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W198 2105687-1•BVwG W198 2105687-1
W198 2105687-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015
Begründungsmangel, Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Versicherungspflicht
W198 2105687-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX, in weiterer Folge Beschwerdeführer (BF) genannt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.05.2012, XXXX,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG des Herrn XXXX für den Zeitraum vom 23.06.2008 bis 09.07.2008 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. betreffend die Beitragsnachverrechnung in der Höhe von € 650,27 wird der Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 15.01.2009, GZ. XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX rückwirkend für den Zeitraum vom 23.06.2008 bis zum 09.07.2008 als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG einbezogen werde, wobei die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung €
650,27 betragen. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber zu bezahlen.
Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Herr XXXX im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzverwaltung am 09.07.2008 auf der Baustelle des Betriebes des BF, XXXX, arbeitend angetroffen worden sei. Herr XXXX habe an Ort und Stelle zu Protokoll gegeben, derzeit für den BF zu arbeiten und seit 23.06.2008 beschäftigt zu sein. Die BGKK sei von diesem Sachverhalt von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 06.08.2008 in Kenntnis gesetzt worden. Herr XXXX habe seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.
2. Gegen diesen Bescheid der BGKK vom 15.01.2009 hat der BF mit Schriftsatz vom 26.01.2009 fristgerecht Einspruch erhoben. Im Vorbringen führte der BF aus, dass er sich für die im Jahr 2008 getätigten Umbauarbeiten an seinem Haus Leiharbeiter genommen habe und nicht verstehe, warum man Leiharbeiter anmelden müsse.
3. Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheid vom 09.04.2009, Zl. XXXX, dem Einspruch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben worden sei, zumal sich aus der Anzeige des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 06.08.2008 Hinweise ergeben würden, wonach Herr XXXX Dienstnehmer der ungarischen Firma XXXX, deren Chefin eine Frau XXXXsein solle, und in Ungarn sozialversichert sei. Es werde daher Aufgabe der BGKK sein, mit dem zuständigen ungarischen Krankenversicherungsträger abzuklären, wer für die Sozialversicherung des Herrn XXXX zuständig sei.
4. Die BGKK hat in der Folge mit Bescheid vom 11.11.2009, GZ XXXX, erneut festgestellt, dass Herr XXXX rückwirkend für den Zeitraum vom 23.06.2008 bis zum 09.07.2008 als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG einbezogen werde, wobei die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung € 650,27 betragen. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BGKK ausgehend von der Entscheidung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 09.04.2009 den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ersucht habe, diese Fragen mit dem zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger zu klären. Der BGKK sei seitens des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: HVSV) mitgeteilt worden, dass Herr XXXX in Ungarn nicht sozialversichert sei, weshalb ihm vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger auch keine Entsendebestätigung E101 HU ausgestellt werden habe können. Nachdem Herr XXXX in Ungarn nicht sozialversichert sei, könne nicht von einer Entsendung im Sinne des Art. 14 Z 1 lit. a VO 1408/71 ausgegangen werden und kommen auf seine Beschäftigung beim BF die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Herr XXXX habe die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt. Dies ergebe sich sowohl aus seinen eigenen Angaben als auch aus den Angaben des Vaters des BF. Aus den Aussagen des Vaters des BF ließe sich zwar der Schluss ziehen, dass er und der BF davon ausgegangen seien, dass Herr XXXX in Ungarn sozialversichert sei und daher eine Anmeldung zur Pflichtversicherung in Österreich nicht notwendig sei. Der BF hätte jedoch als sorgfältiger Unternehmer zumindest eine Abklärung dahingehend versuchen müssen, ob Herr XXXX in Ungarn selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei und sich einen Nachweis über die Beschäftigung und Sozialversicherung in Ungarn vorlegen lassen müssen. Diese Unterlassung stelle ein Verschulden des BF dar. Die BGKK gehe davon aus, dass einem Gewerbetreibenden im grenznahen Raum ein erhöhtes Maß an Informationspflicht auferlegt werden müsse. Dies vor allem auch deshalb, als eine Vergabe von Arbeitsleistungen an eine ausländische Firma unter den vom Vater des BF geschilderten Umständen (das verwendete Material und Werkzeug habe sich im Besitz des BF bzw. dessen Vater befunden) der Praxis widerspreche.
5. Gegen diesen Bescheid der BGKK vom 11.11.2009 hat der damalige Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 15.12.2009 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland erhoben. Darin wurde beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Verfahrensergänzung vorzunehmen. Weiters wurde beantragt, der Landeshauptmann von Burgenland möge dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass der Bescheid aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werde. Die BGKK gründe ihre Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt auf die mit Herrn XXXX aufgenommene Niederschrift sowie die Aussage des Vaters des Einschreiters. Mit dem Einschreiter selbst sei keine Niederschrift aufgenommen worden. Im vorliegenden Fall missachte die BGKK sohin den Untersuchungsgrundsatz und verletze das Rechts des Einschreiters auf Parteiengehör, indem es seine Stellungnahme in der Angelegenheit schlicht nicht eingeholt habe. Wäre der Einschreiter zur Sache einvernommen worden, hätte sich ihm die Gelegenheit geboten, den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Die BGKK gehe rechtsirrig davon aus, dass Herr XXXX Dienstnehmer des Einschreiters gewesen sei. Tatsächlich sei dieser zum Einschreiter in keinem Dienstverhältnis gestanden, sondern sei von dessen ungarischem Arbeitgeber in Erfüllung eines Auftrages mit dem Einschreiter eingesetzt worden. Die grundsätzliche Anweisung zur Arbeitsleistung sei Herrn XXXX von seinem ungarischen Dienstgeber erteilt worden; jene Anweisungen die vom Einschreiter bzw. dessen Vater erteilt worden seien, seien lediglich konkretisierend erfolgt. Es könne daher nicht die Rede davon sein, die Arbeit habe unter der Leitung des Einschreiters als Dienstgeber stattgefunden. Überdies habe keine persönliche Arbeitspflicht bestanden. Eine Unterwerfung von Herrn XXXX unter betriebliche Ordnungsvorschriften sei nicht erfolgt. Es könne nicht die Rede davon sein, dass Herr XXXX dem Einschreiter gegenüber disziplinär verantwortlich gewesen sei. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass ein Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX und dem Einschreiter zu keiner Zeit bestanden habe.
6. Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheid vom 26.05.2012, XXXX, dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG
I. betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG des Herrn XXXX für den Zeitraum vom 23.06.2008 bis 09.07.2008 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt;
II. betreffend die Beitragsnachverrechnung in der Höhe von € 650,27 den Bescheid gemäß § 417a ASVG zur Ergänzung der Begründung an die BGKK zurückverwiesen.
In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass Herr XXXX die Arbeitszeit und der Arbeitsort vom Vater des BF vorgegeben gewesen seien. Der Vater des BF sowie der BF hätten Herrn XXXX Arbeitsanweisungen erteilt und die Arbeitseinteilung vorgenommen. Weiters seien die Arbeiten des Herrn XXXX vom Vater des BF kontrolliert worden. Herr XXXX habe für seine Tätigkeit € 10.-- pro Stunde erhalten und sei ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Er sei persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen und habe seine Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, weshalb die Dienstnehmereigenschaft zu bejahen sei. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2008, GZ 2007/08/0240, ändere es an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar treffe, nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen habe. Der Vater des BF sei mit Wissen des BF für diesen tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er als Mittelsperson die Einstellung des Herrn XXXX veranlasst und diesem die Arbeitszeit und den Arbeitsort vorgegeben, Arbeitsanweisungen erteilt, Kontrollen durchgeführt und Herrn XXXX entlohnt. Den BF treffe das Risiko im Gesamten, da es sich um seine Baustelle gehandelt habe. Auch sei es dem BF möglich gewesen, die ihm zur Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf das Versicherungs- und Leistungsverhältnis selbst zu erfüllen. Aufgrund dessen sei die Dienstgebereigenschaft des BF zu bejahen. Betreffend die Beitragsnachverrechnung mangle es dem Bescheid vom 11.11.2009 an einer nachvollziehbaren Begründung. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, woraus sich die Beitragsgrundlage ergebe, mit welchem Betrag die Verköstigung berücksichtigt worden sei und wie sich die DG- und DN-Beiträge berechnen würden. Weiters werde nicht angeführt, weshalb bei der zweiten Beitragsgrundlage der Vermerk "-3% AV" angegeben sei und worauf sich dieser beziehe. Insgesamt erweise sich die Bescheidbegründung betreffend Beitragsnachverrechnung als unvollständig.
7. Gegen diesen Bescheid hat der damalige Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 14.06.2012 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Verfahrensergänzung vorzunehmen.
Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass der Bescheid aus Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland habe hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft von Herrn XXXX mit 06.06.2011 bereits entschieden, dass dieser bei der ungarischen Firma XXXXbeschäftigt gewesen sei und vom Berufungswerber wegen vorübergehenden dringenden Arbeitskräftebedarfes ausgeliehen worden sei, sowie, dass zwischen Herrn XXXX und dem Berufungswerber kein Vertragsverhältnis bestanden habe, sondern der Verleiher der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des ungarischen Leiharbeitnehmers XXXX gewesen sei. Behördliche Entscheidungen seien für andere behördliche Organe maßgeblich und somit bindend. Die Entscheidung des UVS Burgenland vom 06.06.2011 stelle im Verhältnis zu der im gegenständlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung eine Vorfrage dar und sei im gegenständlichen Verfahren der bereits ergangenen Entscheidung des UVS Burgenland über die Dienstgebereigenschaft des Berufungswerbers zu folgen. Weiters wurde in der Berufung ausgeführt, dass es sich bei der Dienstnehmereigenschaft um einen Typusbegriff handle, weshalb eine Überprüfung aller bedeutsamen Charakteristika zu erfolgen habe. Die von der belangten Behörde getroffenen spärlichen Feststellungen würden nicht ausreichen, die Dienstnehmereigenschaft zu begründen. Dass der Vater des BF als "Mittelsperson" gehandelt haben solle, sei von den Feststellungen nicht gedeckt, zumal daraus nicht hervorgehe, dass der Vater des Berufungswerbers mit Wissen und Willen des Berufungswerbers gehandelt habe. Der Vater des Berufungswerbers habe den überwiegenden Kontakt zu Herrn XXXX gehalten; der Berufungswerber selbst habe keinen relevanten Kontakt mit ihm gehabt und habe daher die Aufgaben eines Dienstgebers nicht erfüllen können. Dem Berufungswerber könne das Handeln seines Vaters nicht zugerechnet werden. Es mangle daher an einem wesentlichen Tatbestandselement der Arbeitgebereigenschaft des Berufungswerbers gegenüber Herrn XXXX. Darüber hinaus sei der ungarische Staatsangehörige Herr XXXX nicht den Regeln des ASVG bzw. AlVG unterworfen, weil Voraussetzung für die Anwendung der genannten Rechtsvorschriften sei, dass er seine Tätigkeit von einem im Inland gelegenen Wohnsitz ausübe, zumal der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 2 ASVG zum Tragen komme. Hinsichtlich des Herrn XXXX habe zu keiner Zeit ein Wohnsitz in Österreich bestanden. Herr XXXX sei in einem Beschäftigungsverhältnis zur XXXX gestanden. Die mangelnde Feststellung über die Dienstgebereigenschaft der XXXX gegenüber Herrn XXXX stelle einen sekundären Feststellungsmangel dar. Der Berufungswerber habe mehrmals vorgebracht, dass Herr XXXX zu ihm in keinem Dienstverhältnis gestanden sei, sondern von dessen ungarischem Arbeitgeber in Erfüllung eines Auftrages mit dem Berufungswerber eingesetzt worden sei. Es handle sich sohin um eine Arbeitskräfteüberlassung durch das ungarische Unternehmen XXXX als Dienstgeberin.
8. Mit Schreiben vom 09.12.2013 (eingelangt am 13.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Schriftsatz vom 19.06.2013 wurde vom damaligen Rechtsvertreter des BF bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF aufgelöst wurde.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 26.08.2014 wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und er aufgefordert, diverse Nachweise zu übermitteln. Bis zum heutigen Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des BF ein.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2014 wurde das Landesverwaltungsgericht Burgenland ersucht, die Gerichtsakten zu den Zahlen XXXX im vollen Umfang zu übermitteln.
12. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtshofes Burgenland vom 24.09.2014 wurde mitgeteilt, dass lediglich die zu den Zahlen XXXX ergangenen Erkenntnisse des UVS Burgenland, nicht jedoch die dazugehörigen Akten übermittelt werden können, zumal jene mittlerweile vernichtet wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX XXXX wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzverwaltung am 09.07.2008 auf der Baustelle des Betriebes des BF, XXXX, arbeitend angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war Herr XXXX mit dem Ausheben eines Fundamentes für die Fluchtstiege beschäftigt. Der Vater des BF, hatte sich, nachdem zu wenige Arbeiter auf der Baustelle waren, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer des BF, erkundigt, ob dieser Personen wisse, welche auf der Baustelle Hilfsarbeiten verrichten könnten. Jener brachte schließlich Herrn XXXX auf die Baustelle, damit dieser dort arbeiten kann. Am 23.06.2008 begann Herr XXXX auf der Baustelle zu arbeiten. Die Arbeitszeit und der Arbeitsort waren ihm vom Vater des BF vorgegeben und er arbeitete von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr (inklusive einer halben Stunde Mittagspause) sowie samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr. Für die Dauer der Arbeiten auf der Baustelle in XXXXwurde Herrn XXXX vom Vater des BF kostenlos ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Essen und Getränke wurden ihm ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. Herr XXXX erhielt Arbeitsanweisungen sowohl vom Vater des BF als auch vom BF. Die Arbeitseinteilung wurde ebenfalls vom Vater des BF sowie vom BF selbst vorgenommen. Die von Herrn XXXX erledigte Arbeit wurde vom Vater des BF kontrolliert. Das von Herrn XXXX bei Verrichtung seiner Arbeit verwendete Material und Werkzeug befand sich im Besitz der Familie des BF. Herr XXXX erhielt einen Stundenlohn in Höhe von €
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Unstrittig ist, dass Herr XXXX von 23.06.2008 bis 09.07.2008 auf der Baustelle des Betriebes des BF gearbeitet hat.
Dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Arbeitskräfteüberlassung handelte, konnte nicht festgestellt werden, da die vom UVS Burgenland in seinem Erkenntnis vom 06.06.2011 erwähnten Angaben der ungarischen Nationalen Kasse für Gesundheitswesen, auf die sich der BF beruft, nicht mehr vorgelegt werden konnten. Es ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall diametral entgegengesetzte Feststellungen zur Frage einer Sozialversicherungspflicht in Ungarn seitens des UVS-Burgenland und des HVSV vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesbezüglich der Auskunft des HVSV, wonach Herr XXXX in Ungarn nicht sozialversichert war, weshalb ihm auch keine Entsendebestätigung E101 HU ausgestellt werden habe können, zumal keine Gründe hervorgekommen sind, dieser Auskunft des HVSV nicht zu folgen und das Landesverwaltungsgericht Burgenland dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass die "zugehörigen Akten zum Erkenntnis des UVS Burgenland mittlerweile vernichtet wurden und daher nicht mehr übermittelt werden können".
Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitseinteilung, der Arbeitsanweisungen sowie der Kontrolle der Arbeit stützen sich auf die Angaben des Vaters des BF und wurden diese Angaben vom BF im Zuge seiner Einvernahme am 19.03.2012 bestätigt. Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes stützen sich auf die von Herrn XXXX und vom Vater des BF vor der Abgabenbehörde des Bundes vom 09.07.2008 getätigten Aussagen. So stehen diese Angaben insoweit in Einklang, als Herr XXXX angegeben hat, von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr gearbeitet zu haben und der Vater des BF vorgebracht hat, dass Herr XXXX von Montag bis Samstag, pro Tag zwischen fünf und zehn Stunden tätig gewesen sei. Auch die Feststellung hinsichtlich des Stundenlohns von Herrn XXXX in Höhe von € 10.-- gründet sich auf die vom Vater des BF getätigte Aussage. Hinsichtlich des von Herrn XXXX verwendeten Werkzeugs und Materials wurde von Herrn XXXX und vom Vater des BF übereinstimmend angegeben, dass dieses im Besitz der Familie des BF gewesen sei; ebenso übereinstimmend brachten die beiden vor, dass Herr XXXX eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Kontrolle waren die von Herrn XXXX und vom Vater des BF vor der Abgabenbehörde des Bundes vom 09.07.2008 getätigten Aussagen durchaus als glaubhaft anzusehen und stimmten sie zudem mit jenen Angaben überein, die vom Vater des BF sowie vom BF am 19.03.2012 getätigt wurden.
Auf die beantragten Einvernahmen des BF sowie von Herrn XXXX XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX wird verzichtet, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (neuerliche) Einvernahme neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht hinsichtlich Spruchpunkt I. der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen vom Beschwerdeführervertreter nicht explizit beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Zu I. Abweisung der Beschwerde:
Die Frage, ob im gegenständlichen Fall mit Auslandsbezug österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige zu bestimmen. Herr XXXX ist als ungarischer Staatsangehöriger von dieser Verordnung erfasst. Art. 14 Z 1 lit. a VO 1408/17 sieht vor, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates unterliegt. Nachdem Herr XXXX nach den vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger übermittelten Unterlagen an den HVSV in Ungarn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht sozialversichert war, kann nicht von einer Entsendung im Sinne des Art. 14 Z 1 lit. a VO 1408/71 ausgegangen werden und kommen daher die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).
Eine Bindung des Herrn XXXX an den Arbeitsort liegt vor, zumal er ausschließlich auf der Baustelle des Betriebes des BF arbeitete. Zur Arbeitszeit ist auszuführen, dass diese von Herrn XXXX nicht frei eingeteilt werden konnte, sondern er sich an fixe Arbeitszeiten, nämlich Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr, zu halten hatte.
Weiters erhielt Herr XXXX vom BF bzw. dessen Vater Weisungen betreffend sein arbeitsbezogenes Verhalten und waren seine Tätigkeiten einer Kontrolle durch den Vater des BF unterworfen. Die Herrn XXXX vorgegebenen Vorschriften hinsichtlich seiner Tätigkeit sind als Indiz für die persönliche Anhängigkeit zu werten. Die wesentlichen Betriebsmittel, welche Herr XXXX für seine Tätigkeit verwendete, wie Material und Werkzeug, wurden vom BF bzw. dessen Vater bereitgestellt. In einer Gesamtschau ist ersichtlich, dass die Arbeitsleistung von Herrn XXXX auf den Bedarf des Betriebes des BF abgestimmt war, Herr XXXX nicht selbstbestimmt agieren konnte und er der Kontrolle und den Weisungen des BF sehr wohl ausgesetzt war.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2008, GZ 2007/08/0240, ändert es an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist oder dadurch, dass ein (mit Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin in eigenem Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahmen "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass aus den Feststellungen nicht hervorgehe, dass der Vater des BF mit Wissen und Willen des BF gehandelt habe und es somit von den Feststellungen nicht gedeckt sei, dass dieser als "Mittelsperson" gehandelt habe, so ist zu bemerken, dass es sich beim BF um jene Person handelt, die das Risiko des Betriebs im Gesamten trifft, zumal es sich um seine Baustelle handelte. Dass sein Vater als Mittelsperson sehr wohl mit Wissen und Willen des BF für diesen gehandelt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 19.03.2012. So führte jener aus, dass er mitbekommen habe, dass sein Vater mit seinem ehemaligen Arbeitnehmer gesprochen habe und auch sonst sein Vater alles gemacht habe. Dass sein Vater dies gegen den Willen oder ohne Wissen des BF getan hätte, ist aus dem Vorbringen nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Vater des BF hat somit als Mittelsperson die Einstellung des Herrn XXXX veranlasst und diesem die Arbeitszeit und den Arbeitsort vorgegeben, Arbeitsanweisungen erteilt und Kontrollen durchgeführt.
Der damalige Rechtsvertreter des BF übersieht, dass für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit genügt und daher das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmal des persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Pflichtversicherung nicht unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall angegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. (vgl. VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238 und vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Da im gegenständlichen Fall die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen des BF orientiert war, spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. beispielsweise VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252).
Zusammenfassend zeigt sich, dass in einer Gesamtschau des vorliegenden Falles von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und daher von der Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist.
Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 26.05.2012 nicht darzutun.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu II. Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Betreffend die Beitragsnachverrechnung mangelt es dem Bescheid vom 11.11.2009 an einer nachvollziehbaren Begründung. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, woraus sich die Beitragsgrundlage ergibt, mit welchem Betrag die Verköstigung berücksichtigt wurde und wie sich die DG- und DN-Beiträge berechnen. Weiters wird nicht angeführt, weshalb bei der zweiten Beitragsgrundlage der Vermerk "-3% AV" angegeben ist und worauf sich dieser bezieht. Insgesamt erweist sich die Bescheidbegründung betreffend Beitragsnachverrechnung als unvollständig.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Hingewiesen wird darauf, dass es sich bei der vom Landesverwaltungsgericht Burgenland behaupteten Vernichtung von Akten möglicherweise um einen Verstoß gegen Skartierungsvorschriften handelt.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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