Bundesverwaltungsgericht W112 2255309-1

W112 2255309-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2023

Regest

Folgeantrag Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W112 2255309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2255309.1.00

Spruch

W112 2255309-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2022 und 11.07.2023 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖRDERATION, stellte am 29.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wies sich dabei mit seinem RUSSISCHEN Inlandsreisepass aus, welcher sichergestellt wurde.

In der Erstbefragung am 30.10.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Reisepass im Bundesgebiet verloren habe. Er sei in XXXX geboren, 31 Jahre alt, ledig, Tschetschene, sunnitischer Moslem, spreche tschetschenisch und russisch gut in Wort und Schrift, habe elf Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei Taxifahrer. Er habe vor der Ausreise in XXXX gelebt, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und sein Bruder leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er sei im MAI 2021 ausgereist und habe sich bis zum Tag vor der Asylantragstellung in DEUTSCHLAND, in XXXX aufgehalten, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe und nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

Er habe das Land verlassen müssen, weil er Angst um sein Leben habe, im Falle der Rückkehr werde er verhaftet und schikaniert. Er sei mit dem Neffen von XXXX gut befreundet gewesen. Der sei Bürgermeister von XXXX gewesen. Er sei gekündigt worden. Er sei im Hausarrest gewesen und habe mit niemanden in Kontakt kommen dürfen. Sein Neffe habe ihn gebeten, ihm täglich frische Lebensmittel zu besorgen, weil er Taxilenker gewesen sei. Er sei fast jeden Tag bei ihm gewesen. Eines Tages habe er gehört, dass er gestorben sei. Er sei mit seinem Neffen und XXXX zur Leichenhalle gegangen und habe gesehen, dass XXXX einen Kopfschuss gehabt habe und nicht natürlich verstorben sei. Er habe dies fotografiert. Nach ein paar Wochen habe ihn der Neffe der verstorbenen Person angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden wissen, dass sie die Leiche fotografiert haben. Daher habe er schnell aus TSCHETSCHENIEN flüchten müssen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschied am 30.10.2021, ein DUBLIN-Verfahren zu führen.

DEUTSCHLAND, wo sich der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Erstbefragung zufolge von Ende MAI 2021 bis 28.10.2021 aufgehalten hatte, teilte am 17.11.2021 mit, dass es keinen Treffer beim Abgleich der Fingerabdrücke gab und der Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Daten nicht identifiziert werden habe können.

Das Bundesamt ließ das Verfahren am 06.12.2021 zu und folgte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte aus.

2. Am 11.01.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Asylverfahren niederschriftlich ein.

Dabei gab er an, dass ihm sein Reisepass 2016 oder 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgestellt worden sei. Er habe sich 2017 mit einem Visum in ITALIEN und vor der Asylantragstellung in DEUTSCHLAND aufgehalten, auf der Durchreise auch einige Tage in UNGARN. Er habe weder in ITALIEN noch DEUTSCHLAND oder UNGARN um Asyl angesucht.

Er leide seit MAI 2021 an psychischen Problemen, in der RUSSISCHEN Föderation habe er keine Behandlung in Anspruch genommen, sondern sei ausgereist. Er nehme keine Medikamente, sei nicht in Behandlung oder Therapie.

Er spreche russisch und tschetschenisch, sei ledig und kinderlos und auch nicht verlobt. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, in XXXX habe er die Grundschule und die allgemeinbildende höhere Schule (1996 bis 2007) besucht, zuletzt sei er als Taxifahrer tätig gewesen. Er sei mit dem eigenen Auto herumgefahren und habe Taxidienste angeboten. Er habe mit seiner Mutter zusammengelebt, die sei Pensionistin und habe auf Baustellen gearbeitet. Es sei ein normales Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten für jeweils seine Mutter, seinen Bruder und ihn, der Vater habe des Fundament gebaut, er habe mit der Zeit Geld verdient und das Haus nach und nach aufgebaut. Sein Vater habe Herzbeschwerden gehabt, er sei 2012 an Krebs gestorben. Sein Bruder sei verheiratet, habe vier Kinder und lebe mit seiner Familie im Haus der Mutter. Er sei angelernter Dachdecker und arbeite auf Baustellen.

Sein Vater habe zwei Brüder und zwei Schwestern, die Onkel und die unverheiratete Tante leben in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers, die verheiratete Schwester in XXXX , wie auch die zwei Schwestern seiner Mutter. Auch sie sind Tschetschenen und Moslems.

Er habe am 15.05.2021 beschlossen, auszureisen, und sei legal nach WEISSRUSSLAND und in die UKRAINE eingereist. Von der UKRAINE aus sei er widerrechtlich nach UNGARN und von dort über Österreich, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe, nach DEUTSCHLAND weitergereist, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten habe, danach sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er sei auf eigene Faust, nicht schlepperunterstützt, gereist. Befragt nach dem Grund der Reise von DEUTSCHLAND nach Österreich gab er an, er habe Angst vor der DEUTSCHEN Polizei, aber auch vor der Österreichischen Polizei. Er habe in DEUTSCHLAND Bekannte, aber sie seien sich nicht nahegekommen. Als er sie getroffen habe, sei keine Freundschaft entstanden. Er habe durch seinen illegalen Aufenthalt in XXXX keine Probleme mit den DEUTSCHEN Behörden gehabt. Sie haben ihm damals illegal Unterschlupf gewährt.

Er sei nicht vorbestraft, nie vor Gericht gestanden, habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt, es gebe weder Aufenthaltsermittlung noch Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief oder ähnliches, er sei nie politisch tätig gewesen, nicht Mitglieder einer politischen Partei oder Organisation, habe keine Probleme wegen eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, wegen seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Privatperson. Er habe noch nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Als Fluchtgrund gab er an, er sei mit XXXX gut befreundet, dem Cousin von XXXX , dem ehemaligen Bürgermeister von XXXX . Der sei seines Amtes enthoben worden und im Hausarrest gewesen, er habe mit niemanden in Kontakt kommen dürfen. Sein Cousin habe ihn gebeten, ihm täglich frische Lebensmittel zu besorgen, weil er Taxilenker gewesen sei. Er habe ihn zwischen 06.02.2021 bis 06.04.2021 mit Lebensmitteln versorgt. Am 06.04.2021 habe er von dessen Cousin XXXX erfahren, dass XXXX verstorben sei. Er habe XXXX nicht gefragt, woran er gestorben sei, da frage man nicht nach, da gewisse Leite dahinterstehen. Er habe nur gesehen, dass ihm der halbe Kopf fehlen. Er habe XXXX geholfen, die Leiche zu waschen und anzukleiden. Dabei habe er die Leiche mit dem Mobiltelefon fotografiert. Das sei am 07.04.2021 gewesen. XXXX sei im Hausarrest gewesen und, weil er Taxifahrer sei, habe er von seinem Cousin den Auftrag erhalten, den Onkel mit frischen Lebensmitteln zu versorgen. Er wisse nicht, seit wann sich XXXX im Hausarrest befunden habe, er habe ihm fast täglich frische Lebensmittel gebracht. Am 13.05.2021 sei er von XXXX aufgefordert worden, sich mit ihm in seinem Haus zu treffen. Er habe ihm gesagt, dass die Behörden erfahren hätten, dass er die Leiche fotografiert habe und dass sie (er und XXXX ) darüber gesprochen haben, woran XXXX gestorben sei. Er könne sich nicht erklären, wie die Behörden davon erfahren haben. Sie beide, er und XXXX , seien mit der Leiche allein gewesen, einzig der MULLAH sei noch anwesend gewesen. Die Leiche sei im Haus des XXXX gewaschen und angekleidet worden. Er versuche sich zu erklären, wie XXXX gestorben sei: Er habe gesehen, dass dieser Verletzungen am ganzen Körper und ein Loch im Kopf gehabt habe.

XXXX sei mit Präsident KADYROW verfeindet gewesen. Diese Feindschaft gehe auf das Jahr 2005 zurück. XXXX habe eigene Häuser auf eigene Kosten renovieren und nicht das Staatsbudget beanspruchen sollen. Das habe ihm Präsident KADYROW nicht erlaubt. Präsident KADYROW habe ihm untersagt, Staatsgelder für eigene Zwecke zu beanspruchen, XXXX habe daraufhin die Fotos von KADYROW zerrissen.

Am 14.05.2021 gegen 15:00 Uhr sei er festgenommen worden. Er sei nicht entlassen worden, er sei ausgereist. Er habe sich in einem ehemaligen Polizeigebäude befunden. Am 14.05.2021 sei er von dort weggelaufen, als niemand da gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie spät es gewesen sei. Er habe sich im Keller dieses Hauses, dem ehemaligen Polizeigebäude, versteckt und gewartet, bis es wieder hell geworden sei. Dann sei er weggegangen. Im Zuge der Rückübersetzung korrigierte er an, dass er das Mobiltelefon am 13.05.2021 weggeworfen habe und am 14.05.2021 gegen 15:00 Uhr festgenommen worden sei. Er sei nicht entlassen worden, sondern ausgereist. Er habe sich in einem ehemaligen Polizeigebäude befunden. Am 14.05.2021 sei er von dort weggelaufen, als niemand da gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie spät es gewesen sei. Er habe sich im Keller dieses Hauses, dem ehemaligen Polizeigebäude, versteckt und gewartet, bis es wieder hell geworden sei. Dann sei er weggegangen.

Er glaube, er und XXXX haben auch mit anderen Freunden, Bekannten, die Todesursache erörtert, weil das viele Leute interessiere. Aber darüber habe nicht gesprochen werden dürfen. Jedenfalls habe XXXX Freunde bei der Polizei in XXXX , die sie gewarnt haben, weiter über die Todesursache des XXXX Mutmaßungen anzustellen. Dies sei ihm von XXXX berichtet worden. Er habe Angst bekommen und sei ausgereist. Das Mobiltelefon habe er am 13.04.2021 weggeworfen. Er habe nie Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt, er sei ausgereist, bevor er Probleme bekommen sollte. Andere Gründe für die Ausreise gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr fürchte er, festgenommen und getötet zu werden.

In Österreich habe er niemanden, keine Verwandten und auch keine privaten Interessen. Er sei hier in keinem Verein und besuche keinen Deutschkurs. Er sei nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung. Er habe kein Problem mit den Gesetzen in Österreich. Er wolle hier in Sicherheit leben, eventuell wolle er auch arbeiten.

Er habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden, der Dolmetsch habe rückübersetzt, was er gesagt habe, er habe keine Beanstandungen.

3. Das Bundesamt beauftragte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zum Beschwerdeführer.

In der Untersuchung am 01.02.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Beruhigungsmittel bekommen, er habe weder konkrete Medikamente noch eine konkrete Diagnose angegeben. Es gebe bestimmte Momente, wo er plötzlich weinen müsse und sich schlecht fühle. Frühere Erkrankungen gab er nicht an.

Er sei in RUSSLAND geboren und sei mit seinem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe keine schlöne Kindeheit und Jugend gehabt, er sei 1994 nach TSCHETSCHENIEN gekommen, der Vater sei dort gestorben. Es habe dort Krieg gegeben. Er gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen, die Eltern haben zunächst in RUSSLAND gelebt, seien aber mit ihm 1994 nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt. Er sei Moslem. Er habe die Pflichtschule und die Mittelschule in seiner Heimatstadt in TSCHETSCHENIEN absolviert, unterbrochen auf Grund des Krieges. Soäter sei er noch in einem Dorf zur Schule gegangen, weil es dort ruhiger gewesen sei. Er habe auch ein College als Informatiker abgeschlossen. Er habe gearbeitet, aber nicht als Informatiker. Er sei im MAI 2021 ausgereist, zunächst nach MOSKAU.

Als Grund für die Ausreise gab er an, dass der Cousin eines Freundes Bürgermeister gewesen sei. Der Bürgermeister sei verstorben, er habe die Leiche gewaschen und es sei zu sehen gewesen, dass er ermordet worden sei. Er habe den Vorfall nicht angezeigt. Er sei von den Behörden beschattet worden, als diese mitbekommen haben, dass der Bürgermeister keines natürlichen Todes gestorben sei. Er sei auch angehalten worden. Später habe man ihm gesagt, dass er früher oder später getötet werde. Daher sei er ausgereist. Es habe sich um Staatsdiener gehandelt, die ihn mit dem Tod bedroht haben. Er sei alleine nach MOSKAU gereist und von dort mit einem Schlepper nach Westeuropa. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt, er habe einfach weg aus Russland wollen. Im Falle der Rückkehr werde er möglicherweise getötet. Darüber, als was er in Österreich arbeiten könne, habe er noch nicht nachgedacht.

Diesem Gutachten vom 01.02.2022 zufolge ist sein Allgemeinzustand unauffällig, sein Ernährungszustand adipös. Er leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion, das Krankheitsbild sei grenzwertig krankheitswertig, eine Psychopharmakotherapie wurde noch nicht eingeleitet, er sei nicht in fachärztlicher Betreuung und erhält keine Psychotherapie. Das Krankheitsbild sei derzeit nicht adäquat behandelt. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stehen in Zusammenhang mit den gegenwärtigen Lebensumständen und der unklaren Zukunftsperspektive. Er habe Angst vor einer möglichen Abschiebung in seine Heimat.

Der Beschwerdeführer sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu machen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit seines Krankheitsbildes sei nicht auszugehen. Im Falle der Überstellung in seinen Herkunftsstaat sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Es bestehe nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung auf Grund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne. Spezifische medizinische Maßnahmen vor, während oder nach einer Überstellung nach Russland seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicher nicht erforderlich.

4. Das Bundesamt beauftragte eine Recherche im Herkunftsstaat durch einen Sachkundigen, ob der Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatlandes gesucht werde und ob die Kopie seines Reisepasses oder eines anderen Dokuments mit Passbild beigeschafft werden könne, da das Foto im vorgelegten Inlandsreisepass auch den Bruder des Beschwerdeführers darstellen könne.

Dem Rechercheergebnis vom 10.02.2022 zufolge wurde der Beschwerdeführer XXXX , Staatsbürger der Russischen Föderation, weder von den Behörden der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, noch von jenen der RUSSISCHEN FÖDERATION gesucht, noch war er dort einmal inhaftiert oder vorbestraft. Ein mit Lichtbild versehender Antrag auf einen Führerschein aus XXXX , Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, habe beigeschafft werden können. Auf diesem sei eine abweichende Passnummer festgestellt worden. Weitere Recherchen haben ergeben, dass es sich aber um idente Personen handle. Der Grund für die abweichenden Passnummern sei, dass Personen mit dem Erreichen des 20. Lebensjahres ein neuer Pass ausgestellt werden müsse. Pässe mit der Anfangsnummerierung 82 werden von der Teilrepublik XXXX ausgestellt, Pässe mit der Anfangsnummerierung 96 von der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN. Sowohl der Pass als auch das in diesem befindliche Lichtbild seien echt.

5. Am 25.02.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich ein. Dabei gab er an, er werde nur inoffiziell gesucht. Wenn eine Person angehalten werde, dann erfolge das nicht offiziell. Verwandte können solche Personen freikaufen oder man könne fliehen. Wenn die Verwandten kein Geld haben, dann komme man ins Gefängnis. Es werde dann behauptet, dass man drogensüchtig sei oder etwas Anderes angestellt habe. Mehr habe er nicht zu sagen. Eine Änderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben sei nicht eingetreten.

6. Mit Bescheid vom 18.03.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.04.2022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005. Seine Identität stehe fest. Er sei volljährig, ledig und kinderlos. Seine Familie habe er im Heimatland zurückgelassen. Er gehöre den Tschetschenen und dem Islam an. Er habe sein Heimatland, die RUSSISCHE FÖDERATION, am 15.05.2021 verlassen. Er leide weder an einer schweren Krankheit noch sei er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er sei jung, gesund und dadurch auch erwerbsfähig. Sein Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Er habe in XXXX die Grundschule und allgemeinbildende höhere Schule (1996 bis 2007) besucht, sei zuletzt als Taxifahrer tätig gewesen. Zur Ableistung des Militärdienstes sei er nie einberufen worden. Er habe immer als Taxifahrer gearbeitet, er sei mit dem eigenen Auto herumgefahren und haben Taxidienste angeboten. Davon und von der Unterstützung der in Russland pensionsberechtigten Mutter habe er leben können. Er habe auch auf Baustellen gearbeitet. Er habe bis zum 14.05.2021 als Taxilenker gearbeitet. Am Tag darauf habe er die Heimat verlassen. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland in der Lage sei, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. In Tschetschenien leben nach wie vor Verwandte. In Österreich verfüge er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er verfüge über keine Deutschkenntnisse. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und es haben auch sonst keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration seiner Person in Österreich festgestellt werden können. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats: Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Festgestellt werde, dass er in seinem Heimatstaat weder vorbestraft sei noch inhaftiert gewesen sei. Auch habe er keine Probleme mit den Behörden.

Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr: Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Er verfüge über Schulbildung. Er sei selbsterhaltungsfähig und leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Er habe Verwandte im Heimatland. Alle Verwandten seien Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und des Islam. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung von ihm aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

Zu seinem Privat- und Familienleben: Er halte sich seit 15.05.2021 nicht mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf. Es haben keine engeren privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten von in der EU lebenden Personen festgestellt werden können. Er sei während des gesamten Asylverfahrens von der Grundversorgung umfasst, es sei denn, er verzichten darauf freiwillig. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen haben nicht festgestellt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat gab der angefochtene Bescheid das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.05.2021 wieder.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt u.a. aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei:

Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreiche, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukomme (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E). Grundsätzlich sei eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert sei und der Asylwerber in der Lage sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem müsse das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetze, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspreche bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimme. Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Ein Vorbringen werde dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfülle:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers sei genügend substantiiert. Dieses Erfordernis sei insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildere oder sich auf Gemeinplätze beschränke, nicht aber in der Lage sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen müsse, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber dürfe sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen müsse plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung sei ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren seien oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber müsse persönlich glaubwürdig sein. Das werde dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimliche oder bewusst falsch darstelle, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechsle oder unbegründet und verspätet erstatte oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeige und die nötige Mitwirkung verweigere.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche nicht den genannten Anforderungen.

Er haben dem Bundesamt bloß ein völlig unkonkretes und abstraktes bzw. widersprüchliches Vorbringen rund um seine Fluchtgründe präsentiert. Es könne in Bezug auf sein Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Zu den Fluchtgründen habe er ausgeführt, er sei mit XXXX gut befreundet gewesen. Nach dessen Tod habe er geholfen die Leiche zu waschen und anzukleiden. Bei dieser Gelegenheit habe der die Leiche mit dem Mobiltelefon fotografiert, das sei am 07.04.2021 gewesen. Die Behörden haben erfahren, dass er die Leiche fotografiert habe und dass er darüber gesprochen habe, woran XXXX gestorben sei. Er sei am 14.05.2021 gegen 15:00 Uhr festgenommen worden. Er habe sich nach der Festnahme in einem ehemaligen Polizeigebäude befunden. Am 14.05.2021, als niemand mehr dagewesen sei, sei er von dort weggelaufen. Im Rahmen einer Recherche im Heimatland habe festgestellt werden können, dass seine Identitätsangaben, untermauert durch einen Inlandspass, echt seien. Zudem habe festgestellt werden können, dass er von den Behörden des Heimatlandes nicht gesucht werde und auch nie festgenommen oder inhaftiert worden sei. Zudem habe er das Heimatland im Besitz des eigenen authentischen russischen Auslandspasses verlassen, dies zeige ebenso, dass die Behörden des Heimatlandes an seiner Person kein Interesse haben, denn sonst hätte er nicht legal ausreisen können. Seinem gesamten Verhalten und seinen Angaben sei zu entnehmen, dass er die Heimat auf der Suche nach wirtschaftlicher Prosperität verlassen habe. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung seiner Person ergeben.

Es werde weiters auf folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: Relevant könne nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie müsse bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt habe die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – beziehe sich nicht auf die vergangenen Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordere eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr müsse aktuell sein, was bedeute, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müsse (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die entferne Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht, um eine Verfolgungsgefahr anzunehmen (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.11.2001, 2001/20/0011). Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden sei. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setze positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009). Probleme mit den Behörden im Heimatland habe der Beschwerdeführer weder angegeben, noch seien solche im Verfahren hervorgetreten. Es gebe weder einen Haftbefehl noch eine Strafanzeige o.ä. gegen ihn, noch sei er vorbestraft. Auch politisch sind bzw. sei er nie aktiv gewesen und er sei nie in gewalttätige Auseinandersetzungen in der RUSSISCHEN FÖDERATION verwickelt gewesen. Weder seine Religions- noch seine Clanzugehörigkeit habe ihm Probleme bereitet. Andere asylrelevante Umstände habe er nicht vorgebracht und solche haben sich auch nicht ergeben.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zu seiner individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass er dort der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die in seinem Heimatstaat allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Asylgewährung nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzliche alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat, könne nicht allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen. In seinem Fall liege kein Familienverfahren zu seinen Familienmitgliedern gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Grundsätzlich bestehen bezüglich der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438). Subjektive Befürchtungen die allgemeine Lage in seinem Heimatland betreffend, welche jedoch vom Bundesamt nicht objektiviert werden können, reichen nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG darzutun. Der Asylwerber habe vielmehr von sich aus, konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden könne, was ihn zu dem Schluss veranlasse, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erk. des VwGH 20.07.1995, 95/18/0976). Ein solches Vorbringen habe er jedoch nicht erstattet, weshalb von einer ihn persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden könne.

Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Dass er im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Behörde ausgeschlossen, da laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet sei und keine Hungersnot herrsche, er volljährig, arbeitsfähig und arbeitswillig sei, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es sei in diesem Zusammenhang erneut auf die fundierte Ausbildung hingewiesen. Aus dem Aktenstand ergebe sich, dass er im Heimatland die Grundschule besucht habe. Er habe außerdem eine Ausbildung Taxilenker und Bauhilfsarbeiter und habe sich seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise selbst finanziert. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe es sich daher, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION über familiäre Beziehungen verfügt. Dort lebe sein Bruder XXXX geboren, seine Mutter XXXX , geboren am XXXX und zahlreiche Verwandte von der Seite des Vaters und der Mutter. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation gerate. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche ihm eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION unzumutbar erscheinen lassen könnte. Es habe überdies nicht festgestellt werden können, dass er an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation steht ihm zur Verfügung. Es werde hier im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststelle, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete (vgl. z. B. Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden). Nur unter außerordentlichen Umständen, wie sie etwa im Urteil des EGMR, Zahl 146/1996/767/964 vom 2.5.1997 dargestellt worden seien, könne die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Es sei es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung in seinen Heimatstaat in eine „unmenschliche Lage“ versetzt würde. Daher verstoße eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz/die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in Ihrem Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl in seinem Heimatstaat als auch in Österreich, erhöht. Dazu komme noch, dass sein individuelles Risiko an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in seinem Herkunftsstaat infiziere – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht (vgl. idS BVwG 25.03.2020, W273 2188533-1/24E). Somit sei ihm betreffend auch nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Auf den Beschwerdeführer treffe keiner der Punkte des § 57 AsylG 2005 zu, wie aus der eindeutigen Aktenlage ersichtlich sei. Daher sei ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Er befinde sich derzeit in der Grundversorgung und lebe zur Gänze von der Unterstützung aus der Versorgung des Landes OBERÖSTERREICH. Ansonsten sei keine Abhängigkeit zwischen ihm und in Österreich aufhältigen Personen vorhanden und ersichtlich. Das gleiche treffe auf in der EU aufhältige Personen zu.

Aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich seit dem Jahr 29.10.2021 könne von einem Privatleben, das jedoch keinesfalls außergewöhnlich sei, ausgegangen werden. Er habe sich nach zurückweisender Entscheidung im ersten Asylverfahren über einen geraumen Zeitraum dem Zugriff der Behörden entzogen und sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufgehalten.

Er habe kein Familienleben, jedoch ein Privatleben. Besondere Beziehungen zu Freunden oder anderen dritten Personen habe er nicht vorgebracht und seien auch nicht hervorgekommen. Hierzu komme, dass er angebe, er verfügten über keine Deutschkenntnisse, eine Befragung sei ohne Beiziehung eines Dolmetschers keinesfalls möglich gewesen. Exzeptionelle Umstände, wie insbesondere ein großes, außerordentliches Engagement in sozialen Bereichen, Solidaritätsaktivitäten, sozialkulturelle Anstrengungen etc. habe er weder bei der Befragung angegeben noch ergeben sich solche Umstände aus der Aktenlage.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.

Das Bundesamt sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff sei – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen. Daher sei zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.

Ein Familienleben in Österreich sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Er habe Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufgewachsen, habe den Großteil seines Lebens dort verbracht. Eine Integration habe in den Monaten seines nachgewiesenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kaum stattgefunden. Exzeptionelle Umstände, wie insbesondere ein großes, außerordentliches Engagement in sozialen Bereichen, Solidaritätsaktivitäten, sozialkulturelle Anstrengungen etc. habe er weder bei der Befragung angegeben noch ergeben sich solche Umstände aus der Aktenlage. Ebenso wenig haben sich besondere Beziehungen zu Freunden oder anderen dritten Personen ergeben.

Zur Aufenthaltsdauer werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der ausführe, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunehme. Die bloße Aufenthaltsdauer sei freilich nicht allein maßgeblich, sondern es sei anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses sei auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

In Abwägung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin müsse klar gesagt werden, dass diesbezüglich nichts für einen weiteren Verbleib in Österreich spreche, vielmehr überwiegen bei den angeführten Umständen eindeutig jene, die gegen einen Verbleib und für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Im gegenständlichen Fall sei eine derart lange Aufenthaltsdauer aber nicht gegeben.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, stelle laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH 28.05.1998, 97/18/0663). Der Verwaltungsgerichtshof gehe vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhalte, als selbstverständlich anzunehmen sei, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhalte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst, ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, über keine das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfüge (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Auch könne im Falle einer Ausreise/(allfälligen) Abschiebung den Beschwerdeführer nichts davon abhalten, den Kontakt zu seinem Vater, dessen Familie und jedweden Bekannten oder Freunden in Österreich mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Beschwerde Nr. 10.606/07). Im Lichte der ausgeführten Gesamtprüfung aller Umstände sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig, das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung überwiege bei weitem seine familiären und privaten Interessen. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005). Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. In seinem Fall ergebe sich keine Gefährdung iSd § 50 FPG. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei.

Im Fall des Beschwerdeführers haben solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn er seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder – im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde – mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU) als Rechtsberater bei.

7. Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Beschwerdefrist und damit verbunden erhob er Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu Gänze zu beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei am 29.10.2021 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 30.10.2021 verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am 30.10.2021 sei eine Erstbefragung durchgeführt worden, bei der er im Grunde genommen angegeben habe, im Heimatland verfolgt zu werden, weil er über die Todesursache vom Bürgermeister XXXX eine andere Ansicht vertreten habe, als die offizielle Ansicht der Regierung, weshalb er verfolgt worden sei und er sein Land verlassen habe müssen. Am 11.1.2022 sei eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt worden, bei welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe näher ausführt habe und insbesondere angegeben habe, dass gegen ihn nicht offiziell ein Haftbefehl vorliegen möge, „ich werde nur inoffiziell gesucht.“ (vgl. S. 15 Bescheid), weil in TSCHETSCHENIEN politische Feinde oder als Feinde angesehene Personen willkürlich verfolgt werden. Eine Stellungnahme sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden, weil die belangte Behörde praktisch auch kein Länderinformationsblatt zur Verfügung gestellt habee bzw. der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung nicht verstanden habe, was „Länderinformationen“, welche zudem veraltet (letzte Änderung am 18.5.2021) und nur in Deutsch verfasst gewesen seien, bedeutet haben und die belangte Behörde hätte auch eine (schriftliche) Aufforderung zur Stellungnahme mit angemessener Frist vergeben können, um auf die Weise ihrer Manuduktionspflicht und dem Parteiengehör entsprechend nachkommen zu können. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.3.2022 habe die belangte Behörde den Antrag vollinhaltlich abgewiesen, da sie die vorgebrachte Verfolgung nicht für glaubhaft befunden habe und die Gründe für die Gefahr eines ernsthaften Schadens in der RUSSISCHEN FÖDERATION für nicht stichhaltig genug erachtet habe.

Begründend führte die Beschwerde aus, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über RUSSISCHE FÖDERATION, befassen sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits erkannt, dass Asylbehörde und VwG die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben (VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0400 sowie vom 23.1.2019, Ra 2019/19/0009). Die belangte Behörde habe unterlassen, sich mit der aktuell jüngsten Lage in Tschetschenien auseinanderzusetzen. Hätte das Bundesamt als Spezialbehörde die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten folgende ergänzende fallbezogenen bzw. andere als im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen getroffen werden müssen:

Zu Sicherheitsbehörden, Folter und Korruption:

„Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. […] Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. […] Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der RUSSISCHEN FÖDERATION in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. […] Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen ‚Komitee gegen Folter’ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. […] Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen (vgl. Länderinformation, S. 23ff).“

Der Beschwerdeführer sei von der Polizei festgenommen worden und werde weiterhin gesucht. Seit dem UKRAINE-Krieg werden gerade Personen, die die tschetschenischen Behörden als Störenfriede ansehen, wie der Beschwerdeführer oder etwa einige seiner Nachbarn oder ein Cousin des Beschwerdeführers, in die UKRAINE zum Kämpfen gezwungen. Willkürliche Behandlung und Folter seien bei Militärverweigerung zu befürchten, weshalb nur durch die Flucht ins Ausland Leben und Unversehrtheit gewahrt werden könne. Die Furcht des Beschwerdeführers sei wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und den Länderfeststellungen ergebe. In TSCHETSCHENIEN sei auch der Bruder XXXX des Beschwerdeführers mittlerweile von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um seinen Bruder, dass dieser in den UKRAINE-Krieg wie sein Cousin, der eine Verwaltungsübertretung begangen habe, zwangsrekrutiert werde. Zur Familie im Heimatland habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt, da die Familie Angst habe, dass sie Probleme wegen des Beschwerdeführers bekomme und der Bruder in den UKRAINE-Krieg ziehen müsse. Der Beschwerdeführer sei gegen jeden Krieg und Gewalt mit der Waffe. Er wolle keine Waffe in die Hand nehmen und verstehe, dass ehemalige Nachbarn, die er gekannt habe, vor Rekrutierung geflüchtet seien. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes bestehe für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der allgemein aktuellen Lage sowie aufgrund seiner individuellen Situation die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er nicht in der Lage sein werde, unter den Sicherheitsbedingungen für sich zu sorgen und sich ein Existenzminimum zu sichern. Er könne auch keine familiäre oder soziale Unterstützung mehr erwarten.

Die hier angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige, wie ungenau und einseitig sich die ermittelnde Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Hier ist darauf hinzuweisen, dass bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität verloren haben können (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078). Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet.

Die belangte Behörde habe das Verfahren mit grober Mangelhaftigkeit belastet, indem sie kein länderkundliches Sachverständigengutachten anfertigen habe lassen, obwohl dies zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dringend geboten gewesen wäre. Das Bundesamt gebe pauschal wieder, dass RUSSLAND für den Beschwerdeführer sicher sei. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Fluchtgründe vorgebracht. Die belangte Behörde hätte die aktuelle Lage und damit verbunden den UKRAINE-RUSSLAND Krieg (seit Ende Februar 2022) in Verbindung mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen.

Insbesondere hätte die belangte Behörde genauer nachfragen können, was dem Beschwerdeführer bei der Verfolgung widerfahren sei und welche politischen Hintergründe vorliegen könnten. Sodann hätte der Beschwerdeführer erklären können, dass er in TSCHETSCHENIEN als Regimegegner angesehen worden sei und daher besonders der Gefahr der Zwangsrekrutierungen unterliege.

Hätte das Bundesamt objektiv und sachlich ermittelt sowie den Beschwerdeführer entsprechend befragt, hätte das Bundesamt insbesondere die politische Ansicht des Beschwerdeführers (Kriegsverweigerer) nicht einfach außer Acht gelassen. Diese Vorgehensweise zeige, dass die belangte Behörde vielmehr voreingenommen agiere und darauf bedacht sei, ein Asylverfahren möglichst rasch negativ zu bescheiden. Dem Beschwerdeführer sei dadurch ein faires Verfahren vorenthalten worden. Aufgrund dieser Tatsache würde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN eine aussichtslose, existenzbedrohende Lebenssituation drohen, weshalb ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen.

Im Verfahren vor dem Bundesamt sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens „vorgehalten“ worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (VwGH 5.9.1995, 95/08/0002). Gerade der Erläuterung der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Parteiengehörs und der Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung einer Stellungnahme (VwGH 22.1.2003, 2002/08/0034) müsse bei einer unvertretenen, rechtsunkundigen Person ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werden. Diesem sei die Behörde in casu nicht gerecht geworden, da sie ihm gar keine faire Stellungnahmemöglichkeit mit Fristeinräumung geboten worden sei. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens der belangten Behörde verstoße das neue Vorbringen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 nicht gegen das Neuerungsverbot: Wären die Länderfeststellungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, so hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass er von den Sicherheitsbehörden keinen Schutz erhalten würde und hätte er den Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Sachverhalt und seiner Verfolgung in TSCHETSCHENIEN stärker hervorgehoben. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er seine Fluchtgründe darlegen müsse, da Diskriminierung und Misshandlung von Polizei und Behörden aus verschiedenen Gründen für ihn in seiner Heimat teilweise selbstverständlich und alltäglich geworden seien. Dass diverse Diskriminierungshandlungen asylrelevant sein können, habe der Beschwerdeführer nicht wissen können. Die Behörde hätte daher mittels Nachfragen den Sachverhalt genauer ermitteln müssen.

Es lasse sich anhand des Protokolls der Einvernahme erkennen, dass seitens des Bundesamtes tendenziöse Feststellungen und eine voreingenommene Beweiswürdigung vorliegen. Weiters habe die belangte Behörde auch vorweggenommen, dass Personen, die einen Reisepass besitzen und über ein Visum in Europa im Jahr 2017 hatten, keine Verfolgung drohen könne. Wie die belangte Behörde zu dieser willkürlichen Schlussfolgerung komme, sei in keiner Weise nachvollziehbar und widerspreche klar dem Sachlichkeitsgebot.

Auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft:

Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und ihm nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das Bundesamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie auch teilweise aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Solche, bloß pauschale oder abstrakte, Begründungen genügen jedoch der Begründungspflicht der Behörde nicht. Das AVG verlange nämlich eine fallbezogene Beweiswürdigung, der eine pauschale Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mitsamt Wiedergabe allgemeiner Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und der pauschalen Behauptung des Zutreffens nicht genüge getan werde (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 60 AVG, Rz 7, 23). Der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesamtes sein Vorbringen lebensnah gestaltet und hat über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse frei gesprochen. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der belangten Behörde der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Dementsprechend könne sie auch keine Aussagen über die Plausibilität ihres Vorbringens treffen, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108 mwN). Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde stütze die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche in seinen Angaben. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hätten sich diese „Widersprüche“ jedoch leicht auflösen lassen. Den Vorhalt der belangten Behörde, dass persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und die angegebenen Probleme keinesfalls die Zuerkennung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes begründen, weil er sein Vorbringen zur Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen habe können, sei gegenständlich nicht nachvollziehbar. Denn der Beschwerdeführer habe klar vorgebracht, dass er von der Polizei festgenommen worden sei. Dass der Beschwerdeführer sich sodann nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, sei nachvollziehbar und wäre auch gemäß den Länderberichten und der willkürlichen Verhaftungen der Polizei menschlich nicht verwunderlich und wohl naheliegend. Die Ausführungen der belangten Behörde seien wegen des Fehlens einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den für die Beweiswürdigung maßgeblichen Argumenten nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass ihnen substantiiert entgegengetreten werden könnte (vgl. VfSlg 18.799/2009). Wie bereits ausgeführt, resultieren einige der vermeintlichen Widersprüche aus Ermittlungsmängeln der belangten Behörde. Hätte das Bundesamt im Rahmen der Einvernahme entsprechend § 18 Abs. 1 AsylG 2005 auf die Vervollständigung der lückenhaften hingewirkt, so hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme angeben können, dass auch die Familie des Beschwerdeführers keinen Schutz vom Staat erhalte, im Gegenteil fürchten Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers gleichfalls inhaftiert und im Falle der Wehrdienstweigerung auch zwangsrekrutiert oder getötet zu werden. Zum Beweis dafür werde der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Insoweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche aus den Einvernahmen vor der belangten Behörde anlaste, werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerberinnen im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Daraus folge, dass die Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung besonders berücksichtigt werden.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stütze sich vor allem auf die Behauptung der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben getätigt und keine individuelle Fluchtgründe vorgebracht. In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass die Behörde in ihrer Beweiswürdigung selbst nicht von „offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend“ spreche, sondern das Vorbringen nur allgemein für nicht glaubhaft erklärt habe. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ihren Ermittlungspflichten entsprechend befragt, so hätte er bereits im Zuge seiner Einvernahme ihre Fluchtgründe detaillierter schildern können. Die belangte Behörde habe also nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig:

Wie bereits dargestellt, sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben bezüglich der Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung haben allerdings zu einer Nichtgewährung jenes internationalen Schutzes geführt.

Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die Sicherheitsbehörden (vgl. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005, sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION auf jeden Fall vorliegen, und mache jene somit unzulässig. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer (zumindest) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Dem Beschwerdeführer stehe entgegen der Ansicht des Bundesamtes keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren Schutz gewährleistet werde und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Hierbei sei zu beachten, dass die Schwelle der „Zumutbarkeit“ nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001) jedenfalls unterhalb jener des real risks einer Verletzung der in Art 3 EMRK garantierten Rechte liege. Seit der Neufassung der StatusRL (Rl 2011/95/EU), schreibe der Unionsgesetzgeber nicht mehr die Zumutbarkeit des Aufenthalts vor, sondern, dass vernünftigerweise erwartet werden können müsse, dass sich der Antragsteller im Gebiet der IFA niederlassen könne. Unionsrechtskonform muss somit der Terminus „Aufenthalt“ des § 11 AsylG 2005 als „Niederlassung“ iSd Art. 8 Abs. 1 StatusRL verstanden werden. Zur Beurteilung des Vorliegens einer IFA müsse darauf abgestellt werden, ob dem Antragsteller ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härten möglich sei. Zwar habe der VwGH festgehalten, dass unter dem Aspekt der Sicherheit kein höheres Sicherheitsniveau als es nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 gefordert werde, vonnöten sei, doch müsse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit insbesondere sichergestellt sein, dass der Beschwerdeführer (nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten) ein Leben ohne unbillige Härten führen könne (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). So seien ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als IFA abzulehnen, doch müssen Sicherheit, Achtung der Menschenrechte und die Aussicht auf wirtschaftliches Überleben miteinbezogen werden. Ein relativ normales Leben setze zumindest eine gewisse Dauerhaftigkeit und Berechenbarkeit voraus, weshalb ein bloß vorrübergehend sichergestellter Aufenthalt zur Begründung einer IFA nicht ausreichend sei. Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative müsse im Einzelfall in Anbetracht der persönlichen Umstände des Antragstellers sowie der objektiven Situation im Herkunftsstaat geprüft werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei auch auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers abzustellen. Selbst bei kurzzeitiger Unterstützung durch Hilfsorganisationen bzw Rückkehrhilfe ist eine Existenzgründung ohne stabil vorhandenes soziales Netz nicht möglich. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers können ihn auch nicht vor den Sicherheitsbehörden schützen. Der VwGH erkenne in stRsp, dass die Annahme einer IFA im Widerspruch zu einem gewährten subsidiären Schutzstatus stehe, da mit diesem bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass im gesamten Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien (für viele VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Die rechtskräftige Bejahung der Voraussetzungen durch Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt sei auch im Beschwerdeverfahren beachtlich und stehe der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293 mwN).

Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt hat, dass durch eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 iVm 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens seien nicht berücksichtigt worden, vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen (VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0010, VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0560, VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, uvm). Dies gelte auch im Fall weiterer ergänzender Erhebungen (VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008). Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamts substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig sei, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0035, uvm). Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021 (so auch VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Gegenständlich wurde ausgeführt, dass [sic]

Daher werde aus den genannten Gründen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Gesamtschau habe der Beschwerdeführer glaubhaft seine Fluchtgründe vorgebracht, weshalb ihm internationaler Schutz iS. der GFK, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht Bedenken zum Fluchtvorbringen haben, könne dies durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden, und sollte nach wie vor etwaige Zweifel vorliegen, werde vorab auf den allgemeinen Grundsatz in dubio pro refugio hingewiesen.

8. Mit Bescheid vom 10.05.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei und kein Fristversäumnis vorliege.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

9. Mit Schreiben vom 10.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.05.2022, legte das Bundesamt die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

10. Mit Schriftsätzen vom 24.10.2022 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2022.

Das Bundesamt teilte am 04.11.2022 mit, dass es nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

Auf Nachfrage nach dem laut IZR bis 17.08.2027 gültigen, authentischen, Reisepass, Nr. XXXX , und dem laut IZR als bedenklich eingestuften Reisepass, Nr. XXXX , teilte das Bundesamt am 04.11.2022 mit, dass der Dokubericht und die Übersetzung des Reisepasses in Verstoß geraten seien.

Am 22.11.2022 langte die Übersetzung des Antrags auf einen Führerschein aus XXXX aus dem Verwaltungsakt ein. Derzufolge handelte es sich um eine Vorgangskarte in Bezug auf den Führerschein betreffend den Umtausch des Führerscheins wegen Ablaufs seiner Gültigkeit am 11.05.2020:

Fahrer XXXX , geb. XXXX in XXXX , männlich, StA RUSSISCHE FÖDERATION

Identitätsdokument Pass Russland, Serie Nr. XXXX , ausgestellt am 28.12.2010 am XXXX , Adresse des Fahrers XXXX , Dorf XXXX .

Führerschein XXXX , Serie und Nummer XXXX , Kategorien B, B1, AS, C, C1, M, ausgestellt 11.05.2020, gültig bis 11.05.2023, vom Interregionalen Prüfungsteam der staatlichen Inspektion für die Sicherheit des Straßenverkehrs, Innenministerium für die Republik XXXX , Standort Stadt XXXX , Fahrpraxis seit 2010

Am 29.11.2022 teilte die Dolmetscherin mit, dass die im Antrag angegebene Telefonnummernvorwahl des Führerscheininhabers vom Betreiber XXXX in den Regionen bzw. Republiken KABARDINO-BALKARIEN, KARATSCHAI-TSCHERKESSIEN, KRADNODAR, ADYGEJA, XXXX , INGUSCHETIEN, NORDOSSETIEN-ALANIA, ROSTOW, STAWROPOL und TSCHETSCHEINEN verwendet werde.

11. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Gefahr, als Mann auf der Seite der russischen Streitkräfte für den UKRAINE-Krieg eingezogen zu werden: Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den UKRAINE-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zu tiefst und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Medienberichten zufolge werden hunderte von Leuten aus diversen Regionen von TSCHETSCHENIEN entführt und gezwungen, ein Dokument zu unterzeichnen, laut dem sie freiwillig am Krieg teilnehmen wollen. Gemäß der ACCORD Anfragebeantwortung zur RUSSISCHEN FÖDERATION: TSCHETSCHENIEN: Informationen zu einer möglichen Generalmobilmachung habe die tschetschenische staatliche Nachrichtenagentur GROSNY INFORM am 14.09. geschrieben, dass in sozialen Netzwerken und Messenger-Dienten ein Erlass über die Organisation der Einberufung der Geburtenjahrgänge 1995-2004 zum Militärdienst zwischen Oktober und Dezember 2022 auf dem Gebiet der Republik TSCHETSCHENIEN verbreitet werde und dies damit begründet werde, dass diese Einberufung mit der Spezialoperation in der UKRAINE in Verbindung stehe.

Daraus lasse sich schließen, dass nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass nicht auch ältere Geburtenjahrgänge im Zuge der Teilmobilisierung einberufen werden. Aus dem Beitrag lasse sich ebenfalls eine zunehmende Willkür in den Einberufungen erkennen, was die Wahrscheinlichkeit, auch etwas ältere Geburtenjahrgänge einzuberufen, erhöht.

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt gehe hervor, dass hart gegen Kampfunwillige vorgegangen werden, es weiterhin viele Unklarheiten betreffend die Wehrpflicht und Einberufungen gebe, ein hohes Maß an Willkür herrsche, was Einberufungen angehe, Einberufungen laut Berichten bis zumindest Dezember 2022 stattfinden sollen.

Es könne daher – auch wenn dies aus machen Medien hervorgehe – nicht davon ausgegangen werden, dass die Mobilmachung bereits abgeschlossen sei. Ebenfalls sei nicht auszuschließen, dass auch etwas ältere Geburtenjahrgänge von der Mobilmachung betroffen seien. Bei der Rückkehr in sein Heimatland drohe dem Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst und in weiterer Folge die unfreiwillige Teilnahme an Kampfhandlungen im UKRAINE-Krieg.

12. Die Gruppe Polizei und Verkehr der Landespolizeidirektion SALZBURG teilte am 29.11.2022 mit, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Umschreibung seines Führerscheins gestellt habe.

Am 29.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung von ACCORD ein, eine Medienrecherche zu XXXX : Todesursache und -umstände, Hausarrest/Gefängnis, Autopsie, gerichtlich Untersuchung, a-12.009. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt:

„Unfallhergang

Mehrere Quellen berichten im April 2021, dass der bei der tschetschenischen Führung in Ungnade gefallene (Kawkas Realii, 7. April 2021) ehemalige Bürgermeister von XXXX , XXXX , in Tschetschenien ums Leben gekommen sei (Kawkas Realii, 7. April 2021; Baza, 7. April 2021; Caucasian Knot, 8. April 2021 (a)). Laut Caucasian Knot, einem Online-Medienportal mit schwerpunktmäßiger Berichterstattung zu Menschenrechtsthemen in der Kaukasusregion, sei XXXX bei einem Unfall ums Leben gekommen, der sich am 6. April 2021 ereignet habe (Caucasian Knot, 8. April 2021 (a)). XXXX sei am Unfallort seinen Verletzungen erlegen (Baza, 7. April 2021; Caucasian Knot, 8. April 2021 (a)). Quellen zufolge sei sein Auto auf der Straße zwischen Schatoj und Grosny über einen Abhang (Caucasian Knot, 8. April 2021 (a); Kawkas Realii, 7. April 2021) in eine Schlucht gestürzt (Baza, 7. April 2021; Caucasian Knot, 8. April 2021 (a); Kawkas Realii, 7. April 2021). Ein Gesprächspartner aus dem Umfeld von XXXX , mit dem Kawkas Realii, ein Medienprojekt des Nordkaukasus-Dienstes von Radio Free Europe/Radio Liberty, gesprochen habe, habe angegeben, dass nicht ganz klar sei, warum XXXX sich in dieser Gegend aufgehalten habe (Kawkas Realii, 7. April 2021). Laut einem weiteren Artikel von Caucasian Knot vom April 2021 sei das Auto laut einer Einwohnerin eines Dorfes im Bezirk in den Fluss XXXX gefallen. Der Vorfall habe sich unweit der Quelle ereignet, in einer scharfen Kurve. Dort sei die Schlucht mehr als 100 Meter tief. An dieser Stelle komme es häufig zu Unfällen. Die Strömung des Flusses sei dort reißend, daher müssten die hineingefallenen Autos und die Insassen üblicherweise lange gesucht werden. Laut Angaben der Einwohnerin sei das Auto in den Abgrund gestürzt, als es bereits dunkel geworden sei, daher habe die Suche erst am nächsten Tag begonnen. Es seien Männer in Militäruniform gekommen und hätten kräftigen Burschen befohlen, zum Fluss hinabzusteigen und das Auto zu suchen. Unter den Burschen sei auch der Nachbar der befragten Einwohnerin gewesen. Sie hätten lange nach dem Auto gesucht. Es sei deformiert gewesen und sie hätten den Fahrer nur mit Mühe aus dem Auto ziehen können. Die Burschen hätten ihn sofort erkannt, da er seinerzeit als Bürgermeister von XXXX oft im Fernsehen gewesen sei. Die Burschen hätten gesagt, sie hätten nicht sehen können, welche Verletzungen der Mann gehabt habe, denn es seien Soldaten gekommen und hätten den Körper schnell in einen Sack gesteckt und allen befohlen, auf keinen Fall zu erzählen, wer im Auto gewesen sei und in welchem Zustand der Körper gewesen sei (Caucasian Knot, 8. April 2021 (b)). Im Telegram-Kanal Baza, von dem angenommen wird, dass er in Verbindung zu russischen Sicherheitskräften stehe (Forum 18, 11. Juli 2022), werden die Todesumstände von XXXX als mysteriös bezeichnet (Baza, 7. April 2021). Ein Einwohner von XXXX habe Caucasian Knot gegenüber angegeben, dass die Beerdigung von XXXX sehr ruhig gewesen sei, obwohl er lange Bürgermeister gewesen sei. Es seien nur wenige gekommen, weil die Leute Angst gehabt hätten, sich dort zu zeigen. Es sei nicht klar, wofür XXXX verurteilt worden sei und was man ihm vorgeworfen habe. Es glaubten auch nur wenige daran, dass sein Tod ein Zufall gewesen sei (Caucasian Knot, 8. April 2021 (b)).

Theorien rund um eine mögliche Ermordung

Der oppositionelle tschetschenische Telegram-Kanal 1ADAT habe in Bezug auf den Tod von XXXX gemeldet, dass es sich um einen Mord handle und die Behörden wahrscheinlich behaupten würden, er sei infolge eines Unfalls gestorben, so Kawkas Realii (Kawkas Realii, 7. April 2021). Caucasian Knot berichtet, dass der oppositionelle Fernsehkanal Doschd (TV Rain) mit dem regierungskritischen tschetschenischen Blogger Tumo Abdurachmanow über XXXX Tod gesprochen habe. Dessen Tod habe ihn an den Fall des Hochschullehrers Chisir Jeschiew in Grosny erinnert, der nach einem Sturz über einen Abhang gestorben sein solle, so Abdurachmanow. Jeschiew sei im Dezember 2015 entführt worden, sei dann angeblich aus einem Polizeirevier in Grosny geflohen und später am Ende eines Abhangs gefunden worden. Mit XXXX sei dasselbe passiert. Er sei langsam zu Tode gebracht worden, seit die Nowaja Gaseta darüber geschrieben habe, dass er in den Gefängnissen von Ramsan Kadyrow, dem Oberhaupt Tschetscheniens, massivem Druck ausgesetzt worden sei [Informationen dazu finden Sie unter der Überschrift Verhaftungen/Säuberungen im Umfeld von Kadyrow]. Ab diesem Zeitpunkt habe man ihn offenbar langsam und mit Methode zu Tode gebracht und ihn dann am 6. April endgültig getötet (Caucasian Knot, 8. April 2021 (a)). In einem weiteren Artikel berichtet Caucasian Knot, dass Abdurachmanow der Ansicht sei, XXXX Tod sei gewaltsam und nicht zufällig gewesen. Die Umstände würden darauf hindeuten, dass er ermordet worden sei. Seit den Informationen über seine Entlassung als Bürgermeister und seine Folter habe ihn niemand mehr auf freiem Fuß gesehen. Und plötzlich erfahre man von seinem Tod. Da liege die Schlussfolgerung auf der Hand. Die russische Menschenrechtlerin Swetlana Gannuschkina habe angegeben, dass XXXX Tod mit den Machthabern in Verbindung stehen könnte. Angesichts der Verhältnisse in Tschetschenien sei das durchaus möglich. Gannuschkina habe darauf hingewiesen, dass XXXX , der bei Kadyrow in Ungnade gefallen sei, bei einem mysteriösen Autounfall ums Leben gekommen sei. Apti Alaudinow, der sich in einer ähnlichen Situation befunden habe [gemeint ist vermutlich, dass er ebenfalls in Ungnade gefallen ist, Anm. ACCORD], sei als stellvertretender Innenminister Tschetscheniens entlassen worden. Die Beteiligung von XXXX an der Verschwörung gegen Kadyrow [Informationen dazu finden Sie unter der Überschrift Verhaftungen/Säuberungen im Umfeld von Kadyrow] sei von Letzterem faktisch persönlich bestätigt worden. Ruslan Kutajew, Präsident der Versammlung der Völker des Kaukasus, habe angegeben, er sei selbst auf der Strecke zwischen Schatoj und Grosny unterwegs gewesen. Auf dieser Strecke gebe es praktisch keine gefährlichen Abschnitte. Er habe von keinen schweren Verkehrsunfällen dort gehört. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei XXXX Tod um Mord handle. Es sei aber auch möglich, dass es wirklich ein Verkehrsunfall gewesen sei (Caucasian Knot, 9. April 2021).

Tätigkeit XXXX als Bürgermeister von XXXX , Absetzung

Laut Kawkas Realii sei XXXX Ende Juli 2019 nach 15 Jahren als Bürgermeister unerwartet abgesetzt worden (Kawkas Realii, 7. April 2021). Er habe laut einem Artikel der damals noch in Russland ansässigen oppositionellen Zeitung Nowaja Gaseta in Tschetschenien, und insbesondere in XXXX , viel Macht und einen schlechten Ruf innegehabt. Er habe einerseits Strafbefehle von oben ausgeführt, ohne sie in Frage zu stellen, und sich direkte an Entführungen von Personen beteiligt, die von den Behörden verdächtigt worden seien, mit dem tschetschenischen Untergrund zu sympathisieren. Unter XXXX seien auch XXXX und das „Geheimgefängnis“ in XXXX , das sich auf dem Gelände des städtischen Polizeireviers befinde, wegen der Säuberungen unter Vertreter·innen der tschetschenischen LGBT-Gemeinschaft weltweit in die Schlagzeilen geraten. Andererseits habe XXXX 15 Jahre lang als Bürgermeister von XXXX gearbeitet und viele Anhänger·innen gewinnen sowie Beziehungen aufbauen können, auch außerhalb Tschetscheniens. Er habe seine Karriere und seine Position, die seiner Familie großen Reichtum beschert habe, nicht Kadyrow zu verdanken gehabt, weshalb er in Tschetschenien zu den einigermaßen unabhängigen Beamten gehört habe (Nowaja Gaseta, 14. Oktober 2019). Laut dem Telegram-Kanal Baza sei er als der einzige Bürgermeister Tschetscheniens bezeichnet worden, der nicht aus Kadyrows Team gewesen sei (Baza, 7. April 2021).

XXXX Unterstützung von XXXX

Die Nowaja Gaseta berichtet im Oktober 2019, dass Ramsan Kadyrow viele Jahre lang ein „feindseliges Verhältnis“ zu XXXX gehabt habe. Die Feindseligkeit habe 2006 begonnen, als es in Tschetschenien einen erbitterten Machtkampf zwischen dem damals amtierenden Präsidenten XXXX und Ramsan Kadyrow gegeben habe. XXXX sei von den Jamadajew-Brüdern unterstützt worden, dem damals mächtigsten Clan in Tschetschenien. Außerdem habe 2006 ein Treffen in Naltschik stattgefunden, bei dem einflussreiche tschetschenische Vertreter von Ministerien mit polizeilichen bzw. militärischen Befugnissen XXXX ihre Unterstützung angeboten hätten, darunter auch XXXX . Informationen zu diesem Treffen seien bis zu Ramsan Kadyrow gelangt. Trotz der Tatsache, dass die Ereignisse lange zurückliegen würden, seien die Nachwirkungen des „Komplotts von Naltschik“ bis zur Veröffentlichung des Artikels zu spüren gewesen (Nowaja Gaseta, 14. Oktober 2019).

Verhaftungen/Säuberungen im Umfeld von Kadyrow

XXXX sei laut einem bereits oben zitierten Artikel der Nowaja Gaseta vom Oktober 2019, der von Säuberungen im Umfeld von Kadyrow handelt, Anfang August desselben Jahres, drei Tage nach seiner Absetzung als Bürgermeister von XXXX , festgenommen worden. In den drei Tagen vor seiner Verhaftung habe XXXX in Telefonaten mit verschiedenen Personen sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, was er von Kadyrow und seiner Familie gehalten habe. Seine Gesprächspartner hätten seine Haltung sehr unterstützt. Diese Telefonate seien abgehört worden. Direkt, nachdem die abgehörten Telefonate zu Kadyrow gelangt seien, seien XXXX , seine Verwandten und seine Wachen verhaftet und seine Anhänger entlassen worden. Es seien Durchsuchungen in den Immobilien von XXXX durchgeführt worden, wobei eine große Anzahl von Waffen gefunden worden sei. XXXX habe einen unverzeihlichen Fehler begangen und mit praktisch allem, was er gehabt habe, dafür bezahlt.

Nach der Publikation der Nowaja Gaseta hätten laut Kawkas Realii einige der im Artikel genannten Personen die Informationen dementiert, XXXX sei jedoch nicht unter ihnen gewesen (Kawkas Realii, 7. April 2021).

In dem Artikel der Nowaja Gaseta vom Oktober 2019 wird auch von einem Vorfall im Zusammenhang mit Apti Alaudinow, dem ersten stellvertretenden Innenminister Tschetscheniens, berichtet. Es sei behauptet worden, dass Alaudinow bei einem Besuch bei XXXX einem Porträt von Ramsan Kadyrow aus Spaß einen Nackenschlag verpasst habe. Später sei Alaudinow Informationen aus Messengern und soziale Netzwerken zufolge inhaftiert, gefoltert und dann wieder entlassen worden (Nowaja Gaseta, 14. Oktober 2019). Über den Vorfall mit dem Nackenschlag (in anderen Quellen Ohrfeige) habe XXXX laut dem Telegram-Kanal Baza selbst später bei einem Verhör gesprochen. Er habe in Bezug auf diesen Vorfall über alles und alle geredet, wonach mehrere Personen ihre Posten verloren hätten. XXXX selbst sei nach dieser Geschichte lange Zeit verschwunden gewesen, und in Tschetschenien hätten sich hartnäckig Gerüchte gehalten, dass er sogar in ein Geheimgefängnis gebracht und dort gefoltert worden sei (Baza, 7. April 2021). Laut einem weiteren Artikel der Nowaja Gaseta vom Oktober 2019 sei XXXX unrechtmäßig festgenommen und auf dem Gelände des Regierungskomplexes in Grosny in einem der Keller untergebracht worden. Infolge von Folter habe er begonnen, gegen alle auszusagen, die Ramsan Kadyrow in irgendeiner Weise beleidigt hätten. Viele dieser Personen, ihre Verwandten und ihr engster Kreis seien ebenfalls inhaftiert und Schlägen sowie Folter ausgesetzt worden (Nowaja Gaseta, 25. Oktober 2019). Der Gesprächspartner aus XXXX Umfeld habe Kawkas Realii gegenüber angegeben, dass XXXX Anfang 2021 nach eineinhalb Jahren inoffizieller Haft in der Strafkolonie Nr. 3 in XXXX entlassen worden sei. (Kawkas Realii, 7. April 2021)

Gerüchte über Beteiligung an einem Attentat auf Kadyrow

Im Oktober 2019 habe der Telegram-Kanal SKFO Telegraph eine Mitteilung veröffentlicht, dass es in Tschetschenien Gerüchte über einen Versuch, Ramsan Kadyrow zu vergiften, gebe. Dabei sei erwähnt worden, dass an der Vorbereitung des Attentats unter anderem XXXX beteiligt gewesen sei. Der damalige Pressesprecher von Kadyrow habe die Informationen über das Attentat als Gerüchte bezeichnet (Kawkas Realii, 7. April 2021). Caucasian Knot erläutert im April 2021, dass sich Ramsan Kadyrow im Dezember 2019 zu den Informationen über eine Verschwörung geäußert habe. Er habe angemerkt, dass im Fall einer tatsächlichen Verschwörung die Beteiligten nicht einfach so unbehelligt durch die Republik spazieren würden. Er habe diejenigen aufgezählt, die an keinerlei Verschwörung beteiligt gewesen seien. Nicht ausgeschlossen von einer ernsthaften Beteiligung habe er allerdings XXXX . Von all denen, die genannt worden seien, würde sich XXXX gegen ihn wenden, wenn es ihm gelänge, so Kadyrow. Kadyrow habe nichts dazu gesagt, was mit XXXX nach den Informationen über die Verschwörung passiert sei (Caucasian Knot, 8. April 2021 (a)).

Es konnten keine Informationen zu einer Autopsie und zu einer gerichtlichen Untersuchung nach dem Tod von XXXX gefunden werden.“

13. Am 29.11.2022 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und die Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie wurden am 30.10.2021 von der Polizei erstbefragt und am 11.01.2022 sowie am 25.02.2022 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Gab es Probleme?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie es war, aber es gab einen Dolmetscher dort. Ich habe ausgesagt und meine Aussagen entsprachen nicht dem Protokoll. Das wurde dann später geändert. Ich habe nämlich mit der BBU das Protokoll besprochen und die BBU hat mich drauf hingewiesen, dass nicht alles korrekt aufgeschrieben wurde. (auf Nachfrage von D) Der Dolmetscher hat mir damals gesagt, dass er die Korrekturen im Protokoll machen wird.

R: Und dieses korrigierte Protokoll haben Sie dann unterschrieben?

BF: Ich kann mich nicht mehr ganz genau an die Situation erinnern, aber ich kann mich erinnern, dass es zu einer Auseinandersetzung während der Einvernahme zwischen mir und dem Dolmetscher gekommen ist. Ich habe mit dem Einvernehmenden diskutiert. Ich habe gesagt, dass uns das RUSSLAND angetan hat und er meinte, dass das nicht RUSSLAND war, sondern dass wir uns das selbst zu verdanken haben.

R: Der Einvernehmende beim BFA war eine Frau.

BF: Ja.

R: Warum haben Sie, wenn das so war, das Protokoll unterschrieben, auch, dass Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden haben?

BF: Ich habe den Dolmetscher verstanden, für mich war es damals das Wichtigste, dass es zu Ende geht. Mir war das irgendwie egal.

R: Sie haben lt. Protokoll die Einvernahme rückübersetzt bekommen.

BF: Wo? Wo genau?

R: Beim Bundesamt. Im Jänner und im Februar.

BF: Dort, wo ich mich die Frau befragt hat, in dem Gebäude?

R: Ja.

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, was er mir damals gesagt hat.

R: Sie haben in beiden Einvernahmen angegeben, dass Sie keine Beanstandungen haben.

BF: Ich kann das erklären. Ich wollte nicht einmal überlegen, was man mich fragt. In solch einem psychischen Zustand war ich. Man hat mir gesagt, dass die Übersetzung ins Lateinische erfolgen wird, oder so etwas.

R: Warum haben Sie das in der Beschwerde nicht gerügt?

RV: Ich habe die Bescheidberatung nicht gemacht, das weiß ich leider nicht.

R: Was an Ihrer Einvernahme wollen Sie richtigstellen oder ergänzen?

BF: Ich habe noch ein Schreiben bekommen. Ich glaube, dass dort auf Russisch und Tschetschenisch etwas geschrieben stand, dass ich legal gekommen bin. Ich habe aber nicht gesagt, dass ich legal gekommen bin.

R: Gibt es sonst noch etwas, das Sie richtigzustellen haben?

BF: Ehrlich gesagt weiß ich es nicht, ich kann mich nicht daran erinnern. Ich weiß nicht, ob es noch Korrekturen gibt.

R: Mit Bescheid vom 18.03.2022 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte Ihnen eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise. Beschreiben Sie, wie und wann Ihnen dieser Bescheid vom 18.03. zugestellt wurde!

BF: Wann und wie… Ich habe ein Foto auf dem Telefon, wann ich es bekommen habe.

R: Erzählen Sie es mir.

BF: Ich schau mal nach.

R: Erzählen Sie es mir.

BF: Ich habe mit jemandem im Büro gesprochen, als ich das Schreiben bekommen habe. Und er hat mir gesagt, dass das eine negative Entscheidung ist. Der Mann, der dort im Büro arbeitet, kann ein bisschen Russisch. Ich habe ihm gesagt, dass lange Zeit vergangen ist und ich keine Antwort bekommen habe. An diesem oder dem nächsten Tag, als ich die negative Antwort bekommen habe, war die Frau dabei. Die Frau und ein Chinese glaube ich. Sie waren gemeinsam dort. Ehrlich gesagt kann ich mich an das Datum nicht erinnern, aber dort stand, dass ich binnen 2 Wochen, am 28. oder 29. ausreisen soll. Es hat sich dann herausgestellt, dass die Frau die BBU angerufen hat. Die BBU hat gesagt, das sich kommen soll, wenn ich einen negativen Bescheid bekommen habe. Ich habe dann den negativen Bescheid bekommen und ich glaube, dass sie dann die BBU angerufen hat und es ihr gesagt hat. Ich bin dann am nächsten Tag hingefahren. Ich bin mit dem Bus gefahren und kannte mich nicht aus. Deshalb bin ich zum Quartier zurückgefahren. Der Mann, der mit mir in einer Unterkunft gewohnt hat, hat auch einen negativen Bescheid bekommen. Deswegen habe wir beide unseren negativen Bescheid genommen und sind zur BBU gefahren.

R: Laut dem korrigierten Zustellnachweis der Zustellbasis wurde Ihnen der Bescheid am 20.04.2022 zugestellt. Dies entspricht Ihrem Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes. Stimmt es, dass Ihnen der Bescheid am 20.04.2022 zugestellt wurde?

BF: Ich kann das Datum nicht sagen, ich weiß es nicht.

R: Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 03.05.2022 Beschwerde. In diesem Schriftsatz stellten Sie auch einen Wiedereinsetzungsantrag. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.05.2022 mangels Versäumens der Beschwerdefrist zurück. Sehe ich es richtig, dass Sie gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben haben?

RV: Ja.

R: Ihre Beschwerde ist somit rechtzeitig. Halten Sie diesen Schriftsatz und die darin gestellten Anträge – abgesehen vom Antrag auf Wiedereinsetzung – aufrecht?

RV: Ja.

BF: Die Beschwerde und den Schriftsatz? Was steht darin, können Sie mir das erklären?

R: Haben Sie eine Beschwerdebesprech[…]ung gemacht?

RV: Ja, ich habe dem BF auch erklärt, was in der Beschwerde steht.

R: Sind seit Beschwerdeerhebung am 03.05.2022 neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?

BF: Sie sind gekommen und haben meinen Bruder mitgenommen. Sie haben ihn verschleppt und gefoltert. Das war nach meiner ersten Einvernahme.

R: Welche Einvernahme meinen Sie? Im Oktober, Jänner oder Februar?

BF: Das war nach dem ersten Mal.

R: Das erste Mal bei Frau XXXX oder generell das erste Mal?

BF: Ich weiß es wirklich nicht, ich will nicht lügen, Lügen kommen immer zum Vorschein.

R: In welchem Monat wurde Ihr Bruder verschleppt?

BF: Ich müsste nachschauen, wann die Einvernahme war, es war ungefähr im gleichen Monat.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

BF: In Österreich, oder in TSCHETSCHENIEN?

R: Änderungen, die bezüglich Ihres Schutzes zu berücksichtigen sind.

BF wiederholt die Frage.

BF: Das mit meinem Bruder. Er kann meinetwegen nicht zuhause leben. Es wurde ihm dort geholfen und er wurde nicht ins Gefängnis gebracht und nicht nach einem Paragrafen verurteilt.

R: Abgesehen von Ihrem Bruder gibt es also keine Änderungen?

BF: Die Leute sind gekommen und haben nach mir gefragt.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Vor ca. zwei Wochen. Vorher sind die Leute auch jeden Monat gekommen. Das waren Leute von den Behörden.

R: Gibt es sonst noch Änderungen?

BF: Da müsste ich nachdenken. Als die Ukraine begonnen hat, den Krieg zu gewinnen, sind viele Leute, die bei den tschetschenischen Behörden arbeiten, ums Leben gekommen. Dann wurden die Maßnahmen intensiviert und die Leute sind auch öfters zu mir gekommen.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung im Mai 2022 neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz und die Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind?

BF: Was soll noch passieren? Die Leute werden mich gleich mitnehmen, nachdem ich die Grenze überquert habe. Sonst ist nichts passiert.

R: Was hat sich seit Beschwerdeerhebung an Ihrem Gesundheitszustand geändert?

BF: Ich schlafe nächtelang nicht. Ich war physisch immer in guter Form, jetzt bin ich weder tot noch lebendig.

R: Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich?

BF: Physisch?

R: Ja.

BF: Gehen und sprechen kann ich ja.

R: Brauchen Sie aktuell Therapien oder Behandlungen?

BF: Ich war bei keinem Arzt, nur zwei Mal bei einer Psychologin. (im Zuge der Rückübersetzung: Einmal bei einem Psychologen, einmal bei einer Psychologin) Ich möchte, dass das alles so schnell wie möglich vorbei ist.

R: Was meinen Sie mit „das“?

BF: Das ganze Verfahren. Das ist wie ein Stein im Hals. Weil die Zukunft so unklar ist. Ich kann deswegen gar nicht schlafen. Ich weiß nicht, wie Sie das, sehr geehrte Richterin, aufnehmen werden. Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll. Ich denke manchmal, ich gehe weg, lass mich umbringen und dann ist es zu Ende.

R: Laut GVS-Auszug haben Sie die COVID-Impfung im NOVEMBER 2021 verweigert, im JÄNNER 2022 eine Impfung mit PFIZER erhalten. Haben Sie die restlichen zwei Impfungen seither nachgeholt?

BF: Als man mir gesagt hat, dass ich mich impfen lassen soll, habe ich das gemacht.

R: Haben Sie alle drei Impfungen, oder nur eine?

BF: Nur eine.

R: Gehören Sie einer COVID-19-Risikogruppe an?

BF: Nein. Ich war auch schon Coronakrank, als es das erste Mal Corona gegeben hat.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Ich weiß es nicht mehr, aber ich weiß, dass ich krank war.

R: Vor oder nach der ersten Impfung?

BF: Das war noch zuhause.

R: Also in der Russischen Föderation?

BF: Ja.

R: Wurden Sie deswegen behandelt?

BF: Ja, die Mutter hat mir Tabletten gekauft und ich habe sie eingenommen. Ich kann mich erinnern, dass ich weder Tot noch lebendig war.

R: Laut Befund vom 01.02.2022 sind Sie adipös. Machen Sie diesbezüglich eine Behandlung?

BF: Wer macht so eine Behandlung? (BF lacht)

R: Ein Diätarzt oder Sportmediziner.

BF: Ich will das nicht. Ich bin in einem anderen Land. Hier leben die Leute auch anders. Ich war auch beim Arzt.

R: Bei welchem Arzt?

BF: Beim Urologen.

R: Haben Sie ein urologisches Problem?

BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht habe ich das bekommen, als ich zusammengeschlagen wurde. Es ist für mich beschämend, darüber zu sprechen. Der rechte Hoden… das tut weh und ich war deswegen beim Urologen.

R: Gibt es darüber einen Befund, den Sie vorlegen möchten?

BF: Ja schon, aber der ist bei meinem Bekannten.

R: Warum haben Sie Ihre Befunde bei einem Bekannten?

BF: Ich habe sie bei ihm gelassen, ich wusste nicht, dass sie heute hier notwendig sind.

R: Brauchen Sie eine dauerhafte Behandlung?

BF: Ich weiß nicht, ob die Behandlung länger dauern wird. Wenn ich zum Arzt gehe und sage, dass ich Schmerzen habe, bekomme ich Viagra.

R: Welche Schmerzen behandelt man mit Viagra?

BF: Ich habe dem Urologen gesagt, dass ich da Schmerzen habe und habe ihm auch gesagt, welche Probleme ich habe. Dann war ich zwei oder drei Mal dort und habe auch etwas Schriftliches bekommen. Ich habe das mit dem Onlineübersetzer am Handy übersetzen lassen. Und dort steht, dass der Arzt gesagt hat, dass das blau ist auf der rechten Seite, also blau angelaufen.

R: Meinen Sie einen Arzt in Österreich, Russland oder wo anders?

BF: Hier.

R: Haben Sie ein Foto des Befundes am Handy?

BF: Ich glaube nicht, dass ich ein Foto mithabe.

R: Ausweislich des Befundes vom 01.02.2022 haben Sie keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, die nur grenzwertig krankheitswertig ist. Geht es Ihnen mittlerweile besser?

BF: Ich verstehe das, was man mir sagt, höre darauf und mache das auch. Ich kann auch einem Menschen etwas erklären. Soll ich jetzt sagen, in welchem Gesundheitszustand ich mich befinden?

R wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß nicht, ob das zum psychischen Gesundheitszustand gehört oder nicht. Die letzten zwei Monate konnte ich kein einziges Mal normal schlafen.

R: Warum nicht?

BF: Das ist die Situation mit der Ukraine. Das, was ich alles erlebt habe, was war. Ich kann an nichts anderes Denken und kann die Gedanken nicht ersetzen. Ich versuche zumindest tagsüber zu schlafe, aber ich wache immer wieder auf.

R: Sind Sie deswegen in Behandlung?

BF: Ich war beim Psychologen. Er hat mir Tabletten gegeben und ich habe sie fast alle eingenommen.

R: Welche Behandlung machen Sie aktuell?

BF: Keine Behandlung. Ich gehe nicht mehr zum Psychologen. Er hat mir das nicht direkt gesagt, aber ich habe das so verstanden, dass hier Leute Papiere bekommen, die psychisch krank sind. Ich habe ihm gesagt, dass mir wichtig ist zu wissen, was mit mir jetzt ist. Ich muss in meinem Zustand leben. Dann habe ich die Tabletten bekommen. Ich habe mir die Tabletten angeschaut. Ich habe im Internet nachgeschaut, weswegen man die Tabletten nimmt. Dort ist Stress und Schizophrenie gestanden. Mich hat das sehr getroffen. Ich habe mir gedacht, ich habe scheinbar was mit dem Kopf. Wenn ich sehr aufgeregt bin, höre ich ein Geräusch.

R: Aber Behandlung machen Sie derzeit keine?

BF: Nein, ich bin nicht mehr zu dem Psychologen gegangen.

R: Haben Sie außerhalb des Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?

BF: Nein.

R: Haben Sie Österreich seit der Asylantragstellung am 29.10.2021 jemals verlassen?

BF: Nein.

R: Haben Sie seit dem 29.10.2021 die Europäische Union jemals verlassen?

BF: Nein.

R: Sie befanden sich bis NOVEMBER 2021 in der BS OST, dann bis FEBRUAR 2022 in der BS WEST, seither leben Sie in einem Grundversorgungsquartier in SALZBURG am XXXX und beziehen Grundversorgung. Waren Sie in Österreich jemals erwerbstätig?

BF: Wissen Sie, Sie sprechen über Daten im Oktober. Aber ich kann mich an diese Daten nicht mehr erinnern. Ich habe hier Asyl angesucht und habe seitdem nirgends gearbeitet.

R: Sind Sie in Österreich ehrenamtlich tätig?

BF: Wenn man wir was gesagt hätte, was zu tun ist, hätte ich das gemacht. Aber das war nicht der Fall.

R: Welche Aus- und Fortbildung haben Sie bisher in Österreich gemacht?

BF: In Österreich… Ich habe ca. 4 Monate im Lager verbracht, weiß aber nicht genau, wie lange das war. Dort gab es keine Bildung. Dann bin ich nach XXXX , wo ich jetzt bin, gekommen. Ich habe unbedingt die deutsche Sprache lernen wollen und dort gebeten, mir die Möglichkeit dazu zu geben. Aber ich habe keinen Seelenfrieden und war ständig in Unruhe.

R: Auf welchem Niveau können Sie Deutsch?

BF: Ich kann guten Tag und gute Nacht sagen.

R: Haben Sie schon einen Deutschkurs gemacht?

BF: Nein.

R: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat gemacht?

BF: Eine Schule habe ich besucht, so wie alle.

R: Wie lange?

BF: 11 Klassen.

R: Was haben Sie danach gemacht?

BF: Ich habe in einem Kolleg gelernt.

R: Wie lange?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber ich habe es fertiggemacht.

R: Wie lange dauert ein Kollege in Russland?

BF: 2 oder 3 Jahre, ich weiß es nicht mehr.

R: Welche Ausbildung haben Sie in diesem Kolleg gemacht?

BF: Programmsicherung, Computer meine ich.

R: Sie sind also „ITler“, richtig?

BF: Gearbeitet habe ich nie in diesem Beruf.

R: Warum nicht?

BF: Weil man hätte Geld zahlen müssen, um einen Job zu bekommen.

R: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich glaube, dass ich nach der Schule und auch schon währenddessen gearbeitet habe.

R: Als was?

BF: Das war keine richtige Arbeit, das waren Gelegenheitsjobs auf Baustellen. Nach der Schule habe ich als Taxifahrer gearbeitet.

R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: Russisch spreche ich „so lala“, Tschetschenisch kann ich gut sprechen, aber beim Schreiben und Lesen tue ich mir schwer, weil es während ich in der Schule war, Krieg gab. Russisch und Tschetschenisch sind so 50:50.

R: In welcher Sprache haben Sie das Kollege gemacht?

BF: Auf Tschetschenisch.

R: Haben Sie Angehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie Angehörige sonst wo in der EU?

BF: Nein.

R: Sind Sie verheiratet, haben Sie eine/n Lebensgefährten/in oder Kinder?

BF: Ich habe Frauen kennengelernt und wollte eine Beziehung eingehen. Ich bin schon 32 und das Leben vergeht. Ich möchte eine Familie gründen, aber ich habe ja keine Papiere. Solche Leute braucht keine. Deswegen ist es zu keinen weiteren Bekanntschaften gekommen.

R: Wer ist der Bekannte, der Ihre Befunde hat?

BF: Wir waren zusammen in der Schule – zuhause. Er ist von der gleichen Stadt.

R: Wie heißt er und wo wohnt er?

BF: XXXX .

R: Wie noch?

BF: Ich glaube XXXX . Aber so genau weiß ich es nicht.

R: Wo wohnt er?

BF: Dort, wo der PRATER ist.

R: In WIEN?

BF: Ja, hier.

R: Sie wohnen in XXXX . Warum hat der Freund in WIEN Ihre Befunde? Das verstehe ich nicht.

BF: Ich habe die Papiere mitgenommen, die ich hier hatte der Tasche. Ich habe bei ihm übernachtet. Ich habe bei ihm übernachtet und habe sie hiergelassen.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu dem Bekannten? Ist er Ihr intimer Freund?

BF: Wissen Sie, ich weiß, in wen ich Vertrauen haben können und in wen nicht. Wie war die Frage?

R wiederholt die Frage.

BF: Er ist ein Bekannter – nur ein Bekannter.

R: Für die Beziehung mit wem haben Sie Viagra verschrieben bekommen?

BF: Ich will nicht so genau darüber reden. Hier sind nur Frauen anwesend. Als ich zu meinem Freund gekommen bin, sind wir in Clubs gegangen. Wie soll ich das beschreiben? Ich habe jedenfalls verstanden, dass ich ein Problem habe.

R: Ich verstehe das Problem nicht.

BF: Ich bin so erzogen, dass ich mir schwertue, darüber zu reden. Ich hatte Kontakt zu Frauen und als ich diesen Kontakt hatte, habe ich verstanden, dass ich ein Problem habe.

R: Welches Problem hatten Sie. Sie müssen sich vor den im Saal anwesenden nicht genieren.

BF: Worin kann so ein Problem bestehen? Ich war sehr schnell fertig.

R: Mit wem hatten Sie eine Beziehung?

BF: Ich hatte schon Bekanntschaften, mit denen ich mich getroffen habe.

R: Waren das Männer oder Frauen?

BF: Junge Frauen. Es gibt auch Seiten, wo man solche Frauen finden kann.

R: Sie waren also auf Dating-Apps?

BF: Ja.

R: Als Sie in diesen Clubs waren und realisiert haben, dass Sie ein Problem haben – welche Clubs waren das?

BF: Ich kann nicht sagen, dass ich oft dort war, aber das wird als Clubs bezeichnet. Dort waren junge Frauen aus WEIßRUSSLAND und der UKRAINE. Man konnte auch die Frauen im Internet kennenlernen.

R: Meinen Sie, dass Sie in einem Bordell waren?

BF: Nein. Es gibt Lokale, dort geht man hin und dort gibt es russischsprechende Frauen.

R: Sind Sie derzeit mit jemandem in einer Beziehung?

BF: Nein, ich stehe nur in Kontakt mit anderen.

R: Sind Sie homosexuell?

BF: Nein, natürlich nicht.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder gibt es sonstige besondere Merkmale betreffend Ihrer Integration im Bundesgebiet?

BF: Nein, ich bin einfach ein Asylant.

[…]

R: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund! Warum mussten Sie die Russische Föderation verlassen?

BF: Ich habe Fotos gehabt wegen eines Mordes. Ich habe zwei oder drei Fotos von einem Mann gehabt, der umgebracht wurde.

R: Schildern Sie mir von sich aus und umfassend, warum Sie die Russische Föderation verlassen mussten.

BF: Es wurde gesagt, dass der Mann eines natürlichen Todes verstorben ist. Ich habe das Foto gehabt und habe gesagt, dass das kein natürlicher Tod war. Am Kopf dieser Person gab es ein Loch. Ich weiß nicht genau wie es war – ich glaube, ich habe es meinem Bekannten gesagt. Das haben dann die Behörden und die Polizei erfahren. Das hat man in Erfahrung gebracht. Deswegen hat man begonnen, mich zu verfolgen. Deswegen habe ich das Land verlassen. Das ist alles.

R: Schildern Sie mir ausführlich, wie sie verfolgt wurden.

BF: Mein Freund hat mich angerufen und mir folgendes gesagt – ich meine, er hat mir gesagt, dass etwas über seine ehemaligen Bekannten erfahren hat. Diese Bekannten haben ich ihm gesagt, dass sie wissen, dass sein Freund Fotos hat und dass nur zwei Personen dabei waren, als die Person gewaschen wurde. So hat es begonnen. Ich und mein Freund haben uns getroffen. Wir haben uns besprochen, dass wir vorsichtig sein sollen. Das war‘s.

R: Wie konkret wurden Sie verfolgt?

BF: Wir haben uns getroffen. Und dann gingen wir auseinander. Ich kann mich nicht genau erinnern, wie das war, aber er hat mir gesagt, dass er nach Hause fahren muss. Ich meine zu seiner Wohnung. Ich weiß nicht, wie es genau war. Es hat sich jemand nach seinen Kindern erkundigt jedenfalls wurde er deswegen unter diesem Vorwand dorthin beordert. Ich habe ihm gesagt, dass wir jetzt zu dem Haus fahren werden, aber ich habe ihm auch gleich gesagt, dass das verdächtig ist. Er hat angerufen. Ich kann mich nicht erinnern, wie viele Autos gekommen sind, aber es waren viele. Es kamen Leute, die waren bewaffnet und in zivil. Wir sind zu dem Zeitpunkt schnell weggefahren. Ich habe ihn zu seinem Cousin gebracht und am Rückweg wurde ich aufgehalten. Das war tagsüber und nicht in der Nacht. Ich wurde in die alte Polizeiabteilung gebracht. Die Leute, die dorthin gebracht werden, werden meist gefoltert. Ich weiß nicht, wie man in Erfahrung gebracht hat, dass ich ihn dorthin gebracht habe. Ich wurde dann in die Abteilung gebracht. Man hat mich dann gefragt, wohin ich ihn gebracht habe. Man hat mich zu der Abteilung gebracht. Bis zum Abend hat man mich unmenschlich behandelt. Soll ich alles ganz genau sagen?

R: Ja.

BF: Man hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird. Man hat mich gefragt, wo mein Telefon ist und ob die Fotos auf dem Telefon sind. Man hat mir gesagt, dass man alles weiß. Ich habe dann gesagt, dass ich kein Telefon und nichts fotografiert habe. Man wusste aber, dass ich ein Telefon habe und sie haben begonnen, mich zu schlagen. So begann es. Gegen Ende hat man mir gesagt, dass man schon weiß, wo mein Freund sich befindet. Dann sind sie weggefahren und ich wurde dort gelassen. Dort waren eine oder zwei Personen, das weiß ich nicht mehr. Ich konnte von dort flüchten und mich verstecken.

R: Wie ging es weiter?

BF: Ich bin weggelaufen und bin zu einem Bekannten gekommen. Diese Stelle befindet sich 5 oder 6 Minuten von meinem Wohnort entfernt. Es gibt eine Straße – ich bin 5-6 Minuten gegangen und in der nächsten Straße wäre mein Haus. Ich habe meinem Bekannten gesagt, dass er zu meinem Bruder gehen und ihm die Situation erklären soll. Er ist dann zeitig in der Früh zu mir gekommen. Mein Bruder hat gesagt, dass er sich darum bemühen wird Geld zu organisieren, dass ich TSCHETSCHENIEN verlassen kann. In einer oder zwei Stunden hat mein Bruder das Geld gebracht. Es gibt ein Programm – Blabla-Cars, das gibt es auch in Russland. Er hat sich dort angeschaut, wer nach MOSKAU fährt. Mein Cousin, der Sohn meines Onkels, hat mich dann zudem Menschen, der mit Blabla-Cars nach MOSKAU gefahren ist, nach MESKER-JURT gebracht. Von dort bin ich mit Blabla-Cars nach MOSKAU gefahren.

R: Wie ging es weiter?

BF: Ich bin nach MOSKAU. Ich glaube nach LJUBLJINO. Das ist eine Stelle in MOSKAU, die heißt so. Dort habe ich andere Tschetschenen getroffen – dort waren viele Tschetschenen. Die Leute habe in meiner Sache telefoniert und haben mir geholfen. Sie haben mir geholfen, nach BELARUS, in die UKRAINE und dann nach UNGARN zu kommen. So kam ich hierher.

R: Beschreiben Sie Ihre Reise ab LJUBLJINO genau.

BF: Wie ich nach LJUBLJINO gekommen bin?

R: Ab dort bis zur Asylantragstellung.

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, welches Auto es genau war. Die Leute dort waren Drogenabhängige. Das machen viele Leute dort, die Stress haben. Ich habe ihnen 1500 (im Zuge der Rückübersetzung: Rubel) gegeben und sie haben mir Tabletten gegeben. Ich glaube, diese Tabletten heißen LYRICA. Ich habe diese Tabletten eingenommen. Ich bin dann immer wieder aufgewacht, war aber nicht bei mir. Ich weiß aber, dass ich nach BELARUS gekommen bin. Ich habe sie gefragt, wo wir jetzt sein werden. Ich war in der UKRAINE zwei oder drei Tage – genau kann ich es nicht sagen. Von der UKRAINE bin ich nach UNGARN gefahren.

R: Und weiter?

BF: Und dann bin ich hierhergekommen. Ich bin direkt von der UKRAINE hierhergekommen.

R: Wie ging es weiter?

BF: Ich bin hierhergekommen. Ich hatte keine Unterkunft. Ich wollte mich nicht stellen. (D: Das kann auch einen Antrag stellen bedeuten) Ich habe gedacht, dass man die Polizei anrufen wird, wenn ich zum Hotel gehe. Ich habe auf der Straße geschlafen. Ich hatte einen Bekannten in DEUTSCHLAND. Ich habe ihm gesagt, dass ich hier nichts habe und Angst habe, was ich machen soll. Er hat mir gesagt, dass es eine Instagram-Gruppe gibt, in der man Fragen stellen kann und die Leute sagen dann, wie man wohin kommen kann. Dort habe ich einen Mann gefunden, der vorhatte, nach DEUTSCHLAND zu fahren. Ich habe seine Telefonnummer bekommen und habe ihn angerufen. Wir sind mit ihm mit Blabla-Cars gefahren. Er hat für mich bezahlt – ich weiß nicht, ob es 25 oder 35 Euro waren. Ich bin mit ihm nach DEUTSCHLAND gefahren. Ich bin mit ihm nach XXXX gefahren. Ich hatte Angst. Die Leute haben gesagt, dass man von dort gleich abgeschoben wird. Auch wenn wir nicht Russen sind, was die Volksgruppe angeht, sind wir aus RUSSLAND. Mir wurde gesagt, dass einer schon abgeschoben wurde und ein anderer im Gefängnis ist. Ich möchte erklären, warum ich mich dort nicht gestellt habe. Dort haben die Leute, mit denen ich Kontakt hatte gearbeitet und mich unterstützt. Sie haben mich bei sich nicht wohnen lassen, weil sie gesagt haben, dass ich illegal dort bin und sie deswegen Probleme bekommen könnten. Dort war eine Frau – sie war Russin oder Polin, ich weiß es nicht, aber sie hat Russisch gesprochen. Sie hat illegal eine Wohnung vermietet und ich habe dort ein Monat verbracht. Ich habe auch bei anderen Leuten an verschiedenen Stellen übernachtet. Ich habe gesehen, wie dort ein Mann von der Polizei geschlagen wurde – ich war in der Nähe von dort. Ich habe mich gefragt, was man mit mir machen wird, wenn man mich dort illegal vorfindet, ich meine, ich habe ja gesehen, was mit den anderen passiert ist. danach bin ich hierher nach Österreich gekommen.

R: Wie?

BF: Mit Blabla-Cars. Das war ein Kleinbus.

R: Sie haben angegeben, dass Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfolgt wurden. Warum wurden Sie verfolgt?

BF: Weil ich einen Mann fotografiert habe und man hatte Angst, dass ich das veröffentliche und bekanntmache. Dass ich dieses Foto veröffentliche. Man wollte nicht nur das Foto vernichten, sondern auch mich, dass ich diese Information nicht weiterleite.

R: In welcher Beziehung standen Sie zu diesem Mann?

BF: Zu welchem Mann?

R: Den Sie fotografiert haben.

BF: Er war ein Cousin von mir. (im Zuge der Rückübersetzung: Cousin des Freundes)

R: Welchen Kontakt hatten Sie zu dem Mann, als er noch lebte?

BF: Der, der umgebracht wurde?

R: Ja.

BF: Ich habe ihm Essen gebracht. Ich bin oft dorthin gefahren. Manchmal bin ich auch zwei Mal pro Tag hingefahren. Ich bin ihm mit Achtung begegnet. Ich bin immer aufgestanden und habe ihn gegrüßt (im Zuge der Rückübersetzung: und ihn umarmt), wenn er gekommen ist. Aber ich habe keine unnötigen Fragen gestellt und nur gefragt, was nötig war.

R: Beschreiben Sie mir die Essenslieferungen ausführlicher.

BF: Mein Freund, der XXXX heißt… Manchmal habe ich ihn von ihm geholt. Er war bei XXXX (im Zuge der Rückübersetzung: Eigentlich heißt er XXXX ) XXXX . Ich habe ihn von dort geholt. Wir sind mit ihm zum Basar gefahren. Manchmal wurde ich angerufen. Manchmal hat mich sein Sohn angerufen oder XXXX hat mich angerufen. Ich meine der Sohn von XXXX . Dann hat er mir gesagt, was ich zu bringen habe – Fleisch und andere Lebensmittel halt. So war es.

R: Sie haben gesagt, sie sind mit ihm zum Basar gefahren. Wer ist ihm?

BF: Mit meinem Freund.

R: Sie sagten „Wir sind mit ihm zum Basar gefahren.“ Wer ist der Dritte?

BF: Ich habe mit meinem Auto XXXX geholt. Er war oft bei ihm, bei XXXX . Ich bin zu XXXX nach Hause gefahren und habe XXXX abgeholt und wir sind zum Basar gefahren.

R: Beschreiben Sie mir die Lebensverhältnisse von XXXX . Hat er alleine gelebt? Hatte er Kinder?

BF: Er wurde gekündigt. Eine Zeit lang war er verschwunden. Er war im Gefängnis. Ich kann nicht sagen, dass XXXX ein guter Mensch war.

R wiederholt die Frage.

BF: Sie haben alle zusammengelebt. Sie hatten vier oder fünf Kinder.

R: Wer sind „sie“?

BF: Seine Frau und er. Sie haben dort alle zusammengelebt.

R: Sie haben gesagt, Sie sind aufgestanden, als er gekommen ist. Also waren Sie auch in seinem Haus, richtig?

BF: Ja, ich bin mit meinem Freund hingegangen. Er hat gesagt, dass es gefährlich wird, wenn man mich vor dem Haus stehen sieht. Mein Freund sagte seinem Cousin, dass ich eine vertrauenswürdige Person bin, dass man mir vertrauen kann. deswegen hatte er Vertrauen zu mir und ich konnte ihn sehen.

R: Gab es dort eine Bewachung?

BF: Mein Freund. Ich weiß nicht, wie alt der Sohn von ihm war, aber er war schon erwachsen. Der Sohn hatte Waffen.

R: Der Sohn von wem?

BF: Der Sohn von XXXX .

R: Das war die Bewachung dort?

BF: Ja. Ich habe meinen Freund manchmal danach gefragt, weil ich das interessiert hat, wie das dort so läuft. Er sagte, dass sie Waffen haben, aber dass sie sie verstecken (D: Es kann die Waffe oder die Waffen sein).

R: Was ist mit Ihrem Freund XXXX ?

BF: Er lebt irgendwo mit dem Pass einer anderen Person. Ich habe nicht genau gefragt. Aber er hat Dokumente einer anderen Person.

R: In RUSSLAND oder wo anders?

BF: In RUSSLAND.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Er hat mich kontaktiert.

R: Wie?

BF: Ich hatte eine Telefonnummer. Es gibt sowas wie WhatsApp. Ich hatte zwei Mal WhatsApp (im Zuge der Rückübersetzung: Es waren zwei WhatsApps) am Telefon. Er hat mir geschrieben, aber das war schon länger her. Er hat mir geschrieben, was mit ihm ist. ich glaube, dass das zu dem Zeitpunkt war, als ich in DEUTSCHLAND war.

R: Beschreiben Sie mir die Beziehung zu Ihrem Freund. Wie haben Sie sich kennengelernt, ist er jünger oder älter als Sie, was haben Sie gemeinsam gemacht?

BF: Er ist älter als ich, er ist jedenfalls über 40. Mein Nachbar war mein Freund. Der Nachbar ist der Cousin zweiten oder dritten Grades von XXXX , der selbst der Cousin von XXXX .

R: XXXX IST der Cousin Ihres Nachbarn?

BF: Ja, er ist zu ihm gekommen. So haben wir uns kennengelernt.

R: Beschreiben Sie mir die Freundschaft zu XXXX .

BF: Er versucht jetzt, das Land zu verlassen. Ich habe Angst, dort anzurufen und habe Angst zu sagen, wo ich mich in Österreich befinde.

R: Warum gelang Ihnen die Ausreise, aber XXXX nicht?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise?

BF: Ausreise?

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe dem Mann, der mich nach BELARUS gebracht hat, gesagt… Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht weiß, ob ich in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben bin, oder nicht. Ich habe ihm gesagt, dass er das irgendwie umgehen soll und dass ich nicht weiß, was ich tun soll.

R: Wie sind Sie dann aber die Grenze gekommen?

BF: Ich hatte einen Inlandspass und einen Auslandspass. Ich weiß nicht wo und wie wir die Grenze überquert haben.

R: Sie saßen in einem PKW, richtig?

BF: Ja.

R: Wie können Sie dann nicht wissen, wie Sie die Grenze überquert haben? Sie waren doch Taxifahrer?

BF: Ich habe mich nicht dafür interessiert. Ich hatte auch Tabletten eingenommen. Ich habe ihm nur gesagt, er soll mich dorthin bringen.

R: Sind Sie drogenabhängig?

BF: Nein.

R: Was genau passierte mit Ihrem Bruder?

BF: Mit meinem Bruder?

R: Ja.

BF: Es gibt Leute, die dort bei der Staatsanwaltschaft und bei den Behörden arbeiten und meine Mutter ist ein sehr guter Mensch. Sie hilft Menschen, die onkologische Probleme haben. Mein Vater hatte auch eine onkologische Erkrankung und ist verstorben. Sie hat sich um ihn gekümmert und hat dabei Volksmedizin verwendet. Die anderen Leute haben das in Erfahrung gebracht, dass das hilft. Die Leute, die zu ihr gekommen sind haben gesagt, dass sie an verschiedenen Stellen arbeiten und helfen könne. Als mein Bruder mitgenommen wurde hat man ihm gesagt, dass er meine Rückkehr erwirken soll, weil er sonst statt mir im Gefängnis landet. Der Verräter meines Volkes hat dort eigene Gesetze. Meine Mutter hat gesagt, dass man den einen Sohn ergreifen wollte und stattdessen den anderen Sohn genommen hat. Man hat meiner Mutter gesagt, dass man ihr mit dem jüngeren Sohn nicht helfen kann, aber man wird sich bemühen, den älteren Sohn von dort herauszubekommen. So wurde mein älterer Bruder dann freigelassen. Er wurde freigelassen.

R: Wann war das?

BF: Vor 6 oder 7 Monaten. Das war, wie die erste Einvernahme zu Ende war. Nach der ersten Einvernahme.

R: Wie geht es Ihrem Bruder jetzt?

BF: Er ist in die TÜRKEI gefahren. Man hat ihm gesagt, dass man ihm nicht immer helfen und ihn beschützen können wird. Er steht dort immer unter Druck. Es ist jetzt auch so, dass die Menschen von dort in die UKRAINE gebracht werden.

R: Von wo?

BF: Von TSCHETSCHENIEN.

R: Seit wann ist Ihr Bruder in der TÜRKEI?

BF: Seit 4-6 Monaten, seit der Krieg begonnen hat.

R: Also seit Februar 2022?

BF: Nein, nicht am gleichen Tag, als der Krieg begonnen hat.

R: Für wie lange wurde Ihr Bruder mitgenommen?

BF: Ca. zwei Tag.

R: War Ihr Bruder Problemen ausgesetzt, bevor er mitgenommen wurde?

BF: Ja, wie die Leute immer zu ihm gekommen sind.

R: Beschreiben Sie das, was ist passiert.

BF: Es sind Leute in zivil zu uns nach Hause gekommen. So hat mir die Mutter das erzählt. Sie haben immer einen Vorwand gesucht. Manchmal haben sie gesagt, dass sie sich das Haus anschauen wollten. Als die erste Einvernahme zu Ende war, haben die Leute schärfere Maßnahmen ergriffen. (im Zuge der Rückübersetzung: Er hat alle Probleme meinetwegen bekommen)

R: Nämlich?

BF: Sie haben ihn weggebracht und gefoltert. Mein Cousin hat gesagt, dass er so gefoltert wurde, dass er mit Strom gefoltert wurde.

R: Wer wurde gefoltert – der Bruder oder der Cousin?

BF: Der Bruder.

R: Sie haben zuvor von sich und der Leiche erzählt. Wie sind Sie dazu gekommen, bei der Leiche von XXXX zu sein.

BF: Mein Freund hat gesagt, dass es niemanden gibt, der helfen könnte. Niemand wollte es machen. Er sagte, dass er Hilfe braucht und ich bin hingegangen.

R: Wie haben Sie davon erfahren, dass XXXX gestorben ist?

BF: Der Cousin XXXX hat mir das gesagt.

R: Beschreiben Sie mir das.

BF: Er hat mich angerufen und mir das gesagt. Er hat gesagt, dass er umgebracht wurde. So war das. Ich fragte ihn, warum er glaubt, dass er umgebracht wurde. Ich bin sehr aufgeregt. Ich möchte nicht erzählen, was mir gesagt wurde. Ich habe Vertrauen in Sie. Er hat mir gesagt, dass er mit jemandem am Telefon gesprochen und gestritten hat. Das war mit XXXX . Als ich ihn gefragt habe, warum er glaubt, dass er umgebracht wurde sagte er mir, dass es diesen Streit gegeben hat. Muss ich alle Details sagen?

R: Ja.

BF: Er sagte, dass die russische Obrigkeit XXXX eine Funktion geben wollte. Als er freigelassen wurde hat man ihm gesagt, dass er nirgends arbeiten soll. Ich weiß nicht wie es war, aber man hat das in Erfahrung gebracht. Man hat erfahren, dass er eine Arbeit aufnehmen wollte. Per Telefon wurde dann geschimpft. Es wurden Schimpfwörter verwendet. Es wurde gesagt, dass er umgebracht wird. XXXX hat gesagt, dass er ihn umbringen wird. XXXX (im Zuge der Rückübersetzung: XXXX – aber eigentlich weiß den Nachnamen gar nicht) hat gesagt: „Wenn du ein Mann bist, dann töte mich.“ Er hat dann eine Waffe bzw. Pistole genommen und ist weggefahren. Ich glaube, das war in der gleichen oder darauffolgenden Nacht, dass ich erfahren habe, dass er tot ist.

R: Beschreiben Sie nochmals wie Sie erfahren haben, dass er tot ist.

BF: Ich habe in meiner Kindheit viele Leichen gesehen. Er hatte am Kopf ein großes Loch. Ich weiß, wie das ist, wenn man mit einem Gummischlauch geschlagen wird und wie man dann aussieht. Ich habe das dem Arzt gezeigt. Hier (BF zeigt auf seine beiden Oberarme). Diese Stellen sind immer blau angelaufen. Er hatte Schlagspuren an seinem Körper. So habe ich das erfahren.

R: Warum haben Sie ihn fotografiert?

BF: Ich denke jetzt darüber nach, warum ich das gemacht habe, weil ich mir dadurch Probleme gemacht habe. Aber es hat mich interessiert, ich dachte, dass ich das vielleicht jemandem zeigen kann – vielleicht einem Freund von mir. Wir haben diesen Mann geachtet. Er war immer in Konfrontation mit KADYROW. Es gibt auch Menschen dort, mit denen man über Politik ehrlich reden und bei denen man sich Rat holen kann.

R: Was haben Sie mit den Fotos gemacht?

BF: Sie waren am Telefon.

R: Was haben Sie damit gemacht?

B: Ich habe es kaputt gemacht und weggeschmissen.

R: Wann und warum haben Sie das gemacht?

BF: Ich glaube, dass das am 13. war. Ja, am 13.

R: Am 13. was?

BF: Mai. Als ich von XXXX erfahren habe, dass es einen Verdacht gibt.

R: Warum haben Sie das Telefon kaputt gemacht?

BF: Weil ich Angst bekommen habe.

R: Sie sind ITler. Haben Sie das Foto noch auf einer Speicherkarte oder Cloud?

BF: Nein.

R: Entspricht es der tschetschenischen Ethik, eine Leiche zu fotografieren?

BF: Ja, es kommt vor, die Familie macht es.

R: Beim Waschen der Leiche wird das gemacht?

BF: Nein, wenn die Person stirbt.

R: Wie hat Ihr Freund darauf reagiert, dass die die Leiche seines Cousins beim Waschen fotografieren?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht, welche Reaktion es gegeben hat.

R: War da noch ein Mullah dabei?

BF: Ja.

R: Wie hat er darauf reagiert, dass Sie das Handy nahmen und die Leiche fotografierten?

BF: Das hat ihn nicht interessiert. Ich glaube nicht, dass ich das im Beisein des Mullahs gemacht habe. (im Zuge der Rückübersetzung: Zumindest hat er es nicht bemerkt.)

R: Sie haben also die Leiche gewaschen. Was haben Sie dann gemacht?

BF: Wir haben sie gewaschen und sind weggegangen. Ich bin weggegangen.

R: Wie haben Sie die Leiche dort zurückgelassen?

BF: Was heißt wie?

R: Lag die Leiche nackt auf einem Seziertisch?

BF: Wenn eine Leiche gewaschen wird, ist sie vollkommen nackt.

R: Was war dann?

BF: Wir haben sie vollständig gewaschen. Irgendwas war mit der Hand. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Aber wir haben ihn dann mit einem weißen Tuche bedeckt. Wir haben ihn vollständig bedeckt.

R: Waren Sie dann auch auf der Beerdigung von XXXX ?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

B: Ich weiß es nicht, viele hatten Angst, dorthin zu kommen.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Man wird mich irgendwohin verschleppen und umbringen oder man wird sagen, dass man einen Terroristen hat. Oder man könnte mich in die UKRAINE schicken. Das wäre noch „die bessere“ Variante.

R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret etwas antun wollen?

BF: Man interessiert sich für mich und fragt bei meiner Mutter nach. Man interessiert sich nicht nur für mich, man fordert meine Rückkehr.

R: Warum?

BF: Weil man glaubt, dass ich noch irgendwo Fotos habe oder irgendwem davon erzählen könnte.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren würden, z.B. nach MOSKAU?

BF: Wenn ich die Grenze überquere, wird man mich gleich festnehmen. Es hat schon solche Fälle gegeben, ich weiß es. Es gab Leute, die bei uns in TSCHETSCHENIEN Probleme hatten und sich irgendwo verstecken wollten. An den Grenzen zwischen den einzelnen Regionen gibt es Kontrollstellen, an denen die Pässe kontrolliert werden. Dort wurden auch viele Leute festgenommen. Ich möchte sagen, dass wenn ich die russische Grenze überquere, man mich gleich unserer Polizei übergeben wird, wenn ich nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben wurde. Wenn ich zur föderalen Fahnen ausgeschrieben wurde, wird mich gleich die Behörde behalten.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Wie soll ich das sagen? Ich habe Angst. Große Angst. Wenn ich einen unbekannten Mann hinter mir sehe, habe ich Angst. Ich habe wirklich eine reelle Angst. Ich habe manchmal das Gefühl, dass mich jemand beschatten und versuche mich zu beruhigen und sage mir: „Sei ein Mann!“

R: Sind Sie in Österreich politisch oder exilpolitisch tätig?

BF: Nein.

R: Sind Sie journalistisch tätig im Menschenrechtsbereich oder als Blogger?

BF: Nein, natürlich nicht. Ich lebe einfach hier.

R: Haben Sie in der RUF den Militärdienst absolviert?

BF: Nein, natürlich nicht.

R: Wurden Sie nicht zur Stellung aufgefordert, oder haben Sie Zivildienst geleistet?

BF: Von der Schule wurden wir zur Musterung gebracht, daran kann ich mich noch erinnern. Wir wurden vom Wehrkommando registriert. Ich war damals in guter physischer Verfassung und habe Sport gemacht. Ich habe die medizinische Kommission und alles erfolgreich absolviert. Man hat mir gesagt, dass alles passt, aber ich wurde nicht zur Armee einberufen. Es gab Männer, die den Wehrdienst absolvieren wollten, weil man dadurch einen Job bekommen hat, aber dafür musste man Geld bezahlen. Dort gibt es ja auch Russen. Es gibt einen gewissen Hass uns gegenüber. Ich würde niemals in die Armee gehen wollen.

R: Das heißt, Sie wurden nie eingezogen?

BF: Nein, bei der Armee habe ich nie gedient. Man hat uns gesagt, dass wir nicht militärisch ausgebildet werden, weil wir sonst gegen RUSSLAND kämpfen könnten.

R: Hat Ihr Bruder den Militärdienst gemacht?

BF: Nein.

[…]

R: Sie haben beschrieben, dass es zwischen den einzelnen Regionen in Russland Kontrollposten und Ausweiskontrollen gibt. Hatten Sie ein Problem auf der Fahrt von MESKER-JURT nach MOSKAU?

BF: Nein. (im Zuge der Rückübersetzung: Dort gibt es keine Kontrollposten)

R: Hatten Sie Probleme auf der Fahrt von MOSKAU zur russischen Grenze?

BF: Der Taxifahrer hat nicht gewusst, dass ich Probleme habe – ich habe ihm gesagt, dass er einfach die Grenze ordentlich überqueren soll.

R: Sie werden an der Grenze doch selbst Ihren Ausweis vorgezeigt haben?

BF: An welcher Grenze?

R: An der russischen.

BF: Wir wurden an der russischen Grenze nicht aufgehalten. Wenn man RUSSLAND verlässt.

R: Wenn man Russland verlässt, ist was?

BF: Dann weiß man, dass man nicht ins Gefängnis gebracht oder umgebracht wird.

R: Mit welchen Dokumenten haben Sie RUSSLAND verlassen?

BF: Ich hatte einen Auslandspass und einen russischen Inlandspass.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie nach der Mitnahme nicht mehr zuhause, sondern bei ihren Bekannten waren?

BF: Genau, ich bin nicht hingegangen.

R: Haben Sie Ihre Pässe immer bei sich?

BF: Nein, mein Bruder hat sie mir gebracht.

R: Sie sind mit Blabla-Cars von MESKER-JURT nach MOSKAU gefahren. Sind Sie von da weg bis nach Österreich immer mit derselben Fahrgemeinschaft gefahren, oder haben Sie zwischendurch gewechselt?

BF: Ich habe zwischendurch gewechselt. Ich glaube in der UKRAINE.

R: Wie haben Sie das gemacht, wenn Sie Ihr Mobiltelefon bereits am 13.04. zerstört haben?

BF: Ich habe mein Telefon am 13.05. zerstört.

R: Wo waren Sie am 13.05.?

BF: Ich kann mich nicht mehr konkret erinnern, wo ich am 13.05. war, aber ich war in meiner Stadt.

R: Was ist Ihre Stadt?

BF: In XXXX .

R: Wie konnten Sie dann Ende Mai[…] eine neue Fahrtgemeinschaft organisieren, wenn Sie seit Mitte Mai kein Mobiltelefon mehr hatten?

BF: Ich hatte zwei Telefone. Das zweite war bei mir zuhause. Eines habe ich immer zuhause als Reservetelefon gehabt.

R: Sie waren nach der Mitnahme nicht mehr zuhause. Wie kamen Sie an das Reservetelefon?

BF: Mein Bruder hat es mir gebracht.

R: Ausweislich ihrer Angaben dauerte die Reise bis Österreich sieben Tage. Eine Tablette LYRICA wirkt nicht so lange. Warum können Sie sich an nichts erinnern?

BF: Ich hatte eine ganze Packung davon.

R: LYRICA wirkt angstlösend und entspannend. Warum können Sie sich an Ihre Reise nicht erinnern?

BF: Es war nicht, dass ich nur entspannt war. Ich konnte nicht einmal aufstehen und die Augen aufmachen.

R: Wie konnten Sie in der UKRAINE dann eine neue Fahrtgemeinschaft organisieren?

BF: Der Mann, er mich bis zur UKRAINE gebracht hat – er hat mir das organisiert.

R: Daran können Sie sich noch erinnern?

BF: Ja.

R: Sind Sie ab der UKRAINE immer mit derselben Fahrtgemeinschaft gefahren?

BF: Ja, die von der UKRAINE mitgefahren sind. Ich meine mit dem gleichen Mann, der mich aus der Ukraine mitgenommen hat.

R: Er fuhr Ihren Angaben nach zwei Tage lang. Ist er durchgefahren?

BF: Ich habe keine Ahnung. Wir sind einfach gefahren.

R: Sie werden ja zwischendurch innerhalb von sieben Tagen einmal auf WC gehen haben müssen und offenkundig sind Sie Raucher. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie sieben Tage durchgefahren sind.

BF: Ich habe erst in Österreich, als ich nach Europa kam, begonnen, mehr zu rauchen.

R: Sie gaben an, dass Sie keine Behördenkontakte hatten: Wie ging das? Sie haben mehrere Staatsgrenzen überquert!

BF: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß nicht, ob ich wirklich in RUSSLAND zur Fahndung aus geschrieben wurde oder nicht. Das, was für mich damals das wichtigste war, war die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK zu verlassen.

R: Ungeachtet, ob RUSSLAND intern nach Ihnen gefahndet worden wäre, haben Sie die Grenzen zwischen RUSSLAND, WEIßRUSSLAND, der UKRAINE und UNGARN und Österreich überquert. Wie kann es sein, dass Sie nirgends Polizeikontakt hatten? Hinzukommt nämlich, dass es zur Zeit Ihrer Reise in Folge der Coronapandemie Grenzkontrollen und eingeschränkte Reisefreiheit gab.

BF: Ich weiß es nicht.

R: Sie haben keine keinen Behördenkontakt in UNGARN gehabt, obwohl Sie dort die SCHENGEN-Grenze überquerten? Wie geht das?

BF: Bitte um Entschuldigung, ich weiß es einfach nicht, weder, wie es an der Schengen-Grenze, noch an den anderen Grenzen war.

R: Von der UKRAINE nach UNGARN gibt es keine höherrangige Straßenverbindung, die Autobahn endet bereits bei XXXX . Es gibt nur drei Bundesstraßenverbindungen über die UKRAINISCHE Grenze. Welche Fahrgemeinschaft sollte so kompliziert, weitwendig und umständlich reisen? Faktisch haben Sie ein richtiges „U-Hakerl“ gemacht.

BF: Der, der den Weg gefunden hat, ist den Weg gefahren.

R: Meinen Sie mit Fahrgemeinschaft einen Schlepper?

BF: Ja.

R: Und den Schlepper haben Sie über Blabla-Cars organisiert?

BF: Nein, nicht über BlablaCars.

R: Wie haben Sie den Schlepper organisiert?

BF: Ich habe in MOSKAU mit den anderen Leuten gesprochen. Ich habe es natürlich nicht jedem gesagt, was Sache ist. Aber man hat mir dort Ratschläge gegeben.

R: Warum geben Sie dann in der Erstbefragung an, dass Sie ohne Hilfe eines Schleppers mit einer Fahrtgemeischaftsapp eingereist sind?

BF: Ich wurde damals gar nicht danach gefragt. Ich weiß nicht, ob ich das gefragt wurde. (im Zuge der Rückübersetzung: Ich wurde nicht danach gefragt.)

R: Vorhalt AS5.

BF: Bitte um Entschuldigung, ich habe das nicht richtig ausdrücken können. Ich habe gesagt, dass ich Geld bezahlt habe und hierhergebracht wurde. Als ich ein Gespräch beim Psychologen hatte, habe ich ihm das auch erzählt.

R: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt?

BF: Ich hatte ca. 3.800 Euro. Ich hatte noch ca. 200 Euro übrig, als ich nach Österreich kam.

R: Das erste oder zweite Mal?

BF: Das erste Mal.

R: Warum blieben Sie nicht in Österreich, wenn Ihr Ziel war „einfach weg aus RUSSLAND“, wie Sie in der Begutachtung angaben?

BF: Ich hatte keine Unterkunft. Ich hätte ja wo übernachten müssen. Ich habe mich mit dem ganzen System nicht ausgekannt.

R: Wo hat der Schlepper Sie aussteigen lassen?

BF: Das war in Österreich.

R: Wo?

BF: Ich weiß es nicht. In einer Stadt.

R: Beschreiben Sie mir was passiert ist, nachdem Sie das Schlepperfahrzeug verlassen haben.

BF: Ich bin rausgekommen, ich bin lange hin und hergegangen. Daran kann ich mich erinnern. Ich habe eine Stelle gesucht, an der ich Internet hätte nutzen können. Das wars.

R: Wie ging es dann weiter?

BF: Ich hatte Geld, ich habe mir etwas gekauft. Ich weiß nicht mehr, was das war. Ich habe einen Park gefunden und bin dort gesessen und gelegen. Das wars, ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sie waren drei Tage in Österreich, was haben, Sie in der Zeit, außer hin und her gehen, gemacht?

BF: Sonst nichts.

R: War das Ihr erster Aufenthalt in Österreich?

BF: Nein, ich war 2017 auch hier.

R: Wo waren Sie 2017?

BF: Ich bin nach Italien gefahren, ich bin ein bisschen spazieren gegangen, dann bin ich nach Österreich gekommen und dann bin ich hier weg. Ein Freund hat mir damals über das Internet ein Ticket bestellt. Mit diesem Ticket habe ich Österreich verlassen. Ich hatte ein Visum.

R: Sie sind bei dieser Aussage ganz rot geworden. Was war der Zweck Ihrer Reise nach Österreich 2017?

BF: Ich bin damals eigentlich nach Italien gekommen und nicht nach Österreich. Bitte um Entschuldigung. Ich bin so erzogen, dass das peinlich ist, jemandem in die Augen zu schauen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich wollte mir was anschauen und fotografieren. Ich hatte damals die Möglichkeit, zumindest einmal im Leben die Welt zu sehen.

R: Was haben Sie sich angesehen?

BF: Ich war in ITALIEN. Ich war in ROM und habe mir die Clubs dort angeschaut. Ich bin auch ein bisschen spazieren gegangen.

R: Und weiter?

BF: Das ist alles.

R: Warum sind Sie nach Österreich weitergereist, wenn Sie auf Partyurlaub in ROM waren?

BF: Das war eine spontane Reise, ich wollte ein bisschen in Europa kennlernen. Ich wollte nach Frankreich fahren, aber es hat sich so ergeben, dass ich dann in Österreich war.

R: Wo waren Sie in Österreich?

BF: Im Hotel.

R: Im Hotel wo in Österreich?

BF: Ich weiß es nicht. Aber ich weiß, dass ich in Österreich war.

R: Es ist ungewöhnlich, dass man nach Österreich kommt, um das Land zu besuchen und nicht weiß, wo man ist.

BF: Ich war hier in WIEN. Das war 2017.

R: Wie heißt Ihr Kontakt in DEUTSCHLAND, den Sie besucht haben?

BF: Das ist ein Freund, den ich im Internet kennengelernt habe.

R: Wie heißt er?

BF: XXXX . (phonetisch)

R: Wie noch?

BF: Ehrlich gesagt hat mich das nicht interessiert.

R: Wissen Sie seine Adresse?

BF: Nein.

R: Sie haben 5 Monate in XXXX gelebt.

BF: Ja, ich habe dort 5 Monate gelebt. Aber ich bin praktisch nirgends hingegangen. Ich habe die Unterkunft gefunden und bin nirgends hingegangen, weil es dort die Polizei gegeben hat.

R: Was haben Sie in den 5 Monate gemacht?

BF: Die Zeit ist einfach so vergangen, ich habe nichts Besonders gemacht.

R: Welche Pläne hatten Sie für Ihren Aufenthalt in DEUTSCHLAND?

BF: Ich bin dorthin gefahren, weil ich dort einen Bekannten hatte.

R: Was war Ihr Plan?

BF: Ich hatte keinen Plan.

R: Sie gaben in der EV an, dass Sie und die DEUTSCHEN Bekannten sich nicht „nahegekommen“ sind. Das ist eine seltsame Formulierung für „nur Bekannte“. Hatten Sie eine Liebschaft in DEUTSCHLAND?

BF: Nein, das war keine Liebschaft, nein. (BF lacht)

R: Warum haben Sie in Deutschland keinen Asylantrag gestellt?

BF: Wie konnte ich das machen? Ich hatte so große Angst vor der Polizei. Ich habe gesehen wie ein Bekannter von mir von der Polizei zusammengeschlagen wurde.

R: Wie konnten Sie das sehen, wenn Sie praktisch nicht hinausgegangen sind?

BF: Ich war im zweiten Geschoss (1. Stock österreichische Zählung). Ich habe es vom Fenster aus gesehen. Das war direkt vor dem Fenster.

R: Warum haben Sie dann in Österreich einen Asylantrag gestellt?

BF: Weil ich nicht wusste, wo ich das sonst machen könnte.

R: Sie haben angegeben, dass Sie bei Ihrem Österreichaufenthalt im Mai[…] 2021 nicht um Asyl angesucht haben, weil Sie sich nicht ausgekannt haben. Warum haben Sie dann im Oktober einen Asylantrag gestellt?

BF: Weil ich in Deutschland viel gehört habe. Ich habe mich dafür interessiert und viele Fragen gestellt.

R: Wie geht das, wenn Sie praktisch nicht hinausgegangen sind?

BF: Ich habe mich trotzdem mit anderen Leuten unterhalten.

R: Wie, beschreiben Sie das.

BF: Sie sind zu mir gekommen. Ich habe auch Leute angerufen und mich erkundigt.

R: Haben Sie Belege für Ihren Aufenthalt in DEUTSCHLAND?

BF: Irgendwas, was das beweist?

R: Ja.

BF: Nein, habe ich nicht.

R: Sie hatten doch Ihr Reservehandy dabei.

BF: Ich hatte nur ein Telefon, als ich mich hier befand.

R: Wo ist dann Ihr Reservetelefon geblieben?

BF: Ich habe es von zuhause noch aus TSCHETSCHENIEN mitgenommen.

R: Wo ist es jetzt?

BF: Das ist mein Reservetelefon. (BF zeigt sein Telefon)

R: Das heißt, Sie haben Ihr jetziges Telefon bereits seit TSCHETSCHENIEN bei sich?

BF: Ja.

R: Und da haben Sie keinen Beweis für Ihren Aufenthalt in DEUTSCHLAND drauf?

BF: Das ist mein Reservehandy, es ist schon teilweise kaputt und alt. (im Zuge der Rückübersetzung: Mir ist jetzt eingefallen, dass ich zwei WhatsApp habe und eines ist mit der Deutschen Nummer.)

R: Wieviel Zeit nach der Wiedereinreise nach Österreich haben Sie den Asylantrag gestellt?

BF: 2017. 5-6 Jahre, ich weiß es nicht.

R: Sie kamen von DEUTSCHLAND nach Österreich zurück. Wie viel Zeit nach der Wiedereinreise nach Österreich haben Sie den Asylantrag gestellt?

BF: Ich bin nach Österreich gekommen. Sie meinen, als ich damals um Asyl angesucht habe?

R: Ja.

BF: Am nächsten Tag oder am dritten Tag. Ich weiß es nicht mehr, ich will nicht die Unwahrheit sagen. Ich glaube, es war am zweiten Tag.

R: Was haben Sie gemacht, bevor Sie in Österreich den Asylantrag gestellt haben? Wo und wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gemacht?

BF: Ich war im Park. Ich weiß, dass ich noch meinen Pass verloren habe. Am zweiten Tag habe ich um Asyl angesucht.

R: Was war Ihr Plan, als Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt sind?

BF: Ich wollte mich hier jedenfalls stellen.

R: Was meinen Sie mit „sich stellen“?

BF: Um Asyl ansuchen.

R: Warum schlafen Sie dann in einem Park, anstatt um Asyl anzusuchen?

BF: Ich wusste nicht wo und was. Ich habe eine junge Frau getroffen und sie hat es mir gesagt. Sie hat mir gesagt, wo sich TRAISKIRCHEN befindet.

R: Aufgrund der Coronapandemie gab es Einreisebeschränkungen zwischen Österreich und DEUTSCHLAND. Konnten Sie dazu problemlos die Grenze überqueren?

BF: Ja. Ich kann mich noch erinnern, dass ein Mann mit mir das erste Mal nach DEUTSCHLAND gefahren ist. Er hat gesagt, dass das Auto mit deutschen Kennzeichen ist und es keine Probleme geben wird.

R: Lt. Aussage in der EB sind Sie mit einem Reisebus nach Österreich zurückgekehrt. Stimmt das, oder sind Sie mit einem Schlepper zurückgekehrt?

BF: Das war ein Bus, ein mittlerer Bus.

R: Schlepperunterstützt oder nicht?

BF: Nein, es gab keinen Schlepper.

R: Warum hat Ihnen dann Ihr erster Schlepper gesagt, dass es keine Probleme geben wird, weil das Auto deutsche Kennzeichen hat?

BF: Ich habe ihm gesagt, dass man uns wohl anhalten wird und habe gefragt, wie die Situation ist. Ich habe ihn gefragt, wie die Situation an der Grenze aussieht – das hat mich interessiert.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie den Asylantrag in TRAISKIRCHEN gestellt haben?

BF: Ja.

R: Warum nicht unmittelbar nach Grenzübertritt?

BF: Ich hatte Angst, dass man mich zurückschicken wird.

R: Nach DEUTSCHLAND?

BF: Sie meinen, als ich hierherkam?

BF: Ich wusste nicht, wo ich mich stellen soll.

R: Laut EB sind Sie am 28.10.2021, also am Tag vor der Asylantragstellung eingereist, laut EV sind Sie mal am 24.10.2021, sohin fünf Tage vor der Asylantragstellung eingereist, mal am 30.10.2021, dem Tag der Erstbefragung. Was stimmt?

BF: Bitte um Entschuldigung, aber die Behörden wissen, wann ich mich gestellt habe. Ich habe nicht verschiedene Daten genannt. Ich habe mir nicht gemerkt, wann ich wieder eingereist bin.

R: Haben Sie einen Beleg dafür, wann Sie wieder nach Österreich eingereist sind?

BF: Als ich den Asylantrag gestellt habe?

R: Wann davor sind Sie nach Österreich eingereist? Haben Sie einen Beleg dafür?

BF: Nein.

R: Sie haben Ihr Mobiltelefon vor sich liegen. Sie haben keinen Beleg darauf?

BF: Ich mag es nicht gerne, mich zu fotografieren. Ich mag solche Sachen nicht.

R: Den DEUTSCHEN Behörden sind Sie tatsächlich laut Auskunft gemäß Art 34 Dublin III-VO vom 17.11.2021 unbekannt. Warum haben Sie DEUTSCHLAND wieder verlassen?

BF: Schauen Sie, ich habe in DEUTSCHLAND nicht um Asyl angesucht – wie ich es bereits gesagt habe. Das ist die reine Wahrheit. Ich weiß nur nicht die reinen Daten, deswegen habe ich es nicht gesagt. Ich habe Ihnen schon erzählt, dass ich hingefahren bin und wie es war. Ich bin wieder zurückgefahren. Das war wirklich so.

R: Das klingt fast so, als wären Sie untergetaucht, um eine DUBLIN-Zuständigkeit untergehen zu lassen.

BF: Nein, so etwas gab es nicht.

R: Laut EV im JÄNNER 2022 konnten Sie nicht Deutsch. Sie lebten Ihren Angaben zufolge seit MAI 2021 im deutschen Sprachraum. Wie haben Sie bisher Ihr Leben ohne Deutschkenntnisse organisiert?

BF: Können Sie die Frage bitte wiederholen?

R wiederholt die Frage.

BF: Der Mann hat mir bei allen Sachen unterstützt.

R: Welcher Mann?

BF: Über den habe ich heute schon gesprochen – XXXX .

R: Wobei haben Sie bemerkt, dass Sie Ihren Reisepass verloren haben? (AS 68))

BF: Ich habe natürlich versucht, ihn zu finden.

R: Bei welchem Anlass?

BF: Ich habe auf irgendwelchen Bänken geschlafen. Ich glaube, der Pass war in der Jacke und der russische Pass war in der Tasche.

R: Wann haben Sie Ihn das letzte Mal benutzt?

BF: Hier habe ich ihn nicht benutzt.

R: Wann haben Sie ihn das letzte Mal benutzt?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe ihn konkret niemandem gezeigt.

R: Haben Sie den Verlust angezeigt?

BF: Kann ich eine Anzeige machen? Ich dachte irgendwie nicht daran. Ich hatte nicht einen Gedanken.

R: Haben Sie noch ein Foto Ihres Reisepasses auf Ihrem Handy?

BF: Nein.

R: Haben Sie von dem noch ein Foto von Ihrem Inlandsreisepass auf dem Handy?

BF: Da müsste ich nachschauen.

BF sieht auf seinem Handy nach.

BF: Ja.

BF zeigt auf seinem Handy ein Foto eines Inlandsreisepasses, ausgestellt 2010 von der Abteilung des Amtes des föderalen Migrationsdienstes Russlands für die Tschetschenische Republik in der Stadt XXXX am 21.09.2010. Code der Ausstellenden Behörde: XXXX , XXXX , männlich, geb. XXXX , geboren im Dorf XXXX , im Gebiet XXXX .

BF zeigt vor: Meldestempel, Abteilung des Amtes des föderalen Migrationsdienstes Abteilung Russlands für die Tschetschenische Republik in der Stadt XXXX , registriert XXXX

R: Haben Sie noch weitere Seiten Ihres Inlandsreisepasses abfotografiert?

BF: Nein.

R: Laut Ihrer Angaben in der EV benützen Sie eine SIM-Karte von goood mobile, einem deutsch-österreichischen Anbieter. Wie sind Sie auf den gekommen?

BF: Welche Karte?

R: Die SIM-Karte, die Sie verwenden.

BF: Ich habe sie in TRAISKIRCHEN gekauft. Nicht in TRAISKIRCHEN selbst, sondern auf der Straße dort in einem Geschäft.

R: Wann und wo wurde Ihnen der Auslandsreisepass ausgestellt?

BF: In TSCHETSCHENIEN.

R: Wann ungefähr?

BF: 2016 oder 2017.

R: Wann und wo wurde Ihnen der Führerschein ausgestellt?

BF: Mein Führerschein wurde in meiner Stadt ausgestellt.

R: Meinen Sie damit XXXX ?

BF: Ja.

R: Wann ungefähr?

BF: Ich weiß es nicht genau. Aber das war dann, als es alterstechnisch möglich war.

R: Waren Sie da mit dem Kollege schon fertig?

BF: Kolleg? Ja. (BF überlegt) Nein. Ich war mit der Schule schon fertig, als ich den Führerschein gemacht habe.

R: Haben Sie einen Beleg dafür, dass Sie nach der Europareise in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt sind?

BF: In die RUSSISCHE FÖDERATION… Ich habe Österreich verlassen. Ich bin weggeflogen.

R: Von wo aus?

BF: Von Wien, von hier aus. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich noch eine Strafe bekommen.

R: Was für eine?

BF: Fürs Fahren.

R: Also eine Verkehrsstrafe?

BF: Ich habe die Scheiben hinten in meinem Auto verdunkelt und bei uns dürfen das nur Kadyrowleute machen.

R: Haben Sie ein Foto der Strafe zuhause?

BF: Nein, aber mein Auto steht ja noch zuhause.

R: Geben Sie mir Ihren Lebenslauf bis 2017 an! Wo haben Sie von wann bis wann mit wem zusammengelebt, wo haben Sie welche Schule gemacht, wo haben Sie was gearbeitet… (AS 222)

BF: Sie meinen, was ich bis 2017 gemacht habe und wo ich war?

R: Ja.

BF: Ich war zuhause und habe mit meinem Vater und meiner Mutter gelebt. Als mein Vater gestorben ist, habe ich bei meiner Mutter gelebt. Wir haben dort ein großes Grundstück und mein Bruder lebt in einem Nachbarhaus. Mein Bruder ist ein Fachmann. Er kann sehr viel. Wir haben gemeinsam sein Haus gebaut. Ich habe Sport betrieben. Ich habe niemals etwas mit schlechten Leuten zu tun gehabt. Auch mit Drogenabhängigen nicht. Ich war immer vorsichtig, mit solchen Leuten nicht in Kontakt zu kommen. Wenn es Arbeitsmöglichkeiten im Bauwesen gegeben hat, habe ich so Geld verdient. Ich kann Fenster einsetzen. Ich habe als Taxifahrer und im Bauwesen gearbeitet.

R: Wo haben Sie die Schule besucht?

BF: In meiner Stadt, in XXXX .

R: Wo haben Sie das Kollege besucht?

BF: In XXXX .

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände von der Rückkehr in die Russische Föderation 2017 bis zum Beginn Ihrer Fluchtgründe!

BF: Wie ich dort gelebt habe?

R: Wo, wovon und mit wem zusammen haben Sie gelebt?

BF: Ich habe mit meiner Mutter gelebt und habe gearbeitet. Das wars.

R: Wo haben Sie mit Ihrer Mutter gelebt?

BF: Das war die Adresse, die Sie gesagt haben, XXXX .

R: Wie halten Sie von Österreich aus den Kontakt mit Ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: Ich habe nur manchmal Kontakt zu XXXX und zu meiner Mutter. Und mit meinem Bruder, der in der TÜRKEI ist. Sonst mit niemandem.

R: Wie halten Sie den Kontakt mit diesen Angehörigen aufrecht?

BF: Über WhatsApp.

R: Sie haben folgende Angehörige:

  • Mutter XXXX , geb, XXXX , wohnhaft in XXXX , Pensionistin; ehemals Bauhilfsarbeiterin

  • Bruder XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , Dachdecker, Schwägerin, verheiratet XXXX und 4 Kinder XXXX

  • Onkel väterlicherseits XXXX , verheiratet mit XXXX , Reifenwechsler, Eigentumshaus Nähe der Mutter des BF, keine Kinder

  • Onkel väterlicherseits XXXX , verheiratet mit XXXX , Beruf unbekannt, drei Kinder

  • Tante väterlicherseits XXXX , Witwe von XXXX , eine Tochter, Geschäft in XXXX

  • Tante väterlicherseits XXXX , krank, ledig, lebt bei XXXX

  • Tante mütterlicherseits XXXX , verwitwet, drei Kinder, lebt am Stadtrand von XXXX , Köchin im örtlichen Krankenhaus

  • Tante mütterlicherseits XXXX , verheiratet mit XXXX , vier Kinder, Gatte ist Landmaschinenführer, wohnhaft in XXXX

R: Stimmt das, oder hat sich daran etwas geändert?

BF: Es hat sich nichts geändert. Die Angaben stimmen.

R: Wo leben Ihre Schwägerin und Nichten und Neffen jetzt?

BF: In der TÜRKEI.

R: Warum sind sie mit ausgewandert?

BF: Sie wollte bei ihrem Mann sein.

R: Hat Ihr Onkel XXXX Kinder?

BF: Ja, natürlich.

R: Wie viele?

BF: Ich müsste nachzählen. Vier.

R: Wie alt sind diese Kinder?

BF: Er hat schon erwachsene Kinder. XXXX ist ein Jahr jünger als ich. Das Alter der anderen weiß ich nicht, sie sind jünger als XXXX .

R: Sind das Mädels oder Burschen?

BF: Drei Söhne und eine Tochter.

R: Wie alt ist Ihr jüngster Cousin, Sohn von XXXX ?

BF: Er wurde gesucht und er hat sich versteckt gehalten.

R: Wie alt ist er?

BF: 18 oder 19.

R: Wann hat er sich warum versteckt gehalten?

BF: Man will ihn in die UKRAINE schicken.

R: Wo ist er jetzt?

BF: Ich weiß nicht genau, wo er sich befindet.

R: Wie alt sind die Kinder von XXXX ?

BF: Sein ältester Sohn ist viel jünger als ich. Aber ich weiß nicht, wie alt er ist.

R: Erwachsen, oder noch ein Kind?

BF: Er ist schon über 20, aber ich weiß es nicht genau, wie alt er ist.

R: Wie geht es diesem Cousin und wie geht es XXXX ?

BF: Ich habe keine Verbindung zu den beiden.

R: Wie alt sind die Kinder von XXXX ?

BF: Sie hat nur eine Tochter.

R: Wie alt ist diese?

BF: Ehrlich gesagt weiß ich es nicht.

R: Wie alt sind die Kinder von Ihrer Tante XXXX ?

BF: Die Kinder der Tante XXXX ? Ich weiß, dass sie älter sind als ich.

R: Mädels oder Burschen?

BF: Ein Sohn und zwei Töchter.

R: Wie geht es dem Sohn?

BF: Der Sohn ist in MOSKAU. Er darf nicht nach TSCHETSCHENIEN fahren.

R: Warum nicht?

BF: Weil er dort einmal angehalten wurde. Und man hat bei ihm ein Foto von KADYROW gefunden. Es gab eine Sprachnachricht, er hat drüber etwas gesagt: „Das Ferkel.“ oder so.

R: Was macht er jetzt in MOSKAU?

BF: Ich weiß, dass er damals verschleppt und zusammengeschlagen wurde. Seine Mutter hat ihn damals freigekauft. Man ist dann immer wieder gekommen, hat ihn geholt und dann hat man ihn nach Moskau gebracht. Er ist jetzt in MOSKAU.

R: Wer hat ihn nach MOSKAU gebracht?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Die Familie oder hat man ihn nach MOSKAU verschleppt?

BF: Niemand hat ihn gewaltsam dorthin gebracht, er ist dorthin gefahren, um sich dort zu verstecken.

R: Wie alt sind die Kinder Ihrer Tante XXXX ?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Mädels oder Burschen?

BF: Jungs.

R: Jünger oder älter als Sie?

BF: Älter. Alle sind älter.

R: Wo leben die jetzt?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wer von Ihren Angehörigen wurde bisher zum Militärdienst eingezogen?

BF: Ich wüsste von niemandem.

R: Hat sich einer Ihrer Angehörigen als Freiwilliger gemeldet?

BF: Nein.

R: Ist einer Ihrer Angehörigen aktiver Rebell in TSCHETSCHENIEN oder XXXX ?

BF: Was? Wie?

R wiederholt die Frage.

BF: Sie werden sofort zu Kämpfen beginnen, wenn sich der passende Moment ergibt. Aber bis jetzt nicht.

R: Hat sich einer Ihrer Angehörigen dem dschihadistischen Islam/Wahabiten angeschlossen?

BF: Nein.

R: Waren Sie vor Ihrer Ausreise aktiver Rebell oder Angehöriger des dschihadistischen Islam?

BF: Nein.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an und was ist Ihr Glaubensbekenntnis?

BF: Ich bin Tschetschene und Sunnit.

R: Die Beschwerde rügt Gruppenverfolgung des Beschwerdeführers – von welcher Gruppe sprechen Sie da?

RV: Das ist nicht meine Beschwerde, ich kann dazu nichts angeben.

R: Sie sind nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, haben nie den Wehrdienst geleistet und sind daher nicht Reservist. Sie sind Informatiker: Selbst, wenn Sie noch im wehrpflichtigen Alter wären oder Reservist wären, wären Sie von der Teilmobilmachung ausgenommen, wenn Sie einen Job in der IT-Branche annehmen: Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Warum sollten Sie zum Militär eingezogen werden?

BF: Ich habe damals das Foto gemacht – ich müsste das jetzt „abzahlen“. Die Leute, die in die UKRAINE geschickt werden, kommen nur als Tote zurück. Ich hatte einen Bekannten, der hat auf der anderen Straßenseite gelebt. Man hat ihm gesagt, dass er nicht arbeitet und kein Geld hat. Er hat gesagt, dass er für sich Geld verdienen kann, auch wenn er keine offizielle Arbeit hat – er kann ja auf Baustellen und als Lastenträger arbeiten. Aber er wurde dorthin geschickt. Ich habe ein Foto von ihm bekommen. Auf dem Foto ist er tot.

R: Wer hat ihn in die Ukraine geschickt? Hat er sich freiwillig gemeldet?

BF: Nein, er ist nicht freiwillig gefahren. Man hat ihm etwas unterschoben und dann gesagt, entweder er geht dorthin, oder er geht ins Gefängnis.

R: Sind Sie im Oblast XXXX im WOLGA-Oberland (EV) oder in XXXX in der Region XXXX (EB, Reisepass) geboren?

BF: Ich bin im Gebiet XXXX geboren. Man hat mir erzählt, dass meine Eltern geheiratet haben und dann dorthin gefahren sind, um dort zu leben.

R: Wie lange haben Ihre Eltern dort gelebt?

BF: Ich war noch klein. Unser Großvater ist gestorben. Der erste Krieg hatte gerade erst oder noch nicht begonnen. Damals sind wir ins Heimatland gekommen.

R: Sie sind nach TSCHETSCHENIEN gezogen, als dort der Krieg ausgebrochen ist. Üblicherweise geht man aus so einem Gebiet weg, wenn Krieg ist.

BF: Ich glaube, dass wir nach Hause gekommen sind und nicht mehr ausreisen konnten. Ich habe damals das erste Mal Tränen in den Augen meines Vaters gesehen.

R: Laut Ihrem Führerscheinantrag sind Sie in XXXX geboren. Können Sie mir das erklären?

BF: Nein, ich wurde nicht in XXXX geboren. In XXXX leben die XXXX und in der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK leben die Tschetschenen.

R: Welcher Ethnie gehörte Ihre Mutter XXXX an?

BF: Sie ist Tschetschenin.

R: Welcher Ethnie gehörte ihr Vater XXXX an?

BF: Er ist Tschetschene.

R: Welche Angehörigen haben Sie noch in XXXX ?

BF: Niemanden.

R: Wo ist Ihr Vater begraben?

BF: In unserer Stadt.

R: In der EV gaben Sie an „Ich habe in XXXX die Grundschule und allgemeinbildende höhere Schule (1996-2007) besucht.“ In der psychiatrischen Begutachtung gaben Sie an, seit 1994 wieder in TSCHETSCHENIEN gelebt zu haben. Was stimmt?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass damals, als ich die erste Klasse hätte besuchen sollen, wir nach TSCHETSCHENIEN gefahren sind.

R: Laut EV haben Sie „nachdem ich im Jahr 2007 die Schule abgeschlossen habe, als Taxifahrer zu arbeiten begonnen“. Man kann zwar in RUSSLAND mit 16 Jahren den Führerschein machen, kann ihn aber erst mit 18 erhalten (Übersetzung OZ 8: Fahrpraxis seit 2010). Wie konnten Sie also vor JULI 2008 Taxifahrer sein?

BF: Ich habe die Schule abgeschlossen, habe den Führerschein begonnen und als ich 18 wurde, habe ich die Führerscheinausbildung gemacht und dann habe ich mit der Kollegeausbildung angefangen.

(im Zuge der Rückübersetzung: Ich habe das Kolleg als Fernlehrgang gemacht.)

R: Laut Ihrem Führerscheinantrag lebten Sie 2010 in XXXX in der Teilrepublik XXXX , auch Ihr 2010 ausgestellter Inlandspass wurde laut Gutachten in XXXX , XXXX , ausgestellt. Nicht, wie heute vorgezeigt in XXXX . Einen Bezug zu XXXX haben Sie in der EV nicht erwähnt! Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe keinen Bezug zu XXXX . Es gibt nichts, was einen Bezug zu XXXX hat.

R: Während Ihr Inlandsreisepass Nr. XXXX laut Führerscheinantrag am 28.12.2010 in XXXX , XXXX , ausgestellt wurde, wurde Ihr dem Bundesamt, und heute vorgezeigter Inlandsreisepass, XXXX am 21.09.2010 in TSCHETSCHENIEN ausgestellt. Das ergibt sich auf Grund der unterschiedlichen Passnummern. Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt. Ich weiß nicht, was im Führerschein steht. Ich habe nichts, was zu XXXX in Verbindung steht. Ich hatte auch niemals einen Verwandten in XXXX .

R: Hat Ihnen das Bundesamt den Inlandsreisepass wieder ausgefolgt?

BF: Nein.

R: Auch die medizinische Bescheinigung für den Führerschein wurde am 28.04.2020 mit dem Gebietscode 1182 – sohin XXXX – ausgestellt. Laut EV im JÄNNER 2022 lebten Sie die letzten drei Jahre nur in XXXX . Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe immer in meinem Heimatland in TSCHETSCHENIEN gelebt, nachdem wir dorthin zurückgekehrt sind. Ich war auch immer an der Adresse angemeldet, die in meinem Pass steht. Es gibt auch keine anderen Bestätigungen. Ich habe nichts sonst bekommen.

R hält BF Aktenseite 241 vor.

R: Sind das Sie?

BF: Natürlich nicht. Schauen Sie sich die Ohren an.

D merkt an: Nach Aktenseite 241 lautet der Name des Vaters XXXX , lt. dem vom BF heute vorgezeigten Inlandsreisepass lautet der Vatersname XXXX .

R hält vor: AS237. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Aber Sie haben ja selbst gesehen, dass die Person, die auf dem Foto abgebildet ist, nicht mit mir ident ist.

R: Laut dem vom BFA eingeholten Gutachten wurde in der Russischen Föderation nicht nach Ihnen gesucht, auch nicht in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Natürlich möchte ich etwas sagen. Dort ist es nicht so, dass man offiziell sagt, dass nach mir gesucht wird. Sowas offizielles gibt es nicht. Man hält die Leute einfach fest. So junge Leute, die einfach etwas sagen, z.B., dass das Volk nicht mehr getötet werden soll, werden vernichtet. Gute Menschen werden verleugnet und schlechte werden gut dargestellt. So ist das bei uns. Ich verstehe das Ganze nicht. Bitte lassen Sie mich am Leben.

R: Dass Sie vor Ihrer Ausreise auch beschattet wurden, gaben Sie gegenüber dem BFA nicht an, nur in der Begutachtung. Warum?

BF: Was hilft das, wenn ich das wem sage?

R: In der Einvernahme im Jänner gaben Sie an, dass Sie aus der Festnahme nicht entlassen wurden. Sie seien dort weggelaufen, als niemand mehr da war. Sie haben sich im Keller des Hauses versteckt und gewartet, bis es wieder hell war. Dann sind Sie weggegangen. Das klingt nach einer sehr seltsamen Mitnahme.

BF: Aber so war das. Bei uns sagt man: Wenn dir dein Leben lieb ist, dann lauf. Dann nimm die Füße in die Hände und lauf.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie glauben, einem Bekannten gesagt zu haben, dass im Kopf von XXXX ein Loch war. Wer war dieser Bekannte?

BF: Vielleicht habe ich das erzählt. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wer das war. Wenn, dann habe ich das einer Person gesagt, der ich vertraut habe. Wenn ich das gesagt habe.

R: Sie haben heute erzählt, dass Sie sich mit XXXX getroffen haben und dass sie besprochen haben, dass Sie vorsichtig sein sollen. Was passierte danach?

BF: Wir gingen auseinander.

R: Und dann?

BF: Dann hat er mich angerufen. Aber wie das genau war, kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich will Ihnen nichts Falsches erzählen.

R: „Er wurde unter diesem Vorwand dorthin beordert.“ Wer wurde warum wohin beordert?

BF: Dabei ging es glaublich um die Kinder.

R: Wer sollte wegen der Kinder wohin?

BF: Ich weiß es konkret nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Das haben der Nachbar oder die Polizei gesagt. XXXX bekam Angst.

R: Wie viel Zeit war zwischen diesem Vorfall und Ihrer Festnahme?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Wie viel Zeit war zwischen dem Treffen mit XXXX und Ihrer Mitnahme?

BF: Ich kann mich nicht mehr konkret erinnern.

R: Ein Tag, eine Woche, ein Monat?

BF: Das war alles an einem Tag.

R: Wo haben Sie sich mit XXXX getroffen um zu besprechen, vorsichtig zu sein?

BF: Ich glaube, bei ihm in der Wohnung oder im Zentrum der Ortschaft. Ich glaube, er hat mich aus dem Zentrum abgeholt und wir sind zu ihm gefahren.

R: Vorhin haben Sie angegeben, dass Sie ihn zu seinem Cousin gebracht haben und am Rückweg aufgehalten wurden. Zu welchem Cousin haben Sie ihn gebracht?

BF: Welchen Cousin?

R wiederholt die Frage.

BF: Meinen Sie meinen Cousin oder den Cousin von XXXX .

R hält BF seine Aussage vor.

R: Wohin sind Sie gefahren? Sie saßen am Steuer.

BF: Zu einer Hauptstraße. Aber wie die heißt, weiß ich nicht mehr.

R: Sie sagten, Sie wurden auf dem Rückweg aufgehalten. Auf dem Weg wohin waren Sie?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, wo ich hinwollte. Ich glaube nicht, dass ich im Kopf hatte, wo ich hinwollte.

R: Wo genau waren Sie, als Sie festgenommen wurden?

BF: An der Hauptstraße. Ich habe meinen Freund dorthin gebracht und bin die Straße weitergefahren.

R: Beschreiben Sie genau, wie Sie festgenommen wurden.

BF: Ich weiß nicht mehr, wie es war. Aber ein Auto hat mir den Weg abgeschnitten. So genau weiß ich es nicht mehr. Jedenfalls hat mir ein Auto den Weg abgeschnitten.

R: Und weiter?

BF: Ich wurde mitgenommen und weggebracht.

R: Erzählen Sie weiter.

BF: Es war ein sonniger Tag, das weiß ich noch. In diese Abteilung. Man hat mir gesagt, dass man weiß, dass ich meinen Freund versteckt habe und dass ich ein Foto von der Leiche habe. Man hat mich aufgefordert, mein Telefon abzugeben. Man hat es überprüft und alles durchgeschaut, man hat mich geschlagen, gefoltert und verhöhnt.

R: Was wurde durchgeschaut?

BF: Das Telefon. Damals hatte ich ein Telefon, auf dem gab es keine Fotos.

R: Also Ihr altes Haupttelefon hatten Sie zu dem Zeitpunkt schon zerstört?

BF: Ja.

R: Vorher haben Sie gesagt, dass Sie gesagt hätten, dass Sie kein Telefon hatten und nichts fotografiert hatten. Jetzt sagten Sie, Ihr Telefon wurde durchgeschaut.

BF: Ich konnte mich nicht ausdrücken. Ich wollte sagen, dass ich dieses Telefon nicht hatte.

R: Sie sagen heute, dass Sie von dort flüchten und sich verstecken konnten. In der Einvernahme sagten Sie, dass Sie weggelaufen sind, als niemand mehr dort war. Vor wem haben Sie sich dann versteckt?

BF: Ich kann mich gut daran erinnern. Ich bin geflüchtet. Von der Abteilung hat man das Haus gesehen. Ich bin zu dem Haus gelaufen und habe mich bei dem Haus im Keller versteckt. Ich habe gewartet, bis es heller wird und bin dann weggegangen. Das war schon in der Früh. Am 14. war das.

R: Sie kommunizieren mit Ihrer Mutter über WhatsApp, ebenso mit Ihrem Bruder. Können Sie Belege über die Ausreise Ihres Bruders in die Türkei, seine Mitnahme und seinen Freikauf vorlegen?

BF: Ich habe Dokumente.

R: Legen Sie sie vor.

BF zeigt auf seinem Handy vor: Einen türkischen „Residence Permit Document“ von XXXX , geb. XXXX , StA. der RUSSISCHEN FÖDERATION, wohnhaft in ISTANBUL, die ID ist bis auf die Zahl 4 am Ende geschwärzt. Das Ausstellungsdatum findet sich nicht. Die Dokumentennummer ist XXXX .

R: Haben Sie auch die Rückseite?

BF: Nein.

R: Haben Sie Belege, warum und wann Ihr Bruder ausgereist ist?

BF: Mein Bruder ist meinetwegen weggefahren, weil man ihn dort nicht in Ruhe gelassen hat.

R: Ihr Bruder hält sich nicht nur visumsfrei mit seinem russischen Pass in der Türkei auf, sondern hat offensichtlich auch eine Niederlassungsbewilligung in der Türkei. Seit wann ist er in der Türkei niederlassungsbewilligt?

BF: Als der Krieg begonnen hat – ich glaube ein Monat später. Genau weiß ich es aber nicht. Ich kann aber nachfragen.

R: Lt. Erstbefragung ist Ihr Bruder XXXX geboren – laut diesem Ausweis XXXX . Was stimmt?

BF: Ich habe gesagt, dass mein Bruder um 8 Jahre älter ist als ich. Ich habe kein genaues Jahr gesagt. Ich weiß es einfach nicht mehr.

R: Sie haben gesagt, dass vor zwei Wochen Leute von den Behörden nach Ihnen gefragt haben. Wie haben Sie davon erfahren?

BF: Ich hatte Kontakt aufgenommen.

R: Mit wem?

BF: Mit meiner Mutter.

R: Wie?

BF: Über WhatsApp.

R: Können Sie mir diese Kommunikation vorlegen?

BF: Es gibt keine Sprachnachrichten oder so.

R: Sie haben keinen Beleg darüber?

BF: Ich habe nur einen Beleg darüber, dass ich sie angerufen habe. Das war am 21.11. Ihr Bruder ist über 40 und daher nicht wehrpflichtig. Warum sollte er aus diesem Grund aus der RUF ausgereist sein?

BF: Ich weiß nicht, wie ich das sagen oder mich ausdrücken soll. Dort ist es so, dass ein Bruder für den anderen zur Verantwortung gezogen wird. Es gelten dann auch nicht mehr die russischen Gesetze. Man wird willkürlich verurteilt. Es ist nicht so, dass man zuerst ein gerichtliches Verfahren hat und dann erst festgenommen wird.

R: Warum haben Sie zuvor, als Sie Ihren Aufenthalt in XXXX schilderten, einen roten Kopf bekommen?

BF: Keine Ahnung. Mir ist hier kalt.

Anmerkung: Der BF sitzt im kurzärmligen KARL LAGERFELD T-SHIRT im Verhandlungssaal.

R: Möchten Sie eine Stellungnahme zum LIB Version 10, 09.11.2022 abgeben?

RV: Nein, danke. Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Nein.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich möchte diese friedliche und gute Person bitten, mir zu helfen. Wenn man mir irgendeinen Status gibt, werde ich arbeiten. Ich werde kein Hooligan sein. Ich weiß, wie die anderen Leute sich hier benehmen. Ich werde alles tun, um die Gesetze nicht zu verletzen. Ich möchte Sie bitten, mein Leben zu bewahren und möchte Sie bitten, mich nicht an die Verräter auszuliefern. Dort erwartet mich nur der Tod.

R an RV: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

RV: Nein.

R an D: Wie war die Verständigung mit dem BF aus Ihrer Sicht?

D: Die Kommunikation war aus meiner Sicht einwandfrei.

R: Wie schätzen Sie die Russischkenntnisse des BF ein?

D: Gut.

R an BF: Wie haben Sie die D verstanden?

BF: Ich habe sie verstanden. Alles normal.

R: Gab es Verständigungsschwierigkeiten? Konnten Sie alles ausdrücken, was Sie sagen wollten?

BF: Ich weiß es nicht, aber ich habe mich sehr bemüht.

Die Niederschrift wird RV zur Durchsicht ausgefolgt.

R an BF: Die D wird Ihnen jetzt Ihre Einvernahme rückübersetzen. Passen Sie bitte genau auf, ob alles richtig protokolliert wurde.

Die Verhandlung wird um 16:02 Uhr zur Rückübersetzung und Durchsicht unterbrochen und um 18:08 Uhr fortgesetzt.

R: Wurde alles richtig protokolliert?

BF: Ja.

Erörtert wird die Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation ACCORD a-12009.

RV wird hierzu eine Stellungnahme bis Freitag 02.12.2022 eingeräumt.“

14. Am 02.12.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme, in der ausführte, dass sich die Anfragebeantwortung von ACCORD mit seinem Vorbringen decke. Er habe nachvollziehbar angegeben, dass er auf Grund der Fotoaufnahmen, die belegen, dass XXXX nicht eines natürlichen Todes verstorben sei, in das Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten, festgenommen und geschlagen worden sei. Aus der Anfragebeantwortung gehe hervor, dass laut einem Artikel von CAUCASIAN KNOT „kräftige Burschen“, die die Leiche im Zuge des „Unfalls“ aus dem Auto gezogen haben, befohlen worden sei, nicht über den Vorfall zu erzählen. Der Körper sei außerdem sofort in einen Sack gesteckt worden, sodass niemand die Verletzungen des Mannes sehen habe können. Dass auch keine Informationen zu einer Autopsie und zu einer gerichtlichen Untersuchung nach dem Tod von XXXX gefunden haben werden können, deuten darauf hin und untermauern das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass versucht worden sei, die Todesursache zu verschleiern. Ebenso gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass Personen – darunter auch XXXX – die sich gegen den tschetschenischen Präsidenten, Ramsan KADYROW, geäußert haben, festgenommen und gefoltert worden seien.

Vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer durch die Aufnahme von Fotos von der Leiche von XXXX , die darauf hingedeutet haben, dass er eines gewaltsamen Todes gestorben sei, als Gegner des tschetschenischen Regimes angesehen werde und deshalb der Gefahr ausgesetzt sei, im Falle einer Rückkehr (erneut) inhaftiert und gefoltert zu werden.

Dass der tschetschenische Regime Gegner auch in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION verfolgt und auch extralegal nach TSCHTSCHENIEN verbringen lasse – mit der stillen Duldung der russischen Behörden – ergebe sich bereits aus den vorgelegten Länderberichten und dem aktuellen Länderinformationsblatt.

Dass der vom Bundesamt eingeholte Führerscheinantrag, auf dem auch eine vom Beschwerdeführer vorgelegten Pass abweichende Passnummer stehe, nicht vom Beschwerdeführer stamme, gehe aus folgenden Gründen hervor: Zum einen sei der Mittelname des Beschwerdeführers ein anderer, zum anderen lasse sich nicht begründen, weshalb dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 zwei Inlandsreisepässe ausgestellt hätten werden sollen. Beim eingeholten Führerscheinantrag könne es sich daher nicht um den Beschwerdeführer handeln.

Dem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer ein Foto zweier Seiten seines Inlandsreisepasses sowie der Vorderseite des türkischen Ausweises seines Bruders bei.

15. Am 21.12.2022 teilte der Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres am Generalkonsulat in ISTANBUL auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst Folgendes mit:

Das Foto sehe aus wie ein türkischer Aufenthaltstitel. Der gespiegelte Halbmond sei authentisch, das Logo der Migrationsbehörde. Dieses Modell sei vermutlich im ersten Halbjahr 2020 eingeführt worden und das aktuelle Model. Davon gebe es zwei Versionen, die sich sehr ähnlich seien. Auf Grund der Dokumentennummer gehe das Bundeskriminalamt davon aus, dass es sich beim vorgelegten Foto um die Version Communication Center, die späteren der beiden Versionen, handle. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsende würden auf der Rückseite stehen. Die Dokumentennummer gelte nur für das jeweilige Dokument, die Foreigner Identity Number, sei eine personenbezogene Nummer, die für jede Person existiere und vom Dokumentenwechsel unberührt bleibe. Sie ermögliche eine zweifelsfreie Identifizierung einer Person in der TÜRKEI. Es gebe keine Erkenntnisse über die Ziffernzahl der Foreigner Identity Number. Bei Überprüfungen des Bundeskriminalamtes sei diese immer elfstellig gewesen sein. An der auf dem Foto unkenntlich gemachten Stelle sollte die Foreigner Identity Number stehen. Da diese „ausgelackt“ sei, bezweifle das Bundeskriminalamt die Echtheit des Dokuments. Die Art des Titels sei auf der Rückseite eingetragen, zB Residence Permit Type – Short Term; auch Asylberechtigte erhalten einen entsprechenden Aufenthaltstitel mit dem zugehörigen Vermerk auf der Rückseite.

16. Mit Schriftsätzen vom 26.05.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 11.07.2023.

Das Bundesamt teilte am 31.05.2023 mit, dass es nicht an der hg. mündlichen Verhandlung teilnehme.

Mit Parteiengehör vom 05.07.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zum Länderinformationsblatt vom 04.07.2023 in der hg. mündlichen Verhandlung ein.

Am 11.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts die Kopie des sichergestellten Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers und versicherte, alle Seiten, auf denen etwas eingetragen sei, übermittelt zu haben; insgesamt seien nur drei Seiten des Passes beschriftet.

17. Die mündliche Verhandlung am 11.07.2023 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie sind weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügen über abgesehen von dem Aufenthaltsrecht als Asylwerber über keinen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU, ist das weiterhin korrekt?

BF: Ja.

R: Ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46 FPG weiterhin nicht geduldet?

BF: Was ist denn das.

RV: Nein.

R: Sind Sie Opfer von Gewalt, weshalb eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder hätte erlassen werden können?

RV: Nein.

BF: Konkret hat niemand gegen mich Gewalt angewandt. Ich fühle mich hier besser als in meinem eigenen Zuhause.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Nein.

R: Haben Sie bisher die Wahrheit angegeben oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF: Über was?

R: Ist in Ihnen in der Verhandlungsvorbereitung aufgefallen, was Sie bisher gesagt haben und nicht stimmt?

BF: Nein.

R: Sind seit der Verhandlung am 29.11.2022 neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?

RV: Ihn betreffend nicht. Es sind immer wieder Leute zu ihm nach Hause gekommen und haben nach ihm gefragt, das sagte seine Mutter.

R: Haben Sie Österreich in den letzten acht Monaten verlassen?

BF: Nein.

R: Sind Sie seither in Österreich journalistisch tätig?

BF: Ich bin nicht gegen die Obrigkeit oder so aufgetreten. Aber es gibt ein Programm, das heißt TikTok und dort habe ich KADYROW kritisiert, ansonsten habe ich nichts gemacht.

R: Sind Sie als Blogger auf TIKTOK in Österreich tätig?

BF: Nein, ich bin kein Blogger.

R: Können Sie, das, was Sie gegen KADYROW gepostet haben herzeigen?

BF: Das ist ein Videoanruf. Ich kenne mich mit TIKTOK nicht so gut aus, aber manchmal bekommt man Einladungen.

R: Können Sie den Videoanruf abspielen?

BF: Ich weiß nicht, wie ich das machen soll.

R: Wen haben Sie bei dem Videoanruf angerufen?

BF: Wenn man bei TIKTOK dabei ist, kann man in ein Video reinkommen.

R: Sie haben gesagt Anruf. Wen haben Sie angerufen? Können Sie das herzeigen. Sie haben Ihr Mobiltelefon am Tisch legen.

BF: Ich glaube, ich habe mich nicht richtig ausgedrückt. Es gibt so genannte Anrufe.

BF und D kommen an den Richtertisch und der BF zeigt sein Mobiltelefon.

R: Zu welchem Video haben Sie sich dazugeschalten?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Es war einer der Videoaufnahmen.

R: Was haben Sie gefilmt?

BF: Ich selber habe nichts aufgenommen.

R: Was haben Sie auf TIKTOK gemacht?

BF: ich habe mich zu irgendeiner Person dazugeschlossen.

R: Zu wem?

BF: Er hat Tschetschenisch gesprochen.

R: Zu wem haben Sie sich dazugeschlossen?

BF: Ich kenne diese Person nicht.

R: Sie können den Namen nicht angeben?

BF: Ich kann den Namen nicht angeben.

R: Wurde diese Audio/Videofile gepostet, gespeichert?

BF: Das haben alle gesehen.

R: Wer „alle“ hat das gesehen, ich verstehe das nicht?

BF: Leute, die das sehen… Wie soll ich das erzählen. Translation.

R: Was meinen Sie mit „Translation“?

BF: ich kenne mich selber nicht aus, deshalb kann ich das selbst nicht erklären. Ich schaue mir verschiedene Videos an.

R: Unter welchem Namen sind Sie auf TIKTOK?

BF: XXXX .

R: Und mit welchem Profilbild?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, da müsste ich nachschauen.

R: Sie wissen nicht, was für ein Profilbild bei Ihnen auf TIKTOK ist?

BF: Nein, ich kann mich nicht mehr erinnern.

R ersucht den BF auf seinem Mobiltelefon nachzusehen.

R: Das Profilbild ist schwarz mit weißer Schrift. Was steht da?

BF: Das ist auf Tschetschenisch.

R: Und was steht da auf Russisch übersetzt?

BF: Nicht vermissen (D: Das kann auch „nicht langweilen“ heißen).

R: Wann haben Sie dieses Videotelefonat auf TIKTOK gemacht?

BF: Das war Anfang des Monats ungefähr.

R: Anfang Juli?

BF: Ja.

R: Und warum?

BF: Ich bin einfach dagesessen und da habe ich geschaut. Ich kenne mich da selber nicht aus, ich kann das selbst nicht verwenden.

R: Und was haben Sie über KADYROW gesagt?

BF: Was konnte ich da sagen? So wie üblich. Dass er unsere Leute in der UKRAINE umbringen lässt.

R: Und das sagen Sie zu wildfremden Leuten, obwohl Sie angeben, dass Sie und Ihr Bruder vom Regime verfolgt werden?

BF: Ich habe ja mein Gesicht ja nicht gezeigt. Ich versuche mich niemals zu zeigen. Auf einmal ist dieses Video gekommen.

R: Bei welchen sonstigen Gelegenheiten haben Sie KADYROW kritisiert?

BF: ich kritisiere ihn immer, aber nicht öffentlich.

R: Sie haben also – abgesehen von diesem einem Videotelefonat – KADYROW noch nie öffentlich kritisiert?

BF: Ja.

R: Und warum machen Sie das just, nachdem Sie die Ladung für die heutige Verhandlung bekommen?

BF: Ich habe damals nicht über die Verhandlung nachgedacht, aber es ist mehr und mehr geworden. Es wurden immer wieder Leute mitgenommen, inhaftiert und umgebracht.

R: Woher haben Sie diese Informationen?

BF: In TELEGRAMKANAL gibt es genug Möglichkeiten. Dort sieht man alles, da gibt es dort die Translation. Ich weiß nicht, ob ich Probleme bekomme, weil ich diesen Kanal abonniert habe.

R: Welchen Kanal haben Sie abonniert?

BF: Soll ich das Ihnen zeigen?

R: Ja.

BF: Das ist XXXX (phonetisch).

R: Und was heißt das?

BF: Gerechtigkeit, wenn man das vom Tschetschenischen in das Russische übersetzt.

R: Seit wann haben Sie den Kanal abonniert?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.

R: Seit wann haben Sie ihn ungefähr abonniert

BF: Seit ca. einem Jahr. Dort gibt es Informationen, was alles in Tschetschenien passiert.

R: Welches Profilfoto haben Sie auf TELEGRAM?

BF: Ein Bursch steht dort, glaube ich. Ein Foto. Ich kann es zeigen, wenn Sie wollen?

R: Wie heißten Sie auf TELEGRAM?

BF: ich habe dort alles unterdrückt, es ist dort nicht sichtbar.

BF zeigt R auf seinem Mobiltelefon das Foto einer Katze und sagt, dass er das verwechselt hat.

R: Auf welchem Kanal haben Sie das Profilfoto eines kleinen Buben?

BF: Auf WhatsApp, ich habe das verwechselt.

R: Nochmals. Unter welchen Daten sind Sie auf TELEGRAM? Welche Daten haben Sie dort bekanntgegeben?

BF: Ich habe dort keine Angaben übergeben. Über mich gibt es dort keine Angaben, dort gibt es eine Gruppe.

R: D. h., Sie sind nirgends unter Ihrem Klarnummer und Ihrem Foto registriert?

BF: Nein.

R: Sind Sie seither als Menschenrechtsaktivist seit der letzten Verhandlung tätig?

BF: Ich bin ja kein Mitarbeiter einer Organisation für Menschenrechte.

R: Sind Sie seither exilpolitisch tätig?

BF: Wie soll ich das verstehen? Ich weiß nicht konkret was Sie meinen?

R: Engagieren Sie sich für eine tschetschenische Exilregierung? Gehen Sie hier auf Demonstrationen?

BF: Ich unterstütze es, aber ich habe mich nicht an Demonstrationen beteiligt.

R: Wie unterstützen Sie es?

BF: Mit meinem Herzen und meiner Seele, jederzeit.

R: Sind seit der Verhandlung am 29.11.2022 Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

RV: Nein.

R: Laut Gutachten vom 01.02.2022 hatten Sie eine Anpassungsstörung mit leichtgradig depressiver Reaktion wobei das Krankheitsbild grenzwertig krankheitswertig war und eine Therapie noch nicht eingeleitet war, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit war nicht auszugehen. Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich?

BF: Ich bin guterzogener Mensch. Dass ich jetzt Schwierigkeiten mit der Adaptierung habe… Ich weiß, was gut und was schlecht ist…

R: Nehmen Sie aktuell psychologische oder psych[i]atrische Medikamente oder Therapie?

BF: Ich benütze die islamische Volksmedizin.

R: Und was aus der islamischen Vo[l]ksmedizin nehmen Sie da?

BF: Da geht es um die Männlichkeit, um die Psychologie, solche Sachen.

R: Diese Therapien können Sie in RUSSLAND in Anspruch nehmen, habe ich das richtig verstanden?

BF: Ich bin ja nicht hierhergekommen, um mich behandeln zu lassen, sondern um mein Leben zu retten.

R: Wo bekommen Sie hier in Österreich diese Therapien?

BF: Es gibt Leute, die sich das für sich gekauft haben und dann tauscht man das um. Der eine gibt es dem anderen, usw.

R: Sprechen wir hier von Drogen?

BF: Nein, natürlich nicht.

R: Aber d. h., Sie in Österreich haben Sie Kontakt zu Ihren Landsleuten?

BF: Es gibt hier viele Tschetschenen, man grüßt sich, das war’s.

R: In der Verhandlung am 29.11.2022 gaben Sie an, dass Sie Befunde haben, die aber bei einem Freund sind, weil Sie nicht gewusst haben, dass Sie sie mitnehmen sollen. Sie reichten sie auch nicht nach. Sie gaben an, dass Sie ein urologisches Problem haben, Schmerzen, und mit VIAGRA behandelt werden. Andere Therapie von Ihnen habe ich nicht. Möchten Sie jetzt Befunde vorlegen?

BF: Ich habe meinem Anwalt ein Foto geschickt, von dem, was ich bekommen habe.

R an RV: Haben Sie etwas bekommen?

RV: Ich habe es jetzt nicht mehr da. Es war vom Urologen, es ist für dieses Verfahren nicht relevant.

R: Nehmen Sie derzeit aus physischen Gründen Medikamente oder Therapien in Anspruch?

BF: Ich habe keine Versicherung, wie soll ich das machen?

R: Sie sind über die Grundversorgung versichert?

BF: Was bedeutet das, die Grundversicherung? Man sagt das zwar, aber, wenn man zu einem Arzt geht. Ich meine, ich war in SALZBURG beim Arzt. Ich war dort vier- oder fünfmal. Ich habe dort meine Beschwerden geschildert, aber lediglich VIAGRA bekommen, ich bin dort nicht mehr hingegangen.

R an RV: Wissen Sie etwas von Medikamente, die der der BF einnimmt?

RV: Betreffend der islamischen Medizin kann ich angeben, dass der BF Heilpflanzen einnimmt.

R: Sind seit der Verhandlung am 29.11.2022 neue Umstände eingetreten, die betreffend die Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind?

RV: Das Einzige ist eine Gewerbeanmeldung, die der BF am 10. Juli getätigt hat.

R: Vorgelegt wird: Bestätigung des Magistratischen Bezirksamtes für den XXXX , eingegangen am 05.07., mit Wirksamkeit ab 10. Juli, betreffend Güterbeförderung. Dieses wird in Kopie zum Akt genommen.

R: Hat sich in den letzten acht Monaten etwas in Ihrem Privat- und Familienleben geändert?

BF: Hier?

R: Ja.

BF: Nein.

R: Und woanders?

BF: Nein.

R: Warum lächeln Sie so dabei?

BF: Ich kann mich an etwas erinnern.

R: Also keine Änderung irgendwo?

BF: Was mein persönliches Leben anbelangt gibt es keine Änderung.

R: Haben Sie mittlerweile Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen wollen?

R: Vorgelegt wird der russische Führerschein des BFs.

D übersetzt:

„RUS-Führers[ch]ein

XXXX

XXXX in der Region XXXX

ausgestellt am: 10.02.2014, gültig bis 10.02.2024

ausstellende Behörde: staatliche Inspektion für Verkehrssicherheit

Führerscheinnummer XXXX

TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK für die Fahrzeugklassen B und C

Rückseite:

Klasse B und C, jeweils vom 19.04.2010 – 10.02.2024

Stadt (Nummer des alten Führerscheins)

Fahrpraxis seit 2010.“

(wird in Kopie zum Akt genommen).

R: Bisher haben Sie nicht angeben, dass Sie Ihren Führerschein in Österreich haben. Wie kam dieser zu Ihnen nach Österreich?

BF: Niemand hat mich gefragt. Ich hatte den Führerschein.

R: Sie hatten ihn die ganze Zeit mit in Österreich?

BF: Ja.

R: Sie sind länger als ein halbes Jahr in Österreich. Sie dürfen in Österreich mit diesem Führerschein in Österreich nicht mehr fahren. Haben Sie Ihren Führerschein in Österreich umschreiben lassen?

BF: Nein, habe ich nicht. Ich habe nur diesen Führerschein.

R: Weil Sie ein Fahrgewerbe angemeldet haben. Mit diesem Führerschein sind Sie nicht mehr zum Verkehr zugelassen!

BF: Ich habe mit einem Bekannten gesprochen, dem der Führerschein nicht umgetauscht, der fährt auch mit dem russischen.

R: Das andere Verwaltungsdelikte begehen heißt nicht, dass das zulässig ist.

BF: Er war dort, wo die Führerscheine umgetauscht werden. Ich habe nicht gesagt, dass er Verwaltungsübertretungen begangen. Er war dort und wollte das tauschen.

R: Ich weiß Sie daraufhin, dass Sie Grundversorgung beziehen. Wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, müssen Sie das melden?

BF: Welches Geld? Ich bekomme kein Geld mehr, seit ich nicht mehr in Wien bin.

R: Sie sind nicht mehr in WIEN?

BF Ich meine, als ich von SALZBURG nach WIEN gekommen bin.

R: Warum haben Sie die Grundversorgung ausgeschlossen?

BF: Weil ich von der Pension abgemeldet wurde, konnte ich kein Geld mehr bekommen.

R: Warum wurden Sie von der Pension abgemeldet?

BF: Ich bin zu spät gekommen und dann wurde ich von dort abgemeldet.

R: Laut GVS-Auszug werden Sie seit 04.02.2022 von der GVS-Salzburg betreut, Enddatum gibt es keines. Sowohl bei „Leistungsbezug“ als auch bei „erwerbstätig“ heißt es „nein“. Vom Quartier in XXXX wurden Sie am 02.02.2022 abgemeldet. Wo leben Sie seither?

BF: Bei einem Bekannten.

R: Bei wem?

BF: Ich habe einen Mann kennengelernt und ich sagte ihm, dass ich keine Bleibe habe.

R: Bei wem?

BF: Er heißt XXXX .

R: Und der Nachname?

BF: Ich kann mich an seinem Familiennamen nicht erinnern.

R: Sie wohnen seit FEBRUAR 2023 mit jemanden zusammen und wissen nicht, wer es ist?

BF: Ich habe erst ab FEBRUAR 2023 bei meinem Freund XXXX gelebt.

R: Von welchem FEBRUAR [an] haben Sie bei XXXX gelebt, 2022 oder 2023?

BF: Ich habe mir das nicht aufgeschrieben, die Daten. Ich weiß nicht, warum ich so ein Gewicht habe. Manchmal esse ich etwas und… Manchmal gibt mir wer was zum Essen (D: Der BF meint, er weiß nicht, warum er so viel wiegt, wenn Leute im Essen anbieten). Ich habe auch den Klimabonus bekommen.

R: Gemeldet waren Sie in XXXX bis 02.02.2023. Haben Sie davor bei XXXX gelebt?

BF: Als ich von dort abgemeldet wurde von XXXX .

R: Sind Sie zu XXXX gezogen?

BF: Nein, ich bin nach XXXX gefahren. Dort kenne ich einen Mann aus SYRIEN, der kann Russisch.

R: Wie lange haben Sie bei dem gelebt?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Vielleicht vier Tage.

R: Wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Zu XXXX .

R: XXXX ?

BF: Ich habe seinen Familiennamen vergessen.

R: Der, der in WIEN beim PRATER lebt?

BF: Ja.

R: Wie lange sind Sie bei XXXX geblieben?

BF: Zumindest drei, vier Tage oder fünf Monate.

R: Wann sind Sie zu XXXX gezogen?

BF: Vor einem oder vor anderthalb Monaten.

R: Warum waren Sie nicht bei XXXX gemeldet, sondern beim Verein Ute BOCK obdachlos gemeldet?

BF: Weil ich sowieso obdachlos hätte werden können.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF: Ich habe eine Anzeige geschalten, dass ich ein Zimmer suche. Dann habe ich mit einem Mann telefoniert, er hat mir schon früher geholfen. Er hilft unseren Leuten. Und das war dann bei ihm.

R: XXXX ist also der, der den Landsleuten hilft? Habe ich das richtig verstanden?

BF: Er sagte, dass er mich dort anmelden kann.

R: Leben Sie dort wirklich oder ist das nur eine Postadresse?

BF: Ich komme dort immer wieder, ich lebe auch dort, aber ich will nicht nur von ihm leben. (D: Der BF meint, dass er nicht vollständig von diesem erhalten werden will).

R: Sind Sie seit der Verhandlung am 29.11.2022 mit jemanden eine Beziehung oder Lebensgemeinschaft eingegangen?

BF: ich habe viele Bekannte, auch auf der Website. Ich lerne dort Leute kennen.

R: Von welcher Website sprechen wir jetzt?

BF: ODNOKLASSNIKI.

R: Unter welchen Profilnamen sind Sie auf ODNOKLASSNIKI?

BF: Ich weiß es nicht, aber ich kann es nachschauen.

R: Bitte sehen Sie auf Ihrem Mobiltelefon nach.

BF: Dort steht XXXX .

R: Sind Sie mit ihrem Profilfoto auf ODNOKLASSNIKI?

BF: Nein, dort gibt es überhaupt kein Foto.

R: Ist XXXX noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: Ja.

R: Wie geht es ihm?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wie halten Kontakt mit ihm?

BF: Wir haben zwar die Telefonnummer, aber wir standen schon länger mehr in telefonischen Kontakt.

R: Woher wissen Sie, dass er noch in RUSSLAND ist?

BF: Wohin kann er noch fahren?

R: Wie geht es Ihrer Mutter, Ihren Schwestern und Ihrem Onkel, Ihren Cousins und Cousinen?

BF: Meine Mutter wird gequält von diesen Nichtmenschen. Bei mir zu Hause im Hof steht ein Auto. Als sie das letzte Mal gekommen sind, haben sie gesagt, dass sie das Auto brauchen und so. Ich kann meiner Mutter mit nichts helfen. Meine Mutter hat meinetwegen Probleme.

R: Ihre Mutter wohnt weiterhin im Familienhaus und bezieht Pension, ist das richtig?

BF: Ja.

R: Wie halten Sie mit ihr Kontakt?

BF: Über WhatsApp.

R: Was wollen diese Nichtmenschen von ihr?

BF: Sie wollen mich haben. Sie wollen sie erpressen.

R: Warum wollen die Sie haben?

BF: Weil ich eine Informationsquelle für sie bin.

R: Eine Informationsquelle worüber?

BF: Die Leute glauben, dass ich nach wie vor die Fotos von der getöteten Person habe. Sie werden keinen Halt machen.

R: Sehe ich das richtig, dass Sie in Österreich noch nie einer Bedrohung ausgesetzt waren, aber hier in der tschetschenischen Community aktiv sind?

BF: Ich bin da aktiv?

R: Alle Personen, die Sie aufgezählt haben sind Tschetschenen.

BF: Es ist nicht so, dass ich aktiv auf der Straße auffalle, ich habe Bekannte und über diese Bekannte, habe ich Leute kennengelernt.

R: Welche Bekannten hatten Sie bereits als Sie nach Österreich kamen?

BF: XXXX , den habe ich schon gekannt und auch einen Mann namens XXXX .

R: In der letzten Verhandlung gaben Sie an, ein College (früher: Technikum) für Programmsicherung, Computer gemacht zu haben. Wie heißt das College und wo befindet es sich?

BF: In XXXX befindet es sich. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: An welcher Adresse befindet es sich?

BF: Ich kann mich dort nicht mehr erinnern.

R: Wenn Sie dort zwei, drei Jahre studiert haben, werden Sie den Namen und die Adresse kennen.

BF: Hätte ich es mir aufgeschrieben, hätte ich die Antwort auf diese Frage. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: In der letzten Verhandlung gaben Sie an, dass Sie das College in der Sprache Tschetschenisch besucht haben. Laut der ACCORD-Anfragebeantwortung zum Schulsystem in Russland – Tschetschenien vom November 2020 ist die Unterrichtssprache in der Regel Russisch, obwohl Staatsbürger der Russischen Föderation das Recht haben, ihre grundlegende Bildung in ihrer Muttersprache zu erhalten und ihre Unterrichtssprache im Rahmen der Möglichkeiten, die vom Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden, zu wählen. Die Sprache bzw. die Sprachen, in denen der Unterricht abgehalten wird, werden jedoch vom Gründer oder von den Statuten der jeweiligen Einrichtung festgelegt. In Tschetschenien wird Tschetschenisch nur als Unterrichtsfach unterrichtet, in keiner Schule wird komplett auf Tschetschenisch unterrichtet. Warum sollte dann auf einem College nur auf Tschetschenisch unterrichtet werden, wie Sie angegeben haben?

BF: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich bin Tschetschene. Ich habe zwar einen russischen Pass bekommen, aber ich bin trotzdem kein Russe. Ich bin Tschetschene. Ich habe die russische Obrigkeit nicht anerkannt.

R: Wenn Sie auf Tschetschenisch das College besucht haben: Warum können Sie dann auf Tschetschenisch nur schlecht lesen und schreiben? Wie geht sich das aus, was sagen Sie dazu?

BF: Woher haben Sie das, dass ich nicht auf Tschetschenisch Lesen und Schreiben kann?

R: Das gaben Sie in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022 an.

BF: Ich schreibe zwar mit Fehler, aber ich verstehe, was man mir in meiner Muttersprache sagt und kann mich ausdrücken.

R: Sie geben an, ein College für Computer, Datensicherung gemacht, aber nie in diesem Bereich gearbeitet zu haben, weil man Geld zahlen müsse, um in diesem Bereich einen Job zu bekommen. Ausweislich der Länderberichte zum Militärdienst sind IT-Experten in Russland so rar, dass Sie sogar vom Militärdienst ausgenommen sind. Warum konnten Sie in dem Bereich nicht arbeiten?

BF: Das hat mich nicht interessiert. Deshalb ist das da rein- und da rausgegangen (BF deutet auf seine Ohren).

R: Sie haben mit der Stellungnahme OZ 14 nach der Verhandlung das Foto der Vorderseite einer türkischen Aufenthaltskarte von XXXX vorgelegt. Wie sind Sie an dieses Foto gekommen?

BF: Ich glaube er hat es mir geschickt. Aber genau weiß ich das nicht mehr.

R: Warum soll Ihnen Ihr Bruder ein Foto seiner Aufenthaltskarte schicken?

BF: Er hat mir das geschickt und hat mir geschrieben, dass bei ihm alles ok ist und ich mir keine Sorgen um ihn brauche, dass er sich in der TÜRKEI befindet.

R: Hat er Ihnen das Foto so geschickt oder haben Sie das Foto nachher bearbeitet?

BF: Ich habe nichts geändert.

R verliest OZ 18. Warum ist die Foreigner Identity Number auf dem von Ihnen vorgelegten Ausweis Ihres Bruders ausgelackt?

BF: Mein Bruder hat mir nie etwas vorgelogen. Wenn die Karte falsch, dann hat ihn die Obrigkeit eine falsche Karte ausgestellt.

R: Warum sollte die türkische Behörde die Kennzahl auslacken, mit der er im System nachverfolgt werden kann.

BF: Niemand ist erst heute geboren, dort steht ja sein Familien- und sein Vorname. Ich wurde zur Polizei geladen, ich bin dorthin gegangen. Man hat mir gesagt, dass ich einen Menschen zusammengeschlagen habe und einen Bruder hier habe. Man hat mir gesagt, dass ich einen Bruder hier habe. Ich habe gesagt, dass ich keinen Bruder hier habe. Es gibt viele Leute, die den gleichen Familiennamen haben, XXXX .

R: Wurden Sie in Österreich zur Polizei geladen oder in RUSSLAND?

BF: Das war in Österreich, in SALZBURG.

R: Wann war das?

BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht genau erinnern.

R: Wie viele Tage, bevor Sie nach WIEN gezogen sind, war das?

BF: Wie heißt das, wo ich damals gelebt habe? In der Pension. In der Pension wurde bestätigt, dass ich mich zu dieser Zeit in der Pension aufgehalten habe.

RV: Es war im AUGUST 2022.

R: Haben Sie Näheres dazu?

RV: Der BF hat mir in der Vorbesprechung die Ladung für die Einvernahme für den 19.08.2022 zur LPD gezeigt. Er hat gesagt, dass es sich um eine Verwechslung handelte und das Verfahren eingestellt wurde.

R: Sie haben das Foto der Vorderseite des Ausweises Ihres Bruders vorgelegt. Da die Rückseite nicht fotografiert ist, kann nicht festgestellt werden, wann die Karte ausgestellt wurde. Sie haben Sie nach der Verhandlung auch nicht nachgereicht. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe versucht – so wie konnte – zu beweisen, dass er sich in der TÜRKEI befindet. Ich weiß eines ganz sicher. Nach meiner ersten Einvernahme in XXXX , haben sich die Leute vom CP mit meinen „Brüdern“ beschäftigt.

R: Wie viele „Brüder“ haben Sie?

BF: Einen Bruder.

R: Woher sollen die Leute von CP gewusst haben, dass Sie in Österreich einvernommen werden?

BF: Ich weiß nicht, woher sie das wussten.

R: Wenn Sie sagen „Brüder“, mit wem außer Ihrem Bruder haben sie sich noch beschäftigt?

BF: Ich habe nur einen Bruder, vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt.

R: Warum haben sie sich ab diesem Zeitpunkt mit Ihrem Bruder beschäftigt?

BF: Sie wussten, dass ich mich hier befinde und haben meinen Bruder statt mir mitgenommen.

R: War das das erste Mal oder schon früher der Fall?

BF: Als ich die Einvernahme hatte, wurde mein Bruder nachher mitgenommen, aber das war nicht die Einvernahme hier, das war in XXXX .

R: Wurde Ihr Bruder auch schon mitgenommen, bevor Sie in XXXX einvernommen wurden?

BF: Wie soll ich das sagen? Das erste Interview. Das heißt so „Interview“. Das war mit einem Dolmetscher.

R: Wurde Ihr Bruder zwischen MAI 2021 und FEBRUAR 2022 auch mitgenommen oder nicht?

BF: Ich weiß es nicht datumsmäßig. Ich möchte nachschauen, wann die Einvernahme in XXXX war. Das, was ich nicht weiß, kann auch nicht sagen. Warum lassen Sie mich nicht ausreden.

R: Sagen Sie, was Sie noch dazu sagen möchten.

BF: Die Leute vom CP arbeiten mit den Leuten im Ausland. Die, die weggefahren, die, die gekommen sind.

BF an D: Was sagt sie (gemeint Richterin)?

R: Ich wiederhole, was Sie gesagt haben für das Protokoll.

BF fährt fort: Ich habe das gehört. Es gab einen Mann, der hat in DEUTSCHLAND gelebt, er hat in diesem System gearbeitet. Er ist dann von TSCHETSCHENIEN geflüchtet und hat in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt. Er hat mir das gesamte System erklärt. Wer und was, diese CP. Er hat mir gesagt, dass CP sich auch mit Menschen beschäftigt, deren Verwandte in Ausland sind. Darum geht es da.

R: Sie geben also an, dass die Behörde schon Interesse an Ihrem Bruder hatten und er mit seiner Gattin und seine Kinder in die TÜRKEI ausreisen konnte, offenbar unbehelligt?

BF: Ja, er hat das geschafft.

R: Warum soll XXXX dann nicht ausreisen können?

BF: Meinem Bruder wurde gesagt, dass er die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK verlassen soll. Man hat ihm geholfen, die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK zu verlassen.

R: Was macht das einen Sinne, wenn man Ihren Bruder als Pfand haben will, damit Sie zurück[ke]hren, das verstehe ich nicht?

BF: Man Bruder wurde mitgenommen und er wäre nicht freigelassen w[o]rden, hätten die die Bekannte ihn nicht geholfen.

R: Was wollten die Nichtmenschen dann von Ihrer Mutter?

BF: Man macht ihr verschiedene Vorschläge. Sie soll sagen, dass sie im Sterben liegt, damit ich zurückkomme.

R: Wenn Ihrer Mutter in XXXX einer Bedrohung ausgesetzt ist, warum zieht sie nicht in an einem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION, z. B. in XXXX , wo sie zuvor gelebt hat?

BF: Das ist alles RUSSLAND, das ist nicht so, dass das ein anderer Staat ist.

R: Sie haben zwei Seiten des Inlandsreisepasses des BFs vorgelegt. Dieser wurde vom BFA sichergestellt. Er befand sich nicht beim Akt. Ich habe eine Kopie des Passes angefordert, das BFA hat eine Kopie aller Seiten des Passes vorgelegt, auf denen sich Eintragungen findet.

D:

„RUSSISCHE FÖDERATION

Dieser Pass wurde durch die Abteilung UFS[M] RUSSLANDS, TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK in der Stadt XXXX ausgestellt.

Ausstellungsdatum: 21.09.2010

Code der Unterabteilung XXXX

Rundsiegelabdruck mit der Aufschrift: Föderaler Migrationsdienst XXXX

(unterhalb befinden sich zwei Unterschriften)

Familienname: XXXX

Vorname: XXXX

Vatersname: XXXX

Geschlecht: männlich.

Geburtsdatum: XXXX

Geburtsort: Dorf XXXX , Gebiet: XXXX

Seite 5:

Wohnort: XXXX für die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, Stadt XXXX

Registriert XXXX ,

XXXX

Unterschrift

Seite 19:

(rechteckiger Siegelabdruck)

Mitteilung über früher ausgestellte Pässe

Serie: XXXX

Nummer XXXX

Code XXXX

(das letzte Wort könnte „Ausstellungsdatum“ heißen)

XXXX

XXXX

Bescheinigt von

Unterschrift

(rechteckiger Siegelabdruck mit dem Aufdruck:)

Der Pass mit der Serie XXXX (unleserlich)

Nummer XXXX

vom 17.08.2017

wurde ausgestellt

(darunter sollte die Migrationsbehördennummer stehen)

Nummer: XXXX “

R: D. h., das Rechereergebnis, das das BFA einholte bezieht sich nicht auf den BF, weil die Passnummern abweichen.

R: Sie gaben einmal an, über ein Wehrdienstbuch zu verfügen. Hätten Sie eines ausgestellt bekommen, wäre das im Inlandsreisepass eingestempelt.

BF: Ich wurde von der Schule dort hingebracht. Ich weiß jetzt nicht, in welchem Jahr das war. Dort wurde ich untersucht, auch die Lunge wurde überprüft. Ich habe mich damals mit Sport beschäftigt und man hat mir gleich gesagt, dass ich tauglich zum Wehrdienst bin. Ich weiß nicht, ob das auch im Inlandsreisepass eingestempelt. Ich bin jedensfalls bei der Wehrdienstbehörde registriert.

R: Möchten Sie etwas zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.07.2023 angeben?

RV: Keine. Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.

R: Gibt es noch etwas, was bisher nicht zur Sprache kam?

BF: Ich habe immer vor viel zu erzählen, wenn ich hierherkomme, dann vergesse ich aber vieles.

R: Laut dem vom BFA eingeholten psychiatrischen Gutachten sind Sie einvernahmefähig.

BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich nicht einvernahmefähig bin, aber ich lerne z. B. Deutschvokabeln und dann vergesse ich es. Ich will nicht sagen, dass ich in einem Zustand bin, dass ich gar nichts kann, aber ich vergesse.

R: Möchten Sie etwas Abschließendes angeben?

BF: Wir sind hier zu Ende, so zu sagen?

R: Ja.

BF: Ich liebe gute, friedliche Menschen und ich bin in dieses Land gekommen und hier gibt es gute und friedliche Menschen. Ich habe hier keine Gesetze verletzt und ich habe es nicht vor, dies zu machen. Ich möchte nicht, dass Sie mich an die Verräter meines Volkes übergeben, weil das für mich den sicheren Tod bedeuten würde.

R: Sie haben eine Gewerbeanmeldung für eine Güterbeförderung. Verfügen Sie über ein KFZ in Österreich?

BF: Man hat mir gesagt, dass man mir eine Genehmigung über E-Mail schickt, aber man muss mit dem BFA Rücksprache halten oder nicht.

R: Haben Sie ein Auto, ein Bus in Österreich?

BF: Ich wollte es gerade sagen. Ich habe ein Auto. Ich kann das Auto um 13.500 € verkaufen und hier ein Auto kaufen.

R: Sie meinen Ihr Auto in RUSSLAND verkaufen?

BF: Ja.

R: D. h., Sie haben in Österreich noch kein Auto?

BF: Mein Freund hat mir gesagt, dass er mit einem Auto helfen kann und ich kann sowieso ein Auto kaufen, wenn das nicht geht.

R an RV: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Nein.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wie schätzen Sie die Russisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers ein?

D: Gut bis sehr gut.“

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer die Anmeldung eines Transportgewerbes, gültig mit 10.07.2023, und seinen russischen Führerschein vor. Diese wurden in Kopie zum Akt genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügt abgesehen vom Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht gemäß § 46a FPG geduldet.

Der Beschwerdeführer ist 33 Jahre alt. Seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, Sunnit. Er spricht Tschetschenisch und Russisch.

Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX im Gebiet XXXX südlich von MOSKAU geboren, wohin seine Eltern gezogen waren, um dort zu arbeiten. Sein Bruder ist acht Jahre älter als er. Weitere Geschwister hat er nicht. Er besuchte in XXXX die Schule. Insgesamt besuchte er elf Klassen lang die Schule. Seit XXXX ist er in XXXX gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vor Beginn des Schuljahres 2005/2006, während des zweiten Tschetschenienkrieges, mit seiner Familie nach TSCHETSCHENIEN zurückzog. Er zog mit seiner Familie nach dem Tod des Rebellenführers XXXX am 08.03.2005, als nur noch 100-200 Rebellen in TSCHETSCHENIEN verblieben waren, nach TSCHETSCHENIEN.

Demzufolge besuchter er nur die zehnte und elfte Klasse in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN. Danach besuchte er ein mehrjähriges College im Bereich Computer und Datensicherung im Fernstudium. Zu seinem Fernstudium macht der Beschwerdeführer falsche Angaben. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dieses in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN besuchte.

Der Beschwerdeführer wurde nicht zur Musterung einberufen. Er hat keinen Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass und kein Wehrdienstbuch. Er hat in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Militärdienst nicht absolviert und das wehrpflichtige Alter überschritten. Er gehört nicht der aktiven Reserve an. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er der inaktiven Reserve angehört. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass er im Rahmen einer Mobilisierung nunmehr zum Militärdienst eingezogen würde.

Während des College-Besuchs trug der Beschwerdeführer durch Gelegenheitsarbeit am Bau – er setzte Fenster ein – zum Familieneinkommen bei und half beim Bau des Familienwohnsitzes. Dieser ist ein Mehrfamilienhaus in XXXX , in dem seine Mutter, sein Bruder und er jeweils eine Wohneinheit haben. Dieses Haus steht weiterhin im Familienbesitz, jedenfalls seine Mutter wohnt weiterhin dort. Sie arbeitete als Hilfsarbeiterin am Bau und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Ihre Alterspension, zudem übt sie die islamische Heilkunst aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Bruder, angelernter Dachdecker, dessen Gattin XXXX und die vier Kinder XXXX und XXXX in die TÜRKEI migrierten. Der Beschwerdeführer hält per WHATSAPP Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Cousin.

2010, sohin nach dem Fernstudium am College, machte der Beschwerdeführer den Führerschein, seit 19.04.2010 hat er die Lenkberechtigung für die Fahrzeugklassen B und C, 2014 wurde ihm in XXXX ein neuer Führerschein ausgestellt. Der vom Bundesamt ermittelte Führerscheinantrag bezieht sich nicht auf den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer arbeitete als Taxifahrer und bestritt dadurch seinen Lebensunterhalt. Es kann nicht festgestellt werden, ob er den Beruf als Informatiker jemals ausübte.

Der Vater des Beschwerdeführers starb an Krebs 2012 in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN und ist dort beerdigt. Sein Großvater hatte bereits in TSCHETSCHENIEN gelebt, als die Familie des Beschwerdeführers wieder nach TSCHETSCHENIEN zog; er ist bereits verstorben.

Die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , sind verheiratet und leben der Nähe des Familienhauses des Beschwerdeführers. Onkel XXXX hat vier Kinder, Onkel XXXX hat drei Kinder; bei ihm lebt auch die unverheiratete Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers, XXXX , die krank und ledig ist. Die zweite Tante väterlicherseits, XXXX , ist verwitwet und lebt, wie die beiden Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , andernorts in XXXX . Tante XXXX hat eine Tochter und ein Geschäft in XXXX . Tante XXXX ist ebenfalls verwitwet, hat drei Kinder und arbeitet im Krankenhaus als Köchin. Ihr Sohn lebt in MOSKAU. Tante XXXX ist verheiratet und hat vier Kinder, ihr Gatte ist Landmaschinenführer.

Seine Familienangehörigen sind wie der Beschwerdeführer Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie sind in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung ausgesetzt.

Keiner der Familienangehörigen des Beschwerdeführers war aktiver Rebell in einem der Tschetschenienkriege. Keiner seiner Familienangehörigen wurde bisher zum Militärdienst eingezogen und keiner halt sich als „Freiwilliger“ für den UKRAINE-Krieg gemeldet. Auch dem Beschwerdeführer droht daher keine Zwangsrekrutierung zu „Freiwilligenbataillonen“, insbesondere nicht außerhalb TSCHETSCHENIENS.

Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION weder aktiver Rebell noch ist er Angehöriger des dschihadistischen Islam. Er ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder vorbestraft, noch vor Gericht gestanden, weder wird nach ihm gesucht, noch hatte er jemals Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates.

Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied einer Partei oder politischen Organisation und nie politisch tätig. Er war in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder wegen seines Religionsbekenntnisses, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Problemen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist nicht homosexuell. Dem Beschwerdeführer wurde am 17.08.2017 ein russischer Reisepass ausgestellt. Mit diesem beantragt er am 03.10.2017 ein Touristenvisum bei der ITALIENISCHEN Vertretungsbehörde in MOSKAU; das Visum, gültig von 12.10.2017 bis 05.11.2017 wurde ihm am 04.10.2017 ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste damit nach ITALIEN ein.

Der Beschwerdeführer macht keine glaubhaften Angaben zu seinen Aufenthalten in ITALIEN, ÖSTERREICH und DEUTSCHLAND sowie zu seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION im MAI 2021 und zur Reise nach Österreich im OKTOBER 2021. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit 2017 aufhält. Es kann nicht festgestellt werden, dass er seither in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Reisepass verloren hat und nicht zumindest über ein Foto seines Reisepasses auf seinem Mobiltelefon verfügt. Der Beschwerdeführer verfügte seit der Einreise über seinen russischen Führerschein, brachte diesen aber nicht in Vorlage, obwohl ihm das Bundesamt einen falschen Führerscheinantrag vorhielt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den ehemaligen Bürgermeister von XXXX , XXXX , zwischen FEBRUAR und APRIL 2021 mit Lebensmitteln versorgte, während sich dieser unter Hausarrest befand. Er hat nicht nach dessen Tod mit XXXX und einem XXXX den Leichnam von XXXX gewaschen und fotografiert und wurde nicht deswegen von Behördenvertretern am 13./14.05.2021 festgenommen und im ehemaligen Polizeiquartier von XXXX gefoltert und ist nicht von dort geflohen.

Er ist aus diesem Grund auch im Falle der Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich weder exilpolitisch noch journalistisch oder als Blogger oder Menschenrechtsverteidiger aktiv. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich nach Erhalt der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung im JULI 2023 auf TIKTOK in einem Videoanruf regimekritisch äußerte. Der Beschwerdeführer geht in Österreich auch auf keine Demonstrationen, ist nicht Blogger, betreibt keinen TELEGRAM-Kanal und hat Ramzan KADYROW noch nie öffentlich kritisiert.

Der Beschwerdeführer ist weder auf TIKTOK (Profilname XXXX , Profilfoto schwarzer Kreis mit weißer Aufschrift „nichts vermissen“ der „nicht langeweilen“ auf tschetschenisch), noch auf TELEGRAM, wo er den Kanal XXXX abonniert hat (keine Daten angegeben, Profilfoto Katze), noch auf WHATSAPP (Profilfoto kleiner Bub) oder auf ODNOKLASNIKI (Profilname XXXX , kein Profilfoto) unter Klarnamen mit wiedererkennbarem Foto registriert, auch seine E-Mail-Adresse lautet nicht auf seinen Namen XXXX .

Dem Beschwerdeführer droht daher auch im Falle der Rückkehr keine Verfolgung wegen Regimekritik, ebensowenig wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit.

Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter oder sein Bruder seinetwegen verfolgt werden.

Bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Dem Beschwerdeführer droht bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION weder wegen seines Lebensstils in Österreich, noch wegen seines Aufenthalt in einem Land der Europäischen Union, oder wegen der Asylantragstellung Verfolgung.

Der Beschwerdeführer leidet an Adipositas. Er hat ein urologisches Problem, zu dem er keine Befunde in Vorlage bringen will. Es kann nicht festgestellt werden, dass er deswegen in Behandlung ist, er nimmt islamische Heilkräuter ein. Im Übrigen ist sein Allgemeinzustand unauffällig.

Der Beschwerdeführer litt 2022 an einer Anpassungsstörung mit leichgradiger depressiver Reaktion, die grenzwertig krankheitswertig war und in Zusammenhang mit den gegenwärtigen Lebensumständen und der unklaren Zukunftsperspektive sowie der Angst vor einer möglichen Abschiebung stand und weder behandelt wurde noch wird. An einer posttraumatischen Belastungssituation litt er nicht. Er war 2022 aussagefähig und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu machen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit war nicht auszugehen. Im Falle der Überstellung in seinen Herkunftsstaat war mit einer kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen, da in diesem Fall der Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Dabei bestand aber keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung auf Grund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seither kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist Raucher; er nimmt keine Drogen. Die von ihm verwendeten islamischen Heilpflanzen, die er in Österreich von seinen Landsleuten bekommt, kann er auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION beziehen, wo seine Mutter die islamische Heilkunst praktiziert.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin arbeitsfähig. Er spricht die Landessprachen russisch und tschetschenisch, hat im Herkunftsstaat die elfjährige Grundschulbildung absolviert, davon die ersten neun Jahre außerhalb TSCHETSCHENIENS, und ein College für Computer, Datensicherung in der RUSSISCHEN FÖDERATION als Fernstudium absolviert. Bei IT-Services handelt es sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION um einen Mangelberuf. Zudem hat der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION Arbeitserfahrung als Bauhilfsarbeiter und Taxifahrer. Er kann wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten.

Der Beschwerdeführer kann zu seiner Familie nach XXXX zurückkehren, oder sich an einem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen, zB in MOSKAU, wo sein Cousin lebt, oder in XXXX , wo er geboren und aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Er hat einen Inlandsreisepass, kann damit eine Meldeadresse begründen und hat so Zugang zur Krankenversicherung und zu den Leistungen der sozialen Sicherheit.

Der Beschwerdeführer droht daher bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht, in eine ausweglose Lage zu geraten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung Österreich verlassen hat. Er hält sich jedenfalls seit OKTOBER 2021 in Österreich auf. Er spricht nicht Deutsch und hat noch keine Deutschprüfung bestanden. Er hält sich in Österreich im Umfeld anderer Tschetschenen auf, und ist daher weiterhin mit Kultur und Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer versucht, sein Umfeld in Österreich zu verschleiern, fest steht aber, dass er XXXX , der in WIEN lebt, bereits aus der RUSSISCHEN FÖDERATION kannte, weil er ein ehemaliger Schulkollege des Beschwerdeführers ist.

Der Beschwerdeführer war bis NOVEMBER 2021 in der Betreuungsstelle OST untergebracht. Am 06.12.2021 wurde sein Asylverfahren in Österreich zugelassen. Bis 04.02.2022 war er in XXXX , von 08.02.2022 bis 06.02.2023 in XXXX in Quartieren der Grundversorgung gemeldet. Seither bezieht er keine Grundversorgung mehr und wird von seinem sozialen Umfeld unterstützt.

Nach einigen Tagen in XXXX bei einem dem Beschwerdeführer bekannten SYRISCHEN Staatsangehörigen zog er nach WIEN zu XXXX , wo er sich aber nie anmeldete; er begründete stattdessen am 15.02.2023 er eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein UTE BOCK. Seit 20.06.2023 verfügt er über eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN XXXX .

Seit 05.07.2023 verfügt er über eine Gewerbeanmeldung des Magistratischen Bezirksamtes für den XXXX für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen auch mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2,5t, innerstaatlich 3,5t nicht übersteigt. Diese ist seit 10.07.2023 gültig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich jedoch weder über einen gültigen Führerschein, noch über ein KFZ. Es kann nicht festgestellt werden, dass er bereits einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Er verfügt über keinen verbindlichen Arbeitsvorvertrag. Er ist nicht ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich weiterhin ledig und hat keine Kinder. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer ist weiterhin nicht Mitglied in einem Verein oder einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:

COVID-19-Situation

Letzte Änderung: 03.07.2023

In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19Schutzmaßnahmen teilweise noch Einschränkungen, welche Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen oder Zugangsbeschränkungen zu Hotels und Restaurants (QR-Code) beinhalten können (AA 26.6.2023). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen. Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2022).

Die Einreise in die Russische Föderation ist ohne PCR-Test möglich. Bei der Einreise ist das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens erforderlich, anhand dessen ein PCR-Test angeordnet werden kann (BMEIA 24.6.2023). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 26.6.2023).

Moskau

In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).

Tschetschenien

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russische foederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023

BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.6.2023): Reiseinformation: Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-service s/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 30.6.2023

CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 30.6.2023

CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022[Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358 412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 30.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 30.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 30.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 30.6.2023

RN – RIA Nowosti [Russland] (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-177 7599119.html, Zugriff 30.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 30.6.2023

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022[Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

Politische Lage

Letzte Änderung: 29.06.2023

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija – Patrioty- Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

•Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die „Referenden“ in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die „Stimmabgaben“ erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die „staatliche Souveränität“ und „Unabhängigkeit“ der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 9.6.2023

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portr ait/201710, Zugriff 9.6.2023

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 9.6.2023

EIU – Economist Intelligence Unit (2.2.2023): Russia suffers biggest global fall in the Democracy Index following its invasion of Ukraine, https://www.eiu.com/n/russia-suffers-biggest-global-fall-i n-the-democracy-index-following-its-invasion-of-ukraine/, Zugriff 9.6.2023

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Eur-Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022

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FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 26.5.2023

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KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-8 7ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023

Kreml [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/6 9465, Zugriff 9.6.2023

Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 9.6.2023

NDR/T – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinrefer enden-annexion-101.html, Zugriff 9.6.2023

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATI-ON: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 – ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 9.6.2023

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 9.6.2023

PM – Premierminister [Russland] (o.D.): Михаил Владимирович Мишустин [Michail Wladimirowitsch Mischustin], http://premier.gov.ru/events/, Zugriff 9.6.2023

Rat der EU (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 9.6.2023

RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 „О признании Херсонской области“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, „Über die Anerkennung der Region Cherson“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300002, Zugriff 9.6.2023

RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 „О признании Запорожской области“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, „Über die Anerkennung der Region Saporischschja“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300001, Zugriff 9.6.2023

RI – Rechtsinformationen [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 421) / Benno Ennker (20.6.2022): Wladimir Putin – Führer, Diktator, Kriegsherr, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/421/RusslandAnalysen421.pdf, Zugriff 9.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 407) / Tatiana Tkacheva (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023

Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 9.6.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Janis Kluge, Leslie Schübel (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell, Nr. 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 26.5.2023

Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https: //tass.ru/politika/15947447, Zugriff 9.6.2023

UG – Universität Göteborg / V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2023): Democracy Report 2023: Defiance in the Face of Autocratization, https://v-dem.net/documents/29/V-dem_democracyreport2023_lowres.pdf, Zugriff 9.6.2023

UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine „cannot be regarded as legal“: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 9.6.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-release s/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 9.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023

ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publika tionen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023

Tschetschenien

Letzte Änderung: 29.06.2023

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/artic le/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023

EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014 R0810, Zugriff 9.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 9.6.2023

HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.6.2023

KR – Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 9.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (25.4.2023): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/art icles/373354/, Zugriff 9.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 9.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96 B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023

OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.6.2023): Sanctions List Search – KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 9.6.2023

ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.6.2023

RN – RIA Nowosti [Russland] (13.1.2023): Кадыров ушел в отпуск [Kadyrow trat seinen Urlaub an], https://ria.ru/20230113/kadyrov-1844756083.html, Zugriff 9.6.2023

RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023

RN – RIANowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-174988092 6.html, Zugriff 9.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023

SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.6.2023

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 2.6.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-cauca sus/, Zugriff 30.5.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.a): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://council.gov.ru/structure/regions/DA/, Zugriff 9.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023a): Меликов Сергей Алимович [Melikow Sergej Alimowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/242445, Zugriff 9.6.2023

ORD – Oberhaupt der Republik Dagestan [Russland] (o.D.): Правительство РД: Председатель Правительства [Regierung der RD: Regierungsvorsitzender], https://glava.e-dag.ru/rd-governm ent/, Zugriff 9.6.2023

RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023

Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 04.07.2023

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation „Gruppe Wagner“ unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor – mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).

Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).

Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/’remote violence’ (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/’remote violence’. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023

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Quelle: ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023

ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asi a-may-2023/, Zugriff 29.6.2023

ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia – Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 29.6.2023

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 29.6.2023

FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner:The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-f ederation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newslettersutm_source=twofautm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemicu tm_content=20230519utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023

IEP – Institute for Economics Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-1 70423.pdf, Zugriff 29.6.2023

Interfax (31.5.2023): Песков отметил, что введение военного положения во всей России не обсуждается [Peskow stellte fest, dass Einführung des Kriegszustands in ganz Russland nicht diskutiert wird], https://www.interfax.ru/russia/904050, Zugriff 29.6.2023

ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https: //www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023

Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/713 29, Zugriff 29.6.2023

MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023

NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 – Chapter 1 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem ’Islamischen Staat’ (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen

werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine AntiTerrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).

Quellen:

Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/artic le/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/ 389365, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): Дагестан: хроника террора (1996-2023 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): В апреле 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе четыре человека погибли [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/ 388512/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В IV квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/38 4685/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в III квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/ 381760/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu /articles/378859/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu /articles/374864/, Zugriff 28.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 28.6.2023

NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 28.6.2023

NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 28.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3% 96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023

OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / US Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f3 12a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 28.6.2023

RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/public ations/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 28.6.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 29.06.2023

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden – vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen – es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):

dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“

der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

uniformierten Polizeitruppen.

Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im UkraineKrieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-cauca sus/, Zugriff 16.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.4.2023): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751/, Zugriff 15.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ORYX / Stijn Mitzer, Joost Oliemans (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023

TELEPOLIS (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will „nach Berlin durchmarschieren“?, https://www.te lepolis.de/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 – Chapter 1 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 29.06.2023

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.15.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu.net/Torture_in_Russia, Zugriff 17.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_ 10699/, Zugriff 16.5.2023

UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Korruption

Letzte Änderung: 29.06.2023

Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023).

2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).

Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021).

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 vonTransparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vgl. TI o.D.).

Tschetschenien

Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet. Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung behinderter Personen, Förderung von Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Öffentlich Bedienstete müssen monatlich ca. 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KU 15.5.2023).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/na walnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 19.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FBK – Fond borby s korrupziej [Antikorruptionsstiftung] (o.D.): О фонде: Фонд борьбы с коррупцией [Über die Stiftung: Antikorruptionsstiftung], https://fbk.info/, Zugriff 19.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): Фонд Кадырова: как тратят „деньги от Аллаха“ [Kadyrow-Stiftung: Wie das „Geld Allahs“ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel. eu/articles/310518/, Zugriff 19.5.2023

OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (o.D.): Russia – OECD AntiBribery Convention, https://www.oecd.org/corruption/russia-oecdanti-briberyconvention.htm, Zugriff 19.5.2023

Präsident [Russland] (16.8.2021): Указ Президента РФ от 16.08.2021 N 478 „О Национальном плане противодействия коррупции на 2021 - 2024 годы“ [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.08.2021 N 478 „Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024“], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 19.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (6.2.2023): Федеральный закон „О противодействии коррупции“ от 25.12.2008 N 273-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Korruptionsbekämpfung’ vom 25.12.2008 N 273-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/docu ment/cons_doc_LAW_82959/, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.trans parencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (4.3.2022): Countering Russia’s kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/count ering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2022: Russia, https://www.tr ansparency.org/en/cpi/2022/index/rus, Zugriff 19.5.2023

UNTC – United Nations Treaty Collection (19.5.2023): 14. United Nations Convention against Corruption - New York, 31 October 2003, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=INDmtdsg_no=XVIII-14chapter=18clang=_en , Zugriff 19.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 29.06.2023

Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP 19.4.2022, BS 2022), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu. Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b; vgl. COE 31.8.2022). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB 30.6.2022). Die Regierung fördert die Schaffung sogenannter GONGOs, um so das bürgerliche Engagement zu kontrollieren. Als GONGOs werden NGOs bezeichnet, welche von der Regierung organisiert werden. Außerdem zähmt die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 19.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPG o.D.).

Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als „ausländische Agenten“ eingestuft (§ 1 des Gesetzes „Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen“) (RF 28.12.2022). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). „Ausländische Agenten“ müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über „unerwünschte Organisationen“ erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als „unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ und „unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).

Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MCG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ vorgeworfen (ÖB 30.6.2022). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).

Nordkaukasus

Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (COE 3.6.2022).

Tschetschenien

Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (26.1.2023): Russland: Auflösung der Moskauer Helsinki-Gruppe ist rechtswidrig, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russland-aufloesung-moskauer-helsinki-gruppe-rechtswidrig, Zugriff 22.5.2023

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.3.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi ngnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 22.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

COE – Council of Europe (31.8.2022): Support Russian and Belarusian civil societies and human rights defenders, https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/support-russian-and-belarusian-civil-societies-and-human-rights-defenders, Zugriff 22.5.2023

COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023

FPG – Fond presidentskich grantow [Fonds für präsidentielle Subventionen] [Russland] (o.D.): О фонде [Über den Fonds], https://президентскиегранты.рф/public/home/about, Zugriff 22.5.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Russian Federation, https://www. ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

KR – Kawkas.Realii (14.3.2023): „Ни на что не повлияет“. В Дагестане Общественную палату обяжут публично отчитываться [’Wird nichts beeinflussen’. In Dagestan wird die Gesellschaftskammer zur öffentlichen Berichterstattung verpflichtet], https://www.kavkazr.com/a/ni-na-chto-ne-povliyaet-v-dagestane-obschestvennuyu-palatu-obyazhut-publichno-otchityvatjsya/32316954.html, Zugriff 22.5.2023

MCG – Moskowskaja Chelsinkskaja Gruppa [Moskauer Helsinki-Gruppe] (25.1.2023): Суд ликвидировал Московскую Хельсинкскую группу из‑за того, что она занималась правозащитой за пределами Москвы [Gericht löste Moskauer Helsinki-Gruppe auf, weil sie außerhalb Moskaus tätig war], https://www.mhg.ru/news/sud-likvidiroval-moskovskuyu-helsinkskuyu-gruppu-iz-za-togo-chto-ona-zanimalas-pravozashchitoy, Zugriff 22.5.2023

Memorial (o.D.): Startseite, https://www.memo.ru/ru-ru/, Zugriff 22.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022): Федеральный закон „О контроле за деятельностью лиц, находящихся под иностранным влиянием“ от 14.07.2022 N 255-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen“ vom 14.07.2022 N 255-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_421788/, Zugriff 22.5.2023

Russland-Analysen (Nr. 427) / Anke Giesen (8.12.2022): Zur aktuellen Lage von Memorial International, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/427/RusslandAnalysen427.pdf, Zugriff 22.5.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022 A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 29.06.2023

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“) (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“) (RF 14.4.2023).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als „untauglich“ von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“) – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub – dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF

25.8. 2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).

Mobilmachung / Ukraine-Krieg

Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige,

welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).

Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des

Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem „Dienstgebrauch“ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. [Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes „Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung“) (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).

Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).

Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie „Wagner“ sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].

Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a).Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: „Achmat-Russland“ und „Achmat-Tschetschenien“ (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden]

Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als „freiwillige“ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).

Quellen:

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ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.11.2022): Auskunft der Botschaft, per EMail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

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RN – RIA Nowosti [Russland] (4.11.2022): Путин подписал закон, позволяющий призывать граждан с неснятой судимостью [Putin unterzeichnete Gesetz zur Einberufung von Bürgern mit nicht erlassener Vorstrafe], https://ria.ru/20221104/mobilizatsiya-1829219710.html, Zugriff 27.6.2023

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Spiegel (31.3.2022): Krieg in der Ukraine: Russland beruft 134.500 Wehrpflichtige ein, https://www.spiegel.de/ausland/russland-beruft-134-500-wehrpflichtige-ein-a-55c10dfe-8846-4d77-a674-8ccb79108f82, Zugriff 27.6.2023

Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 27.6.2023

Standard, Der (22.9.2022): Livebericht: EU ringt um gemeinsame Position zu russischen Flüchtenden, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000139300207/eu-minister-einigen-sich-auf-verschaerfung-der-russland-sanktionenatomenergiebehoerde-fuehrt?responsive=false, Zugriff 27.6.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Margarete Klein, Nils Holger Schreiber (7.12.2022): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik (SWP-Aktuell, Nr. 76), https://www.swp-berlin.org/10.18449/2022A76/, Zugriff 27.6.2023

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Wehrersatzdienst

Letzte Änderung: 29.06.2023

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ dar (RF 13.6.2023a).

Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“) (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).

Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes „Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung“) (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).

Quellen:

AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report: Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 26.6.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation – Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023

FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1.2.2023): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.02.2023г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/c5f/c hislennost-na-01.02.2023-g.doc, Zugriff 26.6.2023

FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID =4580, Zugriff 26.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (13.6.2023a): Федеральный закон „Об альтернативной гражданской службе“ от 25.07.2002 N 113-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ vom 25.07.2002 N 113-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866/, Zugriff 26.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [’Strafgesetzbuch der Russischen Föderation’ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/ document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023

WHJW – World Headquarters of Jehovah’s Witnesses / Office of Public Information (21.3.2022): INFORMATION ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE INVOLVING JE-HOVAH’S WITNESSES - CONTRIBUTION FOR THE OHCHR QUADRENNIAL ANALYTICAL REPORT ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE, https://www.ohchr.org/si tes/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 26.6.2023

Desertion, Wehrdienstverweigerung

Letzte Änderung: 29.06.2023

Desertion

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich.

Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes

„Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Wehrdienstverweigerung

Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 28.4.2023).

Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel „Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben“ (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vgl. MOD 24.5.2023).

Quellen:

AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Connection e.V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg – Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 26.6.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023

Länder-Analysen (o.D.): Chronik: Russland 24.2.2022-19.06.2023 - Chronikeintrag vom 27.4.2023, https://www.laender-analysen.de/chronik/?c=russlandd1=2022-02-24d2=2023-06-19t=l=3000x=0, Zugriff 26.6.2023

MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (24.5.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1661249400281202688/photo/1, Zugriff 26.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per EMail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per EMail

RF – Russische Föderation [Russland] (13.6.2023): Федеральный закон „О воинской обязанности и военной службе“ от 28.03.1998 N 53-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ vom 28.03.1998 N 53-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consul tant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (17.5.2023): „Кодекс Российской Федерации об административных правонарушениях“ от 30.12.2001 N 195-ФЗ (ред. от 28.04.2023, с изм. от 17.05.2023) [’Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen’ vom 30.12.2001 N 195-ФЗ (idF vom 28.04.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 24.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [’Strafgesetzbuch der Russischen Föderation’ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_ 10699/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.8.2022): Russia’s Wording On Ukraine Invasion Limits Its Coercive Powers, Says British Intelligence, https://www.rferl.org/a/russia-recruiting-soldiers-ukraine-invasion/31999227.html, Zugriff 26.6.2023

RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (24.9.2022): Путин подписал пакет поправок в УК о военной службе [Putin unterzeichnete ein Paket an Änderungen des StGB zum Thema Militärdienst], https://rg.ru/2022/09/24/putin-podpisal-paket-popravok-v-uk-o-voennoj-sluzhbe.html, Zugriff 26.6.2023

Tass [Russland] (21.6.2023): Шойгу посоветовал выпускникам военных вузов смело внедрять в боевую подготовку опыт СВО [Schojgu riet Militärhochschulabsolventen, mutig die Erfahrung der militärischen Spezialoperation in die Kampfvorbereitung miteinzubeziehen], https://tass.ru/armiya-i-opk/18079369, Zugriff 26.6.2023

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung: 29.06.2023

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung

•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Kinderrechtskonvention

•Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürgerund Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%2 0Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023

Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

Memorial (o.D.): Startseite, https://www.memo.ru/ru-ru/, Zugriff 22.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Статус и полномочия [Status und Befugnisse], https://ombudsmanrf.org/ombudsman/status_auth, Zugriff 5.6.2023

OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): Доклад о деятельности Уполномоченного по правам человека в Российской Федерации за 2022 год [Tätigkeitsbericht der Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation für das Jahr 2022], https://ombudsmanrf.org/storage/74a0484f-7d5a-4fe4-883d-a1b5ba1dd5f8/ mediateca/doclad-2022.pdf, Zugriff 5.6.2023

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe / Angelika Nußberger (22.9.2022): Report on Russia’s Legal and Administrative Practice in Light of its OSCE Human Dimension Commitments, https://www.osce.org/files/f/documents/7/5/526720.pdf, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [’Strafgesetzbuch der Russischen Föderation’ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_ 10699/, Zugriff 16.5.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022 A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

UN – United Nations (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council, https://news.un.org/en/story/2022/04/1115782, Zugriff 5.6.2023

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal: Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 5.6.2023

UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf, Zugriff 25.5.2023

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung: 29.06.2023

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).

Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die „Kadyrowzy“ ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen „red notices“ („rote Ausschreibungen“), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). „Red notices“ informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%2 0Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation – Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

FCDO – Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081821.html, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (6.2022): Defending Democracy in Exile: Policy Responses to Transnational Repression, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2022-05/Complete_TransnationalRepressionReport2022_NEW_0.pdf, Zugriff 5.6.2023

FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-cauca sus/, Zugriff 16.5.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

Interpol (o.D.): About Red Notices, https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/About-Red-Not ices, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (28.3.2023): Чужой титул. Как Кадыровы стали „главными правозащитниками“ Чечни [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die „wichtigsten Menschenrechtsverteidiger“ Tschetscheniens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschitnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 6.6.2023

KR – Kawkas.Realii (27.3.2023): „Жертв собирают по цепочке“. Правозащитники – о судьбе похищенных жителей Чечни [„Die Opfer werden kettenweise gesammelt“. Menschenrechtsverteidiger – über das Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/3233628 6.html, Zugriff 6.6.2023

KR – Kawkas.Realii (31.1.2023): Таинственное молчание. Соцсети об исчезновении критиков Кадырова [Geheimnisvolles Schweigen. Soziale Medien über Verschwinden von Kritikern Kadyrows], https://www.kavkazr.com/a/tainstvennoe-molchanie-sotsseti-ob-ischeznovenii-kritikov-kadyrova/32237111.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (23.8.2022): Похищенный чеченскими силовиками Салман Тепсуркаев погиб, заявила юрист „Команды против пыток“ [Der von tschetschenischen Silowikis entführte Salman Tepsurkajew ist umgekommen, teilte Juristin von ’Komitee gegen Folter’ mit], https://www. kavkazr.com/a/yurist-komandy-protiv-pytok-zayavila-o-gibeli-pohischennogo-chechenskimi-silovikami-salmana-tepsurkaeva/32000799.html, Zugriff 6.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023): Мода на извинения: от Чечни до самых окраин [Entschuldigungen in Mode: von Tschetschenien bis zu den äußersten Randgebieten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/332678/, Zugriff 6.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (22.2.2023): Зарема Мусаева пожаловалась на ухудшение здоровья в изоляторе [Sarema Musaewa beklagte sich über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Haft], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386158/, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache – wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/ 296137/, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.2.2022): Онлайн оппозиция в Чечне: как устроен 1Adat* [Online-Opposition in Tschetschenien: 1ADAT], https://www.kavkaz-uzel.eu /articles/373106/, Zugriff 6.6.2023

Meduza (23.8.2022): В Чечне убит Салман Тепсуркаев — модератор телеграм-канала 1ADAT, критиковавший Кадырова. Его похитили в 2020 году — и заставили истязать самого себя на видео [In Tschetschenien wurde Salman Tepsurkaew getötet – Moderator des Telegram-Kanals 1ADAT, der Kadyrow kritisierte. Er wurde im Jahr 2020 entführt - und man zwang ihn, sich selbst auf Video zu foltern], https://meduza.io/feature/2022/08/24/ubit-salman-tepsurkaev-moderator-telegram-kanala-1adat-kritikovavshiy-kadyrova-on-propal-v-2020-godu-posle-togo-kak-ego-zastavi li-istyazat-sebya-na-video, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

OMRT – Ombudsperson für Menschenrechte in der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Startseite, http://chechombudsman.ru/, Zugriff 6.6.2023

Politico (27.7.2022): Europe’s debt to Chechens, https://www.politico.eu/article/europe-debt-chechen/, Zugriff 5.6.2023

UK-VI – UK Visas and Immigration [Vereinigtes Königreich] (17.11.2022): Guidance: Country policy and information note: critics of the state, Chechnya, https://www.gov.uk/government/publications/r ussia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-critics-of-the-state-chechnya-august-2022-accessible, Zugriff 6.6.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Letzte Änderung: 29.06.2023

Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der „militärischen Spezialoperation“ zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).

Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EE-

AS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta [„Neue Zeitung“] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).

Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als „ausländische Agenten“ werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes „Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen“). „Ausländische Agenten“ müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).

Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (4.2023): РОССИЙСКАЯ ФЕДЕРАЦИЯ: ТЁМНЫЕ ВРЕМЕНА ДЛЯ ПРАВ ЧЕЛОВЕКА - ПРЕДСТАВЛЕНИЕ НА 44-Й СЕССИИ РАБОЧЕЙ ГРУППЫ ПО УПО, 13 НОЯБРЯ 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%2 0Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FCDO – Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081821.html, Zugriff 22.5.2023

FNSF – Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit / Sergej Parchomenko (11.2022): Impulspapier: Russlands unabhängiger Journalismus - Der harte Überlebenskampf unter totalitären Repressionsmaßnahmen, https://shop.freiheit.org/download/P2@1350/660666/2022_Impulspapier_Park homenko_web_final.pdf, Zugriff 22.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [’Strafgesetzbuch der Russischen Föderation’ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_ 10699/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022): Федеральный закон „О контроле за деятельностью лиц, находящихся под иностранным влиянием“ от 14.07.2022 N 255-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen“ vom 14.07.2022 N 255-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_421788/, Zugriff 22.5.2023

RWB – Reporters Without Borders (o.D.): World Press Freedom Index 2023, https://rsf.org/en/index, Zugriff 22.5.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022 A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 29.06.2023

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen – vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).

Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes „Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen“ darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes „Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen“) (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz „Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen“ räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%2 0Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Forum 18 (2.8.2022): RUSSIA: Government pressure on religious leaders to support Ukraine war, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2763, Zugriff 2.6.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (16.5.2023): Религиозные представления [Religiöse Vorstellungen], https://www.levada.ru/2023/05/16/religioznye-predstavleniya-2/, Zugriff 2.6.2023

MR – Missio/Renovabis / Regina Elsner (2022): Länderberichte Religionsfreiheit (55): Russland, https://www.missio-hilft.de/missio/informieren/wofuer-wir-uns-einsetzen/religionsfreiheit-menschenrechte/laenderberichte-religionsfreiheit/laenderbericht-055-russland.pdf, Zugriff 2.6.2023

RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 286) / Regina Elsner (17.10.2022): Ideological Pillow and Strategic Partner: The Russian Orthodox Church and the War, https://css.ethz.ch/content/dam/et hz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD286.pdf, Zugriff 2.6.2023

Reuters (18.8.2022): Russian Jews head for Israel as Kremlin targets emigration group, https://www.reuters.com/world/russian-jews-head-israel-kremlin-targets-emigration-group-2022-08-18/, Zugriff 2.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022c): Федеральный закон „О свободе совести и о религиозных объединениях“ от 26.09.1997 N 125-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’ vom 26.09.1997 N 125-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_16218/, Zugriff 2.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 432) / Regina Elsner (23.2.2023): Der Krieg und die Kirchen, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/432/RusslandAnalysen432.pdf, Zugriff 2.6.2023

Sowa-Zentr [Sowa-Zentrum] (24.3.2023): Проблемы реализации свободы совести в России в 2022 году [Probleme bei der Umsetzung der Gewissensfreiheit in Russland im Jahr 2022], https: //www.sova-center.ru/religion/publications/2023/03/d47883/, Zugriff 2.6.2023

TOI – Times of Israel, The (11.1.2023): Russian Jewish population down sharply since 2010, preUkraine war census indicates, https://www.timesofisrael.com/russian-jewish-population-down-sha rply-in-last-decade-pre-ukraine-war-census-shows/, Zugriff 2.6.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): Annual Report 2023: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092540/Russia.pdf, Zugriff 2.6.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091893.html, Zugriff 2.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073962.html, Zugriff 2.6.2023

Tschetschenien

Letzte Änderung: 29.06.2023

Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

PPTR – Postojannoe predstawitelstwo Tschetschenskoj Respubliki pri presidente Rossijskoj Federazii [Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation] [Russland] (o.D.): Общество и религия [Gesellschaft und Religion], http://ppchr.ru/%d0%be%d0%b1%d1%89%d0%b5%d1%81%d1%82%d0%b2%d0%be-%d0%b8-%d1%80%d0 %b5%d0%bb%d0%b8%d0%b3%d0%b8%d1%8f/, Zugriff 6.3.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden und verfügbar]

RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitu tion.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 2.6.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 30.06.2023

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).

Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). „Racial Profiling“ ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).

In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UNHRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des „Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

FA – Foreign Affairs (9.12.2022): Putin’s War and the Dangers of Russian Disintegration, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/putins-war-and-dangers-russian-disintegration, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FP – Foreign Policy (23.9.2022): Russia Is Sending Its Ethnic Minorities to the Meat Grinder, https://foreignpolicy.com/2022/09/23/russia-partial-military-mobilization-ethnic-minorities/, Zugriff 16.5.2023

GFBV – Gesellschaft für bedrohte Völker (15.12.2022): Repression in Russland. Indigener Schamane Sergej Kechimov erneut verurteilt, https://www.gfbv.de/de/news/repression-in-russland-10915/, Zugriff 16.5.2023

MT – Moscow Times, The (30.1.2023): Population Decline in Russia’s Small Indigenous Groups Continues – Report, https://www.themoscowtimes.com/2023/01/30/population-decline-in-russias -small-indigenous-groups-continues-report-a80089, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

Russland-Analysen (Nr. 429) / Alexej Bessudnow (21.12.2022): Sterblichkeit russischer Soldaten in der Ukraine: Sterben Angehörige ethnischer Minderheiten wirklich häufiger?, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/ 429/RusslandAnalysen429.pdf, Zugriff 16.5.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sebastian Hoppe (7.11.2022): Russlands Regionen und der Krieg gegen die Ukraine (SWP-Aktuell, Nr. 70), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A70_RusslandsRegionen.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights

Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

WI – Waschnye istorii [Wichtige Geschichten] (30.1.2023): Народы на грани исчезновения [Völker an der Schwelle zum Verschwinden], https://istories.media/stories/2023/01/30/narodi-na-grani-isc heznoveniya/, Zugriff 16.5.2023

Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung: 04.07.2023

Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 28.9.2022). Im Verfassungsartikel 72 wird die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert (Duma 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 6.21) ist seit 5.12.2022 die „Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht nur mehr in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 575-57.485] und richtet sich danach, von wem die „Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Opfer der „Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (RF 17.5.2023). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen. Einige kleinere Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, haben Medienberichten zufolge als Reaktion auf die drohenden Sanktionen ihre Arbeit eingestellt (BAMF 6.12.2022). Seit Verabschiedung des neuen „Propaganda“-Gesetzes und Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben viele Angehörige sexueller Minderheiten Russland verlassen (ILGA 20.2.2023).

Die Situation für Personen mit homosexueller Orientierung ist regional unterschiedlich, die Toleranz variiert oftmals nach Größe der Stadt und empfundener Nähe zu Europa. In St. Petersburg findet jährlich ein „Queer-Fest“ statt (AA 28.9.2022). Sexuelle Minderheiten sind in Russland Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 28.3.2023, AA 28.9.2022). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sexuelle Minderheiten eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 20.3.2023). Hassrede von Politikern und religiösen Führern richtet sich gegen sexuelle Minderheiten (UN-HRC 1.12.2022). Sexuelle Minderheiten sind Opfer von Hassverbrechen, darunter Mord, körperliche Gewalt und Erpressung. Die Behörden stufen diese Straftaten nicht als Hassverbrechen ein (ILGA 20.2.2023). Der staatliche Schutz vor Übergriffen Dritter ist unzureichend. Laut Aussagen von NGOs bringen Opfer homophober Straftaten diese häufig nicht zur Anzeige. Wird Anzeige erstattet, weigert sich die Polizei häufig, sie aufzunehmen, wenn das Opfer den homophoben Hintergrund der Tat benennt. Eine Ahndung der Tat durch die Justiz ist dann nur möglich, wenn das Tatopfer Beschwerde bei der vorgesetzten Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht einlegt (AA 28.9.2022).

Am stärksten gefährdet sind Transgender-Personen, die von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und beispielsweise schminken, sowie Personen, welche sich öffentlich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen (AA 28.9.2022). Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 20.2.2023). Die rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts gestaltet sich für transsexuelle Personen schwierig (ILGA 20.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). LGBT-Organisationen und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UN-HRC 1.12.2022; vgl. BS 2022). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlungen übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UN-HRC 1.12.2022). Organisatoren und Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen, welche sich Rechten sexueller Minderheiten widmen, sind mit Schikane und Gewalt konfrontiert (ILGA 20.2.2023). In Russland sind sogenannte Konversionstherapien erlaubt. Diese verfolgen das Ziel, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern (ILGA 20.2.2023; vgl. ILGA 14.2.2022).

Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 stufte das Justizministerium folgende vier Gruppen Angehöriger sexueller Minderheiten als „ausländische Agenten“ ein: das „russische LGBT-Netzwerk“, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2021 begegnen 38 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst. 32 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral gegenüber und 3 % wohlwollend. Interesse an homosexuellen Personen bekundet 1 % der Befragten (LZ 15.10.2021).

Tschetschenien

2017 und 2019 warenAngehörige sexueller Minderheiten Verfolgung durch lokale Behörden ausgesetzt. Gemäß Medienberichten wurden in Tschetschenien Anfang 2019 über 40 Angehörige sexueller Minderheiten festgenommen und zwei zu Tode gefoltert (AA 28.9.2022). Tschetschenien bleibt weiterhin besonders gefährlich für sexuelle Minderheiten (FH 2023; vgl. AA 28.9.2022). Es kommt zu schwerwiegenden Verletzungen der Rechte sexueller Minderheiten (UN-OHCHR 20.10.2022). Nach Aussagen sind Angehörige sexueller Minderheiten in Tschetschenien verbaler und körperlicher Gewalt ausgesetzt, außerdem Massenentführungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter durch Behörden (EUAA 16.12.2022b; vgl. UN-OHCHR 20.10.2022), Verschwindenlassen, außergerichtlichen Tötungen sowie systematischer Schikane (FCDO 12.2022). Es existieren Berichte über Angehörige sexueller Minderheiten, welche gegen ihren Willen aus anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückgebracht wurden und dort zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen geworden sind (AA 28.9.2022). Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (UN-OHCHR 20.10.2022; vgl. AA 28.9.2022). Die tschetschenischen Behörden verweigern die Untersuchung von Vorwürfen betreffend Entführung und Misshandlung wegen sexueller Orientierung (Europarat 3.6.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw49-2022.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 24.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4A jF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

FCDO – Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130 821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (20.2.2023): 2023Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual,Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2022, https://www.ilga-europe.org/files/uploads/2023/02/annual-review-2023.pdf, Zugriff 24.5.2023

ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (14.2.2022): Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2022, https://www.ilga-europe.org/files/uploads/2022/04/annual-review-2 022.pdf, Zugriff 24.5.2023

LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (15.10.2021): Отношение россиян к ЛГБТ людям [Verhältnis der Russen zu LGBT-Personen], https://www.levada.ru/2021/10/15/otnoshenie-rossiyan-k-lgb t-lyudyam/, Zugriff 24.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (17.5.2023): „Кодекс Российской Федерации об административных правонарушениях“ от 30.12.2001 N 195-ФЗ (ред. от 28.04.2023, с изм. от 17.05.2023) [’Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen’ vom 30.12.2001 N 195-ФЗ (idF vom 28.04.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 24.5.2023

UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (20.10.2022): Human Rights Committee Considers Report of the Russian Federation in the Absence of a Delegation, Experts Raise Issues on the Persecution of Journalists and the Arrests of Protesters, https://www.ohchr.org/en/news/2022/10/human-rights-committee-considers-report-russian-feder ation-absence-delegation-experts, Zugriff 24.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung: 04.07.2023

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes „Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit“ sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit,

Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes „Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung“) (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen.

Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes „Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit“). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt.

Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-i z-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890 546, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): Как оформить прописку и временную регистрацию [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https: //www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation’ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): Закон РФ „О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации“ от 25.06.1993 N 5242-1 (последняя редакция) [Gesetz der RF „Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthaltsund Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation“ vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/ document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als dieAnzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.). [zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe das Kapitel Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer]

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

ACE – The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly. com/%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81-2/, Zugriff 5.6.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/re ference/10305/, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (1.3.2023): В 2022 году число уехавших из России уроженцев Чечни выросло в четыре раза [Im Jahr 2022 stieg die Anzahl der aus Russland ausreisenden Tschetschenen um das Vierfache], https://www.kavkazr.com/a/v-2022-godu-chislo-vyehavshih-iz-rossi i-urozhentsev-chechni-vyroslo-v-chetyre-raza/32294724.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken des Nordkaukasus verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza -v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (16.5.2023): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-u zel.eu/articles/345591/, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96 B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023

PTR – Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 5.6.2023

SVTR – Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Задачи [Aufgaben], http://ppchr.ru/%d0%b7%d0%b0%d0%b4% d0%b0%d1%87%d0%b8/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

VTE – Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://ate-europe.eu/o -nas/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

ZO – Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 5.6.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 04.07.2023

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).

Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT

19.8. 2022).

Grundversorgung

Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (RusslandAnalysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020

(aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (1.1.2023): Каким будет МРОТ в 2023 году [Mindestlohn im Jahr 2023], http://duma.gov.ru/news/56138/, Zugriff 30.5.2023

FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5, Zugriff 30.5.2023

HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2023 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia, Zugriff 30.5.2023

Interfax (17.5.2023): Росстат оценил снижение ВВП РФ за I квартал в 1,9% в годовом выражении [Rosstat schätzt, dass BIP der RF im 1. Quartal um 1,9 % im Jahresvergleich sank], https://www.interfax.ru/business/901935, Zugriff 30.5.2023

Interfax (12.5.2023): Инфляция в РФ в апреле составила 0,38%, годовая замедлилась до 2,3% [Inflation in RF betrug im April 0,38 %, die jährliche Inflation verlangsamte sich auf 2,3 %], https://www.interfax.ru/business/901264, Zugriff 30.5.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

NDR/Tagesschau – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (2.8.2022): Westliche Sanktionen und ihre Wirkung: Was über Russlands Wirtschaft bekannt ist, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/w eltwirtschaft/russlands-wirtschaft-daten-101.html, Zugriff 30.5.2023

NPR – Nazionalnye proekty Rossii [Nationale Projekte Russlands] [Russland] (o.D.a): Проекты/Жилье и городская среда/Инициативы: Чистая вода [Projekte/Unterkünfte und Städte/Initiativen: sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 30.5.2023

Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023

RN – RIANowosti [Russland] (16.1.2023): МРОТ в 2023 году: на сколько вырос, как рассчитывается и на что влияет [Mindestlohn im Jahr 2023: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html, Zugriff 30.5.2023

Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.3.2023): Росстат представляет информацию о границе бедности в IV квартале 2022 года [Rosstat legt Information über Armutsgrenze im 4. Quartal 2022 vor], https://rosstat.gov.ru/folder/313/document/200416, Zugriff 30.5.2023

Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.1.2023): Величина прожиточного минимума, установленная на 2023 год, в целом по Российской Федерации и по субъектам Российской Федерации [Höhe des für 2023 festgelegten Existenzminimums, insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank /Vpm_2023.doc, Zugriff 30.5.2023

Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (o.D.a): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023

Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https: //www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 30.5.2023

Watson (3.2.2023): Wirken die Sanktionen gegen Russland – oder nicht?, https://www.watson.ch/ international/analyse/461783405-viele-widersprueche-wirken-die-sanktionen-gegen-russland-o der-nicht, Zugriff 30.5.2023

WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 30.5.2023

WB – World Bank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 30.5.2023

WHI – Welthunger-Index (o.D.): Welthunger-Index 2022: Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 30.5.2023

WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 30.5.2023

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023

ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Linde Götz (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreideh andel-im-krieg, Zugriff 30.5.2023

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a).

In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023).

Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022).

Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_ Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgen project.org/poverty-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-cauca sus/, Zugriff 30.5.2023

KR – Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 30.5.2023

KR – Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https: //www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayusche y-sredy/32365202.html, Zugriff 30.5.2023

KR – Kawkas.Realii (29.8.2022): Республики Северного Кавказа – худшие в рейтинге по рынку труда [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://ww w.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda /32008783.html, Zugriff 30.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529/, Zugriff 30.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023a): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254/, Zugriff 30.5.2023

MT – Moscow Times (13.7.2022): В Чечне обнаружили бурный рост экономики на фоне войны [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomi ki-na-fone-voini-a22236, Zugriff 30.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023

Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.1.2023): Величина прожиточного минимума, установленная на 2023 год, в целом по Российской Федерации и по субъектам Российской Федерации [Höhe des für 2023 festgelegten Existenzminimums, insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank /Vpm_2023.doc, Zugriff 30.5.2023

Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc, Zugriff 30.5.2023

Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https: //www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 30.5.2023

Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023

Statista (3.2023): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2021, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/, Zugriff 30.5.2023

Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/, Zugriff 30.5.2023

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 04.07.2023

Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz „Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation“ zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).

Quellen:

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

Regierung [Russland] (o.D.): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung für einzelne Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events/, Zugriff 30.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023a): Федеральный закон „О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации“ от 15.12.2001 N 166-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation“ vom 15.12.2001 N 166-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/con s_doc_LAW_34419/, Zugriff 30.5.2023

SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (30.3.2023): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about/, Zugriff 30.5.2023

SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (17.1.2023): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history/, Zugriff 30.5.2023

SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.a): Startseite, https://sfr.gov. ru/, Zugriff 30.5.2023

WSP – Wse o sozialnoj podderschke [Alles über soziale Unterstützung] (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2023 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2023], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 30.5.2023

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 04.07.2023

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

Quellen:

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (23.11.2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für das Jahr 2023], https://rg.ru/2022/11/23/ust anovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 30.5.2023

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung: 04.07.2023

Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer SubstandardUnterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

MK – Mir kwartir [Welt der Wohnungen] (17.3.2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah/, Zugriff 30.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023b): „Жилищный кодекс Российской Федерации“ от 29.12.2004 N 188-ФЗ (ред. от 28.4.2023) (с изм. и доп., вступ. в силу с 01.03.2023) [„Wohnungskodex der Russischen Föderation“ vom 29.12.2004 N 188-ФЗ (Fassung vom 28.04.2023) (mit Änderungen und Ergänzungen, in Kraft seit 01.03.2023)], http://www.consultant.ru/document /cons_doc_LAW_51057/, Zugriff 30.5.2023

Rosrealt (o.D.): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 30.5.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 04.07.2023

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes „Über die obligatorische Krankenversicherung“) (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi(IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of

Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

Präsident [Russland] (27.3.2023): Указ Президента РФ от 06.06.2019 N 254 (ред. от 27.03.2023)

„О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года“ [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) „Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025“], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023

Regierung [Russland] (o.D.): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): Федеральный закон „Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации“ от 21.11.2011 N 323-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation’ vom 21.11.2011 N 323-ФЗ (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): Федеральный закон „Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации“ от 29.11.2010 N 326-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation“ vom 29.11.2010 N 326-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023

Sber Bank (o.D.): Ваш ДМС [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023

WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020locations=RU start=2000view=chart, Zugriff 21.6.2023

Psychische Erkrankungen

Letzte Änderung: 04.07.2023

In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).

Quellen:

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

PK1 – Psychiatrische Klinik № 1 „N.A. Alexeew“ [Russland] (o.D.): Контакты [Kontakt], https: //pkb1.ru/contacts/,Zugriff 16.6.2023

PK22 – Psychiatrisches Krankenhaus № 22 [Russland] (o.D.): Добро пожаловать [Willkommen], https://mopb22.ru/, Zugriff 16.6.2023

SPK1 – Städtisches psychiatrisches Krankenhaus №1 „P.P. Kaschtschenko“ (St. Petersburg) [Russland] (o.D.): Startseite, https://www.kaschenko-spb.ru/, Zugriff 16.6.2023

Rückkehr

Letzte Änderung: 04.07.2023

Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger – nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl.L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2 007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per EMail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022):Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96 B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023

VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (26.4.2023): Auskunft per E-Mail

Dokumente

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – AuswärtigesAmt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09 .2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/202 1/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/Genera l+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 16.5.2023

VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund seines Inlandsreisepasses fest, der vom Bundesamt sichergestellt und als echt eingestuft wurde. Dass er weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist und abgesehen vom Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Akt in Einklang, ebenso, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht gemäß § 46a FPG geduldet ist.

Dass der Beschwerdeführer Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, Sunnit, ist und Tschetschenisch und Russisch spricht, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben fest.

Dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX im Gebiet XXXX , südlich von MOSKAU geboren ist, steht auf Grund des Inlandsreisepasses fest. Dass seine Eltern dorthin gezogen waren, um dort zu arbeiten, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso, dass sein Bruder acht Jahre älter als er, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er XXXX geboren ist, wie der Beschwerdeführer angab, oder XXXX , wie auf der von ihm vorgelegten Ausweiskopie steht, die das Bundeskriminalamt als nicht echt einstuft. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er keine weiteren Geschwister hat, auch wenn er in der zweiten Verhandlung angab, das CP beschäftige sich mit seinen „Brüdern“.

Dass er seit XXXX in XXXX gemeldet ist, steht auf Grund seines Inlandsreisepasses fest. Dass diese Eintragung nicht erst mit der Ausstellung des Reisepasses vorgenommen wurde, auf Grund des Umstandes, dass ihm der Inlandsreisepass erst am 21.09.2010 ausgestellt wurde. Er war sohin erst gegen Ende des zweiten Tschetschenienkrieges (https://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Tschetschenienkrieg) und nicht bereits vor dem ersten Tschetschenienkrieg (https://de.wikipedia.org/wiki/Erster_Tschetschenienkrieg) in Tschetschenien gemeldet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor 2005 in TSCHETSCHENIEN lebte, obwohl der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung dies darzutun suchte: Während er in der Erstbefragung angab, er habe elf Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung, und in der Einvernahme vor dem Bundesamt, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, in XXXX habe er die Grundschule und die allgemeinbildende höhere Schule (1996 – 2007) besucht, gab er bei der psychiatrischen Untersuchung an, er sei bereits 1994 nach TSCHETSCHENIEN gekommen, er habe die Pflichtschule und Mittelschule in seiner Heimatstadt in TSCHETSCHENIEN besucht, unterbrochen auf Grund des Krieges, später sei er noch in einem Dorf zur Schule gegangen, weil es dort ruhiger gewesen sei. Er habe auch ein College als Informatiker abgeschlossen – sohin hat er ausweislich des ACCORD-Berichts vom NOVEMBER 2020 eine Berufsausbildung. Dies gab er auch in der ersten hg. mündlichen Verhandlung an: Er sei mit seiner Familie am Beginn des ersten Tschetschenienkrieges nach TSCHETSCHENIEN (1994) gezogen, weil sein Großvater gestorben sei, er sei noch klein gewesen. Eine Schulbildung in TSCHETSCHENIEN ist jedoch mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vereinbar, er tue sich schwer TSCHETSCHENISCH zu lesen und zu schreiben, da ausweislich des ACCORD-Berichts vom NOVEMBER 2020 in TSCHETSCHENIEN Tschetschenisch als Unterrichtsfach unterrichtet wird. Ungeachtet dessen, dass sein Vorbringen, er habe das College (früher: Technikum) in der Sprache TSCHETSCHENISCH besucht, mit dem Vorbringen, er tue sich schwer, TSCHETSCHENISCH zu lesen und zu schreiben, nicht vereinbar ist, steht auf Grund des ACCORD-Berichts vom NOVEMBER 2020 zum Schulsystem in RUSSLAND-TSCHETSCHENIEN fest, dass in keiner Schule komplett auf TSCHETSCHENISCH unterrichtet wird. Dass er sich schwertue, TSCHESCHENISCH zu lesen und zu schreiben, wie er in der ersten mündlichen Verhandlung angegeben hatte, bestritt er in der zweiten mündlichen Verhandlung („Woher haben Sie das, dass ich nicht auf TSCHETSCHENISCH lesen und schreiben kann? […] Ich schreibe zwar mit Fehlern, aber ich verstehe, was man mir in meiner Muttersprache sagt und kann mich ausdrücken.“), jedoch nicht nur nicht glaubhaft, vielmehr ist auch diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er keine Probleme hat, TSCHETSCHENISCH zu lesen und zu schreiben. Auf den Vorhalt des ACCORD-Berichts, wonach in keiner Schule komplett auf TSCHETSCHENISCH unterrichtet werde, daher könne schon gar nicht davon ausgegangen werden, dass in einer tertiären Bildungseinrichtung komplett auf TSCHETSCHENISCH unterrichtet werde, gab er an: „Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich bin Tschetschene. Ich habe zwar einen russischen Pass bekommen, aber ich bin trotzdem kein Russe. Ich bin Tschetschene. Ich habe die russische Obrigkeit nicht anerkannt.“ Damit trat der dem Länderbericht nicht entgegen. Vielmehr steht auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, dass in Schulen in TSCHETSCHENIEN TSCHETSCHENISCH nur als Unterrichtsfach unterrichtet wird, sohin auch nicht in tertiären Bildungseinrichtungen, fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls den Großteil seiner Schulbildung nicht in TSCHETSCHENIEN besuchte.

Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er das College in TSCHETSCHENIEN besuchte, zumal er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, das Studium als Fernstudium absolviert zu haben; dies umso mehr, als nicht glaubhaft ist, dass er nicht angeben konnte, wie lange er es besuchte (zwei oder drei Jahre, er habe es abgeschlossen), wie das College hieß und an welcher Adresse es sich befand („In XXXX befindet es sich. Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: An welcher Adresse befindet es sich? Ich kann mich dort nicht mehr erinnern.“), weshalb dieses College auch nicht im Internet überprüft werden konnte.

Auf Grund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, seines Inlandsreisepasses und des ACCORD-Berichts vom NOVEMBER 2020 steht daher fest, dass er die Schule an seinem früheren Wohnort in XXXX besuchte. Dies steht auch mit seinen guten Russischkenntnissen ausweislich der Dolmetscherin in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Dass er die Schule insgesamt elf Klassen lang besuchte, steht auf Grund der diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers fest, ebenso, dass er das College für Computer, Programmsicherung besuchte und abschloss, wenn auch nicht festgestellt werden kann, wo er es besuchte. Auf Grund der nachweislich falschen Angaben zur Unterrichtssprache und den nicht glaubhaften Wissenslücken zu Namen und Adresse des Colleges steht nur fest, dass er das College nicht in TSCHETSCHENIEN besuchte, da auf Grund des vom Bundesamt eingeholten Gutachtens feststeht, dass der Beschwerdeführer erinnerungsfähig und wiedergabefähig ist und er keine Änderung in seinem psychischen Gesundheitszustand vorbrachte.

Entgegen seinem Vorbringen, sie seien von der Schule zur Musterung gebracht und vom Wehrkommando registriert worden, er sei damals in guter physischer Verfassung gewesen und habe Sport gemacht, er habe die medizinische Kommission und alles erfolgreich absolviert, man habe ihm gesagt, dass alles passt, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Musterung war, weil in seinem Inlandsreisepass der Wehrpflichtstempel fehlt. Dies steht auch damit in Einklang, dass er ab dem Alter von 15 Jahren in TSCHETSCHENIEN lebte, der zweite TSCHETSCHENIENKRIEG formell erst endete, als er bereits 19 Jahre alt war und TSCHETSCHENEN aus weislich der Länderberichte nicht eingezogen wurden. Daher steht auch fest, dass er kein Wehrdienstbuch hat. Dass er den Militärdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht absolvierte, steht überdies auch auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er das wehrpflichtige Alter überschritten hat, steht auf Grund seines Alters von 33 Jahren und den Länderberichten fest. Auf Grund des EUAA-Berichts über den RUSSISCHEN Armeedienst steht daher auch fest, dass er nicht zur aktiven Reserve gehört, die aus Personen besteht, die die Militärausbildung abgeschlossen haben und einen militärischen Rang bekleiden oder die Militärausbildung für Armeeoffiziere der Reserve abgeschlossen und einen Vertrag mit einem Kommandanten einer Militäreinheit unterschrieben haben. Da sich bei Angehörigen der inaktiven Reserve die Kategorie 1-3, in der man sich befindet, wobei die erste zuerst einberufen wird, im Militärbuch des Betreffenden eingetragen ist, wie auf Grund des EUAA-Berichts feststeht, der Beschwerdeführer aber ausweislich des Inlandsreisepasses keinen Wehrpflichtstempel hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass er in der inaktiven Reserve ist. Daher und zumal ausweislich der Länderberichte die Teilmobilmachung abgeschlossen ist und keine neue angesetzt wurde, steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr droht, im Zuge einer Mobilisierung nunmehr zum Militärdienst eingezogen zu werden.

Soweit die Beschwerde rügt, das Bundesamt habe die politische Ansicht des Beschwerdeführers (Kriegsverweigerer) nicht einfach außer Acht lassen dürfen, und die Stellungnahme vom 22.11.2022 ausführt, der Beschwerdeführer fürchte, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den UKRAINE-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden, der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es vehement ab, an Krampfhandlungen teilzunehmen, verkennen sie, dass der Beschwerdeführer vor Beginn des Angriffskrieges auf die UKRAINE ausreiste, dabei bereits nicht mehr wehrpflichtig war, den Wehrdienst nie absolvierte, weil er nie zur Musterung berufen und eingezogen wurde, es in der RUSSISCHEN FÖDERATION weiterhin die Möglichkeit gibt, Wehrersatzdienst zu leisten und sich der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht öffentlich kritisch gegen KADYROW oder gegen den Angriffskrieg auf die UKRAINE äußert. Soweit die Beschwerde auf Informationen zu einer möglichen Generalmobilmachung zwischen Oktober und Dezember 2022 auf dem Gebiet der Republik TSCHETSCHENIEN hinwies, trafen diese im Übrigen nicht zu. Soweit sie ausführt, dass auch ältere Geburtenjahrgänge im Zuge der Teilmobilisierung einberufen werden und sich ebenfalls eine zunehmende Willkür bei den Einberufungen erkennen lasse, verfängt sie nicht, weil die Teilmobilisierung abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer keinen Wehrpflichtstempel hat. Die Stellungnahme vermischt im Übrigen Wehrpflicht, Teilmobilisierung und zwangsweise Rekrutierung zu „Freiwilligeneinheiten“.

Dass der Beschwerdeführer während des College-Besuchs durch Gelegenheitsarbeit am Bau zum Familieneinkommen und Bau des Familienhauses beitrug, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Daher steht auch fest, dass er Arbeitserfahrung mit Bauhilfsarbeiten – der Beschwerdeführer hat Fenster eingesetzt – hat.

Die Feststellungen zum Familienhaus des Beschwerdeführers in XXXX gründet ebenso auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt, ebenso, dass seine Mutter als Hilfsarbeiterin am Bau gearbeitet hatte, eine Alterspension bezieht und weiterhin in diesem Haus wohnt und islamische Heilkunst praktiziert.

Dass der Beschwerdeführer per WHATSAPP Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Cousin hält, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung im Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerde, er habe zur Familie kaum Kontakt, fest, auch wenn er die WHATSAPP-Kommunikation dazu nicht vorlegte.

Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass sein Bruder und dessen Familie in die TÜRKEI migrierten: Der Beschwerdeführer legte die Vorderseite des TÜRKISCHEN Aufenthaltstitels seines Bruders vor, nicht jedoch die Rückseite, auf Grund dessen festgestanden wäre, wann der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde und warum der Bruder in der TÜRKEI aufenthaltsberechtigt ist. Vielmehr kann auf Grund der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres am Generalkonsulat in ISTANBUL auf Grund der vier grauen Kreise über der Stelle des Ausweises, an der die – üblicherweise elfstellige – Foreigner Identity Number stehen sollte, mit der jeder Fremde in der TÜRKEI identifiziert werden könnte, von der nur noch ein „4er“ stehen blieb, nicht festgestellt werden, dass dieser Ausweis echt ist. Nicht plausibel ist das Vorbringen es Beschwerdeführers, die TÜRKSICHE Migrationsbehörde habe einen falschen Ausweis ausgestellt; warum die TÜRKSICHE Behörde die Foreigner Identity Number (und dies nicht zur Gänze) unkenntlich machen solle, ist jedoch nicht plausibel.

Hinzu kommt, dass das Vorbringen nicht plausibel ist: Sowohl in der Erstbefragung am 30.10.2021, als auch in der Einvernahme am 11.01.2022 gab der Beschwerdeführer noch an, sein Bruder lebe in der RUSSISCHEN FÖDERATION und lebe im Haus der Mutter. In der Einvernahme am 25.02.2022 brachte er keine Änderung seines Privat- und Familienlebens vor, auch eine Verfolgung seines Bruders behauptete er nicht. Erstmals in der Beschwerde vom 03.05.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder XXXX sei mittlerweile von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und festgenommen worden, fürchte, dass er zwangsrekrutiert werde, der Beschwerdeführer habe kaum Kontakt zur Familie im Herkunftsstaat, da die Familie Angst habe, dass sie Probleme wegen des Beschwerdeführers bekomme und der Bruder in den UKRAINE-Krieg ziehen müsse. Erstmals in der Verhandlung am 29.11.2022 brachte er vor, sein Bruder könne seinetwegen nicht zuhause leben, er sei mitgenommen, verschleppt und gefoltert worden, ihm sei geholfen worden und er sei nicht ins Gefängnis gebracht worden. Das sei nach seiner ersten Einvernahme gewesen. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer damit die Erstbefragung am 30.10.2021 oder die Einvernahme am 11.01.2022 meint, sohin jedenfalls vor Beginn des Angriffskrieges auf die UKRAINE, ist weder plausibel, warum der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Furcht um seinen Bruder auf die Furcht vor Zwangsrekrutierung und nicht auf die Verfolgung seinetwegen gründete, noch, warum er dies jedenfalls in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt noch nicht vorbrachte. Ebensowenig plausibel ist, warum die Behörden mit einer Verfolgung des Bruders wegen des Beschwerdeführers fast ein Jahr lang zuwarten sollten: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf APRIL/MAI 2021, er reiste legal aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus, war dabei keinen Problemen ausgesetzt, und hielt sich vor der Asylantragstellung auch seinem Vorbringen zufolge mehrere Monate im Bereich der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf. Dass die Behörden nach seiner Einvernahme zu verschärften Maßnahmen gegriffen haben, ist nicht plausibel, zumal die russischen Behörden nicht wissen hätten können, wann er einvernommen wird. Erstmals in der zweiten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, der CP, der sich mit den Menschen beschäftige, deren Angehörigen im Ausland seien, habe sich nach der ersten Einvernahme mit seinen Brüdern beschäftigt; auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nur einen Bruder hat; eine Verfolgung seiner Cousins seinetwegen behauptete er auch nie. Warum der Beschwerdeführer in Österreich keinen Problemen ausgesetzt ist, wenn ein so hohes Interesse bestünde, seiner habhaft zu werden, XXXX weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebt, seine Angehörigen abgesehen von seinem Bruder und einem Cousin in MOSKAU weiterhin in TSCHETSCHENIEN leben, seine Mutter weiterhin eine Pension bezieht und seine Tante weiterhin in einem städtischen Betrieb arbeitet, ist nicht plausibel.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Einvernahme ersten Einvernahme durch das Bundesamt oder Erstbefragung seinetwegen verschleppt und gefoltert wurde und ausreisen musste.

Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der hg. mündlichen Verhandlung.

Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch vorbrachte, er fürchte, dass sein Bruder wie sein Cousin, der eine Verwaltungsübertretung begangen habe, zwangsrekrutiert werde, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, sein Cousin lebe versteckt, um einer Zwangsrekrutierung zu entgehen, aus seiner Familie sein niemand für den UKRAINE-Krieg eingezogen oder zwangsrekrutiert worden. Soweit die Beschwerde im Gegenteil vorbringt, dass die Verwandten und Freunde des Beschwerdeführers fürchten, gleichfalls inhaftiert und im Falle der Wehrdienstverweigerung auch zwangsrekrutiert und getötet zu werden, geht sie vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung ins Leere.

Die Feststellungen zum Führerschein des Beschwerdeführers gründen auf dem von ihm in der zweiten mündlichen Verhandlung vorgelegten russischen Führerschein. Dass er ihn noch nicht auf einen österreichischen Führerschein umschreiben ließ, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, die mit der Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion SALZBURG übereinstimmen, fest. Dass sich der vom Bundesamt im Wege einer Recherche in der RUSSISCHEN FÖDERATION erhobene Führerscheinantrag nicht auf Beschwerdeführer bezieht, steht auf Grund des ausweislich des Inlandsreisepasses abweichenden Vatersnamens, der abweichenden Inlandsreisepassnummern, dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer ausweislich seines Inlandsreisepasses 2010 nur ein Pass ausgestellt wurde, und der abweichenden Führerscheinklassen laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein fest. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer dem nicht bereits mit der Beschwerde oder in der ersten Beschwerdeverhandlung entgegentrat, zumal er seinem Vorbringen zufolge bereits die ganze Zeit über seinen Führerschein bei sich hatte; ebenfalls verfügte er die ganze Zeit über ein Foto seines Inlandsreisepasses auf seinem Mobiltelefon. Dass er nicht danach gefragt worden sei, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, verfängt nicht, da er in der Einvernahme ausdrücklich nach Beweismitteln, Identitätsdokumenten und danach, ob sich Beweismittel auf seinem Mobiltelefon befinden, gefragt wurde.

Dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer arbeitete und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritt, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer den Beruf als Informatiker (Computer - Programmsicherung) jemals ausübte, weil der Grund, den der Beschwerdeführer dafür vorbrachte, nie in seinem erlernten Beruf gearbeitet zu haben, nicht plausibel ist: Der Beschwerdeführer brachte in der hg. mündlichen Verhandlung vor, nie als Informatiker gearbeitet zu haben, weil man dafür zahlen müsse, einen Posten in diesem Bereich zu bekommen. Aus den Länderberichten geht – ungeachtet der Feststellungen zur Korruption in der RUSSISCHEN FÖDERATION – hervor, dass es sich bei Computerberufen um einen Mangelberuf handelt, weshalb Leute, die im IT-Bereich arbeiten, sogar von der Mobilisierung ausgenommen waren.

Die Feststellungen zum Vater und Großvater des Beschwerdeführers sowie seinen Onkeln und Tanten und deren Familien gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seinem Vater und dessen Familie mittels Telefon und E-Mail aufrechterhalten, treffen vor dem Hintergrund des Todes seines Vaters 2012 nicht zu.

Dass diese Familienangehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Verfolgung ausgesetzt sind, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Es wäre auch nicht plausibel, würden sie zu Hause wohnen bleiben, würden sie verfolgt; dies ist umsomehr der Fall, als der Beschwerdeführer vorbrachte, eine Tante arbeite in einem staatlichen Betrieb (Krankenhaus) und seine Mutter beziehe eine Alterspension. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter werde von „Nichtmenschen“ seinetwegen verfolgt bzw. die Leute kamen jeden Monat, ist nicht plausibel, weil sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf APRIL/MAI 2021 bezieht und nicht plausibel ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers, würde sie tatsächlich wegen ihres Sohnes verfolgt, seither an ihrer Adresse wohnen geblieben wäre und nicht mit ihrem Sohn ausgewandert oder an ihren alten Wohnort XXXX oder zu ihrem Neffen nach MOSKAU gezogen wäre. Davon abgesehen trifft der Grund, auf den der Beschwerdeführer ihre Verfolgung gründet, sein Fluchtvorbringen, nicht zu.

Dass keiner der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aktiver Rebell in einem der Tschetschenienkriege war, steht auf Grund seiner Angaben fest. Dass er selbst nie als Rebell in einem der Tschetschenienkriege aktiv war, ist auf Grund seines Alters plausibel. Dass keiner seiner Familienangehörigen bisher zum Militärdienst eingezogen wurde, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit den Länderberichten in Einklang. Dass sich keiner seiner Angehörigen als „Freiwilliger“ für den UKRAINE-Krieg meldete, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers. Daher droht auch dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung zu „Freiwilligenbataillonen“, insbesondere nicht außerhalb TSCHETSCHENIENS, dies insbesondere auch, weil sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist, nicht festgestellt werden kann, dass er jemals in den Focus der Behörden kam und er die Ausbildung für einen Mangelberuf hat, bei dessen Ausübung er sogar von der Teilmobilisierung ausgenommen gewesen wäre.

Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION kein Angehöriger des dschihadistischen Islam war, steht auf Grund seiner Angaben fest und ist auf Grund der von ihm geschilderten Lebensumstände auch in Österreich glaubhaft. Dass der in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder vorbestraft, noch vor Gericht gestanden hatte, weder nach ihm gesucht wurde oder wird, noch er jemals Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates hatte, steht auf Grund seiner Angaben auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest, nicht hingegen auf Grund des vom Bundesamt eingeholten Rechercheergebnisses, weil sich dieses auf eine andere Person bezieht.

Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied einer Partei oder politischen Organisation und nie politisch tätig war, steht auf Grund seiner Angaben auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest, auch, dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder wegen seines Religionsbekenntnisses, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Problemen ausgesetzt war.

Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, gründet auf seinen Angaben, auch in der hg. mündlichen Verhandlung, auch, dass er nicht homosexuell ist.

Dass dem Beschwerdeführer am 17.08.2017 ein russischer Reisepass ausgestellt wurde, steht auf Grund seines Inlandsreisepasses fest. Die Feststellungen zum ITALIENISCHEN Touristenvisum gründen auf dem CVIS-Auszug. Glaubhaft ist sein Vorbringen, dass er mit diesem Visum 2017 nach ITALIEN einreiste. Nicht glaubhaft sind hingegen seine Angaben zum Aufenthalt in ITALIEN und Österreich 2017, die völlig vage waren. Insbesondere die vom Beschwerdeführer relevierten Wissenslücken diesbezüglich sind nicht glaubhaft und auf Grund des Vorbringens, es habe sich um einen Besuch aus touristischen Gründen gehandelt, nicht plausibel. So gab der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nur an, er sei nach ITALIEN gefahren und ein bisschen spazieren gegangen, dann sei er nach Österreich gekommen und dann von hier weg. Diese Aussage war auch auf Grund der persönlichen Reaktion des Beschwerdeführers, der dabei rot anlief, nicht glaubhaft. Auf Grund der zweitägigen Verhandlung mit derselben Richterin war nicht glaubhaft, dass er in diesem Moment rot anlief, weil er nicht gewohnt ist, jemandem in die Augen zu schauen, wie er vorbrachte, ebensowenig wie sein Vorbringen auf Nachfrage, dass er rot wurde, weil ihm im Verhandlungssaal kalt gewesen sei. Auf weitere Befragung hin gab er an, er habe sich etwas anschauen und fotografieren wollen, er habe zumindest einmal die Welt sehen wollen, befragt gab er aber nur an, er sei in ROM gewesen und habe sich die Clubs dort angeschaut, das sei alles gewesen. Er habe nach FRANKREICH fahren wollen, es habe sich aber so ergeben, dass er in Österreich gewesen sei. Befragt wo, gab er an „im Hotel“, befragt wo er im Hotel gewesen sei, gab er an „Ich weiß es nicht. Aber ich weiß, dass es in Österreich war.“ Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund, dass er angab, er habe sich einmal die Welt anschauen wollen, jedoch nicht glaubhaft. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er in WIEN gewesen sei.

Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer relevierten Aufenthalt in DEUTSCHLAND: Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend seit der Erstbefragung am 30.10.2021 an, er sei im MAI 2021 bereits aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist und habe sich bis am Tag vor der Asylantragstellung in DEUSCHLAND, XXXX , aufgehalten, habe keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, was auch mit der Antwort DEUTSCHLANDS vom 17.11.2021 auf das österreichische Informationsersuchen übereinstimmt. Es ist jedoch nicht plausibel, warum er weder in Österreich, noch in DEUTSCHLAND im/ab MAI 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte: In der Einvernahme gab er an, er sei aus Angst vor der DEUTSCHEN Polizei nach Österreich gereist; dieses Vorbringen verfängt jedoch nicht, weil er angab, auch vor der österreichischen Polizei Angst zu haben. Warum er bei Angst wegen des illegalen Aufenthalts nicht um Asyl angesucht und seinen Aufenthalt dadurch legalisiert hätte, wie danach in Österreich, tat er nicht glaubhaft dar, zumal er diverse Freunde hatte, die ihn unterstützten. Als Grund für die Reise nach DEUTSCHLAND gab er in der Einvernahme an, er habe Bekannte in DEUTSCHLAND, aber sie seien sich nicht nahegekommen, als er sie getroffen habe, sei keine Freundschaft entstanden, sie haben durch seinen illegalen Aufenthalt in XXXX keine Probleme mit den DEUTSCHEN Behörden bekommen wollen, sie haben ihm damals illegal Unterschlupf gewährt, während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe nicht bei seinen Bekannten gelebt, damit diese keine Probleme bekommen, sondern einen Monat lang bei einer Russin oder Polin, die illegal vermiete, und bei anderen Leuten an anderen Stellen gelebt, auf Nachfrage, was er in XXXX gemacht habe, gab er hingegen wieder an, er sei praktisch nirgends hingegangen, er habe die Unterkunft gefunden und sei nirgends hingegangen, weil es die Polizei gegeben habe. Nicht glaubhaft ist, dass er dann gesehen habe konnte, dass die Polizei jemanden niedergeschlagen habe, auch wenn er danach relativierend angab, er habe das aus dem Fenster gesehen. Dies erklärt jedenfalls nicht, warum er nicht davor, nach seiner Einreise nach DEUTSCHLAND, um Asyl ansuchte. Ebensowenig glaubhaft ist sein Vorbringen, er habe in DEUTSCHLAND viel gehört und sich viel mit anderen Leuten unterhalten, wenn er praktisch nicht hinausging und in einer illegal vermieten Wohnung war. Nicht glaubhaft ist angesichts eines von ihm relevierten Aufenthalts in DEUTSCHLAND von fünf Monaten, dass der Beschwerdeführer von diesem Freund, der ihm bei der Weiterreise geholfen habe, nur den Vornamen XXXX angeben konnte, der Rest habe ihn nicht interessiert, ebensowenig seine Adresse in DEUTSCHLAND. Warum er seinem Vorbringen zufolge auf der Flucht aus seinem Herkunftsstaat mit einem Fremden aus einer INSTAGRAM-Gruppe nach DEUTSCHLAND fuhr und dieser auch für den Beschwerdeführer bezahlte, während in Österreich der Schulkollege des Beschwerdeführers (und ein weiterer Freund namens XXXX ) lebte, er sich aber nicht an ihn wandte, ist nicht plausibel, dies insbesondere vor dem Hintergrund der damals verschärften Grenzkontrollen zu Österreich wegen der Corona-Pandemie (https://kurier.at/politik/ausland/deutschland-verschaerft-kontrollen-an-grenze-zu-oesterreich/401183563) und während eines Lockdowns (https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_%C3%96sterreich#%C3%96ffnungen_ab_19._Mai). Dies war umso mehr der Fall, als er sein Mobiltelefon dabeihatte, das er auch in Österreich verwendet – dennoch gab er an, dass er keinen Beleg für den Aufenthalt in DEUTSCHLAND 2021 habe. Auch für den Verlust seines Reisepasses nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, keinen Beleg zuhaben, auch keine Verlustbestätigung; es ist zudem nicht plausibel, dass er nach der Rückkehr aus DEUTSCHLAND im OKTOBER 2021 in Parks übernachtete, ohne einen Asylantrag zu stellen und Grundversorgung in Anspruch zu nehmen, und nicht etwa bei seinem Schulfreund XXXX (oder seinem Freund XXXX ) wohnte, und den Asylantrag erst stellte, nachdem ihm eine ihm unbekannte Frau sagte, wo TRAISKIRCHEN sei.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reise von der RUSSISCHEN FÖDERATION in die Europäische Union ist weder plausibel noch glaubhaft: Während er in der Erstbefragung und Einvernahme angab, er sei sowohl von UNGARN auf der Weiterreise nach DEUTSCHLAND als auch aus DEUTSCHLAND ohne Schlepperunterstützung nach Österreich eingereist, aus DEUTSCHLAND sei er mit einem Reisebus gekommen, aus UNGARN mit einer über eine APP organisierten Fahrgemeinschaft, gab er in der Begutachtung an, er sei schlepperunterstützt nach WESTEUROPA gereist, in der hg. mündlichen Verhandlung auf Nachfragen, er sei mit einem Schlepper von der UKRAINE bis Österreich gereist. Nicht glaubhaft ist, dass er als ehemaliger Taxifahrer nicht angeben konnte, in welcher Stadt in Österreich er vom Schlepper abgesetzt wurde, zumal er sein Mobiltelefon dabeihatte und seine Weiterreise von einem Internet-Cafe aus organisierte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Während er in der Erstbefragung angab, er habe Anfang MAI 2021 beschlossen, auszureisen, und sei Ende MAI 2021 ausgereist, seine Ausreise sohin fast einen Monat lang vorbereitet, gab er in der Einvernahme an, XXXX habe ihm am 13.05.2021 gesagt, dass die Behörde wisse, dass er die Leiche fotografiert habe und dass sie darüber gesprochen haben, woran XXXX gestorben sei, am 14.05.2021 sei er um 15:00 Uhr festgenommen worden und sei weggelaufen, als es wieder hell geworden sei. Zudem gab er in der Einvernahme an, er habe bis 14.05.2021 als Taxifahrer gearbeitet, am 15.05.2021 habe er die RUSSSICHE FÖDERATION verlassen und sie nach MOSKAU und MINSK gereist. Mit dem Auto fährt man jedoch ausweislich GOOGLE-MAPS mindestens 10 Minuten von XXXX nach MESKER-JURT, von MESKER-JURT mindestens 22h19 nach MOSKAU und von MOSKAU zur WEISSRUSSISCHEN GRENZE bei ORSCHA mindestens 6h16. Bei einer Festnahme am 14.05.2021 und Flucht im Morgengrauen des 15.05.2021 konnte der Beschwerdeführer sohin nicht bereits am 15.05.2021 über MOSKAU nach WEISSRUSSLAND ausreisen.

Auch die Wissenslücken betreffend den Reiseweg sind nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer Taxifahrer war und im Fonds eines PKW reiste. Es ist angesichts einer mehrtätigen Reise nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Tabletten nahm und nichts mitbekam, zumal er zunächst mit einem „Taxi“ von MOSKAU in die UKRAINE reiste, dort aber die „Fahrgemeinschaft“ wechselte und sich diese neue Fahrgemeinschaft (Schlepper) telefonisch organisierte. Es ist nicht glaubhaft, dass er nicht angeben konnte, ob der Fahrer zwei Tage lang durchfuhr oder Pausen machte, zumal die Reise insgesamt sieben Tage dauerte. Ebensowenig glaubhaft ist, dass er auf der gesamten Reise keine Grenzkontrollen wahrnahm, zumal er seinem Vorbringen nach die RUSSISCH-WEISSRUSSICHE, WEISSRUSSISCH-UKRAINISCHE, die SCHENGENGRENTE und während der CORONA-Pandemie auch noch die österreichisch-deutsche Grenze zwei Mal überquerte.

Es kann daher nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit 2017 aufhält und dass er seither in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte, dies umso mehr, als er seinen 2017 ausgestellten Reisepass nicht in Vorlage bringt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Reisepass verloren hat, da er keine Verlustmeldung dazu vorbringt und das Vorbringen zu seiner Einreise in die Europäischen Union 2021 und seinen Aufenthalt in der Europäischen Union vor der Asylantragstellung in DEUTSCHLAND nicht glaubhaft ist. Da er auch über Fotos seines Inlandsreisepasses (nicht nur der ersten Seite, sondern auch der Seite mit dem Meldestempel) verfügt, der bei der Asylantragstellung sichergestellt wurde, das sohin davor angefertigt wurde, ist nicht glaubhaft, dass er nicht auch über ein Foto seines Reisepasses verfügt, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angibt, auch sonst keinen Beleg dafür zu haben, dass er in diesem Zeitraum in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen zu sein, abgesehen von einer Verkehrsstrafe, die er nicht vorlegen könne, obwohl er sein Mobiltelefon, sein „Reservetelefon“, auch in der hg. mündlichen Verhandlung dabei hatte, das er seinem Vorbringen zufolge bereits vor der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION verwendete. Dies vermochte er vor dem Hintergrund, dass er auch WHATSAPP, TELEGRAM, ODNOKLASNIKI und TIKTOK auf diesem Telefon verwendet, mit dem Vorbringen, er möge es nicht, Selfies zu machen bzw. das Telefon sei alt und kaputt, nicht zu entkräften. Vor diesem Hintergrund kann mangels Belegen für den Aufenthalt in der RUSSISCHEN FÖDERATION seit 2017 nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit 2017 aufhielt.

Das XXXX , der ehemalige Bürgermeister von XXXX , am 06.04.2021 starb und es sich laut den Medienberichten um einen Autounfall auf der Straße zwischen SCHATOJ und GROSNY handelte, steht auf Grund der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.11.2022 fest, ebenso die verbreiteten Zweifel am Zutreffen dieser Schilderung und die verbreiteten Schilderungen, dass XXXX nach seiner Absetzung als Bürgermeister im AUGUST 2019 im OKTOBER 2019 festgenommen und gefoltert worden sei und begonnen habe, gegen alle auszusagen, die KADYROW beleidigt haben, und dass er Anfang 2021 nach eineinhalb Jahren inoffizieller Haft in der Strafkolonie 3 in XXXX entlassen worden sei. Die Feindschaft zwischen XXXX und KADYROW ging ausweislich dieser Anfragebeantwortung nicht auf Unterbinden der Verwendung von staatlichen Mitteln für eigene Zwecke durch XXXX 2005 zurück, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vorbrachte, sondern die Beteiligung von XXXX an einem Komplott gegen KADYROW 2006, als XXXX mit den JAMADAEW-Brüdern XXXX unterstützte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme kann auf Grund dieses Berichts nicht festgestellt werden, dass XXXX ein Bild von KADYROW zerriss, vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass Apti ALAUDINOV bei einem Besuch bei XXXX dessen Angaben zufolge einem Bild von KADYROW einen Nackenschlag versetzt haben soll, was zu Festnahmen führte. Eine Verbindung von XXXX zum Abgeordneten DELIMCHANOW ergibt sich aus diesen Berichten nicht.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist – bereits abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden kann, dass er in diesem Zeitraum überhaupt in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhältig war – (und abgesehen von Divergenzen, ob es sich um XXXX oder XXXX oder XXXX , den Bürgermeister von XXXX oder XXXX handelte und XXXX oder ein XXXX bei der Waschung war) aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, mit dem Neffen von XXXX befreundet gewesen zu sein, gab er in der Einvernahme an, mit dem Cousin von XXXX befreundet gewesen zu sein, in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst, XXXX sei ein Cousin von ihm, danach, XXXX sei ein Cousin eines Freundes.

Während er in der Einvernahme angab, XXXX sei im Hausarrest gewesen und habe mit niemandem in Kontakt kommen dürfen, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er oft zwei Mal pro Tag (Einvernahme: täglich) hingefahren, sei XXXX immer mit Achtung begegnet, immer aufgestanden sei und ihn gegrüßt/umarmt, aber keine unnötigen Fragen gestellt habe. Weder ist plausibel, warum es mehrere Essenslieferungen pro Tag gebraucht hätte, noch, warum eine fremde Person damit beauftragt hätte werden sollen, obwohl XXXX ausweislich der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.11.2022 einen großen Familienclan hatte, der von ihm profitiert hatte, und dessen Verhaftung Abhörmaßnahmen vorangegangen waren, noch, wozu es für Essenslieferungen persönlicher Treffen bedurft hätte, wo seinem Vorbringen zufolge die Kommunikation doch über seinen Freund XXXX erfolgt, noch, warum es diese Treffen gab (und er XXXX von XXXX abholte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab), wenn XXXX niemanden treffen hätte dürfen. Ebensowenig plausibel war vor dem Hintergrund des Hausarrests, dass der Beschwerdeführer befragt nach Wachen in der hg. mündlichen Verhandlung angab, der Freund, der Sohn von XXXX habe Waffen gehabt: Der allgemeinen Lebenserfahrung nach wird ein überwachter Hausarrest nicht vom Arretierten, sondern von dem überwacht, der den Hausarrest anordnet.

Während er in der Einvernahme angab, er habe XXXX nicht gefragt, woran XXXX gestorben sei, weil man da nicht nachfrage, weil da gewisse Leute dahintergestanden seien, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe mit anderen über die Todesursache von XXXX geredet, deswegen sei er verfolgt worden.

Während er in der Erstbefragung angab, er sei zur Leichenhalle gegangen und habe gesehen, dass XXXX einen Kopfschuss (in der Einvernahme: der halbe Kopf habe gefehlt [dem steht jedoch der ACCORD-Bericht entgegen, wonach ihn die, die seinen Leichnam aus der Schlucht bargen, am Aussehen erkannten] bzw. er habe ein Loch im Kopf und Verletzungen am ganzen Körper gehabt) gehabt habe, gab er in der Einvernahme an, die Leichenwaschung, bei der er die Verletzung gesehen habe, habe im Haus von XXXX stattgefunden

Während er in der Einvernahme angab, er habe geholfen, die Leiche von XXXX zu waschen und anzukleiden, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an „wir haben sie gewaschen und sind weggegangen“, auf Nachfrage, nach dem Waschen haben sie die Leiche mit einem weißen Tuch bedeckt.

Vor dem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, wie der Beschwerdeführer die Leiche von XXXX bereits am 07.04.2021 waschen konnte, wenn dieser am 06.04.2021 verunfallte und man erst am Tag nach dem Unfall, am 07.04.2021, mit der Suche nach dem Unfallfahrzeug in der Schlucht begann und lange nach dem Unfallfahrzeug suchte, auch wenn es laut der ACCORD-Anfrage vom 29.11.2022 keinen Bericht über eine Autopsie oder gerichtliche Untersuchung des Unfalls gab, und warum er als nicht Familienangehöriger die Leiche gewaschen habe und nicht etwa der Cousin und der Sohn von XXXX , der bewaffnet als Wache im Haus gewesen sei.

Während er in der Einvernahme angab, er sei von XXXX am 13.05.2021 aufgefordert worden, sich mit ihm in seinem Haus zu treffen, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, XXXX habe bei dem Treffen gesagt, dass er nach Hause fahren müssen, zu seiner Wohnung (sohin haben sie sich woanders getroffen); er habe ihn zu dem Haus gefahren, aber es seien viele Autos gekommen und sie seien schnell weggefahren – zum Haus eines Cousins von XXXX . In der hg. mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer auf Nachfragen kaum Angaben und brachte Wissenslücken vor: Er könne sich nicht mehr erinnern, wer wegen der Kinder wohin kommen sollte, wer das gesagt habe, die Polizei oder die Nachbarn, er wisse nicht mehr, wo er sich mit XXXX getroffen habe, bei ihm in der Wohnung oder im Zentrum der Ortschaft, glaublich habe er XXXX ihn (den Beschwerdeführer) aus dem Zentrum abgeholt und sie seien zu ihm gefahren (was aber im Widerspruch zu seinem übrigen Vorbringen steht, er, der Beschwerdeführer, sei gefahren), auf die Frage, zu welchen Cousin er XXXX gefahren habe, wiederholte er nur die Frage, auf die Frage, wohin er denn gefahren sei, seinem Vorbringen vor dem Bundesamt zufolge sei er am Steuer gesessen, gab er an, zu einer Hauptstraße, deren Namen er nicht angeben könne, auf die Frage, auf dem Rückweg von wo er festgenommen worden sei, gab er an, dass er sich nicht mehr erinnere, er könne nicht mehr genau beschreiben, wie er festgenommen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erinnerungs- und aussagefähig war und es sich bei diesem Vorfall um den Grund handelt, warum er ausreiste, der kaum mehr als zwei Jahre zurückliegt, und er seit Abschluss des College Taxifahrer war, ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an sowenig erinnern kann.

Dass er beschattet worden sei, nachdem die Behörden mitbekommen haben, dass der Bürgermeister keines natürlichen Todes gestorben sei, gab er nur bei der psychiatrischen Begutachtung an; diese Vorbringen ist auch nicht plausibel: Es steht auf Grund der Berichterstattung dazu, dass er an einem Unfall starb, fest, dass er keines natürlichen Todes starb. Einen Grund dafür, warum man den Beschwerdeführer beschatten hätte sollen, tat er nicht dar, zumal er nie vorbrachte, dass er verdächtigt worden sei, am Tod von XXXX beteiligt gewesen zu sein.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war darüber hinaus vage und detailarm. Aufgefordert, von sich aus und umfassend zu schildern, warum er die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen habe müssen, gab er nur an: „Es wurde gesagt, dass der Mann eines natürlichen Todes verstorben ist. Ich habe das Foto gehabt und habe gesagt, dass das kein natürlicher Tod war. Am Kopf dieser Person gab es ein Loch. Ich weiß nicht genau wie es war – ich glaube, ich habe es meinem Bekannten gesagt. Das haben dann die Behörden und die Polizei erfahren. Das hat man in Erfahrung gebracht. Deswegen hat man begonnen, mich zu verfolgen. Deswegen habe ich das Land verlassen. Das ist alles.“ Auf die Aufforderung hin, ausführlich zu schildern, wie er folgt wurde, gab er lediglich Folgendes an: „Mein Freund hat mich angerufen und mir folgendes gesagt – ich meine, er hat mir gesagt, dass etwas über seine ehemaligen Bekannten erfahren hat. Diese Bekannten haben ich ihm gesagt, dass sie wissen, dass sein Freund Fotos hat und dass nur zwei Personen dabei waren, als die Person gewaschen wurde. So hat es begonnen. Ich und mein Freund haben uns getroffen. Wir haben uns besprochen, dass wir vorsichtig sein sollen. Das war‘s.“

Nicht plausibel und lebensnahe ist auch das Vorbringen zu seiner Festnahme in der Einvernahme, er sei aus der Festnahme nicht entlassen worden, er habe sich in einem ehemaligen Polizeigebäude befunden und sei am 14.05.2021 von dort weggelaufen, als niemand da gewesen sei, er könne nicht sagen, wie spät es gewesen sei. Er habe sich im Keller dieses Hauses, des ehemaligen Polizeigebäudes, versteckt und gewartet, bis es wieder hell geworden sei, dann sei er weggegangen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, er sei von XXXX am 13.05. aufgefordert worden, ihn zu treffen, in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei festgenommen und in die alte Polizeiabteilung gebracht worden, nachdem er XXXX nach dem Treffen – aber noch tagsüber, nicht in der Nacht – zu einem Cousin gebracht habe. Ausweislich seiner Angaben in der Einvernahme waren Festnahme und weglaufen am selben Tag. Dann hätte er aber am 13.05. und nicht erst am folgenden Tag weglaufen müssen.

Während er in der Einvernahme angab, er sei weggelaufen, als niemand mehr dort gewesen sei, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe weglaufen können, als nur noch eine oder zwei weitere Personen dort gewesen seien. Während er in der Einvernahme angab, er sei nicht entlassen worden, sondern ausgereist, er habe sich im Keller dieses Hauses (ehemaliges Polizeigebäude) versteckt und gewartet, bis es wieder hell gewesen sei, dann sei er weggelaufen, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er sei von dort (der alten Polizeiabteilung) geflüchtet und habe sich versteckt, er sei weggelaufen und zu einem Bekannten gekommen, der sich fünf bis sechs Minuten von seinem Wohnort befinde. Von dort sei er ausgereist. Auf die Nachfrage gab er im Widerspruch zur Einvernahme, er habe sich im Keller der ehemaligen Polizeistation versteckt, an, er habe sich in einem Haus versteckt, das in man von der Abteilung ausgesehen habe.

Das Vorbringen in der Beschwerde, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei lebensnah gestaltet, trifft sohin nicht zu. Soweit die Beschwerde im Übrigen vorbringt, es habe eines Abgleiches mit einschlägigen Länderberichten bedurft, sonst hätte das Bundesamt keine Aussagen über die Plausibilität treffen dürfen, verfängt sie nicht, da die Beschwerde selbst nicht dartut, mit welchen Länderberichten das Vorbringen des Beschwerdeführers dafür abgeglichen hätte werden müssen.

Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel releviert, weil das Bundesamt genauer nachfragen habe können, was dem Beschwerdeführer bei der Verfolgung widerfahren sei und welche politischen Hintergründe vorliegen können, woraufhin er erklären hätte können, dass er in TSCHETSCHENIEN als Regimegegner angesehen worden sei und ihm daher besonders die Gefahr der Zwangsrekrutierung drohe, verfängt dieses Vorbringen nicht: Der Beschwerdeführer brachte weder in der Einvernahme vor Ausbruch des Krieges am 11.01.2022, noch in der Einvernahme nach Ausbruch des Krieges am 25.02.2022 vor, er werde als Regimegegner angesehen, obwohl ihm dabei ausdrücklich vorgehalten wurde, dass nicht nach ihm gesucht werde. Er tat im Übrigen weder in der Beschwerde noch in der hg. mündlichen Verhandlung dar, dass er als Regimegegner angesehen werde, auch seinem Vorbringen zufolge lieferte er als Taxifahrer XXXX Lebensmittel und half beim Waschen seiner Leiche und machte dabei seinem Vorbringen zufolge ein Foto. Eine engere Verbindung zu XXXX behauptete er gar nicht. Warum er als Regimegegner angesehen werden sollte, ergibt sich sohin auch nicht aus der Beschwerde.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die „Widersprüche“ hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht auflösen lassen, verfängt sie ebensowenig. Soweit sie vorbringt, dass sich Asylbehörden bei ihrer Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen, verkennt sie, dass sich die Widersprüche nicht darauf beschränken, soweit sie vorbringt, dass der psychische und physische Zustand bei der Erstbefragung besonders berücksichtigt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer auch seinem Vorbringen zufolge bereits Monate davor in DEUTSCHLAND und nicht im Herkunftsstaat aufhielt, und dass er laut Gutachten vom 01.02.2022, sohin drei Monate später, abgesehen von einer grenzwertig krankheitswertigen Anpassungsstörung psychisch gesund, aussage- und erinnerungsfähig war.

In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Aussagen nicht dem Protokoll entsprochen haben, das sei später geändert worden. Es trifft ausweislich des Protokolls der Einvernahme vom 11.01.2022 zu, dass die Aussage des Beschwerdeführers betreffend das Datum, an dem er sein Mobiltelefon weggeworfen habe, korrigiert wurde (13.05.2021 statt 13.04.2021). Im Übrigen gab er an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, dass das rückübersetzt worden sei, was er gesagt habe und dass er keine Beanstandungen an der Art der Einvernahme gehabt habe. Einwendungen bracht er auch in der Einvernahme am 25.02.2022 nicht vor, ebensowenig im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.02.2022 oder in der Beschwerde vom 03.05.2022. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es in der Einvernahme zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher, wie er zunächst angab, bzw. zwischen dem Dolmetscher und der Referentin des Bundesamtes, wie im Folgenden angab, kam, zumal er in der hg. mündlichen Verhandlung keine konkreten Fehler im Protokoll angeben konnte: Dass er legal „gekommen“ iSv in die Europäische Union eingereist sei, wurde so ohnedies nie protokolliert.

Da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft, steht fest, dass er aus diesem Grund im Falle der Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt ist.

Dass der Beschwerdeführer auch in Österreich weder exilpolitisch noch journalistisch oder als Blogger oder Menschenrechtsverteidiger aktiv ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Soweit die Beschwerde rügt, dass der Beschwerdeführer nicht wissen habe können, dass diverse Diskriminierungshandlungen asylrelevant sein können und die Beschwerde daher mittels Nachfragen den Sachverhalt näher ermitteln hätte müssen, verfängt sie nicht, da die Beschwerde selbst keine dieszbezüglichen Diskriminierungshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorbrachte, ebensowenig der Beschwerdeführer selbst in der hg. mündlichen Verhandlung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung im JULI 2023, nach Zustellung der Ladung zum zweiten Verhandlungstermin, auf TIKTOK in einem Videoanruf regimekritisch äußerte, da er diese Äußerung nicht vorlegen konnte und auch nicht angeben konnte, mit wem er den Videoanruf geführt habe. Zudem ist sein Vorbringen nicht glaubhaft, da er ein College für Computer, Datensicherung machte, aber in der hg. mündlichen Verhandlung auf Nachfragen zu diesem Videoanruf angab, man bekomme manchmal Einladungen, aber die Einladung nicht vorzeigte, er könne sich nicht mehr erinnern, zu welchem Video er sich dazu geschalten habe, er habe selbst nichts aufgenommen, er könne sich nicht erinnern, zu welcher Person er sich dazu geschalten habe, diese habe tschetschenisch gesprochen, aber er kenne sie nicht und könne ihren Namen nicht angeben, aber das können alle sehen, es gebe die Translation. Außerdem ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, er habe sich noch nie öffentlich kritisch über KADYROW geäußert, nicht plausibel, dies umsomehr, als er als Motivation dafür angab, er sei einfach dagesessen und habe da geschaut. Zudem verwendete er auf seinem Tiktok-Acount weder seinen Namen noch sein Foto. Der Beschwerdeführer geht – wie er in der hg. mündlichen Verhandlung dartat – in Österreich auch auf keine Demonstrationen, ist nicht Blogger, betreibt keinen TELEGRAM-Kanal und hat Ramzan KADYROW noch nie öffentlich kritisiert. Vor diesem Hintergrund geht sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2022 zur Verfolgung der Kritiker von Ramzan KADYROW am Fall des Beschwerdeführers vorbei, der angibt, die tschetschenische Exilregierung nur mit Herz und Seele, aber sonst nichts zu unterstützen.

Die Feststellungen zu den Profilen des Beschwerdeführers auf TIKTOK, TELEGRAM und WHATSAPP gründet auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, das der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung diese Profile betreffend vorzeigte. Die Feststellungen zu seiner E-Mail-Adresse gründen auf der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers.

Da der Beschwerdeführer auf TELEGRAM keine Daten von sich angab und das Foto einer Katze als Profilbild verwendet, kann nicht festgestellt werden, dass er auf Grund des Abonnierens eines TELEGRAM-Kanals Verfolgung ausgesetzt ist.

Daher steht fest, dass dem Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr keine Verfolgung wegen Regimekritik droht. Da keiner seiner Familienangehörigen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit Verfolgung ausgesetzt ist und der Beschwerdeführer – im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen auch nicht auf Nachfrage – keine Verfolgungshandlungen aus diesem Grund vorbrachte, steht fest, dass dem Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr keine Verfolgung aus diesem Grund droht. Dass dem Beschwerdeführer auch außerhalb TSCHETSCHENIENS keine Verfolgung aus diesem Grund droht, steht fest, weil er bis er 15 Jahre alt war in XXXX lebte und sein Cousin in MOSKAU lebt und er weder betreffend seine Kindheit in XXXX noch betreffend seinen Cousin Verfolgung aus diesem Grund vorbrachte.

Gründe, warum dem Beschwerdeführer wegen seines Lebensstils in Österreich Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen sollte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Dass dem Beschwerdeführer wegen des Aufenthalts in einem Land der Europäischen Union droht, steht auf Grund der Länderberichte fest, ebenso, dass ihm auf Grund der Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung droht, da nicht festgestellt werden kann, dass er zuvor im Focus der russischen Behörden war.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Bundesamt eingeholten Gutachten und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Befunde vorlegte, weil er diese für dieses Verfahren nach Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin beim ersten Verhandlungstermin nach WIEN, aber nicht zur Verhandlung mitbrachte und beim zweiten Verhandlungstermin als seines Erachtens nicht relevant nicht vorlegte. Nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am Hoden leidet, die mit VIAGRA behandelt werden, da es sich dabei um kein Schmerzmittel handelt. Es kann daher nicht festgestellt werden, welches urologische Problem der Beschwerdeführer hat. Da der Beschwerdeführer abgesehen von islamischen Heilkräutern keine Behandlung in Anspruch nimmt, kann nicht festgestellt werden, dass er an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Dass sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechterte, steht fest, weil der Beschwerdeführer nach der Diagnose der grenzwertig krankheitswertigen Anpassungsstörung keine Befunde vorlegte und auch nicht vorbrachte, seither in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung zu sein. Da der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Mutter die islamische Heilkunst praktiziert, steht fest, dass der Beschwerdeführer diese Kräuter auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION beziehen kann. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er raucht, aber keine Drogen konsumiert; die Frage nach der Verfügbarkeit von Drogenersatz stellt sich daher nicht.

Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, steht auf Grund seines Gesundheitszustandes fest und mit seiner Arbeitserfahrung einerseits und dem Umstand der Gewerbeanmeldung in Österreich andererseits in Einklang. Dass der Beschwerdeführer gut russisch spricht, steht auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er tschetschenisch spricht und versteht, auf Grund seines plausiblen Vorbringens. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten kann. Soweit die Beschwerde unbegründet vorbringt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine aussichtslose, existenzbedrohende Lebenssituation drohe, verfängt sie daher nicht.

Dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach XXXX zurückkehren kann, steht fest, weil das Familienhaus, in dem er eine Wohneinheit hat, weiterhin im Besitz der Familie steht und seine Mutter auch dort lebt, weiters steht dort weiterhin sein Auto im Hof, mit dem er als Taxifahrer arbeitete. Dass er sich auch in MOSKAU niederlassen kann, steht fest, weil sich seinen Angaben zufolge auch sein Cousin in MOSKAU niederließ. Dass er sich auch in XXXX niederlassen könnte, steht fest, weil er dort geboren und aufgewachsen ist und sich auch seine Eltern dort niederlassen konnten. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Inlandsreisepass, eine Meldeadresse begründen kann und so Zugang zur Krankenversicherung und zu den Leistungen der sozialen Sicherheit hat, steht auf Grund der Länderberichte fest. Daher steht auch fest, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht droht, in eine ausweglose Lage zu geraten.

Der Beschwerdeführer gab an, seit der Asylantragstellung Österreich nicht mehr verlassen zu haben. Es konnten auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Österreich seit der Asylantragstellung Österreich einmal verlassen hat und daher steht fest, dass er sich seit jedenfalls OKTOBER 2021 in Österreich aufhält. Da sein Vorbringen zum Aufenthalt in DEUTSCHLAND nicht glaubhaft ist, kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste, zumal der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht in Vorlage bringt. Entgegen dem angefochtenen Bescheid kann daher auch nicht festgestellt werden, dass es bereits eine zurückweisende Entscheidung in Verfahren des Beschwerdeführers gab, er sich dem Zugriff der Behörden entzog und sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhielt.

Dass der Beschwerdeführer nicht DEUTSCH spricht und noch keine DEUTSCHKURSE besuchte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass sich der Beschwerdeführer im Umfeld anderer Tschetschenen aufhält steht auf Grund seiner Angaben zu seinen Kontaktpersonen in Österreich in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seinen fehlenden DEUTSCHKENNTNISSEN in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer versucht, sein Umfeld in Österreich zu verschleiern, steht fest, weil er in der Einvernahme noch angab, er habe niemanden in Österreich, keine Verwandten und keine privaten Interessen, in der hg. mündlichen Verhandlung aber einräumte, dass XXXX sein ehemaliger Schulkollege aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ist, in der zweiten mündlichen Verhandlung hingegen angab, er wisse den Familiennamen von XXXX nicht mehr, obwohl er bis kurz zuvor bei ihm wohnte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dafür erwähnte er als weiteren Anknüpfungspunkt bereits bei der ersten Einreise XXXX , den er bisher noch nie erwähnt hatte.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers, auch seiner Obdachlosenmeldeadresse, gründen auf dem ZMR.

Die Feststellungen zu XXXX gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur Unterbringung des Beschwerdeführers in Quartieren der Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug; auch wenn auf dessen S 3 kein Enddatum betreffend der GVS-Zuordnung ersichtlich ist, steht auf Grund der übrigen Seiten fest, dass der Beschwerdeführer seit 06.02.2023 keine Grundversorgung mehr bezieht. Dass er seither von seinem sozialen Umfeld unterstützt wird, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den Wohnorten des Beschwerdeführers seit Ende der Grundversorgung.

Die Feststellungen zur Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers gründen auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Magistratischen Bezirksamtes. Dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Führerschein verfügt, steht fest, weil er seit jedenfalls 2021 in Österreich lebt und seinen Führerschein noch nicht umschreiben ließ. Dass er über kein KFZ verfügt, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er auch keinen Zulassungsschein in Vorlage bringt. Mangels der Voraussetzungen für die Ausübung seines Gewerbes kann daher nicht festgestellt werden, dass er sein Gewerbe bereits nachgeht. Dass er über keinen Arbeitsvorvertrag verfügt, steht fest, weil er keinen in Vorlage brachte. Dass der Beschwerdeführer nicht ehrenamtlich tätig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest.

Dass der Beschwerdeführer weiterhin ledig ist und keine Kinder hat, nicht in einer Lebensgemeinschaft lebt und in Österreich keine Verwandten hat, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation ist.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.07.2023, Version 12. Soweit die Beschwerde vorbrachte, dem Beschwerdeführer sei nicht hinreichend Parteiengehör zu den Länderberichten eingeräumt worden, ist dieser relevierte Mangel – ungeachtet der Frage, ob er bestanden hat [auf die Möglichkeit der Rechtsberatung vor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-VG wird hingewiesen] – mit der Möglichkeit, den Länderberichten in der Beschwerde entgegenzutreten, saniert, wobei in der Beschwerde auch nur das Länderinformationsblatt Stand Jänner 2021 widergegeben wurde. Soweit die Beschwerde rügt, das Bundesamt habe kein länderkundliches Sachverständigen Gutachten anfertigen lassen, tut sie kein Beweisthema dar, zu dem dieses einzuholen gewesen wäre. Auf das Verbot der Datenweitergabe gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG wird hingewiesen. Soweit die Beschwerde eine Änderung der Lage auf Grund des Angriffskriegs der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE releviert, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrpflichtigen Alter ist und nicht zum Militärdienst eingezogen wurde. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten, weil ihm gar keine faire Stellungnahmemöglichkeit mit Freisteinräumung geboten worden sei, verfängt sie im Übrigen nicht, weil dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.01.2022 angeboten wurde, in der Einvernahme zu den Länderberichten Stellung zu nehmen oder binnen zwei Wochen schriftlich, der Beschwerdeführer aber angab, er habe kein Interesse an den Länderberichten. So gab der Beschwerdeführer auch im hg. Verfahren trotz zweimaliger Einräumung von Parteiengehör in der hg. mündlichen Verhandlung nie eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe voreingenommen agiert und sei darauf bedacht gewesen, ein Asylverfahren möglichst rasch negativ zu bescheiden und dem Beschwerdeführer dadurch ein faires Verfahren vorzuenthalten, verfängt sie nicht, da das Bundesamt den Beschwerdeführer nach der Erstbefragung zwei Mal einvernahm, eine Recherche zu seiner Identität durchführen ließ, ihn psychiatrisch begutachten ließ und ihm Parteiengehör zum Gutachten einräumte. Bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20.04.2022 schöpfte das Bundesamt die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Übrigen bis auf zehn Tage aus, auch wenn der Bescheid vom 18.03.2022 datiert, sohin aber auch mehr als viereinhalb Monate nach Antragstellung. Auf Grund des hg. Ermittlungserfahrens steht im Übrigen entgegen der Beschwerde auch fest, dass die Feststellungen des Bundesamtes und seine rechtliche Würdigung im Wesentlichen zutreffen. Eine Befangenheit der Referentin des Bundesamtes wurde von der Beschwerde sohin nicht dargetan, ebensowenig daher eine Unzuständigkeit des Bundesamtes zur Bescheiderlassung.

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen entsprochen, der Beschwerdeführer ausführlich befragt und ihm Parteiengehör zu den Länderberichten und den beiden ACCORD-Anfragen zu XXXX und zum Schulsystem in der RUSSISCHEN FÖDERATION eingeräumt. Soweit die Beschwerde diese auch zur Erörterung von Rechtsfragen beantragte, tut sie selbst keine zu erörternden Rechtsfragen dar, sondern endete mit „Gegenständlich wurde ausgeführt, dass Daher wird aus den genannten Gründen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“ Eine Rechtsfragenerörterung konnte daher unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen machte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch TSCHETSCHENISCHE oder RUSSISCHE Behörden glaubhaft. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen war das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Verfolgung, weil er ein Foto von der Leiche des ehemaligen Bürgermeisters von XXXX gemacht habe, nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung aus diesem Grund.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer KADYROW auf TIKTOK kritisierte, vielmehr hat er noch nie öffentlich Kritik an KADYROW geäußert. Der Beschwerdeführer ist auch aus diesem Grund keiner Gefährdung ausgesetzt.

Da der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrpflichtigen Alter ist, droht ihm keine Einziehung zum Militärdienst. Da er den Militärdienst nie ableistete und nicht in der aktiven Reserve ist und die Teilmobilisierung beendet wurde, droht ihm auch keine Einziehung im Rahmen der Teilmobilisierung. Da keiner seiner Familienangehörigen bisher zu „Freiwilligenregimentern“ zwangsrekrutiert wurde, droht ihm – insbesondere außerhalb TSCHETSCHENIENS – wo er sich in XXXX , wo er aufgewachsen ist, oder in MOSKAU, wo sein Cousin lebt, niederlassen kann, keine Zwangsrekrutierung zu einem Freiwilligenbataillon.

3.2.3. Es kann auch von amtswegen keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden.

In Ermangelung vom Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.5.).

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.5.).

3.2.4. Dem Beschwerdeführer droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland im Allgemeinen nicht verfolgt; es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zuvor im Focus der Behörden stand.

3.2.5. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3; § 7).

Da keiner seiner Familienangehörigen in Österreich asylberechtigt ist ist dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten auch nicht im Familienverfahren zuzuerkennen.

3.2.6. Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist.

3.3.4. Auf Grund der Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen; es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:

Der Beschwerdeführer lebte bis 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo er die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht, ELF Jahre lang die Grundschule besuchte und ein College für Computer, Datensicherung absolvierte, sohin über Berufsausbildung in einem Mangelberuf verfügt. Er bestritt seinen Lebensunterhalt seit Abschluss des Colleges als Taxifahrer, hat aber auch Arbeitserfahrung als Bauhilfsarbeiter.

Er lebt auch in Österreich im Umfeld seiner Landsleute und ist daher mit der tschetschenischen und russischen Kultur und Lebensart auch weiterhin vertraut. Er ist arbeitsfähig und kann seinen Lebensunterhalt, wie vor der Ausreise, durch Erwerbsarbeit sichern. Zudem hat er im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung und verfügt über ein familiäres Netz (Mutter, Bruder, Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen), das ihn bei Bedarf unterstützen kann. Der Beschwerdeführer kann wieder nach XXXX ins Familienhaus ziehen, oder sich wie sein Cousin in MOSKAU niederlassen, oder in XXXX , wo sich seine Eltern niederließen und er aufgewachsen ist. Er kann eine Wohnung mieten oder eine Sozialwohnung beantragen. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

3.3.5. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einem urologischen Leiden, auf Grund dessen er keine Behandlung in Anspruch nimmt, und einer grenzwertig krankheitswertigen Anpassungsstörung, für die er ebenfalls keine Behandlung in Anspruch nimmt gesund. Er ist arbeitsfähig. Er verwendet islamiche Heilkräuter; diese kann er auch in der Russischen Föderation beziehen, seine Mutter praktiziert diese Heilkunst. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION flächendeckend gewährleistet ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen kann, zB auch in XXXX oder MOSKAU.

3.3.6. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, nicht erkennbar sind, ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.3.7. Da kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers subsidiär schutzberechtigt ist, kommt die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Familienverfahren schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit jedenfalls OKTOBER 2021 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.

Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.4.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.4.1. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Im Hinblick auf den erst als kurz zu qualifizierenden, weniger als zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, kommt der Aufenthaltsdauer an sich noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht deutsch spricht, noch keine Deutschprüfungen positiv absolvierte, in Österreich noch keine Aus- oder Fortbildungen machte, hier noch nicht erwerbstätig ist, nicht ehrenamtlich tätig ist und auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen zivilgesesllschaftlichen Einrichtung.

Der Beschwerdeführer verfügt noch überk ein schützenswertes Privatleben in Österreich.

3.4.4.2. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, er ist ledig und kinderlos. Daher verfügt er auch über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, weil der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt III.-V. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 10, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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