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W250 2287439-1•Bundesverwaltungsgericht W250 2287439-1
W250 2287439-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Familienangehöriger Familienverband Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Militärdienst mündliche Verhandlung mündliche Verkündung politische Gesinnung schriftliche Ausfertigung soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W250 2287439-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.09.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 01.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 02.12.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien verlassen, da er den Militärdienst beim Regime leisten müsse und er sich nicht am Krieg beteiligen wolle. Zuletzt habe er in Idlib gelebt, wo die HTS versucht habe, ihn zu rekrutieren (AS 10).
3. Am 28.12.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als BFA) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Syrien im Jahr 2014 verlassen, da er nicht zum Militär habe gehen wollen. Er wolle am Krieg nicht teilnehmen und niemanden töten. Bevor er einberufen worden sei, sei er in die Türkei geflohen. Dort sei er sieben Monate geblieben und danach in ein Flüchtlingslager abgeschoben worden. Er habe versucht zu flüchten, im Jahr 2022 sei es ihm gelungen. Er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen, da bewaffnete Gruppierungen versucht hätten die Jugendlichen zu rekrutieren (AS 167ff.).
4. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor (AS 79ff), insbesondere seinen syrischen Personalausweis im Original sowie sein syrisches Militärbuch im Original.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2024, zugestellt am 29.01.2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.07.2023, Version 9, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in das Lager XXXX verlegt, welches unter Kontrolle der HTS stehe. Das Vorbringen, die HTS habe versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sei nicht glaubhaft und stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem Länderinformationsblatt zu Syrien (vgl. Seite 112 des angefochtenen Bescheides vom 18.01.2024, AS 298f.).
6. Mit Schreiben vom 23.02.2024, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Heimatregion sei entgegen den Feststellungen der Behörde die Stadt XXXX , diese stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst. Bei einem solchen müsse er sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligen und bei Weigerung drohe ihm eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung. Dem Beschwerdeführer sei eine sichere Rückkehr ohne Kontakt zum syrischen Regime nicht möglich. Die Erreichbarkeit des Herkunftsortes, ohne dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Militärdienst bzw. einer unverhältnismäßigen Bestrafung im Falle einer Weigerung ausgesetzt wäre, sei nicht gegeben.
7. Am 29.02.2024 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ/1).
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.03.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen (OZ/2).
9. Am 23.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien sowie seinen Fluchtgründen befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung vom März 2021, die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom April 2024, eine kurze Zusammenstellung zum Wehrdienst in Syrien von ACCORD vom 20.03.2024. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer Ausdrucke aus der Syria Live Map und Google Maps betreffend XXXX , ein Konvolut an Fotos betreffend Demonstrationsteilnahmen und Facebook-Postings des Beschwerdeführers, ein Ausdruck des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers und ein Bericht vom 25.02.2020 „Nomaden des Krieges“ über die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager XXXX vorgelegt.
10. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2024 erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG. Im Anschluss übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift der Verhandlung samt der mündlichen Verkündung und den wesentlichen Gründen der Entscheidung sowie der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG an die belangte Behörde.
11. Am 04.10.2024 stellte das BFA einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZ/7).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX geboren am XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben (vgl. AS 5f., AS 163ff., Seite 5 in OZ/5 = Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024).
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Er hat dort neun Jahre die Schule besucht und bis zum Jahr 2014 dort gelebt. Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, von wo er in das Flüchtlingslager XXXX in der Provinz Idlib abgeschoben wurde. Dort hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2022 auf. (AS 15f., AS 163ff, Seite 5f in OZ/5).
Zu dem Ort XXXX in der Provinz Idlib hat der Beschwerdeführer keine Bindungen aufgebaut. Es leben zwar Verwandte des Beschwerdeführers in XXXX , doch haben sich auch diese dort angesiedelt, weil sie ihre Herkunftsregion auf Grund des Krieges verlassen haben. Der Beschwerdeführer hatte keinen fixen Wohnsitz in XXXX , er hat bei Freunden und Verwandten gewohnt und auch nach seiner Heirat an verschiedenen Adressen gewohnt. Es handelte sich dabei um Zelte oder um einfache Häuser, deren Dach aus Zeltstoffen bestand (vgl. OZ/ Seite 8f.).
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder (AS 5ff., AS 163ff., Seite 6 in OZ/5).
Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 163ff, Seite 7 in OZ/5).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter, ist gesund und hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Er ist wehrdienstfähig, ein Befreiungsgrund oder eine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatort im Jahr 2014 verlassen, da er einer Rekrutierung zum syrischen Militär entgehen wollte.
Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ansiedelung im Ort XXXX keinerlei Bindungen zu dieser Region und sich lediglich deshalb dort angesiedelt, da er von der Türkei in dieses Gebiet abgeschoben wurde. Bei einer Rückkehr in die Region Idlib hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Unterkunftnahme bei Verwandten oder Bekannten außerhalb des Flüchtlingslagers. Er könnte wiederum nur in einem Flüchtlingslager Unterkunft nehmen. In XXXX leben drei Schwestern des Beschwerdeführers, zu denen er auch Kontakt hat. XXXX ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wird vom syrischen Regime kontrolliert.
Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer hat durch seine endgültige Ausreise aus Syrien die Ableistung des Militärdienstes verweigert. Er ist bisher nicht zum verpflichtenden Wehrdienst angetreten, sondern hat vor Ablauf des Aufschubes des Wehrdienstes seinen Heimatort verlassen, da er einer Rekrutierung zum syrischen Militär entgehen wollte und ist in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer gilt daher als Wehrdienstverweigerer. Er ist dem syrischen Regime bereits als Wehrdienstverweigerer bekannt und wird gesucht.
Der Beschwerdeführer lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee klar ab. Er vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum derzeitigen syrischen Machthaber steht und würde sich im Fall der Rückkehr nach Syrien weigern den Wehrdienst abzuleisten.
Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsort XXXX , der unter Kontrolle des Regimes steht, in die Türkei wird als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer daher die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und wegen der Ausreise und der damit einhergehenden Wehrdienstverweigerung verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Wehrdienstverweigerung kann Konsequenzen bis hin zu Folter oder Tod haben, auch eine sofortige Einziehung ist möglich. Die Regierung wird zudem beschuldigt, völkerrechtswidrige Militäraktionen, wie etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, durchzuführen. Wenn syrische Armeeangehörige Befehle nicht befolgen, werden sie erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert.
Der Beschwerdeführer nahm seit dem Jahr 2011 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil, da er eine oppositionelle Einstellung dem Regime gegenüber vertritt und dies durch seine Teilnahme an Demonstrationen auch offen zeigte.
Zwei Brüder des Beschwerdeführers haben Syrien verlassen um nicht zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Sichere legale Einreisemöglichkeiten abseits von durch die syrische Regierung kontrollierte Flughäfen sind nicht verfügbar. Der Beschwerdeführer müsste über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über die Flughäfen von Aleppo, Latakia oder Damaskus) nach Syrien zurückkehren. Würde der Beschwerdeführer über sonstige Grenzübergänge ohne Kontakt zum syrischen Regime in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses in seinem Herkunftsort an der Macht ist.
Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in seinem Herkunftsort verhaftet und aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung bestraft wird. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, durch das syrische Regime wegen seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Flucht in die Türkei bzw. ins oppositionelle Gebiet sowie wegen seiner oppositionellen Gesinnung verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers würde in einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Ende des Aufschubs des Militärdienstes das Regimegebiet verlassen hat und in die Türkei geflüchtet ist und sich auch sein jüngerer Bruder dem Wehrdienst durch Flucht in die Türkei entzogen hat, von der syrischen Regierung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung und als illoyal angesehen werden.
1.2.2. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, was er ablehnt.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht vom Militärdienst freikaufen, da er dadurch das syrische Regime unterstützen müsste, was er ablehnt. Der Beschwerdeführer weigert sich aus Gewissensgründen, den Wehrdienst für die syrische Armee abzuleisten. Er besitzt keine ausreichenden finanziellen Mittel, um die Wehrdienstersatzgebühr zu leisten.
Die Bedrohung geht vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein.
Die Bedrohung des Beschwerdeführers ist aktuell.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 11 vom 27.03.2024
Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021
EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom April 2024
ACCORD – Kurze Zusammenstellung zum Wehrdienst in Syrien vom 20.03.2024
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:
„Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. (…) […]“
„Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). (…)“
Letzte Änderung 2024-03-08 11:28
Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023).
Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241113_W250_2287439_1_00/hauptdokument.img1is.png Zenith 11.2022
(…)
Konfliktverlauf im Gebiet
Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).
Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023).
Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).
Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).
Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.10. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023).
Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).
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1.3.2.2. Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung 2024-03-08 19:46
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird: (…)
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).
In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).
Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).
Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).
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1.3.3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
„Letzte Änderung 2023-07-14 13:52
1.3.3.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 2024-03-11 06:50
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).
Rekrutierungspraxis
Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024).
Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). (…)“
1.3.3.2. Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
„Letzte Änderung 2024-03-11 07:21
[…] Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).
Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024).
Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022).
Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023). (…)“
1.3.3.3. Wehrdienstverweigerung/Desertion
„Letzte Änderung 2024-03-12 13:44
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).
Freikauf vom Wehrdienst
Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024).
Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. NMFA 8.2023).
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).
Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 1.2024). […]
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter) (Üngör 15.12.2021). Dem hingegegn gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden (EUAA 10.2023). Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, die normalerweise im April und September geplant sind, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei (NMFA 8.2023). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Auch einige Quellen des Danish Immigration Service geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt (DIS 1.2024). Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet (NMFA 8.2023).
Bei militärischer Desertion gibt es Fälle, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Mehrere Quellen berichten, dass Deserteure verfolgt und mit einer Haftstrafe bestraft werden und dann ihren Wehrdienst ableisten müssen (DIS 1.2024). Eine Quelle berichtet im Jahr 2020, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. SNHR berichtet, dass Deserteure ein bestimmtes Zeitlimit, wie beispielsweise ein Jahr haben, um sich freiwillig den Behörden stellen und straffrei davonkommen zu können. Wer sich innerhalb der Frist nicht meldet, wird in Abwesenheit verurteilt (DIS 1.2024). Überläufer, die sich freiwillig stellen, würden vor ein Militärgericht gestellt und müssen entweder nach Ableistung einer Haftstrafe oder, wenn eine Amnestie erlassen wurde, sofort den verbleibenden Wehrdienst in der Einheit, aus der sie desertierten, absolvieren (EUAA 10.2023). Das Omran Center for Strategic Studies wiederum gibt an, dass kein Unterschied zwischen Deserteuren und Überläufern gemacht wird. Die Haftstrafe für Wehrpflichtige und Reservisten, die desertiert sind, beträgt bis zu neun Monate. Wer ein zweites Mal desertiert wird bis zu zwei Jahre inhaftiert, wer ein drittes Mal desertiert für fünf Jahre (DIS 1.2024). Ein Syrienexperte, der von EUAA interviewt wurde, gibt an, dass die Behandlung von Deserteuren und Überläufern abhängig ist von einerseits der Art ihrer Flucht und andererseits den Strafen, die vorgesehen sind in den Artikeln 100 und 104 im Strafgesetzbuch (EUAA 10.2023). Anfang September verfügte Präsident Assad mittels Dekret (32/2023) die Auflösung von ad hoc Gefechtsfeldtribunalen, die laut Menschenrechtsorganisationen mit hunderten Todesurteilen gegen vermeintliche Deserteure und andere Personen in Verbindung gebracht werden (AA 2.2.2024).
Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Versöhnungsabkommen dienen der Regierung auch zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die entweder direkt in die SAA integriert werden oder in eine der mit der Regierung zusammenarbeitenden Milizen (EUAA 10.2023). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024). Deserteure bekommen eine einmonatige Frist, um zu ihrer Einheit zurückzukehren (SD 9.6.2023). Zumindest Erstere wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten (AA 2.2.2024). Als Anreiz können Wehrpflichtige im Rahmen dieser Abkommen in Dara‘a eine Reiseerlaubnis sowie einen Reisepass bekommen, um außer Landes zu reisen (SD 9.6.2023; vgl. EB 14.6.2023). Einer Quelle von EUAA zufolge ist ein "Versöhnungsprozess" auch die Voraussetzung, um sich für die immer wieder ausgesprochenen Amnestien zu qualifizieren (EUAA 10.2023). Dem Bericht der Commission of Inquiry (CoI), der Vereinten Nationen vom Augsut 2023 zufolge, waren Personen im Gouvernement Dara'a von Repressionen betroffen, obwohl sie den offiziellen "Versöhnungsprozess" durchlaufen hatten (AA 2.2.2024).
Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 2.2.2024). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Auch SNHR berichtet von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die den Versöhnungsprozess durchlaufen haben und im Zuge dessen von den syrischen Behörden aufgrund anderer Sicherheitsbedenken einvernommen und sogar zum Tode gefoltert wurden, weil sie Verbindungen zur Opposition hatten (DIS 1.2024). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 2.2.2024).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021). […]“
1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage und Haftbedingungen
„Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-03-12 16:09
Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend. (…)
Regierungsgebiete
(…) Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. (…) Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen.
(…) Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung. (…)“
„Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-03-13 15:41
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten (AA 2.2.2024), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 2.2.2024), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023).
Besondere Bedürfnisse von Frauen werden kaum oder gar nicht berücksichtigt. Berichten zufolge müssen Frauen in Gefängnissen ohne jegliche Unterstützung entbinden und für ihre Kinder sorgen. Eine Versorgung mit Milch oder Hygieneartikeln erfolgt allenfalls durch Besucher, sofern sie in der entsprechenden Haftanstalt erlaubt sind (AA 2.2.2024).
Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024).
Anmerkung: Weitere Informationen zu den Hafteinrichtungen (z. B. Saydnaya Gefängnis) sowie dortigen Zuständen und Menschenrechtsverletzungen befinden sich besonders in den Kapiteln je zu Folter und Todesstrafe. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst. Mehr zu Art und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen durch die jeweiligen bewaffneten Gruppen ist auch im Kapitel zur Sicherheitslage zu ihren jeweiligen Gebieten nachlesbar. […]“
„[…]
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Letzte Änderung 2024-03-13 16:24
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).“
„Letzte Änderung 2024-03-13 20:36
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).
(…)
RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022). (…)
Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). (…)
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).
Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) (…).“
1.3.7. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021 Seite 101 f.:
„1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
c) Besondere Bedenken in Bezug auf Personen in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
In der von der Opposition kontrollierten Enklave Idlib sind Zivilpersonen weiterhin zahlreichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, z. B. in Form von Artilleriebeschuss, Luftangriffen und Bodenoffensiven sowie der absichtlichen Vorenthaltung humanitärer Unterstützung aufgrund der vermeintlichen regierungsfeindlichen Haltung und/oder Unterstützung bewaffneter oppositioneller Gruppen. (…)
Aufgrund des Vorrückens der Regierungstruppen flohen große Teile der Zivilbevölkerung aus Furcht vor Gewalt und Festnahmen durch die Regierung. Beobachter haben berichtet, dass Zivilpersonen, die sich dafür entschieden hatten, in den zurückeroberten Gebieten in Idlib und Umgebung zu bleiben, oder nach der Rückeroberung zurückgekehrt sind, von den Regierungstruppen festgenommen, gefoltert und getötet wurden.
a) Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind (Seite 101f.)
Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen.456 Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung457 führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person.458 Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter459) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten460; Wehrdienstentzieher und Deserteure461; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte462; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten463; Demonstrierende464; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung465; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung466; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte467; Verteidiger der Menschenrechte468 sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler.469 Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden470 der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren.471 Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. 472 Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung473 und Verschwindenlassen474, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen475, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung476 einschließlich sexueller Gewalt477 , Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten478 sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung.479 IICISyria hat seit 2011 dokumentiert, „… wie die syrische Regierung die Verbrechen der Ausrottung, des Mordes, der Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, der Folter und der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit den umfassenden und systematischen Festnahmen von Dissidenten sowie Personen, die als Sympathisanten bewaffneter Gruppen wahrgenommen wurden, begangen hat“.480 Das Einfrieren von Vermögen und die Beschlagnahme von Eigentum von Personen, die als Gegner der Regierung angesehen werden481, ist ebenfalls gemeldet worden und wurde in manchen Fällen auch gegenüber den Familienangehörigen und Bekannten482 der Betroffenen praktiziert.483 Laut IICISyria sind zwischen 2016 und 2018 gegen ca. 70.000 Syrer Entscheidungen des Finanzministeriums ergangen, die das Einfrieren ihres Vermögens anordneten, und diese Praxis wird laut Berichten fortgesetzt.484 Der Erlass zeitlich begrenzter Amnestien seit 2011485 hat Berichten zufolge nur eine eingeschränkte Wirkung in Bezug auf die Freilassung tatsächlicher und vermeintlicher Regierungsgegner, von denen viele aufgrund des Antiterrorgesetzes inhaftiert sind.486
b) Umgang mit Familienangehörigen (Seite 108f.)
Die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden.487 Was Regierungskritiker betrifft, die in den von der Opposition kontrollierten Gebieten oder im Ausland leben, besteht für ihre Familienangehörigen und manchmal ihre Bekannten Berichten zufolge die Gefahr, dass sie den vorgenannten Maßnahmen zwecks Vergeltung oder mit der Absicht ausgesetzt werden, die gesuchten Personen dazu zu bringen, ihre Aktivitäten einzustellen oder nach Syrien zurückzukehren. 488 Zudem sind die Familienangehörigen politischer Gefangener gefährdet, Opfer von Erpressungs- und Einschüchterungsversuchen zu werden489, und in einigen Fällen kommt es zum rechtswidrigen Einfrieren von Vermögen und der Beschlagnahme von Eigentum zwecks „kollektiver Bestrafung“.490 (…)“
„2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte (Seite 124f.)
a) Wehrdienstentzieher
„Pflichtwehrdienst und Reservewehrdienst
Der Wehrdienst ist für alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren obligatorisch (sofern sie nicht vom Wehrdienst befreit oder ihnen Aufschub gewährt wurde; siehe unten) 555, einschließlich derjenigen, die während eines Auslandsaufenthalts das wehrpflichtige Alter erreichen.556 Nachfahren palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 in Syrien eintrafen und bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert wurden, müssen ebenfalls den Pflichtwehrdienst ableisten.557 Die Gesetze sehen einen Pflichtwehrdienst von 18 oder 21 Monaten vor, je nach Ausbildungsstand.558 Seit 2011 wurden jedoch viele Rekruten gezwungen, über einen längeren Zeitraum zu dienen, der die gesetzlich festgelegte Dauer des Pflichtwehrdienstes überschreitet.559 Nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst werden ehemalige Soldaten automatisch als Reservisten angesehen und können für den Reservedienst eingezogen werden.560 Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist gesetzlich nicht anerkannt, und ein Ersatz- oder Alternativdienst ist nicht vorgesehen.561 Einige angehende Rekruten, Reservisten und Wehrdienstentzieher oder ihre Familien zahlen laut Berichten Bestechungsgelder, um den Wehrdienst zu umgehen, z. B. um einen Aufschub zu erhalten, Zusicherungen zu bekommen, dass sie die Kontrollstellen unbehelligt passieren können, oder um eine vorübergehende Streichung ihres Namens aus den Einberufungslisten zu erwirken. 562 Mitglieder der Sicherheits- oder Geheimdienste verhaften laut Berichten Männer, die wegen des Wehrdienstes gesucht sind, um Bestechungsgelder von Verwandten zu erhalten, mit denen die Freilassung der Männer bewirkt wird. 563 Es gibt auch Berichte, nach denen Rekruten Bestechungsgeld bezahlen, um an sicheren Orten ihren Dienst leisten zu können sowie über Offiziere, die Rekruten nutzen, um nichtmilitärische Aufgaben auf den privaten Grundstücken der Offiziere auszuführen. 564 Pflichtwehrdienst für Personen, die nach einem „Versöhnungsabkommen“ ihren „Status geklärt haben“ Auch in zurückeroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Pflichtwehrdienst ableisten. Obwohl die „Versöhnungsabkommen“ ihnen üblicherweise eine sechsmonatige Schonfrist nach der Klärung ihres Status („taswiyat al-wada”) mit den Sicherheitsbehörden einräumten565 , dokumentieren Berichte die Verhaftung und Zwangsrekrutierung von Personen vor dem Ablauf der Schonfrist.566 Männer in diesen Gebieten haben sich manchmal lokalen oder ausländischen regierungsnahen Truppen angeschlossen, statt den Pflicht- oder Reservewehrdienst bei der regulären Armee abzuleisten.567 OHCHR zufolge wurden die Männer unter Druck gesetzt, sich diesen regierungsnahen Truppen anzuschließen, da ihnen andernfalls vorgeworfen worden wäre, der Opposition anzugehören.568 Zwar hängen Entscheidungen über den Einsatz von Rekruten von einer Vielzahl von Faktoren ab, einschließlich des militärischen Bedarfs und des professionellen Hintergrunds und Sachverstands der betreffenden Personen, und werden zudem willkürlich getroffen, es besteht jedoch für alle Rekruten die potenzielle Gefahr, dass sie für den Kampf an der Front eingesetzt werden.569 Berichte deuten jedoch darauf hin, dass Rekruten aus Gebieten, die sich „versöhnt“ haben, besonders gefährdet sind, innerhalb weniger Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme und mit nur minimalem Training an vorderster Front für den Kampf eingesetzt zu werden570, einschließlich als Bestrafung für ihre vermeintliche Illoyalität.571 Eine Quelle beschrieb die Rekrutierung von Jugendlichen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten als eine Methode, „um Jugendliche aus den Orten, in denen sie leben, zu entfernen und auf diese Weise die Zahl der Personen, die eine Bedrohung für die Stabilität des syrischen Regimes darstellen, kurzfristig zu verringern“.572
Umgang mit Wehrdienstentziehern
Das Militärstrafgesetzbuch sieht für Wehrdienstentzug573 eine Gefängnisstrafe vor.574 Personen, die das wehrpflichtige Alter (42 Jahre) überschritten haben, ohne den Pflichtwehrdienst vollendet zu haben, werden mit finanziellen Sanktionen belegt, und ihnen droht die Beschlagnahme ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie Inhaftierung. 575 Viele Wehrdienstentzieher, die sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Syrien aufhalten, verstecken sich und leben in der ständigen Angst, festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden.576 Zudem ist es ihnen nicht möglich, Rechtsgeschäfte oder administrative Handlungen vorzunehmen, wie z. B. Anmietung, Kauf oder Verkauf von Grundeigentum577, Eheschließung oder Beantragung (bzw. Verlängerung) von Ausweisdokumenten und Pässen.578 Darüber hinaus müssen Männer zwischen 17 und 42 Jahren eine Erlaubnis von der Rekrutierungsbehörde einholen, wenn sie das Land verlassen möchten.579 Berichten zufolge wurden Regierungsangestellte entlassen, weil sie sich dem Reservewehrdienst entzogen haben.580 Unter Einsatz von Fahndungslisten setzen die Armee und die Sicherheitsbehörden laut Berichten ihre Anstrengungen fort, Wehrdienstentzieher aufzuspüren und unter Zwang zu rekrutieren, vor allem an mobilen und festen Kontrollstellen581, aber auch in staatlichen Einrichtungen wie Universitäten und Krankenhäusern582 , Aufnahmestellen der Regierung583 und bei Hausdurchsuchungen.584 Berichten zufolge gehören Rückkehrer aus dem Ausland zu den Personen, die nach der Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert werden.585 Solche Kampagnen werden aus allen Gebieten gemeldet, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, 586 insbesondere aus den zurückeroberten Gebieten587 , allerdings hat die Regierung wegen lokaler Vereinbarungen588 und ihrer begrenzten Präsenz nur eingeschränkte Möglichkeiten, Wehrdienstentzieher aus bestimmten Gebieten unter Zwang zu rekrutieren.589 In der Praxis droht Wehrdienstentziehern statt einer strafrechtlichen Sanktion und Haftstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch590 mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und kurzfristige Inhaftierung, bevor sie eingezogen werden.591 Wehrdienstentzieher, die für Regierungsgegner gehalten werden, unterliegen laut Berichten dem Risiko einer besonders strengen Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie – nach Einziehung – im Militärdienst rechnen.592 Auch die Familien von Wehrdienstentziehern wurden in einigen Fällen bedroht und misshandelt.593
(…)“
1.3.8. Aus der ACCORD Zusammenstellung zum Wehrdienst in Syrien vom 20.03.2024:
„1. Wehr- und Reservedienst der syrischen Streitkräfte
(…)
(…)
Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Manchmal werden junge Männer vom Bürgermeister oder der Militärpolizei benachrichtigt, dass sie zum Militärdienst einberufen sind, bevor sie auf die Liste der Wehrdienstverweigerer kommen (DIS, Juli 2023, S.6-7). (…)
Die Fahndungsliste der Wehrdienstverweigerer wird in der Regel an Kontrollpunkten (Checkpoints) und in Ämtern der öffentlichen Verwaltung verteilt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer Kontrollpunkte passiert oder einen Behördengang tätigt, wird er festgenommen und direkt zur militärischen Ausbildung geschickt (DIS, Juli 2023, S.7). In den Gebieten unter Regierungskontrolle gibt es eine Vielzahl an Kontrollpunkten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.16). Ein syrischer Wissenschaftler erklärt gegenüber European Union Agency for Asylum (EUAA), dass es sich bei den meisten Kontrollpunkten in Damaskus um mobile Checkpoints handelt, die hauptsächlich von der Militärpolizei besetzt und häufig in Gebieten positioniert sind, wo sich viele junge Männer aufhalten (EUAA, August 2022, S.19). Rekrutierungen finden außerdem an Universitäten und Krankenhäusern statt. Auch an Grenzübergängen werden Wehrpflichtige eingezogen.
(…)
1.5. 4 „Statusregelung“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Rückkehrer, die für den Militärdienst gesucht werden, haben eine Frist von 15 Tagen, um in der Rekrutierungsabteilung zu erscheinen und ihre Angelegenheiten zu regeln, bevor sie der syrischen Armee beitreten müssen (DIS, Mai 2020, S. 12, 65; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53; ACCORD, 5. September 2023). Auch Männer, die zum Reservedienst einberufen sind, müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei der für sie zuständigen Rekrutierungsabteilung melden. Sollten sie innerhalb der Frist nicht bei der Rekrutierungsabteilung erscheinen, werden sie verhaftet und zum Dienst gebracht (ACCORD, 5. September 2023; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). Laut SNHR würden sich die Sicherheitskräfte der Regierung jedoch nicht immer an diese Fristen halten. SNHR hat mehrmals die Inhaftierung von Flüchtlingen und rückkehrenden Binnenvertrieben vor dem Ablauf ihrer Frist dokumentiert, obwohl diese im Besitz von Dokumenten waren, aus denen hervorging, dass sie die Frist noch nicht überschritten haben (SNHR, 15. August 2019, S. 16).
Mit dem Jahr 2020 wurden auch an Grenzübergängen Wehrpflichtige eingezogen. Beamte an Grenzübergängen haben Zugriff auf eine zentrale Datenbank mit den Namen der zum Militärdienst Gesuchten. Laut einer Quelle von DIS aus dem Jahr 2020 befürchten alle syrischen Männer im Wehrdienstalter, bei Rückkehr an der Grenze eingezogen zu werden, einschließlich Männer, die das Recht auf eine Befreiung haben, und Männer, die versuchen, eine Amnestie in Anspruch zu nehmen (DIS, Mai 2020, S. 11). Unter Bezugnahme auf Aussagen eines abtrünnigen Obersts erläutert Al-Mustafa, dass Rückkehrer, die zum Reservedienst einberufen worden seien und ohne Angabe von Gründen Syrien verlassen hätten, vor Gericht kommen und sofort verhaftet werden könnten (ACCORD, 14. Juni 2023). Laut DIS bleibt aufgrund des Mangels an Überwachung durch internationale Organisationen unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über jeden einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS, Mai 2022, S. 1).
Die Beantragung einer „Statusregelung“ (arabisch: taswiyat wada‘) bedeutet das Ansuchen um die Streichung des Namens von der Fahndungsliste der syrischen Regierung. Eine Bewilligung der Statusbereinigung würde bedeuten, dass die Regierung nicht mehr nach einem fahndet beziehungsweise kein Strafverfahren gegen einen einleitet. Unter die Straftatbestände, für die man um eine Statusbereinigung ansuchen kann, fallen unter anderem die illegale Ausreise sowie Wehrdienstverweigerung. Eine Genehmigung gilt offiziell als Erlaubnis, in die von der Regierung kontrollierten Gebiete einzureisen, sie dient jedoch nicht als Garantie für den Zugang zum Herkunftsort der Person, im Speziellen, wenn dieser von lokalen oder ausländischen Verbündeten der Regierung verwaltet wird (DIS, Mai 2022, S. 8-9).
Laut zwei Auskunftspersonen von DIS müssen rückkehrende Wehrdienstverweigerer, die zuvor eine Statusregelung erwirkt haben, jedoch keine Freistellungsgebühr bezahlt haben, den Wehrdienst ableisten. Laut einer weiteren im Jahr 2020 von DIS befragten Auskunftsperson können auch jene, die eine Statusregelung der Wehrdienstverweigerung erwirkt haben, bei ihrer Rückkehr vorübergehend festgenommen und Opfer von Folter werden (DIS, Mai 2022, S. 8-9; Bezüglich Ableistung des Wehrdienst ohne Freistellung, siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 52). Laut Jusoor for Studies können selbst Personen, die eine Statusregelung abgeschlossen haben und nach denen nicht aus Sicherheitsgründen gefahndet wird bei ihrer Rückkehr festgenommen werden, um Geldzahlungen von ihren Familien zu erpressen (ACCORD, 14. Juni 2023).
Die Menschenrechtsorganisationen Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) berichten im September bzw. im Oktober 2021 über die Situation von Personen, die zwischen 2017 und 2021 nach Syrien zurückgekehrt sind. Darin finden sich auch Schilderungen zu Fällen, in denen Männer bei ihrer Rückkehr im Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstentzug gefangenen genommen worden und teilweise Folter durch die Behörden ausgesetzt gewesen waren (AI, September 2021, S. 19-20, 36; HRW, 20. Oktober 2021, S. 34-36). Nach den von Amnesty International gesammelten Informationen ist die verabsäumte Wehrpflicht ein Grund für Verhaftungen (AI, September 2021, S. 36). Al-Araby Al-Jadeed berichtet im Mai 2023, dass, laut Menschenrechtsaktivist·innen und Angehörigen ehemals syrischer Flüchtlinge im Libanon, aus dem Libanon abgeschobene Personen bei ihrer Rückkehr nach Syrien festgenommen und/oder zwangsweise zum Militärdienst eingezogen wurden (Al-Araby Al-Jadeed, 1. Mai 2023).
In einem Telefonat im Mai 2023 erklärt Fabrice Balanche gegenüber ACCORD, dass eine Einreise nach Syrien, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, für alle Männer im Alter von 18 bis 50 Jahren riskant ist, da nie vorhergesagt werden kann, was tatsächlich passieren wird (ACCORD, 14. Juni 2023).“
1.3.9. Aus der EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom April 2024:
„4. Refugee Status
4.1. Persons perceived to be opposing the government
4.1.1. Political dissent and opposition in Syria: overview
(…) GoS is reported to view as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of political parties other than the ruling Baath party, peaceful protesters, activists and critics of the government, professionals such as humanitarian workers, doctors, human rights defenders, university students, lawyers, journalists, media workers, bloggers and online activists, as well as draft evaders and defected soldiers. Individuals living in opposition-controlled areas, those in recaptured areas, returnees from abroad, IDPs seeking to return to their original places of residence in GoS-held areas, individuals with family members who were dissidents, activists or armed opposition members and those who have been in contact with family members or friends residing in opposition-controlled areas, have also been targeted. (…)
4.1.4. Civilians originating from areas associated with opposition to the government
(…) GoS treats individuals from former opposition-held areas with a heavy degree of suspicion. The intelligence agencies created a wide network of informants and surveillance to ensure that the government kept a close watch of all aspects of Syrians’ everyday life and restricted criticism of the GoS [Targeting 2020, 1.1.1, p. 15]. The scrutiny of individuals from former opposition-held areas is the highest in Damascus, given the concentration of security personnel in the city as well as the importance of the capital to the government. The GoS also restricted the access of civilians that wished to return to Damascus and Rural Damascus and unlawfully demolished houses of residents [Targeting 2020, 1.2.3, p. 23]. Persons in GoS-controlled areas whose origin is from areas controlled by anti-government groups may also be perceived as disloyal [Targeting 2022, 1.2.3, p. 25].
Furthermore, GoS security forces in recent years have also been harassing, detaining and extorting individuals who had relatives in armed opposition-controlled areas [Country Focus 2023, 1.1.2, p. 18]. Civilians were arrested for communicating with their relatives or friends in rebel-held territory or abroad and they were prevented from establishing further contact [Targeting 2020, 1.1.1, p. 15]. Similarly, civilians were arrested for travelling between GoS-held areas and areas controlled by other parties [Country Focus 2023, 1.1.2, p. 18]. (…).
4.2. Persons who evaded or deserted military service
(…) It has been reported that the names of men called up for military service were recorded in so called ‘wanted lists’ and in central databases, which were also accessible to officers at checkpoints and at the border and most of draft evaders were recruited at checkpoints, for example when travelling between or around cities. Paying bribes was reportedly a common method of evading military service, e.g. to have one’s name removed from wanted lists or to be waved through checkpoints. [Targeting 2022, 2.3, p. 39; Military service, 2.4, p. 21]
According to recent reports, draft evaders were mainly apprehended at checkpoints where their identification documents and military booklet are verified or when applying for a service at state institutions. According to a source, the authorities do not carry out house raids to search for draft evaders. Those who are caught are sent to the military police and from there to military bases for training and deployment. (…) In November 2023, arrests of persons wanted for military and reserve service reportedly took place in Aleppo, Homs and Hama governorates. Moreover, it was reported that from its controlled areas in Hasaka and Qamishli cities, the GoS was also trying to recruit conscripts from areas outside its control. (…) However, there is further information that arrested draft evaders as well as returnees who did not pay their exemption fee were immediately sent to the army and most often to an active war zone. Furthermore, it is reported that conscripts who did not pay their exemption fee were first detained for a few weeks and then sent to the army. (…) Draft evaders returning after some years abroad were reported to be punished with imprisonment. According to various sources, it was likely that people were first detained for some time and sometimes even tortured before being recruited and sent to fight. (…)
Conflicting information exists on how the GoS considers draft evasion. On the one hand, it was reported that draft evasion was seen as disloyalty or even political dissent towards the GoS and that persons who refuse military service are considered cowards and traitors by the authorities. In a war situation, military field tribunals with summary execution are possible, as draft evasion is regarded as betrayal of the nation. On the other hand, a source noted that the GoS does not necessarily consider draft evaders to be opponents of the government in general, knowing that many people have fled only to avoid death and not because of an oppositional attitude. (…)
It is noted that the level of violence in the context of the ongoing conflict in Syria has decreased in recent years. Nevertheless, various excludable acts continued to be committed by the Syrian Armed Forces. Taking this into account, and in conjunction with the fact that the individual recruits generally have no control over their role within the armed forces, neither with regard to their place of deployment nor with regard to the assignment of specific tasks, well-founded fear of persecution in relation to Article 9(2)(e) QD would in general be substantiated for draft evaders. (…)
Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion. In the case of conscientious objectors, persecution may also be for reasons of religion. In the individual case, it is always for the national authorities to ascertain whether a nexus under Article 10 QD is plausible, in light of relevant up-to-date information about the situation in the country of origin and the personal circumstances of the applicant.
60. In the third place, in the context of armed conflict, particularly civil war, and where there is no legal possibility of avoiding military obligations, it is highly likely that the authorities will interpret the refusal to perform military service as an act of political opposition, irrespective of any more complex personal motives of the person concerned. According to Article 10(2) of Directive 2011/95, ‘when assessing if an applicant has a well-founded fear of being persecuted it is immaterial whether the applicant actually possesses the racial, religious, national, social or political characteristic which attracts the persecution, provided that such a characteristic is attributed to the applicant by the actor of persecution’.
61. It follows from the foregoing that Article 9(2)(e) in conjunction with Article 9(3) of Directive 2011/95 must be interpreted as meaning that the existence of a connection between the reasons mentioned in Article 2(d) and Article 10 of that directive and the prosecution and punishment for refusal to perform the military service referred to in Article 9(2)(e) of that directive cannot be regarded as established solely because that prosecution and punishment are connected to that refusal. Nevertheless, there is a strong presumption that refusal to perform military service under the conditions set out in Article 9(2)(e) of that directive relates to one of the five reasons set out in Article 10 thereof. It is for the competent national authorities to ascertain, in the light of all the circumstances at issue, whether that connection is plausible.”
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verwaltungsakt erliegenden Kopien der zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides, AS 187ff.).
Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA (vgl. Niederschrift vom 28.12.2023, AS 163ff.) und seinen damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 (Seite 5f. in OZ/5).
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen Ausführungen vor dem BFA (vgl. Seite 2f. der Niederschrift vom 28.12.2023, AS 163ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 (OZ/5). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Beschwerdeführers (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides, AS 187ff.).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus seinen Angaben vor dem BFA (vgl. Niederschrift vom 28.12.2023, AS 163 ff.) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2024 (vgl. Seite 7 in OZ/5) abzuleiten und stützen sich auf das gleichlautende Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 23.09.2024 (OZ/2).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zur Wehrpflicht des Beschwerdeführers in Syrien:
Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Er gab im Verfahren glaubhaft an, in XXXX geboren zu sein und sein gesamtes Leben bis zum Jahr 2014 dort gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer brachte auch gleichlautend und glaubhaft vor, im Jahr 2014 in die Türkei ausgereist zu sein, von wo er nach Syrien in das Flüchtlingslager XXXX in der Provinz Idlib abgeschoben worden sei und sich dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 aufgehalten zu haben. Anschließend sei er aus Syrien geflüchtet und nach Österreich gereist (vgl. Niederschrift vom 28.12.2023, Seite 5f, AS 1677f, OZ/5, Seite 7f).
Das BFA trifft im angefochtenen Bescheid zum Herkunftsort des Beschwerdeführers die Feststellung, dass er in XXXX geboren worden sei. Weitere Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Lediglich in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2014 in XXXX gelebt habe und vor Ablauf des Aufschubes zum Militärdienst in die Türkei geflohen sei. Von dort sei er in das Lager XXXX abgeschoben worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort habe die HTS die Kontrolle. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden oder Dritten in Syrien verfolgt werde oder dass er in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. (vgl. Seiten 10 und 112 des angefochtenen Bescheides, AS 187ff.).
Dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort im Jahr 2014 verlassen hat, da er einer Rekrutierung zum syrischen Militär entgehen wollte, brachte er gleichlautend vor (vgl. Niederschrift vom 28.12.2023, Seite 5f, OZ/5 Seiten 7 und 10f.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 keinerlei Bindungen zum Ort XXXX in der Provinz Idlib hatte und sich lediglich deshalb dort angesiedelt hat, da er aus der Türkei dorthin abgeschoben wurde, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen im Verfahren. Bereits bei der Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, aus der Türkei nach XXXX abgeschoben worden zu sein (vgl. Niederschrift vom 28.12.2023, Seite 5f, AS 167f). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, sich seit dem Jahr 2015 dort aufgehalten zu haben, da er aus der Türkei dorthin abgeschoben worden sei (vgl. Seite 8f in OZ/5).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, zu dem Ort XXXX in der Provinz Idlib keine Bindungen aufgebaut zu haben. Es leben zwar Verwandte des Beschwerdeführers in XXXX , doch haben sich auch diese dort angesiedelt, weil sie ihre Herkunftsregion auf Grund des Krieges verlassen haben. Der Beschwerdeführer hatte keinen fixen Wohnsitz in XXXX , er hat bei Freunden und Verwandten gewohnt und auch nach seiner Heirat an verschiedenen Adressen gewohnt. Es handelte sich dabei um Zelte oder um einfache Häuser, deren Dach aus Zeltstoffen bestand (vgl. OZ/ Seite 8f.).
XXXX ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers, da er zu diesem die größte Bindung hat. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen, er hat dort seine Schulbildung genossen und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Bis zu seinem 19. Lebensjahr hielt sich der Beschwerdeführer im Geburtsort auf und verließ diesen lediglich, um der drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime zu entkommen. Die Eltern des Beschwerdeführers stammten aus XXXX bzw. aus dessen Umland (vgl. Seite 9 in OZ/5).
Die Feststellung, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet, basiert auf den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com sowie einer Nachschau unter https://www.cartercenter.org/.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien und in sein vom syrischen Regime beherrschtes Herkunftsgebiet eine Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und Flucht in ein oppositionelles Gebiet, sowie eine Einziehung zum Wehrdienst droht.
Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen im Verfahren vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich durchwegs gleichlautenden Angaben. Auch die belangte Behörde stellte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht in Frage.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bislang noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen über das gesamte Verfahren hinweg (vgl. AS 163ff.). Insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet zu haben (vgl. Seite 10 in OZ/5).
Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA vor, er sei aus Syrien in die Türkei geflohen, weil er nicht zum Militär gehen wolle. Nach seiner Abschiebung in das Flüchtlingslager XXXX habe er versucht, Syrien zu verlassen, was ihm im Jahr 2022 gelungen sei (vgl. Seiten 5f der Niederschrift vom 28.12.2023, AS 167f).
Das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides vom 18.01.2024, AS 196f.). Begründend argumentiert das BFA, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung seine Asylantragstellung mit der drohenden Ableistung seines Militärdienstes begründet. Vor dem Bundesamt habe er angegeben, dass in der Region um XXXX bewaffnete Gruppierungen versucht hätten, Jugendliche zu rekrutieren (vgl. Seite 112 des angefochtenen Bescheides vom 18.01.2024, AS 299.).
Dem Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seine Asylantragstellung mit keiner besonderen persönlichen Verfolgung begründet kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angegeben hat, er müsse in Syrien den Militärdienst beim Regime leisten.
Der Beschwerdeführer legte bereits im Verfahren vor dem BFA sein syrisches Militärbuch vor (AS 63ff). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben vor, er habe Syrien verlassen, weil er den Wehrdienst habe ableisten müssen, was er ablehne (vgl. Seite 10f in OZ/5). Der Beschwerdeführer ist, da er Syrien vor Ablauf des ihm erteilten Aufschubes verlassen hat, dem syrischen Militär als Wehrdienstverweigerer bekannt.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung den Wehrdienst abzuleisten, gesucht wird, besteht für ihn die Gefahr, bei einem Checkpoint, der unter der Kontrolle der Regierungskräfte steht, festgenommen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime festgenommen wird, ist dadurch maßgeblich erhöht, dass für ihn bereits ein Wehrdienstbuch ausgestellt wurde. Zudem hat er seinen, unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden, Herkunftsort verlassen und ist in die Türkei geflohen. Nach seiner Abschiebung aus der Türkei ist er nicht in seinen Herkunftsort zurückgekehrt, sondern im von oppositionellen Kräften kontrollierten Gebiet verblieben. Er wird daher vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer gesucht, da dieses entsprechend der Länderinformationen Listen von Wehrdienstverweigerern führt und junge Männer bei einer Rückkehr an Grenzkontrollpunkten und Checkpoints angehalten, kontrolliert und festgenommen werden und in weiterer Folge inhaftiert, gefoltert sowie zwangsrekrutiert werden (vgl. II.1.3.3. und II.1.3.6.).
Insgesamt konnte aufgrund der Länderinformationen (im Besonderen aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes sowie der genannten Anfragebeantwortungen vgl. II.1.3.) eine Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsgebiet aufgrund der jedenfalls vorhandenen Präsenz des syrischen Regimes und der Zugriffsmöglichkeit auf Wehrdienstverweigerer und gesuchte Personen, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren gleichlautend und glaubhaft vor, vier Brüder zu haben. Drei seien älter als er, einer sei jünger und ca. 25 oder 26 Jahre alt (vgl. Seite 6 in OZ/5). Der Beschwerdeführer brachte vor, zwei seiner Brüder hätten den Militärdienst für das syrische Regime abgeleistet. Zwei seiner Brüder hätten den Militärdienst nicht abgeleistet, diese beiden befänden sich in Österreich bzw. in der Türkei (vgl. Seiten 6 und 11 in OZ/5).
Die Feststellung zu den Verwandten des Beschwerdeführers in Syrien stützen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Entsprechend dem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, haben zwei Brüder des Beschwerdeführers den Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Aus dem gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass zwei Brüder Syrien verlassen haben, ohne den verpflichtenden Militärdienst abgeleistet zu haben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Ausreise seinem Militärdienst entzogen hat und bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen würde, ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen und den damit übereinstimmenden Länderinformationen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren glaubhaft und gleichlautend vor, einen Militärdienst bei der syrischen Armee abzulehnen und aus diesem Grund zunächst im Jahr 2014 in die Türkei geflohen zu sein und nach seiner Abschiebung von dort im von der Opposition beherrschten Gebiet verblieben zu sein und später endgültig aus Syrien ausgereist zu sein (vgl. Seite 10f in OZ/5). Er legte insgesamt glaubhaft und widerspruchsfrei dar, nicht im Militär des syrischen Regimes kämpfen zu wollen. So brachte er zum Ausdruck, dass er wegen des syrischen Regimes dem Tod nahe gewesen vertrieben worden sei. Er habe im Freien und in Zelten gelebt, er sei mit dem Schreien der Kinder und dem Blut der Männer in seinem Stadtteil aufgewachsen, weshalb es für ihn unmöglich sei, bei diesem Regime zu dienen (vgl. Seite 11 in OZ/5).
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren glaubhaft zum Ausdruck, eine politische Gesinnung zu vertreten, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht. So brachte er bereits in der Einvernahme vor dem BFA vor, nicht an dem Krieg teilnehmen zu wollen (vgl. AS 167.). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er glaubhaft dar, eine Rekrutierung durch das syrische Regime bzw. eine allfällige Teilnahme an Kampfhandlungen abzulehnen (vgl. Seite 10f OZ/5). Der Beschwerdeführer betonte in der Verhandlung, eine politische Gesinnung zu vertreten, die in Opposition zum syrischen Regime steht. „Wir sind eine oppositionelle Familie gegen das syrische Regime und haben an Demonstrationen teilgenommen. Es gab eine Inhaftierungskampagne, deswegen mussten wir unseren Heimatort verlassen.“ (vgl. Seite 10 OZ/5). In der Verhandlung betonte er mehrmals, dass er das Assad-Regime für ungerecht hält und von diesem vertrieben worden sei (vgl. Seite 11 OZ/5). Daraus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine politische Gesinnung vertritt, die in Opposition zum syrischen Machthaber steht.
Aus dem dahingehend glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich auch, dass er bereits in Syrien seine oppositionelle Gesinnung nach außen sichtbar vertreten hat, da er seit dem Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen hat. So führte er glaubhaft aus, dass er in seinem Stadtteil ab dem Jahr 2011 an jeder Demonstration teilgenommen habe und nach der Niederschlagung der Demonstrationen durch die Armee auch in der Nacht demonstriert habe. Auch einer seiner Brüder habe an den Demonstrationen teilgenommen (vgl. Seite 10 OZ/5).
Insgesamt stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine ihm drohende Verfolgung in Syrien aufgrund einer Weigerung der Ableistung der Wehrpflicht und seiner gegenüber dem derzeitigen Machthaber oppositionelle Einstellung als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und gleichlautend dar. So besteht für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Gefahr, zum Wehrdienst einberufen zu werden, was dieser ablehnt. Der Beschwerdeführer, der bisher noch keinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet hat, hat sich durch die Ausreise aus dem Herkunftsort einer Einberufung entzogen und würde bei einer Rückkehr und Weigerung der Teilnahme am Wehrdienst daher als Regimegegner angesehen werden. Er hat bereits ein Wehrdienstbuch erhalten, ist aber vor Ablauf des ihm erteilten Aufschubes aus seinem Herkunftsort geflohen und wird daher vom syrischen Regime gesucht. Zudem hat er seit dem Jahr 2011 an Demonstrationen gegen das Regime in seinem Herkunftsort teilgenommen. Hinzu kommt, dass zwei seiner Brüder so wie der Beschwerdeführer, ohne den Wehrdienst abgeleistet zu haben, das Land verlassen haben.
Es entstand beim erkennenden Richter nicht der Eindruck, es könnte sich bei der Bedrohung aufgrund einer Einberufung um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen (vgl. II.1.3.) als nachvollziehbar und plausibel erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die aktuelle Bedrohung der Wehrdienstrekrutierung in seiner Herkunftsregion deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien (vgl. dazu genauer II.1.3.3.).
Hierzu ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung in den aktuellen Länderinformationen findet, zumal für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. In letzter Zeit mehren sich jedoch auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (vgl. 1.3.3.). Der Beschwerdeführer ist nicht von der Wehrpflicht befreit, da er weder der einzige Sohn der Familie ist, noch studiert. Zudem ist er gesund. Außerdem hat er bereits ein Wehrdienstbuch erhalten.
Hierzu ist festzuhalten, dass, wenngleich der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass es bisher keine persönlichen Vorfälle mit dem syrischen Regime gegeben habe, dies nicht bereits gegen die maßgeblich drohende Gefahr seiner Rekrutierung bei einer Rückkehr spricht, zumal ihm bereits ein Wehrdienstbuch ausgestellt wurde.
2.2.2. Zur Gefahr bei der Rückkehr:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien eine Rekrutierung zum Wehrdienst (vgl. Seite 10 OZ/5). Das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat nicht von staatlichen Behörden oder Dritten verfolgt (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides vom 18.01.2024, AS 196).
Nach den Länderinformationen kann auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gouvernement XXXX und seine Flucht in die Türkei und der Verbleib nach seiner Abschiebung im unter der Kontrolle der Opposition stehenden Gebiet Idlib, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrags in Österreich einen Grund für das syrische Regime darstellen, dem Beschwerdeführer eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen. Das syrische Regime setzt einen sehr geringen Maßstab an, wenn es beurteilt, ob eine Person regierungsfeindlich ist und geht bei dieser Beurteilung unvorhersehbar vor.
So ist den Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass Personen bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) untersucht werden, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Dabei wird gleichzeitig auch überprüft, ob Männer im wehrfähigen Alter ihren Wehrdienst bereits geleistet haben. Junge Männer werden den Länderberichten zufolge an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (vgl. II.1.3.3.1.).
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen (vgl. oben II.1.3.3.), dass dem Beschwerdeführer im Falle der Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe droht. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung (vgl. II.1.3.3.3.). Der Beschwerdeführer ist dem syrischen Regime bereits als Wehrdienstverweigerer bekannt und wird gesucht. Darüber hinaus stammt der Beschwerdeführer aus einer Familie, die dem syrischen Regime gegenüber oppositionell eingestellt ist. Seine oppositionelle Gesinnung brachte der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an Demonstrationen in seinem Herkunftsort zum Ausdruck.
Entsprechend dem Länderinformationsblatt (vgl. oben Punkt II.1.3.3.3.) war es bereits vor 2011 ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten Fall im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Wehrdienstentzug wird entsprechend der aktuellen Länderinformationen gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet (vgl. II.1.3.3.3. sowie 1.3.9. aus der aktuellen EUAA Country Guidance zu Syrien vom April 2024).
Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird - entsprechend der ACCORD Zusammenstellung zum Wehrdienst in Syrien vom 20.03.2024 - sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Die Fahndungsliste der Wehrdienstverweigerer wird in der Regel an Kontrollpunkten (Checkpoints) und in Ämtern der öffentlichen Verwaltung verteilt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer Kontrollpunkte passiert oder einen Behördengang tätigt, wird er festgenommen und direkt zur militärischen Ausbildung geschickt (vgl. II. 1.3.8. sowie 1.3.9. aus der aktuellen EUAA Country Guidance zu Syrien vom April 2024). Der Beschwerdeführer ist vor Ablauf des ihm erteilten Aufschubes aus dem Gebiet des syrischen Regimes geflüchtet. Er gilt daher als Wehrdienstverweigerer und wird gesucht. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet XXXX , welches unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, würde er beim Passieren einer der Kontrollpunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und bestraft oder direkt zum Militärdienst eingezogen. In den Gebieten unter Regierungskontrolle gibt es eine Vielzahl an Kontrollpunkten (vgl. II. 1.3.8.), weshalb die Festnahme maßgeblich wahrscheinlich ist. Wehrdienstverweigerer, die mehrere Jahre im Ausland verbracht haben, so wie der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2022 nicht mehr in Syrien aufhältig ist, werden bei einer Rückkehr mit Haft bestraft und gefoltert ehe sie dann zwangsrekrutiert werden (vgl. II.1.3.9. aus der aktuellen EUAA Country Guidance zu Syrien vom April 2024).
Dass die Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsort XXXX im Regimegebiet – zuerst in die Türkei und nach seiner Abschiebung von dort in das Gebiet der oppositionellen HTS in Idlib – als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen wird, ergibt sich aus den Länderinformationen. Sowohl in der EUAA Country Guidance vom April 2024 (vgl. II.1.3.9.) sowie in den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (vgl. II.1.3.7.) werden als Risikoprofil Personen hervorgehoben, die aus Gebieten der Opposition kommen. Der Beschwerdeführer stammt zwar nicht aus einem Oppositionsgebiet, da sein Herkunftsgebiet XXXX ist, welches sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Der Beschwerdeführer flüchtete allerdings vor der Zwangsrekrutierung in die Türkei und hielt sich nach seiner Abschiebung im Flüchtlingslager XXXX auf, einem von der oppositionellen HTS beherrschten Gebiet in der Provinz Idlib. Bei einer Rückkehr würde daher seine Ausreise aus dem Regimegebiet gefahrenerhöhend dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer als oppositionell gegen das syrische Regime gesinnt wahrgenommen wird. Entsprechend der EUAA Country Guidance vom April 2024 werden Zivilpersonen in Syrien deshalb verhaftet, weil sie zwischen Gebieten unter der Kontrolle des Regimes und Gebieten unter der Kontrolle anderer Kriegsparteien gereist sind (vgl. II.1.3.9. EUAA Country Guidance: 4.1.4. Civilians originating from areas associated with opposition to the government, Seite 35). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, wenn der Verdacht besteht, dass diese oppositionell gesinnt sind. Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderen Organisationen (vgl. II.1.3.4. LIB Allgemeine Menschenrechtslage und Haftbedingungen). Entsprechend den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen stellen Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten eine Risikogruppe dar. Beobachter haben laut UNHCR berichtet, dass Zivilpersonen, die sich dafür entschieden hatten, in den zurückeroberten Gebieten in Idlib und Umgebung zu bleiben, oder nach der Rückeroberung zurückgekehrt sind, von den Regierungstruppen festgenommen, gefoltert und getötet wurden (vgl. II.1.3.7. dazu genauer unter Punkt 1) c) Personen in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten).
Die Wehrdienstverweigerung würde in einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des ihm erteilten Aufschubes das Regimegebiet verlassen hat und sich zuletzt im Oppositionsgebiet in Idlib aufgehalten hat und sich auch zwei seiner Brüder dem Wehrdienst durch Flucht in die Türkei bzw. nach Österreich entzogen haben, von der syrischen Regierung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung und als illoyal angesehen werden.
Die Bedrohung des Beschwerdeführers, zum Wehrdienst rekrutiert zu werden, geht in diesem Fall vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es im syrischen Bürgerkrieg zu - durch staatliche Stellen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzungen kommt.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.
2.2.3. Zum Freikauf vom Wehrdienst:
Wie den Länderinformationen und den EUAA-Berichten zu entnehmen ist, existieren in Syrien vier Möglichkeiten, um eine Ausnahme vom Wehrdienst zu erhalten. Eine Ausnahme wird etwa erteilt, wenn es sich bei dem betreffenden syrischen Staatsbürger um den einzigen Sohn der Familie handelt. Da der Beschwerdeführer Brüder hat, ist diese Ausnahme bei ihm nicht erfüllt. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der betreffende syrische Staatsbürger Student ist. Auch diese Ausnahme ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da der Beschwerdeführer kein Studium betreibt. Zudem liegt eine Ausnahme wegen medizinischen Gründen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist. Als letzte Ausnahmemöglichkeit steht es im Ausland aufhältigen, syrischen männlichen wehrpflichtigen Staatsbürgern jedoch offen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst freizukaufen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, February 2023, S. 69).
In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle die syrische Armee und Al Assad nicht unterstützen. Er lehne die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, ab, weil er aus einer oppositionellen Familie stamme. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung mit Nachdruck vor, keinesfalls eine Befreiungsgebühr leisten zu wollen, weil es für ihn unmöglich sei, damit das syrische Regime zu unterstützen (vgl. Seite 11 OZ/5). Es kann dem Beschwerdeführer, der eine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime vertritt, nicht zugemutet werden, dieses mit finanziellen Mitteln zu unterstützen.
Damit ein Freikauf vom syrischen Wehrdienst möglich ist, bedarf es der Voraussetzung, dass sich der entsprechende männliche, wehrpflichtige Staatsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Ausland aufgehalten hat. Dies erfüllt der Beschwerdeführer, da er sich laut eigenen Angaben ab dem Jahr 2022 nicht mehr in Syrien aufgehalten hat. Weiters bedarf es für einen Freikauf der Zahlung einer Geldleistung, die zwischen 7.000,00 und 10.000,00 USD varieirt, wobei wobei laut Länderfeststellungen „viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden“ müssen. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt, glaubhaft an, dass er keine ausreichenden finanziellen Mittel dafür habe.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über die finanziellen Mittel verfügt, um die Befreiungsgebühr zu bezahlen, noch bereit wäre dies zu tun. Die Verweigerung ist im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer das einzige Mittel, um dem Wehrdienst bei der syrischen Armee zu entgehen.
Zudem kann aufgrund des willkürlichen Handelns von Grenzbeamten in Syrien selbst nach einem Freikauf nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert, bestraft, gefoltert und eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Aus den Länderinformationen ergibt sich zwar, dass es nach dem syrischen Gesetz grundsätzlich möglich ist, eine Befreiungsgebühr zu zahlen, wenn man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Entsprechend dem LIB werden Personen, die sich des Freikaufs bedient haben, jedoch manchmal sogar Jahre danach noch trotzdem eingezogen (vgl. II.1.3.3.). Im konkreten Einzelfall ist in Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus mehreren Gründen in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten würde (Wehrdienstverweigerung; Wehrdienstbuch wurde bereits ausgestellt, seine Brüder sind Wehrdienstverweigerer, der Beschwerdeführer stammt aus einer oppositionellen Familie) festzuhalten, dass ihm Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, zumal die Kontrolle an Checkpoints in Syrien einer großen Willkür unterliegt und selbst nach einem solchen Freikauf nicht gesichert ist, dass der Person keine Verhaftung oder Einziehung zum Wehrdienst droht.
Mit dem Jahr 2020 wurden auch an Grenzübergängen Wehrpflichtige eingezogen. Beamte an Grenzübergängen haben Zugriff auf eine zentrale Datenbank mit den Namen der zum Militärdienst Gesuchten. Laut einer Quelle von DIS aus dem Jahr 2020 befürchten alle syrischen Männer im Wehrdienstalter, bei Rückkehr an der Grenze eingezogen zu werden, einschließlich Männer, die das Recht auf eine Befreiung haben, und Männer, die versuchen, eine Amnestie in Anspruch zu nehmen (vgl. II.1.3.8.). Entsprechend der ACCORD Zusammenstellung zum Wehrdienst in Syrien vom 20.03.2024 trägt die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über jeden einzelnen Rückkehrer zu treffen, dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (vgl. II.1.3.8.). Entsprechend der Länderinformationen gibt es sowohl die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen, als auch die Beantragung einer „Statusregelung“, bei der es sich um das Ansuchen auf Streichung des Namens von der Fahndungsliste der syrischen Regierung handelt. Entsprechend der ACCORD Zusammenstellung zum Wehrdienst in Syrien vom 20.03.2024 können auch jene, die eine Statusregelung der Wehrdienstverweigerung erwirkt haben, bei ihrer Rückkehr vorübergehend festgenommen und Opfer von Folter werden (vgl. II.1.3.8.). Im Allgemeinen geht aus den Länderinformationen hervor, dass eine Einreise nach Syrien, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, für alle Männer im Alter von 18 bis 50 Jahren riskant ist, da nie vorhergesagt werden kann, was tatsächlich passieren wird (vgl. II.1.3.8.).
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer daher die Gefahr, insbesondere bereits bei seiner Einreise am Grenzkontrollposten aber auch in seinem Herkunftsgebiet XXXX verhaftet und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Syrien für den Beschwerdeführer nicht besteht, zumal die Annahme ebendieser bereits im Widerspruch zum vom Bundesamt gewährten subsidiären Schutz stünde.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.2.), insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) – Syrien, Version 11 vom 27.03.2024. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie richtet sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung des Status des Asylberechtigten).
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
3.1.2. Zur vorgebrachten Bedrohung:
3.1.2.1. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370-13 mit Verweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Hierbei ist auch zu beachten, wenn sich ein Antragsteller im neuen Aufenthaltsgebiet nur in Zelten aufhält (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, Rz 14). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten - etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse - aufweist (vgl. erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Im Falle des Beschwerdeführers wurde dieser aus seinem Herkunftsort Dayr Hafir vertrieben, da er vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, in das Gebiet der Opposition nach Idlib geflohen ist. Es liegt daher ein Zustand innerer Vertreibung im gegenständlichen Fall vor.
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370-13 mit Verweis auf VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit Hinweis auf VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Hierbei ist auf familiäre und soziale Kontakte, örtliche Kenntnisse und das Vorhandensein einer Arbeit abzustellen (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren, ist dort aufgewachsen und hat bis zum Alter von 19 Jahren dort gelebt. Auch seine Familie stammt aus XXXX , seine Schwestern leben nach wie vor im Herkunftsort. Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zu einem Alter von 19 Jahren im Heimatort. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatort im Jahr 2014 verlassen, da er einer Rekrutierung zum syrischen Militär entgehen wollte. Er ist vor dem syrischen Militär im Jahr 2014 zuerst in die Türkei und nach seiner Abschiebung nach Syrien ins oppositionelle Gebiet geflohen, wo er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2014 keinerlei Bindungen zum Ort XXXX in der Provinz Idlib und sich lediglich deshalb dort angesiedelt, um Syrien neuerlich in Richtung Türkei verlassen zu können. Die in Syrien aufhältigen Geschwister des Beschwerdeführers leben in XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei Ihren Eltern im Flüchtlingslager XXXX . XXXX ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers da er zu diesem die größte Bindung hat.
In XXXX hielt sich der Beschwerdeführer nur auf Grund der inneren Vertreibung auf, weil er dort dem Wehrdienst des syrischen Regimes entgehen konnte. Er lebte dort in Zelten bzw. in Häusern, die mit Zeltplanen gedeckt waren. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer eindeutig engere Bindungen zu seinem Geburtsort. Dies auch unter Beachtung der Tatsache, dass im Geburtsort das syrische Regime an der Macht ist und in XXXX die oppositionelle HTS und der Beschwerdeführer gerade aus diesem Grund (der unterschiedlichen Kontrolle) seinen Geburtsort verlassen hat (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, Rz 14).
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , wird vom syrischen Regime kontrolliert, er befindet sich im gleichnamigen Gouvernement. Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer hat durch seine endgültige Ausreise aus Syrien die Ableistung des Militärdienstes verweigert. Er hat sich durch seine Ausreise seinem Militärdienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden. Er lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee ab.
3.1.2.2. Zur vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime:
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur Situation in Syrien, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers begründet ist.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr um eine solche aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/14/0437, Rz 10; sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692).
In seinem Erkenntnis vom 28.02.2023, Ra 2023/20/0619, hielt der Verwaltungsgerichtshof zur - im Wesentlichen unverändert gebliebenen – Berichtslage weiters fest, dass sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Ferner verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass sich nach dieser Berichtslage gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen lasse, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde (vgl. 28.02.2023, Ra 2023/20/0619, Rz 32; mwN). Selbige Aussage betreffend einen diesbezüglich nicht vorliegenden Automatismus traf der VwGH kürzlich erneut (vgl. VwGH 27.05.2024, Ra 2023/18/0495, Rz 20).
Wie der VwGH festlegte (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 28), kommen alle Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ).
Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29f.). Die Wehrdienstverweigerung muss „das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art 12 Abs 2 Buchst a der Statusrichtlinie zu entgehen (vgl. EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ, Rn 27).
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (vgl. VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 32, VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw. das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (EuGH Rs. EZ vgl. dazu auch deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, u.a. Rn. 48 ff).
Der VwGH hielt mit seiner Entscheidung am 28.02.2024, Ra 2023/20/0619 betreffend die Frage der Anknüpfung an die GFK bzw. Art. 10 Status-RL neuerlich (vgl. VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520) fest, dass gerade kein Automatismus gegeben sei, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Aus den Länderberichten ergebe sich ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern, wobei aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Wehrdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde (vgl. VwGH vom 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Es bedarf sohin unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN).
Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten entsprechend dem VwGH (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 35) für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können (im Fall wurde in der Verhandlung angegeben, dass der asylwerbende Fremde keine Waffe tragen und keine Menschen töten wolle). Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, „aus Gründen“ (Englisch: „for reasons of“; Französisch: „du fait de“) der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (vgl. etwa VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 13.1.2015, Ra 2014/18/0140, jeweils mwN). Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss (vgl. auch dazu VwGH Ra 2015/20/0113 sowie Ra 2014/18/0140). Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (vgl. zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, mwN, wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 35).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend der zuletzt durch den VwGH am 24.04.2024 ergangenen Entscheidung (vgl. Ra 2024/20/0141) kann nicht allein aus der herangezogenen Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Es bedarf vielmehr unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Entsprechend dem VwGH ist es für die Asylzuerkennung für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Eine begründete Furcht vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem der GFK-Fluchtgründen stehen (vgl. VwGH vom 24.04.2024, Ra 2024/20/0141, Rz 12ff).
3.1.2.3. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer durch die Flucht aus dem im Regimegebiet liegenden Herkunftsort XXXX in die Türkei und nach seiner Abschiebung in das Gebiet unter der Kontrolle der Opposition und die darauffolgende endgültige Ausreise aus Syrien, seinem drohenden Militärdienst im Alter von 19 Jahren entzogen und würde daher bei einer Rückkehr und Weigerung an der Teilnahme am Militärdienst als Regimegegner angesehen werden. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsort XXXX im Regimegebiet in die Türkei bzw. in das Gebiet der oppositionellen HTS in Idlib wird als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen.
Der Beschwerdeführer ist aktuell 29 Jahre alt, wehrdienstfähig und wehrpflichtig. Er unterliegt in Syrien der Wehrpflicht und hat den Wehrdienst für die Streitkräfte des syrischen Regimes bisher nicht abgeleistet. Ein Befreiungsgrund liegt in seinem Fall nicht vor. Es liegt keine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf vor. Der Beschwerdeführer würde sich im Fall der Rückkehr nach Syrien weigern den Wehrdienst abzuleisten. Für den Beschwerdeführer wurde bereits ein Wehrdienstbuch ausgestellt, er ist bisher nicht zum verpflichtenden Wehrdienst angetreten, sondern hat vor Ablauf des ihm erteilten Aufschubs seinen Heimatort im Jahr 2014 verlassen, da er einer Rekrutierung zum syrischen Militär entgehen wollte und ist in die Türkei bzw. ins oppositionelle Gebiet geflohen, bevor er endgültig aus Syrien ausgereist ist. Der Beschwerdeführer gilt daher als Wehrdienstverweigerer. Er ist dem syrischen Regime bereits als Wehrdienstverweigerer bekannt und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit gesucht.
Der Beschwerdeführer lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee klar ab. Er vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum derzeitigen syrischen Machthaber steht. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, was er ablehnt. Dem Beschwerdeführer geht es gesundheitlich gut, es ist daher sehr wahrscheinlich, dass ein Aufschub des Militärdienstes nicht erfolgen wird. Die Wehrdienstverweigerung würde in einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des ihm erteilten Aufschubs mit 19 Jahren das Regimegebiet verlassen hat und in die Türkei bzw. ins Oppositionsgebiet in Idlib geflüchtet ist und sich auch zwei seiner Brüder dem Wehrdienst durch Flucht in die Türkei bzw. nach Österreich entzogen haben, von der syrischen Regierung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung und als illoyal angesehen werden.
Es besteht fallgegenständlich somit der vom VwGH geforderte Konnex der Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe, da die Wehrdienstverweigerung der Ausdruck der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers ist und ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden würde (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 27). Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zukünftig drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als (drohender) Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (zumindest unterstellten) "politischen Gesinnung", steht.
Zudem erfüllt der Beschwerdeführer auch ein ausdrückliches Risikoprofil (Wehrpflichtverweigerer und daraus resultierende unterstellte Gesinnung) der Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken (vgl. vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278). Der Beschwerdeführer erfüllt auch ein zweites Risikoprofil, nämlich jenes von Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten. Entsprechend EUAA, UNHCR und dem LIB der Staatendokumentation wird die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsort XXXX im Regimegebiet in die Türkei und danach nach XXXX im Gebiet der oppositionellen HTS in Idlib als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Sowohl in der aktuellen EUAA Country Guidance vom April 2024 (vgl. II.1.3.9.) sowie in den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (vgl. II.1.3.7.) werden als Risikoprofil Personen hervorgehoben, die aus Gebieten der Opposition kommen. Der Beschwerdeführer stammt zwar nicht aus einem Oppositionsgebiet, sondern sein Herkunftsgebiet ist XXXX , welches sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Der Beschwerdeführer flüchtete allerdings vor der Zwangsrekrutierung im Alter von 19 Jahren aus XXXX und hielt sich nach seiner Abschiebung aus der Türkei in XXXX im von der oppositionellen HTS beherrschten Gebiet auf. Bei einer Rückkehr würde daher seine freiwillige Ausreise aus dem Regimegebiet in die Türkei bzw. in das Gebiet der Opposition gefahrenerhöhend dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer als oppositionell gegen das syrische Regime gesinnt wahrgenommen werden würde. Entsprechend der EUAA Country Guidance vom April 2024 werden Zivilpersonen in Syrien deshalb verhaftet, weil sie zwischen Gebieten unter der Kontrolle des Regimes und Gebieten unter der Kontrolle anderer Kriegsparteien, gereist sind (vgl. II.1.3.9. EUAA Country Guidance: 4.1.4. Civilians originating from areas associated with opposition to the government Seite 35). Entsprechend dem LIB sind Fälle von verhafteten Personen wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und Gebieten anderer Organisationen bekannt (vgl. II.1.3.4. LIB Allgemeine Menschenrechtslage und Haftbedingungen). Entsprechend den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen stellen Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten eine Risikogruppe dar. Beobachter haben laut UNHCR berichtet, dass Zivilpersonen, die sich dafür entschieden hatten, in den zurückeroberten Gebieten in Idlib und Umgebung zu bleiben, oder nach der Rückeroberung zurückgekehrt sind, von den Regierungstruppen festgenommen, gefoltert und getötet wurden (vgl. II.1.3.7. dazu genauer unter Punkt 1) c) Personen in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten). Dies droht auch dem Beschwerdeführer, der aus dem Regimegebiet ins Oppositionelle Gebiet geflohen ist und bei einer Rückkehr ins Regimegebiet zurückkehren würde.
Entsprechend der EUAA Country Guidance vom April 2024 ist eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 lit e) bei Wehrdienstverweigerern aus Syrien im Allgemeinen begründet (vgl. II.1.3.9. EUAA Country Guidance April 2024 übersetzt durch den erkennenden Richter). Laut EUAA deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung erfolgt. Im Falle von Verweigerern aus Gewissensgründen kann die Verfolgung auch aus religiösen Gründen erfolgen. Es ist immer Sache der nationalen Behörden, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Konnex zu einem Fluchtgrund der GFK plausibel ist, und zwar unter Berücksichtigung der aktuellen Informationen über die Situation im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Antragstellers (vgl. II.1.3.9. EUAA Country Guidance April 2024 übersetzt durch den erkennenden Richter).
Gefahrenerhöhend ist gegenständlich zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits ein Wehrbuch erhalten hat, den Wehrdienst aber nicht angetreten ist, sondern vor Ablauf des ihm erteilten Aufschubs im Alter von 19 Jahren geflohen ist. Der Beschwerdeführer ist dem syrischen Regime somit als Wehrdienstentzieher bekannt und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit gesucht. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort XXXX , der unter der Kontrolle des syrischen Regimes liegt, verlassen, ist in die Tükei geflohen und ist nach seiner Abschiebung von dort nicht an seinen Herkunftsort zurückgekehrt, sondern in XXXX , einem Gebiet, welches unter der Kontrolle der oppositionellen HTS steht, verblieben. Der Beschwerdeführer wollte durch die Flucht seinen Wehrdienst umgehen, da er diesen keinesfalls für das Syrische Regime ableisten will. Auch diese Flucht und der Aufenthalt im oppositionellen Gebiet wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gedeutet. Zudem vertritt der Beschwerdeführer tatsächlich eine Meinung, die in Opposition zum syrischen Machthaber steht und hat diese durch seine Teilnahme an Demonstrationen offen gezeigt. Eine aktuell drohende Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer jedenfalls verweigern. Außerdem haben zwei Brüder des Beschwerdeführer Syrien verlassen, ohne den Wehrdienst abgeleistet zu haben. Im Falle des Beschwerdeführers liegen somit mehrere gefahrenerhöhende Aspekte vor, die eine durch das syrische Regime ihm gegenüber unterstellte politische Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich machen.
Der von der Judikatur geforderte Konnex zum Fluchtgrund der GFK ist daher jedenfalls gegeben, da dem Beschwerdeführer vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, wobei dieser eine solche auch tatsächlich innehat. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer daher die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und wegen der Ausreise und der damit einhergehenden Wehrdienstverweigerung verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Wehrdienstverweigerung kann Konsequenzen bis hin zu Folter oder Tod haben, auch eine sofortige Einziehung ist möglich. Die Regierung wird zudem beschuldigt, völkerrechtswidrige Militäraktionen, wie etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, durchzuführen. Wenn syrische Armeeangehörige Befehle nicht befolgen, werden sie erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert.
Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht wohlbegründet wäre. Vielmehr würde sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, der sich dem Militärdienst durch Flucht aus dem Herkunftsort in ein Gebiet der Opposition und die Ausreise aus Syrien entzogen hat, obwohl er bereits zum Wehrdienst einberufen wurde und ein Wehrdienstbuch erhalten hat, vor einer Rückkehr nach Syrien und der Einreise - verbunden mit einem drohenden Kontakt zu dem syrischen Regime – fürchten. Dies insbesondere auch deshalb, zumal der Beschwerdeführer dem syrischen Regime bereits als Wehrdienstverweigerer bekannt ist und von diesem gesucht wird.
3.1.2.4. Zur Aktualität der Verfolgung:
Im vorliegenden Fall droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes und seines Alters bei Grenzübertritt nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst, im Rahmen dessen er zu völkerrechtswidrigen Maßnahmen, wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung, gezwungen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (vgl. VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 16, mit Verweis auf VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Der VwGH stellte bereits mehrfach fest, dass sich das BVwG mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation in Syrien auseinandersetzen muss (vgl. VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250-8). Auch der Verfassungsgerichtshof hat festgehalten (vgl. zuletzt VfGH vom 26.02.2024, E 2721/2023-17), dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss (zB VfGH 19.9.2023, E1089/2023; vgl dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §3, K 61).
Es ist somit festzuhalten, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den Länderfeststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich schon aufgrund der Länderinformationen als aktuell dar. Die durchzuführende Prognoseentscheidung ergibt, dass dem Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr die dargestellte Gefahr droht.
Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer hat durch seine Flucht aus dem Herkunftsort im Jahr 2014 und seine Ausreise aus Syrien und seinen seitherigen Aufenthalt außerhalb Syriens die Ableistung des Militärdienstes verweigert. Er ist aktuell im wehrdienstfähigen Alter, hat den in Syrien gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet, würde bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen, für den Wehrdienst eingezogen zu werden und würde bei seiner Weigerung, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst abzuleisten, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt werden. Er lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee ab. Der Beschwerdeführer vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht. Die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von seinem Militärdienst wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Wehrdienstbuch erhalten. Dennoch ist er den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Regime nicht angetreten, sondern hat das Land verlassen, weil er eine Meinung vertritt, die in Opposition zum syrischen Regime steht. Der Beschwerdeführer befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einer Liste von gesuchten Personen. Da für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst. Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Militärdienstes.
Der Beschwerdeführer hat bereits ein Wehrdienstbuch erhalten, hat den Wehrdienst aber nicht angetreten, sondern ist stattdessen in die Türkei und danach in das von der oppositionellen HTS beherrschte Gebiet in Idlib geflohen. Er hat sich dort einige Zeit lang aufgehalten, bevor er Syrien endgültig verlassen hat. Gegenständlich droht dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls (vor allem dem ausgestellten Wehrdienstbuch und der Tatsache dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime bereits gesucht wird und er ins oppositionelle Gebiet geflohen ist, ehe er Syrien verlassen hat) im Fall der Festnahme durch das syrische Regime und der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes, eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten. Der Beschwerdeführer lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee ab, er vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht. Der Beschwerdeführer hat eine begründete Furcht vor Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem der GFK-Fluchtgründen steht (vgl. VwGH vom 24.04.2024 Ra 2024/20/0141).
3.1.2.5. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden.
Sichere legale Einreisemöglichkeiten in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers abseits von durch die syrische Regierung kontrollierten Flughäfen, sind nicht verfügbar. Der Beschwerdeführer müsste über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über die Flughäfen von Aleppo, Latakia oder Damaskus) nach Syrien zurückkehren. Würde der Beschwerdeführer über sonstige Grenzübergänge ohne Kontakt zum syrischen Regime in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses in seinem Herkunftsort an der Macht ist. Aufgrund dieser Umstände besteht die reale Gefahr, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bei Kontrollen oder Checkpoints verhaftet und er dem Dienst in der syrischen Armee zugeführt wird. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist entsprechend der Länderinformationen aktuell weit verbreitet.
Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in seinem Herkunftsort verhaftet und aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung bestraft wird. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, durch das syrische Regime wegen seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Flucht in die Türkei bzw. daran anschließend in das oppositionelle Gebiet sowie wegen seiner oppositionellen Gesinnung verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Ihm droht aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK.
3.1.2.6. Zur Verfolgung wegen der Familienangehörigkeit
Dem Beschwerdeführer droht außerdem Verfolgung durch das syrische Regime auf Grund seiner Familienangehörigkeit zu seinen Brüdern, die sich weigerten, den Militärdienst in Syrien abzuleisten. Zwei Brüder des Beschwerdeführers haben Syrien verlassen, ohne den Wehrdienst in Syrien abgeleistet zu haben, sie flohen in die Türkei bzw. nach Österreich.
Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der „bloßen“ Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als „soziale Gruppe“ im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur selber den Wehrdienst verweigert hat, sondern auch Bruder zweier Wehrdienstverweigerer ist, die ins Ausland geflüchtet sind, ist dabei besondere Bedeutung beizumessen. Der Beschwerdeführer zählt damit zum Kreis jener Personen, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Da zwei Brüder des Beschwerdeführers der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkamen, sondern zur Vermeidung des Militärdienstes Syrien verlassen haben und sohin in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, und der Beschwerdeführer selbst im Ausland einen Asylantrag stellte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime die gesamte Familie und insbesondere auch den Beschwerdeführer den Oppositionellen zuordnet. Beide Brüder befinden sich nach wie vor nach ihrer Wehrdienstverweigerung im Ausland.
Der Asylgrund kann hierbei in der Angehörigeneigenschaft zu den Brüdern gesehen werden, die so wie der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer das Land verlassen haben. Der Beschwerdeführer ist somit auch wegen eines Familienmitgliedes unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der „Familie“, mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vgl. VwGH 14.01.2003, Z 2001/01/0508). Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch das syrische Regime wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer (auch zukünftig) drohende Bestrafung wegen seiner eigenen "Wehrdienstverweigerung", und jener seiner Brüder als (drohender) Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (zumindest unterstellten) "politischen Gesinnung" sowie der „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“, nämlich jener der „Familie“, steht.
Weil sich der Beschwerdeführer und seine Brüder durch die Ausreise einem drohenden Militärdienst bei dem syrischen Militär - in dessen Rahmen sie zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würden - entzogen haben und somit als politischer Gegner angesehen werden, besteht für den Beschwerdeführer an sich, sowie als Familienangehöriger eine asylrelevante Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).
Entsprechend den Länderfeststellungen gelten Wehrdienstverweigerer als Oppositionelle der syrischen Regierung, und deren Familien werden üblicherweise bedroht (vgl. II.1.3.3.3.). Zudem gilt die Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und gerade Angehörige von Menschen mit tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Einstellung sind der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien seine oppositionelle Gesinnung auch offen gezeigt, weshalb insgesamt daher zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen wird bzw. dass ihm eine solche Gesinnung zumindest unterstellt wird. Aufgrund des eindeutigen Musters, dass auf Personen abgezielt wird, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, ist UNHCR der Auffassung, dass Personen mit diesem Profil wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden (vgl. UNHCR Erwägungen II.1.3.7.)
3.1.2.7. Zum Freikauf vom Wehrdienst:
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht mit der Frage des Freikaufes vom Wehrdienst zumindest auseinanderzusetzen (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Der Beschwerdeführer kann sich nicht vom Militärdienst freikaufen, da er dadurch das syrische Regime unterstützen müsste, was er ablehnt. Der Beschwerdeführer weigert sich aus Gewissensgründen, den Wehrdienst für die syrische Armee abzuleisten. Er besitzt keine ausreichenden finanziellen Mittel, um die Wehrdienstersatzgebühr zu leisten. Ebenso weigert er sich, das Regime durch die Zahlung der Befreiungsgebühr zu unterstützen. Es kann dem Beschwerdeführer, der eine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime vertritt, nicht zugemutet werden, dieses mit finanziellen Mitteln zu unterstützen.
Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520). Das Verlangen des Herkunftsstaates nach einer solchen Leistung ist für sich genommen nicht als Verfolgung einzustufen (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Allein die Tatsache, dass diese Gebühr in der Folge dem Militärbudget zufließen kann, rechtfertigt es noch nicht, sie als ungeeignete Alternative zum Wehrdienst für Verweigernde aus Gewissensgründen anzusehen (Binder/Haller/Nedwed, Wehrdienstverweigerung als Asylgrund, in: Filzwieser/Kasper, Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2023 (2023), 221 (244) mwN).
Es ist daher näher zu betrachten, warum sich der Beschwerdeführer weigert, den Wehrdienst bzw. die Befreiungsgebühr zu leisten: Es ist weder sein Gewissen noch eine religiöse Überzeugung, die es ihm verbieten, Waffen zu tragen und den Militärdienst abzuleisten. In diesem Fall wäre die Verweigerung der Zahlung eines Geldbetrages an eine militärische Institution wohl nicht schützenswert. Im gegenständlichen Fall verweigert der Beschwerdeführer aber den Militärdienst und auch die Zahlung der Befreiungsgebühr aufgrund seiner politischen Überzeugung, das herrschende syrische Regime und den diesem unterstehenden Militärapparat strikt abzulehnen..
Nachdem das syrische Regime die Befreiungsgebühr als wichtige Einnahmequelle betrachtet, ist davon auszugehen, dass damit insbesondere auch die hohen Militärausgaben mitfinanziert werden. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht zumutbar, den Beschwerdeführer, der als politischen Akt der Opposition dem syrischen Militär die Unterstützung in Form des Militärdienstes verweigert, auf die Möglichkeit der Zahlung eines hohen Geldbetrages an diese Institution zu verweisen. Damit würde von der schutzsuchenden Person verlangt werden, gerade auf jenen Schutz zu verzichten, den ihr die Status-RL mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über die finanziellen Mittel verfügt, um die Befreiungsgebühr zu bezahlen, noch bereit wäre, dies zu tun. Die Verweigerung ist im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer das einzige Mittel, um dem Wehrdienst bei der syrischen Armee zu entgehen.
Zudem kann aufgrund des willkürlichen Handelns von Grenzbeamten in Syrien selbst nach einem Freikauf nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert, bestraft, gefoltert und eingezogen wird. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es nach dem syrischen Gesetz grundsätzlich möglich ist, eine Befreiungsgebühr zu zahlen, wenn man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Entsprechend dem LIB werden Personen, die sich des Freikaufs bedient haben, manchmal sogar noch Jahre danach trotzdem eingezogen. Der VwGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass der Feststellung des BVwG - ein Beschwerdeführer der seit seinem 13. Lebensjahr nicht mehr in Syrien lebe und den Wehrdienst nicht abgeleistet habe, sich von der Verpflichtung durch Leistung einer Befreiungsgebühr freikaufen könne - in einer Revision nichts Taugliches entgegengesetzt werden konnte (vgl. VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520, Rn 9). Nichts desto trotz ist festzuhalten, dass die Kontrolle an Checkpoints in Syrien einer großen Willkür unterliegt, und selbst nach einem solchen Freikauf nicht gesichert ist, dass der Person keine Verhaftung oder Einziehung zum Wehrdienst droht. Aus dem LIB ergibt sich, dass das Handeln der einzelnen Grenzbeamten großer Willkür unterworfen ist und nicht eindeutig eine Gefahr bei einer Rückkehr diesbezüglich ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer kann sich in seinem aktuellen Alter von 29 Jahren nicht vom Wehrdienst freikaufen, da nicht gesichert ist, dass er bei einer Rückkehr am Grenzkontrollposten oder an einem der zahlreichen Checkpoints nicht trotzdem zwangsrekrutiert wird. Die Ablehnung der Ableistung des Wehrdienstes basiert im Falle des Beschwerdeführers auf politischen Gründen. Es ist daher nicht zumutbar, ihn auf die Alternative der Leistung der Befreiungsgebühr an Stelle der Ableistung des Wehrdienstes zu verweisen, da auf diese Art seiner Weigerung als Akt der politischen Gesinnung die Wirksamkeit genommen würde. Zudem besitzt der Beschwerdeführer keine ausreichenden finanziellen Mittel, um die Wehrdienstersatzgebühr zu leisten. Entsprechend dem VfGH muss es im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich möglich sein, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben ist (vgl. VfGH 13.06.2023, E 588/2023).
Fraglich ist zudem, ob die Entrichtung einer Befreiungsgebühr vom syrischen Wehrdienst gegen die Verordnung über die EU-Sanktionen gegen Syrien vom 18. Januar 2012 (VO [EU] Nr 36/2012) verstoßen würde, da mit der Entrichtung einer solchen Befreiungsgebühr dem syrischen Regime Geld zufließt. Diese Verordnung gilt gemäß Art 35 lit a im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, was den in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer mitumfasst. Bei der Befreiungszahlung handelt es sich auch um Gelder im Sinne des Art 1 lit j der Verordnung Nr 36/2012, da diese finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließen und Bargelder, Geldforderungen und Zahlungsanweisungen umfassen aber nicht darauf beschränkt sind. Die Zahlung einer Gebühr an den syrischen Staat ist wohl unter diesen Geldbegriff zu subsumieren. Entsprechend Art 14 Abs 2 der Verordnung dürfen den in den Anhängen II und IIa der Verordnung angeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Entsprechend der Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck „syrische Person, Organisation oder Einrichtung“ im Sinne dieser Verordnung (vgl. Art 1 lit o) den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates, als auch jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien, sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden. Entsprechend Art 14 Abs 3 der Verordnung ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 des Art 14 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Es kann somit auch argumentiert werden, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr die im Falle des Beschwerdeführers 7.000 bis 10.000 USD betragen würde, den EU-Sanktionen gegen Syrien widersprechen würde, da sich das syrische Regime auch durch die Gelder der Befreiungsgebühr finanziert und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gelder in die Finanzierung des Militärs fließen, ja eher davon auszugehen ist, dass dem so ist.
Der Beschwerdeführer kann nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über den Flughafen von Damaskus), sicher und legal in seine Herkunftsregion XXXX zurückkehren. Die Herkunftsregion und der Herkunftsort des Beschwerdeführers werden vom syrischen Regime kontrolliert. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer daher die Gefahr, am Grenzkontrollposten oder in seinem Herkunftsort verhaftet und wegen der Ausreise und damit einhergehenden Wehrdienstverweigerung verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Wehrdienst (er hat bereits einen Einberufungsbefehl hierfür erhalten) bei der syrischen Armee eingezogen wird, was er ablehnt.
Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht wohlbegründet wäre. Vielmehr würde sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, der sich dem Wehrdienst im Alter von 19 Jahren durch die Flucht in die Türkei bzw. ins Oppositionsgebiet und die darauffolgende Ausreise aus Syrien entzogen hat und Bruder zweier Wehrdienstverweigerer ist, vor einer Rückkehr nach Syrien und der Einreise - verbunden mit einem drohenden Kontakt zu dem syrischen Regime - fürchten.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem (dem syrischen Regime) ausgeht.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Schon die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage somit einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime auf Grund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Weigerung den Wehrdienst abzuleisten und seiner Flucht in die Türkei bzw. ins oppositionelle Gebiet sowie als Familienangehöriger von Wehrdienstverweigerern. Im Beschwerdefall ist es somit insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund oppositioneller Gesinnung und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, da die Bedrohung vom Staat selbst ausgeht (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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