BVwG G304 2013462-1

G304 2013462-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2013462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2013462.1.00

Spruch

G304 2013462-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.10.2014, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 07.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Unter einem legte der BF folgende Unterlagen/Dokumente vor:

Meldebestätigung vom 23.04.2012

Arztbrief XXXX vom 09.03.2012

Einzel-Laborergebnis XXXX vom 09.06.2012

Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX vom 09.11.2012

Aufenthaltsbestätigung XXXX vom 09.03.2012

Ambulanzbestätigung XXXX vom 05.04.2012

Arztbrief XXXX vom 06.06.2012

Laborbericht Dr. XXXX 03.10.2013

Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX vom 09.10.2013

Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX vom 10.10.2013

2. In dem sodann von Amts wegen eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.03.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Anfallsleiden 04.10.01 30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Als Begründung der Position bzw. der Rahmensätze wurde ausgeführt, dass der BF berichte, schon seit Jahren keinen großen Anfall mehr gehabt zu haben. Die berichteten Zustände mit Kopfproblemen und psychischen Alterationen könnten auf epileptische Äquivalente hinweisen. Soweit ersichtlich, gebe es keine Unterlagen über neurologische Behandlungen, Verlaufskontrollen und EEG-Untersuchungen. Im Rahmen des Asylverfahrens und der Gefahr der Abschiebung werde eine Anpassungsstörung bestanden haben, die aber jetzt, nachdem die Verhältnisse geklärt seien, abgeklungen sei. Über wesentliche Beschwerden von Seiten der Belastungsreaktion im Rahmen eines Heimbrandes sei nichts berichtet worden. [...]Ein wesentlicher Tremor habe bei der heutigen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Ansonsten sei aus den älteren Untersuchungen keine stärkere psychische Beeinträchtigung festzustellen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2014 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm das ärztliche Gutachten übermittelt. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, sofern er mit dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 28.03.2014 gab der BF bekannt, dass er mit dem ärztlichen Gutachten nicht einverstanden sei.

Unter einem legte er eine ärztliche Bestätigung Dr. XXXX vom 26.05.2014 vor, derzufolge beim BF folgende Krankheiten und Leiden bestünden:

Epilepsie

Legasthenie

Dysthymie

Z. n. Hämorrhoiden-op./Restbeschwerden

Labile arterielle Hypertonie

Gastoösophagealer Reflux

4. Mit Schreiben an den ärztlichen Dienst vom 03.06.2014 wurde seitens der belangten Behörde um eine erneute Einschätzung im Hinblick auf die abgegebene Stellungnahme ersucht.

In der Folge wurde eine ärztliche Bestätigung Dr. XXXX vom 16.06.2014 vorgelegt, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass beim BF eine psychische Belastungsstörung sowie eine Epilepsie mit medikamentöser Behandlung bestünden. Aus obgenannten Gründen bestehe eine räumliche Trennung von seiner (namentlich genannten) Lebensgefährtin. Allerdings bestehe zu seiner Lebensgefährtin auch weiterhin eine lebenspartnerschaftliche Beziehung.

5. In dem sodann von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, erstellten Sachverständigengutachten vom 21.08.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Epilepsie, Rahmensatz entsprechend dem Beschwerdebild 04.10.01 30

2 Hypertonie, milde Form, Rahmensatz entsprechend der Klinik 05.01.01 10

3 Zustand nach Hämorrhoiden OP 07.04.13 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass GS 1 führend sei, GS 2 und 3 nicht steigern würden, da sie nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes führen würden. Eine Therapie sei nur bei Bedarf möglich.

6. In dem sodann von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellten Sachverständigengutachten vom 25.08.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Anfallsleiden

Rahmensatz bei bekannter Epilepsie medikamentös behandelt. Der Klient berichtet, schon seit Jahren keinen großen Anfall mehr gehabt zu haben. Die berichteten Zustände mit Kopfproblemen und psychischen Alterationen können auf epileptische Äquivalente hinweisen. Unterlagen bezüglich einer neurologischen Behandlung, Verlaufskontrollen und EEG Untersuchungen liegen nicht vor. Über wesentliche Beschwerden von Seiten der Belastungsreaktion im Rahmen eines Heimbrandes wurde nichts berichtet. Auch konnte bei der Untersuchung kein wesentlicher Tremor festgestellt werden. Eine stärkere psychische Beeinträchtigung ist ebenfalls nicht feststellbar. 04.10.01 30

2 Hypertonie

vorgegebener Rahmensatz bei milder Form, medikamentös behandelt 07.04.13 10

3 Zustand nach Hämorrhoiden OP

Unterer Rahmensatz ohne Hinweis auf noch bestehende höhergradige Symptomatik, Funktionsstörung, Schmerzsymptomatik. Die Operation komplikationslos verlaufen 07.03.05 10

4 Refluxoesophagitis

Unterer Rahmensatz wird medikamentös behandelt 07.03.05 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Gesundheitsschädigung 1, das Anfallsleiden, führend sei. Bei den Schädigungen 2 bis 4 handle es sich um internistische Leiden, die gering ausgeprägt medikamentös gut behandelbar seien und in keiner Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen würden. Das bedeute, dass sie zu keiner Verschlechterung des führenden Leidens führen würden.

7. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 26.08.2014 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 02.09.2014 brachte der BF sinngemäß vor, dass er aufgrund der unrichtigen Beurteilung betreffend die Lebenssituation seiner Lebenspartnerin seitens XXXX eine neue ärztliche Untersuchung wünsche.

8. Mit Schreiben an den ärztlichen Dienst vom 04.09.2014 wurde seitens der belangten Behörde um eine erneute Einschätzung im Hinblick auf die abgegebene Stellungnahme ersucht.

9. Seitens Dr. XXXX des ärztlichen Dienstes wurde sodann im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seitens XXXX keine Beurteilung der Lebensumstände des BF vorgenommen worden sei, zumal diese für die Einschätzung der internistischen Gesundheitsschädigungen nicht von Relevanz seien. Beschrieben würden im Gutachten Dr. XXXX lediglich die vom BF angegebenen derzeitigen Beschwerden. Nähere Ausführungen zu den Lebensumständen fänden sich in der ärztlichen Bestätigung Dr. XXXX.

10. Mit Bescheid vom 02.10.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.03.2014 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und dem BF im Zuge des Parteiengehörs mit ha. Schreiben vom 24.03.2014 übermittelt worden sei. Im genannten Schreiben sei der BF vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und eingeladen worden, eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der von ihm erhobenen Einwände vom 28.03.2014 sei eine abermalige Überprüfung der ärztlichen Sachverständigengutachten durchgeführt und festgestellt worden, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

11. Der BF brachte sodann am 14.05.2014 eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, datiert mit 13.10.2014, derzufolge beim BF eine psychische Belastungsstörung (Überfall und Brand im Asylantenheim sowie Folgen von Auseinandersetzung Fatah-Hamas im Heimatland) sowie eine Epilepsie mit medikamentöser Behandlung bestünden. Ausgeführt wurde wörtlich auch, dass das Attest "als Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2014 anzusehen" sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2014 wurde der BF darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit seiner eigenhändigen Unterschrift benötigt werde, um diese weiterleiten zu können.

12. Mit Schriftsatz vom 18.10.2014, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, eingelangt am 21.10.2014, erhob der BF sodann Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass "alles falsche Formulierungen" seien.

Die BF legte den bereits vormals in Vorlage gebrachten Befund Dr. XXXX vom 13.10.2014 bei.

13. Am 27.10.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014, Zl. G304 2013462-1/3Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014, Zl. G304 2013462-1/3Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 25.11.2014, um

15. 30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

15. Dem sodann seitens der begutachtenden Ärztin erstellten medizinischen Gutachten vom 27.11.2014 ist im Wesentlichen zusammengefasst folgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zu entnehmen:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Epilepsie

Mittlerer Rahmensatz entsprechend der Einstufung des angefochtenen Bescheides bei behandelter Epilepsie. Es erfolgt keine Änderung zum Vorbescheid, da die berichteten Zustände mit vor allem psychischen Alterationen nicht gehäuft beschrieben werden und keinen großen fokalen Anfällen entsprechen. Auch liegen keinerlei neue Befunde diesbezüglich auf. Der Antragsteller berichtet schon mehrmals aus dem Bett gefallen zu sein; er vermutete einen Anfall, zuletzt vor 2 Monaten; er sei aber nicht in fachärztlicher Betreuung. 041001 30

2 Psychische Belastungsstörung

Mittlerer Rahmensatz entsprechend der Beeinträchtigung, vor allem im Bereich sozialer Aktivitäten, Interessen, teilweiser sozialer Rückzug wird beschrieben. Er habe Probleme und Ängste vor fremden Leuten, betont aber die gute innerfamiliäre Beziehung. Er habe noch keine einschlägige Therapie, auch wurde keine Psychotherapie durchgeführt, welche er eventuell 2015 starten möchte. Aufgrund der Schlafstörungen werden Schlaftabletten verwendet. Diese Einstufung erfolgt soweit aus allgemeinmedizinscher Sicht beurteilbar. Bei Bedarf müsste noch ein fachärztliches Gutachten angefordert werden. Der Antragsteller möchte wieder arbeiten, fühlt sich auch arbeitsfähig, daher wird keine Höhereinstufung vorgenommen; auch war der Antragsteller aus diesen Gründen nie in stationärer oder fachärztlicher Behandlung, somit können auch keine neuen, fachärztlichen Befunde vorgezeigt werden. 030401 30

3 Bluthochdruck

Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung; dieser ist ausreichend behandelt. Sekundärkomplikationen sind nicht bekannt. 050101 10

4 Minimaler Händetremor rechts betont (feinschlägig)

Analoger unterer Rahmensatz entsprechend der leichten Symptomatik rechts betont. Analog

040901 20

5 Refluxerkrankung

Unterer Rahmensatz entsprechend der Behandelbarkeit; es erfolgt keine Änderung zur Voreinstufung 070305 10

6 Lumbago

Unterer Rahmensatz entsprechend der guten Funktion. Es wird keine diesbezügliche Therapie durchgeführt. Die Beschwerden sind lokal; es besteht insbesondere kein Hinweis auf eine Nervenwurzelreizung 020101 10

7 Zustand nach Hämorrhoiden-Operation

Unterer Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung 070413 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass wie im angefochtenen Bescheid führend die Position 1 mit 30 % sei, welche nicht geändert werde. Neu hinzugekommen sei die Diagnose 2, welche gemeinsam mit der Diagnose 4 um 1 weitere Stufe aufgrund der gegenseitigen Wechselwirkung steigere. Da bis dato keine adäquate Behandlung erfolgt sei, sei aus allgemeinmedizinischer Sicht eine Höhereinstufung dieser Position nicht möglich, auch seien keine diesbezüglichen neuen Befunde vorgelegt worden. Übriges sei unter Diagnose 2 zu sehen. Die übrigen Positionen würden wie in den Vorgutachten aufgrund der fehlenden Wechselwirkung nicht steigern, außerdem seien diese zu gering, um zu steigern. Die berichteten rezidivierenden Kreuzschmerzen würden ebenfalls nicht beurteilt, ebenso wie der Händetremor, diese Positionen seien ebenso wegen der fehlenden Funktionsdefizite nicht in der Lage, eine Steigerung zu bewirken.

16. Mit Verfügung vom 12.01.2015, Zl. G304 2013462-1/5Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 brachte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter vor, dass in das Sachverständigengutachten Dr. XXXX größtenteils nur die physischen Erkrankungen des BF eingeflossen seien. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der BF ausdrücklich dargelegt habe, dass er durch den Krieg in seinem Heimatland und den Brand im Flüchtlingsheim in Klagenfurt gestresst und schwer belastet sei. Er leide an einer massiven psychischen Belastungsstörung, die auch ärztlich diagnostiziert und bestätigt worden sei. Aufgrund dieses Umstandes sei von einem Gesamtgrad der Behinderung über 50 v. H. auszugehen.

Vorgelegt wurde unter einem erneut die ärztliche Bestätigung Dr. XXXX vom 13.10.2014, derzufolge beim BF eine psychische Belastungsstörung besteht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR). Anhaltspunkte dafür, dass der BF seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin setzt sich umfassend mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 03.02.2015 vorbringt, dass in das Sachverständigengutachten "größtenteils nur die physischen Erkrankungen" eingeflossen seien, wird verkannt, dass die Gutachterin zum einen ausdrücklich festgehalten hat, dass der BF an einer psychischen Belastungsstörung leidet und sie zum anderen auch diesen (neu hinzugekommenen) Umstand konkret als Ursache für die gegenüber den erstinstanzlich eingeholten Gutachten nunmehr höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung anführt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der BF ist diesem Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 07.01.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 20.12.2014, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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