BVwG W211 1430318-1

W211 1430318-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1430318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1430318.1.00

Spruch

W211 1430318-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu geboren zu sein, der Volksgruppe der Muramasade anzugehören und in Somalia über zehn Kinder und ihre Ehefrau zu verfügen. Somalia habe sie am 24.05.2011 mit dem Flugzeug von Mogadischu aus verlassen und sei nach Syrien geflogen. Über die Türkei sei sie nach Griechenland gelangt, wo sie sich dreieinhalb Monate in Athen aufgehalten habe. Über Serbien und weitere Länder sei sie schließlich nach Österreich gereist.

Ihre Heimat habe sie wegen der Islamisten verlassen müssen. Ihr Vater habe eine Autowerkstatt gehabt, wohin die Islamisten ein Auto zur Reparatur gebracht haben. Als ihr Vater sich geweigert habe, seien er und der Bruder der beschwerdeführenden Partei umgebracht worden. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt in der Werkstatt gewesen, habe aber Glück gehabt und entkommen können.

3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 24.08.2012 durch die belangte Behörde gab diese an, die Dolmetscherin für Somali verstehen zu können. Die Angaben bei der Erstbefragung seien nicht vollständig gewesen. Sie sei damals müde und krank gewesen und könne sich nicht mehr genau erinnern, was sie damals gesagt habe.

Sie sei in Mogadischu geboren, sei verheiratet und habe insgesamt zehn Kinder. Ihr Vater sei am 25.02.2011 verstorben. Dieser sei Automechaniker gewesen. Sie habe zwei Schwestern und vier Halbschwestern; zwei Brüder seien bereits gestorben. Sie habe ihr Leben lang im Bezirk XXXX in Mogadischu verbracht. Ihre Mutter und ihre Geschwister würden nach wie vor im Bezirk XXXX in Mogadischu leben. Ihre Schwestern würden mit ihren eigenen Familien in Wohnungen im Bezirk XXXX leben. Ihre Frau würde im Bezirk XXXX mit sieben ihrer Kinder wohnen. Die beschwerdeführende Partei habe sechs Klassen Grundschule in Mogadischu besucht. Sie sei von 1997 bis zu ihrer Ausreise Hilfsarbeiter gewesen, und zwar Träger am Markt. Unmittelbar vor ihrer Ausreise habe sie im Bezirk XXXX in der Wohnung eines Onkels väterlicherseits gelebt, wo sie sich versteckt habe. Sie gehöre zum Clan der Murusade. Die Murusade seien Tierzüchter und würden Kochherde herstellen. Sie wisse nicht, wie groß der Stamm sei oder welche Subclans die Murusade haben würden. Sie gehören zu den Abgaal und Habr Gedir; genau kenne sie sich aber nicht aus. Sie habe mit Al Shabaab Probleme gehabt, weil sie Murusade sei. Deswegen habe sie auch das Land verlassen. Im Bezirk XXXX leben verschiedene Clans, z.B. Abgal, Sheikhal, Hawadle und Isaaq. In ihrem Bezirk seien die Murusade eine Minderheit. Danach wurde die beschwerdeführende Partei zu ihrer Frau und ihren Schwiegereltern befragt. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, dass sie den letzten Kontakt zu ihrer Frau telefonisch im April 2012 gehabt habe. Aus ihrer ersten Ehe habe sie zwei Kinder. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, wo ihre erste Frau und diese beiden Kinder nun leben würden. Sie habe sich vor ca. 6-7 Jahren von ihrer ersten Frau getrennt.

Nach dem konkreten Grund befragt, warum die beschwerdeführende Partei Somalia verlassen habe, gab diese an, im Dezember 2008 von Al Shabaab entführt worden zu sein. Al Shabaab habe ihr vorgeworfen, dass sie mit äthiopischen Truppen zusammenarbeiten würde. Sie sei während ihrer 30-tägigen Anhaltung misshandelt worden. Sie sei gemeinsam mit zwei anderen Männern festgehalten worden. Sie sei geflüchtet; die beiden anderen Männer seien umgebracht worden. Nach Umwegen sei sie in der Wohnung eines Onkels gelandet, wo sie sich aufgehalten habe. Das sei alles, weswegen sie geflüchtet sei. Danach seien ihr Vater und ihr Bruder zuhause von Al Shabaab umgebracht worden. Sie wolle weiter anführen, dass die Leute der Al Shabaab nach ihr suchen würden. Ihr Vater habe gesagt, dass er nicht wisse, wo die beschwerdeführende Partei sei. Deshalb sei er umgebracht worden. Ein anderer Grund für die Ermordung des Vaters sei gewesen, dass die Al Shabaab gewollt habe, dass ihr Vater Autos reparieren würde. Dies habe er aber abgelehnt. Ihre Frau habe sie angerufen und ihr erzählt, dass ihr Vater und ihr Bruder von Al Shabaab umgebracht worden sei. Al Shabaab habe ihrer Familie immer wieder Probleme gemacht. Sie könne auch die Namen der Männer nennen. Sie sei glaublich Ende Dezember 2008 von Al Shabaab entführt worden, und zwar von fünf Männern, die Mäntel und Hosen getragen haben. Sie haben Pistolen und Gewehre mitgeführt. Die Entführung habe am Bakara-Markt gegen 10:00 Uhr morgens stattgefunden, als die beschwerdeführende Partei dort gearbeitet habe. Man habe ihr die Augen verbunden und sie mitgenommen. Während der Fahrt sei nichts passiert. Sie sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Die beschwerdeführende Partei sei zuerst in eine und dann in eine andere Wohnung gebracht worden. Die Augenbinde habe man ihr erst in der zweiten Wohnung abgenommen. Bereits zwei Männer seien dort gewesen, wo sie angehalten worden sei. Der eine habe XXXX, der andere XXXX geheißen. Man habe ihnen Spionage vorgeworfen. Sie seien in einem Steinhaus in der Nähe der Schule Hamarjadiid festgehalten worden. Es habe ein vergittertes Fenster und drei Matratzen gegeben. Das Zimmer habe im Erdgeschoss gelegen. Das Zimmer hätten sie nur begleitet verlassen können. Einmal am Tag haben sie zu essen bekommen, so z.B. Brot. Sie seien jeden Abend misshandelt worden. In der Nacht seien sie von einer Person bewacht worden, die einmal eingeschlafen sei. Die beschwerdeführende Partei habe dann versucht zu flüchten; die Wohnungstür sei aber verschlossen gewesen. Sie sei dann über die Wand geklettert und davongelaufen. Sie sei alleine geflüchtet. Die beiden anderen Männer seien nach zwei Wochen umgebracht worden. Sie habe von Al Shabaab gehört, dass die beiden Männer ca. zwei Wochen nach ihrer Flucht umgebracht worden seien. Al Shabaab habe es anderen Leuten erzählt, und von denen habe die beschwerdeführende Partei das erfahren. Sie selbst sei in die Richtung Medina gelaufen zur Wohnung eines Onkels, wo sie sich mehrere Jahre, vom 30.01.2009 bis zu ihrer Ausreise, versteckt gehalten habe. Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei gekannt. Ein Nachbar sei z.B. Mitglied der Al Shabaab gewesen. Sie glaube, dass ihr Vater am 25.02.2011 von Al Shabaab aufgesucht worden sei. Ihre Frau habe sie angerufen und ihr von der Ermordung des Vaters und des Bruders erzählt. Sie selbst sei bei dem Anschlag nicht dabei gewesen. Sie selbst sei von Al Shabaab bis zu ihrer Ausreise nicht mehr angetroffen worden. Sie vermute aber, dass Mitglieder der Al Shabaab ihrer Frau gefolgt seien, als diese der beschwerdeführenden Partei Wäsche ins Versteck habe bringen wollen. Al Shabaab habe auch einen Drohbrief an das Haus geklebt, wo sie sich versteckt gehalten habe. Diesen Brief habe man ihr gezeigt. Darin sei gestanden, dass ihre Verwandten sie aus der Wohnung schicken sollten. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, warum Al Shabaab Mitglieder gewusst haben, wo sich die beschwerdeführende Partei versteckt gehalten habe. Der Brief sei noch in Somalia. Darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Vater und ihr Bruder in der Autowerkstatt umgebracht worden seien, meinte diese, dass sie das nicht gesagt habe. Sie habe auch nicht gesagt, dass sie bei der Ermordung anwesend gewesen sei. Sie sei damals sehr durcheinander gewesen. Die Angaben bei der Polizei seien teilweise falsch. Probleme als Murusade habe sie dahingehend gehabt, dass die Auftraggeber ihrer Entführung Murusade gewesen seien. Der Auftraggeber sei Murusade gewesen, habe aber auch mit Al Shabaab zu tun gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von Al Shabaab getötet zu werden.

4. Ein ärztlicher Befundbericht vom 21.09.2012 führt aus, dass die beschwerdeführende Partei an einem massiven Hand- und Fußekzem - Pomphylox-Typ leide.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Murusade angehöre, sechs Klassen Grundschule absolviert habe und aus Mogadischu stamme. Sie leide an einem Hand- und Fußekzem und sei deswegen auch in hautärztlicher Behandlung. Es stehe fest, dass die beschwerdeführende Partei an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands leiden würde. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Zur Situation im Falle einer Rückkehr werde weiter festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei über Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter verfügen würde. Sie sei in einem erwerbsfähigen Alter. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in der Lage sein würde, notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Auch habe sie entsprechende finanzielle Unterstützung von ihren in der Heimat aufhältigen Angehörigen zu erwarten. Sie verfüge in ihrer Heimat über umfangreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.

Beweiswürdigend gab die Behörde soweit wesentlich an, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, vage und schemenhaft gewesen seien. Weiter ging die Behörde auf Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen ergeben haben, ein.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde schließlich aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. Es gebe weiter keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Somalia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

6. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es dem Bescheid an entsprechenden Begründungen fehlen würde. So sei in der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes nicht auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei eingegangen worden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den Murusade decke sich mit den Informationen der Länderfeststellungen. Die Erstbefragung sei im Sinne des § 19 AsylG zu würdigen. Die belangte Behörde habe die getroffenen Länderfeststellungen einseitig betrachtet. Auch wenn es anscheinend zu geringen Verbesserungen der Situation in Mogadischu gekommen sei, würde die Behörde übersehen, dass Al Shabaab zwar vertrieben worden sei, aber einen Guerillakampf in Mogadischu führen würde. In Gesamtschau aller Tatsachen bestehe für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia immer noch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

7. Am 07.03.2014 langte eine Bevollmächtigungsanzeige eines gewillkürten Vertreters und eine Beschwerdeergänzung ein. Nach dieser sei die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat für acht Kinder sorgepflichtig. Sie habe eine schwere Leidensgeschichte hinter sich, die sie versucht habe, so gut wie möglich zu schildern. Sie sei von Al Shabaab Milizen schwer verfolgt worden und sei massiv traumatisiert. Die beschwerdeführende Partei habe aufgrund ihrer Traumatisierung nicht ihre gesamte Verfolgungsgeschichte erzählt. Tatsächlich sei sie für das äthiopische Militär aktiv gewesen und habe gewisse Spitzeldienste gegen Tageslohn geleistet. Dazu sei sie aufgrund ihrer materiellen Notlage gezwungen gewesen. Aus ihrem Stamm der Murusade würden hohe prominente Islamisten kommen. Die beschwerdeführende Partei sei durch die Befragung der erstinstanzlichen Behörde überfordert gewesen. Eine Plausibilitätsprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung habe nicht stattgefunden. Der beschwerdeführenden Partei würde Zwangsrekrutierung als auch Bestrafung für Spitzeltätigkeit für äthiopische Truppen drohen. Als Angehöriger eines Minderheitenstammes sei die beschwerdeführende Partei weiter in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet.

8. Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen. Die beschwerdeführende Partei war außerdem aufgefordert, eventuelle medizinische und insbesondere psychiatrische Unterlagen beizubringen.

9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

10. Mit Stellungnahme vom 16.04.2015 führte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus, dass die Sicherheitssituation in Mogadischu immer noch prekär sei, und manche Bezirke der Stadt von Al Shabaab Aktivitäten besonders betroffen seien. Al Shabaab sei im Untergrund aktiv. Die beschwerdeführende Partei sei massiv traumatisiert. Beigelegt waren zwei Zeitungsartikel; weiter entschuldigte sich der Vertreter hinsichtlich seiner Teilnahme an der Verhandlung.

Am 22.04.2015 wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine weitere schriftliche Stellungnahme eingebracht.

11. Am 23.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"R: Wie geht es Ihnen heute?

P antwortet auf Deutsch. Es geht mir gut.

R: Sind Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung?

P: Nein.

R: Sie sind auch nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung?

P: Nein.[...]

R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu, im Bezirk XXXX.

R: In XXXX sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Ja (P weint).

Auf Nachfrage von R kann die Befragung aber weitergeführt werden.

R: Haben Sie immer in XXXX gelebt bis zu Ihrer Ausreise?

P: Zuletzt war ich in einem anderen Bezirk, XXXX. XXXX ist im Bezirk

XXXX.

R: Können Sie sich erinnern, wie lange Sie in XXXX waren, bevor Sie ausgereist sind?

P: Vom 30.01.2009 bis zur Ausreise. Ich war krank und wurde dort behandelt. Ich wurde gefoltert, und deswegen war ich dort in Behandlung.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Meine Mutter und Kinder sind noch in Somalia. Zuletzt waren sie im Bezirk XXXX. Meine Frau ist bei den Kindern.

R: Haben Sie auch noch Schwestern?

P: Ich habe sechs Geschwister, die noch in Somalia sind, alle in Mogadischu.

R: Haben Sie noch Onkel und Tanten?

P: Nein.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es ihnen gut?

P: Seit einem Jahr habe ich keinen Kontakt mehr. Ich kann sie telefonisch nicht mehr erreichen. Ein Freund von mir, der in Somalia war, stellte den Kontakt mit der Familie her, und diesen Freund kann ich nicht mehr erreichen.

R: Aber Ihre Familie weiß, dass Sie in Österreich sind?

P: Ja. Die Familie ist finanziell nicht in der Lage, mich in Österreich zu suchen.

R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?

P (antwortet auf Deutsch): Nein.

R: Und außerhalb von Somalia, haben Sie Verwandte in einem anderen Land?

P: (antwortet auf Deutsch): Nein.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich war als Gelegenheitsarbeiter unterwegs.

R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

P: Er war Automechaniker.

R: Und in der Werkstatt haben Sie nicht geholfen?

P: Mein älterer Bruder arbeitete in der Werkstatt. Ab und zu kaufte ich für die Werkstatt ein. Ich habe für die Werkstatt eingekauft, wenn es notwendig war.

R: Waren Sie in der Schule?

P: Ja.

R: Wie lange circa?

P: Ob sechs oder sieben Jahre, ich kann mich nicht genau erinnern.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Murusade, Subclan XXXX.

R: Ihr Vater und Ihre Mutter waren auch Murusade?

P: versteht und antwor tet auf Deutsch: Ja.

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Ein Teil meiner Probleme war wegen meiner Zugehörigkeit zu den Murusade.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Ende Dezember 2008 wurde ich entführt und war einen Monat lang in Haft. Ich wurde dort gefoltert. Nach einem Monat konnte ich aus der Haft entkommen. Deswegen kam ich in den Bezirk XXXX. Ich war in diesem Bezirk bis zu meiner Ausreise aufhältig. Ich wurde von Al Shabaab dringend gesucht. Ich wurde von Al Shabaab beschuldigt, für die äthiopischen Soldaten spioniert zu haben. Die Folterungsspuren sind auf meinem Körper zu sehen. Mein Vater und mein Bruder wurden meinetwegen getötet. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Bis zu meiner Ausreise wurde ich gesucht.

R: Wer hat Sie entführt?

P: Al Shabaab.

R: Erzählen Sie mir ein bisschen genauer; warum?

P: Ich wurde von Al Shabaab aufgefordert mit ihnen zu arbeiten. Ich lehnte das ab und wurde deswegen als Spion beschuldigt. Ich kann mich an die negativen Ereignisse in Somalia nicht erinnern.

R: Was meinen Sie? Woran können Sie sich nicht erinnern?

P: An die Probleme, die ich erlebt habe. Wenn ich diese Fragen gestellt bekomme, bin ich durcheinander.

R: Haben Sie für die äthiopischen Soldaten spioniert?

P: Ich war Gelegenheitsarbeiter.

R: Das ist keine Antwort auf meine Frage.

P: Das ist ein sehr riskanter Job, und möchte ich so etwas nicht machen. Spionieren, meine ich.

R: Heißt das jetzt für mich, Sie haben für die äthiopischen Soldaten nicht spioniert?

P: Ja.

R: Aber Al Shabaab hat geglaubt, dass Sie das tun?

P: Ja.

R: Gab es einen Grund, warum sie das geglaubt haben?

P: Das weiß ich nicht.

R: Sie haben gesagt, Al Shabaab wollte, dass Sie bei ihnen mitmachen?

P: Ja, sie kamen auch einmal zu meinem Vater und ersuchten auch meinen Vater, dass wir für Al Shabaab arbeiten sollen.

R: Wer ist "wir"?

P: Mein älterer Bruder und ich.

R: Erzählen Sie mir was da passiert ist, als Al Shabaab zu Ihnen kam und Sie ersucht hat, mit ihnen zu arbeiten. Wie viele Männer waren das?

P: Eines Tages um 11:00 Uhr wurde ich von Bakara Markt entführt, mit einem PKW mitgenommen. Ich war eine Stunde lang mit dem Auto unterwegs. Während dieser Autofahrt wurde ich im Auto gefoltert. Danach wurde ich in eine Wohnung gebracht und war dort eine Weile in der Wohnung. Von dieser Wohnung wurde ich in eine andere Wohnung gebracht. In der zweiten Wohnung waren zwei weitere Gefangene, und dort war ich einen Monat lang aufhältig. Wir wurden jede Nacht gefoltert. Nach einem Monat konnte ich aus dieser Wohnung entkommen.

R: Warum konnten Sie entkommen?

P: Eine Nacht nach der Folterung sah ich, dass der Aufseher vor der Tür einschlief, dann sah ich, dass das Tor mit Ketten verschlossen war und konnte über die Wand klettern und kam dann direkt nach XXXX. Bis zu meiner Ausreise wurde ich dort behandelt. Und die Leute, die mich entführt haben, waren auch meine Stammesangehörigen, aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Ich wollte mein Leben retten.

R: Warum sind Sie entführt worden?

P: Weil Al Shabaab der Meinung war, dass ich ein Spion bin. Sie kamen auch einmal zu meinem Vater und ersuchten, dass wir eingesetzt werden. Ich wollte mit der Gruppe nicht eng zusammenarbeiten, weil sie sehr gefährliche Leute sind.

R: Wenn Sie sagen, die Gruppe kam zu Ihrem Vater und sagte, Sie und Ihr Bruder sollten mitarbeiten, war das vor oder nach Ihrer Entführung?

P: Vor der Entführung. Al Shabaab hat mich entführt, weil sie der Meinung waren, dass ich ein Spion bin.

R: Können Sie mir nun erklären, damit ich es verstehe: Sie sagen, die Wache hat geschlafen, das Tor war verschlossen und Sie sind über die Mauer geklettert. Wie kann ich mir vorstellen, dass Sie über die Wand klettern konnten, als die Wache geschlafen hat?

P: Es war ein Haus (P zeichnet einen Plan).

P erklärt zu seiner Zeichnung, in welchem Zimmer er eingesperrt war, wo der Aufseher eingeschlafen ist. Die Tür zum Zimmer war nicht versperrt. Die P ist rausgegangen, sah, dass das Tor versperrt war und ist über die Mauer geklettert.

R: Sie haben gesagt, Sie waren mit zwei anderen Männern gefangen?

P: Ja.

R: Warum sind die anderen Männer nicht mit Ihnen mitgegangen?

P: Durch die Folterung konnten sie auch nicht aufstehen.

R: Das heißt, sie konnten nicht mit Ihnen mitgehen, weil sie sich nicht mehr bewegen konnten?

P: Sie wurden dreimal so viel gefoltert wie ich.

R: Wissen Sie, warum diese anderen Männer dort gewesen sind?

P: Sie sagten mir, dass sie verdächtigt wurden, zu spionieren.

R: Können Sie sich erinnern, wann und wie Ihr Vater und Ihr Bruder getötet wurden?

P: Sie wurden am 25. Februar 2011 getötet. Sie wurden in unserem

Haus getötet. Die erste Frage, die sie gestellt bekamen war: "wo ist Ihr Sohn?". Mein Vater wollte nicht bekanntgeben, wo ich aufhältig war, deswegen wurden sie getötet.

R: Wer kam zu Ihrem Vater nach Hause?

P: Al Shabaab.

R: Und Sie glauben, dass Al Shabaab nach Ihnen gesucht hat?

P: Ja.

R: Es liegt eine lange Zeit zwischen 2009 und 2011. Warum kam Al Shabaab erst dann, um nach Ihnen zu suchen?

P: Al Shabaab kamen oft auch zu meinem Vater. Einmal kamen sie auch in die Werkstatt und wollten, dass er für sie Autos ohne Geld repariert. Wenn man ihre Befehle nicht befolgt, wird man als Ungläubiger abgestempelt.

R: Sie waren ja nicht dabei, als Ihr Vater und Ihr Bruder getötet wurden?

P: Nein.

R: Ich versuche zu verstehen, warum Al Shabaab am 25. Februar 2011 Ihren Vater und Ihren Bruder getötet hat. Sie sagen, dass sei wegen Ihnen gewesen, aber Sie sagen auch, dass Al Shabaab immer wieder zu Ihrem Vater gekommen ist. Können Sie sich vorstellen, warum Al Shabaab Ihren Vater an genau diesem Tag dann getötet hat?

P: Die Gruppe tötet nicht umsonst. Es finden vorher mehrere Gespräche statt. Wenn man ihre Befehle nicht befolgt, wird man getötet. Die Leute, die meinen Vater getötet haben, waren enge Familienmitglieder.

R: Wer war das?

P: Mein Cousin namens XXXX. Er ist auch Murusade.

R: Waren das auch die Männer, die Sie entführt haben?

P: Diese Männer waren vermummt und ich konnte sie nicht sehen. Ich nehme aber an, dass sie enge Familienmitglieder von mir waren.

R: Wieso nehmen Sie das an?

P: Wenn er mich nicht gekannt hätte, hätte er mich nicht entführt.

R: Erklären Sie mir bitte, warum Murusade andere Murusade foltern, umbringen, bekämpfen?

P: Für Al Shabaab spielt Clanzugehörigkeit keine Rolle, wichtig ist, dass sie bestimmte Ziele verfolgen.

R: Das heißt, Ihre Familienmitglieder waren in erster Linie Al Shabaab und in zweiter Linie Murusade?

P: Ja.

R: Dann hilft die Familienverbindung nicht mehr?

P: Nein, jedes Stammesmitglied hat Angst um sein Leben, wenn es um Al Shabaab geht.

R: Würden Sie sagen, dass die Murusade in Mogadischu ein schwacher, kleiner Stamm sind, oder eher groß und stark?

P: Mittel.

R: Sie sind kleiner als wer?

P: Sie sind kleiner als Habr Gedir und Abgal.

R: Sie sind größer als wer?

P: Das weiß ich nicht.

R: Aber sie sind z.B. größer als die Reer Hamar oder die Jareer?

P: Das weiß ich nicht.

R: Ich frage deswegen nach, weil Ihr Anwalt geschrieben hat, dass Sie einer Minderheit angehören.

P: Dazu kann ich nichts sagen. Ich würde sagen, dass die Murusade ein mittelgroßer Stamm ist. Sie unterstützen auch die Al Shabaab.

R: Warum haben Ihr Vater und Ihr Bruder und Sie das nicht getan?

P: Mein Vater hat diese Al Shabaab immer gehasst. Er war immer der Meinung, dass sie viele Zivilisten umsonst töten und das Leben eines Menschen für sie keine Rolle spielt. Das habe ich auch gedacht.

R: Sie sind aus der Anhaltung geflohen und nach XXXX gegangen. Zu wem sind Sie da gegangen?

P: Zum Onkel des Vaters.

R: Wie war dann Ihr Leben dort, wie hat das ausgesehen?

P: Ein sehr hartes Leben, es waren auch viele Folterungsspuren auf meinem Körper. Ich wurde dort behandelt. Meine Bewegungsfreiheit war sehr begrenzt, und musste ich immer in der Wohnung bleiben.

R: Haben Sie in dieser Zeit gearbeitet?

P: Nein, ich war wie ein Gefangener.

R: Hat Ihre Familie gewusst, wo Sie sind?

P: Ab und zu kam meine Frau zu mir und hat meine Wäsche gewaschen.

R: Gab es in dieser Zeit Vorfälle, die gefährlich für Sie waren?

P: Kurz vor der Ausreise wurde ein Zettel an der Wohnungswand angebracht. Ich nehme an, dass das einen Tag vor der Ausreise war. Auf dem Zettel war mein Name drauf. Es war auch eine Bombe, ein Messer, eine Waffe gezeichnet, aber es ist nichts passiert und konnte ich dann ausreisen.

R: Was war dann eigentlich der Moment, als Sie sich entschieden haben, das Land zu verlassen?

P: Diese Entscheidung habe ich nicht selber getroffen, sondern Leute, die mich einfach lieb hatten.

R: Wer war das?

P: Mein Onkel, der inzwischen nicht mehr am Leben ist. Das ist der Mann, der auch die Reisekosten bezahlt hat. Das ist nicht der Onkel, bei dem ich in XXXX war. Er wohnte im Bezirk XXXX.[...]

R: Jetzt ist es so, dass sich die Situation und vor allem die Position der Al Shabaab in Mogadischu geändert hat. Ihre Anhaltung ist ja schon sehr lange her, das war im Jahr 2008. Wenn Sie heute an Mogadischu denken, was wäre Ihre Angst, dorthin zurückzukehren?

P: Ich bin mir 100%ig sicher, dass ich dort nicht überleben werde.

R: Wovor würden Sie sich am meisten fürchten?

P: Von meinen eigenen Familienmitgliedern getötet zu werden. Sie würden mein Fleisch zerstückeln.

R: Das sind jetzt Familienmitglieder, die bei Al Shabaab sind oder andere?

P: Die bei Al Shabaab sind. Ich möchte lieber nicht mehr ein Murusade sein.[...]

R: Ich habe Ihnen mit der Ladung aktuelle Länderinformationen zu Somalia mitgeschickt, die ich als Grundlage für meine Entscheidung verwenden möchte. Ihr Anwalt hat mir bereits eine schriftliche Stellungnahme dazu zugeschickt. Ich möchte aber Sie gerne auch fragen, ob Sie die Berichte gelesen haben und etwas dazu sagen möchten?

P: Ich habe die Berichte nicht gelesen. Ich verfolge auch die Nachrichten aus meiner Heimat. Ich habe auch gelesen, dass es vor einigen Tagen mehrere Anschläge gab. Diese Anschläge sind viel schlimmer als der direkte Kampf."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 26.01.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 22.10.2012 und der Beschwerdeergänzung vom 07.03.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Murusade und Sub-subclan XXXX an.

Sie stammt aus Mogadischu und lebte die meiste Zeit ihres Lebens im Bezirk XXXX. Von Februar 2009 bis zu ihrer Ausreise lebte die beschwerdeführende Partei im Bezirk XXXX.

1.1.2. Zu möglicherweise in Somalia verbliebenen Familienangehörigen, wie der Mutter, der Ehefrau, den Kindern oder den Geschwistern, besteht seit circa einem Jahr kein Kontakt mehr.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei, auch Murusade, Mitglieder der Al Shabaab waren. Die beschwerdeführende Partei, ihr Vater und ihr Bruder waren hingegen keine Mitglieder der Al Shabaab. Die beschwerdeführende Partei wurde Ende des Jahres 2008 von Al Shabaab entführt und circa einen Monat lang festgehalten. Es gelang ihr, zu entkommen, und sie verbrachte etwas mehr als zwei Jahre bei einem Verwandten in einem anderen Bezirk in Mogadischu, bevor sie ausreiste. Der Vater und der Bruder der beschwerdeführenden Partei wurden von Mitgliedern der Al Shabaab, die auch den Murusade angehören und Verwandte waren, im Februar 2011 getötet.

1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (XXXX, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch XXXX, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 25f)

"Desertion

Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).

Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).

Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite 27)

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Hawiye leben zumeist in Süd- und Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterclans sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen würden. (Seite 43).

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. Murusade

Zusammenfassung der AB (Seite 2): "Der Clan spielt eine bedeutende Rolle in Somalia, nicht nur im angestammten Territorium in Ost-Zentralsomalia, sondern auch in Mogadischu. Er gilt als einer der drei wichtigsten Clans in der somalischen Hauptstadt (neben Abgal und Hebr Gedir) . Das politische und damit auch das Konfliktverhalten der Murusade kann keiner Gesamtheit zugeordnet werden. Einerseits besetzen Murusade wichtige Positionen bei der islamistischen Al Shabaab, andererseits auch in der international anerkannten Übergangsregierung. Allerdings dürfte die Mehrzahl der direkt im Kampf involvierten Murusade auf Seiten der Al Shabaab stehen, wo der Clan als überrepräsentiert gilt. Bis zum Jahr 2009 finden sich auch noch Berichte über ein Engagement bei der (mit der Übergangsregierung verbündeten) moderaten Ahlu Sunna Wal Jamaa (ASWJ). Unterschiedliche Akteure der Murusade waren auch schon in der Vergangenheit sowohl auf Seiten der ersten islamistischen Gruppen (al Ittihad) als auch als Warlords tätig. Grundsätzlich kann der Clan in Mogadischu - Verwaltung, Ökonomie und Politik betreffend - als äußerst vernetzt und wichtig eingestuft werden. Offenbar ist es für Angehörige dieses Clans möglich, sowohl in Gebieten der Al Shabaab als auch in Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung zu leben und dort auf ein Netzwerk des eigenen Clans zurückgreifen zu können."

Als Einzelquellen zur Position der Murusade in Mogadischu führt die AB insbesondere folgende Quellen an:

"[...] Die Verwaltung von Mogadischu wird vom Hawiye-Clan der Abgal dominiert, aber auch von den gewalttätigen Murusade und Habr Gedir [...]" (Landinfo: Somalia - Sikkerhet og konflikt i sØr, 28.08.2010). "Die TFG hat eine bemerkenswert geringe Basis in Bezug auf Clan-Unterstützung. Die Schlüsselclans der Hawiye, die Mogadischu kontrollieren (Abgal, Habr Gedir, Murusade) sind jeweils in jene gespalten, welche die TFG unterstützen, jene, welche die Rebellen bevorzugen, und jene, die sich mit Wetten auf beide absichern." (Andre Le Sage: Somalia¿s Endless Transition: Breaking the Deadlock, 06.2010).

Die TFG Verwaltung in Mogadischu stehe unter der Kontrolle des Hawiye Clans der Abgal, die eine Mehrheit in der Stadt darstellen, wobei die Hawiye-Clans Murusade und Habr Gedir ebenfalls repräsentiert seien, gemeinsam mit anderen Clans. (Seite 7)

Nach einer lokalen NGO in Mogadischu (B) seien junge Männer das wahrscheinlichste Ziel von Al Shabaab Rekrutierungen, und zwar solche ohne Familie oder enge Verwandte, Benachteiligte und Minderheitenangehörige ohne Ressourcen. Al Shabaab habe auch unter den kleineren Hawiye-Clans rekrutiert, zum Beispiel unter den Duduble und Murusade, während zum Beispiel Abgal des Sa¿ad Subclans weniger in Gefahr seien, von Al Shabaab rekrutiert zu werden. Das solle nicht heißen, dass solche Clanmitglieder nicht rekrutiert würden, aber dass eine Rekrutierung weniger häufig stattfinde. (DIS/Landinfo, Jänner 2013, S. 27-30).

UNDSS, Mogadishu, habe erklärt, dass [...] Mogadishu von anti- Al Shabaab Sentiments dominiert sei. Die Einwohner_innen würden Al Shabaab zumeist nicht unterstützen, wobei der Murusade Clan (der der am drittwenigsten starke Clan ("which is the third least powerful in the city") in der Stadt sei) als einer angesehen werde, der über Al Shabaab Unterstützer verfüge. (Seite 10).

Im aktuellen EASO-Bericht kommen die Murusade hinsichtlich ihrer

Unterstützung der Al Shabaab vor:

Die Mehrheit der folgenden Clans werden als Pro-Al Shabaab abgesehen: Hawiye/Murusade; Hawiye/Duduble; Darod/Marehan; Rahanweyn, Hawiye/Galja'el. [...] Im Allgemeinen können Mitglieder aller großen Clans bei Al Shabaab gefunden werden. Den größten Teil der Miliz stellen die Rahanweyn, Jareer and Murusade. (Seite 91)

Unterstützung aus der Bevölkerung für Al Shabaab schwindet im Allgemeinen, so auch sogar zum Beispiel bei den Galja'el und den Murusade. (Seite 93)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Auch die Angaben betreffend die in Somalia verbliebenen Familienangehörigen blieben während des ganzen Verfahrens konsistent. Wie gleich unten näher beschrieben hatte das Bundesverwaltungsgericht auch hier keinen Grund, an diesen zu zweifeln.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die beschwerdeführende Partei bei den Fragen, die sich um ihre Familie drehten, sehr emotional und bedrückt reagierte. Die Trennung von ihrer Familie belastet die beschwerdeführende Partei sichtlich.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei machte geltend, dass die beschwerdeführende Partei schwer traumatisiert sei. Medizinische, so insbesondere psychiatrische, Unterlagen wurden nicht vorgelegt, und gab die beschwerdeführende Partei außerdem in der Verhandlung an, nicht in entsprechender Behandlung zu stehen. Nichtsdestotrotz gewann das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei zumindest psychisch labil ist und sie unter den Geschehnissen in der Heimat und/oder ihrer prekären Situation in Österreich und/oder ihrer Trennung von ihrer Familie sichtbar leidet.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung weiter davon überzeugen, dass die beschwerdeführende Partei detailliert und emotional angereichert von ihren Erlebnissen in Somalia und ihren Befürchtungen berichtete. Das Bundesverwaltungsgericht hält das Vorbringen daher dahingehend für glaubhaft, dass Familienmitglieder der beschwerdeführenden Partei Al Shabaab Mitglieder gewesen sind; der Vater, der Bruder und die beschwerdeführende Partei selbst der Miliz nicht beitreten wollten; und dass die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab und die Tötung des Vaters und des Bruders der beschwerdeführenden Partei durch Verwandte, die Al Shabaab Mitglieder waren, tatsächlich passierte.

3.4. Dieses Vorbringen ist vor allem auch vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel: insbesondere fällt dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass die Murusade überproportional bei Al Shabaab vertreten sind (siehe oben unter 2.3.3.).

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

3.5. Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 20.03.2015.

3.6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei selbst angegeben hat, nie als Spion für die äthiopischen Truppen gearbeitet zu haben. Eine entsprechende Feststellung hatte daher zu entfallen. Ebenso geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass Angehörige der Murusade in Mogadischu eine Minderheit im hier relevant definierten Sinne sind.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist im gegenständlichen Fall vor allem wesentlich, dass (relativ nahe) Verwandte der beschwerdeführenden Partei Al Shabaab Mitglieder waren, die sie wegen ihrer Weigerung, sich ihnen anzuschließen, bereits Ende 2008/Anfang 2009 angehalten und "bestraft" haben. Der Vater und der Bruder der beschwerdeführenden Partei wurden durch einen namentlich näher genannten Cousin, der Al Shabaab Mitglied war, umgebracht.

4.3.2. Die aktuellen Länderinformationen gehen davon aus, dass Al Shabaab zwar nunmehr im Untergrund agieren, sie aber gezielte Tötungen an jeder Person vornehmen können, wenn sie es so wollen. Subjekte gezielter Tötungen sind, unter anderen, regierungsnahe Personen und Deserteure (siehe oben unter 2.2.1. und 2.2.3.).

Die Murusade sind ein Subclan der Hawiye, die eine anzuerkennende Größe in Mogadischu bilden. Sie sind gut vernetzt, gelten als kriegerisch und sind überproportional bei Al Shabaab vertreten (siehe oben unter 2.3.3.).

4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Meinung, dass die beschwerdeführende Partei, die Al Shabaab nicht beigetreten ist, was ihrer erweiterten Clanfamilie bekannt war, einer immer noch aktuellen maßgeblichen Gefahr unterliegt, von Al Shabaab - so insbesondere von Verwandten - wegen ihrer Weigerung, bei der Miliz mitzumachen, bestraft und getötet zu werden.

Durch die Durchdringung ihrer eigenen (erweiterten) Familie mit Al Shabaab Mitgliedern besteht eine erhöhte und aktuelle Gefahr, erkannt und in weitere Folge bestraft zu werden. Selbst wenn sich die beschwerdeführende Partei in Mogadischu von ihrer eigenen Familie fernhielte, kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie von Mitgliedern der Clanfamilie oder anderen Al Shabaab Mitgliedern nicht erkannt werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter der Meinung, dass eine maßgebliche Verfolgungsgefahr auch aktuell ist, da nach den Länderinformationen zu Al Shabaab nicht davon ausgegangen werden kann, dass damalige Mitglieder heute keine mehr sind.

4.3.4. Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen (siehe oben unter 2.1.1.).

4.3.5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.6. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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