BVwG G307 1316320-2

G307 1316320-2Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, ersatzlose<br/>Behebung, Privatleben, Rückkehrentscheidung,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1316320-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1316320.2.00

Spruch

G307 1316320-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2014, Zl. 750960500, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 30.06.2005 einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, Zahl 05 09.605-BAL (im Folgenden: BAA) vom 27.11.2007 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.

Die dagegen am 12.12.2007 beim BAA von Seiten des damaligen Rechtsvertreters der BF eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20.03.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I, Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 7und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGB. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.05.2014, Zahl Ra 2014/01/0030-4 zurückgewiesen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, (im Folgenden: BFA), der BF persönlich zugestellt am 28.08.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt I.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren nunmehrigen RV am 10.09.2014 Beschwerde an das BFA. Darin wurde beantragt, den Bescheid des BFA ersatzlos aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz mit dem Antrag zurückzuverweisen, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Inhaltlich wurde ausgeführt, es sei der anlässlich im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Einvernahme kein beeideter Dolmetsch beigezogen worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die BF die Frage (gemeint wohl: Fragen) nicht richtig verstanden habe. Aufgrund der abstrakten Formulierung der Frage, ob sich seit der Entscheidung des BVwG etwas Relevantes verändert habe, habe keinesfalls davon ausgegangen werden können, dass die BF gewusst habe, was Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014 gewesen sei. Diese Entscheidung wäre zu verlesen gewesen, um der BF entsprechen die Möglichkeit einzuräumen, fundiert Stellung zu nehmen. Die Frage, ob die BF in ihrem Herkunftsland eine Wohnmöglichkeit habe, hätte konkret lauten müssen: "Haben Sie in Ihrem Herkunftsland eine Wohnmöglichkeit", worauf die Antwort der BF mit Sicherheit "Nein" gelautet hätte. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die BF seit Jahren in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, regelmäßig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitäge bezahle, sodass öffentliche Abgaben an eine weitere behördlich genehmigte Beschäftigung zu bejahen seien. Schon aufgrund dieser Tatsache seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben.

Die Beschwerde wurde vom BFA am 12.09.2014 vorgelegt und langte am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgerichte ein.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die BF im Wesentlichen angab:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

"BF: Ja.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ja, ich lebe mit XXXX , geb. am XXXX seit 8 Jahren in Lebensgemeinschaft. Er ist in Österreich geboren und verfügt über ein Aufenthaltsrecht. Die Dauer dieses Aufenthaltsrechtes gestaltet sich meines erachtens derart, dass dieses früher auf 10 Jahre befristet war, nunmehr wird es alle 5 Jahre verlängert. Meines Wissens verfügt mein Lebensgefährte auch über einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der RV wird ersucht, eine Kopie des diesbezüglichen Aufenthaltstitels binnen zwei Wochen vorzulegen.

VR: Was macht Ihr Lebensgefährte beruflich?

BF: Er arbeitet als Gebäudereiniger bei der XXXX.

VR: Wie hoch ist das monatliche Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten?

BF: Er verdient ca. 1.250,- Euro netto monatlich. Dies ohne Urlaubsentgeld und Weihnachtsremuneration.

Der VR fodert den RV auf, binnen zwei Wochen einen aktuellen Lohnzettel sowie eine Arbeitsbestätigung des Lebensgefährten der BF vorzulegen.

VR: Wie hoch sind die Kosten der von Ihnen bewohnten Unterkunft?

BF: Ca. 400 Euro inkl. Betriebskosten. Die Wohnung beläuft sich auf 40 qm.

Der RV legt den diesbezüglichen Mietvertrag in Kopie vor. Dieser wird als Beilage ./A zum Akt genommen.

Nach Durchsicht des Mietvertrages ist auf diesem kein Abschlussdatum ersichtlich. Nach Erörterung mit der BF teilt diese mit, dass die Wohnung in etwa im Juni oder Juli 2013 bezogen wurde.

Die BF gibt an zuvor im gleichen Gebäude gewohnt zu haben, jedoch in einer anderen Wohnung.

VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ich habe die 8 jährige Pflichtschule absolviert. Danach habe ich die Gastgewerbeschule begonnen. Von den insgesamt 3 Jahren, die für die Beendigung dieser Ausbildung vorgesehen sind, habe ich 2 Jahre absolviert. Diese befindet sich in der Ortschaft XXXX.

VR: Welche Art von Ausbildung innerhalb dieser Schule haben Sie absolviert?

BF: Ich habe die Fachrichtung "Kellnerin" besucht.

VR: Warum haben Sie die Schule nicht abgeschlossen?

BF: Meine Eltern haben auf einem Bauernhof gearbeitet und konnten sich daher nicht mehr die Wohnung leisten, in der ich gelebt habe.

VR: Aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich zwischen XXXX.2005 und XXXX.2005 eine "Meldelücke" Können Sie sich erinnern, wo Sie in dieser Zeitspanne aufhältig waren?

BF: Ich weiß nicht mehr warum sich diese Lücke ergeben hat.

VR: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie seit Ihrer Einreise durchgehend in Österreich wohnhaft waren?

BF: Ich bin vermutlich am 27.11.2004 eingereist und für ca. 14 Tage geblieben, weil ich nur für diesen Zeitraum ein Visum zur Verfügung hatte. Ich gehe davon aus, dass ich zwischen 27. und 29.06.2005 wieder nach Österreich gekommen bin.

Der VR hält fest, dass dies den Tatsachen entsprechen muss, weil die BF mit XXXX.2005 als Hauptwohnsitzgemeldete im ZMR aufscheint.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich halte mit meiner Mutter, meinem Bruder und meiner Schwester über Skype kontakt. Konkret halte ich mit meiner Mutter ca. 1 bis 2 mal im Monat derartigen Kontakt. Mit meiner Schwester sind die Kontakte geringer. Was meinen Bruder betrifft, so sind die Kontakte noch geringer. Vielleicht, wenn überhaupt, einmal im Monat.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ich habe einige Freunde. Aufgrund meiner Arbeitstätigkeit halte ich Kontakt zu Arbeitskollegen. Ferner pflege ich Kontakt zu Nachbarn. Selbstverständlich helfe ich den unten erwähnten Freunden etwa finanziell oder würde sie im Krankenhaus besuchen sollten Sie dort stationär aufhältig sein. Es handelt sich dabei um folgende

Personen: XXXX wohnhaft in XXXX, XXXX wohnhaft in XXXX sowie XXXXwohnhaft im XXXX. Es handelt sich dabei um eine beispielhafte Aufzählung. Die erst- und die letztgenannte Person sind Bosnierinnen, die zweitgenannte stammt aus der Slowakei.

Der VR ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja. Ich habe einen Deutschkurs des Niveaus A2 absolviert.

Diesbezüglich wird ein Diplom des "ÖSD" vorgelegt, wonach die BF die genannte Prüfung am XXXX bestanden hat. Dies wird als Beilage ./B zum Akt genommen.

Als Beilage ./C wird ein Begleitschreiben der XXXX beigefügt.

Der VR hält fest, dass es nach Angaben der BF aufgrund ihrer "Schichtarbeit" derzeit nicht möglich ist, weitere Sprachkurse zu besuchen. Ferner wird festgehalten, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat.

Der VR ersucht die D, wieder zu übersetzen.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ja, ich arbeite seit 2012 im XXXX als Küchengehilfin. Ich arbeite 40 Stunden in der Woche. Das heißt, ich bin Vollbeschäftigt.

VR: Was verdienen Sie monatlich netto?

BF: Ich verdiene ca. 1.100,- Euro netto monatlich ohne UG und WR.

Diesbezüglich legt der RV zwei Lohnzettel des oben erwähnten Arbeitgebers vor, nämlich vom Oktober 2014 und Jänner 2015, welche als Beilagen ./D und ./E zum Akt genommen werden. Außerdem legt der RV eine Lohnbestätigung vom Juli 2014 vor. Beilage ./G.

VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?

BF: Ich selbst bin nicht Mitglied in einem Verein. Mein Lebensgefährte ist jedoch Mitglied in einem Verein, welcher sich mit der bosnischen Kultur sowie mit Unterstützungen der bosnischen Bevölkerung beschäftigt. Beispielsweise wurden von meinem Freund auch Hilfsguttransporte nach Bosnien mitorganisiert, als sich im letzten Jahr die aus den Medien bekannten Überschwemmungen zugetragen haben. Dieser Verein nennt sich "XXXX" und ist in der (phonetisch) XXXX etabliert.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

BF: Nein.

RV an BF: Wann haben Sie das letzte Mal Ihre Eltern in Bosnien besucht und wie lange?

BF: Ich habe meine Eltern seit 2004 nicht gesehen.

RV an BF: Gibt es sonst noch irgendwelche Kontakte nach Bosnien?

BF: Persönliche Kontakte zu Bosnien habe ich keine, außer zu in Österreich wohnhaften, bosnisch-stämmigen Personen, wie bereits oben erwähnt.

RV an BF: Gibt es abgesehen von den oben erwähnten drei Frauen noch weitere Freunde?

BF: Ich würde auch XXXX als einen guten Freund bezeichnen. Es handelt sich dabei um den Sohn meines Arbeitgebers.

VR an BF: Warum bezeichnen Sie ihn als Freund?

BF: Er unterstützt mich beispielsweise beim Abschluss von Privatverträgen, wie etwa Internet und Handy sowie hilft er mir bei Übersetzungen wenn ich etwas nicht verstehe.

RV an BF: Haben Sie vor 2013 auch schon in Österreich gearbeitet?

BF: Ich habe bereits im Jahr 2012 beim meinem derzeitigen Arbeitgegeber gearbeitet. Es ist jedoch bei der Anmeldung ein Fehler passiert. Ich war zwar angemeldet, erhielt aber keine Beschäftigungsbewilligung.

Der VR hält fest, dass die soeben getätigten Angaben der BF mit dem Auszug aus der Österr. Sozialversicherung konform gehen.

RV an BF: Wie würden Sie Ihre Arbeitsplatzsituation beschreiben?

BF: Ich bin ebenso wie mein Arbeitgeber mit mir sehr zufrieden. Ich wurde dort wie ein Familienmitglied aufgenommen. Abgesehen von mir sind dort noch Herr und Frau XXXX, der genannte Sohn XXXX sowie eine weiter Kellnerin namens XXXX beschäftigt."

Mit Schreiben vom 02.04.2015 forderte das erkennende Gericht den RV der BF auf, eine Bestätigung über eine allenfalls vorhandene Beschäftigung ihres Lebensgefährten vorzulegen.

Der RV der BF kam diesem Auftrag mit Schreiben vom 23.04.2015 nach, woraus sich ergibt, dass der Lebensgefährte der BF seit XXXX.2015 bei XXXX als Gebäudereiniger tätig ist und rund € 1.200,00 netto monatlich ins Verdienen bringt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsbürgerin Bosnien-Herzegowinas. Sie ist lebt mit XXXX, geboren am XXXX in Lebensgemeinschaft und wohnt mit ihm seit XXXX.2013 an der Adresse "XXXX". Insgesamt führt die BF seit XXXX.2007 zumindest eine Wohngemeinschaft.

Die BF ist seit XXXX.2013 bei XXXX als Küchengehilfen im Ausmaß von 40 Wochenstunden legal beschäftigt und bringt hiedurch monatlich etwa € 1.100,00 netto ins Verdienen.

Die BF hält sich seit 01.07.2005 im Bundesgebiet auf und ist seitdem auch durchgehend in Österreich gemeldet.

Die BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2".

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der Lebensgefährte der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", ist seit XXXX.1992 im Bundesgebiet gemeldet und war bis XXXX.2015 arbeitslos. Mit der aktuellen Vollzeitbeschäftigung bei XXXX bringt er monatlich rund € 1.200,00 netto ins Verdienen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF hat zum Beleg ihrer Identität einen bosnischen Personalausweis im Original vorgebracht, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ebenso hat die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVWG einen bosnischen Reisepass in Kopie in Vorlage gebracht , dessen Daten mit jenem des Personalausweises übereinstimmen.

Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft mit XXXX ergeben sich aus den Angaben der BF, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrag zwischen XXXX und XXXX.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die berufliche Tätigkeit der BF folgt aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, den vorgelegten Lohnzetteln, den Angaben der BF und der Lohnbestätigung des XXXX. Ebenso ist der monatliche Nettobezug den vorgelegten Lohnzetteln zu entnehmen.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Diplom der XXXX vom XXXX.2014 und den in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Befragung der BF diesbezüglich dargelegten Kennntnisse.

Der dauernde Aufenthalt der BF wie die gemeinsame Wohnungnahme mit ihrem Lebensgefährten ist ebenso dem Auszug aus dem ZMR zu entnehmen.

Der Aufenthaltstitel des XXXX folgt aus dem beigebrachten Aufenthaltstitel, ausgestellt vom Magistrat XXXX am, XXXX.2019. Die derzeitige Beschäftigung und der hiefür erhaltene Monatslohn folgen aus der diesbezüglichen Bestätigung von XXXX vom 23.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.09.2014 vom BFA vorgelegt und langte am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb dieses zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.

3.2. Zum angefochtenen Bescheid

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

"Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562)."

3.2.3. Der mit "Prüfungsumfang" betitelte § 27 VwGVG lautet:

"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF lebt seit nahezu 10 Jahren im Bundesgebiet, geht aktuell einer Beschäftigung als Küchengehilfin nach, bringt rund € 1.100,00 netto monatlich ins Verdienen und geht dieser Tätigkeit seit Februar 2013 nach. Die BF spricht gut Deutsch und hat diese Kenntnisse sowohl durch ein Diplom des Niveaus "A2" wie auch durch die Beantwortung zahlreicher Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nachgewiesen. Ferner lebt sie seit rund 8 Jahren mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Dieser besitzt einen unbefristeten Aufenthaltstitel, geht selbst einer Beschäftigung nach und hält sich seit 23 Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF nimmt aus diesen Gründen auch keine staatliche Unterstützung mehr in Anspruch. Die BF ist außerdem in ihrem sozialen Umfeld sehr beliebt und zeigt sich diesbezüglich auch engagiert.

Es wird nicht verkannt, dass die BF bislang überwiegend nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Dennoch legte die BF ihren Eingliederungswillen durch die soeben dargestellten Umstände eindeutig dar.

Vor diesem Hintergrund stellte die angeordnete Rückkehr der BF nach Bosnien-Herzegowina jedoch einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das vorliegende Familien- aber vor allem Privatleben dar (vgl. EGMR Berrehab, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220; idS wohl ferner EGMR Yilmaz, NJW 2004/2147).

Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für die BF daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Das Gericht lässt ferner nicht außer Acht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

3.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtwidrig, weil es diesem an der Rechtsgrundlage für die Versagung eines Aufenthaltstitels aus den dort angeführten Gründen mangelte und war daher aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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