BVwG W182 2017548-1

W182 2017548-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2017548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2017548.1.00

Spruch

W182 2001455-1/17E

W182 2001457-1/15E

W182 2001458-1/16E

W182 2017548-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zl. 13 04.257-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2014 sowie am 26.02.2015

beschlossen:

A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

zu Recht erkannt:

A) II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zl. 13 04.256-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2014 sowie am 26.02.2015

beschlossen:

A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

zu Recht erkannt:

A) II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zl. 13 04.258-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2014 sowie am 26.02.2015

beschlossen:

A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

zu Recht erkannt:

A) II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 14-1044874909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2015

beschlossen:

A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

zu Recht erkannt:

A) II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ist die Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten und Eltern der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der im Oktober 2014 im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4). Sie gehören der mongolischen Volksgruppe an.

Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden von der BF1, dem BF2 und der BF3 am 04.04.2013 gestellt. Für die BF4 wurde am 05.12.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Beim Bundesasylamt wurde dazu von der BF1 sowie dem BF2 im Wesentlichen vorgebracht, dass die mongolische Polizei im Jahr 2009 die BF1 festgenommen und versucht habe, ihr den Mord an einer Freundin anzulasten. Die BF1 sei jedoch unschuldig gewesen. Ihre Hinweise auf den verheirateten Liebhaber der Freundin als Tatverdächtigen, in dessen Begleitung sie ihre Freundin zuletzt gesehen habe, seien von der Polizei völlig ignoriert worden. Vielmehr sei sie von der Polizei in Verhören misshandelt worden, um von ihr ein Geständnis zu erzwingen. Die BF1 vermute daher, dass der Liebhaber der Freundin, der sehr einflussreich gewesen sei, die Polizei bestochen habe. Die BF1 sei auf Bürgschaft ihres Gatten und ihres Vaters freigekommen und hätte in weiterer Folge mit dem BF2 und der BF3 2009 illegal das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie für ein Verbrechen bestraft zu werden, das sie nicht begangen habe. Diese Fluchtgründe hätten bereits bei der Asylantragstellung im Jahr 2009 bestanden. Dazu wurden von der BF1 erstmals zwei polizeiliche Ladungen im Original vorgelegt. Die BF1 und der BF2 hätten die Fluchtgründe bisher nicht vorgebracht, da sie Angst gehabt haben, in die Mongolei abgeschoben zu werden.

1.2. Mit den angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, des BF2 sowie der BF3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurden (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbingen der BF1, in der Mongolei von der Polizei als Mordverdächtige gesucht zu werden, unglaubwürdig sei.

1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz der BF4 wurde mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.).

1.4. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt wurde. Im Übrigen wurde darin auf die Korruption in der Mongolei sowie auf die schweren Haftbedingungen hingewiesen.

1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.08.2014, zu der die BF1 sowie ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen sind, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF2 und der BF3, wobei hinsichtlich der Fluchtgründe im Wesentlichen wie zuletzt vorgebracht wurde. Der BF2 konnte in der Verhandlung Deutschkenntnisse nachweisen. In Österreich würde er von der Grundversorgung leben. Er engagiere sich aber im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in der Ortschaft, wo er lebe. Er habe dort auch einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Seine Frau sei derzeit schwanger. Im Herkunftsland würden sich die Mutter sowie drei Brüder des BF1 aufhalten. Die BF3 besuche die Schule und helfe dem BF2 beim Deutsch lernen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 brachte die BF1 im Wesentlichen wie zuletzt vor. Zu ihren Verhältnissen in Österreich befragt gab sie an, dass sie sich zurzeit um ihre jüngste Tochter, die BF4, kümmere. Sie verfüge über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Ihr Gatte sei im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und für einen Verein ehrenamtlich tätig. Die BF1 konnte gute Deutschkenntnisse nachweisen und auch an sie gestellte Fragen in Deutsch beantworten. Im Herkunftsland würden sich der kranke Vater sowie drei Schwestern und ein Bruder aufhalten.

Der BF2 brachte ergänzend vor, dass die BF3 inzwischen besser Deutsch als Mongolisch spreche, wobei sie teilweise mongolische Begriffe falsch verwende. Wenn er sie etwas frage, wenn er Deutsch lerne, könnte sie ihm dies nur auf Deutsch erklären.

Von den beschwerdeführenden Parteien wurden u.a. vorgelegt:

Volksschulzeugnisse der BF3, eine Schulbesuchsbestätigung vom Februar 2015, wonach die BF3 die vierte Klasse Volksschule besuche, eine schriftliche Bestätigung über den Besuch eines Klavierunterrichts der BF3 in einer Musikschule, Schikursurkunden, Unterstützungsschreiben von Klassenkolleginnen für die BF3, Unterstützungsschreiben von Inländern für die BF1 und den BF2, ein Schreiben, wonach die BF1 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei der Betreuung des schwer kranken Mannes einer Nachbarin helfe, ein Schreiben, wonach die BF1 und der BF2 für einen ortsansässigen Sportverein Hilfsdienste verrichtet haben, eine Bestätigung einer Hilfsorganisation, wonach der BF1 und die BF2 seit 01.04.2013 im Rahmen eines Nachbarschaftshilfeprojektes beschäftigt seien, eine Einstellungszusage einer Gastwirtschaftsbetreiberin für den BF1 und die BF2 vom Juli 2014, eine Bestätigung über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschsprachkurs A2 des BF2, ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch der BF1, eine Bestätigung, wonach die BF1 seit Juli 2014 einen Sprachkurs - Niveau B1 - besuche, ein Bestätigungsschreiben, wonach die BF1 und der BF3 regelmäßig seit April 2013 in einem "Nachbarschaftshilfeprojekt" der Caritas beschäftigt seien, Bestätigungsschreiben eines XXXX, wonach der BF1 sei Herbst 2014 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im Areal der Anlage tätig sei, sowie ein Bestätigungsschreiben eines gemeinnützigen Vereins, wonach der BF2 wöchentlich ca. fünf Wochenstunden ehrenamtlich für den Verein tätig sei.

1.6. Am 04.03.2015 langte beim Bundeverwaltungsgericht ein von der BF1 und dem BF2 unterzeichneter Schriftsatz ein, wonach sie für sich und die BF3 sowie die BF4 erklärten, die Beschwerdeanträge betreffend der Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide bzw. ihre Beschwerden betreffend § 3 AsylG (internationaler Schutz) und § 8 AsylG (subsidiärer Schutz) zurückzuziehen. Weiters wurde die Zuerkennung der Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer beantragt und in diesem Zusammenhang auf die Dauer des Aufenthaltes und den Grad der Integration der beschwerdeführenden Parteien verwiesen. So würden sich die beschwerdeführenden Parteien in der österreichischen Gesellschaft voll integriert betrachten. Sie würden in der Bevölkerung sehr gute Akzeptanz finden und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gute soziale Tätigkeiten leisten. Sie würden gut Deutsch sprechen und hätten Integrationsdeutschkurse erfolgreich absolviert. Sie seien strafrechtlich unbescholten. Das älteste Kind besuche die Volksschule und das jüngste sei in Österreich geboren. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Falle einer Niederlassungsmöglichkeit in Österreich im Stande, für die Familie eigenständig zu sorgen und ihren Beitrag der Gesellschaft und Wirtschaft zu leisten. In diesem Zusammenhang wurde auf die von ihnen zum Nachweis der Integration vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die BF1, der BF2 und die BF3 seit der illegalen Einreise ins Bundesgebiet im September 2009 und der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, die rechtskräftig in allen Spruchpunkten negativ entschieden wurden, insgesamt über fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die BF4 wurde im Oktober 2014 im Bundesgebiet geboren.

Die BF1 verfügt über gute Deutschkenntnisse (deutlich über Niveau A2) und liegen eine Einstellungszusage sowie Unterstützungsschreiben vor. Die BF1 engagiert sich zudem in gemeinnützigen Nachbarschaftshilfeprojekten. Der BF2 verfügt über Deutschkenntnisse und liegen eine Einstellungszusage sowie Unterstützungsschreiben vor. Der BF2 engagiert sich in seinem Aufenthaltsort als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem gemeinnützigen Verein und ist zudem im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in einem XXXX einer Stadtgemeinde tätig. Die minderjährige BF3 hat ihre bisherige Schulausbildung in Österreich absolviert und besucht aktuell die vierte Klasse einer Volksschule. Sie hat viele Freunde in und außerhalb der Schule und geht darüber hinaus noch zahlreichen Aktivitäten wie den Besuch einer Musikschule mit Klavierunterricht oder Skifahren nach. Sie ist demnach sehr gut integriert.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes bzw. des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. des Asylgerichtshofes.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, insbesondere zu ihrem Privatleben und zu ihrer erfolgten Integration in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der beiden Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Register (Zentrales Melderegister, Strafregister). Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie aus dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen, die teilweise in deutscher Sprache durchgeführt wurde, von den Deutschkenntnissen der beschwerdeführenden Parteien zu überzeugen vermochte. Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthalts ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesasylamt sowie im Beschwerdeverfahren, aus Abfragen aus dem zentralen Melderegister sowie aus den vorgelegten Akten des Bundesasylamtes bzw. den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu Spruchteil A):

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

§ 75 Abs. 18 AsylG 2005 idGF lautet:

Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt I. (Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheids):

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich. Der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 und 7 zu § 7 VwGVG).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide waren daher die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde sind somit in den Spruchpunkten I. und II. in Rechtskraft erwachsen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF bzw. § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF)

3.4.1. (Betrifft BF1, BF2 und BF3)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall des § 75 Abs. 18 AsylG den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

3.4.2. (Betrifft BF4)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

3.4.5. Die BF1, der BF2 sowie die BF3 sind seit September 2009 insgesamt über fünf Jahre in Österreich aufhältig. Zum Aufenthalt sind sie nur auf Grundlage vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen. Die BF4 wurde im Oktober 2014 als Tochter der BF1 und des BF2 im Bundesgebiet geboren und hielt sich hier gleichfalls lediglich auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf.

Im vorliegenden Fall liegt ohne Zweifel ein Familienleben der beschwerdeführenden Parteien untereinander vor. Diesem Umstand wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass das vorliegende Verfahren als Familienverfahren geführt wurde.

Was das im Bundesgebiet entfaltete Privatleben betrifft, ist festzustellen, dass die BF1 sich während ihres Aufenthalts Deutschkenntnisse aneignen konnte, die deutlich über den Niveau A2 anzusiedeln sind. Sie konnte sich einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis unter Inländern aufbauen und sich auch - etwa durch Nachbarschaftshilfe - sozial in ihrer Aufenthaltsgemeinde engagieren. Sie konnte weiters eine Einstellungszusage einer Gastwirtin vorlegen.

Was den BF2 betrifft, so konnte auch dieser Deutschkenntnisse nachweisen. Er konnte sich einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis unter Inländern aufbauen und engagiert sich in seiner Ortsgemeinde als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem gemeinnützigen Verein. Weiters ist er seit 2014 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in einem XXXX tätig. Er konnte gleichfalls eine Einstellungszusage einer Gastwirtin vorlegen.

Was die nunmehr bald zehnjährige BF3 betrifft, ist festzustellen, dass sie den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Hier hat sie ihre bisherige Schulbildung erhalten und die prägenden Jahre ihrer Kinderzeit erlebt. Dabei hat sie sich hier in die örtliche Gemeinschaft ihres Aufenthaltsortes sehr gut integriert. Neben der Schule betreibt sie noch zahlreiche Aktivitäten wie etwa Skifahren (ihr Aufenthaltsort liegt in einer Ski-Region) oder Klavierspielen. Sie ist auch offenbar bei ihren Mitschülern sehr beliebt, sodass sich diese in Briefen für ihren Verbleib einsetzen.

Die BF1, der BF2 und die BF3 blieben in Österreich unbescholten.

Hinsichtlich der BF3 ist insbesondere das Kindeswohl (vgl. auch EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09, der dabei auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10) vorrangig zu berücksichtigen (vgl. zum Beispiel auch BVwG 19.09.2014, Zl. W159 1418659-1/12E; AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl. D3 414251-2/2011/5E und andere). Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Mit ihrem Alter befindet sich die BF3 zwar dem Grunde nach in einem noch grundsätzlich mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt, der in einer Entscheidung des EGMR (EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde. Dem gegenüber ist die BF3, die kaum über Kontakte zu ihrem Herkunftsstaat verfügt, ihre überwiegende Lebenszeit und gesamte Schulzeit in Österreich verbracht hat sowie auch die deutsche Sprache deutlich besser als die mongolische Sprache beherrscht, als entwurzelt anzusehen, wobei sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu EGMR 27.10.2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02, wonach der Umstand, dass zwischen sechs und 13 Jahre alte Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland - selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache - angesichts der Unterrichtssprache und des verschieden Lehrplans in türkischen Schulen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären, Berücksichtigung fand; ähnlich EGMR 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 41615/07, im Zusammenhang mit einem fünfjährigen Aufenthalt eines siebenjährigen Kindes in der Schweiz; zum Verlust der Bindungen zum Heimatstaat auch VfGH 05.03.2008, Zl. B1859/07). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann (vgl. dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10), insbesondere dann, wenn - wie hier unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten - im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (vgl. auch EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Nr. 47017/09).

Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der BF3 mit ihren Eltern im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2015, Zl. 2014/21/0019; VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1, den BF2 und die BF3 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1, den BF2 und die BF3 unzulässig sind. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die genannten beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.

3.4.6. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

3.4.7. (Betrifft BF4)

Die BF4 wurde im Oktober 2014 im Bundesgebiet geboren. Sie hat ihren Lebensmittelpunkt in der Familie. Da die Rückkehrentscheidungen gegen ihre Eltern und ihre Schwester auf Dauer unzulässig erklärt wurden, war auch im Falle der BF4 die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, weil diese auf Umständen beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind.

In Ermangelung der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 war im Fall der BF4 nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen und ihr eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch (in Neuverfahren) zu tätigen, ergibt sich schon daraus, dass § 55 AsylG im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbar erscheinen. Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG gebietet sich schon aus Effizienzgründen. Dies gilt umso mehr, als im bekämpften Bescheid hinsichtlich der BF4 dementsprechend über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG bereits (wenngleich auch negativ) abgesprochen wurde (vgl. Punkt I.1.3.). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der BF4 auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Auch konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die BF4 Opfer von Gewalt im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.4.4. f. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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