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W123 2301212-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2301212-1
W123 2301212-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
W123 2301210-1/4EW123 2301212-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , sowie 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Indien, beide vertreten durch RA Dr. Johannes SAMAAN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zln. 63294504/241094269 sowie 632947602/241094277:
A)
Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltes aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 58 Abs. 9 Z 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern, z. Hd. RA Dr. Johannes Samaan, nachweislich per RSb am 20.09.2024 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 20.10.2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang.
3. Am 29.10.2024 wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Betreff „Parteiengehör zu verspätet eingebrachten Rechtsmitteln“ ein Schreiben (OZ 2) mit nachfolgendem Inhalt übermittelt:
„Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführern, z. Hd. jeweils ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, die im Betreff bezeichneten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nachweislich per RSb am 20.09.2024 zugestellt wurden.
In den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024 wurden Sie darüber belehrt, dass die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich einzubringen ist. Frist zur Erhebung der Beschwerde wäre somit der 18.10.2024 gewesen.
Die Beschwerden gegen die Bescheide wurde erst mit Schriftsatz (per Mail) am 20.10.2024, somit verspätet, erhoben.
Sie werden nunmehr aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, warum die Beschwerden nicht innerhalb der 4-wöchigen Frist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben worden sind.
Sollte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme von Ihnen einlangen, wird das Rechtsmittel (bzw. die Rechtsmittel) als verspätet zurückgewiesen werden.“
4. Mit E-Mail vom 05.11.2024 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer bekannt, dass die Beschwerden verspätet eingebracht wurden. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter am 21.09.2024 erstmals Vater geworden sei. Er sei aufgrund der erfolgten Zwillingsgeburt vornehmlich zu Hause gewesen, um seine Ehegattin zu unterstützen. Nach der Wiederaufnahme des Kanzleibetriebs sei der gegenständliche Fauxpas entstanden und habe die Beschwerde nicht termingerecht eingebracht werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannten Bescheide den Beschwerdeführern am 20.09.2024 nachweislich zugestellt wurden und sohin rechtswirksam erlassen worden waren. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin jeweils mit Ablauf des 18.10.2024. Die am 20.10.2024 eingebrachten Beschwerden sind daher verspätet eingebracht worden (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 05.11.2024, OZ 3), weshalb sie zurückzuweisen waren.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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