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L521 2300785-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2300785-1
L521 2300785-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
befristete Befreiung Befristung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zählpunkt
L521 2300785-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.04.2024, Zl. 200002225805-5HTS, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen samt Nebenansprüchen zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX , seinerzeit wohnhaft in XXXX , in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides aufgrund ihres Antrages vom 11.12.2023 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen im Zeitraum XXXX XXXX sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages im Zeitraum XXXX befreit und ihr im Zeitraum XXXX XXXX die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass XXXX die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag für die Anschrift XXXX (Zählpunktnummer XXXX ) für den Zeitraum XXXX bis XXXX nicht zu entrichten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 11.12.2023 im Wege ihrer Vertreterin eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug von Witwenpension, diverse Honorarnoten betreffend die Erbringung von Personenbetreuungsdienstleistungen, ein Meldebestätigungen sowie den Netzzugangsvertrag bei.
2. Mit Note vom 22.01.2024 forderte die nunmehr zuständige ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Nachweise in Bezug auf Zuschüsse zu den Ausgaben für Personenbetreuungsdienstleistungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Abweisung des Antrages auf.
Am 05.02.2024 legte die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer Vertreterin dar, monatlich EUR 2.880,00 für Personenbetreuungsdienstleistungen aufwenden zu müssen. Die Eigen- sowie die Witwenpension sowie die monatlichen Zuschüsse von EUR 800,00 würden nicht einmal den Pflegeaufwand abdecken.
3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.04.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11.12.2023 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe die zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Nachweise in Bezug auf Zuschüsse zu den Ausgaben für Personenbetreuungsdienstleistungen nicht zur Gänze vorgelegt.
4. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.04.2024 richtet sich die am 29.04.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiungen beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Bestätigung des Sozialministeriumservice über die Gewährung eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erst kürzlich erhalten zu haben und diesen nunmehr vorzulegen.
5. Die auf den 15.10.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
6. Mit Eingabe vom 21.10.2024 teilte die beschwerdeführenden Partei mit, seit dem 17.10.2024 in einer Pflegeeinrichtung zu leben und seither dort den Hauptwohnsitz zu unterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 11.12.2023 auf elektronischem Weg einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine wirksame Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auch eine Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG für den Standort XXXX
1.2. Die beschwerdeführende Partei lebte bis zum 17.10.2024 in der Gemeinde XXXX im Bundesland Oberösterreich an der im Spruch angeführten Anschrift und unterhielt dort bis zu diesem Tag ihren Hauptwohnsitz. Dem Haushalt der beschwerdeführenden Partei gehörten keine weiteren Haushaltsangehörigen an. Am 17.10.2024 verlegte die beschwerdeführende Partei ihren Hauptwohnsitz in eine Pflegeeinrichtung.
In Bezug auf die antragsgegenständliche Anschrift bestand kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen.
1.3. Die beschwerdeführende Partei bezog vom Dezember 2023 an Alterspension EUR 532,27 (netto) monatlich zuzüglich Sonderzahlungen sowie Pflegegeld der Stufe 3 im Betrag von EUR 502,80 monatlich. Außerdem bezog die beschwerdeführende Partei Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten im Betrag von EUR 883,33 (netto) monatlich zuzüglich Sonderzahlungen.
1.4. Die beschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Personenbetreuungsdienstleistungen (24-Stunden-Betreuung) angewiesen und wendete dafür monatlich zwischen EUR 2.412,00 und EUR 2.965,00 auf. Darüber hinaus errichtete die beschwerdeführende Partei eine monatliche „Servicepauschale“ im Betrag von EUR 250,00 an eine Pflegeagentur.
Mit Erledigung des Sozialministeriumservice vom 25.01.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ein vorläufiger Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 monatlich zuerkannt.
1.5. Für die Zählpunktnummer XXXX bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Netzzugangsvertrag zwischen der Netz OÖ GmbH und der beschwerdeführenden Partei betreffend Netznutzung für elektrische Energie.
1.6. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagenrichtsatz(monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2023
2024
2023
2024
1 Person
EUR 1.110,26
EUR 1.217,96
EUR 1.243,49
EUR 1.364,12
2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 200002225805-5HTS der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) sowie amtswegig angefertigter Datenbankauszüge. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides langte der verfahrensgegenständliche Antrag am 11.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein, was auch im Aktenverzeichnis des Vorlageberichtes eingeräumt wird.
2.2. Der Bezug von Pflegegeld sowie von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei im Wege der Vorlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.11.2023 nachgewiesen. Von der Erhebung der exakten Einkünfte des Jahres 2024 nach erfolgter Pensionsanpassung konnte aufgrund eindeutiger Unterschreitung der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze Abstand genommen werden.
2.3. Der (erst mit der Beschwerde) vorgelegten Erledigung des Sozialministeriumservice vom 25.01.2024 zufolge wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ein vorläufiger Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 monatlich zuerkannt. Die tatsächlich aufgewendeten Entgelte für die in Anspruch genommenen Personenbetreuungsdienstleistungen wurden im Wege der Vorlage von Rechnungen hinreichend nachgewiesen.
Zu A)
3.1.1. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.
3.1.2. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.3. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis zum 31.12.2023 von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen) zu befreien.
Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
3.1.4. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 FMGebO genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.1.5. Gemäß § 3 Abs. 2 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) haben über Antrag Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen (Z. 1) und Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung (Z. 7) Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 FeZG den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
3.1.6. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten.
Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 72 Abs. 2 EAG zufolge die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 FMGebO sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
3.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die als Vertreterin ihrer Mutter einschreitende Tochter XXXX gemäß § 10 Abs. 4 AVG als Vertreterin zuzulassen war, da keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten und die Vertretungshandlungen sich als für die beschwerdeführende Partei als vorteilhaft darstellen.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).
3.2.3. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat. § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen.
Da die Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zeitraumbezogen ist, sind die materiell rechtlichen Vorschriften des RGG bzw. des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie das FMGebO in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden.
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend die für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen maßgeblichen Bestimmungen der FMGebO gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 FMGebO, § 16 Abs. 8 FeZG und § 103 Abs. 9 Z 3 EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich. Für die Befreiungszeiträume vor Jänner 2024 ist die FMGebO idF BGBl. I Nr. 70/2016 heranzuziehen.
3.2.4. Die beschwerdeführende Partei bezog vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Pflegegeld sowie Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 1 und 3 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. vom ORF-Beitrag anzusprechen.
3.2.5. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO bzw. des § 3 Abs. 1 FeZG sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei gegeben.
3.2.6. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sehen § 48 Abs. 1 FMGebO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2023 EUR 1.243,49 bzw. beträgt im Jahr 2024 EUR 1.364,12.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in § 48 Abs 4 FMGebO bzw § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161).
Die maßgebliche Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO wurde den Feststellungen nach in allen Monaten aufgrund des Bezugs von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Gesamtbetrag von EUR 1.388,74 (netto, zuzüglich Sonderzahlungen) überschritten. Das Pflegegeld in der Höhe von EUR 502,80 monatlich ist dem Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 48 Abs. 4 FMGebO – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht hinzuzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach dieser Gesetzesstelle auch die Einkünfte der Pflegepersonen nicht hinzuzurechnen sind. Selbst bei Außerachtlassung des Pflegegeldes bleibt es freilich zunächst bei einer Überschreitung der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO, da dem monatlichen Nettoeinkommen die vereinnahmten Sonderzahlungen aliquot hinzuzurechnen sind (eine nähere Darstellung kann mangels Relevanz an dieser Stelle unterbleiben).
Vom Haushalts-Nettoeinkommen können freilich der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand gemäß § 48 Abs. 5 Z. 1 FMGebO in der Höhe von 140,00 Euro sowie die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung gemäß § 48 Abs. 5 Z. 2 FMGebO in Abzug gebracht werden. Die unter einem mit der Beschwerde erfolgte Vorlage der Erledigung des Sozialministeriumservice vom 25.01.2024 betreffend Zuerkennung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ermöglicht den Abzug der dahingehenden tatsächlichen Ausgaben. Diese überstiegen den Feststellungen nach das Haushalts-Nettoeinkommen, sodass unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Ausgaben die Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO nicht überschritten wird.
3.2.7. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO nach Berücksichtigung der gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO abzugsfähigen Ausgaben ist der beschwerdeführenden Partei gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. ab dem 01.01.2024 vom ORF-Beitrag zu gewähren. Dass die hierfür notwendigen Unterlagen und Nachweise im Verfahren erster Instanz nicht vollständig beigebracht wurden und daher zunächst (nicht rechtswidrig) dem Begehren der beschwerdeführenden Partei nicht Rechnung getragen werden konnte, schadet mangels eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht.
Da vor dem Zeitpunkt der Antragstellung der Aktenlage nach keine Gebührenbefreiung und keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bzw. Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG bestand, sind die beantragten Befreiungen bzw. Wohltaten ab dem Antragsdatum – mithin dem 11.12.2023 – zu gewähren. Für den Zeitraum nach dem 31.10.2024 besteht hingegen keine Grundlage für die Befreiung vom ORF-Beitrag, da der Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei in ein Pflegeheim verlegt wurde und deshalb die Beitragspflicht im privaten Bereich gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde, endete. Dass die ORF-Beitrags Service GmbH die „Abmeldung“ bereits mit 30.09.2024 ändert daran nichts, da es nicht in der Befugnis der ORF-Beitrags Service GmbH liegt, die Rechtslage durch faktische Maßnahmen abzuändern. Die Befreiung kann bis zum 31.10.2024 angesprochen werden, da die beschwerdeführende Partei bis dahin den ORF-Beitrag schuldet. Für den Zeitraum danach ist allerdings keine Befreiung vom ORF-Beitrag mehr möglich, da in Pflegeeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 keine Beitragspflicht der Bewohner besteht und eine Befreiung vom ORF-Beitrag nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nur Beitragsschuldnern gewährt werden kann. Die zeitliche Wirksamkeit der Befreiung vom ORF-Beitrag ist daher wie im Spruch ersichtlich zu befristen.
3.2.8. § 3 Abs. 2 FeZG knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an die bereits in der FMGebO angeführten Tatbestände an. Die Regelungen betreffend das Haushalts-Nettoeinkommen und die maßgebliche Betragsgrenze sind ebenso ident, sodass auf die vorstehenden Erwägungen verweisen werden kann. Im Gegensatz zur FMGebO und zum EAG ist der Anspruch auf die Zuschussleistung allerdings nicht an einen bestimmten Hauptwohnsitz geknüpft, sondern bezieht sich auf einen „Haushalt“. In dieser Hinsicht ist maßgeblich, dass der im Antragsformular angeführte Haushalt von der beschwerdeführenden Partei aufgegeben wurde, sodass die zeitliche Wirksamkeit der beantragten Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt ebenfalls wie im Spruch ersichtlich zu befristen ist (wobei zur leichteren administrativen Handhabung der gesamte Monat Oktober 2024 umfasst ist).
Es steht der beschwerdeführenden Partei in dieser Hinsicht frei, für folgende Zeiträume neuerlich eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu beantragen, wobei das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf den nunmehrigen Aufenthalt in einem Pflegeheim neu nachzuweisen wären (die Beschwerde enthalt dazu weder ein Vorbringen, noch wurden diesbezügliche Unterlagen vorgelegt).
3.2.9. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag ist gemäß § 72 Abs. 1 EAG nicht nur an die Zugehörigkeit zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FMGebO anspruchsberechtigten Personenkreis, sondern (vorranging) an den Hauptwohnsitz gebunden.
Da die der beschwerdeführenden Partei zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO gehört und ihr Haushaltseinkommen den in § 48 Abs. 1 FMGebO genannten Richtwert nicht überschreitet, ist sie kraft Gesetzes von Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages befreit. Aus den gerade erörterten Gründen ist allerdings eine Befristung bis zum 17.10.2024 vorzusehen, da in diesem Tag der Hauptwohnsitz in eine Pflegeeinrichtung verlegt wurde. Die beschwerdeführende Partei ist dort als Bewohnerin nicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages verpflichtet und kann demnach auch nicht davon befreit werden.
3.2.10. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Befreiung von Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. vom ORF-Beitrag sowie auf Bewilligung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 RGG, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47 Abs. 1 Z. 3, 48 und 51 FMGebO sowie § 3 FeZG und § 72 EAG stattzugeben und die im Spruch ersichtlich Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages ebenso auszusprechen, wie die befristete Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Daraus folgt gemäß § 72 Abs. 1 EAG, dass die beschwerdeführende Partei in dem im Spruch angeführten Zeitraum nicht zur Entrichtung der dort angeführten Abgaben verpflichtet ist, was in Erledigung des dahingehenden Antrages der beschwerdeführenden Partei spruchgemäß festzustellen ist.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
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