Bundesverwaltungsgericht W189 2296642-1

W189 2296642-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse individuelle Verhältnisse Integration Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W189 2296642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W189.2296642.1.00

Spruch

W189 2296642-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Embacher Neugschwendtner RAe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. 1168451610-231426957, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z 3 XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.07.2023 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, zu welchem ihn das BFA am 18.10.2023 niederschriftlich einvernahm.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2024 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt III.) und gewährte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus Moskau, wo er im Juni 2017 die Schule abschloss und wo seine Eltern sowie seine weiteren Angehörigen und Verwandten leben.

Spätestens Anfang Oktober 2017 reiste der BF für Studienzwecke in Österreich ein. Bis Oktober 2018 war er für eine nicht mehr feststellbare Zeitdauer und ist seither durchgängig im Bundesgebiet wohnhaft. Nachdem ihm am 04.10.2018 ein Aufenthaltstitel als Student erteilt wurde, bestand er im Februar 2019 im Rahmen des Vorstudienlehrganges als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität Wien die Ergänzungsprüfung aus Deutsch. Anschließend inskribierte er sich im Bachelorstudium Biologie, in welchem er jedoch letztlich keinen Studienerfolg aufweisen konnte, weshalb sein zuletzt gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Student mit 08.05.2023 mangels Studienerfolges abgewiesen wurde. Im Juni 2024 wurde er zum Bachelorstudium Sinologie zugelassen.

Der BF spricht sehr gut Deutsch und kann auch anspruchsvollen Gesprächen problemlos folgen. Er führt mit einer hier studierenden Ukrainerin, mit der er keinen gemeinsamen Haushalt führt, eine mehrjährige Beziehung und hat bereits langjährige österreichische Freunde wie auch Bekannte, die sich für ihn einsetzen und mit denen er sich regelmäßig trifft. In seiner Freizeit betreibt er im Übrigen Sport und spielt sehr mehr als zwei Jahren in einer Hobbyliga Fußball. Er wohnt zu einem Mietzins von rund 730,- Euro in einem Studentenwohnheim. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF lebt seit seiner Einreise in Österreich von regelmäßigen Geldüberweisungen seiner Eltern, die sich aktuell auf rund 1.200,- bis 1.400,- Euro pro Monat belaufen, und ist krankenversichert. Er verfügt aktuell über einen Arbeitsvorvertrag als Verkaufsassistent zu einem Bruttojahresgehalt von 30.000,- Euro und ist seit Kurzem bei einer Model-Agentur unter Vertrag.

Seit seiner Einreise in Österreich besuchte der BF zunächst immer wieder für höchstens drei bis vier Wochen im Jahr seine Familie in der Russischen Föderation, mit der er auch weiterhin in telefonischem Kontakt steht. Seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 hielt er sich jedoch nicht mehr in der Russischen Föderation auf und möchte dies auch nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund seines sichergestellten russischen Reisepasses fest. Im Übrigen kann den Angaben des BF zu seiner örtlichen Herkunft und seinen Angehörigen und Verwandten in der Heimat gefolgt werden. Sein russischer Schulabschluss ergibt sich aus seinem vorgelegten Sammelzeugnis der Universität Wien.

Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zu den Studien des BF stützen sich auf Einsichtnahmen in das Melderegister, das Fremdenregister sowie die von ihm vorgelegten universitären Unterlagen.

Seine Deutschkenntnisse ergeben sich zunächst aus der vorgelegten Ergänzungsprüfung in Deutsch. Der BF konnte darüber hinaus aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche ohne Dolmetscher vorgenommen wurde, demonstrieren, dass er auch anspruchsvollen Gesprächen ohne Schwierigkeiten folgen kann. Die Übrigen Feststellungen zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten, seiner Wohnsituation, seiner finanziellen Situation und den beruflichen Aussichten stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend – durch Empfehlungsschreiben, Bankauszüge, Einstellungszusagen und einen Agenturvertrag – auch belegten Aussagen des BF im gegenständlichen Verfahren. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit war einer Einsichtnahme in das Strafregister zu entnehmen.

Letztlich wird dem BF auch in seinem plausiblen Vorbringen zu seinen Besuchen in der Russischen Föderation Folge gegeben, zumal dies durch die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass untermauert wird. Es ist in diesem Zusammenhang schlussendlich durchaus nachvollziehbar und wurde vom BF auch näher erklärt, dass er seit Ausbruch des Ukrainekrieges nicht mehr auf Heimatbesuch war respektive nicht sein möchte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 begründen nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

In der gegenständlichen Sache ist vorweg festzuhalten, dass sich der BF zur Begründung seines Antrages auf kein Familienleben, sondern auf die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens beruft.

Der BF ist seit nunmehr an die sieben Jahre im Bundesgebiet aufhältig, wobei sich dieser Aufenthalt aufgrund der erteilten Visa und nachfolgenden Aufenthaltstitel als Student bis zum Mai 2023 als rechtmäßig gestaltete. Seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, da die Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 kein (auch nur vorübergehendes) Aufenthaltsrecht gewährt. Dieser mehr als fünfjährigen, weit überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits eine beachtliche, zugunsten des BF mitabzuwägende Bedeutung zu (im Umkehrschluss aus VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Damit bedarf es in weiterer Folge zur Gewährung eines Aufenthaltstitels keiner außergewöhnlichen Konstellation.

Es liegen keine Umstände vor, aus denen die Dauer des Aufenthaltes dem BF anzulasten wäre. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und es sind ihm – abgesehen von der aus der gegenständlichen Antragstellung folgenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes – keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorzuwerfen.

Seine persönlichen Lebensumstände in Österreich betrachtend, kann der BF zunächst eine fortgeschrittene sprachliche Integration für sich geltend machen. Die im Jahr 2019 bestandene Ergänzungsprüfung zur Studienzulassung bezieht sich zwar lediglich auf das elementare Sprachniveau A2, doch konnte der BF in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung demonstrieren, dass er auch komplexen Sachverhalten ohne Schwierigkeiten folgen und auch über einen längeren Zeitraum hinweg auf einer entsprechenden sprachlichen Ebene an derartigen Gesprächen teilnehmen kann, sodass der BF in den letzten Jahren augenscheinlich ein ansehnliches Sprachniveau erreichte (vgl. zum persönlichen Eindruck VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, Rn. 25). Der BF weist desweiteren eine weitgehende soziale Integration in die österreichische Gesellschaft auf, indem er neben einer langjährigen Beziehung ebenso langjährige, enge freundschaftliche Kontakte zu Staatsbürgern oder zumindest aufenthaltsberechtigten Personen glaubhaft machen konnte und auch sonst am Gesellschaftsleben teilnimmt. Seine Unterbringung in einem Studentenwohnheim ist in seinem Lebensabschnitt ebenso orts- und gesellschaftsüblich. In beruflicher Hinsicht ging der BF bislang zwar keiner Erwerbstätigkeit nach, was im Rahmen seines wenn auch gescheiterten Biologiestudiums auch nicht notwendigerweise zu erwarten gewesen wäre, und lebte von einer (fortdauernden) Finanzierung durch seine Eltern, allerdings konnte er einen Arbeitsvorvertrag zu einem Bruttojahreslohn von 30.000,- Euro – das sind netto in etwa 23.500,- Euro – vorlegen, mit welchem er in der Lage sein wird, sein Leben selbst ohne die Unterstützung seiner Eltern zu finanzieren, zumal sich der BF in einem noch jungen Alter befindet (vgl. zur zukunftsorientierten Betrachtung VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Im Übrigen legte er einen Vertrag mit einer Modelagentur vor, wodurch ihm ein gewisser Zusatzverdienst möglich sein wird. Der BF kann somit im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Zusammenfassend ergibt sich somit eine fortgeschrittene sprachliche, eine weitgehende soziale und darüber hinaus eine im Sinne einer Selbsterhaltungsfähigkeit hinreichende berufliche Integration. Dieses Privatleben des BF ist zudem im Wesentlichen während seines sicheren Aufenthaltes aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel als Student entstanden und somit in seiner Schutzwürdigkeit nicht in maßgeblicher Weise zu relativieren.

Letztendlich weist der BF zwar durchaus Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auf, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend verbrachte, und wo auch weiterhin seine Angehörigen und Verwandten leben, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Zum einen soll aber nicht außer Betracht bleiben, dass diese Bindungen zum Herkunftsstaat seit der russischen Invasion der Ukraine getrübt sind, zumal sich der BF seither nicht mehr in der Russischen Föderation aufhalten möchte, zum anderen wurde er in den letzten annähernd sieben Jahren als junger Erwachsener in der österreichischen Gesellschaft mitsozialisiert. Im Ergebnis können diese herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkte somit ebenso wenig die oben ausgeführten, persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in maßgeblicher Weise relativieren.

Infolgedessen überwiegen anhand der bereits längeren Aufenthaltsdauer und der fortgeschrittenen Integration die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich die sich aus dem Fremdenrecht ergebenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Der BF erfüllt gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, da er infolge seiner Studienzulassung über einen allgemeinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002 entspricht, verfügt.

In Stattgabe seines Antrages ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Abs. 2 leg.cit. zwölf Monate lang beginnend mit dem Ausstellungsdatum und ist gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 vom BFA auszufolgen.

Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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