Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G304 2013153-1•BVwG G304 2013153-1
G304 2013153-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G304 2013153-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie dem Richter Dr. Ernst MAIER und dem fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 11.09.2013, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") brachte am 14.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: "belangte Behörde") einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.
2. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 05.03.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die gewünschte Zusatzeintragung in seinem Behindertenpass nicht möglich sei, da nach dem bereits aus dem Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses (PassNr. XXXX) vorliegenden Gutachten XXXX vom 11.04.2003 die oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Nach dem Ergebnis der damals erfolgten persönlichen Untersuchung würde keine hochgradige Bewegungseinschränkung in den Hüftgelenken vorliegen. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und begründete Einwände unter Anschluss aktueller Befunde einzubringen.
3. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 brachte der BF folgende medizinischen Befunde in Vorlage:
Abschlussbrief XXXX vom 28.12.2010
ArztbriefXXXXvom 08.02.2010
Entlassungsbericht XXXX vom 17.07.2008
Ambulanzprotokoll XXXX vom 24.07.2007
Ärztlicher Bericht XXXX vom 08.02.2007
Ärztlicher Bericht XXXX vom 30.08.2007
Ärztlicher Bericht XXXX vom 08.08.2007
Befundbericht XXXX vom 18.07.2007
Entlassungsbericht XXXX vom 04.03.2011
4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.06.2014, wird aufgrund der am 03.06.2014 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Zustand nach Prostatakarzinom
Unterer Richtsatzwert der gz Position entspricht der mit beidseitiger PRO ACT Ballon Implantation versorgten Harninkontinenz nach radikaler Prostatektomie wegen Adenocarzinom sowie Strahlentherapie 2010 130104 50
2 Hüftschädigung beidseits
Mittlerer Richtsatzwert entspricht der beidseitigen Coxarthrose nach Umstellungsosteotomie 1989 bds 020508 30
3 Zustand nach Hinterwandinfarkt
Unterer Richtsatzwert entspricht dem Zustand nach Stent-Implantation 050502 30
4 Wirbelsäulenschädigung
Unterer Richtsatz entspricht den geringgradigen Funktionseinschränkungen bei degenerativen Wirbelsäulensyndrom 020101 10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei die führende GS1 durch GS2 und GS3 insgesamt eine Stufe angehoben werde. GS4 wurde wegen Geringfügigkeit nicht zu einer Anhebung des Gesamtgrad der Behinderung führen.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird folgendes ausgeführt:
"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben ist."
Es bestünde keine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremität. Alleinige Harninkontinenz sei nicht ausreichend.
5. Mit Bescheid vom 11.09.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.04.2003 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Aufgrund der vom BF im Zuge des Parteiengehörs vom 25.03.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass in den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen würden - eine alleinige Harninkontinenz sei nicht ausreichend um den beantragten Zusatzeintrag im Behindertenpass zu erlangen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.
Begründend brachte der BF vor, dass im Jahr 1990 seitens eines orthopädischen Facharztes in Deutschland nach der Hüftgelenksumstellung ein Grad der Schwerbeschädigung von 50 % und dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) festgestellt worden sei. Am 25.04.2003 habe er den österreichischen Behindertenpass 50 v. H. erhalten. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass sein rechtes Bein um 8 mm kürzer als sein linkes Bein sei, was durch eine Einlage im Schuh bzw. eine unbewusste Schrägstellung des Beckens ausgeglichen würde, wodurch bei ihm kein Hinken zu sehen sei. Auch das XXXX sei zu dieser Diagnose gekommen und habe zusätzlich bei der HWS und LWS starke Einschränkungen durch Abnutzung der Bandscheiben festgestellt. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 03.06.2014 sei für ihn nicht schlüssig, da vorher schon eine 50%-ige Behinderung der Hüftschädigung vorgelegen wäre und diese nunmehr nur mehr 30 % betragen sollte. Nach seiner laienhaften Meinung sei ein Arzt für Allgemeinmedizin wohl nicht so qualifiziert wie ein orthopädischer Facharzt. Des Weiteren seien das Ergebnis und daraus resultierende Schlussfolgerungen mit Kugelschreiber korrigiert und ausgebessert worden. Da er sehr wohl chronisch krank sei und eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliege würde er darum ersuchen, ihm den Behindertenausweis mit dem genannten Zusatzeintrag nicht vorzuenthalten. Das Parken an einem Behindertenparkplatz sei für ihn möglich, da ein solcher breiter sei und er dadurch leichter aussteigen könne.
7. Am 17.10.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden "BVwG") ein.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2014, Zl. G304 2013153-1/3Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit Schreiben des BVwG vom 03.11.2014, Zl. G304 2013153-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 04.12.2014, um 09.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.
9. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 10.12.2014 sind im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen:
Durch Operation und Bestrahlung sanierter Prostatakrebs (2007, 2010), Implantation eines Ballonverschlusssystemes (2007) wegen Harninkontinenz, Pos 13.01.02 oberer RSW (entferntes Malignom mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung, dauernde maßgebliche Funktionseinschränkung), GdB 40 %
Hüftgelenksabnutzung beidseits nach Umstellungsoperation (1989) beider Hüftgelenke, Pos 02.05.08, mittlerer RSW bei beidseitiger gering- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung, GdB 30 %
Folgezustand nach Herzinfarkt, Stentimplantation (02.2010), Pos 05.05.02, unterster RSW bei erfolgreicher Stent-Implantation, GdB 30
%
Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Pos 02.01.02, unterster RSW, bei mäßiger Funktionseinschränkung, radiologischen Veränderungen und dauerndem Therapiebedarf, GdB 30 %
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der BF an einer Harninkontinenz nach einer Krebsoperation der Prostata leide, ein Ballonsystem zur Harnkontrolle implantiert worden sei, jedoch dennoch Vorlagen getragen werden müssten. Zudem bestehe ein Zustand nach Herzinfarkt und Stentimplantation mit dauernder medikamentöser Behandlung. Es bestünden degenerativ bedingte Beschwerden in den Hüftgelenken nach Umstellungsoperationen und Abnützungen der Wirbelsäule. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung würden sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung ergeben. Der GdB der Gesundheitsstörung weiche von der im zuletzt erstellten Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 03.06.2014 ab, da das Malignom bereits entfernt worden sei und die Therapie und Heilungsbewährung abgeschlossen seien. Zusammenfassend ergebe sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der Gesundheitsstörung 1 und werde durch die Gesundheitsstörungen 2, 3 und 4 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsystemen bestehe. Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe ab Februar 2010. Es liege keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei nicht gegeben. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liege keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Es liege demnach keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
10. Mit Verfügung vom 12.01.2015, Zl. G304 2013153-1/5Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden "VwGH") bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach ein Arzt für Allgemeinmedizin im Hinblick auf die Beurteilung seines Falles nicht dieselbe erforderliche Eignung zur Erstellung eines Gutachtens wie ein Facharzt für Orthopädie habe, weshalb das erstinstanzlich eingeholte ärztliche Gutachten angezweifelt werde, wurde insofern berücksichtigt, als das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG erweitert wurde, ein neues medizinisches Gutachten eingeholt wurde und es sich bei dem seitens des erkennenden Gerichtes nunmehr mit der Gutachtenserstellung beauftragten Gutachter um einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie handelt. Dieser Gutachter ist letztlich - unter Berücksichtigung, dass nunmehr eine Entfernung des Malignoms stattgefunden hat und die Therapie und Heilbewährung erfolgt sind - bezüglich der Einschätzung, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, zum selben Ergebnis wie der bereits erstinstanzlich herangezogene Sachverständige gekommen. Insoweit der BF in der Beschwerde rügt, dass das erstinstanzliche Sachverständigengutachten handschriftliche Ausbesserungen mit Kugelschreiber enthalte und er damit (sinngemäß) die Unschlüssigkeit des Gutachtens moniert, ist auszuführen, dass es gerade die Aufgabe des leitenden Arztes bei der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens darstellt (im konkreten Fall XXXX, vgl. Aktenseite 51), dass dieser das Gutachten nur auf die Schlüssigkeit und Richtigkeit der aufgrund der festgestellten Anamnese und des Untersuchungsberichtes (einschließlich vorgelegter Befunde) erstellten Diagnose und des daraus abgeleiteten Grades der Behinderung überprüft (UFS 26.02.2013, RV/0541-L/12), sodass dieser Beschwerdeeinwand ins Leere geht und keine Unschlüssigkeit des erstinstanzlichen Gutachtens erkennbar ist. Ebenso wenig vermag der lapidare Einwand des BF im Beschwerdeschriftsatz, dass er sehr wohl chronisch krank sei und eine dauerhafte Gesundheitsschädigung vorliege, eine Unschlüssigkeit des erstinstanzlichen Gutachtens aufzuzeigen. Letztlich wird der Beschwerdeeinwand aber bereits durch den Umstand relativiert, dass sich das erkennende Gericht bei seiner Entscheidungsfindung maßgeblich auf das von Amts wegen eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX gestützt hat, an dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit keine Zweifel bestehen. Ausgehend davon, dass der BF dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandet hat, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Der BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.