Bundesverwaltungsgericht W233 2294914-2

W233 2294914-2Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Kenntnis Ladungen mündliche Verhandlung Rechtsvertreter Säumnis Verspätung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W233 2294914-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W233.2294914.2.00

Spruch

W233 2294914-2/2E

W233 2294914-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. 1100674610-181072632, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 14.03.2024 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wird mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2020, Zl. 1100674610–181072632:

A)Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2020 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.

2. Die Beschwerdeführerin reiste am 02.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Von 03.03.2016 bis 03.03.2018 verfügte sie über die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Ihr Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 12.07.2018 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse, an welcher die Beschwerdeführerin von 17.04.2018 bis 04.09.2018 gemeldet war, bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 18.07.2018 zu laufen, der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben.

3. Von 04.09.2018 bis 25.06.2021 war die Beschwerdeführerin an der Adresse in XXXX gemeldet. Am 29.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dieser Adresse angetroffen und darüber informiert, dass gegen sie ein fremdenrechtliches Verfahren anhängig ist. Im Zuge der Erhebung wurde ihr Reisepass zur Sicherung dieses fremdenrechtlichen Verfahrens sichergestellt.

4. Spätestens am 29.02.2020 hat die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft in XXXX endgültig aufgegeben und ist an die Adresse nach XXXX verzogen, ohne bei der zuständigen Meldebehörde eine Ummeldung vorzunehmen. Ebenso wenig wurde der Umzug dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) bekanntgegeben.

5. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 05.11.2020 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist und ihr ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt wird.

6. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an die ihr bekannte Meldeadresse der Beschwerdeführerin, in XXXX , adressiert und am 09.11.2020 nach einem Zustellversuch beim für die Beschwerdeführerin zuständigen Postamt hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 09.11.2020 zu laufen. Das Poststück wurde mangels Behebung von Seiten der Beschwerdeführerin an das Bundesamt retourniert, wo es am 02.12.2020 eintraf.

7. Am 01.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat, Mongolei, abgeschoben.

8. Daraufhin stellte sie am 14.03.2024 im Wege ihrer gewillkürten Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2020.

9. Mit Bescheid vom 29.04.2024 hat das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

10. Gegen diesen Bescheid erhob Beschwerdeführerin im Wege ihres gewillkürten Vertreters mit Schriftsatz vom 21.05.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Am 04.07.2024 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen betreffend Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich auf die in ihrem Verwaltungsakt einliegende Kopie ihres Reisepasses.

2. Weiters gründen sich die Feststellungen zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf ihre dahingehend gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren. Dass sich die Beschwerdeführerin von 03.03.2016 bis 03.03.2018 mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann anhand eines in ihrem Verwaltungsakt einliegenden Auszugs aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden. Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über ihren (letzten) Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels auf den im Akt aufliegenden Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 12.07.2018, den vom Amt der Wiener Landesregierung übermittelten Zustellnachweisen sowie der Einsicht in das IZR sowie in das Zentrale Melderegister (ZMR).

3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 29.11.2019 an ihrer Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über ein gegen sie anhängiges fremdenrechtliches Verfahren informiert wurde, kann aufgrund des in ihrem Verwaltungsakt einliegenden Berichts der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2019 in Verbindung mit dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister getroffen werden (vgl. W233 2294914-1, AS 15ff; OZ 2). Ebenso gründet sich die Feststellung, dass am 29.11.2019 der Reisepass der Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung des gegen sie anhängigen fremdenrechtlichen Verfahrens sichergestellt wurde, auf diesen Bericht.

4. Aus dem dahingehend gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass sie spätestens am 29.02.2020 ihre Unterkunft in XXXX , endgültig aufgegeben hat und an die Adresse nach XXXX , verzogen ist, ohne diesen Umstand bei der zuständigen Meldebehörde zu melden und/oder der belangten Behörde bekanntzugeben. Aufgrund dessen sieht das erkennende Gericht auch keine Notwendigkeit der im Beschwerdeschriftsatz beantragten Befragung der Beschwerdeführerin und zweier Zeugen zum Umstand, dass sie im Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in XXXX , innehatte, zu entsprechen (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrags bei Wahrunterstellung: VwGH vom 30.01.2019, Ra 2018/03/0131; mwN).

5. Die Feststellungen betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2020 und der Zustellung dieses Bescheids durch Hinterlegung können anhand des im Verwaltungsakt einliegenden Rückscheins getroffen werden.

6. Dass die Beschwerdeführerin am 01.03.2024 in ihren Herkunftsstaat Mongolei abgeschoben wurde, kann anhand einer Einsichtnahme in das IZR festgestellt werden.

7. Weiters ist festzuhalten, dass der Schriftsatz, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag gestellt wurde, mit 07.06.2023 datiert ist, jedoch nach dem unbedenklichen Akteninhalt am 14.03.2024 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde und auch der gewillkürte Vertreter mit E-Mail vom 15.03.2024 darauf hinwies, dass es sich bei dem im Schriftsatz angeführten Datum lediglich um einen Schreibfehler handelt. Zusammengefasst besteht daher kein Zweifel, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14.03.2024 gestellt wurde.

Die Feststellungen zur Abweisung dieses Antrags mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024 sowie der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 21.05.2024 gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil I. A)

3.1.1. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

3.1.1.1. Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).

Eingangs ist daher zu prüfen, ob der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2020 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt wurde und somit die Frist zur Beschwerdeerhebung in Gang gesetzt wurde.

Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG).

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem Rückschein gemäß § 22 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, 2014/20/0052; 30.01.2014, 2012/03/0018).

Vor diesem Hintergrund ist bezogen auf den konkreten Fall auszuführen, dass die Beschwerdeführerin von 04.09.2018 bis 25.06.2021 an der Adresse in XXXX , gemeldet war. Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet allerdings keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; mwN). Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, gab die Beschwerdeführerin spätestens am 29.02.2020 ihre Unterkunft an der genannten Adresse auf und verzog nach XXXX . Im Zeitpunkt des Zustellversuchs sowie der Hinterlegung des Poststücks beim zuständigen Postamt am 09.11.2020 hatte die Beschwerdeführerin sohin an der Adresse in XXXX , keine Abgabestelle mehr.

Allerdings wurde die Beschwerdeführerin bereits am 29.11.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber informiert, dass gegen sie ein fremdenrechtliches Verfahren anhängig ist. Ausgehend davon wäre sie gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Änderung ihrer Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung hat zur Folge, dass nach § 8 Abs. 2 ZustG an der bisherigen Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig wo die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt gewohnt hat bzw. welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; jeweils mwN).

Der Zustellvorgang, welcher im Akt entsprechend dokumentiert ist, erfolgte somit unter Einhaltung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin am 09.11.2020 rechtswirksam zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist war sohin zweifelsfrei im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14.03.2023 verstrichen.

3.1.1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, vom Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2020 Kenntnis zu erlangen, zumal sie im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt an der Zustelladresse gehabt habe, sondern ihre dortige Unterkunft mit (spätestens) 29.02.2020 endgültig aufgegeben habe.

In Bezug auf dieses Vorbringen ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Zustellungsmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214; mwN).

Die Frage, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ein grobes Verschulden der Partei zur Säumnis geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Die Beurteilung bezieht sich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, die bereits im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Antragsfrist vorzubringen sind. Diese Antragsbehauptungen stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2018/08/0202, mwN).

Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487, mwN).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits näher dargelegt – Kenntnis von dem anhängigen fremdenrechtlichen Verfahren hatte, jedoch nach der Aufgabe ihrer Unterkunft an der Adresse in XXXX , ihrer meldebehördlichen Verpflichtung zur Ummeldung nicht nachkam, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht über ihren Umzug informierte und der Post auch keinen Nachsendeauftrag erteilte. Erst am 05.10.2023 – sohin rund dreieinhalb Jahre nach Aufgabe ihrer Unterkunft – meldete sie einen (neuen) Hauptwohnsitz. Das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin begründet eine auffallende Sorglosigkeit und liegt somit im gegenständlichen Fall nicht bloß ein minderer Grad des Versehens vor.

Insoweit in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde erstmals ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Irrtums verabsäumt, ihren Wohnsitz umzumelden, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Umstände des Einzelfalles bereits im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Antragsfrist vorzubringen sind und das mit Beschwerde neu erstattete Vorbringen sohin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als vollkommen unsubstantiiert erweist, zumal nicht näher dargelegt wurde, über welche Tatsache die Beschwerdeführerin geirrt hätte. Angesichts des Umstands, dass sie bereits am 02.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und von 03.03.2016 bis zumindest Ende Dezember 2019 an insgesamt sechs Adressen durchgehend gemeldet war, kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass sie keine Kenntnis von der bestehenden Meldeverpflichtung hatte.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids

Die Grundsätze der […] für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; mwN).

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2023 im Wege ihres gewillkürten Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2020, mit welchem gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung für zulässig erklärt und ihr eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde (unter anderem) ausgesprochen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2023 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids).

Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bereits am 01.03.2023 – sohin noch vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - von Österreich in die Mongolei abgeschoben wurde, hat die Erreichung des Verfahrensziels – nämlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – keinen objektiven Nutzen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids war daher mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen.

3.1.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg. 19.632/2012).

Da im gegenständlichen Fall die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und die unbedenklichen Akteninhalte erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.A)

3.2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2020 am 09.11.2020 rechtswirksam zugestellt. Entsprechend den oben angeführten Bestimmungen war damit die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 07.12.2020 verstrichen.

Die mit 07.06.2023 offensichtlich irrtümlich datierte Beschwerde erweist sich sohin auch unter Beachtung des Zeitpunkts der tatsächlichen Einbringung mit 14.03.2024 als verspätet und ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil I.B) und II.B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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