Bundesverwaltungsgericht L518 2275550-1

L518 2275550-1Bundesverwaltungsgericht06.09.2023

Regest

Beschwerdegegenstand Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchterkrankung Verbrechen Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L518 2275550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2275550.1.00

Spruch

L518 2275550-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wiederholt rechtswidrig in Österreich ein.

I.2. Am 27.4.2022 meldete sich die bP mit Hauptwohnsitz in Wien an.

I.3. Bereits am 28.4.2022 wurde die bP von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Hohenbergstraße wegen des Verdachtes der Begehung von Eigentumsdelikten festgenommen und wurde wider den BF folglich die U-Haft verhängt.

I.4. Laut Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 5.5.2022 wurde bekannt gegeben, dass nach dem daktyloskopischen Treffer im Prümer AFIS Datenverbund infolge des internationalen Schriftverkehrs von der IP Wiesbaden folgende Aliasdaten übermittelt wurden: XXXX , geb. am XXXX StA Lettland.

I.5. Mit Schreibgen des Bundeskriminalamtes vom 18.5.2022 wurde mitgeteilt, dass die bP von Interpol Tbilisi unter den Personaldaten XXXX , am XXXX geb., StA Georgien, identifiziert wurde.

I.6. Das LG für Strafsachen XXXX verurteilte den BF am 19.8.2022 (rk 15.12.2022) zu GZ: XXXX wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1, 130 Abs. 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4,5 Jahren.

Das erkennende Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP mit einem Zweitangeklagten in XXXX (bis auf A/I./ und B./) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z. 1 und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert Nachgenannten durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem sie in deren Wohnungen durch Öffnen der Wohnungstüren durch Nachsperre mit einem Lockpicking Set, somit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, sohin unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und eines besonderen Mittels, die eine widerkehrende Begehung nahelegen, eindrangen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A./ weggenommen und zwar

I./ …..

II./ zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt zw. 6. Und 10.4.2022 XXXX einen Operngucker und nicht mehr festzustellende Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR 5.000,-- (PAD/22/00729352, Faktum 6);

III./ am 8.4.2022 XXXX und XXXX elektrische Geräte, Goldmünzen, Schmuck, einen Rucksack, eine Reisetasche und Modellautos im Gesamtwert von ca. EUR 6.000,-- (PAD/22/00782972, Faktum 7);

IV./ zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen 8. und 12.4.2022 XXXX Schmuck, Silber- und Goldbarren bzw. –münzen, Werkzeug, Sportartikel im Gesamtwert von ca. EUR 32.000,-- (PAD/22/00747654, Faktum 10);

V./ zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen 9. und 24.4.2022 XXXX und XXXX Kameras, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von ca. EUR 6.000,-- (PAD/22/00825897, Faktum 2);

VI./ zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen 15. und 19.4.2022 XXXX und XXXX Schmuck, Behältnisse und Bargeld im Gesamtwert von ca. EUR 7.000,-- (PAD/22/00792993, Faktum 8);

VII./ zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen 15. und 20.4.2022 XXXX Schmuck, Münzen, Sportartikel, Kleidung, Taschen, Behältnisse und diverse Wertgegenstände, sowie Bargeld im Gesamtwert von ca. EUR 1.500,-- (PAD/22/00802960, Faktum 9);

VIII./ zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen 22. und 24.4.2022 XXXX und Mag. Dr. XXXX Sportartikel, Schmuck, Füllfeder, Handkassa samt Münzen, Batterien, Taschen und Behältnisse, sowie Bargeld im Gesamtwert von ca. EUR 10.000,-- (PAD/22/00827679, Faktum 5);

IX./ am 28.4.2022 XXXX Schmuck, elektronische Geräte, Kleidung, Taschen, Kabelbinder und Zahnbürstenaufsätze sowie Bargeld im Gesamtwert von ca. EUR 2.500,-- (PAD/22/00859171, Faktum 1);

X./ Zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nicht mir feststellbaren Verfügungsberechtigten Schmuck elektronische Geräte, Taschen, diverse Wertgegenstände und Bargeld in nicht mehr festzustellenden Gesamtwert.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die Tatwiederholung, eine einschlägige Vorstrafe, den hohen Schaden sowie den Kriminalitätstourismus als erschwerend, hingegen als strafmildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Rückausfolgung des Diebesgutes an die Opfer.

Die bP verbüßt derzeit ihre Strafhaft in der JA XXXX . Die Entlassung ist für den 28.10.2026 vorgesehen.

I.7. Mit Schreiben der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) vom 21.3.2023 wurde die bP von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse eingeräumt. Zudem wurden der bP als Beilage die Länderfeststellungen zu seinem Heimatland übermittelt. Gegenständliches Schreiben wurde durch die beschwerdeführende Partei am 27.3.2023 nachweislich übernommen. Eine Stellungnahme wurde jedoch in der von der bB vorgegebenen Frist nicht eingebracht.

I.8. Mit Informationsblatt vom 22.6.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.9. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der bP eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wider den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) wider den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.9.1. Die bB ging davon aus, dass die bP in der Republik Georgien über eine Existenzgrundlage verfügt und keine weiteren Abschiebehindernisse bestehen. Die bB nahm die begangene Straftat als erwiesen an und ging davon aus, dass keine qualifizierte private bzw. gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet vorliege. Ferner ging die bB davon aus, dass im Lichte des bisherigen Verhaltens der bP, die bP eine hohe kriminelle Energie aufweise, nicht zuletzt aufgrund der Verurteilungen im Ausland und den damit verknüpften Einreiseverboten und die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und darüber hinaus Flucht- und erneute Tatbegehungsgefahr bestehe.

I.9.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.9.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig. Aufgrund der Delinquenz der bP sei die Erlassung eines Einreiseverbots und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geboten. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat stelle keine reale Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

I.10. Mit Schreiben vom 13.7.2023 brachte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass die Mutter des BF, sowie auch Cousinen und ein Großcousin im EU-Raum leben. Zwar sei es richtig, dass der BF keinerlei Bezugspunkte zu Österreich (oder auch zur EU) bestehen, jedoch seinen mit dem ggst. Einreiseverbot Besuche nicht mehr möglich und die künftige Laufbahn des BF schwer beeinträchtigt.

Darüber hinaus möchte der BF während seiner Inhaftierung eine Therapie machen und sein Suchtmittelproblem in den Griff bekommen.

Darüber hinaus sei bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe bereits von einer maßgeblichen Gefährdungsminderung auszugehen (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).

I.11. Am 02.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die bP bekannt, ausschließlich gegen das unbefristete Einreiseverbot Beschwerde erheben zu wollen und zog nach Manuduktion und Belehrung über die Rechtsfolgen durch den verfahrensführenden Richter die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. sowie V. und VI. zurück, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwuchs. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, indem die Beschwerde betreffend des verbleibenden Spruchpunktes IV. als unbegründet abgewiesen wurde.

I.12. Mit am 9.8.2023 einlangender undatierter Eingabe wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Ethnie der Georgier angehörigen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährige bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen).

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt. In Bezug auf die näheren Tatmodalitäten wird auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen, welche zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden.

Die bP reiste nicht zu touristischen, geschäftlichen oder Besuchszwecken in das Bundesgebiet ein, sondern um hier Straftaten zu begehen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die bP im Falle eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet weiterhin über die österreichische Rechtsordnung, insbesondere über straf-, fremden- und niederlassungsrechtliche Bestimmungen hinwegsetzen wird.

Der Einreisezeitpunkt und in weiterer Folge die Aufenthaltsdauer der bP im Bundesgebiet, welche zwischen der Einreise und der erstmaligen Delinquenz verstrich, ist unbekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass die erstmalige Delinquenz wenige Tage nach der Einreise ins Bundesgebiet erfolgt, zumal die bP im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber angibt, am 1.4.2023 mit dem Flugzeug aus Georgien ausgereist und in Polen eingereist zu sein. Folglich habe er sich mit einem Taxi und ua. in Begleitung des Zweitangeklagten nach Österreich begeben.

Wenn die bP ausführt, dass ein Cousin der Mutter, ein österr. StA, in Österreich, die Mutter in Italien, eine Schwester in London, eine Cousine in Barcelona lebt und er auch Verwandte in Frankreich und Passau habe, so war festzustellen, dass diese Behauptungen im Zweifel zu Gunsten den BF als gegeben angenommen werden.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat der bP

Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus für die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert und unterstützt werden.

Weiters ist davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP in Form eines nationalen Reisedokumentes vorgelegten Bescheinigungsmittel, welches in Kopie der Akte beigelegt ist.

Sollten sich tatsächlich die behaupteten Familienmitglieder der bP in der EU aufhalten, steht es der bP frei, die Gestattung ihres Aufenthaltes in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu betreiben (vgl. Art. 5 Abs. 2 SDÜ).

II.2.3. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz der bP ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Inhalt der, der Akte beiliegenden Urteilsausfertigung in Bezug auf die bP.

II.2.4. Die Delinquenz wurde seitens der bP in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten.

II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) sich im Ergebnis mit dem Kenntnisstand des ho. Gerichts deckt.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Der bB, wie auch dem erkennenden Strafgericht ist zuzustimmen, dass die bP das Bundesgebiet ausschließlich aufsuchte, um hier Straftaten zu begehen, und sich weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über die österreichische Rechtsordnung hinwegsetzen wird. Dies erschließt sich schon alleine aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere den Umständen, dass die bP sehr kurz nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet strafrechtlich relevante Sachverhalte wiederholt und mit einer erheblichen Schadenssumme verwirklichte, diese gewerbsmäßig beging und, wie bereits der Beweiswürdigung des Strafgerichtes entnehmbar, eine professionelle Begehungsweise, nämlich der professionellen gemeinschaftlichen Markierung und Auskundschaftung von Wohnungen, unter Verwendung besonderer Werkzeuge und der Anschaffung eines KFZ offenkundig eigens für die Tatbegehung, festzustellen war.

Zudem hatten die beiden Angeklagten einen hohen finanziellen Bedarf. So gaben die Angeklagten, demzufolge auch der BF etwa im Zuge des Gerichtsverfahrens an, neben den Miet- und Betriebskosten, sowie den Kosten für das Fahrzeug und den Unterhalt, zwischen € 50, -- und € 60, -- pro Tag für den Suchtgiftbedarf zu benötigen. In Ermangelung eines Einkommens ist es offensichtlich, dass der BF ausschließlich zum Zwecke des Kriminalitätstourismus in Österreich einreiste.

Zwar gab der BF im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung an, seine Taten zu bereuen, jedoch vermochte dies aus nachstehenden Überlegungen nicht zu überzeugen.

Einleitend gab die bP an, mit dem Zweitangeklagten gemeinsam mit einem Taxi von Polen nach Österreich gefahren zu sein. Folglich hätten sie sich getrennt und später in Wien zufällig wieder getroffen. Ungeachtet dieser gänzlich lebensfremden Schilderung erläutert der BF, dass er und auch der Zweitangeklagte zum Zwecke einer legalen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist seien. Über konkrete Nachfrage hingegen meinte der BF visafrei eingereist zu sein, da Georgier kein Visum benötigen würden. Wäre der BF tatsächlich zur legalen Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen, ist wohl davon auszugehen, dass sich dieser bereits im Vorfeld über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer legalen Einreise informiert hätte. Dabei hätte der BF die Kenntnis erworben, ausschließlich zu touristischen Zwecken visafrei einreisen zu dürfen, während für eine Arbeitsaufnahme sehr wohl ein Visum von Nöten wäre. Es ist sohin davon auszugehen, dass der BF sein strafrechtliches Handeln zu bagatellisieren versucht. Dies wird auch dadurch untermauert, als der BF über konkrete Nachfrage, wer von ihm verlangt hätte, gewerbsmäßig Einbrüche zu begehen, lapidar meinte, „Niemand, wir waren mittellos, nicht nüchtern und hatten kein Geld.“

Nicht plausibel und ausweichend erklärte der BF schließlich die Frage, ob er sich beim AMS um Arbeit bemüht hätte bzw. einen abschlägigen Bescheid erhalten hätte, dahingehend: „Wir waren dort, aber dafür habe ich einen Meldezettel gebraucht. In einer Fabrik, 25km entfernt von Wien hätten wir eine Stelle gehabt.“ Über konkrete Nachfrage vermeinte der BF schließlich, dass er mit „wir“ sich alleine gemeint habe. Ebensowenig erschließt sich, weshalb der BF, ohne jegliche Einkünfte, nicht notwendige Verbindlichkeiten, etwa durch den Kauf eines Autos, eingeht.

Bei Gesamtbetrachtung war im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass eine reumütige Verarbeitung der Delinquenz seitens des BF nicht festzustellen war. Dies ergibt sich auch aus der Beweiswürdigung im Rahmen der strafrechtlichen Urteilsfindung, wenn die Richterin beweiswürdigend ausführt, dass der BF seine Verantwortung durch seine Angaben möglichst geringhalten möchte. So hat sich der BF offensichtlich dahingehend verantwortet, dass er nicht unbedingt aktiv an den Wohnungseinbrüchen beteiligt sein wollte. Dies entspricht jedoch weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch wäre diese Verantwortung mit den Beobachtungen der zu Pkt. IX. / der einschreitenden Polizeiorgane in Einklang zu bringen, demzufolge beobachtet wurde, wie sich beide Angeklagten zur Wohnung begaben und diese gemeinsam mit dem Diebesgut wieder verließen.

Der BF vermittelte auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass dieser die persönliche Verantwortlichkeit seines Handelns möglichst geringhalten wollte und nur jene Tatsachen, welche sich als nachweislich erweisen, einräumte. So gab der BF auf konkrete Frage. Woher er bzw. der Mitangeklagte das „Lockpicking-Set“ hatte an, dass er das nicht kenne bzw. nicht wisse, was der befragende Richter meinte. Es ist angesichts der Vielzahl der gemeinschaftlich begangenen Tathandlungen nicht plausibel, dass dies zur illegalen Wohnungsöffnung verwendete Spezialwerkzeug dem BF nicht bekannt ist. Vielmehr ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass der BF nicht gewillt ist, für das von ihm zu vertretende Fehlverhalten einzustehen und Verantwortung zu zeigen.

Es darf an dieser Stelle auf die in der rechtlichen Beurteilung näher wiedergegebenen Erwägungen zum Einreiseverbot verwiesen werden, wonach die bP aufgrund der von ihr begangenen Straftat und ihres aus dem Fehlverhalten ergebenden Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN) und der Staat die Menschenrechte achtet.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Aufenthaltsstatus der bP im Bundesgebiet

II.3.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass es Staatbürgern der Republik Georgien freisteht, sich innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs-, touristischen oder geschäftlichen Zwecken im Bundesgebiet aufzuhalten und war bzw. ist der Aufenthalt der bP hiervon nicht erfasst, weshalb sie sich nicht auf den legalen visafreien Aufenthalts berufen kann.

Die Frage der allfälligen Anwendbarkeit des § 52 Abs. 6 FPG ist aufgrund der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes nicht zu prüfen.

II.3.3. Zur Delinquenz der bP

Die bP wurde aktuell wegen der bereits genannten Straftat rechtskräftig verurteilt. Diese Feststellung stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter Form hinwegzusetzen bzw. ist davon auszugehen, dass die bP gezielt Österreich aufsuchte, um hier eine Straftat zu begehen. Zudem sei anzumerken, dass die BF auch in Kenntnis ihrer im EU-Raum bestehenden familiären Verbindung bewusst das rechtswidrige Verhalten setzte. So war es ihr offensichtlich – bis zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes – ohne jegliche Bedeutung, dass Familienangehörige in der EU aufhältig sind. Auch in der Beschwerdeverhandlung gelang es der bP nicht, hinreichend emotional und demzufolge glaubwürdig die Bedeutung der in Österreich lebenden Verwandten darzulegen, wenn der BF über konkrete Nachfrage, inwieweit er bei der Verübung der Straftaten auf die Konsequenzen insbesondere seiner im EU-Raum lebenden Verwandten Bedacht genommen hätte, ausweichend und emotionslos vermeinte, dass er das verstehe, bereue und wie er schon sagte eine Arbeit finden wollte.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP mit der erwiesenen Straftat eines schweren gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls eine Straftat aus dem Verbrechensbereich setzte, die bP dabei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte, und den qualifizierten Willen zur fortgesetzten Begehung weiterer Straftaten verfolgte und sie in die Rechtsgüter unterschiedlicher Rechtsgutträger vorsätzlich eingriff, insbesondere in den rechtlich geschützten Wert des Eigentums. Die bP wurde über einen mehrwöchigen Zeitraum im gemeinsamen und abgesprochenen Zusammenwirken mit einem Landsmann in einer hohen Zahl an Angriffen tätig, wobei der Tatplan auf die Erbeutung von Bargeld bzw. Vermögenswerten in Wohnungen gerichtet war. Dabei war es den beiden Tätern offensichtlich nicht von Bedeutung, dass sie in die intimste Privatsphäre der Opfer eindrangen und sohin auch psychische Leiden ihrer Oper in Kauf nahmen.

Die Vorgehensweise richtete sich in identer Art und Weise gegen verschiedene Geschädigte. Die bP griff somit in Rechtsgüter verschiedener Menschen und der Allgemeinheit ein und ist somit als gemeingefährlich zu bezeichnen. Auch zeigt die Art der begangenen Straftaten, dass es sich hier sichtlich nicht um spontan oder aus Unbesonnenheit begangen Straftaten handelte, wie der BF etwa im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung darzulegen versuchte, wenn dieser ausführt, dass sie mittellos und nicht nüchtern waren und kein Geld hatten. Vielmehr erweist sich diese Rechtsfertigung als reine Schutzbehauptung.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Dass die bP im Lichte ihrer Persönlichkeitsstruktur sichtlich geneigt ist, wiederholt unrechtmäßige Handlungen zu setzen, zeigt sich auch anhand ihres Vorlebens, woraus sich ergibt, dass im Rahmen der Strafzumessungsgründe die bP bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist.

Im gegenständlichen Fall verkennt die bB in Gesamtschau der rechtskräftigen Verurteilung der bP nicht, dass die Ziffer 1 des § 53 Abs. 2 und 5 FPG erfüllt ist und aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtame auf das Gesamtverhalten, davon auszugehen ist, dass die bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es liegt somit ein Tatbestand vor, welcher die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots zulässt.

Erst durch die Verhängung der Untersuchungshaft wurde dem unrechtmäßigen Verhalten der bP Einhalt geboten.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass es der bP zugute zu halten ist, dass die bP eine Therapie machen werde und Verwandte im EU- Raum aufhältig sind.

Hierbei war jedoch zu beachten, dass die BF nach wie vor nicht (tatsächlich) Reue zeigte und das inkriminierte Verhalten verpönt. Vielmehr tätigte der BF aus opportunistischen Erwägungen Aussagen der Reue, welche in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu überzeugen vermochten und auch einer Plausibilitätsprüfung nicht standhielten. Zudem wird sich die Absolvierung einer Therapie, sowie deren Erfolg erst in Zukunft erweisen. Auch der Umstand, dass Verwandte im EU-Raum aufhältig sind vermochten den BF ebenso wenig, wie eine einschlägige Vorstrafe letzten Endes davon Abstand nehmen, wiederholte und gewerbsmäßige Eigentumsdelikte trotz einschlägiger Vorverurteilung zu verwirklichen.

Die bP legte nichts vor, woraus erschließbar wäre, dass diese über Mittel verfügen würde, um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachwies, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP nicht in der Lage war auf legalem Weg Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu lukrieren. Die höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass aus der ergebenen Mittellosigkeit Drittstaatsangehöriger, die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert (vgl. Erk. des VwGH vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152) und zeigte die bP durch ihre Verhalten, dass diese Annahme auf sie zutrifft. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an dieser Stelle nicht die Mittellosigkeit der bP per se, sondern die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung pro futuro ins Kalkül gezogen wird.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Gegenteilige Ausführungen seitens der Vertretung der bP vermögen nicht zu überzeugen. Es mag zwar sein, dass die bP aktuell von den Auswirkungen des Strafvollzuges geprägt bzw. beeindruckt ist und wünscht, von derartigem Ungemach zukünftig verschont zu bleiben, allerdings vermag im Lichte des Vorlebens der bP im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Nachhaltigkeit dieses Umstandes nach Haftende in Bezug auf ihr Verhalten angezweifelt werden. Dies insbesondere, als der BF trotz einschlägiger Vorstrafe, wie auch im Bewusstsein seiner in der EU lebenden Verwandten gewerbsmäßig Eigentumsdelikte unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet verübte.

Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich die beschriebene Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich, aber auch in Europa allgemein auswirkt und es wäre der bP freigestanden, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben in Österreich oder einem Partnerstaat zu verbringen.

Letztlich ist auch davon auszugehen, dass lediglich durch die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, das fremdenpolizeiliche Bedürfnis nicht befriedigt wird. Vielmehr bedarf es eines erheblichen Zeitraums, in dem der bP eine Rückkehr in das Bundesgebiet und in die Partnerstaaten untersagt ist.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Freiwillige Ausreise

Da die Spruchpunkte I. – III. sowie V. – VI. des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtkraft erwuchsen, ist hierüber durch das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht mehr zu entscheiden. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht nicht.

II.3.5. Einreiseverbot

§ 53 BPG lautet:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. [durch den VfGH aufgehoben];

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der VwGH erwog im Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Besonders schwer wiegt im gegenständlichen Fall die Delinquenz der bP. In Bezug auf das konkrete Tatunrecht und die hieraus ableitbaren Schlüsse wird auf die bereits getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts verwiesen.

Die seitens der bP begangene Straftat erfüllt aufgrund der Strafdrohung des StGB die Tatbestandvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 2 und 5 und berechtigt die bB zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,…" „… hat insbesondere zur gelten …“), weshalb die bB berechtigt ist, in den in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.

Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehr-entscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter § 53 Abs. 1 iVm (zumindest) Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Es ist daher im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung anzunehmen ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152), zumal sie bereits in der Vergangenheit bereit war, ihren Unterhalt durch die Begehung einer Straftat zumindest aufzubessern. Auch wenn § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG den Umstand der der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer solchen Mittellosigkeit ergeben kann, herangezogen wird. Dies ergibt sich etwa auch bereits in Ansehung der Ausführungen des erkennenden Strafgerichtes, wenn dort als Erschwerungsgrund der Strafzumessung „Kriminalitätstourismus“ festgehalten wird.

Es ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass eine fremdenpolizeiliche Maßnahme, welche nicht mit dem ausdrücklichen Verbot, eine bestimmte Zeit in das Bundesgebiet zurückzukehren verbunden ist, nicht ausreicht, um die bP von der rechtswidrigen Einreise abzuhalten.

In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wird auf die bereits in Rechtskraft getroffenen Ausführungen der bP verwiesen, wonach die bP in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten.

Es ist davon auszugehen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine glaubhaften relevanten Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat. Zwar wurde durch die bP im Laufe des Verfahrens vorgebracht, die Ehefrau und einen Sohn in Athen zu haben, allerdings konnte dies nicht belegt werden. Ungereimt brachte die bP vor den Strafgerichten vor, vor den Tatbegehungen in Österreich, in Spanien gewesen zu sein um dort Arbeit zu suchen. Sollten dennoch familiäre Anknüpfungspunkte in einem Mitgliedsstaat bestehen, steht es der bP frei, sich um nationales Aufenthaltsrecht in diesem Staat zu bemühen (vgl. Art. 11 Abs. 4 RückführungsRL, VwGH 13.9.2012, 2011/23/0413).

Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da der im Bundesgebiet aufhältige Zeitraum vor Tatbegehung mangels aufrechter Meldung unbekannt ist und die bP aktuell noch in Haft ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sichtlich der Umstand, dass die bP bei der Begehung von Straftaten betreten wurde, dazu führte, dass sie ihr Verhalten einstellte und von keinem freiwilligen Beenden der fortgesetzten Begehung von Straftaten ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese gemäß kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht.

Die bP zeigt keine substantiierten Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die bB nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).

Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht nachvollziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Aus den oa. Erwägungen ist die die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes aus der Sicht des ho. Gerichts nicht als unangemessen zu betrachten. Insbesondere neben der angenommenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung, der (rechtskräftigen) Verpflichtung zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise, dem Bestehen zweier Einreiseverbote unterschiedlicher Mitgliedsstaaten sowie dem Bestehen einer strafrechtlichen Verurteilung im bereits beschriebenen Umfang im Bundesgebiet wird hierdurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 und 5 FPG bzw. aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 leg. cit. und der kumulativ auftretenden Gründe verwirklicht. Im Hinblick auf die getroffenen Ausführungen zum der Delinquenz zugrundeliegenden Tatunrecht unter Berücksichtigung der vom Gericht festgestellten Strafmilderungs- und Erschwernisgründe sowie des Umstandes, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes aus verschiedenen Gesichtspunkten als zulässig bzw. geboten anzusehen ist, erscheint die von der bB festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes, jedenfalls als angemessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. im angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde ausschließlich in Bezug auf das Einreiseverbot erhoben. Die Spruchpunkte I. – III. und V. – VI. erwuchsen somit in Rechtskraft. Der Sachverhalt, der hinsichtlich des verhängten Einreiseverbots herangezogen wurde, steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV wurden auch alle zu Gunsten der bP ins Gewicht fallende Aspekte berücksichtigt und stellte sich kein günstigeres Ergebnis heraus.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere hinsichtlich des Einreiseverbotes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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