Bundesverwaltungsgericht W246 2274909-1

W246 2274909-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W246 2274909-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2274909.1.00

Spruch

W246 2274909-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 31.05.2023, Zl. 2023-0.290.271, den Beschluss:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus schrieb am 11.09.2020 im Amtsblatt der Wiener Zeitung die Planstelle „des Leiters / der Leiterin der Abteilung Präs. 1“ zur Besetzung aus, woraufhin sich u.a. die Beschwerdeführerin und die Mitbewerberin XXXX auf diese Planstelle bewarben.

2. Nach Durchführung des Besetzungsverfahrens (u.a. unter Abhaltung von Hearings durch die hierfür eingerichtete Begutachtungskommission) wurde die angeführte Mitbewerberin mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 mit der gegenständlichen Planstelle betraut.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtetem Schreiben vom 11.02.2021 hinsichtlich dieses Besetzungsverfahrens die Einleitung eines Prüfungsverfahrens samt Gutachtenserstellung, woraufhin die Bundes-Gleichbehandlungskommission nach Durchführung eines Verfahrens in ihrem Gutachten vom 31.03.2022 feststellte, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin auf diese Planstelle eine Diskriminierung aufgrund ihrer Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG gelegen sei.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (in der Folge: die Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2022 auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als unbegründet ab.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

6. Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.07.2023 vorgelegt.

7. Die Beschwerdeführerin zog die gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 11.11.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Behörde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.11.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Verfahren vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde mit Schreiben vom 11.11.2024 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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