Bundesverwaltungsgericht I403 2265082-2

I403 2265082-2Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I403 2265082-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2265082.2.00

Spruch

I403 2265082-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 06.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 15.04.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Furcht vor einer Einziehung in den Reservedienst begründete. Mit Schreiben vom 19.12.2022 machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend (Säumnisbeschwerde). Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und gab mit Erkenntnis vom 24.10.2023, GZ. W127 2265082-1/7E der Säumnisbeschwerde statt. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, zugleich aber sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Am 27.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab er an, nunmehr mit dem Militärbuch einen Beweis zu haben, dass er zum syrischen Reservedienst einberufen worden sei. In der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, am 06.06.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Fluchtgründe gleich geblieben seine, dass er nunmehr aber sein Militärdienstbuch aus dem Jahr 1999 vorlegen könne, das ihm sein Cousin geschickt habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 03.10.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei; das Bundesverwaltungsgericht habe im Vorverfahren festgestellt, dass keine Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei und ergebe sich auch aus dem Militärdienstbuch keine Sachverhaltsänderung.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 28.10.2024 Beschwerde erhoben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in der Provinz Aleppo in der Ortschaft XXXX . Sein Herkunftsort steht unter der Kontrolle der autonomen Selbstverwaltung der Kurden („Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sieben Kinder (drei Töchter und vier Söhne). Seine Ehefrau und Kinder leben in Syrien. Seine Mutter ist verstorben; sein Vater lebt in Syrien, seine drei Brüder leben im Libanon, zwei Schwestern in der Türkei, einer weitere in Jordanien und drei Schwestern in Syrien. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 24.10.2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.

Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht.

1.3. Zur Lage in Syrien:

Es liegt keine maßgebliche Änderung der Lage in Syrien vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. und somit zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gerichtsakt zum Vorverfahren GZ. W127 2265082-1 und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie einer Einschau ins Strafregister. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter Kontrolle der kurdischen SDF steht, ergibt sich aus einer Einschau in die Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/) und aus dem Beschwerdevorbringen. Der Aufenthaltsort seiner Geschwister ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung im Vorverfahren (Niederschrift zur Verhandlung am 14.06.2023 (W127 2265082-1/5Z): „Ich habe drei Geschwister in Beirut. Eine Schwester in der Türkei. Eine in Jordanien. Der Rest ist in Syrien. Mein Vater ist in Syrien. Meine Mutter ist verstorben. Ich habe drei Brüder im Libanon, in Beirut. Ich habe sechs Schwester, zwei in der Türkei, eine in Jordanien und der Rest in Syrien.“).

2.2. Die Feststellungen zu Punkt 2.1. ergeben sich aus einem Abgleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023 mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer behauptet, dass er während seines Militärdienstes, den er 2003 beendet habe, in der Artillerie tätig gewesen sei und die schriftliche Aufforderung erhalten habe, sich am 22.02.2022 in einem Rekrutierungsbüro zum Reservedienst zu melden (Niederschrift zur Verhandlung am 14.06.2023 (W127 2265082-1/5Z)). In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers von fast 42 Jahren ging das Bundesverwaltungsgericht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zum Reservedienst eingezogen werden würde. Festgestellt wurde im Vorverfahren zudem, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der autonomen Selbstverwaltung der Kurden steht.

Auch in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens meinte der Beschwerdeführer am 27.12.2023, dass er den Asylantrag stelle, weil er befürchte, zum syrischen Militär eingezogen zu werden. Soweit er das – im Vorverfahren nur als Kopie vorgelegte – Militärbuch ins Verfahren einbrachte, ändert sich dadurch nicht der Sachverhalt gegenüber dem Vorverfahren. In der Befragung durch die belangte Behörde am 06.06.2024 erklärte er explizit, dass seine „alten Fluchtgründe“ nach wie vor aufrecht blieben; er müsste, wie bereits im Vorverfahren angegeben, seinen Reservedienst ableisten, weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren deckt sich vollkommen mit den im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Winter 2023 auf dem Weg in den Libanon angehalten und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden sei, ist dies nicht glaubhaft, fand es doch weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch die belangte Behörde Eingang. Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme auch gefragt, ob er noch etwas angeben wolle, dennoch erwähnte er nicht, dass sein Bruder nach ihm gefragt worden sei. Dass er – wie in der Beschwerde behauptet wurde - dies früher nie hätte vorbringen können, da ihn die Behörde nie über neue Vorfälle in Syrien befragt habe, erscheint als lebensfremde Schutzbehauptung. Zudem gab der Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung am 14.06.2023 an, dass seine drei Brüder im Libanon leben würden. Dem Vorbringen kommt daher kein glaubhafter Kern zu; zudem ergibt sich daraus auch kein veränderter Sachverhalt; im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer bereits behauptet, dass ein Verwandter (sein Vater) verhaftet und misshandelt worden sei, nachdem er im Jahr 2022 einen Checkpoint passiert habe und dabei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Der Umstand alleine, dass sein Bruder im Winter 2023 auf dem Weg in den Libanon angehalten und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden sei, würde daher – selbst bei Wahrunterstellung – zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen.

In diesem Kontext ist auch zu erwähnen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers – so wie auch zum Zeitpunkt der Erlassung der Vorentscheidung – unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung befindet; in diesen Gebieten kann die syrische Armee nicht rekrutieren. Vor diesem Hintergrund wäre die Befragung eines Familienmitglieds, das einen Checkpoint des syrischen Regimes außerhalb der Herkunftsregion des Beschwerdeführers passiert, ohne Auswirkung auf eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich behauptet wird, dass dem Herkunftsort des Beschwerdeführers „keine geografische Signifikanz“ zukomme und das Gouvernement Aleppo zum überwiegenden Teil unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, wird dadurch keine Änderung des Sachverhalts gegenüber dem Vorerkenntnis vom Oktober 2023 aufgezeigt, da sich die Machtverhältnisse in Aleppo in diesem Zeitraum nicht verschoben haben und dies auch in der Beschwerde nicht behauptet wurde. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle steht, wurde auch in der Beschwerde bestätigt.

Zusammengefasst stützte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte.

2.3. Dass keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Syrien vorliegt, ergibt sich aus einem Abgleich der entsprechenden Passagen der Länderberichte.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, GZ. W127 2265082-1/7E stützte sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022; zum Reservedienst in Syrien wurde dazu festgehalten:

„Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte.“

Im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 findet sich dazu Folgendes:

„Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vgl. NMFA 8.2023; vgl. DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024).“

Ein Abgleich dieser Feststellungen zeigt keinen – entscheidungsrelevanten - veränderten Sachverhalt auf; die einzige Quelle, die aus der Zeit nach dem Vorerkenntnis stammt, ist ein Bericht des „Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2024): Syria - Military service, https://us.dk/media/10661/coi-report_syria_military-service_jan-2024.pdf, Zugriff 30.1.2024“; nach dieser Quelle werden, nachdem die syrische Armee nicht mehr so viele Männer braucht, über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Dadurch ist für den Beschwerdeführer, der bereits 43 Jahre alt ist, nichts gewonnen.

Soweit die in der Beschwerde zitierten Länderberichte aus der Zeit vor Dezember 2023 stammen, ist es denkunmöglich, dass sich daraus ein gegenüber dem Vorerkenntnis veränderter Sachverhalt ergibt. Die einzigen zwei Berichte neueren Datums, die in der Beschwerde zitiert werden („SNHR, On World Refugee Day: At least 4,714 Returning Refugees IDPs Have been Arbitrarily Arrested by Syrian Regime Forces, 20 Juni 2024“ und „Office of the High Commissioner for Human Rights, “We did not fear death but the life there” The Dire Human Rights Situation Facing Syrian Returnees, Februar 2024, Para. 84, S. 25“), beziehen sich auf die Gefahr einer willkürlichen Verhaftung bei einer Rückkehr nach Syrien; diese Gefahr war aber auch im Dezember 2023 virulent und wurde dem Beschwerdeführer zudem aufgrund der instabilen Rückkehrsituation bereits subsidiärer Schutz zuerkannt.

Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich daher keine veränderte Lage in Syrien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahren und der gegenständlich angefochtenen Entscheidung durch die belangte Behörde nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175 und VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, GZ. W127 2265082-1/7E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe nur durch eine weitere Nachfrage nach seiner Person ergänzt, welcher aber weder ein glaubhafter Kern zukommt, noch diese zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Antrags führen könnte, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Soweit im gegenständlichen Verfahren das Militärbuch im Original vorgelegt wurde, welches im Vorverfahren nur in Kopie ins Verfahren eingebracht worden war, ergibt sich daraus auch keine veränderte Sachlage und handelt es sich nur um ein neues Beweismittel für einen bereits im Vorverfahren vorgelegenen Sachverhalt.

Da im gegenständlichen Fall nur ein neues Beweismittel vorgelegt wurde, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

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