Bundesverwaltungsgericht W222 2301582-1

W222 2301582-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W222 2301582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W222.2301582.1.01

Spruch

W222 2301582-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Nepal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein Staatsangehöriger von Nepal, wurde am 08.09.2024 im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und wurde er festgenommen.

Am 08.09.2024 wurde über den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) Schubhaft verhängt und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt V.) und erkannte der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde dem BF am XXXX persönlich zugestellt.

Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 11.10.2024 fristgerecht Beschwerde.

Am Tag davor, am 10.10.2024, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .10.2024 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO (EU) Nr. 604/2013 mit Rumänien (aufgrund eines dem BF von Rumänien erteilten Visums, welches bis XXXX .06.2024 gültig gewesen sei; auch sei eine VIS-Abfrage positiv verlaufen) ein. Die rumänischen Behörden erklärten mit Schreiben vom XXXX .10.2024 ihre Zuständigkeit gem. Art 12 Abs. 4 der Dublin III VO (EU) Nr. 604/2013.

Am 28.10.2024 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei das BFA mitteilte, dass der BF am 10.10.2024 während seiner Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2024, Zl. W222 2301582-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am XXXX fertigte das BFA einen Bescheid ab, demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.10.2024, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt II.).

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal. Er befindet sich derzeit im Bundesgebiet in Schubhaft.

Der BF stellte am 10.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Verfahren zu diesem Antrag ist gegenwärtig beim BFA anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Veurteilung betreffend den BF auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum gegenwärtig anhängigen Antrag auf internationalen Schutz des BF beruhen auf der Mitteilung des BFA mit der Beschwerdevorlage und den entsprechenden aktuellen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zu A)

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. In einem solchen Fall ist eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mwN, vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Diese Überlegungen lassen sich auf eine Konstellation übertragen, in der ein Antrag auf internationalen Schutz während eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt wird. Da die Anordnung zur Außerlandesbringung - ebenso wie bei anderen Fällen der negativen Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückehrentscheidung - gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 mit der nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisenden, eine Zuständigkeit Österreichs zur Antragsprüfung verneinenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist und ihre Voraussetzung die vorrangig im (Zulassungs-)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu klärende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrags ist, gilt auch hier, dass die Erlassung der aufenhaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch eine behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art. 3 MRK zu prüfen wäre, nicht zulässig ist. Ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wäre einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung wäre vom VwG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dass § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 das Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung vorsieht, "wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird", steht dem nicht entgegen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328).

Gegenwärtig ist beim BFA ein Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2024 anhängig. Über den Antrag wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22, wonach mit „Aufhebung“ die vollständige Beseitigung, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gemeint ist). Die Akten lassen auch nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache erwarten lässt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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