BVwG W205 1213832-2

W205 1213832-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 1213832-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.1213832.2.00

Spruch

W205 1213832-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des XXXX, behauptete StA.:

SUDAN, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zl. 99 00.034-BAT, in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des XXXX, behauptete StA.:

SUDAN, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zl. 99 00.034-BAT, in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 beschlossen:

A) Das Verfahren wird insoweit gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG

eingestellt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Staatsangehöriger des Sudan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.1999 einen Asylantrag.

2. Dieser Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.1999, Zahl 99 00.034-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1977 abgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan für zulässig erklärt. Der dagegen gerichteten Berufung gab der damals zuständige unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.2.2008, Zl.213.832/0/8E-IV/12/99, Folge, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

3. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt - nach einem weiteren Ermittlungsverfahren zur Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers - den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid - und zwar gegen alle Spruchpunkte - richtete sich die fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 12.08.2008, die das Bundesasylamt dem damals zuständigen Asylgerichtshof samt Verwaltungsakt vorlegte, welche Aktenvorlage am 20.08.2008 einlangte (OZ 1).

3. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde - soweit für die Entscheidung über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides noch entscheidungswesentlich - mit Beschwerdeergänzung vom 03.04.2009 (OZ 5) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 12.11.1999 bei XXXX arbeite und es wurde ein umfangreiches Konvolut von entsprechenden Versicherungsdatenauszügen über die regelmäßigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX sowie bei den XXXX vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.9.2009 (OZ 9) legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben einer christlichen Kirche vor, dem ihm ein sehr zurückhaltendes, rücksichtsvolles und hilfsbereites Verhalten bescheinigt und ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gemeinde besuche, sich gut integriert und einen großen Freundeskreis aufgebaut habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2010 gab der Beschwerdeführer zu seinem Privat - und Familienleben unter anderem an, er arbeite nach wie vor für XXXX und habe eine Beschäftigungsbewilligung, er habe am 14.10.2010 die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 bestanden, weiters habe er ein freies Gewerbe angemeldet, das den Verkauf XXXX ermögliche. Dieses Vorbringen belegte der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel.

4. Am 29.04.2015 führte das - nunmehr zuständig gewordene - Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien und einvernommen wurde. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine neuerliche Verlängerung seiner Beschäftigungsbewilligung des AMS für die berufliche Tätigkeit als XXXX für die Zeit von 3.11.2014 bis 2.11.2015 vor, weiters einen bis 30.9.2017 befristeten Wohnungsuntermietvertrag betreffend eine näher bezeichnete Wohnung, wobei er an diese Adresse bereits seit 28.05.2001 durchgehend aufrecht gemeldet ist, sowie seinen in Österreich erworbenen Führerschein für die Fahrzeugklasse

B vor. In dieser Verhandlung war eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache möglich. Im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

5. Nach einer aktuellen Auskunft aus dem Strafregister ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Melderegister ergibt einen lückenlosen Meldeverlauf des Beschwerdeführers in XXXX seit seiner Asylantragstellung.

6. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu I. der gegenständlichen Entscheidung (Rückkehrentscheidung;

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, der angibt, aus dem Sudan zu stammen und dessen Staatsangehörigkeit im Verfahren nicht abschließend geklärt wurde, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.1999 einen Asylantrag.

Von Beginn an war der Beschwerdeführer bemüht, in Österreich im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten seinen Lebensunterhalt zu dienen, er arbeitet bereits seit November 1999 regelmäßig als geringfügig beschäftigter Arbeiter oder Arbeiter der XXXX und der XXXX.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch zumindest auf dem Niveau A 2 und hat hierüber auch eine Prüfung abgelegt, obwohl er in seinem Herkunftsstaat keine Möglichkeit zu einer Schulbildung hatte, weiters hat er große Anstrengungen unternommen, sich mit Erfolg in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, das ihn betreffende Asylverfahren ist nach wie vor anhängig, es handelt sich bei diesem Asylantrag um seinen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und er kam seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nach.

Es bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte oder ein Nahebezug zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die im Laufe des Verfahrens vorgelegten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Beweismittel (siehe die oben unter Punkt I. angeführten Aktenteile), sowie die Ergebnisse der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In dieser Verhandlung erweckte der Beschwerdeführer in Ansehung seines Vorbringens zu seinem Privatleben und seinen Integrationsbemühungen in Österreich einen glaubwürdigen Eindruck.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I. A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in der Verhandlung vom 29.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, somit erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages (Absprache über die Zuerkennung von Asyl sowie von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria) in Rechtskraft. Inhaltlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war wie oben bereits ausgeführt am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem meritorisch lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[...]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

3.5. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, er hält sich aber seit seiner Antragstellung am 02.01.1999 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Zwar musste ihm klar sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich möglicherweise lediglich ein vorübergehender und über den Ausgang des Asylverfahrens bestimmter sein würde. Doch dauert das gegenständliche Verfahren nun bereits mehr als 16 (!) Jahre. Während dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seine Mitwirkungspflichten verletzt oder das Verfahren mutwillig verzögert. Vielmehr kam er behördlichen Aufforderungen fristgerecht nach. Demnach ist die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in den Behörden/Gerichten zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bemüht war, die deutsche Sprache zu lernen, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen und einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Hierzu hat er einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung abgelegt, die ihm eine Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 bescheinigt, er bemüht sich seit Beginn seines Aufenthaltes im Rahmen seiner Möglichkeiten einer erlaubten Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nachzugehen, lebt seit 2001 in einer Wohnung, in der er selbst Untermieter ist, und ist im Rahmen einer kirchlichen Einrichtung integriert. Demgegenüber hat er schon aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit keine aufrechten familiären Verbindungen oder Bezugspunkte mehr zu seinem Herkunftsstaat.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall - abgesehen von der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet - nicht ersichtlich. Wie oben bereits angeführt, kann die mehrjährige Verfahrensdauer auch nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers (beispielsweise in Form unterlassener Mitwirkungsverpflichtungen oder Ähnliches) zurückgeführt werden. Außerdem ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Zu II. der gegenständlichen Entscheidung (Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung):

Zu II. A) Verfahrenseinstellung

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2015 ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden, daher war das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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