Bundesverwaltungsgericht W109 2292741-2

W109 2292741-2Bundesverwaltungsgericht26.07.2024

Regest

Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Feststellungsantrag Feststellungsverfahren mündliche Verhandlung Nachbarrechte Parteistellung Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W109 2292741-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W109.2292741.2.00

Spruch

W109 2292741-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerden Von

1. XXXX ,

2. XXXX ,

Erst- und Zweitbeschwerdeführer vertreten durch RA Mag. Andreas SCHWEITZER,

3. XXXX ,

4. Wassergenossenschaft XXXX ,

die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH,

5. Wassergenossenschaft für XXXX , vertreten durch Obmann XXXX ,

gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung 06.05.2024, Zl. 2024-004.516-6/6, betreffend die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der XXXX , vertreten durch Onz Partner Rechtsanwälte GmbH, „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024 zu Recht:

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

und beschließt über die Beschwerde von

6. XXXX

gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung 06.05.2024, Zl. 2024-004.516-6/6, betreffend die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der XXXX , vertreten durch Onz Partner Rechtsanwälte GmbH, „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024:

A)Die Beschwerde wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 21.03.2024 beantragte die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Burgenländischen Landesregierung, diese möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass ihr Vorhaben zur „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keiner UVP-Pflicht im Sinne des UVP-G 2000 unterliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2024 stellte die Burgenländische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend führte die Behörde aus, für die Wasserstoffproduktion sei nach Z 49 Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 eine Produktionskapazität von mehr 150.000 t/a maßgeblich, dieser Schwellenwert werde bei der beantragten Jahresproduktionskapazität von maximal 31.000 t/a nicht erreicht. Die Grundwasserentnahme sei gemäß Z 32 Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 erst ab einem jährlichen Entnahmevolumen von 10.000.000 m3 UVP-pflichtig, auch dieser Schwellenwert werde bei weitem nicht erreicht. Der Tatbestand der Z 18 Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 (Industrie- oder Gewerbeparks) komme nicht zur Anwendung, weil nicht mehrere Betriebe vorlägen. Auch der Schwellenwert von 25 ha werde bei einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 8,5 ha nicht erreicht. Ebenso sei der Tatbestand der Z 19 lit. b) Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 (Logistikzentrum) nicht einschlägig, bei maximal 4 LWK/d könne ex definitionem nicht von einem „Transport- bzw. Logistikknoten“ gesprochen werden. Der in Z 19 lit. f) Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 normierte Schwellenwert mit einer Inanspruchnahme von versiegelten Flächen von mindestens 5 ha werde auch nicht überschritten. Zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 führt die Behörde aus, ein räumlicher Zusammenhang von Relevanz sei aufgrund der räumlichen Entfernung zu den nächstgelegenen „Logistikzentren“ bzw. „Industrie- und Gewerbeparks“ zu verneinen. Das Vorhaben sei im Ergebnis nicht UVP-pflichtig.

Die Kundmachung des Bescheides erfolgte am 08.05.2024.

Zur Parteistellung wird hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin ausgeführt, sie versorge den gesamten XXXX mit Wasser, es sei nicht auszuschließen, dass das geplante Projekt die Versorgungssicherheit gefährde. Hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Reihung der Wasserentnahme noch nicht geklärt und zu berücksichtigen sei, dass der Grundwasserhorizont grenzüberschreitend zu betrachten sei.

Es wird vorgebracht:

–Im Fall niedriger Grundwasserstände sei nicht auszuschließen, dass es zu einem Konflikt zwischen Wassernutzern komme. Durch die Entnahme der angeführten Wassermengen drohe ein mittel- bis langfristiges Absinken des Grundwasserspiegels. Mögliche negative Auswirkungen auf die in der Gegend herrschende Wasserknappheit hätten berücksichtigt werden müssen.

–Es drohe eine Beeinträchtigung der Anwohner.

–Die UVP-Richtlinie sei in Österreich mangelhaft umgesetzt. Die Europäische Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, die Umsetzung sei auch nach der nunmehr in Kraft getretenen Novelle nicht vollumfänglich gegeben. Der Bescheid sei daher auf unionsrechtswidriger Grundlage erlassen.

–Die Anlage sei in unmittelbarer Nachbarschaft zum Europaschutzgebiet Parndorfer Platte Heideboden geplant und somit Auswirkungen auf das Schutzziel nicht auszuschließen. Das Projekt solle am Eingang des Vogelschutzkorridors zwischen dem Europaschutzgebiet „Parndorfer Platte – Heideboden“ und dem Natura 2000 Gebiet „Neusiedler See – Nordöstliches Leitha Gebirge“ errichtet werden. Dieser Umstand sei zu berücksichtigen gewesen.

–Auf der Website von „Hydromex“ würde das Projekt anders als im Antrag beschrieben.

–Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde dazu komme, dass Überschneidungen von Wirkungsebenen von verschiedenen Vorhabenstypen ausgeschlossen werden könnten.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Feststellung, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Mit Schreiben vom 27.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangten Beschwerden und gab der mitbeteiligten Partei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 09.07.2024 langte die Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei am Bundesverwaltungsgerichts ein. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wird eingewandt, ihr komme als Inhaberin eines Wasserrechts ohne Eigentum oder dinglichem Recht keine Beschwerdelegitimation zu. Das vom Erstbeschwerdeführer angeführte Grundstück befinde sich nicht in seinem Eigentum. Die Dritt- und Sechstbeschwerdeführenden hätten nicht dargetan, dass sie Eigentum im möglichen Immissionsbereich besitzen bzw. sich dort mehr als bloß vorrübergehend aufhalten würden. Zudem wird ausgeführt, dass in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen sei, dass kumulative Effekte ob der Entfernung auszuschließen seien. Die Beschwerdeführenden hätten kumulative Effekte bloß behauptet, seien jedoch nicht näher auf solche eingegangen. Beantragt wurde ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 25.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beschwerdelegitimation

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind Privatpersonen. Beide sind Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben, die sie bewirtschaften.

Der Drittbeschwerdeführer ist kein Anrainer des Vorhabens.

Die Viertbeschwerdeführerin ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung und Eigentümerin von in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhabens gelegenen Grundstücken, auf einem davon befinden sich unter anderem Wohnungen und ein Hotel XXXX .

Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen sind Wassergenossenschaften.

Die Fünftbeschwerdeführerin versorgt die Liegenschaften der Viertbeschwerdeführerin mit Wasser, hierfür wurde ihr – unter anderem – mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20.11.1986 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Brunnens auf Grundstück Nr. 5538/4, KG Zurndorf erteilt und ihr das Recht zur Wasserentnahme daraus wiederholt, zuletzt im Ausmaß von maximal 40.000 m3 im Jahr mit Bescheid vom 27.03.2019 befristet bis 01.04.2031 erteilt.

Die Sechstbeschwerdeführerin betreibt in den Gemeinden Neusiedl am See, Weiden am See, Gols und Mönchhof 318 Brunnen und verfügt für diese über Entnahmekontingente.

1.2. Vorhaben

Die mitbeteiligte Partei plant in der KG Zurndorf Errichtung und Betrieb eines Elektrolyseurs, der aus erneuerbarer Wind- und PV-Energie Wasserstoff erzeugt.

Das Vorhaben soll in mehreren Ausbaustufen realisiert werden. In der Vollausbaustufe soll eine Wasserstoffproduktionskapazität von bis zu 31.000 t/a bei einer elektrischen Leistung des Elektrolyseurs von bis zu 200 MW umgesetzt werden.

Neben elektrischer Energie wird für die Wasserstoffproduktion Wasser im Ausmaß von bis zu 25 l/s benötigt. Dieses wird aus Feldbrunnen gewonnen. Mit dem Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland soll ein Vertrag zur Wasserversorgung abgeschlossen werden.

Der erzeugte Wasserstoff soll über eine Pipeline abtransportiert werden. Ergänzend kann auch ein Abtransport durch LKW erfolgen, wobei keinesfalls mehr als 4 LKW/d eingesetzt werden.

Das Vorhaben soll auf den Grundstücken GSt-Nr 5520/16, 5520/15, 5520/31, 5520/14, 5520/13, 5520/35, 5520/35, 5520/33, 5520/12, 5520/11, 5520/10, 5520/34, 5520/9, 5520/8, 5520/7, 5520/6 und 5520/5, alle EZ 1046, KG 32028 Zurndorf bzw. auf Teilen dieser Grundstücke realisiert werden, wobei das vom Projekt beanspruchte Gesamtareal nicht größer als 8,5 ha bei einer versiegelten Fläche von jedenfalls unter 4,9 ha sein wird.

Mit der Umsetzung des Vorhabens sind keine Rodungen verbunden.

Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („besondere Naturschutzgebiete“), der Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet“) sowie der Kategorie D („belastetes Gebiet Luft“) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 und auch nicht in einem gemäß § 55f iVm § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebiet.

Die nächste „Streusiedlung“ bzw. Weiler XXXX liegt vom antragsgegenständlichen Vorhaben über 400 m entfernt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beschwerdelegitimation

Betreffend Erst- und Zweitbeschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht Grundbuchauszüge eingeholt bzw. wurden solche im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebracht.

Der Drittbeschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, über Grundstücke zu verfügen, diese lägen vom XXXX 5 km entfernt, die restlichen Grundstücke seien zwischen der großen und der kleinen Leitha (OZ 12, S. 13). Damit ist der Drittbeschwerdeführer kein Anrainer.

Betreffend die Viertbeschwerdeführerin wurden von der mitbeteiligten Partei keinerlei Einwendungen erhoben.

Die Fünftbeschwerdeführerin hat im Zuge der mündlichen Verhandlung wasserrechtliche Bescheide in Vorlage gebracht, wobei die Feststellungen insbesondere auf dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27.03.2019, GZ A4/WA.WVA-10034-14, beruhen (Beilage 2 B zu OZ 12).

Die Sechstbeschwerdeführerin legte ihre Beschwerdelegitimation im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar und brachte hierzu einen Bescheid der BH Neusiedl am See vom 12.12.2022, GZ ND-09-06-26-149, betreffend Auflagen für die bewilligte Wasserentname aus 244 bewilligte Feldbrunnen auf Grundstücken der KG Gols, KG Mönchhof, KG Weiden am See und KG Neusiedl am See in Vorlage. Die mitbeteiligte Partei trat dem nicht entgegen (OZ 12, S. 10).

2.2. Vorhaben

Die Feststellungen zum Vorhaben beruhen auf der Vorhabensbeschreibung im verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21.03.2024. Betreffend die Wasserversorgung des Vorhabens wurde die Vorhabensbeschreibung in der Beschwerdebeantwortung ergänzt bzw. präzisiert (OZ 4, S. 5-6).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. UVP-G 2000

§§ 3, 19 und Anhang 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) […]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) […]

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(10) […]“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. […]“

„Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

[…]

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

[…]

Z 18

a)Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha;

b)[…]

a)[…]

f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Z 19

a)[…]

b)Logistikzentren 4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

c)[…]

f)Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

[…]

[…]

Z 32

a)Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 000 000 m3;

b)Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m3.

[…]

Z 49

c)Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

­zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

­zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

­zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

­zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

­mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

­zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

­zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

a)Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

­zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

­zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

­zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

­zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

­mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

­zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

­zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

[…]

  1. Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

[…]

4. 1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.

[…]

  1. Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).

[…]“

3.1.2. WRG 1959

§§ 22, 74 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959, StF: BGBl. Nr. 215/1959 (WV), idF BGBl. I Nr. 73/2018, lautet auszugsweise:

„Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) […]“

„Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

§ 74. (1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),

b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),

c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.

(3) […]

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.“

3.1.3. UVP-Richtlinie

Art. 2 und 4, Anhang I Nr. 11 und Anhang II II Nr. 6 und 10, Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1–21, lauten auszugsweise:

„Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

[…]“

„Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a)einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

[…]“

„ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

[…]

11. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.

12. […]“

„ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

[…]

6. CHEMISCHE INDUSTRIE (NICHT DURCH ANHANG I ERFASSTE PROJEKTE)

a)Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien;

b)[…]

10. INFRASTRUKTURPROJEKTE

a)[…]

l)Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfasst;

m)[…]“

3.2. Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit

Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Nachbareigenschaft nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ein räumliches Naheverhältnis zum Vorhaben maßgeblich, das durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt wird. Zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171).

3.2.1. Zu den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden

Dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie der Viertbeschwerdeführerin kommt als Nachbarn gemäß § 3 Abs. 9 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Der Drittbeschwerdeführer ist kein Anrainer des Vorhabens, er lebt nicht im Nahebereich, verfügt im Nahebereich des Vorhabens nicht über Grundstücke oder sonstige dingliche Rechte und ist nicht ersichtlich, dass er durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder seine dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerdelegitimation der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin

Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin sind Wassergenossenschaften nach den §§ 73 ff WRG 1959.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 22 WRG 1959 ist die dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechts als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechts hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann (VwGH 30.06.2022, Ro 2021/07/0010).

Existiert keine dingliche Verbindung mit einem Eigentumsrecht, ist das Wasserbenutzungsrecht für eine ortsfeste Wasserbenutzungsanlage ein höchstpersönliches Recht, das bei juristischen Personen mit deren Untergang erlischt. Die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft (Anlage) bewirkt kein Erlöschen des persönlichen Rechts. Dem bisher Berechtigten obliegt weiterhin die Einhaltung der mit dem Wasserbenutzungsrecht verbundenen Verpflichtungen. Eine Verpachtung oder anderweitige vertragliche Überlassung eines Wasserbenutzungsrechtes durch den Inhaber ist möglich. Die vertragliche Überlassung führt zu keinem Konsensübergang – Wasserberechtigter bleibt der Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft bzw. derjenige, dem das Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde (Rössler in Kerschner [Hrsg.], WRG – Kurzkommentar Wasserrechtsgesetz [2022] zu § 22 WRG 1959 Rz 4 - 5).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 74 Abs. 4 WRG 1959, dass die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muss der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, dass es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht im Sinne des § 22 WRG 1959 handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümerin der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist (VwGH 26.08.2015, Ra 2014/07/0087 m.w.N.).

Gegenständlich verfügen die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin über Feldbrunnen und damit über Anlagen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Nahebereich des Vorhabens sowie über Bewilligungen zur Wasserentnahme aus diesen Brunnen. Sie sind daher als dinglich Berechtigte, deren Wasserrecht durch das Vorhaben gefährdet werden könnte, Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und gemäß § 7 Abs. 9 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert.

3.2.3. Rechtzeitigkeit

Der Bescheid wurde am 08.05.2024 kundgemacht, alle Beschwerden langten bis zum 11.06.2024 und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie der Viert- bis Sechstbeschwerdeführenden sind im Ergebnis rechtzeitig und zulässig.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerden

Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021 m.w.N.). Die Beurteilung der konkreten Umweltauswirkungen bestimmter Maßnahmen dagegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gegenstand der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der anschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag und erfolgt somit nicht schon bei der Prüfung des Vorliegens der UVP-Pflicht (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Mit ihren Einwendungen betreffend mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser, sowie auf nahegelegene Europaschutzgebiete und eine Beeinträchtigung von Anwohner*innen sind die Beschwerdeführenden daher auf das eigentliche Genehmigungsverfahren zu verweisen.

Der Umfang des Vorhabens wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071 m.w.N.).

Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, auf einer Homepage im Internet bzw. in der medialen Darstellung würde das Projekt anders als im Antrag beschrieben, sowie, soweit sie andere Wassermengen anführen bzw. von einem höheren Wasserverbrauch ausgehen, sind diese Varianten im gegenständlichen Verfahren daher nicht zu beurteilen. Maßgeblich ist ausschließlich die Vorhabensbeschreibung im UVP-Feststellungsantrag.

Es wird weiter eingewandt, die UVP-Richtlinie sei in Österreich mangelhaft umgesetzt. Die Europäische Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, die Umsetzung sei auch nach der nunmehr in Kraft getretenen Novelle nicht vollumfänglich gegeben. Der Bescheid sei daher auf unionsrechtswidriger Grundlage erlassen.

Die belangte Behörde prüft die Z 18, 19, 32 und 49 Anhang 1 UVP-G 2000, wobei sie hinsichtlich Z 18 „Industrie- und Gewerbeparks“ und Z 19 „Logistikzentrum“ zutreffend zu dem Schluss kommt, dass die Tatbestände nicht einschlägig sind. Diesbezüglich werden keine konkreten Einwendungen erhoben und wird kein konkreter Bezug zu allenfalls mangelhaft umgesetzten Bestimmungen der UVP-Richtlinie hergestellt.

Zu Z 32 Spalte 2 lit. a) Grundwasserentnahme mit einem jährlichen Entnahmevolumen von mindestens 10 000 000 m3 und Z 49 Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Wasserstoff mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a führt die belangte Behörde zutreffend aus, die Schwellenwerte würden bei weitem bzw. ansatzweise nicht erreicht. So erreicht das Vorhaben hinsichtlich Z 32 Spalte 2 lit. a) rund 8 % des Schwellenwertes und hinsichtlich Z 49 Spalte 2 lit. a) rund 20,7 % des Schwellenwertes.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich auf Anhang II Z 10 lit. j), l) und m) UVP-Richtlinie verwiesen, es sei eine Einzelfallprüfung notwendig (OZ 12, S. 10-11).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug nimmt, einfalten in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-Richtlinie überschritten hat, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/05/0173 m.w.N.; VwGH 07.03.2023, Ra 2021/05/0162 m.w.N.).

Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der den Mitgliedstaaten eingeräumte Entscheidungsspielraum im Hinblick einschlägige Tatbestände überschritten wird, sowie, inwiefern das konkret antragsgegenständliche Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben soll, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Insbesondere erfasst der angeführte Anhang II Z 10 lit. j), UVP-Richtlinie den „Bau von Wasserfernleitungen“ und lit. m) leg. cit. „Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfasst“. Solche Baumaßnahmen sind allerdings durch die mitbeteiligte Partei nicht beantragt bzw. sind diese Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Ansonsten werden im Zuge der mündlichen Verhandlung pauschal diverse Schutzgüter und Unionsrechtsakte angeführt (OZ 12, S. 14-15), deren Zusammenhang mit den auf das konkrete verfahrensgegenständliche Vorhaben tatsächlich anwendbaren Tatbeständen der UVP-Richtlinie und des UVP-G 2000 jedoch weder dargetan wird, noch ersichtlich ist. Insbesondere wurde der Tatbestand des Anhanges 1 Z 32 UVP-G 2000 mit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, in Reaktion auf ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die Anforderungen der von den Beschwerdeführenden angeführten Wasserrahmenrichtlinie angepasst (AB 271 BlgNR XXIV GP, S. 1, 16; Vgl. Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] Grundwasserentnahmen und -anreicherungen, insbesondere Rz 3).

Überdies wird eingewandt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde dazu komme, dass Überschneidungen von Wirkungsebenen von verschiedenen Vorhabenstypen ausgeschlossen werden könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109).

Diese Einzelfallprüfung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Das gegenständliche Projekt erreicht den Bagatellschwellenwert der einschlägigen Tatbestände (Anhang 1 Z 32 Spalte 2 lit. a) und Z 49 Spalte 2 lit. a) UVP-G 2000) nicht.

Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (VwGH 17.05.2024, Ra 2022/04/0014).

Für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Kumulationsprüfung ist daher, nachdem ein Kleinvorhaben im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, nicht durchzuführen.

Im Ergebnis waren die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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