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W215 1412532-2•BVwG W215 1412532-2
W215 1412532-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W215 1412532-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zahl 791179103-1205182, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl 09 11.791-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014, Zahl W215 1412532-1/23E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde festgestellt, dass der bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise volljährige Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter und verfügt über eine elfjährige Schulbildung. Seine Mutter und Schwerster leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Unterhalt des bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Tadschikistan volljährigen Beschwerdeführers konnte von seiner Mutter bestritten werden. Der Beschwerdeführer hat Tadschikistan nicht wegen finanzieller Probleme verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt in Tadschikistan. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer sprach bereits bei seiner Einreise in wenig Deutsch, wollte in Österreich studieren, spricht mittlerweile fliesend und gut verständlich Deutsch, studierte nicht, machte keine Ausbildung und war in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes war, nach Durchführung mündlicher Beschwerdeverhandlungen, auf Grund ihres persönlichen Eindrucks und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, bis zu seiner Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, sämtliche von ihm behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind und er diesbezüglich sogar gefälschte Beweismittel in Vorlage brachte. Da nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan zulässig war, war das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2015, in Anwesenheit seines Vertreters und eines Dolmetschers für die russische Sprache, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner familiären und privaten Situation in Österreich, zu seinem Gesundheitszustand und Verwandten im Herkunftsstaat niederschriftlich befragt und gab diesbezüglich (auszugsweise) an:
"... F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin ledig. Ich habe seit drei Jahren eine Freundin. Wir wohnen nicht zusammen. Sie heißt [...] (XXXX Jahre alt, wohnt in [...], ihre Adresse weiß ich nicht genau, ich weiß nur [...]). Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Wir wollen bald heiraten. Das ist aber nicht konkret, weil ich nicht weiß, ob ihr Vater einverstanden ist. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ich verstehe alles. Ich spreche diese Sprache sehr gut.
F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
A: Ich habe einen Partner. Mit diesem machte ich Veranstaltungen in [...]. Es gibt uns auch auf Facebook. Seit dem Sommer 2014 tut sich aber nichts. Das war der [...] Club [...]. Derzeit bin ich arbeitslos. Ich studiere aber.
F: Wie hoch ist Ihr Einkommen?
A: Ich bekomme vom Staat € 320,-- pro Monat.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Seit zwei Semestern bin ich Student an der Universität XXXX. Ich habe aber schon früher studiert, musste aber das Studium wegen Geldmangels unterbrechen. Ich besuchte Deutschkurse (B2 Abschluss). Ich war Ringer in einem Verein in [...]; jetzt nicht mehr.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein. Ich habe aber Probleme mit der Haut. Dagegen muss ich Salben schmieren.
F: Ihre Einreise nach Österreich erfolgte im September 2009. Sind Sie seit Ihrer damaligen Einreise ununterbrochen und durchgängig in Österreich aufhältig?
A: Ja.
F: Beschreiben Sie kurz Ihren Lebensalltag in Österreich. Wie gestaltet sich dieser?
A: Ich arbeitete sehr lange im [...] Club. Ich war XXXX und XXXX. Ich habe einmal im [...] aufgelegt. Ich habe viele Leute kennengelernt und mich daher entschlossen, mit einem Partner eigene Veranstaltungen abzuhalten. Jeden Donnerstag haben wir diese im [...] Club abgehalten (für ein Jahr). Ich möchte wieder Partys veranstalten. Ich möchte Key 1 aus Deutschland herholen. Sonst betreibe ich Sport und gehe zur Uni.
F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Ihrer Heimat? Besteht Kontakt zu diesen?
A: Meine alten Freunde sind noch dort. Meine Schwester, meine Mutter, meine Tante, meine Großmutter leben noch in Tadschikistan. Ich habe Kontakt mit meinen Verwandten.
F: Waren Sie jemals in Österreich von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen?
A: Nein. ..."
Der Beschwerdeführer brachte zudem Kopien eines Ergänzungsprüfungszeugnisses für das Prüfungsfach Englisch eines Vorstudienlehrgangs an einer österreichischen Universität vom 25.09.2013 in Vorlage, einer Bestätigung, wonach er an einer Volkshochschule im Mai 2014 eine Prüfung B2 Deutsch bestanden hat, die Kopie des diesbezüglichen Diploms ausgestellt im Juni 2014, neuerlich die beiden Kopien der bereits mit Schreiben vom 11.07.2014 im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebrachten Kopien (Anmerkung: siehe auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014, Zahl W215 1412532-1/23E) von Arbeitsvorverträgen (Anmerkung: es wurden zwei idente Formulare handschriftlich mit selben Datum und auffallend ähnlicher Unterschrift ausgefüllt) in Vorlage. Der Arbeitsvorvertrag vom 08.07.2014 besagt, dass der Beschwerdeführer "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" am XXXX als "Arbeiter/Aushelfer" bei der Firma XXXX im einem XXXX beginnen und "brutto ca. 1300.-" bei einer Arbeitszeit von "Mo-Fr. 09.00 bis 18.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5" verdienen könne. Laut des anderen Arbeitsvorvertrags, ebenfalls vom 08.07.2014, des XXXX könne der Beschwerdeführer "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" in der beruflichen Tätigkeit "Verkauf und Kundenbetreuung" "brutto ca. 1300,00 €" verdienen, bei einer Arbeitszeit von "Mo-Do. 09.00 bis 18.00, Fr 09.00-16.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5". Weiters brachte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bescheides einer österreichischen Universität vom August 2014 in Vorlage, wonach er nicht zum Studium Bachelorst.Transkulturelle Kommunikation Deutsch Englisch zugelassen werden könne, das der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache fehle.
Im fortgesetzten Verfahren wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zahl 791179103-1205182, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§§ 57 und 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß
§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich auf die Asylantragstellung gestützt habe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer würden Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und hätten sämtliche Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beherrsche gut Deutsch und habe seit drei Jahren eine Freundin. Er habe sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe einige Zeit als XXXX gearbeitet. Derzeit studiere der Beschwerdeführer nicht, gehe keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach und sei arbeitslos. Der Beschwerdeführer habe eine Körperverletzung und eine gefährliche Drohung begangen, es würden aber keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über eine sonstige berücksichtigungswürdige Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zahl 791179103-1205182, zugestellt am 18.03.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2015 eingebrachte Beschwerde.
Im der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie Ignorieren des Parteivorbringens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben werde. Anschließend werden Teile des bisherigen Vorbringens im Asylverfahren, insbesondere auch zu den Gründen für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, wiederholt. Daran anschließend wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler, Zeichensetzung und Abstände im Original):
"... A Es mag schon so sein, dass die Erstbehörde mit den neuen Anträgen im Sinne des § 56 ASylG so ihre liebe Not hat, da diese wohl in irgendeiner Form systemüberschreitend sind , denn wie soll der durchschnittliche Asylbeamte , der gewöhnt gewesen ist, auch einen Asylwerber , der mehr als 10 Jahre in Österreich verweilte , ohne irgendwelche Bedenken und unter Herbeirufung der Öffentlichen Ordnung stante pe in seiner Heimat zu schicken , nun auf einmal mit so Kurzaufhältigen sich abgeben muss. Unrecht ist der Weiten Lohn. Doch halt, wir wollen doch dem ehrenwerten e. O nicht unrecht tun, weil er das ja so gar nicht verdient, denn er hat immerhin sich weit hinausgebeugt und dem Bf sehr gute Deutschkenntnisse, an einer anderen Stelle ein flüssig gesprochenes Deutsch , zugestanden.
B Dennoch hat die Erstbehörde eine nicht nachvollziehbare Entscheidung getroffen, wobei sie eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen als Grundlage genommen hat. So wird das geordnete Fremdenwesen , die illegale Einreise, mangelnde Integration ( ?????) , ein unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz , die Begehung einer Körperverletzung und einer gefährlichen Drohung, als Elemente angeführt, die für eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen. Angefangen von der Körperverletzung und angeblich gefährlichen Drohung muss die Erstbehörde ja zugeben, dass der Bf nicht verurteilt worden ist. Hätte die Erstbehörde nicht nur die angeblichen Harre in der Suppe finden wollen , dann hätte sie nicht nur gemerkt, dass der Bf nicht nur nicht verurteilt worden ist, sondern darüber hinaus das Opfer gewesen ist, weil in der " Gegner " wüst attackiert hat , als Terroristen in der Öffentlichkeit beschimpft hatte. Inwiefern der Bf eine mangelnde Integration aufweist, ist ebenfalls kaum ersichtlich geworden. Wenn der unbegründete Antrag auf Internationalen Schutz alleine so stark wiegen sollte dass hier ein öffentliches Interesse an eine Rückkehrentscheidung vorliegt, müssten wohl 80 bis 90 Prozent, ja vielleicht 98 Prozent der Asylwerber aus Österreich ausgewiesen werden.
C Es ist unbestritten, dass der Bf die konkreten Pläne mit seiner Freundin nicht belegen konnte , auch dass er diese Beziehung nicht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hat. Dock keine Angst, es sei erlaubt, dies in Rahmen einer Zukunftsprognose, dass der Bf als durchaus attraktiver Mann mit Vorliege zu blonden ÖsterreicherInnen , schon demnächst in den Hafen der Ehe hineinfindet , über diesbezügliche und konkrete Pläne wird umgehend informiert werden.
D Wenn die Erstbehörde nun meint, der Bf habe seine Verfolgung frei erfunden , er habe den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt unwahre Angaben gemacht,.so handelt es sich hierbei um eine freie Erfindung der Erstbehörde, die ihr zustehen mag, sie aber letztlich bei der ohnehin schon feststehenden Entscheidung keinen Meter weiter bringt. Auch was die Behauptung, der Bf habe unechte Beweismittel vorgelegt, ist steht eine solche Wertung primär wohl dem Bundesverwaltungsgericht zu, welches offensichtlich die Vorlage der zitierten Beweismittel nicht in dieser Form angesehen hat.
E wenn die Erstbehörde meint, der Bf hätte kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration aufgewiesen, so handelt es sich um eine rein subjektive Wertung, die keinsterweise den Feststellungen entsprechen kann. Denn schon eingangs werden dem Bf im Grunde überragende Deutschkenntnisse zugestanden , wohl eine der Hauptvoraussetzungen überhaupt für eine erfolgreiche Integration. Der Erstbehörde , nach einem Haar in der Suppe suchend, steht es, wie bereits dargestellt, überhaupt nicht zu, dem Bf Straftaten vorzuwerfen, für die er nicht einmal verurteilt worden ist, auch nicht zu einer Diversifikation, etc. Wenn schon auf dieses Faktum eingegangen wird, dann in fairer und nachvollziehbarer Art und Weise, unter Anführung des Sachverhalts, aller Momente, die für und gegen den BF sprechen, etc.
F Auch ist die Wertung , dass der Bf seine Tage sozusagen nichts tuend verbringen würde, schlicht und einfach falsch. Er studiert wiederum, und zwar Geschichte und Geografie, mit der Möglichkeit eines Lehramtsstudium abzuschließen. Und wiederum was soll der Bf noch an seinen Deutschkenntnissen verbessern ? Weiterbildungskurse , ja bitte dann aber welche ?
G Unrichtig ist auch dass der Bf sozusagen keine Chance am Arbeitsmarkt hätte, wie er durch bereits vorgelegte Arbeitsverträge belegen konnte. Und weil er derzeit noch im XXXX lebt, soll er deshalb immer dort leben und den ihm zugesagten Job nicht antreten ? wo bleibt da die Logik . Im übrigen hat der Bf nach wie vor beste Beziehungen zum XXXX, einer im übrigen keinesfalls nichtselbstständigen Tätigkeit, bei der allenfalls die Frage ist, ob es nicht eine Tätigkeit ist, die eines Gewerbescheines bedarf. Auch das kann und wird der Bf klären .
H Was nun die Abwägung der privaten und Öffentlichen Interessen anlangt ergibt sich kein Hinweis, dass hier eine faire Wertung vorgenommen wurde. Wenn der Bf , weil er vielleicht gerade intensiv studieren muss, keine der für ihn zu üblichen Nebentätigkeiten als XXXX, Organisator von Veranstaltungen, etc, ausübt, heißt dies noch lange nicht, dass ihm diese Möglichkeit abgeschnitten ist , verunmöglicht wurde. Wenn dies vielleicht auch nicht zu deutlich bisher ausgedrückt worden ist, es ist auch Tatsache, dass der Bf gute Kontakte zu einer nicht unwesentlichen, österreichischen Dienststelle hat, wobei er , nach Entbindung der Schweigepflicht durch diese, gerne die Zusammenhänge erklären wird. Der Bf. stellt auf alle Fälle den ANTRAG A das Bundesverwaltungsgericht möge die in Zweifel gezogene Integration durch Einholung von Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel überprüfen.
III. BESCHWERDEGRUND DER UNRICHTIGEN RECHTLICHEN BEURTEILUNG.
Infolge der oben dargestellten Mängel und Unterlassungen konnte natürlich auch nicht in Ergebnis erzielt werden, dass als rechtlich gesehen richtig bezeichnet werden kann.
IV. ANTRÄGE
A Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
C Der angefochtene Bescheid möge allenfalls dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgegeben wird. .
D Der Bescheid möge allenfalls zur Gänze behoben werden , danach zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das B F A zurückverwiesen werden .
Mit freundlichen Grüssen ..."
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 01.04.2015 langte am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
Herr XXXX ist Staatsangehöriger Tadschikistans, ledig, kinderlos, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in Tadschikistan im Elternhaus gelebt. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl 09 11.791-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014, Zahl W215 1412532-1/23E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Da nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan zulässig war wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter und verfügt über eine elfjährige Schulbildung. Seine Mutter und Schwerster leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Unterhalt des bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Tadschikistan volljährigen Beschwerdeführers konnte von seiner Mutter bestritten werden. Der Beschwerdeführer hat Tadschikistan nicht wegen finanzieller Probleme verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Der unbescholtene Beschwerdeführer befand sich nach seiner illegalen Einreise ab seiner Antragstellung auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im Bundesgebiet. Der illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, jedoch Angehörige im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner Erwerbsarbeit nach. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer sprach bereits bei seiner Einreise in wenig Deutsch, wollte in Österreich studieren, ist seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet und spricht mittlerweile fließend und gut verständlich Deutsch, studiert aber nicht, macht keine Ausbildung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin in Österreich, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Identität konnte nach Vorlage eines tadschikischen Personalausweises mit Lichtbild schon im Vorverfahren festgestellt werden.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten im Verfahrensgang näher genannten Beweismitteln.
Für die erkennende Richterin ist nicht nachvollziehbar, warum in der Beschwerde wahrheitswidrig behauptet wird, dass der Beschwerdeführer Geschichte und Geographie studiere, wenn der Beschwerdeführer nur die Kopie eines Ergänzungsprüfungszeugnisses für das Prüfungsfach Englisch eines Vorstudienlehrgangs an einer österreichischen Universität vom 25.09.2013 in Vorlage brachte und die Kopie eines Bescheides einer österreichischen Universität vom August 2014, wonach er nicht zum Studium Bachelorst.Transkulturelle Kommunikation Deutsch Englisch zugelassen werden könne, da einzelne Ergänzungsprüfungen und/oder der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache fehle. Der Beschwerdeführe konnte somit weder glaubhaft machen, dass er tatsächlich eine Zulassung für ein Studium in Österreich hat, noch dass er tatsächlich studiert.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die zur Entscheidung berufene Richterin hat im Erkenntnis vom 26.11.2014 gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erlassen hatte.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, behauptete nunmehr aber in der niederschriftlichen Befragung am 04.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde vom 30.03.2015, dass er seit drei Jahren eine Freundin habe, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.
Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahren. Die Dauer des Asylverfahrens (die nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist) ist noch nicht als überlang zu bezeichnen und übersteigt mit etwas mehr als fünf Jahren noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der ledige, kinderlose in Österreich alleine lebende Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet und alle Familienmitglieder leben nach wie vor in Tadschikistan. In der niederschriftlichen Befragung am 04.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde vom 30.03.2015 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit drei Jahren eine Freundin habe, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.
Was das Familienleben des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin - wie in den zuvor zitierten Fällen, die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lagen - des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich bewusst sein mussten. Die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Freundin ist bisher kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Freundin leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Der gesunde Beschwerdeführer hat nicht angegeben, aus Krankheitsgründen oder sonstigen Umständen voneinander abhängig zu sein, weshalb vor dem Hintergrund kein besonders intensives Familienleben festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, Zuwendungen von seiner Freundin zu erhalten. Die Beziehung des Beschwerdeführers wurde zu einem Zeitpunkt begründet als weder der Beschwerdeführer noch seine Freundin darauf vertrauen konnten, dass dem Beschwerdeführer ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erteilt werde, zumal der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Angaben machte und gefälschte Beweismittel in Vorlage brachte. Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer und seine Freundin konnten zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, ihre Beziehung auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet fortführen zu können. Der Beschwerdeführer konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihm nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Auch die Freundin des Beschwerdeführers konnte nicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, zumal das erstinstanzliche Verfahren zum Zeitpunkt der Entstehung der Beziehung vor drei Jahren bereits abweisend entschieden worden war. Die Beziehung des illegal eingereisten Beschwerdeführers mit seiner Freundin wurde zu einem Zeitpunkt begründet, als der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung hatte, seinen Aufenthalt in Österreich als gesichert zu betrachten. Das Paar musste sich daher von Anfang an der Unsicherheit bewusst sein und durfte nicht auf einen dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und eine Fortsetzung der Beziehung in Österreich vertrauen.
Die zur Entscheidung berufene Richterin übersieht, im Gleichklang mit dem Erkenntnis vom 26.11.2014, mit dem das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nicht die Schritte zur Integration, welche der Beschwerdeführer gesetzt hat. Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte vor etwas mehr als fünf Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise bereits volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet währt demnach schon mehr als fünf Jahre und die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten; allerdings ist der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht und unechte, angebliche Beweismittel vorgelegt. Er konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Der Beschwerdeführer musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 seine widersprüchlichen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der bereits erlassenen erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Der Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Einreise ein wenig Deutsch sprach, verbringt die Tage in Österreich damit weiter Deutsch zu lernen, studiert aber, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, nach wie vor nicht an der Universität weil er bis dato nicht zum Studium zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer hat alle Angehörigen im Herkunftsstaat, wo er die ersten XXXX seines Lebens verbracht hat. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu Freunden und einer Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat außer Freunden keine Bindungen im Bundesgebiet. Er sprach vor seiner Ausreise aus Tadschikistan schon gut Russisch, Tadschikisch, Englisch, Türkisch und Farsi und ein wenig Deutsch, wollte in Österreich studieren und spricht nunmehr gut Deutsch, studiert nicht, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Vom im Bundesland XXXX in Bundesbetreuung untergebrachten Beschwerdeführer wurde folgende Kopien vorgelegt: Eine Bestätigung vom 05.11.2012, wonach der Beschwerdeführer damals als "XXXX" bzw. ein Schreiben vom 13.11.2012, wonach er damals als "XXXX" XXXX in XXXX gearbeitet hat. Die Kopie einer undatierten Bestätigung eines Geschäftsführers eines XXXX Gastronomiebetriebes, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner hervorragenden Sprachkenntnisse wörtlich (Anmerkung: wörtliches Zitat Schreibfehler im Original): "sechs Sprachen in Wort und Schrift in einer unser 4 Lokalitäten [...] eine Stelle als Kellner und Dolmetscher zugesichert bekommt. [...] Diese Bestätigung tritt sofort nach Ausstellung des Visums Ihrerseits in Kraft."; zwei Kopien von Arbeitsvorverträgen (Anmerkung: es wurden zwei idente Formulare handschriftlich mit selben Datum und auffallend ähnlicher Unterschrift ausgefüllt) vom 08.07.2014, wonach der Beschwerdeführer "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" am XXXX als "Arbeiter/Aushelfer" bei der Firma XXXX in einem XXXX beginnen und "brutto ca. 1300.-" bei einer Arbeitszeit von "Mo-Fr. 09.00 bis 18.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5" verdienen könne bzw. könne der Beschwerdeführer im XXXX "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" in der beruflichen Tätigkeit "Verkauf und Kundenbetreuung" "brutto ca. 1300,00 €" verdienen, bei einer Arbeitszeit von "Mo-Do. 09.00 bis 18.00, Fr 09.00-16.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5".
Dem illegal eingereisten Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in Österreich zu studieren und/oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises war dem Beschwerdeführer ebenso wie die Ablegung von Prüfungen, die Voraussetzung für ein mögliches künftiges Studium wären und das Erlernen der deutschen Sprache nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz möglich, welcher sich als unberechtigt erwiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die tadschikische Gesellschaft möglich sein. Der Beschwerdeführer hat alle Angehörigen und auch Freunde im Herkunftsstaat, die ihm Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung zuteilwerden lassen können, womit die Wiedereingliederung erleichtert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, studiert nicht und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Vorlage der Kopien der Arbeitsvorverträge führt nicht dazu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft aus Eigenem erhalten könnte. Eine berufliche Verfestigung liegt nach wie vor nicht vor. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde und eine Freundin gefunden, wobei diese den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin unterstützen könnten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 144/2013, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2013, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des
§ 8 Abs. 3a, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014 u.a. rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014 u.a. aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben, auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und der bewussten Vorlage gefälschter angeblicher Beweismittel verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Tadschikistan nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes konnte in einer früheren Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen. Weder in der danach stattgefundenen niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.02.2015 noch in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer neue relevante Beweismittel bezüglich einer seither fortgeschrittenen Integration vorlegen und/oder konkret benennen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien gemäß
Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, folgende maßgeblichen Kriterien:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen tätigte, welche Themenbereiche bzw. welche besondere Integrationsleistung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Sowohl die Aufenthaltsdauer in Österreich als auch das Bestehen eines (österreichischen) Freundes- und Bekanntenkreises, sowie der Besuch von Deutschkursen und die strafrechtliche Unbescholtenheit wurden entsprechend gewürdigt und in der Interessenabwägung berücksichtigt, sodass der Beschwerdeführer dadurch keine Mangelhaftigkeit der Verfahren der belangten Behörde aufzeigen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde durch Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2015 niederschriftlich befragt und hat Beweismittel in Vorlage gebracht. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann.
Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes. Aus den bereits beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Arbeitsvorverträgen (siehe Erkenntnis vom 26.11.2014, Zahl W215 1412532-1/23E) ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer gemäß der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich berechtigt wäre in Österreich zu arbeiten und damit selbsterhaltungsfähig wäre. Wie ausgeführt liegen keine Umstände vor, die auf eine schützenswerte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers hindeuten.
Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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