Bundesverwaltungsgericht W151 2295140-1

W151 2295140-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Beitragsgrundlagen Höchstbeitragsgrundlage Krankengeld Krankenversicherung Pensionsversicherung selbstständig Erwerbstätiger unselbständige Tätigkeit Urlaubsersatzleistung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W151 2295140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2295140.1.00

Spruch

W151 2295140-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Alexander LUBICH, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 28.05.2024, VSNR: XXXX , wegen Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Anlässlich der Vorschreibung von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung für das 4. Quartal 2023 durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von 21.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2024 die Ausstellung eines Bescheides. In seiner Stellungnahme vom 18.04.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2020 geendet habe, er darüber hinaus jedoch eine Urlaubsersatzleistung bis 18.01.2021 bezogen habe. Für diese habe der Arbeitgeber Beiträge abgeführt, nicht jedoch für den Sonderzahlungsteil, da die Bemessung der auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden Sonderzahlungen laut ÖGK-Satzung § 17 nicht auf den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung abstelle, sondern (gegenständlich) auf Dezember 2020. Dies stelle eine unsachliche Differenzierung dar. Weiters sei er im Jahr 2021 für gewisse Zeiträume nach ASVG und GSVG doppelt versichert gewesen. Dabei sei jedoch das (Anm: von Jänner bis März 2021 bezogene) Krankengeld bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Rahmen der Differenzberechnung nicht berücksichtigt worden. § 25 Abs. 1 GSVG stelle auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, daher auch das Krankengeld ab. Schließlich sei eine falsche Aliqotierung betreffend den Monat Jänner 2021 erfolgt, da dieser nur bis zum 18.01. zu berücksichtigen sei, genauso wie der Mai erst mit 14.05. für die Bemessung der SVS-Beiträge heranzuziehen sei. Seitens der SVS werde die Anrechenbarkeit für Versicherungszeiten mit der Tage-Berechnung der Beitragsleistung verwechselt. Insgesamt ergebe sich daher keine Beitragsforderung, weil die Beitragsgrundlagen bereits über der ASVG Höchstbeitragsgrundlage seien.

2. Mit Bescheid der SVS vom 28.05.2024 stellte diese fest, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.05.2021 bis 30.11.2021 EUR 468,80 betrage.

Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 14.05.2021 bis 21.12.2022 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Vermögensberatung gewesen und habe ab 30.11.2021 den Nichtbetrieb gemeldet. Im Zeitraum von 17.05.2021 bis 31.12.2021 habe ein Dienstverhältnis als Angestellter zur XXXX AG bestanden. Im Zeitraum von 01.01. bis 18.01.2021 habe eine Urlaubsersatzleistung aus einem Dienstverhältnis zur XXXX GmbH vorgelegen. Die Höhe der ASVG Beitragsgrundlagen im Jahr 2021 betrage insgesamt EUR 54.993,40, bestehend aus EUR 3.330,- XXXX GmbH sowie EUR 51.663,40 XXXX AG. Der Einkommensteuerbescheid 2021 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.347,28 aus. Für die Monate Jänner bis März 2021 sei Krankengeld in Höhe von EUR 10.441,50 bezogen worden.

Hinsichtlich der Differenzierung zwischen Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungen führte die SVS aus, dass die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aus der Datei des Dachverbandes hervorgehen würden. Die Feststellung von deren Höhe sei in einem Verfahren mit der ÖGK zu erledigen. Zur Nichtberücksichtigung des Krankengeldes führte die SVS unter Heranziehung eines Judikates des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass nur Einkünfte aus einer aktiv ausgeübten Tätigkeit bei der Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Der Bezug von Krankengeld setze Arbeitsunfähigkeit voraus und eben gerade nicht die Fähigkeit, für die Dauer des Krankenstandes seinem Erwerb nachzukommen. Zur Aliquotierung von Versicherungsmonaten erläuterte die SVS schließlich, dass der Monat Jänner 2021 als Versicherungsmonat zähle, da durch den Bezug der Urlaubsersatzleistung Versicherungszeiten von 15 Tagen vorliegen würden (§ 231 ASVG). Zudem sei für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginne, gemäß § 27 Abs. 3 GSVG der volle Beitrag zu leisten.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die SVS zu Unrecht den Krankengeldbezug im Zeitraum 19.01.2021 bis 07.03.2021 aus einer parallelen Angestelltentätigkeit bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen für das Jahr 2021 nicht eingerechnet und den relevanten Zeitraum für die Ermittlung der Beitragsgrundlage mit neun Monaten zu lang angesetzt habe. Die belangte Behörde übersehe, dass Krankengeld nur aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aus einem Dienstverhältnis gebühre, sodass der Krankengeldbezug bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus hätte die SVS jedenfalls den Monat Jänner nicht berücksichtigen dürfen, weil der Beschwerdeführer in diesem Monat nachweislich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern lediglich Urlaubsersatzleistung und Krankengeld bezogen habe. Gemäß § 35a und § 35b GSVG habe es im Kalenderjahr 2021 daher nur acht Beitragsmonate der Pflichtversicherung, in denen der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, nämlich die Monate Mai bis Dezember 2021, gegeben.

4. Am 09.07.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 14.05.2021 bis 21.12.2022 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Vermögensberatung, welche er ab 30.11.2021 ruhend meldete. Im Zeitraum 17.05.2021 bis zumindest 31.12.2021 bestand ein Dienstverhältnis als Angestellter zur XXXX AG. Im Zeitraum vom 01.01. bis 18.01.2021 lag ein Bezug von Urlaubsersatzleistung aus einem mit 31.12.2020 beendeten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH vor. Von 19.01.2021 bis 07.03.2021 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.

1.2. Für den Zeitraum 14.05.2021 bis 30.11.2021 (7 Monate) liegen Zeiten der gleichzeitigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten nach dem ASVG und dem GSVG, die die Pflichtversicherung in der KV und PV begründen, vor. Für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG ist die Zeit der Urlaubsersatzleistung von 01.01. bis 18.01.2021 und die Zeit des Dienstverhältnisses zur XXXX AG von 17.05.2021 bis zumindest 31.12.2021 heranzuziehen. Der Bezug des Krankengeldes von 19.01.2021 bis 07.03.2021 ist bei der Ermittlung der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht zu berücksichtigen, da es sich beim Krankgeldbezug nicht um eine Pflichtversicherung mit Beitragsgrundlage, sondern um einen Leistungsanspruch handelt.

1.3. Die maßgeblichen Beitragsgrundlagen (inkl. Sonderzahlungen) im Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 lauten wie folgt:

EUR 3.330,00 - Jänner 2021 XXXX GmbH

EUR 2.775,00 - Mai 2021 XXXX AG

EUR 5.550,00 - Juni 2021 XXXX AG

EUR 5.019,20 - Sonderzahlung Juni 2021 XXXX AG

EUR 5.550,00 - Juli 2021 XXXX AG

EUR 5.550,00 - August 2021 XXXX AG

EUR 5.550,00 - September 2021 XXXX AG

EUR 5.550,00 - Oktober 2021 XXXX AG

EUR 5.550,00 - November 2021 XXXX AG

EUR 5.019,20 - Sonderzahlung November 2021 XXXX AG

EUR 5.550,00 - Dezember 2021 XXXX AG.

1.4. Aufgrund des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung von 01.01. bis 18.01.2021 zählt der Monat Jänner 2021 als Versicherungsmonat, da in diesem Monat Versicherungszeiten von mehr als 15 Tagen vorliegen (§ 11 Abs. 2 iVm § 231 Abs. 1 lit a ASVG). Der Monat Jänner 2021 ist als Beitragsmonat der Pflichtversicherung iSd §§ 35a, 35b GSVG bei der Berechnung der Summe der Höchstbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers, zu den Zeiten des Bezuges von Krankengeld und Urlaubsersatzleistung sowie zu den maßgeblichen Beitragsgrundlagen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. Der diesbezügliche Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. In der gegen den Bescheid der SVS vom 28.05.2024 erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die SVS zu Unrecht den Krankengeldbezug im Zeitraum 19.01.2021 bis 07.03.2021 aus einer parallelen Angestelltentätigkeit bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen für das Jahr 2021 nicht eingerechnet habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei im Jahr 2021 die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden, sodass es zu keiner Differenzvorschreibung kommen könne. Zudem sei der relevante Zeitraum für die Ermittlung der Beitragsgrundlage mit neun Monaten zu lang angesetzt worden, da der Beschwerdeführer im Monat Jänner 2021 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern lediglich Urlaubsersatzleistung und Krankengeld bezogen habe.

3.4. Zu Punkt I. (Nicht-)Berücksichtigung des Krankengeldbezuges im Zeitraum 19.01.2021 bis 07.03.2021:

§ 35a bzw. § 35b GSVG regeln die sogenannte Differenzbeitragsvorschreibung, die dazu führt, dass in bestimmten Fällen Beiträge über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus von Vornherein nicht entrichtet werden und daher nicht nachträglich erstattet werden müssen. Konkret geht es um Versicherte, die neben ihrer nach GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auch weitere Erwerbstätigkeiten ausüben und/oder Pensionen bzw. Ruhe-/Versorgungsgenüsse („Beamtenpensionen“) beziehen, die die Pflichtversicherung in der PV bzw. KV begründen. (vgl. etwa Richter in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 35b GSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at) Rz 8).

Übt demnach eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensions-, bzw. Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Pensions-, bzw. Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet.

Konkret geht es nach § 35a um Fälle und Zeiträume der gleichzeitigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung in der PV nach dem ASVG und nach dem GSVG begründen. In Monaten ohne gleichzeitige Pflichtversicherung nach dem ASVG kann es über § 35a GSVG zu keiner Änderung der Beitragsgrundlage kommen (vgl. Richter in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 35a GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at, Rz 7 und 9). Entsprechendes gilt gemäß § 35b für Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 14.05.2021 bis 21.12.2022 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Vermögensberatung, welche er ab 30.11.2021 ruhend meldete. Im Zeitraum 17.05.2021 bis zumindest 31.12.2021 bestand ein Dienstverhältnis als Angestellter zur XXXX AG. Im Zeitraum vom 01.01. bis 18.01.2021 lag ein Bezug von Urlaubsersatzleistung aus einem mit 31.12.2020 beendeten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH vor. Von 19.01.2021 bis 07.03.2021 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.

Die belangte Behörde ging von einer Beitragsgrundlagensumme nach dem ASVG in Höhe von EUR 54.993,40 aus, wobei sie die Zeit der Urlaubsersatzleistung von 01.01. bis 18.01.2021 und die Zeit des Dienstverhältnisses zur XXXX AG von 17.05.2021 bis zumindest 31.12.2021 zugrunde legte. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Bezug des Krankengeldes von 19.01.2021 bis 07.03.2021 bei der Ermittlung der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht heranzuziehen, da es sich beim Krankgeldbezug nicht um eine Pflichtversicherung mit Beitragsgrundlage, sondern um einen Leistungsanspruch handelt (vgl. Vollmost in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 13. Aufl., § 35b, Rz 8).

Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren darauf hinwies, dass der Bezug von Krankengeld gemäß § 25 Abs. 1 GSVG als lohnsteuerpflichte Einkünfte heranzuziehen wäre, ist zu entgegnen, dass § 25 Abs. 1 GSVG ausdrücklich nur auf solche Einkünfte abstellt, die aus einer der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit stammen. Damit ist der Bezug des Krankengeldes – mag es auch dem EStG unterliegen – zweifellos nicht erfasst, zumal der Krankengeldbezug im konkreten Fall unstrittig aus einem Dienstverhältnis zugeflossen ist.

3.5. Zu Punkt II. Relevanter Zeitraum für die Bemessung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen:

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die SVS bei der Berechnung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen jedenfalls den Monat Jänner nicht hätte berücksichtigen dürfen, weil der Beschwerdeführer in diesem Monat nachweislich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern lediglich Urlaubsersatzleistung und Krankengeld bezogen habe. Gemäß § 35a und § 35b GSVG habe es im Kalenderjahr 2021 daher nur acht Beitragsmonate der Pflichtversicherung gegeben, in denen der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, nämlich die Monate Mai bis Dezember 2021.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist zur Feststellung der Differenzbeitragsgrundlage die Differenz zwischen der Summe der Höchstbeitragsgrundlagen und der Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (gegenständlich EUR 54.993,40, siehe dazu oben) im gesamten Kalenderjahr zu ermitteln. Der so errechneten Differenzwert ist auf jene Monate aufzuteilen, während derer der Beschwerdeführer parallel Erwerbstätigkeiten ausübte, die zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowohl nach dem ASVG als auch dem GSVG führten.

§ 35b Abs. 1 GSVG stellt hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen insbesondere nicht ausschließlich auf die Zeiten der parallelen Erwerbstätigkeit ab, sondern auf alle im Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, mögen diese auch außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen Bestands von Pflichtversicherungen im Sinne des § 35b Abs 1 GSVG liegen, für den die Differenzbeitragsgrundlage zu ermitteln ist (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0155).

Der Begriff „Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der PV“ ist leistungsrechtlich zu verstehen. Für die Ermittlung des jährlichen Beitragsgrundlagenlimits zur Berechnung, ob eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage vorliegt oder nicht, sind demnach jene Monate relevant, die im Leistungsrecht der PV als Beitragsmonate der Pflichtversicherung gelten (Richter in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 35a GSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at) Rz 31).

Gemäß § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung weiter. Gemäß § 231 Abs. 1 lit a ASVG gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen liegen, als Versicherungsmonat.

Gegenständlich liegt unstrittig von 01.01. bis 18.01.2021 der Bezug einer Urlaubsersatzleistung vor. Damit zählt der Monat Jänner 2021 im Bereich des ASVG als Versicherungsmonat, da durch den Bezug der Urlaubsersatzleistung Versicherungszeiten von mehr als 15 Tagen vorliegen (§ 11 Abs. 2 iVm § 231 Abs. 1 lit a ASVG). Aufgrunddessen ist der Monat Jänner 2021 als Beitragsmonat der Pflichtversicherung iSd §§ 35a, 35b GSVG bei der Berechnung der Summe der Höchstbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Die SVS hat der Berechnung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen daher zutreffend neun Monate der Pflichtversicherung (Jänner sowie Mai bis Dezember 2021) zugrunde gelegt.

3.6. Im Ergebnis berechnet sich die Differenzbeitragsgrundlage daher wie folgt:

EUR 58.275,00 (Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG für das Jahr 2021 für 9 Monate)

– EUR 54.993,40 (Beitragsgrundlagensumme nach dem ASVG im Jahr 2021)

= EUR 3.281,60 (jährliche Beitragsgrundlage)

EUR 3.281,60 (jährliche Beitragsgrundlage) : Anzahl der Versicherungsmonate im GSVG (= 7 Monate)

= monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 468,80.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die Zeiten des Bezuges von Krankengeld und Urlaubsersatzleistung sowie die maßgeblichen Beitragsgrundlagen waren bereits im Verfahren vor der SVS unstrittig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.