BVwG I403 2009994-2

I403 2009994-2Bundesverwaltungsgericht06.02.2017

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>ersatzlose Behebung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2009994-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2009994.2.00

Spruch

I403 2009994-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. 272342803/152025789, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.12.2015 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

II. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 10.12.2003 einen Asylantrag eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003, Zl. 03 37.610-BAE abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.07.2007, Zl. 245.468/0-XII/37/03 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10.11.2010, Zl. 2008/23/0465-9 ab.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.10.2004, Zl. III-1164244/FrB/04 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Urteils vom Landesgericht für Strafsachen in Wien, mit welchem der Beschwerdeführer zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs bedingt, verurteilt worden war, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 26.11.2004, ZL. SD1510/04 keine Folge gegeben.

3. Daraufhin wurde vom damals zuständigen Bundesasylamt ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers eingeleitet, der Beschwerdeführer leistete den Ladungen allerdings wiederholt keine Folge. Gegen einen Ladungsbescheid des inzwischen zuständig gewordenen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. 272342803/1.164.244/FRB/13 wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, Zl. I405 2009994-1/6E abgewiesen wurde.

4. Am 02.07.2015 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Dunst vorgelegt und um Akteneinsicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht. Von Seiten des Rechtsvertreters wurde in weiterer Folge am 25.11.2015 die Löschung des bereits im Jahr 2014 abgelaufenen Aufenthaltsverbotes beantragt. Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 wurde bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot bereits gelöscht sei.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Er legte dabei die folgenden Dokumente vor:

  • Empfehlungsschreiben von Seiten seiner Kirchengemeinschaft

  • Arbeitsvorvertrag der XXXX GmbH vom 06.07.2015

  • A2 Grundstufe Deutschdiplom vom 08.01.2013

  • Bestätigung der VHS Simmering über den Besuch des Deutschkurses B1 vom 17.06.2013

  • Teilnahmebestätigung der Diakonie vom 06.05.2011 über ein gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt sowie ein Sozialbericht des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 17.12.2015

  • Bestätigung über die Vereinbarung zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Wiener Tafel vom 02.06.2015

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Identität nicht festgestellt werden könne. Ihm wurde aufgetragen, Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen, sowie seinen Antrag schriftlich näher zu begründen, anderenfalls werde sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückgewiesen.

7. Am 06.05.2016 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises vorgelegt.

8. In weiterer Folge wurde eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorgelegt, datiert mit 22.09.2016, wonach der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt habe, die Ausstellung aber nur in Nigeria selbst möglich sei.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er erklärte, gesund und ledig zu sein und keine Kinder zu haben. In Österreich habe er keine Familie, in Nigeria würde noch seine Schwester wohnen, er wisse aber nicht, wo. Seine Eltern seien beide 2003 verstorben. Zuletzt habe er in Anambra State gelebt. Er sei seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältig. Aktuell lebe er in einem Wohnheim der Stadt Wien für Flüchtlinge. Er bekomme nach wie vor einen Betrag aus der Grundversorgung, sonst habe er kein Einkommen. Er sei nie einer Beschäftigung nachgegangen und sei über die Grundversorgung versichert.

10. Am 27.09.2016 wurde ein aktueller Meldezettel, eine Bestätigung der Wiener Tafel über die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie nochmals die Bestätigung der nigerianischen Behörde, dass kein Pass ausgestellt werden könne, vorgelegt.

11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2016 (fälschlich datiert auf den 29.07.2016) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zeitgleich wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt mit den Feststellungen zur Situation in Nigeria übermittelt und wurde ihm Gelegenheit gewährt, nochmals eine Stellungnahme zu seinen persönlichen sozialen Umständen abzugeben.

12. In einer am 25.10.2016 eingelangten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, sich seit Dezember 2003 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Er sei im Besitz eines österreichischen Sprachdiploms und besuche aktuell einen B1-Deutschkurs. Einen Arbeitsvorvertrag habe er bereits vorgelegt. Aufgrund seines dreizehnjährigen Aufenthalts sei sein Lebensmittelpunkt in Österreich.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.12.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

15. Beschwerde und Verfahrensanordnung wurden am 16.11.2016 zugestellt.

16. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 23.11.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG erteilen; die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 nicht mehr straffällig geworden. Er erhalte derzeit Leistungen aus der Grundversorgung, könne aber im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen. Er verfüge über Sprachkenntnisse auf dem B1-Niveau und arbeite ehrenamtlich bei der Wiener Tafel und sei ein aktives Mitglied bei der Kirchengemeinschaft. Er habe viele Freunde und soziale Kontakte in Österreich, die Kontakte ins Heimatland seien alle abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe außerdem einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft vorgelegt. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass weder ein aufrechtes Familienleben noch ein ausreichendes Privatleben habe festgestellt werden können. Dies sei angesichts des dreizehnjährigen Aufenthaltes und der nachweislich guten Integration nicht nachvollziehbar. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer zahlreiche Freundschaften geknüpft und gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Er habe auch in den Jahren 2010 und 2011 an einem Beschäftigungsprojekt der Diakonie teilgenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, da die Strafe aus dem Jahr 2004 getilgt sei. In der bisherigen Rechtsprechung werde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an dem Verbleiben in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einem bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Im gegenständlichen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich integriert habe. Er habe Deutschkurse besucht, Freundschaften geknüpft und sich eine feste Position in der Kirchengemeinde aufgebaut. Insbesondere die über dreizehnjährige Aufenthaltsdauer, wenn auch zu einem großen Teil ohne rechtmäßigen Aufenthalt, habe zu einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich geführt. Im Fall einer Rückkehrentscheidung sei daher von einem Eingriff in ein schützenswertes Privatleben auszugehen.

Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Diakonie Flüchtlingsdienst bzw. die Volkshilfe vorgelegt.

17. Am 29.11.2016 wurden Verwaltungsakt und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

18. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung auf, einen Reisepass vorzulegen. Mit Schreiben vom 03.01.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2016 bei der nigerianischen Botschaft vorstellig geworden wäre, ihm aber wieder nur ein Dokument ausgestellt worden sei, wonach er nach Nigeria reisen müsse, um einen Reisepass zu erlangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.07.2007, Zl. 245.468/0-XII/37/03 in Bezug auf den Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen worden. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV. Er wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20.04.2016 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der fehlenden Vorlage eines Reisepasses zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 220) wie auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Reisepass vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 22.09.2016 (AS 249) vor, dass er einen Reisepass beantragt habe, die Ausstellung eines solchen aber nur in Nigeria möglich sei. Nach Aufforderung zur Dokumentenvorlage durch das Bundesverwaltungsgericht wurden die identischen Bestätigungen, nunmehr datiert mit 14.12.2016 bzw. 23.12.2016, vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

Zur Zurückweisung des Antrages:

§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2016 (AS 220) über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 belehrt. Der zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung; dies wäre nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 möglich:

§ 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde aber kein Antrag auf Mängelheilung gestellt. Soweit daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen tätigt, so gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung ins Leere; dies trifft ebenso auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu, da eine inhaltliche Prüfung des Antrages mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen ist.

Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.

Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.

Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und des unterbliebenen Mängelheilungsantrages wäre daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen gewesen.

Zur Behebung der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung im angefochtenen Bescheid:

§ 59 Abs. 5 FPG idgF lautet wie folgt:

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I Nr. 87/2012.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003, Zl. 03 37.610-BAE der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig ist. Dies gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 daher als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2. Aufgrund der weiteren Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 ist dies nunmehr als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG anzusehen. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer verneint und ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf.

Im gegebenen Fall ist daher eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers existent und gilt sohin als Rückkehrentscheidung. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in seinem Erkenntnis vom 10.11.2015, Ra Ro 2015/19/0001 klargestellt, dass der Zweck des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 darin liege, sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das seit dem 1. Jänner 2014 geltende gesetzliche Regime aufenthaltsbeendender Maßnahmen überzuführen.

In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 hat der VwGH zudem klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen ersatzlos zu beheben waren.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH, 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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