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I413 2201974-2•Bundesverwaltungsgericht I413 2201974-2
I413 2201974-2Bundesverwaltungsgericht19.08.2021
Beitragsnachverrechnung Dienstnehmereigenschaft GPLA Rechtskraft Versicherungspflicht Vorfrage
I413 2201974-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag Mathias KAPFERER gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 29.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, Inhaber des Tabledance-Lokals " XXXX " in Innsbruck als Dienstgeber aufgrund der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 den Betrag in Höhe von EUR 71.152,95 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.
2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, es sei gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 22.03.3018, womit die Dienstnehmereigenschaft von insgesamt 96 Tänzerinnen als Dienstnehmerinnen des Beschwerdeführers festgestellt wurde, am 24.04.2014 (sic) Beschwerde erhoben worden und behänge bei Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus behänge ein weiteres Verfahren zur Frage, ob die im Tabledance-Lokal „ XXXX “ aufgetretenen Tänzerinnen selbständig oder nicht selbständig seien beim Bundesfinanzgericht. Aus diesen Gründen, da die Dienstnehmereigenschaft eine Vorfrage darstelle, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Unabhängig davon seien 96 Tänzerinnen einzuvernehmen zum Beweis dafür, dass diese ihre Tätigkeit nicht in Dienstnehmereigenschaft ausgeübt hätten und beantragte für den Fall, dass nicht ausgesetzt werde, alle 96 Tänzerinnen einzuvernehmen, wobei die Namen und Adressen der Tänzerinnen von Amts wegen zu ermitteln seien. Weiters beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das gegen den beschwerdeführer eingeleitete Verfahren auf Vorschreibung von lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 einzustellen und von der Verhängung lohnabhängiger Abgaben Abstand zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 (eingelangt am 26.07.2018) legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache I404 MMag. Alexandra JUNKER abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
6. Am 28.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 Inhaber des Tabeledance-Lokals „ XXXX “ in Innsbruck.
Nachstehenden Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmerinnen“ bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmerinnen beim Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert:
Name, Vorname
VSNR
Zeitraum
1
XXXX
XXXX
2
XXXX
XXXX
3
XXXX
XXXX
30.09. 2013; 01.10.2013- 05.12.2013
4
XXXX
XXXX
5
XXXX
XXXX
6
XXXX
XXXX
7
XXXX
XXXX
8
XXXX
XXXX
9
XXXX
XXXX
10
XXXX
XXXX
01.01. 2011-28.02.2011; 01.03.2011-14.09.2011
11
XXXX
XXXX
12
XXXX
XXXX
13
XXXX
XXXX
14
XXXX
XXXX
15
XXXX
XXXX
16
XXXX
XXXX
17
XXXX
XXXX
18
XXXX
XXXX
19
XXXX
XXXX
20
XXXX
XXXX
21
XXXX
XXXX
12.10. 2010 - 19.10.2010; 14.12.2010 - 28.12.2010;
22
XXXX
XXXX
15.02. 2011 - 16.03.2011; 07.06.2011 - 23.08.2011;
10.01. 2012 - 02.04.2012; 08.01.2013 - 22.01.2013;
23
XXXX
XXXX
24
XXXX
XXXX
25
XXXX
XXXX
13.12. 2012 - 31.12.2012; 01.01.2013 - 02.01.2013
26
XXXX
XXXX
01.02. 2011 - 03.03.2011; 29.03.2011 - 05.04.2011;
27
XXXX
XXXX
01.09. 2010 - 19.10.2010; 22.11.2010 - 14.12.2010; 03.03.2011 - 25.11.2011
28
XXXX
XXXX
01.09. 2010 - 20.09.2010; 14.12.2010 - 28.12.2010;
18.01. 2011 - 03.03.2011; 29.03.2011 - 05.05.2011;
29
XXXX
XXXX
30
XXXX
XXXX
31
XXXX
XXXX
07.12. 2010 - 28.12.2010; 01.02.2011 - 05.04.2011;
32
XXXX
XXXX
02.08. 2010 - 20.09.2010; 11.10.2010 - 19.10.2010
33
XXXX
XXXX
29.09. 2010 - 30.09.2010; 01.10.2010 - 28.12.2010;
05.05. 2011 - 04.08.2011; 14.09.2011 - 14.12.2011
34
XXXX
XXXX
07. 12,2010 - 28.12.2010; 17.01.2011 - 03.03.2011;
35
XXXX
XXXX
36
XXXX
XXXX
11.09. 2012 - 31.12.2012; 01.01.2013 - 23.10.2013
37
XXXX
XXXX
38
XXXX
XXXX
39
XXXX
XXXX
40
XXXX
XXXX
41
XXXX
XXXX
42
XXXX
XXXX
19.08. 2010 - 20.09.2010; 03.11.2010 - 22.11.2010
43
XXXX
XXXX
44
XXXX
XXXX
45
XXXX
XXXX
46
XXXX
XXXX
47
XXXX
XXXX
48
XXXX
0000 120787
26.05. 2011 - 23.08.2011; 14.09.2011 - 14.12.2011;
49
XXXX
XXXX
50
XXXX
XXXX
51
XXXX
XXXX
52
XXXX
XXXX
53
XXXX
XXXX
54
XXXX
XXXX
55
XXXX
XXXX
56
XXXX
XXXX
57
XXXX
XXXX
58
XXXX
XXXX
59
XXXX
XXXX
60
XXXX
XXXX
61
XXXX
XXXX
62
XXXX
XXXX
63
XXXX
XXXX
64
XXXX
XXXX
65
XXXX
XXXX
66
XXXX
XXXX
67
XXXX
XXXX
68
XXXX
XXXX
69
XXXX
XXXX
13.12. 2010 - 31.12.2010; 01.01.2011 - 14.09.2011;
70
XXXX
XXXX
71
XXXX
XXXX
07.08. 2012 - 21.09.2012; 06.03.2013 - 06.05.2013
72
XXXX
XXXX
73
XXXX
XXXX
74
XXXX
XXXX
75
XXXX
XXXX
76
XXXX
XXXX
77
XXXX
XXXX
78
XXXX
XXXX
22.11. 2010 - 28.12.2010; 08.02.2011 - 03.03.2011; 05.05.2011 - 17.05.2011
79
XXXX
XXXX
80
XXXX
XXXX
24.04. 2012 - 30.04.2012; 01.05.2012 - 04.05.2012;
81
XXXX
XXXX
82
XXXX
XXXX
83
XXXX
XXXX
84
XXXX
XXXX
85
XXXX
XXXX
86
XXXX
XXXX
87
XXXX
XXXX
88
XXXX
XXXX
89
XXXX
XXXX
90
XXXX
XXXX
01.01. 2011 - 17.01.2011; 09.08.2011 - 14.09.2011
91
XXXX
XXXX
06.09. 2011 - 25.11.2011; 15.05.2012 - 12.07.2012
92
XXXX
XXXX
29.11. 2012 - 31.12.2012; 01.01.2013 - 28.03.2013
93
XXXX
XXXX
94
XXXX
XXXX
95
XXXX
XXXX
96
XXXX
XXXX
Für die vorgenannten Dienstnehmerinnen betragen die Beiträge zur Sozialversicherung EUR 71.152,95.
Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden vom Beschwerdeführer nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seiner Inhaberschaft des Tabledance-Lokals ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021, wonach er 6 Jahre lang – zwischen 2010 und 2016 – Inhaber dieses Lokals war (Verhandlungsprotokoll S 3).
Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 96 Dienstnehmerinnen sowie zu ihren Tätigkeit für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, wonach die 96 Dienstnehmerinnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren.
Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse der vorgenannten 96 Dienstnehmerinnen beim Beschwerdeführer offenen Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 71.152,95 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides.
Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung vom Beschwerdeführer nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Umfang nach.
3.1.1. Zunächst ist auf den Antrag auf Aussetzung einzugehen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ist das Verwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann. Eine Vorfrage liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann.
Für die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (und damit auch für jene zur Entrichtung eines Beitragszuschlages) ist die Frage, ob jemand im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG beschäftigt (und demgemäß gem § 4 Abs 1 Z 1 ASVG bzw § 1 Abs 1 lit a AlVG vollversichert) gewesen ist, eine Vorfrage iSd § 38 AVG (VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/004; 08.05.1990, 89/08/0040). Diese Vorfrage ist durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, rechtskräftig gelöst.
Die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Bundesfinanzgericht ist hingegen nicht für das gegenständliche Verfahren präjudiziell und stellt damit keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, zumal die Dienstnehmereigenschaft der 96 Tänzerinnen nicht aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach dem EStG besteht und damit eine finanzbehördliche Entscheidung im gegenständlichen Fall für die Dienstnehmereigenschaft der Tänzerinnen nicht von Bedeutung ist. Damit bestand kein Grund, das gegenständliche Verfahren auszusetzen.
3.1.2. Zum weiteren Antrag, alle 96 Tänzerinnen zu ihrer Dienstnehmereigenschaft einzuvernehmen:
Diesem Antrag kommt im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beitragsvorschreibung keine Berechtigung zu. In diesem Verfahren ist Sache die Rechtmäßigkeit der von der belangten Beschwerde vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung, nicht hingegen die Frage der Dienstnehmereigenschaft der 96 Tänzerinnen. Diese für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage bildende Fragestellung wurde bereits rechtskräftig durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, entschieden. Im Beitragsverfahren kann die Frage der Dienstnehmereigenschaft somit nicht neu aufgerollt und entschieden werden. Für die Frage der Beitragsvorschreibung ist nicht ersichtlich, in wie fern die Befragung von 96 Tänzerinnen beweiserheblich wäre. Dem Beweisantrag ist auch nichts zu entnehmen, welche Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Beitragsvorschreibung relevant sind, bewiesen werden sollen. Der Beweisantrag ist daher auch nicht gesetzmäßig ausgeführt und irrt von der „Sache“ des gegenständlichen Beitragsverfahrens ab, da er auf eine Neubewertung der entschiedenen Dienstnehmereigenschaft der 96 Tänzerinnen abzielt.
3.2. In der Sache selbst ist auszuführen:
3.2.1. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.
3.2.2. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 96 Dienstnehmerinnen aufgrund des in der Beweiswürdigung (Pkt. 2) näher ausgeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, welches den maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde bestätige, festgestellt worden. Danach waren die 96 Dienstnehmerinnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.
Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).
Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmerinnen bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.
3.2.3. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, zwei nicht erhebliche Anträge zu stellen, wovon einer auf die Neuaufrollung der Frage der Unterstellung der 96 Dienstnehmerinnen unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG abzielt.
Im Übrigen bringt die Beschwerde gegen die vorgeschriebenen Beiträge weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas vor. Sie erweist sich als unsubstantiiert. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die vorgeschriebenen Beiträge unrechtmäßig in der betraglichen Höhe festgesetzt worden sind. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde vom Beschwerdeführer in voller Höhe zu leisten.
3.3.4. Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche einen Einzelfall betreffende Entscheidung stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. Die Entscheidung über einen Einzelfall als solche ist nicht reversibel.
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