BVwG W173 2005130-1

W173 2005130-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

Eingabe, Erkennbarkeit, Fehlverhalten, Notstandshilfe, Rückzahlung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2005130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2005130.1.00

Spruch

W173 2005130-1/14E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Karl Gauster und KR Erwin Gattinger als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX, Rechtsschutzbüro XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 21.02.2014, Zl. RAG/05661/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.4.2015 zu Recht erkannt:

Dem Vorlageantrag von 28.2.2014 in Verbindung mit der Beschwerde vom 13.12.2013 wird stattgegeben.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2014 und der Bescheid vom 3.12.2013 werden ersatzlos behoben.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 3.2.2013 wurde Herrn XXXX (BF) gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG 1997 idgF (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.9.2012-17.9.2013 in der Höhe von Euro 5.164,12 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 i. V.m. § 25 Abs. 1 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in der Höhe des angeführten Betrages verpflichtet. Begründend wurde unter Bezug auf die maßgeblichen Gesetzesstellen gemäß §§ 38, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG ausgeführt, dass die Leistungen für den Zeitraum vom 11.9.2012-17.9.2013 teilweise zu Unrecht bezogen worden seien. Der tägliche Anspruch des BF habe sich für den Zeitraum von 10.9.2012-31.12.2012 auf Euro 28,13 bzw. vom 1.1.2013-17.9.2013 auf Euro 28,89 beschränkt. Der BF hätte den Irrtum der belangten Behörde erkennen müssen.

2. Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 erhob der BF gegen den Bescheid vom 3.12.1013 Beschwerde. Der BF habe den vielen Mitteilungen über den Leistungsanspruch vertraut. Er gehe auch vom bei der belangten Behörde vorherrschenden "4-Augen-Kontroll"-Prinzip aus. Aufgrund der vielen Mitteilungen über den Leistungsanspruch habe er auch darauf vertraut und keine Veranlassung zur Mitteilung bzw. für Zweifel an der Überweisung gesehen. Von seinem Betreuer habe er in Erfahrung gebracht, bei Beantragung der Berufsunfähigkeitspension einen Bezug von nur knapp über Euro 800,-- monatlich zu bekommen. Bei Frau XXXX habe der BF zweimal Lohnbescheinigungen seiner Gattin persönlich abgegeben. Auf seine Frage, inwieweit sich diese auf die Höhe des Bezugs auswirke, sei ihm geantwortet worden, dies nicht sagen zu können. In den nächsten Tagen werde er darüber eine schriftliche Mitteilung erhalten. Den Irrtum müsse die belangte Behörde verantworten. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und Überweisung der zu Unrecht abgezogenen Euro 418,90 noch in diesem Jahr.

3. Mit Schriftsatz vom 20.1.2014 teilte die belangte Behörde dem BF mit, ab 1.1.2011 Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 46,50 täglich für 20 Wochen erhalten zu haben. Ab dem 31.8.2011 habe er täglich eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 35,70, von Euro 26,62, Euro 27,84 sowie Euro 27,88 aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldbezuges seiner Gattin bezogen. Trotz Vollversicherungsbeschäftigungsverhältnis seiner Gattin bei dem Unternehmen XXXX sei die Höhe des Notstandshilfebezuges des BF nicht beeinträchtigt worden. Beim BF habe sich an den Bezug des Arbeitslosengeldes von 20 Wochen die Notstandshilfe angeschlossen. Nach einem sechsmonatigen Bezug der Notstandshilfe könne der Grundbetrag nach der Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit. bb ASVG) festgelegt werden. Dieser betrage im Jahr 2012 814,22/Monat (täglich Euro 27,16 zuzüglich eines Familienzuschlages von Euro 0,97 = Tagsatz von Euro 28,13). Ab dem 1.4.2012 habe der BF bis zum Ende des Notstandshilfebezuges am 9.9.2012 diesen gedeckelten Notstandshilfebezug in der Höhe von Euro 28,13 pro Tag erhalten. Bei Antragstellung des BF am 29.8.2012 (Gültigkeit ab 10.9.2012) auf Weitergewährung der Notstandshilfe sei es zu keinen Änderungen gekommen. Die Ehefrau des BF sei weiter beim genannten Unternehmen vollversichert beschäftigt gewesen und habe ein Familienzuschlag für eine Tochter gebührt. Ab dem 10.9.2012 sei irrtümlich ein Notstandshilfebezug in der Höhe von Euro 42,86 pro Tag - ungeachtet der oben angeführten Deckelung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 6 AlVG - ausbezahlt worden. Keinen Einfluss hätten die Einkommensverhältnisse der Ehegattin des BF ab 1.4.2012 gehabt. Beim Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG handle es sich um Umstände, bei denen die Behörde selbst den Überbezug der Leistung verursacht haben. Eine fahrlässige Unkenntnis liege vor, wenn die Ungebühr des Gebrauchs der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen sei. Nach Judikatur des VGH sei maßgeblich, inwieweit der Leistungsempfänger bereits früher/davor derartige Leistungen bezogen habe und daher auf Erfahrung und Wissen zurückgreifen könne. Dies gelte jedenfalls für den BF, zumal die bisher bezogene Leistung (Euro 28,13) weit unter der neuen, ab Antragstellung zuerkannten Höhe (Euro 42,86) liege und keine Änderungen von wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen vorgelegen seien. Diese unberechtigte höhere Auszahlung der Leistung hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit aufgrund der Fähigkeiten des BF und der gleichbleibenden Umstände auffallen müssen. Die Mitteilung über die Höhe des Leistungsbezuges sei lediglich eine Serviceleistung des AMS.

4. Dem Vorbringen der belangten Behörde hielt der BF mit Schriftsatz vom 1.2.2014 entgegen, dass der Überbezug der Leistung ein vermeidbarer Behördenfehler sei, der nicht durch überstrenge Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab kompensiert werden könne. Der BF habe den Überbezug tatsächlich nicht erkannt. Ihn treffe keine besondere Erkundigungspflicht. "Erkennen müssen" iSd § 25 Abs. 1 leg cit. könne im Sinne der Judikatur des VwGH nicht mit der Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judiktaturkenntnis gleichgesetzt werden. Der BF habe am Entstehen des Behördenfehlers nicht mitgewirkt. Auf sein Bemühen, darüber Auskunft zu bekommen, ob die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau sich auf seinen Anspruch auswirken könnten und in welcher Höhe, habe ihm von seiner Betreuerin keine Auskunft gegeben werden können. Vielmehr sei ihm die genaue Berechnung durch das AMS versichert worden, auf die er vertrauen könne. Selbst ein geschulter AMS-Mitarbeiter habe den Fehler nicht erkennen können. Dies gelte umso mehr für den BF. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides werde beantragt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2014, Zl. RAG/056612014, zugestellt am 26.02.2014, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 13.12.2013 gegen den Bescheid vom 3.12.2013 gemäß § 56 AlVG und § 62 Abs. 4 AVG ab. In Berichtigung dieser Entscheidung wurde gemäß §38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend für die Zeit vom 10.9.2012-17.9.2013 berichtigt. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der dadurch entstandene Übergenuss in der Höhe von Euro 5.164,12 rückgefordert. Der verheiratete BF und Vater einer 2001 geborenen Tochter habe nach einem Dienstverhältnis am 1.1.2011 Arbeitslosengeld beantragt. Aufgrund der Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 4.525,97, gekürzt auf die Höchstbeitragsgrundlage von Euro 3.930,--, habe der BF 140 Tage Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 46,50 täglich bezogen. Ab 31.8.2011 sei für 52 Wochen Notstandshilfe gewährt worden. Dieser Anspruch habe sich zweimal mit Unterbrechungen bis 9.9.2012 verlängert. Bereits am 29.8.2012 habe der BF für den 10.9.2012 die Weitergewährung beantragt. Seine vom 18.2.2011-31.7.2011 bei der XXXX AG beschäftigte Ehefrau habe vom 2.8.2011 bis 1.1.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Am 31.8.2011 habe der Notstandshilfebezug des BF Euro 35,70 täglich unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau aus dem Dienstverhältnis beim genannten Unternehmen betragen. Aufgrund seines Antrages auf Invaliditätspension habe der BF unter Berücksichtigung des Arbeitslosenentgeltanspruches seiner Ehefrau Notstandshilfe in der Höhe von Euro 26,62 täglich erhalten. Ab 1.10.2011-16.11.2011 sei ihm ein Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von Euro 27,84 täglich zuerkannt worden. Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 17.11.2011, mit dem der Antrag des BF auf Zuerkennung von Invaliditätspension abgelehnt worden sei, sei unbekämpft geblieben. Vom 17.11.2011-31.12.2011 habe der Notstandshilfebezug des BF täglich Euro 27,88 und vom 1.1.2012-31.1.2012 Euro 28,57 betragen. Das ab 2.1.2012 begonnene Vollversicherungsbeschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau beim Unternehmen XXXX mit einer Nettoentlohnung von Euro 733,97 habe auf den Notstandshilfebezug des BF keinen Einfluss gehabt. Der BF habe damit vom 1.2.2012 bis 31.3.2012 Notstandshilfe in voller Höhe bezogen (täglich Euro 42,86). Da sich an den Arbeitslosengeldbezug der sechsmonatige Notstandshilfebezug angeschlossen habe, greife beim BF die Deckelung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ab dem 1.4.2012 durch den Ausgleichszulagenrichtsatz (gemäß § 293 Abs. 1 lit.a sublit.bb ASVG). Der Tagsatz für die Notstandshilfe betrage Euro 28,13 (2012 Ausgleichszulagenrichtsatz pro Monat Euro 814,22; täglich Euro 27,16 mit Familienzuschlag von Euro 0,97 = Tagsatz 28,13). Der tägliche gedeckelte Notstandshilfebezug des BF ab 1.4.2012 habe damit Euro 28,13 umfasst. Ungeachtet dieser Deckelung sei dem BF jedoch irrtümlich die Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 42,86 ab 10.9.2012 ausbezahlt worden. Dieser Betrag habe annähernd dem bezogenen täglichen Arbeitslosengeld des BF entsprochen.

Aufgrund der beantragten Weitergewährung der Notstandshilfe durch den BF am 9.9.2013 habe die belangte Behörde diesen Fehler entdeckt und den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. Der 59-jährige BF sei Prokurist und anschließend jahrelang selbstständiger Tankstellenpächter sowie Geschäftsführer einer Tankstelle gewesen. Seit Dezember 2012 könne er auf Erfahrungen mit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückgreifen. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG sei die Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe, sich in Notlage zu befinden und damit nicht die notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen zu können. Dem BF sei bis 30.8.2011 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran ab 31.8.2011 für 52 Wochen Notstandshilfe gewährt worden. Dieser Anspruch habe sich um zwei Bezugsunterbrechungen vom 29.9.2011-3.10.2011 (5 Tage) und vom 18.6.2012-24.6.2012 (7 Tage) verlängert. Das Höchstmaß sei damit am 9.9.2012 ausgeschöpft gewesen. Die weitere Gewährung der Notstandshilfe sei vom BF bereits am 29.8.2012 beantragt worden und habe für den 10.9.2012 gegolten. Ab den 10.9.2012 sei irrtümlich die Notstandshilfe in voller Höhe - ohne Deckelung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG - zuerkannt worden. Als Beginn des Berichtigungszeitraumes sei daher der 10.09.2012 und nicht wie im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 3.10.2013 der 11.9.2012 anzunehmen. Der Beginn des Berichtigungszeitraumes mit 11.9.2012 sei ein offensichtlicher Schreibfehler. Dafür spreche auch die Bescheidbegründung, wonach ein täglicher Anspruch von Euro 28,13 ab 10.9.2012 gebühre. Der Rückforderungsbetrag sei auf den 10.9.2012 abgestimmt. Aufgrund des offensichtlichen Schreibfehlers werde der Beginn des Widerrufszeitraumes auf den 10.9.2012 berichtigt.

Darüber hinaus sei zur Beurteilung der Notlage ab 10.9.2012 darauf zu verweisen, dass sich das Einkommen der Ehegattin auf die Höhe des Bezugs der Notstandshilfe des BF nicht auswirke. Unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage (Euro 4.525,97) gekürzt auf die Höchstbemessungsgrundlage (Euro 3.930,--) ergebe sich für den BF ein täglicher fiktiver Notstandshilfebetrag von Euro 42,86. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG komme nach einem sich an den Arbeitslosengeldbezug anschließenden sechsmonatigen Notstandshilfebezug die Deckelung des Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Anwendung (2012 täglich 28,13; 2013 täglich 28,98). Da der Leistungsbezug des BF jedoch täglich Euro 42,86 betragen habe, sei der Leistungsbezug des BF für die Zeit vom 10.9.2012-17.9.2013 zu korrigieren. Es ergebe sich ein Übergenuss in der Höhe von Euro 5.164,12 [104 Tage (10.9.2012-12.12.2012 und 22.12.2012-31.12.2012 statt Euro 42,86 täglich Euro 28,13) und 260 Tage (1.1.2013 bis 17.9.2013 statt Euro 42,86 täglich Euro 28,89)].

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG zum "Erkennen Müssen" stelle auf einen Sachverhalt ab, bei dem die Behörde den falschen Bezugs selbst verursacht habe. Ein schlechtgläubiger Leistungsbezieher hätte ohne weiteres nach den korrekt zu beurteilten Umständen des Einzelfalls den Überbezug erkennen können. Fahrlässige Unkenntnis genüge und setze voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen sei. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei auch zu berücksichtigen, wie weit der Leistungsempfänger bereits früher/davor derartige Leistungen bezogen habe und auf Erfahrungen und Wissen zurückgreifen könne. Nach der Judikatur des VwGH müsse in Fällen, in denen die bisher bezogene Leistung weit unter der ab neuer Antragstellung zuerkannten Höhe liege - ohne Änderung wirtschaftlicher oder sonstiger Verhältnisse - die Auffälligkeit der viel höheren Zuerkennung und Auszahlung zum Verdacht des Arbeitslosen führen, dass ihm dies möglicherweise nicht in der Höhe gebühre. Dies treffe auch auf die gegenständliche Fallkonstellation zu. Der BF habe vom 1.4.2012-9.9.2012 die Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 28,13 bezogen. Ab dem 10.9.2012 - ohne Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse - seien ihm im Zuge der Antragstellung Euro 42,86 ausbezahlt worden. Diese unberechtigte Höhe des Bezugs hätte dem BF bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit aufgrund seiner Fähigkeit ohne einen allzu strengen Maßstab anzulegen und auch aufgrund des langen, gleichbleibenden Fortbezuges in der Höhe von Euro ca. 28,00 auffallen müssen. Dies gelte auch angesichts der Mitteilung der Servicedienstleistungen des AMS. Der BF sei Prokurist gewesen und könne auf eine jahrelange, selbstständige Erwerbstätigkeit zuletzt als Geschäftsführer zurückgreifen. Aufgrund dieser Berufs- unter Lebenserfahrung würde auch kein übermäßig strenger Maßstab angesetzt.

6. Am 28.2.2014 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung (Vorlageantrag). Begründend führte er dazu unter Verweis auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG aus, dass außer Acht gelassen werde, dass dem BF immer wieder im Zeitraum von Februar und März 2012 ein Bezug von täglich Euro 42,86 ausbezahlt worden sei. Er habe sogar aufgrund der Schwankungen der Leistungshöhe im Zeitraum 2011 bis 2012 mehrfach bei seiner Betreuerin nachgefragt. Dabei habe ihm niemand über die genaue Höhe Auskunft geben können. Er habe vielmehr die Auskunft erhalten, dass die Höhe genau berechnet werde. Es könne daher die "unberechtigt höhere" Auszahlung nicht zu seinen Lasten gehen. Auch die Mitarbeiterin des AMS sei offensichtlich über die unterschiedliche Höhe nicht überrascht gewesen. Es sei mit dem laufenden Verbrauch zu rechnen, sodass die Rückforderung einer solchen Leistung eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger darstelle. Der BF habe am Überbezug nicht mitgewirkt. Es handelt sich vielmehr um einen vermeidbaren Behördenfehler, der nicht durch überstrenge Anforderungen an den Leistungsempfänger mit einem zu hohen Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren sei. Dem BF seien auch die diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnisse nicht vorwerfbar. Es könnte "Erkennen müssen" nicht mit Rechtskenntnisse und Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Der BF habe sich erkundigt, ob die Einkommensverhältnisse seiner Gattin sich auf seinen Anspruch auswirken würden. Darüber habe keine Auskunft erteilt werden können. Der BF habe auf die genaue Berechnung der Beträge durch die belangte Behörde vertraut. Im Vergleich zu den geschulten Mitarbeitern des AMS könne nicht an ihm ein derart hoher Sorgfaltsmaßstab angelegt werden.

7. Mit Schriftsatz vom 21.3.2014 teilte der BF unter Vorlage zahlreicher Mitteilungen des AMS für den Zeitraum von 16.8.2011-20.11.2013 ergänzend mit, bis 30.8.2011 täglich Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 46,50 bezogen zu haben. Die Mitteilung der belangten Behörde ab 31.8.2011 habe eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 35,70 umfasst. Aufgrund des Pensionsverfahrens ab 1.9.2011 sei ein Pensionsvorschuss schwankend zwischen Euro 28,13 und Euro 34,67 täglich ausbezahlt worden. Zwischen 1.2.2012 und 29.2.2012 bzw. 1.3.2012-31.3.2012 habe die Höhe der Notstandshilfe Euro 42,86 betragen. Zusätzlich sei die ursprüngliche Leistungsmitteilung vom 17.2.2012 (anfangs täglich Euro 28,13 vom 1.3.2012 bis zum 2.9.2012) mit der Mitteilung vom 1.3.2012 wieder korrigiert worden und für März 2012 vom AMS eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 42,86 zuerkannt worden. Diese Leistungen seien auch im bekämpften Bescheid nicht zurückgefordert worden. Schon aus diesem Grunde sei nicht von einem "Erkennen Müssen" auszugehen. In weiterer Folge habe die Notstandshilfe des BF basierend auf den Mitteilungen des AMS täglich zwischen Euro 28,13 und Euro 42,86 geschwankt. Vor dem Hintergrund der laufenden Nachzahlungen basierend auf den durchgeführten Korrekturberechnungen sei es für den BF auch im Hinblick auf das Pensionsverfahren schwer möglich gewesen, die erhaltenen Leistungen konkret zuzuordnen. Der BF sei stets bemüht gewesen, die Leistungen seinem Verständnis entsprechend aufzuschlüsseln. Da der BF am Entstehen des Bezugs nicht beteiligt gewesen sei, sei es nicht gerechtfertigt, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Die Bestimmung des § 25 Absatz 1 AlVG sei dahingehend zu interpretieren, dass ein Leistungsbezieher nach den konkreten zu beurteilen Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Im Hinblick auf die zahlreichen schriftlichen Mitteilungen über den Leistungsbezug hätte es dem BF auch bei einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass dem AMS ein Berechnungsfehler unterlaufen sei, da die belangte Behörde bereits vor dem gegenständlichen Zeitraum eine höhere Notstandhilfe ausbezahlt habe.Es sei dem Vorlageantrag stattzugeben.

8. Dem hielt mit Schriftsatz vom 25.4.2014 die belangte Behörde entgegen, dass die zahlreichen Mitteilungen der belangten Behörde aufgrund der wechselnden Einkommensverhältnisse der Ehefrau des BF erfolgt seien. Der Notstandshilfeverordnung folgend sei auch das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen und mache daher eine Neuberechnung des Notstandshilfeanspruches iVm einer neuen Mitteilung erforderlich. Die Gattin des BF sei bei der XXXX AG vom 18.2.2011-31.7.2011 mit einem Urlaubsentschädigungsanspruch bis 1.8.2011 vollbeschäftigt gewesen. Der der BF habe aufgrund seines Antrages am 31.8.2011 Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 35,70 unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau aus der Beschäftigung vom Juli 2011 (Anrechnung von Euro 218,--) erhalten. Ab 1.9.2011 resultierte dieser Betrag für die Notstandshilfe an den BF aus dem Pensionsvorschuss. Aufgrund der anschließenden Arbeitslosigkeit der Ehefrau des BF vom 2.8.2011-1.1.2012 habe die Ehefrau des BF täglich Arbeitslosengeld von Euro 40,28 (Tagsatz 40,28 × 30 = Euro 1.208,40) erhalten. Dieser Betrag sei auch bei der Berechnung der Notstandshilfe als Pensionsvorschuss zu berücksichtigen gewesen. Vor dem Hintergrund dieses Transfereinkommens der Ehefrau und des Entgelts für einen Tag Urlaubsentschädigung (netto Euro 37,71) habe sich unter Berücksichtigung von Euro 494,-- ein Tagsatz von Euro 26,62 ergeben. Ab 1.10.2011 habe das Arbeitslosengeld der Gattin des BF täglich Euro 40,28 (monatlich Euro 1.208,40; Tagsatz 40,28x30Tage) betragen. Unter Berücksichtigung des Betrages von Euro 457,00 habe der Tagsatz an Notstandshilfe als Pensionsvorschuss des BF Euro 27,84 täglich betragen, der bis 31.12.2011 beibehalten worden sei. Wegen der höheren Freigrenzen habe sich dieser Tagsatz von Euro 27,84 ab Jänner 2012 auf Euro 28,57 erhöht. In der Folge sei die Gattin des BF ab 2.1.2012 bei dem Unternehmen XXXX vollbeschäftigt gewesen und habe bereits für das erste Monat ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 700,18 erhalten, das zu keiner Anrechnung in den Folgemonaten geführt habe. Die Notstandshilfe als Pensionsvorschuss des BF sei ohne Anrechnung und auch ohne Deckelung nach § 36 Abs. 6 AlVG (Notstandshilfe noch keine sechs Monate erschöpft) vom 1.2.2012-31.3.2012 in voller Höhe (täglich Euro 42,86) an den BF bezahlt worden. Ab dem 1.4.2012 sei für den BF die Deckelung des Notstandshilfebezuges gemäß § 36 Abs. 6 AlVG maßgebend gewesen, sodass der Tagsatz in der Höhe von Euro 28,13 ab 1.4.2012 bis zum Ende der Notstandshilfe als Pensionsvorschuss am 9.9.2012 an den BF ergangen sei. Diese aufgezählten, unterschiedlichen Tagsätze der Bezüge seien auch basierend auf jede Änderung der Einkommensverhältnisse seiner Gattin bzw. nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges den einzelnen Mitteilungen des AMS an den BF zu entnehmen (Mitteilungen vom 19.9.2011-26.6.2012). Lediglich die Mitteilung vom 31.1.2012 enthalte einen unrichtigen Tagsatz in der Höhe von Euro 34,67 für den Februar-Bezug 2012 (verspätete Mitteilung der Entlohnung der Ehefrau). Dem BF sei für den Februar 2012 tatsächlich ein Betrag in voller Höhe von Euro 42,86 ohne Deckelung und in Anrechnung des Einkommens seiner Ehegattin zugestanden und dann ausbezahlt worden. Entgegen der vom BF vertretenen Meinung sei der Tagsatz in der Höhe von Euro 42,86 korrekt als Notstandshilfe in Form des Pensionsvorschusses für die Monate Februar 2012 und März 2013 bezahlt worden. Dazu seien die Mitteilungen vom 1.3.2012 und 26.6.2012 ergangen. Das Einkommen der Gattin ab 2.1.2012 habe sich nicht ausgewirkt.

Nach dem Antrag des BF auf Weitergewährung der Notstandshilfe (ab 10.9.2012) seien dem BF allerdings versehentlich Leistungen in voller Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin mit einem Tagsatz von Euro 42,86 ab 10.9.2012 überwiesen worden. Der BF habe die Notstandshilfe am Monatsbeginn für den Vormonat erhalten.

Zwar habe den Überbezug der Leistung die Behörde selbst verursacht. Im Hinblick auf die VwGH-Judiktatur und den Erhalt der Notstandshilfebeträge zwischen 1.9.2011 und 9.9.2012 und dem Wissen des BF, dass ab dem 10.9.2012 bei seiner Antragstellung keine Änderungen seiner wirtschaftlichen bzw. denen seiner Ehefrau eingetreten seien, hätte dem BF die unberechtigte höhere Auszahlung der Leistung bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit aufgrund seiner Fähigkeit - ohne einen allzu strengen Maßstab anzulegen - wegen des langen, gleichbleibenden Fortbezuges in der Höhe von ca. Euro 26,00 bis Euro 28,00 täglich (= monatlich zwischen ca. Euro 780,00 und ca. Euro 840,00) auffallen müssen. Die berufliche Vergangenheit des BF als Prokurist und Geschäftsführer dürfe dabei nicht außer Acht gelassen werden.

9. Mit Schriftsatz vom 5.6.2014 hielt der BF dem entgegen, die von der belangten Behörde durchgeführte Anrechnung bzw. Deckelung nicht beurteilt haben zu können. Der BF habe das Bewusstsein gehabt, unverzüglich sämtliche Änderungen der finanziellen familiären Situation ab Bezug der Notstandshilfe bzw. des Pensionsvorschusses dem AMS melden zu müssen. Dem sei er auch nachgekommen. Dabei habe er sämtliche Änderungen bei den zuständigen Betreuern des AMS XXXX, bei Herrn XXXX bekannt gegeben. Dazu habe der BF anlässlich der bei Frau XXXXabgegebenen Gehaltsbestätigungen seiner Ehefrau auf die Frage nach allfälligen Auswirkungen auf seinen Notstandshilfebezug die Antwort unter Verweis auf den zu erlassenden Bescheid erhalten, nicht abschließend beantworten zu können. Dazu wären naturgemäß erst die notwendigen Berechnungen anzustellen gewesen, um eine abschließende Auskunft erteilen zu können. Dem BF seien entsprechende Mitteilungen des AMS übermittelt worden, sodass ihm auch keine Zweifel hätten kommen müssen, da von der belangten Behörde bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine höhere Notstandhilfe (Euro 42,86 täglich) ausbezahlt worden seien. Der BF habe auch noch im für die Rückforderung relevanten Zeitraum weitere Mitteilungen des AMS erhalten (29.8.2012, 27.12.2012 und 19.9.2013). Nachdem der BF im Zeitraum 11.9.2012-17.9.2013 zumindest 10 Mitteilungen mit teilweisen widersprüchlichem Inhalt vom AMS erhalten habe und er sich bei Zweifeln ständig persönlich bei den zuständigen Referenten hinsichtlich der Richtigkeit der Mitteilungen bzw. Höhe der Notstandshilfe erkundigt habe, wobei ihm ständig versichert worden sei, dass die Berechnungen bzw. Mitteilungen "jedenfalls richtig sind", sei von der Rückforderung abzusehen.

10. Dazu verwies die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 1.7.2014 auf sämtliche Mitteilungen der belangten Behörde an den BF seit Beginn seines Leistungsbezuges am 1.1.2011 bis zum Ende des Berichtigungszeitraumes am 19.9.2013 inklusive sämtlicher Tagessätze. Entgegen der vom BF vertretenen Meinung würden die Mitteilungen der belangten Behörde keine widersprüchlichen Angaben umfassen. Außer die Monate Februar und März 2012 betrage die Notstandshilfe bzw. der Pensionsvorschuss ungefähr Euro 28,00 täglich. Änderungen hätten sich aufgrund der Vollbeschäftigung der Ehefrau des BF ab 2.1.2012 ergeben, die entgegen dem Vorbringen des BF nicht durch ihn bekannt gegeben worden sei. Vielmehr sei dies aufgrund der Abmeldung der Ehefrau des BF am 21.12.2011 vom Leistungsbezug wegen Aufnahme des Dienstverhältnisses dem AMS bekannt geworden. Der BF sei vielmehr vom AMS zur Vorlage der Lohnbescheinigung seiner Ehefrau aufgefordert worden. Das mitgeteilte Nettoeinkommen der Ehefrau des BF in der Höhe von Euro 733,97 sei geringer als ihr Arbeitslosengeldbezug (Tagsatz Euro 40,28 - monatlich Euro 1.208,40 für den Zeitraum von 2.8.2011-1.1.2012) gewesen, sodass das nunmehrige Einkommen der Ehefrau keine Auswirkungen auf die Höhe des Notstandshilfebezuges des BF mit sich gebracht hätte. Der BF habe sich auch nicht im Februar bzw. März 2012 trotz geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse bedingt durch das Einkommen der Ehefrau, belegt durch ihre Lohnbescheinigung, nach der Leistungshöhe erkundigt. Es hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass sich die Änderung der Notstandshilfe aus diesem Grund ergebe.

Ohne Bekanntgabe von weiteren wirtschaftlichen Änderungen habe der BF die Weitergewährung der Notstandshilfe am 29.8.2012 beantragt. Für den 10.9.2012 sei ihm Notstandshilfe in der Höhe von Euro 42,86 täglich zuerkannt worden, wie sich auch aus der Mitteilung vom 29.8.2012 ergebe. Dem BF hätte auffallen müssen, dass ihm die Notstandshilfe in dieser Höhe nicht gebühre ohne besondere Erkundigungspflichten darüber anstellen zu müssen. Der Fehler sei der belangten Behörde erst mit der neuerlichen Beantragung auf Weitergewährung der Notstandshilfe am 9.9.2013 (Gültigkeit für 18.9.2013) aufgefallen. Nach Rücksprache mit den Mitarbeitern des AMS XXXX habe sich ergeben, dass bei Kundenanfragen zur Korrektheit der AMS-Mitteilungen immer die Eingaben kontrolliert würden. Die Aussage, wonach Mitteilungen des AMS "jedenfalls richtig" seien - wie vom BF behauptet werde - , sei keinesfalls erfolgt.

11. Am 24.4.2015 fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der BF gab an, nach seiner Lehrlingstätigkeit in der Buchhaltung als Angestellter bis 1996 tätig gewesen zu sein, wobei er sich mit Angelegenheiten der Sachbuchhaltung beschäftigt und berufsbedingt sehr viel mit Zahlen und mathematischen Relationen auseinander gesetzt habe. Anschließend sei er Prokurist und Tankstellenpächter gewesen, wobei er bei der XXXX-Tankstelle auch die Position des Geschäftsführers eingenommen habe. Er habe in seiner Funktion nichts mit Personalangelegenheiten zu tun gehabt. Nach einer Erkrankung sei er 2010 gekündigt worden. Er habe sich in der Folge beim AMS als arbeitslos gemeldet. Seit 1999 sei er in zweiter Ehe mit Frau XXXX verheiratet und habe eine schulpflichtige, vierzehnjährige Tochter. Seine Ehefrau sei ursprünglich auf der von ihm gepachteten Tankstelle tätig gewesen. Nach der Kündigung durch das Unternehmen "XXXX" habe sie 2011 bei der XXXX AG und nach kurzer Arbeitslosigkeit 2012 wieder eine Beschäftigung beim Unternehmen

XXXX angenommen.

Außer der letzten beim Schalter abgegebenen Lohnbescheinigungen habe er die Lohnbescheinigungen seiner Ehefrau dem Referenten übergeben. Bescheide des AMS seien von ihm nicht hinterfragt worden. Auf Fragen über eventuelle Auswirkungen auf seinen Notstandshilfebezug sei ihm vom Referenten immer die Auskunft gegeben worden, dies nicht unmittelbar abklären zu können. Eine entsprechende Verständigung werde in den nächsten Tagen erfolgen. Frau XXXX habe auf seine Fragen zu den Auswirkungen nie konkret geantwortet, da mehrere Faktoren zu berücksichtigen seien und der BF ohnehin in den nächsten Tagen vom AMS informiert werde. Mangels Bekanntgabe der Höhe habe er daher auch der Betrag nicht hinterfragen können. In den Mitteilungen des AMS sei der BF auch über die Höhe seines Leistungsbezuges (Tagsatz in Euro) in Kenntnis gesetzt worden. Der BF sei von der Richtigkeit der in den Mitteilungen des AMS angeführten Beträge ausgegangen, zumal er von seinem Betreuer - Herr XXXX - erfahren habe, dass beim AMS bei Mitteilungen das Vieraugenprinzip vorherrschende und jede Mitteilung vor der Übermittlung noch einer Kontrolle unterliege. Der BF betonte, eigeninitiativ und aus freien Stücken sich an das AMS gewandt zu haben. Dies gelte auch für Fälle, in denen sich mögliche Veränderungen - wie beispielsweise gesetzliche Lohnerhöhungen seiner Ehefrau - ergeben hätten. Unmittelbar vor dem 10.9.2012 habe er keine Änderungen der persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse bekanntgegeben. Bei Lohnbescheinigungen und Verlängerungsanträgen habe Frau XXXX kontaktiert. Einmal seien auch Frau XXXX und Herr XXXX statt Frau XXXX tätig gewesen. Mit den Rechtsgrundlagen zum Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe habe er sich nie auseinandergesetzt. Er schließe auch nicht aus, dass sich der Bezug der Notstandshilfe bei gleichenbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen mit fortlaufender Zeit nicht erhöhen könnte.

Die Mitteilungen des AMS sei dem BF zuerst per Post und in der Folge per Computer übermittelt worden. In Hinblick auf Jobangebote bzw. Mitteilungen des AMS habe der BF auch die Höhe der Tagsätze genau verfolgt. Bei jeder Änderung des Tagsatzes seien Mitteilungen des AMS ergangen. Auch der Sprung im September 2012 sei der Mitteilung des AMS zu entnehmen gewesen. Kurz vorher habe er einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe gestellt. Der Tagsatz für die Notstandshilfe habe sich von ca. Euro 28,-- auf ca. Euro 42,-- erhöht. Euro 42,-- habe der Tagsatz auch im Frühjahr 2012 (Februar/März) betragen und sei anschließend wieder ab April 2012 auf ca. Euro 28,-- reduziert worden. Aufgrund dieser Reduktion des Tagsatzes habe sich der BF persönlich an Frau XXXX gewandt die, ihm - ohne Nachschau zu halten - die Auskunft erteilte, dass diese Kürzung stimme. Aufgrund seines Verlängerungsantrages im September 2012 sei er davon ausgegangen, dass sich der Tagsatz wieder von ca. Euro 28,-- auf ca. Euro 42,-- erhöht habe, was von ihm positiv beurteilt worden sei. Er sei auch davon ausgegangen, auch nach sechs Monaten bei gleichbleibenden Tagsatz und gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen aufgrund des Gesetzes einen höheren Tagsatz an Notstandshilfe zu erhalten. Zudem seien im September und Oktober 2012 Kursnebenkosten angelaufen. Die gleichbleibende Höhe des Tagsatzes von ca. Euro 42,-- sei vom BF als korrekt beurteilt worden und das AMS nicht wegen der Höhe des Tagsatzes im September 2012 von ihm persönlich kontaktiert worden. Von Oktober 2012 bis Dezember 2012 habe er einen Kurs besucht und sich nach Kursende wieder an Herrn XXXX wegen Jobangebote gewandt. Auf Grund von Lohnänderungen seiner Ehefrau im Mai 2013 habe er sich auf eigene Initiative an das AMS (Frau XXXX) gewandt. Danach habe er aufgrund seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension das AMS wieder kontaktiert, wobei sich das Thema auf seine Berufsunfähigkeitspension und nicht auf den Tagsatz konzentriert habe. Als im Dezember 2013 am Kontoauszug plötzlich der Bezug für November 2013 in der Höhe von ca. Euro 400,-- aufgeschienen sei, sei er vom AMS über seinen Übergenuss an Notstandshilfe und über dessen Rückforderung informiert worden. Er habe wieder aufgrund des Bescheides über die Rückforderung mit dem aufscheinenden Sachbearbeiter des AMS, Herrn XXXX, Kontakt aufgenommen.

Die belangte Behörde führte erklärender aus, dass in den ersten drei Monaten die für Antragstellungen und Leistungsabwicklung zuständige Servicezone, in der Frau XXXX tätig sei, für den Arbeitslosen maßgeblich sei. Danach sei die Beratungszone für die Vermittlung, Weiterbildung und Beratung zuständig. Die Leistungsabwicklung werde - auch für den BF -jedenfalls von Frau XXXX durchgeführt. Mitteilungen des AMS würden grundsätzlich EDV-technisch abgewickelt. Die Daten würden von Mitarbeitern eingepflegt und gespeichert. Die Mitteilungen des AMS würden über das BRZ über Computer ausgedruckt und dem jeweiligen Betroffenen übermittelt. Beim BF sei die Übermittlung der Mitteilung direkt über den Computer nach der Eröffnung des E-AMS-Kontos erfolgt. Grundsätzlich sei diese Form der computermäßigen Abwicklung der Mitteilungen korrekt und funktioniere großteils zur Zufriedenheit. Beim BF dürfte es sich um einen Eingabefehler des jeweiligen Mitarbeiters handeln. Nachdem die Daten per Computer erfasst und mit den jeweiligen Daten erweitert würden, erfolge die Übermittlung an das BRZ. Daran anschließend werde keine Kontrolle mehr durch das AMS durchgeführt. Die an den BF übermittelten Daten durch das BRZ seien für das AMS nicht auf direktem Wege ersichtlich. Die Daten seien EDV-technisch gespeichert und könnten vom AMS jederzeit abgerufen werden.

Die belangte Behörde gab weiter an, dass Spontanvorsprachen durch Kunden von Mitarbeitern der Servicezone abgewickelt werden würden. Bei Kundenfragen zu Mitteilungen werde im EDV-Datensatz Nachschau gehalten, damit sich der Betreuer einen Überblick über den aktuellen Stand des Bezuges oder Tagsatzes verschaffen könne, wobei jeder Zugriff auf den Computer zu den jeweiligen Daten des Betroffenen gespeichert werde. Erfolge lediglich eine verbale Abwicklung der Angelegenheit ohne Computer Zugriff, werde der Name des Kunden in eine Liste über die jeweiligen Vorsprachen eingetragen. Eine Bestätigung über die Vorsprache beim AMS erhalte der Kunde auf Nachfrage. Bei Zweifeln an der Höhe des Tagsatzes werde jedenfalls im Computer Nachschau gehalten und auf Verlangen ein Feststellungsbescheid erlassen. Es unterliege der Einschätzung des jeweiligen Betreuers, ob in der EDV-technischen Erfassung über das Besprechungsthema ein Vermerk erfolge. Beispielsweise sei beim BF am 3.12.2013 der Vermerk "Spontanvorsprache betreffend der Ablehnung der Pension (§ 23)" angemerkt. Beim BF sei im September 2012 die Angabe der Deckelung - anders als der Familienzuschlag - durch den jeweiligen Mitarbeiter in der EDV vergessen worden. Hätte Frau XXXX bei einer Anfrage des BF zu seinem hohen Tagsatz (ca. Euro 42,--) in der EDV Nachschau gehalten, wäre dieser aufgeschienen. Aufgrund des Versäumnisses der Eintragung der Deckelung durch den jeweiligen Mitarbeiter (Frau XXXX) seien die EDV-Daten des BF ohne Berücksichtigung des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Deckelung 1) gespeichert gewesen und als Berechnungsbasis für den Tagsatz herangezogen worden. Der Datensatz des BF sei bis zum September 2013 gleich geblieben. Erst bei Antragstellung des BF 2013 sei Herrn XXXX aufgefallen, dass die Höhe des Tagsatzes nicht korrekt sei. Es sei ohne Wahrung des Parteiengehörs sofort gehandelt worden. Dazu verwies der BF darauf, dass die Bescheiderlassung erst im Dezember 2013 erfolgt sei.

Die als Zeugin einvernommene Frau XXXX führte als Mitarbeiterin des AMS XXXX aus, in der Servicezone und für Leistungsangelegenheiten seit 2000 tätig zu sein. Sie wickle täglich Kundenkontakte ab und sei in den Jahren 2011 bis 2013 für im Juli und August geborene Personen, zu denen auch der BF zähle, zuständig gewesen. In ihrer Funktion habe sie auch Arbeitslosenneuanträge und Notstandshilfeanträge bzw. Verlängerungsantrages des BF bearbeitet. Ausnahmsweise sei es zu Vertretungsfällen (z.B September 2013 Vertretung durch Frau XXXX) gekommen. Bei markanten Fragen - wie beispielsweise Tagsatzhöhen - werde von ihr in der EDV Nachschau gehalten und ein entsprechender Vermerk durchgeführt. Auf Grund der gegenständlichen Zeugenladung habe sie den Akt des BF durchgesehen und keine Vermerke zu Tagsatzhöhen festgestellt. Kundengespräche würden nach Anmeldung in der Information von ihr im Zimmer persönlich abgehandelt. Sie könnte ausschließen, ein Gespräch mit dem BF zum Tagsatz nicht in der EDV vermerkt zu haben. Aus der Excel-Liste der Informationsstelle, in der sämtliche bei der Zeugin vorsprechende Kunden vermerkt seien, sei eine Vorsprache des BF am 29.8.2012 und 9.9.2013 aufgeschienen. Der Gesprächsinhalt bei den Vorsprachen des BF sei der Zeugin nicht mehr in Erinnerung. Darüber werde keine Liste geführt. Gegenstand sei grundsätzlich der ohnehin aufscheinende Antrag. Die Zeugin versicherte, dass beim Thema "Tagsatzhöhe" selbst bei Divergenzen im Cent-Bereich von ihr die EDV-Daten des jeweiligen Kunden abberufen würden und die Tagsätze vorher und nachher berücksichtigt würden. Es könnte allenfalls ein Eingabefehler passiert sein. Es gebe für den Kundenverkehr keine Vorgaben, sondern sei auf die individuelle Situation einzugehen. Bei Zweifeln über Tagsatzhöhen könnte auch ein Kollege oder der Vorgesetzte kontaktiert werden. Würden nur die EDV-Daten des jeweiligen Kunden abgerufen, ergehe ihrer Kenntnis nach kein Vermerk im Computer. Nur tatsächliche Anmerkungen durch den Bearbeiter würden EDV-mäßig erfasst und wären über Jahre noch nachvollziehbar. Sie könne sich nicht an Abgaben von Lohnbescheinigungen durch den BF erinnern. In Merkblättern und an Infotagen würden an Kunden grundsätzliche Informationen, wie zu Meldepflichten und zu wirtschaftliche Veränderungen weitergegeben. Details zur Bezugshöhe und der Tagsatzes würden nicht erörtert. Ob Informationen zur Meldepflicht über Zweifel an der Tagsatzhöhe umfasst seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Darauf werde nur auf Nachfrage eingegangen. Die Zeugin verwies darauf, nur zum Thema Tagsatzhöhe und Schwankungen zur Tagsatzhöhe vom BF nicht kontaktiert worden zu sein. Über Schwankungen im Zusammenhang mit der Lohnbescheinigung der Gattin könnte es sein, dass sie sich nicht mehr erinnere. Kontakte mit dem BF seien ihr nur im Konnex mit Lohnbescheinigungen und Antragstellungen in Erinnerung. Der Vermerk "pers. Info" mit Datum (24.1.2012) und Unterschrift auf der Lohnbescheinigung der Ehefrau des BF bedeute, dass die Lohnbescheinigung bei der Infostelle abgegeben und nicht bei der Zeugin vorgesprochen worden sei. Die Lohnbescheinigung vom 25.6.2012 sei bei der Infostelle abgegeben worden. Die Zeugin habe keinen persönlichen Kontakt mit dem BF gehabt. Lohnbescheinigungen würden sich erst nach Abgabe im Folgemonat auswirken. Würden von ihr Änderungen vorgenommen, wie beispielsweise im Zuge von Abgaben von Lohnbescheinigungen im Fall des BF, wären für sie in der EDV die aktuellsten drei Zeilen sichtbar, die die letzten drei Änderungen wiedergeben würden, wobei nur der letzte Tagsatz aufscheine. Für die Zeugin seien nur Zeiträume über den Bezug ersichtlich, da es sich um eine EDV-technisch erfasste Kurzfassung handle. Die Zeugin erfasst nur Unterbrechungen des Bezugs computermäßig. Der gesamte Bezugsverlauf würde von ihr nicht verfolgt. Sie werde nicht in jedem Einzelfall kontrolliert.

Die belangte Behörde führte erklärend aus, dass der Bezug des BF mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeit am 1.9.2011 nicht durch den Pensionsvorschuss, sondern durch das vormalige Einkommen seiner Ehefrau reduziert worden sei. Anschließend sei die Notstandshilfebezugshöhe des BF vom Arbeitslosenbezug seiner Ehefrau mitbestimmt worden. Durch die Aufnahme einer Beschäftigung der Ehefrau des BF im Jänner 2012 zu einer niedrigeren Entlohnung (ca. Euro 700,--) sei der Notstandshilfebezug des BF nicht beeinflusst worden. Der Notstandshilfebezug habe sich daher wieder von Februar 2012 bis März 2012 auf volle Höhe (ca. Euro 42,--) erhöht. Ab April 2012 sei die Deckelung maßgebend, sodass sich der Tagsatz des BF von Euro 42,86 auf Euro 28,13 reduziert habe.

Der zeugenschaftlich einvernommene XXXX gab an, beim AMS XXXX in der Beratungszone von 2008 bis Anfang 2014 tätig gewesen zu sein und seit Februar 2014 in die Abteilung Service für Unternehmen gewechselt haben. Der BF sei ihm aus der Erstberatung in der Beratungszone bekannt, in der das Thema Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis gewesen sei. Tagsatzberechnungen würden durch die Servicezone abgehandelt. Er würde daher bei speziellen Fragen zur Bezugshöhe auf die Servicezone verweisen. Anders als das Thema Auswirkungen des Einkommens der Ehegattin könnte der Bereich Pensionsvorschuss Gesprächsgegenstand gewesen seien. Über Kundenkontakte würden EDV-mäßig erfasste Aufzeichnungen zum Thema geführt. Durchschnittlich nehme der Kundenverkehr pro Person 15 Minuten in Anspruch. Grundsätzlich seien zu Leistungsangelegenheiten Abfrage über Computer möglich.

Der als Zeuge einvernommene XXXX wies darauf hin, beim AMS XXXX seit 2009 in der Servicezone im Bereich vier tätig zu sein, wo er Kunden mit den Geburtsmonaten Juli und August betreue. An einen persönlichen Kontakt mit dem BF bis Ende 2013 könne er sich nicht erinnern. Erst im November 2013 sei ihm im Zuge einer Approbation eines Geschäftsfalles eine Mitte des Monats durchgeführte Deckelung beim BF aufgefallen, sodass eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Die ab 1.4.2012 zur Geltung kommende Deckelung sei beim Folgeantragen im September 2012 EDV-technisch nicht erfasst worden und daher der Tagsatz in voller Höhe (ca. Euro 42 ,--) unrichtigerweise ausbezahlt worden. Er habe versucht, mit Frau XXXX Kontakt aufzunehmen, um der Sache nachzugehen und eine Richtigstellung zu erwirken. Im EDV-Programm sei ein entsprechender Vermerk im Fall der Wirksamkeit der Deckelung vorgesehen (NHD 1,2). Dieser Vermerk sei EDV technisch beim Folgeantragen des BF nicht umgesetzt worden, da die Sachbearbeiterin, Frau XXXX, diese Deckelungseintragung nicht durchgeführt habe. Dem zusätzlichen Approbanten (Herrn XXXX) sei diese Unterlassung in seiner Kontrollfunktion entgangen.

Der BF bestritt nicht, dass der Übergenuss insgesamt Euro 5.164,12 betrage und derzeit noch Euro 4.742,22 aushaften würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war nach seiner Lehrlingstätigkeit in der Buchhaltung als Angestellter bis 1996 im Bereich der Sachbuchhaltung tätig, wo er sich berufsbedingt mit Zahlen und mathematischen Relationen beschäftigte. Anschließend war er Prokurist und Tankstellenpächter, wobei er bei der XXXX-Tankstelle die Position eines Geschäftsführers einnahm. Der BF hatte nichts mit Personalangelegenheiten zu tun. Nach einer Erkrankung wurde der BF 2010 gekündigt. In der Folge war der BF als arbeitslos beim AMS gemeldet.

Seit 1999 ist der BF mit Frau XXXX verheiratet und hat eine vierzehnjährige, schulpflichtige Tochter. Seine Ehefrau war ursprünglich auf der von ihm gepachteten Tankstelle tätig. Nach ihrer Kündigung hatte sie eine Beschäftigung bei der XXXX AG vom 8.2.2011 bis 31.7.2011 mit einer Urlaubsentschädigung am 1.8.2011. Nach ihrer Arbeitslosigkeit begann sie im Jänner 2012 beim Unternehmen XXXX mit einer Nettoentlohnung von Euro 733,97 wieder zu arbeiten.

Berechnungsbasis für den Arbeitslosenbezug des BF war die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 4.525,97. Unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage (Euro 3.930,--) betrug der Tagsatz für das Arbeitslosengeld des BF zwischen Euro 45,53 und 46,50,-- bis 30.8.2011. Anschließend bezog der BF ab 31.8.2011 Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss. Am 31.8.2011 betrug der Tagsatz Euro 35,70.

Unter Berücksichtigung des Antrages des BF auf Invaliditätspension und der Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau, betrugen die Tagsätze zwischen Euro 26,62 und Euro 27,84. Im Jänner 2012 erreichte der Tagsatz für seinen Notstandshilfebezug Euro 28,57 und stieg im Februar und März 2012 auf Euro 42,86 an.

Der zum Invaliditätspensionsantrag des BF ergehende ablehnende Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 17.11.2011 blieb unbekämpft. Die Lohnbescheinigung seiner Ehefrau (Bruttoentgelt Euro 851,--) wurde am 24.1.2012 vom BF an der Informationsstelle abgegeben. Das niedrige Lohneinkommen seiner im Jänner 2012 zu arbeiten beginnenden Ehefrau wirkte sich nicht auf die Höhe des Notstandshilfebezugs des BF aus, sodass der BF vom 1.2.2012 bis 31.3.2012 die Notstandshilfe in voller Höhe (Tagsatz Euro 42,86) beziehen konnte. Erst die sich daran anschließend Deckelung der Notstandshilfe (6 Monate nach dem Beginn des Notstandshilfebezugs) gemäß § 36 Abs. 6 AlVG zog eine Reduktion des Notstandshilfebezuges des BF auf Euro 28,13 ab dem 1.4.2012 nach sich. Weitere Lohnbescheinigungen seiner Ehefrau über ihr Bruttoentgelt (z.B.Euro 884,-- für Mai 2012) wurden dem AMS in der Folge übermittelt.

Zu dieser Reduktion seines Tagsatzes hat Frau XXXX, die in der Servicezone des AMS XXXX für Leistungsangelegenheiten für den BF zuständige Betreuerin ist, dem BF -ohne Nachschau zu halten- die Auskunft erteilt, dass diese Kürzung korrekt ist.

Der BF stand auch mit Herrn XXXX, der für den BF beim AMS XXXX in der Beratungszone für die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zuständig war, regelmäßig in Kontakt. Der BF erfuhr von ihm das bei Leistungsbezügen und Mitteilungen des AMS vorherrschende Vieraugenprinzip.

Am 29.8.2012 beantragte der BF die Weitergewährung der Notstandshilfe bei seiner zuständigen Betreuerin, Frau XXXX, die für den BF für Leistungsabwicklungen beim AMS XXXX zuständig war. Frau XXXX verabsäumte es, die bei diesem Folgeantrag des BF auch zur Anwendung kommende genannte Deckelung EDV-technisch für den BF zu erfassen, indem sie den entsprechenden, dafür vorgesehenen Vermerk nicht eingab. Auch dem in seiner Kontrollfunktion tätigen, zusätzlichen Approbanden, Herrn XXXX, fiel diese Unterlassung nicht auf. Über die an das BRZ weitergeleiteten Daten des BF erging am 29.8.2012 an den BF die Mitteilung der belangten Behörde über einen Notstandshilfetagsatz von Euro 42,86 vom 10.9.2012 bis 8.9.2013. Dieser Tagsatz wurde auch in den folgenden Mitteilungen des AMS am 2.11.2012 und am 27.12.2012 genannt. Da der BF einen Kurs im Herbst 2012, der bis Ende des Jahres 2012 dauerte, besuchte, erhielt der BF auch eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten mit einem Tagsatz von Euro 1,50, der auch in den zuletzt genannten Mitteilungen des AMS aufschien.

Der BF erhielt Mitteilungen des AMS zu seinen Bezügen per Computer.

Diese enthielten einleitend folgenden Textbaustein:

"...............

Betrifft: Mitteilung über den Leistungsanspruch

Sehr geehrter Herr XXXX,

aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen sowie Ihrer Angaben

und der gesetzlichen Bestimmungen konnte das Arbeitsmarktservice

Ihre Leistung wie folgt bemessen:

Beginn Ende Leistungsart Bemessungsgrundlage Anspruch in

€...................."

Unter den angeführten Spalten war der jeweils betroffene Zeitraum mit der Betitelung der Leistungsart (z.B.Notstandshilfe, Unterbrechung), der in Euro bezifferte Betrag der Bemessungsgrundlage (Euro 3.930,00) mit dem jeweiligen in Euro bezifferten Tagsatz (Anspruch) angeführt. Außerdem wurde der BF in den Mitteilungen darauf hingewiesen, zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen die entsprechenden Hinweise über seine Meldepflichten auf der Rückseite der Mitteilung zu beachten. Zu diesen Meldepflichten zählten die Beschäftigungsaufnahme, jede Änderung seines Einkommens oder das seiner Angehörigen, seiner persönlichen Verhältnisse, der Wohnadresse, des Aufenthalts im Ausland oder die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Schulungsmaßnahme. Auch auf die Antragsnotwendigkeit im Fall der Bezugsunterbrechung oder bei Leistungsende wurde hingewiesen.

Die an den BF von Beginn seines Leistungsbezugs am 1.1.2011 bis 16.9.2013 ergangenen Mitteilungen des AMS enthielten folgenden Bezugszeitraum und Tagsatz:

-Mitteilung vom 13.1.2011:

01.01. 2011 bis 20.05.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 45,53

-Mitteilung vom 05.04.2011:

01.01. 2011 bis 12.03.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 45,53

13.03. 2011 bis 31.03.2011 Unterbrechung 01.04.2011 bis 08.06.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 45,53

-Mitteilung vom 27.05.2011:

01.04. 2011 bis 20.05.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 45,53

21.05. 2011 bis 24.05.2011 Unterbrechung 25.05.2011 bis 12.06.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 45,53

25.05. 2011 bis 11.08.2011 Arbeitslosengeld-Schulung tgl. Euro 45,53

25.05. 2011 bis 11.08.2011 Beihilfe zu den Kursnebenkosten tgl. Euro 1,47

12.08. 2011 bis 30.08.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 45,53

01.01. 2011 bis 12.03.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 46,50

13.03. 2011 bis 31.03.2011 Unterbrechung 01.04.2011 bis 20.05.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 46,50

21.05. 2011 bis 24.05.2011 Unterbrechung

25.05. 2011 bis 11.08.2011 Arbeitslosengeld-Schulung tgl. Euro 46,50

25.05. 2011 bis 11.08.2011 Beihilfe zu den Kursnebenkosten tgl. Euro 1,47

12.08. 2011 bis 30.08.2011 Arbeitslosengeld tgl. Euro 46,50

-Mitteilung vom 19.09.2011:

31.08. 2011 bis 31.08.2011 Notstandshilfe tgl. Euro 35,70

01.09. 2011 bis 30.09.2011 Pensionsvorschuss tgl. Euro 26,62

01.10. 2011 bis 29.02.2012 Pensionsvorschuss tgl. Euro 27,84

01.03. 2012 bis 28.08.2012 Pensionsvorschuss tgl. Euro 27,42

-Mitteilung vom 04.10.2011:

01.09. 2011 bis 28.09.2011 Pensionsvorschuss tgl. Euro 26,62

29.09. 2011 bis 30.09.2011 Unterbrechung

01.10. 2011 bis 03.10.2011 Unterbrechung

04.10. 2011 bis 29.02.2012Pensionsvorschuss tgl. Euro 27,84

01.03. 2012 bis 02.09.2012 Pensionsvorschuss tgl. Euro 27,42

Vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges wegen Ablehnung des Antrages auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 17.11.2011

-Mitteilung vom 09.01.2012:

01.01. 2012 bis 29.02.2012 Pensionsvorschuss tgl. Euro 28,57

01.03. 2012 bis 02.09.2012 Pensionsvorschuss tgl. Euro 28,13

01.02. 2012 bis 29.02.2012 Pensionsvorschuss tgl. Euro 34,67

01.03. 2012 bis 02.09.2012 Pensionsvorschuss tgl. Euro 28,13

01.09. 2011 bis 28.09.2011 Notstandshilfe tgl. Euro 26,62

29.09. 2011 bis 30.09.2011 Unterbrechung 01.10.2011 bis 03.10.2011 Unterbrechung

04.10. 2011 bis 16.11.2011 Notstandshilfe tgl. Euro 27,84

17.11. 2011 bis 31.12.2011 Notstandshilfe tgl. Euro 27,84

01.01. 2012 bis 31.01.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 28,57

01.02. 2012 bis 29.02.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 42,86

01.03. 2012 bis 02.09.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 28,13

-Mitteilung vom 01.03.2012:

01.03. 2012 bis 31.03.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 42,86

01.04. 2012 bis 02.09.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 28,13

-Mitteilung vom 26.06.2012:

01.04. 2012 bis 17.06.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 28,13

18.06. 2012 bis 24.06.2012 Unterbrechung

25.06. 2012 bis 09.09.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 28,13

10.09. 2012 bis 08.09.2013 Notstandshilfe tgl. Euro 42,86

29.10. 2012 bis 28.12.2012 Notstandshilfe-Schulung tgl. Euro 42,86

29.10. 2012 bis 28.12.2012 Beihilfe zu den Kursnebenkosten tgl. Euro 1,50

29.12. 2012 bis 08.09.2013 Notstandshilfe tgl. Euro 42,86

29.10. 2012 bis 12.12.2012 Notstandshilfe-Schulung tgl. Euro 42,86

29.10. 2012 bis 12.12.2012 Beihilfe zu den Kursnebenkosten tgl. Euro 1,50

13.12. 2012 bis 21.12.2012 Unterbrechung

22.12. 2012 bis 28.12.2012 Notstandshilfe-Schulung tgl. Euro 42,86

22.12. 2012 bis 28.12.2012 Beihilfe zu den Kursnebenkosten tgl. Euro 1,50

29.12. 2012 bis 31.12.2012 Notstandshilfe tgl. Euro 42,86

01.01. 2013 bis 17.09.2013 Notstandshilfe tgl. Euro 42,86

Höchstausmaß Notstandshilfe am 17.09.2013 erreicht, neuerliche Antragstellung erforderlich

-Mitteilung vom 19.09.2013:

18.09. 2013 bis 16.09.2014 Notstandshilfe tgl. Euro 28,89

Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich die oben angeführten Notstandshilfebezüge des BF ab August 2011 bis September 2013:

Zeitraum Tagsatz j monatlich

August 2011 €35,70 September 2011 € 26,62 € 745,36

Oktober 2011 € 27,84 € 779,52

November 2011 €27,84 € 835,20

Dezember 2011 € 27,84 € 863,04

Jänner 2012 € 28,57 € 885,67

Februar 2012 €42,86 € 1.242,94

März 2012 €42,86 € 1.328,66

April 2012 €28,13 € 843,90

Mai 2012 €28,13 € 872,03

Juni 2012 €28,13 € 646,99

Juli 2012 €28,13 € 872,03

August 2012 €28,13 € 872,03

September 2012 01.09.-09.09, €28,13 €1.153,23

September 2012 10.09,-30.09. €42,86 Oktober 2012 € 42,86 € 1.333,16

November 2012 € 42,86 € 1.320,80

Dezember 2012 €42,86 € 971,42*

Jänner 2013 €42,86 € 1.328,66

Februar 2013 € 42,86 € 1.200,08

März 2013 € 42,86 € 1.328,66

April 2013 € 42,86 € 1,285,80

Mai 2013 €42,86 € 1.328,66

Juni 2013 € 42,86, € 1.285,80

Juli 2013 €42,86 € 1,328,66

August 2013 € 42,86 € 1.328,66 .

September 2013 €42,86 €1.104,19

  • Anmerkung: geringere Auszahlung aufgrund von Unterbrechung des Leistungsbezuges

Die Vorsprachen des BF im AMS XXXXg bei seinem zuständigen Betreuer (XXXX) am 8.1.2013, 8.4.2013 und 29.8.2013 konzentrierten sich auf die Stellensuche und die neuerliche Stellung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension. Auch über die anstehende Notstandshilfeantragsverlängerung bis 18.9.2013 wurde am 29.8.2013 informiert.

Im September 2013 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe bei Frau XXXX als Vertreterin von Frau XXXX (17.9.2013). In der daraufhin ergehenden Mitteilung vom 19.9.2013 wurde der BF über seinen Notstandshilfebezug vom 18.9.2013 bis 16.09.2014 mit einem Tagsatz von Euro 28,89 informiert.

Im Zuge einer Approbation fiel Herrn XXXX, der beim AMS XXXX seit 2009 tätig ist, im November 2013 eine ungewöhnlicher Weise Mitte des Monats durchgeführte Deckelung des Notstandhilfebezugs des BF auf. Herr XXXX nahm eine Kontrolle vor und stellte fest, dass die ab 1.4.2012 heranzuziehende Deckelung des Notstandshilfebezugs des BF nach Verlängerungsantragsstellung durch den BF im September 2012 damals EDV-technisch durch den hierfür vorgesehenen Vermerk von Frau XXXX nicht erfasst worden und auch dem Approbanten, Herrn XXXX, entgangen ist. Fälschlicher Weise ist damit der Notstandshilfebezug an den BF in voller Tagsatzhöhe ausbezahlt worden. Er hat in der Folge Frau XXXX kontaktiert, um eine Richtigstellung vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 3.12.2013 wurde der Bezug der Notstandshilfe rückwirkend von 11.9.2012 bzw. 17.9.2013 widerrufen und die Bemessung berichtigt. Der BF wurde gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG auch zur Rückzahlung von Euro 5.264,12 verpflichtet. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.12.2013 Beschwerde. In der Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2014 wurde die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend für die Zeit vom 10.9.2012 bis 17.9.2013 unter Hinweis auf einen Schreibfehler berichtigt und der entstandene Übergenuss in der Höhe von Euro 5.164,12 rückgefordert. Mit Schriftsatz vom 28.2.2014 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015.

Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015 seinen bisherigen beruflichen Werdegang und sein familiäres Umfeld. Seine Angaben decken sich auch mit dem vorgelegten Verwaltungsakt. Wie sich sowohl aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Akteninhalt ergibt, hat der BF für die Berechnung der Tagsätze seiner Bezüge maßgebenden Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der belangten Behörde gemeldet bzw. waren der belangten Behörde bekannt. Auch die Lohnbescheinigungen seiner Ehefrau wurden vorgelegt. Dass vom BF beispielsweise persönlich die Lohnbescheinigung seiner Ehefrau nach deren Wiederaufnahme einer Beschäftigung beim Unternehmen XXXX in Jänner 2012 dem AMS übermittelt wurde, ergibt sich aus dem mit 24.1.2012 versehenen und unterschriebenen Vermerk "pers. Info" auf der diesbezüglichen Lohnbescheinigung der Ehefrau des BF (Bezug vom 1.1.2012 bis 31.2.2012 - Bruttoentgelt Euro 851,--). Wie die Zeugin, Frau XXXX, in der mündlichen Verhandlung dazu erklärend ausführte, geht aus dem genannten Vermerk hervor, dass die Lohnbescheinigung bei der Infostelle des AMS abgegeben wurde. Die an den BF ausbezahlten Tagsätze zu seinen Bezügen und die diesbezüglichen Zeiträume in Verbindung mit den Mitteilungen des AMS wurden nicht bestritten und ergibt sich aus den an den BF übermittelten Mitteilung, die teilweise vorgelegt wurden. Daraus sind auch die Hinweise des AMS an den BF ersichtlich.

Wie sich auch aus den Angaben der belangten Behörde und den Zeugeneinvernahmen von Frau XXXX und Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2015 ergab, waren die genannten Zeugen als Betreuer des AMS für den BF -Frau XXXX wickelte die Leistungsangelegenheit und Herr XXXX die Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen ab- zuständig. Nachvollziehbar ist auch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015, auf Grund der Reduktion seines Tagsatzes vom Euro 42,86 auf Euro 28,13 ab dem 1.4.2012, sich an die für ihn in Leistungsangelegenheiten zuständige Frau XXXX gewandt zu haben, die - ohne Nachschau zu halten - die Korrektheit der Kürzung bestätigte. Die Zeugin Frau XXXX konnte hingegen in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015 mit ihrer Aussage, nur zum Thema Tagsatzhöhe und diesbezüglichen Schwankungen vom BF nicht kontaktiert worden zu sein, und ausschließen zu können, bei einem Gespräch mit dem BF zum Tagsatz in der EDV keinen Vermerk durchgeführt zu haben, nicht überzeugen. Zum einen räumte sie auch in dieser Verhandlung ein, dass ihr Gesprächsinhalte bei Vorsprachen des BF nicht mehr in Erinnerung seien. Zum anderen war es Frau XXXX, die es verabsäumte, den für die Deckelung vorgesehenen Vermerk beim Bezug des BF EDV-technisch im September 2012 durchzuführen. Die belangte Behörde widersprach auch nicht der Aussage der Zeugin, für den Kundenverkehr keine Vorgaben zu haben und auf die jeweilige individuelle Situation einzugehen.

Ebenso wurde von der belangten Behörde die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015 nicht bestritten, von Herrn XXXX vom beim AMS vorherrschenden Vieraugenprinzip bei Leistungsbezügen und den vor ihrer Übermittlung einer Kontrolle unterliegenden Mitteilungen erfahren zu haben. Dieses Vieraugenprinzip bei Leistungsbezügen spiegelt sich auch in den unbestritten gebliebenen Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015 wider, der davon sprach, dass auch dem Approbaten XXXX die Unterlassung der Deckelungseintragung in die EDV-Daten des BF durch Frau XXXX im September 2012 in seiner Kontrollfunktion entgangen ist. Damit belief sich der Tagsatz des Notstandshilfebezuges des BF den gespeicherten EDV-Daten zufolge ab 10.9.2012 bis September 2013 auf Euro 42,86. Dies war auch den an den BF übermittelten Mitteilungen der belangten Behörde zu entnehmen.

Vorsprachen des BF bei Herrn XXXX ergeben sich auch aus den im vorgelegten Verwaltungsakt aufscheinenden EDV-Daten. Es scheinen auch Schlagworte zu behandelten Themen auf. Dass es sich dabei nicht um eine lückenlose und erschöpfende Dokumentation des Kundengesprächs handeln kann, ergibt bereits aus der Form der schlagwortartigen Erfassung, mit der vom Betreuer ausgewählte Schwerpunktthemen des Kundengesprächs wiedergegeben werden. Auch die belangte Behörde gab in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015 an, dass es der Einschätzung des jeweiligen Betreuers unterliegt, ob in der EDV über das Gesprächsthema ein Vermerk erfolgt.

Dass der BF im September 2013 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe beim AMS gestellt hat, ergibt sich aus der mit 17.9.2013 datierten Bestätigung des AMS, die von Frau XXXX unterschrieben wurde. Glaubwürdig schilderte der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015, seine Aufdeckung im November 2013, wonach im September 2012 die Deckelungseintragung in den EDV-Daten des BF durch Frau XXXX unterlassen worden ist und die von ihm eingeleiteten Schritte zu deren Bereinigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung (AlVG), entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 58 AlVG kommt die genannte Bestimmung auch in Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe zur Anwendung. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2.1. Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung:

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2).................

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

..........................................

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

Die zitierten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Berichtigung und Widerruf des Notstandshilfebezuges ab 10.9.2012 bis 17.9.2013:

3.2.2.1. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des AlVG:

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus (vgl VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119), dass aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass eine Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, das Fahrlässigkeit gegeben war. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnliche Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 28.6.2006, 2006/08/0017).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennen müssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 20.10.1998, 98/08/0161).

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 20.10.1998, 98/08/0161).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Judikatur beim dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG auch darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl VwGH 28.6.2006, 2006/08/0017). Davon ist auszugehen, wenn der BF über einen Zeitraum in regelmäßigem Bezug von Notstandshilfe steht und die bisher vom BF bezogenen Zahlungen weit unter dem nunmehr überwiesenen Betrag liegen, der dem BF darauffolgend überwiesen wurde. In einer solchen Fallkonstellation darf der BF daher auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Zahlungen nicht davon ausgehen, dass ihm nunmehr (bei gleich bleibendem wirtschaftlichen Bedingungen) ein vergleichsweise massiv höherer Bezug von Notstandshilfe zusteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0037).

3.2.2.2. Verhalten des BF in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist der von der belangten Behörde geltend gemachte Überbezug an Notstandshilfe in der Höhe von Euro 5.164,12 für den Zeitraum von 10.9.2012 bis 17.9.2013 nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen durch den BF herbeigeführt worden. Vielmehr hat die belangte Behörde den geforderten Überbezug des BF an Notstandshilfe selbst verursacht, indem die für den BF zuständige Betreuerin, Frau XXXX, nach dem Verlängerungsantrag des BF Ende August 2012 nicht den dafür vorgesehene Deckelungsvermerk in den EDV-Datensatz des BF eingefügt hat und auch der Approbanten, Herrn XXXX, diese Unterlassung von Frau XXXX nicht bemerkt hat. Erst im November 2013 ist Herrn XXXX dieser Fehler aufgefallen und hat dessen Bereinigung veranlasst. Es ist daher der 3.Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich ob der BF in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation erkennen musste, dass ihm der Notstandshilfebezug in dieser Höhe für den genannten Zeitraum nicht gebührte. Fahrlässige Unkenntnis liegt nach der oben zitierten Judikatur des VwGH vor, wenn die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeit für den BF erkennbar gewesen ist.

Wenn die belangte Behörde auf den beruflichen Werdegang des BF verweist (Prokurist, Geschäftsführer, Tankstellenpächter), so ist zwar einzuräumen, dass vom BF auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit ein mathematisches Verständnis und ein Bezug zu Zahlenrelationen sowie zum Zahlungsverkehr mit Geldbeträgen im Geschäftsleben zu erwarten ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BF - wie er auch in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2015 unbestritten angab - in der Sachbuchhaltung tätig gewesen ist und nichts mit Personalangelegenheiten zu tun gehabt hat. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit ist dem BF aber das Vieraugen-Kontrollprinzip bekannt, wonach Vorgänge und Umsetzungen von Vorgaben noch einer nachträglichen, weiteren Kontrolle einer anderen Person unterliegen. Von diesem auch beim AMS vorherrschenden Prinzip bei Bezügen hat der BF auch von seinem Betreuer, Herrn XXXX, erfahren.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF unter diesem Aspekt die in den zahlreichen Mitteilungen der belangten Behörde zu seinen Bezügen in Verbindung mit dem Bezugszeitraum von diesem Blickwinkel aus betrachtet hat. Die genaue Kenntnis der Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur für die Bezugshöhe seiner Notstandshilfe kann vom BF, der über keine juristischen Ausbildung verfügt, - wie auch in der oben angeführten Judikatur des VwGH festgehalten - jedoch nicht verlangt werden.

Aus den zahlreichen Mitteilungen des AMS zu den Notstandshilfebezügen zeichnet sich eine große Schwankungsbreite bei den aufscheinenden Beträgen des Notstandshilfebezugs des BF ab. Während der Bezug von September 2011 bis Jänner 2012 zwischen ca. Euro 27,-- und Euro 28,-- schwankte, erhöhte sich der Bezug im Februar und März 2012 wieder auf Euro 42,86 und rutsche anschließend wieder auf Euro 28,13 von April bis September 2012 mit einer darauf folgenden Erhöhung auf den bereits vorher bezogenen Betrag von Euro 42,86 bis September 2013. Als Frau XXXX - ohne sich zu vergewissern und in den Daten des BF Nachschau zu halten - die Richtigkeit der Bezugshöhe für die Notstandshilfe des BF auf seine Nachfrage auf Grund der Reduktion im April 2012 von Euro 42,86 auf Euro 28,13 bestätigte, musste dies auch für den BF vor dem Hintergrund seines Wissens um das Vieraugen-Kontrollprinzip eine Bestätigung darstellen, dass die Mitteilungen des AMS korrekt sind. Selbst der ihm für März 2012 zustehende Bezug in der Höhe von Euro 42,86 statt von Euro 28,13, wie in der Mitteilung vom 17.2.2012 ausgewiesen, wurde in der Mitteilung vom 1.3.2012 umgehend vom AMS wieder auf den richtigen Betrag von Euro 42,86 korrigiert. Dass sich der BF auf Grund der Erhöhung des Betrags seines Notstandshilfebezugs wieder auf die ihm bekannte Höhe von Euro 28,13 auf Euro 42,86 im September 2012 nicht an das AMS gewandt hat, ist auch unter diesen Aspekten zu betrachten. Außerdem wurde der Tagsatz von Euro 42,86 in den nachfolgenden Mitteilungen des AMS am 2.11.2012 und am 27.12.2012 mehrfach bestätigt.

Nicht außer Acht gelassen werden kann dabei, dass selbst den geschulten Mitarbeitern des AMS und den Kontrollpersonen, bei den anschließenden mehrfach erforderlichen Eingaben in die EDV-Daten des BF - wie beispielsweise den Beilhilfen zu den Kursnebenkosten in der Höhe von Euro 1,50 (siehe Mitteilungen vom 2.11.2012 bzw. 27.12.2012) - nicht der Übergenuss des BF bzw. die Tagsatzhöhe des BF aufgefallen ist, obwohl von ihnen doch - im Vergleich zum BF - wohl mehr Erfahrung mit Notstandshilfebezügen als vom BF zu erwarten ist. Die Erfahrungen mit dem Arbeitslosen- und Notstandshilfebezügen, die der BF gemacht und auf die die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen hat, beruhten darauf, dass die Bezüge öfters starken Schwankungen unterliegen, wobei relativ niedrige Bezüge (Euro 28,13) sich wieder auf vergleichsweise hohe, schon bekannte vorherigen Bezüge (Euro 42,86) erhöhen können, auch wenn die Ehefrau des BF wieder - wenn auch zu einer relativ niedrigen Entlohnung - einer Vollbeschäftigung nachgeht, und umgekehrt.

Der von der belangten Behörde angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach von einem "Erkennen müssen" jedenfalls auszugehen ist, wenn der BF über einen Zeitraum in regelmäßigen Notstandshilfebezug steht und die bisher bezogenen Zahlungen weit unter dem nunmehr überwiesenen Betrag liegen, liegt eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, die sich von der im gegenständlichen Fall unterscheidet. In der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fallkonstellation hat der BF einen einmaligen hohen Nachzahlungsbetrag (Euro 3.301,95) erhalten, wobei er ein halbes Jahr vorhergehend eine Nachzahlung von Euro 660,92 bezogen hat. In der gegenständlich zu beurteilenden Konstellation hat der BF jedoch keine auffällig hohe einmalige Nachzahlung erhalten, sondern hat der BF nach einem Tagsatz von ca. Euro 28,-- den Tagsatz von Euro 42,86 bereits im Jahr 2012 (Februar und März) bezogen, der in der Folge sich auf Euro 28,13 reduzierte und im September 2012 wieder auf den bereits bekannten Betrag von 42,86 erhöht wurde, wobei im Jahr 2012 und 2013 seine Frau bei ca. gleichbleibendem Bezugsniveau beschäftigt war. Angesichts dieser Umstände ist dem BF, der vom Vieraugen-Kontrollprinzip des AMS ausging und bereits einmal von Frau XXXX, ohne in den Daten nachzusehen, die Bestätigung der Richtigkeit des Bezugs laut AMS-Mitteilung auf Grund seiner Nachfrage erhalten hat, sein tatsächliches nicht Erkennen des Überbezugs nicht vorwerfbar. Es ist in der gegenständlichen Fallkonstellation von keiner fahrlässigen Unkenntnis des BF auszugehen. Der BF musst daher iSd § 25 Abs. 1 AlVG nicht erkennen, dass ihm die Leistung an Notstandshilfe nicht in dieser Höhe (Euro 42,86) im gegenständlichen Zeitraum (September 2012 bis September 2013) gebührte

Abgesehen davon umfassen die Hinweise in den Mitteilungen des AMS keinen darauf, dass ein Überbezug auch auf Grund eines allfälligen Berechnungs- oder Eingabefehlers des AMS beruhen und zur Rückforderung führen könnte.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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