Bundesverwaltungsgericht L532 2283225-1

L532 2283225-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2024

Regest

Aktualität Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Facebook Familienverband geschlechtsspezifische Verfolgung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Haftbedingungen individuelle Verfolgungsgefahr Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe legitime Strafverfolgung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziale Verhältnisse strafrechtliche Verfolgung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L532 2283225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L532.2283225.1.00

Spruch

L532 2283225-1/17EL532 2283222-1/17E

L532 2283215-1/19E

L532 2283213-1/17EL532 2283218-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX , 5.) der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch jeweils als BF1 - BF5 bezeichnet) sind türkische Staatsangehörige, die nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise nach Österreich am 23.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der männliche BF1 und die weibliche BF2 sind verheiratet und die Eltern der (allesamt volljährigen und weiblichen) BF3, BF4 und BF5.

2. Begründend brachte der BF1 im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am übernächsten Tag zum Fluchtgrund sinngemäß vor, er und seine mitgereisten Familienangehörigen seien Kurden, die in der Türkei keine Rechte hätten. Sie würden politisch verfolgt und würden keinerlei Unterstützung erfahren, seien darüber hinaus auch prekären Lebensverhältnissen bzw. Armut ausgesetzt. Der BF1 wolle in die Schweiz zu seinen (dort ansässigen) drei Kindern, dort arbeiten und für seine Kinder eine neue Zukunft aufbauen. Eine Rückkehr in die Türkei komme für ihn nicht infrage. Sonst seien keine Fluchtgründe verwirklicht. Im Rückkehrfall habe er Angst vor der Regierung und mangelnden Zukunftsaussichten.

Die BF2 - BF5 äußerten sich im Wesentlichen sinngemäß.

3. Nach Zulassung der Verfahren wurden der BF1, die BF3 und BF4 am 24.07.2023 und die BF2 und BF5 am 07.08.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.

3.1. Im Wesentlichen gab der BF1 zu den Hintergründen seiner Flucht an, sein gesellschaftliches Umfeld in der Türkei sei gegenüber Kurden überaus feindlich gesinnt und von regierungsloyalen Spitzeln bzw. Informanten geradezu durchdrungen. Solche Personen hätten bereits einmal gegenüber ihm und seinen Kindern eine Festnahme veranlasst, weil er (gemeinsam mit seinen Kindern) am Newroz-Fest teilgenommen habe. Dies habe man ihnen als Verbrechen ausgelegt. Während seiner Anhaltung sei der BF1 geschlagen und ihm ein Polster gegen das Gesicht gedrückt worden. In der Nacht habe man sie schließlich auf freien Fuß gesetzt. Kurze Zeit später habe die Polizei ihr Haus durchsucht und die Familie schlecht behandelt. Bei einer anderen Gelegenheit seien seine zwei Söhne während der Viehhaltung (im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft) von der Polizei mit einer Kalaschnikow bedroht worden, woraufhin er diese nach Europa „geschickt“ habe. Die Polizei habe die Abwesenheit der Söhne bemerkt und sich aus diesem Anlass vermehrt nach deren Aufenthalt erkundigt. Die Familie sei beschuldigt worden, mit der PKK zusammenzuarbeiten und die (zwischenzeitig emigrierten) Söhne in Trainingslagern der PKK untergebracht zu haben. Eine Person namens „ XXXX “ habe den BF1 und seine Kinder angeworben, gemeinsam mit ihm durch die Dörfer zu ziehen und die Bevölkerung nach deren Problemen zu befragen. Dies habe der Polizei sehr missfallen, weshalb sie bei einer Gelegenheit im Rahmen einer Nachschauhaltung sein Haus aufgesucht und fünf „Warnschüsse“ in Richtung des Bodens (knapp am Bein des BF1 vorbeizielend) abgegeben habe. Die Dorfbewohner seien dadurch in Aufruhr geraten, sodass die Polizei drei Stunden später erneut habe intervenieren müssen, um deeskalierend auf alle Beteiligten einzuwirken. Der BF1 habe sich einer permanenten Bedrohungslage durch die türkische Polizei gegenübergesehen und könne Gerichtsunterlagen vorweisen, die eine strafrechtliche Verfolgung seiner Person belegen würden.

3.2. Die BF2 machte im Wesentlichen keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern berief sich auf den gemeinsamen Familienverband mit ihrem Ehegatten (BF1) sowie deren Kindern (BF3 - BF5) bzw. ihren Fluchtgründen.

3.3. Die BF3 brachte - über die gemeinsame Schnittmenge zum Aussagegehalt des BF1 hinaus - vor, während ihrer Anhaltung (anlässlich des Newroz-Festes) an den Haaren gezogen und am Hals verletzt worden zu sein. Sie habe im Internet Berichte über Todesfälle von bzw. Repressalien gegenüber Kurden geteilt. Außerdem habe sie die Schule abbrechen müssen, weil sie als Kurdin schlecht behandelt worden sei. Auch in der Arbeit sei ihr Ähnliches widerfahren. Sie habe sich aktiv für kurdische Belange eingesetzt. Ein Notar in der Türkei habe die Familie in der Zwischenzeit darüber verständigt, dass die Polizei nach ihnen (Anm.: der Familie) fahnden würde.

3.4. Die BF4 gab zusammengefasst an, ihre Familie sei von der türkischen Regierung und deren Informanten nicht in Ruhe gelassen worden. Sie seien ständig bedroht worden und an einer Lebensführung unter solchen Bedingungen im Allgemeinen verunmöglicht. Die BF4 sei während ihrer Anhaltung zu Boden geschubst und dabei - weil sie gegen einen Gegenstand gestoßen sei - am Rücken verletzt worden.

3.5. Die BF5 machte grundsätzlich keine anderslautenden Fluchtgründe geltend. In eigener Person bzw. Sache brachte sie vor, während ihrer Inhaftierung an den Haaren gezogen und Verletzungen am Ellbogen davongetragen zu haben, weil sie geschubst worden sei. Als Kurden würden sie daran gehindert, sich ihrer Muttersprache zu bedienen. Sie beklagte mehrmals antikurdischen Rassismus in ihrem Herkunftsstaat. Im Übrigen seien die Fluchtgründe des BF1, der BF3 und BF4 schlagend.

4. Die BF legten in der Folge ein Konvolut an (in türkischer Sprache abgefassten) Schriftstücken (teils amtlichen, teils privaten Ursprungs) vor, darunter Auszüge aus diversen Facebook-Beiträgen des BF1, der BF3, BF4 und BF5, Anzeige- bzw. Ermittlungsprotokolle sowie -berichte, diverse Polizei- und Gerichtsschreiben, staatsanwaltliche und gerichtliche Verfügungen etc.

5. Vonseiten des Bundesamts wurden - soweit sie von Relevanz für die gegenständlichen Verfahren befunden wurden - Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel beigeschafft.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 08.11.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde den BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Die bB begründete die bekämpften Bescheide bezugnehmend auf die negativen Asyl- und Rückkehrentscheidungen im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF jemals mit ernsthaften konkreten Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen seien, vielmehr sei anzunehmen, dass sie sich lediglich einer allgemeinen Diskriminierungssituation entzogen hätten. Es habe auch keine politische Bedrohungslage erhoben werden können, da sie lediglich Sympathisanten der HDP seien und insbesondere keine exponierende Position bzw. Rolle eingenommen hätten. Dem Länderinformationsblatt sei keine Gruppenverfolgung von Parteisympathisanten zu entnehmen. Das Bundesamt gestehe zwar zu, dass Ermittlungsverfahren gegen die BF liefen, gelange aber zum Ergebnis, dass sie aus nachvollziehbaren Gründen ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten seien und keiner illegitimen Strafverfolgung unterlägen. Es sei keinesfalls ersichtlich, dass die türkischen Behörden den BF in faktenwidriger Weise delinquentes Verhalten unterstellen oder sie in diskriminierender Weise exzessiv bestrafen würden. Auch hätten sie - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - keine Art. 2 und Art. 3 EMRK widerstreitenden Haftbedingungen zu gewärtigen. Soweit Übersetzungen im Verfahren vereinzelt unterblieben wären, läge dies darin begründet, dass beigebrachte Beweismittel nicht die erforderliche Aktualität aufgewiesen hätten.

7. Dagegen richten sich die von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung (fristgerecht) eingebrachten Beschwerden der BF an das BVwG.

Unter Voranstellung des aus der Sicht der BF maßgeblichen Sachverhaltes wurden darin im Wesentlichen Verfahrensfehler sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde in den Beschwerden - zusammengefasst - ausgeführt, die BF hätten Schwierigkeiten gehabt, sich mit dem den Einvernahmen beigezogenen Dolmetscher zu verständigen, weil dieser aus Syrien stamme und einen abweichenden kurdischen Dialekt gesprochen habe. Die BF hätten ihn teilweise nicht verstanden und es sei Vieles nicht rückübersetzt worden. Sie würden Kurdisch lediglich sprechen, nicht jedoch schreiben können. Das Bundesamt habe auch einige Beweismittel der BF nicht übersetzt und sohin in seine Entscheidungsfindung nicht einbezogen, dadurch habe es seine amtswegige Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht hinreichend wahrgenommen. Themeneinschlägige Länderberichte in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF seien zudem von der bB einerseits unzureichend berücksichtigt, andererseits fehlerhaft interpretiert worden. Die BF seien als Kurden neben Diskriminierungen auch mehrmals mit konkret gegen sie gerichteter psychischer und körperlicher Gewalt (ergo einer relevanten Individualverfolgung) durch private und staatliche Akteure konfrontiert gewesen, insoweit sei der behördlichen Beweiswürdigung daher entschieden entgegenzutreten. Im Übrigen seien gegen den BF1, die BF3 - BF5 politisch motivierte Strafverfahren in Zusammenhang mit Terrorismusverdacht anhängig, in welchen die BF aufgrund des fehlenden Zugangs zu einem fairen Verfahren und aufgrund vorherrschender Willkür höchstwahrscheinlich zu einer jahrelangen Haftstrafe verurteilt würden. Aufgrund deren Profile als seit Jahren mit Terrorismus in Verbindung gebrachte Kurden seien die BF in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, wie beispielsweise Folter, in eventu subsidiären Schutzbedarf begründenden Bedingungen ausgesetzt. Die BF seien in Österreich unbescholten, integrationswillig und -bemüht. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse der BF, in Österreich zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. In diesem Zusammenhang habe das Bundesamt es insbesondere verabsäumt, abwägende Gegenüberstellungen zwischen den betroffenen Rechtsgütern bzw. Interessen vorzunehmen.

8. Am 21.12.2023 langten die Administrativakte beim BVwG ein.

9. Mit 16.01.2024 beraumte das BVwG für den 18.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte den Verfahrensparteien entsprechende Ladungen.

9.1. Zugleich mit den Ladungen wurden den BF ergänzend Berichte zur (damals) aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht.

10. Mit 11.03.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zur Türkei sowie folgende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung: „Überwachung, strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien“ vom 03.09.2021 sowie „Beleidigung des Präsidenten“ vom 18.01.2023.

11. Mit ERV-Eingabe vom 12.03.2024 erstattete die BF3 nachstehendes ergänzendes Vorbringen:

Im Zuge der Verhandlungsvorbereitung am 11.03.2024 habe die BF3 gegenüber ihrem Rechtsberater ausgeführt, dass sie in der Türkei von einem „Dorfjungen“ vergewaltigt worden sei. Anschließend sei sie und ihre Familie von der Familie des „Dorfjungen“ mit Blutrache bedroht worden, zumal sich die BF3 - unterstützt von ihren Eltern - geweigert habe, den „Dorfjungen“ als ihren Ehemann anzunehmen. Daher würde die BF3 Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie befürchten.

Die BF3 sei nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten. Scham und Schuldgefühle hätten sie daran gehindert, frei über das Erlebte in der Türkei sprechen zu können. Nach dem geschilderten Vorfall sei die BF3 in einem psychisch gestörten Zustand, weshalb sie nicht im Stande (gewesen) sei, sich als Opfer einer Vergewaltigung zu outen. Gegen Ende der Verhandlungsvorbereitung hätten die Eltern mittgeteilt, dass sie zwar noch was zu sagen hätten, sich bislang aber nicht getraut hätten, weil die Tochter das nie gewollt habe. Nach einem anschließenden Vier-Augen-Gespräch mit der BF3 sei diese in Tränen ausgebrochen und habe sodann über ihren Vorfall berichtet. Sie erkläre sich nunmehr bereit, darüber zu sprechen und von einem männlichen Rechtsberater zur anberaumten Verhandlung am 18.03.2024 begleitet und vom zuständigen männlichen Richter einvernommen zu werden.

Im Übrigen werde das bislang erstattete Vorbringen vollumfänglich aufrechterhalten.

12. Am 18.03.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?

RV: Ja, es sind gerichtliche Unterlagen des BF 1. Ich habe mit der BF 3 über Google Übersetzer kurz Rücksprache gehalten. Es dürfte sich um gerichtliche Dokumente handeln, in denen es um einen Haftbefehl gegen den BF 1 geht. Weitere Äußerungen kann ich leider nicht treffen, da mir die Unterlagen ansonsten auch unbekannt sind.

RI: Ich werde die Beweismitteln im Akt abgleichen und die neuen Beweismittel bzw. sofern diese erforderlich ist, eine Übersetzung zuführen.

RI: Warum sind die Unterlagen nicht schon bei der Polizei oder beim BFA vorgelegt worden?

BF 1: Diese Unterlagen sind erst später herausgekommen.

RI: Es wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen?

RV: Es wird auf die Beschwerde verwiesen.

RI: Gibt es eine Stellungnahme zu den beiden AFB: Beleidigung des Präsidenten (18.01.2023) und strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien (03.09.2021)?

RV: Eventuell am Schluss der Verhandlung.

RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben?

BF 1: Es ist viel passiert. Wir konnten seitdem wir hier sind kein Wort Deutsch und wir haben uns in dieser Hinsicht verbessert und wir haben einen Freundeskreis aufgebaut. Ich habe drei Monate lang bei der Gemeinde gearbeitet. Wir besuchen die Schule. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit den A1 Kurs Alphabetisierungskurs meine.

BF 2: Wir besuchen den Deutschkurs und versuchen, gut Deutsch zu lernen. Unsere Lehrerin ist sehr gut. Wir haben Freunde gefunden. Im Heim besitze ich den Schlüssel. Wenn jemand transferiert wird, weise ich die Person ein und begleite sie ins Zimmer. Mit der Chefin haben wir ein gutes Verhältnis. Wenn sie Deutsch spricht, kann ich darauf auf Deutsch antworten.

BF 3: Ich besuche auch den A1 Deutschkurs und lerne zu Hause. Das ist alles.

BF 4: Ich besuche auch den A1 Deutschkurs und wir sind sehr bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Wir haben uns um eine Stelle beworben, aber noch keine Antwort bekommen.

BF 5: Ich besuche auch einen A1 Kurs und wir versuchen, Deutsch zu lernen, wir haben auch einen Freundeskreis aufgebaut.

RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Gehen Sie einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?

BF 1: Ja. Ich habe vier ältere Brüder. Zwei davon sind in Deutschland, zwei in der Schweiz. Ich habe auch noch eine Tochter und eine ältere Schwester in der Schweiz. Zwei Söhne leben auch in der Schweiz.

BF 2: Ich habe zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester in Deutschland. Eine Tochter in der Schweiz, die verheiratet ist, und zwei Töchter und ein Sohn meines älteren Bruders leben auch dort. Nachgefragt gebe ich an, dass die beiden Söhne des BF 1 in der Schweiz auch meine Söhne sind.

BF 3: Ich habe zwei Brüder und eine Schwester in der Schweiz. Zwei Onkel in Deutschland und in der Schweiz. Meine Tante väterlicherseits und die Kinder meines Onkels väterlicherseits sind auch in der Schweiz.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an.

RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich?

BF 1: Ich betreibe Sport in meiner Freizeit und wir sind zu Hause. Das ist alles.

BF 2: Wir besuchen den Kurs und gehen zur Schule. Wenn die Chefin kommt und etwas bringt, dann helfe ich ihr bei den Tragearbeiten.

BF 3: Ich lerne Deutsch und bin zu Hause.

BF 4: Ich versuche auch, Deutsch zu lernen und bin zu Hause.

BF 5: Ich mache meine Hausübungen, lerne Deutsch in der Freizeit. Bin auch viel draußen und erkunde die Gegend.

RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis?

BF 1: Ja. Ich kenne alle Mitarbeiter der Gemeinde bis zum Chef reichend.

BF 2: Ja.

BF 3: Ja.

BF 4: Ja.

BF 5: Ja.

RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen?

BF 1: Wir begrüßen uns gegenseitig, wenn sie mit dem Hund hinausgehen. Ich begleite sie. Gegenüber von uns liegt ein Gewässer und wenn sie dort herumspazieren, begleite ich sie.

BF 2: Wir haben eine Familie kennengelernt, wir fragen sie nach ihrem Wohlbefinden, woher und wie sie gekommen sind. Nachgefragt gebe ich an, dass die Familie aus Österreich stammt.

BF 3: Unser Deutsch ist noch nicht ausreichend, ansonsten würden wir uns mehr auf Deutsch mit ihnen unterhalten. Wenn wir z.B. nach einer Adresse fragen, sind sie uns behilflich.

BF 4: Wir unterhalten uns mit Freunden und verstehen uns gut.

BF 5: Wir können uns unterhalten und wenn wir uns draußen begegnen, führen wir auch einen Dialog.

RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung?

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv?

BF 1: Weder noch.

BF 2: Nein.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten?

BF 1: Ich möchte Busfahrer sein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen B Führerschein habe, aber keinen Busschein.

BF 2: Ich würde eine Landwirtschaft gründen wollen.

BF 3: Ich möchte eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen.

BF 4: Ich möchte der deutschen Sprache mächtig sein und auch einen Beruf erlernen.

BF 5: Ich möchte der deutschen Sprache mächtig sein und auch einen Beruf erlernen.

RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig?

BF 1: Ja.

BF 2: Ja.

BF 3: Ja.

BF 4: Ja.

BF 5: Ja.

RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente?

BF 1: Nein, ich nehme keine Medikamente ein, aber meine Frau schon manche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht in einer medizinischen Behandlung bin.

BF 2: Ja, ich nehme Medikamente ein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie mitgenommen habe. Es handelt sich um Schlaftabletten, ich hatte Alpträume und nehme Tabletten dagegen ein. Ich habe seit meiner Einreise in Österreich hinter dem Ohr eine Art Stein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in ärztlicher Behandlung bin. Ich habe am 27.03. einen Termin beim Arzt in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass der Termin wegen des Steins hinterm Ohr ist, ich bekomme eine Spritze hinter dem Ohr.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert:

RI: „Sprechen Sie Deutsch?“

BF 1: Kurdisch.

BF 2: Kurdisch.

BF 3: Ja ich spreche Deutsch.

BF 4: Ja, ich spreche Deutsch.

BF 5: Ja, ich spreche bisschen Deutsch.

RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“

BF 1: Versteht die Frage nicht.

BF 2: Ja, Deutsch.

BF 3: Versteht die Frage nicht.

BF 4: Versteht die Frage nicht.

BF 5: Versteht die Frage nicht.

Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscherin.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV?

RV: Ja, an die BF 4.

RV: Sie sprachen davon, dass Sie sich bei einer Stelle beworben haben. Handelt es sich um eine Arbeitsstelle?

BF 4: Um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten.

RV: Handelt es sich dabei um eine bestimmte Firma?

BF 4: Ja, für XXXX . Meine Schwestern haben auch angesucht.

RV keine weiteren Fragen.

RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen?

BF 1: Ich bin fünf Jahre in die Volksschule gegangen. Nachgefragt, ob ich eine Berufsausbildung absolviert hätte, gebe ich an, dass wir Landwirte waren.

BF 2: Ich bin bis zur 7. Klasse zur Schule gegangen, ich bin Hausfrau.

BF 3: Ich ging bis zur 1. Klasse Lyzeum und hörte dann auf. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 8 Jahre zur Schule ging. Ich habe einen Hauptschulabschluss.

BF 4: Ich bin 12 Jahre zur Schule gegangen und habe im Bereich Gesundheitswesen die Schule abgeschlossen.

BF 5: Ich bin 13 Jahre zur Schule gegangen und habe einen Beruf erlernt. Ich machte auch Praktikum. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Kindesentwicklung erlernt habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Praktikum für ein Jahr im Kindergarten machte.

RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt?

BF 1: Ich habe die eigene Landwirtschaft betrieben und Viehzucht.

BF 2: Ich war immer Hausfrau und half meinem Mann bei der Viehzucht.

BF 3: Ich war zu Hause und habe keinen Beruf erlernt.

BF 4: Ich war zu Hause und habe keinen Beruf erlernt. Nachgefragt, ob ich jemals gearbeitet hätte. gebe ich an, dass ich niemals gearbeitet habe.

BF 5: Außer dem einjährigen Praktikum im Kindergarten habe ich keine Berufserfahrungen gesammelt.

RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen?

BF 1: Mittelschicht.

BF 2: Mittelschicht.

BF 3: Mittelschicht.

BF 4: Mittelschicht.

BF 5: Mittelschicht.

RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo?

BF 1: Ich habe drei ältere Schwestern in der Türkei. Eine lebt in XXXX , eine in Gaziantep und eine in einem Dorf in XXXX und eine Tochter in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern nicht mehr leben. Sie sind nach unserer Ausreise gestorben.

BF 2: Eine ältere und jüngere Schwester leben in Gaziantep. Mein jüngerer Bruder lebt etwas weiter weg von und unserem Heimatdorf, zu ihm habe ichkeinen Kontakt, und meine Tochter in XXXX . Ich habe noch einen Bruder mit Behinderung, um ihn kümmert sich mein jüngerer Bruder.

BF 3: Meine ältere Schwester in XXXX . Drei Tanten väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an.

RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem?

BF 1: Ich habe zu meiner älteren Schwester und zu meiner Tochter Kontakt, sonst zu niemanden.

BF 2: Ich habe zu zwei Schwägerinnen und meiner Tochter Kontakt.

BF 3: Ich habe zu meiner älteren Schwester und manchmal auch zu meiner Tante väterlicherseits Kontakt.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an.

RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat?

BF 1: Normal.

BF 2: Zu meinem jüngeren Bruder habe ich keinen Kontakt.

BF 3: Normal.

BF 4: Normal.

BF 5: Normal.

RI: Wie heißen Ihre Kinder im Herkunftsstaat und wie alt sind diese?

BF 1: XXXX , 27 Jahre alt.

BF 2: XXXX , 27 Jahre alt.

RI: Wie finanziert XXXX im Herkunftsstaat ihr Leben?

BF 1: Sie ist Hausfrau, ihr Mann arbeitet und sie kümmert sich um die Kinder.

BF 2: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer noch in der Türkei aufhältigen Angehörigen einschätzen?

BF 1: Normal, aber der Schwiegersohn verträgt sich mit meiner Tochter nicht. Er übt Druck auf sie aus, weil wir nicht mehr in der Türkei sind.

BF 2: Allen geht es gleich. Nach dem Erdbeben haben die Hälfte ihr Hab und Gut verloren.

BF 3: Normal.

BF 4: Normal.

BF 5: Normal.

RI: Verfügen Sie in der Türkei noch über ein eigenes Haus oder eine Wohnung?

BF 1: Im Dorf besaßen wir ein Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass das Haus noch steht, aber es wurde durch das Erdbeben beschädigt. Nachgefragt gebe ich an, dass das Erdbeben nach unserer Ausreise war. Nachgefragt gebe ich an, dass es gefährlich ist, in diesem Haus zu wohnen. Es wurde ein Papier draufgeklebt, ich meine damit vom Staat versiegelt.

BF 2: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Gibt es Angehörige Ihrer Person, die in der Türkei über Häuser oder Wohnungen verfügen?

BF 1: Ja, aber wir haben kaum Kontakt zu ihnen.

BF 2: Ja, genau so ist es. Wenn man keine Eltern mehr hat, dann ist das so.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage der BF 2 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage der BF 2 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage der BF 2 an.

RI: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gewohnt?

BF 1: XXXX , XXXX , XXXX heißt das Dorf.

BF 2: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen?

BF 1: Von Gaziantep mit dem Flugzeug nach Istanbul, dann weiter nach Serbien.

BF 2: Ja, das stimmt.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Wann war die Ausreise?

BF 1: Am 19. Oktober. Nachgefragt gebe ich an, dass das im Jahr 2022 war.

BF 2: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist.

BF 1: Es war sehr schlimm, denn wir fühlten uns so, als ob wir vor dem Tod stünden.

(Nach Erläuterung der Frage durch den RI, gibt der BF 1 weiters an) Wir gingen zum Flughafen, der Schlepper hat bereits alles geregelt. Wir zeigten ihm unsere Unterlagen und konnten die Kontrollen passieren.

BF 2: Ja, genau so.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich?

BF 1: Wir kamen mit dem Flugzeug von Istanbul bis nach Serbien, dort blieben wir in einem Hotel. Gegen Früh holte uns ein Bus ab und setzte uns ab. Abends kamen zwei Autos, die uns in einem Wald absetzten, dort kletterten wir über einen Zaun rüber und machten einen 2-3 stündigen Fußmarsch. Wir stiegen in einem LKW, der bereits auf uns wartete. Als wir absteigen, wurde uns mitgeteilt, dass wir uns in Österreich befinden.

BF 2: Von Gaziantep nach Istanbul, dann weiter nach Serbien verlief die Reise mit Flugzeug. Dort verbrachten wir eine Nacht. Am nächsten Tag in der Früh holte uns ein Bus ab. Dann bekamen wir etwas zu essen und zwei Autos holten uns ab und brachte uns in einem Wald. Dort war ein Lotse, der uns zum Drahtzaun brachte. Gegen Früh holte uns ein Kastenwagen ab und brachte uns bis zur österreichischen Grenze. Das erfuhren wir erst, als die österreichischen Soldaten uns das mitteilten, als sie uns erwischten.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage der BF 2 an. Von Gaziantep über Istanbul nach Serbien kamen wir mit Flugzeug. Dort blieben wir eine Nacht in einem Hotel. Gegen Früh holte uns ein Bus ab, dieser brachte uns irgendwo hin, wo wir dann Abendessen bekamen. Dann holten uns zwei Autos gegen Abend ab und brachte und in einem Wald. Von dort wurden wir zu einem Drahtzaun gelotst, als wir über diesen kletterten, wartete ein LKW auf uns. Gegen Früh durften wir aus dem LKW aussteigen und als wir erwischt wurden, erfuhren wir, dass wir uns in Österreich befinden.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage der BF 3 an. Wir waren alle zusammen.

RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal?

BF 1: Wir sind legal ausgereist, aber dann mit Schlepper illegal weitergereist. Denn wir zahlten 25.000 Euro. Wenn es legal gewesen wäre, dann wären das nur 3.000 Euro gewesen.

BF 2: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert?

BF 1: Das hat alles der Schlepper organisiert, wenn er nicht gewesen wäre, hätten wir vielleicht die Kontrolle nicht passieren können. Nachgefragt gebe ich an, dass wir behördlich kontrolliert wurden.

BF 2: Ja.

BF 3: Ja.

BF 4: Ja.

BF 5: Ja.

RI: Hatten Sie im Zuge der Ausreise Probleme mit Grenzbeamten?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

RI: Hatten Sie ein bestimmtes Reiseziel?

BF 1: Zu meiner Familie in die Schweiz.

BF 2: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 3: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 4: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

BF 5: Ich schließe mich der Aussage des BF 1 an.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV?

RV: Ja.

RV: Rein hypothetisch: Im Falle einer Rückkehr, würden Sie finanzielle Unterstützung von Ihren Verwandten in der Türkei erwarten?

BF 1: Nein, mit Sicherheit nicht. Nachgefragt, warum ich so sicher sei, gebe ich an, dass ich zu meinen Verwandten und Brüdern keinen Kontakt habe.

BF 2: Wir haben niemanden, der sich um uns kümmern würde. Wenn unsere Eltern noch leben würden, würde es vielleicht anders ausschauen.

BF 3: Ich schließe mich dem an, denn wir haben mit den Verwandten gar keinen Kontakt.

BF 4: Ich schließe mich dem auch an.

BF 5: Ich schließe mich dem auch an.

RV: Warum haben Sie die Schule abgebrochen?

BF 3: Ich habe im Heimatdorf die Hauptschule abgeschlossen und das Lyzeum in XXXX . Dort wurde ich als Kurdin ausgegrenzt und diskriminiert und auch misshandelt. Im Heim haben die Lehrer auf die Schüler eingeredet und das war auch der Grund, warum ich von den Schulkollegen diskriminiert wurde. Ich wollte schon immer weiter zur Schule gehen, aber wurde leider immer ausgegrenzt. Wir waren 15 Personen im Heim und ich wurde von meinem Zimmer verwiesen, weil die anderen Schulkolleginnen mit dem Heimchef sprachen. Ich musste in ein anderes Zimmer und wurde wieder ausgegrenzt und immer verbal missbraucht. Diese Ausgrenzung bewegte mich dazu, die Schule abzubrechen, obwohl meine Eltern unbedingt wollten, dass ich mich weiterbilde.

RV keine weiteren Fragen.

RI: Nun beginnt der fluchtspezifische Teil der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung. Ich würde daher darum bitten, dass nur der BF 1 im Raum verbleibt. Die weiteren BF werden der Reihe nach aufgerufen werden. BF, die bereits angehört wurden, dürfen im Verhandlungsraum verbleiben.

Anmerkung: Die BF 2 bis BF 5 verlassen den Verhandlungssaal.

Unterbrechung der Verhandlung um 11:11 Uhr bis 11:14 Uhr.

Fluchtspezifische Befragung des BF 1:

RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt?

BF 1: Es fehlen nur manche Stellen.

RI: Beziehen Sie sich auf die polizeiliche Erstbefragung oder die Einvernahme durch das BFA?

BF 1: Der Dolmetscher bei der Polizei und beim BFA hat uns nicht gut verstanden, daher führte das zu fehlenden Angaben.

RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

BF 1: Im Jänner 2022 sind ganz schlimme Sachen passiert. Ich möchte mit 2018 beginnen, als meine Tochter entführt wurde. Ich habe mit meiner Frau gemeinsam auf dem Feld gearbeitet und erhielt einen Anruf, in dem mir mitgeteilt wurde, dass meine Tochter entführt worden sei. Der Entführer war der Bruder von der Schwägerin meiner Frau. Meine Tochter wollte die Kühe vom Feld bringen und der Entführer fragte, ob er ihr helfen kann, sie verneinte. Er hatte ihr vorgeschlagen, sie auf die Weide zu begleiten, als er das dennoch tat, obwohl sie das nicht wollte, entführte er sie. Er brachte sie in einer verlassenen Gegend und hat ihr mit dem Messer gedroht, damit sie sich nicht wehrt. Währenddessen haben wir die Polizeidienststelle aufgesucht und Anzeige erstattet, die Ermittlungen waren im Laufen. Dann brachte er sie in ein anderes Dorf und das Haus befand sich etwas außerhalb des Dorfs, wohin er sie brachte. Meine Tochter hatte geweint und sagte der Hausbesitzerin, dass dieser Mann sie entführt hätte und ersuchte um Hilfe. Die Hausbesitzerin war einverstanden und sagte, dass sie ihr die Telefonnummer von ihrem Vater geben soll. Dann rief mich die Frau an, ich ging in das Dorf und der Entführer flüchtete. Ich bin ihm hinterhergelaufen. Als er mir entwischte, ginge ich zu meiner Tochter und brachte sie zur Polizeidienststelle. Wir erzählten unsere Erlebnisse, aber sie haben nichts getan. Wir wurden einvernommen und als wir dann nach Hause gingen, suchte der Entführer unser Haus auf und belästigte uns wieder. Wir riefen bei der Polizeidienststelle an, meine Töchter und Söhne waren zu Hause. Dann wurden wir wieder einvernommen und wir konnten wieder gehen. Dann ging das Ganze vor Gericht, am Gang im Gericht hat sich der Entführer aufgeführt, es war seine Familie auch anwesend. Vor Gericht ist es zu keiner Entscheidung gekommen, es wurde alles aufgenommen, mehr nicht. Ein Soldat begleitet uns zum Tatort, um zu sehen, ob tatsächlich das stattgefunden hat oder nicht. Es wurde ein Test vor Ort gemacht. Wir haben die Testergebnisse bekommen, aber es wurde wieder nichts unternommen. Die Gegner haben versucht, uns als die Schuldigen hinzustellen. Nach der Verhandlung ging ich auf das Feld und seine Familie kam und ging auf mich los. Sie sagten, dass ich ihnen meine Tochter geben muss. Ich bekam Angst, aber einerseits würde das gegen mein Stolz sprechen, wenn ich aus meinem Heimatdorf vor ihnen flüchte. Wir mussten wieder zur Dienststelle und in der Form ging das so weiter. Nichts wurde erreicht. Daher entschloss ich mich mein Dorf zu verlassen. Obwohl ich bis zum bitteren Ende versucht habe, es nicht zu verlassen. Im Gerichtssaal kam es auch Mal zum Streit. Als ich sah, dass es wieder zu keinem Ende kommt, habe ich mit dem Fuß gegen die Wand getreten und verhielt mich etwas respektlos gegenüber dem Richter. Daraufhin wurden mir sofort Handschellen angelegt und ich wurde zur Dienststelle gebracht und von dort ins Gefängnis, aber wurde dann gleich wieder von XXXX nach XXXX gebracht. Es kam zu einer Strafe, wenn ich innerhalb von 5 Jahren etwas anstelle, muss ich 5 Jahre ins Gefängnis. Wir haben dann die Klage zurückgezogen und schlossen es ab. Im Jahr 2019, es gibt ein Dorf namens XXXX , da kam es zu bewaffneten Ausschreitungen. In den Morgenstunden sahen wir plötzlich die Polizeidienststelle, das Militär vor unserem Haus. Als wir fragten, was denn los sei, sagten sie, dass zwei PKKler von Soldaten getötet worden seien und einer geflüchtet sei. Daher wollten sie mein Haus durchsuchen. Wir hatten Angst, die Kinder hatten Angst. Als sie nichts auffanden, gingen sie wieder. Jetzt möchte ich auf das Jahr 2020 übergehen. Im Jahr 2020 fuhr ich mit meiner Familie in den Ort XXXX , um dort einzukaufen. Dort machen wir immer unsere Lebensmitteleinkäufe. Dort befand sich eine HDP Abgeordnete namens XXXX . Als diese Frau mich sah, meinte sie, dass ich sie bei den Besuchen bei den Gewerbetreibenden begleiten solle. Wir klapperten gemeinsam die Betriebe ab und kehrten dann in unsere Wohnung zurück. Dann kam der Dorfschützer XXXX vor unsere Haustüre. Er fing an zu schreien, ich fragte ihn was los sei, er meinte, dass ich mit der HDP Abgeordneten herumspaziert sei und die PKKler seinen Vater umgebracht hätten. Wenn er mich noch einmal mit ihr herumspazieren sehe, würde er mich umbringen. Ich sagte, dass es sich nicht um die PKK gehandelt hätte, sondern um eine HDP Abgeordnete. Ich sagte, dass er nicht so herumschreien soll und wir ohnehin schon eine Entführung unserer Tochter über uns ergehen lassen mussten. Daraufhin zückte er seine Waffe und gab 5 Schüsse in Richtung meiner Füße ab. Dann versammelte sich das ganze Dorf um uns. Wir verständigten sofort die Dienststelle. Nach zwei Stunden kamen die Ermittler des Tatortes von XXXX angereist. Sie suchten nach der Munition, sie fanden 5 Kugeln. Wir wurden mit einem Gerät am Körper durchsucht. Anschließend wurden wir zu Dienststelle gebracht und einvernommen. Der Kommandant der Dienststelle gab mir den Rat, die Klage zurückzuziehen, denn es handelte sich bei dem Gegner um einen Gazi-Sohn (Anmerkung: „Sohn eines Veteranen“). Dann kehrten wir nach Hause zurück und ich dachte mir, ich kann diese Klage nicht zurückziehen. Meine 90-jährige Mutter stürzte aus Angst auf den Boden und ihr Kopf blutete. Nach 5 Tagen kam es zu einer Veteranensitzung. Sie gaben mir den Rat, die Klage zurückzuziehen, aber ich ging nicht darauf ein und war fest entschlossen, weiterzumachen. Der Vorfall ereignete sich im Jahr 2020 und dauerte bis 2022, bis es vor Gericht kam. Als es im Jahr 2022 zur Verhandlung kam und die Rechtsanwälte von XXXX erschienen und wir wurden befragt. Als das Gericht XXXX fragte, warum er eine Waffe trägt, sagte er, er könne nicht ohne Waffe herumspazieren. Dann wurde er gefragt, ob er überhaupt befugt sei eine Waffe zu tragen, dies verneinte er. Nicht einmal der Richter konnte zu seiner Aussage etwas sagen, als er meinte, dass er ohne Waffe nicht herumspazieren könne. Es kam dann zu weiteren Verhandlungen, die nach unserer Ausreise aus der Türkei stattfanden. Im Jahr 2021 habe ich Beiträge in den sozialen Medien geteilt, ich like oder teile gerne Beiträge. Dann kam plötzlich im Jänner 2022 das Militär vor unser Haus und teilte uns mit, dass wir Beiträge in den sozialen Medien geteilt hätten und sie mich zur Dienststelle mitnehmen müssten. Dort teilten sie mir mit, dass es eine Straftat sei, dass die Kinder auf Facebook solche Beiträge teilen. Ich wurde bei der ersten Einvernahme verwarnt. Am 21. März feiern wir unser traditionelles Newroz-Fest. Wir aßen gemeinsam und besuchten anschließend das Fest. Als wir teilnahmen und das Militär kommen sahen, flüchteten wir, aber sie erwischten uns und wir wurden zu ihrem Fahrzeug gebracht. Das Feuer löschten sie. Dann wurden wir zur Dienststelle gebracht, einvernommen und für eine Nacht in die Zelle gesteckt. Meine Töchter waren auch in der Zelle und sie haben ihnen ganz schlimme Sachen gesagt, mich haben sie geschlagen. Am nächsten Tag in der Früh wurden wir freigelassen und wir kehrten nach Hause zurück. Im April ist die gute Weidezeit und unsere Kinder brachten die Tiere auf die Weide. Meine Söhne waren mir behilflich dabei, denn die Töchter traute ich mir nicht mehr mitzunehmen. Zwei schwerbewaffnete maskierte Männer kamen auf die Weide und versetzten meine Söhne Angst. Sie ließen die Tiere zurück und rannten nach Hause, dann holte ich die Tiere von dort und brachte sie nach Hause. Wegen dieses Vorfalls entschied ich mich, meine Söhne zu ihrer Schwester in die Schweiz zu schicken. Eine Woche später kam das Militär zu uns nach Hause, sie fragten mich, ob ich meine Söhne zu PKK geschickt hätte. Dann wurde ich zur Dienststelle gebracht und einvernommen. Ich wurde beleidigt und beschimpft, dann wieder nach Hause geschickt. Im Juni kam das Militär früh morgens, wir schliefen auf der Dachterrasse. Sie durchsuchten unser Haus nach Waffen, aber fanden nichts. Ich wurde wieder zur Dienststelle gebracht, einvernommen und kehrte wieder nach Hause zurück. 1-2 Mal wurde ich wieder zur Dienststelle gerufen und ich merkte, dass es in dieser Form nicht mehr weitergeht. Meine Schwester wollte meine Töchter zu ihrer Braut machen, das heißt mit ihren Söhnen verehelichen. Ich wollte das nicht, ich wollte nicht, dass meine Töchter Verwandtschaftsehen schließen. Meine Frau war 15, ich war 18 als wir heirateten. Wir sind auch verwandt, daher möchte ich das bei meinen Kindern nicht. Ich dachte mir, bevor mir und meinen Kindern noch etwas Schlimmeres passiert, entschied ich mich zur Flucht. Wir entschlossen das gemeinsam und begaben uns auf den Weg.

RI: Gibt es noch weitere Fluchtgründe Ihrerseits?

BF 1: Wir sind Kurden und wir wurden nicht unserer Muttersprache unterrichtet. Immer, wenn wir behördlich zu tun haben, werden wir als die Schuldigen dargestellt und wir können unsere Rechte nicht einfordern.

Unterbrechung der Verhandlung um 12:12 bis 12:16 Uhr.

RI: Welche Tochter war von der Entführung betroffen?

BF 1: XXXX .

RI: Wann genau war die Entführung?

BF 1: Im Jahr 2018.

RI: Genauer?

BF 1: Zwischen Juli und August, in der Mitte.

RI: Von wann bis wann hat sich Ihre Tochter bei dem Entführer befunden?

BF 1: Einen Tag.

RI: Kam es dazu zu Übergriffen seitens der Entführer auf Ihre Tochter?

BF 1: Ja, natürlich, er hat sie befleckt.

RI: Wie hieß der Entführer?

BF 1: XXXX .

RI: Was macht der XXXX beruflich?

BF 1: Er gaunert nur herum, er ist ohne Beschäftigung.

RI: Wann waren die diesbezüglichen Gerichtsverhandlungen?

BF 1: Die genauen Termine weiß ich nicht, sie waren jedenfalls ab Juli 2018.

RI: Können Sie mir sagen, wie das Gerichtsverfahren gegen XXXX ausgegangen ist?

BF 1: Es kam nichts dabei heraus. Wir gingen bei jedem Mal zu den Verhandlungen. Außerdem unterstützt uns der Staat nicht, weil wir Kurden sind.

RI: Kam es in diesem Zusammenhang zu Übergriffen oder Drohungen Ihrer Familie?

BF 1: Ja, ich wurde geschlagen. Es gingen 10 Personen auf mich los. Ich wurde an den Armen und in den Kopfbereich verletzt.

RI: Wann war das?

BF 1: Am 15.08.2018.

RI: Warum wurde die Sache erst heute vorgebracht und nicht schon bei der Polizei oder beim BFA?

BF: Bei uns gehört sich das nicht, wir haben uns geschämt.

RI: Sie haben vorhin erwähnt, gegen Sie wurde eine 5-jährige Haftstrafe verhängt. Warum?

BF 1: Ja, mir wurde gesagt, dass ich 5 Jahre in Haft muss, wenn ich innerhalb von 5 Jahren etwas anstelle.

RI wiederholt die Frage.

BF 1: Aufgrund des Streits mit dem Dorfschützer.

RI: Bei der freien Erzählung haben Sie diese Strafe aber zeitlich und inhaltlich in Konnex mit den Verfahren wegen Ihrer Tochter in Verbindung gesetzt.

BF 1: Ja, ja, richtig.

RI: Was jetzt?

BF 1: Entschuldigung.

RI: Wegen was wurde die Strafe jetzt verhängt?

BF 1: Ich hatte gesagt, dass sich die Familie von uns fernhalten soll. Daraufhin habe ich meinen Fuß gegen die Wand getreten. Ich sagte der Polizei, sie sollten die Familie stoppen. Aber die Polizei tat nichts. Denn meine Befürchtung war, dass die Familie nach Verlassen des Gerichtsgebäudes wieder auf uns losgehen würde. Ich wollte, dass sie Angst vor uns haben, und forderte das ein. Dann kamen 1-2 Polizisten und fixierten mich. Sie brachten mich zur Polizeidienststelle. Wir mussten 1-2 Stunden warten, sie legten uns Handschellen an. Dann wollten sie uns ins Gefängnis nach XXXX bringen. Als die Polizei einen Anruf erhielt, in dem gesagt wurde, dass wir zurückgebracht werden sollten, wurden wir zurückgefahren. Es wurde eine Notverhandlung anberaumt, es war in den Abendstunden, wir mussten aussagen, ich wurde gefragt, warum ich mit dem Fuß gegen die Mauer getreten habe und ich mir selbst dabei schadete. Außerdem wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich respektlos verhalten habe. Und ich stimmte dem zu. Aber wenn ich das nicht getan hätte, dann hätte uns die Familie wieder Probleme aufgehalst, auf dem Weg vom Gerichtsgebäude bis nach Hause ins Dorf. Auf das hinauf bekam ich diese 5 Jahre auf Bewährung.

RI: Warum wollte XXXX unbedingt, dass gerade Sie die Genannte zu Gewerbetreibenden begleiten?

BF 1: Sie ist eine Abgeordnete und solche Leute mögen es gerne, wenn sie in Begleitung mehrerer Personen sind. Immer, wenn ein HDP Abgeordneter ins Dorf kommt, begleiten wir sie. Da der Vater von demjenigen von der PKK getötet wurde, ging er auf uns los.

RI: Aber wie kam man aber gerade auf Sie, dass Sie diese Frau begleiten mussten?

BF 1: Als wir als Familie, ich, meine Frau und meine Töchter, aus dem Auto ausstiegen, sagte sie „komm, gehen wir gemeinsam zu den Gewerbetreibenden“. Ich habe Fotos, die ich Ihnen zeigen kann.

RI: Was zeigen die Fotos?

BF 1: Wir haben Fotos von uns allen gemacht. Ich meine Frau sind gemeinsam mit der Abgeordneten abgebildet. Unter den Gewerbetreibenden waren Obsthändler. Wir sind nur herumspaziert. Mehr nicht.

RI: Wann genau war dieser Vorfall mit dem Gazi-Sohn?

BF 1: 2020.

RI: Hatte dieser Vorfall mit dem Gazi-Sohn noch weitere nachteilige Folgen für Sie?

BF 1: Der Sohn des Veteranen ist eine mächtige Person. Und er hat viele Verwandte hinter sich. Er ist jung und er glaubt, er ist etwas Besonders. Obwohl ein Mensch ein Mensch ist. Er trägt eine Waffe, er fährt einen BMW. Er arbeitet mit den Staatsmännern zusammen.

RI wiederholt die Frage.

BF 1: Er hat gegen uns die Schüsse abgegeben. Meine Mutter stürzte zu Boden und verletzte sich am Kopf. Meine Kinder bekamen Angst und ich musste sie ins Ausland schicken. Sie sind erst 15 Jahre alt und sie kennen nur unsere Gegend. Und ich musste sie in ein fremdes Gebiet schicken. Er sagte, dass diese Schüsse nur eine Verwarnung seien und beim nächsten Mal auf uns geschossen werde.

RI: Wann waren diese Schüsse?

BF 1: Im Jahr 2020. Im Juli.

RI: Kam es danach seitens des Gazi-Sohnes noch zu Übergriffen gegen Sie, ja oder nein?

BF 1: Nein. Zu Übergriffen kam es nicht. Aber wenn er an uns vorbeiging, hat er uns provoziert.

RI: In welcher Form provoziert?

BF 1: Er zeigte sich als ein Mann, der zu allem fähig sei. Und bildete sich darauf etwas ein. Er präsentierte sich so, als hätte er den Staat hinter sich.

RI: Dann kam es noch zu Problemen wegen Beiträgen sagten Sie, richtig?

BF 1: Ja.

RI: Wer hat die Beiträge geteilt und worum ging es in den Beiträgen?

BF 1: Wenn ich Facebook öffne, kann ich entweder Beiträge liken oder sie teilen. Es kam zu einem Haftbefehl, das akzeptieren wir natürlich nicht.

RI wiederholt die Frage und wird aufgefordert, konkrete Fragen mit konkreten Antworten zu würdigen.

BF 1: Bei den Beiträgen ging es um die HDP, Muttersprache. Und wenn uns der Beitrag gefällt, teilten wir es.

RI: Wer konkret teilte etwas?

BF 1: Es wurden z.B. zwei PPKler getötet und die Leichen wurden nach Halfeti gebracht. Diesen Beitrag teilte ich auch.

RI: Welche konkreten Folgen hatte das Teilen dieser Beiträge?

BF 1: Wir wurden zu Hause aufgesucht und uns wurde vorgeworfen, dass wir diese Beiträge geteilt hätten. Dann mussten wir zur Dienststelle und wir wurden verwarnt. Falls es nochmals vorkommen sollte, dann müssten wir die Strafe absitzen. Wir haben auch HDP Abgeordnete geteilt, wenn ihnen Unrecht getan wurde. Derzeit sind alle unsere Facebook-Accounts gesperrt.

RI: Wurden Sie nur verwarnt oder kam es auch zur Einleitung eines Strafverfahrens?

BF 1: Das weiß ich nicht. Zuerst wurden wir auf der Dienststelle verwarnt. Denn anschließend kamen wir nach Österreich. Im Jänner kamen sie zu uns nach Hause und wir wurden gefragt, warum wir diese Beiträge teilen. Dann mussten wir auf die Dienststelle und wurden verwarnt. Anschließend reisten wir aus.

RI: Von welchem Jahr sprechen Sie?

BF 1: 2022.

RI: Den AS 61 bis 65 sind mehrere Screenshots Ihres Facebookprofils zu entnehmen. Dabei sieht man Fahnen udgl. mit dem Konterfei Abdullah ÖCALANs. Was sagen Sie dazu?

BF 1: Dazu habe ich nichts zu sagen. Was soll ich sagen?

RI: Die PKK gilt auch in Europa als terroristische Vereinigung. Ihre Zeichen sind in Österreich verboten. Es ist schon unterschiedlich zu bewerten, ob man zu Unrecht inhaftierte HDP-Politiker thematisiert oder einen Terroristen.

BF 1: Ja, da haben Sie recht. Wir sind 20 Millionen Kurden. Und wir sprechen bis zum 7. Lebensjahr kein Türkisch. Wenn wir mit der Schule beginnen, werden wir auf Türkisch unterrichtet und können kein Wort Türkisch. Eine Abgeordnete der CHP hielt vor circa 2-3 Wochen eine Rede. Sie sagte, dass allen Tür und Tor offenstehe, nur der DEM-Partei nicht. Wir sind ein Volk, das keinen Namen hat. Da reden wir von 20 Millionen Kurden.

RI: Sie erwähnten vorhin eine Festnahme nach einem Newroz-Fest. Wann war das?

BF 1: 2022.

RI: Erlitten Sie in diesem Zusammenhang weitere Nachteile?

BF 1: Wir wurden zur Dienststelle gebracht und ich wurde dort gefoltert. Die Kinder wurden dort misshandelt. Unser Dorf ist das letzte Dorf und wir wollen unsere Traditionen beibehalten, aber der türkische Staat legt uns Steine in den Weg. Hier war auch unlängst eine traditionelle Feier, an der wir teilgenommen haben. So sollte es auch jedem möglich sein. Der Staat sagt, „entweder bist du einer von uns oder dir steht eine Türe offen und du kannst gehen“.

RI: Wie wurden Sie gefoltert?

BF 1: An den Armen, am Kopf, an den Beinen. Ich wurde mit der Hand geschlagen.

RI: Erlitten Sie über die Folter hinaus Nachteile?

BF 1: Wir wurden über Nacht in einem Zimmer ohne Sessel angehalten und am nächsten Tag in der Früh freigelassen. Der Staat gibt einem Dorfschützer, der psychisch krank ist, eine Waffe. Ich habe Töchter, das ist verantwortungslos.

RI: Sie sagten, Bewaffnete hätten Ihre Weide heimgesucht, richtig?

BF 1: Ja.

RI: Wann war das?

BF 1: 2021.

RI: Was haben die Bewaffneten gemacht?

BF 1: Wir betrieben Viehzucht und ich war mit meinen beiden Söhnen dort, da ich es nicht mehr wagte, meine Töchter mitzunehmen. Zwei bewaffnete maskierte Männer versetzten meine Söhne in Angst. Dann rannten sie nach Hause und als ich sie fragte, was passiert sei, erzählten sie mir, dass sich zwei maskierte Männer ihnen näherten und sie davonrannten.

RI: Welchen Hintergrund hatte dies?

BF 1: Das weiß ich nicht.

RI: Dann sagten Sie noch, Ihre Schwester hätte eine innerfamiliäre Eheschließung gewünscht und Sie hätten deshalb Probleme gehabt?

BF 1: Ja. Ich und meine Frau heirateten sehr jung. Ich war ca. 16 Jahre alt als ich Vater wurde.

RI: Welche Probleme hatten Sie wegen der beabsichtigten innerfamiliären Eheschließung?

BF 1: Bei uns schickt es sich nicht, wenn man sich scheiden lässt. Daher ist man ein Leben lang verheiratet, aber ich kann nichts tun, obwohl ich meine Frau nicht so sehr liebe. Wir teilen nicht einmal ein Bett.

RI: Hatten Sie jetzt Probleme, weil Ihre Schwester Ihre Töchter mit deren Söhnen verheiraten will?

BF 1: Ja, meine Schwester redet seither nichts mit mir.

RI: Sie sagten vorhin, es gäbe einen Haftbefehl. Gegen wen richtete sich dieser?

BF 1: Gegen mich und meine Töchter.

RI: Warum gibt es diesen Haftbefehl?

BF 1: Wegen der geteilten Beiträge in den sozialen Medien.

RI: Von wann stammt der Haftbefehl?

BF 1: Dieses Dokument haben wir erst unlängst erhalten.

RI: Die Frage war nicht, wann Sie den Haftbefehl erhielten, sondern wann er erlassen wurde.

BF 1: Es steht auf dem Dokument, ich habe jetzt nicht auf das Datum geschaut.

RI: Auf welchem Wege haben Sie das Dokument erhalten?

BF 1: Unser Gerichtsverfahren läuft noch. Wir haben einen Anwalt bevollmächtigt, der uns immer auf dem Laufenden hält.

RI: Auf meine Frage, ob ein Gerichtsverfahren gegen Sie laufe, antworteten Sie, Sie wüssten das nicht. Woher der Sinneswandel?

BF 1: Meinen Sie das Gerichtsverfahren mit XXXX ?

RI: Nein, wegen der Facebook-Beiträge.

BF 1: Am 15.05. wird es zu einer Gerichtsverhandlung wegen dieser Beiträge kommen.

RI: Haben Sie Zugang zum e-devlet?

BF 1: Ja. Ich bin nicht sicher, ob es der 12. oder 15. Mai ist. Aber es ist jedenfalls im Mai.

RI: Legen Sie mir entsprechende Auszüge aus dem e-devlet binnen vier Wochen vor.

BF 1: Kann ich es Ihnen nicht jetzt gleich zeigen. Denn wir sind weit weg.

RI: Vorlegen bedeutet via E-Mail, postalisch oä.

RV: (gerichtet an BF 1) Schicken Sie es mir, ich bringe es für Sie ein.

RI: Was konkret wollen Sie mit den heute vorgelegten Beweismitteln beweisen? Beziehen die Beweismittel sich allesamt auf das Verfahren wegen Beiträgen in sozialen Medien?

BF 1: Ja, es bezieht sich alles darauf.

RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis?

BF 1: Als unser Haus durchsucht und verwüstet wurde, hat uns das in große Angst versetzt.

RI: Wann war das?

BF 1: Im Juni 2022.

RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei?

BF 1: Ich bin um meine Töchter sehr besorgt, wegen mir ist es egal.

RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten?

BF 1: Das sind alle meine Gründe. Sie werden alle Akten, die gegen uns vorliegen, zusammenführen und gegen uns vorgehen.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV?

RV: Nein, keine Fragen.

Beendigung der Einvernahme des BF 1 um 13:10 Uhr

Aufruf der BF 2 um 13:11 Uhr

Fluchtspezifische Befragung der BF 2:

RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt?

BF 2: Ja.

RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

BF 2: (weint) Entschuldigung. Wenn ein Mensch nicht dazu gezwungen ist, dann würde er niemals sein Vaterland verlassen. Meine Tochter hat ein Junge... XXXX . Ich und mein Mann sind aufs Feld. In der Nähe gingen die Tiere auf das Feld und mein Mann wollte die Tiere vom Feld holen. (BF 2 bricht weinend zusammen) XXXX Leben ist ruiniert, sie haben sie entführt. (BF 2 weint unkontrolliert)

RV: Darf ich kurz mit der BF 2 und der Dolmetscherin hinausgehen.

RI: Natürlich.

RV, BF 2 und D verlassen den Verhandlungssaal um 13:17 Uhr und kehren um 13:20 Uhr zurück.

RV: Probieren wir es.

BF 2: Es kam ein Anruf, mein Mann hob ab, sie fragten, wo wir uns befinden, und sagten, wir sollten sofort kommen und alles liegen und stehen lassen. Ich und mein Mann haben uns sofort auf den Weg gemacht, als es hieß, dass XXXX entführt wurde. Als wir zu Hause ankamen, sah ich meine Töchter XXXX und XXXX weinend dort sitzen. Wir fragten, was los sei, und dachten, dass die Töchter es vielleicht noch nicht wissen. Sie sagten, dass XXXX schon länger weg ist und nicht zurückgekommen ist. Es kamen andere Dorfangehörige, die meinen Töchtern sagten, dass sie gesehen hätten, wie sie ihre Schwester mit Gewalt in einem Fahrzeug steckten und wegfuhren. Daraufhin fuhren wir sofort zur Polizeidienststelle, wir sagten es ist keine XXXX da und eine Welt brach für uns zusammen. In diesem Moment fühlten wir uns, als wären wir gar nicht auf dieser Welt. Wir begaben uns eigenständig auf die Suche und konnten sie nicht finden. XXXX Leben ist ruiniert.

RI: Hilft Ihnen das, wenn ich Ihnen Fragen stelle und Sie nicht frei erzählen müssen?

BF 2: Eigentlich möchte ich gar nicht darüber reden, aber ich muss.

RI: Die Fragen wären nur wenige und nicht intim.

BF 2: Ja, ich kann wegen XXXX sowieso nicht mehr weitermachen. Ich bin sehr traurig über ihren Zustand und ihre beiden Schwestern sind dadurch auch stark beeinträchtigt.

RI: Wann war die Entführung?

BF 2: Im Juli 2018.

RI: Wie lange befand sich Ihre Tochter im Gewalt der Entführer?

BF: Sie war eine Nacht nicht bei uns, wir suchten nach ihr und konnten sie nicht finden.

[…]

RI: Wie hieß der Entführer?

BF 2: XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass er mit Nachnamen XXXX heißt.

RI: Gab es nach der Entführung/Freilassung Ihrer Tochter noch Verfolgungshandlungen Seitens des Entführers?

BF 2: Ja, sie konnte vor lauter Angst nicht außer Haus gehen.

RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen waren das?

BF 2: Er ließ uns nicht in Ruhe und kam ständig vorbei. Wir konnten aus Angst auch nichts tun.

RI: Sind Sie gerichtlich gegen den Entführer vorgegangen?

BF 2: Ja, wir sind sofort zur Polizeidienststelle gegangen, aber die Dienststelle unternahm nicht und ließ ihn sofort frei.

RI: Ist die ganze Angelegenheit zu Gericht gegangen?

BF 2: Ja.

RI: In welcher Form belästigte Sie der Entführer in weiterer Folge?

BF 2: Er hat ein paar Mal um die Hand angehalten, um sie zu heiraten, 2-3 Familien kamen. XXXX war ein sehr nettes und fleißiges Mädchen. Sie war sehr erfolgreich. Sie hat mir bei der Hausarbeit immer geholfen. Sie ist unter meinen Kindern die beste, aber dieser Fall hat sie psychisch krank gemacht. Als wäre die alte XXXX nicht mehr da.

RI: Gab es noch weitere Verfolgungshandlungen, außer das, was Sie bisher geschildert haben, gegen Sie?

BF 2: Die Sache mit Facebook und die Beiträge. Wenn Sie wollen, stellen Sie mir Fragen, aber die Sachen mit meiner Tochter möchte ich nicht mehr erzählen müssen.

RI: Waren Sie von den Facebook Beiträgen betroffen, oder nur Ihre Familie?

BF 2: Ich persönlich nicht, nur meine Familie. Vor lauter Weinen sehe ich die Nähe nicht, ich muss zum Arzt.

RI: Gab es konkrete Verfolgungshandlungen, die sich gegen Ihre Personen gerichtet haben?

BF 2: Nein, nur gegen meine Familie.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV?

RV: Nein.

Beendigung der Einvernahme der BF 2 um 13:45Uhr

Aufruf der BF 3 um 13:45 Uhr

Fluchtspezifische Befragung der BF 3:

RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt?

BF 3: Ja.

RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

BF 3: Im Jahr 2018, es war im Juli, ist mir etwas sehr Schlimmes passiert. Meine Eltern waren nicht zuhause. Ich und meine Schwestern waren zuhause. Wir besaßen ein Feld, das sich in unserer Nähe befand. Wir sahen, dass unsere Tiere auf dieses Feld marschierten. Ich bin dorthin, um sie vom Feld zu holen. Auf dem Weg zum Feld fuhr mir ein Auto entgegen. Darin befanden sich XXXX und ein Freund von ihm. Sie fragen mich, wohin ich gehe und ich sagte, dass ich die Tiere vom Feld holen werde. Sie sagten, dass wir gemeinsam hinschauen können und sie mir dabei helfen können. Ich war einverstanden. Denn zwischen uns gab es kein Problem und ich stieg ein. Auf dem Weg zum Feld kam es zu einer Gabelung und er fuhr in die falsche Richtung. Als ich ihn fragte, was er da mache, setzte er sich zu mir nach hinten. Sein Freund lenkte das Auto. Ich musste meinen Kopf nach vorne beugen und er zeigte mir sein Messer. Ich musste mich still verhalten. Es war gegen Abend, ich wusste nicht, wohin er mich brachte, aber wir fuhren sehr lange. Sein Freund setzte uns in der Nähe eines Feldes außerhalb eines Dorfes ab. Es war finster und in dieser Nacht hat er mich vergewaltigt. Das war keine Misshandlung und auch kein Missbrauch, sondern eine Vergewaltigung. Er hat mein Leben ruiniert. Meine Träume, meine Familie, einfach alles. (BF 3 weint)

RI: Wie stellte sich Ihre Freilassung dar?

BF 3: Als ich plötzlich wach wurde, fand ich mich in einer Einöde wieder. Ich war ganz nackt und er hat mein Leben ruiniert.

RI: Wiederholt die Frage.

BF 3: In den Morgenstunden wurde ich in ein anderes Haus gebracht. Ein anderer Freund kam und holte mich. Er hielt ein Messer in der Hand und sagte mir und drohte mir, dass ich niemanden davon erzählen darf. Ich sollte mich hier jetzt umziehen. Als XXXX und sein Freund draußen eine rauchten, habe ich die Hausbesitzerin um Hilfe gebeten. Sie hat dann meinen Vater angerufen. Mein Vater holte mich ab. Als er dann das Auto meines Vaters sah, lief er davon.

RI: Gab es noch weitere Verfolgungshandlungen vom Entführer gegen Sie?

BF 3: Sehr oft, er ist ein Psychopath. Als mein Vater kam und ich ihm um den Hals fiel, hat er sofort gemerkt, dass etwas passiert ist. Mein Vater hatte die Gendarmerie verständigt, aber sie ist nicht gekommen. Dann haben wir sofort Anzeige gegen sie erstattet, aber es ist nichts passiert. Dort gibt es kein Rechtssystem, denn sonst hätten sie ihn auf der Stelle erwischt.

RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden von dem Entführer noch gesetzt?

BF 3: Er spazierte frei herum und kam jeden Tag vor unser Haus, schoss mit Steinen und drohte uns. Einen Monat danach ging mein Vater zum Feld. Auf dem Weg nachhause schnitten ihm 10 Männer den Weg ab. Als er zuhause ankam, war er blutüberströmt und seine Kleidung zerrissen. Auch das brachten wir zur Anzeige, aber bei jedem Mal heißt es, wartet das Gerichtsverfahren ab. Wir warten schon so lange, aber nicht geschieht.

RI: Wann wurde Ihre Familie oder wurden Sie vom Entführer zuletzt belästigt?

BF 3: Als meine Schwestern zur Schule gingen, belästigte er sie. Ich traute mich nicht außer Haus. Ich hatte alles in der Hand, sogar den Vergewaltigungsbericht vom Krankenhaus, aber trotz dieser Beweismittel tat der Staat nichts. Einen Monat danach kam es zu einer Gerichtsverhandlung und sie versuchten, uns als die Schuldigen hinzustellen. Am Tag als wir Anzeige gegen XXXX erstattet hatten, hätte sie ihn erwischen müssen, aber sie haben nichts getan.

RI: Wann hat XXXX Ihre Schwestern zuletzt belästigt?

BF 3: Wir sind im Oktober 2022 ausgereist. Bis dahin jeden Tag. Dann lächelt er auch noch unverschämt meine Schwestern an und sagt „schaut, ich habe eurer Schwester das angetan und ich bin straffrei davongekommen. Dasselbe werde ich mit euch machen.“.

RI: Gab es noch weitere Verfolgungshandlungen, außer diesem Sachverhalt gegenüber Ihrer Person?

BF 3: 2019 kam es im XXXX zu Ausschreitungen. Zwei PKKler wurden getötet und einer kam davon. Darum durchsuchten sie unser Haus. Obwohl wir nichts dafürkönnen, haben sie wieder eine Hausrazzia gemacht, nur weil sie denken, dass wir die PKKler verstecken. Sie verwüsteten unser Haus und konnten nichts finden.

RI: Gab es noch andere Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person?

BF 3: Ja, im Jahr 2020 machten sie das wieder. Wir hörten ein Geschrei und sahen hinaus. XXXX . Mein Vater ging hinaus und XXXX feuerte 5 Schüsse in Richtung der Füße meines Vaters. Das Ganze spiele sich vor unseren Augen ab. Meine Großmutter bekam die Krise. Alle Dorfangehörigen versammelten sich vor unserem Haus und sie gaben alle diesem XXXX recht. Auch bei meinem Entführer war das so. Wir haben daraufhin die Gendarmerie und das Militär mobilisiert. Auch eine Einsatztruppe von XXXX reiste an. Sie haben die Munition (5 Kugeln) gefunden. Der Vater von XXXX wurde früher von der PKK getötet. Als wir in XXXX waren, um dort einzukaufen, sind wir der HDP abgeordneten XXXX begegnet. Als wir zuhause waren, hat uns XXXX aufgesucht und due 5 Schüsse gegen meinen Vater abgezielt. Er sagte, dass es bei einer Verwarnung bleibe, aber die Schüsse das nächste Mal sein Herz und seinen Kopf treffen werden.

RI: Gab es weitere Verfolgungshandlungen gegen Sie persönlich?

BF 3: Im Jahr 2021 haben die Staatsmänner ständig Beschimpfungen, Beleidigungen geäußert. Als wir auf dem Weg zur Schule waren, oder Einkaufen gingen. Nach 2018 bin ich nie wieder alleine außer Haus gegangen.

RI: Gab es sonst noch Verfolgungshandlungen gegen Sie?

BF 3: In den sozialen Medien haben wir Beiträge anderer geteilt, die uns gefielen und im Jänner 2022 wurde Anzeige gegen uns erstattet, ich weiß nicht von wem. Das Militär kam zu uns nachhause und nahmen meinen Vater mit. Sie fragten uns, warum wir solche Beiträge teilen. Am 21. März bereiteten wir uns auf unsere traditionelle Newroz-Feierlichkeit vor und gingen gegen Abend dort hin. Kurz darauf kam es zu einem Einschreiten der Polizei und die Feier wurde aufgelöst. Manche konnten flüchten, manche nicht. Unser Haus befand sich in der Nähe von der Feier. Als wir auf dem Weg nachhause waren, schnitt uns das Militär den Weg ab und sie brachten uns zur Dienststelle. Wir wurden einvernommen und mussten die Nacht in der Zelle verbringen. In der Zeit wurden wir wieder verbal angegriffen, beleidigt und beschimpft. Wir waren nur auf dieser traditionellen Feier und wir mussten die ganze Nacht in einer Zelle verbringen. Sie sagten, dass wir die Beiträge der Kurden nicht mehr liken und teilen sollen. Dabei ging es um Beiträge der HDP und Kurden, die ihre Rechte verteidigten.

RI: Haben Sie auch Beiträge in sozialen Medien geteilt?

BF 3: Ja.

RI: Kam es deshalb zu Verfolgungshandlungen gegen Sie?

BF 3: Vom Militär mehrere Male. Sie drohten meinem Vater und betrachteten uns als Kurden, als PKKler.

RI: Inwiefern wurden Sie persönlich verfolgt?

BF 3: Unsere Accounts wurden gesperrt. Sie akzeptierten keine Likes und keine Beiträge. Und außerdem mussten wir bis zu den Morgenstunden in den Zellen verweilen. Sonst gab es keine Verfolgungshandlungen. Nachgefragt, ob es einen Haftbefehl oder ein Strafverfahren gegen mich gibt, gebe ich an, dass es einen Haftbefehl gegen mich gibt.

RI: Warum bringen Sie so etwas erst jetzt vor? Die Probleme aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien haben Sie erst auf meine ca. fünfte Nachfrage, ob es weitere Verfolgungsgründe gäbe, dargelegt. Die Existenz eines Haftbefehl relevierten Sie erst auf konkrete diesbezügliche Nachfrage nachdem Sie zuvor lediglich angaben, Ihre Accounts seien gesperrt worden und Sie hätten in einer Zelle übernachten müssen.

BF 3: Seit 2018 bin ich geschädigt für mein Leben und sehr vergesslich geworden. Ich weiß es nicht. Nur wegen eines Beitrages wird so ein großes Verfahren daraus gemacht. Aber was geschieht mit der Vergewaltigung gegen mich?

RI: Ich gebe Ihnen den Auftrag, binnen vier Wochen die Facebook-Beiträge, die heute in Schwarz-Weiß-Kopie vorgelegt wurden und kaum les- bzw. erkennbar sind, in Farbe und lesbar vorzulegen.

RV: Ich werde mich für die gesamte Familie darum bemühen.

RI: Wurden schon Verfolgungshandlungen in diesem Zusammenhang gegen Sie verwirklicht?

BF 3: In welchem Zusammenhang?

RI: Facebookbeiträge.

BF 3: Ja, das Militär kam ein paar Mal. Sie warnten uns, wir sollten keine Beiträge mehr teilen und liken.

RI: In welchem Zeitraum war das?

BF 3: Vor 2022. Im Jänner 2022 kamen sie auch. Sie haben all unsere Dokumente zusammengesammelt und suchen nach uns. Sollen wir vor dem Staat fliehen oder vor XXXX . Oder XXXX . Wir wussten auch nicht mehr, was wir tun sollen.

RI: Wer ist aller von Ihrer Familie diesem Facebook-Sachverhalt betroffen?

BF 3: Mein Vater, meine Schwestern XXXX und XXXX und ich.

RI: Hat die gesamte Familie bloß unbedenkliche Informationen über die HDP und Vergleichbares geteilt?

BF 3: Ja.

RI: Im Akt Ihres Vaters finden sich Beiträge, auf denen man Personen mit dem Konterfei Abdullah ÖCALANs sieht.

BF 3: Das sind keine eigenen Beiträge, sondern wir wurden markiert.

RI: Nach Einschau in den Verfahrensakt Ihres Vaters (AS 61 bis 65) muss ich dem widersprechen. Er hat selbst solche Beiträge geteilt und wurde nicht markiert.

BF 3: Ich behaupte auch nicht, dass mein Vater das nicht getan hat, aber es sind keine selbstgemachten Bilder, sondern er teilt die Beiträge anderer.

RI: Ist Ihnen bewusst, dass die PKK auch in Europa als terroristische Vereinigung gilt?

BF 3: Ja, ich weiß. Aber in der Türkei werden wir beschuldigt.

RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis?

BF 3: Was soll noch passieren? In letzter Zeit haben sich die Vorfälle vermehrt. Zwei jüngere Brüder rannten vom Feld nach Hause und erzählten uns, dass sie von zwei bewaffneten und maskierten Männern erschreckt wurden. Das haben wir auch zur Anzeige gebracht. Und nichts wurde getan.

RI wiederholt Frage

BF 3: Als nichts gegen unsere Anzeigen getan wurde und meine Brüder von bewaffneten Männern bedroht wurden, sagten wir „es reicht“.

RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei?

BF 3: (BF 3 weint) Dort gibt es kein Rechtssystem, keine Gleichberechtigung. Das ist nichts Einfaches, was wir erleben mussten. Das ist doch keine Justiz, was die Türkei betreibt. Die anderen sind alle glücklich zu Hause, aber wie geht es mir und meiner Familie. Meiner Mutter geht es gar nicht gut.

RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten?

BF 3: Der Staat kann uns Schaden zufügen.

RI wiederholt die Frage

BF 3: Es gibt viele Dinge, aber das ist das, was ich Ihnen sagen konnte.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV?

RV: Ja.

RV: Bezüglich dem Vergewaltigungsvorfall: Werden Sie vom Vergewaltiger bzw. seiner Familie aufgefordert, die Ehe mit ihm einzugehen?

BF 3: Nein. Mein Vater stand hinter mir. Denn jemand, der so etwas macht, würde eines Tages seine Frau an andere verkaufen.

RV wiederholt die Frage: Ich meinte auch die Familie des Vergewaltigers.

BF 3: Nein, bei uns im Südosten kommt es bei solchen Vorfällen oft zum Mord. Nein, so etwas verlangten sie nicht. Sie taten so, als wäre nichts geschehen. Seine Familie lebt unbehelligt weiter und lachen. Es ist nicht einfach, sein Vaterland zu verlassen.

RV: Hätten Sie die Möglichkeit, sich in der Türkei irgendwo niederzulassen, wo Sie vor der Familie sicher wären?

BF 3: Wir haben niemanden in der Türkei.

RV: Keine weiteren Fragen

RI: Meinten Sie vorhin, Sie könnten sich in keinem anderen Landesteil der Türkei niederlassen, weil Sie woanders keine Angehörigen haben? Könnten Sie das näher erläutern?

BF 3: Wir lebten in einem kleinen Dorf und uns blieb ein Haus vom Großvater. Wir kamen durch die Bewirtschaftung der Felder und der Landwirtschaft über die Runden.

RI wiederholt die Frage.

BF 3: In der Stadt würde nichts Anderes passieren. Wir sind Kurden. Ich ging in XXXX zur Schule und selbst dort sind mir viele Sachen passiert. Meine Geschwister gingen auch außerhalb des Dorfs woanders zur Schule. Und alle mussten wir die Schule bei der Hälfte abbrechen. Ob wir jetzt im Dorf sind oder in die Stadt gehen, das ändert nichts. Wir konnten das nicht mehr weiter ertragen und verließen die Türkei.

Beendigung der Einvernahme der BF 3 um 14:55 Uhr

Die Verhandlung wird von 14:55 Uhr bis 15:05 Uhr unterbrochen.

Aufruf der BF 4 um 15:05 Uhr

Fluchtspezifische Befragung der BF 4:

RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt?

BF 4: Ja.

RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

BF 4: Seit 2018 haben sich die Vorfälle gehäuft und wir ertrugen die Situation nicht mehr länger, sodass wir uns zu Ausreise entschieden haben.

RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen (körperliche Übergriffe, Bedrohungen, Festnahmen, Anklagen, udgl.) wurden wann von wem verwirklicht?

BF 4: Im Jahr 2020 wurde unser Haus mit Waffen angegriffen. Obwohl wir im Recht waren, gingen sie auf uns los und stellten uns als die Schuldigen dar. Sie drohten uns, obwohl wir im Recht waren. Wir haben nichts gegen den Staat verbrochen, aber der Staat greift uns an. Wir sind nur Kurden und stellen nichts an. Wir wollen uns nur verteidigen. Und werden, obwohl wir im Recht sind, angeklagt. Wir werden ständig unter Druck gesetzt, weil wir Kurden sind. Aufgrund unserer geteilten Beiträge in den sozialen Medien wurde unser Haus gestürmt. In diesen Beiträgen geht es darum, dass man den Kurden all das nicht antun sollt und wir auch Angst davor hatten, dass sie uns das auch antun würden. Wir wollen auch unsere Traditionen leben und feiern. Weil wir auch dieser Feierlichkeit nachgingen, wurden wir mitgenommen und auch in Gewahrsam genommen. Dabei wurden wir unter Druck gesetzt, bedroht und erniedrigt. Wir wollen auch ein Leben in Freiheit dort verbringen. Aber sie schränken uns in allem ein und verhindern ein Leben in Freiheit. Als wir in Gewahrsam genommen wurden, versetzten sie uns Stöße, obwohl wir ein einfacher Teilnehmer waren und das Fest feierten. Die Stelle der Dorfschützer befindet sich neben unserem Garten und ständig wurden wir von ihnen bedroht und unter Druck gesetzt. Wir konnten uns im eigenen Garten nicht einmal frei bewegen. Im April wurden 2 meiner Brüder, als sie das Feld bewirtschafteten, von ihnen in Furcht und Angst versetzt. Da sie unter Angstzuständen litten, mussten wir sie ins Ausland schicken. Eine Woche danach kam die Polizei und fragte nach ihnen. Wir sagten, dass wir sie in Ausland geschickt hätten, aber sie glaubten uns nicht. Sie meinten, dass sie bei der Terrororganisation teilgenommen hätten. Wir sind zwar Kurden, aber wir haben nichts mit ihnen zu tun. Es gibt ein Dorf in der Nähe von uns. Dort kam es nachts zu Ausschreitungen. Obwohl wir nichts damit zu tun hatten, kam die Polizei und fragte uns, ob wir sie zuhause verstecken. Sie beschuldigten uns der Unterstützung dieser Personen. Wir sind nur kurdischer Abstammung, aber unterstützen die PKK nicht.

RI: Gab es konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person? Nicht gegen Ihre Geschwister, Eltern oder sonst jemanden.

BF 4: Als ich in Gewahrsam genommen wurde, wurde ich gegen das Gitter gestoßen, sodass ich mir meinen Rücken dabei verletzte. Ein paarmal hat mich ein Dorfschützer, der unser Nachbar war, mich belästigt. Im Juni kam es zu einer Hausrazzia und sie warfen alle unsere Gegenstände hinaus. Als wir fragten, warum sie unser Haus durchsuchen, sagten sie, dass es eine Anzeige gegen uns gäbe. Aufgrund dessen habe ich die Schule nicht mehr fortgesetzt. Wir wurden von den Lehrern misshandelt. Ich wollte einen guten Beruf ausüben und wurde im Gesundheitsbereich ausgebildet. Da es mir psychisch nicht gut ging, wollte ich die Schule nicht mehr fortsetzen. Wir sind Kurden und egal wo wir waren, wir wurden immer ausgegrenzt. Weil wir in der Schule unsere Muttersprache sprachen, wurden wir von den Lehrern und Schulkollegen verbal angegriffen.

RI: Wann wurden sie in Gewahrsam genommen?

BF 4: Am 21.03.2022.

RI: Gab es weitere negative Folgen für Sie?

BF 4: Wir wurden eine Nacht angehalten und das hat uns psychisch sehr mitgenommen.

RI: In welcher Form wurden Sie vom Dorfschützen belästigt?

BF 4: Unzählige Male, sie waren immer um uns.

RI wiederholt die Frage.

BF 4: Sie befanden sich neben unserem Garten und immer, wenn wir uns im Garten bewegten, kam es zu Schimpfwörtern. Darum mussten wir immer in Angst leben. Wir wussten nicht, was mit uns geschehen wird.

RI: Gab es noch weitere als die geschilderten Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person?

BF 4: Der Vorfall mit meiner Schwester.

RI: Das ist keine Verfolgungshandlung, die sich gegen Sie richtete.

BF 4: Mein Vater, meine Schwester und ich gingen zu dieser Verhandlung, obwohl die Gegner schuldig waren, verleumdeten sie uns. Obwohl wir unschuldig waren, gingen sie im Gerichtssaal auf meinen Vater los. Mein Vater wurde wütend.

RI weist nachdrücklich darauf hin, dass ausschließlich Verfolgungshandlungen gegen die BF 4 gegenständlich sind.

BF 4: Als es zu einer Auseinandersetzung kam, gingen die Frauen der gegnerischen Seite auf uns los.

RI: Wann war das?

BF 4: Eine Woche nach dem Vorfall. Nachgefragt, es war Juli oder August 2018.

RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei?

BF 4: Das wäre gar nicht gut, denn wir würden vom Staat und von den Leuten dort gefoltert und bedroht werden. Dort gibt es keine Justiz, kein Rechtssystem, sonst wäre all das nicht passiert.

RI: Gibt es gegen Sie ein Strafverfahren?

BF 4: Ja, wegen der Newroz-Feier und der geteilten Beiträge.

RI: Inwiefern werden Sie wegen der Teilnahme an der Newroz-Feier gerichtlich verfolgt?

BF 4: Newroz ist eine traditionelle Feier.

RI wiederholt die Frage.

BF 4: Ein Verfahren gibt es deswegen nicht.

RI: Warum behaupten Sie dann, wegen Newroz gerichtlich verfolgt zu werden?

BF 4: Ein Verfahren gibt es deswegen nicht.

RI: Inwiefern werden Sie wegen geteilter Beiträge gerichtlich verfolgt?

BF 4: Als wir noch dort waren, kam es wegen der geteilten Beiträge zu Drohungen, dass, falls wir so weitermachen, werden sie uns ohne Gerichtsurteil festnehmen. Wir haben einen Rechtsanwalt in der Türkei, der uns über unser Verfahren informiert. Angeblich kam es zu einem Haftbefehl gegen uns, wegen dieser geteilten Beiträge.

RI: Um welche Beiträge handelt es sich dabei?

BF 4: Wenn Kurden Unrecht getan wird und sie völlig grundlos gefoltert und in Gewahrsam genommen werden. Wir sind Kurden und wir teilen solche Beiträge.

RI: Hat Ihre gesamte Familie derart unverfängliche Beiträge geteilt?

BF 4: Ja.

RI: Im Akt Ihres Vaters gibt es diverse Beiträge, die sich auf ÖCALAN und die PKK beziehen. Was sagen Sie dazu?

BF 4: Das wusste ich nicht. Ich vertrete solche Beiträge nicht.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV?

RV: keine Fragen.

Beendigung der Einvernahme der BF 4 um 15:43 Uhr

Aufruf der BF 5 um 15:43 Uhr

Fluchtspezifische Befragung der BF 5:

RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt?

BF 5: Ja.

RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

BF 5: Ich möchte vorerst anführen, dass ich sehr unter Stress stehe. Diese Entscheidung wird mein Leben verändern. Ich möchte mit meiner Kindheit beginnen; als ich noch klein war, konnte ich kein Türkisch. Das war zu meiner Schulzeit ein Problem. Wir wurden auf den Kopf geschlagen, bis wir die türkische Sprache konnten. Das hat meine Kindheit und Jugend traumatisiert. Dann begann ich mit dem Lyzeum in XXXX . Der Assistent des Direktors ließ mich zu sich rufen und schickte einen Schüler. Ich wurde vom Assistent des Direktors misshandelt. Und ich konnte nie wieder einen Schritt in diese Schule setzen. Erst nach einem Jahr erzählte ich meinem Vater davon. Ein ganzes Jahr verging umsonst in der Schule. Ich wollte aber unbedingt eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen. Mein Vater sprach mit meiner älteren Schwester damit sie mich an ihrer Schule anmeldet. Ich ging zwei Jahre an der Schule meiner Schwester in die Schule. Und das dritte Jahr machte ich ein Praktikum. In diesem Jahr fingen die Lehrer an, zu politisieren. Ich verteidigte dabei die Kurden. Als ich mich ihnen widersetzte, kam es zu einem Disziplinarverfahren. Ich wurde zwei Wochen suspendiert. Und nach diesen zwei Wochen haben mich alle schräg angesehen. Ich wollte weiter zur Universität gehen, was mir dann nach diesen Vorfällen nicht mehr möglich war. Es gab auch Einrichtungen in unserer Nähe, zu denen ich gehen wollte, aber wegen meines Disziplinarverfahrens war mir das auch nicht möglich. Sie werden wohl auch von der Entführung meiner Schwester gehört haben. Wir sind sechs Schwestern und ich habe keinen älteren Bruder. Und wenn das so ist in der Familie, erfährt man umso mehr Druck von der Außenwelt. Unser Leben wurde immer schlimmer, immer, wenn ich einen Mann gesehen habe, lief ich davon und bekam Angst. Im Jahr 2019 kam es in der Nähe von unserem Dorf zu Ausschreitungen. Dabei wurden PKKler getötet. Sogar unser Haus wurde aufgesucht, um nach einem abgängigen PKKler zu suchen. Nur, weil wir Kurden sind, werden wir immer verdächtigt. Dann kommt der Dorfschützer und gibt gegen meinen Vater Schüsse ab. Das Ganze ereignete sich in unserem Garten. Damit möchte ich Ihnen sagen, dass ich weder meine Kindheit noch meine Jugend leben konnte. Das hätte eigentlich meine Blütezeit sein sollen. Ich hatte beim Newroz-Fest teilgenommen. Diese Feierlichkeit wurde aber von der Polizei aufgelöst. Und wir wurden zur Dienststelle mitgenommen. Ich wurde in der Zelle gestoßen, sodass mein Kopf auf das Gitter prallte und er blutete. Ich wurde in kein Krankenhaus gebracht und nicht verarztet. Ständig kam es zu Hausrazzien. Die Polizei drohte uns. Wie gesagt: wir haben keinen älteren Bruder, der uns beschützen konnte. Mein Vater musste diese Rolle übernehmen und wir hatten Angst um ihn. Wenn sie ihm etwas antun würden, würden wir ganz alleine dastehen. Deswegen schwiegen wir immer. Ich habe nur zwei jüngere Brüder und wir hatten Angst um sie, dass sie ihnen etwas antun werden. Daher schickten wir sie ins Ausland. So verlief es die ganze Zeit.

RI: Inwiefern wurden Sie vom Assistent des Direktors misshandelt?

BF 5: Er kam auf mich zu. Und wenn ich es zugelassen hätte, hätte er mich vergewaltigen können. Ich bin sofort davongerannt.

RI: Wann war das?

BF 5: Als ich in der 10. Klasse war. 2017/2018.

RI: Wann wurden Sie zu Newroz festgenommen?

BF 5: 21.03.2022.

RI: Hatte dieser Vorfall noch weitere nachteilige Folgen für Sie?

BF 5: Nein.

RI: Gab es noch weitere konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person?

BF 5: Ja.

RI: Welche?

BF 5: Wir waren wegen meiner Schwester bei Gericht und wegen der Schüsse gegen meinen Vater.

RI: Die Frage lautete „Gab es noch weitere konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person?“, nicht, ob andere Familienangehörige verfolgt wurden.

BF 5: Nein, gegen mich gibt es kein Verfahren.

RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei?

BF 5: Wir würden verhaftet werden. Und wir würden wieder unter Druck gesetzt und gefoltert werden. Das könnte bis zum Tod führen.

RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten?

BF 5: Es kam zu einem Mord gegen XXXX . Wenn Sie über ihn nachlesen, dann läuft es Ihnen eiskalt den Rücken herunter.

RI: Was hat XXXX mit Ihnen zu tun?

BF 5: Die Polizisten haben ihn erschossen, gehängt und sind mit ihren Panzerfahrzeugen darübergefahren. Damit möchte ich Ihnen sagen, dass unser Leben auch mal so enden könnte.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV?

RV: keine Fragen.

Beendigung der Einvernahme der BF 5 um 16:05 Uhr

Die BF 1 bis BF 4 werden in den Verhandlungssaal zurückgebeten

RI: Ich ersuche darum, nicht nur einen e-devlet-Auszug des BF 1, sondern auch e-devlet-Auszüge betreffend die BF 3, BF 4 und BF 5 binnen derselben Frist beizuschaffen. Bei der BF 2 stand niemals im Raum, dass sie Ziel eines Strafprozesses sein könnte.

BF 1: Nur ich habe einen e-devlet-Zugang, die Kinder nicht.

RI: Ihre Kinder sind volljährig, Sie haben einen Anwalt in der Türkei. Es ist gerichtsbekannt, dass man sich einen e-devlet-Zugang relativ leicht beschaffen kann, auch über Vertreter.

BF 3: Ja, wir werden den Anwalt fragen, ist es möglich, dass der Anwalt, dass der Anwalt ihn den Zugang beschafft, wenn wir ihn bevollmächtigen?

RI: Ja, es gibt eine diesbezügliche Beantwortung der Staatendokumentation.

RI: Ist verständlich, welche Beweismittel beizuschaffen sind?

RV: Ja.

RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen?

RV: Nein.

RI: Möchten Sie eine Stellungnahme erstatten?

RV: Nein, ich verweise auf die Beschwerde. Die Länderberichte sind ohnedies von Amts wegen zu berücksichtigen.

Verständigung mit Dolmetscher:

RI: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF 1: Ja.

BF 2: Ja.

BF 3: Ja.

BF 4: Ja.

BF 5: Ja.

RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit der Dolmetscherin?

BF 1: Nein.

BF 2: Nein.

BF 3: Nein.

BF 4: Nein.

BF 5: Nein.

[…]“

13. Mit hg. Note vom 21.03.2024 wurde das Bundesamt - binnen sieben Tagen - zur Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Fragestellungen aufgefordert:

„1) Welchen Dolmetscher zog das BFA für die Einvernahmen der BF heran?

  1. Ist dieser Dolmetscher des in der Türkei gebräuchlichen Dialekts Kurdisch-Kurmanci mächtig?

  2. Gab es im Rahmen der Einvernahme bzw. im Anschluss daran Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen den BF und dem Dolmetscher?“

13.1. Mit 22.03.2024 übermittelte das Bundesamt nachstehendes Antwortschreiben:

„1) Der amtsbekannte und überprüfte Dolmetscher Herr XXXX wurde für die Einvernahmen der Familie XXXX herangezogen.

  1. Der bestellte Dolmetscher spricht alle kurdischen Dialekte, bis auf Sorani und Zazaki.

  2. Im Rahmen der Einvernahme bzw. im Anschluss gab es keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Die betroffene Familie weckte weder den Eindruck als würden sie den Dolmetscher nicht verstehen noch gaben sie an, dass sie den Dolmetscher nicht verstehen würden. Die Organwalterin hatte in der Einvernahme vor dem BFA keine Verständigungsschwierigkeiten wahrgenommen. In der Einführungsphase wurde jedes einzelne Familienmitglied befragt, ob es damit einverstanden ist, auf Kurdisch einvernommen zu werden, dies wurde bejaht. XXXX gab an, dass Kurdisch seine Muttersprache sei und er ein wenig Türkisch sprechen würde. Ebenso wurde der Familie in jeder einzelnen Einvernahme mitgeteilt, dass bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückgefragt werden kann. Nach der Befragung wurde die Familie gefragt, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden hat. Dies wurde bejaht. Nach der erfolgten Rückübersetzung wurden sie gefragt, ob diese den Dolmetscher während der Rückübersetzung einwandfrei verstanden haben. Auch dies wurde bejaht. Ebenso bestätigte jede einzelne Person mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift. Zwischen Einvernahme und Bescheiderlassung wurden der ho. Behörde keine Fehler der Niederschrift bekanntgegeben. Zudem wurde auch bereits die Erstbefragung der gesamten Familie auf Kurdisch durchgeführt. Die Mutter bzw. Ehefrau XXXX , gab in der Einvernahme lediglich an, dass Kurdisch ihre Muttersprache sei und erwähnte mit keinem Wort die türkische Sprache.“

14. Mit ERV-Eingabe vom 02.04.2024 legten die BF dem BVwG mehrere türkischsprachige Unterlagen vor.

15. Mit 18.04.2024 langten in Bezug auf die Personen der BF1, BF3, BF4 und BF5 - nach entsprechendem Übersetzungsauftrag durch das BVwG - hg. deutschsprachige Übersetzungen von (näher umschriebenen) positiven Einträgen im türkischen Justiznetzwerk „UYAP“, diversen Auszügen aus Facebook-Beiträgen sowie einem an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX adressierten Ermittlungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 30.11.2023 in Bezug auf das Verbrechen der „Propaganda für eine Terrororganisation“ ein.

16. Mit hg. Parteiengehör vom 18.04.2024 wurden den Verfahrensparteien die zu Pkt. 14 näher angeführten Übersetzungen zwecks allfälliger Abgabe von Stellungnahmen binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.

16.1. Die Verfahrensparteien verschwiegen sich hiezu.

17. Mit hg. Parteiengehör vom 15.05.2024 wurde den Verfahrensparteien eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Terrorpropaganda_strafrechtliche Verfolgung“ vom 07.05.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.

17.1. Von dieser Möglichkeit machten die Verfahrensparteien in der Folge keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identitäten der BF stehen fest. Sie führen die im Spruch ausgewiesenen (und jeweils zugeordneten) Namen und Geburtsdaten, es handelt sich jeweils um türkische Staatsangehörige und Angehörige des kurdischen Volkes. Die BF sind moslemischen Hintergrundes.

Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der übrigen BF. Keine der BF3 - BF5 ist verheiratet oder hat eigene Kinder.

Die Muttersprache der BF ist Kurdisch; Türkisch beherrschen sie jeweils in Wort und Schrift.

Bis zu ihrer (teils illegalen und schlepperunterstützten) Ausreise am 19.10.2022 lebten die BF in einem an der südostanatolischen Stadt XXXX (Provinz: XXXX ) nahe- und im gleichnamigen Landkreis gelegenen Dorf namens „ XXXX “ gemeinsam in einem Haus, welches im Eigentum deren Familie steht. Dort betrieben sie einen Bauernhof, der sich aus einer Hofstelle bzw. dem familiären Wohnhaus und mehreren (teils entfernter belegenen) Grundstücksparzellen mit landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Bewirtschaftung des heimischen Tierbestandes zusammensetzt(-e). Hierdurch fanden sie auch ihr Auslangen in ihrem Herkunftsstaat. Der BF1 erwarb Grundschulbildung im Ausmaß von fünf, die BF2 im Ausmaß von sieben Jahren. Die BF3 erwarb keine über die Primarstufe hinausgehende Ausbildung (achtjährige Volks- und Hauptschulbildung), einen Lyzeumsbesuch in der neunten Schulstufe brach sie vorzeitig ab, weil sie sich als Kurdin für diskriminiert erachtete. Die BF4 besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte in der berufsspezifischen Fachausrichtung des Gesundheitswesens einen Abschluss, eigenen Angaben zufolge jedoch keine vollwertige Berufsausbildung. Die BF5 ging insgesamt 13 Jahre lang zur Schule und erwarb im Bereich der Kindheitspädagogik den Berufsreifegrad. Sämtliche BF sammelten Erwerbserfahrung in der heimischen Landwirtschaft, die BF5 darüber hinaus im Rahmen eines einjährigen Praktikums auch in ihrem angelernten Beruf als Kindergärtnerin.

1.2. Drei Schwestern des BF1, zwei Schwestern und zwei Brüder der BF2 und eine (gemeinsame) Tochter des BF1 und der BF2 (sohin die Schwester der BF3 - BF5) leben in der (weiteren und engeren) Herkunftsregion der BF. Die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 bzw. Schwester der BF3 - BF5 ist Hausfrau und über Alimentierung durch ihren erwerbstätigen Ehegatten in ihren Grundbedürfnissen gesichert. Die BF unterhalten regelmäßige Kontaktverhältnisse (zumindest) zu einer Schwester des BF1 sowie zur Tochter (BF1 und BF2) bzw. Schwester (BF3 - BF5).

1.3. Der BF1 und die BF3 - BF5 sind körperlich und geistig gesund und bedürfen keiner Medikation. Die BF2 leidet unter Alpträumen und nimmt Schlaftabletten ein; die Behandelbarkeit im Sinne der angeführten (Schlaf-)Medikation ist in der Türkei sichergestellt, ein über die bloße Medikamenteneinnahme hinausgehender Behandlungsbedarf ist nicht hervorgekommen.

1.4. Die BF hatten vor ihrer Ausreise keine (asylerheblichen) Nachteile aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Religionsbekenntnisses, ihres politischen Hintergrundes oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Die BF verließen deren Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen sowie, um allfälligen Diskriminierungen zu entgehen. Nunmehr schließen der BF1 und die BF3 - BF5 eine Rückkehr aufgrund anhängiger Strafverfahren aus.

Der BF1 und die BF3 - BF5 betrieben vor ihrer Ausreise jeweils - unter eigenem Namen - persönliche Benutzerkonten auf Facebook, auf denen sie Inhalte verbreiteten, die einerseits als Unterstützung von allgemeinen kurdischen Belangen und politischen Zielsetzungen in der Türkei gewertet werden können. Andererseits steht jedoch in Bezug auf den BF1 (auch) fest, dass er am 08.01.XXXX (Jahr nicht feststellbar), am 05.12.2022, am 12.12.2022, am 17.12.2022 und am 27.12.2022 mit seinem persönlichen Usernamen auf Facebook jeweils Beiträge veröffentlichte, die Abbildungen von Protestaufmärschen unter (bildwirksamer) Verwendung von PKK-Fahnen und Konterfeie des PKK-Führers und -Gründungsmitglieds Abdullah ÖCALAN beinhalten. Bei den Beiträgen vom 08.01.XXXX (Jahr nicht feststellbar), vom 17.12.2022 und vom 27.12.2022 handelt es sich jeweils um vom BF1 (kommentarlos) vorgenommene Fotouploads auf seinem persönlichen Benutzerprofil auf der genannten Social-Media-Plattform, bei jenen vom 05.12.2022 und vom 12.12.2022 um Verlinkungen auf das (in Medien als PKK-nah geltende) Nachrichtenportal „firatnews.com“ (bzw. ANF) mit Miniaturerscheinungen des beschriebenen Inhalts. Am 25.10.2022 teilte der BF auf seiner persönlichen Userseite auf Facebook einen Artikel von „anfturkce.net“ unter dem Titel „HPG gedenkt der beiden in Halfeti gefallenen Guerillakämpfer“, der in der Vorschausequenz profilhafte Abbildungen von Guerillakämpfern vor an der Hinterwand ausgehängten PKK-Fahnen enthält. Diesen Beitrag versah der BF1 zusätzlich mit einer „Gefällt-mir“-Angabe. Am 08.01.2023 teilte der BF1 mit seinem persönlichen Usernamen auf Facebook einen Twitter-Beitrag des niederländischen Politikers Geert WILDERS, der eine Abbildung vom Kopfprofil Erdogans unter dem (fremden) Begleittext „Terrorist“ zur Schau stellt, auf der seine linke Gesichtshälfte vor dem Hintergrund einer türkischen Flagge und seine rechte Gesichtshälfte - bärtig und dunkelhäutig (offenkundig via Photoshop) dargestellt - vor dem Hintergrund der schwarz-weißen (sogenannten „Schahāda“-)Flagge der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu sehen sind. Am 27.10.2022 teilte der BF1 mit seinem persönlichen Usernamen auf Facebook einen Youtube-Beitrag unter dem Videotitel „Erdoğan (kerdoğan - eşek erdoğan)“ (Deutsch: „Erdogan [Eselorgan - Esel Erdogan]“), der in einer von Facebook generierten Vorschau eine Bildsequenz einer gegenüberstellenden Darstellung von Erdogan und einem Esel zeigt und sichtlich auf ein kurdisches Wortspiel bestehend aus einer kompositorisch-spöttischen Verwendung bzw. Kombination des (kurdischen) Wortes „ker“ (Deutsch: Esel) mit dem Namen Erdogan alludiert. Derselbe Beitrag wurde auch von der BF3 am 25.10.XXXX (Jahr nicht feststellbar) auf ihrer Facebook-Seite geteilt. Sämtliche Postings der BF waren bzw. sind öffentlicher Natur. Der BF1 hatte auf seinem Facebook-Profil (zumindest zeitweise) die Flagge der Koma Civakên Kurdistan (KCK; Deutsch: „Union der Gemeinschaften Kurdistans“) zum Titelbild. Bei der KCK handelt es sich um eine neue Organisationsform der PKK.

Festzustellen ist, dass gegen den BF1 und die BF3, BF4 und BF5 in der Türkei jeweils ein Strafverfahren gem. Art. 7 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus („Terrorpropaganda“), wobei der Strafrahmen ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, anhängig ist. Konkret wird den angeführten BF Nachstehendes zur Last gelegt (auszugsweise Wiedergabe aus einem an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX übermittelten [Abschluss-]Ermittlungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 30.11.2023 unter der Ermittlungsnummer XXXX ):

„[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 17.03.2023 über die Verdächtige XXXX (Anm.: die BF4) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In ihrem Beitrag vom 09.02.2023 hielt sie angeblich ein Plakat mit dem Bild des angeblichen Anführers der PKK/KCK-PYD/YPG-Terroristen, Abdullah Öcalan, sowie auf der Rückseite des Plakats die gleichen Flaggen, und auf ihrer Jacke stand der Schriftzug "FREEDOM FOR ÖCALAN", darüber hinaus schrieb sie den Text ‚Her biji‘.

In ihrem Beitrag vom 10.02.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem sie mit dem Rücken zur Kamera steht und ein Friedenszeichen macht, während sie ein T-Shirt trägt, auf dem der selbsternannte Anführer und Terrorist der PKK/KCK-PYD/YPG-Bewaffneten Terrororganisation zu sehen ist.

In ihrem Beitrag vom 06.12.2022 hat sie ein Foto des selbsternannten Anführers und Terroristen der PKK/KCK-PYD/YPG, Abdullah Öcalan, geteilt und dazu ihren eigenen Kommentar geschrieben: ‚Brez Öcalan (Mein Bruder Öcalan)‘.

In ihrem Beitrag vom 06.01.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem das Bild des selbsternannten Anführers Abdullah Öcalan und die Flaggen des sogenannten Kurdistan zu sehen sind, darüber steht ‚💚❤💛 Herz Emoji‘.

In ihrem Beitrag vom 29.01.2023 hat sie angeblich ein Plakat mit dem Bild des selbsternannten Anführers der PKK/KCK-PYD/YPG-Terroristen, Abdullah Öcalan, sowie auf der Rückseite des Plakats die gleichen Flaggen, und auf ihrer Jacke stand der Schriftzug "FREEDOM FOR ÖCALAN", darüber hinaus schrieb sie den Text ‚Her biji‘.

[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 17.03.2023 über die Verdächtige XXXX (Anm.: die BF3) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In ihrem Beitrag vom 09.02.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem bei einer Propagandaaktion eine große Menschenmenge ein Plakat mit Abdullah Öcalan in der Hand hält, und dazu schrieb sie den Text ‚💚❤💛 Herz Emoji‘.

Im Beitrag vom 26.02.2023 hat sie ein Bild geteilt, in der sich Mitglieder der terroristischen Vereinigung PKK/KCK-PYD/YPG, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, bestehend aus einer Gruppe von Frauen und Männern, in einem Bereich versammelt haben, in dem die so genannten Fahnen der PKK/KCK-PYD/YPG und die Wimpel mit den Bildern des so genannten Anführers der PKK/KCK-PYD/YPG, des terroristischen Hauptmanns Abdullah ÖCALAN, aufgedruckt sind, stehen die kurdischen Ausdrücke ‚Bi dinye bişewire, bi aqle xwe bike‘, und soweit es sich übersetzen lässt, hat er gepostet: ‚Berate die Welt mit deinem Verstand‘,

Ein Terrorist namens XXXX , einer der Gründer der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG, schüttelte in seinem Posting vom 26.10.2022 einer Gruppe von Terroristen, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden konnte, die Hand und verfasste ein Posting mit dem Text "Gratulationsbotschaft des HSM-Hauptkommandos an die Guerilla",

Im Beitrag vom 13.01.2023 hat sie ein Bild geteilt, in der zwei weibliche Terroristen der PKK/KCK-PYD/YPG, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden konnte, die Waffen der Marke AK-47, genannt Kalaschnikow, in den Händen halten,

[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 03.03.2023 über die Verdächtige XXXX (Anm.: die BF5) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In dem 10-sekündigen Videobeitrag vom 19.02.2023 teilte eine Gruppe von Mitgliedern der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG, deren eindeutige Identität nicht festgestellt werden konnte, da sie "Wache für die Kerker halten und Widerstand leisten", einen Videoausschnitt, in dem sie Wimpel mit dem Bild von Abdullah ÖCALAN, dem so genannten Führer der PKK/KCK-PYD/YPG, und Wimpel mit dem Wappen der YPG in den Händen halten,

In ihrem Beitrag vom 05.02.2023; In ihrem Videobeitrag ohne Ton und Musik teilte sie ein Foto des sogenannten Führers der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK/PYD/YPG, des Terroristenführers Abdullah ÖCALAN und von Terroristen (Kadavern),

In ihrem Beitrag vom 29.01.2023 teilte sie ein Foto von weiblichen Terroristen, die Mitglieder der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG sind und als Soldaten gekleidet sind, mit der Bildunterschrift ‚Im Krieg, im Frieden, in der Freiheit, in der Liebe, in der Liebe - der weibliche Geist des Berges - Arzu Demir‘,

In ihrem Beitrag vom 28.01.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem eine weibliche Terroristin in einem bergigen Gebiet mit einem AK-47 Kalaschnikow-Gewehr zu sehen ist, deren Gesicht nicht zu erkennen ist. Sie hat den Beitrag mit einem ‚Friedenszeichen‘ und einem ‚roten Herz-Emoji‘ versehen.

[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 03.03.2023 über den Verdächtigen XXXX (Anm.: der BF1) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In seinem Beitrag vom 25.10.2022 teilte er unter dem Foto von zwei männlichen Terroristen, die Mitglieder der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG waren und als Leichen neutralisiert wurden, einen Beitrag mit dem Text ‚HPG gedenkt zweier in Halfeti gefallener Guerillas‘,

In seinem Beitrag vom 27.10.2022; Es gibt eine Gruppe von Menschen, von denen wir glauben, dass sie Sympathisanten der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG sind und unter dem Foto mit der Aufschrift PKK mit Feuer in der Gegend, wo sich diese Menschen befinden, schrieb er ‚Rojavan Jugend sind in den Fußstapfen des Märtyrers Beritan‘,

In seinem Beitrag vom 05.12.2022; Es gibt Wimpel mit dem Foto des sogenannten Gründers der Terrororganisation PKK/ KCK-PYD/YPG, Abdullah ÖCALAN, und um diese Fotos und Wimpel herum, unter den Fotos vieler Personen, die als Sympathisanten der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG gelten, deren eindeutige Identitätsangaben nicht ermittelt werden können, hat er einen Beitrag verfasst, der wie folgt lautet: ‚Maxmür-Leute marschierten gegen die Isolierung von Imrali‘,

In seinem Beitrag vom 12.12.2022; Es gibt Wimpel mit den Fotos des so genannten Gründers der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG, Abdullah ÖCALAN, der der so genannte Gründer der Terrororganisation PKK / KCK-PYD / YPG ist, und um diese Fotos und Wimpel herum, unter den Fotos vieler Personen, die als Sympathisanten der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG gelten, deren eindeutige Identitätsangaben nicht ermittelt wurden, schrieb er ‚die Kobanis gingen für den kurdischen Volksführer aufs Feld‘,

[…]“

Ebenso wird zugrunde gelegt, dass der BF1 und die BF3 in der Türkei jeweils als Verdächtigte in einem Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten geführt werden. Der Strafrahmen des (maßgeblichen) Art. 299 Türkisches Strafgesetzbuch (i.d.F. „tStGB“) beträgt ein Jahr bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Die näheren Tatmodalitäten bzw. der ihnen konkret zur Last gelegte Tatvorwurf konnte(-n) nicht abschließend erhoben werden.

Ferner kann festgestellt werden, dass der BF1 in der Türkei aktuell zwecks Durchführung eines Strafverfahrens (in Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatvorwurf der Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus) gem. dem Beschluss des 3. Friedensstrafgerichts XXXX vom 18.12.2023 unter der Ermittlungsnummer XXXX zur Festnahme ausgeschrieben ist. Im Zweifel wird in Bezug auf die BF3, BF4 und BF5 sinngemäß Selbiges als glaubhaft unterstellt.

1.5. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die BF auch keiner asylerheblichen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihnen droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffnete Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in ihrer Herkunftsregion.

Die BF verließen ihren Herkunftsstaat zunächst legal, indem sie im zivilen Luftverkehr unter behördlicher Kontrolle zunächst von Gaziantep nach Istanbul und von dort in weiterer Folge nach Serbien gelangten. Anschließend reisten sie auf dem Landweg über von Schleppern bereitgestellten Mitfahrgelegenheiten und teils unter Zurücklegung von Fußwegen illegal nach Österreich.

Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF sind im Falle einer Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt, von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht zu werden. Im Fall einer Rückkehr werden sie wiederum in den Familienverband integriert werden.

Istanbul und Gaziantep sind (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei, insbesondere XXXX ) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.

Eine Anklage und/oder Verurteilung der BF3, BF4 und BF5 durch ein türkisches Strafgericht wegen der angeführten, ihnen zur Last gelegten Straftaten haben die angeführten BF nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. In Bezug auf den BF1 ist glaubhaft, dass das Strafverfahren in Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatvorwurf der Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus seit 14.12.2023 zur Strafprozessakte Nr. XXXX im Stadium des Hauptverfahrens (bzw. bei erhobener Anklage) vor dem Strafgericht XXXX behängt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 und die BF3, BF4 und BF5 in Zusammenhang mit den wider sie angestrengten Strafverfahren im Falle der Rückkehr einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung und/oder Bestrafung durch die türkischen Strafverfolgungsorgane unterworfen sein, mithin im Allgemeinen einer illegitimen strafrechtlichen Verfolgung unterliegen würden. Der BF1 und die BF3, BF4 und BF5 sind in der Türkei nicht vorbestraft und werden unter Inanspruchnahme eines (ihrerseits mit der Rechtsverteidigung bereits mandatierten) Rechtsbeistandes die Gelegenheit haben, ihren Prozessstandpunkt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in der Türkei offenzulegen und zu verteidigen. Ausgeschlossen kann nicht werden, dass sich der BF1 und die BF3, BF4 und BF5 im Rückkehrfall in Bezug auf die angeführten Delikte (Terrorpropaganda [BF1, BF3, BF4, BF5]; Präsidentenbeleidigung [BF1, BF3]) mit (weiteren) strafgerichtlichen Ermittlungen und - insofern sie verurteilt werden - mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe konfrontiert sehen. Die Haftbedingungen in der Türkei sind teilweise prekär, systematische Menschenrechtsverletzungen können jedoch nicht festgestellt werden. Der BF2 drohen keinerlei behördliche Verfolgungshandlungen.

1.6. Die BF sind in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates integriert. In ihrem Herkunftsstaat verfügen die BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in ihrem familiären Wohnhaus im Landkreis XXXX sowie über familiäre und private Anknüpfungspunkte in ihrer (weiteren und engeren) Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) ihrer dort lebenden Tochter (BF1 und BF2) bzw. Schwester (BF3 - BF5), ihrer entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Sie werden nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern sie dies wünschen - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Den BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar.

1.7. Die BF halten sich zumindest seit dem 23.10.2022 in Österreich auf. Sie reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, sind seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügen über keine anderen Aufenthaltstitel.

Der BF1, die BF3 und BF4 standen von 08.07.2024 bis 07.08.2024 (BF1), von 13.06.2024 bis 11.09.2024 (BF3) und von 13.06.2024 bis 01.09.2024 (BF4) in Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter. Sie gehen aktuell keiner - in der zentralen Sozialversicherungsdatenbank „AJWEB“ positiv ausgewiesenen - sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (mehr) nach. Die BF5 steht seit dem 08.07.2024 in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin und ist auf dieser Grundlage nach dem ASVG krankenversichert. Die BF2 ging zu keinem Zeitpunkt während ihres hiesigen Aufenthalts einer Beschäftigung nach.

Die BF weisen allesamt positive Leistungsbezugsstatus in der staatlichen Grundversorgung auf.

Die BF schlossen bis dato keinen Deutschkurs ab und verfügen über keine erkennbaren Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die BF verfügen über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich und sind nicht in Vereinen (BF1 - BF5) oder ehrenamtlich engagiert (BF2 - BF5). Die BF3 bis BF5 führen in Österreich keine Beziehungen.

Über Angehörige in Österreich verfügen die BF nicht. Zwei Söhne (bzw. Brüder) und eine weitere Tochter (bzw. Schwester) des BF1 und der BF2 (bzw. der BF3 - BF5) halten sich in der Schweiz als Asylwerber auf.

Der BF1 war von 01.07.2023 bis 11.08.2023, 19.08.2023 bis 29.09.2023, 30.10.2023 bis 31.10.2023 und 06.11.2023 bis 09.11.2023 für die Marktgemeinde XXXX ehrenamtlich aktiv, indem er sich persönlich überwiegend als Aushilfe bei Einwinterungsarbeiten eingebracht hat.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten.

1.8. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).

Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).

Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023).

Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6).

Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21).

Das Präsidialsystem

Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022a, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20).

Machtfülle des Staatspräsidenten

Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).

Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).

Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14).

Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).

Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).

Monitoring des Europarates

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).

Präsidentschaftswahlen

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023).

Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit online 22.5.2023).

Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).

In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).

Das Parlament

Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).

Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).

Duvar 18.5.2023

In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).

Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).

Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).

Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der 27. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14).

Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Schließungsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).

Eingriffe in die lokale Demokratie

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15).

Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13).

Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).

Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 8.11.2023, S. 14).

[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.3.2022a): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 16.10.2023

AJ - Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voters-in-turkey, Zugriff 17.10.2023

AnA - Anadolu Agency (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 17.10.2023

ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 16.10.2023

BBC - British Broadcasting Corporation (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan's fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 17.10.2023

Bianet - Bianet (24.11.2023): HEDEP to alter acronym to avoid closure risk, https://bianet.org/haber/hedep-to-alter-acronym-to-avoid-closure-risk-288428, Zugriff 11.12.2023

Bianet - Bianet (16.10.2023): Green and Left Future Party renames itself HEDEP, https://bianet.org/haber/green-and-left-future-party-renames-itself-hedep-286373, Zugriff 11.12.2023

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (19.5.2023): Turkey’s New Parliament: More Parties and More Women, https://balkaninsight.com/2023/05/18/turkeys-new-parliament-more-parties-and-more-women, Zugriff 17.10.2023

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 17.10.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022a): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 16.10.2023

CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 17.10.2023 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, Zugriff 17.10.2023

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376 (2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff 16.10.2023 [Login erforderlich]

DE/Aydas - Democratic Erosion / Aydas, Irem (31.12.2022): Competitive Authoritarianism in Turkey, https://www.democratic-erosion.com/2022/12/31/competitive-authoritarianism-in-turkey/, Zugriff 16.10.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

DS - Daily Sabah (24.5.2023): Erdoğan slams continued PKK support for Kılıçdaroğlu, https://www.dailysabah.com/politics/elections/erdogan-slams-continued-pkk-support-for-kilicdaroglu, Zugriff 16.10.2023

Duvar - Duvar (11.12.2023): Turkey’s pro-Kurdish HEDEP changes abbreviation upon top court’s demand, https://www.duvarenglish.com/turkeys-pro-kurdish-hedep-changes-abbreviation-upon-top-courts-demand-news-63473, Zugriff 12.12.2023

Duvar - Duvar (18.5.2023): Right-wing lawmakers dominate Turkish parliament, https://www.duvarenglish.com/right-wing-lawmakers-dominate-turkish-parliament-news-62431, Zugriff 16.10.2023

Duvar - Duvar (7.5.2023): President Erdoğan displays montage video to link CHP and PKK in Istanbul rally, https://www.duvarenglish.com/president-erdogan-displays-montage-video-to-link-chp-and-pkk-in-istanbul-rally-news-62356, Zugriff 16.10.2023

DW - Deutsche Welle (23.5.2023): Faktencheck: Erdogan zeigt Fake Video von Kilicdaroglu, https://www.dw.com/de/faktencheck-erdogan-zeigt-manipuliertes-video-von-kilicdaroglu/a-65562185, Zugriff 16.10.2023

DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/hükümetin-ohal-yetkileri-uzadı/a-58305421, Zugriff 16.10.2023

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 16.10.2023

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

Esen/Gumuscu - Esen, Berk / Gumuscu, Sebnem (19.2.2016): Rising competitive authoritarianism in Turkey, Third World Quarterly, 37:9, 1581-16, https://www.swp-berlin.org/publications/products/fachpublikationen/Berk_Esen_Rising_competitive_authoritarianism_in_Turkey.pdf, Zugriff 16.10.2023

FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (7.12.2023): Aufhebung der Gewaltenteilung?, https://turkey.fes.de/de/e/aufhebung-der-gewaltenteilung, Zugriff 11.12.2023

FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023

Güney - Günay, Cengiz (1.10.2016): Die autoritäre Wende in der Türkei und die Schwächen des autoritären Systems, in: Institut G2W. Ökumenisches Forum für Glauben, Religion und Gesellschaft in Ost und West, RGOW 9-10/2016, https://g2w.eu/pdf/einzelartikel/D-Web_RGOW_2016-09-10_33_35.pdf, Zugriff 16.10.2023

HDN - Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238nID=112061NewsCatID=338, Zugriff 16.10.2023

MEI - Middle East Institute (1.10.2022): THE STRATEGIES AND STRUGGLES OF THE TURKISH OPPOSITION UNDER AUTOCRATIZATION, https://www.mei.edu/sites/default/files/2022-10/Turkish Views - Crisis and Opportunities for Turkey in 2023.pdf, Zugriff 16.10.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 16.10.2023

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (29.5.2023): Türkiye, Presidential Election, Second Round, 28 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/7/c/544660.pdf, Zugriff 16.10.2023

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (15.5.2023): Türkiye, General Elections, 14 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/6/2/543543.pdf, Zugriff 6.10.2023

OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 16.10.2023

Politico - Politico (29.5.2023): Turkey’s Erdoğan wins again, https://www.politico.eu/article/turkey-erdogan-set-for-election-victory/, Zugriff 17.10.2023

PRT - Presidency of the Republic of Turkey [Turkey] (10.3.2023): "Our nation will go to the polls on May 14 for the presidential and parliamentary elections", https://www.tccb.gov.tr/en/news/542/144172/-our-nation-will-go-to-the-polls-on-may-14-for-the-presidential-and-parliamentary-elections-, Zugriff 16.10.2023 [Login erforderlich]

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (1.4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. An Overview of Institutions and Politics, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.pdf, Zugriff 16.10.2023

taz - Tageszeitung, Die (10.4.2023): Aus Grün mach HDP, https://taz.de/Wahl-in-der-Tuerkei/!5924917/, Zugriff 17.10.2023

TM - Turkish Minute (11.12.2023): Pro-Kurdish party drops acronym HEDEP, adopts abbreviation DEM - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/12/11/kurdish-party-drop-acronym-hedep-adopts-abbreviation-dem/, Zugriff 12.12.2023

TRT - TRT World (2023): 2023 Türkiye elections, https://www.trtworld.com/, Zugriff 17.10.2023

WZ - Wiener Zeitung (7.5.2023): Verzweifelter Ruf nach einem Wechsel, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2187684-Verzweifelter-Ruf-nach-einem-Wechsel.html, Zugriff 16.10.2023

YSK - YÜKSEK SEÇİM KURULU [Türkei] (30.5.2023): Karar No: 2023/1255 [Beschluss Nr.: 2023/1255], https://www.ysk.gov.tr/doc/karar/dosya/45639002/2023-1255.pdf, Zugriff 17.10.2023

Zeit online - Zeit online (22.5.2023): Ultranationalist Oğan gibt Wahlempfehlung für Erdoğan ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-05/ultranationalist-ogan-kuendigt-unterstuetzung-erdogan-in-stichwahl-an, Zugriff 16.10.2023

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:56

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, S. 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.

Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion präker, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der Kurdistan Freiheitsfalken - TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).

Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023a, S. 3, 29). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 2.10.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023a). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023a, S. 29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.10.2023).

NZZ 18.1.2024 (Karte von Ende November 2021)

Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2022 407 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 18.12.2023 6.875 Tote (4.573 PKK-Kämpfer, 1.454 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.020], aber auch 304 Polizisten und 130 sog. Dorfschützer - 622 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 8.1.2024).

Quelle: ICG 8.1.2024

Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16).

Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 10.1.2024; vgl. EDA 2.10.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023a, S. 29).

2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023a; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).

Das türkische Parlament stimmte im Oktober einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP) (die kurzzeitige Nachfolgerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei und inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt wurde) waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).

Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023

Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei für drei Monate in Kraft (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). - Dieser endete im Mai 2023 (JICA 23.8.2023). - Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).

Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bayık, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind" (ANF 9.2.2023; vgl. FR24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023). - Die PKK verkündete, die neuen Angriffswellen der türkischen Sicherheitskräfte beklagend, Mitte Juni 2023 das Ende ihres einseitigen Waffenstillstands (SBN 14.6.2023; vgl. ANF 14.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2024): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, Zugriff 11.1.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_April_2021),_03.06.2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]

AJ - Al Jazeera (3.10.2023): Turkey detains 90 people over suspected PKK links after Ankara bomb attack, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/3/turkey-detains-dozens-after-ankara-bomb-attack, Zugriff 6.10.2023

AJ - Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack, Zugriff 14.11.2023

Alaraby - New Arab, The (3.10.2023): Turkey arrests 145 people over suspected links to PKK, https://www.newarab.com/news/turkey-arrests-145-people-over-suspected-links-pkk, Zugriff 6.10.2023

AlMon - Al Monitor (17.10.2023): Turkey extends mandate for military operations in Syria, Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2023/10/turkey-extends-mandate-military-operations-syria-iraq?token=eyJlbWFpbCI6IndqZjUyODRAcG9zdGVvLmRlIiwibmlkIjoiNjAyNDAifQ==utm_medium=emailutm_campaign=Ungrouped transactional emailutm_content=Ungrouped transactional email ID_5a7d9926-b3ad-11ee-9975-610118d3daf2utm_source=campmgrutm_term=Access Article, Zugriff 15.1.2024 [Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (14.11.2022): Turkey points to Kurdish militants for deadly Istanbul bombing, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/turkey-points-kurdish-militants-deadly-istanbul-bombing, Zugriff 15.1.2024 [Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (20.4.2022): Bus bombing brings trauma of past terror back to Turkish cities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/bus-bombing-brings-trauma-past-terror-back-turkish-cities, Zugriff 15.1.2024

AN - Arab News (28.9.2022): PKK blamed for deadly police guesthouse attack in Turkey, https://www.arabnews.com/node/2171341/middle-east, Zugriff 15.1.2024 [Login erforderlich]

AnA - Anadolu Agency (18.11.2022): 17 suspects linked to Istanbul terror attack arrested by court order, https://www.aa.com.tr/en/turkiye/17-suspects-linked-to-istanbul-terror-attack-arrested-by-court-order/2741670, Zugriff 15.1.2024

ANF - Firat News Agency (14.6.2023): HPG-Bilanz der Feuerpause: 32 Gefallene, https://anfdeutsch.com/kurdistan/hpg-bilanz-der-feuerpause-32-gefallene-37875, Zugriff 7.2.2024

ANF - Firat News Agency (9.2.2023): Cemil Bayık: We won't carry out military actions unless the Turkish state attacks us, https://anfenglishmobile.com/kurdistan/cemil-bayik-we-have-decided-not-to-take-action-unless-the-turkish-state-attacks-us-65431, Zugriff 15.9.2023

ANHA - Hawar News Agency (14.11.2022): YPG denies any connection with Istanbul bombing, https://www.hawarnews.com/en/haber/ypg-denies-any-connection-with-istanbul-bombing-h33671.html, Zugriff 15.1.2024 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.2.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw07-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 25.10.2023

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2023): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2023_Tuerkei.pdf, Zugriff 5.10.2023

Crisis 24 - Crisis24 (24.11.2022): Syria, Iraq: Additional Turkish airstrikes remain likely in northern regions of both countries through at least early December, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/11/syria-iraq-additional-turkish-airstrikes-remain-likely-in-northern-regions-of-both-countries-through-at-least-early-december, Zugriff 14.11.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

Duvar - Duvar (8.7.2022a): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https://www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victims-news-61010, Zugriff 14.11.2023

DW - Deutsche Welle (1.10.2023a): Bombenanschlag vor türkischem Innenministerium in Ankara, https://www.dw.com/de/bombenanschlag-vor-türkischem-innenministerium-in-ankara/a-66973874, Zugriff 6.10.2023

DW - Deutsche Welle (14.11.2022): Nach Bombenanschlag in der Türkei steht Regierung in Kritik, https://www.dw.com/de/nach-bombenanschlag-in-der-türkei-steht-regierung-in-kritik/a-63753228, Zugriff 15.1.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD(2016) 366 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1156617/1226_1480931038_20161109-report-turkey.pdf, Zugriff 14.11.2023

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.10.2023): Reisehinweise für die Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html#edab1d7a0, Zugriff 6.2.2024

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

EP - Europäisches Parlament (14.4.2016): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2016-0133_DE.pdf, Zugriff 14.11.2023

FR24 - France 24 (10.2.2023): Kurdish militants suspend 'operations' after Turkey quake, https://www.france24.com/en/live-news/20230210-kurdish-militants-suspend-operations-after-turkey-quake, Zugriff 15.9.2023 [Login erforderlich]

HDN - Hürriyet Daily News (18.10.2023): Parliament extends mandate for troops in Iraq, Syria, https://www.hurriyetdailynews.com/parliament-extends-mandate-for-troops-in-iraq-syria-187140, Zugriff 15.1.2024

HDN - Hürriyet Daily News (14.11.2022): Perpetrator behind deadly Istanbul bombing arrested, https://www.hurriyetdailynews.com/suspect-arrested-in-deadly-istanbul-bombing-minister-says-178493, Zugriff 15.1.2024

HDN - Hürriyet Daily News (22.4.2022): PKK affiliated group carried out attacks in Istanbul, Bursa: Soylu, https://www.hurriyetdailynews.com/pkk-affiliated-group-carried-out-attacks-in-istanbul-bursa-soylu-173207?utm_source=Facebookutm_medium=postutm_term=post, Zugriff 27.9.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023a): World Report 2023 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085506.html, Zugriff 14.11.2023

ICG - International Crisis Group (8.1.2024): Türkiye’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkiyes-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.2.2024

ICG - International Crisis Group (4.2023): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=58, Zugriff 15.1.2024

ICG - International Crisis Group (3.2023): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=58, Zugriff 15.1.2024

ICG - International Crisis Group (9.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch, Zugriff 15.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (27.9.2023a): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2023/09/2022-Summary-Table_Human-Rights-Violations.pdf, Zugriff 12.1.2024

JICA - Japan International Cooperation Agency (23.8.2023): Quakes hit in south-eastern Türkiye: Behind the scenes from Ankara xn–ej7c News Media - JICA, https://www.jica.go.jp/english/information/blog/1516263_24156.html, Zugriff 7.2.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.1.2024): Der Konflikt zwischen der Türkei und kurdischen Milizen heizt sich auf, https://www.nzz.ch/international/der-konflikt-zwischen-der-tuerkei-und-kurdischen-milizen-heizt-sich-auf-ld.1774692, Zugriff 7.2.2024

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (15.5.2023): Türkiye, General Elections, 14 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/6/2/543543.pdf, Zugriff 6.10.2023

Presse - Presse, Die (4.10.2023): Anschlag in Ankara: Täter als PKK-Mitglieder identifiziert, https://www.diepresse.com/17716841/anschlag-in-ankara-taeter-als-pkk-mitglieder-identifiziert, Zugriff 6.10.2023

RND - RedaktionsNetzwerk Deutschland (14.1.2024): Türkei bombardiert erneut Kurdenmilizen im Nordirak und Syrien, https://www.rnd.de/politik/tuerkei-luftangriffe-gegen-kurdenmilizen-im-nordirak-und-syrien-nach-toedlichem-pkk-angriff-NXPJ6MR3AVMQ3KKVEV7QSJS234.html, Zugriff 7.2.2024

SBN - Salzburger Nachrichten (14.6.2023): PKK verkündet Ende von Waffenstillstand in der Türkei, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/pkk-verkuendet-ende-von-waffenstillstand-in-der-tuerkei-140427274, Zugriff 7.2.2024

SZ - Süddeutsche Zeitung (20.4.2022): Bombenanschlag in Bursa, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-anschlag-bursa-1.5569449, Zugriff 15.1.2024

SZ - Süddeutsche Zeitung (29.6.2016): Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 14.11.2023

TM - Turkish Minute (4.11.2022): Top court finds no rights violations of victims of 2015 curfew in Kurdish-majority city - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2022/11/04/rights-violations-of-victims-of-2015-curfew-in-kurdish-majority-city, Zugriff 14.11.2023

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2.2023): UNHCR TÜRKİYE - EMERGENCY RESPONSE TO EARTHQUAKE, https://reliefweb.int/attachments/fe740f86-ba7b-4a23-831e-fc09b4da5508/2023 02 09 UNHCR TÜRKİYE Emergency Response to Earthquake.pdf, Zugriff 15.1.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101613.html, Zugriff 6.2.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

YR - Yetkin Report (30.9.2022): PKK attack in Mersin tangles as details unveil, https://yetkinreport.com/en/2022/09/30/pkk-attack-in-mersin-tangles-as-details-unveil/, Zugriff 15.1.2024

Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Letzte Änderung 2024-03-07 13:53

Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Zu den Kernforderungen der PKK gehören eine kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei, aber auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Maßgeblich bleibt hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 241; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 259; vgl. PKK 7.10.2021).

Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).

Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel Sicherheitslage.

2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess", bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (i.e. Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien (gegen den Islamischen Staat) brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27f.). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Aktionen der Exekutive gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 1.6.2016). Der sog. Lösungsprozess wurde von Staatspräsident Erdoğan für gescheitert erklärt. Ab August 2015 trug die PKK den bewaffneten Kampf in die Städte des Südostens: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu versperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 28).

Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 18.12.2023 4.573 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe (ICG 8.1.2024). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen "Adlerklaue" und "Tigerkralle" gegen PKK-Stellungen im Nordirak (BMIBH 15.6.2021, S. 261).

Beispiele für rezente Vorfälle und Verhaftungen

Zu Verhaftungen von vermeintlichen PKK-Mitgliedern und PKK-Unterstützern kommt es weiterhin [zu Beispielen aus 2022 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen Türkei.] Laut Jahresbilanz des Innenministeriums sollen 2022 gegen die PKK und syrische Schwesterorganisation, der sog. Volksverteidigungseinheiten - YPG [der militärische Arm der Partei der Demokratischen Union - PYD] 134.713 Operationen durchgeführt und dabei 8.410 Personen verhaftet worden sein. Bereits im Jänner 2023 folgten laut türkischem Innenministerium weitere 378 Festnahmen (BAMF 6.2.2023a, S. 11; vgl. YŞ 31.1.2023). Drei Wochen vor den Parlaments- und Präsidentenwahl (14.5.2023) startete die türkische Polizei einen sogenannten Anti-Terror-Einsatz. In 21 Provinzen wurden 110 Personen gefasst, die der verbotenen Kurden-Organisation PKK nahestehen sollen (DW 25.4.2023; vgl. Standard 25.4.2023). Am 9.2.2023 verkündete die PKK angesichts des Erdbebens in der Türkei einen einseitigen temporären Waffenstillstand (ANF 9.2.2023; vgl. FR24 10.2.2023). Mitte Juni, allerdings, beendete die PKK den Waffenstillstand mit dem Argument neuerlicher türkischer Militäroperationen (TDP 15.6.2023). Die PKK hatte sich Anfang Oktober zu einem Selbstmordanschlag in der Nähe des türkischen Parlaments in Ankara bekannt (DW 1.10.2023b). Staatliche Medien melden landesweit 145 Verhaftungen in Reaktion auf das Attentat in Ankara. Darüber hinaus erfolgten Luftangriffe auf PKK-Ziele im Nordirak (Spiegel 3.10.2023; vgl. Alaraby 3.10.2023). Mitte Jänner 2024 gab Innenminister Ali Yerlikaya bekannt, dass 165 Verdächtige, die mit der PKK in Verbindung stehen, bei landesweiten Operationen unter dem Namen "Heroes-43" festgenommen wurden. In Istanbul wurden zudem weitere 20 Verdächtige aus dem Frauennetzwerk der PKK verhaftet (DS 16.1.2024b; vgl. BNN 16.1.2024). Unter den Festgenommenen befanden sich allerdings auch Mitglieder der Friedensmütter, einer Gruppe von Frauen, die sich für Frieden und ein Ende des bewaffneten Konflikts in der Region einsetzen. Die Liste der Inhaftierten umfasste auch Aktivisten, Mitglieder politischer Parteien - wie beispielsweise der Partei der Demokratischen Regionen - DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP) - Künstler und mehrere Personen, die der Verbreitung terroristischer Propaganda beschuldigt wurden (BNN 16.1.2024).

In einem Interview mit dem türkischen Internetportal T24 am 18.7.2022 sagte Selahattin Demirtaş, ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP und seit November 2016 inhaftiert, dass die PKK ihre Waffen niederlegen sollte. Demirtaş dementierte zudem, dass die HDP ein verlängerter Arm, Sprecherin oder Unterstützerin der PKK sei. Allerdings sah Demirtaş auch zwei Hindernisse, die einen Friedensprozess blockieren: einerseits das Beharren der türkischen Regierung auf Waffengewalt statt Verhandlungen, und andererseits die Isolationshaft des PKK-Chefs und -Gründers Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali (BZ 18.7.2022; vgl. T24 18.7.2022).

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 28).

Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)

Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021). Dieser Trend setzte sich fort. So wurden beispielsweise im Oktober 2021 im sog. KCK-Yüksekova-Fall von einem Gericht in Hakkâri 30 Personen wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu Haftstrafen zwischen acht Jahren und neun Monaten und 17,5 Jahren verurteilt (Bianet 4.10.2021, vgl. WKI 5.10.2021). Zu 17,5 Jahren wurde Remziye Yaşar, die ehemalige Ko-Bürgermeisterin von Yüksekova aus den Reihen der HDP, verurteilt (Rudaw 3.10.2021, vgl. TM 2.10.2021). Am 25.1.2022 wurde der Ko-Vorsitzende der HDP des Bezirks Iskenderun, Abdurrahim Şahin, wegen "Propaganda für eine illegale Organisation" zu zwei Jahren und einem Monat verurteilt (TİHV/HRFT 26.1.2022).

Quellen

Alaraby - New Arab, The (3.10.2023): Turkey arrests 145 people over suspected links to PKK, https://www.newarab.com/news/turkey-arrests-145-people-over-suspected-links-pkk, Zugriff 6.10.2023

ANF - Firat News Agency (9.2.2023): Cemil Bayık: We won't carry out military actions unless the Turkish state attacks us, https://anfenglishmobile.com/kurdistan/cemil-bayik-we-have-decided-not-to-take-action-unless-the-turkish-state-attacks-us-65431, Zugriff 15.9.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2.2023a): Briefing Notes, KW 6, Gülen-Bewegung + PKK + IS, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 11.9.2023

Bianet - Bianet (4.10.2021): All defendants sentenced to prison in the KCK Yüksekova case, https://bianet.org/english/print/251224-all-defendants-sentenced-to-prison-in-the-kck-yuksekova-case, Zugriff 15.9.2023

BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (15.6.2021): Verfassungsschutzbericht 2020, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2020-gesamt.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 12.9.2022 [Login erforderlich]

BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (1.6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2015.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 12.9.2023

BMIH/BfV - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland], Bundesamt für Verfassungsschutz (20.6.2023): Verfassungsschutzbericht 2022, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 26.9.2023

BMIH/BfV - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland], Bundesamt für Verfassungsschutz (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 12.9.2023

BNN - BNN Network (16.1.2024): 165 Detained in Coordinated Police Operations across Turkey, https://bnnbreaking.com/breaking-news/crime/165-detained-in-coordinated-police-operations-across-turkey, Zugriff 17.1.2024

BZ - Berliner Zeitung (18.7.2022): Ehemaliger HDP-Chef Demirtas fordert PKK zu Waffenniederlegung auf, https://prod.berliner-zeitung.de/news/tuerkei-ehemaliger-hdp-chef-selahattin-demirtas-fordert-kurdische-arbeiterpartei-pkk-zu-waffenniederlegung-auf-li.247820, Zugriff 15.9.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

DS - Daily Sabah (16.1.2024b): Nationwide operations against PKK net 185 suspects, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/nationwide-operations-against-pkk-net-185-suspects, Zugriff 17.1.2024

DW - Deutsche Welle (1.10.2023b): Bombenanschlag vor türkischem Innenministerium in Ankara, https://www.dw.com/de/bombenanschlag-vor-türkischem-innenministerium-in-ankara/a-66973874, Zugriff 12.1.2024

DW - Deutsche Welle (25.4.2023): 110 Festnahmen wegen angeblicher PKK-Kontakte in der Türkei, https://www.dw.com/de/110-festnahmen-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-in-der-türkei/a-65425573, Zugriff 12.9.2023

FR24 - France 24 (10.2.2023): Kurdish militants suspend 'operations' after Turkey quake, https://www.france24.com/en/live-news/20230210-kurdish-militants-suspend-operations-after-turkey-quake, Zugriff 15.9.2023 [Login erforderlich]

ICG - International Crisis Group (8.1.2024): Türkiye’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkiyes-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.2.2024

NM - Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-than-twelve-thousand-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015-2016/, Zugriff 12.9.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

PKK - Partiya Karkerên Kurdistanê (7.10.2021): TO THE PATRIOTIC PEOPLE OF KURDISTAN AND THE DEMOKRATIC PUBLIC - Freedom for Öcalan, https://pkk-online.com/en/index.php/boeluemler/ac-klamalar/157-to-the-patriotic-people-of-kurdistan-and-the-demokratic-public-2, Zugriff 12.9.2023 [Login erforderlich]

Posch - Posch, Walter (10.2.2016): Die neue PKK - Zwischen Extremismus, politischer Gewalt und strategischen Herausforderungen (Teil 1) in: Österreichische Militärische Zeitschrift (ÖMZ), 2016/2, https://www.oemz-online.at/download/attachments/43614606/C_P_16_2(1)_Posch.pdf, Zugriff 15.9.2023

Rudaw - Rudaw Media Network (3.10.2021): Turkey sentences deceased Kurdish politician to eight years in prison, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/03102021, Zugriff 15.9.2023

Spiegel - Spiegel, Der (3.10.2023): Nach Attentat in Ankara: Die Türkei verhaftet 145 Personen, https://www.spiegel.de/ausland/nach-attentat-in-ankara-die-tuerkei-verhaftet-145-personen-a-cba0faac-5e4a-4972-a488-2ab51152fcd2, Zugriff 12.1.2024

Standard - Standard, Der (25.4.2023): Mehr als 100 Festnahmen drei Wochen vor Wahlen in Türkei, https://www.derstandard.at/story/2000145834219/mehr-als-100-festnahmen-drei-wochen-vor-wahlen-in-tuerkei, Zugriff 12.9.2023

T24 - T24 (18.7.2022): Demirtaş: PKK’nin Türkiye’ye karşı silahlarını tümden susturmasını, bırakmasını isterim [Demirtaş: Ich möchte, dass die PKK vollständig schweigt und ihre Waffen gegen die Türkei niederlegt], https://t24.com.tr/yazarlar/murat-sabuncu/demirtas-pkk-nin-turkiye-ye-karsi-silahlarini-tumden-susturmasini-birakmasini-isterim,35996, Zugriff 15.9.2023

TDP - Defense Post, The (15.6.2023): Kurdish Militant Group Ends Ceasefire With Turkey, https://www.thedefensepost.com/2023/06/15/pkk-ends-ceasefire-turkey/?expand_article=1, Zugriff 6.10.2023

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (26.1.2022): 26 January 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/26-january-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/, Zugriff 15.9.2023

TM - Turkish Minute (2.10.2021): Former HDP mayor sentenced to 17 years in prison on terrorism charges, https://www.turkishminute.com/2021/10/02/rmer-hdp-mayor-sentenced-to-17-years-in-prison-on-terrorism-charges/, Zugriff 15.9.2023 [Login erforderlich]

WKI - Washington Kurdish Institute (5.10.2021): Kurdistan’s Weekly Brief October 5, 2021, https://dckurd.org/2021/10/05/kurdistans-weekly-brief-october-5-2021/, Zugriff 15.9.2023

YŞ - Yeni Şafak (31.1.2023): Türkiye takes precautions, continues operations against terrorist groups: Ministry, https://www.yenisafak.com/en/news/turkiye-takes-precautions-continues-operations-against-terrorist-groups-ministry-3659844, Zugriff 12.9.2023

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. BS 23.2.2022a, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022a), und dies trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022a). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vgl. EC 8.11.2023, S. 23, USDOS 20.3.2023a, S. 2, 16). In seiner Entschließung vom 13.9.2023 bekräftigte das Europäische Parlament uneingeschränkt den Inhalt der Entschließung aus dem Vorjahr im Sinne, dass die "dargestellte desolate Lage in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nach wie vor unverändert ist" (EP 13.9.2023, Pt. 8). Bei der Anwendung des EU-Besitzstands und der europäischen Standards im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte befindet sich die Türkei laut der Europäischen Kommission (EK) noch in einem frühen Stadium. Laut EK kam es sogar zu Rückschritten (EC 8.11.2023, S. 23). In diesem Zusammenhang betonte die Präsidentin der Magistrats Européens pour la Démocratie et les Libertés (MEDEL), der Vereinigung der Europäischen Richter für Demokratie und Freiheit, Mariarosaria Guglielmi, im Juni 2023, dass die türkischen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der jahrelangen Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz, des harten Zugriffs der politischen Mehrheit auf den Obersten Justizrat und der Massenverhaftungen und Prozesse gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte derzeit keinen wirksamen gerichtlichen Schutz ihrer Grundrechte genießen. Diese Situation wird durch die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung noch verschärft, die zu einem mächtigen Instrument für die Verfolgung von Oppositionellen und all jenen, die unrechtmäßig verhaftet wurden, durch die Justiz geworden ist (MEDEL 23.6.2023).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2023 betrafen von den 72 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 17 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2024). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9).

Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019). Ein jüngstes, prominentes Beispiel hierfür:

In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023a S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023a, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).

Geheime bzw. anonyme Zeugen

Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf der Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument. So soll die Gülen-Bewegung, als sie gemeinsam mit der regierenden AKP die Macht teilte, anonyme Zeugen gegen ihre Gegner verwendet haben. Nach dem Putschversuch 2016 waren es dann vor allem vermeintliche Gülen-Mitglieder, gegen welche sich das Instrument der geheimen Zeugen richtete. Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person nicht gibt (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020a). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut HDP-Parlamentarierin, Meral Danış-Beştaş, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).

Im Februar 2022 stellte das türkische Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).

Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020a).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (Rat der EU 14.12.2021a, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). [Siehe auch die Kapitel: "Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland" und "Gülen- oder Hizmet-Bewegung"]

Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme Erdoğans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl.ARTICLE19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (ARTICLE19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022). Beispielsweise wurde im Mai 2022 ein marokkanischer Tourist von der Polizei verhaftet, nachdem dieser die Türkei als "Terroristenstaat" bezeichnete und Präsident Erdoğan beleidigte. Der damalige türkische Innenminister Soylu warnte bereits im März 2019, dass der Staat alle Touristen, die im Verdacht stehen, gegen das Regime von Präsident Erdogan zu opponieren, festnehme, sobald sie türkischen Boden betreten (MWN 9.5.2022).

Siehe, insbesondere für konkrete Beispiele, auch die (Unter-)Kapitel "Opposition" und "Meinungs- und Pressefreiheit/ Internet"

Politisierung der Justiz

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7f.).

Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (Bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2023 auf Rang 117 von 142 Ländern (2021: Platz 116 von 140 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator viel weiter auf 0,41 ab (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 133 von 142) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 137 von 142) sowie bei der Strafjustiz mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der annähernd dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 12.2023).

Konflikt der Höchstgerichte und dessen Politisierung durch die Regierung

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11f.; vgl. LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, das für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt. Die Istanbuler Anwaltskammer protestierte gegen das Vorgehen und reichte am 1.11.2023 eine Klage gegen den Präsidenten und die Mitglieder der 3. Strafkammer des Kassationsgerichts ein. Die Vorwürfe lauten etwa "Freiheitsbeschränkung", weil der Abgeordnete Atalay noch immer im Gefängnis sitzt und "Amtsmissbrauch". Mehrere Tausend Anwälte unterstützen das Verfahren per Unterschriftenliste. Die Anzeige dürfte aber vor allem Symbolcharakter haben, denn die Klage wurde beim Ersten Präsidialausschuss des Kassationsgerichts eingereicht, also bei jener Behörde, aus der Mitglieder sich gerade gegen das Verfassungsgericht erheben (LTO 29.11.2023).

Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte

Es gab der Europäischen Kommission zufolge keine Fortschritte bei der Beseitigung des unzulässigen Einflusses und Drucks der Exekutive auf Richter und Staatsanwälte, was sich wiederum negativ auf die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Qualität der Justiz auswirkt (EC 8.11.2023, S. 5, 24).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; ÖB Ankara 28.12.2023). Der HSK ist das oberste Justizverwaltungsorgan, das in Fragen der Ernennung, Beauftragung, Ermächtigung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern wichtige Befugnisse hat (SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 10.3.2023, F1).

Laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission entschied der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26).

Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11; vgl. EC 19.10.2021, S. 23).

Seit der Verfassungsänderung werden vier der 13 HSK-Mitglieder durch den Staatspräsidenten ernannt und sieben mit qualifizierter Mehrheit durch das Parlament. Die verbleibenden zwei Sitze gehen ex officio an den ebenfalls vom Präsidenten ernannten Justizminister und seinen Stellvertreter. Keines seiner Mitglieder wird folglich durch die Richterschaft bzw. die Staatsanwälte selbst bestimmt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9f.; vgl. SCF 3.2021, S. 46), wie dies vor 2017 noch der Fall war (SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ihre Ernennung Präsident Erdoğan. Fünf Richter hat sein Vorgänger Abdullah Gül ernannt, zwei hatte 2010 das damals noch demokratisch agierende Parlament gewählt. Die alte kemalistische Elite hat keinen Repräsentanten mehr am Gericht (SWP/Can 10.6.2021, S. 3). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 10.3.2023, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10f.).

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 28.7.2022, S. 6), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts 2012 bis Ende 2021 sind beim Verfassungsgericht 361.159 Einzelanträge eingelangt. In 302.429 Fällen wurde eine Entscheidung getroffen. Das Gericht befand 261.681 Anträge für unzulässig, was 86,5 % seiner Entscheidungen entspricht, und stellte in 25.857 Fällen mindestens einen Verstoß fest. Alleinig im Jahr 2021 erhielt das Gericht 66.121 Anträge und bearbeitete 45.321 davon, wobei in 11.880 Fällen mindestens ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde, zum weitaus überwiegenden Teil betraf dies die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (TM 18.1.2022). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).

Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen. Allerdings scheint laut Justizministerium die Zahl der unbehandelten Verfahren rückläufig zu sein (ÖB Ankara 28.12.2023 S. 9).

Untergeordnete Gerichte ignorieren oder verzögern die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts mitunter erheblich, wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 20.3.2023a, S. 18). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel "Meinungs- und Pressefreiheit / Internet".

Präsidentendekrete

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: "Politische Lage"]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 12f.).

Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter 15.000 und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 19).

Die mittels Präsidentendekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission [türkische Abk.: OHAL] begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 19f.). Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23).

Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 20). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 20; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 20).

Die Fälle Kavala und Demirtaş als prominente Beispiele der Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Kultur-Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S. 16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f).

Im Falle Kavalas lehnte ein Gericht in Istanbul auch 2022 trotz Aufforderung des Europarats die Enthaftung ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Frage zu befassen (CoE-CM 3.12.2021), verwies das Ministerkomitee nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE-CM 3.2.2022). Trotz alledem wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen "Umsturzversuches" zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vgl. DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022). Ende Dezember 2022 bestätigte trotz alledem ein Berufungsgericht in Istanbul die lebenslängliche Strafe gegen Kavala sowie die Verurteilung von sieben weiteren Angeklagten zu 18 Jahren Haft als rechtens (Zeit online 28.12.2022). Am 28.9.2023 hat das Kassationsgericht die lebenslange Haftstrafe für Osman Kavala bestätigt (AI 29.9.2023; vgl. DW 28.9.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_April_2021),_03.06.2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (20.7.2021): Over 29,000 people prosecuted for insulting Erdoğan in three years, https://ahvalnews.com/turkey-democracy/over-29000-people-prosecuted-insulting-erdogan-three-years, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.9.2023): Türkei: Berufungsgericht bestätigt lebenslange Haftstrafe für Osman Kavala, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/tuerkei-osman-kavala-berufungsgericht-bestaetigt-lebenslange-haftstrafe, Zugriff 26.2.2024

AI - Amnesty International (29.3.2022a): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 16.10.2023

AI - Amnesty International (26.10.2020): TURKEY: POLITICIANS, LAWYERS, ACTIVISTS TARGETED IN NEW WAVE OF MASS ARRESTS, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4432212020ENGLISH.PDF, Zugriff 26.2.2024

ARTICLE19 - ARTICLE19 (8.4.2022): Blog: COVID-19, social media and freedom of expression in Turkey, https://www.article19.org/resources/pandemic-social-media-freedom-of-expression-turkey/, Zugriff 20.2.2024

Bianet - Bianet (30.1.2023): MP questions secret witness statement in HDP closure case, https://bianet.org/english/law/273517-mp-questions-secret-witness-statement-in-hdp-closure-case, Zugriff 26.2.2024

Bianet - Bianet (24.2.2020): Bar Associatons: Turkey Experiencing Most Severe Judicial Crisis in History, https://bianet.org/english/law/220510-bar-associatons-turkey-experiencing-most-severe-judicial-crisis-in-history, Zugriff 26.2.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022a): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 16.10.2023

CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (3.2.2022): Committee of Ministers refers Kavala v. Turkey case to the European Court of Human Rights, https://www.coe.int/en/web/portal/-/committee-of-ministers-refers-kavala-v-turkey-case-to-the-european-court-of-human-rights, Zugriff 26.2.2024

CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (3.12.2021): Implementing ECHR judgments: Council of Europe ministers serve formal notice on Turkey in the Kavala case [Ref. DC 224(2021)], https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a4c19d, Zugriff 21.1.2022

CoE-CommDH - Council of Europe – Commissioner for Human Rights (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH(2020)1 - Report on Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 31.10.2023

Duvar - Duvar (18.2.2022): Turkish Constitutional Court deems anonymous testimony sufficient grounds for arrest, https://www.duvarenglish.com/constitutional-court-deems-anonymous-secret-testimony-sufficient-grounds-for-detention-news-60413, Zugriff 26.2.2024

Duvar - Duvar (9.6.2020): Turkey's top court head admits majority of rights violations stem from lack of right to a fair trial, https://www.duvarenglish.com/human-rights/2020/06/09/turkeys-top-court-head-admits-majority-of-rights-violations-stem-from-lack-of-right-to-a-fair-trial, Zugriff 26.2.2024

DW - Deutsche Welle (28.9.2023): Türkisches Gericht bestätigt Urteil gegen Osman Kavala, https://www.dw.com/de/türkisches-gericht-bestätigt-urteil-gegen-osman-kavala/a-66955087, Zugriff 26.2.2024

DW - Deutsche Welle (11.7.2022): Europäischer Gerichtshof verurteilt Türkei wegen Haft von Osman Kavala, https://www.dw.com/de/europäischer-gerichtshof-verurteilt-türkei-wegen-haft-von-osman-kavala/a-62437290, Zugriff 26.2.2024

DW - Deutsche Welle (25.4.2022): Türkischer Kulturförderer Osman Kavala zu lebenslanger Haft verurteilt, https://www.dw.com/de/türkischer-kulturförderer-osman-kavala-zu-lebenslanger-haft-verurteilt/a-59870684, Zugriff 26.2.2024

DW - Deutsche Welle (17.2.2022): AYM'den tartışmalı gizli tanık içtihadı [umstrittene Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu geheimen Zeugen], https://www.dw.com/tr/aymden-tartışmalı-gizli-tanık-içtihadı/a-60817990, Zugriff 26.2.2024

DW - Deutsche Welle (9.2.2022): Erdogan: Der beleidigte Präsident, https://www.dw.com/de/erdogan-der-beleidigte-präsident/a-60705884, Zugriff 26.2.2024

DW - Deutsche Welle (17.1.2022): Türkei ignoriert Frist zur Freilassung von Kavala, https://www.dw.com/de/türkei-ignoriert-frist-zur-freilassung-von-kavala/a-60455412, Zugriff 26.2.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 16.10.2023

ECHR - European Court of Human Rights (1.2024): Violations by Article and by State, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-violation-2023-eng, Zugriff 9.2.2024

ECHR - European Court of Human Rights (6.6.2023): Press Release: Violation of the Convention for failure to respect the confidentiality of meetings between S. Demirtaş and F. Yüksekdağ and their lawyers [ECHR 168 (2023)], https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHRid=003-7666851-10570032filename=Judgment Demirtas and Yüksekdag Senoglu v. Türkiye - Failure to respect the confidentiality of meetings between the applicants and their lawyers.pdf, Zugriff 26.2.2024

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023

FR - Frankfurter Rundschau (25.4.2022): Türkei: Lebenslange Haft für Kulturförderer Kavala, https://www.fr.de/politik/tuerkei-lebenslange-haft-fuer-kulturfoerderer-kavala-zr-91500881.html, Zugriff 26.2.2024

HDN - Hürriyet Daily News (18.1.2021): Some 300,000 people applied to Top Court for violation of rights in 8 years, https://www.hurriyetdailynews.com/some-300-000-people-applied-to-top-court-for-violation-of-rights-in-8-years-161704, Zugriff 26.2.2024

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 1.2.2024

HRW - Human Rights Watch (10.4.2019): Lawyers on Trial - Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, https://www.hrw.org/report/2019/04/10/lawyers-trial/abusive-prosecutions-and-erosion-fair-trial-rights-turkey, Zugriff 26.2.2024

ICSEM - Inquiry Commission on the State of Emergency Measures [Türkei] (1.2023): THE INQUIRY COMMISSION ON THE STATE OF EMERGENCY MEASURES ACTIVITY REPORT (2017 - 2022), https://soe.tccb.gov.tr/Docs/SOE_Report_20172022.pdf, Zugriff 9.2.2024 [Login erforderlich]

IPI - International Press Institute (18.11.2019): Turkey's Journalists in the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate – Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 26.2.2024

LoC - Library of Congress [USA] (7.11.2021): Turkey: Constitutional Court Rules Convictions for Offense of "Insulting the President" Violate Right to Freedom of Expression, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2021-11-07/turkey-constitutional-court-rules-convictions-for-offense-of-insulting-the-president-violate-right-to-freedom-of-expression/, Zugriff 26.2.2024

LoC - Library of Congress [USA] (6.2021): Turkey: New Court Decisions and Developments in Law Regarding Scope and Limits of Presidential Decrees, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2021-07-25/turkey-new-court-decisions-and-developments-in-law-regarding-scope-and-limits-of-presidential-decrees/#, Zugriff 26.2.2024

LTO - Legal Tribune Online (29.11.2023): Ein Justizputsch in der Türkei?, https://www.lto.de/recht/justiz/j/tuerkei-justiz-putsch-politik-verfassungsgericht-staatsanwaltschaft-atalay-erdogan, Zugriff 26.2.2024

MEDEL - Magistrats européens pour la démocratie et les libertés (23.6.2023): MEDEL at the side event Revisiting the functioning of democratic institutions and rule of law in Turkey – Role of judiciary in current situation of Turkey in honouring the obligations deriving from CoE membership, https://medelnet.eu/medel-at-the-side-event-revisiting-the-functioning-of-democratic-institutions-and-rule-of-law-in-turkey-role-of-judiciary-in-current-situation-of-turkey-in-honouring-the-obligations-deriving/, Zugriff 26.2.2024

Mezopotamya - Mezopotamya (2.8.2022): The picklock of the government: Anonymous witness, http://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/178661?page=6, Zugriff 8.9.2023

MWN - Marocco World News (9.5.2022): Turkey Arrests Moroccan Tourist for Insulting President Erdogan, https://www.moroccoworldnews.com/2022/05/348906/turkey-arrests-moroccan-tourist-for-insulting-president-erdogan, Zugriff 26.2.2024

NaT - News about Turkey (19.2.2019): Turkish police reveal nonexistence of ‘secret witness’ whose statements led to many imprisonments, https://newsaboutturkey.com/2019/02/19/news-about-turkey-turkish-police-reveal-nonexistence-of-secret-witness-whose-statements-led-to-many-imprisonments/, Zugriff 26.2.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_ÖB-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 9.1.2024 [Login erforderlich]

Rat der EU - Rat der EU (14.12.2021a): ENLARGEMENT AND STABILISATION AND ASSOCIATION PROCESS [15033/21], https://www.consilium.europa.eu/media/53454/st15033-en21.pdf, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich]

RRLex - RRLex - Rumpf Rechtsanwälte (7.2023): Das Gerichtssystem in der Türkei, https://www.tuerkei-recht.de/downloads/Gerichtssystem_Tuerkei.pdf, Zugriff 27.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2022): European rights court slams convictions based on secret witness testimony, https://stockholmcf.org/european-rights-court-slams-convictions-based-on-secret-witness-testimony/, Zugriff 26.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (3.2021): TURKEY’S JUDICIAL COUNCIL - :Guarantor or Annihilator of Judicial Independence?, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2021/03/Turkish-Judicial-Council-HSK-Report.pdf, Zugriff 26.2.2024

Standard - Standard, Der (9.11.2023): Juristischer Putsch gegen türkisches Verfassungsgericht, https://www.derstandard.at/story/3000000194536/juristischer-putsch-gegen-tuerkisches-verfassungsgericht, Zugriff 26.2.2024

SWP/Can - Can, Osman (Autor), Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber) (10.6.2021): Der Antrag auf das Verbot der prokurdischen HDP beim türkischen Verfassungsgericht, SWP-Aktuell 2021/A 44, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A44_HDP_Tuerkei.pdf, Zugriff 2.3.2022https:/www.tagesspiegel.de/internationales/pro-kurdische-oppositionspartei-erhalt-doch-geld-turkisches-verfassungsgericht-hebt-blockade-von-hdp-parteikonten-auf-9475943.html, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

TM - Turkish Minute (18.1.2022): Turkey’s top court finds rights violations in 11,830 applications in 2021, https://www.turkishminute.com/2022/01/18/keys-top-court-finds-rights-violations-in-11830-applications-in-2021/, Zugriff 26.2.2024

TM - Turkish Minute (26.11.2020a): ECtHR judgment could spell the end of anonymous witnesses in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/ecthr-judgment-could-spell-the-end-of-anonymous-witnesses-in-turkey/, Zugriff 26.2.2024

TT/Perilli - Turkish Tribunal (Herausgeber), Perilli, Luca (Autor) (2.2021): Judicial Independence Access to Justice, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/Report_Luca_Perilli_-Independence_Access_to_Justice_f.pdf, Zugriff 26.2.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

WJP - World Justice Project (12.2023): WJP Rule of Law Index, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2023/Turkiye, Zugriff 26.2.2024

Zeit online - Zeit online (28.12.2022): Lebenslange Haftstrafe für Osman Kavala bestätigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-12/tuerkei-osman-kavala-lebenslange-haft-bestaetigung, Zugriff 26.2.2024

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Die Regierung (Exekutive) verfügt weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften. Der Umfang des militärischen Justizsystems wurde eingeschränkt. Höhere zivile Gerichte überprüfen weiterhin Berufungen gegen Entscheidungen von Militärgerichten. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte bleibt jedoch unvollständig, da es keine wirksamen Rechenschaftsmechanismen gibt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17).

Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023a, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u.a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 7.2023, S. 2, 19).

Die Polizei und die Gendarmerie, türkisch Jandarma, die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (USDOS 20.3.2023a, S. 1, ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2023, S. 19; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 7.2023, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 196.285 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 7.2023, S. 18, 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2023, S. 18, 26).

Es gab Berichte, dass Gendarmerie-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). [Siehe hierzu u.a. das Kapitel Flüchtlinge]. Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten, welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (BAMF 2.2023, S. 1; vgl. USDOS 13.3.2019).

Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Gendarmerie, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 12.2022, S. 19).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023; S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u.a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen. Das Verfassungsgericht räumte dem Parlament eine Frist von neun Monaten ein, um das genannte Urteil in ein Gesetz zu gießen (MBZ 31.8.2023, S. 20).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 22f.).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (7.1.2021): Turkish police and intelligence allowed to use military weapons domestically, https://ahvalnews.com/police-violence/turkish-police-and-intelligence-allowed-use-military-weapons-domestically, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]

AnA - Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-parliament-approves-domestic-security-package/63105, Zugriff 6.10.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2023): Das Dorfschützersystem in der Türkei, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=24053809objAction=Opennexturl=/OTCS/cs.exe?func=srch.SearchCachecacheId=1476259282, Zugriff 5.10.2023 [Login erforderlich]

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2023): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2023_Tuerkei.pdf, Zugriff 5.10.2023

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2022): Länderinformation - Türkei, http://nc-prod-backend.int.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/aa/abfileid=04667809o, Zugriff 5.10.2023

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/, Zugriff 6.10.2023

Duvar - Duvar (18.7.2022): Turkish watchmen batter trans women in western İzmir, https://www.duvarenglish.com/turkish-watchmen-batter-trans-women-in-western-izmir-news-61038, Zugriff 6.10.2023

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 6.10.2023

FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2023): Erdogan baut loyale Privatarmee ,,Bekcis“ weiter aus, https://www.fr.de/politik/tuerkei-erdogan-baut-loyale-privatarmee-bekcis-weiter-aus-92038019.html, Zugriff 6.10.2023

Guardian - The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-to-expand-powers-of-nightwatchmen, Zugriff 1.2.2024

HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 6.10.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 6.10.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

SCF - Stockholm Center for Freedom (11.5.2022): Neighborhood watchmen allegedly harass 16-year-old girl in Istanbul, https://stockholmcf.org/neighborhood-watchmen-allegedly-harass-16-year-old-girl-in-istanbul/, Zugriff 6.10.2023

SCF - Stockholm Center for Freedom (19.8.2021): Watchmen attack journalists reporting on missing toddler in İstanbul, https://stockholmcf.org/watchmen-attack-journalists-reporting-on-missing-toddler-in-istanbul/, Zugriff 6.10.2023

SCF - Stockholm Center for Freedom (8.1.2021): Turkish police and intelligence agency authorized to use military weaponry in event of civil unrest, https://stockholmcf.org/turkish-police-and-intelligence-agency-authorized-to-use-military-weaponry-in-event-of-civil-unrest/, Zugriff 15.2.2022

Spiegel - Spiegel, Der (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd, Zugriff 6.10.2023

TM - Turkish Minute (28.11.2020): Erdoğan's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 6.10.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 6.10.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 5.10.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2024-03-07 13:53

Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 28.7.2022, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40).

Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Folter und Misshandlungen erfolgen dabei in Anhaltezentren, Gefängnissen, informellen Anhaltezentren sowie auch im öffentlichen Raum (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32, EC 8.11.2023, S. 31, İHD/HRA 6.11.2022a). Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 wurden bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Von systematischer Anwendung von Folter kann nach derzeitigem Wissensstand dennoch nicht die Rede sein (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022). In Bezug auf die Türkei zeigte sich auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 11.12.2023).

Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizei- und Gendarmeriegewahrsam und -gefängnissen wurden selten gründlich untersucht und die Täter noch seltener strafrechtlich verfolgt. Neben anhaltenden Berichten über grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Überbelegung in Abschiebezentren, in denen Ausländer, einschließlich Asylbewerber, bis zum Abschluss des Abschiebungsverfahrens in Verwaltungshaft genommen werden, gab es gut dokumentierte Fälle, in denen Soldaten und Gendarmerie auf Migranten und Asylbewerber schossen oder diese schwer misshandelten, die versuchten, die Grenze von Syrien zur Türkei zu überqueren (HRW 11.1.2024).

In den Tagen nach den Erdbeben im Februar 2023 gab es mehrere Berichte über Vorfälle im Katastrophengebiet, bei denen einfache Bürger von Polizisten, Gendarmen Polizisten, Gendarmen, Soldaten oder Nachbarschaftswächtern misshandelt oder gefoltert wurden. Gerechtfertigt wurde dies mit dem Vorwurf der Plünderung. Besonders vulnerabel waren hier wiederum die syrischen Flüchtlinge (HRW 11.1.2024; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 39, AlMon 21.2.2023, DW 16.2.2023).

Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit misshandelt, missbraucht oder möglicherweise gefoltert werden. Zudem sind derartige Übergriffe seitens der Polizei im Süd-Osten des Landes häufiger (USDOS 20.3.2023a, S. 5).

Die Zahl der Vorkommnisse stieg insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016, wobei das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen, zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte geführt hat (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Davon abgesehen kommt es zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß von Folter entsprechen (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 11; vgl. TİHV/HRFT 6.2021, S. 13). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung, grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen in den letzten Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen (HRW 12.1.2023b, vgl. İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Auch der Polizei wird vorgeworfen, dass deren Personal im Falle von Menschenrechtsverletzungen weitgehend unbelangt bleibt. So berichtete 2022 der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022).

In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023a). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022).

Reaktionen des Verfassungsgerichts und der Behörden auf Foltervorwürfe

Allerdings urteilte das Verfassungsgericht 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021, SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022).

Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI ) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom. Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, vgl. S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im November 2023 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, S. 31).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).

Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).

Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) beklagte anlässlich ihres Jahresberichts aus dem Jahr 2022 ein Andauern der Folterpraxis. Hierbei spricht die Menschenrechtsvereinigung die Problematik an, wonach die Dokumentation von Folter ein weiteres Problem darstellt, da die türkische Justiz nur die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin als Beweismittel akzeptiert, was bedeutet, dass Folter nur von einer offiziellen Experteninstitution dokumentiert werden kann, wobei das Institut für Rechtsmedizin eine staatliche Einrichtung ist, und somit völlig dem politischen Willen unterworfen (İHD/HRA 27.9.2023b). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung wurden im Jahr 2022 1.452 Fälle von Folter in Haft und weitere 2.947 (darunter 42 Kinder) außerhalb (extra-custodial places) vermeldet. 277 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 4.553 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (İHD/HRA 27.9.2023a).

Der Jahresbericht 2022 über Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, der von der größten Oppositionspartei, der Republikanischen Volkspartei (CHP), verfasst wurde, hat 5.361 Vorfälle von Folter oder Misshandlung im Jahr 2022 aufgedeckt, wobei 80 der Betroffenen Minderjährige waren. Laut dem Bericht von Tanrıkulu, einem prominenten Menschenrechtsaktivisten und stellvertretenden Vorsitzenden eines parlamentarischen Ausschusses für Menschenrechte, befanden sich unter den 5.381 Personen 1.280 Fälle von Folter oder Misshandlung in Haftanstalten (SCF 7.2.2023). Laut einer Statistik der türkischen Civil Society in the Penal System Association aus dem Jahr 2019 waren überwiegend politische Gefangene Opfer von Folter und Gewalt - 92 von 150. In der Mehrheit waren die Täter Gefängnisaufseher (308 von 471), aber auch Angehörige des Verwaltungspersonals (114 von 471) (CİSST 26.3.2021, S. 26).

Beispiele:

Anfang Dezember 2021 starb Garibe Gezer in Einzelhaft in Kandıra, einem Hochsicherheitsgefängnis des Typs F außerhalb Istanbuls. Gezer, eine kurdische Politikerin der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der lokalen Schwesterpartei der HDP, war 2016 zu lebenslanger Haft wegen vermeintlicher Verbindungen zur PKK verurteilt worden. Nachdem Gezer enthüllt hatte, dass sie von Gefängniswärtern gefoltert und sexuell missbraucht worden war, forderten Ende Oktober 2021 sowohl die HDP als auch die Menschenrechtsvereinigung (İHD) von den Behörden Gezers Beschwerden zu untersuchen. Eine Untersuchung unterblieb, und als Gezer Anfang Dezember 2021 im Gefängnis starb, sprachen HDP und İHD von einem "Tod unter verdächtigen Umständen". Die Gefängnisbehörden erklärten jedoch, Gezer habe Selbstmord begangen (MBZ 2.3.2022, S. 33; vgl. Bianet 15.12.2021). Augenzeugenberichten zufolge schlugen im April 2022 zahlreiche Wärter im Istanbuler Marmara-Gefängnis (ehemals Silivri-Gefängnis) auf Insassen ein und versuchten sie, in den Selbstmord zu treiben. Der Häftling Ferhan Yılmaz starb im April 2022 im Krankenhaus, nachdem er mutmaßlich von Gefängniswärtern gefoltert und misshandelt worden war. Zehn weitere Gefangene sollen in verschiedene Gefängnisse im ganzen Land verlegt worden sein, nachdem auch sie angegeben hatten, dass Gefängniswärter sie geschlagen hätten (AI 28.3.2023).

Gegen das geschlossene Gefängnis "Typ-S" [Anm.: Dieser Gefängnistyp wurde erst 2021 als Ergänzung zum Hochsicherheits Typ-F eingeführt. Er gilt bei Kritikern hauptsächlich als neues Isolationsgefängnis für politische Gefangene.] in der osttürkischen Provinz Iğdır sind im Juni 2023 erneut Foltervorwürfe laut geworden, über welches immer wieder Berichte über Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen auftauchen. Nach Angaben des Anwalts Ridvan Sahin wird den Gefängniswärtern vorgeworfen, Überwachungskameras absichtlich auszuschalten, bevor sie Häftlinge körperlich misshandeln. Das Gefängnis geriet nach den verdächtigen Todesfällen von Sezer Alan im Februar 2022 und Sinan Kaya im März 2022, die von den Gefängnisbehörden als "Selbstmord" bezeichnet wurden, ins Visier der Öffentlichkeit. Nach Berichten der Agentur Mezopotamya erstrecken sich die Verstöße nicht nur auf die Gefangenen, sondern auch auf die Anwälte. Der Anwalt Ridvan Sahin, der behauptet, bei einem Besuch seiner Mandanten von Wärtern angegriffen worden zu sein, sprach über die Verstöße im Gefängnis und die körperlichen Übergriffe, die er erlebt hat (Gercek 15.6.2023).

Folter und Misshandlungen im Zuge der Erdbeben 2023

Es gibt Berichte über mehrere Fälle von Gewalt, Folter und anderen Misshandlungen durch Polizei und Gendarmerie in den von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Regionen sowie über Drohungen gegen Anwälte, die einen Folterfall dokumentiert haben (EC 8.11.2023, S. 31; vgl. AlMon 21.2.2023). In manchen Fällen kam es auch zu Gegenreaktionen (AlMon 21.2.2023). So gab die HDP bekannt, dass sie Strafanzeige gegen den Gouverneur von Hatay und den Polizeichef von Iskenderun wegen "schwerer Folter" von zehn Bürgern erstattete, die bei den Erdbeben ihre Angehörigen und ihr Zuhause verloren hatten. Unter den Opfern war auch ein HDP-Funktionär. Laut HDP seien die Betroffenen geschlagen worden, sodass sie schwere Verletzungen im Gesicht und am Körper aufwiesen. Sie seien überdies beleidigt und erniedrigend behandelt worden (AlMon 21.2.2023). In den Tagen nach dem Erdbeben wurden viele Menschen gelyncht, weil sie angeblich geplündert hatten, was nach den schweren Erdbeben vom 6. Februar zu einem großen Problem wurde. Eine dieser Personen war Muhammet Gündüz, der in der südlichen, vom Erdbeben betroffenen Provinz Hatay von der Polizei verprügelt wurde. Er gab an, dass er und sein Freund sofort, ohne vorhergehende Leibesvisitation, zusammengeschlagen wurden. Nachdem sich herausstellte, dass Gündüz im Gegenteil an Rettungsaktionen teilnahm, erstattete dieser auf der Polizeiwache einer entfernteren Provinz Anzeige gegen die Beamten, die ihn geschlagen hatten (Duvar 18.2.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089660.html, Zugriff 30.1.2024

AlMon - Al Monitor (21.2.2023): Turkish youth dies in police custody as impunity soars in wake of Turkey's killer quakes, https://www.al-monitor.com/originals/2023/02/turkish-youth-dies-police-custody-impunity-soars-wake-turkeys-killer-quakes, Zugriff 29.1.2024

Bianet - Bianet (15.12.2021): Suspicious death of Garibe Gezer in prison: Confidentiality order on both files, https://bianet.org/biamag/women/254863-suspicious-death-of-garibe-gezer-in-prison-confidentiality-order-on-both-files, Zugriff 30.1.2024

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.3.2021): Annual Report 2019, http://cisst.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/11/cisst_2019_annual_report_rev08-1.pdf, Zugriff 30.1.2024 [Login erforderlich]

CoE-CPT - Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 30.1.2024

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (11.12.2023): Allegations of systemic torture and inhuman or degrading treatment or punishment in places of detention in Europe [Doc. 15880], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102183/doc. 15880.pdf, Zugriff 30.1.2024

Duvar - Duvar (18.2.2023): Young Turkish man beaten by police in quake-hit province after looting accusations, https://www.duvarenglish.com/young-turkish-man-beaten-by-police-in-quake-hit-province-after-looting-accusations-news-61869, Zugriff 30.1.2024

Duvar - Duvar (22.3.2022): Over 13,000 people detained under torture in last four years in Turkey, https://www.duvarenglish.com/over-13000-people-detained-under-torture-in-last-four-years-in-turkey-news-60696, Zugriff 30.1.2024

DW - Deutsche Welle (16.2.2023): Turkey: Violence against alleged looters in earthquake zone, https://www.dw.com/en/turkey-violence-against-alleged-looters-in-earthquake-zone/a-64715204, Zugriff 29.1.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

Gercek - Gercek News (15.6.2023): Prison guards accused of turning off cameras and torturing inmates in Turkey’s Igdir province, https://www.gerceknews.com/turkey/prison-guards-accused-of-turning-off-cameras-and-torturing-inmates-in-turkeys-220305h, Zugriff 30.1.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103139.html, Zugriff 17.1.2024

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023a): World Report 2023 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085506.html, Zugriff 14.11.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023b): World Report 2023 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085506.html, Zugriff 30.1.2024

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066478.html, Zugriff 20.10.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 1.2.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (27.9.2023a): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2023/09/2022-Summary-Table_Human-Rights-Violations.pdf, Zugriff 12.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (27.9.2023b): IHD’s Annual Human Rights Violations Report for 2022 – HRA, https://ihd.org.tr/en/ihds-annual-human-rights-violations-report-for-2022, Zugriff 30.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (6.11.2022a): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf, Zugriff 29.1.2024

İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association, World Organisation Against Torture, Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association, Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (9.12.2021): Turkey: Five Years into visit by United Nations Special Rapporteur, torture remains widespread, https://www.omct.org/en/resources/statements/turkey-five-years-into-visit-by-united-nations-special-rapporteur-torture-remains-widespread, Zugriff 30.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.9.2022): Türkiye needs to strengthen effective torture prevention measures, UN experts find, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/turkiye-needs-strengthen-effective-torture-prevention-measures-un-experts, Zugriff 31.10.2023

SCF - Stockholm Center for Freedom (7.2.2023): 5,361, including 80 minors, mistreated or tortured in Turkey in 2022: report - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/5361-including-80-minors-mistreated-or-tortured-in-turkey-in-2022-report, Zugriff 30.1.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (6.1.2022): Torture and Inhuman Treatment in Turkey: 2021 in Review, https://stockholmcf.org/torture-and-inhuman-treatment-in-turkey-2021-in-review/, Zugriff 30.1.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (17.11.2021): Turkey’s top court fines gov’t for torture in 5 cases, demands investigation into perpetrators, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-fines-govt-for-torture-in-5-cases-demands-investigation-into-perpetrators/, Zugriff 30.1.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (22.9.2021): Top Turkish court rules former teacher was tortured in police custody, https://stockholmcf.org/top-turkish-court-rules-former-teacher-was-tortured-in-police-custody/, Zugriff 30.1.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (15.9.2021): Turkey’s top court fines gov’t for torture in Afyon province, demands investigation into perpetrators, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-fines-govt-for-torture-in-afyon-province-demands-investigation-into-perpetrators/, Zugriff 30.1.2024

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (6.2021): Treatment and Rehabilitation Centres Report 2020, https://en.tihv.org.tr/wp-content/uploads/2021/10/00_Tedavi-Raporu-2020-İNGİLİZCE_TÜM_BASKI.pdf, Zugriff 30.1.2024

TM - Turkish Minute (21.1.2022): Vast majority of police officers suspected of excessive use of force go unpunished - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2022/01/21/st-majority-of-police-officers-suspected-of-excessive-use-of-force-go-unpunished, Zugriff 1.2.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2024-03-07 13:56

Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 16, 27). Restriktive und vage formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021).

Im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gab es keine Fortschritte. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche Veranstaltungen werden von der Polizei oft mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung aufgelöst. Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet. Angriffe auf Versammlungen und Räumlichkeiten der Opposition werden häufig weder untersucht noch strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 6, 38; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der türkischen Verfassung, den europäischen Standards und den internationalen Konventionen (EC 8.11.2023, S. 6, 37f.). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2022 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 571 Protesten, wobei 4.553 Personen durch das gewaltsame Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (İHD/HRA 27.9.2023b, S. 4, 6).

Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, werden regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten (FH 10.3.2023, E1). Proteste und Demonstrationen für Menschenrechte, Umweltrechte sowie politische und sozioökonomische Rechte wurden mehrfach von der Polizei verboten und aufgelöst (u.a. Demonstrationen von entlassenen Beamten, anlässlich des Internationalen Frauentags und von Müttern von Verschwundenen). Die Rechtsvorschriften über Versammlungen und Demonstrationen erlaubten es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager und willkürlicher Kriterien zu verbieten. Im April 2023 wurden alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem "Tag des Gedenkens an den Völkermord an den Armeniern" untersagt. Alle Aktivitäten und Versammlungen zur Bekämpfung von Homophobie und zum Pride-Monat im Mai und Juni 2023 wurden ebenfalls verboten (EC 8.11.2023, S. 38).

Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen

Auch im Jahr 2022 setzten die Sicherheitskräfte Tränengas und andere gewaltsame Mittel ein, um Demonstranten bei den Aufmärschen zum 1. Mai, den LGBTIQ+-Paraden in Istanbul und Ankara, den Feierlichkeiten zum Frauentag, den Demonstrationen gegen geschlechtsspezifische Gewalt, den Protesten gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation sowie anderen Großveranstaltungen auseinanderzutreiben (FH 10.3.2023, E1). Einige konkrete Beispiele der letzten Monate: In Istanbul gingen Bereitschaftspolizisten mit Pfefferspray gegen Teilnehmerinnen einer Demonstration anlässlich des Internationalen Frauentages 2023 vor (Spiegel 8.3.2023). Mindestens 50 Personen wurden am 25.6.2023 während der jährlichen Pride-Parade in Istanbul von der Polizei festgenommen. Die Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. In Izmir nahm die Polizei mindestens 44 Personen fest, nachdem die Behörden den Pride-Marsch verboten hatten (BAMF 12.6.2023, S. 12; vgl. Zeit online 25.6.2023). In Istanbul hat die Polizei Demonstranten darin gehindert, den zentralen Taksim-Platz zu erreichen, um dort anlässlich des Maifeiertages zu protestieren. Lokalen Medienberichten zufolge, wurden Dutzende Demonstranten festgenommen. Journalisten, welche die Proteste filmen wollten, wurden von der Polizei gewaltsam entfernt oder verhaftet (EN 1.5.2023). Die sogenannten Samstagsmütter/-leute werden Woche für Woche daran gehindert, sich friedlich auf dem Galatasaray-Platz in Istanbul zu versammeln und an diesem für sie symbolträchtigen Ort Gerechtigkeit für ihre "verschwundenen" Angehörigen zu fordern. Im Herbst 2023 hat die Bereitschaftspolizei bei Festnahmen erneut unnötige Gewalt angewandt (AI 27.10.2023).

Versammlungsverbote durch die Gouverneure

Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vgl., USDOS 20.3.2023a, S. 51). Die Provinzbehörden verbieten regelmäßig Proteste und Versammlungen von regierungskritischen Gruppen, wobei sie sich häufig über die Urteile der nationalen Gerichte hinwegsetzen, die solche Verbote als unverhältnismäßig einstufen (HRW 11.1.2024). Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz erlaubt es der Verwaltung, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage von vagen, ermessensabhängigen und willkürlichen Kriterien zu verbieten (EC 12.10.2022, S. 39).

Sicherheitsgesetz 2015, Strafgesetz und Urteile der Höchstgerichte

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (AnA 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 20.3.2023a, S. 51).

Am 30.4.2021 erließ das Innenministerium ein Verbot der Sprach- und Filmaufnahme von Polizeibeamten während Protesten und Demonstrationen. Verstöße gegen das Verbot sollten künftig strafrechtlich geahndet werden (BAMF 3.5.2021, S. 12; vgl. BIRN 30.4.2021). Allerdings entschied der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof] am 15.12.2021 infolge einer Klage der Media and Law Studies Association (MLSA), dass der Vollzug des Rundschreibens auszusetzen sei, weil dieses die Informations- und Pressefreiheit einschränke. Der Staatsrat wies in seinem Urteil darauf hin, dass Einschränkungen der Grundrechte nur in vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen verhängt werden können. Außerdem verstoße das Rundschreiben gegen Artikel 7 der türkischen Verfassung, nach dem jegliche Handlungen verboten sind, die keine Grundlage in der Verfassung haben, sowie gegen Artikel 13, der die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützt (FNS 1.2.2022; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 18). Im Mai 2022 wies die Verwaltungskammer des Staatsrates letztendlich den Einspruch des Innenministeriums und der Generaldirektion für Sicherheit gegen die Entscheidung des Staatsrates, den Vollzug des Rundschreibens auszusetzen, zurück (MLSA 10.5.2022).

Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 28.7.2022).

Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteile das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).

Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel: Folter und unmenschliche Behandlung, "Frauen" sowie "Sexuelle Minderheiten"

Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 20.3.2023a, S. 54).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44).

Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021, S. 26).

Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass die völlige Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen, und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle, ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands war. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. ICSEM 1.2023, S. 9). Laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] betrafen mit Jahresende 2022 von 17.960 aller positiven Entscheidungen der Kommission 72 die Wiedereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, S. 9/ Tab, 26). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verliefen intransparent und blieben unwirksam (USDOS 20.3.2023a, S. 54).

Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der Gewerkschaften sind eingeschränkt. Gewerkschaften und Berufsverbände sehen sich mit staatlichen Eingriffen und Vergeltungsmaßnahmen für Aktivitäten konfrontiert, die den Wünschen der Behörden zuwiderlaufen, wie etwa bei der Auflösung eines Streiks im Jahr 2018 ersichtlich, mit dem gegen unsichere Arbeitsbedingungen auf der Baustelle des neuen Istanbuler Flughafens protestiert wurde (FH 10.3.2023, E3). Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen (USDOS 20.3.2023a, S. 97f.).

Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 20.3.2023a, S. 54).

Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).1.Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (27.10.2023): Türkei: Versammlungsverbot aufheben!, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/tuerkei-versammlungsverbot-aufheben-2023-10-27, Zugriff 20.2.2024

AnA - Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-parliament-approves-domestic-security-package/63105, Zugriff 6.10.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.6.2023): Briefing Notes, KW 26, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 20.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, KW 37/2021, Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegen Demonstrationsverbo, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 9.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes KW 18, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 20.2.2024

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (30.4.2021): Turkey Bans Citizens From Filming Police at Protests, https://balkaninsight.com/2021/04/30/turkey-bans-citizens-from-filming-police-at-protests/, Zugriff 20.2.2024

CoE-CommDH - Council of Europe – Commissioner for Human Rights (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH(2020)1 - Report on Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 31.10.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

EN - Euronews (1.5.2023): Polizei verhindert mit Gewalt Mai-Demo am Taksim-Platz, https://de.euronews.com/2023/05/01/istanbul-polizei-verhindert-mit-gewalt-mai-demo-am-taksim-platz, Zugriff 20.2.2024

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023

FIDH/OMCT/İHD/HRA - International Federation for Human Rights, World Organisation Against Torture, İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (5.2021): TURKEY PART II - Turkey’s Civil Society on the Line: A Shrinking Space for Freedom of Association, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/05/OBS-İHD-TURKEY.pdf, Zugriff 31.10.2023

FNS - Friedrich Naumann Stiftung (1.2.2022): Das türkische Justizsystem: Ein seltener Fall von guten Nachrichten, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/das-tuerkische-justizsystem-ein-seltener-fall-von-guten-nachrichten?utm_source=newsletterutm_medium=emailutm_campaign=Newsletter 2021-12-08T17:03:25+01:00_Duplikat_Duplikat, Zugriff 20.2.2024

HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 6.10.2023

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103139.html, Zugriff 17.1.2024

ICSEM - Inquiry Commission on the State of Emergency Measures [Türkei] (1.2023): THE INQUIRY COMMISSION ON THE STATE OF EMERGENCY MEASURES ACTIVITY REPORT (2017 - 2022), https://soe.tccb.gov.tr/Docs/SOE_Report_20172022.pdf, Zugriff 9.2.2024 [Login erforderlich]

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (27.9.2023b): IHD’s Annual Human Rights Violations Report for 2022 – HRA, https://ihd.org.tr/en/ihds-annual-human-rights-violations-report-for-2022, Zugriff 30.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

MLSA - Media and Law Studies Association (10.5.2022): The Council of State’s decision to suspend the execution of the circular banning audio-visual recording of protests is finalized, https://www.mlsaturkey.com/en/the-council-of-states-decision-to-suspend-the-execution-of-the-circular-banning-audio-visual-recording-of-protests-is-finalized/, Zugriff 20.2.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

Spiegel - Spiegel, Der (8.3.2023): Türkische Polizei setzt Pfefferspray gegen Frauentagsdemo ein, https://www.spiegel.de/ausland/tuerkei-polizei-setzt-pfefferspray-gegen-frauentags-demo-ein-a-8915f2b9-df31-478c-a8fd-5b63ee3c54a6, Zugriff 20.2.2024

TM - Turkish Minute (8.9.2021): Turkey’s top court rules blanket ban violated rights of protestors, https://www.turkishminute.com/2021/09/08/urkeystop-court-rules-blanket-ban-violated-rights-of-protestors/, Zugriff 9.2.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.11.2023

Zeit online - Zeit online (25.6.2023): Türkei: Polizei nimmt in Istanbul Teilnehmer von Pride-Parade fest, https://www.zeit.de/gesellschaft/2023-06/tuerkei-istanbul-pride-festnahmen, Zugriff 20.2.2024

Opposition

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023a, S. 69). Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich in einer Entschließung vom 7.6.2022 "zutiefst besorgt über die anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien, insbesondere auf die [...] HDP und andere Parteien, einschließlich der [...] CHP, indem etwa Druck auf sie ausgeübt, ihre Auflösung erzwungen und ihre Mitglieder inhaftiert werden, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben wird" (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22). Im September 2023 wiederholte das EP seine Missbilligung in Bezug auf "das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten; [und] erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden; [und war] besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker" (EP 13.9.2023, Pt. 13).

Während die Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi - HDP) mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sind - so werden die Büros der HDP regelmäßig von der Polizei durchsucht und von rechtsextremen Gruppen angegriffen - erleben auch andere Oppositionsführer politisch motivierte Verfolgung und gewalttätige Angriffe (FH 10.3.2023, B1). Die Justiz geht auch weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben (EC 8.11.2023, S. 14; vgl. BIRN 1.2.2022).

Vorgehen gegen die CHP und andere Oppositionsparteien (Beispiele)

Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, wurde im September 2019 zu fast zehn Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017 (Zeit online 23.6.2020; vgl. FH 3.3.2021). Im Dezember 2020 erfolgte eine weitere Anklage wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und wegen des "Lobens einer Straftat und eines Verbrechers" (Duvar 14.12.2020). Am 12.5.2022 bestätigte der Kassationsgerichtshof die Verurteilung in drei Anklagepunkten: "Beleidigung eines Beamten", "Beleidigung des Präsidenten" und "Beleidigung des türkischen Staates". Dies hatte eine Haftstrafe von fast fünf Jahren zur Folge. Die Anklagen wegen Terrorpropaganda und Volksverhetzung wurden fallen gelassen (Ahval 12.5.2022; vgl. BAMF 16.5.2022, S. 12f.). Kaftancıoğlu wurde am 31.5.2022 ins Hochsicherheitsgefängnis Silivri bei Istanbul gebracht, jedoch noch am selben Tage wieder freigelassen. Sie wurde jedoch von einer Kandidatur bei den damals anstehenden Wahlen ausgeschlossen (FAZ 1.6.2022; vgl. MEE 31.5.2022). Ende April 2023, schlussendlich, entschied das Strafgericht auf Freispruch, da ihre Äußerungen nicht als "beleidigend" angesehen wurden (Duvar 26.4.2023).

Im November 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft in Ankara ein Eilverfahren gegen den CHP-Abgeordneten Sezgin Tanrıkulu eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, "Propaganda für eine terroristische Organisation" gemacht zu haben, weil er sich zu den Vorwürfen geäußert hat, die türkischen Streitkräfte hätten bei ihren Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) chemische Waffen eingesetzt. Laut der Generalstaatsanwaltschaft steht Tanrıkulus Äußerung im Einklang mit den strategischen Zielen der PKK und dem entsprechenden Diskurs und den Aktionen in diesem Zusammenhang (Duvar 7.11.2022).

Ende 2023 hat ein Istanbuler Gericht den Bürgermeister der Stadt Istanbul, Ekrem İmamoğlu von der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), zum zweiten Mal vom Vorwurf der "öffentlichen Beleidigung eines Amtsträgers" freigesprochen, der erhoben wurde, weil er sich in seiner Rede zur Eröffnung einer Kläranlage im Jahr 2022 über den Bürgermeister des Istanbuler Bezirks Tuzla, Şadi Yazıcı, geäußert hatte (Duvar 15.12.2023). Allerdings brachte das Innenministerium eine neue Klage gegen İmamoğlu bei Gericht ein, und zwar wegen vermeintlicher Vetternwirtschaft. Das Innenministerium hatte eine Untersuchung über eine Ausschreibung eingeleitet, die 2015 während der Amtszeit von Ekrem İmamoğlu, damals noch Bürgermeister der Gemeinde Beylikdüzü, stattfand. Imamoglu und sechs weiteren Angeklagten wird die Manipulation der Ausschreibung vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft fordert für den Istanbuler Bürgermeister daher eine Haftstrafe von drei bis sieben Jahren und ein politisches Betätigungsverbot. Das Gericht setzte die Fortsetzung des Prozesses auf den 25.4.2024 fest (FR 30.11.2023).

Das türkische Innenministerium gab am 24.12.2022 bekannt, dass es Strafanzeige gegen die von der CHP-Opposition geführte Stadtverwaltung von Istanbul erstattet hat, nachdem es davon ausgeht, dass 1.668 Mitarbeiter mit Verbindungen zu "terroristischen Organisationen" in der Stadtverwaltung beschäftigt sind. Das Innenministerium hatte bereits seit einem Jahr behauptet, dass Hunderte von Mitarbeitern der Stadtverwaltung im Verdacht stünden, Verbindungen zu "terroristischen Gruppen" zu haben, darunter die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) sowie die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) - und sogar Mitglieder der Gülen-Bewegung dort tätig sind (Duvar 25.12.2022; vgl. FH 10.3.2023, B1).

Der Oppositionspolitiker Metin Gürcan, Mitbegründer der oppositionellen Demokratie- und Fortschrittspartei (DEVA), war am 13.5.2022, einen Tag nach seiner Freilassung, wegen Spionagevorwürfen erneut verhaftet worden. Ihm drohten bis zu 35 Jahre Haft. Dem Politiker und Militäranalysten wurde vorgeworfen, mutmaßlich geheime Informationen an ausländische Diplomaten verkauft zu haben (FH 10.3.2023, B1; vgl. BAMF 16.5.2022, S. 12f.).

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der TİP (Türkiye İşçi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11). Staatspräsident Erdoğan äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024).

Vorgehen gegen die HDP und ihre Nachfolgeparteien

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI/Koontz 3.2.2020). Auch während des Wahlkampfes 2023 versuchte die Regierung die HDP bzw. die YSP [Yeşil Sol Parti - Grüne Linkspartei] als politischen Arm der PKK zu inkriminieren (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5).

Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 10.2019, S. 69). Das Europäische Parlament "fordert[e] die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln" (EP 8.7.2021, Pt. 5).

Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen nach wie vor, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar. Inzwischen verwendet Daily Sabah durchgehend die Bezeichnung "pro-PKK HDP". - Jüngste Beispiele: So soll laut Daily Sabah Anfang April 2023 ein bei einer Anti-Terror-Operation in der südöstlichen türkischen Provinz Diyarbakır Verhafteter gestanden haben, dass er in der HDP-Zentrale ausgebildet wurde, um sich danach der PKK anzuschließen (DS 3.4.2023). Und anlässlich des Rückzuges der HDP von den Parlamentswahlen 2023 angesichts des laufenden Verbotsverfahrens und Kandidatur ihrer Politiker auf der Liste der Grünen Linkspartei (Yeşil Sol Parti - YSP) vermeldete Daily Sabah, dass trotz Namensänderung die Ideologie dieselbe geblieben sei, da das Manifest Verbindung zur PKK-Terrorgruppe offenlegen würde. Als Beweis führte die Zeitung die Ankündigung Partei an, wonach im Falle einer Machtübernahme die Anti-Terror-Operationen der Türkei im Irak und in Syrien beendet und der inhaftierte PKK-Führer Abdullah Öcalan auf Bewährung freigelassen zu würde (DS 31.3.2023).

Nicht nur die angebliche Beleidigung des Staatspräsidenten [siehe weiter unten zum Urteil gegen Demirtaş], sondern auch die vermeintliche Herabwürdigung der türkischen Nation führen zur strafrechtlichen Verfolgung von HDP-Führungskadern. So hat die Generalstaatsanwaltschaft Ankara im Dezember 2022 eine Klage gegen elf ehemalige Mitglieder des Zentralen Vorstands der HDP eingereicht, mit der Forderung, dass diese wegen einer Presseerklärung vom 24.4.2021, in der sie den Begriff "Völkermord an den Armeniern" erwähnten, nach Art. 301 des Strafgesetzbuchs - "Beleidigung des Türkentums" - verurteilt werden (Duvar 8.12.2022b).

Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (Medya 3.7.2022; vgl. EC 8.11.2023, S. 14, AA 28.7.2022, S. 8). Demnach saßen 2022 rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes hatte die HDP mit Stand 4.10.2021 genau 41.022 Mitglieder (MBZ 2.3.2022, S. 46f.). Im Oktober 2023 führte die HDP an, dass seit 2015 sogar 22.818 Parteimitglieder verhaftet wurden und mindestens 4.334 im Gefängnis landeten (Duvar 18.12.2023).

Für 2023 gab die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP bekannt, dass 2.906 Personen, die mit der Partei in Verbindung stehen, verhaftet wurden, darunter 60 Provinz- und Bezirksvorsitzende. Die türkischen Gerichte brachten 319 Personen in den Arrest (Duvar 18.12.2023). Für 2022 hatte die Partei eine ähnlich hohe Zahl von Verhaftungen, nämlich 2.465, angegeben. Überdies sollen seit 2015 mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (HDP 10.12.2022).

Davon abgesehen leben Tausende HDP-Mitglieder im Ausland, darunter Abgeordnete und ehemalige Ko-Bürgermeister, die nach HDP-Angaben vor politisch motivierten Haftbefehlen der AKP-nahen Justiz fliehen mussten (HDP 18.5.2021).

Siehe auch die Kapitel: Haftbedingungen und Kurden; politische Lage

Vorgehen gegen einfache HDP-Mitglieder und deren Familienmitglieder

Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Die Entscheidung allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (Die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten ehemaligen Ko-HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über "Konföderalismus", d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden) (MBZ 2.3.2022, S. 47); die Abgabe von Erklärungen gegenüber der Presse (z. B. zur Unterstützung des kurdischsprachigen Unterrichts) oder das Senden von Geld an einen inhaftierten Verwandten (was als finanzielle Hilfe für die PKK betrachtet werden kann) (MBZ 31.8.2023, S. 54). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mit unter gewaltsame Razzien am Wohnort (MBZ 2.3.2022, S. 47).

Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, nur weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist (MBZ 2.3.2022, S. 49). Gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums gehen die türkischen Behörden bei einer aktiven Mitgliedschaft in der HDP automatisch davon aus, dass die gesamte Familie die Partei unterstützt. Die Verwandten von HDP-Mitgliedern und -Anhängern werden auch polizeilichen Verhören unterzogen und ihre Wohnungen werden durchsucht. Vor allem in ländlichen Dörfern sind Hausdurchsuchungen mit Einschüchterung und Gewalt verbunden. Mitunter werden auch gegen nicht-politisch aktive Verwandte von HDP-Mitgliedern und -Anhängern strafrechtliche Ermittlungen, Festnahmen, Inhaftierungen und Strafverfahren eingeleitet (MBZ 31.8.2023, S. 54f.).

Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht (UKHO 10.2019, S. 20).

Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP

Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vor, was den politischen Pluralismus untergräbt. Neun (ehemalige) HDP-Abgeordnete sind derzeit in Haft (Stand Ende 2023). Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Ende Februar 2024]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48).

Das parlamentarische Immunitätssystem bietet laut Europäischer Kommission keinen angemessenen Rechtsschutz, der es den oppositionellen Parlamentariern ermöglicht, ihre Position im Rahmen der Meinungsfreiheit zu äußern. Ein HDP-Politiker erhielt im Juli 2021 seinen Status als Abgeordneter zurück, nachdem das Verfassungsgericht entschieden hatte, dass seine Rechte verletzt worden waren. Die Immunität eines anderen HDP-Parlamentariers wurde jedoch im März 2022 vom Parlament aufgehoben. Vier weiteren Oppositionsabgeordneten wurde die parlamentarische Immunität entzogen und sie wurden während der laufenden Legislaturperiode wegen Terrorismusvorwürfen inhaftiert (EC 12.10.2022, S. 13). In den Folgemonaten wurden keine weiteren parlamentarischen Immunitäten aufgehoben, jedoch saßen mit Stand Herbst 2023 noch die beiden ehemaligen Vorsitzenden der HDP und etliche HDP-Parlamentarier im Gefängnis (EC 8.11.2023, S. 14).

Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt (IPU 15.10.2022, S. 37). Die Anzahl der inhaftierten hat sich durch die Entlassung von zwei ehemaligen HDP-Abgeordneten verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Yıldırım entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gemäß Gesetz (Nr. 7242) hätte sie nach Zwei-Drittel der Strafverbüßung entlassen werden sollen, doch wurde sie erst vier Monaten später enthaftet (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete İdris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen. Baluken war am 4.11.2016 festgenommen und inhaftiert worden (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbakır im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).

HDP-Parlamentarier sind auch von physischen Übergriffen durch die Polizei nicht ausgenommen. - Am 9.10.2022 demonstrierten die HDP und einige Verbände in verschiedenen Provinzen gegen die Isolation des inhaftierten Führers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Abdullah Öcalan. Die Demonstranten sahen sich mit harter Polizeigewalt konfrontiert, wobei es zu mehreren Festnahmen kam und dem Abgeordneten Habip Eksik hierbei ein Bein gebrochen wurde. Die Polizei verteidigend, gab das Büro des Gouverneurs von Hakkari später eine Erklärung ab, wonach Eksik sich auf den Boden geworfen habe, um den Eindruck zu erwecken, dass die Polizei übermäßige Gewalt angewendet hätte (Duvar 10.10.2022; vgl. Ahval 10.10.2022).

Ein Prozessbeobachter der Interparlamentarischen Union (IPU) kam bereits 2018 zu dem Schluss, dass die Aussichten auf faire Gerichtsverfahren für die HDP-Abgeordneten Yüksekdağ und Demirtaş gering seien und dass der politische Charakter beider Verfahren offensichtlich sei. Eine ebenfalls 2018 von der IPU durchgeführte Überprüfung von zwölf Gerichtsurteilen gegen HDP-Mitglieder kam zu ähnlichen Schlussfolgerungen, unter anderem, dass die Justiz in der Türkei - von den erstinstanzlichen Gerichten bis hin zum Verfassungsgericht - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das Grundsatzurteil des türkischen Verfassungsgerichts in Bezug auf die Meinungsfreiheit bei der Bewertung, ob eine Äußerung eine Aufstachelung zur Gewalt oder eine der anderen Straftaten darstellt, derer die Parlamentsabgeordneten angeklagt waren, völlig außer Acht gelassen hätte (IPU 15.10.2022, S. 38).

Behördliches Vorgehen gegen gewählte HDP-Mandatare auf lokaler Ebene

Die Regierung suspendierte demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung hat 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt wurden, suspendiert und seit 2016 88 % der gewählten HDP-Amtsinhaber entfernt (USDOS 20.3.2023a, S. 73). Laut dem damaligen Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister (zusammengerechnet in den beiden Perioden nach den Lokalwahlen 2014 und 2019), fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020b). 48 HDP-Bürgermeister wurden seit den letzten Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 21). - Außerdem wurde ein Bürgermeister der Republikanischen Volkspartei (CHP) wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung abberufen (EC 12.10.2022, S. 14). - Von 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 arretiert (USDOS 20.3.2023a, S. 21).

Bei den Lokalwahlen Ende März 2019 wurden im ersten Fall HDP-Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl zunächst als gültig erklärt worden war (CoE-VC 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 28.7.2022, S. 7f.). Diesbezüglich wurden keine Maßnahmen ergriffen, trotz der Kritik der Venedig-Kommission des Europarates vom Juni 2020 an der Entscheidung Kandidaten der HDP, die bei den Kommunalwahlen im März 2019 in sechs Gemeinden die meisten Stimmen erhalten hatten, das Bürgermeisteramt zu verweigern und stattdessen die zweitplatzierten AKP-Kandidaten damit zu betrauen (EC 12.10.2022, S. 12). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE-VC 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019). Sechs HDP-Bürgermeister durften demnach ihr Amt nach den Wahlen 2019 nicht antreten (USDOS 20.3.2023a, S. 21).

Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (Zeit online 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer groß angelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in Mardin, Van, Diyarbakır und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakır gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AlMon 21.1.2020). Fälle polizeilicher Gewaltanwendung gegenüber Mitgliedern und Funktionären der HDP kommen weiterhin vor. So griff die Polizei in die von der HDP und dem Demokratischen Volkskongress (HDK) organisierte Presseerklärung am 18.4.2022 im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu zum bevorstehenden 1. Mai ein und nahm 26 Personen, darunter die Ko-Vorsitzende der HDP und die Ko-Sprecher des HDK, unter Anwendung körperlicher Gewalt fest (Die festgenommenen Personen wurden noch am selben Tag wieder freigelassen). Zudem wandte die Polizei körperliche Gewalt gegenüber Journalisten an, um diese zu vertreiben (TİHV/HRFT 19.4.2022).

In Folge setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir (Zeit online 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP Mitte Mai 2020 wegen vermeintlicher Verbindungen zur PKK festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt (Duvar 19.5.2020). Im Juli 2020 wurden mehr als 50 Personen in den Provinzen Diyarbakır und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, wurden Verbindungen zur PKK vorgeworfen (AlMon 14.7.2020). Am 26.1.2023 fand vor dem Schweren Strafgericht Nr. 2 in Hakkâri die letzte Verhandlung im Fall von Cihan Karaman, dem HDP-Bürgermeister von Hakkâri, der durch einen Treuhänder ersetzt wurde, statt. Das Gericht verurteilte Cihan Karaman wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).

Der Kobanê-Massenprozess

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Ende Februar 2022 fand die zehnte Anhörung statt (Bianet 28.2.2022). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch Mitglieder der HDP. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 22).

Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern

Zu Beispielen vor dem Jahr 2023, bitte auf Vorgängerversionen der Länderinformationen zurückzugreifen.

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25.4.2023, je nach Quelle, bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre wie die stellvertretende Co-Vorsitzende Özlem Gündüz, verhaftet. Doch gingen die Behörden auch gegen Anwälte und Zeitungs- sowie Agenturjournalisten vor. Nach HDP-Angaben wurden in 21 Provinzen Razzien im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Diyarbakır durchgeführt. Die Verhafteten wurden verdächtigt, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu finanzieren, z.B. aus dem Gemeindebudget, oder neue Mitglieder für diese anzuwerben (DW 25.4.2023; vgl. WZ 25.4.2023, HDP 25.4.2023, FAZ 25.4.2023). In einer Aussendung vom 5.5.2023 sprach die HDP davon, dass es am Vorabend zu den Parlamentswahlen innerhalb eines Monats zu mindestens 295 Festnahmen bzw. 61 Verhaftungen von HDP-Mitgliedern kam, darunter auch Funktionäre, wie der stellvertretende HDP-Vorsitzende der Provinz Urfa (Bereits am 4.3.2023) oder der Ko-Vorsitzende des Distrikts Gebze, inklusive vier seiner Parteimitarbeiter (HDP 5.5.2023).

In Ankara wurde im Juni 2023 Doğan Erbaş, Mitglied des HDP-Parteirats und Menschenrechtsaktivist, festgenommen und anschließend zur Verbüßung einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt, die er wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda für die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans und die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), eine Dachorganisation der PKK, verbüßen muss. Erbaş war im Dezember 2022 von einem hohen Strafgericht in Istanbul verurteilt worden und war nach Angaben der türkischen Behörden auf freiem Fuß (SCF 13.6.2023; vgl. DW 13.6.2023).

Laut HDP kam es Anfang Oktober 2023 bei Razzien der Polizei in Istanbul und Kırklareli zur Festnahme von Dutzenden Anhängern, darunter Mitglieder der Parteileitung, Ko-Vorsitzende der Bezirke, Provinz- und Bezirksverwalter. Innenminister Yerlikaya bestätigte die Festnahme von 20 Personen, darunter der Sprecher der HDP auf Provinzebene und Bezirksvorsitzende (Bianet 2.10.2023).

Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022). Schon zuvor verlangte das Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 die unverzügliche Freilassung von Demirtaş (CoE-CM 2.12.2021). Nach 2021 forderte auch das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 neuerlich auf Basis des EGMR-Urteils das Fallenlassen aller Anklagepunkte und die sofortige Freilassung sowohl von Demirtaş als auch von Yüksekdağ sowie auch anderer HDP-Mitglieder, die sich seit November 2016 in Haft befinden (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23, EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Zudem verurteilte das EP die Entscheidung des 46. Strafgerichtshofs erster Instanz in Istanbul, Selahattin Demirtaş zur maximalen Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren für die angebliche Beleidigung des Präsidenten zu bestrafen (EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Dieses Urteil wurde im Februar 2022 durch ein Gericht in Istanbul bekräftigt (Duvar 21.2.2022).

Am 14.9.2021 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei wegen der unrechtmäßigen Amtsenthebung und Inhaftierung des Bürgermeisters von Siirt, Tuncer Bakırhan, zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 EUR und einer Aufwandsentschädigung von 3.000 EUR. Das Gericht erklärte die Amtsenthebung und Verhaftung im November 2016 sei unverhältnismäßig gewesen und eine Verletzung seiner Freiheit (Art. 5 EMRK) und seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Bakırhan, ein Mitglied der pro-kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP), der Vorgängerin der HDP, wurde beschuldigt, der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anzugehören, und saß zwei Jahre und acht Monate in Untersuchungshaft. Im Oktober 2019 wurde er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt (ECHR 14.9.2021; vgl. BAMF 20.9.2021, S. 14f.).

Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahval 24.3.2022). Anfang September 2022 wurde Güzel laut damaligen Innenminister Soylu mit einem gefälschten Pass auf dem Weg nach Griechenland gemeinsam mit einem Schlepper verhaftet (Duvar 2.9.2022). Anfang Oktober 2022 forderte die Staatsanwaltschaft 15 Jahre Haft für Güzel (HDN 1.10.2022). Ein Strafgericht in Ankara ordnete im Dezember 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Nach der aktuellen Sach- und Beweislage sei die Beschuldigte weiterhin der Mitgliedschaft in einer "Terrororganisation" dringend verdächtig. Die Fluchtgefahr bestehe weiterhin (ANF 11.12.2023).

Der 75-jährige, ehemalige Abgeordnete der HDP, Halil Aksoy, wurde in einem Fall, in dem er vor 13 Jahren freigesprochen worden war, am 26.4.2022 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Entgegen dem damaligen Freispruch verurteilte dasselbe 11. Hohe Strafgericht Gericht in Istanbul Aksoy wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Das Gericht lehnte auch einen Aufschub seiner Strafe ab (Mezopotamya 27.4.2022). Entlassen hingegen wurde nach fünf Jahren Anfang Jänner 2022 der ehemalige HDP-Abgeordnete Abdullah Zeydan, nachdem das Oberste Berufungsgericht die Haftstrafe von acht Jahren und 45 Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda aufgehoben hatte (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022).

Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von İdris Baluken und Figen Yüksekdağ, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).

Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş blieb trotz zweier endgültiger EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung befürwortet wurde, im Gefängnis. Im März 2023 forderte das Ministerkomitee des Europarats die Türkei auf, Demirtaş im Einklang mit den EGMR-Urteilen freizulassen. Das Urteil des Verfassungsgerichts vom Juni 2020 über die Verletzung des Rechts von Herrn Demirtaş auf Freiheit und Sicherheit wurde nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 19).

Siehe auch das Kapitel: Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Verbotsverfahren gegen die HDP

Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). Der amtierende Generalstaatsanwalt wurde erst 2020 von Staatspräsident Erdoğan ernannt (SWP/Can 10.6.2021; S. 3). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern. Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021a; vgl. Duvar 18.3.2021).

In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (REU 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB Ankara 18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EEAS 18.3.2021).

Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021a). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021). Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).

Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). Am 5.1.2023 sperrte das türkische Verfassungsgericht die Bankkonten der (HDP) zunächst vorübergehend für 30 Tage (DW 6.1.2023), um am 9.3.2023 die Blockade der Konten wieder aufzuheben (Tagesspiegel 9.3.2023). Der Vorsitzende der ultranationalistische MHP, Devlet Bahçeli, Partner der regierenden AKP, bezeichnete daraufhin das Verfassungsgericht als "Hinterhof der separatistischen Terrororganisation", welcher "nicht das Gericht der türkischen Nation" sei (Duvar 11.3.2023). Laut staatlichem Fernsehen TRT sollte die HDP 27 Millionen Euro an staatlicher Parteienförderung für den Wahlkampf bekommen (DTJ 6.1.2023).

Das Verfassungsgericht verkündete Ende Jänner, dass es den Antrag der HDP auf Verschiebung des Verbotsverfahrens gegen die Partei abgelehnt habe und dass das Verfahren wie geplant fortgesetzt werde (HDN 26.1.2023). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 4/FN 4).

Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP und ihre Vertreter

In Izmir hat ein Angreifer Mitte Juni 2021 ein Büro der Oppositionspartei HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen. Zur Tatzeit hätten sich eigentlich 40 Politiker darin befinden sollen. Der HDP-Ko-Vorsitzende Mithat Sancar sah auch die Regierung in der Verantwortung, weil diese durch ihre Daueranschuldigungen, wonach die HDP ein nationales Sicherheitsrisiko und verlängerter Arm der PKK sei, die Stimmung angeheizt hätte (AlMon 17.6.2021; vgl. Zeit online 17.6.2021). Am 14.7.2021 verübte ein später festgenommener Täter in der Stadt Marmaris mit einem Schrotgewehr einen Anschlag auf das HDP-Büro. Der Täter hatte 2018 schon einmal das HDP-Büro angegriffen (Bianet 14.7.2021; vgl. PIME-AN 15.7.2021). In Istanbul hat ein bewaffneter Mann Ende Dezember 2021 ein HDP-Büro angegriffen. Dabei seien laut HDP zwei Mitglieder der Partei verletzt worden. Der Angreifer wurde festgenommen (Zeit online 28.12.2021; vgl. Bianet 28.12.2021). Nicht identifizierte Personen verübten im Februar 2022 einen Angriff mit einem Molotowcocktail auf das Gebäude der HDP-Bezirksorganisation Yüreğir in Adana (Duvar 17.2.2022; Bianet 17.2.2022). Am 27.3.2022 gab es einen bewaffneten Angriff auf das Büro der HDP im Bezirk Erdemli in Mersin von einer oder mehreren unbekannten Personen, der Sachschaden im Büro verursachte (TİHV/HRFT 28.3.2022). Am 17.4.2022 wurde von Unbekannten ein Anschlag auf das HDP-Büro im Bezirk Çukurova in Adana verübt, bei dem Sachschaden entstand (TİHV/HRFT 18.4.2022). Mitunter kommt es zu physischen Attacken auf Vertreter und Vertreterinnen der HDP. So wurde im September 2021 die HDP-Abgeordnete Tülay Hatimoğulları in Ankara angegriffen, als zwei Männer sich als "Zivilpolizisten" ausgaben und versuchten, in ihr Haus einzubrechen. In einer Pressekonferenz sagte Hatimoğulları, die Staatsanwaltschaft habe ihren Fall vor Gericht nicht anerkannt (WKI 28.9.2021).

Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023

Angesichts der Folgen des Erdbebens im Februar 2023 wurden von der Opposition entsandte Busse mit Hilfslieferungen gestoppt und erst in die Städte gelassen, nachdem sie mit Plakaten der staatlichen Präfekturen überklebt (FAZ 14.2.2023) oder deren LKWs mit Bannern der türkischen Katastrophenschutzbehörde AFAD versehen worden waren (DW 17.2.2023). Die Opposition wurde diffamiert und an der Arbeit gehindert. So wurde etwa die Krisenzentrale der HDP im Epizentrum unter Zwangsverwaltung gestellt (DW 17.2.2023). Der zuständige Bezirksgouverneur von Pazarcık, Mustafa Hamit Kıyıcı, beschlagnahmte zusammen mit der Gendarmerie das HDP-Verteilungszentrum für Hilfsgüter mit dem Argument, wonach die staatliche Autorität gelten müsse (Duvar 16.2.2023), und die Verteilung durch die staatliche AFAD zu erfolgen habe (TM 16.2.2023). Laut der Ko-Vorsitzenden der HDP, Pervin Buldan, wurde Volontären überdies mit der Verhaftung gedroht (Duvar 16.2.2023).2.Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (17.10.2022): Jailed Kurdish politician sentenced to 11 more years on terror charges, https://ahvalnews.com/leyla-guven/jailed-kurdish-politician-sentenced-11-more-years-terror-charges, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (10.10.2022): Turkish governor's office says Kurdish MP injured by police staged attack, https://ahvalnews.com/hdp/turkish-governors-office-says-kurdish-mp-injured-police-staged-attack, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (12.5.2022): Top Turkish court upholds jail term for opposition Istanbul chairwoman, https://ahvalnews.com/canan-kaftancioglu/top-turkish-court-upholds-jail-term-opposition-istanbul-chairwoman, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (24.3.2022): Turkey issues arrest warrant for pro-Kurdish HDP deputy Semra Güzel, https://ahvalnews.com/hdp/turkey-issues-arrest-warrant-pro-kurdish-hdp-deputy-semra-guzel, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (6.1.2022): Former HDP MP released after 5 years in jail, https://ahvalnews.com/kurdish-politicians/turkish-court-orders-release-kurdish-former-deputy, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (6.11.2021): Erdoğan vows to save Turkey from 'PKK puppet' pro-Kurdish HDP, https://ahvalnews.com/hdp/erdogan-vows-save-turkey-pkk-puppet-pro-kurdish-hdp, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (17.6.2021): Gunman kills woman volunteering for Turkey’s pro-Kurdish party, https://www.al-monitor.com/originals/2021/06/gunman-kills-woman-volunteering-turkeys-pro-kurdish-party, Zugriff 22.2.2024

AlMon - Al Monitor (9.4.2021): Will Turkey’s third largest party survive closure case, https://www.al-monitor.com/originals/2021/04/will-turkeys-third-largest-party-survive-closure-case, Zugriff 2.3.2022

AlMon - Al Monitor (14.7.2020): Another pro-Kurdish mayor replaced as detentions continue in southeast Turkey, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/07/hdp-mayor-replace-turkey-southeast.html, Zugriff 22.2.2024

AlMon - Al Monitor (21.1.2020): Turkey attacks Kurdish protesters as world shrugs, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/08/protests-turkey-kurdish-mayors-police-brutality.html, Zugriff 23.2.2024

ANF - Firat News Agency (11.12.2023): Kurdische Politikerin Semra Güzel bleibt in Untersuchungshaft, https://anfdeutsch.com/frauen/kurdische-politikerin-semra-guzel-bleibt-in-untersuchungshaft-40171, Zugriff 23.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.5.2022): Briefing Notes, Urteil im Fall der CHP-Politikerin Kaftancioglu/ DEVA-Politiker Gürcan erneut verhaftet, KW 20, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw20-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 22.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.3.2022): Briefing Notes, Urteil des Verfassungsgerichtshofs im Fall der Abgeordneten Semra Güze, KW 13, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw13-2022.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 22.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, Verfahren zur Aufhebung der Immunität von Abgeordneten, KW 2, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 22.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.9.2021): Briefing Notes, KW 38, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw38-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 22.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes KW 12, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (2.10.2023): HDP officials, members detained in raids in Istanbul, Krklareli, https://bianet.org/haber/hdp-officials-members-detained-in-raids-in-istanbul-kirklareli-285647, Zugriff 23.2.2024

Bianet - Bianet (8.11.2022): ECtHR: Arrest of 13 HDP deputies was 'politically motivated', https://bianet.org/english/politics/269659-ecthr-arrest-of-13-hdp-deputies-was-politically-motivated, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (18.10.2022): Former HDP deputy Gülser Yıldırım released four months after completing sentence, https://bianet.org/english/politics/268663-former-hdp-deputy-gulser-yildirim-released-four-months-after-completing-sentence, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (28.2.2022): Kobanî trial | ‘Forensic medical report on Aysel Tuğluk not signed by a neurologist’, https://m.bianet.org/english/law/258393-kobani-trial-forensic-medical-report-on-aysel-tugluk-not-signed-by-a-neurologist, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (17.2.2022): Armed attack on HDP Yüreğir office in Adana, https://bianet.org/english/politics/257859-armed-attack-on-hdp-yuregir-office-in-adana, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (28.12.2021): Attack on HDP office in İstanbul leaves two injured, https://bianet.org/english/human-rights/255441-attack-on-hdp-office-in-istanbul-leaves-two-injured, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (30.9.2021): Dismissed and arrested, Diyarbakır Co-Mayor Mızraklı acquitted of ‘terror propaganda’, https://m.Bianet.org/english/law/251077-dismissed-and-arrested-diyarbakir-co-mayor-mizrakli-acquitted-of-terror-propaganda, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (14.7.2021): Second armed attack on HDP in a month, https://Bianet.org/5/94/247237-second-armed-attack-on-hdp-in-a-month, Zugriff 22.2.2024

Bianet - Bianet (9.3.2020): Ousted Diyarbakır Mayor Selçuk Mızraklı Handed Prison Sentence on 'Terrorism' Charges, https://Bianet.org/english/politics/221145-ousted-diyarbakir-mayor-selcuk-mizrakli-handed-prison-sentence-on-terrorism-charges, Zugriff 22.2.2024

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (12.4.2022): Kurdish Politicians among Dozens Sought by Turkey over 2014 Protests, https://balkaninsight.com/2022/04/12/kurdish-politicians-among-dozens-sought-by-turkey-over-2014-protests/, Zugriff 22.2.2024

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 17.10.2023

CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 17.10.2023

CoE-VC - Council of Europe - Venice Commission (19.6.2020): Venice Commission calls on government to repeal decisions that have undermined democratic self-government in South-East Turkey, https://rm.coe.int/09000016809ec13e, Zugriff 22.2.2024

DS - Daily Sabah (3.4.2023): HDP trained prospective PKK terrorists in Türkiye: Confession, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/hdp-trained-prospective-pkk-terrorists-in-turkiye-confession, Zugriff 22.2.2024

DS - Daily Sabah (31.3.2023): HDP sticks to pro-PKK stance under new name for Turkish vote, https://www.dailysabah.com/politics/elections/hdp-sticks-to-pro-pkk-stance-under-new-name-for-turkish-vote, Zugriff 22.2.2024

DS - Daily Sabah (18.3.2021): Prosecutor's indictment notes no difference between HDP, PKK, https://www.dailysabah.com/politics/legislation/prosecutors-indictment-notes-no-difference-between-hdp-pkk, Zugriff 22.2.2024

DS - Daily Sabah (30.12.2019): HDP uses offices as recruitment centers for PKK terrorists, Soylu says, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2019/12/30/hdp-uses-offices-as-recruitment-centers-for-pkk-terrorists-soylu-says, Zugriff 22.2.2024

DTJ - Deutsch Türkisches Journal (6.1.2023): Türkei im Wahljahr: HDP-Konten gesperrt – Verbot nur noch Frage der Zeit?, https://dtj-online.de/tuerkei-im-wahljahr-hdp-konten-gesperrt-verbot-nur-noch-frage-der-zeit/, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (18.12.2023): Turkish authorities detain 2,906 DEM Party members in 2023, https://www.duvarenglish.com/turkish-authorities-detain-2906-dem-party-members-in-2023-news-63513, Zugriff 23.2.2024

Duvar - Duvar (15.12.2023): Court once again acquits Istanbul Mayor Imamoglu in ’insulting public official’ case, https://www.duvarenglish.com/court-once-again-acquits-istanbul-mayor-imamoglu-in-insulting-public-official-case-news-63499, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (26.4.2023): Turkish court acquits CHP Istanbul chair sued for calling Erdoğan 'dictator', https://www.duvarenglish.com/aid-packages-of-state-run-afad-spotted-at-family-minister-yaniks-election-bus-news-62283, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (5.4.2023): Former HDP MP İdris Baluken released from jail seven years later, https://www.duvarenglish.com/kilicdaroglu-imamoglu-hold-joint-rally-if-you-are-looking-for-real-vein-of-nationalism-that-is-us-news-62157, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (11.3.2023): Turkish far-right MHP leader Bahçeli deems Constitutional Court 'backyard of terrorist organization', https://www.duvarenglish.com/turkish-far-right-mhp-leader-bahceli-deems-constitutional-court-backyard-of-terrorist-organization-news-62006, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (16.2.2023): Turkish governor’s office takes over HDP quake aid center’s operations, https://www.duvarenglish.com/turkish-governors-office-takes-over-hdp-quake-aid-centers-operations-news-61855, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (25.12.2022): Interior Ministry files criminal complaint against Istanbul Municipality after 'terror' investigation, https://www.duvarenglish.com/interior-ministry-files-criminal-complaint-against-istanbul-municipality-after-terror-investigation-news-61645, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (8.12.2022b): HDP politicians indicted over Armenian Genocide remark: ‘Against national interests’, https://www.duvarenglish.com/hdp-politicians-indicted-over-armenian-genocide-remark-against-national-interests-news-61607, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (7.11.2022): Summary of proceedings launched against CHP MP for ‘chemical weapon’ remark, https://www.duvarenglish.com/summary-of-proceedings-launched-against-chp-mp-for-chemical-weapon-remark-news-61510, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (10.10.2022): Turkish governor’s office defends police violence against HDP MP: ‘Proportional force’, https://www.duvarenglish.com/turkish-governors-office-defends-police-violence-against-hdp-mp-proportional-force-news-61409, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (2.9.2022): Turkish police detain HDP MP Semra Güzel, https://www.duvarenglish.com/turkish-police-detain-hdp-mp-semra-guzel-news-61209, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (21.2.2022): Turkish court upholds jail sentence against Demirtaş for ‘insulting’ Erdoğan, https://www.duvarenglish.com/turkish-court-upholds-jail-sentence-against-demirtas-for-insulting-erdogan-news-60425, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (17.2.2022): Armed attack carried out on HDP district office in southern Adana, https://www.duvarenglish.com/armed-attack-carried-out-on-hdp-district-office-in-southern-adana-news-60399, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (21.6.2021): Turkish court accepts indictment seeking ban of pro-Kurdish HDP, https://www.duvarenglish.com/turkish-mafia-boss-says-he-was-warned-by-uae-not-to-share-videos-due-to-security-risks-news-57874, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (7.6.2021a): Turkey’s top prosecutor resubmits indictment for HDP's closure, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-prosecutor-resubmits-indictment-for-hdps-closure-news-57746, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (18.3.2021): Turkish prosecutor seeks political ban on 687 pro-Kurdish politicians, https://www.duvarenglish.com/turkish-prosecutor-seeks-political-ban-on-687-pro-kurdish-politicians-news-56691, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (7.1.2021): Turkish court accepts indictment against 108 people, including Demirtaş and Yüksekdağ, over Kobane protests, https://www.duvarenglish.com/turkish-court-accepts-indictment-against-108-people-including-former-hdp-co-chairs-demirtas-and-yuksekdag-over-kobane-protests-news-55777, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (14.12.2020): Prosecutors ask up to 10 years in jail for main opposition Istanbul chair after Erdoğan aide's complaint, https://www.duvarenglish.com/turkish-prosecutors-ask-up-to-10-years-in-jail-for-main-opposition-istanbul-chair-kaftancioglu-in-spat-over-erdogan-aide-fahrettin-altuns-illegal-construction-news-55468, Zugriff 22.2.2024

Duvar - Duvar (19.5.2020): EU's top diplomat criticizes Ankara for undermining local democracy after dismissal of more HDP mayors, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/05/19/eus-top-diplomat-criticizes-ankara-for-undermining-local-democracy-after-dismissal-of-more-hdp-mayors/, Zugriff 22.2.2024

DW - Deutsche Welle (13.6.2023): HDP'li Doğan Erbaş gözaltına alındı, https://www.dw.com/tr/hdpli-doğan-erbaş-gözaltına-alındı/a-65897127, Zugriff 23.2.2024

DW - Deutsche Welle (25.4.2023): 110 Festnahmen wegen angeblicher PKK-Kontakte in der Türkei, https://www.dw.com/de/110-festnahmen-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-in-der-türkei/a-65425573, Zugriff 12.9.2023

DW - Deutsche Welle (17.2.2023): Erdbeben in der Türkei: Verschiebt Erdogan die Wahlen?, https://www.dw.com/de/erdbeben-in-der-türkei-verschiebt-erdogan-die-wahlen/a-64728183, Zugriff 22.2.2024

DW - Deutsche Welle (6.1.2023): Türkei: Kein Geld mehr für Kurdenpartei HDP, https://www.dw.com/de/türkei-kein-geld-mehr-für-kurdenpartei-hdp/a-64298462, Zugriff 22.2.2024

DW - Deutsche Welle (20.3.2021a): Gastkommentar: Erdogan will Millionen Kurden die Stimme nehmen, https://www.dw.com/de/gastkommentar-erdogan-will-millionen-kurden-die-stimme-nehmen/a-56934013, Zugriff 22.2.2024

DW - Deutsche Welle (20.8.2019): Türkei unterbindet Proteste gegen Bürgermeister-Entlassung, https://www.dw.com/de/türkei-unterbindet-proteste-gegen-bürgermeister-entlassung/a-50102492, Zugriff 22.2.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

ECHR - European Court of Human Rights (8.11.2022): DEUXIÈME SECTION, AFFAIRE YÜKSEKDAĞ ŞENOĞLU ET AUTRES c. TÜRKİYE (Requête no 14332/17 et 12 autres requêtes – voir liste en annexe) - ARRÊT, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-220958"]}, Zugriff 22.2.2024

ECHR - European Court of Human Rights (14.9.2021): Pre-trial detention of the mayor of a city in south-east Turkey was unjustified and breached his right to freedom of expression ]ECHR 270 (2021)], https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHRid=003-7116033-9638381filename=Judgment Tuncer Bakirhan v. Turkey - pre-trial detention of mayor of a city in south-east Turkey on account of his activities and statements.pdf, Zugriff 22.2.2024

EEAS - European Union / European External Action Service (18.3.2021): Turkey: Joint Statement by High Representative/Vice-President Josep Borrell and Neighbourhood and Enlargement Commissioner Olivér Várhelyi on latest actions regarding the Peoples’ Democratic Party (HDP), https://eeas.europa.eu/topics/migration/95243/turkey-joint-statement-high-representativevice-president-josep-borrell-and-neighbourhood-and_en, Zugriff 22.2.2024

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

EP - Europäisches Parlament (8.7.2021): Unterdrückung der Opposition in der Türkei, insbesondere der HDP [PE695.990] - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Unterdrückung der Opposition in der Türkei, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP) (2021/2788(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0360_DE.html, Zugriff 22.2.2024

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

Evrensel - Evrensel (2.2.2022): ECHR has ruled that Turkey violated 40 HDP MPs' rights by lifting of their immunity, https://www.evrensel.net/daily/454074/echr-has-ruled-that-turkey-violated-40-hdp-mps-rights-by-lifting-of-their-immunity, Zugriff 22.2.2024

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.4.2023): Mehr als 100 Festnahmen in der Türkei, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-mehr-als-100-festnahmen-drei-wochen-vor-den-wahlen-18846753.html, Zugriff 22.2.2024

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.2.2023): Zeig keine frierenden Kinder!, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/buelent-mumay-ueber-erdogans-versagen-in-der-erdbebenkatastrophe-18678310.html, Zugriff 21.2.2024

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.6.2022): Türkische Oppositionspolitikerin wieder frei, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-oppositionspolitikerin-kaftancioglu-wieder-frei-18072503.html, Zugriff 22.2.2024

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.6.2021): Neuer Verbotsantrag gegen prokurdische HDP, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-neuer-verbotsantrag-gegen-prokurdische-hdp-17378457.html, Zugriff 22.2.2024

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.9.2020): Türkische Justiz geht gegen prokurdische HDP vor, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-neue-repressionen-gegen-kurdische-politiker-16974129.html, Zugriff 22.2.2024

FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023

FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046544.html, Zugriff 20.2.2024

FR - Frankfurter Rundschau (30.11.2023): Erdogan zu Politikverbots-Urteil: "Die türkische Justiz ist unabhängig", https://www.fr.de/politik/tuerkei-ostanbul-imamoglu-korruption-prozess-buergermeister-haft-politikverbot-zr-92704710.html, Zugriff 22.2.2024

FR - Frankfurter Rundschau (21.8.2019): Erdogan nimmt Rache an kurdischen Bürgermeistern, https://www.fr.de/politik/rache-erdogans-12927195.html, Zugriff 22.2.2024

HDN - Hürriyet Daily News (26.1.2023): Top court rejects HDP’s demand to postpone closure case, https://www.hurriyetdailynews.com/top-court-rejects-hdps-demand-to-postpone-closure-case-180422, Zugriff 22.2.2024

HDN - Hürriyet Daily News (1.10.2022): Prosecutors seek up to 15 years for HDP deputy, https://www.hurriyetdailynews.com/prosecutors-seek-up-to-15-years-for-hdp-deputy-177345, Zugriff 22.2.2024

HDN - Hürriyet Daily News (10.6.2021): Prosecutor demands 451 HDP members to be banned from politics, https://www.hurriyetdailynews.com/prosecutor-demands-451-hdp-members-to-be-banned-from-politics-165436, Zugriff 22.2.2024

HDP - People's Democratic Party - Halkların Demokratik Partisi (5.5.2023): Özdoğan: İktidarın şiddet bilançosu: Son 1 ayda 295 gözaltı ve 61 tutuklama [Özdogan Die Bilanz der Gewalt der Regierung: 295 Verhaftungen und 61 Festnahmen in den letzten 1 Monat], https://hdp.org.tr/tr/ozdogan-iktidarin-siddet-bilancosu-son-1-ayda-295-gozalti-ve-61-tutuklama/17359/, Zugriff 22.2.2024

HDP - People's Democratic Party - Halkların Demokratik Partisi (25.4.2023): A new stage in Erdogan’s election labyrinth: At least 110 journalists, politicians, artists, lawyers detained, https://hdpeurope.eu/2023/04/a-new-stage-in-erdogans-election-labyrinth-at-least-110-journalists-politicians-artists-lawyers-detained/, Zugriff 22.2.2024

HDP - People's Democratic Party - Halkların Demokratik Partisi (10.12.2022): Eren: 2015’ten beri partimize yönelik saldırılarda 16 bin kişi gözaltına alındı, 5 bin arkadaşımız tutuklandı [Eren: 2015’ten beri partimize yönelik saldırılarda 16 bin kişi gözaltına alındı, 5 bin arkadaşımız tutuklandı], https://hdp.org.tr/tr/eren-2015ten-beri-partimize-yonelik-saldirilarda-16-bin-kisi-gozaltina-alindi-5-bin-arkadasimiz-tutuklandi/16953/, Zugriff 22.2.2024

HDP - People's Democratic Party - Halkların Demokratik Partisi (18.5.2021): Systematic Oppression as the Basis for Erdogan’s ‘New Turkey’, https://hdpeurope.eu/2021/05/systematic-oppression-as-the-basis-for-erdogans-new-turkey/, Zugriff 22.2.2024

HDP - People's Democratic Party - Halkların Demokratik Partisi (18.11.2019): We urge Turkey's larger political opposition and the international democratic community to lose no time in acting against appointed trustees coup, https://www.hdp.org.tr/en/we-urge-turkeys-larger-political-opposition-and-the-international-democratic-community-to-lose-no-time-in-acting-against-appointed-trustees-coup/13722/, Zugriff 22.2.2024

HRW - Human Rights Watch (2.10.2020): Turkey: Politicians and Activists Detained, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038516.html, Zugriff 22.2.2024

IPU - Inter-Parliamentary Union (15.10.2022): 210th Session of the IPU Governing Council (Kigali, 15 October 2022) [CL/210/14(c)-R.1] - Türkiye, https://www.ipu.org/file/15415/download, Zugriff 22.2.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

Medya - MedyaNews (3.7.2022): MP Hişyar Özsoy speaks to Sarah Glynn on the eve of the HDP Congress, https://medyanews.net/mp-hisyar-ozsoy-speaks-to-sarah-glynn-on-the-eve-of-the-hdp-congress/, Zugriff 22.2.2024

MEE - Middle East Eye (31.5.2022): Turkey: Leading opposition figure jailed and then freed for insulting Erdogan, https://www.middleeasteye.net/news/turkey-leading-opposition-figure-jailed-insulting-erdogan, Zugriff 22.2.2024

MEE - Middle East Eye (19.8.2019): Three pro-Kurdish mayors replaced in southeastern Turkey, https://www.middleeasteye.net/news/three-pro-kurdish-mayors-replaced-southeastern-turkey, Zugriff 22.2.2024

MEI/Koontz - Koontz, Kayla (Autor), Middle East Institute (Herausgeber) (3.2.2020): Turkey’s Parliamentary Purge and the HDP’s Dilemma, https://www.mei.edu/sites/default/files/2020-02/Turkey’s Parliamentary Purge and the HDP’s Dilemma_Feb. 3,2020.pdf, Zugriff 22.2.2024

Mezopotamya - Mezopotamya (27.4.2022): Acquitted 13 years ago, former HDP deputy sentenced to prison, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/169345?page=1key=77957b1a8d902ba70aaa13d50b5ce83f, Zugriff 22.2.2024

NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (5.4.2023): "Zu Unrecht in Haft" Prokurdischer Politiker aus Haft in der Türkei entlassen, https://www.n-tv.de/incoming/Prokurdischer-Politiker-aus-Haft-in-der-Tuerkei-entlassen-article24035202.html, Zugriff 22.2.2024

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.1.2016): Erdogan verschärft den Ton gegenüber der HDP, https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/erdogan-verschaerft-den-ton-gegenueber-hdp-abgeordneten-1.18673099, Zugriff 22.2.2022

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (18.3.2021): Türkei: Repressionsmaßnahmen gegen HDP, per E-Mail

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (15.5.2023): Türkiye, General Elections, 14 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/6/2/543543.pdf, Zugriff 6.10.2023

PIME-AN - PIME - Asia News (15.7.2021): Second opposition Kurdish HDP office targeted, http://www.asianews.it/news-en/Second-opposition-Kurdish-HDP-office-targeted-53646.html, Zugriff 22.2.2024

REU - Reuters (18.3.2021): Turkey's move to shut pro-Kurdish party worries Western allies, https://www.reuters.com/article/uk-turkey-politics-kurds-idUKKBN2BA0S3, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

Sabah - Sabah (26.1.2023): Eski Hakkari Belediye Başkanı HDP’li Cihan Karaman’a 10,5 yıl hapis cezası [Ehemaliger Bürgermeister von Hakkari, Cihan Karaman, zu 10,5 Jahren Gefängnis verurteilt], https://www.sabah.com.tr/gundem/2023/01/26/eski-hakkari-belediye-baskani-hdpli-cihan-karamana-105-yil-hapis-cezasi, Zugriff 22.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (13.6.2023): Turkey arrests 3 more Kurdish politicians - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-arrests-3-more-kurdish-politicians, Zugriff 23.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (9.11.2022): ECtHR says Turkey arrested pro-Kurdish politicians to stifle pluralism, orders their release, https://stockholmcf.org/ecthr-says-turkey-arrested-pro-kurdish-politicians-to-stifle-pluralism-orders-their-release/, Zugriff 22.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (1.2018): Kurdish political movement under crackdown in Turkey The case of the HDP, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2018/01/Kurdish-political-movement-under-crackdown-in-Turkey-The-case-of-the-HDP_Jan-28-2018.pdf, Zugriff 22.2.2024

Spiegel - Spiegel, Der (31.1.2024): Wegen regierungskritischer Proteste inhaftiert: Türkisches Parlament entzieht Menschenrechtsanwalt Mandat, https://www.spiegel.de/ausland/tuerkei-parlament-entzieht-menschenrechtsanwalt-can-atalay-mandat-a-8a59f973-5e64-499c-8d75-6f6e5945e0cb, Zugriff 23.2.2024

SWP/Can - Can, Osman (Autor), Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber) (10.6.2021): Der Antrag auf das Verbot der prokurdischen HDP beim türkischen Verfassungsgericht, SWP-Aktuell 2021/A 44, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A44_HDP_Tuerkei.pdf, Zugriff 2.3.2022https:/www.tagesspiegel.de/internationales/pro-kurdische-oppositionspartei-erhalt-doch-geld-turkisches-verfassungsgericht-hebt-blockade-von-hdp-parteikonten-auf-9475943.html, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

SZ - Süddeutsche Zeitung (7.1.2021): Neue Anklage gegen Demirtaş, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-neue-anklage-gegen-demirtas-1.5167137, Zugriff 22.2.2024

Tagesspiegel - Tagesspiegel (9.3.2023): Pro-kurdische Oppositionspartei erhält doch Geld: Türkisches Verfassungsgericht hebt Blockade von HDP-Parteikonten auf, https://www.tagesspiegel.de/internationales/pro-kurdische-oppositionspartei-erhalt-doch-geld-turkisches-verfassungsgericht-hebt-blockade-von-hdp-parteikonten-auf-9475943.html, Zugriff 22.2.2024

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (26.1.2023): 26 January 2023 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report (1/203), https://en.tihv.org.tr/documentation/26-january-2023-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/, Zugriff 23.2.2024

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (19.4.2022): 19 April 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/19-april-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/, Zugriff 23.2.2024

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (18.4.2022): 16 – 18 April 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/16-18-april-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/, Zugriff 23.2.2024

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (28.3.2022): 26 – 28 March 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/26-28-march-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/, Zugriff 23.2.2024

TM - Turkish Minute (16.2.2023): District governor obstructs relief efforts by pro-Kurdish party at earthquake’s epicenter, https://www.turkishminute.com/2023/02/16/district-governor-obstruct-relief-effort-by-pro-kurdish-party-at-earthquakes-epicenter/, Zugriff 23.2.2024

TM - Turkish Minute (26.11.2020b): Turkey has removed 151 mayors on 'terror charges' since 2014: Interior Ministry, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/turkey-has-removed-151-mayors-on-terror-charges-since-2014-interior-ministry/, Zugriff 23.2.2024

TM - Turkish Minute (25.11.2020): Erdoğan calls Demirtaş a 'terrorist', denies existence of a Kurdish problem in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/25/erdogan-calls-demirtas-a-terrorist-denies-existence-of-a-kurdish-problem-in-turkey/, Zugriff 23.2.2024

UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 31.10.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

WKI - Washington Kurdish Institute (28.9.2021): Kurdistan’s Weekly Brief September 28, 2021 – Turkey, https://dckurd.org/2021/09/28/kurdistans-weekly-brief-september-28-2021/, Zugriff 23.2.2024

WZ - Wiener Zeitung (25.4.2023): Neue Verhaftungswelle in der Türkei, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2186365-Neue-Verhaftungswelle-in-der-Tuerkei.html, Zugriff 23.2.2024

Zeit online - Zeit online (28.12.2021): Zwei Verletzte bei Angriff auf Büro der HDP in Istanbul, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-12/tuerkei-istanbul-hdp-buero-angriff, Zugriff 23.2.2024

Zeit online - Zeit online (17.6.2021): Eine Tote bei Angriff auf Büro der pro-kurdischen HDP, https://www.zeit.de/politik/2021-06/tuerkei-hdp-kurdisch-oppositionspartei-angriff-tote, Zugriff 23.2.2024

Zeit online - Zeit online (31.3.2021): Türkei: Verfassungsgericht gibt HDP-Verbotsklage zurück, https://www.zeit.de/news/2021-03/31/tuerkei-verfassungsgericht-gibt-hdp-verbotsklage-zurueck, Zugriff 23.2.2024

Zeit online - Zeit online (23.6.2020): Türkisches Gericht bestätigt Urteil gegen Oppositionspolitikerin, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/canan-kaftancioglu-tuerkei-oppositionspolitikerin-chp-haststrafe-gericht-bestaetigung-urteil, Zugriff 23.2.2024

Zeit online - Zeit online (24.3.2020): Acht Bürgermeister der prokurdischen HDP abgesetzt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-03/tuerkei-buergermeister-hdp-pro-kurdisch-terrorvorwuerfe-razzien, Zugriff 23.2.2024

Zeit online - Zeit online (19.8.2019): Recep Tayyip Erdoğan setzt drei prokurdische Bürgermeister ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-buergermeister-hdp-amtsenthebung-kurden-opposition, Zugriff 23.2.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023a, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).

Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Es wurden keine Gesetzesänderungen verabschiedet, um die verbleibenden Elemente der Notstandsgesetze von 2016 aufzuheben (Stand Nov. 2023). Die Weigerung der Türkei, bestimmte Urteile des EGMR umzusetzen, gibt der Europäischen Kommission Anlass zur Sorge hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Türkei hat das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juli 2022, das im Rahmen des vom Ministerkomitee gegen die Türkei eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens erging, nicht umgesetzt, was darauf hindeutet, dass die Türkei sich von den Standards für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sie als Mitglied des Europarats unterzeichnet hat, entfernt hat. Die Umsetzung des im Jahr 2021 angenommenen Aktionsplans für Menschenrechte wurde zwar fortgesetzt, kritische Punkte wurden jedoch nicht angegangen. - Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. AI 28.3.2023, EEAS 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 39).

Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (Rat der EU 14.12.2021b, S. 16, Pt. 34). Zuletzt zeigte sich (nach Mai 2022) das Europäische Parlament im September 2023 "nach wie vor besorgt über die schwerwiegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten – insbesondere der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, für die das Gezi-Verfahren symbolhaft ist – und die anhaltenden Angriffe auf die Grundrechte von Mitgliedern der Opposition, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Gewerkschaftern, Angehörigen von Minderheiten, Journalisten, Wissenschaftlern und Aktivisten der Zivilgesellschaft, unter anderem durch juristische und administrative Schikanen, willkürliche Anwendung von Antiterrorgesetzen, Stigmatisierung und Auflösung von Vereinigungen" (EP 13.9.2023, Pt. 10).

Mit Stand 30.11.2023 waren 23.750 (30.11.2022: 20.300) Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 33,2 % (2022: 26,8 %) aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 12.2023; ECHR 12.2022), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Im Jahr 2024 stellte der EGMR für das Jahr 2023 in 72 Fällen (von 78) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 17, betrafen das Recht auf ein faires Verfahren, gefolgt vom Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), dem Versammlung- und Vereinigungsrecht (16), dem Recht auf Familien- und Privatleben (15) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (10) (ECHR 1.2024).

Das Recht auf Leben

Die auf Gewalt basierende Politik der Staatsmacht sowohl im Inland als auch im Ausland ist die Hauptursache für die Verletzung des Rechts auf Leben im Jahr 2021. Die Verletzungen des Rechts auf Leben beschränken sich jedoch nicht auf diejenigen, die von den Sicherheitskräften des Staates begangen werden. Dazu gehören auch Verletzungen, die dadurch entstehen, dass der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, von Dritten begangene Verletzungen zu "verhindern" und seine Bürger vor solchen Vorfällen zu "schützen" (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 9).

Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022b).

Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089660.html, Zugriff 30.1.2024

CoE-CommDH - Council of Europe – Commissioner for Human Rights (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH(2020)1 - Report on Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 31.10.2023

Duvar - Duvar (8.7.2022b): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https://www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victims-news-61010, Zugriff 9.2.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

ECHR - European Court of Human Rights (1.2024): Violations by Article and by State, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-violation-2023-eng, Zugriff 9.2.2024

ECHR - European Court of Human Rights (12.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION - REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 30/11/2022, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 9.2.2024

ECHR - European Court of Human Rights (12.2022): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION - REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 30/11/2022, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2022_BIL.PDF, Zugriff 9.2.2024

EEAS - European Union / European External Action Service (30.3.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323 2021 EU Annual Human Rights and Democracy Country Reports.docx.pdf, Zugriff 9.2.2024

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (6.11.2022b): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf, Zugriff 31.10.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

Rat der EU - Rat der EU (14.12.2021b): Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess [15033/21], https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15033-2021-INIT/de/pdf, Zugriff 9.2.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Letzte Änderung 2024-03-07 13:53

Allgemeine Situation der Meinungs- und Medienfreiheit

Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.).

Die Türkei verschlechterte sich im World Press Freedom Index 2023 im Vergleich zum Vorjahr [1. Rang = bester Rang] merklich innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder, nämlich um 16 Plätze, von Rang 149 auf Platz 165. Verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 41,25 auf 33,97 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert] (RSF 3.5.2023).

Presse- und Medienfreiheit - Medien als Instrument der Regierung

Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdoğan und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016, als danach 150 vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehende Media-Outlets liquidiert wurden. Die letzte große Übernahme war 2018 jene der Tageszeitung Hürriyet sowie anderer Medien des regierungskritischen Verlegers und Milliardärs Aydin Doğan durch die regierungsnahe Demirören Gruppe (REU 31.8.2022). Somit gelten gegenwärtig 90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 28.7.2022, S. 9; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 37, FH 10.3.2023, D1). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdoğan werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 10.3.2023, D1).

Da 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie internationale Nachrichten-Websites wie BBC Turkish, Voice of America (VOA) Turkish und die Deutsche Welle Turkish (RSF 3.5.2023).

Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 10.3.2023, D1)

Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Basın İlan Kurumu - BİK). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43). Wenn die BİK feststellt, dass ein Medien-Artikel gegen seinen Ethikkodex verstößt, bestraft sie die betreffende Zeitung mit der Aussetzung der staatlichen Werbung, d. h. der Werbung der Regierung und der ihr nahestehenden Einrichtungen, wie z. B. der staatlichen Banken. So wurden 2020 fast alle Suspendierungen gegen die fünf bekanntesten unabhängigen Zeitungen verhängt. Zusammen wurden den fünf Zeitungen rund vier Millionen Lira an staatlichen Werbegeldern für das Jahr 2020 entzogen (REU 31.8.2022).

Das Europäische Parlament zeigte sich 2021 "zutiefst besorgt über die mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von öffentlichen Einrichtungen wie dem Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) und die staatlichen Pressewerberat (BİK), der als Instrument benutzt werden, um als regierungskritisch geltende Medien willkürlich auszusetzen, zu verbieten, mit Geldstrafen zu belegen oder durch die Auferlegung finanzieller Bürden in ihrer Arbeit zu behindern, was ihr eine fast vollständige Kontrolle der Massenmedien ermöglicht" (EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27; vgl. RSF 3.5.2023). Zwischen Mitte Juni 2022 und März 2023 verhängte der RTÜK 1.768 Bußgelder gegen Medien. Im gleichen Zeitraum verhängten türkische Gerichte 128 Sendeverbote gegen TV-Stationen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43f.; vgl. FH 10.3.2023, D1). Schon im Juni 2022 forderte das EP den Vorsitzenden des RTÜK auf, "die übermäßige Verhängung von Geldbußen und Sendeverboten, mit denen die legitime Meinungsfreiheit von Journalisten und Rundfunksender aus der Türkei eingeschränkt wird, einzustellen" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 14).

Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (İletişim Başkanlığı), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Die Direktion unter der Leitung von Fahrettin Altun ist eine Schöpfung Erdoğans und beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiter. 48 Auslandsbüros in 43 Ländern beobachten überdies, wie im Ausland über die Türkei berichtet wird. Bei wichtigen Nachrichten, die Erdoğan oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich Altun laut Reuters-Quelle regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022).

Druck auf Medien und Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern

Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 10.3.2023, D1; vgl. BS 23.2.2022a, S. 10). Die Behörden ordnen regelmäßig die Löschung kritischer Online-Inhalte oder negativer Berichterstattung über Minister, den Staatspräsidenten und Mitglieder der Justiz an (HRW 11.1.2024).

Das massive Vorgehen gegen die Pressefreiheit und die systematische Unterdrückung unabhängiger Medien in der Türkei setzte sich nach den verheerenden Erdbeben im Februar 2023 und im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 fort. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 eine Rekordzahl von Verstößen gegen die Presse- und Medienfreiheit im Land - 136 Fälle, an denen 172 Personen oder Medienunternehmen beteiligt waren. Willkürliche Verhaftungen, strafrechtliche Anklagen und Verurteilungen wurden immer wieder eingesetzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische und unabhängige Berichterstattung zum Schweigen zu bringen (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda (AA 28.7.2022, S. 9; vgl. EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12), "provokativen Inhalten" (AA 28.7.2022, S. 9), "Beleidigung von Amtsträgern" und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).

Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 28.7.2022, S. 9) über Korruption berichten (REU 31.8.2022; vgl. AA 28.7.2022, S. 9, FH 10.3.2023, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden Journalisten Tolga Şardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der "Verbreitung falscher Informationen" getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Einen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben mutmaßlichen Tatbestands (Mit Stand Ende 2023 immer noch in Haft). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der türkischen Justiz berichtet (BAMF 31.12.2023, S. 5; vgl. BIRN 2.11.2023).

Die Türkei ist nach wie vor eines jener Länder weltweit, das am häufigsten Journalisten inhaftiert (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12). Mit Stand 2.2.2024 waren laut Media and Law Studies Association (MLSA) mindestens 38 Journalisten und Medienmitarbeiter inhaftiert (MLSA 2.2.2024). Das Europäische Parlament verurteilte im September 2023 "die anhaltende Verfolgung, Zensur und Drangsalierung von Journalisten und unabhängigen Medien in der Türkei; [und war] außerdem besorgt darüber, dass gezielt gegen türkischstämmige Journalisten sowie politische Gegner in der EU vorgegangen wird" (EP 13.9.2023, Pt. 12).

Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 20.3.2023a, S. 33; vgl. BS 23.2.2022a, S. 10). Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen und Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43; vgl. BS 23.2.2022a; S. 10, USDOS 20.3.2023a, S. 33). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 10.3.2023, D1). Körperliche Übergriffe auf Journalisten erfolgen sowohl durch die Polizei als auch durch Privatpersonen, in seltenen Fällen auch mit tödlichen Folgen. - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in Ízmit erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022).

Journalisten wurden auch wegen der Berichterstattung über Proteste strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022, D1). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 11.1.2024; vgl. IPI 30.11.2020). Hinzu kommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020).

Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. Waffenlieferungen nach Syrien - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021). Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt werden. Journalisten, die beispielsweise über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichteten, wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder das Schüren von Hass (IPI 30.11.2020).

Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021).

Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, Şebnem Korur Fıncancı, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdoğan beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).

Mitunter kommt es auch zum Publikationsverbot von Büchern. - Ein Gericht verbot im Herbst 2022 den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u.a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vgl. Mezopotamya 8.9.2022).

Kurdische Journalisten und Medien

Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. In einem Diyarbakır-Prozess gegen 18 kurdische Journalisten und Medienschaffende, die der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" beschuldigt wurden, verbrachten 15 von ihnen 13 Monate in Untersuchungshaft, bevor sie bei ihrer ersten Anhörung im Juli freigelassen wurden. In einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten verbrachten neun von ihnen sieben Monate in Untersuchungshaft, bevor sie im Mai bei ihrer ersten Anhörung freigelassen wurden (HRW 11.1.2024). - Berichte zum Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich. Betroffen hiervon ist beispielsweise die kurdische Nachrichtenplattform "Mezopotamya Agency", laut deren Leiter jeder Mitarbeiter zumindest einmal festgenommen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 23). Beispielsweise wurden Ende Oktober 2022 bei Razzien der Polizei in Ístanbul, Ankara und anderen türkischen Städten elf Journalisten pro-kurdischer Medien wegen angeblicher Verbindungen zu kurdischen Extremisten festgenommen, darunter der Chefredakteur sowie acht weitere Mitarbeiter von Mezopotamya News (AP 25.10.2022). Die Polizei erklärte, die Verdächtigten seien wegen ihrer journalistischen Beiträge festgenommen worden, welche die Öffentlichkeit zu Hass und Feindschaft aufstacheln sollen. In der Erklärung der Polizei von Ankara wurden die Razzien als "Anti-Terror-Operation" bezeichnet. Zudem wurde speziell Mezopotamya beschuldigt, als "Presserat" der PKK zu fungieren (BAMF 31.10.2022, S. 12). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 28.7.2022, S. 9).

Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden Ende April 2023 kurdische Journalisten verhaftet. So zum Beispiel Sedat Yilmaz, Redakteur bei der Mezopotamia News Agency (MA), und Dicle Muftuoglu, Ko-Vorsitzender der Journalistenvereinigung Dicle Firat. Dies geschah zwei Tage, nachdem ein Gericht in Diyarbakır vier weitere kurdische Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhaften ließ (VOA 1.5.2023).

Urteile des Verfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht allerdings, das mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, dass die von der staatlichen BİK verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen. Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab die BİK bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).

Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).

Meinungsfreiheit

Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 20.3.2023a, S. 33). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2023. Nur mehr zehn von 72 Fällen, bei denen zumindest ein Verstoß gegen die EMRK festgestellt wurde, betrafen die Meinungsfreiheit (ECHR 1.2024).

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. Die Justizreformstrategie sieht zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz dahingehend vor, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollen. Sie wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, weil der Terminus "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 41). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9).

Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) gab es keine Fortschritte bei der Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Letztere stimmt nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überein (CoE-PACE 22.4.2021, S. 3). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 9).

Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021). Die Behörden hatten Kiliç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig (inklusive des türkischen Richters), dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Fünf Jahre nach der ersten Verhaftung erging im November 2022 das Urteil des Kassationsgerichts zu den Verurteilungen von Taner Kılıç (verurteilt zu sechs Jahren und drei Monaten Haft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation) und drei weiteren Menschenrechtsverteidigern (verurteilt zu 25 Monaten wegen Unterstützung einer Terrororganisation) im Fall Büyükada. Der Fall von Taner Kılıç wurde wegen "unvollständiger Ermittlungen" aufgehoben und an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen (AI 22.11.2022).

Die Behörden klagen Bürger, darunter auch Minderjährige, wegen Beleidigung der Staatsführung und Verunglimpfung des "Türkentums" an. Fürsprecher der Meinungsfreiheit wiesen darauf hin, dass führende Politiker und Abgeordnete von Oppositionsparteien zwar regelmäßig mehrfach wegen solcher Beleidigungen angeklagt wurden, im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023a, S. 42). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. Duvar 8.12.2022a, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022).

Zum Thema Beleidigung des Staatspräsidenten, anderer staatlicher Würdenträger; des türkischen Staates und der türkischen Nation (Türkentum) siehe die Kapitel Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen (Abs. Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand) sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition.

Auch gegen Rechtsanwälte wird vorgegangen. - Im Jänner 2021 erteilte das Justizministerium die Genehmigung zur Einleitung von Ermittlungen gegen zwölf Mitglieder der Anwaltskammer von Ankara. Die Anwälte wurden der "Beleidigung eines Amtsträgers" beschuldigt, weil sie homophobe und diskriminierende Äußerungen des Präsidenten der staatlichen Religionsbehörde Diyanet, geäußert während eines Freitagsgebets, kritisiert hatten. Im April 2021 akzeptierte das zuständige Gericht in Ankara die Anklage. Im Juli 2021 wurden auch Ermittlungen gegen Mitglieder der Anwaltskammern von Ístanbul und Ízmir wegen "Beleidigung religiöser Werte" genehmigt (AI 29.3.2022a).

Ein Beispiel der Beleidigung der türkischen Nation, der Regierung und der Staatsorgane war im November 2022 der Präsident der Istanbuler Bäcker-Gewerkschaft, Cihan Kolivar. Dieser wurde festgenommen, weil er in einer Fernsehsendung den übermäßigen Brotkonsum der Türken und einen möglichen Anstieg der Brotpreise angesprochen hatte. - "Brot ist das Grundnahrungsmittel einer dummen Gesellschaft. Da unser Volk seinen Hunger mit Brot stillt, haben wir seit 20 Jahren [korrupte] Politiker in der Regierung", so Kolivar. Ein Sprecher der regierenden AKP bezeichnete Kolivars Äußerungen als Beispiel für Hassreden und sagte, dieser handele rücksichtslos, indem er mit seinen Äußerungen "unsere Nation und unser Brot beleidigt" (TM 9.11.2022).

Soziale Medien und Internet

Die Bedingungen für ein offenes und freies Internet sind laut Europäischer Kommission in der Türkei nicht gegeben. Websites und soziale Medien werden häufig für Personen gesperrt, die sich kritisch über die Regierung äußern (EC 8.11.2023, S. 37). Die Internetfreiheit hat weiter abgenommen. Die türkischen Behörden verfügen über ein ganzes Arsenal an Instrumenten zur Zensur von Online-Inhalten. Das Gesetz über soziale Medien aus dem Jahr 2020 wird genutzt, um Plattformen zu zwingen, Inhalte zu entfernen, vor allem von den Websites unabhängiger und kritischer Medienunternehmen. Tausende von Online-Nutzern, darunter auch Mitglieder der politischen Opposition, wurden wegen ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien strafrechtlich belangt. Selbstzensur, die Verbreitung einerseits regierungsnaher Medien und die Sperrung von Websites unabhängiger Medien andererseits haben zu einem weniger vielfältigen Online-Raum geführt. Einsprüche gegen Entscheidungen über inhaltliche Beschränkungen sind selten wirksam. Darüber hinaus organisieren regierungsnahe Troll-Netzwerke Verleumdungskampagnen gegen engagierte Aktivisten, und prominente Journalisten sehen sich als Vergeltung für ihre Online-Berichterstattung körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 18.10.2022).

Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37, vgl. MBZ 2.3.2022, S. 25). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen, z. B. auf Facebook, geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Online-Inhalte, die als kritisch gegenüber der regierenden AKP oder Präsident Erdoğan angesehen werden, werden von Webseiten und Social-Media-Plattformen entfernt. Online-Aktivisten, Journalisten und Social-Media-Nutzer wurden sowohl physisch als auch online wegen ihrer Social-Media-Beiträge schikaniert. Staatlich geförderte Medien und die Manipulation von Inhalten sozialer Medien durch die Regierung haben sich negativ auf die Online-Informationslandschaft ausgewirkt. Insbesondere die Medienberichterstattung über die kurdisch besiedelte südöstliche Region wird stark von der Regierung beeinflusst (FH 21.9.2021, B5).

Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdoğan und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 18.10.2022). Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Telekommunikationsbehörde BTK (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu) und nicht von den Gerichten erlassen (FH 18.10.2022).

Die Generaldirektion für Sicherheit teilte mit, dass im Jahr 2021 insgesamt 106.000 Social-Media-Konten in der Türkei aufgrund von Beiträgen untersucht wurden, die von den Behörden als problematisch eingestuft wurden. Die behördlichen Untersuchungen der Accounts richteten sich gegen Beleidigungen des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass unter der Bevölkerung, wobei diesbezüglich 46.646 Nutzer identifiziert wurden (TM 15.3.2022). Anderen Angaben des Innenministeriums zufolge verdoppelten sich 2021 die Zahlen der untersuchten Konten sowie der Verfahren verglichen mit 2020. - 146.167 Konten in sozialen Medien wurden untersucht und rechtliche Schritte gegen 60.051 Personen eingeleitet. In der Folge wurden 1.911 Personen festgenommen und 73 inhaftiert (ARTICLE19 8.4.2022).

Das Europäische Parlament brachte im Jänner 2021 seine ernste Besorgnis über die Überwachung von Social-Media-Plattformen zum Ausdruck und verurteilte die Schließung von Social-Media-Konten durch die türkischen Behörden. Es betrachtete dies als eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit und als ein Instrument zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft (EP 21.1.2021). Freedom House sah die Türkei 2021 nur mehr bei 34 von 100 möglichen Punkten hinsichtlich der Freiheit im Internet (FH 21.9.2021).

Staatspräsident Erdogan bezeichnete im Dezember 2021 die sozialen Medien als eine der größten Bedrohungen für die Demokratie und verkündete, dass die Regierung eine Gesetzgebung plane, um die Verbreitung von Fake News und Desinformationen im Internet zu kriminalisieren. Kritiker jedoch sahen die vorgeschlagenen Änderungen als Verschärfung der Einschränkung der Meinungsfreiheit (AP 11.12.2021; vgl. AlMon 13.12.2021).

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 41f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020). Trotz Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 34). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020), gefolgt von einer erneuten Strafe im Ausmaß von 30 Mio. Lira, weil die Firmen immer noch keinen offiziellen Repräsentanten, wie vom Gesetz verlangt, ernannt hatten (BIRN 11.12.2020).

Das sog. "Desinformationsgesetz" (2022)

Am 18.10.2022 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation in Kraft, kurz: Desinformationsgesetz, welches bei vorsätzlicher Veröffentlichung von Falsch- oder Desinformationen zur nationalen und äußeren Sicherheit, zur öffentlichen Ordnung oder zur allgemeinen Gesundheit, die die öffentliche Ruhe stören und alleinig zum Ziel haben, Sorge, Angst oder Panik auszulösen, Freiheitsstrafen von ein bis drei Jahren vorsieht. Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 42; vgl. DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Das Gesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Onlinenetzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben (Zeit online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt. Emre Kızılkaya, Leiter des türkischen Zweigs des Internationalen Presseinstituts mit Sitz in Wien, nimmt an, dass dieses Gesetz auch digitale Plattformen wie Google News oder Facebook dazu zwingen wird, der Regierung ihre Algorithmen offenzulegen (Guardian 13.10.2022). Journalistenverbände warnten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der türkischen Geschichte werden (Zeit online 14.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröffentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).

Urteile des Verfassungsgerichts

Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).

Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).

Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023

Journalisten, die seit dem schweren Erdbeben vom 6. Februar versuchten, über die Lage vor Ort in der Türkei zu berichten, wurden von den türkischen Behörden wiederholt und auf vielfältige Weise behindert. Zu den beobachteten Verletzungen der Pressefreiheit gehören: physische Gewalt, Verhaftungen, Gerichtsverfahren, verbale Online-Angriffe, etwa durch Internet-Trolle, aber auch Politiker, und Einschränkungen des Zugangs zu Twitter. Journalisten wurden beschuldigt, "die Polizei oder den Staat zu diffamieren". Der Hohe Rundfunkrat (RTÜK) - der von der regierenden AKP und ihrem Koalitionspartner, der MHP, dominiert wird - schlug bereits wenige Stunden nach dem Erdbeben am 6. Februar einen aggressiven Ton an und sprach eine strenge Warnung an kritische Medien aus, welche die zunehmenden Reaktionen und Hilferufe aus den von der Katastrophe betroffenen Regionen in Südostanatolien wiedergaben. Versuche, die Berichterstattung über die Katastrophe und das Verhalten der Behörden zu kontrollieren, wurden laut Reporter ohne Grenzen (RSF) immer deutlicher (RSF 14.2.2023). So wurden laut kritischen Journalisten keine Aufnahmen von bedürftigen Menschen oder frierenden Kindern gezeigt. Etliche Sendungen mit Interviews wurden unterbrochen, als die Befragten Kritik an der Regierung äußerten (FAZ 14.2.2023). Am 22.2.2023 verhängte der RTÜK gegen Fox-TV Bußgelder wegen eines Berichts, wonach die türkische Katastrophenschutzbehörde AFAD verhindert habe, dass Hilfe von Nichtregierungsgruppen die von Erdbeben betroffenen Gebiete erreicht. Zwei weitere unabhängige Sender, Halk TV und TELE1, wurden beide mit einer Geldstrafe belegt und vorübergehend vom Äther genommen (AlMon 22.2.2023; vgl. Duvar 22.2.2023).

Bereits unmittelbar nach dem Erdbeben verhaftete die türkische Polizei im Zusammenhang mit Beiträgen in sozialen Medien 37 Nutzer. Sie hätten Beiträge geteilt, "mit dem Ziel, Angst und Panik unter der Bevölkerung zu verbreiten", so die Polizei (RND 10.2.2023; vgl. MLSA 9.2.2023). Mitte Februar gab die türkische Generaldirektion für Sicherheit bekannt, 613 Personen identifiziert zu haben, die der Veröffentlichung provokativer Beiträge beschuldigt wurden, und gegen 293 seien rechtliche Schritte eingeleitet worden. Von dieser Gruppe hat der Generalstaatsanwalt die Verhaftung von 78 Personen angeordnet, wobei über 20 von ihnen eine Untersuchungshaft verhängt wurde (REU 15.2.2023).

Zwischen dem 6. und 9.2.2023 wurden mindestens vier Journalisten vorübergehend festgenommen, als sie versuchten, vor Ort von den Ereignissen zu berichten, meist unter dem Vorwand keine Dreherlaubnis oder Pressekarte zu besitzen (MLSA 9.2.2023). Zwischenzeitlich war Twitter in der Türkei gesperrt. Oppositionelle warfen der Regierung vor, damit auch Kritik am Krisenmanagement unterdrücken zu wollen (RND 10.2.2023; vgl. MLSA 9.2.2023, NetBlocks 8.2.2023). Überdies wurde am 8.2.2023 der Zugang zu Mediaplattformen im Internet gedrosselt (MLSA 9.2.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (22.11.2022): Türkiye: Justice prevails as convictions of four human rights defenders overturned, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/11/turkiye-justice-prevails-as-convictions-of-four-human-rights-defenders-overturned/, Zugriff 20.2.2024

AI - Amnesty International (29.3.2022a): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 16.10.2023

AlMon - Al Monitor (22.2.2023): Uproar in Turkey as religious body greenlights marriage with quake orphans, https://www.al-monitor.com/originals/2023/02/uproar-turkey-religious-body-greenlights-marriage-quake-orphans?utm_medium=emailutm_campaign=daily 22223 February 22 2023 327utm_content=daily 22223 February 22 2023 327 CID_24469e56457f94035c0107c2bd51a823utm_source=campmgrutm_term=Uproar in Turkey as religious body green lights marriage with quake orphans, Zugriff 29.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (13.12.2021): Turkey cracks down on independent journalists once again, https://www.al-monitor.com/originals/2021/12/turkey-cracks-down-independent-journalists-once-again, Zugriff 20.2.2024

AP - Associated Press (27.10.2022): Turkey: Top doctor jailed on terror propaganda charges, https://apnews.com/article/europe-middle-east-arrests-turkey-istanbul-24fd3c95a6a86f50f67a80f79ac43616, Zugriff 20.2.2024

AP - Associated Press (25.10.2022): Turkey detains 11 journalists working for pro-Kurdish media, https://apnews.com/article/middle-east-business-europe-70e07058bd51ff2951fa85c244aa07ed, Zugriff 20.2.2024

AP - Associated Press (31.5.2022): European Rights Court: Turkey unlawfully jailed Amnesty head, https://apnews.com/article/politics-turkey-amnesty-international-ankara-3574743ac9abb6b65dc10b7cb6c1a5ea, Zugriff 20.2.2024

AP - Associated Press (11.12.2021): Turkey’s Erdogan says social media a ‘threat to democracy’, https://apnews.com/article/technology-business-middle-east-media-europe-7bf68ea4856d9e1f5db48cead82446e0, Zugriff 21.2.2024

ARTICLE19 - ARTICLE19 (8.4.2022): Blog: COVID-19, social media and freedom of expression in Turkey, https://www.article19.org/resources/pandemic-social-media-freedom-of-expression-turkey/, Zugriff 20.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Türkei – Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29187693/Deutschland._Bundesamt_f�r_Migration_und_Fl�chtlinge,_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_T�rkei,_Juli_bis_Dezember_2023,_31.12.2023.pdf, Zugriff 21.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.10.2022): Briefing Notes, KW 34, Verhaftung von Medienschaffenden, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw44-2022.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 21.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, KW 51, Verhaftung von Social-Media-Persönlichkeiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.html, Zugriff 21.2.2024

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (2.11.2023): Turkish Journalists’ Unions Call for Corruption Reporter’s Release, https://balkaninsight.com/2023/11/02/turkish-journalists-unions-call-for-corruption-reporters-release, Zugriff 21.2.2024

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (11.12.2020): Turkey Fines Social Media Giants Second Time For Defying Law, https://balkaninsight.com/2020/12/11/turkey-fines-social-media-giants-second-time-for-defying-law/, Zugriff 21.2.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022a): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 16.10.2023

CCRT - The Constitutional Court of the Republic of Turkey [Turkey] (7.1.2022): Case-Law Summary - 27 December 2021 - 7 January 2022, https://www.anayasa.gov.tr/en/case-law-summary/, Zugriff 21.2.2024

CCRT - The Constitutional Court of the Republic of Turkey [Turkey] (8.4.2021): Constitutionality Review - Press Release concerning the Decision Annulling the Provision Enabling the Closure of Media Outlets Associated with Organisations Found Established to Pose a Threat to the National Security, https://www.anayasa.gov.tr/en/news/constitutionality-review/press-release-concerning-the-decision-annulling-the-provision-enabling-the-closure-of-media-outlets-associated-with-organisations-found-established-to-pose-a-threat-to-the-national-security/, Zugriff 22.1.2024

CoE - Council of Europe (10.10.2022): Türkiye: Draft criminal provision on "false or misleading information" interferes with freedom of expression (Article 10 ECHR), says urgent opinion from the Venice Commission [Ref. DC 205(2022)], https://search.coe.int/directorate_of_communications/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a8693e, Zugriff 21.2.2024

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376 (2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff 16.10.2023 [Login erforderlich]

Duvar - Duvar (22.2.2023): Turkey’s media watchdog fines opposition channels for quake broadcasts, https://www.duvarenglish.com/turkeys-media-watchdog-fines-opposition-channels-for-quake-broadcasts-news-61897, Zugriff 21.2.2024

Duvar - Duvar (8.12.2022a): HDP politicians indicted over Armenian Genocide remark: ‘Against national interests’, https://www.duvarenglish.com/hdp-politicians-indicted-over-armenian-genocide-remark-against-national-interests-news-61607, Zugriff 21.2.2024

DW - Deutsche Welle (11.1.2023): Türkische Ärztepräsidentin wegen Terrorpropaganda verurteilt, https://www.dw.com/de/türkische-ärztepräsidentin-wegen-terrorpropaganda-verurteilt/a-64353877, Zugriff 21.2.2024

DW - Deutsche Welle (14.10.2022): Türkisches Parlament erlässt Desinformationsgesetz, https://www.dw.com/de/türkisches-parlament-erlässt-desinformationsgesetz/a-63437936, Zugriff 21.2.2024

DW - Deutsche Welle (31.5.2022): European court condemns Turkey over Amnesty head's detention, https://www.dw.com/en/european-court-condemns-turkey-over-amnesty-heads-detention/a-61987217, Zugriff 21.2.2024

DW - Deutsche Welle (4.5.2021): Medien in der Türkei: Einheit statt Vielfalt, https://www.dw.com/de/medien-in-der-türkei-einheit-statt-vielfalt/a-57387362, Zugriff 21.2.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

ECHR - European Court of Human Rights (1.2024): Violations by Article and by State, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-violation-2023-eng, Zugriff 9.2.2024

ECHR - European Court of Human Rights (1.2022): Violations by Article and by State, https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2021_ENG.pdf, Zugriff 21.2.2024

EFJ/IPI/ECPMF - European Federation of Journalists, International Press Institute, European Centre for Press and Media Freedom (25.10.2023): Monitoring Report - Mapping Media Freedom, January - June 2023, https://www.mappingmediafreedom.org/wp-content/uploads/2023/10/MFRR-Monitoring-Report-–-Jan-June-2023.pdf, Zugriff 21.2.2024

EI - Expression Interrupted (13.8.2022): Freedom of Expression and the Press in Turkey – 358, https://www.expressioninterrupted.com/freedom-of-expression-and-the-press-in-turkey-358/, Zugriff 21.2.2024

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

EP - Europäisches Parlament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf, Zugriff 21.2.2024

Evrensel - Evrensel (14.12.2022): Court sentences İstanbul Mayor Ekrem İmamoğlu to prison and imposed a political ban, https://www.evrensel.net/daily/477037/court-sentences-istanbul-mayor-ekrem-imamoglu-to-prison-and-imposed-a-political-ban, Zugriff 21.2.2024

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.2.2023): Zeig keine frierenden Kinder!, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/buelent-mumay-ueber-erdogans-versagen-in-der-erdbebenkatastrophe-18678310.html, Zugriff 21.2.2024

FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023

FH - Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081839.html, Zugriff 20.2.2024

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068831.html, Zugriff 20.2.2024

FH - Freedom House (21.9.2021): Freedom on the Net 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060889.html, Zugriff 20.2.2024

FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046544.html, Zugriff 20.2.2024

FR - Frankfurter Rundschau (27.10.2022): Erdogan lässt Ärztefunktionärin verhaften, https://www.fr.de/hintergrund/erdogan-laesst-aerztefunktionaerin-verhaften-91878733.html, Zugriff 21.2.2024 [Login erforderlich]

Guardian - The Guardian (13.10.2022): Turkey: new ‘disinformation’ law could jail journalists for three years, https://www.theguardian.com/world/2022/oct/13/turkey-new-disinformation-law-could-jail-journalists-for-3-years, Zugriff 19.10.2022

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103139.html, Zugriff 17.1.2024

HRW - Human Rights Watch (14.12.2022): Turkey: Court Convicts Istanbul Mayor Ekrem İmamoğlu, https://www.hrw.org/news/2022/12/14/turkey-court-convicts-istanbul-mayor-ekrem-imamoglu, Zugriff 20.2.2024

IFÖD - Freedom of Expression Association - İfade Özgürlüğü Derneği (10.2021): ENGELLİWEB 2020: Fahrenheit 5651 - The Scorching Effect Of Censorship, https://ifade.org.tr/reports/EngelliWeb_2020_Eng.pdf, Zugriff 21.2.2024

Independent - Independent, The (13.12.2021): Turkey arrests YouTubers who talk to the public about financial woes, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/turkey-arrests-youtube-journalists-economy-b1975116.html, Zugriff 21.2.2024

IPI - International Press Institute (30.11.2020): Turkey's Journalists on the Ropes: Joint International Press Freedom Mission to Turkey (October 6 – 9, 2020) – Mission Report, https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2020/11/20201125_Turkey_PF_Mission_Report_ENG.pdf, Zugriff 21.2.2024

LoC - Library of Congress [USA] (7.1.2022): Turkey: Constitutional Court Issues New Pilot Judgment on Online News Blocking, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2022-01-25/turkey-constitutional-court-issues-new-pilot-judgment-on-online-news-blocking/, Zugriff 21.2.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

Mezopotamya - Mezopotamya (8.9.2022): Book of former HDP Co-chair banned to be disposed of, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/181819?page=1key=b91127605a2e9c740d2038194dca173c, Zugriff 21.2.2024

MLSA - Media and Law Studies Association (2.2.2024): Imprisoned Journalists and Media Employees in Turkey, https://www.mlsaturkey.com/en/cezaevindeki-gazeteciler-ve-medya-calisanlari-listesi-2, Zugriff 21.2.2024

MLSA - Media and Law Studies Association (9.2.2023): Turkey: Journalists detained reporting on earthquake aftermath, https://www.mlsaturkey.com/en/turkey-journalists-detained-reporting-on-earthquake-aftermath/, Zugriff 21.2.2024

NaT - News about Turkey (10.9.2022): Turkish court bans poetry book by jailed former HDP co-chair Figen Yüksekdağ, https://newsaboutturkey.com/2022/09/10/turkish-court-bans-poetry-book-by-jailed-former-hdp-co-chair-figen-yuksekdag/, Zugriff 21.2.2024

NetBlocks - NetBlocks (8.2.2023): Twitter restricted in Turkey in aftermath of earthquake, https://netblocks.org/reports/twitter-restricted-in-turkey-in-aftermath-of-earthquake-oy9LJ9B3, Zugriff 21.2.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_ÖB-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

REU - Reuters (15.2.2023): Turkey arrests 78 over earthquake social media posts, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-arrests-78-over-earthquake-social-media-posts-2023-02-15/, Zugriff 21.2.2024 [Login erforderlich]

REU - Reuters (31.8.2022): Insiders reveal how Erdogan tamed Turkey’s newsrooms (special report), https://www.reuters.com/investigates/special-report/turkey-erdogan-media/, Zugriff 21.2.2024 [Login erforderlich]

RND - RedaktionsNetzwerk Deutschland (10.2.2023): 37 Festnahmen wegen Beiträgen in sozialen Medien nach Erdbeben in der Türkei, https://www.rnd.de/panorama/erdbeben-in-der-tuerkei-37-festnahmen-wegen-beitraegen-in-sozialen-medien-4WFAUNRJ2XBSEFEQ6VPHKT5RWE.html, Zugriff 21.2.2024

RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2023): The 2023 World Press Freedom Index - Türkiye, https://rsf.org/en/country-türkiye, Zugriff 21.2.2024

RSF - Reporter ohne Grenzen (14.2.2023): RSF reports many press freedom violations since Türkiye’s earthquake, https://rsf.org/en/rsf-reports-many-press-freedom-violations-türkiye-s-earthquake, Zugriff 21.2.2024

RSF - Reporter ohne Grenzen (15.6.2021): Turkey using terrorism legislation to gag and jail journalists, https://www.ecoi.net/de/dokument/2053860.html, Zugriff 21.2.2024

RSF - Reporter ohne Grenzen (1.10.2020): Tighter control over social media, massive use of cyber-censorship, https://rsf.org/en/news/tighter-control-over-social-media-massive-use-cyber-censorship-0, Zugriff 21.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (3.1.2022): Press Freedom in Turkey: 2021 in Review, https://stockholmcf.org/press-freedom-in-turkey-2021-in-review/, Zugriff 21.2.2024

Standard - Standard, Der (11.1.2023): Ärztepräsidentin in der Türkei zu über zwei Jahren Haft verurteilt, https://www.derstandard.at/story/2000142474120/aerztepraesidentin-in-der-tuerkei-zu-ueber-zwei-jahren-haft-verurteilt, Zugriff 21.2.2024

SZ - Süddeutsche Zeitung (21.2.2022): "Er war ein ausgesprochen mutiger Journalist", https://www.sueddeutsche.de/medien/journalistenmord-guengoer-arslan-izmit-akp-1.5533488, Zugriff 21.2.2022

TM - Turkish Minute (9.11.2022): Union chair arrested on Erdoğan insult charges after remarks on bread consumption, https://www.turkishminute.com/2022/11/09/arrested-on-erdogan-insult-charges-after-remarks-on-bread-consumption/, Zugriff 21.2.2024

TM - Turkish Minute (15.3.2022): Turkish police investigated 106,000 social media accounts in 2021, https://www.turkishminute.com/2022/03/15/rkish-police-investigated-106000-social-media-accounts-in-2021/, Zugriff 21.2.2024

TM - Turkish Minute (8.4.2021): Top court annuls state of emergency decree that closed down media outlets, https://www.turkishminute.com/2021/04/08/top-court-annuls-state-of-emergency-decree-that-closed-down-media-outlet/, Zugriff 21.2.2024

TM - Turkish Minute (4.11.2020): Turkey fines social media giants for not complying with controversial law, https://www.turkishminute.com/2020/11/04/turkey-fines-social-media-giants-for-not-complying-with-controversial-law/, Zugriff 21.2.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

VOA - Voice of America (1.5.2023): Turkey Detains Two Kurdish Journalists Over Terror Allegations, https://www.voanews.com/a/turkey-detains-two-kurdish-journalists-over-terror-allegations/7074226.html, Zugriff 21.2.2024

Zeit online - Zeit online (14.10.2022): Türkei führt Haftstrafen für Verbreitung von "Falschnachrichten" ein, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-10/tuerkei-parlament-desinformation-gesetz-haftstrafen, Zugriff 21.2.2024

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14). Die Haftbedingungen sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. unterschiedlich. In vielen türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Bei Überbelegung einzelner Haftanstalten kann es zu Einschränkungen in der gesundheitlichen Versorgung sowie der Infrastruktur der Haftanstalt kommen (AA 28.7.2022, S. 18; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14).

Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen), Amasya, Aksaray, Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14f.).

Die Gefängnisse erfüllen im Allgemeinen die baulichen Standards, d.h. Infrastruktur und Grundausstattung, aber erhebliche Probleme mit der Überbelegung führen in vielen Gefängnissen zu Bedingungen, die nach Ansicht des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, kurz: Anti-Folter-Komitee (Committee for the Prevention of Torture - CPT) des Europarats als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden können (USDOS 20.3.2023a, S. 9). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem CPT des Europarats besucht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14), allerdings wurde der letzte CTP-Bericht von 2021 nicht veröffentlicht (USDOS 20.3.2023a). Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022).

Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 20.3.2023a, S. 11; vgl. OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der türkischen Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen Gefängnissen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (engl.: HREI bzw. türk.: TİHEK), die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren der Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, erfüllt die HREI/TİHEK nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und hat Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, S. 30f.).

Häftlingsstatistik

In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 1.2.2024 gab es insgesamt 403 Strafvollzugsanstalten, darunter 272 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zehn geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten, und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten. Die Kapazität dieser Anstalten betrug 295.702 Plätze (ABC-TGM 1.2.2024). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Justizministerium mit Stand 2.1.2024: 292.282 (Dez. 2022 336.315), davon waren 15,6 % Untersuchungshäftlinge (nur "pre-trial"). Mit 1.2.2024 wurden 340 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner gezählt [zum Vergleich: Österreich: 98]. Die Belegung betrug mit Ende des Jahres 2022 117,8 % (ICPR 1Q.2024).

Menschenrechtsverletzungen

Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. EC 8.11.2023, S. 31, ÖB Ankara 28.12.2023, S. 15). Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme blieben begrenzt (EC 8.11.2023, S. 31). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z.B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, ärztlicher Untersuchung in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei ständigen Appellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" İHD zufolge ein noch nie dagewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 15). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; İHD/HRA 6.11.2022a, S. 14). NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1). 2022 kam es in einigen Gefängnissen zu Hungerstreiks, um ein Ende der Verletzungen der Rechte der Häftlinge zu erwirken (EC 12.10.2022, S. 34; vgl. İHD/HRA 6.11.2022a, S. 15). Immer wieder soll es auch vorkommen, dass Inhaftierten das Recht verweigert wird, aufgrund guter Führung auf freien Fuß gesetzt oder in den offenen Strafvollzug verlegt zu werden. Rechtsanwaltskammern und NGOs bemängeln, dass die seit November 2021 zur entsprechenden Beurteilung eingesetzten Anstaltsverwaltungen und Überwachungsausschüsse intransparente Beschlüsse fassen und keiner ausreichenden externen Kontrolle unterliegen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 15).

Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; EC 8.11.2023, S. 26). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Feb. 2024). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).

Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 20.3.2023a, S. 9; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z. B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S. 29). Außerdem weisen zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023a, S. 10).

Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter Übergriffen, darunter lange Einzelhaft, unnötige Entkleidungen und Leibesvisitationen, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnis-Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung. Berichten zufolge waren auch Besucher von Häftlingen mit Terrorismusbezug Übergriffen, wie Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter, ausgesetzt. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 20.3.2023a, S. 23). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S. 19).

Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 28.7.2022, S. 17).

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020), denn seit Januar 2004 gilt die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen (AA 28.7.2022, S. 17). Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei Weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).

Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den türkischen Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Die İHD konnte mit Stand Ende April 2022 1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befunden haben. Und 2021 starben mindestens 52 Personen in Haft (İHD/HRA 6.2022, S. 10, 13).

Kurdische Häftlinge

Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam es auch 2021 zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Misshandlung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 6.2022, S. 23). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30; 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. S. 7, SCF 26.11.2020). Beispielsweise beschwerten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novellen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe (Duvar 23.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021a).

Hochsicherheitsgefängnisse

In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).

Die seit dem Jahr 2000 eingeführte Praxis, Häftlinge in kleinen Gruppen oder einen einzelnen Häftling in Isolationshaft zu halten - eine Praxis, die insbesondere in F-Typ-Gefängnissen zu beobachten ist - hat rasant zugenommen, was die physische und psychische Integrität der Häftlinge ernsthaft beeinträchtigt (TOHAV/CİSST/ÖHD 1.7.2019, S. 4). Bei Anklage oder Verurteilung wegen organisierter Kriminalität oder Terrorismus wird der Zugang zu Nachrichten und Büchern verwehrt (UKHO 10.2019, S. 70). Viele HDP-Mitglieder oder deren hochrangige Persönlichkeiten befinden sich in der Türkei in Gefängnissen der F-Kategorie, in denen die Menschen entweder in Isolation oder mit maximal zwei anderen Personen interniert sind. Sie dürfen nur andere HDP-Mitglieder oder Unterstützer sehen (UKHO 10.2019, S. 36). Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38).

Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).

Isolationshaft

Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der türkischen NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25). Angehörige sexueller Minderheiten werden als Häftlinge de facto isoliert. Laut Informationen der NGO CİSST werden LGBTI+-Gefangene in speziellen Räumen oder Abteilungen untergebracht. LGBTI+-Gefangene können nicht von sozialen und körperlichen Aktivitäten profitieren, die andere Gefangene nutzen können. In einigen Gefängnissen können Transfrauen/Transmänner oder schwule/bisexuelle männliche Gefangene in eigenen Abteilungen untergebracht werden, wenn die Anzahl und die Bedingungen ausreichend sind. CİSST wurde jedoch von Betroffenen berichtet, dass männliche transsexuelle Gefangene unter allen Umständen de facto isoliert wurden, unabhängig davon, ob sie in Frauen- oder Männergefängnissen untergebracht waren. Diese Gefangenen gaben auch an, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Gewalt durch die Gefängnisverwaltung und das Personal ausgesetzt waren (CİSST 26.12.2022, S. 57). Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament "die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen Haftanstalten zu beenden" (EP 19.5.2021).

Frauen

Mit Stand Anfang Februar 2024 gab es in der Türkei 12.062 oder 4,1 % weibliche Gefangene, was nahezu eine Verdoppelung zum Jahr 2015 (6.289 weibliche Insassen bzw. 3,6 %) ausmachte (ICPR 1Q.2024​ ). Diese Häftlinge sind in zehn geschlossenen und sieben offenen Gefängnissen für Frauen sowie in vielen anderen Haftanstalten in Frauenabteilungen untergebracht (İHD/HRA 6.2022, S. 34). Laut der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (İHD) sind Gefängnisse einer der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation widersetzen, geschlagen, gefoltert oder disziplinarisch bestraft werden (İHD/HRA 6.2022, S. 35). Das Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straffreiheit genießen, ebnet der İHD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3).

Kinder und Minderjährige

In der Türkei beginnt die Strafmündigkeit im Alter von zwölf Jahren. Zu den Kinderhäftlingen gehören demnach Gefangene im Alter von zwölf bis 18 Jahren. Kindergefangene werden in Jugend- und Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und bei Überkapazität in Jugendabteilungen von Erwachsenengefängnissen untergebracht. Neben den Kindern, die wegen eines Konflikts mit dem Gesetz inhaftiert sind, gibt es in türkischen Gefängnissen auch Kinder im Alter von null bis sechs Jahren, die aufgrund der Urteilsakten ihrer Mütter inhaftiert sind. Diese Kinder sind zusammen mit ihren Müttern in geschlossenen Frauengefängnissen oder in Frauenabteilungen von Männergefängnissen untergebracht (CİSST 26.12.2022, S. 43).

Einer der allgemeinen Kritikpunkte, z.B. der Civil Society in the Penal System Association (CİSST), ist der Umstand, dass der Zugang zu jugendlichen Strafgefangenen aufgrund der Politik des Staates im Bereich der Zivilgesellschaft und der Strafjustiz sehr eingeschränkt ist. Das Fehlen einer unabhängigen Überwachung durch nicht-staatliche oder professionelle Organisationen sowie die Tatsache, dass jugendliche Häftlinge nur eine sehr eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit mit der Außenwelt haben, und der fehlende Zugang zu einer auf Rechten basierenden Unterstützung im Gefängnis selbst führen dazu, dass Rechtsverletzungen in den Gefängnissen nicht aufgedeckt und daher nicht verhindert werden (CİSST 6.2022, S. 7, 16).

Insgesamt waren mit Stand Frühjahr 2021 offiziell 2.076 Kinder zwischen zwölf und 18 Jahren in vier Erziehungsanstalten für Kinder und acht geschlossenen Strafvollzugsanstalten für Kinder inhaftiert (İHD/HRA 6.2022, S. 34). Obwohl der Aktionsplan der Regierung darauf abzielte, das Jugendstrafsystem mit Methoden zu verbessern, die das Kind aus dem Strafvollzug herausführen, wurde CİSST zufolge in der Praxis keine Verbesserung festgestellt. - Der Rückgang der Zahl der jugendlichen Gefangenen im Jahr 2021 war auf Änderungen der Vollzugsgesetze unter dem Einfluss des Coronavirus zurückzuführen. Jeder Tag, den Jugendliche im Alter von 12-15 Jahren im Gefängnis verbracht hatten, wurde als drei Tage, und jeder Tag, den Jugendliche im Alter von 15-18 Jahren im Gefängnis verbrachten, doppelt gezählt. Während dies für viele Kinder und Jugendliche die vorzeitige Entlassung bedeutete, wurde keine Regelung für die Überwachung der verbliebenen verurteilten Kinder und Jugendliche durch alternative Mittel getroffen (CİSST 6.2022, S. 8f.).

An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 20.3.2023a, S. 9; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Zahlen hinsichtliche der Kinder unter sechs Jahren, welche bei ihren Müttern ihr Leben im Gefängnis verbringen, variiert je nach Quelle bis zu 800 (FP 8.8.2021). Die NGO "Civil Sciety in the Penal System" schätzte, dass im August (2022) 383 Kinder mit ihren Müttern eingesperrt waren (USDOS 20.3.2023a, S. 9). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021). Die Kinder im zentraltürkischen Keskin-Gefängnis haben monatelang keine Milch, keine Eier und kein Spielzeug bekommen, wie ein Bericht des parlamentarischen Unterausschusses für die Rechte der Häftlinge zeigt. Die weiblichen Gefangenen berichteten, dass sie ihre Kinder nur ein paar Mal im Jahr in die Kindertagesstätte des Gefängnisses bringen können und dass sie ihre Kinder nicht sehen dürfen, wenn sie es wollen (Duvar 18.2.2021).

Die "Ankara Medical Chamber" ATO kritisierte, dass im Strafvollzugssystem mehrere Vorkehrungen getroffen werden, ohne die Rechte und Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Kinder würden verhaftet, ohne eine ausreichende Risiko- und Bedarfsanalyse durchgeführt oder wirksame Maßnahmen zu ergriffen zu haben. Zudem wären Kinder aufgrund der schlechten physischen Bedingungen, der sozialen Isolation und der Disziplinarstrafen im Gefängnis einer sekundären Bestrafung ausgesetzt (Bianet 7.1.2022). Während das Gesetz vorschreibt, dass Kinder in der Strafverfolgungsphase mit einem auf Kinderrechte spezialisierten Richter in Kontakt stehen sollten, wurde diese Vorschrift während einer Recherche von CİSST nicht eingehalten. Die Verurteilung von Jugendlichen vor Erwachsenengerichten oder die Inhaftierung durch Strafrichter zeigt laut CİSST, dass Fachleute, die sich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert haben, keinen Zugang zu den Gerichten haben (CİSST 6.2022, S. 11).

Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTIQ+)

Eine offizielle Zahl von Angehörige sexueller Minderheiten in Haftanstalten ist unbekannt, da die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten solche Daten nicht offenlegt (İHD/HRA 6.2022, S. 35). Die wichtigsten Themen in Bezug auf die Situation von LGBTI+-Gefangenen sind die faktische Isolation, die Beziehungen zur Außenwelt, wirtschaftliche Schwierigkeiten, der Zugang zu Gesundheitsdiensten, der Zugang zu trans-spezifischen Gesundheitsdiensten, LGBTI+-Gefangene, die mit HIV leben, soziale Bedingungen, Versetzungen und Gewaltvorfälle (CİSST 26.12.2022, S. 57). Mitglieder von sexuellen Minderheiten gehören zu jenen, die in Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierung, Demütigung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S. 48; vgl. İHD/HRA 6.2022, S. 35f.). Der Zugang zur Justiz ist für LGBTI+-Personen besonders schwierig und eingeschränkt. Diese Situation hängt mit den Vorurteilen der Justizmechanismen und der Gesellschaft sowie mit dem Mangel an LGBTI+-freundlichen Mechanismen zusammen, die Rechtsberatung anbieten. LGBTI+-Gefangene müssen das Betreuungsverhältnis mit einem für sie bestellten Anwalt aufrechterhalten, es sei denn, einer ihrer Familienangehörigen oder Verwandten übernimmt diese Aufgabe. Viele LGBTI+-Gefangene beklagen, dass ihre Beziehungen zu ihren zugewiesenen Anwälten sehr schwach sind oder sie überhaupt nicht kommunizieren können (CİSST 26.12.2022, S. 58).

LGBTI-Häftlinge werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt (DFAT 10.9.2020), allerdings dann oft in Einzelhaft untergebracht, was den Missbrauch der Betroffenen fördert. Überdies ist es ihnen nicht erlaubt, Kontakte zu knüpfen, mit anderen zu sprechen und an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Diese Situation wird zur physischen und psychischen Folter. Besonders heikel stellt sich die Situation für Transfrauen dar, da sie in Männergefängnissen untergebracht werden, und somit männerspezifischen Gefängnispraktiken, wie der Leibesvisitation, unterworfen sind. Das größte Problem sowohl von inhaftierten Transfrauen als auch Transmännern sind die Unterbrechungen der Geschlechtsumwandlungsprozesse. Die Einleitung des Geschlechtsumwandlungsprozesses und seine Fortsetzung werden in Gefängnissen unterbrochen und oft nicht einmal akzeptiert. Da die Versorgung mit Hormonpräparaten ein Problem ist, gibt es auch in dieser Hinsicht oft Beschwerden (İHD/HRA 6.2022, S. 35f.). Mehrere transsexuelle Gefangene sind aus Protest gegen Misshandlungen im Gefängnis in den Hungerstreik getreten (OMCT 2022).

Quellen

3Sat - 3Sat (6.5.2023): Die Ära Erdoğan am Ende? - Die Türkei zwischen Hoffnung und Verzweiflung, https://www.3sat.de/kultur/kulturdoku/die-tuerkei-zwischen-hoffung-und-verzweiflung-100.html, Zugriff 9.2.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

ABC-TGM - Ministry of Justice General Directorate of Prisons and Detention Houses [Turkey] (1.2.2024): Genel Bilgi [Allgemeine Informationen], https://cte.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/cik-genel-bilgi, Zugriff 8.2.2024 [Login erforderlich]

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.4.2023): Anfragebeantwortung zur Türkei: Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen [a-12102], https://www.ecoi.net/en/file/local/2091253/a-12102.pdf, Zugriff 9.2.2024

Ahval - Ahval (25.10.2020): Turkey's prisons are punishing Kurdish prisoners with high translation fees, https://ahvalnews.com/kurd/turkeys-prisons-are-punishing-kurdish-prisoners-high-translation-fees, Zugriff 8.2.2024 [Login erforderlich]

Bianet - Bianet (7.1.2022): ‘1,941 arrested, convicted children in Turkey with their rights, needs disregarded’, https://bianet.org/english/human-rights/255877-1-941-arrested-convicted-children-in-turkey-with-their-rights-needs-disregarded, Zugriff 9.2.2024

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.12.2022): CISST Annual Report on Prisons 2021 – CISST, https://cisst.org.tr/reports/annual-report-on-prisons-2021, Zugriff 9.2.2024

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (6.2022): Juvenile Prisoners: Conditions of Imprisonment and Execution Procedures, https://cisst.org.tr/reports/juvenile-prisoners/, Zugriff 9.2.2024

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.3.2021): Annual Report 2019, http://cisst.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/11/cisst_2019_annual_report_rev08-1.pdf, Zugriff 30.1.2024 [Login erforderlich]

CoE - Council of Europe (30.3.2021): SPACE I - 2020 – Council of Europe Annual Penal Statistics, https://wp.unil.ch/space/files/2021/04/210330_FinalReport_SPACE_I_2020.pdf, Zugriff, Zugriff 8.2.2024 [Login erforderlich]

CoE-CPT - Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 30.1.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (31.3.2021): Turkey: Prison conditions, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048256/Turkey Prison conditions FINAL.pdf, Zugriff 8.2.2024

DTJ - Deutsch Türkisches Journal (4.12.2020): Der komplizierte Fall von Selahattin Demirtaş, https://dtj-online.de/der-komplizierte-fall-von-selahattin-demirtas/, Zugriff 9.2.2024

Duvar - Duvar (30.8.2021a): Imprisoned former HDP deputy, eight others given disciplinary penalty for Kurdish song, https://www.duvarenglish.com/imprisoned-former-hdp-deputy-eight-others-given-disciplinary-penalty-for-kurdish-song-news-58657, Zugriff 9.2.2024

Duvar - Duvar (18.2.2021): Turkish inmates' children not given milk, regular daycare in prison, https://www.duvarenglish.com/turkish-inmates-children-not-given-milk-regular-daycare-in-prison-news-56299, Zugriff 9.2.2024

Duvar - Duvar (23.11.2020): Women inmates in Turkey's Van report notebooks being seized for containing Kurdish-language writing, https://www.duvarenglish.com/women-inmates-in-turkeys-van-report-notebooks-being-seized-for-containing-kurdish-language-writing-news-55167, Zugriff 9.2.2024

DW - Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkey-babies-behind-bars/a-49320769, Zugriff 9.2.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

ICPR - Institute for Crime Justice Policy Research (1Q.2024): World Prison Brief data - Turkey, https://www.prisonstudies.org/country/turkey, Zugriff 8.2.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (6.11.2022a): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf, Zugriff 29.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (2.8.2022): Submission of the Human Rights Association / İHD (Turkey) to the Office of the Special Rapporteur on Violence against Women, Its Causes and Consequences, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/08/IHD-Submission_Violence-against-Women_UN-SR-on-VaW.pdf, Zugriff 26.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (6.2022): İHD 2021 Prisons Report, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/07/sr202207_İHD-2021PrisonsReport.pdf, Zugriff 9.2.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.9.2022): Türkiye needs to strengthen effective torture prevention measures, UN experts find, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/turkiye-needs-strengthen-effective-torture-prevention-measures-un-experts, Zugriff 31.10.2023

OMCT - World Organisation Against Torture (2022): Briefing note on the situation of prisons and prisoners in Turkey, https://www.omct.org/site-resources/files/Brief_Situation-of-Prisons-in-Turkey_ENG.pdf, Zugriff 8.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (12.10.2021): 345 children under the age of 6 in prison with their mothers in Turkey: report, https://stockholmcf.org/345-children-under-the-age-of-6-in-prison-with-their-mothers-in-turkey-report/, Zugriff 9.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2020): Prison administration bans Kurdish publications and notebooks, https://stockholmcf.org/prison-administration-bans-kurdish-publications-and-notebooks/, Zugriff 9.2.2024

TOHAV/CİSST/ÖHD - oundation for Society and Legal Studies (TOHAV), Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association, Lawyers for Freedom Association - Özgürlük için Hukukçular Derneği (1.7.2019): The Human Rights situation in prisons - Universal Periodic Review - Turkey – 2020, https://uprdoc.ohchr.org/uprweb/downloadfile.aspx?filename=7486file=CoverPage, Zugriff 9.2.2024

UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 31.10.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Todesstrafe

Letzte Änderung 2024-03-05 11:23

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).

Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020; vgl. FIDH 13.10.2020). Und Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022).

Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Ende 2023) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).

Quellen

Duvar - Duvar (24.6.2022): Erdogan says supports reinstatement of death penalty for forest burners, https://www.duvarenglish.com/erdogan-says-supports-reinstatement-of-death-penalty-for-forest-burners-news-60969, Zugriff 25.10.2023

Duvar - Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announces-support-for-return-of-death-penalty/, Zugriff 25.10.2023

FIDH - International Federation for Human Rights (13.10.2020): Death Penalty Cannot be Reinstated in Turkey, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/turkey/death-penalty-cannot-be-reinstated-in-turkey, Zugriff 25.10.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf, Zugriff 25.10.2023

REU - Reuters (25.6.2022): Turkey re-evaluates death penalty after Erdogan's wildfires comment, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-wildfire-under-control-after-4500-hectares-scorched-government-2022-06-25/, Zugriff 25.10.2023

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 20.3.2023a, S. 85). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35). Türkische Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 28.7.2022, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).

Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen (BS 23.2.2022a, S. 7). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 20.3.2023a, S. 85f.).

Hassreden gegen und Hassverbrechen an Angehörigen ethnischer und nationaler Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem (EC 8.11.2023, S. 43). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).

Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023a, S. 87).

Im Bereich der kulturellen Rechte gab es keine gesetzgeberischen Entwicklungen, die die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch ermöglicht hätten. Die gesetzlichen Beschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Sekundarschulen blieben bestehen (EC 8.11.2023, S. 44). Im April 2021 erklärte der Bildungsminister, dass türkischen Bürgern an keiner Bildungseinrichtung eine andere Sprache als Türkisch als Muttersprache gelehrt werden darf (EC 19.10.2021, S. 41). An den staatlichen Schulen werden fakultative Kurse in Kurdisch und Tscherkessisch angeboten. Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen. Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazaki, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44).

Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023; S. 36).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, https://web.archive.org/web/20180220015658/http:/www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018, Zugriff 18.1.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022a): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 16.10.2023

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

HDF - Hrant Dink Foundation (3.11.2020): Hate Speech and Discriminatory Discourse in Media 2019 Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-Discourse-in-Media-2019.pdf, Zugriff 18.1.2024

MRG - Minority Rights Group (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 18.1.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Kurden

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Demografie und Selbstdefinition

Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen ca. 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlichen und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20). Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und Drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmandji ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).

Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung

Es gibt Belege für eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Angriffe gegen Kurden (auch) im Jahr 2023. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch erkannt (UKHO 10.2023b, S. 8f.). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. UKHO 10.2023b, S. 8f.).

Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) [inzwischen in Partei für Gleichberechtigung und Demokratie der Völker - DEM-Partei umbenannt] (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und darüber hinaus, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS unter Führung von Basam Naim im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).

Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019).

Religiöse Orientierung

In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 6.2018c). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehören allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken an. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Schafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt. Kurdische Aleviten verstehen sich eher als Aleviten denn als Kurden (DFAT 10.9.2020, S. 20, 24).

Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden

Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker". Überdies zeigte sich das EP "beunruhigt über die schwere und zunehmende Unterdrückung der kurdischen Gemeinschaft, insbesondere im Südosten des Landes, unter anderem durch die weitere Einschränkung der kulturellen Rechte und rechtliche Einschränkungen im Hinblick auf den Gebrauch der kurdischen Sprache als Unterrichtssprache im Bildungswesen" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16).

2022 zeigte sich das EP zudem "über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44).

Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 8.11.2023, S. 19). Auch das EP weist darauf hin, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 19.5.2021, S. 16f, Pt. 44).

Kurdische Zivilgesellschaft

Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023a, S. 85) und die meisten blieben es auch (EC 8.11.2023, S. 18, 44). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).

Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK

Dennoch wird der Krieg der Regierung gegen die PKK zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen (FH 10.3.2023, F4).

Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Gebieten und ordneten in einigen Gebieten "besondere Sicherheitszonen" an, um Operationen zur Bekämpfung der PKK zu erleichtern, wodurch der Zugang für Besucher und in einigen Fällen sogar für Einwohner eingeschränkt wurde. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli (Dersim) blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen" (USDOS 20.3.2023a, S. 29, 85). Die Lage im Südosten bleibt besorgniserregend und wurde durch die Erdbeben im Februar 2023, von denen auch ein Teil der Region betroffen war, noch verschärft. Die Regierung setzte ihre inländischen und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen in Irak und Syrien fort, auch nach den Erdbeben. Die Sicherheitslage in den Grenzgebieten bleibt aufgrund der terroristischen Angriffe der PKK prekär (EC 8.11.2023, S. 18).

Für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage" und Unterkapitel "Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)".

Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 18). Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. In einem Prozess in Diyarbakır gegen 18 kurdische Journalisten und Medienschaffende, die der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" beschuldigt wurden, verbrachten 15 von ihnen 13 Monate (seit Juni 2022) in Untersuchungshaft, bevor sie bei ihrer ersten Anhörung im Juli freigelassen wurden (HRW 11.1.2024; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). In einem Verfahren in Ankara gegen 11 kurdische Journalisten verbrachten neun von ihnen sieben Monate in Untersuchungshaft, bevor sie im Mai 2023 bei ihrer ersten Anhörung freigelassen wurden (Die beiden Verfahren dauerten mit Stand Ende 2023 noch an.) (HRW 11.1.2024). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel "Opposition"] auch Vertreter kurdische NGOs und Vereine. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonymen Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023).

Zur Verfolgung kurdischer Journalisten siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit/ Internet.

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig, so auch 2022, anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder regelmäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz. So wurden 2023 gemäß offiziellen Angaben 224 Personen in Istanbul anlässlich des Frühlingsfestes verhaftet (Duvar 20.3.2023).

Gewaltsame Übergriffe

Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.3.2022, S. 43; USDOS 20.3.2023a). Im Juli 2021 veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 27; vgl. Bianet 22.7.2021). Auch in den Jahren 2022 und 2023 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35). Beispiele: Bilder von Fans des Fußballklubs Bursaspor, die Spieler von Amedspor aus Diyarbakır mit scharfen Gegenständen, leeren Patronenhülsen und Flaschen bewarfen und dabei rassistische Parolen riefen, schockierten das Land im März 2023. Ein kurdischer Jugendlicher, der es wagte, ein Amedspor-Transparent hochzuhalten, wurde von Bursaspor-Anhängern brutal zusammengeschlagen. Ein anderer kurdischer Jugendlicher wurde eingekreist und gezwungen, den Wimpel der Heimmannschaft Bursaspor zu küssen. Amedspor-Spieler gaben an, dass sie in den Umkleidekabinen von "privaten Sicherheitsleuten, Sicherheitsbeamten des Vereins, Vereinsmitarbeitern und Polizeibeamten" schikaniert wurden (AlMon 6.3.2023). Anfang April 2023 kam es zu einem gewaltsamen Übergriff auf drei Bauarbeiter im Bezirk Bodrum der Provinz Muğla, weil sie Kurdisch sprachen. Die Angreifer griffen die kurdischen Arbeiter mit einer Schrotflinte, einer Axt und Eisenstangen an und setzten danach ihre Drohungen mit WhatsApp-Nachrichten fort (Gercek 3.4.2023; vgl. TİHV/HRFT 3.4.2023). Am 2.5.2023 wurde der kurdische Straßensänger Cihan Aymaz in Istanbul von einem Mann erstochen, da er verweigerte, das Lied "Ölürem Türkiyem" ("Ich würde für meine Türkei sterben") sofort zu singen, und zudem regelmäßig kurdische Lieder sang (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. Bianet 4.5.2023). Die Istanbuler Polizei hat kurdische Jugendliche daran gehindert, Halay, einen traditionellen kurdischen Volkstanz, zu kurdischer Musik zu tanzen und vier von ihnen nach einem Gerangel festgenommen. Anschließend tauchte ein Video auf, das zeigt, wie die Polizei die Festgenommenen zwingt, osmanische Militärmusik zu hören, während sie mit gefesselten Händen auf dem Boden liegen (Duvar 22.5.2023). Das Sicherheitspersonal eines Flughafens in Provinz Trabzon griff am 16.12.2023 vier Bauarbeiter an, weil sie sich auf Kurdisch unterhielten. Ein Arbeiter sagte, dass drei Angreifer auf die Polizeiwache gebracht wurden, obwohl sie eigentlich von etwa 25 Personen angegriffen wurden (Duvar 17.12.2023).

[Anmerkung: Für Beispiele vor dem Jahr 2023 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen Türkei!]

Verwendung der kurdischen Sprache

Der Gebrauch von Kurdisch als Unterrichtssprache ist eingeschränkt. Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen. Ein Dutzend Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016, was zu einer weiteren Beschneidung ihrer kulturellen Rechte beitrug (EC 8.11.2023; S. 44). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (MBZ 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AlMon 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses "Lebendige Sprachen und Dialekte" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbakır, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen. - So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Dogan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. - Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die "öffentliche Sicherheit" gefährden (AlMon 10.8.2022; vgl.ÖB Ankara 30.11.2021). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Sprachkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022). Und im Jänner 2023 teilte der Parlamentsabgeordnete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioğlu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP-Jugendrat organisierten Konzert in Darıca nahe Istanbul gesungen haben (Duvar 23.1.2023).

In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt. Laut Güvens Tochter wurden die Insassinnen bestraft, weil sie in einer unverständlichen Sprache gesungen und getanzt hätten (Duvar 30.8.2021b). Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Danış Beştaş, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt (Duvar 26.4.2022).

Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. TM 17.9.2020). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen (EC 8.11.2023; S. 44).

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 10). 2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).

Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S. 71).

Siehe auch das Unterkapitel: "Opposition" und bezüglich kurdischer Gefängnisinsassen das Kapitel: "Haftbedingungen"

Verwendung des Begriffes "Kurdistan"

Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013).

2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).

Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von 16.957 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (6.3.2023): Anti-Kurdish racism stains soccer pitch in western Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2023/03/anti-kurdish-racism-stains-soccer-pitch-western-turkey, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (10.8.2022): Kurdish diva brokenhearted but resolute in face of language discrimination in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/kurdish-diva-brokenhearted-resolute-face-language-discrimination-turkey, Zugriff 23.1.2024

AlMon - Al Monitor (9.11.2021): Turkey’s Kurds revive fight for language rights, https://www.al-monitor.com/originals/2021/11/turkeys-kurds-revive-fight-language-rights, Zugriff 20.4.2022 [Login erforderlich]

Bianet - Bianet (4.5.2023): Pain and anger for young street singer killed in Kadköy, https://bianet.org/haber/pain-and-anger-for-young-street-singer-killed-in-kadikoy-278178, Zugriff 22.1.2024

Bianet - Bianet (21.2.2022): More than 20,000 students choose Kurdish language classes in Turkey, https://bianet.org/english/education/258034-more-than-20-000-students-choose-kurdish-language-classes-in-turkey, Zugriff 23.1.2024

Bianet - Bianet (22.7.2021): 15 bar associations condemn racist attacks against Kurds in Turkey, https://m.bianet.org/english/human-rights/247531-15-bar-associations-condemn-racist-attacks-against-kurds-in-turkey, Zugriff 22.1.2024

Bianet - Bianet (16.7.2019): Who Can and Cannot Say 'Kurdistan' in Turkey: A Guide, https://bianet.org/biamag/freedom-of-expression/210526-who-can-and-cannot-say-kurdistan-in-turkey-a-guide, Zugriff 23.1.2024

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (8.12.2023): Turkey is Targeting Kurdish Journalists for Reporting Rights Violations – Lawyer, https://balkaninsight.com/2023/12/08/turkey-is-targeting-kurdish-journalists-for-reporting-rights-violations-lawyer, Zugriff 22.1.2024

CCRT - The Constitutional Court of the Republic of Turkey [Turkey] (8.4.2021): Constitutionality Review - Press Release concerning the Decision Annulling the Provision Enabling the Closure of Media Outlets Associated with Organisations Found Established to Pose a Threat to the National Security, https://www.anayasa.gov.tr/en/news/constitutionality-review/press-release-concerning-the-decision-annulling-the-provision-enabling-the-closure-of-media-outlets-associated-with-organisations-found-established-to-pose-a-threat-to-the-national-security/, Zugriff 22.1.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

Duvar - Duvar (17.12.2023): Turkish security guards assault workers for talking in Kurdish, https://www.duvarenglish.com/turkish-security-guards-assault-workers-for-talking-in-kurdish-news-63503, Zugriff 23.1.2024

Duvar - Duvar (12.10.2023): Turkish Islamist party holds press conference with Hamas executive at parliament, https://www.duvarenglish.com/turkish-islamist-party-holds-press-conference-with-hamas-executive-at-parliament-news-63142, Zugriff 22.1.2024

Duvar - Duvar (13.6.2023): ECHR finds rights violation in penalty imposed on former HDP MP Osman Baydemir over ‘Kurdistan’ remark, https://www.duvarenglish.com/echr-finds-rights-violation-in-penalty-imposed-on-former-hdp-mp-osman-baydemir-over-kurdistan-remark-news-62542, Zugriff 24.1.2024

Duvar - Duvar (9.6.2023): HÜDA-PAR MPs return to own party after elected under AKP list, https://www.duvarenglish.com/huda-par-mps-return-to-own-party-after-elected-under-akp-list-news-62539, Zugriff 22.1.2024

Duvar - Duvar (22.5.2023): Istanbul police detain four youth after brawl over dancing halay to Kurdish music, https://www.duvarenglish.com/istanbul-police-detain-four-youth-after-brawl-over-dancing-halay-to-kurdish-music-news-62447, Zugriff 23.1.2024

Duvar - Duvar (20.3.2023): Thousands celebrate Newroz across Turkey, 224 detained in Istanbul, https://www.duvarenglish.com/thousands-celebrate-newroz-across-turkey-224-detained-in-istanbul-news-62052, Zugriff 22.1.2024

Duvar - Duvar (23.1.2023): Kurdish music group members detained after playing for concert organized by HDP, https://www.duvarenglish.com/kurdish-music-group-members-detained-after-playing-for-concert-organized-by-hdp-news-61719, Zugriff 23.1.2024

Duvar - Duvar (30.4.2022): Turkey's Education Ministry fines teacher for speaking Kurdish, Arabic with students, https://www.duvarenglish.com/turkeys-education-ministry-fines-teacher-for-speaking-kurdish-arabic-with-students-news-60833, Zugriff 23.1.2024

Duvar - Duvar (26.4.2022): Turkish police detain citizen for singing in Kurdish in eastern Van, https://www.duvarenglish.com/turkish-police-detain-citizen-for-singing-in-kurdish-in-eastern-van-news-60825, Zugriff 23.1.2024

Duvar - Duvar (25.4.2022): Turkish top court finds no violation in banning letter 'w' from Kurdish names, https://www.duvarenglish.com/turkish-top-court-finds-no-violation-in-banning-letter-w-from-kurdish-names-news-60823, Zugriff 23.1.2024

Duvar - Duvar (2.2.2022): Ban on Kurdish alphabet leads to problems for people bearing Kurdish names in Turkey, https://www.duvarenglish.com/ban-on-kurdish-alphabet-leads-to-problems-for-people-bearing-kurdish-names-in-turkey-news-60279, Zugriff 23.1.2024

Duvar - Duvar (30.8.2021b): Imprisoned former HDP deputy, eight others given disciplinary penalty for Kurdish song, https://www.duvarenglish.com/imprisoned-former-hdp-deputy-eight-others-given-disciplinary-penalty-for-kurdish-song-news-58657, Zugriff 23.1.2024

DW - Deutsche Welle (19.11.2013): Historic meeting, https://www.dw.com/en/turkeys-kurdish-opening/a-17239234, Zugriff 23.1.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 31.10.2023

ECHR - European Court of Human Rights (13.6.2023): Press Release [ECHR 175 (2023)]: Judgments of 13 June 2023, Baydemir v. Türkiye (no. 23445/18), INVALID URL, https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHRid=003-7673643-10582143filename=Judgments of 13.06.2023.pdf, Zugriff 24.1.2024

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2009): Gül bricht ein Tabu, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurdistan-guel-bricht-ein-tabu-1927280.html, Zugriff 23.1.2024

FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023

FR - Frankfurter Rundschau (12.10.2023): Bruderstaat der Hamas: Die Türkei hat über die Parteigrenzen hinweg klare Position zum Israel-Krieg, https://www.fr.de/politik/krieg-in-israel-das-sagen-die-tuerkischen-politiker-und-parteien-ueber-die-hamas-zr-92574212.html, Zugriff 22.1.2024

FR - Frankfurter Rundschau (19.5.2023): Nach Türkei-Wahl 2023: Vereidigung im türkischen Parlament wegen Hüda Par verschoben?, https://www.fr.de/politik/nach-tuerkei-wahl-2023-vereidigung-im-tuerkischen-parlament-wegen-hueda-par-verschoben-92289404.html, Zugriff 22.1.2024

Gercek - Gercek News (3.4.2023): Kurdish workers attacked in Bodrum for speaking Kurdish, https://www.gerceknews.com/turkey/kurdish-workers-attacked-in-bodrum-for-speaking-kurdish-219448h, Zugriff 25.1.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103139.html, Zugriff 17.1.2024

İBV - İsmail Beşikçi Foundation (7.2021): Monitoring Work on Rights Violations against Kurdish Artists specific to Musicians, https://www.ismailbesikcivakfi.org/uploads/files/KURDISHARTISTS_ENG.pdf.pdf, Zugriff 23.1.2024

K24 - Kurdistan 24 (10.4.2022): Teacher expelled for speaking Kurdish in Turkey, https://www.kurdistan24.net/en/story/27935-Teacher-expelled-for-speaking-Kurdish-in-Turkey, Zugriff 23.1.2024 [Login erforderlich]

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije October 2019.pdf, Zugriff 29.11.2023 [Login erforderlich]

MRG - Minority Rights Group (6.2018c): Kurds - Minority Rights Group, https://minorityrights.org/minorities/kurds-2, Zugriff 22.1.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_ÖB-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 9.1.2024 [Login erforderlich]

Rudaw - Rudaw Media Network (29.10.2021): Kurdish man arrested in Turkey for saying ‘Kurdistan’, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/291020211, Zugriff 24.1.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (11.9.2023): Turkey sentences founding member of Kurdish women’s association to more than 7 years in prison - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-sentences-founding-member-of-kurdish-womens-association-to-more-than-7-years-in-prison, Zugriff 25.1.2024

Standard - Standard, Der (10.12.2013): "Kurdistan" löst Schlägerei im türkischen Parlament aus, https://www.derstandard.at/story/1385170500709/kurdistan-loest-schlaegerei-im-tuerkischen-parlament-aus, Zugriff 24.1.2024

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (19.4.2022): Erdoğan and the Turkish Opposition Revisit the Kurdish Question, https://www.cats-network.eu/publication/erdogan-and-the-turkish-opposition-revisit-the-kurdish-question, Zugriff 23.1.2024

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (3.4.2023): 1 - 3 April 2023 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report - HRFT - Human Rights Foundation of Turkey, https://en.tihv.org.tr/documentation/1-3-april-2023-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report, Zugriff 25.1.2024

TM - Turkish Minute (1.2.2022): Police ban on Kurdish music in İstanbul street sparks Kurdish music frenzy, https://www.turkishminute.com/2022/02/01/ice-ban-on-kurdish-music-in-istanbul-street-sparks-kurdish-music-frenzy/, Zugriff 23.1.2024

TM - Turkish Minute (17.9.2020): Turkey removes signs in Kurdish as racist attacks on Kurds surge, https://www.turkishminute.com/2020/09/17/turkey-removes-signs-in-kurdish-as-racist-attacks-on-kurds-surge/, Zugriff 23.1.2024

UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2023b): Country Policy and Information Note Turkey: Kurds [Version 4.0], https://www.ecoi.net/de/dokument/2100047.html, Zugriff 23.1.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.11.2023

WKI - Washington Kurdish Institute (3.5.2022): Kurdistan’s Weekly Brief May 3, 2022, https://dckurd.org/2022/05/03/kurdistans-weekly-brief-may-3-2022/, Zugriff 22.1.2024

WKI - Washington Kurdish Institute (22.3.2022): Kurdistan’s Weekly Brief March 22, 202, https://dckurd.org/2022/03/22/kurdistans-weekly-brief-march-22-2022/, Zugriff 22.1.2024

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2024-03-07 13:52

Allgemeiner Rechtsrahmen und Defizite

Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 20.3.2023a, S. 79). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 79), sodass nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen. Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019).

Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022a, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284/2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Verhütung von Gewalt und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.).

Austritt aus der "Istanbul-Konvention" - politische Gründe

Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45; vgl. AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die "Gleichstellung der Geschlechter" noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden. Verschiedene Quellen betonten, dass weder die Istanbul-Konvention noch das daraus resultierende Schutzgesetz 6284 jemals wirksam umgesetzt worden seien (MBZ 31.8.2023, S. 59).

Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste "LGBTIQ-Kultur" und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl. AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021). So erklärte der Kommunikationschef des Präsidenten, die Konvention sei missbraucht worden, um "Homosexualität zu normalisieren", was mit den gesellschaftlichen Werten der Türkei unvereinbar sei. Die Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Zehra Zumrut, argumentierte den Austritt damit, dass die Garantie von Frauenrechten in den türkischen Gesetzen und in der Verfassung ausreiche (DW 20.3.2021b).

Kinder-, Früh- und Zwangsehen

Die Europäische Kommission (EK) zeigte sich bereits 2020 besorgt ob der Kinder-, Früh- und Zwangsehen (EC 6.10.2020, S. 39). Angesichts der Errichtung einer parlamentarischen Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch im Januar 2023 verlangte die EK, dass ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten aufgestellt wird (EC 8.11.2023, S. 41). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom September 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 14).

Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten und drei Kinder bekommen, so z.B. Präsident Erdoğan (NYRB 20.2.2019), weil sie ansonsten "unvollständig" seien. Das Frau-Sein wird mit der Mutterschaft gleichgesetzt. Laut Erdoğan können Frauen und Männer nicht gleichbehandelt werden, da dies gegen die Natur sei. Kurz nachdem Präsident Erdoğan im Jahr 2012 Abtreibung mit Mord gleichgesetzt hatte, sank die Zahl der staatlichen Krankenhäuser, die Abtreibungsdienste anbieten, dramatisch ab, sodass einige Frauen wie auch Mediziner im Zweifel sind, ob die Abtreibung, die 1983 legalisiert wurde, immer noch legal ist oder nicht (MEI 18.12.2019).

Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen

Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 20.3.2023a, S. 80). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).

Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. "qualifizierten Verbrechen" aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Maximalstrafen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45). Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 13f.). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, ihre Ursachen und Folgen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem "dringenden strafrechtlichen Verdacht" auch "konkrete Beweise" für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf "Gewohnheit" als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6).

Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u.a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u.a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).

Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums haben Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen, und ermutigten sie, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es kam auch vor, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhielten, wenn sie sich an die Polizei wandten. Außerdem wurden Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt. Darüber hinaus wurden Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 60). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3).

Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 12.10.2022, S. 41).

Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61).

Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt, darunter auch über diejenigen, die wegen der Vergewaltigung minderjähriger Mädchen verurteilt wurden, und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses "gutes Benehmen" an den Tag legt (DFAT 10.9.2020, S. 35). Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den sexuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei "aus Leidenschaft" begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (SCF 3.10.2023).

Femizide und sog. "Ehrenmorde"

Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Laut Berichten von Frauenrechtsorganisationen waren 2022 mindestens 334 Frauenmorde sowie 245 "verdächtige" Todesfälle von Frauen und 2023 (bis Ende Oktober) 253 Frauenmorde sowie 194 "verdächtige" Todesfälle zu verzeichnen. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45). Laut einem Bericht, der am 23.11.2023 von der Nachrichtenagentur Bianet veröffentlicht wurde, sind zwischen dem 1.1. und 21.11.2023 mindestens 288 in der Türkei Opfer von Femiziden geworden. Dem Bericht zufolge wurden in 165 der Mordfälle Schusswaffen eingesetzt, drei wurden bei lebendigem Leib verbrannt und zwei zu Tode gesteinigt. Gegen 681 weitere Frauen sollen Gewalttaten verübt worden sein, und mindestens 335 Frauen sollen im Verlauf des Jahres zur Prostitution gezwungen worden sein. Bei den Tätern handelte es sich hauptsächlich um Ehemänner, Ex-Ehemänner und männliche Familienangehörige (BAMF 27.11.2023).

Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 28.7.2022, S. 14). Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht (AA 24.8.2020, S. 18). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten "Ehre" begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten "Ehrenverbrechen" aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer "ungerechtfertigten Provokation" vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der "Sitte" (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9).

Am 29.9.2021 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass mehrere Beamte, die vor dem Mord an einer Frau keine angemessenen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, um die Tat zu verhindern, strafrechtlich verfolgt werden sollen. S. Erfındık war 2013, einen Tag nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihren geschiedenen Ehemann ausgelaufen war, ermordet worden. Vor der Tat hatte sie nach Morddrohungen mehrfach eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung sowie Schutzmaßnahmen beantragt, die jedoch von den Behörden abgelehnt wurden. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass der Mord auf Fahrlässigkeit der Amtsträger und deren Versäumnis, geeignete Maßnahmen durchzuführen, zurückzuführen sei (BAMF 4.10.2021, S. 13f).

Schutzeinrichtungen

Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 20.3.2023a, S. 80; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 20.3.2023a, S. 80).

2023 existierten im ganzen Land lediglich 159 Frauenhäuser mit einer Kapazität von knapp unter 4.000 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women's Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022a, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022a, S. 7; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46).

Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen. Die Wartezeiten für die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt aufnehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen Fällen medizinische Unterlagen als Beweis dafür, dass die Frau körperlich angegriffen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 55). Das UN-CEDAW-Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 8).

Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. 71.000 Polizeibeamte, 65.000 Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie 47.566 Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46; vgl. EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46).

Behördliches Vorgehen gegen Frauenorganisationen und Frauenrechtsaktivistinnen

Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnahmen, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Gewalt ausgesetzt. Schließungsverfahren und Gerichtsverfahren liefen bzw. laufen gegen einige Frauenorganisationen. Mehrere Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivistinnen wurden inhaftiert und zu Geldstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen für die Rechte der Frauen teilgenommen hatten. (EC 8.11.2023, S. 16, 30). Anlässlich des internationalen Tages gegen Gewalt gegen Frauen gab es Demonstrationen am 25.11.2022. Die Behörden haben in mehreren Städten diese Demonstrationen verboten und verhindert. In Istanbul hatte die Polizei mit massivem Aufgebot die Innenstadt weiträumig abgesperrt, während in Ankara etwa Kundgebungen, aber keine Märsche zugelassen waren (ARD 25.11.2022). Allein in Istanbul waren am 28.11.2022 40 Menschen festgenommen worden, teilte die Organisation "Wir werden Frauenmorde stoppen" mit, während bereits zwei Tage zuvor nach anderen Angaben an die 200 festgenommen worden waren (Tagesspiegel 27.11.2022). Auch in den osttürkischen Provinzen Şırnak, Ağrı und Van wurde demonstriert. Rund zwei Dutzend Frauen wurden festgenommen, darunter die Provinz- und Bezirksvorsitzenden der pro-kurdischen HDP (SCF 25.11.2022). In Cizre (Kurdengebiet) gab es Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Polizei. Die "Plattform 25. November" reichte eine Strafanzeige wegen der Polizeibrutalität an diesem Tag in Istanbul ein (EC 8.11.2023, S. 38).

Am Internationalen Frauentag 2023 nahm die Polizei bei Demonstrationen in Istanbul mehrere Personen fest und setzte Tränengas gegen die Demonstrierenden ein. Zuvor hatte das Büro des Bezirksgouverneurs Istanbul, wie in den Jahren zuvor, das zentrale Taksim-Viertel und die Umgebung für Demonstrationen anlässlich des Weltfrauentages gesperrt. Die Behörden erklärten, der geplante Marsch sei aus Sorge um die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit sowie zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verboten worden (BAMF 13.3.2023, S. 3; vgl. TM 8.3.2023, CNN 9.3.2023).

Hassreden gegen unabhängige Frauenorganisationen haben zugenommen. Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauenmärsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schließung der bekannten Frauenplattform namens "We Will Stop Femicides Platform" eingeleitet (EC 12.10.2022, S. 41).

Die Koalition für Frauen im Journalismus (CFWIJ) stellte im Jahr 2022 fest, dass sich Journalistinnen in der Türkei auf immer gefährlicheres Terrain begeben mussten, sowohl physisch als auch digital, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Zwischen Jänner und Dezember 2022 verzeichneten CFWIJ 150 Fälle von Übergriffen auf Journalistinnen. Mindestens 50 Frauen wurden juristisch verfolgt, 47 wurden vor Ort von der Polizei oder Anhängern des Staates angegriffen. Die Zahl der in der Türkei inhaftierten Journalistinnen ist laut CFWIJ im Jahr 2022 um 27 % gestiegen, und Journalistinnen wurden auch durch organisierte Online-Troll-Kampagnen und über staatliche Medien ins Visier genommen, weil sie die Regierungspolitik kritisierten (CFWIJ 14.12.2023). Dies setzte sich auch 2023 fort. Im Dezember 2023 ging die Polizei zuletzt gegen zwei kurdische Journalistinnen vor, gegen die JIN-News-Reporterin Elfazi Toral und die Journalistin der Demokratischen Moderne, Sema Korkmaz. Sie wurden von der Polizei verprügelt und festgenommen, nachdem sie über eine Pressekonferenz in Istanbul berichtet hatten. Korkmaz wurde ohne Anklage freigelassen, während Toral wegen Verstoßes gegen das Protestgesetz angeklagt wurde (CFWIJ 8.12.2023).

Sozioökonomische Stellung

Was die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik betrifft, so sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor sehr groß, trotz Verbesserungen am Arbeitsmarkt (EC 8.11.2023, S. 102). Im November 2023 betrug die offiziell geschätzte Arbeitslosenquote 9,0 %. Allerdings lag die Quote bei den Frauen bei 11,8 % zu nur 7,5 % bei den Männern. Die Erwerbstätigenquote lag bei 48,2 % - 65,4 % bei Männern und 31,3 % bei den Frauen (TUIK 10.1.2024a).

Mit einem Wert von 0,638 (1 = bester Wert) lag die Türkei auf Platz 129 von 146 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2023. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe und Chancen" nur auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" (Rang 99), bei der "Politischen Ermächtigung" (Platz 118) und bei der "Gesundheit" (Position 100) besser aus (WEF 6.2023).

Zur allgemeinen Situation der kurdischen Frauen siehe Kapitel: Kurden; zur Lage von inhaftierten Frauen siehe Kapitel: Haftbedingungen.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

AP - Associated Press (19.7.2022): Turkish court upholds exit from treaty protecting women, https://apnews.com/article/middle-east-turkey-recep-tayyip-erdogan-istanbul-52fe1ada82b11c4e51f279fff49fc688, Zugriff 25.1.2024

AP - Associated Press (20.3.2021): Turkey withdraws from European treaty protecting women, https://apnews.com/article/world-news-turkey-europe-istanbul-violence-f096c185314cde20dce2504a70ee6889, Zugriff 25.1.2024

ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (25.11.2022): Viele Festnahmen bei Kundgebung in Ankara, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/tuerkei-proteste-119.html, Zugriff 26.1.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.11.2023): Briefing Notes, KW 48, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw48-2023.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 6.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.3.2023): Briefing Notes, KW 11, Demonstrationen am Weltfrauentag, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw11-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 26.1.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.10.2021): Briefing Notes, KW 40, Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Femizid-Fall, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw40-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 26.1.2024

CFWIJ - Coalition For Women In Journalism (14.12.2023): 2022 Annual Press Freedom Review The year of courage and revolution, https://www.womeninjournalism.org/s/Annual-Report-2022_compressed-2zrw.pdf, Zugriff 26.1.2024

CFWIJ - Coalition For Women In Journalism (8.12.2023): Coalition For Women in Journalism, https://www.womeninjournalism.org/threats-all/turkiye-cfwij-condemns-violent-police-tactics-against-elfazi-toral-and-sema-korkmaz-at-kurdish-press-event, Zugriff 26.1.2024

CNN - Cable News Network (9.3.2023): Turkish police fire pepper spray after International Women's Day protest in Istanbul, https://edition.cnn.com/2023/03/09/europe/turkey-protests-istanbul-international-womens-day-intl/index.html, Zugriff 26.1.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

DW - Deutsche Welle (20.3.2021b): Türkei steigt aus Istanbul-Konvention aus, https://www.dw.com/de/türkei-steigt-aus-istanbul-konvention-aus/a-56937049, Zugriff 25.1.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 25.10.2023

HRW - Human Rights Watch (5.2022): Combatting Domestic Violence in Turkey. The Deadly Impact of Failure to Protect, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073620/turkey0522_web.pdf, Zugriff 25.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (2.8.2022): Submission of the Human Rights Association / İHD (Turkey) to the Office of the Special Rapporteur on Violence against Women, Its Causes and Consequences, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/08/IHD-Submission_Violence-against-Women_UN-SR-on-VaW.pdf, Zugriff 26.1.2024

LoC - Library of Congress [USA] (20.6.2022): Turkey: Penal and Criminal Procedure Code Amendments Increase Sanctions for Crimes Against Women and Health Workers, Criminalize Stalking, Reform Sentence Mitigation, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2022-06-20/turkey-penal-and-criminal-procedure-code-amendments-increase-sanctions-for-crimes-against-women-and-health-workers-criminalize-stalking-reform-sentence-mitigation/, Zugriff 8.8.2022

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

MEI - Middle East Institute (18.12.2019): Femicide in Turkey: What's lacking is political will, https://www.mei.edu/publications/femicide-turkey-whats-lacking-political-will, Zugriff 25.1.2024

NYRB - New York Review of Books, The (20.2.2019): Divorce Turkish Style, https://www.nybooks.com/daily/2019/02/20/divorce-turkish-style/, Zugriff 25.1.2024

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.3.2021): Türkei tritt aus Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen aus – landesweite Empörung, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-verlaesst-istanbul-konvention-gegen-gewalt-an-frauen-ld.1607689, Zugriff 25.1.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_ÖB-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.7.2022a): United Nations Special Rapporteur on Violence against women and girls, its causes and consequences, Reem Alsalem; Official visit to Türkiye 18 - 27 July 2022, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/women/sr/2022-07-27/SR-VAW-preliminary-findings-EN.docx, Zugriff 25.1.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (3.10.2023): Turkish women’s rights activists say sexual and physical abuse perpetrators are granted impunity - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-womens-rights-activists-say-sexual-and-physical-abuse-perpetrators-are-granted-impunity, Zugriff 26.1.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (25.11.2022): Turkish police prevent demonstrations by women’s groups, detain dozens of protestors, https://stockholmcf.org/turkish-police-prevent-demonstrations-by-womens-groups-detain-dozens-of-protestors/, Zugriff 26.1.2024

Standard - Standard, Der (20.3.2021): Türkei tritt aus Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen aus, https://www.derstandard.at/story/2000125220853/tuerkei-kehrt-istanbul-konvention-gegen-gewalt-an-frauen-den-ruecken, Zugriff 25.1.2024

Tagesspiegel - Tagesspiegel (27.11.2022): 300 Femizide in der Türkei: Zahlreiche Festnahmen bei Demos gegen Gewalt an Frauen, https://www.tagesspiegel.de/300-femizide-in-der-turkei-zahlreiche-festnahmen-bei-demos-gegen-gewalt-an-frauen-8929300.html, Zugriff 26.1.2024

TM - Turkish Minute (8.3.2023): Turkish police break up Int’l Women’s Day march, detain at least 10 in İstanbul, https://www.turkishminute.com/2023/03/08/police-break-up-womens-day-march-detain-at-least-10-in-istanbul/, Zugriff 26.1.2024

TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (10.1.2024a): TURKSTAT - Labour Force Statistics, November 2023, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Force-Statistics-November-2023-49378dil=2, Zugriff 26.1.2024

UN-CEDAW - United Nations - Committee on the Elimination of Discrimination against Women (12.7.2022): Concluding observations on the eighth periodic report [CEDAW/C/TUR/CO/8 of Türkiye], https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d/PPRiCAqhKb7yhsqWC9Lj7ub/HrJVf1GxZMHGqMqv2XtPoV/QaYxmigUNlUpfb0e8iO1vWlgIh+jx+yQkkopiKsAdZEAI9w8AGccP775JTj4zy1JwMuwmzoL+/, Zugriff 26.1.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

WEF - World Economic Forum (6.2023): Global Gender Gap Report 2023, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2023.pdf, Zugriff 26.1.2024 [Login erforderlich]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 10.3.2023, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26).

Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl.ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Und vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).

Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit online 16.11.2023).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 20.3.2023a, S. 57f.).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45).

Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

Duvar - Duvar (20.10.2023): 15 MPs, deputy speaker of Turkish Parliament banned from traveling abroad, https://www.duvarenglish.com/15-mps-deputy-speaker-of-turkish-parliament-banned-from-traveling-abroad-news-63183, Zugriff 18.1.2024

Duvar - Duvar (26.12.2022): International travel ban imposed on HDP MP, https://www.duvarenglish.com/international-travel-ban-imposed-on-hdp-mp-news-61648, Zugriff 18.1.2024

Duvar - Duvar (10.3.2022): HDP MP Gergerlioğlu files objection against int'l travel ban, seizure of passport, https://www.duvarenglish.com/hdp-mp-omer-faruk-gergerlioglu-files-objection-against-intl-travel-ban-seizure-of-passport-news-60577, Zugriff 18.1.2024

Duvar - Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256, Zugriff 18.1.2024

FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023

FR - Frankfurter Rundschau (11.6.2022): Gefangen in der Türkei: Mehr als 100 Deutsche dürfen nicht ausreisen, https://www.fr.de/politik/gefangen-erdogan-tuerkei-viele-deutsche-duerfen-nicht-zurueck-deutschland-pkk-91604026.html, Zugriff 18.1.2024

HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 18.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

Medya - MedyaNews (26.12.2022): Turkey imposes travel ban on Kurdish-Alevi lawmaker, https://medyanews.net/turkey-imposes-travel-ban-on-kurdish-alevi-lawmaker/, Zugriff 18.1.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

TM - Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-more-citizens/, Zugriff 18.1.2024

TM - Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 18.1.2024

TM - Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/, Zugriff 18.1.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.11.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 5.10.2023

Zeit online - Zeit online (16.11.2023): Ausreiseverbot: Mindestens 65 deutsche Staatsbürger dürfen die Türkei nicht verlassen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-11/tuerkei-deutsche-ausreiseverbot-terrorverdacht-erdogan-besuch-deutschland, Zugriff 18.1.2024

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-03-07 13:56

Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3 % abschwächen, verglichen mit rund 4 % im Jahr 2023 und 5,5 % im Jahr 2022 (GTAI 12.12.2023a). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 10.2023, S. 4).

Bis zu den Mai-Wahlen 2023 verfolgte Staatspräsident Erdoğan trotz horrender Inflation eine Niedrigzinspolitik, die kurzfristig die Exporte und den Konsum anregte. Dies befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira, die in der Folge staatlich gestützt wurde. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen sind hoch. Instabile Rahmenbedingungen haben das Vertrauen der Investoren erschüttert. Nach den Wahlen im Frühjahr 2023 vollzog das Land einen Kurswechsel hin zu einer restriktiveren Geldpolitik. Der Leitzins wurde bis Ende November 2023 schrittweise von 8,5 auf 40 % erhöht. Infolgedessen wird für 2024 ein Abschwächen des Wirtschaftswachstums erwartet. Weitere Herausforderungen sind eine hohe Arbeitslosigkeit, zunehmende geo- und innenpolitische Spannungen, aber auch hausgemachte Probleme (GTAI 12.12.2023b).

Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 12.12.2023b). Zu den größten Preistreibern zählen derzeit die Sektoren Hotellerie und Gastronomie, Gesundheit, Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke und Transport (WKO 10.2023, S. 5). Die seit Juli 2023 wieder steigende offizielle Inflationsrate betrug für das gesamte Jahr 2023 offiziell 64,77 %. Laut Berechnungen der Forschungsgruppe für Inflation (ENAGrup) stieg der Verbraucherpreisindex für denselben Zeitraum jedoch um 127,21 % (Duvar 3.1.2024a, vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonal bereinigte Arbeitslosenquote ist nach einem Höchststand von 14,2 % im Juli 2020 rückläufig und erreichte im August 2023 mit 9,2 % einen Tiefststand. Neben der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 17,2 % bleibt die Langzeitarbeitslosigkeit von 20,8 % ein Problem (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonbereinigte Erwerbsquote lag im November 2023 bei 52,9 %. Die Erwerbsquote lag bei den Männern mit 70,7 % fast doppelt so hoch wie bei den Frauen mit lediglich 35,5 % (TUIK 10.1.2024b).

Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der deutschen Konrad-Adenauer-Stiftung unter 2.140 Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (Erhebungszeitraum: Dezember 2022 - Jänner 2023) ergab, dass angesichts der wirtschaftlichen Stagnation 63 % der Befragten bereit sind die Türkei zu verlassen, sofern es die Möglichkeit dazu gebe. 2021 waren es sogar 72,9 % (KAS 1.6.2023). Und auch im Oktober 2023 gaben 39,1 % aller Türken und Türkinnen laut einer Umfrage von MetroPOLL Research an, dass sie gerne in einem anderen Land leben würden. Merklich höher lagen die Werte bei Anhängern der Opposition (Duvar 29.10.2023).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 %, gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Im Jahr 2022 beliefen sich die Sozialhilfezahlungen auf 151,9 Milliarden Lira oder 1,01 % des BIP (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers offiziell 0,415 im Jahr 2022, der höchste Wert der letzten zehn Jahre (TUIK 4.5.2023) [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2023 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 47.000 Lira (rund 1.400 Euro). - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende Dezember 2023 bei 14.431 Lira (rund 440 Euro) (Duvar 3.1.2024b). Die Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes KAMU-AR gab gegen Ende 2024 bereits eine weitere Steigerung an. - Demnach lag die Hungergrenze bei 17.442 und die Armutsgrenze bereits bei 48.559 Lira (TM 25.1.2024).

Nach einer Erhöhung des Mindestlohns um 55 % im Jänner 2023 wurde dieser mit Juli 2023 auf 11.400 Lira netto (rund 440 Euro) erhöht, eine Steigerung von 34 %. Die Steigerung lag jedoch immer noch unter der offiziellen Inflationsrate, welche im Mai 2023 fast 40 % betrug. Laut unabhängigen Experten belief sich die Preissteigerung bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs bei mehr als 100 %. 40 % beträgt der Anteil der Bevölkerung, der vom Mindestlohn lebt. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die oben erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 23.6.2023). Ende Dezember 2023 kündigte die Regierung eine weitere Erhöhung des Netto-Mindestlohns um 49 % auf rund 17.000 Lira (rund 520 Euro) an, denn seit Juni 2023 bzw. der letzten Erhöhung hatte der Mindestlohn circa 88 Euro an Wert eingebüßt (Duvar 27.12.2023; vgl. WKO 29.12.2023). Anders als für 2023 schloss Staatspräsident Erdoğan eine zweite Anpassung im Jahr 2024 aus (Duvar 27.12.2023).

Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern im Mittel 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2021 lediglich 10,8 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).

Quellen

Duvar - Duvar (3.1.2024a): Turkey’s official annual inflation for 2023 soars to 64.8 pct, https://www.duvarenglish.com/turkeys-official-annual-inflation-for-2023-soars-to-648-pct-news-63593, Zugriff 24.1.2024

Duvar - Duvar (3.1.2024b): Turkey’s poverty threshold hits nearly three times of new minimum wage, https://www.duvarenglish.com/turkeys-poverty-threshold-hits-nearly-three-times-of-new-minimum-wage-news-63595, Zugriff 31.1.2024

Duvar - Duvar (27.12.2023): Turkey increases minimum wage by 49 percent to $578, https://www.duvarenglish.com/turkey-increases-minimum-wage-by-49-percent-to-578-news-63558, Zugriff 9.1.2024

Duvar - Duvar (29.10.2023): Four out of ten people in Turkey want to live abroad: Survey, https://www.duvarenglish.com/four-out-of-ten-people-in-turkey-want-to-live-abroad-survey-news-63229, Zugriff 8.11.2023

Duvar - Duvar (7.6.2022): 14.8 million people in Turkey suffer from undernourishment: UN report, https://www.duvarenglish.com/148-million-people-in-turkey-suffer-from-undernourishment-un-report-news-60908, Zugriff 8.11.2023

DW - Deutsche Welle (13.4.2023): Türkei vor der Wahl: Fleisch für viele Menschen unerschwinglich, https://www.dw.com/de/türkei-vor-der-wahl-fleisch-für-viele-menschen-unerschwinglich/a-65299835, Zugriff 10.11.2023

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

FP - Foreign Policy (27.1.2023): Erdogan’s Turkey Faces a Growing Exodus Ahead of Elections, https://foreignpolicy.com/2023/01/27/turkey-elections-erdogan-exodus-population-migration/, Zugriff 8.11.2023

GCT - Greek City Times (8.6.2022): Malnutrition in Turkey explodes as Erdoğan escalates war rhetoric against Greece, https://greekcitytimes.com/2022/06/08/malnutrition-in-turkey-erdogan/, Zugriff 8.11.2023

GTAI - Germany Trade and Invest (12.12.2023a): Türkei kämpft mit neuer Geldpolitik gegen die Krise, https://www.gtai.de/de/trade/tuerkei/wirtschaftsumfeld/tuerkei-kaempft-mit-neuer-geldpolitik-gegen-die-krise-247908#toc-anchor--3, Zugriff 24.1.2024

GTAI - Germany Trade and Invest (12.12.2023b): Türkei kämpft mit neuer Geldpolitik gegen die Krise, https://www.gtai.de/de/trade/tuerkei/wirtschaftsumfeld/tuerkei-kaempft-mit-neuer-geldpolitik-gegen-die-krise-247908#toc-anchor--3, Zugriff 10.1.2024

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.6.2023): Jugendstudie Türkei 2023, https://www.kas.de/de/web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/tuerkische-jugendstudie-2023, Zugriff 8.11.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

Standard - Standard, Der (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect, Zugriff 9.1.2024

TM - Turkish Minute (25.1.2024): Hunger line surpasses Turkey’s 2024 minimum wage in January: union - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/01/25/hunger-line-surpass-turkey-2024-minimum-wage-in-january-union, Zugriff 31.1.2024

TM - Turkish Minute (8.6.2022): 90 percent of Turks struggling to make ends meet amid economic crisis: poll, https://www.turkishminute.com/2022/06/08/rcent-of-turks-struggling-to-make-ends-meet-amid-economic-crisis-poll/, Zugriff 7.11.2023

TM - Turkish Minute (7.6.2022): 14.8 million Turks suffer from insufficient food consumption, UN data show, https://www.turkishminute.com/2022/06/07/illion-turks-suffer-from-insufficient-food-consumption-un-data-show/, Zugriff 8.11.2023

TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (10.1.2024b): TÜIK Kurumsal, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Force-Statistics-November-2023-49378, Zugriff 10.1.2024

TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (4.5.2023): TÜIK Kurumsal, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Income-Distribution-Statistics-2022-49745, Zugriff 10.1.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.12.2023): Türkei: Mindestlohnerhöhung um 49 % ab 1.1.2024, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/tuerkei-mindestlohnerhoehung, Zugriff 10.1.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Außenwirtschaft Wirtschaftsbericht Türkei, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/tuerkei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 8.11.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (23.6.2023): Mindestlohn ab 1.7.2023 um 34 % höher, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mindestlohn-tuerkei, Zugriff 8.11.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.3.2023): Mindestlohn ab 1.1.2023 um 55 % höher - Lebenshaltungskosten steigen weiter, http://web.archive.org/web/20230401112003/https:/www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mindestlohn-ab-2023-55-prozent-hoeher.html, Zugriff 8.11.2023

Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung 2024-03-07 12:08

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle Stand: Nov. 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2016): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins [Link funktioniert nicht mehr. - Quelle liegt bei der Staatendokumentatino auf.], Zugriff 6.11.2023

SSA - Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 7.11.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).

Die Gesundheitsausgaben der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. aus eigener Tasche erreichten im Jahr 2022 knapp über 112 Milliarden Lira, was einem Anstieg von 98,8 % gegenüber dem Vorjahr entsprach. Der Anteil der Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte an den gesamten Gesundheitsausgaben lag 2022 bei 18,5 %, während dieser 2021 noch 15,9 % ausmachte (TUIK 7.12.2023).

Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:

Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.

Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.

Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, wurde mit dem durch das Sozialversicherungs- und Allgemeine Krankenversicherungsgesetz allen türkischen Bürgern der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht. Das GSS erfasst Personen, die gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind; Personen, die ein Einkommen oder eine Pension nach dem Gesetz Nr. 5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung beziehen; Bürger, deren Familieneinkommen pro Kopf weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt; sowie türkische Staatsbürger, die nicht über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen, oder Unterhaltsberechtigte ohne Einkommensermittlung, Kinder unter 18 Jahren, Personen, die Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld beziehen. - Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist. Was die Kosten betrifft, so beträgt die allgemeine Krankenversicherungsprämie für Personen, deren Einkommen über einem Drittel des Bruttomindestlohns liegt, 3 % dieses Bruttomindestlohns. Die Höhe der von den Versicherten im Jahr 2023 zu zahlenden allgemeinen Krankenversicherungsprämie beträgt rund 300 Lira pro Monat (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Beim Selbstbehalt (i.e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 8.2022).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SRSP 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SRSP 20.6.2020).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022b). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

Duvar - Duvar (23.5.2022): Top Turkish medical group: Seven doctors going abroad every day, https://www.duvarenglish.com/no-monkeypox-cases-detected-in-turkey-health-ministry-news-60868, Zugriff 6.11.2023

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.4.2023): Medical Country of Origin Information [ACC 7765], https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/Detail/23301, Zugriff 3.11.2023 [Login erforderlich]

FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.3.2022b): Brain-Drain: Die Abwanderung türkischer Ärztinnen und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-und-aerzte?utm_source=newsletterutm_medium=emailutm_campaign=Newsletter 2021-12-08T17:03:25+01:00, Zugriff 6.11.2023

IOM - International Organization for Migration (8.2022): Länderinformationsblatt Türkei 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS 2022 Türkei DE.pdf, Zugriff 6.11.2023

MPI-SRSP - Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik (3.2022): Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei, Berichtszeitraum: März 2021 – März 2022, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_3_2022_Turkey.pdf, Zugriff 6.11.2023

MPI-SRSP - Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__Türkei.pdf, Zugriff 6.11.2023

MPI-SRSP - Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_Türkei__final.pdf, Zugriff 6.11.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2016): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins [Link funktioniert nicht mehr. - Quelle liegt bei der Staatendokumentatino auf.], Zugriff 6.11.2023

TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (7.12.2023): TÜIK Kurumsal, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Health-Expenditure-Statistics-2022-49676, Zugriff 10.1.2024

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D..; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Für das Jahr 2024 gab das türkische Arbeitsamt an, dass das Mindest-Arbeitslosengeld 7.940 TL (ca. 242 Euro, berechnet am 10.1.2024) und das Maximum an Arbeitslosenunterstützung 15.880 TL (ca. 484 Euro) betragen wird. Hierbei gilt generell die Bestimmung, wonach das maximale Arbeitslosengeld 80 % des Brutto-Mindestlohns nicht überschreiten darf, welcher für 2024 mit 20.002 TL (ca. 610 Euro) festgesetzt wurde (İŞKUR o.D.).

Quellen

IOM - International Organization for Migration (8.2022): Länderinformationsblatt Türkei 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS 2022 Türkei DE.pdf, Zugriff 6.11.2023

IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 7.11.2023

İŞKUR - Turkish Employment Agency (Türkiye İş Kurumu) [Turkey] (o.D.): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/, Zugriff 10.1.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung 2024-03-07 13:53

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2023).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2024): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, Zugriff 11.1.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

CoE-VC - Council of Europe - Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 11.1.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

EU - Europäische Union (24.2.2023): BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES vom 24. Februar 2023, zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1241, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023D0422qid=1680857637258from=DE, Zugriff 11.1.2024

Independent - Independent, The (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtdışında-yaşayan-binlerce-kişiye-türkiye-girişlerinde-sosyal-medya-paylaşımları, Zugriff 10.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije October 2019.pdf, Zugriff 29.11.2023 [Login erforderlich]

VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (1.3.2023): Auskunft des Büros des ÖB Militärattachés, Antwort per E-Mail

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Türkei] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

SCF - Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 11.1.2024

TRMFA - Republic of Turkey - Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (2022): PKK, https://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 11.1.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

TÜRKEI

Überwachung, strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien

Anfragende Stelle: BVwG

03.09. 2021

Hinweis:

In der vorliegenden Anfragebeantwortung erfolgt keine Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind und zu deren Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Informationen fehlen.

Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf Versorgungslage sowie auf Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zusammengestellt werden.

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.

1. Welche Berichte über strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund von Äußerungen in sozialen Medien in den letzten zwei Jahren liegen vor (welche konkreten Äußerungen wurden inkriminiert und welche Strafen wurden verhängt)?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch zahlreiche Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Anmerkung:

In der vorliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werden fast ausschließlich Beispiele aus 2021 zitiert. Selbst diese stellen aufgrund des begrenzten Zeitaufwandes der Recherche nur einen Teil der Vorfälle dar.

Zusammenfassung:

Laut vorliegenden Quellen werden die sozialen Medien in einem wachsenden Umfang von den türkischen Behörden observiert. Die Anzahl der Anzeigen und Verurteilungen wegen vermeintlich insultierender Beiträge ist in den letzten Jahren gewachsen, insbesondere wenn diese den Staatspräsidenten oder andere Amtsträger betreffen. Dies gilt infolge einer Entscheidung des Kassationsgerichtes auch für das Teilen und Weiterleiten solcher Beiträge in den sozialen Medien. Allgemein können (politische) Ansichten, welche in den sozialen Medien geteilt werden zu Anzeigen und strafrechtlicher Verfolgung führen. Dies kann auch türkische Staatsbürger bei ihrer Einreise in die Türkei betreffen. Nebst der "Beleidigung eines öffentlichen Bediensteten", "Beleidigung des Präsidenten", "Beleidigung der Regierung und des Staates" erfolgen strafrechtliche Untersuchungen wegen "Erregung von Besorgnis, Angst und Panik in der Öffentlichkeit", der "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" sowie wegen der „Unterstützung einer terroristischen Organisation“. Dies betraf Nutzer sozialer Medien, welche die Militäroperationen der Türkei im Ausland, die COVID-19-Politik der Regierung oder das Vorgehen der Behörden anlässlich der grassierenden Waldbrände im Sommer 2021 kritisierten. Gemäß einer Quelle wurden 2020 gegen 32.000 Kontonutzer sozialer Medien Verfahren eingeleitet. Für Oktober 2021 ist überdies laut Ankündigung der Regierung eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen geplant, wonach bis zu fünf Jahren Haft für die Verbreitung von Falschmeldungen und bis zu zwei Jahren für Beleidigungen [Anm.: nicht nur von Staatsrepräsentanten] in sozialen Medien vorgesehen sind. Inzwischen meinen fast Zweidrittel der Türken und Türkinnen, dass, wenn sie ihre politischen Ansichten in den sozialen Medien teilen, sie in Schwierigkeiten geraten könnten.

Einzelquellen:

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtete Ende August 2021 Folgendes zu einem Gerichtsurteil wegen des strafrechtlichen Deliktes der Beleidigung, erfolgt via Twitter:

[…]

Twitter-Nutzer wegen Beleidigung verurteilt. Am 23.08.21 entschied der Kassationsgerichtshof im Falle eines Twitter-Nutzers, der einen beleidigenden Beitrag über einen Beamten auf der Plattform geteilt hatte. Das Gericht entschied, dass durch das Teilen des Beitrags mehr Menschen erreicht und dadurch die Wirkung der Beleidigung verstärkt worden war und entschied, dass auch das Teilen eines fremden Beitrags mit beleidigenden Inhalten eine Straftat darstelle.

[…]

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.8.2021): Briefing Notes, KW 35, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 1.9.2021

Zum gleichen Urteil berichtet das regierungskritische Medienportal Duvar, das es sich um die Insultierung eines Beamten handelte. Das Kassationsgericht argumentierte, dass durch das Re-Tweeten mehr Menschen erreicht wurden, und somit der Effekt der Beleidigung verstärkt wurde. Allgemein müssen in solchen Fällen laut Duvar Verurteilte mit Strafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren Gefängnis rechnen. Mit dem Urteil wurde, so Experten, ein Präzedenzfall geschaffen, wonach Personen, die lediglich einen Inhalt, z.B. einen Tweet, teilen bzw. weiterleiten, nicht mehr argumentieren können, für den Inhalt nicht verantwortlich zu sein.

[…]

The Court of Cassation has ruled that a social media user who retweeted an insulting post about a civil servant has committed a crime, state-run TRT Haber reported on Aug. 23.

The court decided that the retweet made it possible for the social media post to reach many more people and thereby increased the effect of the insult.

Those who are found guilty of “insulting” charges are given between three months and two years of imprisonment in Turkey.

TRT Haber quoted legal experts as saying that the high court's decision means those who retweet a post will no longer be able to say the content is solely the responsibility of the author.

Prof. Dr. Ender Ethem Atay, from Hacı Bayram Veli University, said that the high court's decision will set a precedent for other similar cases.

“If a person retweets a news piece on social media, then they give the message that they are of the same opinion as that [news piece]. In this case, if the news piece has an insulting nature, then it means they share the same opinion,” Atay was quoted as saying by TRT Haber.

Atay also said that the upcoming new social media restrictions will push people to pay “much more attention to their attitude and behaviors” on online communication.

“In the Turkish Legal System, a regulation will be brought for criminal offenses on social media. In this way, people will pay much more attention to their attitude and behaviors,” he said.

The ruling Justice and Development Party's (AKP) is preparing to present a new draft bill to parliament which plans to legalize misinformation and disinformation as criminal activity and implement prison time for the dispersion of fake news on social media.

Prompted by a statement from President Recep Tayyip Erdoğan that the AKP would launch a "truth operation," the draft bill foresees prison sentences ranging from one to five years to be issued against persons producing and dispersing fake news.

The government also plans to establish a Social Media Directorate to check online comments, in a move which critics say is an effort to curb freedom of speech and access to unbiased news in the country.

[...]

Duvar (23.8.2021): Turkey's top appeals court sentences social media user for retweeting insulting post, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-appeals-court-sentences-social-media-user-for-retweeting-insulting-post-news-58570, Zugriff 2.9.2021

Laut einem Bericht des regierungskritischen Nachrichtenportals Turkish Minute von Mitte August 2021, ist ein neues Gesetz bzw. sind gesetzliche Verschärfungen hinsichtlich der Verhängung von Haftstrafen in Fällen von Beleidigungen und der Verbreitung von Lügen und Desinformation in sozialen Medien geplant.

[…]

A new bill expected to be proposed soon by Turkey’s ruling Justice and Development Party (AKP) stipulates prison sentences for social media users who “insult” someone or spread “lies and disinformation” online, according to a report by the Türkiye newspaper on Tuesday.

Users who are charged with “insulting” someone on social media could be sentenced to between three months and two years under the bill, while people who are found to be spreading “lies and disinformation” online may face between one and five years behind bars.

In line with the proposed law, which is modeled on social media legislation of European Union countries –- especially Germany -– the circumstances that lead to an increase in penalties for existing crimes in the Turkish Penal Code (TCK) will also be valid for crimes committed through social media.

Türkiye further reported that the ruling party plans to establish a mechanism that would inspect the social media outlets used by Turks and determine those users who produce or disseminate fake news online.

The “Social Media Presidency” may be established either within the Internet department of the Telecommunications Authority (BTK) or the Radio and Television Supreme Council (RTÜK), Turkey’s broadcasting watchdog, Türkiye said, citing sources from the ruling party.

The AKP government has been relentless in its crackdown on critical media outlets particularly after a coup attempt on July 15, 2016.

As an overwhelming majority of the country’s mainstream media has come under government control over the last decade, Turks have taken to social media and smaller online news outlets for critical voices and independent news.

Turks are already heavily policed on social media, and many have been charged with insulting Turkish President Recep Tayyip Erdoğan or his ministers, or criticism related to foreign military incursions and the handling of the coronavirus pandemic.

In July 2020 parliament passed legislation at Erdoğan’s request imposing far-reaching restrictions on social media platforms with over 1 million daily visitors in Turkey.

The law, which concerns YouTube, Facebook, Twitter, Instagram and TikTok, went into effect at the beginning of October and set forth progressive sanctions forcing social media platforms with more than 1 million connections a day to appoint a representative in Turkey with whom the Turkish authorities can resolve problems arising from cases of insult, intimidation and violation of privacy.

The law was criticized by human rights defenders and critics including Amnesty International, Human Rights Watch, Reporters Without Borders and the UN, who expressed concern over the government’s move.

TM – Turkish Minute (17.8.2021): AKP bill calls for prison sentences for ‘insulting,’ ‘disinformation’ on social media, https://www.turkishminute.com/2021/08/17/akpbillcall-for-prison-sentences-for-insulting-disinformation-on-social-media/, Zugriff 19.8.2021

Das Analyseportal zu Ländern des Nahen Ostens und der Türkei, Al Monitor, berichtet Mitte August 2021, dass die türkische Regierung für den Oktober 2021 eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen plant, wonach bis zu fünf Jahren Haft für die Verbreitung von Falschmeldungen und bis zu zwei Jahren für Beleidigungen in sozialen Medien vorgesehen sind. Überdies ist geplant eine Regierungsbehörde zu installieren, welche Online-Kommentare überwachen soll. Laut Erkan Saka, Medienexperte an der Istanbul Bilgi Universität, hat die Regierung bereits die Möglichkeit, die sozialen Medien einzuschränken, aber normalerweise werden Menschen, die für das, was sie in den sozialen Medien schreiben, strafrechtlich verfolgt werden, nach ein paar Monaten wieder freigelassen. Jetzt möchte die Regierung, so Saka, diese Kritik via soziale Medien kriminalisieren.

Die Entwicklung kommt kurz nachdem die Regierung behauptet hatte, ein Hilfsappell auf Twitter während der Waldbrände sei ein inszenierter Versuch gewesen, die Moral und das Vertrauen in die Behörden zu untergraben. Der Hashtag #HelpTurkey führte zu einer strafrechtlichen Untersuchung, da er angeblich Panik verbreiten und die Regierung demütigen sollte, die für ihre Reaktion auf die tödlichen Brände stark kritisiert wurde. Die Regierung erklärte, der Hashtag sei von gefälschten Konten verbreitet worden, die Präsident Recep Tayyip Erdogan als "Terror der Lügen aus Amerika, Europa und bestimmten anderen Orten" bezeichnete.

In letzter Zeit ist es in den sozialen Medien zu einer Zunahme von flüchtlingsfeindlichen Beiträgen gekommen, nachdem Berichte über einen Anstieg der Zahl der Afghanen, die über die iranische Grenze in die Türkei kommen, und über Gewalt gegen syrische Flüchtlinge in Ankara bekannt wurden. Laut Medienexperten Saka scheint die Regierung dies zugelassen zu haben, um ein Klima zu schaffen, das ein Gesetz gegen Desinformation in sozialen Medien Vorschub leistet.

Einem kürzlich erschienenen Bericht der in Istanbul ansässigen Vereinigung für Meinungsfreiheit zufolge wurden im vergangenen Jahr rechtliche Schritte gegen 32.000 Konten in sozialen Medien eingeleitet, während etwa 58.800 Websites verboten wurden.

[…]

Turks could soon face up to five years in prison for spreading fake news on social media, according to reports regarding the government’s latest crackdown on online communications.

Proposals due to be put before parliament when it returns in October include punishment of one to five years for disseminating fake news, while those convicted of online insults would face up to two years in jail, the pro-government Turkiye newspaper reported.

There are also plans to establish a Social Media Directorate within the government to monitor online comments.

[…]

“At the moment it’s quite ambiguous, but I think its mission is to intimidate social media users,” said Erkan Saka, head of media at Istanbul Bilgi University.

Saka added, “It’s part of this clamping down and restricting of social media. The government already has the tools to restrict social media, but usually people prosecuted for what they write on social media are released after a few months. Now they would like to criminalize this criticism through social media.”

[…]

The development comes shortly after the government claimed an appeal for aid on Twitter during forest fires was an orchestrated attempt to undermine morale and faith in the authorities.

The #HelpTurkey hashtag led to a criminal investigation amid claims it was designed to spread panic and humiliate the government, which was severely criticized for its response to the deadly fires.

The government said the hashtag was spread by fake accounts that President Recep Tayyip Erdogan called a “terror of lies … spread from America, Europe and certain other places.”

Recently, social media has seen an increase in anti-refugee posts following reports of a rise in the number of Afghans crossing the Iranian border into Turkey and violence against Syrian refugees in Ankara.

“In the last couple of weeks, some accounts on Twitter spread some very provocative statements about refugees, which could easily be stopped and those responsible arrested because they aren’t using anonymous accounts,” said Saka. “The government seems to have let this happen to create a climate to support a law against disinformation on social media.”

[…]

A recent report by the Istanbul-based Freedom of Expression Association found legal action was taken against 32,000 social media accounts last year, while some 58,800 websites were banned.

[...]

Al Monitor (19.8.2021): Turkey’s plans for new social media restrictions threaten five years in prison for spreading fake news, https://www.al-monitor.com/originals/2021/08/turkeys-plans-new-social-media-restrictions-threaten-five-years-prison-spreading, Zugriff 2.9.2021

Laut einem Bericht des regierungskritischen Nachrichtenportals Turkish Minute von Mitte August 2021 hat die Polizei gleichzeitig Razzien in süd-, südost- und osttürkischen Städten durchgeführt und zahlreiche Personen im Zusammenhang mit ihren Beiträgen in den sozialen Medien, die angeblich der Terrorunterstützung dienten, in Gewahrsam genommen. Die Anklagepunkte sind wegen der Geheimhaltungsanweisung nicht publik.

[…]

Police have conducted simultaneous raids in southern, southeastern and eastern Turkish cities, taking a large number of people into custody in connection with their social media posts, the Kronos news website reported on Friday.

The operation in Diyarbakır was overseen by the Diyarbakır Chief Public Prosecutor’s Office as part of an investigation into 88 people in connection with their social media posts allegedly containing propaganda. As a result of simultaneous raids on 104 locations, 59 people were detained.

As part of an investigation launched by the Adana Chief Public Prosecutor’s Office in connection with social media posts allegedly containing the propaganda of a terrorist organization, 29 people were taken into custody.

During the raids, police officers reportedly entered houses by breaking down the doors.

The suspects were taken to the police department following medical checks.

The Media and Law Studies Association (MLSA), a non-profit organization working in the fields of free speech, journalism, Internet freedoms and the right to information, announced that the police also detained Beritan Canözer, a reporter for JinNews, the only all-female news agency in Turkey, in a Twitter message on Friday.

Meanwhile, the MLSA also reported in a post that there were two similar police operations in Turkey’s southern city of Mersin and eastern city of Van and that at least 102 people were taken into custody in four cities.

The association noted that the charges against the suspects are not known due to a confidentiality order and that the periods of detention may be extended due to the large number of suspects.

[...]

TM – Turkish Minute (13.8.2021): Numerous people detained over social media posts in SE Turkey, https://www.turkishminute.com/2021/08/13/numerous-people-detain-over-social-media-post-in-se-turkey/, Zugriff 19.8.2021

Das deutsche öffentlich-rechtliche Fernsehen ARD berichtete Mitte Mai 2021 in seinem Sportprogramm über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugunsten des deutsch-türkischen Fußballprofis, Deniz Naki, der in der Türkei wegen seines Friedensaufrufs auf Facebook wegen Terrorpropaganda zu fast 19 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde:

[…]

[...]

Die Türkei hat mit einer Spielsperre und einer Geldstrafe für den deutsch-türkischen Fußball-Profi Deniz Naki wegen eines Facebook-Posts dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge gegen Nakis Rechte verstoßen.

Die türkischen Behörden hätten nicht gezeigt, dass die angeführten Gründe für die Strafe angemessen und ausreichend seien, teilte das Gericht am Dienstag (18.05.2021) in Straßburg mit. Wegen Verstößen gegen Nakis Meinungsfreiheit und sein Recht auf ein faires Verfahren muss die Türkei ihm und seinem Klub Amed Sportif Faaliyetler zusammen etwa 14.000 Euro zahlen.

Friedensaufruf angeblich "Terrorpropaganda"

Nach einem zivilrechtlichen Prozess wurde er im April 2017 in der Türkei wegen angeblicher "Terrorpropaganda" zu 18 Monaten und 22 Tagen Haft auf Bewährung verurteilt. Der in Düren aufgewachsene frühere Spieler des FC St. Pauli und des SC Paderborn hatte sich im Konflikt der Türkei mit den kurdischen Minderheiten für Frieden ausgeprochen.

In zwei weiteren Fällen stellte der Gerichtshof bei Strafen des Türkischen Fußballverbandes (TFF) wegen öffentlicher Aussagen ebenfalls Menschenrechtsverstöße fest. Der Disziplinarrat des Verbands hatte Naki Anfang 2016 als Spieler des türkischen Drittligisten Amed SK vorgeworfen, mit seinem Post auf Facebook ideologische Propaganda betrieben und zu Gewalt angestiftet zu haben.

Naki wurde daraufhin für zwölf Spiele gesperrt und erhielt eine Geldstrafe von etwa 6.000 Euro. Der Schiedsausschuss des TFF bestätigte die Strafe. Im Januar 2018 sperrte die TFF Naki lebenslang und verhängte eine weitere Geldstrafe. Diese Entscheidung war aber nicht Teil des Urteils des Menschenrechtsgerichts vom Dienstag.

Richter zweifeln an Unabhängigkeit des Verbandes

Dem Menschenrechtsgericht zufolge gibt es wegen struktureller Mängel aber berechtigte Gründe, die Unabhängigkeit dieser Institution anzuzweifeln. Die EGMR-Richter erinnerten am Dienstag daran, dass sie bereits in einem Urteil vom Januar 2020 "strukturelle Mängel" bei der Schiedskommission des türkischen Verbandes festgestellt hatten. Diese Mängel bezogen sich sowohl auf die Ernennung der Kommissionsmitglieder als auch auf deren Schutz vor Druck von außen.

Gemeinsam mit Sedat Dogan, einem Vorstandsmitglied von Galatasaray, und dem früheren Schiedsrichter Ibrahim Tokmak hatte sich Naki an den Gerichtshof in Straßburg gewandt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehört zum Europarat. Gemeinsam setzen sich die von der Europäischen Union unabhängigen Organe für den Schutz der Menschenrechte in den 47 Mitgliedstaaten ein.

ARD-Sportschau (18.5.2021): Menschengerichtshof sieht Nakis Rechte in der Türkei verletzt, https://www.sportschau.de/fussball/deniz-naki-urteil-gerichtshof-menschenrechte-100.html, Zugriff 18.8.2021

Ergänzend hierzu die Presseaussendung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18.5.2021:

[...]

In today’s Chamber judgment1 in the cases of Sedat Doğan v. Turkey (application no. 48909/14), Naki and Amed Sportif Faaliyetler Kulübü Derneği v. Turkey (no. 48924/16) and Ibrahim Tokmak v. Turkey (no. 54540/16), the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been: a violation of Article 6 § 1 (right to a fair hearing) of the European Convention on Human Rights, and a violation of Article 10 (freedom of expression) of the Convention. The three cases concerned sports sanctions and financial penalties imposed on the applicants by the Turkish Football Federation on account of statements to the media or messages posted or shared on social media, and the appeal proceedings lodged against those sanctions by the applicants before the Federation’s Arbitration Committee. Referring to its case-law in the Ali Rıza and Others judgment, delivered on 28 January 2020, the Court noted structural deficiencies in the Arbitration Committee of the Turkish Football Federation and the lack of adequate safeguards to protect the members of the Committee from outside pressure. It concluded that the Arbitration Committee lacked independence and impartiality and found a violation of Article 6 § 1 of the Convention in each of the three cases. The Court also noted, in each of the three cases, that the reasoning given by the national bodies in their decisions to impose sanctions on the applicants demonstrated a failure to carry out an adequate balancing exercise between, on the one hand, the applicants’ right to freedom of expression and, on the other, the right of the TFF’s leadership to respect for their private lives and the other interests at stake, such as maintaining order and peace in the football community. In each of these cases, the Court considered that the national authorities had not carried out an appropriate analysis, having regard to all the criteria laid down and applied by the Court in its case-law concerning freedom of expression. In the Court’s view, the Government had not shown that the reasons given by the national authorities to justify the contested measures had been relevant and sufficient, and that those measures had been necessary in a democratic society. It followed that, for each of the three cases and for the same reasons, there had been a violation of Article 10 of the Convention.

[…]

European Court of Human Rights (18.5.2021): Sports and financial sanctions imposed on the applicants by the Turkish Football Federation: violations of the Convention, Press Release [ECHR 150 (2021)], file:///home/wjf5284/Downloads/Three%20judgments%20v.%20Turkey%20-%20sports%20and%20financial%20sanctions%20imposed%20on%20the%20applicants%20by%20the%20Turkish%20Football%20Federation_%20violations%20of%20the%20Convention%20.pdf, Zugriff 18.8.202

Die regierungskritische Informationsportal Duvar berichtete Anfang Februar 2021 unter Berufung auf das türkische Innenministerium, dass nach der Inspektion von über 1.200 Social Media-Konten 39 Nutzer wegen Terrorpropaganda zugunsten der Gülen-Bewegung, der PKK und dem sog. Islamischen Staat festgenommen wurden.

[…]

Turkish authorities have inspected 1,264 social media accounts over the past week and detained 39 users for allegedly "conducting terror propaganda," according to a statement released by the Interior Ministry on Feb. 8. […]

Turkish police have detained 39 people between Feb. 1-7 for allegedly “conducting terror propaganda,” according to a statement released by the Interior Ministry on Feb. 8

The statement said that officials have inspected 1,264 social media accounts and determined the names of 575 people using these accounts.

The ministry accused these social media users of conducting propaganda on behalf of the Gülen network (referred to as the Fethullahist Terrorist Organization or FETÖ by the government), Kurdistan Workers' Party (PKK), Kurdistan Communities Union (KCK), “extreme left terror organizations” and ISIS.

The Turkish government keeps a tight rein on most media, and social media platforms are among the few outlets where criticism of the authorities is allowed. But, even these platforms are at risk.

Turkey approved a law last year that gives authorities greater power to regulate social media. The government says the legislation was needed to combat cybercrime and to protect users of social media, however it has led to concerns of growing censorship.

[...]

Duvar (8.2.2021): Turkey detains 39 social media users in one week, https://www.duvarenglish.com/turkey-detains-39-social-media-users-in-one-week-news-56176, Zugirff 18.8.2021

Ad: Beleidigung des Staatspräsidenten und anderer Würdenträger

Laut eines Berichtes der Tageszeitung Sözcü, zitiert in der regierungskritischen Internetzeitung Ahval, unter Berufung auf Zahlen des Justizministeriums wurden in den Jahren 2018 bis 2020 über 29.000 Personen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. 2020 waren es 9.773, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger.

[…]

Turkey’s courts prosecuted more than 29,000 people for insulting President Recep Tayyip Erdoğan between 2018 and 2020, Sözcü newspaper reported on Tuesday, citing Justice Ministry figures.

A total of 9,773 people faced the courts last year, including 152 foreign citizens and 290 children, Sözcü said. Of the total, 34.4 percent of cases resulted in a conviction and 14.3 percent in acquittals, while a decision in 35.1 percent of case was deferred, it said.

In 2018, when Turkey’s executive presidential system was introduced, 6,326 people faced court cases. The number rose to 13,990 in 2019, Sözcü said.

[...]

Ahval (20.7.2021): Over 29,000 people prosecuted for insulting Erdoğan in three years, https://ahvalnews.com/turkey-democracy/over-29000-people-prosecuted-insulting-erdogan-three-years, Zugriff 18.8.2021

Im Mai 2021 berichtete die regierungskritische Internetzeitung Duvar, dass gegen einen Facebook-Nutzer ein Haftbefehl wegen Beleidigung des Parteivorsitzenden der ultranationalistischen MHP (Anm.: Koalitionspartner der AKP), Devlet Bahçeli, erlassen wurde. Dieser nannte Bahçeli einen senilen Politiker, der ins Altersheim gehöre. Die Staatsanwaltschaft forderte, dass der Social-Media-Nutzer wegen "Beleidigung eines Amtsträgers" (Anm.: Bahçeli ist Parlamentsabgeordneter) zu einer Haftstrafe zwischen einem Jahr und 28 Monaten verurteilt wird.

[…]

On top of criminal charges, a Turkish social media user is facing an arrest warrant for calling MHP leader Devlet Bahçeli a “senile" politician who needs to “be put in an old people's home.” Turkish prosecutors are demanding between one year and 28 months in jail for the social media user in question. […]

Turkish prosecutors have launched an investigation to a social media user over a comment about Nationalist Movement Party (MHP) leader Devlet Bahçeli, online news portal Bianet reported on May 24.

The Ankara 2nd Criminal Court of Peace also issued an arrest warrant for the social media user in question who called Bahçeli a “senile” politician.

The prosecutors are demanding that the social media user receive a jail sentence between one year and 28 months on charges of “insulting a public official.”

The social media user had made the remarks in a Facebook comment to daily Sözcü's news report about the politician.

“Put him in an old people's home already. He has become severely senile and gone out of his head by constantly changing sides,” the social media user had said.

[…]

Duvar (24.5.2021): Arrest warrant issued for social media user for calling MHP chair Bahçeli 'senile', https://www.duvarenglish.com/arrest-warrant-issued-for-social-media-user-for-calling-mhp-chair-bahceli-senile-news-57598, Zugriff 18.8.2021

Das Analyseportal Balkan Insight berichtete Mitte Jänner 2021 unter Zitierung der regierungskritischen Internetzeitung Duvar, wonach zwischen 2014 und 2019 128.872 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungen des Präsident Erdoğan eingeleitet wurden, denen in 27.717 der Fälle ein Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft folgte. Die meisten, so Duvar, betrafen Äußerungen in sozialen Medien.

Türkische Gerichte haben 9.556 der Angeklagten verurteilt, darunter Journalisten, Schriftsteller, Politiker und sogar Schulkinder. Etwa 903 Minderjährige zwischen 12 und 17 Jahren standen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten vor Gericht. - So wurde z.B. 2018 ein 14-Jähriger wegen eines Instagram-Posts strafrechtlich verfolgt und wegen Beleidigung Erdogans angeklagt. Der Teenager wurde infolge zu fünf Monaten und 25 Tagen Gefängnis verurteilt, was jedoch später in eine Geldstrafe von 3.500 Türkischen Lira (400 Euro) umgewandelt wurde.

2020 meinten fast Zweidrittel der Türken und Türkinnen, dass, wenn sie ihre politischen Ansichten in den sozialen Medien teilen, sie in Schwierigkeiten geraten könnten.

[…]

An investigation published by the independent Turkish media outlet Gazete Duvar shows that between 2014 and 2019 nearly 128,872 probes were launched into insults against President Recep Tayyip Erdogan, resulting in prosecutors launching 27,717 criminal cases.

Turkish courts sentenced 9,556 of those charged. The investigation prepared by journalist Eren Topuz draws on Turkish Justice Ministry data and reveals that offenders included journalists, authors, politicians and even schoolchildren. Some 903 minors aged between 12 and 17 went to court for insulting the Turkish strongman.

Experts said the huge number of cases and probes show Erdogan’s crackdown on his critics has continued and even worsened, and violates the right to freedom of speech.

They also said it has led people to self-censor their posts on social media and journalists to do the same when they write or talk about President Erdogan.

“We are journalists. We should be able to make some fun of politicians. There is no rule that says we will be always serious. We can criticize by making fun of them,” Engin Korkmaz, a journalist who has faced charges of insulting the President, told Gazete Duvar.

Korkmaz added that he now consults a lawyer about his posts before he shares on social media to avoid facing another insult-related law case.

“Think about where the freedom of expression of a journalist currently stands. I am no longer able to share anything with my free will,” Korkmaz complained.

According to the investigation, a 14-year-old child was prosecuted in 2018 over an Instagram post and faced charges of insulting Erdogan.

The teen was later sentenced to five months and 25 days in prison, although this was turned later into an administrative fine of 3,500 Turkish liras (400 euros). The court also deferred announcement of the verdict.

According to Reuters Institute Digital News Report 2020, some 65 per cent of Turkish citizens think that if they share their political views on social media, they could “get into trouble.” Turkey ranks at the top of the list among 37 countries in this respect, followed by Singapore, Malaysia and Brazil respectively, with 63, 57 and 56 per cent.

BalkanInsight (15.1.2021): Investigation Highlights Spike in Cases of Insulting Turkish President, https://balkaninsight.com/2021/01/15/investigation-highlights-spike-in-cases-of-insulting-turkish-president/, Zugriff 18.8.2021

Anmerkung: Der hier nicht zitierte Originaltext auf Türkisch in der regierungskritischen Internetzeitung Duvar weist darauf hin, dass ein bedeutender Teil der eingeleiteten Ermittlungen Posts auf Social-Media-Konten waren (siehe: https://www.gazeteduvar.com.tr/cumhurbaskanina-hakaret-mahkumlari-cocuk-gazeteci-avukat-haber-1510280)

Das regierungskritische Informationsportal Turkey Purge berichtete Mitte Februar 2020 von einer türkischen Staatsbürgerin, die, aus der Schweiz kommend, am Flughafen Istanbul auf der Basis eines Haftbefehls wegen Präsidentenbeleidigung und der Verbreitung terroristischer Propaganda via Facebook verhaftet wurde.

[…]

Ayten Sarıkaya Kesler, a 53-year-old Turkish woman with stage 2 cancer, sent to prison on February 12 after being detained at an İstanbul airport upon her arrival from Switzerland, the Cumhuriyet daily reported.

The daily said that there was an outstanding arrest warrant for Kesler for “insulting” President Recep Tayyip Erdoğan and “disseminating terrorist propaganda” via Facebook posts.

She reportedly fainted while at the courthouse and was subsequently hospitalized.

Speaking to the media, Kesler’s lawyer said she suffers from hypertension and a number of other health problems in addition to the cancer.

According to Justice Ministry figures, nearly 20,000 people have been the subject of legal proceedings for allegedly insulting Erdoğan during his presidency. The number includes many ordinary citizens who were prosecuted over their social media posts.

[…]

Turkey Purge (15.2.2020): Cancer patient sent to prison for ‘insulting’ Erdogan on social media, https://turkeypurge.com/cancer-patient-sent-to-prison-for-insulting-erdogan-on-social-media, Zugriff 2.9.2021

Ad: Kritik an COVID-19-Maßnahmen der Regierung

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete im März 2020, dass in der Türkei 410 Personen verhaftet wurden, weil sie in den sozialen Medien laut Innenminister "provokative" Beiträge über den Ausbruch des Coronavirus verfasst hätten. Er sagte, dass die meisten dieser Konten mit militanten Gruppen in Verbindung stünden, ohne weitere Einzelheiten zur Identität der Verdächtigen zu nennen. Einige der Verhaftungen erfolgten aufgrund von Beiträgen, in denen sich Jugendliche über ältere Menschen lustig machten, weil sie sich während der Abriegelung nach draußen gewagt hatten, sagte Innenminister. Solche Beiträge hätten in der Türkei für öffentlichen Unmut gesorgt.

[...]

Turkey has arrested 410 people for making “provocative” posts on social media about the coronavirus outbreak, its interior minister said on Wednesday. […] The minister said almost 2,000 social media accounts had been identified making provocative posts about the outbreak, resulting in the detention of 410 people “attempting to stir unrest”.

He said that most of the accounts were linked to militant groups, without giving further details of the identities of the suspects.

Some of the arrests were over posts that showed youths mocking elderly people for venturing outside during the lockdown, he said. Such posts have been a source of public anger in Turkey.

Turkey’s leadership has been accused in the past by rights groups and political opponents of cracking down on social media to limit criticism. The government says its strict monitoring of social media is necessary to guarantee public safety.

[...]

Reuters (25.3.2020): Turkey rounds up hundreds for social media posts about coronavirus, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey-idUSKBN21C1SG, Zugriff 18.8.2021

Ad: Kritik an den Regierungsmaßnahmen gegen die Waldbrände (Sommer 2021)

Die regierungskritische Internetzeitung Duvar berichtete Anfang August 2021, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Ankara eine Untersuchung der Posts in den sozialen Medien eingeleitet hatte, in denen angesichts der verheerenden Waldbrände um ausländische Hilfe gebeten wurde. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft versuchten, einige Social-Media-Betreiber bzw. deren Nutzer "Panik, Angst und Besorgnis in der Öffentlichkeit zu schüren", indem sie den Hashtag "Help Turkey" verwendeten. Die Generalstaatsanwaltschaft behauptete zudem, dass einige Nutzer versuchten, den türkischen Staat und die Regierung zu demütigen, und einige von ihnen in der Vergangenheit Terrorismus-Propaganda betrieben hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft warf den Verdächtigen die "Beleidigung eines öffentlichen Bediensteten", "Beleidigung des Präsidenten", "Beleidigung der Regierung und des Staates", "Erregung von Besorgnis, Angst und Panik in der Öffentlichkeit" und "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" vor [Anm.: alles Delikte laut türk. Strafgesetzbuch].

[…]

Ankara Chief Public Prosecutor's Office has launched a probe into social media posts that asked for foreign help amid the devastating forest fires.

The Ankara Chief Public Prosecutor's Office has launched a probe into social media posts that asked for foreign help in the face of the devastating forest fires.

Over 2.6 million tweets were shared with the hashtag "Help Turkey" following the fires mainly due to desperation and anger since the government failed to put them out.

According to the prosecutor's office, some social media accounts and media outlets "tried to create panic, fear and concern among the public" by using the hashtag. It also claimed that some accounts tried to humiliate the Turkish state and the government.

"It was determined that social media users with sensitivity towards the issue were provoked for an environment of chaos to be created," it said, adding that some of the accounts made "terrorism propaganda" in the past.

The suspects are accused of "insulting a public employee," "insulting the president," insulting the government and the state," "creating concern, fear and panic among the public" and "inciting hatred and enmity."

[...]

Duvar (5.8.2021): Amid devastating wildfires, probe launched into 'Help Turkey' social media posts,

https://www.duvarenglish.com/amid-devastating-wildfires-probe-launched-into-help-turkey-social-media-posts-news-58398, Zugrff 18.8.2021

Amnesty International gab im Jahresbericht 2019 Folgendes zur strafrechtlichen Verfolgung von Nutzern sozialer Medien an:

[...]

Recht auf freie Meinungsäußerung

Strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen nach den Antiterrorismusgesetzen sowie Untersuchungshaft mit Strafcharakter wurden weiterhin eingesetzt, um tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, die sich keiner nachweislich strafbaren Handlung schuldig gemacht hatten. Die Gerichte sperrten Online-Inhalte, und gegen Hunderte von Social-Media-Nutzer_innen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Im August 2019 trat eine neue Bestimmung in Kraft, der zufolge Internet-Rundfunkplattformen Lizenzen beim Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) beantragen müssen. Der Inhalt der Plattformen wird vom RTÜK überwacht, was diesem breitere Zensurbefugnisse im Online-Bereich verschafft.

Mindestens 839 Social-Media-Konten wurden untersucht, weil über sie angeblich im Zusammenhang mit der "Operation Friedensquelle" stehende "kriminelle Inhalte" geteilt wurden. Hunderte von Menschen wurden von der Polizei in Gewahrsam genommen, und mindestens 24 kamen in Untersuchungshaft.

[…]

Die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin war weiter von Inhaftierung bedroht. Gegen Eren Keskin laufen derzeit mehr als 140 separate Strafverfahren wegen Artikeln, die sie als symbolische Chefredakteurin der inzwischen geschlossenen kurdischen Tageszeitung Özgür Gündem veröffentlichte. Im Oktober 2019 wurde ihr Haus durchsucht und sie wurde von Beamt_innen der Anti-Terror-Abteilung der Generaldirektion für Sicherheit – die Zentralbehörde der türkischen Polizei – in Istanbul vernommen, weil sie in Sozialen Medien Posts mit Kritik an der "Operation Friedensfrühling" geteilt hatte. […]

AI - Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590.html, Zugriff 18.8.2021

2. Gibt es generell Berichte, dass der türkische Staat die Profile von im Ausland befindlichen türkischen Staatsangehörigen in sozialen Medien wie Facebook, Twitter und ähnlichem systematisch screent bzw. untersucht?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu dieser spezifischen Fragestellung wurden nur wenige Quellen gefunden. Gesucht wurde unter den Suchbegriffen und deren Kombination sowohl auf Deutsch als auch mit den englischen Äquivalenten: Überwachung, Ausspionierung, Auslandstürken, Türken, türkische Bürger im Ausland, in Deutschland und Österreich, soziale Medien, Twitter, Facebook.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Laut vorliegenden Quellen, die sich zumal auf Deutschland beziehen, erfolgt die Überwachung von Nutzern sozialer Medien auch im Ausland, sodass Türken oder türkisch-stämmige Personen bei der Einreise in die Türkei verfolgt werden können. Die Beobachtung erfolgt nicht nur über Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT, sondern auch durch andere Vertreter des türkischen Staates, wie des Religionsverbandes. Darüber hinaus ermöglicht eine offizielle Smartphone-Applikation der türkischen Behörden weltweit, dass Nutzer, zumal türkische Staatsangehörige im Ausland, die Tätigkeiten ihrer regierungskritischen Landsleute – auch in den sozialen Medien – den türkischen Behörden direkt melden.

Einzelquellen:

Der Deutschlandfunk berichtete Folgendes zur Überwachung der Aktivitäten von Auslandstürken in den sozialen Medien:

[...]

Zahlreiche türkische Oppositionelle leben in der Bundesrepublik. Im deutschen Exil versuchen sie gemeinsam mit türkischstämmigen Deutschen den Kampf gegen die Erdogan-Regierung fortzusetzen. Mit Worten statt mit Waffen. […]

Einigen droht in ihrer Heimat die Verhaftung, weil sie einen Friedensaufruf zum Dialog mit den Kurden unterschrieben haben oder weil sie zu Themen gearbeitet und gesprochen haben, die in Erdogans Türkei tabu sind. Ihre Social-Media-Netzwerke, zahlreiche Veranstaltungen und Veröffentlichungen in deutschen Großstädten auch in Zusammenarbeit mit Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden, sowie Demonstrationen wie die heutige zeigen: Rund fünf Jahre nach dem Putschversuch in der Türkei wächst die außerparlamentarische Opposition in Deutschland stetig. Gerade jenseits der staatlichen Stellen, offiziellen Ableger türkischer Parteien oder staatsnahen Organisationen wie dem türkischen Moscheeverband Ditib, ist der innertürkische Konflikt in deutschen Großstädten allgegenwärtig.

[...]

Kritik an Menschenrechtsverletzungen via Twitter

Ünsal Arɪk hält sich an keine Netiquette. Er redet, wie er denkt, wird dafür gehasst und geliebt. Vor allem aber wird er gehört. Auf seinem türkischsprachigen Twitter-Account folgen ihm über 140.000 Menschen, lesen, wenn er Menschenrechtsverletzungen in der Türkei anprangert, flucht und motzt. Drei Haftbefehle liegen am Bosporus inzwischen gegen ihn vor – unter anderem wegen Präsidentenbeleidigung. Seit fünf Jahren war er nicht mehr dort.

[…]

Erdogan-Kritiker auf Personenschutz angewiesen

Sätze wie dieser bleiben nicht unbemerkt. Auch, wenn sie in Berlin ausgesprochen werden. Nur zwölf Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT seien in Deutschland offiziell gemeldet, erklärte der Geheimdienstexperte Erich Schmidt Eenboom jüngst in der ZDF-Doku „Wie Erdogan-Kritiker in Deutschland bespitzelt werden“. Inoffizielle Agenten aber gäbe es – wie nicht nur beim so genannten „Spionage-Skandal“ rund um den Moscheeverband Ditib 2016 öffentlich wurde – Tausende…

„…die in der Bundesrepublik Deutschland als Agentenführer fungieren und die eine Vielzahl von Agenten einsetzen, die sie platzieren – in Banken, Reisbüros, in Moscheevereinen. Und die Verfassungsschutzbehörden kommen auf diese gigantische Menge von fast 8000 Zuträgern. Das ist im Vergleich zu allen anderen ausländischen Nachrichtendiensten eine gigantische Zahl.“

[...]

Deutschlandfunk (24.02.2021): Türkische Regierungskritiker in DeutschlandPolitik aus dem Exil, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkische-regierungskritiker-in-deutschland-politik-aus.724.de.html?dram:article_id=493071, Zugriff 18.8.2021

Das ZDF berichtete im Juni 2020 über die Observierung türkischer Staatsbürger in Deutschland, auch von deren Beiträgen in den sozialen Medien (hier: Facebook) durch Agenten des türkischen Geheimdienstes MIT, aber auch anderer türkischer Institution wie dem offiziellen Religionsverband DITIB.

[…]

Netzwerk aus Spitzeln und Denunzianten

Denn der türkische Staat hat hier in Deutschland ein Netzwerk aus Spitzeln, Denunzianten und Nationalisten aufgebaut, die jedem das Leben zur Hölle machen können, der Kritik gegen Staatspräsident Erdogan äußert. Jeder noch so kleine Facebook-Post kann in den Fokus eines der 6.000 Agenten in Deutschland geraten, die hier für den türkischen Geheimdienst MIT tätig sind. "Eine gigantische Zahl", so der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom. Seiner Einschätzung nach ist der MIT damit in Deutschland präsenter als der amerikanische Geheimdienst (CIA).

Der türkische Geheimdienst agiert weitestgehend ohne Kontrolle durch demokratische Organe und ist direkt dem türkischen Präsidenten unterstellt. Erdogan benutzt den MIT dazu, um Kritiker zu bespitzeln, zu verfolgen und deren Verhaftung zu erwirken, vor allem wenn sie sich als Deutschtürken kurzfristig in der Türkei aufhalten.

Enge Verbindung von Geheimdienst und Ditib

Eine offenbar enge Verbindung besteht zwischen dem Geheimdienst MIT und dem Moscheeverband Ditib mit seinen rund 1.000 Moscheen in Deutschland. Bereits 2017 war öffentlich geworden, dass 19 Ditib-Imame für Ankara gespitzelt hatten, was die türkische Regierung sogar zugab. Die Imame verließen damals Deutschland. Alle Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, teils wegen "unbekannten Aufenthalts".

In den Blick des MIT können Erdogan-Kritiker auch geraten, wenn sie eine türkische Bankfiliale oder ein Reisebüro betreten. "Als Mitarbeiter getarnte Spione schnüffeln dann nicht selten Geldströme und Reisebewegungen aus", sagt der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom. Im schlimmsten Fall wird weitergemeldet, wenn sich Deutschtürken zu einem Heimatbesuch in der Türkei aufhalten.

Schon bei der Einreise werden sie dann verhaftet oder dürfen die Türkei auf unbestimmte Zeit nicht mehr verlassen. Das ist Turgut Öker passiert: Der Ehrenvorsitzende der Alevitischen Gemeinde wartet seit über einem Jahr auf mehrere Prozesse in der Türkei. Man wirft ihm Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung vor. Auch Turgut Öker wurde von einem in Deutschland lebenden Spitzel denunziert.

[…]

ZDF (3.6.2020): Im Dienste Erdogans - Türkische Spitzel in Deutschland, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/erdogan-tuerkei-spitzel-deutschland-100.html, Zugriff 3.9.2021

Die Deutsche Welle veröffentlichte im August 2019 einen umfassenden Artikel zur Überwachung von Nutzern sozialer Medien, wobei auch Türken oder türkisch-stämmige Personen bei der Einreise in die Türkei verfolgt werden können:

[...]

Verhaftet in der Türkei wegen eines Social-Media-Eintrags: Der Deutsche Osman B. teilt sein Schicksal mit tausenden Türken. Wegen eines einzigen Postings kann man im Land von Recep Tayyip Erdogan ins Gefängnis kommen.

Handy mit Twitter-App vor türkische Flagge

Gerade auf dem Flughafen der türkischen Urlauberhochburg Antalya gelandet wurde der Deutsche mit türkischen Wurzeln, Osman B., Ende Juli festgenommen. Der Vorwurf: Verbreitung von "Terrorpropaganda". Nun drohen dem 36-Jährigen mehrere Jahre Haft. Osman B. wurden Facebook-Einträge zum Verhängnis - unter anderem teilte er Bilder, die Abdullah Öcalan zeigen, den Chef der verbotenen Kurdenmiliz PKK. Aus deutscher Sicht ist seine Festnahme ein empörender Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Für viele Menschen in der Türkei ist es trauriger Alltag.

Jagd in den Sozialen Netzen

In der Türkei wurden schon in Tausenden Fällen Aktivitäten in sozialen Netzwerken drakonisch geahndet: Nach Angaben des obersten türkischen Kriminalamts wurden allein im Jahr 2018 ungefähr 110.000 Social-Media-Konten überwacht und mehr als 7100 User festgenommen - 2754 von ihnen wurden inhaftiert, da auf ihren Accounts "kriminelle Inhalte" festgestellt wurden, wie es offiziell heißt. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu teilte mit, dass in den vergangenen Jahren 20.500 Personen auf Grundlage von Social-Media-Einträgen der Prozess gemacht wurde.

Die Vorwürfe der türkischen Justiz sind vielfältig und werden auf willkürliche Weise angewendet: "Präsidentenbeleidigung", "Beleidigung staatlicher Institutionen", "Aufstachelung zur Rebellion" oder "Terrorpropaganda" im Namen der Gülen-Bewegung oder der verbotenen Kurdenmilizen YPG und PKK. Wie leicht man wegen solcher Anschuldigungen im Gefängnis landen kann, zeigte vor ein paar Monaten der Fall eines Mannes aus Antalya: Zur Festnahme reichte die Behauptung der AKP-geführten Bezirksregierung, der Mann habe sie beleidigt. Besonders häufig werden Social-Media-Einträge abgestraft, die den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan von der AKP oder die türkische Regierung kritisieren.

"Reine Willkür"

In manchen Fällen geht der türkische Präsident höchstpersönlich strafrechtlich gegen Personen vor, die negative Aussage über ihn tätigen. In den Jahren 2014 bis 2017 wurde nach Angaben des Justizministeriums in Ankara 12.173 Personen wegen Präsidentenbeleidigung der Prozess gemacht - 3221 kamen ins Gefängnis.

Hadi Cin

Menschenrechtler Cin: "Doppelmoral"

Die Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch dokumentiert zudem, dass besonders Kritik an dem türkischen Militäreinsatz in der syrischen Stadt Afrin gegen die Kurdenmiliz YPG Ermittlungen nach sich ziehen. Aus diesem Grund soll es im vergangenen Jahr zu 648 Festnahmen gekommen sein.

Der türkische Menschenrechtsanwalt Hadi Cin hält Festnahmen, die auf Social-Media-Aktivitäten basieren, für "reine Willkür". Denn es gäbe kein Strafgesetz, das Einträge in sozialen Medien regelt. Nach seiner Einschätzung müsste die Zahl der Social-Media-Nutzer, gegen die ermittelt wird, deutlich höher sein als offiziell bekannt. Cins Begründung: "In fast jeder türkischen Stadt wurden innerhalb der Polizeibehörden Social-Media-Teams gegründet, die rund um die Uhr Einträge von Nutzern beobachten."

Der Fall Sönmez

Besonderes Aufsehen erregte in der Türkei der Fall des Ökonomen Mustafa Sönmez. Eine relativ wenig kontroverse Experten-Aussage wurde ihm zum Verhängnis: Er wurde am 14. April wegen Präsidentenbeleidigung festgenommen. Der Grund: Mit einem Twitter-Eintrag habe er den Eindruck erweckt, dass sich die türkische Wirtschaft in einer Krise befinde.

Mustafa Sönmez

Ökonom Sönmez: Expertenmeinungen als Straftat

Am 20. September werde er dem Richter vorgeführt, sagte Sönmez der Deutschen Welle. "Der Grund ist, dass ich mich kritisch zur türkischen Konjunktur geäußert habe." Er sei empört darüber, dass jede Kritik an der Politik der türkischen Regierung oder an Erdogan eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen könne.

"Wir brauchen Europa"

Menschenrechtler Cin sieht eine Doppelmoral: "Personen, die auf Seiten Erdogans stehen, dürfen so viele hasserfüllte Kommentare in den sozialen Netzen loslassen, wie sie wollen - ob sie rassistisch, diskreditierend, beleidigend oder drohend sind. Eine pazifistische Haltung wie 'Nein zum Krieg' wiederum gilt gleich als Unterstützung von Terrororganisationen", beklagt Cin.

Er habe sich wohl oder übel daran gewöhnt, dass soziale Netze ein gefährliches Terrain geworden seien. Cin setzt seine Hoffnung auf Europa. Die EU müsse entschlossener auf die Verstöße gegen Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei reagieren. Die unter den Repressionen leidenden Bürger bekämen nicht ausreichend Hilfe durch die Europäische Union.

[...]

DW – Deutsche Welle (8.8.2019): Soziale Netzwerke in der Türkei: Ein gefährliches Terrain, https://www.dw.com/de/soziale-netzwerke-in-der-t%C3%Bcrkei-ein-gef%C3%A4hrliches-terrain/a-49949600, Zugriff 2.9.2021

Das Erste Deutsche Fernsehen ARD berichtete bereits 2018 von einer türkischen Spionage-App, die weltweit jedem zur Verfügung steht. Diese wird primär von türkischen Staatsangehörigen im Ausland genutzt, um regierungskritische Landsleute bei den türkischen Behörden zu denunzieren.

[...]

Mithilfe einer Smartphone-App der Zentralbehörde der türkischen Polizei (EMG) können Kritiker der türkischen Regierung weltweit angezeigt werden. Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom spricht von einer "digitalen Gestapo-Methode".

Mit einer App können Kritiker der türkischen Regierung von überall auf der Welt angezeigt werden. Die App der türkischen Polizei gibt es in den Stores von Google und Apple. Jeder kann sie sich herunterladen und jeden, von dem er denkt, dass er die türkische Regierung oder den Staatspräsidenten beleidigt, anzeigen.

Die Spitzel-App ist auch bei in Deutschland lebenden Türken in Gebrauch, wie Kommentare im App-Store belegen. Geheimdienstexperte Erich-Schmidt-Eenboom erkennt in der App den Tatbestand eines schweren Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung: "Damit erlischt das Aufenthaltsrecht. So sind die Ausländerbehörden gefordert, Denunzianten unter den Türken ausweisen zu lassen."

Durch die Hobby-Spitzelei herrscht unter Türkischstämmigen auch in Deutschland mittlerweile ein Klima der Angst.

ARD (25.9.2018): Wie Erdogan Angst und Misstrauen in Deutschland sät, https://www.swr.de/report/denunziation-per-spitzel-app-wie-erdogan-angst-und-misstrauen-in-deutschland-saet/-/id=233454/did=22334358/nid=233454/1k7n186/index.html, Zugriff 3.9.2021

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

TÜRKEI

Beleidigung des Präsidenten

Anfragende Stelle: BFA RD Salzburg

18.01. 2023

Hinweis betreffend COVID-19-Pandemie:

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.

Sollten Sie Informationen zur allgemeinen COVID-19 Lage benötigen, beachten Sie bitte die relevanten Kapitel im COI-CMS bzw. in den Länderinformationsblättern.

1. In der AFB vom 03.09.2021 (anfragende Stelle: BVwG) wird erwähnt, dass Gesetzesverschärfungen beabsichtigt sind. Kam es zur angekündigten Verschärfung des Gesetzes und welche Strafen drohen aktuell für „Beleidigung des Präsidenten“?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch ausreichend Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Zusammenfassung:

In der Tat kam es Ende 2022 zu Gesetzesverschärfungen, allerdings nicht in Bezug auf den Artikel 299 des Strafgesetzbuches, i.e. die Beleidigung des Staatspräsidenten, sowie der Folgeartikel 300 und 301 (Entweihung staatlicher Symbole, wie der türkischen Fahne; Beleidigung anderer staatlicher Würdenträger und Organe, Beleidigung des türkischen Staates und der Nation). Vielmehr verabschiedete das türkische Parlament am 13.10.2022 das sogenannte "Desinformationsgesetz". Dieses stellt die Verbreitung "falscher oder irreführender Informationen über die innere und äußere Sicherheit des Landes" unter Strafe. Unter die Regelung fallen auch Nachrichten, "die der öffentlichen Gesundheit schaden, die öffentliche Ordnung stören sowie Angst oder Panik in der Bevölkerung verbreiten könnten". Sowohl akkreditierte Journalisten als auch normale Nutzer von Online-Netzwerken können im Extremfall zu drei Jahre Haft verurteilt werden. Das Gesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Onlinenetzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben.

Einzelquellen:

Die Deutsche Welle berichtete Mitte Oktober 2022 Folgendes anlässlich der Verabschiedung des sogenannten „Desinformationsgesetzes“:

[...]

Das türkische Parlament hat ein Gesetz gebilligt, das die Verbreitung "falscher oder irreführender Informationen über die innere und äußere Sicherheit des Landes" unter Strafe stellt. Unter die Regelung fallen auch Nachrichten, "die der öffentlichen Gesundheit schaden, die öffentliche Ordnung stören sowie Angst oder Panik in der Bevölkerung verbreiten könnten".

Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte dafür, dass Gerichte akkreditierte Journalisten sowie normale Nutzer von Online-Netzwerken zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilen können. Im Extremfall drohen drei Jahre Haft.

"Gesetz erklärt der Wahrheit den Krieg"

Die Vorlage der regierenden AKP und ihres Partners, der ultranationalistischen Partei MHP, hatte im In- und Ausland scharfe Kritik auf sich gezogen. Journalistenverbände warnten, der Entwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der Geschichte der türkischen Republik führen. "Dieses Gesetz erklärt der Wahrheit den Krieg", sagte die Abgeordnete Meral Danis Bektas von der prokurdischen Oppositionspartei HDP.

[…]

"Vermehrte Selbstzensur"

Der Europarat, dem auch die Türkei angehört, hatte bereits Anfang Oktober die vage Definition von "Desinformation" in der Vorlage kritisiert. Die damit einhergehende Androhung von Gefängnisstrafen könne "vermehrte Selbstzensur", insbesondere mit Blick auf die Parlamentswahl im Juni 2023, zur Folge haben.

[...]

DW – Deutsche Welle (14.10.2022): Türkisches Parlament erlässt Desinformationsgesetz, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkisches-parlament-erl%C3%A4sst-desinformationsgesetz/a-63437936, Zugriff 16.1.2023

Die britische Tageszeitung, The Guardian, berichtete anlässlich der Verabschiedung des sogenannten „Desinformationsgesetzes“, wonach Personen, die der Verbreitung von Desinformationen beschuldigt werden, nun mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden können.

Das Gesetz enthält weitreichende Bestimmungen, die darauf abzielen, den inländischen Journalismus und die sozialen Medien zu zügeln, so der Guardian. Eine Koalition von 22 Organisationen für Pressefreiheit erklärte, der Gesetzentwurf biete "einen Rahmen für eine umfassende Zensur von Online-Informationen und die Kriminalisierung von Journalismus, was es der Regierung ermöglichen wird, die öffentliche Debatte im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Jahr 2023 weiter zu unterdrücken und zu kontrollieren". Das neue Gesetz bedeutet, dass diejenigen, die sich der absichtlichen Veröffentlichung von Desinformationen oder "Fake News" schuldig machen, die nach Ansicht der Behörden Panik verbreiten, die Sicherheitskräfte oder die allgemeine Gesundheit der türkischen Gesellschaft gefährden, mit bis zu drei Jahren Gefängnis verurteilt werden können. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass die Strafen um bis zur Hälfte erhöht werden können, wenn anonyme Accounts zur Verbreitung angeblicher Desinformationen verwendet werden. - "Es kriminalisiert das, was die Behörden als Desinformation bezeichnen, ohne zu definieren, was das eigentlich bedeutet", sagte beispielsweise der Journalist Emre Kızılkaya, Leiter der türkischen Niederlassung des in Wien ansässigen Internationalen Presseinstituts, eine der Organisationen, die den Gesetzentwurf verurteilten.

Journalisten, Beobachter der Pressefreiheit und sogar der Europarat hatten vor der Verabschiedung durch das Parlament das Gesetz verurteilt bzw. hatten die Regierung aufgefordert den Gesetzesvorschlag fallen zu lassen.

[…]

Turkey’s parliament has ratified a sweeping new law that would see those accused of spreading disinformation jailed for up to three years.

The controversial bill, proposed by the ruling Justice and Development party (AKP), contains wide-ranging provisions intended to rein in domestic journalism as well as social media. A coalition of 22 press freedom organisations said the bill “provides a framework for extensive censorship of online information and the criminalisation of journalism, which will enable the government to further subdue and control public debate in the lead up to Turkey’s general elections in 2023”.

[…]

The new law means those found guilty of intentionally publishing disinformation or “fake news” that the authorities claim spreads panic, endangers security forces or the overall health of Turkish society could be sentenced to up to three years in prison. The bill also specifies that sentences can be increased by up to half if anonymous accounts are used to spread alleged disinformation.

“It criminalises what the authorities call disinformation without defining what that actually means,” said the journalist Emre Kızılkaya, head of the Turkish branch of the Vienna-based International Press Institute, one of the organisations to condemn the bill. “A judge will decide how to define disinformation and intent, which really gives arbitrary powers to the government to criticise journalism.”

Journalists, press freedom watchdogs and even the Council of Europe condemned the bill as it slowly moved through its debate stages in Turkey’s parliament, urging the government to drop it before it became law.

[...]

Guardian - The Guardian (13.10.2022): Turkey: new ‘disinformation’ law could jail journalists for three years, https://www.theguardian.com/world/2022/oct/13/turkey-new-disinformation-law-could-jail-journalists-for-3-years, Zugriff 16.1.2022

Das deutsche Politik-Magazin, die Zeit, berichtete Folgendes angesichts der Verabschiedung des neuen „Desinformationsgesetzes“:

[...]

Das Gesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Onlinenetzwerke und Onlinemedien. Sie werden aufgefordert, Nutzerinnen, denen die Verbreitung von "Falschnachrichten" vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben. Journalistenverbände warnten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der Geschichte der Republik Türkei werden.

[…]

EU besorgt über neues Gesetz

Die Europäische Union zeigt sich besorgt. "Wir befürchten, dass es die Meinungsfreiheit und die unabhängigen Medien in der Türkei weiter einschränken könnte", sagte ein Sprecher des EU-Außenbeauftragten Josep Borrell. Besonders heikel seien die möglichen Gefängnisstrafen, fügte er hinzu. "Wir drängen die Türkei, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren", sagte der Sprecher. Die Türkei sei immer noch EU-Beitrittskandidat und müsse die "höchsten demokratischen Standards und Praktiken wahren". Das Strafrecht dürfe nicht dafür genutzt werden, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Der Europarat, dem auch die Türkei angehört, hatte mit Blick auf das Gesetz vor einer "Selbstzensur" türkischer Medien gewarnt.

ZO - Zeit Online (14.10.2022): Türkei führt Haftstrafen für Verbreitung von "Falschnachrichten" ein, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-10/tuerkei-parlament-desinformation-gesetz-haftstrafen, Zugriff 16.1.2023

2. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es im Jahr 2022 wegen „Beleidigung des Präsidenten“?

3. Wie viele Verurteilungen gab es im Jahr 2022 wegen „Beleidigung des Präsidenten“?

4. Welche Strafen wurden im Jahr 2022 in der Regel bei Verurteilungen wegen „Beleidigung des Präsidenten“ verhängt? Insbesondere handelte es sich um Geld- oder Haftstrafen bzw. wurden Haftstrafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Anmerkung:

Zahlen aus dem Jahr 2022 lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden AFB noch nicht vor.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass beispielsweise 2021 über 9.000 Strafverfahren gegen Personen wegen Beleidigung von Präsident eingeleitet wurden, darunter gegen rund 300 Minderjährige. Die türkische „Menschenrechtsvereinigung“ İHD, führt für 2021 die amtliche Statistik an, die jedoch alle Fälle sowohl unter Artikel 299 (Beleidigung des Staatspräsidenten) als auch jene unter Artikel 300 und 301 (Entehrung von Staatssymbolen; Beleidigung anderer Staatsorgane, der türkischen Nation und des Staates) subsumiert. Demnach wurden 2021 gegen 48.000 Personen Untersuchungen wegen Vergehen gegen die Artikel 299-301 geführt, wobei über 10.600 tatsächlich verfolgt wurden. Das US-Amerikanische Außenministerium zählte 2020 44.700 strafrechtliche Untersuchungen wegen Präsidentenbeleidigung, wobei 10.600 Personen tatsächlich vor Gericht standen und 3.655 Personen auch verurteilt wurden.

Speziell in Bezug auf Journalisten bezogen sich 2021 10 % der 142 Gerichtsurteile auf die Beleidigung des Präsidenten.

Einzelquellen:

Die regierungskritische Internetplattform Turkish Minute berichtete im September 2022 unter Berufung auf einen Politiker der oppositionellen CHP, dass im Jahr 2021 insgesamt 9.168 Strafverfahren gegen Personen wegen Beleidigung von Präsident eingeleitet wurden, wobei 305 Minderjährige in diesem Zeitraum wegen Beleidigung vor Gericht standen und von diesen 22 verurteilt wurden.

[...]

A total of 9,168 criminal cases were opened against people in Turkey on charges of insulting President Recep Tayyip Erdoğan last year, with 305 minors appearing in court on insult charges during that time period, the ANKA news agency reported on Wednesday, citing an opposition lawmaker.

Turkey’s main opposition Republican People’s Party (CHP) deputy chairperson Muharrem Erkek on Wednesday said during a press conference at party headquarters in Ankara, citing judicial statistics for 2021, that 305 defendants under the age of 18 appeared in court on Erdoğan insult charges last year, with 22 of them convicted of the offense.

[…]

TM – Turkish Minute (14.9.2022): 305 minors appeared in court on Erdoğan insult charges in 2021: opposition deputy, https://www.turkishminute.com/2022/09/14/erdogan-insult-charges-in-2021-opposition-deputy/, Zugriff 17.1.2023

Die türkische „Menschenrechtsvereinigung“ (İHD – İnsan Hakları Derneği) veröffentlichte unter Zitierung der amtlichen Zahlen aus dem Jahr 2021, wonach gegen knapp 48.000 Personen Untersuchungen wegen Vergehen gegen die Artikel 299-301 geführt wurden, wobei über 10.600 tatsächlich verfolgt wurden. In der Statistik des Ministeriums wird nicht zwischen der Beleidigung des Staatspräsidenten (Artikel 299) und den übrigen Vergehen im Sinne der Insultierung anderer staatlicher Organe, der türkischen Nation oder des türkischen Staates unterschieden (Artikel 300 bzw. 301).

[...]

Further, investigations were initiated into a total of 50,503 persons in 2019 under Article 299 of the TPC that proscribes “insulting the president” along with Article 301 of the TPC that proscribes “insulting Turkishness” both of which incorporate directly prohibitive and punitive provisions as per freedom of expression. Of these, criminal cases were filed against 13,252. In 2020 44,717 persons faced investigations under these articles while 8,924 of them faced prosecution. In 2020, 44,717 persons faced investigations while 8,924 of them faced prosecution. According to the 2021 statistics of the ministry, 48,069 persons faced investigations under these articles while 10,622 of them faced prosecution.29 The high number of lawsuits brought against individuals under insulting the president and Turkishness even during the pandemic shows how pressure and control over the social media further deteriorated.

[...]

İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (6.11.2022): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf, Zugriff 16.1.2023

Das US-Amerikanische Außenamt berichtete in seinem jährlichen Menschenrechtsbericht zur Türkei, dass gemäß der Statistik des türkischen Justizministeriums im Jahr 2020 wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten über 44.700 Untersuchungen durchgeführt wurden. Über 10.600 Personen standen vor Gericht und 3.655 Personen wurden wegen Präsidentenbeleidigung tatsächlich verurteilt.

[...]

During the year the government opened investigations into thousands of individuals, including politicians, journalists, and minors, based on allegations of insulting the president; the founder of the Turkish Republic, Mustafa Kemal Ataturk; or state institutions. According to Ministry of Justice statistics, police investigated 44,717 individuals for insulting the president or the state in 2020; 10,629 stood trial and 3,655 were penalized.

[…]

USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.1.2023

Laut dem Internationalen Presse-Institut wurden 2021 in 135 Gerichtsprozessen gegen Journalisten 142 Urteile verhängt. Zehn Prozent der Strafen bezogen sich auf die vermeintliche Beleidigung des Staatspräsidenten.

[...]

The 135 individual trials that IPI recorded saw at least 142 charges against journalists, whereby some defendants faced multiple charges. The most common charges were terrorism-related charges, which account for 68 cases or about 48 percent of all charges. This was followed by libel or defamation cases brought by politicians, business people, and other powerful figures, accounting for 22 charges or about 15 percent of all charges. Next came charges of insulting the president at about 10 percent of all charges. See the full categorization defined by IPI below.

[…]

IPI – International Press Institute (26.1.2022): IPI: At least 241 journalists faced trial in Turkey in 2021 – nearly half on terrorism charges, https://freeturkeyjournalists.ipi.media/ipi-at-least-241-journalists-faced-trial-in-turkey-in-2021-nearly-half-on-terrorism-charges/, Zugriff 17.1.2023

Das regierungskritische, pro-kurdische Nachrichten-Portal „Bianet“ veröffentlichte im Jänner 2022 seine Jahresstatistik unter der Rubrik: „Media Monitoring Database“. Demnach wurden vom August 2014, als Erdoğan zum Präsidenten gewählt wurde, bis zum 1.1.2022 mindestens 70 Journalisten wegen "Beleidigung des Präsidenten" gemäß Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuchs zu Haftstrafen, Haftstrafen auf Bewährung oder Geldstrafen verurteilt. Sieben Journalisten (Ayten Akgün, Hakkı Boltan, Cem Şimşek, Yılmaz Odabaşı, Perihan Kaya, Doğan Ergün und Kaan Göktaş) wurden zu insgesamt rund acht Jahren und elf Monaten Haft verurteilt. Das Justizministerium hält an der Rechtsprechung nach Artikel 299 fest, den die Regierung trotz der Aufforderung des Europarats nicht abschaffen will.

[...]

“Insulting the president”: 70 journalists convicted in seven years

From August 2014, when AKP Chair Recep Tayyip Erdoğan was elected the President, to January 1, 2022, at least 70 journalists were sentenced to prison, given a deferred prison sentence or fined for “insulting the President” as per article 299 of the Turkish Penal Code. the number of media representatives who were convicted as per this article, which the government has been unwilling to repeal for so many years despite calls from the Council of Europe, was seven.

Seven journalists (Ayten Akgün, Hakkı Boltan, Cem Şimşek, Yılmaz Odabaşı, Perihan Kaya, Doğan Ergün and Kaan Göktaş) whom Recep Tayyip Erdoğan, who did not hesitate to give messages to the judiciary by publicly targeting journalists, filed a complaint against were sentenced to a total of 8 years, 10 months and 27 days in prison. The Ministry of Justice continues to grant jurisdiction under article 299, which the government is unwilling to repeal despite calls from the Council of Europe.

[...]

Bianet (24.1.2022): 2021 Whole Year Media Monitoring Report, https://mediamonitoringdatabase.org/report/media-monitoring-report-10/, Zugriff 18.1.2023

5. Können (aktuelle) Beispiele genannt werden für Äußerungen in sozialen Medien, die zu Verurteilungen wegen „Beleidigung des Präsidenten“ führten?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

siehe oben.

Zusammenfassung:

Gemäß vorliegender Quellen kann in der Türkei alles, vom banalen Teilen in sozialen Medien bis hin zum Liken von Inhalten, die von anderen auf Facebook geteilt werden, zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten führen. Laut einer Statistik der Media and Law Studies Association waren von September 2021 bis Juli 2022 am häufigsten Posts in sozialen Medien die Ursache für Anklagen in Bezug auf die Beleidigung des Präsidenten.

Zu den Beispielen siehe die Einzelquellen.

Einzelquellen:

Im Jahresbericht der türkischen Media and Law Studies Association, die Periode zwischen 1.9.2021 und 20.7.2022 abdecken, heißt es, dass Posts in sozialen Medien die am häufigsten angeführten Beweise gegen Personen waren, die in 37 separaten Verfahren wegen "Beleidigung des Präsidenten", "Herabwürdigung der Symbole der staatlichen Souveränität" und "Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Organe und Institutionen des Staates" angeklagt waren. In 19 Verfahren wurden Posts in sozialen Medien als Beweismittel angeführt, und in allen diesen Fällen wurden die Angeklagten wegen "Beleidigung des Präsidenten" verurteilt. In 29 Fällen von "Beleidigung des Präsidenten" wurden 34 Personen vor Gericht gestellt, und 18 dieser 34 Angeklagten waren Journalisten.

Der Bericht weist auf die Tatsache hin, dass in 14 Fällen Social-Media-Posts durch die so genannte "virtuelle Patrouille" der Polizei gesammelt wurden, die das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2020 für verfassungswidrig erklärte und damit den entsprechenden Gesetzesartikel aufhob, der der Polizei die Anwendung dieser Methode erlaubte. In dem Bericht wird hervorgehoben, dass die Gerichte acht Anklagen akzeptierten, welche nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts vorbereitet wurden und in denen Social-Media-Posts, die unrechtmäßig über die "virtuelle Patrouille"-Methode gesammelt wurden, als Beweise gegen die Angeklagten angeführt wurden.

[…]

Social media posts were the most cited evidence against individuals who faced charges of “insulting the president,” “degrading the symbols of state sovereignty” and “degrading the Turkish Nation, the State of the Republic of Turkey, the organs and institutions of the state” in 37 separate trials. Social media posts were cited as evidence in 19 separate trials and in all of these cases, the defendants were tried for “insulting the president.”

[…]

The “insulting the president” charge stipulated in Article 299 of the Turkish Penal Code which, in its Vedat Şorli v. Türkiye (App. no. 42048/19) judgment, the European Court of Human Rights found to be “incompatible with the spirit of the Convention” constituted the majority of the charges in this category. 34 people tried in 29 separate cases were accused of insulting President Recep Tayyip Erdoğan. 18 among them were journalists.

[...]

In the indictments of 5 cases, it was claimed that the social media posts which were cited as evidence for the charge of “insulting the president” were gathered during investigations initiated after a criminal report. In three cases, the “crimes” were reported by the lawyers of President Recep Tayyip Erdoğan, while in two cases, the authorities were informed by anonymous persons. In the indictments of 14 cases, however, it was stated that the social media posts in question were gathered via the method called “open source investigation/virtual patrol.” 6 indictments out of 14 were filed before the Constitutional Court’s decision no. 2020/10. In its decision taken on February 19, 2020, the Court revoked the 18th additional paragraph added to the additional Article 6th of the Law No. 2559 on the Duties and Discretion of the Police which granted the police the authority “to conduct intelligence activities in the cyber environment.” However, in these indictments the prosecution failed to include any explanation as to the suspicion based on which the personal accounts of the defendants were investigated by law enforcement. 8 indictments in which individuals were charged with “insulting the president” as per Article 299 of Turkish Penal Code included social media posts that were cited as evidence and had been gathered via “open source investigation/virtual patrol” despite the fact that these indictments were filed after the Constitutional Court’s Decision no. 2020/10. However, except for the indictment against stage actor Genco Erkal, the prosecutors failed to specify in other indictments that the social media posts were gathered via a method which the highest court in Turkey found unconstitutional. It should be noted that in these cases illegally obtained evidence was cited in support of a charge stipulated in a law article which the European Court of Human Rights found to be “incompatible with the spirit of the Convention and the Court’s case-law.” (Vedat Şorli v. Türkiye Application no. 42048/19)

[...]

MLSA - Media and Law Studies Association (5.12.2022): THE COST OF FREEDOM OF EXPRESSION IN TURKEY: 299 YEARS, 2 MONTHS AND 24 DAYS - 1 September 2021 - 20 July 2022, Trial Monitoring Report, https://www.mlsaturkey.com/wp-content/uploads/2022/12/MLSA-1-September-2021-20-June-2022-Trial-Monitoring-Report.pdf, Zugriff 16.1.2023

Das regierungskritische Internetportal Stockholm Center for Freedom berichtete Anfang Jänner 2023 unter Berufung auf lokale Medien, dass der Bürgermeister des Bezirks Gaziemir in der westlichen Provinz İzmir, Halil Arda, zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, weil er den türkischen Präsidenten Erdoğan in den sozialen Medien beleidigt hatte.

Die Generalstaatsanwaltschaft von İzmir leitete 2020 eine Untersuchung ein und klagte Arda wegen "Beleidigung des Präsidenten", "öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindschaft", "Beleidigung eines Teils der Öffentlichkeit" und "öffentlicher Beleidigung religiöser Werte" an.

Sein Prozess fand vor dem 34. Strafgericht erster Instanz in İzmir statt. Arda sagte, das fragliche Social-Media-Konto gehöre nicht ihm und das Verfahren sei politisch motiviert. Lokalen Berichten zufolge fragte das Gericht Facebook nach der Identität des Kontoinhabers, aber das Unternehmen konnte die Informationen nicht liefern.

[...]

Halil Arda, mayor of the Gaziemir district of western İzmir province, was handed down a one-year suspended sentence for insulting Turkish President Recep Tayyip Erdoğan on social media, local news outlets reported.

The İzmir Chief Public Prosecutor’s Office launched an investigation in 2020 and charged Arda with “insulting the president,” “publicly inciting hatred and enmity,” “insulting a segment of the public” and “publicly insulting religious values.”

His trial took place at the at the 34th Criminal Court of First Instance in İzmir.

Arda said the social media account in question did not belong to him and that the trial was politically motivated.

According to the local reports, the court asked Facebook for the identity of the owner of the account but the company was unable to provide the information.

Erdoğan’s lawyer, Gülşen Gezici, claimed during the trial that the evidence proved the defendant had committed the crime.

The court handed down a one-year suspended sentence to Arda on conviction of “insulting the president” and deprivation of his right to vote and stand for election should he ultimately serve the sentence.

[…]

SCF – Stockholm Center for Freedom (6.1.2023): Main opposition party mayor gets suspended sentence on Erdoğan insult charges, https://stockholmcf.org/main-opposition-party-mayor-gets-suspended-sentence-on-erdogan-insult-charges/, Zugriff 17.1.2023

Laut der Internetplattform „Expression Interruped“, welche sich der Medienfreiheit widmet, wurde der Rechtsanwalt Efkan Bolaç, der Zeichnungen des Karikaturisten Carlos Latuff über die Minenexplosion in Soma 2014 und Berkin Elvan geteilt hatte, als Erdoğan noch Premierminister war, wegen "Beleidigung des Präsidenten" im September 2022 vor Gericht gestellt.

Vor dem Gericht gab Bolaçs Anwalt eine Erklärung zum Verfahren ab. Demnach wurden die Karikaturen zwar 2014 in den sozialen Medien geteilt, in der Anklageschrift wurde jedoch das Jahr 2022 als Datum der angeblichen Straftat angegeben. Zudem wäre Erdoğan 2014 nicht Präsident gewesen.

[...]

Lawyer Efkan Bolaç, who shared cartoonist Carlos Latuff’s drawings on the 2014 Soma mine explosion and Berkin Elvan back when Erdoğan was prime minister appeared before a court on the charge of “insulting the President." The trial was postponed to 24 January 2023

CANSU PİŞKİN, ISTANBUL

The first hearing of the case filed against lawyer Efkan Bolaç on the charge of “insulting the President” for social media posts featuring cartoonist Carlos Latuff’s drawings on the 2014 Soma mine explosion and Berkin Elvan, a teenager who was killed after being hit by a gas canister fired by the police during the 2013 Gezi protests, was held at the İstanbul 52nd Criminal Court of First Instance on 6 September 2022.

Bolaç and his attorneys and the attorney representing President Recep Tayyip Erdoğan attended the hearing, which was monitored by P24. A large group of people were at the courtroom to follow the trial, including the opposition Republican People's Party (CHP) deputy Sezgin Tanrıkulu, representatives of the Paris Bar and a representative of the London-based international freedom of expression organization Article 19.

Erdoğan was not president when the images were shared

Addressing the court, Bolaç’s attorney Kemal Aytaç made a statement on procedure. Aytaç said that while the cartoons subjected to the charge were shared on social media in 2014, the indictment put the date of the alleged crime as 2022 and added that in 2014 Erdoğan was not president.

[…]

Expression Interruped (7.9.2022): Lawyer Efkan Bolaç stands trial for "insulting the President", https://www.expressioninterrupted.com/lawyer-efkan-bolac-stands-trial-for-insulting-the-president/, Zugriff 17.1.2023

Die Internetplattform „Expression Interruped“ führt in ihrem Bericht zum 3. Quartal 2022 zwei Fälle an, bei denen Journalisten wegen Präsidentenbeleidigung in den sozialen Medien angeklagt waren. - Der Journalist Ali Ergin Demirhan wurde vom Vorwurf der Präsidentenbeleidigung freigesprochen. Ursprünglich war er wegen eines Social-Media-Postings hinsichtlich des Todes von 33 türkischen Soldaten im syrischen Idlib durch einen russischen Luftangriff angeklagt. Das 55. Strafgericht erster Instanz in İstanbul sprach Demirhan mit der Begründung frei, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das angebliche Vergehen nicht gegeben seien. Währenddessen wurde der Journalisten Sabahattin Önkibar wegen "Beleidigung des Präsidenten" verurteilt. Das 53. Strafgericht erster Instanz in Istanbul verurteilte Önkibar zu elf Monaten und 20 Tagen Gefängnis. Die Anklage stammte von Önkibars Kommentar in einer Sendung auf seinem YouTube-Kanal.

[...]

Highlights of Trials

Journalist acquitted of “insulting the president:” The case in which journalist Ali Ergin Demirhan was charged with “insulting the president” on account of a social media post in which he had commented on the death of 33 Turkish soldiers in Syria’s Idlib in a Russian airstrike concluded. The İstanbul 55th Criminal Court of First Instance acquitted Demirhan on the grounds that the legal elements of the alleged offense were not present.

[…]

Önkibar sentenced for “insulting the president:” Journalist Sabahattin Önkibar’s trial on the charge of “publicly insulting the president” ended with a conviction. İstanbul’s Anadolu 53rd Criminal Court of First Instance sentenced Önkibar to 11 months and 20 days in prison. The charge stemmed from Önkibar’s commentary in a broadcast on his YouTube channel. In the indictment, the prosecutor was seeking a prison sentence between 1 year and 2 months and 4 years and 8 months for Önkibar.

[…]

Expression Interruped (11.2022): Freedom of Expression and the Press Agenda - JULY - AUGUST - SEPTEMBER 2022, https://www.expressioninterrupted.com/uploader/uploader/freedom-of-expression-and-the-press-agenda-2022-3, Zugriff 17.1.2023

Die österreichische Tageszeitung „Kurier“ berichtete im September 2022 Folgendes zum Vorgehen der Behörden gegen Personen, welche in den Sozialen Medien vermeintlich den Staatspräsidenten beleidigt haben:

[...]

Wegen Videos in den sozialen Medien mit einem Filter, der den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan abbildet, haben die Behörden Ermittlungen eingeleitet. Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft leitete Schritte wegen "Präsidentenbeleidigung" gegen die Verantwortlichen des "beleidigenden" Videos ein, wie die staatliche Nachrichtenagentur Anadolu am Donnerstag berichtete. Die Polizei sei aufgefordert worden, die Verdächtigen zu identifizieren und festzunehmen.

Das Video zeigt Menschen, die Bündel von Bargeld in der Hand halten oder zählen. Sobald plötzlich der türkische Präsident in Form eines Filters von hinten erscheint, bringen sie ihr Geld genervt in Sicherheit. "Holen Sie Ihre Devisen und Ihr Gold unter Ihrem Kopfkissen hervor", hört man Erdogan sagen. Ein Hinweis darauf, dass der Präsident in der Vergangenheit wiederholt die türkische Bevölkerung ermutigt hatte, ihre Ersparnisse bei Banken anzulegen, um die marode türkische Lira zu stützen. Nach Angaben türkischer Medien wurde das Video auf Tiktok erstellt und verbreitete sich dann schnell in den sozialen Medien.

Die Behörden prüften derzeit, welche Benutzer die Videos erstellt oder geteilt haben, bestätigte ein Sprecher der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft der Deutschen Presse-Agentur. Die Grundlage der Ermittlungen sei Artikel 299 im Strafgesetzbuch, der Haftstrafen bis zu vier Jahre vorsieht.

[...]

Kurier (15.9.2022): Erdogan-Filter in den sozialen Medien löst Ermittlungen in Türkei aus, https://kurier.at/mehr-platz/erdogan-filter-in-den-sozialen-medien-loest-ermittlungen-in-tuerkei-aus/402147501, Zugriff 17.1.2023

Im August 2022 wurde bekannt, dass gegen den in Österreich lebenden Integrationsexperten, Kenan Güngör, zwei Verfahren seitens der türkischen Justiz laufen, zum einen wegen Präsidentenbeleidigung, zum anderen wegen Terrorunterstützung. Die Tageszeitung „Der Standard“ veröffentlichte ein diesbezügliches Interview mit Güngör, in welchem er u.a. Folgendes anführt:

[...]

STANDARD: Gegen Sie bestehen in der Türkei zwei Haftbefehle. Einer wegen Präsidentenbeleidigung, der andere wegen Terrorismusunterstützung. Was ist da los? Wie kam es dazu?

Güngör: Für mich war das naheliegend, dass so etwas passiert. Vielmehr hätte es mich überrascht, wenn nichts vorliegen würde. Überraschend war nur, dass meine Haftbefehle unter Geheimhaltung laufen. Normalerweise hat man ein Ermittlungsverfahren. Das ist eher eine Besonderheit und sie machen es nicht bei jedem.

STANDARD: Wieso verfolgt die Türkei überhaupt einen Wissenschafter, der seit Langem im Ausland lebt und jetzt in Österreich arbeitet und forscht? Warum wird gegen so jemanden, in dem Fall Sie, ein geheimer doppelter Haftbefehl verhängt?

Güngör: Die Türkei schert sich überhaupt nicht, ob türkeistämmige Menschen im Inland oder Ausland leben oder welche Staatsbürgerschaft sie besitzen. In der Verfolgung sind sie wahrlich internationalistisch. Die reale Drohung lautet: "Glaubt ja nicht, dass ihr im Ausland in Sicherheit seid, uns kritisieren und verunglimpfen und dann in der Türkei Urlaub machen könnt". Mit dieser Strategie wird die amtliche wie auch freiwillige Spitzelarbeit in Europa noch einmal verstärkt und offensiv beworben. So kam es ja zu den großen Verhaftungswellen, weil freiwillige Helfer im Ausland über eine eigens dafür entwickelte Spitzel-App aktiv an der Denunziation von Kritikern und Oppositionellen mitgewirkt haben.

STANDARD: Haben Sie das Gefühl, dass Sie hier in Österreich von türkischen Spitzeln beobachtet oder bewusst verfolgt werden, sei es in der Öffentlichkeit oder auch im virtuellen Raum in den sozialen Medien?

Güngör: Davon bin ich immer ausgegangen, aber bei mir machen sie es sehr dezent, weil ich ja nicht lautstarke Oppositionsarbeit mache, sondern als Wissenschafter die Auswirkungen der türkischen Politik auf die türkische Community in Europa beleuchte. Da war Berîvan Aslan (Anm. ehemalige grüne Nationalratsabgeordnete und nun im Wiener Landtag und Gemeinderat) zum Beispiel ganz anderen Angriffen ausgesetzt, weil sie auch politisch sehr offensiv gekämpft hat. Mir wurde von Türkei-kritischen Kreisen manchmal sogar vorgehalten, dass ich mich mit in meiner wissenschaftlichen Analyse zu differenziert und moderat äußere. Doch in einem Land, wo extremes Unrecht passiert, ist das schon zu viel. Sie verfolgen genau, was ich tue.

[…]

STANDARD: Wie könnten Sie denn – aus türkischer Regierungssicht – Präsident Tayyip Erdoğan "beleidigt" haben?

Güngör: Wenn ich das wüsste. Da die Haftbefehle unter Verschluss sind, lassen sie die Begründungen dafür völlig im Dunkeln. Auch mein Anwalt in der Türkei konnte das nicht einsehen. Es genügt oft schon, wenn man die antidemokratischen Entwicklungen in der Türkei, den Krieg, den Erdoğan mit Unterstützung von Jihadisten und Islamisten gegen die Kurden in Syrien führt, analytisch beschreibt – das alles wird als staatfeindlicher Akt, Terrorismus oder als Beleidigung des Präsidenten kriminalisiert. Menschen werden schon wegen viel weniger angeklagt.

Das ist ein System. Es gibt eine Armada von Staatsanwälten, Polizisten und Freiwilligen, die den ganzen Tag die sozialen Medien durchleuchten. Seit Erdoğan Präsident ist, gibt es sage und schreibe 160.000 Verfahren zum Thema Beleidigung des Präsidenten. Das ist natürlich eine ganz bewusste Strategie der Einschüchterung und Zensur, denn so traut sich kaum einer mehr, irgendetwas zu sagen, weil sofort eine Anklage folgen kann.

[...]

Standard Online (14.8.2022): Güngör: "Die Drohung der Türkei lautet: Glaubt ja nicht, dass ihr im Ausland sicher seid", https://www.derstandard.at/story/2000138271692/guengoer-die-drohung-der-tuerkei-lautet-glaubt-ja-nicht-dass, Zugriff 18.1.2023

ARTICLE 19, per Eigendefinition eine internationale Think-Do-Organisation, die die Entwicklung der Meinungsfreiheit auf lokaler und globaler Ebene vorantreibt, berichtete im April 2022, dass u.a. der ehemalige türkische Olympia-Schwimmer Derya Büyükuncu infolge einer Twitter-Meldung wegen Präsidentenbeleidigung verfolgt wurde. Anlässlich der Corona-Erkrankung des Präsidenten meinte Büyükuncu: "Er hat COVID-19 und will Gebete. Wir beten, mach dir keine Sorgen. Ich habe angefangen, 20 Töpfe Halva zu machen. Wenn es soweit ist, werde ich der ganzen Nachbarschaft etwas davon geben". Die Ironie dieses Tweets bestand darin, dass Halva" eine bekannte süße Spezialität ist, die in der Türkei auch bei Beerdigungen gereicht wird. Die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul erklärte, der Tweet werde als kriminell angesehen, weil Büyükuncu indirekt den Tod des Präsidenten gewünscht habe, indem er behauptete, "Halva für die Nachbarschaft" zu machen. Medienberichten zufolge wurden mindestens 36 Ermittlungen in zwölf verschiedenen Städten im Zusammenhang mit 64 verschiedenen Social-Media-Posts über den Gesundheitszustand des Präsidenten eingeleitet. Vier Personen wurden verhaftet und gegen vier weitere, darunter Derya Büyükuncu, wurden Haftbefehle erlassen.

Laut ARTICLE 19 ist Derya Büyükuncu nur eine von Tausenden von Personen, gegen die in der Türkei strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungen wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten laufen. Offizielle Statistiken zeigen, dass während der Amtszeit von Präsident Erdoğan seit 2014 bis Ende 2020 160.189 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Im selben Zeitraum wurden 35.507 Personen tatsächlich strafrechtlich verfolgt, 12.881 Personen wurden für schuldig befunden, 11.913 erhielten eine Aussetzung der Urteilsverkündung ("HAGB" auf Türkisch) gemäß Artikel 231 der Strafprozessordnung ("CPA"), während nur 5.660 Personen "nicht schuldig" befunden wurden. Von den 12.881 Personen, die für schuldig befunden wurden, wurden 3.625 zu Haftstrafen, 1.691 zu Freiheitsstrafen auf Bewährung, 1.073 zu Geldstrafen, 1.691 zu Sicherheitsmaßnahmen und 3.466 zu anderen strafrechtlichen Sanktionen verurteilt. 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Alles, vom banalen Teilen in sozialen Medien bis hin zum Liken von Inhalten, die von anderen auf Facebook geteilt werden, kann in der Türkei zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten führen. Während die türkischen Staatsanwälte jährlich in Tausenden solcher mutmaßlichen Straftaten ermitteln, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig. Der Gerichtshof hat immer wieder festgestellt, dass "die Grenzen der zulässigen Kritik bei einem Politiker weiter gesteckt sind als bei einer Privatperson". Ein Politiker setzt sich unweigerlich und wissentlich einer genauen Prüfung seiner Worte und Taten sowohl durch Journalisten als auch durch die breite Öffentlichkeit aus, und er muss ein höheres Maß an Toleranz an den Tag legen, insbesondere wenn er selbst öffentliche Äußerungen tätigt, die kritisiert werden können. Im Übrigen, so der Gerichtshof, wird die Gewährung eines verstärkten Schutzes durch ein spezielles „Beleidigungsgesetz“ oder durch die Verhängung besonderer oder höherer strafrechtlicher Sanktionen gegen Beleidigung oder Verleumdung insbesondere durch die Presse in der Regel nicht mit dem Geist der Konvention und mit Artikel 10 vereinbar sein.

[...]

The issue of COVID-19 pandemic related criminal investigations spawned back in February 2022 subsequent to the announcement that both President Erdoğan and his wife Emine Erdoğan tested positive for the Omicron variant of COVID-19 and had mild symptoms.[15] The President tweeted that “We are on duty. We will continue to work at home. We look forward to your prayers.” Many wished and prayed for him “to get well soon” through social media platforms, but not all. Some choose not to pray for the president’s health. Among others, a former Turkish Olympic swimmer Derya Büyükuncu tweeted that “He has COVID-19 and wants prayers. We’re praying, don’t worry. I’ve started making 20 pots of halva. I’ll give some to the entire neighbourhood when the time comes”.[16] The irony of this tweet was that “halva” is a well-known Anatolian specialty, a type of sweet which is part of various celebrations including funerals in Turkey. However, the tweet was not taken lightly and Büyükuncu was immediately subject to a criminal investigation involving insulting the President of Turkey. The Chief Public Prosecutor’s Office in Istanbul stated that the tweet was regarded as criminal because Büyükuncu had indirectly wished for the president’s death by claiming to make “halva for the neighbourhood”. According to media reports, at least 36 investigations have been initiated in 12 separate cities[17] in relation to 64 separate social media posts about the President’s health. Four people have been arrested and arrest warrants have been issued for four more, including Derya Büyükuncu. He has also been permanently suspended from the Swimming Federation of Turkey.

Derya Büyükuncu is just one of the thousands of individuals who face criminal investigations and prosecutions in Turkey for allegedly insulting the President. In terms of numbers, official statistics show that 160,189 criminal investigations were initiated during the President Erdoğan’s presidency era (2014-2020) as of end of 2020. During the same period, 35.507 persons were prosecuted, 12,881 persons were found guilty, on top of that 11,913 received suspension of the pronouncement of the judgment (“HAGB” in Turkish) pursuant to article 231 of the Criminal Procedure Act (“CPA”), while only 5,660 persons received “not guilty” verdicts. Out of the 12,881 persons found guilty, 3,625 were imprisoned, 1,691 received suspended imprisonment sentences, 1,073 received criminal fines, 1,691 received security measures and 3,466 received other criminal sanctions. 106 of the guilty verdicts involved children under the age of 18 and 10 of those received imprisonment sentences.

Anything from a trivial social media sharing to liking content shared by others on Facebook can result with a criminal investigation and/or prosecution involving insulting the President in Turkey. Journalist Sedef Kabaş was arrested in 22.02.2022 because of a TV speech on 14.02.2022, while an arrest order on Derya Büyükuncu is pending. However, while the Turkish prosecutors investigate thousands of such alleged crimes on a yearly basis, the European Court’s jurisprudence is clear. The Court consistently held that “the limits of acceptable criticism are wider as regards a politician than as regards a private individuals”. [18] A politician inevitably and knowingly lays themselves open to close scrutiny of their every word and deed by both journalists and the public at large, and they must display a greater degree of tolerance, especially when they themselves make public statements that are susceptible of criticism.[19] Moreover, according to the Court, the provision of increased protection by means of a special law on insults or by the imposition of special or higher criminal penalties against insult or defamation in particular by the press will not, as a rule, be in keeping with the spirit of the Convention and with Article 10.[20]

[…]

Article 19 (8.4.2022): Blog: COVID-19, social media and freedom of expression in Turkey, https://www.article19.org/resources/pandemic-social-media-freedom-of-expression-turkey/, Zugriff 17.1.2023

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

TÜRKEI

Terrorpropaganda_strafrechtliche Verfolgung

Anfragende Stelle: BVwG

07.05. 2024

1. Nach welchen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches (i.d.F. „tStGB“) wird

-Terrorpropaganda

-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung

verfolgt?

2. Welche Strafsätze sind im tStGB für

-Terrorpropaganda

-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung

vorgesehen?

3. Nach welchen Bestimmungen des tStGB und aus welchen Gründen können Strafsätze erhöht bzw. herabgesetzt werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Türkisch etliche Informationen zur Gesetzeslage gefunden. Angeführt werden in Folge die mittels elektronischer Hilfsmittel produzierten Übersetzungen der aktuellen türkischen Gesetze, d.h. inklusive jüngster Abänderungen. Hierbei kann keine Garantie für die völlige Korrektheit der Übersetzung seitens der Staatendokumentation übernommen werden.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquellen

Einzelquellen:

Das türkische Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 5237) führt in folgender (elektronischer) Übersetzung mit aktuellen Abänderungen im Abschnitt zu den Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren - Verletzung der Verfassung jene Artikel an, die sich der Gründung und Mitgliedschaft und Unterstützung von Organisationen widmen, ohne jedoch den Begriff „terroristisch“ zu verwenden. Beinhaltet sind auch die Erhöhung und Minderung des Strafausmaßes, ohne jedoch im Detail die Gründe hierzu zu nennen:

FÜNFTER ABSCHNITT

Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren - Verletzung der Verfassung

[…]

Gründung einer Organisation zum Zwecke der Begehung von Straftaten

Artikel 220-

(1) Wer eine Organisation zur Begehung von Straftaten im Sinne des Gesetzes gründet oder leitet, wird mit Freiheitsstrafe von vier bis acht Jahren bestraft, wenn die Struktur der Organisation, die Zahl ihrer Mitglieder und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Ausrüstungen geeignet sind, die angestrebten Straftaten zu begehen. Die Anzahl der Mitglieder muss jedoch mindestens drei betragen, damit die Organisation bestehen kann.

(2) Mitglieder einer Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde, werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren bestraft.

(3) Ist die Organisation bewaffnet, so wird die nach den vorstehenden Absätzen zu verhängende Strafe von einem Viertel auf die Hälfte erhöht.

(4) Werden im Rahmen der Tätigkeit der Organisation Straftaten begangen, so ist auch für diese eine Strafe zu verhängen.

(5) Die Führungskräfte der Organisation werden für alle im Rahmen der Tätigkeit der Organisation begangenen Straftaten als Täter bestraft.

(6) (Geändert: 2/3/2024-7499/10 Art.) Eine Person, die eine Straftat im Namen einer Organisation begeht, ohne Mitglied der Organisation zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bis zu sechs Jahren bestraft. Je nach Art der begangenen Straftat kann die Strafe um bis zur Hälfte verringert werden. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt nur für bewaffnete Organisationen.

(7) (Geändert: 2/7/2012 - 6352/85 Art.) Eine Person, die wissentlich und willentlich eine Organisation unterstützt, ohne Teil der hierarchischen Struktur innerhalb der Organisation zu sein, wird als Organisationsmitglied bestraft. Die für die Mitgliedschaft in einer Organisation zu verhängende Strafe kann je nach Art der geleisteten Unterstützung um bis zu einem Drittel reduziert werden.

(8) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer für eine Organisation in einer Weise Propaganda macht, die die Methoden der Organisation, die Gewalt oder Drohungen beinhalten, legitimiert oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden auffordert. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte.

Bewaffnete Organisation

Artikel 314-

(1) Wer eine bewaffnete Organisation gründet oder anführt, um die im vierten und fünften Abschnitt dieses Teils genannten Straftaten zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.

(2) Wer Mitglied der in Absatz 1 definierten Organisation ist, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.

(3) (Anhang:2/3/2024-7499/11 Art.) Eine Person, die eine Straftat im Namen einer Organisation begeht, ohne Mitglied der Organisation zu sein, wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft. Je nach Art der begangenen Straftat kann die Strafe um bis zur Hälfte reduziert werden.

(4) Die übrigen Bestimmungen über den Straftatbestand der Bildung einer Organisation zum Zwecke der Begehung einer Straftat finden auf diesen Straftatbestand in gleicher Weise Anwendung.

Bereitstellung von Waffen

Artikel 315-

(1) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren wird bestraft, wer diesen Organisationen in Kenntnis ihres Zwecks Waffen liefert, befördert oder lagert, um sie für ihre Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Artikels zu verwenden, indem er sie herstellt, erwirbt oder ins Land schmuggelt.

Vereinbarung für eine Straftat

Artikel 316-

(1) Vereinbaren zwei oder mehr Personen, eine der im vierten und fünften Kapitel dieses Teils genannten Straftaten durch eine der im vierten und fünften Kapitel dieses Teils genannten Straftaten in einer durch Tatsachen bestimmten Weise zu begehen, so werden sie je nach der Schwere der Straftaten mit Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft.

(2) Nicht bestraft wird, wer sich aus diesem Bündnis zurückzieht, bevor die beabsichtigte Tat begangen oder ein Ermittlungsverfahren aufgrund der Vereinbarung eingeleitet wird.

Wirksame Reue [Wiedergutmachung]

Artikel 221- (1) Keine Strafe wird gegen Gründer oder Leiter verhängt, die die Organisation auflösen oder für die Auflösung der Organisation sorgen, indem sie Informationen zur Verfügung stellen, bevor die Ermittlungen wegen des Verbrechens der Gründung einer Organisation mit dem Ziel, eine Straftat zu begehen, eingeleitet werden und bevor die Straftat im Einklang mit dem Ziel der Organisation begangen wird. (2) Keine Strafe wird gegen ein Mitglied einer Organisation verhängt, wenn es den zuständigen Behörden mitteilt, dass es die Organisation freiwillig verlassen hat, ohne sich an der Begehung einer Straftat im Rahmen der Tätigkeit der Organisation zu beteiligen. (3) Ein Mitglied einer Organisation, das festgenommen wurde, ohne an der Begehung einer Straftat im Rahmen der Tätigkeit der Organisation beteiligt gewesen zu sein, wird nicht bestraft, wenn es aus Reue Angaben macht, die geeignet sind, die Auflösung der Organisation oder die Festnahme ihrer Mitglieder zu gewährleisten. (4) Stellt sich eine Person, die eine Organisation zum Zwecke der Begehung einer Straftat gründet, leitet oder ihr angehört, oder die im Namen der Organisation eine Straftat begeht, ohne ihr anzugehören, oder die der Organisation wissentlich und willentlich hilft, freiwillig und macht Angaben zur Struktur der Organisation und zu den im Rahmen ihrer Tätigkeit begangenen Straftaten, so wird gegen sie keine Strafe wegen der Straftat der Gründung, Leitung oder Mitgliedschaft in einer Organisation verhängt. Macht die Person diese Angaben, nachdem sie ertappt wurde, so wird die gegen sie wegen dieser Straftat zu verhängende Strafe von einem Drittel auf drei Viertel herabgesetzt. (5) Personen, die eine wirksame Reue zeigen, werden zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Dauer der Bewährungsmaßnahme kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.(6) (Zusatz: 6/12/2006 - 5560/8 Art.) Die Bestimmungen über die wirksame Reue in diesem Artikel dürfen nur einmal angewendet werden.

BEŞİNCİ BÖLÜM Anayasal Düzene ve Bu Düzenin İşleyişine Karşı Suçlar Anayasayı ihlal

[...]

Suç işlemek amacıyla örgüt kurma

Madde 220-

(1) Kanunun suç saydığı fiilleri işlemek amacıyla örgüt kuranlar veya yönetenler, örgütün yapısı, sahip bulunduğu üye sayısı ile araç ve gereç bakımından amaç suçları işlemeye elverişli olması halinde, dört yıldan sekiz yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. Ancak, örgütün varlığı için üye sayısının en az üç kişi olması gerekir.

(2) Suç işlemek amacıyla kurulmuş olan örgüte üye olanlar, iki yıldan dört yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.

(3) Örgütün silahlı olması halinde, yukarıdaki fıkralara göre verilecek ceza dörtte birinden yarısına kadar artırılır.

(4) Örgütün faaliyeti çerçevesinde suç işlenmesi halinde, ayrıca bu suçlardan dolayı da cezaya hükmolunur.

(5) Örgüt yöneticileri, örgütün faaliyeti çerçevesinde işlenen bütün suçlardan dolayı ayrıca fail olarak cezalandırılır.

(6) (Değişik:2/3/2024-7499/10 md.) Örgüte üye olmamakla birlikte örgüt adına suç işleyen kişi, ayrıca iki yıl altı aydan altı yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. İşlenen suçun niteliğine göre verilecek ceza yarısına kadar indirilebilir. Bu fıkra hükmü sadece silahlı örgütler hakkında uygulanır.

(7) (Değişik: 2/7/2012 – 6352/85 md.) Örgüt içindeki hiyerarşik yapıya dahil olmamakla birlikte, örgüte bilerek ve isteyerek yardım eden kişi, örgüt üyesi olarak cezalandırılır. Örgüt üyeliğinden dolayı verilecek ceza, yapılan yardımın niteliğine göre üçte birine kadar indirilebilir.

(8) Örgütün cebir, şiddet veya tehdit içeren yöntemlerini meşru gösterecek veya övecek ya da bu yöntemlere başvurmayı teşvik edecek şekilde propagandasını yapan kişi, bir yıldan üç yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. Bu suçun basın ve yayın yolu ile işlenmesi halinde, verilecek ceza yarı oranında artırılır.

Etkin pişmanlık

Madde 221- (1) Suç işlemek amacıyla örgüt kurma suçu nedeniyle soruşturmayabaşlanmadan ve örgütün amacı doğrultusunda suç işlenmeden önce, örgütü dağıtan veya verdiğibilgilerle örgütün dağılmasını sağlayan kurucu veya yöneticiler hakkında cezaya hükmolunmaz.(2) Örgüt üyesinin, örgütün faaliyeti çerçevesinde herhangi bir suçun işlenişine iştiraketmeksizin, gönüllü olarak örgütten ayrıldığını ilgili makamlara bildirmesi halinde, hakkındacezaya hükmolunmaz.(3) Örgütün faaliyeti çerçevesinde herhangi bir suçun işlenişine iştirak etmedenyakalanan örgüt üyesinin, pişmanlık duyarak örgütün dağılmasını veya mensuplarınınyakalanmasını sağlamaya elverişli bilgi vermesi halinde, hakkında cezaya hükmolunmaz.(4) Suç işlemek amacıyla örgüt kuran, yöneten veya örgüte üye olan ya da üyeolmamakla birlikte örgüt adına suç işleyen veya örgüte bilerek ve isteyerek yardım eden kişinin,gönüllü olarak teslim olup, örgütün yapısı ve faaliyeti çerçevesinde işlenen suçlarla ilgili bilgivermesi halinde, hakkında örgüt kurmak, yönetmek veya örgüte üye olmak suçundan dolayıcezaya hükmolunmaz. Kişinin bu bilgileri yakalandıktan sonra vermesi halinde, hakkında bu suçtan dolayı verilecek cezada üçte birden dörtte üçe kadar indirim yapılır.82(5) Etkin pişmanlıktan yararlanan kişiler hakkında bir yıl süreyle denetimli serbestliktedbirine hükmolunur. Denetimli serbestlik tedbirinin süresi üç yıla kadar uzatılabilir.(6) (Ek: 6/12/2006 – 5560/8 md.) Kişi hakkında, bu maddedeki etkin pişmanlıkhükümleri birden fazla uygulanmaz.

[…]

Silâhlı örgüt

Madde 314-

(1) Bu kısmın dördüncü ve beşinci bölümlerinde yer alan suçları işlemek amacıyla, silahlı örgüt kuran veya yöneten kişi, on yıldan onbeş yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.

(2) Birinci fıkrada tanımlanan örgüte üye olanlara, beş yıldan on yıla kadar hapis cezası verilir.

(3) (Ek:2/3/2024-7499/11 md.)105 Örgüte üye olmamakla birlikte örgüt adına suç işleyen kişi, ayrıca beş yıldan on yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. İşlenen suçun niteliğine göre verilecek ceza yarısına kadar indirilebilir.

(4) Suç işlemek amacıyla örgüt kurma suçuna ilişkin diğer hükümler, bu suç açısından aynen uygulanır.

Silâh sağlama

Madde 315-

(1) Yukarıdaki maddede tanımlanan örgütlerin faaliyetlerinde kullanılmak maksadıyla bunların amaçlarını bilerek, bu örgütlere üretmek, satın almak veya ülkeye sokmak suretiyle silah temin eden, nakleden veya depolayan kişi, on yıldan onbeş yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.

Suç için anlaşma

Madde 316-

(1) Bu kısmın dördüncü ve beşinci bölümlerinde yer alan suçlardan herhangi birini elverişli vasıtalarla işlemek üzere iki veya daha fazla kişi, maddi olgularla belirlenen bir biçimde anlaşırlarsa, suçların ağırlık derecesine göre üç yıldan oniki yıla kadar hapis cezası verilir.

(2) Amaçlanan suç işlenmeden veya anlaşma dolayısıyla soruşturmaya başlanmadan önce bu ittifaktan çekilenlere ceza verilmez.

[...]

Türk Ceza Kanunu [Türkisches Strafgesetzbuch] 2004, Gesetz Nr. 5237, inklusive Novellen bis 5. April 2023, Sprache: Türkisch (verfügbar auf Mevzuat Bilgi, Sistemi), https://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.5237.pdf, Zugriff 23.4.2024

Da infolge das Anti-Terror-Gesetz 3713 nicht zur Gänze wiedergegeben werden kann, wird auf die wichtigen Artikel 5, 6 und 7 hingewiesen.

Verschärfung der Sanktionen Artikel 5 - (Geändert: 29/6/2006-5532/4 Art.) Bei Begehung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten werden die nach den einschlägigen Gesetzen festzusetzenden Freiheitsstrafen oder gerichtlichen Geldstrafen um die Hälfte erhöht. Die auf diese Weise zu bestimmenden Strafen können die Obergrenze der für die Straftat und für jede andere Strafe vorgesehenen Strafe überschreiten. Anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe wird jedoch eine verschärfte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Sieht der einschlägige Artikel eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Tatsache vor, dass die Straftat im Rahmen der Tätigkeit der Organisation begangen wurde, so wird die Strafe nur nach Maßgabe dieses Artikels erhöht. Die Erhöhung darf jedoch nicht weniger als zwei Drittel des Strafmaßes betragen.

Artikel 6 - Wer die Begehung von Straftaten durch terroristische Organisationen gegen Personen oder die Identität von Amtsträgern, die sich am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt haben, ankündigt oder veröffentlicht oder sich auf diese Weise an Personen wendet, und zwar in einer Weise, die erkennen lässt, gegen wen sie sich richtet, mit oder ohne Angabe von Namen und Identität, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. (Geänderter zweiter Absatz: 11/4/2013-6459/7 Art.) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer Erklärungen oder Äußerungen terroristischer Organisationen veröffentlicht oder verbreitet, die deren Methoden der Gewaltanwendung oder Bedrohung legitimieren oder loben oder zur Anwendung solcher Methoden auffordern. (Geänderter vierter Absatz: 29/6/2006-5532/5 Art.) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer unter Verstoß gegen Artikel 14 dieses Gesetzes die Identität von Informanten preisgibt oder veröffentlicht.) Werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Handlungen durch Presse und Rundfunk begangen, so wird gegen die Herausgeber von Presse und Rundfunk, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt waren, eine gerichtliche Geldstrafe von eintausend bis fünftausend Tagsätzen verhängt. (Aufgehoben letzter Satz: 11/4/2013-6459/7 Art.) (...)5(Zusätzlicher Absatz: 29/6/2006-5532/5 Art.; Aufgehoben: 2/7/2012-6352/105 Art. )

Terroristische Organisationen Artikel 7 - (Geändert: 29/6/2006-5532/6 Art.) Diejenigen, die eine terroristische Organisation gründen oder leiten, um Verbrechen zu den in Artikel 1 genannten Zwecken unter Anwendung von Zwang und Gewalt, durch Druck, Einschüchterung, Einschüchterung oder Bedrohung zu begehen, und diejenigen, die Mitglieder dieser Organisation sind, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 314 des türkischen Strafgesetzbuches bestraft. (Geänderter zweiter Absatz: 11/4/2013-6459/8 Art.) Eine Person, die Propaganda für eine terroristische Organisation in einer Art und Weise macht, die deren Methoden, die Gewalt, Drohungen oder Drohungen beinhalten, rechtfertigt oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden ermutigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, so erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte. Darüber hinaus werden die Herausgeber von Presse und Rundfunk, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt waren, mit einer gerichtlichen Geldstrafe von eintausend bis fünftausend Tagen bestraft. (Nachtrag: 17/10/2019-7188/13 Art.) Meinungsäußerungen, die die Grenzen der Berichterstattung oder der Kritik nicht überschreiten, stellen kein Verbrechen dar. Folgende Handlungen und Verhaltensweisen sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes ebenfalls strafbar: a) (Aufgehoben: 27/3/2015-6638/10 Art.)b) Auch wenn es nicht während der Versammlung und des Demonstrationszuges geschieht, in einer Weise, die zeigt, dass er/sie Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Organisation ist;1. Aufhängen oder Tragen von Emblemen, Bildern oder Zeichen der Organisation, 2. Das Senden mit Tongeräten, 4. das Tragen von Uniformen mit Emblemen, Bildern oder Zeichen einer terroristischen Vereinigung.(Zusätzlicher Absatz: 27/3/2015-6638/10 Art.) Wer bei Versammlungen und Demonstrationen, die zu Propaganda für eine terroristische Vereinigung werden, sein Gesicht ganz oder teilweise bedeckt, um seine Identität zu verbergen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft. Die untere Grenze der zu verhängenden Strafe beträgt mindestens vier Jahre, wenn die Täter bei dieser Straftat Gewalt anwenden oder Waffen aller Art, Molotows und ähnliche explosive, brandfördernde oder entzündliche Stoffe besitzen oder verwenden. Werden die in Absatz 2 genannten Straftaten in den Gebäuden, Lokalen, Büros oder Nebenräumen von Vereinen, Stiftungen, politischen Parteien, Arbeiter- und Berufsorganisationen oder deren Unterorganisationen oder in Bildungseinrichtungen oder Studentenwohnheimen oder deren Nebenräumen begangen, wird die doppelte Strafe dieses Absatzes verhängt. (Zusätzlicher Absatz: 11/4/2013-6459/8 Art.) Wer a) die in Absatz 2 definierte Straftat, b) die in Artikel 6 Absatz 2 definierte Straftat, c) die Straftat der Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Demonstrationen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes Nr. 2911 vom 6.10.1983 im Namen der terroristischen Vereinigung begeht, ohne Mitglied der terroristischen Vereinigung zu sein, wird nicht gesondert wegen der in Artikel 314 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 5237 definierten Straftat verurteilt.

[…]

Cezaların artırılması

Madde 5 – (Değişik: 29/6/2006-5532/4 md.) 3 ve 4 üncü maddelerde yazılı suçları işleyenler hakkında ilgili kanunlara göre tayin edilecek hapis cezaları veya adlî para cezaları yarı oranında artırılarak hükmolunur. Bu suretle tayin olunacak cezalarda, gerek o fiil için, gerek her nevi ceza için muayyen olan cezanın yukarı sınırı aşılabilir. Ancak, müebbet hapis cezası yerine, ağırlaştırılmış müebbet hapis cezasına hükmolunur. Suçun, örgütün faaliyeti çerçevesinde işlenmiş olması dolayısıyla ilgili maddesinde cezasının artırılması öngörülmüşse; sadece bu madde hükmüne göre cezada artırım yapılır. Ancak, yapılacak artırım, cezanın üçte ikisinden az olamaz. (Ek fıkra: 22/7/2010 - 6008/4 md.) Bu madde hükümleri çocuklar hakkında uygulanmaz.

Açıklama ve yayınlama

Madde 6 – İsim ve kimlik belirterek veya belirtmeyerek kime yönelik olduğununanlaşılmasını sağlayacak surette kişilere karşı terör örgütleri tarafından suç işleneceğini veyaterörle mücadelede görev almış kamu görevlilerinin hüviyetlerini açıklayanlar veya yayınlayanlarveya bu yolla kişileri hedef gösterenler bir yıldan üç yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.3(Değişik ikinci fıkra: 11/4/2013-6459/7 md.) Terör örgütlerinin; cebir, şiddet veyatehdit içeren yöntemlerini meşru gösteren veya öven ya da bu yöntemlere başvurmayı teşvikeden bildiri veya açıklamalarını basanlar veya yayınlayanlar bir yıldan üç yıla kadar hapiscezası ile cezalandırılır.Bu Kanunun 14 üncü maddesine aykırı olarak muhbirlerin hüviyetlerini açıklayanlarveya yayınlayanlar bir yıldan üç yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.(Değişik dördüncü fıkra: 29/6/2006-5532/5 md.) Yukarıdaki fıkralarda belirtilenfiillerin basın ve yayın yoluyla işlenmesi hâlinde, basın ve yayın organlarının suçun işlenişineiştirak etmemiş olan (…)4 yayın sorumluları hakkında da bin günden beşbin güne kadar adlîpara cezasına hükmolunur. (Mülga son cümle: 11/4/2013-6459/7 md.) (…)5(Ek fıkra: 29/6/2006-5532/5 md.; Mülga: 2/7/2012-6352/105 md.)

Terör örgütleri - Madde 7 – (Değişik: 29/6/2006-5532/6 md.)

Cebir ve şiddet kullanılarak; baskı, korkutma, yıldırma, sindirme veya tehdityöntemleriyle, 1 inci maddede belirtilen amaçlara yönelik olarak suç işlemek üzere, terörörgütü kuranlar, yönetenler ile bu örgüte üye olanlar Türk Ceza Kanununun 314 üncümaddesi hükümlerine göre cezalandırılır. Örgütün faaliyetini düzenleyenler de örgütünyöneticisi olarak cezalandırılır.(Değişik ikinci fıkra: 11/4/2013-6459/8 md.) Terör örgütünün; cebir, şiddet veyatehdit içeren yöntemlerini meşru gösterecek veya övecek ya da bu yöntemlere başvurmayıteşvik edecek şekilde propagandasını yapan kişi, bir yıldan beş yıla kadar hapis cezası ilecezalandırılır. Bu suçun basın ve yayın yolu ile işlenmesi hâlinde, verilecek ceza yarı oranındaartırılır. Ayrıca, basın ve yayın organlarının suçun işlenmesine iştirak etmemiş olan yayınsorumluları hakkında da bin günden beş bin güne kadar adli para cezasına hükmolunur. (Ekcümle:17/10/2019-7188/13 md.) Haber verme sınırlarını aşmayan veya eleştiri amacıylayapılan düşünce açıklamaları suç oluşturmaz. Aşağıdaki fiil ve davranışlar da bu fıkrahükümlerine göre cezalandırılır:a) (Mülga: 27/3/2015-6638/10 md.)b) Toplantı ve gösteri yürüyüşü sırasında gerçekleşmese dahi, terör örgütünün üyesiveya destekçisi olduğunu belli edecek şekilde;1. Örgüte ait amblem, resim veya işaretlerin asılması ya da taşınması,2. Slogan atılması,3. Ses cihazları ile yayın yapılması,4. Terör örgütüne ait amblem, resim veya işaretlerin üzerinde bulunduğu üniformanıngiyilmesi.(Ek fıkra: 27/3/2015-6638/10 md.) Terör örgütünün propagandasına dönüştürülentoplantı ve gösteri yürüyüşlerinde, kimliklerini gizlemek amacıyla yüzünü tamamen veyakısmen kapatanlar üç yıldan beş yıla kadar hapis cezasıyla cezalandırılır. Bu suçu işleyenlerincebir ve şiddete başvurmaları ya da her türlü silah, molotof ve benzeri patlayıcı, yakıcı ya dayaralayıcı maddeler bulundurmaları veya kullanmaları hâlinde verilecek cezanın alt sınırı dörtyıldan az olamaz.İkinci fıkrada belirtilen suçların; dernek, vakıf, siyasî parti, işçi ve meslekkuruluşlarına veya bunların yan kuruluşlarına ait bina, lokal, büro veya eklentilerinde veyaöğretim kurumlarında veya öğrenci yurtlarında veya bunların eklentilerinde işlenmesi halindebu fıkradaki cezanın iki katı hükmolunur.(Ek fıkra: 11/4/2013-6459/8 md.) Terör örgütüne üye olmamakla birlikte örgüt adına;a) İkinci fıkrada tanımlanan suçu,b) 6 ncı maddenin ikinci fıkrasında tanımlanan suçu,c) 6/10/1983 tarihli ve 2911 sayılı Toplantı ve Gösteri Yürüyüşleri Kanununun 28 incimaddesinin birinci fıkrasında tanımlanan kanuna aykırı toplantı ve gösteri yürüyüşüne katılmasuçunu,işleyenler hakkında, 5237 sayılı Kanunun 314 üncü maddesinin üçüncü fıkrasındatanımlanan suçtan dolayı ayrıca ceza verilmez.

[…]

Terörle Mücadele Kanunu [Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus], Gesetz Nr. 3713, 12. April 1991, in der Fassung von 5. April 2023 (verfügbar auf Mevzuat Bilgi Sistemi), https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=3713MevzuatTur=1MevzuatTertip=5 , Zugriff 2.5.2024 (auf ecoi.net)

Die Arrested Lawyers Initiative sieht in einer Analyse hinsichtlich der Anwendung der Anti-Terror-Gesetze folgende Problematik. Derzeit bestehen die türkischen Anti-Terror-Gesetze aus zwei separaten Gesetzen: dem türkischen Strafgesetzbuch (5237) und dem Anti-Terror-Gesetz (3713). Viele Artikel des Anti-Terror-Gesetzes wurden aufgehoben, aber Artikel 5, der immer noch in Kraft ist, sieht eine Erhöhung der Strafen im Zusammenhang mit Terrorismus um die Hälfte vor.

Unterabschnitt 1[1] (Artikel 314/1) von Artikel 314 des türkischen Strafgesetzbuchs stellt die Gründung und/oder das Kommando über eine bewaffnete terroristische Vereinigung unter Strafe, und Unterabschnitt 2 (Artikel 314/2) [2] stellt die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung unter Strafe. Nach dem türkischen Strafgesetzbuch werden diese beiden Straftaten mit Freiheitsstrafen zwischen 7,5 und 22,5 Jahren geahndet.

Das Fehlen rechtlicher Definitionen und Kriterien für die Definition einer bewaffneten terroristischen Vereinigung und den Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung macht diese Artikel anfällig für willkürliche Anwendung und Missbrauch. Die vage Formulierung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Sicherheit des Staates und den Terrorismus und ihre übermäßig breite Auslegung durch türkische Richter und Staatsanwälte machen alle Kritiker, insbesondere Anwälte, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und rivalisierende Politiker, zu potenziellen Opfern gerichtlicher Schikanen. Dieser unklare Bereich des türkischen Strafgesetzbuchs wird von der türkischen Regierung aktiv genutzt, um gegen Oppositionelle zu ermitteln, sie zu verfolgen und zu verurteilen, so die Arrested Lawyers Initiative.

Die Türkei hat die vage Formulierung der Anti-Terror-Gesetzgebung auch für ihre Geiseldiplomatie genutzt. Laut einem Bericht mit dem Titel "Erdogans Geiseldiplomatie - Westliche Staatsangehörige in türkischen Gefängnissen" der Foundation for Defence of Democracies (FDD) sind seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15.7.2016 mehr als 30 westliche Staatsangehörige in der Türkei inhaftiert worden. Fast alle dieser ausländischen Staatsbürger wurden terrorismusbezogener Straftaten beschuldigt.

Neben den Ausländern wurden auch Abgeordnete der Demokratischen Volkspartei (HDP) und der Republikanischen Volkspartei (CHP), die Vorsitzenden und die Direktorin von Amnesty (Türkei) Taner Kiliç und Idil Eser, der Philanthrop Osman Kavala, mehr als 1.600 Anwälte, darunter die Vorsitzenden regionaler Anwaltskammern, mehr als 150 Journalisten und unzählige weitere Personen beschuldigt, Mitglied einer bewaffneten terroristischen Organisation zu sein oder eine oder mehrere dieser Organisationen zu unterstützen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden (Imret gegen die Türkei, Isikirik gegen die Türkei), dass Verurteilungen nach Artikel 220 § 7 und 314 § 2 des türkischen Strafgesetzbuchs gegen Artikel 11 der Konvention verstoßen. Im Lichte der vorgenannten Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 220 § 7 des Strafgesetzbuches in seiner Anwendung nicht "vorhersehbar" ist, da er dem Beschwerdeführer nicht den Rechtsschutz gegen willkürliche Eingriffe in sein Recht nach Artikel 11 der Konvention gewährte (siehe Ahmet Yıldırım v. Turkey, no. 3111/10, § 67, ECHR 2012, und Işıkırık, oben zitiert, § 70). Daher war der Eingriff, der sich aus der Anwendung von Artikel 220 § 7 ergab, nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Ebenso entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 3.12.2019 in der Rechtssache Parmak Bakir gegen die Türkei, dass die Auslegung des Straftatbestands der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung durch die türkische Justiz gegen Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, d. h. gegen das absolute Recht auf keine Strafe ohne Gesetz.

Im Dezember 2020 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest, dass die Anti-Terror-Bestimmung der Türkei (Artikel 314 des türkischen Strafgesetzbuchs) nicht vorhersehbar sei (Selahattin Demirtaş gegen die Türkei (2)) Die Vorhersehbarkeit ist eines der Kriterien, die der EGMR bei der Beurteilung der Qualität eines bestimmten Gesetzes anwendet, das von einem Vertragsstaat zur Rechtfertigung seines Eingriffs in ein Recht oder eine Freiheit herangezogen wird.

[...]

Problem

At present, Turkey’s anti-terrorism legislation consists of two separate laws: the Turkish Penal Code (5237) (“TPC”) and Anti-Terrorism Law (3713). Many articles of the Anti-Terrorism Law were rescinded but article 5, which is still in force, stipulates the aggravation of the terrorism-related sentences by half.

Sub-section 1[1] (Article 314/1) of Article 314 of the Turkish Penal Code criminalises the establishment and/or commanding an armed terrorist organisation, and the subsection 2 (Article 314/2) [2] criminalises the membership to an armed organisation. Under the Turkish Penal Code, these two offences carry the penalty of 7.5 to 22.5 years imprisonment.

The problem is that the Turkish Penal Code contains neither the definition of what constitutes armed organizations and armed groups nor the offense of membership[3]. The lack of legal definitions and criteria of what constitutes an armed terrorist organization and the offense of membership in the armed terrorist organization makes these articles prone to arbitrary application and abuse. Vague formulation of the criminal provisions on the security of the state and terrorism and their overly broad interpretation[4] by Turkish judges and prosecutors make all critics, particularly lawyers, human rights defenders, journalists, and rival politicians, a potential victim of judicial harassment. This indistinct area under the Turkish Penal code is actively used by the Turkish government to investigate, prosecute and convict opponents.

Turkey also has been using the vague formulation of the anti-terrorism legislation in his hostage diplomacy. According to a report entitled “Erdogan’s Hostage Diplomacy – Western Nationals in Turkish Prisons” undertaken by the Foundation for Defence of Democracies (FDD), more than 30 Western nationals have been jailed in Turkey since the failed military coup of July 15, 2016. Almost all of these foreign citizens were accused of terrorism-related offenses.

Besides foreigners, deputies of People’s Democratic Party (HDP) and the Republic People’s Party (CHP), the chairperson and the director of the Amnesty (Turkey branch) Taner Kilic and Idil Eser, philanthropic Osman Kavala, more than 1,600 lawyers including presidents regional bar associations, more than 150 journalists, and innumerable others have all been accused of being member of an armed terrorist organization or aiding and abetting one or more of those.

ECtHR v. Turkish courts

European Court of Human Rights decided (Imret vs Turkey, Isikirik vs Turkey) that convictions under Articles 220 § 7 and 314 § 2 of the Turkish Criminal Code violate Article 11 of the Convention.[6]

In the light of the aforementioned considerations, the Court concludes that Article 220 § 7 of the Criminal Code was not “foreseeable” in its application since it did not afford the applicant the legal protection against arbitrary interference with his right under Article 11 of the Convention (see Ahmet Yıldırım v. Turkey, no. 3111/10, § 67, ECHR 2012, and Işıkırık, cited above, § 70). Hence, the interference resulting from the application of Article 220 § 7 was not prescribed by law.

Likewise, On 3 December 2019, the European Court of Human Rights (ECtHR) ruled in the case of Parmak Bakir v Turkey that the Turkish judiciary’s interpretation of the offence of membership of an armed terrorist organization violated Article 7 of the European Convention on Human Rights, being the absolute right to no punishment without law. (For details see: here)

In December 2020, the Grand Chamber of the European Court of Human Rights established that Turkey’s anti-terror provision (Article 314 of the Turkish Penal Court) was not foreseeable (Selahattin Demirtas v. Turkey (2)) The foreseeability is one of criteria that the ECtHR applies while assessing the quality of a certain law used by a state party to justify its intervention into a right or freedom.

[...]

The Arrested Lawyers Initiative (9.8.2022): [Analysis] Turkey abuses anti-terror laws to suppress critics, https://arrestedlawyers.org/2022/08/09/turkey-abuses-anti-terror-laws-to-suppress-critics/, Zugriff 23.4.2024

Media and Law Studies Association kommentierte im Februar 2024 das neue Justizreformpaket, welches den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein" wieder einführt, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geregelt ist und vom Verfassungsgericht (AYM) für nichtig erklärt wurde.

Am 26.10.2023 hob das Verfassungsgericht die Bestimmung in Artikel 220 Absatz 6 des türkischen Strafgesetzbuches auf, in der es heißt: "Personen, die im Namen einer Organisation Straftaten begehen, ohne deren Mitglied zu sein, werden auch für die Mitgliedschaft in der Organisation bestraft." Das Gericht hatte dem Parlament eine viermonatige Frist ab dem 8.12.2023 eingeräumt, um die Verordnung zu überarbeiten. In seiner Entscheidung stellte das Höchstgericht, dass die Vorschrift nicht hinreichend präzise und vorhersehbar war, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und somit das Erfordernis der Rechtmäßigkeit nicht erfüllte und für verfassungswidrig erklärt wurde. - Mit dem neuen Justizreformpaket wird die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein" unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (TCK).

Aufgehobene Bestimmung: (6) Eine Person, die im Namen einer Organisation Straftaten begeht, ohne Mitglied zu sein, wird auch für das Verbrechen der Mitgliedschaft in der Organisation bestraft. Die Strafe für das Verbrechen der Mitgliedschaft in der Organisation kann um bis zur Hälfte reduziert werden. Diese Bestimmung gilt nur für bewaffnete Organisationen.

Vorgeschlagene Änderung [Anm. wurde angenommen]: (6) Wer im Namen einer Organisation Straftaten begeht, ohne Mitglied zu sein, wird zusätzlich mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bis zu sechs Jahren bestraft. Die Strafe für die begangene Straftat kann je nach der Art der Straftat um bis zur Hälfte herabgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt nur für bewaffnete Organisationen.

In Artikel 314 des türkischen Strafgesetzbuchs, der die Mitgliedschaft in bewaffneten Organisationen regelt, wird ein neuer Absatz eingefügt, der die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein" als eigenständiges Verbrechen für bewaffnete kriminelle Organisationen einführt: "(3) Eine Person, die im Namen einer Organisation Straftaten begeht, ohne Mitglied zu sein, wird zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft. Die Strafe für die begangene Straftat kann je nach Art der Straftat um bis zur Hälfte reduziert werden."

[...]

New judicial package introduced: committing offenses on behalf of an organization returns, compensation commission to be exhausted before the Constitutional Court in long trials

MLSA Legal Unit - This week, a new judicial reform package passed through the Justice Commission of the Parliament. The package reinstates the crime of "committing offenses on behalf of an organization without being a member," regulated under Article 220/6 of the Turkish Penal Code (TCK), which was nullified by the Constitutional Court (AYM). Additionally, the powers of the compensation commission are expanded, making it mandatory to approach the commission before proceeding to the Constitutional Court in cases of prolonged trials. The package also introduces the possibility of appeal for deferred announcement of verdicts. [...]

The crime of "committing offenses on behalf of an organization without being a member" returns

On October 26, 2023, the Constitutional Court annulled the provision in Article 220, Paragraph 6 of the Turkish Penal Code, stating, "Persons committing offenses on behalf of an organization without being a member thereof shall also be punished for membership in the organization." The Court had given the Parliament a four-month period starting December 8, 2023, to revise the regulation. In its decision, the High Court stated that the rule was not sufficiently precise and foreseeable to prevent arbitrary practices by public authorities, thereby not meeting the legality requirement and ruling it unconstitutional.

With the new judicial reform package, the regulation concerning "committing offenses on behalf of an organization without being a member" returns unchanged. Additionally, the same provision is applied to "armed criminal organizations" under TCK Article 314.

Annulled provision

Proposed amendmen

(6) A person who commits offenses on behalf of an organization without being a member shall also be punished for the crime of membership in the organization. The sentence for the crime of membership in the organization can be reduced by up to half. This provision applies only to armed organizations.

(6) A person who commits offenses on behalf of an organization without being a member shall additionally be punished with imprisonment ranging from two years and six months to six years. The sentence for the committed crime can be reduced by up to half, depending on the nature of the crime. This provision applies only to armed organizations.

A new paragraph is added to Article 314 of the Turkish Penal Code, regulating membership in armed organizations, introducing "committing offenses on behalf of an organization without being a member" as an independent crime for armed criminal organizations:

"(3) A person who commits offenses on behalf of an organization without being a member shall additionally be punished with imprisonment ranging from five to ten years. The sentence for the committed crime can be reduced by up to half, depending on the nature of the crime."

[...]

MLSA - Media and Law Studies Association (23.2.2024): https://www.mlsaturkey.com/en/mlsa-legal-unit-publishes-information-note-on-the-new-judicial-package, Zugriff 30.4.2024

Die Internetplattform „Expression Interrupted!“, die sich der Verteidigung der Presse- und Meinungsfreiheit verschrieben hat, zitiert ebenfalls Rechtsexperten die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches kritisieren. Nach Ansicht von Experten löst die Bestimmung, die den vom Verfassungsgericht für ungültig erklärten Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs ersetzen soll, die bestehenden Probleme nicht und könnte schwerwiegende Folgen haben.

Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betrifft den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, der vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben wurde. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung, diese Bestimmung im Artikel 220/6 - "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein" - im September 2023 aufzuheben, erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht".

Professor Hasan Sınar, Leiter des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der juristischen Fakultät der Altınbaş-Universität, fasste die mit der Novelle eingeführten Änderungen wie folgt zusammen: "[...] Im 8. Justizpaket wurde der Artikel, der früher den Straftatbestand der 'Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, obwohl man nicht deren Mitglied ist' definierte, zu einer eigenständigen Form der Straftat umdefiniert, die mit der gleichen Strafe wie die 'Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation' geahndet wird." - "Der Gesetzgeber hält sich auch nicht an die Urteile des Verfassungsgerichts". Die Rechtsanwältin Figen Albuga Çalıkuşu sagte mit Blick auf Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches: "Die Änderung des Artikels 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches hat leider nicht die notwendigen Änderungen gebracht", und fügte hinzu: In seiner Entscheidung, den Artikel für nichtig zu erklären, war das Verfassungsgericht sehr deutlich, dass der Artikel nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht, und forderte eine Neuformulierung, um das Verfahren, die Methode und die Handlungen zu bestimmen, mit denen jemand "eine Straftat im Namen einer illegalen Organisation begehen kann, ohne deren Mitglied zu sein". In seiner Entscheidung, den Artikel für ungültig zu erklären, wies das Verfassungsgericht darauf hin, dass dieser Artikel häufig dazu verwendet wird, die Ausübung verfassungsmäßiger Rechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Pressefreiheit zu kriminalisieren, und dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor zu ähnlichen Urteilen gelangt war. Sowohl das Verfassungsgericht als auch der EGMR haben sich klar zu Folgendem geäußert: "Die Bürger eines Landes müssen wissen, welche Handlungen eine Straftat darstellen, und dies sollte im Gesetz klar beschrieben werden. Wenn es einen Artikel gibt, der die "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, der man nicht angehört", regelt, dann sollte klar sein, welche Handlungen eine im Namen der Organisation begangene Straftat darstellen. Andernfalls ist die Bestimmung willkürlich. Willkür wiederum führt zu einer unverhältnismäßigen Bestrafung. Daher würde der Artikel dem Legalitätsprinzip sowie den Grundsätzen der Klarheit und Vorhersehbarkeit entsprechen. In seiner jetzigen Form entspricht dieser Gesetzesartikel nicht dem Legalitätsprinzip".

Çalıkuşu sagte, dass, obwohl der Grund für die Aufhebung von TCK 220/6 klar angegeben wurde, der Artikel wortwörtlich in das 8. Justizpaket übernommen und als Absatz 3 zu Artikel 314 des Strafgesetzbuches hinzugefügt wurde, der "Terrorismusverbrechen" regelt. Çalıkuşu fügte hinzu: "Während wir es gewohnt sind, über Richter zu debattieren, die die Urteile des Verfassungsgerichts zu Verstößen nicht umsetzen, wie bei den Beispielen von Can Atalay, Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, haben wir nun erlebt, dass das Parlament sich nicht an die Urteile des Verfassungsgerichts hält. Während das Verfassungsgericht das Parlament aufgefordert hat, neue Gesetze zu erlassen und seiner Pflicht als Gesetzgeber nachzukommen, ist der Gesetzgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen."

Nach Ansicht von Professor Sınar geht die mit dem 8. Justizpaket eingeführte Bestimmung noch weiter zurück als der für nichtig erklärte TCK 220/6. Sınar sagte: "Dies macht das Urteil des Verfassungsgerichts in zweierlei Hinsicht bedeutungslos: Erstens sieht es unter Verletzung des Legalitätsprinzips eine Bestrafung für dieselbe Handlung vor. Zweitens sieht der Artikel ein unverhältnismäßiges Strafmaß vor, das dem Straftatbestand der 'Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung' gleichkommt. Die Unklarheit darüber, welche Handlungen und Äußerungen unter diesen Artikel fallen, wurde nicht ausgeräumt. Nach dem früheren Gesetz lag die mögliche Höchststrafe für Artikel 220/6 allein zwischen zwei und vier Jahren Haft, während die derzeitige Gesetzgebung die Hinzufügung der Bestimmungen von Artikel 314/3 und eine Höchststrafe von fünf bis zehn Jahren Haft für die Handlung der "Begehung von Straftaten im Namen einer bewaffneten Organisation" vorsieht. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber eine Bestimmung geschaffen, die noch mehr gegen die Freiheitsrechte verstößt als die vom Verfassungsgericht für nichtig erklärte."

Professor Sınar sagte: "Diese neue Gesetzgebung könnte bedeuten, dass ein Journalist, der seinen Beruf ausübt, zu einer langen Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden kann, wenn Artikel 314/3 auf seine Berichterstattung über eine friedliche Demonstration angewendet wird."

Çalıkuşu sagte: "Dieser Artikel des Strafgesetzes war sehr hilfreich bei der Unterdrückung der Meinungsfreiheit. Die Argumentation war, dass selbst wenn jemand kein Mitglied einer Organisation war, die von ihm geäußerten Ansichten Straftaten darstellten, die im Namen der Organisation begangen wurden. Diejenigen, denen es unangenehm war, dass Meinungen und Kritik geäußert wurden, nutzten diesen Artikel, um abweichende Standpunkte zum Schweigen zu bringen und Gedanken zu bestrafen." Çalıkuşu fuhr fort: "Jetzt, da keine Änderungen vorgenommen wurden, werden sie in der gleichen Weise weitermachen, um die Stimmen zum Schweigen zu bringen, die sie als zu Andersdenkenden gehörend ansehen, und um leicht Druck auszuüben. Die neue Gesetzgebung steht nicht im Einklang mit den Urteilen des Verfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Und leider werden wir willkürliche Verurteilungen erleben, und dieser Artikel wird als nützliches Mittel zur Bestrafung eingesetzt werden. Für Journalisten wird dieser Artikel auf unbegrenzte Weise funktionieren, um sie zu bestrafen, als wären sie Mitglieder einer illegalen Organisation, auch wenn sie das nicht sind, weil sie ihr Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit, das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration wahrgenommen und die Behörden gestört haben. Sie sind hartnäckig gewesen. Es ist beängstigend zu sehen, wie hartnäckig sie sind und wie die gleiche Unrechtmäßigkeit unter dem Namen eines "Justizpakets" durchgeführt wird. Es wird keinen positiven Effekt geben, wir werden beobachten, wie die Justiz aus der Wahrnehmung der von der Verfassung garantierten Rechte Straftaten macht. Das Gesetz wird also weiterhin als Waffe der Unterdrückung eingesetzt werden, daran hat sich nichts geändert."

[...]

The 8th Judicial Package was published in the Official Gazette and came into force in March. According to experts, the provision brought to replace article 220/6 of the Turkish Penal Code, which was annulled by the Constitutional Court, does not solve existing problems and may have graver consequences

The most controversial provision in the package concerns the crime of “committing crimes on behalf of a terrorist organization without being its member” that was governed by Article 220/6 of the Turkish Penal Code (TCK), which was annulled by the Constitutional Court for being unconstitutional. In the reasoning for its unanimous decision to cancel this provision in September 2023, the Constitutional Court stated that the provision was “not sufficiently clear and predictable to prevent arbitrary practices by public authorities and did not meet the criteria of legality.” This is why the 8th Judicial Package re-regulates this provision.

Professor Hasan Sınar, head of the Department of Criminal Law and Criminal Procedure Law at Altınbaş University’s Faculty of Law, summarized the changes brought in by the amendment as follows: “[…] In the 8th Judicial Package, the article that used to define the crime of ‘committing crimes on behalf of an illegal organization despite not being its member’ was redefined as an independent form of crime punishable by the same sentence as ‘membership in a terrorist organization’.”

“The legislature also does not abide by Constitutional Court judgments”

So, what do these amendments mean and has the article, which the Constitutional Court annulled, been reformulated appropriately? Considering it in terms of Article 220/6 of the TCK, lawyer Figen Albuga Çalıkuşu said, “The amendment to article 220/6 of the Turkish Penal Code unfortunately did not bring about the necessary changes,” adding: “In its decision to annul, the Constitutional Court was very clear that the article did not meet the criteria of legality and requested any reformulation to identify the procedure, method and actions by which one can ‘commit a crime on behalf of an illegal organization without being its member.’ In its decision to annul, the Constitutional Court noted that this article was often used to criminalize the enjoyment of constitutional rights, such as the freedom of expression or the freedom of the press; and the European Court of Human Rights [ECtHR] had previously arrived at similar judgments. Especially in trials held after the coup attempt of 15 July 2016, this article came to be applied to opponents of the government. Both the Constitutional Court and the ECtHR have clearly stated the following: ‘Citizens of a country need to know which actions constitute a crime and this should be clearly described in the law.’ If there is an article governing ‘committing crimes on behalf of an illegal organization of which one is not a member,’ then it should be clear which actions constitute a crime committed on behalf of the organization. Otherwise, the provision will be arbitrary. Arbitrariness in turn leads to disproportionate punishment. Therefore, the article would comply with the principle of legality, and the principles of clarity and predictability. In its current form, this article of the law does not comply with the principle of legality.”

Çalıkuşu said that while the reason for the annulment of TCK 220/6 was clearly given, the article was taken verbatim in the 8th Judicial Package and added as paragraph 3 to Article 314 of the Penal Code which governs “terrorism crimes.” Çalıkuşu added: “While we are used to debating judges not implementing the Constitutional Court’s judgments on violations, as in the examples of Can Atalay, Selahattin Demirtaş and Osman Kavala, we have now seen the Parliament not abiding by Constitutional Court judgments. While the Constitutional Court has called on the Parliament to enact new legislation and do its duty as the legislature, the legislature has not fulfilled this duty.”

“Even more opposed to freedoms than the article annulled by the Constitutional Court”

According to Professor Sınar, the provision introduced with the 8th Judicial Package takes us further back than the annulled TCK 220/6. Sınar said: “This renders the Constitutional Court judgment meaningless in two ways: The first is that in violation of the principle of legality, it foresees punishment for the same action. The second is the disproportionate sentencing foreseen by the article, which sets the sentencing at the same level as the crime of ‘membership in a terrorist organization.’ The lack of clarity on which actions and expressions come under this article has not been dispelled. Under the previous law, the maximum sentencing possible for TCK 220/6 alone was between two and four years of imprisonment, while the current legislation allows for adding the provisions of article 314/3 and for maximum sentencing of five to 10 years of imprisonment for the action of ‘committing crimes on behalf of an armed organization.’ In this sense the lawmakers have produced a provision that is even more opposed to freedoms than that annulled by the Constitutional Court.”

How will the “committing crimes on behalf of an illegal organization” provision, which has once more come into force with the judicial package, affect trials of journalists? Let us look at some previous examples: In the Cumhuriyet newspaper trial, the remand of defendants was sustained for months based on this article of the law until the case was filed. Journalists Ahmet Altan and Nazlı Ilıcak and academic Mehmet Altan, who were imprisoned pending trial after the coup attempt of 15 July 2016, were accused of the same crime. The same article had also been used to arrest the journalists reporting on the information contained in former Minister of Energy and Natural Resources Berat Albayrak's e-mails which were leaked by RedHack.

Professor Sınar said, “This new legislation could mean a journalist practicing their profession could be sentenced to a long period of imprisonment such as five to 10 years, if TCK 314/3 is applied to their reporting on a peaceful demonstration.”

Çalıkuşu said: “This article of the penal law was very instrumental in suppressing the freedom of expression. The reasoning was even if someone was not a member of an organization, the views they expressed constituted crimes committed on behalf of the organization. Those who were uncomfortable with the opinions and criticisms being voiced used this article to silence non-conforming viewpoints and to punish thought.” Çalıkuşu continued: “Now that no changes have been made, they will continue in the same vein to silence those voices they see as belonging to dissidents and to easily apply pressure. The new legislation is not compliant with judgments of the Constitutional Court or the European Court of Human Rights. And unfortunately, we will see arbitrary sentencing and this article will be used as a useful means of punishment. For journalists, it will function in an open-ended manner, for punishing them as though they were illegal organization members, even if they are not, because they exercised their right to the freedom of the press and expression, the right to peaceful assembly and demonstration, disturbing the authority. They have been persistent. To see their persistence and the same unlawfulness carried out under the name of a ‘judicial package’ is quite scary. There will be no positive effect, we will observe the judiciary manufacture crimes out of the enjoyment of rights guaranteed by the Constitution. So, the law will continue to be used as a rod of oppression, nothing has changed.”

[…]

EXPRESSION INTERRUPTED! (4.4.2024): ANALYSIS | New judicial package "takes us further back than legislation annulled by top court", https://www.expressioninterrupted.com/analysis-the-8th-judicial-package-takes-us-further-back-than-legislation-annulled-by-constitutional-court/, Zugriff 6.5.2025

4. Welche Strafen wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 für

-Terrorpropaganda

-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung

üblicherweise verhängt, sofern es sich um keine high profile Person (z.B. Politiker, Journalist, oä) handelte?

5. Wie viele Anzeigen wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 wegen

-Terrorpropaganda

-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung

bei der Polizei erstattet?

6. Wie viele Anklagen wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 wegen

-Terrorpropaganda

-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung

durch die Staatsanwaltschaft eingebracht?

7. Wie viele Verurteilungen ergingen in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 wegen

-Terrorpropaganda

-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung

8. Wie viele Urteile erster Instanz wegen

-Terrorpropaganda

-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung

wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 durch Instanzgerichte

-bestätigt

-Herabgesetzt

-im Sinne eines Freispruchs aufgehoben

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Türkisch etliche Informationen gefunden, allerdings nicht zur Gänze entlang des detaillierten vorgegebenen Fragenkataloges. Die offiziellen Statistiken des türkischen Justizministeriums geben beispielsweise für das Jahr 2022, im Unterschied zu 2021 und 2020, keine Auskunft hinsichtlich der Verfahren, Urteile, Strafminderung etc. in Bezug auf die relevanten Artikel 220 und 314 des türkischen Strafgesetzbuches. Vielmehr enthalten sie Daten zu diversen Sondergesetzen, darunter auch das hier relevante Anti-Terror-Gesetz Nr.3713. Für das Jahr 2023 waren noch keine Daten verfügbar.

Es wurde versucht die Lücke hinsichtlich der Anti-Terror-Paragrafen des Strafgesetzbuches durch die Statistiken der Prozessbeobachtung der Media and Law Studies Association zu kompensieren, welche im Zeitraum Sept.2022 – Sept.2023 233 Fälle, darunter auch zahlreiche mit vermeintlichem Bezug der Unterstützung terroristischer Aktivitäten, beobachtete.

Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Auf der Basis der offiziellen Statistiken des türkischen Justizministeriums lässt sich zusammengefasst folgendes sagen: Auf der Basis des Anti-Terror-Gesetz Nr.3713 gab es 2020 nach 6.551 Anklagen 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen. Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. 2021 wurden nach 6.641 Anklagen 2.892 Verurteilungen verhängt, davon 1.149 Haftstrafen bei 3.598 Freisprüchen. 2022 wurden von den insgesamt 7.891 Angeklagten 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. Die Statistik für das Jahr 2022 erwähnt nicht getrennt die Anzahl der Haftstrafen.

Auf der Grundlage der Artikel 220 und 314 des Strafgesetzbuches wurden 12.703 Personen gemäß Artikel 220 und 54.906 laut Artikel 314 als Beschuldigte ausgewiesen. 5.206 Strafurteile wurden gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 gefällt. 2.212 wurden nach Art.220 und 18.860 nach Art.314 zu Haftstrafen verurteilt. 5.449 Angeklagte nach Artikel 220 und 16.516 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. Für das Jahr 2021 wurden gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches 15.718 Personen als Beschuldigte ausgewiesen, nach Artikel 314 53.723. 7.059 Strafurteile gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 wurden gefällt. Zu Gefängnisstrafen wurden 3.057 nach Art.220 und 18.816 nach Art.314 verurteilt. 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. In der Jahresstatistik 2022 wurden keine Zahlen nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches ausgewiesen.

Anmerkung: Die numerischen Differenzen zur jeweiligen Gesamtzahl ergeben sich durch hier nicht angeführte Zahlen der Kategorien: „verschobene Urteile“, „andere Entscheidungen“, etc.

Einzelquellen:

Statistiken

2022

In den Jahresstatistiken des türkischen Justizministeriums wird das Strafgesetzbuch nicht mehr ausführlich nach einzelnen Artikeln behandelt wie noch 2021 und 2020 (siehe unten!). Das einzige Diagramm, welches zumindest ansatzweise einen Hinweis auf die Anzahl der Verfahren gemäß Artikel 220 gibt, ist jenes zu den eröffneten Verfahren an den Strafgerichten unter dem Strafgesetzbuch. Hierbei ergibt sich, dass die Gruppe der Artikel 213-222: „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ einen geringen Anteil an den eröffneten Verfahren ausmacht (vorletzte Säule von rechts im Diagramm).

[…]

The number of offences defined in TCL in files opened within the year is 3 074 691, of which offences against property (TCL 141-169) rank the first with 721 762, offences against physical integrity (TCL 86-93) rank second with 656 713 and offences against liberty rank the third (TCL 106-124) with 446 546.

(Seite 74)

[…]

Die letzte Zeile des Ausschnittes der folgenden Tabelle 1.9 zeigt die Anzahl der Fälle, Verdächtigen und Straftaten nach dem Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713, welche durch die Generalstaatsanwaltschaft untersucht wurden. Demnach gab es 2022 inklusive der Fälle des Vorjahres 38.910 Fälle mit insgesamt 43.386 Verdächtigen. Tabelle 1.10 zeigt Anzahl der Akten, Verdächtigen und Straftaten, über die in der Ermittlungsphase bei den Generalstaatsanwaltschaften aufgrund von Sondergesetzen 2022 entschieden wurde. Demgemäß wurden von 20.877 Verdächtigen 6.804 nicht verfolgt, 6.266 weiter verfolgt und bei 7.807 gab es andere Urteile. Tabelle 2.16 führt die Anzahl der Dossiers, der Beschuldigten und der Straftaten vor den Strafgerichten an. Tabelle 2.18 weist die Anzahl und Art der Urteile seitens der Strafgerichte bezüglich der Fälle, Beschuldigten und der Straftaten an. Demnach wurden von den insgesamt 7.891 Beschuldigen 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. In 2.752 Fällen kam es zu einer Urteilsverschiebung, und bei 1.119 Angeklagten wurden andere Urteile gefällt.

Republic of Turkey Ministry of Justice/ General Directorate of Judicial Record and Statistics (3.2023): ADALET İSTATİSTİKLERİ, Judicial Statistics 2022, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/29032023141410adalet_ist-2022cal%C4%B1sma100kapakl%C4%B1.pdf, Zugriff 22.4.2024

2021

ad Artikel 220 und 314 Strafgesetzbuch

Laut der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 wurden gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches 15.718 Personen als Beschuldigte ausgewiesen, nach Artikel 314 53.723. 7.059 Strafurteile gem. Art.220 und 44.042 gem. Art. 314 wurden gefällt. 3.057 wurden nach Art.220 und 18.816 nach Art.314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art.220) bzw. 12.093 (Art.314) fielen in die Kategorie sonstigen Verurteilungen. 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden.

(S.95,98) […]

(S.109, 112)

(S.118, 121) […]

(S.154, 157) […]

Anmerkung: Der Übersetzung aus dem Türkischen zufolge heißt die Kategorie korrekterweise „Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem türkischen Strafgesetzbuch und Sondergesetzen, nach Staatsangehörigkeit und Altersgruppe, 2021 (Fortsetzung)“

(S.163, 166) […]

(S.181, 184) […]

ad Anti-Terror-Gesetz Nr.3713

2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (Anmerkung: In der Originaltabelle wird auf Englisch von „other imprisonment sentence decision“ gesprochen. Die Direktübersetzung aus dem Türkischen spricht jedoch von „sonstigen Verurteilungen“). Dem standen 3.598 Freisprüche gegenüber.

In 3.057 Fällen wurde das Urteil verschoben, und in 1.912 kamen andere Entscheidungen zum Tragen.

(S.63) [...]

(S.113) [...]

(S.122) [...]

(S.140) [...]

(S.158) [...]

(S.167) [...]

(S.176) [...]

(S.185). [...]

Republic of Turkey Ministry of Justice/ General Directorate of Judicial Record and Statistics (2022): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2021, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/9092022143819adalet_ist-2021.pdf, Zugriff 7.5.2024

2020

ad Artikel 220 und 314 Strafgesetzbuch

Laut der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2020 wurden gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches 12.703 Personen als Beschuldigte ausgewiesen, nach Artikel 314 54.906. 5.206 Strafurteile wurden gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 gefällt. 2.212 wurden nach Art.220 und 18.860 nach Art.314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.425 (Art.220) bzw. 12.145 (Art.314) fielen in die Kategorie sonstigen Verurteilungen. 5.449 Angeklagte nach Artikel 220 und 16.516 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden.

(S.95, 98) [...]

(S.109, 112) [...]

(S.118, 121) [...]

(S.154, 157).[...]

(S.163, 166)

[...]

ad Anti-Terror-Gesetz Nr.3713

2020 gab es nach 6.551 Anklagen nach dem Anti-Terror-Gesetz 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (Anmerkung: In der Orginaltabelle wird auf Englisch von „other imprisonment sentence decision“ gesprochen. Die Direktübersetzung aus dem Türkischen spricht jedoch von „sonstigen Verurteilungen“). Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. In 2.911 Fällen wurde das Urteil verschoben, und in 3.713 kam es zu anderen Urteilen als die Verhängung von Haftstrafen, Freispruch oder Vertagung.

(S.63) [...]

(S.113) [...]

(S.122) [...]

(S.158) [...]

(S.167) [...]

(S.176) [...]

(S.185)

[...]

Republic of Turkey Ministry of Justice/ General Directorate of Judicial Record and Statistics (2021): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2020, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/1692021162011adalet_ist-2020.pdf, Zugriff 7.5.2024

Die türkische NGO Media And Law Studies Association veröffentlichte im Dezember 2023 ihren Bericht zu den von ihr durchgeführten Prozessbeobachtungen. Dieser Bericht basiert auf den Daten von 464 Anhörungen, die im Rahmen von 233 Verfahren zur freien Meinungsäußerung stattfanden, an denen 1.646 Personen beteiligt waren und in 20 Provinzen zwischen dem 1.9.2022 und dem 1.9.2023 beobachtet wurden.

In 133 Fällen, die im Zusammenhang mit Journalismus erhoben wurden, waren die häufigsten Anschuldigungen "terroristische Straftaten". In 43% dieser Fälle (57 Fälle) wurden Journalisten wegen terroristischer Straftaten angeklagt. Die häufigsten Anklagen waren "Propaganda für eine terroristische Vereinigung (Anti-Terror-Gesetz 7/2)" (29 Fälle) und "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" (15 Fälle).

Die drei Straftaten mit den meisten Haftstrafen in Bezug auf die Dauer waren: "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung", "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "terroristische Propaganda". - 32 Angeklagte wurden wegen "wissentlicher und willentlicher Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 102 Jahren, sieben Monaten und 28 Tagen verurteilt, was mehr als drei Jahre und zwei Monate im Schnitt bedeutet. Fünf Angeklagte wurden wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 31 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen verurteilt, im Schnitt somit rund 6 ¼ Jahre. 14 Angeklagte wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 29 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen verurteilt. Vier Angeklagte wurden wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne Mitglied dieser Vereinigung zu sein" zu insgesamt 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

In 103 (32%) der 233 beobachteten Fälle wurden Personen wegen "Terrorismus"-Delikten verfolgt, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen. Im Beobachtungszeitraum wurden 99 der 233 Fälle abgeschlossen. In 59 dieser Fälle wurden insgesamt 260 Angeklagte freigesprochen, während in 32 Fällen insgesamt 217 Jahre, acht Monate und 20 Tage Haft gegen 116 Angeklagte verhängt wurden. In sechs Fällen wurden gegen zwölf Angeklagte Geldstrafen verhängt.

[...]

Overview of Cases

This report is based on data from 464 hearings held within the scope of 233 freedom of expression cases involving 1646 people, monitored by the Media and Law Studies Association (MLSA) in 20 provinces between 1 September 2022 and 1 September 2023. More than half of the cases (58%) were filed in Istanbul (135 cases). This was followed by Ankara with 13% (31 cases) and Diyarbakır with 10% (24 cases). Other provinces where cases were followed were Van (8 cases) and Izmir (8 cases), Batman (6 cases), Tunceli (3 cases), Hakkari (2 cases), Elazığ (2 cases), Aydın (2 cases), Antalya (2 cases), Ağrı (2 cases). Mardin, Konya, Kocaeli, Eskişehir, Eskişehir, Bursa, Bitlis, Balıkesir, Adana (1 case each). [...]

Journalistic Activities Continued to Be Considered Both "Crime" and "Terrorism"

In 133 cases filed for journalism, the most common accusations were "terrorism offenses". In 43% of these cases (57 cases) journalists were charged with terror-related offenses. The most commoncharges were "making propaganda for a terrorist organization (TMK 7/2)" (29 cases) and "membership of an armed terrorist organization" (15 cases).

In the indictments, journalistic activities, news reports and social media posts were frequently evaluated as terrorist organization propaganda. Journalists whose cases were monitored as part of the program were most often accused of making terrorist organization propaganda due to their news reports.

[…]

Items with the Most Imprisonment Sentences

The three crimes with the highest number of prison sentences in terms of duration were "assisting a terrorist organization", "membership in a terrorist organization" and "terrorist propaganda". In the decisions issued in this period: 32 defendants were sentenced to a total of 102 years, 7 months and 28 days for "knowingly and willingly aiding an armed terrorist organization". 5 defendants were sentenced to 31 years 3 months and 9 days in total for "Membership of an armed terrorist organization". 14 defendants were sentenced to 29 years 9 months and 8 days in total for "making propaganda for a terrorist organization". 4 defendants were sentenced to 11 years and 3 months in total for "committing crimes on behalf of a terrorist organization without being a member of the organization". At this point, it should be noted that the ECtHR, in its judgment dated 14.11.2017 with application number 41226/09 Işıkırık/Turkey, found the provision "committing a crime on behalf of a terrorist organization without being a member of a terrorist organization" in paragraph 6 of Article 220 of the TPC problematic in terms of legal foreseeability and fairness and recommended that it be amended or abolished.

[…]

[…]

An Overview of Freedom of Expression Cases Based on

‘Types’ of Crimes

In order to determine the most common category of accusations for which individuals were put on trial in the monitored period, we divided the accusations into general groups according to their types. The data collected as part of the program showed that during the monitoring period, individuals were most often prosecuted for "terrorism crimes". In 103 (32%) of the 233 freedom of expression cases monitored, individuals were prosecuted for "terrorism" crimes regulated under the Anti-Terror Law.

[…]

[…]

Journalistic Activities Continued to Be Considered Both "Crime" and "Terrorism"

In 133 cases filed for journalism, the most common accusations were "terrorism offenses". In 43% of these cases (57 cases) journalists were charged with terror-related offenses. The most common charges were "making propaganda for a terrorist organization (TMK 7/2)" (29 cases) and "membership of an armed terrorist organization" (15 cases).

In the indictments, journalistic activities, news reports and social media posts were frequently evaluated as terrorist organization propaganda. Journalists whose cases were monitored as part of the program were most often accused of making terrorist organization propaganda due to their news reports.

[…]

Concluded Cases: 37 Sentence, 59 Acquittial

During this period, 99 of the 233 cases were concluded. In 59 of these cases, a total of 260 defendants were acquitted, while in 32 cases, a total of 217 years, 8 months and 20 days of imprisonment was imposed on 116 defendants. In 6 cases, a total of 75.126 TL judicial fine was imposed on 12 defendants, while in 2 civil cases, three defendants were ordered to pay 35.000 TL non-pecuniary damages.

[...]

MLSA - MEDIA AND LAW STUDIES ASSOCIATION (16.12.2023): Freedom of Expression Cases in Turkey, TRIAL MONITORING PROGRAM REPORT 2023 - 1 September 2022 - 1 September 2023, https://www.mlsaturkey.com/images/TRIAL%20MONITORING%20REPORT%202023.pdf, Zugriff 2.5.2024

Die NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtete 2023 speziell über das Ausmaß der Strafverfolgung Minderjähriger gemäß Strafgesetz Artikel 220 und Anti-Terror-Gesetz der letzten Jahre, wobei sich als Quintessenz eine Verminderung der Anklagen und Verurteilungen zu verzeichnen ist. Allerdings werden Strafminderung und vorzeitige Entlassung laut Quelle restriktiv gehandhabt [Hervorhebung der Zahlenwerte im Text durch die Staatendokumentation].

[...]

2 Gesetzliche Lage

2. 1 Vorgesehene Strafen für die Straftatbestände

Propaganda für eine «terroristische» Organisation: Bis zu fünf Jahre Gefängnis, Verschärfung um Hälfte möglich. Nach Angaben eines Berichts der SFH aus dem Jahr 2020 kann für die Straftat «Propaganda für terroristischen Organisationen» ein bis drei Jahre Gefängnis drohen. Eine entsprechende Verurteilung erfolgt aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes, Artikel 7/2 und auch aufgrund des Strafgesetzes Artikel 220/8. Für eine Verurteilung nach Artikel 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713) kann eine Person, die der Propaganda für eine bewaffnete «terroristische» Organisation schuldig befunden wird, sogar ein bis fünf Jahre Gefängnis erhalten. Die Strafe erhöht sich in beiden Fällen um die Hälfte, wenn die sogenannte «Propaganda» beispielsweise über die Medien (Presse) öffentlich gemacht wurde.2

3. 5 Strafverfahren gegen Minderjährige wegen «Terrorismus»

Jährlich rund 1000 Strafverfahren gegen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713. Nach Statistik des türkischen Justizministeriums wurden im Jahr 2022 762 Minderjährige in Verfahren an türkischen Gerichten als Angeklagte nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 geführt.79 In diesen Fällen wurden die Minderjährigen laut Kontaktperson B wie erwachsene Angeklagte behandelt. Ermittlungen und Strafverfolgungen im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes können wegen der in den Artikeln 6 und 7 desselben Gesetzes genannten Straftaten eingeleitet werden. Dabei handelt es sich um Tatbestände wie Mitgliedschaft, Führung und Propaganda für eine illegale «terroristische» Vereinigung.80 2021 wurden in 1414 Fällen Strafverfahren im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 gegen Minderjährige durchgeführt.81 Im Jahr 2020 wurde laut türkischem Justizministerium in Verfahren an türkischen Gerichten 1003 Straftaten von Minderjährigen nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 und 258 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 des Strafgesetzes, welcher für die Ahndung der vorliegenden Straftat ebenfalls angewendet werden könnte, behandelt.82 Nach Angaben des Berichts der türkischen Menschenrechts-NGO IHD wurden 2020 mindestens 18 Kinder wegen der Herstellung oder Verbreitung von Propaganda für eine illegale Organisation strafverfolgt.83 Im Jahr 2019 wurden laut türkischem Justizministerium insgesamt 1495 Straftaten von Minderjährigen nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 und 368 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 vor Gericht gebracht.84 2018 wurden 1724 Straftaten von Minder- jährigen nach Gesetz Nr. 3713 sowie 435 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 vor Gericht behandelt.85

Jugendliche werden weiterhin oft über lange Zeiträume wegen angeblicher Mitgliedschaft in «terroristischen» Organisationen inhaftiert. Schlechte Qualität der Rechtsbeistände. Trotz gewissen Verbesserungen bei den Sitzungssälen in den Gerichten bestehen laut der Europäischen Kommission die Probleme im Jugendstrafsystem fort.86 Jugendliche werden nach wie vor wegen der Mitgliedschaft in «terroristischen» Organisationen verhaftet und inhaftiert, oft über lange Zeiträume und nicht immer in speziellen Einrichtungen für Kinder.87 Die Qualität des Rechtsbeistands für Jugendliche und der Rehabilitationsmassnahmen gab weiterhin Anlass zur Sorge.88

Bei politischen Straftaten sind Behörden «streng und grausam» gegenüber Minderjährigen. Nach Einschätzung von Kontaktperson A sei die Haltung von Richterschaft und Verwaltungsbeamt*innen gegenüber Kindern «streng und grausam» («severe and cruel»), wenn es sich bei der Straftat um ein politisches Verbrechen handle.89

Verurteilungen von Minderjährigen wegen «Terrorismus». Laut türkischem Justizministerium wurden im Jahr 2021 in 167 Fällen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 verurteilt.90 In 23 Fällen wurden 12- bis 14-Jährige und in 50 Fällen 15- bis 17- Jährige zu Freiheitsstrafen verurteilt.91 Nach Artikel 220 des Strafgesetzes wurden 2021 in 25 Fällen Minderjährige verurteilt und in sechs Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in acht Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe gesprochen.92 2020 wurden in 120 Fällen Minderjährige im Rahmen Gesetzes Nr. 3713 verurteilt.93 In zwei Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in fünf Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheitsstrafen verhängt.94 Nach Artikel 220 wurden 2020 neun Urteile gegen 15- bis 17-Jährige gefällt und in drei Fällen Freiheitsstrafen ausgesprochen.95 Im Jahr 2019 sind nach offiziellen türkischen Angaben in 175 Fällen im Rahmen von Gesetz Nr. 3713 Urteile gegen Minderjährige gefällt worden.96 In 19 Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in 45 Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheits- strafen verhängt.97 Nach Artikel 220 wurden 2019 in 21 Fällen Minderjährige verurteilt und in drei Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in neun Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe gesprochen.98 2018 wurden nach Angaben vom des türkischen Justizministeriums in 244 Fällen Minderjährige im Rahmen des Gesetzes Nr. 3713 verurteilt.99 In 17 Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in 40 Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheitsstrafen verhängt.100 2018 berichtete die Europäische Kommission, dass sich 130 Jugendliche wegen angeblichen «Terrorismus» oder organisierter Kriminalität in Haft befanden oder deswegen verurteilt wurden.101

Bewährungsauflagen für politische Gefangene sind restriktiv. Wenn die verhängte Strafe gering ist, kann erwartet werden, dass sie aufgeschoben oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Bewährungsauflagen für politische Gefangene sind nach Angaben von Kontaktperson A jedoch sehr restriktiv. Viele politische Gefangene würden demnach nicht auf Bewährung freigelassen, obwohl es ihnen zustehen würde.102 Auch für Kinder sehr strenge Bedingungen für Entlassung auf Bewährung. Auf die Frage, ob es realistisch sei, zu erwarten, dass eine gegen einen Minderjährigen verhängte Strafe höchstwahrscheinlich aufgeschoben oder zur Bewährung ausgesetzt werde, gab Kontaktperson B am 26. Juli 2022 an, dass abgesehen von der Tatsache, dass die Fälle vor Jugendgerichten verhandelt werden sollten, und den Strafminderungen, die in Artikel 31103 des türkischen Strafgesetzes vorgesehen seien, es keinen Schutz für Minderjährige in Bezug auf eine Bewährungsstrafe gebe. Gemäss Artikel 107 des Gesetzes Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmassnahmen sind die Bedingungen für eine Entlassung auf Bewährung für Kinder sehr streng, die wegen der Gründung oder Führung einer illegalen Organisation, wegen Straftaten im Rahmen der Aktivitäten einer solchen Organisation sowie wegen Straftaten, die unter das Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 fallen, verurteilt wurden. So ist die Bedingung für Entlassung auf Bewährung, dass zwei Drittel der Strafe verbüsst wurden. Für Minderjährige, die wegen Straftaten im Geltungsbereich des Anti-Terror-Gesetzes verurteilt wurden, werden laut Kontaktperson B keine erleichternden Entscheidungen wie zum Beispiel eines Aufschubs der Strafe oder weitere Massnahmen getroffen, nur weil sie minderjährig sind. Bei Erwachsenen, die wegen Straftaten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes verurteilt wurden, sei die Bedingung für eine Entlassung auf Bewährung, dass drei Viertel der Strafe verbüsst wurden. Die einzige Verbesserung für Minderjährige, die nach diesem Gesetz verurteilt wurden, bestehe laut Kontaktperson B darin, dass die Entlassung auf Bewährung früher erfolgen könne. Eine andere Erleichterung gibt es für Minderjährige diesbezüglich nicht.104

[…]

Scheizerische Flüchtlingshilfe (13.4.2023): Türkei: Strafverfolgung Minderjähriger

https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/230413_TUR_Strafverfolgung_Minderjaehrige.pdf, Zugriff 29.4.2024

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB, insbesondere in die dort einliegenden Beweismittel der BF (siehe Seite-[n] des behördlichen Verwaltungsaktes [i.d.F. kurz „AS“] 61 - 243 [BF1]; AS 57 - 97 [BF2]; AS 111 - 233 [BF2]; AS 53 - 238 [BF3]; AS 51 - 101 [BF4]; AS 109 - 234 [BF4]; AS 53 - 109 [BF5]; AS 127 - 252 [BF5]) und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Eingaben (insbesondere des Antrages auf Erlassung eines Haftbefehls zur Aufnahme einer Aussage der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vom 14.12.2023, AZ XXXX ; der Erlassung eines Haftbefehls durch das 3. Friedensstrafgericht XXXX vom 18.12.2023, Ermittlungsnummer XXXX [alle zur OZ 6 [BF1] einliegend]; der Auszüge aus dem türkischen Justiznetzwerk „UYAP“ vom 08.12.2022 [BF4], vom 09.03.2023 [BF4], vom 05.09.2023 [BF1, BF3]; des Auszuges aus dem türkischen Justiznetzwerk „E-Devlet“ [BF1; Datum nicht ersichtlich]; diverser Auszüge aus Facebook-Beiträgen [BF1, BF3, BF4 und BF5]; des [Abschluss-]Ermittlungsberichtes der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 30.11.2023 unter der Ermittlungsnummer XXXX [vgl. die zur OZ 13 [BF1] einliegenden Übersetzungen]), Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der BF, nämlich das Länderinformationsblatt Türkei der Staatendokumentation vom 07.03.2024 sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, nämlich „Überwachung, strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien“ vom 03.09.2021, „Beleidigung des Präsidenten“ vom 18.01.2023 sowie „Terrorpropaganda_strafrechtliche Verfolgung“ vom 07.05.2024.

Die BF stellten in den Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. Auch die bB brachte keine Beweisanträge ein.

2.2. Die bB erachtete die Identitäten der BF als gesichert, weil diese für echt befundene türkische Personalausweise in Vorlage brachten. Dieser Würdigung des Bundesamtes schließt sich das BVwG vorbehaltlos an und erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere diesbezügliche Erwägungen.

Hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres religiösen Hintergrundes und ihres allgemeinen Personenstandes erwiesen sich die BF als glaubwürdig.

Die Feststellungen zur Abstammung der BF und ihren persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie ihren Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. und 1.2. beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der BF im Verfahren erster Instanz und vor dem BVwG. Substantielle Zweifel an ihren diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.

2.3. Die Gesundheitszustände wurden aufgrund der diesbezüglichen Angaben der BF gegenüber dem BVwG festgestellt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024 [i.d.F. „Verhandlungsschrift“ oder kurz „VHS“], S. 7f.). Zwar implizierte die BF3 mit ihrem (ergänzenden) Vorbringen im Beschwerdeverfahren (in Zusammenhang mit der erlittenen Vergewaltigung) auch Beeinträchtigungen seelischer Natur, sie stellte auf entsprechende Rückfragen des erkennenden Richters aber zuletzt ebenso klar (vgl. VHS, S. 7f.), dass sie derzeit weder regelmäßig Medikamente einnimmt noch sich zum jetzigen Zeitpunkt einer ärztlichen Behandlung unterzieht, weshalb sowohl ein gesonderter Behandlungsbedarf als auch eine Akuität ihres Zustands im Hinblick auf eine Lebensbedrohlichkeit oder einen sonstigen mit schwerem Leiden verbundenen Status zu verneinen ist. Die BF2 machte gegenüber dem BVwG geltend, unter Alpträumen zu leiden und Schlaftabletten einzunehmen (vgl. VHS, S. 7f.). Dieses Vorbringen wurde - wiewohl eine dahingehende Bescheinigung im Verfahren gänzlich ausgeblieben ist - aufgrund des von der BF2 gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, wo - für eine (vergleichbare) affektive Labilität sprechend - rasche und starke Schwankungen ihrer Grundstimmung bzw. akute Belastungsreaktionen vernehmbar waren, indem sie im Kontext bestimmter Fragestellungen wiederholt und unkontrolliert in Tränen ausbrach, als glaubhaft unterstellt. Unter Zugrundelegung dessen ergab sich die Verfügbarkeit der von der BF2 genannten Schlafmedikation in der Türkei wiederrum bereits aus dem Umstand, dass sie die Verfügbarkeit der Medikamente bzw. Wirkstoffe in der Türkei im Verfahren nie angezweifelt und daraus resultierend auch keine Rückkehrhindernisse geltend gemacht hat. Ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei sind außerdem landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten vorhanden und es können grundsätzlich sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, darunter auch psychiatrische Erkrankungen. Entsprechende Behandlungseinrichtungen und ein adäquater Zugang zu Medikamenten können in der Herkunftsregion der BF2 (Provinz: XXXX ) vorausgesetzt werden, obschon sie einen über die bloße Medikamenteneinnahme hinausgehenden Behandlungsbedarf im Verfahren auch gar nicht behauptet hat. Soweit vereinzelt Medikamente mit den in Österreich gängigen Bezeichnungen nicht erhältlich sein sollten, kann angesichts der im Länderinformationsblatt insoweit nicht problematisierten medizinischen Versorgungslage davon ausgegangen werden, dass adäquate Ersatzpräparate mit gleicher oder ähnlicher Wirkung in der Türkei erhältlich sind. Hingegen vermochte die BF2 ihre Angabe, wonach sie hinter dem Ohr einen „Stein“ aufweise, in keiner Weise zu substantiieren (weder verbal durch ergänzendes Vorbringen noch durch Vorlage von Beweismitteln), weshalb belastbare Feststellungen im Sinne einer objektivierten Gesundheitsminderung hiezu nicht getroffen werden konnten. Hinweise darauf, dass den (fallweise im Verfahren aufgestellten) Behauptungen des BF1 und der BF3, sie könnten sich Fakten nicht bzw. nur schwer merken, zu folgen gewesen wäre, liegen nach Überzeugung des erkennenden Richters ebenso wenig vor, da die betroffenen BF die Fragen des Richters grundsätzlich stringent beantworteten, zeitlich und örtlich stets orientiert wirkten und keinerlei gegenteilige Indizien vorlagen. Auch verneinten sie - wie erwähnt - ausdrücklich, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was sie im Falle ernstlicher psychischer Beeinträchtigungen oder einer - neurologisch begründeten - Herabsetzung der eigenen Postulationsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit getan hätten.

2.4. Die BF legten im gegenständlichen Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren zusammengefasst dar, ihnen drohe als kurdische Familie im Kollektiv rassistisch motivierte Gruppen- und vereinzelt aufgrund ihrer politischen Nähe zur kurdischen Oppositionspartei HDP Individualverfolgung. Sie relevierten vor diesem Hintergrund eine generelle Unterdrückungssituation in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere seien die BF - sowohl von der Zivilgesellschaft als auch von Angehörigen staatlicher Wachkörperstrukturen (Polizisten, Soldaten bzw. Gendarmen, Informanten, Dorfschützer) - gehäuft bedroht und mit körperlicher Gewalt konfrontiert worden. Bei schweren Zwischenfällen sei ihnen seitens des Staates nicht die nötige Abhilfe bzw. der erforderliche Rechtsschutz verschafft worden bzw. würde ihnen diese(-r) prinzipiell vorenthalten werden, weil sie Kurden seien. Sie könnten auch ihre kurdische Muttersprache nicht frei sprechen. Im Übrigen drohe dem BF1 sowie der BF3, BF4 und BF5 in der Türkei wegen politischer Postings auf Facebook die strafrechtliche Verfolgung, wobei die wahre Motivation dahinter (wie bei allen sonstigen Verfolgungshandlungen) in antikurdischem Rassismus und ihrer kurdisch-oppositionellen Gesinnung bzw. Betätigung zu erblicken sei.

Die BF gaben sohin - auf Basis ihrer eigenen Angaben - zu verstehen, aufgrund ihrer (allenfalls unterstellten) politischen Einstellung sowie ihrer ethnischen Herkunft verfolgt zu werden. Im Beschwerdeverfahren berief sich die BF3 (ergänzend) auf eine durch ihre Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe ihrer Familie bzw. (implizit) der von geschlechtsspezifischer sexueller Gewalt und Zwangsheirat betroffenen Frauen motivierte Verfolgung durch Privatpersonen, wobei die Inanspruchnahme des Schutzes durch den türksichen Staat ebenso wenig zumutbar sei, wie eine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung aus anderen GFK-Gründen trat nicht ans Licht und wurde auch nicht geltend gemacht.

2.4.1. Die bB führte ein einwandfreies Ermittlungsverfahren und wurde den BF schon im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Das Bundesamt setzte sich auch mit den - zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden - Beweismitteln im erforderlichen Umfang auseinander. Die bB legte jene Erwägungen, die zur Entscheidungsfindung führten, übersichtlich, nachvollziehbar und plausibel dar. Soweit die BF Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren (so insbesondere in Zusammenhang mit [ausgebliebenen] Übersetzungen) monierten, ist festzuhalten, dass diese - so sie tatsächlich vorgelegen wären - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des BVwG saniert wurden.

2.4.2. Der erkennende Richter gelangte nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und Ergänzung der behördlichen Ermittlungen (wobei diese Ergänzungen neben der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen in der Inaugenscheinnahme neuer Beweismittel und der Übersetzung und Berücksichtigung von (großteils) nach Bescheiderlassung datierten türkischsprachigen Urkunden sowie der Einbeziehung aktueller landeskundlicher - für den konkreten Einzelfall relevanter - Informationen bestand) zum Schluss, dass den durch logische Schlussfolgerungen untermauerten und sich im Einklang mit dem Administrativakt befindlichen behördlichen Erwägungen (auch) nach Berücksichtigung der neuen Beweisergebnisse - zumindest dem Ergebnis nach - nicht entgegenzutreten ist.

Vorauszuschicken ist, dass die BF - wenn ihnen auch hinsichtlich der Strafverfahren (wie noch umfassend darzulegen sein wird) prinzipiell Glauben geschenkt wird - ihren Vortrag hinsichtlich des Teilaspekts der in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungshandlungen und der darauf bezogenen Rückkehrbefürchtungen kaum zu substantiieren vermochten und im Verfahren fallweise steigerten, im Übrigen verstrickten sie sich gehäuft in Widersprüche, wodurch sie die Glaubhaftigkeit wesentlicher Vorbringenselemente unterminierten.

Nachfolgende Erwägungen waren für diese Einschätzung maßgeblich:

2.4.2.1. Zunächst ist auszuführen, dass die BF im Verfahren (auch) nach Ansicht des erkennenden Richters keinen - in persönlicher Hinsicht - uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Mit ein tragender Beweggrund für diese Annahme war, dass sie u. a. den Niederschriften des Bundesamtes sowohl in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 5) als auch (zumindest der BF1) in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, S. 3 u. S. 14) den (vollen) Beweiswert absprachen, indem sie die Behauptungen aufstellten, den von der bB beigezogenen kurdischen Dolmetscher (teilweise) schwer verstanden zu haben und dass sich die Rückübersetzungen ausgesprochen lückenhaft dargestellt hätten, wiewohl dem jedoch grundlegend zu erwidern ist, dass die Protokolle der Niederschriften von den BF - auf jeder Seite - unterzeichnet wurden (vgl. AS 25ff. [BF1]; AS 29ff. [BF2]; AS 27ff. [BF3]; AS 27ff. [BF4]; AS 27ff. [BF5]), die wörtlichen Übersetzungen der gesamten Niederschriften protokolliert wurden (vgl. AS 53 [BF1], AS 55 [BF2]; AS 51 [BF3]; AS 47 [BF4]; AS 49 [BF5]) und sie gegen Ende ihrer Einvernahmen auch ausdrücklich angaben, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (vgl. AS 53 [BF1]; AS 55 [BF2]; AS 51 [BF3]; AS 47 [BF4]; AS 49 [BF5]). Zudem bestätigten sie mit ihrer Unterschriftsleistung jeweils die Richtig- und Vollständigkeit der Niederschriften und Rückübersetzungen (vgl. AS 55 [BF1], AS 55 [BF2]; AS 51 [BF3]; AS 49 [BF4]; AS 51 [BF5]). Auch trat das Bundesamt der Behauptung des BF1, der Dolmetscher habe lediglich den soranischen Dialekt gesprochen (vgl. VHS, S. 3), in einer von Gerichts wegen im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsschrittes eingeholten Stellungnahme entgegen, zumal bekanntgegeben wurde, dass der bestellte Dolmetscher alle kurdischen Dialekte, ausgenommen Sorani und Zazaki beherrsche. Gründe dafür, der entscheidungsbetrauten Referentin des Bundesamts oder dem Dolmetscher diesbezüglich eine Falschangabe zu unterstellen, sind im Gegensatz zu den BF, die sich mit ihrem nunmehrigen Beschwerdevorbringen über ihre eigenen Angaben in den Einvernahmen - wie beschrieben - hinwegsetzen, in keiner Weise indiziert. Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Die BF vermochten dem vollen Beweiswert der Niederschrift nach Überzeugung des erkennenden Richters jedoch nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal die behördlichen Niederschriften - über das bisher Gesagte hinaus - auch keinerlei Auffälligkeiten aufweisen (sondern diese vielmehr auf penibel geführte Amtshandlungen schließen lassen) und kein Eigeninteresse seitens des Dolmetschers oder der aktführenden Organwalterin der bB erkennbar ist, entsprechend den Vorwürfen der BF gehandelt zu haben, zumal dies allenfalls straf- oder disziplinärrechtliche bzw. dienstrechtliche Konsequenzen oder die Löschung aus der Dolmetscherliste zur Folge hätte haben können. Aus diesen Erwägungen geht das erkennende Gericht von einer diesbezüglichen Schutzbehauptung durch die BF aus und sieht ihre Essenz - wie im Verfahren schließlich situativ offenbar wurde (dazu sei auf die entsprechenden Stellen in der vorliegenden Beweiswürdigung verwiesen) - maßgeblich darin begründet, sich hinsichtlich unvollständigen Vorbringens die Möglichkeit einer Steigerung vorzubehalten.

2.4.2.2. Zur vorgebrachten Individualverfolgung:

2.4.2.2.1. Soweit die BF3 im Beschwerdeverfahren ergänzend einbrachte, von einem „Dorfjungen“ vergewaltigt worden zu sein, ist festzuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass die BF3 ihr nunmehr erstattetes Fluchtvorbringen angesichts der Chronologie der Ereignisse (zumal der behauptete Vorfall bereits im Jahr 2018 [ergo vier Jahre vor der Ausreise] stattgefunden habe) auch in den vorangehenden Verfahrensabschnitten hätte geltend machen können, was im Allgemeinen Zweifel an ihrer diesbezüglichen Glaubwürdigkeit begründen kann, zumal sich der Eindruck einer Vorbringenssteigerung geradezu aufdrängt, kann doch schon bei Heranziehung allgemeiner (Lebens-)Erfahrungsschlüsse ganz prinzipiell vorausgesetzt werden, dass tatsächlich verfolgte Personen bestrebt sind, in jeder Phase des Verfahrens umfassend ihre Fluchtmotive darzulegen, anstatt erhebliche Aspekte davon schlechthin für spätere Verfahrensgelegenheiten „aufzusparen“. Das erkennende Gericht erachtet aber angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, die Annahme für gerechtfertigt, dass nicht alleine deshalb, weil diese Person phasenweise zögerte, intime Aspekte ihres Lebens und dergestalt gravierende Eingriffe in ihre sexuelle Integrität offenzulegen, zwingend geschlussfolgert werden müsste, dass sie unglaubwürdig sei. Dies vordergründig aus der Erwägung, dass ein derartiges (von Zurückhaltung geprägtes) Einlassungsverhalten - bedauerlicherweise - nicht selten für viele Betroffene in Schamgefühlen begründet liegen kann. So ist diesbezüglich anzumerken, dass der Umstand der ausgebliebenen Geltendmachung der Vergewaltigung in den der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Aussagesituationen allenfalls ein Hilfsargument sein kann, jedoch die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers prinzipiell nicht für sich zu tragen vermag. Nachteilig auf die diesbezügliche Glaubhaftmachung wirkt sich - neben den bereits zu Pkt. 2.4.2.1. apostrophierten Vorbehalten - indes aus, dass der BF1, BF2 und BF3 untereinander bei der bezughabenden Schilderung vereinzelt (zumindest scheinbaren) Widersprüchen erlagen. So gaben der BF1 und die BF2 bei der näheren Darstellung dieses Vorfalls gegenüber dem BVwG an, ihre Tochter (die BF3) wäre - vor konkreter Tatverwirklichung - gewaltsam entführt worden (vgl. VHS, S. 14 [BF1; arg.: der mehrmalige Gebrauch des Wortes „Entführung“] u. S. 23 [BF2: „Es kamen andere Dorfangehörige, die meinen Töchtern sagten, dass sie gesehen hätten, wie sie ihre Schwester mit Gewalt in einem Fahrzeug steckten und wegfuhren.“]). Abweichend davon gestaltete sich jedoch die Erzählung der (präsumtiv betroffenen) BF3, zumal diese anführte, freiwillig in das Auto des Täters gestiegen zu sein (vgl. VHS, S. 25). Zudem war eine Divergenz zwischen den Aussagen des BF1 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung insoweit lozierbar, als sie sich näher zur nachfolgenden juristischen Aufarbeitung dieses Vorfalls äußerten, zumal der BF1 ausdrücklich vorbrachte, die „Klage“ gegen den vermeintlichen Täter wegen Aussichtslosigkeit „zurückgezogen“ zu haben, wohingegen die BF3 (sinngemäß) ins Treffen führte, das gerichtliche Verfahren wäre noch immer nicht abgeschlossen (vgl. VHS, S. 26). Im Übrigen gestalteten sich die bezughabenden Ausführungen sämtlicher BF zum Vergewaltigungsgeschehen aber weitestgehend deckungsgleich. So ist unter dem Strich festzuhalten, dass die entsprechenden Antwortverhalten der BF1 - BF3 bisweilen zwar in den beschriebenen Punkten unstimmig ausgefallen sein mögen, den angeführten Diskrepanzen aber - nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts - in ihrer konkreten Ausprägung allerdings nicht derlei Gewichtung beizumessen ist, dass daraus zwingend - oder mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit (wenn ihnen aber auch die Eignung zur Glaubwürdigkeitsabträglichkeit nicht gänzlich abzusprechen ist) - auf eine grundsätzliche Unglaubwürdigkeit der BF3 geschlossen werden müsste, zumal die Beweis- und Maßkraft der Aussagen der (in den Vorfall nicht unmittelbar involvierten) BF1 - BF2 in den Hintergrund treten muss und die Widersprüche eher entfernteren Bezug zum Vorbringenskern aufweisen. Das Gericht geht daher - insoweit die BF3 vorbringt, von einem „Dorfjungen“ vergewaltigt worden zu sein - mit (wenn auch geringfügig) überwiegender Wahrscheinlichkeit von der faktischen Richtigkeit des entsprechenden Parteienvorbringens aus und schenkt der BF3 (für den Einzelfall isoliert beim objektiven Wortlaut ihrer Aussage zum einmaligen Vergewaltigungsereignis genommen) prinzipiell Glauben.

Der diesbezüglichen Schutzrelevanz ist jedoch gleichzeitig der zeitliche Aspekt dieses Vorfalls entgegenzuhalten. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" in der Regel nur dann erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400). Zumal zwischen der Vergewaltigung (im Juli 2018 [vgl. VHS, S. 24]) und dem Verlassen des Herkunftsstaats (am 19.10.2022 [VHS, S. 11]) mehr als vier Jahre liegen, kann das BVwG keinen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise der BF aus der Türkei erkennen. In Ermangelung eines entsprechenden zeitlichen Konnexes ist der fallgegenständlichen Ausreise der BF daher jegliche Verfolgungsdeterminanz vor diesem Hintergrund abzusprechen, weshalb dieses Vorbringen - trotz erfolgreicher Glaubhaftmachung - für eine Schutzgewährung nicht in Betracht zu ziehen ist. Ebenso wenig lässt sich auf dieser Grundlage ein relevantes Bedrohungsszenario im Hinblick auf eine entsprechende Wiederholungsgefahr pro futuro erschließen, widrigenfalls kein Grund zu ersehen wäre, weshalb sich diese nicht bereits im zeitlichen (Vor- bzw. Überbrückungs-)Raum zur beschwerdeführerseitigen Emigration am 19.10.2022 manifestiert hätte.

Dafür, dass der BF3 - wie es die BF im Kollektiv phasenweise darzustellen bemühten - in der Türkei nunmehr die Zwangsheirat mit ihrem Vergewaltiger droht, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal die BF3 selbst Entsprechendes - sowohl von der eigenen als auch anderen Familie ausgehend - dezidiert verneinte (vgl. VHS, S. 29f.). Wie das (teilweise) exakt Gegenteilige davon seinen Weg in die ergänzende Eingabe vom 12.03.2024 fand, muss vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die weiteren behaupteten Verfolgungshandlungen durch den Vergewaltiger - regelmäßiges Aufsuchen des Familienhauses, Heiratsanträge, Steinwürfe (offenkundig ohne Verletzungsfolgen, zumal hiezu keinerlei [ergänzende] Angaben gemacht wurden, was - bei Unterstellung des Gegenteils - aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre), Belästigung der BF4 und BF5 durch spöttische Bemerkungen (vgl. VHS, S. 24 u. 26) - sind nicht von derartiger Schwere, dass eine Schutzgewährung erforderlich wäre. Dass der Täter jeden Tag vor der Haustür der BF gestanden sei, mutet zudem nicht sonderlich lebensnah an.

Soweit der BF1 in diesem Zusammenhang (neuerungsweise) relevierte, von Familienangehörigen des Vergewaltigers am 15.08.2018 körperlich attackiert und dabei an Armen und am Kopf verletzt worden zu sein, so erschüttert es die diesbezügliche Glaubwürdigkeit des BF1 erheblich, dass er diesen Vorfall erstmals gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, obgleich er schon zuvor hinreichend Gelegenheit hiezu gehabt hätte. Das BVwG erachtet die Einschätzung, der BF1 hätte sein Fluchtvorbringen gesteigert, um seine Asylgewährungschancen im Beschwerdeverfahren zu optimieren, in diesem Fall für gerechtfertigt, entspricht es doch der Lebenserfahrung, dass tatsächlich verfolgte Personen darauf besinnt sind, in jeder Phase des Verfahrens ihre Fluchtgründe vollumfänglich darzulegen, anstatt Vorbringen schlechthin zurückzuhalten. Erzählhemmungen angesichts der Schambehaftigkeit des (hier auch entfernt) einschlägigen Themenkontexts (Vergewaltigung) vermögen - anders als bei der (unmittelbar betroffenen) BF3 - in Bezug auf den BF1 keine plausible Begründung für das Ausbleiben der entsprechenden Geltendmachung gegenüber dem Bundesamt darzustellen, zumal es sich hiebei um einen gänzlich anders gearteten Fluchtgrund handelt, bei dessen Einbringung der BF1 (jedenfalls nicht zwangsläufig) Gefahr gelaufen wäre, sich hinsichtlich der Vergewaltigung seiner Tochter zu offenbaren, da er mit einem Verweis auf einen ungewollten bzw. seinerseits nicht erwiderten Heiratswunsch gegenüber seiner Tochter durchaus das Auslangen bei der näheren Darstellung des Tatmotivs gefunden und sich dadurch auch nicht dem Vorwurf einer Falschaussage ausgesetzt hätte. Unbeschadet dessen vermag dieser Vorfall (am 15.08.2018 [VHS, S. 17]) aber auch ansich mangels gegebener zeitlicher Konnexität zur Ausreise (am 19.10.2022) sowie vor dem Hintergrund, dass fallgegenständlich - entsprechend oben Gesagtem - weder eine Zwangsheirat noch eine Verurteilung des Täters bzw. Vergewaltigers im Raum steht, nicht die gebotene Aktualität und (daher) Schutzrelevanz zu entfalten, weshalb sich weitere Erwägungen hiezu erübrigen.

Keineswegs glaubhaft erscheint, wenn der BF1 - an das gegen den Vergewaltiger angestrengte Strafverfahren wiederrum anknüpfend - schildert, der BF1 sei, weil er - brüskiert über das (seines Erachtens) zaghafte Vorgehen gegen den mutmaßlichen Täter - bei einer Gelegenheit im Gerichtssaal in einem Wutanfall mit dem Fuß gegen die Wand getreten und sich respektlos gegenüber dem zuständigen türkischen Strafrichter verhalten habe, in einem ad-hoc-Verfahren zu einer (bedingten) fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden, zumal diese Sanktion (das Fehlverhalten des BF1 unreflektiert zugrundelegend) außerhalb jeglicher Relation zum verwirklichten Unrechtsgehalt steht und gar das (gerichtsnotorisch bekannte) Ausmaß der gesetzlich zulässigen Höchststrafe (vgl. den Strafsatz der nach Art. 152 Abs. 1 tStGB [abstrakt] einschlägigen Sachbeschädigung: ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe) überschreitet. Über das Behauptungsstadium hinausgehende Belege für diese Angaben konnte der BF1 nicht beibringen, was aber zwingend erforderlich gewesen wäre, um dergestalt außergewöhnliches Vorbringen (auch nur im Ansatz) zu substantiieren. Allenfalls möglich ist, dass der BF1 mit einer - hier nicht weiter relevanten - Ordnungsstrafe oder zivilrechtlichem Schadenersatzanspruch belangt wurde, das dargestellte Aussageverhalten des BF1 ist indes als ein weiteres Indiz (zumindest) für seine Dramatisierungstendenzen und gegen seine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zu werten. Im Übrigen erlag der BF1 bei der diesbezüglichen Verantwortung im Rahmen der ergänzenden Befragung vor dem BVwG (auch) einem erheblichen Widerspruch, zumal er diese Bestrafung - entgegen der freien Erzählung - nunmehr zeitlich und inhaltlich in Konnex mit einem Streit mit einem Dorfschützer setzte (vgl. VHS, S. 18), was seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit - zumindest nach Gesamtabwägung mit Vorgenanntem - untergräbt.

Insgesamt gelang es den BF nach Ansicht des Gerichts zwar sohin, trotz partieller (jedoch im Ergebnis ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit nicht unterminierender) Widersprüche, die Vergewaltigung der BF3 glaubhaft zu machen, im Hinblick auf die daran anschließenden behaupteten Verfolgungshandlungen misslang ihnen dies jedoch aufgrund der umfassend dargelegten Erwägungen zur Gänze. Die Vergewaltigung der BF3 stellt nach Überzeugung des erkennenden Richters einen bedauerlichen jedoch singulären Vorfall dar, aus welchem zu keinem Zeitpunkt weitere nachteilige Konsequenzen resultierten oder solche hinkünftig im Raum stehen würden.

2.4.2.2.2. Das (erstmals) vom BF1 in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, wonach es 2019 in einem Dorf namens „ XXXX “ zu bewaffneten Ausschreitungen gekommen sei, woraufhin eine Hausdurchsuchung bei den BF stattgefunden habe, die ergebnislos verlaufen sei, ist zum einen - in Ansehung seiner unterbliebenen Geltendmachung in den vorangehenden Verfahrensstadien - abermals als (unglaubwürdige) Vorbringenssteigerung zu (dis-)qualifizieren und vermag zum anderen - selbst bei Wahrunterstellung - in Ermangelung von Aktualität sowie Invasivität keine Schutzrelevanz zu begründen.

2.4.2.2.3. Bezugnehmend auf den relevierten Vorfall im Jahr 2020 mit einem Dorfschützer namens „ XXXX “ und den in diesem Zusammenhang behaupteten - und im erstinstanzlichen Verfahren bereits als fluchtbegründend dargelegten - Verfolgungshandlungen seiner Person, nämlich der (einmaligen) Einwirkung auf den BF1 durch Waffen(-droh-)gewalt (in Form von Schussabgaben auf den Boden), um ihn von weiteren Aktivitäten für die HDP abzuhalten, ist auszuführen, dass dieser Vorfall mindestens zwei Jahre vor der Ausreise realisiert wurde und keine zusätzlichen Umstände ans Licht traten, die diesem Ereignis einen aktuellen Stellenwert beizumessen vermögen (vgl. VHS, S. 19), sodass bereits in Ansehung dessen keine (rezente) Verfolgungsgefahr zu erschließen ist. Dessen ungeachtet verstrickte sich der BF1 - in gegenüberstellender Zusammenschau seiner diesfälligen Angaben vor dem Bundesamt und BVwG - auch in einen erheblichen Widerspruch, der das diesbezügliche Vorbringen nunmehr auch als unglaubhaft erscheinen lässt. So traten bereits markante Divergenzen insoweit hervor, als sich der BF1 zum Angriffsmotiv seines Verfolgers näher äußerte: gegenüber der bB machte er als maßgebliche Bezugsperson der HDP, die ihn zu gemeinsamen (den Anstoß des Dorfwächters vermeintlich erregt habenden) Aktivitäten angeworben hätte, einen Mann namens „ XXXX “ namhaft (vgl. AS 35 [BF1]), während er - davon diametral abweichend - gegenüber dem BVwG zu Protokoll gab, die betreffende Person sei eine Abgeordnete mit dem Namen „ XXXX “ gewesen (vgl. VHS, S. 15). Eine nachvollziehbare Begründung für das markante Abweichen vom Parteienvorbringen gegenüber der bB ist für den erkennenden Richter nicht ersichtlich, vielmehr war es augenscheinlich so, dass der BF1 gegenüber dem BVwG (abermals) ein gedankliches Konstrukt präsentierte, ihm dabei jedoch seine ursprünglichen Angaben vor dem Bundesamt nicht mehr präsent waren, was seine persönliche Glaubwürdigkeit an der Stelle weiter erschüttert. Dieser Widerspruch ist daher - für sich isoliert betrachtet und gerade in Gesamtabwägung mit den bisherigen Eindrücken - ausschlaggebender Erweis dafür, beim konkreten Beweisthema eine mangelhafte Orientierung des BF1 an der Wahrheit anzunehmen, zumal durchaus davon auszugehen ist, dass ein gerade derartig einschneidendes Erlebnis - insbesondere angesichts seines (wie vom BF1 vorgebracht) migrationsbestimmenden Charakters - besonders gut im Gedächtnis verankert ist, sodass auch einige Jahre danach eine gleichlautende Schilderung bezüglich der näheren Darstellung des Verfolgungsmotivs, insbesondere wenn (zumindest nach eigenem Ermessen) herausgehobene HDP-Persönlichkeiten referenziert werden, vorausgesetzt werden darf. Bemerkenswert (und das Gesamtbild mangelnder Glaubhaftigkeit wiederrum stärker abrundend) ist zudem, dass der BF1 - von der näheren Identität seines Bedrohers sprechend - pauschal auf die „Polizei“ bzw. „Polizisten“ rekurrierte, was vor dem Hintergrund seiner (diesbezüglich erheblich konkreter gefassten) Einlassung gegenüber dem BVwG („Gazi-Sohn“; „Dorfschützer“; „ XXXX “) unweigerlich die Frage aufwift, weshalb er vor dem Bundesamt den vermeintlichen Täter - im Gegensatz dazu - nicht über die angeführte (vage) Pauschalbeschreibung hinaus zu individualisieren vermochte.

Verkannt wird nicht, dass der BF1 zwar im erstinstanzlichen Verfahren durchaus Beweismittel betreffend XXXX in Vorlage brachte, konkret ein Haftprotokoll und einen Entlassungsbericht, jedoch handelt es sich dabei einerseits bloß um Kopien, andererseits ist eine Verifizierung angesichts mangelnder Sicherheitsmerkmale ausgeschlossen, weshalb – unbeschadet des bereits hervorgehobenen fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit der Migrationsbewegung der BF nach Europa - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von deren Authentizität ausgegangen wird.

2.4.2.2.4. Soweit der BF1 und die BF3 - BF5 Anhaltungen wegen der behaupteten Teilnahme ihrer Personen am Newroz-Fest am 21.03.2022 und diesbezüglich Foltererlebnisse bzw. Konfrontationen mit Polizeigewalt relevierten, war diesem Vorbringen (jedenfalls in Bezug auf Letzteres) pauschal die Glaubhaftigkeit abzusprechen, dies aufgrund dessen, dass sich die angeführten BF allesamt in Widersprüche verstrickten. Gegenüber der bB machten die BF nämlich nachstehende „Folterhandlungen“ bzw. Verletzungsfolgen geltend:

Hämatome auf der Schulter (BF1; vgl. AS 43);

Verletzungen am Hals (BF3; vgl. AS 37);

Verletzung am Rücken, weil sie unter Fremdeinwirkung auf den Boden fallend gegen einen Gegenstand gestoßen sei (BF4; vgl. AS 37);

Verletzung am Ellbogen (BF5; vgl. AS 37),

wohingegen die diesbezügliche Einlassung gegenüber dem BVwG dergestalt ausfiel:

„An den Armen, am Kopf, an den Beinen. Ich wurde mit der Hand geschlagen.“ (VHS, S. 21 [BF1]);

„Wir wurden einvernommen und mussten die Nacht in der Zelle verbringen. In der Zeit wurden wir wieder verbal angegriffen, beleidigt und beschimpft.“ (VHS, S. 27 [BF3]);

„Als ich in Gewahrsam genommen wurde, wurde ich gegen das Gitter gestoßen, sodass ich mir meinen Rücken dabei verletzte.“ (VHS, S. 31 [BF4]);

„Ich wurde in der Zelle gestoßen, sodass mein Kopf auf das Gitter prallte und er blutete.“ (VHS, S. 34 [BF5]).

Bei einem Abgleich der entsprechenden Verantwortungen sticht ins Auge, dass sich einerseits der BF1 und die BF5 in Bezug auf die von Blessuren betroffenen Körperstellen abweichend von ihren diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Bundesamt äußerten, andererseits die BF3 gegenüber dem BVwG gar keinerlei körperliche Übergriffe (mehr) relevierte sowie die BF4 zwar gleichlautend eine Rückenverletzung namhaft machte, aber hinsichtlich des näheren (Verletzungs-)Herganges wierderrum Widersprüchliches ins Treffen führte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang allemal, dass schlichtweg sämtliche BF - in abgleichender Gegenbetrachtung der verschiedenen Verfahrensstadien - Widersprüchen erlagen, was bei Zugrundelegung eines lebensnahen Maßstabes sowie durchschnittlicher persönlicher Begabung wenig realistisch anmutet, zumal derartig gravierende Eingriffe in die persönliche Integritätsspähre - gerade dafern sie körperlicher Natur beschaffen sind - jedermann, auch geraume Zeit später, deutlich in Erinnerung sein müssen, so man sie tatsächlich selbst erlebt haben sollte. Dass diesen Anforderungen - des (zumindest annähernd) gleichlautenden Antwortverhaltens - offenkundig die angeführten BF im Kollektiv nicht zu entsprechen vermochten, bekräftigt wiederrum, dass es sich bei den geschilderten Foltererlebnissen nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern um ein Gedankenkonstrukt handelt, sodass dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen ist. Möglichen Traumata bzw. Schockerlebnissen in diesem Kontext ist für die plausible Annahme einer damit in Zusammenhang stehenden divergierenden Verantwortung der angeführten BF jegliche (hypothetische) Begründungskraft entzogen, zumal ansonsten vorauszusetzen gewesen wäre, dass sich entsprechende Erinnerungsschwächen bzw. Wiedergabedefizite bereits in den behördlichen Einvernahmen vermehrt manifestiert hätten. Dass tatsächlich erlebte Sachverhalte im Bewusstsein von Personen deutlich besser verwurzelt sein müssen, diese sohin - auch nach längerer Zeit - gegenüber Gedankenkonstrukten im Wesentlichen gleichlautend abgerufen und auch entsprechend wiedergegeben werden können, war vorauszusetzen.

2.4.2.2.5. Den im Übrigen vorgebrachten Verfolgungshandlungen - regelmäßiges Aufsuchen der BF im Rahmen häuslicher Nachschauhaltungen und Verwarnungen wegen veröffentlichter Facebook-Beiträge (vgl. VHS, S. 20, S. 28 u. S. 31; dazu ergänzend auch später), Beschimpfungen durch Dorfwächter (vgl. VHS, S. 27), Diskriminierung in der Schule (vgl. VHS, S. 13, S. 30, S. 31 u. S. 33f. [BF3 - BF5]), Herausnahme aus dem Schulverband bzw. Heimverweis (vgl. VHS, S. 13 [BF3]), Kontaktabbruch seitens einer Schwester des BF1 wegen nicht vollzogener innerfamiliärer Eheschließung in Bezug auf die BF3 - BF5 (vgl. VHS, S. 21), Schüsse auf die Söhne der BF1 - BF2 bzw. Brüder der BF3 - BF5 (vgl. VHS, S. 21) und Ermordung einer Person namens XXXX (vgl. VHS, S. 35) - kommt einerseits aufgrund mangelnder Eingriffsintensität, andererseits aber auch aufgrund mangelnden persönlichen Bezuges der BF sowie Anknüpfung an einen Fluchtgrund iSd GFK (vgl. insbes. VHS, S. 21 [in Bezug auf den Vorfall betreffend die Söhne/Brüder]) keine Relevanz für eine Schutzgewährung zu. Insofern schulische Problemlagen, insbesondere seitens der BF3, releviert wurden (vgl. VHS, S. 13), ist ergänzend auszuführen, dass der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit erheblich entgegensteht, dass sie Derartiges (vorzeitiger [hauptsächlich fremdmotivierter] Schulabbruch) auch stellvertretend für ihre Schwestern (BF4 und BF5) geltend machte (vgl. VHS, S. 30), sich diese jedoch - dem entgegen - diesbezüglich entweder gar nicht (vgl. VHS, S. 30ff. [BF4]) oder - unter Verweis auf eine abgeschlossene Berufsausbildung - ausdrücklich gegenteilig äußerten (vgl. VHS, S. 9 [BF5]). Zudem handelte es sich - bei Zugrundelegung der Ausführungen der BF - bei den apostrophierten Vorkommnissen zuvorderst um einzelfallspezifische Vorfälle, nicht jedoch um ein systematisches Vorgehen; eine Individualverfolgung ist daher - auch bei kumulierter Gesamtbetrachtung - aus dem bisher Gesagten nicht abzuleiten.

2.4.2.3. Zur behaupteten Gruppenverfolgung:

2.4.2.3.1. Verfolgung aufgrund von Sympathien gegenüber der HDP:

Der BF1 und die BF3 - BF5 machten sowohl gegenüber der bB als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihr Engagement für die HDP geltend, strichen jedoch zugleich heraus, lediglich Sympathisanten der Partei, nicht jedoch Mitglieder gewesen zu sein. Individuell gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen vermochten die BF (wie bereits oben näher ausgeführt) aber nicht glaubhaft zu machen und ist den Ausführungen der bB (siehe Bescheid, S. 89) folglich beizutreten.

Über das Parteienvorbringen hinaus wurde die Situation von Mitgliedern der HDP im Beschwerdeschriftsatz dennoch aufgegriffen, weshalb im Sinne der Vollständigkeit auf eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung an dieser Stelle eingegangen wird.

Ergänzend ist diesbezüglich auszuführen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass weder eine einfache Mitgliedschaft noch Sympathien für die HDP - für sich isoliert betrachtet - eine begründete Furcht vor (Gruppen-)Verfolgung im Sinne der GFK aufzuzeigen vermögen. Die BF behaupteten nicht einmal, Mitglieder der HDP zu sein, geschweige denn, sich durch eine besonders außen- bzw. öffentlichkeitswirksame Tätigkeit bei der HDP exponiert zu haben, zumal sich ihre Aktivitäten laut ihren eigenen Angaben darin erschöpft hätten, an Meetings bzw. Demonstrationen der HDP teilgenommen (wobei eine Substantiierung über eine bloße Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten hinaus im Verfahren ausgeblieben ist) sowie Facebook-Beiträge, die als Ausdruck entsprechender Sympathiebekundung gewertet werden könnten, geteilt zu haben. Eine besonders außenwirksame politische Entfaltung, um damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, als profilierte Zielpersonen dadaruch in das Blickfeld staatlicher Behörden geraten zu sein, aufzuzeigen, ist in diesen Tätigkeiten keineswegs zu erblicken. Es wird dabei zwar prinzipiell nicht verkannt, dass - entsprechend der nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen - auf die HDP sowie auch auf andere Oppositionsparteien ein erheblicher Druck ausgeübt wird, wobei vorrangig versucht wird, die Parteispitzen bzw. Amtsträger im Rahmen der Gesetze abzusetzen, um so die Parteien zu schwächen. So befindet sich etwa die Parteispitze der HDP seit dem Jahr 2016 in Haft und wurden zahlreiche der demokratisch gewählten Bürgermeister per Dekret ihres Amts enthoben. Doch zeigt dieses Vorgehen auch, dass das von den BF Vorgebrachte, nämlich, Verfolgung nur aufgrund bloßer Sympathien gegenüber der HDP befürchten zu müssen, in den Länderberichten in dieser Form keine Deckung findet. Nicht einmal jedes (einfache) Parteimitglied der HDP ist per se von staatlicher Verfolgung bedroht, sondern bedarf es hierzu einer besonders hervorgehobenen Position innerhalb der Partei. Die BF brachten jedoch weder eine Mitgliedschaft vor, noch vermochten sie in irgendeiner Weise eine exponierte Stellung ihrer Personen darzutun, zumal sie keinerlei Aktivitäten mit entsprechender Außen- bzw. Breitenwirkung vorbrachten, die sie persönlich aus der breiten Masse an einfachen Parteimitgliedern und -sympathisanten hervorheben würden. In der Türkei identifizieren sich zudem rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden, wovon ein beachtlicher Anteil mit der kurdischen Opposition sympathisieren dürfte, weshalb die großflächig angelegte staatliche Verfolgung einzelner Mitglieder oder Aktivisten, denen keine nennenswerte Bedeutung im politischen Kontext qua ihrer Funktion bzw. parteiinternen Rolle zukommt, nicht naheliegend ist, sondern in Ansehung der (auch in der Türkei) beschränkten behördlichen Ressourcen lebensfremd anmutet. Auch das aktuelle Länderinformationsblatt hält in diesem Zusammenhang fest, dass nicht einmal eine Mitgliedschaft bei der HDP für sich einen qualifizierten Grund für die Vornahme von Verfolgungsmaßnahmen darstellt. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Verkannt wird nicht, dass das Länderinformationsblatt auch zu erkennen gibt, dass die Entscheidung, welches HDP-Mitglied verhaftet wird und welches nicht, zufällig und willkürlich getroffen wird, jedoch ist daraus abzuleiten, dass - entsprechend den oben angeführten Erwägungen - eine Pauschalverfolgung jedenfalls zu verneinen ist. Dass die BF im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer politischen Profilierung jemals strafrechtliche Schwierigkeiten gehabt hätten, ergab sich im Verfahren nicht, zumal - wie noch ausführlich darzulegen sein wird - von einer grundsätzlichen Legitimität der von ihnen glaubhaft gemachten behördlichen Strafverfolgung auszugehen ist.

2.4.2.3.2. Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie:

Zunächst ist anzumerken, dass die BF im Verfahren - insoweit eine Verfolgung ihrer Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kurdischen Volk releviert wurde - aus den bislang angeführten Erwägungen ihr diesbezügliches Vorbringen (soweit es vereinzelt - aus näher dargestellten Gründen - nicht bereits für unglaubhaft befunden wurde) über das vage Behauptungsstadium der „Diskriminierung“ hinaus nicht zu substantiieren vermochten.

Eine Pauschalverfolgung von Kurden in der Türkei erweist sich im Übrigen angesichts dessen, dass rund 15 Millionen Kurden in der Türkei leben, bereits aus Kapazitätsgründen als vollkommen illusorisch und findet Derartiges auch im Länderinformationsblatt keine Deckung. Wäre es so, dass insbesondere Kurden in der Herkunftsregion der BF mit Problemen konfrontiert wären, wäre es den BF leicht möglich gewesen, in einem anderen Landesteil der Türkei Unterkunft zu nehmen. Eine (irreguläre) Migration nach Europa wäre nicht erforderlich gewesen. Dass die BF ohne Hinzutreten weiterer, sie exponierender Umstände bloß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kurdischen Volk in den Fokus der Behörden geraten würden, kann als ausgeschlossen erachtet werden. Die teils prekäre Situation exponierter Vertreter der kurdischen Opposition wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, gegenständlich ist jedoch weder eine derartige Stellung der Personen der BF in der kurdischen Gesellschaft erkennbar, noch sind Hinweise darauf ersichtlich, dass sie von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich betroffen wären. Diskriminierungshandlungen gegen Angehörige von Minderheiten sind im Übrigen - wenn auch zweifelsohne zu verurteilen - in keinem Staat der Erde auszuschließen, ziehen jedoch in aller Regel keine Schutzrelevanz nach sich.

Alleine die Tatsache, dass die BF Kurden sind, erfüllt daher nicht die Voraussetzungen einer Verfolgung, solange keine die BF individuell treffenden Gründe vorliegen. Die BF vermochten keine einzige sie als Personen individuell treffende Verfolgungshandlung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaftzumachen. Zwar führt die Beschwerde aus, dass Kurden in der türkischen Gesellschaft mit diversen Benachteiligungen konfrontiert seien, daraus lässt sich jedoch keine tatsächliche Verfolgungsgefahr für die Personen der BF ableiten. Auch aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich keine Gruppenverfolgung von Personen, welche der kurdischen Volksgruppe in der Türkei angehören. Insofern die BF vorbrachten, dass sie als Kurden Diskriminierungen wie Beschimpfungen, Schikanen, Ausgrenzungen und Schlechterstellungen, beispielsweise im Schul- und Berufsleben (BF3 - BF5), ausgesetzt gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass derartigen Nachteilen - selbst wenn diese in der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe fußen - angesichts der fehlenden Eingriffsintensität keine Asylrelevanz beigemessen werden kann. Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung oder gesellschaftliche Nachteile können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der BF im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Abrundend ist - unter Anknüpfung an das entsprechende Vorbringen der BF, wonach sie ihre Muttersprache in der Türkei nicht frei sprechen könnten - auch festzuhalten, dass laut dem aktuellen Länderinformationsblatt zwar Einschränkungen beim Verwenden der kurdischen Sprache in der Türkei bestehen, so gibt es beispielsweise keinen muttersprachlichen Unterricht an Grund- und Mittelschulen, jedoch werden optionale Kurse in kurdischer Sprache an öffentlichen staatlichen Schulen angeboten und auch Universitätsprogramme auf Kurdisch abgehalten. Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz jedoch die Anwendung anderer Sprachen als Türkisch - vor allem Kurdisch - vor Gericht und in anderen öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) gestattet. Zusätzlich gibt es im öffentlichen Rundfunk einen Sender mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sowie insgesamt acht (private) Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, und 27 Radiosender mit entsprechender kurdischer Sendeabwicklung oder Programminhalt. Die Verwendung der kurdischen Sprache ist sohin zweifelsfrei legal möglich bzw. gesellschaftlich in der Türkei akzeptiert. Mögliche Schikanierungen beim Verwenden der kurdischen Sprache, insbesondere Beleidigungen bzw. Beschimpfungen durch die Zivilbevölkerung, können selbstredend nicht ausgeschlossen werden (vergleichbaren Schwierigkeiten und Problemlagen sehen sich jedoch Angehörige von Minderheiten weltweit, so auch in Österreich, ausgesetzt), eine Systematik oder gar eine erhebliche Eingriffsintensität ist jedoch in Ansehung der realen Verhältnisse in der Türkei zu verneinen.

Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der kurdischen Ethnie ist sohin schlichtweg auszuschließen, für eine die BF persönlich betreffende Individualverfolgung gibt es - wie bereits unter Pkt. 2.4.2.2. ausführlich erörtert wurde - keine Hinweise.

2.4.2.4. behauptete strafgerichtliche Verfolgung:

2.4.2.4.1. Die unter Pkt. 1.4. angeführten Feststellungen zur Medialpräsenz des BF1 und der BF3 - BF5 auf der Plattform „facebook.com“ in der dort beschriebenen Weise beruhen - zusammengefasst - auf einer hg. Einsichtnahme in die von den angeführten BF sowohl vor der bB im Administrativ- als auch gegenüber dem BVwG im ergänzenden Verfahren zur Vorlage gebrachten Auszüge aus entsprechenden Postinginhalten und dem visuellen Eindruck bzw. den darauf bezogenen elaborierenden Beschreibungen durch das erkennende Gericht (vgl. AS 61 - 67 [BF1]; AS 195 - 221 [BF1]; AS 67 - 87 [BF3]; AS 65 - 75 [BF4]; AS 67 - 81 [BF5]; vgl. die zur OZ 13 [BF1] einliegenden Übersetzungen ins Deutsche [BF1 u. BF3 - BF5]). Im Hinblick auf jene Beiträge des BF1, die Abbildungen von Protestaufmärschen unter (bildwirksamer) Verwendung von PKK-Fahnen und Konterfeie des PKK-Führers und -Gründungsmitglieds Abdullah ÖCALAN beinhalten (vgl. AS 61 - 67 [BF1]), war das Jahr eines vom 08.01. datierenden Postings nicht eurierbar, zumal dieses - im Gegensatz zu den übrigen Beiträgen - auf dem beigebrachten Screenshot schlichtweg nicht ausgewiesen ist (vgl. AS 61 [BF1]). Im Übrigen konnten die Daten - dem Tag nach - anhand der abgedruckten zahlenmäßigen Angaben und - dem Monat nach - aufgrund behelfsmäßiger Übersetzungen (mittels des der Erfahrung nach durchaus verwertbare Ergebnisse erzeugenden Onlinetools „Google Translator“) der in Worten abgedruckten türkischen Monatsangaben („Ocak“ [Deutsch: Jänner]; „Aralik“ [Deutsch: Dezember]) bestimmt werden (vgl. AS 61 - 67 [BF1]). Dass der BF am 25.10.2022 auf seiner persönlichen Userseite auf Facebook einen Artikel von „anfturkce.net“ unter dem Titel „HPG gedenkt der beiden in Halfeti gefallenen Guerillakämpfer“, der in der Vorschausequenz Abbildungen von Guerillakämpfern vor dem Hintergrund von PKK-Fahnen enthält, teilte und diesen Beitrag zusätzlich mit einer „Gefällt-mir“-Angabe versah, konnte durch Sichtung des entsprechenden Postings erhoben werden (siehe S. 18 der im Gerichtsakt zur OZ 13 [BF1] einliegenden deutsschprachigen Übersetzung). Die Postings in Betreff des geteilten Twitter-Beitrages des niederländischen Politikers Geert WILDERS und des Youtube-Beitrages „Erdoğan (kerdoğan - eşek erdoğan)“ fußen ebenfalls auf einer Einsichtnahme in entsprechende Auszüge aus Facebook-Inhalten (vgl. AS 67). Der nähere Videoinhalt in Bezug auf den Youtube-Beitrag „Erdoğan (kerdoğan - eşek erdoğan)“ konnte anhand einer diesbezüglich positiven Suchmaschinenabfrage erhoben werden (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=_L_jeIECk4w, abgerufen am 16.10.2024). Er entspricht auch der optischen Miniaturerscheinung auf dem angeführten Facebook-Posting (vgl. 67 [BF1]); die Zuordnung steht folglich außer Frage. Im Übrigen handelt es sich hierbei um einen Ausschnitt aus der Mediathek des deutschen Rundfunksenders ARD, in dem der Bedeutungsgehalt seiner Videobeschreibung mit dem festgestellten Inhalt (kurdisches Wortspiel bestehend aus einer kompositorisch-spöttischen Verwendung bzw. Kombination des [kurdischen] Wortes „ker“ [Deutsch: Esel] mit dem Namen Erdogan) durch die (mündliche und deutschsprachige) Anmoderation plakativ und nachvollziehbar erörtert bzw. wiedergegeben wird. Die Jahreszuordnung „2023“ in Zusammenhang mit dem von Geert WILDERs geteilten „Tweet“ konnte (ergänzend, zumal eine Jahresangabe im angeführten Screenshot abermals nicht ausgewiesen ist) einem im Verwaltungsakt der bB einliegenden diesbezüglichen (Berichts-)Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX entnommen werden (vgl. AS 183 [BF1]); die türkische Textfassung hiervon wurde durch den erkennenden Richter einer behelfsmäßigen Übersetzung durch den Online-Dienst „Google Translator“ unterzogen und das Datum des Postings anhand einer Zusammenschau zwischen der dort angeführten Tatzeit sowie der unten abgedruckten (inkriminierenden) Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf diesen Beitrag erhoben. Dass derselbe Videobeitrag am 25.10. auch von der BF3 auf ihrem Facebookprofil geteilt wurde, ergibt sich abermals aus einer in den Verwaltungsakt der bB aufgenommenen Abblichtung aus einem entsprechenden Facebook-Beitrag ihrer Person (vgl. AS 77 [BF3]); allerdings ist (hinsichtlich des näheren Postingzeitpunkts) weder eine Jahresangabe ersichtlich noch konnte diese auf sonstigem Wege (unter Einsichtnahme in andere diesbezügliche Erkenntnisquellen) festgestellt werden. Dass der BF1 auf seiner Facebook-Benutzerseite (zumindest zeitweise) die Flagge der Koma Civakên Kurdistan (KCK; Deutsch: „Union der Gemeinschaften Kurdistans“) zum Titelbild (Anm.: dabei handelt es sich um ein optisches Gestaltungsinstrument auf Facebook, die dem Benutzer ermöglicht, seinem[-r] Profil[-seite] durch Upload einer Bilddatei eine persönliche Prägung zu verleihen) hatte, ergab sich aus einem im Verwaltungsakt der bB einliegenden Auszug aus seinem Facebookprofil (vgl. AS 195 [BF1]), wobei die entsprechende KCK-Symbolik (siehe dazu das kennzeichnende Sonnenemblem mitsamt dem in seiner Mitte abgedruckten Stern) geradezu ins Auge sticht. Dass es sich bei der KCK um eine neue Organisationsform der PKK handelt, ist allgemein bekannt und kann friktionsfrei im Rahmen einer Google-Recherche objektiviert werden. Dass sämtliche Postings der BF öffentlicher Natur waren bzw. sind konnte anhand der auf den Facebook-Beiträgen abgedruckten kleinen Globussymbole, die den entsprechenden Bedeutungsinhalt gerichtsnotorisch vermitteln, festgestellt werden, damit sind alle Beiträge der BF - ohne Einschränkung auf einen (vor-)definierten Benutzerkreis - allgemein einsehbar. Ihre Urheberschaft gegenüber diesen Beiträgen zweifelten die angeführten BF im Verfahren nie an und steht diese daher unstrittig fest.

Auf das objektivierte Faktum dieses Postingverhaltens wird - um die (fragliche) Legitimität von Strafverfolgungsmaßnahmen vor diesem Hintergrund einer belastbaren Plausibilitätskontrolle zu unterziehen - noch wiederholt in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

2.4.2.4.2. Strafverfolgung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation:

Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Richter angesichts der Beweislage (insbesondere eines Antrages auf Erlassung eines Haftbefehls zur Aufnahme einer Aussage der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vom 14.12.2023, AZ XXXX [BF1, BF3, BF4 u. BF5; vgl. die Beilage zur OZ 6 [BF1]]; der Erlassung eines Haftbefehls durch das 3. Friedensstrafgericht XXXX vom 18.12.2021, Ermittlungsnummer XXXX [BF1; vgl. die Beilage zur OZ 6 [BF1]]; der Abfrageergebnisse aus dem türkischen Justiznetzwerk „UYAP“ vom 08.12.2022 [BF4], vom 09.03.2023 [BF4], vom 05.09.2023 [BF1, BF3], des Auszuges aus dem türkischen Justiznetzwerk „E-Devlet“ [BF1; Datum nicht ersichtlich]; eines [Abschluss-]Ermittlungsberichts der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 30.11.2023 unter der Ermittlungsnummer XXXX ; vgl. die zur OZ 13 [BF1] einliegenden Übersetzungen) keinerlei Zweifel daran hat, dass sich der BF1 und die BF3 - BF5 wegen des Delikts der „Propaganda für eine terroristische Organisation“ (i.d.F. „Terrorpropaganda“) gem. Art. 7 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus (i.d.F. „Terrorismusbekämpfungsgesetz“) einer Strafverfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sehen. Die diesbezüglichen Schriftstücke weisen ein unbedenkliches und im Hinblick auf die äußere Form ähnliches, mit den Wahrnehmungen des erkennenden Richters über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau türkischer Gerichtsdokumente vertrautes Erscheinungsbild auf und war ihre Authentizität sohin anstandslos vorauszusetzen. Die bB beurteilte dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung übereinstimmend (vgl. AS 361f. [BF1]).

Für das erkennende Gericht war auf Basis dieser Faktenlage wiederrum feststellbar, dass der BF1 in der Türkei aktuell zwecks Durchführung eines Strafverfahrens (in Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatvorwurf der Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) gem. dem Beschluss des 3. Friedensstrafgerichts XXXX vom 18.12.2023 unter der Ermittlungsnummer XXXX zur Festnahme ausgeschrieben ist (vgl. die Beilage zur OZ 6 [BF1]). Nicht aktenkundig sind jedoch auf die BF3, BF4 und BF5 lautende Haftbefehle, in diesem Zusammenhang wurden lediglich (darauf gerichtete) Anträge der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vom 14.12.2023, AZ XXXX , beigebracht (vgl. die Beilage zur OZ 6); das erkennende Gericht sieht sich jedoch im Hinblick darauf, dass die angeführten Ermittlungshandlungen evidentiertermaßen gegenüber den BF im Kollektiv vorgenommen wurden und dies eine begründete Verdachtslage auf der Ebene des - gegenüber dem endgültigen Erlass von Haftbefehlen - selben Verfahrensstadiums voraussetzt, nicht zu einer vom diesbezüglichen Verfahrensschicksal des BF1 abweichenden Beurteilung veranlasst, weshalb es auch in Bezug auf die BF3, BF4 und BF5 - wenn auch (angesichts der ausgebliebenen Bescheinigung) lediglich im Zweifel - die Erlassung von - in faktischer und rechtlicher Hinsicht - gleichlautenden Haftbefehlen als wahr unterstellt.

Ein über das Stadium des Ermittlungsverfahrens fortgeschrittener Verfahrensstand wurde seitens der BF3, BF4 und BF5 hingegen weder substantiiert noch durch entsprechende Beweismittelvorlage bescheinigt, Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Anklageerhebung waren folglich, auch nicht im Zweifelsfall, da insoweit - wegen der ihr inhärenten Verurteilungswahrscheinlichkeit gegenüber im vorangehenden Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren) begriffenen Prozessualgeschehen (wie beim zuvor erörterten Haftbefehl) - ein differenzierter Beurteilungsmaßstab geboten erscheint, nicht möglich. In Bezug auf den BF1 liegt im Gerichtsakt indes ein Verhandlungsspiegel bei, dem Akteninformationen dahingehend entnommen werden können, dass wider seine Person mit 14.12.2023 vor dem Strafgericht XXXX unter der Strafprozessaktennummer XXXX eine Anklage eingebracht wurde (siehe S. 5 der zur OZ 13 [BF1] einliegenden deutsschprachigen Übersetzung). Weitere verfahrensrelevante Informationen, insbesondere zum zugrundliegenden Anklagesatz und Subsumtionssachverhalt, sind diesem Beweismittel jedoch nicht zu entnehmen. Da der BF1 seine Anklage bzw. einen vor diesem Hintergrund anberaumten (Gerichts-)Verhandlungstermin mit seinen Beiträgen auf Facebook in (ursächlichen) Zusammenhang zog (vgl. VHS, S. 22) und sich der bezügliche Tatverdacht als unter dem Gesichtspunkt des ebenso ins hg. Beschwerdeverfahren eingeführten [Abschluss-]Untersuchungsberichts der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 30.11.2023 (der unter substantiierter Darstellung der Ermittlungsergebnisse ausschließlich auf Terrorpropaganda referenziert) verdichtet darstellt, sowie ein Haftbefehl auf einschlägiger gesetzlicher Grundlage vorliegt, geht das erkennende Gericht (zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon aus, dass die in Rede stehende Anklage in Anknüpfung an den bereits im Ermittlungsverfahren inkriminierten Tatvorwurf der Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes erhoben wurde. Für eine über diesen Straftatbestand hinausgehende Inkrimination des BF1 gibt es (zumindest für das Stadium des Hauptverfahrens) keine greifbaren Anhaltspunkte und wurde Derartiges von seiner Person auch nicht vorgebracht. Laut [Abschluss-]Ermittlungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 30.11.2023 unter der Ermittlungsnummer XXXX wird den angeführten BF Folgendes zur Last gelegt:

„[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 17.03.2023 über die Verdächtige XXXX (Anm.: die BF4) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In ihrem Beitrag vom 09.02.2023 hielt sie angeblich ein Plakat mit dem Bild des angeblichen Anführers der PKK/KCK-PYD/YPG-Terroristen, Abdullah Öcalan, sowie auf der Rückseite des Plakats die gleichen Flaggen, und auf ihrer Jacke stand der Schriftzug "FREEDOM FOR ÖCALAN", darüber hinaus schrieb sie den Text ‚Her biji‘.

In ihrem Beitrag vom 10.02.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem sie mit dem Rücken zur Kamera steht und ein Friedenszeichen macht, während sie ein T-Shirt trägt, auf dem der selbsternannte Anführer und Terrorist der PKK/KCK-PYD/YPG-Bewaffneten Terrororganisation zu sehen ist.

In ihrem Beitrag vom 06.12.2022 hat sie ein Foto des selbsternannten Anführers und Terroristen der PKK/KCK-PYD/YPG, Abdullah Öcalan, geteilt und dazu ihren eigenen Kommentar geschrieben: ‚Brez Öcalan (Mein Bruder Öcalan)‘.

In ihrem Beitrag vom 06.01.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem das Bild des selbsternannten Anführers Abdullah Öcalan und die Flaggen des sogenannten Kurdistan zu sehen sind, darüber steht ‚💚❤💛 Herz Emoji‘.

In ihrem Beitrag vom 29.01.2023 hat sie angeblich ein Plakat mit dem Bild des selbsternannten Anführers der PKK/KCK-PYD/YPG-Terroristen, Abdullah Öcalan, sowie auf der Rückseite des Plakats die gleichen Flaggen, und auf ihrer Jacke stand der Schriftzug "FREEDOM FOR ÖCALAN", darüber hinaus schrieb sie den Text ‚Her biji‘.

[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 17.03.2023 über die Verdächtige XXXX (Anm.: die BF3) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In ihrem Beitrag vom 09.02.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem bei einer Propagandaaktion eine große Menschenmenge ein Plakat mit Abdullah Öcalan in der Hand hält, und dazu schrieb sie den Text ‚💚❤💛 Herz Emoji‘.

Im Beitrag vom 26.02.2023 hat sie ein Bild geteilt, in der sich Mitglieder der terroristischen Vereinigung PKK/KCK-PYD/YPG, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, bestehend aus einer Gruppe von Frauen und Männern, in einem Bereich versammelt haben, in dem die so genannten Fahnen der PKK/KCK-PYD/YPG und die Wimpel mit den Bildern des so genannten Anführers der PKK/KCK-PYD/YPG, des terroristischen Hauptmanns Abdullah ÖCALAN, aufgedruckt sind, stehen die kurdischen Ausdrücke ‚Bi dinye bişewire, bi aqle xwe bike‘, und soweit es sich übersetzen lässt, hat er gepostet: ‚Berate die Welt mit deinem Verstand‘,

Ein Terrorist namens XXXX , einer der Gründer der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG, schüttelte in seinem Posting vom 26.10.2022 einer Gruppe von Terroristen, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden konnte, die Hand und verfasste ein Posting mit dem Text "Gratulationsbotschaft des HSM-Hauptkommandos an die Guerilla",

Im Beitrag vom 13.01.2023 hat sie ein Bild geteilt, in der zwei weibliche Terroristen der PKK/KCK-PYD/YPG, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden konnte, die Waffen der Marke AK-47, genannt Kalaschnikow, in den Händen halten,

[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 03.03.2023 über die Verdächtige XXXX (Anm.: die BF5) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In dem 10-sekündigen Videobeitrag vom 19.02.2023 teilte eine Gruppe von Mitgliedern der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG, deren eindeutige Identität nicht festgestellt werden konnte, da sie "Wache für die Kerker halten und Widerstand leisten", einen Videoausschnitt, in dem sie Wimpel mit dem Bild von Abdullah ÖCALAN, dem so genannten Führer der PKK/KCK-PYD/YPG, und Wimpel mit dem Wappen der YPG in den Händen halten,

In ihrem Beitrag vom 05.02.2023; In ihrem Videobeitrag ohne Ton und Musik teilte sie ein Foto des sogenannten Führers der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK/PYD/YPG, des Terroristenführers Abdullah ÖCALAN und von Terroristen (Kadavern),

In ihrem Beitrag vom 29.01.2023 teilte sie ein Foto von weiblichen Terroristen, die Mitglieder der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG sind und als Soldaten gekleidet sind, mit der Bildunterschrift ‚Im Krieg, im Frieden, in der Freiheit, in der Liebe, in der Liebe - der weibliche Geist des Berges - Arzu Demir‘,

In ihrem Beitrag vom 28.01.2023 hat sie ein Bild geteilt, auf dem eine weibliche Terroristin in einem bergigen Gebiet mit einem AK-47 Kalaschnikow-Gewehr zu sehen ist, deren Gesicht nicht zu erkennen ist. Sie hat den Beitrag mit einem ‚Friedenszeichen‘ und einem ‚roten Herz-Emoji‘ versehen.

[…]

  1. Im Untersuchungsprotokoll des Polizeipräsidiums des Bezirks XXXX vom 03.03.2023 über den Verdächtigen XXXX (Anm.: der BF1) in der Social-Media-Open-Source-Untersuchung wird festgestellt:

In seinem Beitrag vom 25.10.2022 teilte er unter dem Foto von zwei männlichen Terroristen, die Mitglieder der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG waren und als Leichen neutralisiert wurden, einen Beitrag mit dem Text ‚HPG gedenkt zweier in Halfeti gefallener Guerillas‘,

In seinem Beitrag vom 27.10.2022; Es gibt eine Gruppe von Menschen, von denen wir glauben, dass sie Sympathisanten der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG sind und unter dem Foto mit der Aufschrift PKK mit Feuer in der Gegend, wo sich diese Menschen befinden, schrieb er ‚Rojavan Jugend sind in den Fußstapfen des Märtyrers Beritan‘,

In seinem Beitrag vom 05.12.2022; Es gibt Wimpel mit dem Foto des sogenannten Gründers der Terrororganisation PKK/ KCK-PYD/YPG, Abdullah ÖCALAN, und um diese Fotos und Wimpel herum, unter den Fotos vieler Personen, die als Sympathisanten der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG gelten, deren eindeutige Identitätsangaben nicht ermittelt werden können, hat er einen Beitrag verfasst, der wie folgt lautet: ‚Maxmür-Leute marschierten gegen die Isolierung von Imrali‘,

In seinem Beitrag vom 12.12.2022; Es gibt Wimpel mit den Fotos des so genannten Gründers der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG, Abdullah ÖCALAN, der der so genannte Gründer der Terrororganisation PKK / KCK-PYD / YPG ist, und um diese Fotos und Wimpel herum, unter den Fotos vieler Personen, die als Sympathisanten der Terrororganisation PKK/KCK-PYD/YPG gelten, deren eindeutige Identitätsangaben nicht ermittelt wurden, schrieb er ‚die Kobanis gingen für den kurdischen Volksführer aufs Feld‘,

[…]“

Diese Handlungen werden dem BF1 und der BF3, BF4 und BF5 seitens der türkischen Justiz als Terrpropaganda gem. Art. 7 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes angelastet.

2.4.2.4.2.1. Laut der Anfragebeantwortung „Terrorpropaganda_strafrechtliche Verfolgung“ vom 07.05.2024 sieht diese Bestimmung die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem bis zu fünf Jahren vor. Im Falle der Begehung über die Presse oder den Rundfunk erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte.

2.4.2.4.2.2. Zunächst ist anzumerken, dass Propagandahandlungen zu Gunsten der YPG nach österreichischem Verständnis den BF nicht zu Last gelegt werden können, da diese auf keiner einschlägigen Terrorliste außerhalb der Türkei geführt wird. Insofern die BF sohin ausschließlich die YPG propagiert hätten, läge nach hiesigem Verständnis eine illegitime Strafverfolgung durch den türkischen Staat vor. Die oben angeführten Beiträge sind daher, soweit sie sich ausschließlich auf die YPG oder sowohl auf die YPG als auch die PKK beziehen sollten, im Zweifel nicht zu Lasten der BF zu berücksichtigen.

Jene Punkte der inkriminierten Sachverhaltsdarstellung aber, die sich ausdrücklich auf die Person Abdullah ÖCALANs, sohin den Anführer der (auf sämtlichen einschlägigen Terrorlisten aufscheinenden) PKK, sowie (mit hinreichender Unterscheidungskraft gegenüber anderen Organisationen) auf diese Gruppierung ansich beziehen, sind aus hg. Einschätzung auch in Österreich von strafrechtlicher Relevanz.

Zur PKK ist anzumerken, dass diese keinesfalls verharmlost werden darf. Die PKK ist auf den einschlägigen EU-Terrorlisten zu finden und sind deren Symbole - wie auch jene ihrer Teil- oder Nachfolgeorganisationen - in Österreich nach dem SymboleG verboten. Auch darf nicht übersehen werden, dass ein von der PKK angeführter Aufstand laut den landeskundlichen Feststellungen zwischen 1984 und 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen und seit 2015 über 5.000 Menschen tötete, weshalb ein erhebliches Strafverfolgungsinteresse des türkischen Staates im Hinblick auf Anhänger und Sympathisanten der PKK zwecks Wahrung der verfassungsgemäßen Ordnung des Staates ansich, insbesondere aber auch zum Schutz von Leib und Leben seiner Bürger für jedermann leicht nachvollzogen werden kann.

Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf die drohende Freiheitsstrafe wird im gegenständlichen Fall § 278b StGB herangezogen, welcher bei Delikten mit terroristischem Hintergrund (beispielsweise Propagandastraftaten) angewandt wird und der in seinem Grunddelikt, d.h. für Personen ohne Führungsfunktion, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, was eine Unverhältnismäßigkeit der Bestrafung im Vergleich zum obzitierten Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3713 (Terrorismusbekämpfungsgesetz) kontraindiziert.

Um die Menschen- und Grundrechtskonformität der türkischen Strafverfolgung im Allgemeinen, sohin Selbige im Einzelfall zumindest indizierend, zu beurteilen, setzte sich das BVwG umfassend mit der Rechtslage und Rechtsprechung im Hinblick auf Terrorismusdelikte in der Türkei auseinander.

Hiezu sei auszugsweise aus der (unter den Länderfeststellungen vollinhaltlich zitierten) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2024 zitiert:

„[…]

Auf der Basis der offiziellen Statistiken des türkischen Justizministeriums lässt sich zusammengefasst folgendes sagen: Auf der Basis des Anti-Terror-Gesetz Nr.3713 gab es 2020 nach 6.551 Anklagen 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen. Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. 2021 wurden nach 6.641 Anklagen 2.892 Verurteilungen verhängt, davon 1.149 Haftstrafen bei 3.598 Freisprüchen. 2022 wurden von den insgesamt 7.891 Angeklagten 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. Die Statistik für das Jahr 2022 erwähnt nicht getrennt die Anzahl der Haftstrafen.

[…]

2021

ad Anti-Terror-Gesetz Nr.3713

2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (Anmerkung: In der Originaltabelle wird auf Englisch von „other imprisonment sentence decision“ gesprochen. Die Direktübersetzung aus dem Türkischen spricht jedoch von „sonstigen Verurteilungen“). Dem standen 3.598 Freisprüche gegenüber.

In 3.057 Fällen wurde das Urteil verschoben, und in 1.912 kamen andere Entscheidungen zum Tragen.

[…]

2020

ad Anti-Terror-Gesetz Nr.3713

2020 gab es nach 6.551 Anklagen nach dem Anti-Terror-Gesetz 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (Anmerkung: In der Orginaltabelle wird auf Englisch von „other imprisonment sentence decision“ gesprochen. Die Direktübersetzung aus dem Türkischen spricht jedoch von „sonstigen Verurteilungen“). Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. In 2.911 Fällen wurde das Urteil verschoben, und in 3.713 kam es zu anderen Urteilen als die Verhängung von Haftstrafen, Freispruch oder Vertagung.

[…]

Die drei Straftaten mit den meisten Haftstrafen in Bezug auf die Dauer waren: "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung", "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "terroristische Propaganda". - 32 Angeklagte wurden wegen "wissentlicher und willentlicher Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 102 Jahren, sieben Monaten und 28 Tagen verurteilt, was mehr als drei Jahre und zwei Monate im Schnitt bedeutet. Fünf Angeklagte wurden wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 31 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen verurteilt, im Schnitt somit rund 6 ¼ Jahre. 14 Angeklagte wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 29 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen verurteilt. Vier Angeklagte wurden wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne Mitglied dieser Vereinigung zu sein" zu insgesamt 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

In 103 (32%) der 233 beobachteten Fälle wurden Personen wegen "Terrorismus"-Delikten verfolgt, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen. Im Beobachtungszeitraum wurden 99 der 233 Fälle abgeschlossen. In 59 dieser Fälle wurden insgesamt 260 Angeklagte freigesprochen, während in 32 Fällen insgesamt 217 Jahre, acht Monate und 20 Tage Haft gegen 116 Angeklagte verhängt wurden. In sechs Fällen wurden gegen zwölf Angeklagte Geldstrafen verhängt.

[…]“

Sowohl die hohe Anzahl an freisprechenden Entscheidungen, nämlich jeweils über 50%, als auch der Umstand, dass die Gerichte üblicherweise Strafen im unteren Rahmen verhängen (eine Gesamtfreiheitsstrafe von rund 30 Jahren bei 14 Angeklagten entspricht rund zwei Jahren pro Person), sprechen dafür, dass die türkische Justiz weder Scheinprozesse führt noch den Angeklagten mit unbilliger Härte begegnet, andernfalls die Verurteilungsstatistik eine deutlich andere Sprache sprechen würde, nämlich der Großteil der Angeklagten auch verurteilt werden würde, und regelmäßig die Höchststrafe (oder eine dieser nahekommende Sanktion) verhängt werden würde. Plausible Hinweise darauf, dass gerade im gegenständlichen Fall die türkische Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Verfahrensführung oder die Sanktionspraxis abweichen würde, liegen nicht vor und wurde Derartiges auch nicht geltend gemacht, sodass von einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung und im Verurteilungsfall einer Obgenanntem entsprechenden Rechtsfolge auszugehen ist.

Die theoretische Strafdrohung einerseits, jedoch auch die praktisch verhängten Sanktionen sind - unter Heranziehung der österreichischen Rechtsordnung und Judikatur als Vergleichsmaßstab - nicht außer Verhältnis stehend.

Bemerkenswert ist, dass auch die Statistiken für andere Terrorismusdelikte, nämlich beispielsweise im Hinblick auf Art. 220 tStGB, zweifelsfrei die Häufigkeit von Freisprüchen belegen, was indiziert, dass der türkische Staat Terrorverdächtigen im Allgemeinen grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, deren Rechtsstandpunkt in einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren zu vertreten, und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu Freisprüchen oder zum Schluss der Notwendigkeit bloß geringfügiger Sanktionen (wofür die geringe Anzahl verhängter Gefängnisstrafen bei Verstößen gegen sämtliche Bestimmungen im Vergleich zur Verurteilungsrate spricht) gelangt.

Den - durchaus Anlass zur Besorgnis gebenden - Ausführungen des Länderinformationsblattes zur Einschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten für Personen, denen Terrorismusdelikte zur Last gelegt werden, im Kapitel „Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen“ ist daher anhand dieser im Ergebnis außerordentlich umfassenden (die Staatendokumentation befasste sich in ihrer Anfragebeantwortung vom 07.05.2024 im Umfang von über 20 Seiten mit einschlägigen Statistiken, die Anfragebeantwortung ansich ist über 40 Seiten lang) Recherchen zu begegnen und wird durch diese - die Herausforderungen, mit denen sich die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei konfrontiert sieht, nicht verkennend - ein differenziertes Bild der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat der BF gezeichnet, welches jeweils detaillierte Beurteilungen im Einzelfall durch die bB und das BVwG erfordert, anstatt es zu rechtfertigen, pauschal von einer prekären Situation im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit (im Sinne einer gravierenden Verletzung der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK durch den türkischen Staat und dessen Organe [und damit einhergehender Asylrelevanz]) in der Türkei auszugehen und von Strafverfahren betroffenen Antragsstellern stets und ohne Ansehung des Einzelfalls jedenfalls Schutz zu gewähren.

2.4.2.4.2.3. Ausgehend von den zu Pkt. 2.4.2.4.1. näher dargestellten Erwägungen zur Präsenz des BF1 auf dem sozialen Medium „Facebook“ geht der erkennende Richter jedenfalls in Bezug auf seine Person von einer erhöhten ideologischen Hinwendung zu den (zweifelsohne als extremistisch einzustufenden) Denk- und Handlungsweisen der PKK aus. Dies deshalb, weil die von ihm vorgelegten Auszüge aus Facebook-Beiträgen auch Postings umfassen, welche Abbildungen der PKK sowie Konterfeie ihres Anführers Abdullah ÖCALAN zeigen. Darüber hinaus versah er eine Zeit lang seine persönliche Userseite auf Facebook gar mit einem die Fahne der KCK, sohin der Nachfolgeorganisation der PKK, porträtierenden Titelbild. Der erkennende Richter vermag vor diesem Hintergrund keinen anderen plausiblen Grund für die derartige Gestaltung eines Facebookprofils, bei dem es sich nicht zuletzt auch um die „Visitenkarte“ für den digitalen Austausch auf der genannten Social-Media-Plattform handelt, bzw. für die Veröffentlichung derartiger Symbole im Allgemeinen erkennen, als die vom BF1 beabsichtigte Demonstration der Zugehörigkeit oder des ideologischen Nahebezugs zur genannten Gruppierung. Dem Parteienvorbringen, der BF1 habe lediglich unverfängliche Inhalte mit menschenrechtlichen Bezügen gepostet, kann daher nicht gefolgt werden. Auch gegenüber dem BVwG vermochte er die Zweifel an seiner diesbezüglichen Integrität in keiner Weise zu zerstreuen. Auf S. 19f. äußerte er sich (in der mündlichen Verhandlung) nämlich wie folgt:

„[…]

RI: Dann kam es noch zu Problemen wegen Beiträgen sagten Sie, richtig?

BF 1: Ja.

RI: Wer hat die Beiträge geteilt und worum ging es in den Beiträgen?

BF 1: Wenn ich Facebook öffne, kann ich entweder Beiträge liken oder sie teilen. Es kam zu einem Haftbefehl, das akzeptieren wir natürlich nicht.

RI wiederholt die Frage und wird aufgefordert, konkrete Fragen mit konkreten Antworten zu würdigen.

BF 1: Bei den Beiträgen ging es um die HDP, Muttersprache. Und wenn uns der Beitrag gefällt, teilten wir es.

RI: Wer konkret teilte etwas?

BF 1: Es wurden z.B. zwei PPKler getötet und die Leichen wurden nach XXXX gebracht. Diesen Beitrag teilte ich auch.

RI: Welche konkreten Folgen hatte das Teilen dieser Beiträge?

BF 1: Wir wurden zu Hause aufgesucht und uns wurde vorgeworfen, dass wir diese Beiträge geteilt hätten. Dann mussten wir zur Dienststelle und wir wurden verwarnt. Falls es nochmals vorkommen sollte, dann müssten wir die Strafe absitzen. Wir haben auch HDP Abgeordnete geteilt, wenn ihnen Unrecht getan wurde. Derzeit sind alle unsere Facebook-Accounts gesperrt.

RI: Wurden Sie nur verwarnt oder kam es auch zur Einleitung eines Strafverfahrens?

BF 1: Das weiß ich nicht. Zuerst wurden wir auf der Dienststelle verwarnt. Denn anschließend kamen wir nach Österreich. Im Jänner kamen sie zu uns nach Hause und wir wurden gefragt, warum wir diese Beiträge teilen. Dann mussten wir auf die Dienststelle und wurden verwarnt. Anschließend reisten wir aus.

RI: Von welchem Jahr sprechen Sie?

BF 1: 2022.

RI: Den AS 61 bis 65 sind mehrere Screenshots Ihres Facebookprofils zu entnehmen. Dabei sieht man Fahnen udgl. mit dem Konterfei Abdullah ÖCALANs. Was sagen Sie dazu?

BF 1: Dazu habe ich nichts zu sagen. Was soll ich sagen?

RI: Die PKK gilt auch in Europa als terroristische Vereinigung. Ihre Zeichen sind in Österreich verboten. Es ist schon unterschiedlich zu bewerten, ob man zu Unrecht inhaftierte HDP-Politiker thematisiert oder einen Terroristen.

BF 1: Ja, da haben Sie recht. Wir sind 20 Millionen Kurden. Und wir sprechen bis zum 7. Lebensjahr kein Türkisch. Wenn wir mit der Schule beginnen, werden wir auf Türkisch unterrichtet und können kein Wort Türkisch. Eine Abgeordnete der CHP hielt vor circa 2-3 Wochen eine Rede. Sie sagte, dass allen Tür und Tor offenstehe, nur der DEM-Partei nicht. Wir sind ein Volk, das keinen Namen hat. Da reden wir von 20 Millionen Kurden.

[…]“

Angesichts dieser Einlassung ist offensichtlich, dass der BF1 durch außerordentlich unkonkrete Scheinantworten - mit welchen er es nicht nur vermied, die Frage nach seiner persönlichen Verantwortung zu beantworten, sondern schlagwortartig auch andere (und nicht unbedingt sachverwandte) Aspekte seines Fluchtvorbringens bemühte, um sich augenscheinlich - auf Basis einer ersonnenen Pauschalbedrohungslage gegenüber Kurden - als unschuldiges Justizopfer darzustellen - den Fragen des Gerichts auszuweichen versuchte und diese offenkundig nicht mit plausiblen Antworten würdigen konnte oder wollte, was erhebliche Zweifel an seinem (einwandfreien) ideologischen Hintergrund und seiner (damit einhergehenden) Rechtstreue begründet. Im Übrigen setzte er dem inkriminierten Sachverhalt keine abweichende Eigendarstellung entgegen.

Hinweise darauf, dass die BF rein aus politischen oder ethnischen Motiven Strafverfolgung unterworfen wären und sohin eine illegitime Strafverfolgung vorläge, gibt es nach Ansicht des erkennenden Richters nicht. Angesichts der von den BF geschilderten Strafverfolgungsmaßnahmen ist festzuhalten, dass das behördliche Interesse an ihren Personen offenbar lediglich als gering qualifiziert werden kann, so führten sie gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung zuletzt selbst allesamt aus, legal, nämlich über die Flughäfen Gaziantep und Istanbul, ausgereist zu sein, ohne sich jedoch mit Problemen durch Grenzbeamte konfrontiert gesehen zu haben (vgl. VHS, S. 12). Zumal doch allgemein bekannt ist, dass gerade Flughäfen die am engmaschigsten kontrollierten Verkehrsknotenpunkte jedes Landes darstellen, widerspräche es geradezu jeglicher Lebenserfahrung, wenn man annehmen würde, mutmaßliche Straftäter, an deren Habhaftmachung der Staat ein solch ausgiebiges Interesse demonstriert hat, dass er gegen sie schon - unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung - falsche Anschuldigungen erhoben hat, könnten auf diesem Wege aus ihrem Verfolgerstaat friktionsfrei ausreisen. Den zum Teil gegenläufigen Ausführungen des BF1, sie hätten die Personenkontrollen ohne Vorweis ihrer Reisepässe passiert (vgl. AS 49 [BF1]; VHS, S. 11), muss nicht nur entsprechend oben Gesagtem die Glaubhaftigkeit versagt werden, diese Behauptung stellt sich zudem für sich isoliert als gänzlich abwegig dar, zumal damit (bei Wahrunterstellung einer korrumpierten Ausreise) vor dem Hintergrund des vorgebrachten Verfolgungseifers des türkischen Staates gegenüber ihren Personen das Wagnis miteinhergangen wäre, durch die Zahlung eines entsprechenden „Schmiergeldes“ nun gar in den Fokus der Sicherheitsbehörden zu geraten und einer Festnahme zugeführt zu werden. Auch spricht der untergeordnete Charakter ihrer politischen Gesamtprofilierung (vgl. schon die Erwägungen zu Pkt. 2.4.2.3.1.) erheblich gegen eine unsachgemäße Inkrimination vor diesem Hintergrund. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass auch kein Grund ersichtlich ist, warum die türkischen Behörden den BF - gänzlich von der objektiven Faktenlage abweichend - Tatvorwürfe „andichten“ sollten, dies vor dem Hintergrund, dass es zum einen im Fall eines tatsächlichen (erhöht ausgeprägten politischen) Verfolgungswillens viel naheliegender gewesen wäre, (zusätzlich) andere Terrordelikte zu bemühen, um die BF in Bausch und Bogen Verdachtslagen auszusetzen und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu erhöhen (es sohin auf dieser Deliktsspähre nicht nur bei der Kriminalisierung nach Terrorpropaganda zu belassen), zum anderen die aus diesem Blickwinkel (Ermittlungsverfahren) ausgebliebene Effektuierung einer Festnahme erheblich dafürspricht, dass die BF nicht im prioritären Fokus des politischen Interesses an der Terrorbekämpfung gestanden sind. Es ergibt sich auch weder aus den Länderberichten, noch aus der Erfahrung des erkennenden Gerichts mit türkischen Beschwerdeführern im Allgemeinen, dass es eine gängige Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden wäre, Strafverfahren völlig frei und mutwillig zu konstruieren. Schließlich ist auch nicht ein derlei hohes politisches Interesse der türkischen Justiz an den BF erkennbar, die eine solch aufwendige und - (auch) das internationale Ansehen potentiell - kompromittierende Vorgangsweise nahelegen würde. Nicht zuletzt erschüttert die diesbezügliche Glaubwürdigkeit der BF erheblich, dass die BF3 und BF4 - auf ihre Facebook-Aktivitäten näher angesprochen - gegenüber dem erkennenden Richter beteuerten, die Familie habe lediglich (in strafrechtlicher Hinsicht) unverfängliche Beiträge geteilt (vgl. VHS, S. 28f. u. S. 33), (zumindest) in Bezug auf den BF1 jedoch exakt das Gegenteilige erhoben werden konnte (vgl. dazu nochmals das zu Pkt. 2.4.2.4.1. näher dargestellte Postingverhalten der BF; zur diesbezüglichen Strafrechtsrelevanz in Bezug auf den BF1 vgl. die Ausführungen weiter oben). Insbesondere stach bei der Einlassung der BF3 ins Auge, dass sie ihr diesbezügliches Vorbringen mit jeder Fragestellung sukzessive adaptierte und so zunächst davon sprach, in Beiträgen lediglich markiert worden zu sein, diese jedoch nicht selbst geteilt zu haben, ehe sie dann wiederrum dahin umschwenkte, Beiträge seien zwar geteilt, aber nicht selbst kreiert worden (vgl. VHS, S. 28f.). Durch ihre Einlassung in der beschriebenen Weise belegten die BF3 und BF4 eindrucksvoll ihre Bereitschaft, sich gegenüber dem erkennenden Gericht der Unwahrheit zu bedienen und ihr Antwortverhalten beliebig anzupassen, sobald sie sich hiervon offensichtlich (im Hinblick auf den angestrebten Verfahrensausgang) taktische Vorteile erhoffen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass sich die BF3 auf den gegenüber ihren Aussagen erhobenen Vorhalt des erkennenden Richters zum inkriminierten Postingverhalten ihres Vaters (Konterfeie Abdullah ÖCALANs) in der „Wir“-Form verantwortete (vgl. VHS, S. 28), darauf schließen, dass ihr eigentlicher Gedanke dabei unwillkürlich zutage trat und damit (auch) sie - entsprechend der gegenüber ihrer Person erhobenen Verdachtslage - ihre Urheberschaft solcher Postings implizit einräumte. Dass die hier in Rede stehende Strafverfolgung politisch motiviert (gewesen) sei und auf einem Lügenkonstrukt beruhe, konnte vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen von den angeführten BF in keiner Weise unter Beweis gestellt werden und ergaben sich auch keine von Gerichts wegen aufzugreifenden Indizien dahingehend, Derartiges den türkischen Strafverfolgungsbehörden fallgegenständlich zu unterstellen.

Der Vollständigkeit halber wird, sollten die BF vermeinen, im Verbot der Propaganda für die PKK wäre eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zu erblicken, ausgeführt, dass die Meinungsfreiheit zum Schutze der Öffentlichkeit bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch in zahlreichen europäischen Staaten gewissen Beschränkungen unterworfen ist, in Österreich sind neben den bereits oben angeführten Terrordelikten auch beispielsweise nationalsozialistische Äußerungen (vgl. VerbotsG; Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG) sowie Verhetzung (vgl. § 283 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre nach Abs 1 leg.cit.) strafbewehrt; die rechtliche Grundlage dafür bietet Art 10 Abs 2 EMRK und steht es natürlich auch dem türkischen Staat zu, bestimmte Meinungsäußerungen, die aus historischen oder aktuellen Gründen eine besondere Gefährdung geschützter Interessen darstellen, zu verbieten.

2.4.2.4.2.4. Das BVwG geht daher in Gesamtabwägung der hier insgesamt getroffenen Ausführungen davon aus, dass der BF1, die BF3, BF4 und BF5 zu Recht ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden wegen Terrorpropaganda geraten sind und sich keiner illegitimen Strafverfolgung vor diesem Hintergrund ausgesetzt sehen. Insgesamt kann den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen auch nichts entnommen werden, was im konkreten Einzelfall bezugnehmend auf eine Strafverfolgung wegen Terrorpropaganda mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließe, dass die grundlegenden Verfahrensrechte der angeführten BF (insbesondere systematisch und intentional bzw. aus politischen Erwägungen) verletzt worden wären bzw. verletzt werden würden.

2.4.2.4.3. Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten:

2.4.2.4.3.1. Die Feststellung, wonach wider den BF1 in seinem Herkunftsstaat (auch) ein strafrechtliches Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung angestrengt wird, gründet sich auf dem von ihm im hg. Ermittlungsverfahren zur Vorlage gebrachten positiven Abfrageergebnis aus dem türkischen Justiznetzwerk „UYAP“ samt der im Akt einliegenden Übersetzung davon (siehe S. 61 der zur OZ 13 [BF1] einliegenden Übersetzung). Von der Authentizität dieses Schriftstückes wird - im Zweifel, da eine abschließende Verifizierung nicht möglich ist - ausgegangen. Aus diesem ist die Eröffnung einer entsprechenden Untersuchungsakte (zur Aktenzahl XXXX ), in der der BF1 als Verdächtiger im Hinblick auf jenes Delikt geführt wird, ersichtlich, weshalb das BVwG keine nennenswerten Zweifel an der diesbezüglichen Inkrimination seiner Person hegt. Einen über das Ermittlungsverfahren hinausweisenden Prozessstand legte der BF1 im Verfahren allerdings nicht dar und gibt es darauf auch keine entsprechenden Hinweise. Dahingegen weist das türkische E-Government-Programm „UYAP“ in Bezug auf die Person der BF3 keinen einschlägigen Eintrag auf (siehe S. 4 der zur OZ 13 [BF1] einliegenden Übersetzung), jedoch ist dem in Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Terrorpropaganda maßgeblich referenzierten [Abschluss-]Ermittlungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 30.11.2023 in einem Beisatz der Hinweis zu entnehmen, dass gegen die (beim Namen im angeführten Schriftstück ausgewiesenen) BF1 und BF3 gesondert Untersuchungsakte in Betreff des hier zur Erörterung stehenden Straftatbestands der Beleidigung des Staatspräsidenten geführt werden (siehe S. 63 der zur OZ 13 [BF1] einliegenden Übersetzung), sodass sich das erkennende Gericht zu einer positiven Feststellung im Zweifelsfall veranlasst sieht und (spiegelbildlich zum BF1) von einer entsprechenden Strafverfolgung im Stadium des Ermittlungsverfahrens auch in Bezug auf ihre Person ausgeht.

Objektive Belege dafür, welche Tathandlungen der BF3 in diesem Zusammenhang konkret zur Last gelegt werden, liegen dem BVwG nicht vor und konnte dies - auch in Zusammenschau mit den Angaben des BF1 und der BF3 - nicht festgestellt werden. In Bezug auf den BF1 liegt im Verwaltungsakt hingegen ein (undatierter) Bericht der Staatsanwaltschaft Halfeti zur (mit dem entsprechenden UYAP-Eintrag korrspondierenden) Aktenzahl XXXX ein, dem - insbesondere in Zusammenhalt mit den farblich ausgewiesenen Hervorhebungen an den entsprechenden Facebook-Beiträgen zur AS 67 [BF1] - nachstehende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist (AS 183 [BF1]; behelfsmäßig übersetzt mit dem Online-Dienst „Google Translator“):

„[…]

Der Verdächtige unter dem Benutzernamen „ XXXX “ teilte am 8. Januar einen Beitrag mit dem Titel „Terrorist“ auf einem Foto einer halb-türkischen Flagge auf der einen Seite, einen halb arabischen Buchstabentext auf der anderen Seite, erneut am 27. Oktober wird davon ausgegangen, dass er einen Beitrag verfasst hat, in dem er den Präsidenten beleidigt hat, indem er ein Video mit den Worten „Erdogan (kerdogan-e erdogan)“ geteilt hat.

[…]“

Die angeführte Verdachtslage deckt sich mit dem zu Pkt. 1.4. (bzw. Pkt. 2.4.2.4.1.) näher erhobenen Postingverhalten des BF1 im Hinblick auf jenen Content, die den türkischen Präsidenten ad personam zum Gegenstand haben (in Form des geteilten Tweets von Geert WILDERS „Terrorist“ vom 08.01.2023 und des Youtube-Beitrages „Erdoğan [kerdoğan - eşek erdoğan]“ vom 27.10.2022 [vgl. AS 67 [BF1]]) und erscheint daher - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der letztgenannte Videoausschnitt auch von der BF3 auf ihrem Facebookprofil hochgeladen wurde - die Annahme (selbstredend unter Heranziehung des hier maßgeblichen Kalküls der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als gerechtfertigt, der BF1 und die BF3 sähen sich nunmehr auf Basis dieser Faktenlage mit strafrechtlicher Verfolgung gem. Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) konfrontiert.

2.4.2.4.3.2. Das türkische Strafgesetzbuch sieht für die Beleidigung des Präsidenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem bis zu vier Jahren vor, was sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2023, „Beleidigung des türkischen Präsidenten“, welche sich diesbezüglich auf einen Artikel der Tageszeitung Kurier vom 15.09.2022 stützt (arg. „Die Grundlage der Ermittlungen sei Artikel 299 im Strafgesetzbuch, der Haftstrafen bis zu vier Jahre vorsieht.“, https://kurier.at/mehr-platz/erdogan-filter-in-den-sozialen-medien-loest-ermittlungen-in-tuerkei-aus/402147501, Zugriff 17.01.2023), sowie den diesbezüglichen Ausführungen im Länderinformationsblatt selbst, ergibt.

2.4.2.4.3.3. Auch das österreichische Strafrecht kennt mit § 116 StGB eine vergleichbare Bestimmung samt der Möglichkeit der Verhängung von Freiheitsstrafen (abhängig in der Dauer davon, welche Strafnorm der §§ 111 bis 115 StGB verletzt wurde) und muss es - ohne nicht zu leugnende Einschränkungen der Meinungsfreiheit in der Türkei relativieren oder gar rechtfertigen zu wollen - anderen Staaten im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums selbstverständlich offenstehen, Straftaten und Strafsätze zu definieren, solange die Normen und Werte der EMRK dabei nicht außer Acht gelassen werden. Auch ist es nicht erforderlich, dass andere Staaten sich bei der Wahl der angedrohten Strafen am österreichischen StGB orientieren (§ 90 des deutschen Strafgesetzbuchs, i.d.F. „dStGB“, sieht beispielsweise für die Beleidigung des Präsidenten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, woran man erkennt, dass auch innerhalb der EU der Unrechtsgehalt erheblich unterschiedlich beurteilt wird); im Hinblick auf eine allfällige Rückkehrgefährdung wäre es sohin - angesichts dessen, dass weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist, dass bei der Anwendung der Strafnorm nach ethnischem, religiösem oder politischem Hintergrund des Betroffenen in diskriminierender Weise unterschieden wird - lediglich relevant, wenn die praktisch verhängten Strafen völlig außer Verhältnis stünden und geradezu als Exzess zu beurteilen wären. Dass die tatsächliche Anwendung der gegenständlich einschlägigen Bestimmung des türkischen Strafrechts dem österreichischen Rechtsanwender dabei überholt erscheinen mag, tut nach hg. Ansicht dabei nichts zur Sache.

Dem zu Pkt. 1.4. (bzw. Pkt. 2.4.2.4.1.) objektivierten Postingverhalten entsprechend teilte der BF1 am 08.01.2023 mit seinem persönlichen Usernamen auf Facebook einen Twitter-Beitrag des niederländischen Politikers Geert WILDERS, der eine Abbildung vom Kopfprofil Erdogans unter dem (fremden) Begleittext „Terrorist“ zur Schau stellt, auf der seine linke Gesichtshälfte vor dem Hintergrund einer türkischen Flagge und seine rechte Gesichtshälfte - bärtig und dunkelhäutig (offenkundig via Photoshop) dargestellt - vor dem Hintergrund der schwarz-weißen (sogenannten „Schahāda“-)Flagge der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu sehen sind, und am 27.10.2022 mit seinem persönlichen Usernamen auf Facebook einen Youtube-Beitrag unter dem Videotitel „Erdoğan (kerdoğan - eşek erdoğan)“ (Deutsch: „Erdogan [Eselorgan - Esel Erdogan]“), der in einer von Facebook generierten Vorschau eine Bildsequenz einer gegenüberstellenden Darstellung von Erdogan und einem Esel zeigt und sichtlich auf ein kurdisches Wortspiel bestehend aus einer kompositorisch-spöttischen Verwendung bzw. Kombination des (kurdischen) Wortes „ker“ (Deutsch: Esel) mit dem Namen Erdogan anspielt. Derselbe Beitrag wurde auch von der BF3 am 25.10.XXXX (Jahr nicht feststellbar) auf ihrer Facebook-Seite geteilt.

Dass die genannten Facebook-Beiträge durchaus - auch nach mitteleuropäischen Maßstäben - als beleidigend bzw. verächtlich machend verstanden werden können, sei an dieser Stelle angemerkt und erscheint daher die Strafverfolgung in diesem Zusammenhang weder aus der Luft gegriffen noch gänzlich ungerechtfertigt. Sollten die BF nunmehr vermeinen, der Umstand, dass sie derartige Beiträge lediglich teilten und nicht selbst verfassten, lasse - in die diesbezügliche Strafverfolgung (potentiell) delegitimierender Weise - einen geringeren Handlungsunwert erkennen, dem Teilen sohin für sich genommen keine über die bloße Verbreitung hinausgehende Bedeutung zuzumessen sei, so greift dieser (theoretisch erwägenswerte) Ansatz in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation zu kurz, da bei der spezifischen Einzelfallprüfung vielmehr entscheidend sein muss, wie sie ein durchschnittlicher Maßempfänger, der den Absetzer und dessen Positionen kennt, objektiv verstehen muss. Aufgrund der visuellen und inhaltlichen Wirksamkeit, die die gegenständlichen Facebook-Beiträge - allein schon ihrem optischen Erscheinungsbild nach (gerade in Zusammenhalt mit den beigefügten Begleittexten „Terrorist“ und „Kerdogan“, wenn sie auch von Dritten stammen mögen) - kommunikativ entfalten (zur illustrativen Veranschaulichung vgl. nochmals AS 67 [BF1]), vermag ihnen das erkennende Gericht - bei objektiver Betrachtung - (insbesondere das sonstige Postingverhalten der BF als kontextuellen Faktor mitberücksichtigend) keinen anderen Bedeutungswert zuzuschreiben, als dass es dem BF1 und der BF3 geradezu darauf angekommen wäre, das türkische Staatsoberhaupt - entsprechend dem erhobenen Tatverdacht - einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu zeihen. Dass sich eine Vielzahl der von den BF veröffentlichten Postings indes durchaus im Schutzbereich der freien Meinungsäußerung bewegen mag, tut dieser Beurteilung insoweit keinen Abbruch, als dem gleichzeitig keine unerhebliche Zahl an Facebook-Beiträgen der BF gegenübersteht, denen (gemäß obigen Ausführungen) sehr wohl die Strafrechtsrelevanz zukommt.

Zum Zwecke der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der einschlägigen Bestimmung des türkischen Strafrechts in der Praxis und zwecks Feststellung, ob bloße Scheinverfahren geführt werden oder die Indizien darauf hindeuten, dass die türkische Justiz individuelle und faire Verfahren führt, zog das erkennende Gericht die zwei bereits oben näher bezeichneten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, nämlich vom 03.09.2021 und vom 18.01.2023, heran. Der Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2021 kann entnommen werden, dass im Jahr 2020 gegen 32.000 Kontonutzer sozialer Medien Verfahren eingeleitet wurden. In den Jahren 2018 bis 2020 wurden 29.000 Personen wegen Beleidigung des Präsidenten verfolgt. Zwischen 2014 und 2019 kam es zu 128.872 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, wobei 27.717 Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden. Letztlich verurteilt wurden 9.556 Angeklagte. Im Allgemeinen mussten die Verurteilten mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zwei Jahren rechnen. Eine in der Anfragebeantwortung angekündigte Verschärfung der Gesetzesbestimmungen für Beleidigungen (nicht nur von Staatsrepräsentanten) wurde laut der Anfragebeantwortung vom 18.01.2023 im Hinblick auf Beleidigungsdelikte nicht umgesetzt, sondern wurde das Verbreiten falscher Informationen unter Strafe gestellt, sodass die o.a. Strafdrohung in Geltung steht. Weiters setzte sich die jüngere Anfragebeantwortung ebenfalls mit den aktuellen Zahlen hinsichtlich Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren sowie Verurteilungen wegen Beleidigung des Präsidenten auseinander. Diesen ist zu entnehmen, dass im Jahr 2021 gegen 48.000 Personen Untersuchungen wegen Beleidigungsdelikten gegen Staatsrepräsentanten eingeleitet wurden, wobei 10.600 Personen schlussendlich tatsächlich verfolgt wurden (wieviele davon auch verurteilt wurden, ist der Anfragebeantwortung nicht zu entnehmen). Im Jahr 2020 wurden Ermittlungen gegen 44.700 Personen eingeleitet, wobei letztlich 10.600 Personen vor Gericht standen und 3.655 Personen verurteilt wurden. Zu den angeführten Zahlen ist festzuhalten, dass der Umstand, dass in den letzten Jahren lediglich rund 25% (oder weniger) der Beschuldigten auch angeklagt wurden und davon (im Jahr 2020) lediglich rund 33% verurteilt wurden, beweist, dass die türkische Justiz die Vorwürfe unabhängig prüft und die geltende Rechtslage in Wahrheit und entgegen der in Europa vorherrschenden medialen Berichterstattung im Großen und Ganzen mit Augenmaß anwendet und vor allem auszuschließen ist, dass bloße politische Schauprozesse geführt werden (sohin eine faire Verfahrensführung gewährleistet ist), andernfalls die Anklage- und Verurteilungsstatistik eine gänzlich andere Sprache sprechen würde.

Auch das Länderinformationsblatt selbst spricht davon, dass das türkische Verfassungsgericht mitunter Urteile im Sinne der Angeklagten wegen Mängeln an die Unterinstanzen zurückverweist. Die im Länderinformationsblatt angeführten Zahlen (z.B. „Seit der Amtsübernahme Erdoğans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt.“) sprechen ebenfalls im Sinne obiger Ausführungen gegen eine reine Gesinnungsjustiz und die Abhaltung von Schauprozessen, bei welchen schließlich 1) eine gravierend höhere (Anklage- und) Verurteilungsquote sowie 2) die prinzipielle Verhängung von Höchststrafen, jedoch 3) keine Korrekturen zu Gunsten der Verurteilten durch Instanzgerichte oder 4) die prinzipielle Verhängung bedingter statt unbedingter Freiheitsstrafen in der absoluten Mehrheit der Verurteilungsfälle zu erwarten wäre, und bestätigen sich das Länderinformationsblatt und die herangezogenen Anfragebeantwortungen wechselseitig in deren Richtigkeit, wodurch sich das BVwG einen substantiierten Eindruck von der türkischen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 299 tStGB über einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum verschaffen konnte.

Hinweise darauf, dass Personen, denen die Beleidigung des türkischen Staatsoberhaupts zur Last gelegt wird, in vergleichbarer Weise wie (in Einzelfällen) Terrorverdächtige in deren Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK eingeschränkt bzw. verletzt werden, sind den Länderinformationen, welche sich außerordentlich detailliert mit der aktuellen Situation der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei auseinandersetzen, nicht zu entnehmen.

2.4.2.4.3.4. Im Ergebnis ist daher weder zu befürchten, dass der BF1 und die BF3 bereits ansich illegitimer Strafverfolgung unterworfen wären oder er im Verfahren aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes Diskriminierungen erfahren würden, noch, dass - im Falle einer noch nicht absehbaren und angesichts der Verurteilungsstatistik nicht als überwiegend wahrscheinlich einzuschätzenden Verurteilung - die wider ihre Personen verhängten Strafen gänzlich außer Verhältnis stehen würden, und haben sie die gegen sie anhängigen Strafverfahren sowie die allfälligen daraus resultierenden Verurteilungen daher in Kauf zu nehmen.

2.4.2.4.4. Aus dem vorgelegten UYAP-Abfrageergebnis in Bezug auf die Person des BF1 (siehe S. 61 der zur OZ 13 [BF1] einliegenden Übersetzung) geht zwar ferner die Eröffnung einer weiteren Untersuchungsakte zur Zl. XXXX wegen „Beleidigung bzw. Herabwürdigung der türkischen Nation“ gem. Art. 301 Abs. 1 tStGB hervor, diesfalls wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass er laut dem angeführten Schriftstück in diesem Verfahren nicht - anders als bei den zuvor referenzierten Straftaten - als Verdächtiger geführt wird (sondern lediglich - betreffend seine Person - der Status „Die Person, gegen die eine Untersuchungserlaubnis beantragt wurde“ aufscheint). Vor diesem Hintergrund und zumal der BF1 auch schon selbst im Verfahren gar nicht vorgebracht hat, mit diesbezüglicher Strafanhängigkeit (je) konfrontiert (gewesen) zu sein, konnten keine positiven Feststellungen im Hinblick auf eine darauf bezogene Inkrimination des BF1 (belastbar) getroffen werden. Nicht auzuschließen ist angesichts der deliktstypischen Gleichartigkeit gegenüber der Präsidentenbeleidigung, dass seitens der türkischen Strafverfolgungsorgane im Sinne einer tatbildbezogenen Handlungseinheit eine abschließende Subsumtion unter den Deliktstatbestand der Präsidentenbeleidigung vorgenommen wurde und sich insoweit die Frage einer gesonderten Verfahrensführung gegen den BF1 entweder gar nicht (mehr) oder zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stellt. Im Übrigen war den zur Vorlage erstatteten Beweiskonvoluten in ihrer Gesamtheit keine dahingehenden - durch entsprechende Sachverhaltserhebungen unterlegten - Verdachtsmomente zu entnehmen, die auf eine Strafverfolgung wegen „Beleidigung bzw. Herabwürdigung der türkischen Nation“ gem. Art. 301 Abs. 1 tStGB schließen ließen.

2.4.2.4.5. Verkannt wird in diesem Zusammenhang nicht, dass die türkische Justiz - was auch Niederschlag in die Entscheidungsfindung fand - mit diversen Herausforderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Beschuldigtenrechte haben, konfrontiert ist, das Vorhandensein einer Scheinjustiz kann jedoch keinesfalls unterstellt werden, ebensowenig wäre es gerechtfertigt, jeglichem türkischen Verwaltungs- und Justizhandeln von Vornherein die Legitimität und Rechtskonformität abzusprechen. Dies deckt sich weder mit den zur Entscheidungsfindung herangezogenen aktuellen Länderberichten noch entspricht dies den persönlichen Erfahrungen des erkennenden Richters aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren, in welchen es durchaus regelmäßig zu Behebungen oder Korrekturen zu Gunsten von Angeklagten durch Instanzgerichte oder auch zum - wenn auch im Einzelfall möglicherweise fruchtlosen - Einschreiten des türkischen Verfassungsgerichts zwecks Sanierung verfassungswidriger Normen kommt, woraus abgeleitet werden kann, dass die Justiz, wenn auch den Ausführungen im Länderinformationsblatt nicht vollständig entgegengetreten werden kann, nicht gänzlich unter der Kontrolle der Regierung steht. Von einer Anzeige oder gar einer Anklage kann sohin (auch in der Türkei) keinesfalls unmittelbar auf eine Verurteilung geschlossen werden.

Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer illegitimen oder unverhältnismäßigen Strafverfolgung ist sohin (trotz Kenntnisnahme der teilweise bedenklichen Entwicklungen im Herkunftsstaat und nach Durchführung einer detaillierten Einzelfallprüfung im Sinne der rezenten Judikatur des VfGH [VfGH 27.02.2024, E 3802/2023; VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12; VfGH 11.06.2024, E 3904-3906/2023-10], welcher ergänzende Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden) im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit objektivierbar, sondern erachtet das BVwG das Vorgehen der türkischen Strafjustiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für legitim und mit ebenjener Wahrscheinlichkeit auch für verhältnismäßig. Der von der Judikatur geforderte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit welchem von einer Gefährdung eines Fremden auszugehen ist, um Schutzrelevanz zu entfalten, wird im gegenständlichen Fall sohin nicht nur nicht erreicht, sondern überwiegen - im Gegenteil - die gegen die BF sprechenden Aspekte.

Dass der BF1, die BF3, BF4 und BF5 nicht einschlägig vorbestraft sind und in den gegen sie anhängigen Strafverfahren durch einen Rechtsvertreter zur Wahrung ihrer Parteiinteressen vertreten sind, entspricht ihren eigenen diesbezüglichen Angaben im Verfahren bzw. dem Umstand, dass sie Gegenteiliges weder zu irgendeinem Zeitpunkt releviert noch durch Vorlage von Beweismitteln untermauert haben. Notorisch ist, dass das türkische Strafrecht Erhöhungen und Herabsetzungen der Strafsätze aufgrund verschiedener Erwägungsgründe normiert.

Soweit nunmehr auch geltend gemacht werden sollte, dass das das türkische Strafrecht beherrschende Kumulationsprinzip insgesamt zu einer Unverhältnismäßigkeit der Bestrafung führen würde, so wäre dem zu entgegnen, dass das Kumulationsprinzip kein Alleinstellungsmerkmal der Türkei darstellt, sondern auch in anderen Ländern (beispielsweise den USA) vorherrscht, und Strafen, die nach dem Kumulationsprinzip verhängt wurden, auch vom OGH nicht im Allgemeinen als problematisch eingeschätzt werden („Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Art 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen. [Hier: Vor allem wegen der professionellen und rücksichtslosen Tatbegehung im Rahmen eines groß angelegten, organisierten Betrugskonzepts mit einer beträchtlichen Schadenssumme von mehr als 250 Mio US-Dollar kann die Sanktion einer Gesamthaftstrafe von 845 Jahren, mag sie auch auf dem Kumulationsprinzip beruhen und weit über der Obergrenze des im ausliefernden Staat vorgesehenen Strafrahmens liegen, nicht als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art 3 MRK angesehen werden.]“, vgl. OGH vom 09.09.2003, 14 Os 30/03, mwN).

Insofern (was selbstverständlich niemals ausgeschlossen werden kann) moniert wird, der türkischen Strafjustiz seien - irrtümlich und nicht im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehende - Verfahrensfehler zum Nachteil der BF unterlaufen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es ohne Zurverfügungstellung des vollständigen Aktes in Verbindung mit detaillierter Kenntnis über das ausländische Prozessrecht einerseits kaum möglich ist, diesbezüglich abschließende Beurteilungen zu treffen, was aber andererseits im Übrigen auch nicht Aufgabe der Asylbehörden und der zuständigen Verwaltungsgerichte sein kann, sondern - sofern eben kein Politmalus erkennbar oder in realistischer Weise zu befürchten ist - im innerstaatlichen Instanzenweg einer Klärung zuzuführen ist.

2.4.2.4.6. Dass die Verbüßung einer Haftstrafe - im Falle der Wahrheitsunterstellung - im Bereich des Möglichen liegt, ergibt sich - ebenso wie der fehlende Konnex zu einem Konventionsgrund - aus oben Gesagtem. Mit den Haftbedingungen setzt sich das erkennende Gericht unter Punkt 2.5.1. ausführlich auseinander.

2.4.2.5. Conclusio:

2.4.2.5.1. Nach Überzeugung des erkennenden Richters ergaben sich im verwaltungsbehördlichen sowie -gerichtlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem Konventionsgrund droht, und geht das BVwG davon aus, dass die Ausreise der BF aus dem (sowie die Verweigerung der Rückkehr in den) Herkunftsstaat ihre Motivation - angesichts der fehlenden (Vor-)Verfolgung und der von ihnen selbst gegenüber der Polizei in den Erstbefragungen eingeräumten schwierigen Rahmenbedingungen in Zusammenschau mit der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage in der Türkei - ausschließlich in wirtschaftlichen Erwägungen findet.

2.4.2.5.2. In Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung des BF1, der BF3, BF4 und BF5 liegt legitimes Behördenhandeln in Verbindung mit - auch im Verurteilungsfall - zu prognostizierendem verhältnismäßigen Vorgehen vor.

Die BF2 selbst machte im Verfahren keinen eigenen Fluchtgründe bzw. eine gegen ihre Person gerichtete (Individual-)Verfolgung geltend.

2.5. Dass den BF in ihrem Herkunftsstaat nicht die Verhängung der Todesstrafe droht, war problemlos daraus abzuleiten, dass diese in der Türkei abgeschafft ist. Dafür, dass den BF bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der in der Türkei lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden. Dass den BF keine illegitimen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden oder Dritter drohen, gründet sich auf der o.a. Beweiswürdigung. Nachdem ihnen schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen drohten, geht das erkennende Gericht begründeter Weise nicht davon aus, dass ihnen solche nach der Rückkehr drohen könnten.

Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Herkunftsregion ergibt sich zweifelsohne daraus, dass in der Türkei zwar eine angespannte Wirtschaftslage herrscht, jedoch keinerlei nennenswerte sicherheitsrelevante Vorfälle, die den grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen öffentlichen Verkehr beeinträchtigen würden, stattfinden. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht erhoben.

2.5.1. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF1, die BF3, BF4 und BF5 im Rückkehrfall jeweils eine (teil-)bedingte Freiheitsstrafe wegen Terrorpropaganda (BF1, die BF3, BF4 und BF5) und/oder Präsidentenbeleidigung (BF1 und BF3) zu verbüßen haben werden, setzte sich das erkennende Gericht auch mit den Haftbedingungen im Herkunftsstaat auseinander.

Diesbezüglich führt das aktuelle Länderinformationsblatt unter anderem aus, dass sich die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert hat und die Schulung des Personals fortgesetzt wurde, grundsätzlich können die Standards der EMRK in vielen türkischen Haftanstalten eingehalten werden, es gibt weiters eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Zwar gestattet die türkische Regierung es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren, jedoch werden die Gefängnisse regelmäßig von den zuständigen Überwachungskommissionen inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Bedenklich sind unter anderem jedoch die - teilweise - Überbelegung (was jedoch auch auf manche österreichischen Haftanstalten, insbesondere die Justizanstalt Wien-Josefstadt, zutrifft) und der Umstand, dass es weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen gibt. Auch kommt es zur Diskriminierung bestimmter Gruppen von Gefangenen, beispielsweise von Kurden und politischen Häftlingen, wobei es in jüngster Zeit nur wenige Hinweise darauf gibt, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere, was angesichts der Tatvorwürfe bei lebensnaher Betrachtung auch auf die BF zutrifft. Verkannt wird im Ergebnis nicht, dass die Haftbedingungen in der Türkei im Allgemeinen jenen in Mitteleuropa hinterherhinken, jedoch darf auch nicht übersehen werden, dass es fortschreitende Verbesserungen gibt, um die sich der türkische Staat bemüht, und dass auch die Haftbedingungen in den östlichen Mitgliedsstaaten der EU oftmals kritisiert werden. Eine Systematik von Menschenrechtsverletzungen lässt sich aus dem Länderinformationsblatt jedenfalls nicht ableiten, sodass im Ergebnis feststeht, dass die Haftbedingungen im Großen und Ganzen hinnehmbar sind.

Die Ausführungen des Länderinformationsblattes zu den dort monierten Problemlagen bei weiblichen Häftlingen geben zwar durchaus Anlass zur Besorgnis, sie vermögen allerdings angesichts dessen, dass aus einem in der Berichtslage artikulierten Allgemeinmissstand noch keine zwingenden Schlussfolgerungen auf den spezifischen Einzelfall in dem Sinne herzuleiten sind, dass die BF3, BF4 und BF5 - wenn sie in der Türkei tatsächlich das Haftübel verspüren sollten - konkret (oder mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit) von Misshandlungen der beschriebenen Art betroffen wären, das erkennende Gericht nicht von einem für die BF günstigeren Ergebnis zu überzeugen. Im Übrigen wird diesbezüglich ausdrücklich angemerkt, dass das Länderinformationsblatt seine Ausführungen zur Situation weiblicher Häftlinge in der Türkei einerseits auf eine einzige Quelle (nämlich Berichte von IHD/HRA) stützt, deren Neutralität andererseits nicht gänzlich außer Zweifel steht; so trat die IHD-Mitgründerin Adalet AGAOGLU im Jahr 2005 aus dem IHD aus und warf diesem vor, er betreibe eine „PKK-nahe, rassistisch-nationalische Politik“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/%C4%B0nsan_Haklar%C4%B1_Derne%C4%9Fi#Kritik mwN, abgerufen am 16.10.2024; https://www.refworld.org/reference/countryrep/ihf/2007/en/45897?prevDestination=searchprevPath=/search?items_per_page=10keywords=Adalet+Agaogluorder=descsort=scoreresult=result-45897-en mwN, abgerufen am 16.10.2024).

2.6. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen zur (nicht sicherheitsrelevanten) Rückkehrsituation der BF ergeben sich grundsätzlich aus ihren diesbezüglichen Angaben. Auf die Integration der BF in der herkunftsstaatlichen Gesellschaft war aufgrund ihrer Geburt und ihres Aufwachsens in der Türkei zu schließen. Ihre familiäre Verwurzelung erschließt sich aus den stringenten Angaben der BF und wird es ihnen nach erfolgter Rückkehr selbstverständlich möglich sein, bei den von ihnen angeführten Angehörigen Unterkunft zu nehmen und zumindest kurzfristig die Unterstützung ihrer Verwandten zu beanspruchen. Auch ist die Familie der BF wirtschaftlich sowie im Hinblick auf deren Wohnraum grundsätzlich abgesichert, verfügen sie doch über ein wiederkehrendes (Haushalts-)Einkommen, Vermögen und gesicherte Unterkünfte. Den BF ist vorliegend ohnedies ein Leben in der Türkei witschaftlich zuzumuten: die wirtschaftliche Lage der BF war nach ihren eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei mittelmäßig. Der BF1 war Landwirt und vermochte sich damit neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch Ersparnisse anzuhäufen, mit denen er die Ausreisekosten in der Höhe von EUR 25.000,-- (vgl. AS 49 [BF1] finanzieren konnte. Sie verfügen darüber hinaus - auch wenn es vom Erdbeben beschädigt sein sollte - über ein im Eigentum ihrer Familie stehendes Wohnhaus. Die BF würden insoweit eine für sie kostenlose Unterkunft in ihrer Heimat vorfinden, was die ökonomische Lage im Rückkehrfall insoweit entspannen würde, als vom Familieneinkommen bzw. -vermögen - über einen zur Durchführung allfälliger Sanierungsarbeiten erforderlichen Betrag hinaus - keine Ausgaben für Wohnraum bestritten werden müssten. Aufgrund der familiären und sozialen Vernetzung sowie der adäquaten Ausbildungen und der erworbenen Berufserfahrungen der BF hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass es ihnen friktionsfrei möglich sein wird, sich binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene, Existenz in der Türkei aufzubauen. Auch ihre durch die Migration nach Europa eindrucksvoll unter Beweis gestellte Anpassungsfähigkeit sowie der (zumindest geringfügige) Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache werden ihnen im Rückkehrfall als in der freien Wirtschaft verwertbare Kompetenzen zur Verfügung stehen. Die Zurverfügungstellung von Wohnraum stellt kein Problem dar und wird den BF sohin keinesfalls die Unterstandslosigkeit in der Türkei drohen. Angesichts der engen familiären Bande in der Herkunftskultur des BF ist auch (nicht verkennend, dass sie dies [zum Teil implizit] bestritten; vgl. VHS, S. 11 und S. 13) keineswegs glaubhaft, dass ihre Angehörigen ihre Unterstandslosigkeit in Kauf nehmen würden; sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat bei der Reintegration völlig hilflos gestellt wären.

Den BF ist eine Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft und den türkischen Arbeitsmarkt sohin im Ergebnis aus eigener Kraft möglich und zumutbar und können sie dabei auch auf die tatkräftige Unterstützung durch ihre Familie vertrauen.

Auf das in der Türkei bestehende Sozialsystem wird an dieser Stelle hingewiesen. Die Befürchtung, die BF könnten im Falle ihrer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten, ist sohin - unbeschadet dessen, dass das Gericht die schwierige wirtschaftliche Lage, in der sich die Türkei und deren Bürger gegenwärtig befinden, nicht verkennt - nicht gerechtfertigt.

Im gegebenen Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Hinblick auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes detailliert und konkret darzulegen wäre, umso mehr als das Vorhandensein naher Verwandter mit eigenen Familien in der Herkunftsregion dafürspricht, dass - zumindest im Regelfall - eine Lebensgrundlage besteht. Ein gegenteiliges, detailliertes und konkretes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und ist Derartiges - entsprechend den ausgeführten Erwägungen in diesem Kontext - auch nicht hervorgekommen.

2.7. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich gründen sich im Wesentlichen auf die bezughabenden Darlegungen in den Verfahren vor dem Bundesamt und dem BVwG. Ferner wurden von Gerichts wegen Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie der Sozialversicherungsdatenbank „AJWEB“ beigeschafft, denen nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte. Insbesondere legten die BF keine Integrationsunterlagen vor, die vom objektiven Aussagekern der getroffenen Feststellungen abweichende Beweisergebnisse zutage fördern würden. Zweifel an ihren diesbezüglichen Angaben bestanden - soweit sie zur Feststellung erhoben wurden - prinzipiell nicht und wurden diese - insoweit aus den angeführten Beweismitteln keine gegenteiligen Ergebnisse zu erschließen waren - mit ihrem äußeren Aussagegehalt als Feststellung positiviert, ansonsten - insoweit Änderungen gegenüber der objektiven Beweislage schlagend waren (so beispielsweise in Zusammenhang mit ihren Beschäftigungsverhältnissen gemäß der Auskunftslage nach dem AJWEB) - an die entsprechenden Abfrageergebnisse angepasst.

Davon, dass die BF bloß über äußerst marginale Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, konnte sich der erkennende Richter selbst überzeugen. Eine Gesprächsführung war, selbst auf schlichtem Niveau, mit keinem der BF möglich, dies obwohl die BF bis zu diesem Zeitpunkt seit rund 17 Monaten in Österreich aufhältig waren und selbst vorbrachten, Bemühungen zum Spracherwerb eigenmächtig unternommen zu haben. Lediglich die BF2 behauptete einen Kurs- bzw. Schulbesuch, eine entsprechende Bescheinigung blieb sie im Verfahren aber schuldig, wiewohl solche auch von sich aus kaum geeignet (gewesen) wären, den - wie beschrieben - gewonnenen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der mangelnden Sprachbegabung zu entkräften, zumal - (auch) angesichts des seit Durchführung der gerichtlichen Einvernahme zurückliegenden Zeitabschnitts - höchstens von einer unbedeutenden, die Schwelle der elementaren Sprachanwendung jedenfalls nicht überragenden (ergo keiner maßgeblichen) Verbesserung der Deutschkenntnisse auszugehen ist.

Dass die BF im Bundesgebiet über keinen maßgeblichen Freundes- und/oder Bekanntenkreis verfügen, wurde einerseits aufgrund dessen, dass sie derartige Anknüpfungen in Österreich lediglich allgemein, nicht jedoch konkret (beispielsweise durch Namenswiedergabe oder die Vorlage von derartige Kontakte zweifelsfrei dokumentierenden Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben) ausgeführt haben, festgestellt, andererseits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF im österreichischen Bundesgebiet von nicht ganz zwei Jahren und der kaum vorhandenen Deutschkenntnisse, welche die Begründung intensiver persönlicher Kontakte zu Österreichern gewichtig kontraindizierten, angenommen. Vor diesem Hintergrund waren die Aussagen des BF1, der BF4 und BF5, sie würden sich mit Freunden unterhalten (BF4 und BF5) oder Austausch mit sämtlichen Gemeindemitarbeitern und gar dem Bürgermeister haben (BF1), bloß bedingt nachvollziehbar. Denkbar ist allenfalls, dass sie sich überwiegend in ihrem eigenen Milieu bewegen oder über vereinzelte oberflächliche Bekanntschaften verfügen, zumal die BF3 selbst - für die Familie in der „Wir“-Form sprechend - einräumte, wegen vorherrschender Sprachbarrieren an einer ausgeprägten Kontaktpflege mit Österreichern gehindert zu sein (vgl. VHS, S. 7), und schon ganz prinzipiell vorauszusetzen ist, dass eine tatsächliche wechselseitige emotionale Verbundenheit relevanten Ausmaßes - neben einer gemeinsamen Sprache - gerade eines längeren und intensiveren persönlichen Kontakts und Austauschs bedarf, was im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen als ausgeschlossen erachtet werden kann.

Das Bestehen einer Liebesbeziehung wurde von den BF (BF3 – BF5) ebenso wenig behauptet, wie sie allfällige Vereinsmitgliedschaften (BF1 - BF5) oder ehrenamtliche Engagements (BF2 - BF5) zu bescheinigen vermochten. Der BF1 legte anlässlich der Beschwerdeerhebung drei Vereinbarungen mit der Marktgemeinde XXXX über die Ausübung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten von 01.07.2023 bis 11.08.2023, 19.08.2023 bis 29.09.2023, 30.10.2023 bis 31.10.2023 und 06.11.2023 bis 09.11.2023 vor. Wenn auch durch die bloße Vereinbarung einer bestimmten Arbeitsleistung noch nicht zwingend unter Beweis gestellt ist, dass diese in der Folge auch tatsächlich erbracht wurde, wurde ein entsprechendes ehrenamtliches Engagement des BF1 als glaubhaft angenommen, dies deshalb, weil der betroffenen Marktgemeinde - legte man hypothetisch zugrunde, der BF1 hätte die vertraglich ausbedungene Tätigkeit doch nicht angetreten - nicht unterstellt werden kann, derartige Bescheinigungen in wiederholender Weise unbesehen auszustellen.

Für die im Übrigen getroffenen Feststellungen bestand kein gegenteiliger Anhaltspunkt in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.8. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.

2.9. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen (aktuelles Länderinformationsblatt zur Türkei und die unter Punkt 2.1. angeführten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation), die der bB sowie den BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen jeweils zur Verhandlungsvorbereitung übermittelt wurden. Die BF und das Bundesamt sind den ihnen übermittelten Berichten nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

3.1.2. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum). (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). (AsylGH 22.10.2008, E2 221.979-0/2008)

Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).

Auch ein bei der Einvernahme gewonnener unmittelbarer Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen muss in der Bescheidbegründung in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nachvollziehbaren Art und Weise seinen Niederschlag finden (VwGH 16.5.2007, 2007/01/0151).

Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).

Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176; AsylGH 09.12.2008, E12 241.389-0/2008).

Eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht drauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; VwGH 19.12.1995, 94/20/0858).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234).

So vermag eine vom Asylwerber lediglich vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach seiner Person eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht zu begründen (VwGH 19.4.2001, 99/20/0273).

Zu fragen ist nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

3.1.3. Gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusRL gelten Handlungen als Verfolgung, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

Laut Abs. 2 können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 fallen, und

f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).

3.1.4. Das BVwG qualifizierte das Vorbringen der BF als weitestgehend unwahr und von ihnen zwecks Legalisierung ihres Aufenthalts in einem ihnen genehmen Mitgliedsstaat der EU konstruiert (bzw. in erheblichem Ausmaß dramatisiert). Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen die BF, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten nicht ans Licht und drohen ihnen solche auch im Rückkehrfall nicht.

3.1.5. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.9.1997, 96/01/0871; VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 16.9.1999, 98/20/0543; VwGH 17.9.2003, 99/20/0126 mit weiteren Nachweisen; VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156).

Zählt der Asylwerber nicht zu dem Personenkreis, der wegen einer von ihm aktuell vertretenen politischen Gesinnung mit Verfolgung bedroht wird, sondern wird er wegen einer von ihm begangenen Straftat verfolgt, so ist eine derartige Verfolgung in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Der Grund für die unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung könnte in solchen Fällen nur darin liegen, dass dem Täter unterstellt wird, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten. Diesfalls würde, ohne im Einzelfall die Motive des jeweiligen Straftäters zu prüfen und einen Beweis des Gegenteils im Einzelfall zuzulassen, durch die bloße Verwirklichung des Tatbildes das Vorliegen einer bestimmten oppositionellen politischen Gesinnung unterstellt und wäre eine solches Ziel der staatlichen Sanktionsnorm. Auch eine derartige unterstellte Gesinnung rechtfertigt gegebenenfalls eine Asylgewährung (VwGH 25.3.1999, 98/20/0431).

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. (zuletzt VwGH vom 02.02.2023, Ro 2022/18/0002)

Bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz ist bei der Prüfung nach § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) zu klären, ob rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung ("prosecution") vorliegt oder es sich um Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") handelt. Dabei kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung sowie die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (s. VfGH 25.6.2014, U 433/2013; 8.6.2021, E 4123/2020; vgl. auch VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110, mwN). Für die Beurteilung der Asylrelevanz einer staatlichen Strafverfolgung ist festzustellen, welches tatsächliche Verhalten vom Strafgericht als erwiesen angenommen wurde, welche Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) auf Grund dieses Verhaltens als erfüllt angesehen wurden und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellungen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die verhängten Sanktionen für die als erfüllt angesehenen Straftatbestände verhältnismäßig sind (s. VfGH 8.6.2021, E 4123/2020; vgl. auch VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110, mwN).

Im Ergebnis ergibt sich aus der herangezogenen Berichtslage, insbesondere der einschlägigen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation in Zusammenschau mit dem aktuellen Länderinformationsblatt, sohin nicht, dass Personen, welche wegen Terrorismusdelikten oder wegen Beleidigung des Präsidenten verfolgt werden, jedenfalls und immer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Schauprozess ausgesetzt sein werden oder eine außer Verhältnis stehende Strafe im Sinne der obzitierten Judikatur zu erwarten haben, sondern belegen die im Rahmen der Beweiswürdigung übersichtlich dargelegten Erwägungen, dass eine einzelfallspezifische und ergebnisoffene Beurteilung erforderlich ist. Dies entspricht auch der rezenten Judikatur des VfGH (VfGH 27.02.2024, E 3802/2023; VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12; VfGH 11.06.2024, E 3904-3906/2023-10).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam das BVwG bei Inaugenscheinnahme der vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Verhalten der BF sowie bei Berücksichtigung der österreichischen Rechtsordnung und der einschlägigen Judikatur und unter Zugrundelegung der angeführten Länderinformationen, sohin nach Durchführung eines entsprechenden und umfassenden Ermittlungsverfahrens, sowie nach Anhörung der BF im Rahmen der Beschwerdeverhaltung zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall eine strafgerichtliche Verfolgung aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht vorliegt, sondern der BF1, die BF3, BF4 und BF5 Ziel legitimer staatlicher Maßnahmen geworden sind. Ein Politmalus (vgl. VG Augsburg vom 23.02.2022, Au 6 K 21.31131) ist - mögen die Handlungen (und insbesondere die potentiell drohenden Haftstrafen) auch für die angeführten BF selbst durchaus unerfreulich sein bzw. sie den Rechtsstandpunkt der türkischen Behörden nicht teilen, was sie jedoch angesichts des von ihnen an den Tag gelegten Verhaltens selbst zu verantworten und daher in Kauf zu nehmen haben - nicht erkennbar.

3.1.6. Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung der BF ist auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren würden, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ehtnie einer maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

Weiters ist festzuhalten, dass die geschilderten Diskriminierungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität aufweisen. So reichen etwa unspezifische Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1993, 93/01/0942; 07.10.1993, 93/01/0872; 07.11.1995, 95/20/0080; 25.04.1995, 94/20/0762). Benachteiligungen, allgemeine Geringschätzung und Schikanen erreichen insgesamt noch nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der BF im Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und, dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).

Selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten kommt nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (VwGH 21.04.1993, Zl. 92/01/1059). Im Falle einer viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine Verfolgungsprognose anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, sich hingegen nicht als asylrelevant darstellen, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" (vgl VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147). Festnahmen und Anhaltungen im Anschluss an Demonstrationen stellen ebenso wenig, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, eine Verfolgung iSd GFK dar (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689; VwGH 17.06.1993, 93/01/0348, 0349; 15.12.1993, 93/01/0019; 23.02.1994, 93/01/0407; 02.02.1994, 93/01/0345).

Entsprechend der Feststellungen zur Lage in der Türkei sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe zwar gewissen Nachteilen ausgesetzt, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre, was auch daran erkennbar ist, dass die BF über Angehörige - sowohl aus naher als auch ferner Verwandtschaft - (mit beruflicher Situierung) in der Türkei verfügen, ohne dass diese mit Schwierigkeiten konfrontiert wären.

Eine schutzrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen (legalen) Überzeugungen im Sinne der kurdischen Opposition bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe vermochten die BF nicht substantiiert darzulegen und schenkte ihnen das BVwG diesbezüglich keinen Glauben; insofern die BF Diskriminierungen gegen sich geltend machten, sei auf die unter Punkt 3.1.3. zitierte höchstgerichtliche Judikaturlinie zur erforderlichen Eingriffsintensität hingewiesen; Hinweise darauf, dass diese Erheblichkeitsschwelle fallgegenständlich erreicht worden wäre, liegen dem erkennenden Gericht nicht vor.

Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358).

Hinsichtlich der BF2 wurden keine Verfolgungsmaßnahmen geltend gemacht und traten solche auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren nicht ans Licht.

3.1.7. In der ergänzenden Eingabe vom 12.03.2024 wurde ferner vorgebracht, dass der BF3 wegen „ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihrer Familie“ Verfolgung drohe.

Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art 10 Abs 1 lit d Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. erneut VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, mwN). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 mwN).

Die BF beschränken sich darauf, eine Verfolgung wegen „ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie“ zu behaupten. Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur - angeblichen - sozialen Gruppe fehlen gänzlich. Auch im Übrigen - insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen - ergab sich nicht, dass etwa Frauen, sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen, dafern sie in der Vergangenheit von sexuellen Übergriffen betroffen waren, in der Türkei von der sie umgebenden Gesellschaft überhaupt als solche erkannt und als andersartig betrachtet werden würden. Soweit dem Vorbringen der BF3 implizit weiters zu entnehmen war, dass sie durch ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsheirat betroffenen Frauen motivierte Verfolgung besorgen könnte, so war dem - aus den in der Beweiswürdigung näher erörterten Gründen - zu entgegen, dass eine Zwangsheirat fallgegenständlich nicht im Raum steht bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde. Auf die weiteren Voraussetzungen näher einzugehen, erübrigt sich somit. Eine Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist jedenfalls ausgeschlossen.

3.1.8. Die BF konnten im Ergebnis keine asylrelevante Verfolgung im Sinne obzitierter Judikatur glaubhaft machen, weshalb die Gewährung der Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG nicht in Betracht kam.

3.1.9. Den Anträgen auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingsstellung war sohin kein Erfolg zu bescheiden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des BF in die Türkei Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung der BF nicht gegeben:

Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen - also im Fall der Abschiebung dort gegebenen - durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).

Gemäß Art. 15 StatusRL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der BF in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.

3.2.3. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).

Verkannt wird zwar nicht, dass die Türkei sich fallweise mit dem Eintreten sicherheitsrelevanter Vorfälle (insbesondere Terroranschlägen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern der PKK) konfrontiert sieht, dies ist jedoch weder die Regel noch stellt dies eine landesweite Problematik dar, vielmehr ist selbst in den Konfliktgebieten im Südosten des Landes üblicherweise ein von Kämpfen unbeeinflusstes Leben möglich und ist die Wahrscheinlichkeit, unschuldig zwischen die Fronten zu geraten und Schaden zu erleiden, bloß als theoretisch gegeben anzusehen. Dauerhaft bürgerkriegsähnliche Situationen oder Vergleichbares gibt es in keinem Landesteil der Türkei.

3.2.4. Die volljährigen BF sind gesunde, arbeitsfähige und prinzipiell arbeitswillige Erwachsene mit im Herkunftsstaat erworbener Bildung sowie Berufserfahrung. Sie sind mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in der Türkei vertraut und werden folglich im Rückkehrfall in der Lage sein, ihr Auskommen als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zu bestreiten. Ferner ist davon auszugehen, dass die BF bei ihren in der Türkei lebenden Angehörigen sozialen Anschluss und Unterstützung im Wege der zumindest anfänglichen Zurverfügungstellung von Grundnahrungsmitteln und Wohnraum vorfinden werden. Die BF sind in der Lage, sich am Familieneinkommen zu beteiligen und bedürfen nicht der dauerhaften Alimentierung.

Die BF verfügen im Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, haben schulische Bildung genossen und Berufserfahrung erworben. Ihre Familie ist im Hinblick auf zur Verfügung stehenden Wohnraum sowie finanziell hinreichend abgesichert und sprechen keine Aspekte dagegen, dass sie nach erfolgter Rückkehr neuerlich Anschluss finden. Auch verfügt die Türkei laut aktuellem Länderinformationsblatt über ein - im Ergebnis - adäquates Sozialsystem, von dem die BF profitieren (können). Die BF haben sohin angesichts ihres Alters, ihrer Anpassungsfähigkeit sowie der o. a. Faktoren jedenfalls die Möglichkeit, in der Türkei im Rückkehrfall neuerlich Fuß zu fassen und eine wirtschaftliche Existenz - wenn auch allenfalls auf bescheidenem Niveau - aufzubauen. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Den BF stehen - wie bereits erwähnt - die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit (u. a. Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigte) offen, da sie über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen. Entsprechend den Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden etwa in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen, wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen, gewährt. Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten weiters spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen, wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Qigdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tur key.com, Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org ,http://bruecke-istanbul.com/, TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, QUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de.

Andere Umstände (z.B. landesweite gewalttätige Auseinandersetzungen oder bürgerkriegsähnliche Situationen), welche die BF im Rückkehrfall existenziell im Hinblick auf ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bzw. keiner Folter unterworfen zu werden bedrohen würden, liegen in der Türkei nicht vor.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).

3.2.5. Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation drohen den BF durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat ansich keinerlei Gefährdung ihrer Personen. Dass sie in der Lage sein werden, sich erneut eine Existenz aufzubauen, wurde ebenso unter Hinweis auf ihr Alter, ihre (Aus)Bildung und ihre Erwerbsfähigkeit sowie ihre familiäre und soziale Vernetzung bewiesen.

Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

3.2.6. Aus der - eingangs zitierten - Judikatur des EGMR ergibt sich zudem, dass sich bloß aufgrund der allfälligen „Erkrankung“ („nächtliche Alpträume“) für die BF2 nicht das Recht ableiten lässt, in Österreich zu bleiben, einzig um hier kostenlos medizinisch behandelt zu werden. Dass die BF2 durch eine Abschiebung in die Türkei dem realen Risiko ausgesetzt wäre, an ihrer „Krankheit“ unter qualvollen Umständen zu sterben, kann schon alleine aufgrund des Krankheitsbildes, der Länderfeststellungen und der Darstellung der bisherigen Lebenssituation in der Türkei ausgeschlossen werden. Aus diesen ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist und besteht für die BF2 die Möglichkeit, ihrem „Krankheitsbild“ entsprechende Heilbehandlungen in Anspruch zu nehmen.

Zur Verdeutlichung der vom EGMR - bei psychischen Erkrankungen bzw. Störungen - gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisender Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des BVwG begründen.

3.2.7. Der Umstand, dass den Asylwerber im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es muss gewährleistet sein, dass ein gewisser Mindeststandard bei den Haftbedingungen eingehalten wird. Dabei darf die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er darf nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzugs leiden (EGMR 26.10.2000, Kudla gegen Polen, Nr. 30210/96; Yankov gegen Bulgarien, 11.12.2003, Nr. 39084/97).

Haftumstände können insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn in den Gefängnissen gefoltert wird oder die Versorgungslage unzumutbar ist. Denkbar ist auch, dass die Art der Strafe die erforderliche Schwere erreicht (z.B. körperliche Züchtigung).

Haftbedingungen verstoßen insbesondere gegen Art 3 EMRK, wenn die Insassen aufgrund Platzmangels auf dem verschmutzten Boden schlafen müssen, nicht genügend Bewegungsfreiheit und Frischluft bekommen und unzureichend (medizinisch) versorgt werden oder auch die hygienischen Bedingungen prekär sind (siehe ua. EGMR 11.6.209, S.D. gegen Griechenland, Nr. 53541/07; EGMR 21.1.2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; EGMR 7.6.2011, R.U. gegen Griechenland, Nr. 2237/08).

Dass die Haftbedingungen im Herkunftsstaat der BF teilweise prekär sind, wurde zwar festgestellt und gewürdigt, jedoch lassen die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation es nicht zu, auf systematische Menschenrechtsverletzungen zu schließen, sodass im Falle, dass der BF1, die BF3, BF4 und BF5 nach deren Rückkehr zu Haftstrafen verurteilt werden sollten, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK auszugehen ist, um die Gewährung eines Schutzstatus zu rechtfertigen. Die angeführten BF sind im Übrigen im Wesentlichen gesund und auf keine Dauermedikation angewiesen, so dass keine Notwendigkeit einer besonderen medizinischen Versorgung während der Haftzeit besteht und diesbezügliche Defizite daher nicht von Relevanz sind.

3.2.8. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in deren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurden.

3.3. Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz (Spruchpunkt III.):

3.3.1. Werden Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.3.2. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

3.3.3. Den BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.

3.4. Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

3.4.1. Die Einreise der BF in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Sie waren bislang als Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des BF abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007).

3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Den Fremden musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt, dass die Fremden gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).

3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

3.4.4.1. Zur zeitlichen Komponente ist anzuführen, dass die BF spätestens am 23.10.2022 nach Österreich einreisten und an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, sie halten sich sohin knapp zwei Jahre in Österreich auf. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN) Das Gewicht ihres Aufenthaltes ist darüber hinaus noch dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten. Alleine durch die Stellung ihrer Anträge konnten sie nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einem Inlandsaufenthalt von zwei Jahren Jahren von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer keine Rede sein. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191 mwN).

Solche außergewöhnlichen Umstände liegen gegenständlich ganz augenscheinlich nicht vor und ist der Eintritt derartiger Umstände im Lichte des kurzen Aufenthalts auch als nahezu ausgeschlossen zu beurteilen. Keinesfalls liegt es in der Intention des Gesetzgebers oder der Höchstgerichte, einen Aufenthaltstitel iSd Art. 8 EMRK nach negativer Asylentscheidung und vergleichsweise kurzer Aufenthaltsdauer erwirken zu können, zumal andernfalls Fremde, die eine Einwanderung ins Bundesgebiet im Einklang mit der österreichischen Rechtslage beabsichtigen, auf unzulässige Weise benachteiligt wären und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG (sofern der Fremde die erforderlichen sozialen und intellektuellen Kapazitäten aufweist) nahezu nach Belieben unterlaufen werden könnten.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, welche zwar - durchaus sachgerecht - keine fixen Zeitgrenzen postuliert haben, jedoch wiederholt zutreffend ausgesprochen haben, dass das berücksichtigungswürdige Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet mit der Dauer seines Aufenthalts wächst.

3.4.4.2. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).

3.4.4.3. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008).

In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie im Hinblick auf die nicht absehbare Selbsterhaltungsfähigkeit des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen.

Die BF verfügen in Österreich (außerhalb ihres familiären Kernverbandes untereinander) über keine familiären Bindungen, kein sozial-fundiertes Netzwerk und keinerlei maßgebliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Dahingehende Bemühungen können den BF weitgehend abgesprochen werden. Lediglich die BF5 geht aktuell einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich nach. Der BF1, die BF3 und BF4 standen von 08.07.2024 bis 07.08.2024 (BF1), von 13.06.2024 bis 11.09.2024 (BF3) und von 13.06.2024 bis 01.09.2024 (BF4) in Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter, weisen aktuell - nach der Auskunftslage des AJWEB - jedoch keinen aktiven Sozialversicherungsschutzstatus (mehr) auf. Dem (in integrativer Hinsicht positiven) Umstand der (zeitweisen) Erwerbstätigkeit (BF1, BF3, BF4 und BF5) steht gleichzeitig jedoch gegenüber, dass sie derzeit allesamt (noch) Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen; eine Selbsterhaltungsfähigkeit erscheint vor diesem Hintergrund nicht tragfähig annehmbar. Der BF1 war von 01.07.2023 bis 09.11.2023 regelmäßig für die Marktgemeinde XXXX ehrenamtlich aktiv. Zugunsten der BF schlagen sich ansonsten keine weiteren positiven Integrationsaspekte nieder. Es sind daher keine maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen müsste. Keinesfalls besteht dadurch eine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen in Österreich, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den BF allein schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Weiters sind gegenabwägend die illegalen Einreisen, die lediglich durch die Stellung unbegründeter Asylanträge legalisierten Aufenthalte, die fehlende Schutzbedürftigkeit, die kurze Dauer der Aufenthalte sowie die unbeschadeten Bande zum Herkunftsstaat einzubeziehen. Allfällige private Anknüpfuntspunkte schlossen die BF im Übrigen im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt in Österreich.

Gravierend gegen ein Überwiegen der (ohnedies nur außerordentlich schwach ausgeprägten) persönlichen Interessen der BF an einer endgültigen Legalisierung ihres Aufenthalts spricht ihre Radikalisierung im Sinne der terroristischen PKK (hiervon ausdrücklich ausgenommen die BF2). Wenn auch nicht zu befürchten ist, dass der BF1 oder die BF3 – BF5 an Anschlägen oder vergleichbaren staatsgefährdenden Straftaten im österreichischen Bundesgebiet mitwirken würden, so würde beispielsweise durch die Lukrierung von Geldern für die PKK, die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen, das Anwerben von Mitgliedern oder die Zurverfügungstellung von Unterschlupf oder sonstigen Unterstützungsleistungen für durchreisende PKK-Kader eine relevante (und nach Möglichkeit hintanzuhaltende) Gefährdung verwirklicht werden.

3.4.4.4. Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Verfahrens möglich gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund der inhaltlichen Komplexität des Vorbringens der BF davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, dergestalt in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden hinsichtlich der Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

3.4.4.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das BVwG folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK eindeutig nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zwangsläufig, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: (Spruchpunkt V. und VI.):

3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die von den BF gestellten Anträge auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend die von den BF gestellten Anträge auf internationalen Schutz verwiesen.

3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Türkei nicht.

3.5.4. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. der bekämpften Bescheide war daher abzuweisen.

3.5.5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.

3.5.6. Der Flughafen Istanbul ist geöffnet und von Wien aus (im Wege von Direktflügen) im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten Frist in den Herkunftsstaat zu verlassen. Der Flughafen Gaziantep ist über Umsteigemöglichkeiten erreichbar.

3.5.7. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide war daher keine Folge zu geben.

4. Die angefochtenen Bescheiden erweisen sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.