BVwG W108 2007047-1

W108 2007047-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Sippenhaftung, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2007047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2007047.1.00

Spruch

W108 2007047-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch: RA Mag. Muna DUZDAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014, Zl. 638192710/1691257-RD-ST (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich und stellte am 16.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), wobei er in diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt war.

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG gab der Beschwerdeführer an, er sei ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Er stamme aus XXXX. Sein Bruder A. befinde sich in Österreich. Er sei mit seinen Familienangehörigen legal aus Syrien ausgereist und in die Türkei gereist. Für die Ausreise sei ausschlaggebend gewesen, dass die Familie seines Vaters zur syrischen Opposition gehöre. Sein Vater habe deswegen Probleme mit der syrischen Regierung gehabt. Zu Beginn der syrischen Revolution sei es in ihrer Stadt ruhig gewesen, aber Anfang 2013 hätten die ersten Demonstrationen gegen die Regierung stattgefunden. Sein Vater habe befürchtet, dass er wie viele andere Oppositionelle verhaftet werden könnte, weshalb er sich versteckt habe. Anfang März 2013 hätten islamistische Milizen gegen die Regierung gekämpft. Die Milizen hätten gewonnen und die Stadt beschlagnahmt. Da die Kämpfe so stark gewesen seien, hätten sie nicht gleich flüchten können, obwohl sie wegen seines Vaters immer wieder bedroht worden seien. Die extremistischen Islamisten hätten ihre Familie für ungläubig erklärt, weil sein Vater Atheist sei. Sie hätten alle Universitäten und Schulen schließen lassen, weil sie eine Geschlechtertrennung gewollt hätten. Deshalb habe er nicht mehr studieren können.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab bei der Erstbefragung an, ein weiterer Sohn und zwei weitere Töchter [Geschwister des Beschwerdeführers] befänden sich auf der Flucht in der Türkei. Ihr Sohn A. lebe in Österreich. Der Aufenthaltsort ihres Ehemannes [Vater des Beschwerdeführers] sei ihr nicht bekannt. Die Familie ihres Ehemannes sei schon immer in der Opposition gewesen und deshalb von der syrischen Regierung unterdrückt worden. Der Familie seien Ländereien weggenommen worden und ihr Mann sei deshalb mehrmals inhaftiert worden. Als die Revolution in Syrien ausgebrochen sei, habe die syrische Regierung alle Mitglieder der Opposition gesucht. In ihrer Stadt sei es anfangs ruhig gewesen, aber im März 2013 hätten viele islamistische Gruppierungen die Stadt gestürmt und sich mit der Regierung bekämpft. Da ihr Ehemann von der Regierung gesucht worden sei und als Atheist Probleme mit diesen Gruppierungen bekommen habe, habe er im März 2013 flüchten müssen. Sie habe derzeit keine Informationen über ihren Ehemann und sie wisse nicht, ob sie ihm etwas angetan hätten. Ihr Sohn A., der bereits in Österreich lebe, sei in Syrien mehrmals inhaftiert worden und habe deshalb auch flüchten müssen. Weil sie und ihre Kinder nach der Flucht ihres Ehemannes ebenfalls bedroht worden seien, hätten sie entschieden, das Land zu verlassen. Islamistische Gruppierungen hätten ihre Stadt besetzt und sie habe Angst vor diesen, außerdem werde ihr Ehemann von der Regierung gesucht.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführer unter anderem sein Militärdienstbuch vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vier Wehrdienstaufschübe erhalten hat, zuletzt am 29.01.2013, und er sagte aus, er sei mit seinen Schwestern und einem seiner Halbbrüder ausgereist, nachdem sie sich gemeinsam beraten hätten. Sein Vater sei ständig zwischen der Türkei und Syrien unterwegs, er werde sowohl von der syrischen Regierung als auch von den Islamisten gesucht. Sein Vater sei Mitglied des Regionalrates und in dieser Funktion trete er für Demokratie und Freiheit ein. Beim Regionalrat handle es sich um ein lokales Verwaltungsorgan der freien syrischen Regierung, in jenen Dörfern, die von der Opposition befreit worden seien, sei ein solches Übergangsorgan installiert worden, das von der ausländischen Opposition organsiert werde. Sein Vater habe dies seit der Befreiung seines Heimatdorfes XXXX gemacht, noch bevor XXXX befreit worden sei. Sein Vater habe XXXX noch vor der Befreiung dieser Stadt durch die Opposition verlassen, als die Regierung mit Festnahmen von Oppositionellen begonnen habe. In Syrien sei derzeit kein demokratisches und freies Leben möglich und er habe nicht weiter studieren dürfen. Als Student trete er für Freiheit ein, weshalb er in Syrien gefährdet sei und von den Islamisten bedrängt werden könnte. Sein Vater sei, als er aus XXXX geflüchtet sei, vom Regime bedroht worden und (noch) nicht von den Islamisten.

Die Mutter des Beschwerdeführers sagte vor der belangten Behörde aus, dass sie ihren nunmehriger Ehemann [Vater des Beschwerdeführers], mit dem sie vier gemeinsame Kinder (drei Mädchen, einen Jungen) habe, geheiratet habe, nachdem ihr erster Ehemann, von dem sie ebenfalls vier Kinder (zwei Mädchen, zwei Jungen [A. und M.]) habe, verstorben sei. Ihr nunmehriger Ehemann stamme aus einem syrischen Dorf an der Grenze zur Türkei, wo er eine große Landwirtschaft mit viel Grund gehabt habe. Sie habe jetzt wieder Kontakt zu ihrem Ehemann, er befinde sich derzeit noch in Syrien in unmittelbarer Nähe zur Türkei und verfolge die Geschehnisse in Syrien. Er befinde sich in einer schlechten Situation, da er von den Bewaffneten gesucht werde. Ihr Sohn M. aus erster Ehe und ihre weitere Tochter aus zweiter Ehe seien mittlerweile ebenfalls nach Österreich gekommen. Ihre ältesten Töchter seien mittlerweile wieder in Syrien. Ihre Heimatstadt sei bis März 2013 eine sichere Stadt gewesen, bis sie von bewaffneten Truppen, durch die Freie Syrische Armee und die Al-Nusra Front, befreit und besetzt worden sei. Daraufhin sei es zum Beschuss durch Regierungstruppen gekommen und es seien friedliche Demonstrationen beschossen worden. Sie seien eine oppositionelle Familie. Ihr Mann gehöre der demokratischen, säkular gesinnten Opposition an. Als Frau eines Oppositionellen habe sie Probleme, aber keine persönlichen. Die Brüder ihres Mannes seien schon lange vor der Revolution mehrmals in Haft gewesen. Ihr Ehemann sei während der Revolution verhaftet und befragt worden. Sie seien vor der Befreiung ihrer Heimatstadt vor allem durch das syrische Regime belästigt worden. Sie seien eine laizistische Familie und würden deshalb kein Kopftuch tragen und würden es auch in Zukunft nicht wollen. Deshalb habe sie beschlossen, mit ihren Kindern wegzugehen, nachdem ihr Ehemann bereits früher die Heimatstadt verlassen habe. Sie seien gemäßigte Sunniten. Es seien Kolleginnen ihrer Töchter entführt worden. Ihr Sohn A. (aus erster Ehe) sei in Syrien verhaftet worden und er hätte Drohbriefe erhalten. Danach hätte man sie bedroht. Zwei ihrer Söhne seien an die syrisch-türkische Grenze geflohen.

Der Bruder des Beschwerdeführers M. sagte in seinem Asylverfahren u. a. aus, er habe (wie sein Bruder A.) in Syrien an friedlichen Demonstrationen teilgenommen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Urkunden (syrischer Personalausweis, Zeugnisse, Militärdienstbuch) dessen angegebene Identität und Nationalität und dessen Angaben zu seiner Person und zu seiner Familie als Sachverhalt fest. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung versagt, dass er in Syrien keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen des Nichtvorhandenseins von Freiheit in der Heimatregion und wegen der Unmöglichkeit der Weiterführung seines Studiums geflohen zu sein, wobei der Beschwerdeführer jedoch keine konkret gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohung gegenüber seiner Person angegeben habe. Die Bedrohungen, denen sein Vater ausgesetzt gewesen sein solle, seien offensichtlich nicht geeignet, seinen Vater derart in Furcht und Unruhe zu versetzen, dass er bereit gewesen wäre, sein Heimatland zu verlassen. Es sei für die Behörde vollkommen unerklärlich, dass der angeblich bedrohte Vater des Beschwerdeführers sich nach wie vor ihn Syrien aufhalte, seine gesamte Familie aber eben wegen seiner Gefährdung geflüchtet wäre. Auch der Beschwerdeführer sei nach den Angaben seiner Geschwister wieder nach Syrien zurückgekehrt. Zudem seien sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht darin einig gewesen, wann der Vater des Beschwerdeführers die Familie verlassen habe. Die Verhaftungen des Bruders des Beschwerdeführers A. hätten laut dessen eigenen Angaben in dessen Asylverfahren bereits im August und im Oktober des Jahres 2011 stattgefunden. Dass es danach zu irgendwelchen Repressalien gegen die Familie gekommen sei, sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Die Schwester des Beschwerdeführers L. habe angegeben, dass sie bis kurz vor der Flucht als Beamtin in der Provinzverwaltung gearbeitet habe. Wären die mutmaßlichen Verhaftungen des Bruders des Beschwerdeführers A. oder die Aktivitäten seines Vaters von Seiten des Staates mit einer Bedrohung oder einer nachträglichen Verfolgung der gesamten Familie einhergegangen und hätte das syrische Regime im Zuge einer "Sippenhaftung" sie alle zur Verantwortung ziehen wollen, so wären Organe der Sicherheitsbehörden mit Sicherheit in irgendeiner Form an sie herangetreten. Solches sei allerdings vom Beschwerdeführer nicht erwähnt worden wie auch das weitere Verbleiben an der Wohnadresse für mehr als ein Jahr ob dieser Behauptung merkwürdig erscheine. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte könnten nur dann begründete Furcht vor Verfolgung begründen, wenn in der konkreten Situation davon ausgegangen werden müsse, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu Verfolgungshandlungen gegen andere Familienmitglieder führen werde. Dies erscheine in Anbetracht der Anstellung der Schwester des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst jedoch nicht der Fall zu sein. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung dargelegt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie über die Flucht diskutiert habe, lege für die Behörde den Verdacht nahe, dass er die Flucht vorbereitet und wohlüberlegt angetreten habe. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Syrien in eine bedrohliche Situation geraten könnte (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden.

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden.

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert.

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer.

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete.

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg.

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an.

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein.

Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.

Opposition

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

In den vom Regime kontrollierten Gebieten:

Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. (FH 23.1.2014)

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten.

In den von bewaffneten Gruppen gehaltenen Gebieten

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10 000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 "Hardline-Islamisten", die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.

Im Jahr 2013 vertieften sich die Gräben zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.

Anfang Februar entschied sich schließlich die Führung der Al-Qaida ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen Al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die Al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten des Islamischen Staates nach Syrien zu verhindern - ohne Erfolg.

Einige Rebellengruppen sind sehr intolerant gegenüber Demonstrationen von ZivilistInnen. Ausländische JournalistInnen berichteten von einem Vorfall im Mai 2013 in Damaskus, bei welchem Rebellen das Feuer auf eine kleine regimefreundliche Demonstration eröffneten.

Religionsfreiheit

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.

Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten.

Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen.

Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren.

Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen.

ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens.

Frauen/Kinder

Vergewaltigungen werden als Form der Folter verwendet, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen. Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, gegen Frauen und Mädchen wird von Regimekräften und mit ihm verbündeten Milizen während Hausdurchsuchungen und bei Checkpoints begangen. Der "Social Institutions and Gender Index" hat aufgrund der sexuellen Gewalt Syrien auf Rang 75 von 86 Staaten für das Jahr 2012 abgewertet. Im Jahr 2009 befand sich Syrien noch auf Platz 59 von 102 Staaten. Bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen verhängen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben. Die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, verletzen die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrenzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. So verhängen die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten.

Es gibt Berichte, wo neben direkten Drohungen gegen Frauen und Mädchen männliche Familienangehörige zuhause aufgesucht und bedroht wurden, die Kleidungsvorschriften bei den weiblichen Familienangehörigen durchzusetzen. In der Stadt Deir az-Zor schreibt der "Rat des Islamischen Gesetzes" ab 22. Februar 2014 den Frauen das Tragen eines Gesichtsschleiers vor.

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der gerügt wurde, dass die belangte Behörde auf die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers schon vor der syrischen Revolution der Opposition angehört habe und sowohl von der syrischen Regierung als auch von den Islamisten bedroht werde, und auch der Bruder des Beschwerdeführers A. inhaftiert worden sei, nicht ausreichend eingegangen sei. Es würden in Syrien sämtliche Familienmitglieder verfolgt werden, wenn auch nur ein einziges Familienmitglied gesucht werde. Auf die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Islamisten, weil er ein liberaler Moslem sei und einen entsprechenden Lebensstil pflege, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die radikalen Islamisten, die die Heimatregion des Beschwerdeführers kontrollieren würden, würden nicht nur Christen und Juden, sondern auch liberale Muslime, die nicht nach der Sharia leben würden, verfolgen. Zudem habe die belangte Behörde das vorgelegte Wehrdienstbuch, dem zufolge der Wehrdienst zuletzt am 29.01.2013 aufgeschoben und ein weiterer Aufschub nicht mehr bewilligt worden sei, außer Acht gelassen. Wäre der Beschwerdeführer bei einem der Checkpoints aufgehalten worden, wäre er sicher zum Heer eingezogen worden.

4.1. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schriftsatz vom 13.02.2015 Beweismittel (u.a. ein Drohbrief der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" an den Vater des Beschwerdeführers) hinsichtlich einer Bedrohung (des Vaters) des Beschwerdeführers seitens des "Islamischen Staates" vorgelegt. Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt des "Islamischen Staates". Die Drohung sei vor dem Hintergrund der politischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers, der sich derzeit in der Türkei aufhalte und Gründungsmitglied des "Syrien-Forum für alle" sei, als bekannter Kommunist und seiner säkularen politischen Gesinnung zu sehen. Alle Mitglieder dieses Forums würden vom "Islamischen Staat" verfolgt.

4.2. Mit Bericht vom 01.04.2015 legte die belangte Behörde die Akten des Asylverfahrens betreffend den Bruder des Beschwerdeführers A. vor. Daraus geht hervor, dass dem Bruder des Beschwerdeführers A. mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die von A. behauptete Furcht vor Verfolgung wurde in diesem Bescheid als glaubwürdig gewertet. In einem Aktenvermerk vom 01.10.2014 hielt die belangte Behörde dazu fest, dass es glaubhaft sei, dass A. tatsächlich durch seine Demonstrationsteilnahme zwischen die Fronten geraten sei. Weiters sei er mit einer Frau russisch-orthodoxen Glaubens verheiratet und es sei als erwiesen anzusehen, dass Ungläubige und deren Verwandte in der Herkunftsregion des A. gekreuzigt oder enthauptet würden. Die Niederschrift über die Einvernahme des A. durch die belangte Behörde vom 30.09.2014 enthält die Anmerkung, dass alle Geschehnisse von A. sehr emotional und glaubhaft geschildert und auch die Angaben über dessen Verhaftungen [in Syrien] übereinstimmend mit den vorangegangenen Niederschriften dargelegt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er stellte am 16.07.2013 in Österreich einen Asylantrag. Er stammt aus der Stadt XXXX aus der im Norden Syriens gelegenen Provinz XXXX, die in (großen) Teilen von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen erobert wurde und kontrolliert wird. Der Beschwerdeführer entstammt der zweiten Ehe seiner Mutter mit einem syrischen Staatsangehörigen; dieser Ehe entstammen vier Kinder (drei Töchter, ein Sohn). Aus der ersten Ehe seiner Mutter entstammen ebenfalls vier Kinder (zwei Töchter, zwei Söhne [A. und M.]). Die Familie des Beschwerdeführers gilt aus Sicht des syrischen Regimes als "oppositionell" und aus Sicht fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen als "ungläubig". Die Brüder des Beschwerdeführers A. und M. haben in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. A. hatte bereits am 10.10.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2014 wurde A. der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil es die belangte Behörde aufgrund der Situation in Syrien als erwiesen ansah, dass A. durch seine Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime in Syrien zwischen die Fronten geraten ist und seitens des syrischen Regimes verhaftet worden war sowie, dass er mit einer Frau russisch-orthodoxen Glaubens verheiratet ist und Ungläubige und deren Verwandte in der Herkunftsregion des A. gekreuzigt oder enthauptet werden. Der Vater des Beschwerdeführers gehört der demokratischen, säkularen Opposition in Syrien an und er wurde vom syrischen Regime während der Revolution in Syrien inhaftiert, seine Brüder wurden bereits vor Beginn der Revolution in Syrien vom syrischen Regime inhaftiert. Er verließ seine Familie in Stadt XXXX und begab sich an die syrisch-türkische Grenze und befindet sich derzeit in der Türkei. Die Familie des Beschwerdeführers ist säkular eingestellt, die Frauen in der Familie tragen kein Kopftuch und legen ein "westliches" äußeres Erscheinungsbild und Verhalten an den Tag.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Geschwister in den Verfahren und auf den Inhalten der bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Syrien, zu seiner politisch aktiven, "oppositionellen" und säkular eingestellten, "westlich" orientierten Familie und zu seinen Fluchtgründen nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie diesen Tatsachenangaben nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist. Der Begründung der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass sie nicht daran zweifelte, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers sich regimekritisch betätigt haben (betätigen) und der Bruder des Beschwerdeführers A., sein Vater und dessen Brüder in Syrien seitens des syrischen Regimes verhaftet wurden bzw. die Familie als "oppositionell" gilt, sondern (lediglich) (im Sinne einer Verneinung der Asylrelevanz) daran, dass dies die Verfolgung (auch) des Beschwerdeführers als Familienangehöriger bzw. der gesamten Familie "im Zuge einer Sippenhaftung" zur Folge hätte. Dass die Familie des Beschwerdeführers eine säkulare Einstellung bzw. "westliche" Einstellung hat bzw. an den Tag legt und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wird und diese die Familie des Beschwerdeführers den "Ungläubigen" zurechnen (werden), ist anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen glaubwürdig, wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen (bzw. wurde im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers A. als Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt) und ist mit den Länderberichten zu Syrien im Einklang stehend. Dass sich der Vater des Beschwerdeführers derzeit in der Türkei aufhält, hat der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.02.2015 glaubwürdig vorgebracht. Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers A. ergeben sich aus der Einsichtnahme in den das Asylverfahren des A. betreffenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der von der belangten Behörde zum Verfahren des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, insbesondere aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2014, Zahl:

8211442001/2140852/BMI-BFA_STM_RD, und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom selben Tag.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

In Bezug auf eine Verfolgung durch fundamentalistische islamistische oppositionelle Gruppierungen in Syrien geht aus diesen Feststellungen hervor, dass einige islamistische Fraktionen säkular eingestellte Menschen aller Religionen verfolgen, bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen verhängen und die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, die Menschenrechte der Frauen und Mädchen verletzen und ihre Möglichkeiten begrenzen, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Fortschreitens und der Radikalisierung der Oppositionsbewegung und der Zunahme konfessioneller Gewalt in Syrien sich die Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen/Islamisten stark gegen religiöse Minderheiten und säkular eingestellte Menschen richtet und derartige, als "Ungläubige" angesehene Personen Opfer von massiven Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen wurden und werden. Ergänzend wird bemerkt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich an dieser Situation - im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien - eine (maßgebliche) Verbesserung ergeben hätte.

In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die vom syrischen Regime als illoyal eingestuft werden könnten. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

3.2.2.1. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) ist dem Aspekt, dass er von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer "oppositionellen" Familie, die durch regimekritische Betätigung von Familienangehörigen des Beschwerdeführers (insbesondere seines Bruders A., seines Vaters und der Brüder seines Vaters) in Syrien bereits in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, der Beschwerdeführer entstamme einer "oppositionellen" Familie bzw. habe selbst (ebenfalls) eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Immerhin wurde dem Bruder des Beschwerdeführers A. unter anderem wegen Verfolgung durch das syrische Regime in Zusammenhang mit dessen Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime der Status des Asylberechtigten in Österreich seitens der belangten Behörde zuerkannt. Da der Beschwerdeführer allerdings dadurch, dass er in Österreich (wie sein Bruder A.) einen Asylantrag gestellt hat, ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in (großen) Teilen von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen erobert wurde und kontrolliert wird (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten wird. Die familiäre Verbundenheit des Beschwerdeführers mit "Oppositionellen" spricht unter den gegebenen Umständen ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungseinschätzung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien selbst unbehelligt geblieben ist und eine seiner Schwestern in der Provinzverwaltung gearbeitet hat, lässt sich nämlich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse des syrischen Regimes rechnen könnte (vgl. zu einer Verfolgung wegen der Angehörigeneigenschaft zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers (bzw. seiner Mutter und Geschwister) zudem auch dargelegt, dass es in Zusammenhang mit der Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers A. bereits zu Bedrohungen der Familie durch das syrische Regime gekommen ist. Im Übrigen überging die belangte Behörde mit ihrer Argumentation, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers als Familienangehöriger seines Vaters nicht glaubhaft sei, weil sich sein Vater nach wie vor in Syrien aufhalte, stillschweigend das Vorbringen des Beschwerdeführers (bzw. seiner Mutter und Geschwister), dass dieser vor der Bedrohung durch das syrische Regime an die türkisch-syrischen Grenze geflüchtet sei bzw. überwiegend in der Türkei lebe. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Im Fall des Beschwerdeführers ist von einer individuellen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen auszugehen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers und sein familiärer Hintergrund für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist sohin zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen/familiären Profil des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle seiner Rückkehr) einem besonderen Risiko unterliegt, wegen einer ihm zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung und/oder wegen seiner Angehörigeneigenschaft Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime zu werden. Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung [einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitglieder politischer oppositioneller Parteien, Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitlieder solcher Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitlieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben;

Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden;

Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben] (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Schon aufgrund des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers ergibt sich für das syrische Regime das Bild, dass die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer als Teil der Familie keine Sympathisanten des syrischen Regimes sind, sondern mit dem politischen Gegner (eventuell auch religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) kollaborieren. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der der Familie - und dem Beschwerdeführer als Teil dieser Familie - zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer selbst keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre der Beschwerdeführer (bloß) aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ihrem Familienverband mit Verfolgung seitens des syrischen Regimes bedroht und die Verfolgung durch die syrische Regierung unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" asylrelevant. Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Wege der "Sippenhaft" wegen des oppositionellen Verhaltens seiner Familienangehörigen würde an den zuletzt genannten Konventionsgrund anknüpfen (vgl. VwGH 17.09.2003, 2000/20/0137).

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

Bei diesem Ergebnis war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund des Auslaufens seines Militärdienstaufschubes zum syrischen Heer einrücken müsse, nicht mehr einzugehen, wobei jedoch festzuhalten ist, dass die belangte Behörde das allfällige Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des syrischen Regimes in Zusammenhang mit seiner Militärdienstverpflichtung gänzlich ausgeblendet hat.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, ihm drohe auch Verfolgung seitens islamistischer Gruppierungen. Mit Blick auf die Lage in Syrien, die eine Bedrohung von Mitgliedern religiöser Minderheiten und säkular eingestellter Menschen aller Religionen, die als Unterstützer des Assad-Regimes und als "Ungläubige" angesehen werden, durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien bestätigt, und in Anbetracht der Präsenz von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie angesichts des Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Vater des Beschwerdeführers, als liberal und säkular gelten und (insbesondere auch die Frauen in der Familie) einen dementsprechenden Lebensstil pflegen und an den Tag legen, die Schwägerin des Beschwerdeführers Christin ist und überdies bereits Kolleginnen der Schwestern des Beschwerdeführers entführt wurden, muss diese Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden. Der Beschwerdeführer würde gegenwärtig in Syrien seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen als säkular eingestellter Mann - auch wegen seiner Familie - als "Ungläubiger" und/oder als Person wahrgenommen werden, die die Regierung Assad unterstützt. Damit ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der - die asylrelevante Intensität erreichenden - Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch in diesem Zusammenhang zu bejahen.

Auch diese Verfolgung knüpft an einen Konventionsgrund an, liegt doch der Grund für die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung jedenfalls wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Oppositionellen/Islamisten) zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung.

Dass diese Verfolgung nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit aufgrund des Konfliktes, in dem verschiedene Konfliktparteien um die (Gebiets)Herrschaft ringen bzw. sich auch gegenseitig bekämpfen und wegen der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad oder die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte imstande wäre bzw. wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen sowie der volatilen und komplexen Kriegssituation ist die effektive Inanspruchnahme staatlichen Schutzes oder des Schutzes kurdischer Parteien/Milizen im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz in Syrien finden kann.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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