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G304 2100452-1•BVwG G304 2100452-1
G304 2100452-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G304 2100452-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 25.09.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 42 und 45 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF. iVm.
§ 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 08.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Befunde/Dokumente:
Meldeauskunft vom 29.04.2014
Ärztliche Bestätigung XXXX, FA für innere Medizin, vom 28.04.2014
Laborbefund XXXX vom 28.01.2013
Laborbefund XXXX vom 14.01.2013
Laborbefund XXXX vom 10.01.2013
Befund Pathologie XXXX
2. Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein mit 15.07.2014 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten, erstellt von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, demzufolge bei der BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Zöliakie
Vorgegebener Richtwert entsprechend der Notwendigkeit der Einhaltung einer glutenfreien Diät ohne zusätzliche therapeutische Maßnahmen 090301 20
Gesamtgrad der Behinderung 20
Als führend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde GS 1 beschrieben.
3. Dieses Sachverständigengutachten übermittelte die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom 22.08.2014 und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund der lediglich festgestellten Gesundheitsschädigungen von 20 v. H. nicht gegeben seien und sie daher beabsichtige, den diesbezüglichen Antrag abzuweisen. Unter einem wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern.
4. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 25.09.2014 wies das Sozialministerium Service, Landesstelle Kärnten, den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses
gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundebehindertengesetzes (BBG) idgF, ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass das auf Grund des Antrages der BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2014 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und sei ihr dieses bereits im Zuge des Parteiengehörs mit ha. Schreiben vom 22.08.2014 übermittelt worden. Die BF sei eingeladen worden, eine Stellungnahme abzugeben. Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Mit Schreiben vom 30.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.01.2014, erhob die BF Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid des Sozialministerium Service.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der für die Zurückweisung der verspäteten Beschwerde der BF ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (im Folgenden: B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (im Folgenden: Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 40 ff BBG hat gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (im Folgenden: Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind
§ 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die in § 46 BBG normierte sechswöchige Beschwerdefrist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine derartige Ausnahmebestimmung ist zu
§ 46 leg. cit. nicht normiert.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Beschwerde das Prozesshindernis der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels entgegenstand und diese daher zurückzuweisen war.
Im Unterschied zu einem - von der BF jedoch gegenständlich nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die BF ein Verschulden an der Versäumung trifft, sondern hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, dass kein Zustellnachweis im Akt vorliegt, am 01.10.2014 expediert wurde, sodass die nachweislich erst am 19.01.2015 - sohin über zehn Wochen nach Expedierung des Bescheides seitens der belangten Behörde - an den zuständigen Zustelldienst übergebene Beschwerde jedenfalls als verspätet anzusehen ist. Die BF hat den Umstand, dass sie die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat, letztlich auch im Beschwerdeschriftsatz aus eigenem zugestanden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass die gegenständliche Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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