BVwG G304 2013464-1

G304 2013464-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2013464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2013464.1.00

Spruch

G304 2013464-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 09.09.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Vorgelegt wurden unter einem folgende medizinische Befunde/Dokumente:

Meldebestätigung

Befund des XXXX vom 20.05.2014

Ambulanzbericht des XXXX vom 01.07.2014

Befund Prof. XXXX vom 05.05.2014

Arztbrief des XXXX vom 19.04.2014

Arztbrief des XXXX vom 11.04.2014

Ärztlicher Befundbericht des XXXX vom 18.09.2013

Ärztlicher Befundbericht des XXXXAbteilung für Neurologie vom 12.06.2013

Ambulanzbericht des XXXX vom 23.01.2013

Ambulanzbericht des XXXX vom 11.10.2012

Arztbrief der XXXX vom 17.12.2010

Kurzarztbrief des XXXX vom 21.10.2010

Ambulanzbericht des XXXX vom 29.09.2010

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.07.2014, wird aufgrund der am 08.07.2014 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Wirbelsäulenschädigung

1 Stufe über dem unteren Richtsatz entspricht den seit Jahren vorhandenen Schmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen samt Bandscheibenvorfällen, die seit Jahren professionell medikamentös mit Opioiden und wiederholten Nervenwurzelblockaden sowie ambulanten und stationären Physiotherapien behandelt werden und eine hochgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule darstellen 02.01.03 60

2 Wiederkehrende Depressionen

Oberer Richtsatzwert entspricht dem seit Jahren wiederholten Auftreten und der professionellen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung sowie den wiederholten stationären Behandlungen auf einer Fachabteilung 03.06.01 40

3 Brustoperation nach Brustkrebs beidseits 1990

Eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert entspricht der beidseitigen Narbe 08.03.01 20

4 Bluthochdruck

Fixer Richtsatzwert. Die Position entspricht der Medikation und den wiederholt aufgetretenen Durchblutungsstörungen des Gehirns ohne dauerhafte Folgen sowie der beginnenden koronaren Herzkrankheit ohne klassische Beschwerden 05.01.02 20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch die GS2 um eine Stufe angehoben würde, da die deutliche Einschränkung der psychischen und emotionalen Belastbarkeit im Zusammenwirken mit der hochgradigen Einschränkung der Wirbelsäule im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken. Die GS3 und 4 würden bei geringgradiger Einschränkung der kosmetischen Brustfunktion und des Herzkreislaufsystems zu keiner weiteren Anhebung führen.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.

Bei einer hochgradigen Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung der Wirbelsäule ohne wesentliche Einschränkung des Gehens und ohne anhaltende Lähmungsescheinungen könnten kurze Wegstrecken und Stufen selbständig bewältigt werden. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben.

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 18.07.2014 wurde der BF der beantragte Pass übermittelt.

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 18.07.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die gewünschte Zusatzeintragung in ihrem Behindertenpass nicht möglich sei, da nach dem (vorliegenden) ärztlichen Gutachten die oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Nach dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung könnten bei hochgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung der Wirbelsäule ohne wesentliche Einschränkung des Gehens und ohne anhaltende Lähmungserscheinungen kurze Wegstrecken und Stufen selbständig bewältigt werden. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein sollte.

4. Mit Schreiben vom 28.07.2014 erhob die BF Einwendungen und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sie bei der Untersuchung durch den Sachverständigen erklärt habe, dass sie zunehmend inkontinent sei. Eine Schwäche des Schließmuskels sei bei ihr bereits auch ärztlich diagnostiziert worden, wie der beigelegten ärztlichen Bestätigung Dr. W. zu entnehmen sei. Dem Schreiben ihres Neurologen Dr. S. sei zu entnehmen, dass sie an einer spastisch ataktischen Gangstörung mit unklarer Genese leide. Schon dadurch und durch die Schmerzen beim Gehen sei es ihr nicht möglich, "schnellen Fußes" eine öffentliche Toilette zu erreichen. Infolge des bei ihr ebenfalls diagnostizierten ängstlichen Zustandsbildes und vegetativen Belastungssyndroms falle es ihr noch schwerer, verachtende Blicke von Passanten auszuhalten.

Beigelegt wurden folgende medizinischen Befunde:

Ärztlicher Befundbericht des XXXX vom 24.07.2014

Ärztliche MR-Überweisung an das XXXX

Ärztliche Stellungnahme XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie vom 18.12.2013

Befund XXXX vom 05.05.2014

5. Infolge der Einwendungen der BF wurde seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverständige, XXXX, kam unter Berücksichtigung der von der BF im Zuge der erhobenen Einwendungen vorgelegten medizinischen Befunde zu folgendem Ergebnis:

"Anamnestisch wird immer wieder ein unvermittelter Harnverlust sowie ein Harnverlust beim Husten, Heben und Tragen sowie in der Nacht und tagsüber ein starker Harndrang angegeben, aber keine Stuhlinkontinenz. Die explizite Frage nach Auffälligkeiten beim Stuhlgang wird mit unauffällig beantwortet. In den beiliegenden Befunden wird eine Harninkontinenz bei den Diagnosen zitiert, aber weder auf die Ausprägung noch die Ursache eingegangen und nicht als im Vordergrund stehend angeführt. Eine Versorgung mittels Vorlagen bis zur Windel ist möglich und ermöglicht eine Versorgung für den Notfall sowie das Vermeiden des Sichtbarwerdens für die Umgebung und begrenzt die Geruchsbelästigung. Eine bei einer rektalen Untersuchung festgestellte Schließmuskelschwäche bedingt nicht automatisch eine klinisch relevante Stuhlinkontinenz. Die befundmäßig attestierte spastisch ataktische Gangstörung wird dort als leicht ataktisch spastisch beschrieben. Bei der Untersuchung findet sich ein links leicht hinkendes Gangbild und ein leicht eingeschränkter Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits aber keinesfalls eine erhebliche Gangstörung und Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten. Der Befund von Herrn XXXX ist bereits vorgelegen und auch zitiert und miteinbezogen worden, wobei das depressiv ängstliche Zustandsbild und veg. Überlastungssyndrom keinen erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten wie bei einer Soziophobie entspricht. Daneben bestehen auch keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Somit liegen keine geänderten medizinischen Sachverhalte vor. Gesamt gesehen bestehen keine medizinischen Voraussetzungen zur Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel."

6. Mit Bescheid vom 09.09.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.07.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, könnten bei hochgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung der Wirbelsäule ohne wesentliche Einschränkung des Gehens und ohne anhaltende Lähmungserscheinungen kurze Wegstrecken und Stufen selbständig bewältigt werden. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben. Aufgrund der von der BF im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass gesamt gesehen keine medizinischen Voraussetzungen zur Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Begründend brachte die BF im Wesentlichen vor, dass der nunmehr angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aufgrund ihrer orthopädischen, neurologischen, pulmologischen und urologischen Beschwerden sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar und die vom Sachverständigen vorgeschlagene Vorgangsweise (Anlegen und Wechseln von Windeln bzw. Einlagen) nicht machbar. Die Vermeidung der Geruchsbelästigung funktioniere ebenso nicht, da auch der unkontrollierte Abgang übelriechender Winde mit dem Tragen einer Windel nicht vermeidbar sei. Zudem sei ein rasches Verlassen aus der misslichen Lage für sie nicht möglich. Ferner bedeute die ständige Gefahr der Inkontinenz besonders in Anbetracht der erheblichen psychischen Beschwerden eine Steigerung der Ängste, was sich wiederum auf die Sicherheit und motorische Funktion auswirke. Zudem sei die psychische Belastung deutlich erhöht und gehe diese über das subjektive aushaltbare Ausmaß hinaus. Weiters sei ihrerseits gegenüber dem Sachverständigen erwähnt worden, dass sie an einer pulmologischen Erkrankung leide und sei auf diese Beschwerden im Gutachten nicht eingegangen worden. Ferner fehle die Einbeziehung des Befundes von XXXX, der ihr eine Sensibilitätsstörung im linken Vorfuß diagnostiziert habe. Zudem unterstützten ein Befund der Schmerzambulanz und ein psychiatrischer Befund die Genehmigung eines Behindertenparkplatzes.

Beigelegt wurden folgende ärztlichen Befunde:

Psychiatrisches Konsilium des XXXX vom 10.10.2014

Vorläufiger Entlassungsbericht des XXXX vom 10.10.2014

Aufenthaltsbestätigung des LKH Hörgas-Enzenbach vom 10.10.2014

Kopie des Behindertenpasses

Befundbericht XXXX, FA für Urologie, vom 29.09.2014

Arztbrief XXXX, FA für Chirurgie, vom 25.08.2014

Ambulanzbericht des XXXX vom 30.09.2014

Fachärztlicher Befundbericht XXXX, FA für Lungenheilkunde, vom 17.09.2014

Ärztlicher Transportantrag

8. Am 27.10.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2014, Zl. G304 2013464-1/3Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014, Zl. G304 2014467-1/3Z, wurde weiters die BF aufgefordert, sich am 30.12.2014, um 16.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

9. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 14.01.2015 wird betreffend die Einschränkungen in der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel folgendes ausgeführt:

"Es besteht weder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach BPGG und auch keine wesentliche Erkrankung des Immunsystems. Im Befund zeigen sich Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat und in ausstrahlender Auswirkung der unteren Extremitäten, die eine Gangstörung darstellen; zusätzlich findet sich eine leichte Gangataxie bisher unklarer Genese, wobei jedoch das Gesamtausmaß die Zurücklegung von kürzeren bis mittleren Gehstrecken, das Überwinden von Stufen und auch ein allgemeiner Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hochgradiger Weise einschränkt. Die Gangstörung ist als moderat bis mittelgradig anzusehen. Bei Frau XXXX besteht eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche sich einerseits durch die Lungenerkrankung im 2. von 4 Stadien der COPD ohne notwendige Sauerstofftherapie darstellt und daher kein hochgradiges Ausmaß erreicht. Die Herzleistungsfähigkeit ist in der Auswirkung mittelgradig vermindert, eine wesentliche zugrundeliegende Herzerkrankung ist bisher nicht bestätigt worden, die Herzkatheteruntersuchung wird als unauffällig zitiert, die Auswurfleistung des Herzens in der Ultraschalluntersuchung zeigt faktisch normale Werte, sodass auch in Summe gesehen keine höhergradige cardiopulmonale Funktionseinschränkung besteht. XXXX leidet seit Jahren an einer chron. Depression, zuletzt wurde diese als mittelgradige Episode bewertet, erhält eine psychopharmakologische Therapie und zeigt im Rahmen einer psychischen Problematik eine deutlich fassbare Einschränkung, eine deutliche Ängstlichkeit und Vermeidungsverhalten, wobei jedoch insgesamt keine hochgradige psychiatrische Auffälligkeit bewertet werden kann, die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vereinbar wäre. Nach entsprechender Befundlage besteht eine Harninkontinenz, teils als Drangsymptomatik, teils als Stressinkontinenz bewertet, welche medikamentös behandelt wird und für welche eine Vorlagenversorgung besteht. Hier werden 2 bis 3 Vorlagen pro Tag angegeben, zusätzlich werden auch Vorlagen bei Stuhlinkontinenz verwendet, wobei im US-Ablauf selbst diese Behelfe nicht verwendet werden, da sie lt. Angabe zuvor auf der Toilette verloren gegangen sind. Die Inkontinenzproblematik selbst erscheint durch eine entsprechende Einlagenversorgung kompensierbar, weiters wird die Trinkmenge vor Verlassen des Hauses reduziert und in Verbindung mit einer gezielten Blasenentleerung die mögliche Harnmenge weiter reduziert. Ebenso können blähende Speisen vermieden werden. Die moderate Inkontinenzversorgung erscheint in ausreichendem Maße geeignet, die Problematik hintanzuhalten, eine vollständige Stuhlinkontinenz ist nicht fassbar, die Belastung durch feuchte Einlagenversorgung bzw. die Geruchsbelästigung durch das Abgehen von Winden erscheint durchaus nachvollziehbar, wird jedoch in der üblichen Bewertung nicht als derartig hochgradig angesehen um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar zu erachten.

In der zusammenfassenden Bewertung besteht daher eine moderate Gangstörung mit mittelgradiger Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und eine Teilinkontinenz. Die psychische Grundkonstellation von Fr. XXXX bewirkt, dass die Funktionseinschränkungen subjektiv erheblich schwerer und belastender empfunden (werden). Objektivierbar erscheint jedoch eine hochgradige bzw. erhebliche Einschränkung in den Punkten nicht. Phasen von Verschlimmerung der Leidensproblematik bzw. attackenförmige Zustände von Atemnot oder Schmerzen sind nicht als dauerhafte Gesundheitsschädigungen zu bewerten. Die VGA angeführte abschlägige Beurteilung des beantragten Zusatzes deckt sich mit den üblichen Bewertungen und Vorgaben. Sämtliche vorgelegten Befunde wurden eingesehen und in der Gutachtenserstellung berücksichtigt, der Großteil und die wichtigsten davon wurden exemplarisch und ohne Anspruch auf Vollständigkeit angeführt und auszugsweise wiedergegeben."

10. Mit Verfügung vom 14.01.2015, Zl. G304 2013464-1/5Z, zugestellt am 23.02.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Den Einwendungen in der Beschwerde, die sich letztlich auf eine erneute Darlegung der Leidenszustände der BF und den diesen zu Grunde liegenden gesundheitlichen Beschwerden beschränken, ist entgegenzuhalten, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten mit den von der BF angeführten Erkrankungen ausführlich befasst und diese der Beurteilung der Frage, inwieweit die BF dadurch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt ist, zu Grunde gelegt hat. Auch hat der Sachverständige sich mit den von der BF mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten ärztlichen Befunden eingehend befasst und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Gutachten objektiv nachvollziehbar dargelegt.

Ausgehend davon, dass die BF dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandet hat, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten Dr. Ronald WEISS erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. So besteht zwar eine moderate Gangstörung mit mittelgradiger Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und eine Teilinkontinenz, wobei die psychische Konstellation der BF bewirkt, dass diese subjektiv als erheblich schwerer und belastender empfunden wird. Hochgradige und erhebliche diesbezügliche Einschränkungen konnten jedoch nicht objektiviert werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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