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L524 2297399-2•Bundesverwaltungsgericht L524 2297399-2
L524 2297399-2Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
Beschwerdefrist Fristversäumung Kontrollsystem Rechtsanwälte Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit
L524 2297399-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Stefan DENIFL, Marktplatz 10, 6850 Dornbirn, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX :
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.07.2024, Zl. 1304468506/221264224, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Dieser Bescheid wurde am 09.07.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.
Am 08.08.2024 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2024 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei.
Daraufhin stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II. Feststellungen:
Der Bescheid des BFA vom 02.07.2024, Zl. XXXX , wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers am 09.07.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.
Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde endete daher am 06.08.2024.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA langte am 08.08.2024 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2024 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht wurde.
Am 02.09.2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers hat den Bescheid des BFA am 11.07.2024 persönlich bei der Post in XXXX behoben und anschließend in die Rechtsanwaltskanzlei in XXXX mitgenommen. Dort hat er der Kanzleiassistentin angeordnet, beim Bescheid als Eingangsdatum den 03.07.2024 abzustempeln und als letzten Tag der Frist den 30.07.2024 einzutragen.
Die Kanzleiassistentin hat als Eingangsdatum des Dokuments das tagesaktuelle Datum, den 11.07.2024, abgestempelt und als Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde den 07.08.2024 eingetragen. Auch im Fristenkalender von Advokat wurde der 07.08.2024 als letzter Tag ausgewiesen.
Der Vertreter hat drauf vertraut, dass seine Anweisung (Eingangsdatum 03.07.2024 und Ende der Frist 30.07.2024) umgesetzt wird. Eine Kontrolle der korrekten Eintragungen nahm der Rechtsanwalt nicht vor.
In der Kanzlei des Vertreters werden Fristen im Rechtsanwaltsprogramm Advokat eingetragen und auf den Schriftstücken selbst angebracht.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides des BFA am 09.07.2024 ergibt sich aus dem Rückschein. Damit begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen, woraus sich der 06.08.2024 als letzter möglicher Tag der Beschwerdeeinbringung ergibt.
Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde am 08.08.2024 ergibt sich aus dem Eingangsstempel des BFA und den Angaben des Antragstellers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Feststellungen zu den Gründen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stützen sich auf die Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters im Antrag auf Wiedereinsetzung.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 VwGVG lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1.nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2.nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen1.nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2.nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Vorab ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG: VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Somit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG zu beurteilen und nicht – wie vom Antragsteller vorgebracht – gemäß der lediglich in Zivilprozessen anwendbaren Bestimmung des § 146 ZPO.
Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168).
Der Bescheid des BFA vom 02.07.2024 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 09.07.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 06.08.2024. Der Antragsteller erhob die Beschwerde am 08.08.2024 und somit verspätet.
Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098, mwN). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. etwa VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es auch, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes bei der zuständigen Stelle etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2022/08/0002 mit Hinweis auf VwGH 26.03.2021, Ro 2019/03/0026; 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, mwN).
Ein Vertreter verstößt auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0312 bis 0314, mwN).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).
Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Anwalt selbst verantwortlich, denn er selbst wird die Frist festsetzen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich bei der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gegen die Partei auswirkt, wenn auf ihrer Seite persönlich kein Verschulden vorliegt (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051).
Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN).
Macht ein Wiedereinsetzungswerber ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag über das vom Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach dem Letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl zB VwGH 18.06.2009, 2009/22/0156, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundliche Vertreter seiner Kanzleiassistentin angeordnet, beim Bescheid als Eingangsdatum den 03.07.2024 abzustempeln und als letzten Tag der Frist den 30.07.2024 einzutragen. In der Kanzlei des Vertreters werden Fristen im Rechtsanwaltsprogramm Advokat eingetragen und auf den Schriftstücken selbst angebracht. Die Kanzleiassistentin hat – wegen behaupteten kurzfristig hohen Arbeitsanfalls – jedoch als Eingangsdatum des Dokuments das tagesaktuelle Datum, den 11.07.2024, abgestempelt und als Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde den 07.08.2024 eingetragen. Auch im Fristenkalender von Advokat wurde der 07.08.2024 als letzter Tag ausgewiesen. Der Vertreter hat darauf vertraut, dass seine Anweisung (Eingangsdatum 03.07.2024 und Ende 30.07.2024) umgesetzt wird. Eine Kontrolle der korrekten Eintragung nahm der Rechtsanwalt nicht vor. Im Antrag wird zwar – pauschal – ausgeführt, dass die berufsgebotene Sorgfaltspflicht des Parteienvertreters eingehalten worden sei, doch legt der Vertreter in keiner Weise dar, dass und auf welche Weise eine Kontrolle der korrekten Eintragung von ihm vorgenommen worden sei. Dass in der Kanzlei des Rechtsanwalts ein Kontrollsystem etabliert wurde, das auch die Nachkontrolle der richtigen Eintragung von Fristen umfasst, wurde gar nicht erst vorgebracht und ist daher nicht von einem wirksamen Kontrollsystem auszugehen. Gerade die korrekte Berechnung der Beschwerdefrist ist für die Führung eines Verfahrens ein derart wichtiger Faktor, weshalb hierfür ein besonders hoher Maßstab an Sorgfalt und Kontrolle erforderlich ist. Die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Abläufe werden diesem Erfordernis nicht gerecht.
Wird nämlich in keiner Weise dargelegt, ob jemals eine Kontrolle (auch) der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein und liegt kein bloß minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters vor (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/18/0286).
Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0312 bis 0314, mwN).
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch damit begründet, dass die Kanzleiassistentin aufgrund kurzfristig hohen Arbeitsanfalls vergessen hat, das richtige Datum zu wählen. Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl. VwGH 15.02.1999, 99/10/0009, VwGH 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 82, VwGH 25.09.1991, 91/16/0046, VwGH 25.01.1995, 94/12/0354). Der behauptete kurzfristig erhöhte Arbeitsdruck der Kanzleiassistentin stellt demnach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten auf Grund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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