BVwG W133 2100563-1

W133 2100563-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2100563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2100563.1.00

Spruch

W133 2100563-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.10.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG und § 7 VwGVG in Verbindung mit § 46 Bundesbehindertengesetz als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 17.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers XXXX vom 02.06.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leidenszustände keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen darstellten, um die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zu rechtfertigen.

Dieser Bescheid wurde am 30.10.2014 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.

Mit E-Mailnachricht vom 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer ersuche um Hilfe und die Anerkennung seines sehr schlechten Gesundheitszustandes und ersuche, mit der Annahme seines Antrages sein tägliches Leben etwas erträglicher zu gestalten. Er weise darauf hin, dass dieses Schreiben in Kopie ebenfalls an den Bundespräsidenten, die Wiener Pflege-, Patientinnen-und Patientenanwaltschaft, an das Bürgerservice des Gesundheitsministeriums sowie an den Obersten Sanitätsrat ergehe. Zusammengefasst wird weiters ausgeführt, aufgrund der bei ihm bestehenden schweren Erkrankungen erhebe er Einspruch gegen den abweisenden Bescheid. Er leide an Multimorbidität, massiver Hirnblutung mit Multiorganversagen im Jahr 1996, terminaler Niereninsuffizienz, körperlichem Verfall und Behinderungen durch jahrelange dreimal wöchentliche Dialyse seit 2009, schwerer Gehbehinderung, durch die Niereninsuffizienz immer wiederkehrenden Harnwegsinfekten und weiteren schweren körperlichen Beeinträchtigung. In seinem Fall seien erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in vollem Ausmaß gegeben. Dass sein Gesundheitszustand, geschwächt durch Dialysen und viele andere Krankheiten, miserabel sei, würden die Diagnosen in den Arztbriefen zeigen. Der Beschwerdeführer ersuche um positive Beurteilung seines Antrages und Ausstellung der entsprechenden Zusatzeintragung in seinem Behindertenpass.

Mit Schreiben vom 06.03.2015 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 30.10.2014 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.12.2014 geendet habe. Demnach wäre die per E-Mail am 26.01.2015 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Er führt darin aus, dass es sein möge, dass seine Stellungnahme etwas zu spät gekommen sei, aber das dürfe doch einer MA 40 nichts ausmachen, selbst brauche das MA 40 Monate bzw. Jahre für einen nicht positiven Bescheid. Dazu wisse scheinbar keiner in der MA 40 Bescheid, wer, wo, was und warum einen positiven Bescheid ausstellen dürfe oder nicht. Es sei auch lustig, dass nachdem er noch keinen Behindertenpass in Händen gehalten habe, er schon vorweg eine Stellungnahme bezüglich eines Eintrages in den Behindertenpass abgeben habe sollen. Er sei dadurch natürlich verwirrt gewesen, hätte den Umstand seiner Ärztin erzählt und diese habe telefonisch um Klärung im Sozialministeriumservice ersucht. Es sei mitgeteilt worden, dass der Behindertenpass mit dem Bescheid mitgeschickt werde. Dieser sei auch mit dem Bescheid gekommen, nur leider für den Beschwerdeführer nicht brauchbar. Da es scheinbar nicht möglich sei, eine vernünftige Lösung zu finden, werde er in Zukunft regelmäßig erneut um diesen Eintrag in seinem Behindertenpass ansuchen und bei Gelegenheit die "Superleistung seitens MA 40" oder des Sozialministeriumservice hervorheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführers stellte am 02.06.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2014 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leidenszustände keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen darstellten, um die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zu rechtfertigen.

Dieser Bescheid wurde am 30.10.2014 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.

Mit E-Mailnachricht vom 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 06.03.2015 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.03.2015 die verspätete Einbringung seiner Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich aus dem Inhalt seiner Stellungnahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 30.10.2014 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.03.2015 kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.12.2014.

Demzufolge erweist sich die per E-Mail am 26.01.2015 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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