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I421 2294159-1•Bundesverwaltungsgericht I421 2294159-1
I421 2294159-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
Außerstreitverfahren Bescheidbehebung Eigentümergemeinschaft Einhebungsgebühr ersatzlose Behebung Fahrtkosten Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Vollzugsgebühr
I421 2294159-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2024, Zl. XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Am 16.04.2023 brachte der Vertreter der 2. und 3. Antragsteller (= 1. und. 2 Beschwerdeführer) den Antrag auf Durchsetzung der Pflichten des Verwalters gemäß § 52 Abs. 1 Z. 6 WEG beim Bezirksgericht XXXX ein.
Das Gericht verfügte am 25.04.2023 den Antrag zur Äußerung unter anderem mittels Hausanschlag zuzustellen. Der zuständige Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes XXXX führte die verfügte Amtshandlung am 25.05.2023 durch.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 01.06.2023 wurde eine Verhandlung für den 20.06.2023 ausgeschrieben, die Ladung wurde unter anderen wiederum mittels Hausanschlag angeordnet. Der zuständige Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes XXXX führte die Amtshandlung am 06.06.2023 durch.
Die angelaufenen Vollzugsgebühren von je € 3,60 wurden mittels Lastschriftanzeigen, beide vom 31.01.2024, zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführer vorgeschrieben.
Gegen diese Vorschreibung hat der Vertreter der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Diesen Einwendungen wurde nicht gefolgt und am 15.03.2024 wurde ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, mit welchen ihnen die Vollzugsgebühren von jeweils € 3,60 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,-- somit insgesamt jeweils € 11,60 zur Zahlung vorgeschrieben wurde.
Dagegen haben die beiden Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben.
Die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX , nunmehr belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 25.04.2024 ausgesprochen, dass zu Spruchpunkt 1 die beiden Beschwerdeführer, als zahlungspflichtige Partei zur ungeteilten Hand schuldig seien, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , entstandene Vollzugsgebühr vom 25.05.2023 gem. § 473 EO, Fahrtkosten € 1,60 und Vollzugsgebühr von € 2,-- und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG von € 8,--, sohin gesamt € 11,60 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , BIC BUNDATWW, AT94 0100 0000 0548 0340, einzuzahlen, wobei als Verwendungszweck die vorgenannte Geschäftszahl angeführt wurde. Überdies hat die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX zu Spruchpunkt 2 ausgesprochen, dass die beiden Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei zur ungeteilten Hand schuldig seien, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , entstandene Vollzugsgebühr vom 18.07.2023 gem. § 473 EO, Fahrtkosten € 1,60 und Vollzugsgebühr von € 2,-- und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG von € 8,00, sohin gesamt € 11,60 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , BIC XXXX , XXXX , einzuzahlen, wobei als Verwendungszweck die vorgenannte Geschäftszahl angeführt wurde. In der Begründung des Bescheides führte die Präsidentin aus, dass es sich bei einem allfälligen Hausanschlag in einem außerstreitigen Verfahren der Gattung „Msch“, um eine Vollzugsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a GEG handle, deren Gebühren nicht in der verfahrenseinleitend entrichtenden Gebühr nach TP 1 oder TP 12 GGG inkludiert seien. Da auf die Vollzugsgebühren gemäß § 3 Abs. 2 VGebG das Gerichtliche Einbringungsgesetz anzuwenden sei, sei im Sinne des § 2 GEG auf jeden Fall der „Veranlasser“ zum Ersatz dieser Gebühren zu verpflichten. Dabei fänden die Bestimmungen über den Bagatellbetrag nach § 6a Abs. 3 GEG jedoch keine Anwendung.
Dieser Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 06.05.2024 zugestellt.
Die beiden Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid jeweils fristgerecht am 03.06.2024 Beschwerde erhoben. Darin brachten sie zusammengefasst vor, dass es sich bei dem jeweils vorgeschriebenen Teilbetrag über € 3,60 im Spruchpunk 1 und 2 des bekämpften Bescheides nicht um eine entstandene Vollzugsgebühr handle, sondern vielmehr um die Vergütung des Gerichtsvollziehers gemäß § 473 EO sowie den Ersatz für Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers gemäß § 473 EO, wobei beide gemäß § 457 Abs. 2 Z. 3 EO jeweils aus Amtsgeldern zu berichtigten seien. Überdies handle es sich bei den im Spruchpunkt 1 sowie Spruchpunkt 2 vorgeschriebenen Beträgen um weniger als den in § 6a Abs. 3 GEG normierten Bagatellbetrag von € 12,--. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6a Abs. 3 GEG – „Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen“ – bestehe bei Unterschreitung des Bagatellbetrags kein Ermessen des entscheidungsbefugten Organs. Demnach möge das Bundesverwaltungsgericht den hiermit bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, dies nach Gewährung einer Einsicht in die vollständigen Akten des Verwaltungsverfahrens und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 wurde der Kostenakt aus dem Grundverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.06.2024 ein.
Mit E-Mail vom 25.06.2024 wurde der angefochtene Bescheid samt den beiden Beschwerden sowie die Vollmacht des Herrn XXXX dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Dieser Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ohne jeden Widerspruch zweifelsfrei aus dem Kostenakt, dem Bescheid und den eingebrachten Beschwerden und war daher so festzustellen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 24 Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
(…)
(5) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.
(…)
§ 52 Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
(1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:
(…)
Z. 6. Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts (§ 20 Abs. 1 bis 8, § 31 Abs. 3);
(…)
(2) In den in Abs. 1 angeführten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
Z. 4. Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt. Der verfahrenseinleitende Antrag ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden Wohnungseigentümer mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(…)
§ 53 Gerichtsgebühren
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
2. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lautet auszugsweise folgendermaßen:
„Einbringung
§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
(…)
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
Tarifpost
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
12
F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
(…)
c)
(…)
87 Euro
(…)
Da es sich im beim Grundverfahren um ein Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht nach § 52 Abs. 1 Z. 1 WEG (Antrag zur Durchsetzung der Pflichten des Verwalters) handelt, war von den Beschwerdeführern (=2. und 3. Antragsteller) die im Tarifpost 12 lit. c Z. 6 GGG angeführte Pauschalgebühr in Höhe von € 87,-- zu entrichten (siehe § 53 WEG). Von der Pauschalgebühr mitumfasst ist die von dem Bezirksgericht XXXX verfügte sowie ausgewählte Form der Zustellung mittels Hausanschlag am 25.04.2023 sowie 01.06.2023. Demnach sind die beiden Beschwerdeführer nicht verpflichtet die von der belangten Behörde jeweils vorgeschriebene Vollzugsgebühr sowie Einhebungsgebühr zu Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 als zusätzliche Gebühr zu entrichten. Überdies liegt diese Form der Zustellung weder im Interesse der Beschwerdeführer noch haben sie diese ausdrücklich beantragt.
Auch der von der belangten Behörde angestellte Versuch einen Vergleich zwischen einer Zustellung durch Hausanschlag im Sinne des § 24 Abs 5 WEG mit einer beantragten und vollzogenen pfandweisen Beschreibung herzustellen, ist nicht haltbar. Bei einer pfandweisen Beschreibung entsteht erst eine Zahlungsverpflichtung für den Vollzug, wenn ein Antrag auf pfandweise Beschreibung gestellt und diese vollzogen wurde. Es liegt im freien Ermessen des Bestandgebers die pfandweise Beschreibung zu beantragen, um das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 1101 ABGB geltend zu machen. Andererseits legt es § 52 Abs 2 WEG in das Ermessen des Gerichts, welche Form der Zustellung verfügt wird, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind („Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 vorgenommen werden.“). Durch die Entrichtung der Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) werden alle Verfahrungshandlungen für die jeweilige Instanz abgegolten, zu denen auch die Zustellung im Inland gehören. Die Vorschreibung einer Vollzugsgebühr für die Zustellung durch Aushang, welche Art der Zustellung nicht von den Antragstellern sondern vom Gericht bestimmt wurde, ist neben der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht zulässig.
Aus den oben angeführten Gründen ist daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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