Bundesverwaltungsgericht I425 2258994-3

I425 2258994-3Bundesverwaltungsgericht07.09.2024

Regest

Akteneinsicht Asylverfahren Kopienerstellung Kopierkosten Revision zulässig Rückzahlungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I425 2258994-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I425.2258994.3.00

Spruch

I425 2258994-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 21.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückerstattung von Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,--, die er am 18.08.2022 im Zuge einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz entrichtet hatte. Eine bescheidmäßige Vorschreibung dieser Kopierkosten war nicht erfolgt. Er brachte vor, dass (im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz) Barauslagen gemäß § 70 AsylG 2005 nicht zu entrichten seien. Daher müssten „Kopierkosten, die bei einer Akteneinsicht für einen Asylwerber angefallen“ seien, nicht entrichtet werden. Da er „die Kopierkosten ohne Rechtsgrundlage bezahlt“ habe, werde beantragt, den Betrag von EUR 32,-- auf das Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.08.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den eingehobenen „Kopierkosten“ weder um bezahlte Gebühren noch um Barauslagen noch um Verwaltungsabgaben gehandelt habe. Es handle sich bei den Kosten für die Anfertigung von Kopien von Aktenteilen um „Kosten sui generis“, die von § 70 AsylG 2005 nicht erfasst seien. Anders als im Abgabenrecht, nach dem in § 241 BAO eine Vorschrift über die „Rückerstattung von Gebühren nach dem Gebührengesetz“ enthalten sei, bestehe „im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht keine besondere Grundlage für einen Antrag auf Rückerstattung von vermeintlich oder tatsächlich zu Unrecht und ohne bescheidmäßige Vorschreibung bezahlten Kosten“. Auch § 70 AsylG 2005 stelle keine Rechtsgrundlage für (einen inhaltlichen Abspruch über) den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten in Höhe von EUR 32,-- dar.

Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.08.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 17 AVG und § 70 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht um eine Amtshandlung iSd § 70 AsylG 2005. Daher sei auch die Gewährung derselben als eine solche zu werten. § 70 AsylG 2005 sehe eine „‚generelle Kostenbefreiung‘ aus humanitären Gründen sowie aus verwaltungsökonomischen Zwecken“ vor. Diese Befreiung umfasse „auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten [...], zumal die Akteneinsicht auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe daher den Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Da lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens bilde, sei der Bescheid nur zu beheben. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

Eine gegen dieses Erkenntnis seitens des BFA erhobene, zulässige Amtsrevision, in der bestritten wurde, dass § 70 AsylG 2005 eine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung bilden könne, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2024, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betont, dass das BFA, das die Kosten aufgrund des § 17 AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt habe, auch dafür zuständig sei, über den verfahrensgegenständlichen Antrag mit Bescheid zu befinden, sofern es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet halte, da im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich für eine Klage nach Art. 137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2022 auf Rückerstattung der im Rahmen der Akteneinsicht am 18.08.2022 gemäß § 17 AVG entrichteten Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,-- abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Anfertigung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht um keine Amtshandlung iSd §70 AsylG 2005 handle, und selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine Amtshandlung iSd § 70 AsylG 2005 handeln würde, umfasse die Kostenbefreiung der betreffenden Bestimmung nur Gebühren nach dem Gebührengesetz, Verwaltungsabgaben iSd § 78 AVG und Barauslagen iSd § 76 AVG, während Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht als „Kosten sui generis“ zu qualifizieren seien, die aufgrund der lex specialis des § 17 AVG – abweichend von § 75 AVG – von der Partei zu tragen seien.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.04.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde abermals auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aus dem vorangegangenen Verfahrensgang vom 27.08.2022 verwiesen. Die Akteneinsicht sei aufgrund des Zweckes des Asylgesetzes notwendig gewesen und somit als Amtshandlung anzusehen, jedenfalls jedoch als Handlung auf Grund oder unmittelbar für einen Zweck des Asylgesetzes. Ohne Vornahme der Akteneinsicht hätte eine Beschwerde nur mit schlechter Begründung erstattet werden können und hätte das BFA die Übersetzungen ebenso wie sonst üblicherweise die Länderfeststellungen in den Bescheid selbst gemäß § 60 AVG aufnehmen müssen. Das BFA übersehe weiters die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren, wonach auf Grund von (durchaus beachtlichen) Argumenten die in § 17 AVG genannten Kosten als Barauslagen iSd § 70 AsylG 2005 einzustufen seien.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I425 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2022 vollinhaltlich negativ beschieden wurde.

Am 18.08.2022 nahm er während offener Rechtsmittelfirst beim BFA persönlich Akteneinsicht in den Verwaltungsverfahrensakt seines Asylverfahrens. Für die dabei mittels eines im Eigentum des Bundes stehenden Kopiergerätes angefertigten Kopien entrichtete er an das BFA (ohne entsprechende bescheidmäßige Vorschreibung) "Gebühren für Kopien" in der Höhe von EUR 32,--, deren Rückerstattung er mit seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung vom 21.08.2022 begehrte.

Am 25.08.2022 erhob der Beschwerdeführer – nach seiner Akteneinsicht - fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA vom 27.07.2022. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2023, Zl. XXXX stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine dagegen erhobene Amtsrevision des BFA wurde mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2023, Zl. XXXX zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en XXXX (bezüglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers) sowie XXXX (bezüglich des vorangegangenen Verfahrensgangs des gegenständlichen Kostenrückerstattungsverfahrens).

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Akteneinsicht" betitelte § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF BGBl. I Nr. 88/2023 (AVG) lautet:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:

„(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

Der mit "Kosten der Behörden" betitelte § 75 AVG lautet:

„(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.“

Der unbetitelte § 76 AVG lautet:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

Der unbetitelte § 78 AVG lautet:

„(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“

Der mit "Gebühren" betitelte § 70 Asylgesetz 2005 idgF BGBl. I Nr. 67/2024 (AsylG 2005) lautet:

„Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem abweisenden Erkenntnis vom 28.02.2024 zur Zl. XXXX in Bezug auf die seitens des BFA im vorangegangenen Verfahrensgang erhobene Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX , mit dem der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von im Zuge einer Akteneinsicht während seines Asylverfahrens entrichteten Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,-- behoben worden war, auszugsweise wie folgt fest:

„Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist darin beizupflichten, dass, selbst wenn diese Kosten als Barauslagen - sei es, dass der in § 70 AsylG 2005 verwendete Begriff der Barauslagen an jenen des AVG anknüpft, sei es, dass er ein darüber hinausgehendes Verständnis erfordert - anzusehen sein sollten, weder nach dem AVG noch nach dem AsylG 2005 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Behörde über einen Antrag auf Rückzahlung von gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AVG tatsächlich entrichteter Kosten für Kopien oder Ausdrucke von Akten oder Aktenteilen mit Bescheid abzusprechen hätte.

Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben, weil nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes diesfalls zu prüfen ist, ob sich die Zuständigkeit einer Behörde, im Streitfall über Antrag einen bekämpfbaren Bescheid über die Frage der Rückerstattung von bereits gezahlten Geldern zu erlassen, aus dem Zusammenhang jener Normen ergibt, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hätte.

Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Diese Bestimmung geht auf § 22 Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt wurde (RV 270 BlgNR 18. GP, 22):

„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.

Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“

[…]

Aus den Materialien geht somit hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 in Bezug auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vom Bundesverwaltungsgericht nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen - so die oben angeführten Materialien wörtlich - „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen.

Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen § 70 AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Art. 137 B-VG zu erhebende Klage beim Verfassungsgerichtshof, für die gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 37 VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß § 17a Z 1 VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des § 70 AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat (sofern sich ein entsprechender Auftrag und die Zuständigkeit nicht schon aus anderen Bestimmungen ausdrücklich ergibt, was hier aber dahingestellt bleiben kann, weil auch diesfalls der - einer allenfalls anderen zuständigen Behörde nach § 6 AVG weiterzuleitende - Antrag nicht wegen des Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen werden dürfte).

Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Rückzahlung auf § 70 AsylG 2005 gestützt. Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von ihm bezahlten „Kopierkosten“ um Barauslagen im Sinn dieser Bestimmung handle, die er nicht hätte entrichten müssen.

Nach dem Gesagten war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das diese Kosten aufgrund des § 17 AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt hat, dafür zuständig, über den Antrag mit Bescheid zu befinden, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet hält (fallbezogen ist anhand des Begehrens sowie des festgestellten Sachverhalts nicht zu sehen, dass die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht zu ziehen wäre).

Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid, mit dem der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag von der Behörde wegen der von ihr angenommenen fehlenden Antragslegitimation zurückgewiesen worden war, keinen Bestand haben konnte und der Behebung zu verfallen hatte.

[…]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum wird sich - sollte es weiterhin die Rückzahlung nicht vornehmen und die Ansicht vertreten, der vom Mitbeteiligten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung finde in § 70 AsylG 2005 keine Deckung - mit jenen (durchaus beachtlichen) Argumenten auseinanderzusetzen haben, die dafür sprechen, die in § 17 AVG genannten Kosten als Barauslagen im Sinn des § 70 AsylG 2005 einzustufen. Aus den von der Behörde in ihrem Bescheid genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.10.1982, 82/02/0113, sowie VwGH 5.11.2018, Ra 2018/01/0316) dürfte - worauf hier aufmerksam zu machen ist - für die von ihr zu entscheidende Frage vorderhand nichts zu gewinnen sein, weil es dort um nicht vergleichbare Themen ging (nämlich einerseits, ob die anlässlich der von der Behörde vorgenommenen Zustellungen ihr daraus erwachsenen Kosten für Porto als Barauslagen auf eine Partei überwälzt werden können, und andererseits, ob aus dem Titel der nach dem VwGG bewilligten Verfahrenshilfe einem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt im Rahmen seines Kanzleibetriebs erwachsene Aufwendungen für Porto und für die Anfertigung von Kopien als Barauslagen zu ersetzen sind).“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung somit klargestellt, dass das BFA über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich abzusprechen hat.

Die belangte Behörde hat dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshof auch dahingehend entsprochen, dass sie sich nunmehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides umfassend auf Basis von Gesetzesmaterialien sowie einschlägiger Judikatur und Literatur mit der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenrückerstattung im vorliegenden Fall gegeben sind, auseinandergesetzt hat und gelangte zusammengefasst zum Ergebnis, dass es sich bei der Anfertigung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht um keine Amtshandlung iSd §70 AsylG 2005 handle, und selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine Amtshandlung iSd § 70 AsylG 2005 handeln würde, umfasse die Kostenbefreiung der betreffenden Bestimmung nur Gebühren nach dem Gebührengesetz, Verwaltungsabgaben iSd § 78 AVG und Barauslagen iSd § 76 AVG, während Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht als „Kosten sui generis“ zu qualifizieren seien, die aufgrund der lex specialis des § 17 AVG – abweichend von § 75 AVG – von der Partei zu tragen seien.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob die Anfertigung von Kopien im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht gegenständlich als "Amtshandlung auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes" iSd § 70 AsylG 2005 zu qualifizieren ist, da diese Art von Kosten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ohnedies nicht als Barauslagen iSd genannten Gesetzesbestimmung anzusehen sind und aus dem Gesetz auch keine allumfassende Befreiung von im Rahmen eines Asylverfahrens anfallenden Kosten für Asylwerber abgeleitet werden kann.

Eingangs ist der belangten Behörde in ihrer Einschätzung beizutreten, dass sich die Begrifflichkeiten "Verwaltungsabgaben des Bundes" sowie "Barauslagen" im § 70 AsylG 2005 infolge der dort ausdrücklichen, taxativen Aufzählung wohl auf die korrespondierenden Gesetzesbegriffe bzw. Bestimmungen in den §§ 76 sowie 78 AVG beziehen. Dieser Schluss erweist sich schon deshalb als geboten, da das AsylG 2005 selbst keine Legaldefinitionen für die entsprechenden Begriffe enthält und abgesehen vom AVG auch kein anderes Bundesgesetz existiert, das im Asylverfahren (bzw. in Verfahren nach dem AsylG 2005 allgemein) Anwendung findet und sowohl "Verwaltungsabgaben des Bundes" (bzw. "Bundesverwaltungsabgaben") als auch "Barauslagen" vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB vorzugehen. Demnach darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2022/02/0163, mwN). Grundsätzlich kommt der Wort("Verbal")interpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2021/11/0032, mwN). Sofern die Gesetzesmaterialien zu § 70 AsylG 2005 von einer generellen Kostenbefreiung aus humanitären Gründen sprechen, ergibt sich nicht nur aus der taxativen Aufzählung in der Bestimmung selbst, sondern etwa auch bereits aus dem Umstand, dass sich die Befreiung nicht auf die Eingabengebühr nach § 24a VwGG erstreckt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041), eine Einschränkung derselbigen und ist einer am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientierten Interpretation gegenüber den damit in Widerspruch stehenden Materialien der Vorzug zu geben (vgl. hierzu VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0259, mwN).

Der Begriff Barauslagen iSd § 76 AVG beschränkt sich auf die notwendigen Aufwendungen, die aus Anlass eines konkreten Verfahrens – über den normalen Amtsaufwand hinaus – entstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 653; im Übrigen etwa VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024, mwN). Sofern in der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass die Akteneinsicht im Asylverfahren des Beschwerdeführers deshalb notwendig gewesen sei, da ohne deren Vornahme eine Beschwerde nur mit schlechter Begründung erstattet werden hätte können, erweist sich dies als durchaus nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung dabei jedoch übersieht, ist dass die seitens des Beschwerdeführers entrichteten Kosten in Höhe von EUR 32,-- im konkreten Fall nicht aufgrund der Akteneinsicht an sich angefallen sind, sondern vielmehr durch das (kostenpflichtige) Kopieren diverser Aktenbestandteile. Wenngleich die Anfertigung von Kopien im konkreten Fall für die Einbringung einer Beschwerde praktikabel gewesen sein mag, so wäre dies für die anschließende Abfassung einer (fundierten) Beschwerde nicht unbedingt notwendig gewesen, zumal es dem Beschwerdeführer – wie auch ausdrücklich in § 17 Abs. 1 AVG vorgesehen – ebenso möglich gewesen wäre, sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle selbst und kostenlos Abschriften anzufertigen. Wenngleich aus den Gesetzesmaterialien zu § 70 AsylG 2005 abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, ist bei lebensnaher Betrachtung ebenso davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt in Besitz eines Mobiltelefons mit zumindest einfacher Kamerafunktion gewesen ist oder es ihm zumindest – bei entsprechender Sorgfalt und Vorbereitung - möglich und zumutbar gewesen wäre, sich ein solches für die Dauer der Akteneinsicht auszuborgen, um damit – ebenfalls kostenlos - Lichtbilder der relevanten Aktenbestandteile anzufertigen.

Auch der Umstand, dass sich der Gesetzgeber offenbar bewusst dazu entschieden hat, die im Rahmen einer Akteneinsicht aufgelaufenen Kosten für erstellte Kopien oder Ausdrucke in § 17 Abs. 1 AVG gesondert zu regeln, lässt auf Grundlage einer systematischen Interpretation des Gesetzes keinen anderen Schluss zu, als dass diese Kosten eben gerade nicht unter die – in einem gänzlich anderen Teil und Abschnitt des AVG geregelten – Barauslagen iSd § 76 leg. cit. (bzw. des § 70 AsylG 2005) zu subsumieren sind.

Dass es sich bei den seitens des Beschwerdeführers entrichteten Kopierkosten allenfalls um (ebenfalls in der taxativen Aufzählung des § 70 AsylG 2005 enthaltene) Gebühren iSd Gebührengesetzes oder Verwaltungsabgaben iSd § 78 AVG handeln könnte, wurde seitens der belangten Behörde ebenfalls in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (mangels einer Grundlage im Gebührengesetz bzw. einer entsprechenden Verordnung iSd § 78 Abs. 5 AVG) verneint und den entsprechenden Erwägungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von im Zuge einer Akteneinsicht während seines Asylverfahrens entrichteten Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,-- daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weswegen auch die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortende Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung von im Zuge einer Akteneinsicht während eines Asylverfahrens entrichteten Kopierkosten vorliegen, war rein rechtlicher Natur, ansonsten lagen keine strittigen Sachverhaltsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde ebenfalls nicht gestellt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt nach wie vor eine abschließende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Frage, ob im Zuge einer Akteneinsicht entstandene Kopierkosten während eines Asylverfahrens vom Kostenbefreiungstatbestand des § 70 AsylG 2005 umfasst sind.

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