BVwG W129 2106550-1

W129 2106550-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

Beschwerdegegenstand, Höchststudienbeihilfe, mangelnde Beschwer,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2106550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2106550.1.00

Spruch

W129 2106550-1/ 2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX; vertreten durch ihren Vater XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 19.03.2015, Zl. 332346301, betreffend Zuerkennung von Studienbeihilfe beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 11.12.2014, Zl. 327478101, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) eine Studienbeihilfe von € 238 monatlich ab September 2014 sowie ein Studienzuschuss in Höhe von jeweils €

363,36 für das Wintersemester 2014/15 und das Sommersemester 2015 zuerkannt.

1.2. Aufgrund mehrerer, teils doppelt eingebrachter Schriftsätze, die als "Antrag", "Vorabinformation", "Berufung/Vorstellung" oder "Nachtrag von Argumenten" durch den Vater der BF eingebracht wurden und zusammengefasst und sinngemäß die Berechnungsgrundlagen der Behörde in Frage stellten (diese hätte laut Vater der BF nicht das Kalenderjahr 2013 als Berechnungsgrundlage heranziehen dürfen, sondern eine Schätzung für das Jahr 2014 vornehmen müssen) sowie die Nichtzuerkennung eines Fahrkostenzuschusses monierten, erging am 26.01.2015 zur Zl. 327478101 eine Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, wonach der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 11.12.2014 bestätigt werde. Der Vater der BF sei im Jahr 2014 selbständig tätig, eine Schätzung des Einkommens aus 2014 sei nicht möglich.

1.3. Mit einem doppelt eingebrachten Vorlageantrag sowie einem weiteren, gleich dreifach eingebrachten Schreiben monierte der Vater der BF erneut die unrichtigen Berechnungsgrundlagen der Behörde sowie die Nichtzuerkennung des Fahrtkostenzuschusses.

1.4. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 19.03.2015, Zl. 332346301, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 26.01.2015 bestätigt. Der Senat führte unter anderem aus, dass eine Schätzung mangels Vorhersehbarkeit des selbständigen Einkommens des Vaters unzulässig sei. Hinsichtlich des Antrages auf Fahrtkostenzuschusses wurde angemerkt, dass die Wohngemeinde der BF nicht in der einschlägigen Verordnung des Bundesministers über Wissenschaft und Forschung angeführt sei, es bestünde aber die Möglichkeit, ein Ansuchen auf Gewährung einer Studienunterstützung zur Abdeckung der Fahrtkosten zu stellen, das entsprechende Antragsformular sei bereits übermittelt worden.

Am 31.03.2015 erfolgte die Zustellung des Bescheides.

1.5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vater der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.04.2015 vorliegende Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst und sinngemäß wird (nur noch) die unterlassene Schätzung des Einkommens (für das Kalenderjahr 2014) und die Heranziehung des Einkommens aus dem Kalenderjahr 2013 moniert.

1.6. Mit Mail vom 13.04.2015 an die Studienbeihilfenbehörde ergänzte der Vater der BF, es "gehe hier nicht unbedingt um [s]eine Tochter" (Anmerkung: also die BF), sondern um den Antrag seines Sohnes für die Jahre 2012/13. Es laufe in Bezug auf den Antrag seines Sohnes ein Wiedereinsetzungsverfahren, die Berufung bei der Tochter sei "nur zur Sicherheit eingebracht" worden, falls entschieden werde, dass es beim Antrag des Sohnes eine Fristversäumnis gegeben haben sollte.

Dieses Mail ist Teil eines Mailverkehrs zwischen dem Vater der BF und der Studienbeihilfenbehörde; aus einem früheren Mail (vom 11.04.2015) geht hervor, dass dem Vater der BF bewusst ist, dass seiner Tochter die Höchstbeihilfe (für nicht auswärtige Studierende) zuerkannt wurde ("... da ja der derzeit zugesagte Studienbeihilfenbetrag die Höchstbeihilfe ist.").

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung mangels Beschwer

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 11.12.2014, Zl. 327478101, wurde der BF eine Studienbeihilfe von €

238 monatlich ab September 2014 sowie ein Studienzuschuss in Höhe von jeweils € 363,36 für das Wintersemester 2014/15 und das Sommersemester 2015 als Rückvergütung des Studienbeitrages zuerkannt.

Nachdem die BF im Laufe des Verwaltungsverfahrens sowohl die Heranziehung des väterlichen Einkommens aus dem Jahr 2013 (anstelle der von der BF geforderten Schätzung des Einkommens für das Jahr 2014) als auch die Nichtzuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses monierte, beschränkt sie sich in der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf die unterlassene Schätzung des väterlichen Einkommens für das Jahr 2014.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich eindeutig, dass die Studienbeihilfenbehörde die zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters mit "Null" festlegte (die zugrundeliegende Berechnungsgrundlage ist sogar deutlich negativ: 3.814,1 Euro Jahreseinkommen des Vaters abzüglich 2.350 Euro Freibetrag und abzüglich 8.145 Euro Absetzbetrag) und der BF unter Berücksichtigung aller sonstigen Berechnungsgrundlagen die Höchststudienbeihilfe für nicht auswärtige Studierende zuerkannte. Somit hätte auch eine (in Bezug auf das Einkommen des Vaters) noch niedrigere Berechnungsgrundlage kein für die BF günstigeres Ergebnis erzielen können.

Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig, dass dem (als Vertreter der BF fungierenden) Vater der BF der Umstand bewusst ist, dass seiner Tochter die nach § 26 iVm § 30 StudFG ermittelte Höchststudienbeihilfe (für nicht auswärtige Studierende) zuerkannt wurde.

Mit der vom Vater dennoch eingebrachten Beschwerde "geht es hier nicht unbedingt um [s]eine Tochter" (Mail des Vaters des BF an die Studienbeihilfenbehörde), sondern um einen (anderen) Antrag seines Sohnes für die Jahre 2012/13. Es laufe in Bezug auf den Antrag seines Sohnes ein Wiedereinsetzungsverfahren, die Berufung bei der Tochter sei "nur zur Sicherheit eingebracht" worden, falls entschieden werde, dass es beim Antrag des Sohnes eine Fristversäumnis gegeben haben sollte.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die gegenständliche Beschwerde jedoch nicht geeignet, eine auf das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin bezogene Beschwer aufzuzeigen: Der Beschwerdeführerin wurde die Höchststudienbeihilfe (für nicht auswärtige) Studierende zuerkannt, auch eine (in Bezug auf das Einkommen des Vaters) noch niedrigere Berechnungsgrundlage hätte für die BF kein günstigeres Ergebnis in Bezug auf die Höhe der Studienbeihilfe gebracht.

Somit beeinträchtigt der gegenständliche Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde in keiner Weise die Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin, ihrem Antrag wurde - unbestrittenermaßen - im höchstmöglichen Ausmaß Rechnung getragen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses ist zum einen festzuhalten, dass die (Nicht) Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt (§ 52 Abs 2 StudFG), weswegen darüber im Verfahrensgang auch gar nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, und ist zum anderen auszuführen, dass sich aus der gegenständlichen Beschwerde keinerlei Anhaltspunkt ergibt, dass die BF die im gegenständlichen Bescheid vorgenommene Erklärung für die Nichtzuerkennung des Fahrtkostenzuschusses auch nur ansatzweise bestreiten will.

Somit erwies sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 9 Abs. 1 VwGVG ist hinsichtlich der Anführung von Beschwerdegründen und dem Begehren einer beschwerdeführenden Partei klar formuliert. Da keine Beschwerdegründe verbleiben und das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidungsbefugnis für eine günstigere Entscheidung zukommt, ist kein Rechtsschutzinteresse und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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