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I406 2203192-2•Bundesverwaltungsgericht I406 2203192-2
I406 2203192-2Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
Angemessenheit Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr
I406 2203192-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 26.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2020, GZ: 1421 2203192-1/29Z, abgewiesen wurde.
2. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 11.07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, angezeigt und in weiterer Folge in eine Justizanstalt überstellt.
3. Mit Schreiben vom 16.07.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn beabsichtigt sei und er binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abgeben könne.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
5. Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides bzw. gegen das Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde vom 24.10.2024.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht einvernommen und in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass er zum ersten Mal verurteilt und der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Auch die Milderungsgründe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose sei daher ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei am Tag des Endes des unbedingten Strafanteiles ausgereist. Somit bestehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes erscheine mehr als unverhältnismäßig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Aktuell besitzt er einen gültigen nigerianischen Reisepass und einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel.
Er reiste im Jahr 2017 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2020, GZ: 1421 2203192-1/29Z, abgewiesen wurde.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein, wurde am 11.07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, angezeigt und in weiterer Folge in eine Justizanstalt überstellt. Am 11.10.2024 wurde er nach Nigeria abgeschoben.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Im Gebiet der Mitgliedstaaten hat er keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2024 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Er hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt gewerbsmäßig überlassen, nämlich
I./ am 11.7.2024 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, und zwar in der S-Bahnstation XXXX im Wahrnehmungsbereich von zumindest zehn Personen, somit öffentlich, und zwar
1. / einem Abnehmer 2 Kugeln mit insgesamt 1,6 Gramm brutto Heroin (beinhaltend den Wirkstoff Heroin) und 2 Kugeln mit insgesamt 0,6 Gramm brutto Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) für den Preis von EUR 50,--;
2. / einem Abnehmer 1 Kugel mit insgesamt 0,7 Gramm brutto Heroin (beinhaltend den Wirkstoff Heroin) und 1 Kugel mit insgesamt 0,1 Gramm brutto Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) für den Preis von EUR 30,--;
II./ einem Abnehmer im Zeitraum 1.4.2024 bis 3.7.2024 in wiederholten Angriffen, aber zumindest 3 Mal mindestens 3 Kugeln Heroin und 3 Kugeln Kokain mit nicht mehr feststellbaren Mengen für den Preis von ca. EUR 90,--.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend und das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum Asylverfahren in Österreich, den eingeholten Auszügen aus dem Fremdenregister und dem Sozialversicherungsdatensystem und aus dem angefochtenen Bescheid.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopien seines Reisepasses und seines italienischen Aufenthaltstitels fest.
Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem im Akt befindlichen Strafurteil.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).
Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sind.
Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert.
Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).
Die schwerwiegende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird vor allem durch den Umstand unterstrichen, dass er gewerbsmäßig Suchtgift überlassen hat und „harte Drogen“, nämlich Kokain und Heroin, verkaufte und somit auch die Gesundheitsschädigungen seiner Abnehmer bewusst in Kauf nahm.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Haft und ist vor kurzem abgeschoben worden, es ist jedoch die seit seiner Entlassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber noch nicht ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung eines Deliktes im Bereich des Suchtgiftbereichs manifestiert hat, nicht festzustellen.
Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in den nächsten fünf Jahren wohlverhalten wird. Die gewerbsmäßigen Tatbegehungen des Beschwerdeführers geben Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Auch unter Berücksichtigung einer privaten Bindung zu Italien kommt ein Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Italien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).
Der Beschwerdeführer besitzt einen italienischen Aufenthaltstitel.
Im konkreten Fall überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes.
Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität per se um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher schweren Straftaten und dem Schutz der Gesundheit von Dritten, vor allem Jugendlichen, vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Suchtgiftmissbrauchs eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, in den nächsten Jahren einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" bzw. in Italien nehmen zu können, hintan zu treten. Nach Ablauf kann sich der Beschwerdeführer wieder um eine legale Einreise bemühen.
Die Erlassung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt in der Dauer von sieben Jahren erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls aber als geringfügig zu hoch bemessen.
Der Beschwerdeführer beging ein Vergehen und kein Verbrechen. Überdies ist der Großteil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden und waren seine privaten Anknüpfungspunkte in Italien zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabzusetzen.
Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Umstände, dass er gewerbsmäßig Suchtgift verkaufte, kein vollständiges Geständnis ablegte und die Allgemeinheit vor einem (weiteren) Drogenmissbrauch geschützt werden soll, nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt steht aus der Aktenlage fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung, sodass kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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