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W277 2285976-1•Bundesverwaltungsgericht W277 2285976-1
W277 2285976-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2024
individuelle Verhältnisse Krieg Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit Spruchpunktbehebung Voraussetzungen
W277 2285976-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX . Sie wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1 ff).
Hierbei gab sie an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Im Erstbefragungsprotokoll wurden weiters folgende Aliasdaten festgehalten: XXXX (AS 1).
Die BF gab an, Staatsangehörige von Somalia zu sein und sich dem islamischen Glauben zu bekennen. Sie beherrsche die Muttersprache Somalisch und gehöre dem Clan der XXXX an (AS 1 f). Vor ihrer Ausreise sei sie zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen (AS 3).
Im Herkunftsstaat habe sie XXXX eine Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Zuletzt sei sie ohne Beschäftigung gewesen (AS 2).
Ihr Vater namens XXXX , welcher zum Befagungszeitpunkt ca. XXXX alt sei, ihre Mutter namens XXXX , welche ca. XXXX alt sei, sowie ihre Brüder XXXX und XXXX seien alle in Somalia wohnhaft (AS 1, AS 3). Das jeweilige Alter ihrer Brüder sei der BF unbekannt. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Aufenthaltsstatus habe sie nicht (AS 3).
Die BF sei ledig (AS 1, AS 4).
Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, sie habe Somalia verlassen, weil sie mit einem Mann der Terrorgruppe „al Shabaab“ zwangsverehelicht werden sollte. Die BF habe das nicht gewollt und deshalb Somalia verlassen. Sie habe „keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung“ (AS 6).
Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im XXXX gefasst und sei illegal im XXXX mit dem Flugzeug aus Somalia in XXXX geflogen, wobei die BF kein bestimmtes Reiseziel gehabt habe. Die BF habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis. Sie sei mit einem Reisepass, den der Schlepper für sie organisiert habe, ausgereist. Dieser sei beim Schlepper geblieben (AS 5).
Zu ihrer Reiseroute führte die BF aus, sich ca. XXXX in XXXX und danach ca. XXXX in XXXX , XXXX in XXXX , XXXX im XXXX , ca. XXXX in XXXX und XXXX in XXXX aufgehalten zu haben, bevor sie am XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei. Über den Aufenthalt in den durchgereisten Ländern könne die BF nichts angeben. Nach XXXX oder XXXX wolle die BF nicht zurückkehren, weil sie in XXXX um Asyl angesucht habe. Die BF habe weder in einem dieser Länder oder in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, noch habe sie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten (AS 5).
Die BF selbst habe die Reise mithilfe von mehreren Schleppern organisiert, deren Namen sie nicht kenne. Sie sei mit einem Flugzeug von Somalia bis in XXXX geflogen. Von XXXX sei sie mit einem Boot und auch zu Fuß bis nach XXXX und danach mit verschiedenen PKW’s sowie zu Fuß bis nach XXXX gereist. Zuletzt seien sie XXXX Flüchtlinge gewesen. Das Schlepperfahrzeug könne sie nicht beschreiben, es sei ihr damals nicht gut gegangen. Auch könne sie die Schlepper nicht beschreiben, welche die BF „nicht gesehen habe“. Die Kosten der Reise hätten sich auf XXXX belaufen.
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe die BF Angst, zwangsverheiratet oder getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 6).
1.1. Einem im Akt einliegenden Schriftstück ist -jeweils handschriftlich verfasst- der Familienname XXXX und das Geburtsdatum XXXX zu entnehmen (AS 19).
2. Am XXXX wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 47 ff).
Hierbei gab sie an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein. Im Protokoll der niederschriftlichen Befragung wurde angemerkt, dass XXXX -somalisch XXXX - eine Stadt in der Region XXXX im Bundesstaat XXXX in XXXX sei.
Auf Vorhalt ihrer in der Erstbefragung angeführten Aliasdaten XXXX , führte die BF aus, sie habe Angst gehabt und „schnell irgendwelche Daten angegeben“. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen anderen Familien- oder Vornamen geführt und sei auch nie in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unter falschen Personalien in Erscheinung getreten. Sie habe nur in Österreich „zuerst falsche Daten angegeben“. Einen Identitätsnachweis könne die BF nicht vorlegen, sie habe nie Dokumente besessen (AS 48).
Zu ihrer Person gab die BF weiters an, somalische Staatsangehörige zu sein und der Clanfamilie der XXXX anzugehören (AS 48). Ihre Muttersprache sei Somali und sie beherrsche keine sonstigen Sprachen (AS 49).
Die BF gab an, XXXX die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Der Name der Schule laute XXXX . Sie habe keine Schulzeugnisse, da sie diese verloren hätte. Die BF gab weiters an, die Schule im XXXX abgeschlossen zu haben. Auf Vorhalt, dass die BF, wenn sie im Jahre XXXX die Schule abgeschlossen hätte, nicht XXXX geboren sein könnte, schilderte sie, dass sie nicht wisse, wann sie die Schule abgeschlossen habe. Sie wisse aber, dass die von ihr angegeben Geburtsdaten stimmen würden, da es ihr ihre Tante erzählt habe. Die BF habe weder eine Berufsausbildung genossen noch habe sie jemals gearbeitet. Sie sei immer nur zuhause gewesen und habe bei ihrer Tante im Haushalt geholfen (AS 49).
In Somalia habe die BF zuletzt in XXXX gelebt, einem kleinen Dorf in der Provinz XXXX im XXXX Somalias. Die BF führte aus, „immer“ in XXXX und mit ihrer Tante gelebt zu haben, in XXXX sei die BF nur geboren worden. In der Nähe von XXXX liege XXXX , weitere Dörfer gebe es nicht und wisse die BF auch nicht, wie die nächstliegende Stadt heiße. Im Protokoll der niederschriftlichen Befragung wurde angemerkt, dass XXXX eine XXXX und ein Distrikt in der Region XXXX sei. Die BF sei einmal in XXXX gewesen, weil ihre Großmutter dort gelebt habe (AS 49).
Ihr Vater namens XXXX , welcher ca. XXXX alt sei, ihre Mutter namens XXXX , welche ca. XXXX alt sei, ihre XXXX älteren Brüder XXXX und XXXX sowie ihre zwei jüngeren Brüder XXXX und XXXX seien alle in Somalia wohnhaft. Das Alter ihrer Brüder sei der BF unbekannt. Die BF wisse nicht, wo ihre Familie derzeit lebe. Sie habe nie Kontakt zu ihren Eltern oder Brüdern gehabt und habe mit ihnen auch nicht in XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt, sondern mit ihrer Tante, bei welcher die BF „sehr lange gelebt“ habe. Die BF sei damals noch „sehr klein“ gewesen und könne nicht angeben, weshalb sie bei ihrer Tante aufgewachsen sei. Die Daten ihrer Familienangehörigen wisse die BF, da es ihr ihre Tante erzählt habe.
Die Tante der BF führe den Namen XXXX , sei XXXX alt, verheiratet und habe XXXX Kinder, welche jünger als die BF seien und noch die Schule besuchen würden. Befragt, wovon die BF in Somalia gelebt habe, gab diese an, ihre Tante verkaufe Gemüse und ihr Onkel sei Verkäufer in einem Geschäft gewesen (AS 50). Ihre wirschaftliche Lage sei „normal“ gewesen (AS 49). Zu ihrer Tante und deren Familie habe die BF keinen Kontakt, weil sie keine „Nummer“ habe. Ob ihre Tante regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter habe, wisse die BF nicht.
Die BF habe weder weitere Familienangehörige in Somalia, noch habe sie Verwandte oder Bekannte in Österreich oder in der Europäischen Union (AS 50).
Sie sei ledig und habe keine Kinder (AS 50).
Befragt, ob sich die BF an ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung erinnern könne und ihre Angaben aufrecht halte, gab diese an, sich erinnern zu können, jedoch nicht immer die Wahrheit gesagt zu haben (AS 52).
Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF folgendes an (AS 52):
„Meine Tante ihr Ehemann hat Geld von einem Mann genommen, der mich heiraten möchte. Ich wollte das nicht. Der alte Mann war ein al Shabaab. Meine Tante hatte Angst vor Ihrem Mann und hat dann Kontakt mit ihrem Bruder in XXXX aufgenommen. Dann haben sie meine Ausreise organisiert. Deshalb habe ich das Land verlassen […] Meine Tante hat immer Angst vor ihrem Mann. Er schlägt sie sehr oft und sie hat keine Rechte. Sie hatte Angst um mich und hat deshalb meine Ausreise organisiert.“
Die BF gab weiters befragt an, dass der Mann ihrer Tante auch die BF immer wieder geschlagen habe. Einmal habe er ein Messer nach ihr geworfen und sie an der Innenseite des Oberschenkels verletzt. Er habe die BF oft unsittlich berührt und dann geschlagen. Die BF habe mit ihrer Tante darüber gesprochen, aber sie habe die BF daraufhin geschlagen, weil sie ihr nicht geglaubt hätte. Nachgefragt, seit wann der Mann ihrer Tante sich so verhalten hätte, gab die BF an, dass dieser damit angefangen habe, als sie XXXX alt gewesen sei. Seine eigenen Kinder habe er weder unsittlich berührt noch geschlagen. Die BF habe sich im Alter von ungefähr XXXX ihrer Tante anvertraut. Danach habe sie ihrer Tante nichts mehr gesagt, weil sie die BF sonst wieder geschlagen hätte. Die BF habe nicht versucht, sich diesbezüglich anderswo Hilfe zu holen. Der letzte Übergriff sei vor ca. XXXX gewesen, danach habe er aufgehört, die BF wisse aber nicht, warum (AS 52 f).
Zur zuvor geschilderten Zwangseheschließung gab die BF näher an, dass der Mann ihrer Tante Angehöriger der al Shabaab sei, welcher die BF mit einem Mann, welcher auch Angehöriger der al Shabaab sei, verheiraten habe wollen. Im XXXX habe der Mann ihrer Tante Geld bekommen. Die BF habe den Mann, welchen sie hätte heiraten sollen, noch nie gesehen. Ihre Tante habe gemeint, er sei XXXX alt. Die BF wisse nicht, wieviel der Mann ihrer Tante bekommen habe. Die Ehe hätte im XXXX geschlossen werden sollen. Auf Vorhalt, weshalb die Tante der BF, die Gattin eines al Shabaab sei, etwas hätte dagegen haben sollen, dass die BF auch einen al Shabaab heirate, meinte die BF, weil diese selbst so viel Angst vor ihrem Mann habe. Ihre Tante habe von der beabsichtigen Eheschließung gewusst, weil sie mit ihrem Mann gesprochen habe. Auf die Frage, weshalb man eine XXXX Frau „erst jetzt“ hätte zwangsverheiraten wollen, gab die BF an, dass sie es nicht wisse. „Er“ habe Geld genommen, mehr könne sie nicht sagen.
Die BF gab weiters an, sie selbst sei weder einer aktuellen oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Somalia ausgesetzt gewesen, noch im Speziellen bedroht oder verfolgt worden (AS 53). Sie sei in Somalia nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht oder verfolgt worden, noch habe sie eine diesbezügliche Furcht vor einer Bedrohung oder Verfolgung erlitten. Die BF fügte hinzu, auch nie Probleme wegen ihres Clans gehabt zu haben (AS 54).
Die BF habe Somalia mit dem gefälschten Reisepass verlassen und sei per Flugzeug ausgereist. Sie sei in XXXX geflogen, wo sie sich ca. XXXX aufgehalten habe. Danach sei sie mittels Schlepper nach XXXX gereist und sei dort für ca. XXXX geblieben. Sie sei dann weiter nach XXXX und über XXXX nach XXXX eingereist. Die Ausreise sei von ihrem in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits organisiert und finanziert worden, er habe XXXX bezahlt. Die Tante der BF habe mit ihm Kontakt gehalten. Auf die Frage, woher ihr Onkel so viel Geld habe, antwortete die BF, dass er arbeite. Die BF sei nicht in XXXX oder in XXXX geblieben, weil sie nicht gewusst habe, dass sie dort Asyl beantragen hätte können. Die BF habe daher weder in XXXX noch in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 51). Nachgefragt, was mit dem Schlepper vereinbart worden wäre bzw. wo er die BF hätten hinbringen sollen, schilderte sie, er habe ihr diesbezügich nichts erzählt. Die BF habe zu ihrem Onkel nach XXXX wollen, aber die Polizei habe sie in XXXX aufgegriffen.
Im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat habe die BF Angst vor dem Mann ihrer Tante. Darüber hinaus gab die BF an, in Somalia hätten Frauen keine Rechte (AS 54). Zu ihrer Großmutter könnte die BF im Falle ihrer Rückkehr nicht ziehen, da diese im XXXX verstorben sei. Die BF wolle den Kontakt zu ihren Eltern und Brüdern haben, jedoch wisse sie nicht, wie bzw. wo diese leben würden. Sie hätten auch nie mit ihr Kontakt aufgenommen. Auch ihre Großmutter habe nicht gewusst, wo die Mutter der BF mit „ihrer“ Familie lebe. Die BF führte aus, dass Bürgerkrieg gewesen sei, Dürre geherrscht habe und jeder „woanders“ hingezogen sei (AS 54).
Die BF stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und sei es auch nicht in ihrem Herkunftsstaat gewesen. Auch habe sie keine Operation in ihrem Herkunftsstaat gehabt. Da sie unter XXXX leide, nehme sie XXXX in Anspruch. Die BF sei im Alter von XXXX von einer „alten Frau“ beschnitten worden, die sie nicht kenne. Sie habe eine XXXX und stehe aufgrunddessen nicht in medizinischer Behandlung, sie habe jedoch XXXX (AS 51).
Zu ihren Integrationsbemühungen in Österreich gab die BF an, am XXXX , welches mit XXXX begonnen habe und von XXXX veranstaltet werde, teilgenommen zu haben und zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs zu besuchen (AS 54).
Die BF sei weder in einem Mitgliedsstaat der EU noch in einem anderen Land in Haft gewesen (AS 51).
2.1. Folgende Unterlagen wurden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegt:
Bestätigung der XXXX vom XXXX über die Teilnahme der BF an der Kursmaßnahme XXXX vom XXXX bis XXXX im Rahmen des XXXX Projektnummer: XXXX (AS 57)
Teilnahmebestätigung über die Teilnahme der BF beim XXXX am XXXX und XXXX (AS 59)
3. Im Akt einliegend befinden sich Ausdrucke über den Reiseverlauf von XXXX bzw. XXXX nach XXXX und die diesbezüglichen Kosten (AS 61-66, 69 f), ein Auszug aus XXXX über den Flughafen XXXX (AS 71 ff), ein Auszug aus XXXX zur Wegbeschreibung vom Flughafen XXXX nach XXXX (AS 75) und ein weiterer Auszug aus XXXX betreffend die Stadt XXXX in XXXX (AS 77), sowie eine Übersicht über die Clanfamilie der XXXX (AS 61).
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des Asylberechtigten“ nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des subsidiär Schutzberechtigten“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 79 ff).
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF führe als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum „ XXXX “. Sie sei somalische Staatsangehörige, XXXX Glaubens und dem Clan der XXXX , Subclan XXXX zugehörig (AS 89).
Die BF sei in der Stadt XXXX geboren, welche in der Region XXXX im Bundesstaat XXXX in XXXX liege. Zuletzt habe sie im Dorf XXXX in der Provinz XXXX im XXXX Somalias bei ihrer Tante, deren Ehemann und XXXX Kindern gelebt (AS 90 f). Die Eltern der BF und ihre XXXX Brüder würden noch in Somalia leben. Die wirtschaftliche Situation beschreibe die BF selbst als „normal“. Ihre Tante habe Gemüse verkauft und ihr Onkel sei als Verkäufer in einem Geschäft tätig gewesen, womit diese für den Lebensunterhalt der Familie hätten sorgen können (AS 91).
Dass die BF seitens ihres Clans keine Unterstützung zu erwarten hätte, habe sie nicht behauptet. Die BF habe dezidiert angeführt, keine Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gehabt zu haben (AS 90).
Im Alter von XXXX sei die BF beschnitten worden. Ihren Angaben zufolge sei bei ihr eine XXXX durchgeführt worden. Die BF habe diesbezüglich keine ernsthaften Beschwerden, klage lediglich XXXX . Sie sei auch nicht in medizinischer Behandlung aufgrund ihrer Beschneidung.
Derzeit befinde sich die BF in Grundversorgung, nehme seit XXXX an einem XXXX von XXXX teil und besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Weitere Integrationsbemühungen hätten nicht festgestellt werden können. In Österreich sei sie bis dato strafrechtlich unbescholten und kein Opfer im Sinne des § 57 AsylG.
Die BF sei gesund und arbeitsfähig. Sie besuche eine XXXX aufgrund von XXXX . Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leide (AS 91).
Dass die BF in Somalia der Gefahr einer Verfolgung maßgeblicher Intensität aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei, habe nicht festgestellt werden können. Die BF sei keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Somalia ausgesetzt. Eine Gefährdung einer Zwangsverehelichung durch al Shabaab habe die BF nicht glaubhaft machen können. Dass XXXX Angehöriger der al Shabaab sei und er sie erst im Alter von XXXX , obwohl sie bei ihm aufgewachsen sei, zwangverheiraten habe wollen, sei ebenso nicht glaubhaft. Auch habe die BF nicht glaubhaft vorbringen können, dass sie keinen Kontakt zu ihren Eltern und XXXX Brüdern habe. Zudem verfüge die BF über einen Onkel mütterlicherseits in XXXX , welcher sie finanziell bei ihrer Ausreise unterstützt habe und hierfür XXXX lukrieren habe können (AS 91). Eine darüberhinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung habe in ihrem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können (AS 92).
Zur Situation im Falle ihrer Rückkehr wurde festgestellt, dass die BF durch eine Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr „mehr“ ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde (AS 93). Eine sonstige besondere Gefährdung ihrer Person habe bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können. Der BF drohe im Fall ihrer Rückkehr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Angehörige der al Shabaab oder durch andere Personen. Sie habe in Somalia keine konkreten und individuell gegen sie gerichtenen Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gehabt und laufe nicht ernstlich Gefahr, wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der XXXX intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Allein aufgrund ihres Geschlechts sei die BF keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Überdies habe weder eine wirtschaftliche noch eine finanzielle ausweglose Lage im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat festgestellt werden können und werde festgestellt, dass sich die Versorgungslage in Somalia insgesamt verbessert habe. Auch bestehe keine reale Gefahr, dass die BF nach Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.
Im Fall ihrer Rückkehr könnte sich die BF in ihrer Heimatprovinz XXXX niederlassen und bei ihrer Tante und ihrer Familie leben. Die BF sei eine erwachsene, junge und arbeitsfähige Frau und könnte auch zum Lebensunterhalt ihrer Familie beitragen. Ebenso hätte sie die Möglichkeit, sich mit ihren Eltern und Geschwistern über ihre Tante in Verbindung zu setzen und könnte weiterhin Unterstützung seitens ihres in XXXX lebenden Onkels erwarten (AS 92).
XXXX sei ein Staatsgebiet von Somaliland. Somaliland sei einer der sichersten und relativ stabilsten Orte im gesamten Großraum Ostafrika. Al Shabaab kontrolliere keine Gebiete in Somaliland und verfüge auch kaum über Präsenz. Es gebe keine signifikaten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland und könne die Gruppe dort auch keine Steuern einheben. In XXXX würden sich lokale Milizen gegen al Shabaab stellen. Insgesamt habe al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland, insbesondere in der Region XXXX , vordringen können.
Die BF sei von ihrer Heimatprovinz in XXXX geflogen und könnte auch über diesen Weg wieder in ihre Provinz zurückkehren, ohne durch al Shabaab kontrollierte Gebiete zu reisen. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe somit für die BF die Möglichkeit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (AS 93).
Beweiswürdigend führte das BFA zunächst aus, dass die Identität der BF mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht habe nachgewiesen werden können. Zum Privat- und Familienleben der BF wurde dargelegt, dass zwar denkbar sei, dass die BF bei ihrer Tante und deren Familie aufgewachsen sei. Die BF habe jedoch nicht glaubhaft vorbringen können, zu ihren Eltern und Brüdern nie Kontakt gehabt zu haben und sei festzuhalten, dass die Tante der BF offensichtlich laufend Kontakt zu deren Schwester und Familie habe. Außerdem habe die BF in der Einvernahme vor dem BFA angeben können, welcher Brüder älter bzw. jünger sei als sie und erwecke dies den Eindruck, dass die BF Kontakt zu ihrer Familie pflege. Auch habe sie diese Informationen nicht von ihrer Tante haben können, da die BF selbst angegeben habe, seit ihrer Ausreise zu dieser keinen Kontakt zu haben (AS 134).
Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wurde ausgeführt, das Vorbringen der BF sei absolut vage bzw. emotionslos und nicht in sich schlüssig gewesen. Die BF habe den behaupteten Sachverhalt lediglich vage geschildert und sich auf allgemeine Angaben beschränkt. Dass die BF tatsächlich von Übergriffen seitens des Ehemannes ihrer Tante betroffen gewesen sei, habe sie nicht glaubhaft machen können. Ihre Angaben seien äußerst vage und ungenau gewesen. Die BF habe nicht konkret anführen können, wann und wie die Übergriffe stattgefunden hätten und habe bei ihrer Erzählung keine persönliche Betroffenheit erkannt werden können. Zudem habe die BF ihr Vorbringen gesteigert, indem sie erstmals vorgebracht habe, XXXX sei Angehöriger der al Shabaab und hätte im XXXX Geld von einem -laut ihrer Tante XXXX - Mann erhalten, der Angehöriger der al Shabaab sei, und die BF habe verehelichen wollen. Abgesehen davon, dass die BF keine näheren Informationen habe vorbringen können, sei es nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass ihr Onkel die BF erst im Alter von XXXX verehelichen habe wollen, wo dieser selbst Angehöriger der al Shabaab sei. Zwar ergebe sich aus den Länderinformationen, dass die Zahl der Zwangs- und Frühehen durch al Shabaab zugenommen habe und vor allem Mädchen und Frauen im Alter von XXXX zur Ehe gezwungen werden würden, jedoch gebe es diese Zwangsehen nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten. Es sei klar erkennbar, dass die BF, da sie bereits XXXX alt sei und in Somaliland lebe, wo al Shabaab nicht gegenwärtig sei, nicht ins „Beuteschema“ der al Shabaab falle (AS 136 f).
Die BF habe Somalia lediglich aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Lage verlassen und liege eine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr nicht vor. Andere Fluchtgründe habe die BF nicht vorgebracht (AS 138).
Dass die BF bei einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenzbedrohende Notlage zu befürchten hätte, könne nicht angenommen werden (AS 142). Die BF sei volljährig, gesund und arbeitsfähig sowie verfüge über ein familiäres und soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat (AS 140). Im Falle ihrer Rückkehr könne sich die BF im Kreise ihrer Familie in XXXX niederlassen und könnten ihre Tante und ihre Onkel weiterhin für ihren Lebensunterhalt sorgen. Auch hätte die BF finanzielle Unterstützung seitens ihres in XXXX lebenden Onkels zu erwarten, welcher auch die Ausreise der BF finanziert habe. Zudem habe die BF die Möglichkeit, zu ihrer Kernfamilie Kontakt aufzunehmen und könne sodann auch von dieser Schutz und Unterstützung erwarten. Außerdem sei die BF Angehörige des großen Clans der XXXX und könne auch von diesem Beistand erhoffen (AS 139). Die BF spreche die Landessprache Somali und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, sodass ihr die Möglichkeit offenstehe, zumindest als Hilfsarbeiterin -so wie auch ihre Familienmitglieder- tätig zu sein (AS 142). Darüber hinaus würden der BF laut den aktuellen Länderfeststellungen bei einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten durch zahlreiche internationale Organisationen vor Ort zu Verfügung stehen. Dass der BF eine Rückkehr nach XXXX zumutbar sei, ergebe sich aus den im Verfahren herangezogenen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat und habe zudem im Internet recherchiert werden können, dass die BF mehrere Möglichkeiten habe, sicher ihren Herkunftsort zu erreichen (AS 140).
Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes der BF und des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks seien außerdem keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF mittlerweile ein von ihrem Herkunftsstaat abweichendes Werteverständnis in derart maßgeblicher Intensität adaptiert hätte, dass diesem eine rechtliche Relevanz zuerkannt werden müsste (AS 142).
4.1. Das BFA stellt der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 167).
5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF, zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch die BBU GmbH (Vollmacht vom XXXX ), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 185 ff).
Hierbei wurde zunächst ausgeführt, dass durch die Nichtgewährung eines Parteiengehörs die belangte Behörde das Verfahren mit einem entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel belastet habe. Im gegenständlichen Bescheid stützte sich die Begründung der belangten Behörde zu wesentlichen Teilen auf „Internetrecherchen zum Clan der XXXX “, jedoch sei der BF weder Parteiengehör zu diesen gewährt worden noch würden sich diese Recherchen im Bescheid wiederfinden. Eine Stellungnahme zu diesem Bericht und dessen Inhalt sowie eine nachträgliche Überprüfung der Schlussfolgerungen, die die belangte Behörde aus dieser gezogen habe, sei für die BF nicht möglich (AS 188). Das BFA hätte zumindest die aktuellen UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus Somalia fliehen, berücksichtigen und zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen und sei diesen besondere Beachtung zu schenken. Die Richtlinien würden ein besonderes Risikoprofil für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt vorsehen und sei in Einklang mit diesen die BF aufgrund ihres persönlichen Profils in besonderer Weise gefährdet, Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden (AS 189 f). Darüber hinaus seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise unrichtig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF befassen. Die im Bescheid verwendeten Länderberichte seien zuletzt am XXXX aktualisiert worden und damit deutlich veraltet, sodass sie keine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellen würden, weshalb das Verfahren bereits deshalb grob mangelhaft sei. Bei Zugrundelegung aktueller Berichte wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass sich die humanitäre Lage in Somalia als derart dramatisch darstelle, dass sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und der BF zumindest subsidiären Schutz zuerkannt hätte (AS 190 f).
Darüber hinaus halte die Beweiswürdigung des BF in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand und sei nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF tragfähig zu begründen (AS 199). Der pauschale Vorhalt, das Vorbringen der BF sei lediglich vage erstattet worden und würde sich auf allgemeine Aussagen beschränken, sei nicht nachvollziehbar und hätte die belangte Behörde durch gezieltes Nachfragen vermeintlich fehlende Details im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht zu erfragen gehabt. Darüber hinaus mangle es an einer psychotraumatologisch gebotenen Berücksichtigung des Zustandes der BF. Es sei darauf hinzuweisen, dass UNHCR dafür plädiere, dass bei psychisch beeinträchtigten Asylwerber*innen die Beweislast niedriger anzusetzen sei und der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkenne, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen seien. In Anbetracht des Umstandes, dass die BF durch den jahrelangen sexuellen Missbrauch traumatisiert sei, hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens modifizierte Realitätskriterien heranziehen müssen (AS 200). Weiters sei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die BF mangels adäquater Schulbildung Schwierigkeiten habe, ihr Vorbringen nachvollziehbar chronologisch zu erstatten (AS 201). Es sei weiters nicht ungewöhnlich, dass XXXX für die BF eine Ehe arrangiert habe. Die Länderberichte sprächen davon, dass „vor allem“ Mädchen und Frauen im Alter von XXXX zur Ehe gezwungen werden würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass ältere Frauen nicht mehr zur Ehe gezwungen werden würden. Gerade aufgrund ihres Alters stelle die BF für den Haushalt eine große finanzielle Belastung dar und hätte die Verheiratung der BF für eine Entlastung sorgen können (AS 202). Auf das Vorbringen, dass die BF als Opfer sexualisierter Gewalt in Somalia Verfolgung ausgesetzt und der Staat nicht schutzwillig sei, sei in der Beweiswürdigung nicht eingegangen worden. Aufgrund der Flucht habe die BF jeglichen Anspruch auf weitere Unterstützung durch ihre Tante, die mit dem „Verfolger/Täter“ nach wie vor in einem Haushalt lebe, verwirkt. Es sei der BF weder möglich noch zumutbar, um Unterstützung anzusuchen. Zu anderen Familienmitgliedern in Somalia habe die BF keinen Kontakt und keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Dass die BF als alleinstehende Frau in Somalia „rechtelos“ wäre, sei durch die Länderberichte belegt und stelle eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dar. Die Länderberichte würden weiters eindeutig belegen, dass der „somalische Staat“ weder schutzfähig noch -willig sei, Frauen und Opfer von sexueller Gewalt zu schützen. Außerdem lasse sich den Rechercheergebnissen der „Internetrecherche“ zum Clan der XXXX nicht entnehmen, dass die BF auf ein robustes Clannetzwerk zurückgreifen könnte, dass sie unterstützen könnte (AS 203). Weiters stelle sich die Rückkehr besonders für alleinstehende Frauen als gefährlich dar. Dass die BF lediglich aufgrund ihrer Fluchterfahrung höhere Chancen am informellen somalischen Arbeitsmarkt hätte, sei eine unsubstantiierte Behauptung der Behörde und würden vielmehr eine Vielzahl an Vulnerabilitäten bei der BF zusammentreffen, die es für sie besonders schwierig machen würden, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die BF könne auf keine sozialen oder familiären Netzwerke zurückgreifen, die es erlauben würden, eine Arbeit oder Unterkunft zu finden und werde die BF als alleinstehende Frau diskriminiert werden. Mangels Schul- und Ausbildung stünden ihr nur wenige Arbeiten offen und würden den Länderberichten zufolge die Lebenshaltungskosten deutlich den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeiterinnen übersteigen (AS 204). Außerdem lasse sich dem Bescheid eine (Einzelfall-)Prüfung der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht entnehmen (AS 204 f).
Aufgrund der Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen seien, gehe diese nicht vom vollständigen richtigen Sachverhalt aus bzw. spreche diese aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit ab, weshalb der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei. Es sei objektiv nachvollziehbar, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw. der Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und würde die Annahme ebendieser um Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Somalia bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (AS 205 ff). Weiters erscheine die Feststellung des BFA, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Die BF sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde ihr Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde der BF daher nach § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt (AS 210 ff).
6. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und neu zugewiesen (OZ 3).
8. Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an welcher die BF und ihre im Spruch angeführte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 6). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen.
Die BF wurde ausdrücklich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV).
8.1. In der mündlichen Verhandlung gab die BF im Wesentlichen an, gesund zu sein. Im Bundesgebiet habe sie wegen XXXX Behandlungen wahrgenommen.
Bei der BF sei nach Veranlassung durch ihre Tante im Alter von ca. sechs Jahren eine XXXX durchgeführt worden. Sie habe deswegen weiterhin XXXX .
8.2. Der Geburtsdatum der BF sei bei der Erstbefragung im Bundesgebiet falsch protokolliert worden. Alle weiteren Angaben in den Protokollen würden ihren damaligen Angaben entsprechen.
Weiters gab sie an, dass der Buchstabe „C“ in der somalischen Sprache die Verlängerung für das „A“ darstelle. XXXX sei daher die somalische Schreibweise ihres Vornamens und XXXX resuliere aus einer falschen Protokollierung bei der damaligen Befragung.
8.3. Die BF sei am XXXX in XXXX geboren worden.
Im Alter von vier Jahren sei sie von ihrer Tante mütterlicherseit namens XXXX in ein kleines Dorf namens XXXX in der Region XXXX im Verwaltungskreis vom XXXX gebracht worden, wo sie XXXX lang eine Grundschule besucht habe. Beruflich sei sie als Hausfrau tätig gewesen.
8.4. Seit sie von ihrer Tante „weggebracht worden“ sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern. Seit ihrer Ausreise habe die BF weiters keinen Kontakt zu ihrer Tante und deren Kernfamilie.
Ein Onkel der BF namens XXXX , welcher in XXXX gelebt hätte, sei im Jahre XXXX verstorben. Die Information hierzu habe sie von ihrem Großonkel väterlicherseits über XXXX erhalten.
8.5. Die BF sei der Clanfamilie der XXXX zugehörig. Sie habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gehabt.
Die Familie der Mutter der BF sei dem Clan der XXXX zugehörig.
8.6. Die BF habe den Herkunftsstaat schlepperunterstützt im XXXX verlassen. Die Ausreisekosten iHv XXXX habe ihre verstorbener Onkel XXXX finanziert.
8.7. Zu ihren Fluchtgründen befragt, schilderte die BF folgendes:
„R: Wer würde Sie aktuell in Ihrem Herkunftsstaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Mein Onkel ms, also der Mann meiner Tante, hat Geld von einem Al Shabaab Mann genommen. Er hat mich dann gezwungen und ich habe keinen staatlichen Schutz.
(…)
BF: Der Mann, den ich zwangsheiraten sollte. Von ihm wurde dafür Geld genommen. Ich bin dann geflüchtet, bevor die Ehe stattgefunden hat.
R: Wie heißt dieser Mann? BF: Jama. Ich habe ihn persönlich nicht gesehen, meine Tante ms hat mir seine Namen gesagt.
R: Sie haben ihn nie persönlich gesehen? BF: Nein.
R: Wo lebte dieser Mann jetzt? BF: In XXXX und in den gebirgigen Stellen, in der Nähe von XXXX .
R: Woher wissen Sie das? BF: Jetzt weiß ich es nicht, damals war er dort. Aktuell weiß ich nicht, wo er lebt.
R: Wann erfuhren Sie von der geplanten Heirat? BF: Im XXXX . Ich glaube es war im 11. Monat, als ich davon erfahren habe.
R: Wann hätten Sie verehelicht werden sollen? BF: Im XXXX .
R: Beim BFA haben Sie gesagt, im XXXX hätten Sie verehelicht werden sollen? BF: An dieses Datum bin ich ausgereist.
(…)
BF: Nein, es wurde falsch protokolliert. Im 12. Monat wollte man mich verheiraten.
R: Warum hätte dieser Mann weiterhin ein so großes Interesse an Ihnen, dass er Sie im gesamten Staatsgebiet Somalia verfolgen würde? BF: Ich weiß es nicht.
R: Dieser Mann ist Ihr einziger Fluchtgrund, ist das richtig? BF: Ja. Ich habe auch dort keinen staatlichen, Clan- und Familienschutz erhalten.
R: Haben Sie sich damals an den Clan gewandt? BF: Nein. Mein Clan wohnt nicht dort.
R: Haben Sie sich damals an den Staat gewandt und dort Hilfe gesucht? BF: Damals gab es dort keine staatliche Verwaltung, sondern Clanstruktur. Erst jetzt gibt es eine staatliche Verwaltung, weil mehr al Shabaab dort sind.
R: Dann könnten Sie sich ja jetzt um staatliche Hilfe bemühen? BF: Die Regierungskräfte sind dort nicht präsent, nur ab und zu, wenn etwas passiert, dann kommen sie ins Dorf.
R: D.h. die einzige Gefahr in Somalia, die für Sie ausgeht, ist von dem Mann, mit dem Sie verehelicht werden sollten? BF. Ja, ich habe Angst vor diesem Mann. Und der Mann meiner Tante war kein guter Mensch. Er hat versucht mich zu missbrauchen.
R: Wollen Sie mir dazu etwas erzählen? BF: Ja, er hat mich angefasst und wollte mich missbrauchen. Ich habe meiner Tante davon erzählt und sie sagte, dass das nicht stimmen kann. Sie hat mich sogar geschlagen.
R: Warum würde von dem Mann Ihrer Tante jetzt eine Gefahr gegen Sie ausgehen? BF: Weil er versucht hat mich zu missbrauchen. Meine Tante hat mir nicht geglaubt, als ich es ihr erzählte, sie hat mich geschlagen.
R: Glaubt Ihnen Ihre Tante jetzt? BF: Nein.
R: Haben Sie die Vorfälle mit Ihrem Onkel zur Anzeige gebracht? BF: Ja, bei meinem Onkel ms. Aber ein Staat existierte dort nicht.
R: Was hat Ihr Onkel (ms) gesagt, was Sie tun sollen? BF: Das ist einer der Gründe, warum mein Onkel ms mir geholfen hat, mich von dort wegzubringen.
R: Hat Ihr Onkel ms nicht mit Ihrer Tante darüber gesprochen? BF: Ich weiß es nicht, ob er mit ihr darüber gesprochen hat. Sie hat mir das nicht geglaubt, sie hat immer gesagt, dass ich lüge. Nachgefragt: In Somalia ist es so, dass Frauen nichts wert sind. Obwohl ich in seinem Haus aufgewachsen bin, versuchte er mich zu missbrauchen. Es blieb bei einem Versuch, er hat mich nicht vergewaltigt. An dem Tag, als er das versuchte, habe ich geschrien und er verletzte mich mit einem Messer. An dem Tag, danach, hat er mich in Ruhe gelassen. Aber er hat mich weiter belästigt und angefasst.
R: Warum sind Sie nicht zu Ihrer Großmutter gegangen? BF: Ich bin schon zu ihr gegangen und meine Tante ms hat mich dann zu sich zurückgeholt. Später ist meine Großmutter dann verstorben.
R: Wissen Sie, wo der Mann Ihrer Tante aktuell lebt? BF: Nein. Seit der Ausreise weiß ich nichts mehr, ich habe keinen Kontakt mehr zu denen.“
8.8. Im Bundesgebiet lebe sie BF in einem Dorf und sei ebendort die einzige Somali. Sie habe keine Freunde und fühle sich sehr einsam. Sie besuche einen Deutschkurs.
8.9. Die BF legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor:
Befund der XXXX , betreffend: „Inspektorisch Hinweise auf XXXX “ (./A),
eine Teilnahmebestätigung interkulturelles XXXX und zwei Fotos in Kopie (./B),
eine schriftliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
„In Somalia werden viele Fälle von Gewalt gegen Frauen gar nicht gemeldet. Zahlreiche Betroffene befürchten, von ihren Familien oder Gemeinden verstoßen zu werden. Häufig besteht zudem die Angst vor einer Scheidung oder einer Zwangsehe (vgl. LIB, S. 229). Zwangsehen sind weitverbreitet und gelten vielerorts als gesellschaftlich akzeptiert. Frauen und auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Einer Studie aus dem Jahr 2018 zufolge gab jede fünfte Frau an, gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein (vgl. LIB, S. 240). Frauen, die sich weigern, den von ihrer Familie ausgewählten Partner zu heiraten, sind nicht selten Gewalt ausgesetzt.
Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein gravierendes Problem. Es existieren keine spezifischen Gesetze, die Gewalt in der Ehe – einschließlich Vergewaltigung – unter Strafe stelle. Auch im weiteren gesellschaftlichen Kontext ist sexuelle Gewalt gegen Frauen weit verbreitet (LIB, S. 231).
Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen besonders gefährdet, wenn sie alltäglichen Tätigkeiten nachgehen, etwa beim Wasserholen, bei der Feldarbeit oder auf dem Weg zum Markt. Typische Gewaltmuster umfassen dabei die Entführung von Mädchen und Frauen mit dem Ziel der Vergewaltigung oder der Zwangsverheiratung.
Die Beschwerdeführerin sah sich als Frau physischen und psychischen Misshandlungen durch Männer in ihrem Umfeld ausgesetzt. Ihr Alltag in Somalia war geprägt von Angst, Gewalt und Unterdrückung.
Bei einer Rückkehr droht ihr nicht nur eine Zwangsehe, sondern ein Leben, das von – gesellschaftlich akzeptierter – häuslicher Gewalt und Vergewaltigungen geprägt ist.
In Somalia würde sie keinerlei Schutz vor der geschlechtsspezifischen Gewalt finden: Staatliche Institutionen verweigern jegliche Hilfe. Weder Polizei noch Gerichte bieten eine Möglichkeit, sich gegen das Martyrium des eigenen Ehemannes zu wehren. Die patriarchalen Strukturen des Systems stehen einem effektiven Rechtsschutz diametral entgegen. Sie wäre vollkommen auf sich allein gestellt, ohne Hoffnung auf Gerechtigkeit oder Sicherheit. Die fehlenden Schutzmöglichkeiten werden auch im LIB wiedergegeben.
Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk von Informanten und unterhält in größeren Städten Schläferzellen. Besonders die Grenzregionen zu Puntland – darunter auch die Herkunftsregion der BF – gelten als anfällig für eine Infiltration durch al Shabaab. Die Al Shabaab konnte in den vergangenen Jahren nahezu unbemerkt in Somaliland vordringen, insbesondere in der Region Sanaag (vgl. LIB, S. 101).
Al Shabaab verübt in den von ihr kontrollierten Gebieten schwerste Menschenrechtsverletzungen. Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilpersonen, begeht geschlechtsspezifische Gewalt und zwingt Frauen zu Ehen. Personen, die gegen die Interessen der Organisation handeln oder eines solchen Verhaltens verdächtigt werden, sind dort unmenschlicher Behandlung ausgesetzt (vgl. LIB, S. 158). Insofern scheint das Fluchtvorbringen der BF nachvollziehbar, da ihr Onkel, der selbst Mitglied der Al Shabaab ist, sie mit Sicherheit zwangsverheiraten würde.
Zudem wurde die BF in ihrer Kindheit beschnitten. Vor einer zukünftigen Entbindung wird eine Deinfibulation durchgeführt, im Anschluss darauf wird mit großer Wahrscheinlichkeit eine Reinfibulation durchgeführt. Mitunter geschieht dies auch gegen den ausdrücklichen Willen der Frau und wird die Entscheidung von weiblichen Angehörigen oder der Hebamme getroffen. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass Frauen infolge von Druck seitens der Familie, des sozialen Umfelds oder des Ehemanns einer Reinfibulation zustimmen.
Mit seinem Urteil vom 16. Januar 2024 zur Zahl C 621/21 stellt der EuGH klar, dass geschlechtsspezifische Gewalt zu Flüchtlingsschutz führen kann. Gewalt gegen Frauen kann nach der EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95) einen Verfolgungsgrund darstellen. Die Richtlinie muss im Einklang mit der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) ausgelegt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH liegt hier eine schwerwiegende individuelle Verfolgung vor, die klar unter die Schutzbestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Der Antragstellerin ist daher der Asylstatus zu gewähren.“
9. Das BVwG führte Strafregisterabfragen durch. Es scheint keine Verurteilung der BF im Bundesgebiet auf (OZ 2).
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
Die volljährige BF ist somalische Staatsangehörige XXXX Glaubens und gehört dem Clan der XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ), dem Subclan der XXXX (andere Bezeichnungen im Akt: XXXX ) und dem Sub-Sub-Clan der XXXX (andere Bezeichnung im Akt: XXXX ) an.
Sie wurde in der Stadt XXXX (andere Bezeichnung im Akt: XXXX ) in der Region XXXX (andere Bezeichnung im Akt: XXXX ) im Bundesstaat XXXX geboren, lebte jedoch seit dem Kleinkindalter in einem Dorf in der Region XXXX im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tante und deren Kernfamilie.
Die BF hat zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Kernfamilienangehörigen sowie jener Tante, bei welcher sie aufgewachsen ist, keinen Kontakt.
Die BF hat eine Grundschulbildung im Herkunftsstaat genossen. Sie hat ebendort weder eine Berufsausbildung genossen, noch ist sie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen.
Die BF ist ledig und hat keine Kinder.
Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF
Das Fluchtvorbringen der BF ist glaubhaft. Die BF ist einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB), ergibt sich -unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes:
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia).
Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia).
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024).
1.3.2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023 - Armed Conflict Location and Event Data (2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).
Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241022_W277_2285976_1_00/hauptdokument.img1is.jpg
PGN 28.6.2024 - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241022_W277_2285976_1_00/hauptdokument.img2is.png
CT/Karr/AEI 23.9.2024 - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa
ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024:
(ACLED 29.11.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024; ACLED 28.10.2024 - Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024; ACLED 30.9.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update; ACLED 31.7.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024)
Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vgl. CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024).
Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vgl. Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab).
Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024). Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023).
Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024).
Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024).
Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023).
Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024 - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia). Sie erkennt Clans als grundlegende „Bausteine der Macht“ an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023a): The "Off-Ramp" from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in Somalia). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019a - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019 - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S. 11; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023 - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582).
Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023).
Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shabaab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester (Sahan/SWT 13.9.2023). Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hingegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „Fernhalten von feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Vergewaltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als „unterprivilegiert“ erachtet werden (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Stärke: Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern (CRS 6.5.2024b), Voice of America von 12.000-13.000 (VOA/Babb 18.6.2024), eine weitere Quelle von mindestens 12.000 "Vollzeitkämpfern" (BMLV 7.8.2024). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 "Vollzeitkämpfern". Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023).
Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten (BMLV 4.7.2024). Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte "Hafendeal" zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben (BMLV 7.8.2024).
Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024).
Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).
Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022).
Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vgl. Sahan/SWT 22.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.5.2023): Al-Shabaab terrorism in the region, in: The Somali Wire Issue No. 543). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 12.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.2.2024): Infiltration and 'defectors' in the General Gordon attack, in: The Somali Wire Issue No. 647; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023 - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (27.3.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024).
Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI 1.4.2022 - Hope Kilmurry (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (1.4.2022): Somaliland: Avoiding Past Mistakes: Why Stabilisation in Somalia Needs to Change); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert die Gruppe in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (Landinfo 21.5.2019a - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia). Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC/Bahadur 8.12.2022).
„Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“, etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer „Hauptstadt“ Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 27.3.2023). Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen (HI 4.2023; vgl. UNSC 6.10.2021). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wiederaufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): Is it important to undermine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552).
Wirtschaftsmacht al Shabaab: Al Shabaab gilt als „wohlhabend“, verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023). Die Gruppe nimmt pro Jahr 100 Millionen US-Dollar ein, obwohl die Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen versucht hat, die Gruppe von Geldflüssen abzuschneiden (GO 12.3.2024 - Garowe Online (12.3.2024): REPORT: Al-Shabaab rakes $100 million annually, supports groups outside Somalia). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023).
Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten Zakat und aus „Steuern“ häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023; HIPS 4.2021 - Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, S. 5).
Der Sicherheitssektor ist sehr relevant (AA 23.8.2024). 24 % des Staatsbudgets werden alleine für das Militär ausgegeben (AI/Ngira 2.7.2024 - Amnesty International (Herausgeber), David Ngira (Autor) (2.7.2024): Reduction of Somali health budget after 2023 debt relief a betrayal), insgesamt fließen laut einer Quelle rund zwei Drittel des Budgets in den Sicherheitssektor (AA 23.8.2024). Trotzdem ist es der Bundesregierung nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2024). Die somalischen Sicherheitskräfte sind fragmentiert (AA 23.8.2024) und jedenfalls zu schwach und schlecht organisiert, um selbstständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (BMLV 7.8.2024; vgl. ISS/Mahdi/Soumahoro/Kinkoh 15.12.2023 - Maram Mahdi (Autor), Moussa Soumahoro (Autor), Hubert Kinkoh (Autor), Institute for Security Studies (Herausgeber) (15.12.2023): Inconsistencies are costing the AU Mission in Somalia). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, S. 29). Unterstützung erhielt und erhält Somalia im Sicherheitssektor u.a. von den USA, den UN, ATMIS, Großbritannien, der Türkei, der EU, Katar, Eritrea, Dschibuti und den VAE (HIPS 7.5.2024).
Zivile Kontrolle, Verantwortlichkeit, Ansehen: Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die NISA (Geheimdienst). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Bei der Polizei wurde das Police Oversight Committee (POC) eingerichtet, das durch Polizisten begangenen Vergehen nachgehen soll (OHCHR 2.12.2022 - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2.12.2022): Committee against Torture - Concluding observations on the initial report of Somalia. Adopted by the Committee at its seventy-fifth session (31 October - 25 November 2022)). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 23.8.2024). Denn auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich Bedienstete - v.a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 22.4.2024). Obwohl es eigene Militärgerichte gibt, bleiben Vergehen durch Armeeangehörige - aber auch durch Polizisten - häufig ungeahndet (AA 23.8.2024). Allerdings gibt es auch immer wieder Beispiele, wo Sicherheitskräfte zur Verantwortung gezogen werden.
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Sicherheitskräfte im Allgemeinen schlecht ausgebildet. Sie verfügen über geringe Ressourcen und sind schlecht ausgerüstet. Viele können mit der eigenen Waffe nicht richtig umgehen, auch Khat-Missbrauch ist ein Problem (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Dies gilt auch für regierungsnahe Milizen (AA 23.8.2024). Maßnahmen zur Verhinderung willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2024b). Da die Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung oft auch als Gewalt- und nicht als Sicherheitsakteure auftreten (ACCORD 31.5.2021, S. 29), genießen sie insgesamt keinen guten Ruf bei der Bevölkerung (AA 23.8.2024; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 29) bzw. ist das Vertrauen in die Sicherheitsinfrastruktur nicht immer gegeben (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Der Sicherheitssektor präsentiert sich nach wie vor als Mischung aus Truppen auf Clanbasis und neuen, durch externe Akteure wie die Türkei ausgebildeten Verbänden (BMLV 7.8.2024). Die Sicherheitsarchitektur des Landes bleibt unklar - etwa hinsichtlich der Rollen und Verantwortlichkeiten des Bundes und der Bundesstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Einheiten (SW 3.2023). Es gibt keine Gesamtstrategie der Regierung zu den Sicherheitskräften. Die Nationale Sicherheitsarchitektur sieht 40.000 Polizisten und 30.000 Soldaten vor. Das übersteigt die finanziellen Kapazitäten der Regierung bei Weitem (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Übergangsverfassung sieht folgende Kräfte vor: Armee, Geheimdienst, Polizei und Justizwache. Zusätzlich ermächtigt die Verfassung die Bundesstaaten, eigene Polizeikräfte zu führen (HIPS 1.2023 - Heritage Institute for Policy Studies (1.2023): Security Sector Reform in Somalia: Challenges and Opportunities). Die Zuständigkeiten von Bundespolizei und lokalen bzw. regionalen Polizeikräften sind ungeklärt (UNSC 15.6.2023).
Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Neben der Bundespolizei führt jeder Bundesstaat eigene regionale Polizeikräfte. Die Kräfte sind jeweils dem Bundes- bzw. dem bundesstaatlichen Ministerium für innere Sicherheit unterstellt (SIDRA/Salim 1.12.2022 - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, S. 14). Nach Angaben aus dem Jahr 2022 umfasste die Polizei zu diesem Zeitpunkt 37.000 Mann, wovon ungefähr die Hälfte der Bundespolizei zuzurechnen ist (Sahan/SWT 29.6.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.6.2022): Somalia’s Security Sector is Broken: here’s how the new government can fix it (Part 1), in: The Somali Wire Issue No. 415). Nach anderen Angaben aus dem Jahr 2023 handelt es sich um 32.000 Mann, die Stärke soll auf 40.000 Mann ausgebaut werden (UNSC 15.6.2023) - 20.000 Bundespolizisten und 4.000 Polizisten je Bundesstaat auf Bundesstaatsebene (UNSC 2.2.2024).
Die Strafverfolgungsbehörden sind schwach (SPC 9.2.2022). Es gibt kein zentrales Strafregister. Dies erschwert es den Sicherheitskräften, Untersuchungen durchzuführen. Polizeistationen führen handschriftliche „Vorfallsbücher“ („occurrence books“) (Sahan/SWT 16.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.9.2022): Exrajudicial killings in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452). Die Bezahlung ist schlecht, viele Polizisten sind bestechlich (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erfolgt die Bezahlung meist nur unregelmäßig, dies fördert Korruption und kriminelles Verhalten (AA 23.8.2024). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BMLV 7.8.2024). In Einzelfällen funktioniert die Kooperation unterschiedlicher Polizeieinheiten in Süd-/Zentralsomalia. So wurde etwa im Dezember 2022 in Mogadischu ein Mann verhaftet, der von der Polizei in Gedo wegen einer Vergewaltigung gesucht worden war (HO 26.12.2022 - Hiiraan Online (26.12.2022): Mogadishu police make arrest in Gedo rape case, two other suspects still sought). In HirShabelle wird die Polizei in erster Linie in den größeren Städten und an Checkpoints entlang von nach Jowhar führenden Hauptverbindungsstraßen zum Einsatz gebracht (ATMIS 25.8.2022 - African Union Transition Mission in Somalia (25.8.2022): African Union supports building Somalia’s Police Force).
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024).
Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023 - James Barnett (Autor), New Lines Magazine (Herausgeber) (7.8.2023): Inside the Newest Conflict in Somalia’s Long Civil War). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022).
Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021 - The Elephant (Herausgeber), Saeed Shukri (Autor) (3.5.2021): Unrecognized Vote: Somaliland’s Democratic Journey). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).
Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023).
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023 - United Nations Assistance Mission in Somalia (5.8.2023): Muna Mohamed Abdi: Helping include marginalised communities in Kismayo; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021b): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022 - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022).
Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024 - Horn Observer (6.5.2024): Controversial Somali court decision grants immunity to perpetrator of human rights abuses).
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019 - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (1.7.2019): Somalia - Rätts- och säkerhetssektorn Version 1.0, S. 14).
Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024).
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018 - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016 - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia).
Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:
•Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
•Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
•Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
•Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
•Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).
Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern (UNSOM 5.8.2023).
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 22.4.2024). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023).
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021a, S. 58).
In der Hauptstadt Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020 - United Nations Population Fund (Autor), Danish Immigration Service [Denmark] (Herausgeber) (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84).
1.3.5.2.1. Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017). Mitunter werden sie als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z.B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021a).
Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (MBZ 6.2023). In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im Xeer werden sie marginalisiert (MBZ 6.2023). In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020a).
Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019). Viele Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
1.3.5.2.2. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024).
1.3.6. Bewegungsfreiheit und Relokation
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 22.4.2024) – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen (MBZ 6.2023), durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB Nairobi 10.2024).
Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (BMLV 5.11.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (5.11.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation).
Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab; und 4. Sperren von Regierungskräften (TANA/ACRC 9.3.2023). An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Straßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer wieder auch zu Kampfhandlungen (AA 23.8.2024). Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2024b). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch (HRW 11.1.2024).
Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; EUAA 2.2023 - European Union Agency for Asylum (2.2023): Somalia: Security Situation (February 2023)). Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt (MBZ 6.2023; vgl. BMLV 5.11.2024) bzw. versucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid (BMLV 5.11.2024). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 5.11.2024; vgl. Landinfo 28.6.2019 - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, S. 4/7/9). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9).
Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). 90 % der rund 22.000 Straßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand (TANA/ACRC 9.3.2023).
Spezifische Überlandrouten:
Baidoa - Mogadischu: Al Shabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wanla Weyne und Buur Hakaba. Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke der Regierung geschlossen. In Bay bzw. Lower Shabelle kann es dort zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 5.11.2024).
Baidoa - Bakool: Der strategisch relevante Ort Goof Gaduud an der Route zwischen Baidoa und Bakool und weiter nach Luuq hat in den vergangenen Monaten mehrfach den Besitzer gewechselt und ist einer der meistumkämpften Orte Somalias. Die Verbindung von Baidoa nach Waajid befindet sich zumindest abschnittsweise unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 5.11.2024).
Baidoa - Luuq - Doolow (Äthiopien): Dies ist eine der am besten gesicherten Straßenabschnitte in Somalia, es handelt sich um die Hauptversorgungsroute der äthiopischen Kräfte für Baidoa und die Regionen Bay und Bakool. Im Gebiet zwischen Doolow und Luuq kommt es nur selten zu Zwischenfällen (BMLV 5.11.2024).
Mogadischu - Belet Weyne - Dhusamareb: Die Verbindung von Mogadischu nach Belet Weyne ist offen (BMLV 5.11.2024; vgl. AQ21 11.2023). Allerdings werden die ATMIS-Stützpunkte entlang dieser Straße nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder aufgelöst, und es waren diese Stützpunkte, welche wesentlich zur Sicherheit der Route beigetragen haben (BMLV 4.7.2024). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist weitgehend sicher (BMLV 5.11.2024).
Kismayo - Kenia: Al Shabaab kontrolliert an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach Dhobley (BMLV 5.11.2024). Die Gruppe verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – sowohl in Richtung Jamaame als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
Gedo: An den Verbindungen in Gedo südlich von Garbahaarey kann es zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
Bakool: In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab. Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 5.11.2024).
Mogadischu
Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 3.6.2024). Die Gruppe kontrolliert einige der wichtigsten Versorgungsrouten (BS 2024). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f; vgl. BMLV 5.11.2024). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022).
Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampfhandlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (BMLV 5.11.2024). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert (BMLV 5.11.2024). Generell ist die größte Gefahr, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen (TANA/ACRC 9.3.2023).
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden (MBZ 6.2023) oder befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f/11).
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/11).
Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung (ÖB Nairobi 10.2024). Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias einem anderen Risiko ausgesetzt (AA 23.8.2024).
Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein (AA 23.8.2024). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur „halb“ akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021, S. 25f). Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 23.8.2024). Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB Nairobi 10.2024). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020a, S. 36). Abseits somalischer Bantu (BMLV 5.11.2024) gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (Landinfo 4.4.2016, S. 9). In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen, niederlassen und eine Unterkunft mieten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. FIS 7.8.2020a, S. 39). Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten (BMLV 5.11.2024).
Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v.a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020a, S. 36; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (Guardian/Mohamed Ahmed 8.6.2022 - Fathi Mohamed Ahmed (Autor), The Guardian (Herausgeber) (8.6.2022): Mogadishu shops shuttered as soaring food prices add to desperation in Somalia).
Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020a, S. 29; vgl. Landinfo 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Guri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden (MBZ 6.2023). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021 - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Key socio-economic indicators). Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen Bootsbetrieb für Passagiere. Eine Strecke kostet 30 US-Dollar (MBZ 6.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 23.8.2024).
1.3.7. Grundversorgung und humanitäre Lage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 23.8.2024). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vgl. AA 23.8.2024; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022 - Bloomberg News (29.6.2022): Devastating Drought to Push Somalia’s Inflation to Near Double Digits).
Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 70 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (WFP 26.9.2024). Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 69 % im Jahr 2021 auf 54,4 % im Jahr 2022 gesunken (AFDB 30.5.2024).
Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie (BS 2024). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB Nairobi 10.2024). Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigen, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen. Die Zahl jener, welche sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in Krise oder im Notstand befinden, hat sich von 5 auf 4 Millionen reduziert (UNSC 27.9.2024). Grund dafür, warum noch immer viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, sind Konflikte, Überschwemmungen, erhöhte Lebensmittelpreise und eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (WFP 26.9.2024).
Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die zuvor erwarteten drastischen Einschränkungen für die Landwirtschaft aufgrund der Überschwemmungen Ende 2023 sind ausgeblieben (UNSC 2.2.2024). Drei überdurchschnittliche Regenzeiten haben dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert werden und sich Weideland und Herden erholen. Haushalte, die von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024 - Hiiraan Online (20.6.2024): Somalia forecasts 3.1% GDP growth as agriculture, livestock sectors rebound). Die Gu-Regenzeit 2024 (April-Juni) begann früh, brachte aber gegen Ende nur eingeschränkt Niederschlag (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Die Regenmenge war durchschnittlich bis überdurchschnittlich, die Verteilung aber erratisch (IPC 23.9.2024 - Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024): Somalia IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis, July-December 2024). Für die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) wurden unterdurchschnittliche Regenmengen erwartet. Dies ist z. T. auf das Wetterphänomen La Niña zurückzuführen (WFP 27.9.2024 - World Food Programme (27.9.2024): Hunger set to worsen in Somalia as La Niña drought looms; vgl. WFP 26.9.2024; FSNAU/IPC 23.9.2024a).
Überschwemmungen kamen 2024 ebenfalls vor, z. B. im August, als etwa 2.400 Menschen im Bezirk Belet Weyne vor Fluten flüchten mussten (WFP 26.9.2024). Auch in Gedo, Bay und Bakool sowie in Middle und Lower Shabelle gab es vereinzelt Überschwemmungen. Insgesamt mussten deswegen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2024 ca. 120.000 Menschen fliehen (IPC 23.9.2024), nach anderen Angaben waren es 81.000 (UNSC 27.9.2024). Insgesamt waren rund 270.000 von schweren Regenfällen betroffen (UNGA 23.8.2024; vgl. UNSC 27.9.2024).
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden (UNHCR 31.12.2022 - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection Return Monitoring Network (PRMN) - December 2022). 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir (900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR 2023). Im Jahr 2024 ist so gut wie niemand aufgrund von Dürre intern vertrieben worden (FSNAU/IPC 23.9.2024a; vgl. UNHCR 2024).
Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Seit dem Ende der Dürre im Jahr 2023 hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt (WFP 26.9.2024). Die Ernte aus der Gu-Saison wird nach Prognosen 45 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023) liegen (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert (IPC 23.9.2024). Es wurde prognostiziert, dass bei schlechten Regenfällen in der Deyr-Regenzeit 2024 die Fortschritte, die hinsichtlich Ernährungssicherheit seit dem Ende der Dürre gemacht wurden, wieder rückgängig gemacht werden (WFP 27.9.2024). Denn diesbezüglich ist mit negativen Effekten auf die Ernten zu rechnen (WFP 26.9.2024). Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert (DWHH/CWW 9.10.2024 - Deutsche Welthungerhilfe e.V., Concern Worldwide (9.10.2024): Welthungerindex 2024 - Somalia).
Insgesamt ist die Nahrungsmittelproduktion 2024 wieder gestiegen. Bei Nahrungsmitteln ist die Inflation deutlich zurückgegangen (UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Die Wasser- und Nahrungsmittelpreise befinden sich nahegehend am langjährigen Durchschnitt, Preise für importierte Grundnahrungsmittel befinden sich über dem Durchschnitt (IPC 23.9.2024).
Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung (UNICEF 31.10.2023 - United Nations International Children’s Emergency Fund (31.10.2023): Somalia Humanitarian Situation Report No. 10 for 01 October – 31 October - Somalia; vgl. SOYDA 4.9.2023 - Somali Young Doctors Association (4.9.2023): Monthly Progressive Narrative Report). 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken (UNSC 15.6.2023). Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung (TANA/ACRC 9.3.2023). Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen (SRCS 2024 - Somali Red Crescent Society (2024): Annual Report 2023).
Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 % (ENPO 28.6.2023 - Energy Portal (28.6.2023): Energy Infrastructure Development: A Key Driver of Somalia’s Economic Recovery).
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2024 befanden sich ca. 2,9 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 720.000 in Stufe 4 (4 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,1 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 18,7 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt (FSNAU/IPC 23.9.2024b - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024b): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: July-September 2024). Damit befinden sich im September 2024 19 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2; 2023 waren es 3 % mehr Menschen. Allerdings wurde für Ende 2024 prognostiziert, dass die Zahl auf 4,4 Millionen Menschen (23 % der Bevölkerung) ansteigen wird (IPC 23.9.2024).
Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 22.4.2024). Die meisten IDP-Lager werden mit IPC 3 verzeichnet, in Bay und Bakool auch mit IPC 4. Die Stadtbevölkerung kommt diesbezüglich etwas besser weg, die Situation dort wird meist mit IPC 2 oder IPC 3 klassifiziert (IPC 23.9.2024).
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Dezember 2022, September 2023 und September 2024:
IPC 23.9.2024; FSNAU 18.9.2023a - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (18.9.2023a): Somalia IPC Acute Food Insecurity Malnutrition Report, Aug Dec 2023; IPC 28.2.2023 - Integrated Food Security Phase Classification (28.2.2023): Somalia Multi Partner Technical Release on Somalia 2022 Post Deyr Assessment and IPC Analysis Result
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 11.1.2024; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024 - Shabelle Media Network (20.8.2024): UN calls for protection of aid workers, civilians in Somalia). Manchmal verhindert al Shabaab die Zufuhr humanitärer Hilfsgüter (MBZ 6.2023). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden („hard to reach“) (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024).
Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017 - Nisar Majid, Khalif Abdirahman, Shamsa Hassan (2017): Remittances and Vulnerability in Somalia. Assessing Sources, Uses and Delivery Mechanisms).
Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert – „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024).
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023 - M. Elsamahi, G.A. Ochieng, C. Bedelian (9.6.2023): Coping with the drought crisis in Somalia: Formative research findings from the Resilience Population Measurement (RPM) project. Mogadishu, Somalia: Resilience Population Measurement (RPM) Activity; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022).
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024).
1.3.7.1. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v.a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind (UNHCR 9.11.2022 - United Nations High Commissioner for Refugees (9.11.2022): Somalia Post Return Monitoring Snapshot Round 8, September 2022).
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).
Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).
Der Jilib al untere Ebene im Clansystem ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023 - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar, das ihnen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Bildung und Strom verschafft (BS 2024). Gemäß Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank arbeiteten 2021 56 % im Dienstleistungsbereich, 17,7 % in der Industrie und 26,3 % in der Landwirtschaft (AFDB 30.5.2024). Bei einer großen Studie von UNFPA aus dem Jahr 2016 kam hingegen heraus, dass die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %) arbeiten. Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet demnach als Dienstleister oder im Handel (14,1 %) (UNFPA 2016, S. 36f):
Insgesamt arbeiten ca. 95 % der Berufstätigen im informellen Sektor (USDOS 22.4.2024). UNDP schätzt, dass jedes Jahr 400.000 Somalis auf den Arbeitsmarkt strömen, doch der städtische Arbeitsmarkt ist instabil und nicht vorbereitet, eine solche Zahl zu bewältigen (Sahan/SWT 31.5.2023). Da es nur wenig formelle Anstellungen im Land gibt, finden sich viele junge Somali in schlecht bezahlten, informellen und instabilen Arbeitssituationen wieder (Sahan/SWT 29.5.2023).
Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Employer from Hargeysa dealing with vacancies (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Namentlich genannt wurden diesbezüglich von Quellen der FFM Somalia 2023: Bauarbeiter (Scholar/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023); Maurer (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023); Zimmerer (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023); Stahlbau (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023); Installateure (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023); Innenausstattung, Möbelherstellung (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023); Fliesenleger (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023) und Elektriker (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Außerdem genannt wurden: Handyreparatur (Scholar/STDOK/SEM 5.2023); (Auto-)Mechaniker (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023); Gastgewerbe, Köche, Hotellerie (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. STDOK/SEM 5.2023a - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (5.2023a): Beobachtungen im Rahmen der FFM Somalia 2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023); Landwirtschaft und Gartenbau (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023); Kühl- und Klimatechnik (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023); Kommunikation (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023); Management (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023); IT-Kenntnisse (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023); Telekommunikation (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023); Cyber Security (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023); Human Ressources (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023); Fischerei (Küstengebiete): Kenntnisse im Umgang mit GPS, Echolot und Fischortungsausrüstung (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023); Schneider (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023); Henna-Malerin (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023); Solartechnik (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023); Medizinischer Bereich (Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen etc.) (IOM 2.3.2023); Marketing and Sales (IOM 2.3.2023) und Buchhaltung (IOM 2.3.2023).
Ungelernte: Viele Menschen zogen im Rahmen der Dürre aus ländlichen Gebieten in die Stadt, um z.B. auf dem Bau Arbeit zu finden (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ohne besondere Qualifikationen findet man dort als Tagelöhner eine Tätigkeit. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen (IOM 2.3.2023). Zudem gibt es für Ungelernte etwa auch Möglichkeiten als Träger am Hafen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023), als Reinigungskraft (IOM 2.3.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023) als Ziegelmacher oder in der Zustellung. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung kann auch eine Arbeit als z. B. Maler möglich sein. In kleineren Städten gibt es auch im Bereich der Viehzucht Beschäftigungsmöglichkeiten (IOM 2.3.2023). Ein IDP berichtet, dass in seinem Lager die meisten Frauen als Wäscherinnen und die meisten Männer auf Baustellen Beschäftigung finden (HO 25.6.2024a - Hiiraan Online (25.6.2024a): IDPs in Mogadishu have to choose between caring for sick children and working).
“There are two ways to find a job. Either you have very strong skills. Then you can manage to find one, regardless of your clan. If that’s not the case, you need family [clan] links.” (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)
Unabhängige Jobvermittlung: Es gibt in Mogadischu keine Institutionen, die Arbeitslosen bei der Suche nach Arbeit unterstützen (IOM 2.3.2023). Allerdings gibt es einen Online-Jobmarkt bzw. Jobvermittlungsportale (Wria/SEM/STDOK 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Rashid Wria (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) etwa die Webseite somalijobs.org (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) oder die Seiten shaqodoon.net und qaranjobs.com (IOM 2.3.2023). Aber nur manche Stellen werden dort online ausgeschrieben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2024). Abseits internationaler oder großer Unternehmen ist die Akzeptanz von Ausschreibungen und Bewerbungen im Privatsektor verhältnismäßig gering ausgeprägt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Der Arbeitsmarkt ist größtenteils informell (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und daher erfolgt auch die Arbeitsvermittlung oft informell - über persönliche Netzwerke, über Familie, Freunde und Clan (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023). Viele Jobs werden nicht aufgrund von Qualifikationen vergeben (IOM 2.3.2023), viele Betriebe arbeiten weiterhin großteils über Familienbekanntschaften. Eingestellt werden Verwandte (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023) oder andere Menschen, denen vertraut wird (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2024a), Clanmitglieder werden oft bevorzugt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. USDOS 22.4.2024). Allerdings sind auch viele Jobs einfach familienorientiert, wenn z. B. eine Familie ein kleines Geschäft betreibt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise ist es also notwendig, bei der Suche nach einer Arbeit Verwandte oder Bekannte oder Beziehungen zu haben (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Viele freie Stellen werden über mündliche Kommunikation weitergegeben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Für Personen, die über keine guten Clanbeziehungen verfügen, für IDPs ist es daher schwieriger, eine Arbeit zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 33f; vgl. Sahan/SWT 29.5.2023). Auch für Minderheiten sind die Möglichkeiten oft begrenzt, da sie nur über eine begrenzte Anzahl an Unternehmen und Verbindungen sowie über einen begrenzten Zugang zu Bildung verfügen. In Hargeysa betätigen sich viele von ihnen als Friseure oder Schuster, nur eine kleine Zahl betätigt sich auch in anderen Berufen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Auch wenn Kompetenz wichtiger geworden ist, gehen Jobs an eigene Clanmitglieder. So bleibt auch das Geld innerhalb des eigenen Clans. Dies gilt auch für Mogadischu (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Ungelernte: Eine Arbeit als Tagelöhner zu erhalten gestaltet sich einfacher (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Arbeiten für Ungelernte stehen jedermann offen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Wenn man informelle Arbeit sucht - etwa als Bau- oder Hilfsarbeiter - dann braucht man nicht viele Fähigkeiten und auch keine Beziehungen, wenn man die Arbeit physisch verrichten kann (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle können auch hier manchmal Beziehungen nötig sein. Eine Quelle erklärt, dass es in Mogadischu einfacher ist, einen Job zu finden, weil dort der Bausektor boomt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch als Arbeiter oder Träger am Hafen von Berbera oder in Mogadischu kann jedermann eine Arbeit bekommen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch wenn eine Person einfach nur als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft arbeiten möchte, braucht es meist keine familiären Beziehungen (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Nach Angaben von IOM werden hingegen auch solche Jobs oft an Verwandte vergeben. Jedenfalls finden sich für ungelernte Arbeitsuchende auf Jobvermittlungsportalen keine Stellen. Sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen (IOM 2.3.2023).
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 22.4.2024).
Laut IOM kann das durchschnittliche Monatseinkommen je nach Standort, Beruf, Ausbildung und Beschäftigungssektor variieren. In Mogadischu liegt das durchschnittliche Monatseinkommen demnach bei 232 bis 325 Euro (IOM 8.5.2024 - International Organization for Migration (8.5.2024): Information on the availability of treatment for ICD10-F43.1 in Somalia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum). Laut anderen Quellen scheinen 100 US-Dollar so etwas wie ein Standardgehalt darzustellen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023); laut einer anderen Quelle verdienen Personen mit Fähigkeiten mindestens 200 US-Dollar im Monat (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Informelle Jobs gibt es für Taglöhner auch auf monatlicher Basis. Laut einer Quelle kann eine Person mit solchen Tätigkeiten 100-500 US-Dollar verdienen. 500 US-Dollar werden dann bezahlt, wenn die Person die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen z.B. seit zehn Jahren zur Zufriedenheit ausführt. Anfänger verdienen demnach nicht mehr als 100-150 US-Dollar z.B. als Kellnerin oder in kleinen Geschäften. In kleineren Städten ist der Verdienst geringer (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Arbeitslose: Für Arbeitslose gibt es weder in Somaliland noch anderswo in Somalia staatliche Unterstützung. Wenn man kein oder kein gutes Einkommen hat, ist man auf die Verwandtschaft, auf Clanbeziehungen angewiesen. Auf diese kann man sich i.d.R. verlassen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Einkommen - IDPs: In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Viele IDPs erhalten auch Unterstützung von Hilfsorganisationen (VOA/Maruf 11.4.2023 - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (11.4.2023): Displaced Somali Women Utilize Survival Skills). Laut einer Quelle reicht diese Hilfe aber nicht aus (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste - vor allem in urbanen Zentren (OXFAM/Fanning 6.2018 - OXFAM (Herausgeber), Emma Fanning (Autor) (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, S. 4). Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v.a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23).
Einkommen - Clan und Verwandte: In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 1.2.2016 - International Organization for Migration (1.2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, S. 42f). Insgesamt bietet das traditionelle Recht (Xeer) bzw. damit verbunden die erweiterte Familie und der Clan ein grundlegendes soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vgl. Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; BS 2024) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (auch: Jilib; Diya-zahlende Gruppe) helfen sich bei internen Zahlungen - z. B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib als untere Ebene im Clansystem maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff).
Mehrere Quellen geben für unterschiedliche Orte folgende monatlichen Lebenshaltungskosten an (in US-Dollar):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241022_W277_2285976_1_00/hauptdokument.img3is.png
(IOM 2.3.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bekommt man in Somaliland für sein Geld mehr als in Mogadischu (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle ist hingegen der Auffassung, dass man in Mogadischu günstiger leben kann als in Hargeysa (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle kann eine Familie in Hargeysa von einem Einkommen von 100 US-Dollar im Monat nicht leben, die Summe reicht demnach nicht für Lebensmittel und Strom (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Polizisten und Soldaten, die ca. 100 US-Dollar Lohn beziehen, können sich mit den zusätzlich an sie ausgegebenen Naturalien für ihre Familien drei Mahlzeiten am Tag leisten. Für Bildung und medizinische Versorgung bleibt dann allerdings kein Geld übrig (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). In den kleineren Städten Somalilands sind die Lebenshaltungskosten geringer (IOM 2.3.2023).
Außerdem sparen Menschen Geld, indem man von billigem traditionellem Essen lebt (z. B. Mais mit Milch bzw. Dashuro) und nicht von teurem Reis und Nudeln. In Hargeysa ziehen Menschen, die nicht zu den Gabooye gehören, in den Stadtteil Daami, weil dort die Mieten günstiger sind. Andere Arme ziehen in die Außenbezirke, wo es viele Wellblechhäuser gibt und diese auch günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings befindet sich eine Person dann in einer schwierigen Lage, wenn es keine Verwandten gibt. Oft bleibt dann nur das Betteln oder die Person findet ein Auskommen als Hilfsarbeiter - zumal, wenn keine Qualifikationen vorliegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023).
Sucht jemand eine Wohnung, muss er i.d.R. herumfragen oder sich auf lokale Netzwerke verlassen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Da viele Menschen aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, wächst jedenfalls der Bedarf. Viele der Landflüchtigen leben bei Verwandten in der Stadt. Andere lassen sich in Gegenden nieder, in welchen die Mieten günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Unterkunftsarten: Es gibt unterschiedliche Arten von Unterkünften. Üblich sind Häuser aus Ziegeln, Wellblechhäuser (Sandaqad bzw. Iron Sheet House) und traditionelle Hütten (IOM 2.3.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt sowohl für Mogadischu, als auch für Hargeysa und kleinere Städte des Landes (IOM 2.3.2023). Laut IOM kommen Rückkehrer nach Somalia oder Somaliland meist in Wellblechhäusern oder traditionellen Hütten unter (IOM 2.3.2023).
Clanbeschränkungen: In Hargeysa können die Menschen wohnen, wo sie wollen. In der somaliländischen Hauptstadt sind alle Clans vertreten. Zumeist fällt die Entscheidung aber darauf, in der Nähe der Familie und des Clans zu verbleiben (IRARA/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), International Return and Reintegration Assistance (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Nach diesem Muster haben sich in allen größeren Städten Clanviertel gebildet - auch in Mogadischu. Dort gibt es zwar auch einige - sehr teure - gemischte Viertel, etwa rund um die Regierungseinrichtungen und rund um den Flughafen. Sind die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt, zieht man i.d.R. in den Stadtteil seines Clans (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Im Prinzip gibt es in Städten aber keine Einschränkungen durch die Clanzugehörigkeit (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch in Mogadischu gibt es laut IOM hinsichtlich einer Anmietung keine Einschränkungen durch die eigene Clanzugehörigkeit (IOM 2.3.2023). In der Stadt wohnen auch Majerteen oder Isaaq, obgleich diese Clans über keine Clanviertel in Mogadischu verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt allerdings zu bedenken, dass es eine Herausforderung sein kann, an einem Ort zu wohnen, wo man über keine Familie, über keine Freunde verfügt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).
1.3.8. Medizinische Versorgung
Gesundheitslage: Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem ist die durchschnittliche Lebenserwartung von 45,3 Jahren im Jahr 1990 (WB 6.2021 - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, S. 29) auf 57 (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) gestiegen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten Werten weltweit (AA 23.8.2024).
Zugang zu medizinischer Versorgung: Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021, S. 32). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 23.8.2024). 6,6 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu qualitätsvoller Gesundheitsversorgung (FTL 28.2.2024 - Facility for Talo and Leadership (28.2.2024): Over 6.6 Million Somalis Lack Access to Healthcare - Somali News today Live). Laut UNICEF können nur 27 % der Bevölkerung medizinische Dienste in Anspruch nehmen, ohne von starken finanziellen Auswirkungen betroffen zu sein (DIS/UNICEF 3.2024 - United Nations International Children’s Emergency Fund (Autor), Danish Immigration Service [Denmark] (Herausgeber) (3.2024): Online meeting with UNICEF Somalia Country Office; in: Somalia, Health care services in Mogadishu). Zudem müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen, und die Mehrheit der Krankenhäuser bietet nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020 - Heritage Institute for Policy Studies (5.2020): Somalia’s Healthcare System: A Baseline Study Human Capital Development Strategy, S. 38f).
Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (HIPS 5.2020, S. 38/42). Insgesamt kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25) (WB 6.2021, S. 34). Nach anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger und eine Hebamme. Dabei herrscht jedenfalls eine Ungleichverteilung: In Puntland gab es demnach 2020 356 Ärzte, in Jubaland nur 54 und in Galmudug und im SWS je nur 25 (HIPS 5.2020, S. 27/44ff).
Die Gesundheitsdirektion der Banadir Regional Administration (BRA) verfügt über 69 Gesundheitszentren für die Primärversorgung, sechs Stabilisierungszentren für unterernährte Kinder und elf Zentren für die Behandlung von Tuberkulose. Zusätzlich gibt es in der Hauptstadtregion fast 80 private Gesundheitszentren. Insgesamt sind diese Zahlen zwar vielversprechend, decken aber keinesfalls die Bedürfnisse der Bevölkerung ab (SPA 31.8.2022 - Somali Public Agenda (31.8.2022): Decentralization of Essential Public Health Services to the Benadir Regional Administration: Status, Achievements and Challenges).
Nach anderen Angaben aus dem Jahr 2020 gibt es in ganz Somalia elf öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es demnach vier öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren (FIS 7.8.2020a, S. 31). Laut einer anderen Quelle gab es im Jahr 2022 in Mogadischu 61 öffentliche Einrichtungen, 105 private Institutionen, 49 lizenzierte Kliniken und neun von der BRA gemanagte Spitäler. Es finden sich in der Hauptstadt auch mobile Kliniken, die sich z.B. an IDPs und Straßenkinder wenden. Zudem gibt es dort mindestens elf Tuberkulose- und vier Ernährungszentren (TANA/ACRC 9.3.2023). Insgesamt gibt es im Land nur 5,34 stationäre Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (WHO-Ziel: 25 Betten) (WB 6.2021, S. 34). In Gebieten von al Shabaab mangelt es – mit der Ausnahme von Apotheken – generell an Gesundheitseinrichtungen (UNSC 10.10.2022).
Aufgrund von internationaler Hilfe und Investments von Rückkehrern in Privatkliniken hat sich die Verfügbarkeit von bzw. der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in den letzten Jahren verbessert, allerdings gibt es bei den Bevölkerungsgruppen große Unterschiede (TANA/ACRC 9.3.2023). Der (profitorientierte) private Gesundheitssektor deckt in den Städten 60 % aller Gesundheitsleistungen ab, in ländlichen Gebieten immerhin noch 40 % (DIS/WHO 3.2024 - World Health Organization (Autor), Danish Immigration Service [Denmark] (Herausgeber) (3.2024): Online meeting with WHO Country Office Somalia; in: Somalia, Health care services in Mogadishu). Der Privatsektor hat zur Verfügbarkeit spezialisierter Dienstleistungen wie MRT-Scans und Dialysegeräten beigetragen. Derartiges war früher im Land nicht verfügbar, Bürger mussten dafür ins Ausland reisen (TANA/ACRC 9.3.2023).
Für Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen unterbrochen werden (AA 23.8.2024; vgl. UNICEF 21.4.2024 - United Nations International Children’s Emergency Fund (21.4.2024): Somalia Humanitarian Situation Report No. 3). Zudem mangelt es an Rettungsdiensten (AI 29.3.2022b - Amnesty International (29.3.2022b): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights - Somalia 2021).
Qualität der medizinischen Versorgung: Selbst an Krankenhäusern in Mogadischu gibt es keinerlei Standards, welche internationalen Vorgaben entsprechen würden. Apotheken, Labore und Kliniken verfügen über keinerlei Akkreditierung. Am ehesten entsprechen noch von internationalen Gebern betriebene Krankenhäuser in Mogadischu internationalen Standards (DIS 3.2024 - Danish Immigration Service [Denmark] (3.2024): Somalia; Health care services in Mogadishu). Die am besten ausgerüsteten Krankenhäuser Somalias befinden sich in Mogadischu (SPA 31.8.2022). Am besten ausgerüstet und personell ausgestattet ist das Erdoğan Hospital, das von der Türkei zusammen mit Somalia geführt wird (DIS/WHO 3.2024). Öffentliche Krankenhäuser sind hingegen oft mangelhaft ausgestattet (AA 23.8.2024; vgl. DIS 3.2024), was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 23.8.2024). Allerdings sind alle öffentlichen Krankenhäuser in Mogadischu - außer Medina, SOS, Keysaney und Banadir - in den vergangenen 15 Jahren restauriert oder gebaut worden (TANA/ACRC 9.3.2023).
Kosten: Laut Angaben des Gesundheitsministeriums sind Behandlungen an allen öffentlichen Einrichtungen gratis. Tatsächlich gibt es aber "informelle Gebühren" und andere anfallende Kosten. In Mogadischu gibt es zwei Spitäler, die als öffentlich bezeichnet werden können und ganz dem Staat gehören: Das Banadir Hospital und das De Martino Hospital. Diese Spitäler sind für jedermann zugänglich, und Patienten werden kostenlos behandelt (DIS 3.2024; vgl. DIS/WHO 3.2024; HO 25.6.2024a). Allerdings fehlen dort für viele spezifische Krankheitsbilder die Behandlungsmöglichkeiten. Am Erdoğan Hospital werden einige Dienste kostenfrei angeboten (DIS 3.2024; vgl. DIS/WHO 3.2024), für spezialisierte Leistungen werden Gebühren fällig (DIS/WHO 3.2024). Nach anderen Angaben sind sowohl staatliche als auch private Gesundheitsdienste kostenpflichtig. Demnach wird eine Behandlungsgebühr von 5-12 US-Dollar eingehoben (ÖB Nairobi 10.2024).
Dahingegen sind von Hilfsorganisationen betriebene Einrichtungen gratis, ggf. müssen Arzneikosten selbst getragen werden (ÖB Nairobi 10.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass von NGOs oder Gemeinden geführte Spitäler oder andere medizinische Einrichtungen bestimmte Dienste mitunter kostenlos anbieten (DIS 3.2024). Das neu renovierte Sheikh Zayed Hospital in Mogadischu bietet kostenlose Behandlung – v.a. für Arme und Vertriebene (GN 25.1.2024 - Goobjoog News (25.1.2024): Prime Minister Barre Inaugurates Renovated Sheikh Zayed Hospital in Mogadishu). Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden (ACCORD 31.5.2021, S. 20). Auch die Leistungen der in Mogadischu operierenden mobilen Kliniken werden gratis angeboten. Zudem behandeln einige Privatkliniken z.B. einmal pro Woche oder im ersten Monat nach der Eröffnung Patienten kostenlos. Andere organisieren „medizinische Zelte“ oder mobile Kliniken, um damit für Waisenhäuser, Straßenkinder oder IDPs kostenlose Gesundheitsdienste anbieten zu können (TANA/ACRC 9.3.2023). UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR 23.6.2024).
Zumeist sind Gesundheitsleistungen in Somalia aber nicht kostenlos, oft nur in Großstädten verfügbar und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden (IOM 8.5.2024). Dementsprechend ist das System fragmentiert: Reichere Menschen können sich eher eine adäquate Hilfe leisten, Ärmere müssen auf vom Staat oder wohltätigen Organisationen angebotene, kostenfrei oder -günstige Unterstützung zurückgreifen (DIS/WHO 3.2024; vgl. DIS 3.2024).
Generell gilt, wenn z.B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen (FIS 7.8.2020a, S. 31/37). Dabei werden Patienten von Familie und Clan unterstützt, diese spielen eine wichtige Rolle beim "Fundraising" für eine medizinische Behandlung (TANA/ACRC 9.3.2023).
Medikamente: Medikamente können grundsätzlich ohne Rezept erworben werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. FIS 5.10.2018, S. 37). Grundlegende Medikamente sind verfügbar (FIS 7.8.2020a, S. 31). Nach anderen Angaben führen Apotheken nur ein begrenztes Standardsortiment (AA 20.10.2023 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2023): Somalia: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung)). Hin und wieder kommt es in öffentlichen Spitälern zu Engpässen (DIS/WHO 3.2024). 70 % aller verfügbaren Medikamente kommen vom privaten Gesundheitssektor (WB 6.2021, S. 27f).
Medikamente kommen unzertifiziert ins Land, darunter auch viele schlechte (DIS/WHO 3.2024). Es gibt keine Standards zur Qualitätssicherung. Einige der verfügbaren Medikamente sind abgelaufen, andere sind Fälschungen oder enthalten giftige Zutaten (Sahan/SWT 12.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.9.2022): The risks of Somalia’s unregulated pharmaceutical industry, in: The Somali Wire Issue No. 450; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken (FIS 5.10.2018, S. 37).
Grundlegende Medikamente werden in öffentlichen Spitälern gratis abgegeben. Dabei handelt es sich etwa um fiebersenkende Mittel oder Vitamine. Komplexere Medikamente müssen bezahlt werden (DIS/WHO 3.2024).
Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden (USDOS 22.4.2024).
Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts. In der Scharia gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, diese gelten auch in Somaliland (AA 23.8.2024).
Auch im Rahmen der Ausübung des Xeer (traditionelles Recht) haben Frauen nur eingeschränkt Einfluss. Verhandelt wird unter Männern, und die Frau wird üblicherweise von einem männlichenFamilienmitglied vertreten (SPC 9.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Oft werden Gewalttaten gegen Frauen außerhalb des staatlichen Systems zwischen Clanältesten geregelt, sodass ein Opferschutz nicht gewährleistet ist (AA 23.8.2024). Auch Vergewaltigungsfälle werden oft im Rahmen kollektiver Clanverantwortung abgehandelt (ÖB Nairobi 11.1.2024; vgl. AQ21 11.2023; SPC 9.2.2022). Diesbezüglich geschaffene Gesetze haben zwar Signalwirkung, diese wendet sich aber insbesondere nach Außen (ÖB Nairobi 11.1.2024). Viele Fälle werden auch gar nicht gemeldet. Weibliche Opfer befürchten, von ihren Familien oder Gemeinden verstoßen zu werden, sie fürchten sich z. B. auch vor einer Scheidung oder einer Zwangsehe. Anderen Opfern sind die formellen Regressstrukturen schlichtweg unbekannt (SPC 9.2.2022).
Im traditionellen System werden Vergewaltigungen oft mittels Blutgeld zwischen den betroffenen Clans ausverhandelt. Dabei darf das Opfer nach Angaben einer Quelle über die Höhe des Betrags mitentscheiden (ÖB Nairobi 11.1.2024). Andererseits werden Frauen im Falle von Clankonflikten oft als neutral erachtet, da es für sie leichter möglich ist, sich an unterschiedliche Clans zu wenden, um z. B. eine Waffenruhe zu erbitten. Folglich sind Frauen aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse beim Peace Building durchaus mächtig (AQ21 11.2023).
Während Frauen in Somalia zunehmend entscheidende wirtschaftliche Rollen übernehmen und häufig als Hauptverdiener ihrer Familien auftreten, stoßen sie bei der Suche nach politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Hindernisse. Oft finden sie sich in schlecht bezahlten Positionen wieder (BS 2024). Gemäß einer Studie zum Gender-Gap in Süd-/Zentralsomalia und Puntland verfügen Frauen dort nur über 50 % der Möglichkeiten der Männer – und zwar mit Bezug auf Teilnahme an der Wirtschaft; wirtschaftliche Möglichkeiten; Politik; und Bildung (SOMSUN 6.4.2021).
Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben (AA 23.8.2024). Auf allen politischen Ebenen herrscht dementsprechend eine Absenz von Frauen. Insgesamt ist dies auf die patriarchale, auf Clans basierende Gesellschaft zurückzuführen (Sahan/SWT 19.1.2024; vgl. AA 23.8.2024).
Trotzdem finden sich bei Behörden, bei den Macawiisley, in der Bundesarmee, bei der NIS und den Darawish Frauen, bei der Polizei sind es ca. 10 % (AQ21 11.2023; vgl. Sahan/SWT 9.9.2022).
1.3.9.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Bei der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024).
Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019a, S. 3).
Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024; HRW 11.1.2024).
Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Ausbeutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz (ÖB Nairobi 10.2024).
Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut UNFPA wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Zudem werden Frauen und Mädchen Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind:
a) die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und
b) Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete.
Insgesamt gaben bei einer Untersuchung aber 59 % der befragten Frauen an, dass die meiste Gewalt gegen Frauen von Ehemännern ausgeht (USDOS22.4.2024). UNFPA berichtete 2021 von jährlich 80 % Zuwachs bei der Zahl an gemeldeten Fällen (Sahan/SWT 9.2.2024). Frauen und Mädchen bleiben den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 23.8.2024).
Das Strafgesetzbuch befasst sich hinsichtlich sexueller Gewalt weniger mit Körperverletzung, sondern beschreibt diese eher im Sinne einer Verletzung der Sittlichkeit und der sexuellen Ehre (BS 2024). Nicht die körperliche Integrität, sondern Anstand und Ehre stehen im Vordergrund (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben ist Vergewaltigung gesetzlich verboten (AA 23.8.2024). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 22.4.2024).
Vergewaltigung bzw. Übergriffe in der Ehe sind hingegen nicht verboten. Insgesamt ist die Gesetzeslage unklar und wird auch uneinheitlich angewendet (Sahan/SWT 9.2.2024) bzw. setzt die Regierung bestehende Gesetze nicht effektiv um (USDOS 22.4.2024).
Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024).
Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024).
Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2).
Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).
Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt (SIDRA 6.2019a, S. 5ff; vgl. Sahan/SWT 13.3.2023; MBZ 6.2023), wo Frauen sich von einem männlichen Verwandten repräsentieren lassen müssen (Sahan/SWT 9.2.2024). Xeer stellt aber die Interessen des Clans und Clanbeziehungen in den Vordergrund (MBZ 6.2023). Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019a, S. 5ff), oder aber das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (USDOS 22.4.2024). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SIDRA 6.2019a, S. 5ff).
Nach Angaben einer Quelle nimmt die Zahl erfolgreicher Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an, auch wenn es noch zahlreiche Mängel und Hürden gibt (UNFPA 14.4.2022).
Insgesamt gibt es für Opfer sexueller Gewalt beachtliche Hürden, um notwendige Unterstützung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 22.4.2024). Somalische Frauen und Mädchen haben nur äußerst begrenzten Zugang zu Programmen, die sie vor Gewalt schützen (Sahan/SWT 13.3.2023), es gibt kaum rechtliche oder medizinische Unterstützungsangebote (Sahan/SWT 9.2.2024). Laut einer Studie erhielten 17 % der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen Unterstützung (USDOS 22.4.2024).
UNFPA treibt die Einrichtung sogenannter One-Stop-Center und Women and Girls’ Safe Spaces voran und unterhält diese. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sollen umfassend betreut werden. Sie können in solchen Einrichtungen in Sicherheit auf medizinische, psychosoziale, rechtliche und andere Hilfe zurückgreifen. UNFPA hat mit ihren Partnern im Jahr 2022 fast 9.000 Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt einen Safe Space zur Verfügung gestellt; im gleichen Jahr wurden mehr als 22.000 Opfer betreut (UNFPA 16.6.2023).
IDPs, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, werden mitunter von UNHCR mit u. a. psychosozialen Diensten und einer Fallbetreuung unterstützt (UNHCR 23.1.2024; vgl. UNHCR 23.6.2024). Hierzu gehören u. a. auch ein sog. Safe House, Verpflegung, Geldaushilfe und medizinische Versorgung (UNHCR 23.6.2024).
In Mogadischu gibt es mindestens ein Frauenhaus. Dort werden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Zwangsehen aufgenommen - auch Frauen, die vor einer Ehe schwanger geworden sind (Love Does 20.10.2023).
Die NGO Elman Peace betreibt unter dem Titel „Sister Somalia“ Krisenzentren für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch dort gibt es psychosoziale, medizinische und Trauma-Betreuung (Elman o.D.c). Die NGO SWSC bietet in Jubaland psychosoziale und rechtliche Unterstützung, die NGO SWDC tut dies in Mogadischu und im Bundesstaat SWS (SW 11.2023). Insgesamt mangelt es allerdings an Schutzeinrichtungen.
In Puntland gibt es einige Frauenhäuser, in Süd-/Zentralsomalia hingegen gibt es nur sehr wenige derartige Einrichtungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNFPA 14.4.2022).
Die im Violence Observatory System erfassten Fälle in Mogadischu, Baidoa und Kismayo zeigen eine geographische Ungleichverteilung: Während in Baidoa 98 % der Fälle nicht an einen Safe Space verwiesen wurden, waren es in Kismayo 71 % und in Mogadischu 66 %. Noch ungleicher gestaltet sich die Antwort auf die Frage, ob Opfer Rechtsschritte ergreifen möchten: 80 % der Opfer in Baidoa schlossen rechtliche Schritte gegen den Täter aus; dahingegen waren es in Kismayo nur 23 % und in Mogadischu nur 8 % (SW 11.2023).
Nur in Puntland kriminalisiert ein Gesetz alle Formen sexueller Gewalt (MBZ 6.2023; vgl.UNFPA 14.4.2022), Vergewaltigung ist explizit verboten (Sahan/SWT 9.2.2024). Es gibt eine von UNFPA unterstützte, mobile Rechtshilfe-Klinik, die Frauen und Mädchen aus vulnerablen und marginalisierten Gruppen berät und rechtlich unterstützt (GN 10.11.2022a). Insgesamt wird das o. g. Gesetz aber nicht ausreichend implementiert, manche Gerichte entscheiden weiterhin nach dem alten Strafgesetz (MBZ 6.2023). Zudem überwiegt oft der Druck der Ältesten, wonach ein Opfer den Täter heiraten muss, oder aber Kompensation bezahlt wird (AQ21 11.2023).
Alleinstehende Frauen sind insbesondere dann gefährdet, wenn sie in IDP-Lagern leben. Dort haben sie ein erhöhtes Risiko, sexuelle Gewalt zu erfahren. Für Frauen, die einem Minderheitenclan angehören, ist das Risiko noch höher. Die Hauptquelle für Schutz liegt in der erweiterten Familie der Frau. Wenn eine Frau nicht bei ihrer Großfamilie lebt, verringert sich ihre Sicherheit. Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, können daher mit einem gewissen Schutz rechnen (MBZ 6.2023).
In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz hinsichtlich sexueller Gewalt und Entführung zukommen zu lassen (ICG 27.6.2019a, S. 2/6; vgl. SW 3.2023). Die Gruppe interveniert z. B. auch in Fällen häuslicher Gewalt (ICG 27.6.2019a, S. 2/6). Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 22.4.2024). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten von al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019a, S. 6; vgl. DI 6.2019, S. 9). Andererseits legen Berichte nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab selbst gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 23.8.2024). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle zwingt die Gruppe Mädchen und Frauen im Alter von 14 bis 20 Jahren zur Ehe. Diese sowie deren Familien haben generell kaum eine Wahl (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen, auch wenn der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht gering geschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019a, S. 8). Demgegenüber stehen Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019, S. 9).
Wie auch in Somalia finden sich in Somaliland aus der Scharia interpretierte Regeln des Zivil- und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen (AA 23.8.2024). Nicht nur bei der Anwendung der Scharia, sondern auch hinsichtlich des traditionellen Rechts werden Frauen benachteiligt (FH 2024a). Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben (AA 23.8.2024).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem (FH 2024a). Prinzipiell können sich Frauen in solchen Fällen zwar an Behörden wenden, in der Praxis gestaltet sich dies allerdings schwierig (FIS 5.10.2018, S. 33).
Gruppenvergewaltigungen stellen in urbanen Gebieten weiterhin ein Problem dar. Täter sind oftmals Jugendliche oder Studenten. Diese Vergewaltigungen geschehen meist in ärmeren Stadtteilen, bei Migranten, zurückgekehrten Flüchtlingen oder IDPs im städtischen Raum (USDOS 22.4.2024).
Aufgrund sozialen Drucks werden Vergewaltigungen nur selten angezeigt (FH 2024a). Zudem ist das Gesetz gegen Sexualdelikte nach Einwänden des Religionsministeriums durch den Präsidenten wieder außer Kraft gesetzt. Ein neues Gesetz bezüglich Vergewaltigung und Sexualverbrechen wurde eingebracht und passierte im August 2020 das Repräsentantenhaus. Dieses Gesetz bricht einige internationale Menschenrechtsstandards. Es gestattet u. a. Kinder und Zwangsehe und schließt eine Vergewaltigung in der Ehe aus. Das Gesetz lag zuletzt beim Guurti (MBZ 6.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) und ist noch nicht in Kraft getreten (ÖB Nairobi 10.2024).
Nach anderen Angaben wurde hingegen 2018 das erste Mal in der Geschichte Vergewaltigung per Gesetz zum Verbrechen erklärt, mit Haftandrohung von 4-7 Jahren, bei Gewalt und Drohungen 15-20 Jahren, im Falle von Minderjährigen unter 15 oder von Gruppenvergewaltigungen mit 20-25 Jahren, im Falle von Verletzungen oder HIV-Übertragung lebenslänglich. Schlussendlich werden Vergewaltigungen auch zur Anzeige gebracht: Von Jänner bis August 2022 wurden in Somaliland fast 300 Vergewaltigungen zur Anzeige gebracht, 2020 sind es 161 gewesen (Halbeeg 1.9.2022). Nach anderen Angaben sind im Jahr 2022 bis November 266 Vergewaltigungen angezeigt worden, es gab 280 Beschuldigte. 240 davon wurden gefasst (SD 4.11.2022). Auch auf Betreiben von Frauenhäusern werden Vergewaltigungen nachgewiesen und zur Anzeige gebracht, Verhaftungen folgen (UNICEF 26.2.2024). Im Juni 2024 hat Präsident Bihi ein Dekret unterzeichnet, das die Verhandlung von Vergewaltigungsfällen durch Clanälteste verbietet. Alle derartigen Fälle müssen künftig der staatlichen Justiz zugeführt werden (HO 25.6.2024b).
Die NGO WAAPO - ein Partner mehrerer UN-Organisationen - führt Frauenhäuser in Hargeysa, Borama und Burco. Das Angebot richtet sich an Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und von FGM und dient auch dem Kinderschutz. Die Einrichtungen bieten psychosoziale Beratung, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Mediation (WAAPO o.D.a; vgl. UN OCHA 2022). Diese Dienste erfolgen kostenlos. Die Häuser arbeiten auch mit der Polizei zusammen. Den Frauen wird geholfen, nach Gewalttaten für Gerechtigkeit zu sorgen (UNICEF 26.2.2024). 2021 hat UNFPA gemeinsam mit dem somaliländischen Sozial- und Familienministerium eine 24-Stunden-Hotline eingerichtet, an welche sich Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt richten können. Bereits in den ersten Monaten konnte über hundert Opfern geholfen werden, u. a. durch Beratung und Vermittlung. Die Nummer der Hotline wird z. B. über das Radio verbreitet (UNFPA 28.10.2021).
Die Scharia ist gerade hinsichtlich des Familienrechts die wichtigste Rechtsquelle in Somalia und Somaliland. Sie findet etwa bei Ehe, Erbe, Adoption und Sorgerecht Anwendung. Zivilrecht kann zwar neben der Scharia angewendet werden, muss aber immer mit der Scharia vereinbar sein. Bei jeglicher Abweichung wird hier der Scharia Vorrang gegeben (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019,S. 38), wobei eine Überprüfung der Jungfräulichkeit laut einer Quelle nicht mehr weit verbreitet ist (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über 15 Jahren verheiratet; 37,9 % waren demnach noch nie verheiratet. Letztgenannte Personengruppe findet sich zunehmend in den Städten (42,1 %), weniger verbreitet auf dem Land (30 %) (GN 28.3.2023a) Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (Landinfo 14.6.2018, S. 8f).
Zusätzlich ist es im Xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - „freiwillig“ zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im Xeer relativiert.
Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Dementsprechend ist der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe fließend (MBZ 6.2023). Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vgl. FH 2024b).
Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021).
Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen (USDOS 22.4.2024).
Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (Landinfo 14.6.2018, S. 10).
Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 10).
Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition aber gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018, S. 26f). Zusätzlich gibt es auch die Tradition des „Durchbrennens“ (Elopement, Qubdo Sireed), wobei die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023).
1.3.11. Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C) von Frauen
Gudniin ist die allgemeine somalische Bezeichnung für Beschneidung – egal ob bei einer Frau oder bei einem Mann (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65f). Laut einer in Puntland gemachten Studie gibt es auch noch andere Namen für FGM/C, etwa Dhufaanid (Kastration) oder Tolid (Zunähen) (UNFPA 4.2022).
In Somalia herrschen zwei Formen von FGM/C vor:
a) Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (Gudniinka Fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 13f; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66f) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym „FGM“ verstanden wird (UNFPA 4.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 68).
b) Andererseits die Sunna (Gudniinka Sunna) (LIFOS 16.4.2019, S. 13f; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66f), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S. 13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II (AV 2017, S. 29), laut einer dritten Quelle WHO Typ IV (MoHDSL/UNFPA 2021) und schließlich laut einer vierten Quelle eine breite Palette an Eingriffen umfasst (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 41ff/66f).
Demnach wird die Sunna nochmals unterteilt in die sog. große Sunna (Sunna Kabir) und die kleine Sunna (SunnaSaghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. HEART/ Crawford/Ali 2 2015, S. 41ff/66f). De facto kann laut Quellen unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 31), wissen Eltern laut einer Quelle oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S. 14f). Allgemein wird die Sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022).
Bei einer Studie aus Somaliland wird die Sunna hingegen als WHO Typ IV bezeichnet („… andere verletzende Prozeduren an den weiblichen Genitalien für nicht-medizinische Zwecke, z. B. einstechen, durchstechen, einritzen, ausschaben, verätzen.“). Teilnehmer der Studie beschreiben zwei Arten der Sunna: Einerseits jene Form, bei welcher eine eingeschränkte Beschneidung („SmallCut“) sowie ein Vernähen mit ein oder zwei Stichen erfolgt; andererseits eine mildere Form, bei welcher die Klitoris mit einer Nadel eingestochen wird und keine weiteren Misshandlungen erfolgen - insbesondere kein Vernähen (MoHDSL/UNFPA 2021).
FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024) und bleibt die Norm (Landinfo 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von „mehr als 90 %“ (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S. 19f; vgl. STC 9.2017).
Die Infibulation ist insgesamt zurückgedrängt worden, dies wird von zahlreichen Quellen bestätigt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015; FGMCRI o.D.; Landinfo 14.9.2022; LIFOS 16.4.2019, S. 14f/39; DIS 1.2016, S. 7; FIS 5.10.2018, S. 30f; PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22ff; BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 1f). Der Trend geht in Richtung Sunna (UNFPA 4.2022): Quelle: DNS/Gov Som 2020, S. 220).
Sowohl der finanzielle wie auch der Bildungshintergrund spielen bei der Entscheidung hinsichtlich der Form des Eingriffs eine Rolle. Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S. 21). Es wird davon ausgegangen, dass die Rate an Infibulationen in ländlichen Gebieten höher ist als in der Stadt (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 69).
Viele Menschen– v. a. in städtischen Gebieten – erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend al inakzeptabel, halten aber an Typ I fest (UNICEF 29.6.2021; vgl. UNFPA 4.2022), der gesellschaftlich auf Akzeptanz trifft (Landinfo 14.9.2022). So werden in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der Sunna ausgesetzt (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 70).
Eine Rolle spielen hierbei religiöse Überlegungen. Bei einer Studie in Somaliland haben religiöse Führer angegeben, dass alle Rechtsschulen des Islam die Infibulation bzw. die pharaonische Beschneidung verbieten. Demgegenüber ist die Sunna gemäß der in Somalia am meisten verbreiteten Shafi’i-Schule obligatorisch, während z. B. die Hanafiya eine Beschneidung zwar zulässt, diese aber nicht fordert (MoHDSL/UNFPA 2021).
Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6 % gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S. 19). Allerdings gaben nur 15,7 % an, dass in ihrer Gemeinde („Community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S. 25).
Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S. 7). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC/Yussuf/ et al. 2020, S. 2). Zum Beispiel wurden in Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt, im Dezember waren es 22 von 222. Dahingege sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die Sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht so weit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als Sunna bezeichnet wird
Mangels Vorlage eines entsprechenden Originaldokuments kann die Identität der BF nicht festgestellt werden. Dem Verfahrensakteninhalt ist der im Spruch angeführte Name XXXX zu entnehmen. Bei den im Spruch angeführten Aliasnamen XXXX ist es offenkundig, dass es sich um unterschiedliche Schreibweisen des Namens XXXX handelt.
Die Feststellungen zur Staats-, Clan- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragung, ihrer Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF in der Stadt XXXX in der Region XXXX im Bundesstaat XXXX in XXXX geboren wurde und zuletzt sie im Dorf XXXX in der Provinz XXXX im XXXX Somalias bei ihrer Tante gelebt habe (AS 90 f). Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer diesbezüglichen Angaben haben sich keine Hinweise ergeben, die diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermögen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV A. 10). Ebenso verhält es hinsichtlich ihrer glaubhaften Angaben betreffend ihre Schulbildung sowie, dass sie keine berufliche Ausbildung im Herkunftsstaat erfahren habe bzw. ebendort keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.
Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben haben sich keine Hinweise ergeben, die daran zweifeln ließen, dass die BF nicht weiss, weshalb sie - als das einzig weibliches Kind ihrer Eltern – zu ihrer Tante gebracht wurde sowie keine Kenntnis darüber hat, wo sich ihre Kernfamilie gegenwärtig befindet (NSV S. 10). Allein, dass die BF die Namen ihrer Eltern und Geschwister nennen kann, lässt vor dem Hintergrund ihrer konstanten Angaben, immer bei ihrer Tante gelebt zu haben, nicht darauf schließen, dass sie sie diesbezüglich unwahre Angaben gemacht hat bzw. bei ihrer Kernfamilie aufgewachsen ist.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zum Fluchtvorbringen der BF
Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben ist im gegenständlichen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine asylrelevante Gefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen droht.
2.2.1. Wie unter II.2.1. ausgeführt, ist es glaubhaft, dass die BF seit dem Kleinkindalter bei ihrer Tante und deren Kernfamilie gelebt hat. Es haben sich keine Hinweise ergeben, die an ihren Schilderungen zweifeln ließen, dass die BF als XXXX (NSV S.20). Ihre Schilderungen, dass ihr die Tante nicht glaubte, als sie sich ihr diesbezüglich anvertraute und diese um Hilfe bat, sind widerspruchsfrei.
Weiters sind ihre Schilderungen hinsichtlich der von dem Ehemann der Tante arrangierten Zwangsverehelichungsgefahr mit einem XXXX Mann - vor dem Hintergrund ihrer Vulnerabilität aufgrund des Fehlens des Schutzes ihrer Kernfamilie - glaubhaft (NSV S.20). Auch wenn die BF angab, diesen XXXX Mann nie gesehen zu haben und auch nicht konkret angegeben zu konnte, wo er konkret lebt, ist es nachvollziehbar, dass sie als eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz befürchtet einer Zwangsverehelichung im Herkunftsstaat schutzlos ausgeliefert zu sein. Dies auch vor dem Hintergrund der unter II.1.3.10 zitierten Länderberichte, wonach das Institut der Ehe in Somalia extrem wichtig und es in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar ist, dass eine junge Person unverheiratet bleibt.
Die BF, welche im Herkunftsstaat nur eine marginale Grundschulbildung genossen hat und über keine Berufsausbildung verfügt steht im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tante und deren Ehemann. Sie würde daher in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren. Mangels fehlendem Kontakt zu ihrer Kernfamilie verfügt sie diesfalls über keinen männlichen Schutz im Falle einer drohenden Zwangsverehelichung oder geschlechtsspezifischer Gewalt. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass der im Herkunftsstaat lebende Großonkel väterlicherseits, mit welchem sie lediglich über soziale Medien kommuniziert, ihre diesfalls den erforderlichen Schutz bieten könnte, zumal sie diesen nur ein Mal persönlich getroffen hat und es daher nachvollziehbar ist, dass wechselseitig keine enge Nahebeziehung besteht.
Or dem Hintergrund der unter I.3.9.1. zitierten Länderberichten, dass alleinstehende Frauen IDP – Lagern in hohem Ausmaß von geschlechterspezifischer Gewalt betroffen sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF ebendort den gegebenfall erforderlichen Schutz erhalten könnte.
Zusammenfassend ist es nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben glaubhaft, dass sie den Herkunftsstaat aufgrund einer Bedrohung im Zusammenhang mit einer drohenden Zwangsverehelichung verlassen hat, und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftstaat einer diesbezüglichen Bedrohung schutzlos ausgeliefert wäre.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Das LIB gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.3. zitiert.
3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."
Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen einer Asylwerberin ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).
3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher ein BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.1.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.1.6. Gemäß § 6 leg.cit. ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt, aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
3.1.1.7. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. erörtert wurde, die BF substantiiert und nachvollziehbar angeben konnte, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und Bedrohung gegeben ist. Sie war in ihrem Vorbringen im Wesentlichen persönlich glaubwürdig.
Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihr als alleinstehende Frau eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr.
Auch kann die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Unterstützung durch ihre Kernfamilie erwarten, deren Aufenthaltsort ihr gegenwärtig unbekannt ist. Der Schutz durch ein männliches Familienmitglied ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die wohlbegründete Furcht ist daher im gegenständlichen Fall nachvollziehbar.
Angesichts der aktuellen Berichtslage in den unter II.1.3. zitierten Länderberichten zu Somalia kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden im vorliegenden Fall ausreichend schutzfähig und auch schutzwillig wären, um die BF treffende Bedrohungsgefahr genügend zu unterbinden.
Es haben sich keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen iSd. § 6 AsylG 2005 ergeben.
Aufgrund des Bestehens einer aktuellen, maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist der BF der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird diese Entscheidung mit der Feststellung verbunden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.8. Die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter II.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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