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L504 2271611-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2271611-1
L504 2271611-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
mangelnde Beschwer Mitwirkungspflicht Prozessvoraussetzung unbekannter Aufenthalt Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
L504 2271611-1/11EBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA: Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde eingebracht und ausdrücklich eine Verhandlung beantragt.
Im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens – Aufforderung zur Beibringung von Bescheinigungsmittel - teilte die gewillkürte Vertretung am 12.11.2024 mit, dass dem Auftrag nicht nachgekommen werden könne, „zumal der BF nicht mehr in Österreich aufhältig ist, sondern in Deutschland“. Die Vertretung legte mit diesem Schreiben auch die Vollmacht zurück.
Aus dem ZMR (Anfrage am 12.11.2024) ergibt sich, dass die bP seit dem 31.07.2023 mit dem Vermerk „verzogen nach Deutschland“ nicht mehr in Österreich mit einem Wohnsitz aufscheint. Ebenso ergab sich auch aus dem Fremdenregister kein konkreter Aufenthaltsort.
Eine Bekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift bzw. des Aufenthaltsortes erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde vom Bundesamt abgewiesen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben und von ihr ausdrücklich eine Verhandlung und nochmalige Anhörung vor dem BVwG beantragt.
Die bP wurde im Asylverfahren über die sie im Asylverfahren treffenden Mitwirkungsverpflichtungen belehrt und war überdies durch den Verein Zeige vertreten.
Die bP hat am 31.07.2023, somit bereits wenige Wochen nach der Beschwerdeeinbringung, ihren Wohnsitz in Österreich dauerhaft aufgegeben und ist nach Deutschland übersiedelt. Ein neuer Aufenthaltsort und eine Wohnanschrift wurde von der bP seit 31.07.2023 nicht bekannt gegeben, obwohl ihr diese Verpflichtung bekannt war. Sie kann somit auch für eine von ihr beantragte Verhandlung nicht geladen werden.
Die bP hat an einer persönlichen Anhörung und Überprüfung bzw. Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes durch das Bundesverwaltungsgericht kein Interesse mehr.
Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der nicht erfolgten Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus den zitierten Quellen und der Aktenlage zweifelsfrei.
Aus dem Verhalten, dass sie trotz erhobener Beschwerde und beantragter Verhandlung das Bundesgebiet dauerhaft verlassen hat und nach Deutschland übersiedelt ist, wobei sie offenbar weder ihrer Vertretung noch dem BVwG ihre neue Wohnanschrift zwecks Erreichbarkeit mitteilte, zieht das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung, dass sie kein Interesse mehr an der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes hat. Entgegen der ihr bekannten Mitwirkungsverpflichtung betreffend Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift und ihren Aufenthaltsort, hat sie dies trotz Möglichkeit und wider besseren Wissens unterlassen.
Das BVwG schließt auf Grund dieses Verhaltens, dass sie kein Interesse mehr an einer Entscheidung durch das BVwG hat und jene des Bundesamtes akzeptiert, andernfalls sie für das weitere Verfahren zur Verfügung gestanden bzw. für Verfahrenshandlungen erreichbar gewesen wäre.
Gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.
Gemäß § 18 Abs 3 AsylG ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende Partei durch ihre Entscheidung belastet. Die ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für bP keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen; 06.08.2020, Ro 2020/18/0002).
Wie sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem von der bP gezeigten Verhalten ergibt, ist bei ihr das Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung offenkundig weggefallen. Die bP hat in Österreich ein Beschwerdeverfahren initiiert, ist jedoch – entgegen der ihr bekannten Mitwirkungsverpflichtung - für das Gericht und auch für die gewillkürte Vertretung seit zumindest 31.07.2023 nicht mehr erreichbar bzw. ist ihr Aufenthaltsort bzw. ihre Wohnanschrift unbekannt geblieben. Dem ZMR nach ist sie zu oa. Zeitpunkt dauerhaft nach Deutschland verzogen. Das BVwG schließt aus dieser Verhaltensweise der bP, dass es für sie keinen Unterschied mehr macht, ob die Entscheidung der belangten Behörde aufrecht bleibt oder aufgehoben bzw. abgeändert wird und somit keinen Nutzen mehr hat.
Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht mehr (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).
Die Beschwerde ist daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Gem. § 24 Abs 2 Z1 VwGVG kann von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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