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W122 2016510-1•BVwG W122 2016510-1
W122 2016510-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015
Berechnung, Entschädigung, Milizübung, Verdienstentgang, Wehrdienst
W122 2016510-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 02.12.2014, GZ. P886337/3-HPA/2014, betreffend Entschädigung des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer leistete im Zeitraum von 10.11.2014 bis 14.11.2014 Wehrdienst (Milizübung). Diesbezüglich beantragte er die Zuerkennung einer Entschädigung des Verdienstentganges aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Als Basis für die Berechnung beantragte er die Heranziehung der letzten zwölf Kalendermonate.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch lautete wie folgt:
"Sie erhalten als Entschädigung Ihres Verdienstentganges aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit für die Dauer Ihres Wehrdienstes vom 10.11.2014 bis 14.11.2014 insgesamt € 426,05 Bruttoentschädigung zuerkannt. Das ist nicht der Auszahlungsbetrag (siehe Hinweis).
Rechtsgrundlage: 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 36 und 37 HGG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten vor Antritt des Wehrdienstes ein Bruttoeinkommen von € 8.000,-- bezogen habe, wobei € 1.445,60 (ohne Lohnsteuer) abgezogen worden seien. Es ergebe sich daher ein Betrag von € 6.554,40, der auf einen Tag umgelegt € 72,83 Grundbetrag als Entschädigung für das entgangene durchschnittliche laufende Einkommen und € 12,38 Zuschlag zum Grundbetrag (17%) als Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge (z.B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) ergebe. Für fünf Wehrdiensttage ergebe sich eine Bruttoentschädigung von € 426,05.
Als Hinweis wurde festgehalten, dass zur Berechnung der Entschädigung das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Kalendermonate - anstatt der beantragten letzten zwölf Kalendermonate - herangezogen worden sei, da sich dadurch für den Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte - abgesehen von diversen Unmutsäußerungen betreffend die Sinnhaftigkeit der Leistung der Milizübung, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist - folgende Punkte vor:
Es habe für ihn im Oktober 2014 eine Gehaltserhöhung auf € 2.800,-- brutto gegeben, weshalb für ihn schon alleine durch die Berechnungsgrundlage ein finanzieller Schaden entstehe.
Er könne die Berechnung der Entschädigung nicht ganz nachvollziehen, da er unter einer "Entschädigung des Verdienstentganges" verstehe, dass er finanziell nicht schlechter gestellt werde, als wenn er statt der Leistung des Wehrdienstes seinem Beruf nachgegangen wäre. In diesem Sinne errechnete der Beschwerdeführer in der Folge einen "persönlichen finanziellen Nachteil" in der Höhe von € 212,75, der sich aus der Differenz zwischen dem mit dem Arbeitgeber bei durchgehender Arbeitsleitung vereinbarten Nettoverdienst im Monat der Milizübung (€ 3.600,--) und den tatsächlich erhaltenen Auszahlungsbeträgen seines Arbeitsgebers (€ 3.204.-- netto) sowie des Heerespersonalamtes (€ 183,25 netto) ergebe.
In der Folge urgierte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mehrmals mit unsignierten E-Mails die baldige Entscheidung seiner Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum von 10.11.2014 bis 14.11.2014 an einer Milizübung teil und leistete dabei Wehrdienst. Bei der Berechnung der von ihm beantragten Entschädigung des Verdienstentganges wurden die letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes herangezogen. Das zur Berechnung herangezogene Einkommen des Beschwerdeführers betrug im August 2014 € 2.600,-- brutto, im September 2014 € 2.600,-- brutto und im Oktober 2014 € 2.800,-- brutto, was einen Bruttogesamtbetrag von €
8. 000,-- ergibt. Der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Milizübung ist geringer als der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate.
Die Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden und ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und führte die Berechnung der beantragten Entschädigung des Verdienstentganges nachvollziehbar durch, indem eine gesetzeskonforme und rechnerisch richtige Rechnung vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, zumal er keinen relevanten Mangel in der Berechnung aufzeigen konnte. Sein Vorbringen gründet sich im Wesentlichen auf eine Gehaltserhöhung für den Monat der Milizübung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§§ 36 und 37 HGG 2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2008 und BGBl. I Nr. 56/2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Einkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
..."
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Berechnung der beantragten Entschädigung des Verdienstentganges seitens der belangten Behörde gesetzeskonform und rechnerisch richtig durchgeführt. Dass dabei das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Kalendermonate herangezogen wurde, anstatt der beantragten letzten zwölf Kalendermonate, gereichte dem Beschwerdeführer zum Vorteil und wurde von ihm auch nicht gerügt. Für eine objektive Berichtigung im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers, 12 Monate heranzuziehen, sah sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde nicht veranlasst.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, dass er im Oktober 2014 eine Gehaltserhöhung auf € 2.800,-- brutto erhalten habe, weshalb für ihn schon alleine durch die Berechnungsgrundlage ein finanzieller Schaden entstehe, so ist ihm entgegen zu halten, dass seine Gehaltserhöhung in der Berechnung der belangten Behörde ohnehin Niederschlag gefunden hat, zumal sein Bruttogehalt für Oktober 2014 mit ebendiesen € 2.800,-- veranschlagt wurde.
Schon aus dem Gesetzeswortlaut ist klar zu entnehmen, dass bei der Berechnung das durchschnittliche Einkommen der letzten drei bzw. zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes - hier: 10.11.2014 - heranzuziehen ist; dies sind im gegenständlichen Fall die Monate August bis Oktober 2014. Diesem Umstand wurde in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten.
Dass dem Beschwerdeführer aus der herangezogenen Berechnungsgrundlage ein finanzieller Schaden entstehe, kann somit im vorliegenden Fall nicht erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer zudem einen "persönlichen finanziellen Nachteil" ins Treffen führt und dabei eine eigene vom Gesetz nicht gedeckte Berechnungsmethode anwendet, ist festzuhalten, dass die Berechnung der Entschädigung des Verdienstentganges im anzuwendenden Heeresgebührengesetz abschließend geregelt ist und hier betreffend etwaiger anderer Berechnungsansätze kein Spielraum besteht, weshalb diese Ausführungen ebenfalls ins Leere gehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, welche Monate zur Berechnung des Verdienstentganges heranzuziehen sind, ist hinreichend geklärt.
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