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W255 2300778-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2300778-1
W255 2300778-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W255 2300778-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.06.2024, VN: XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 08.05.2023 bis 07.05.2024 unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 20.470,38 gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 12.06.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des im Zeitraum von 08.05.2023 bis 07.05.2024 bezogenen Weiterbildungsgeldes widerrufen und die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 20.470,38 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die für diesen Zeitraum geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Sie möge daher den entstandenen Übergenussbetrag mittels beiliegendem Zahlschein einzahlen.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid brachte die BF am 24.06.2024 fristgerecht Beschwerde ein.
1.3. Am 15.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Mit zwei Schreiben vom 21.10.2024 informierte die BF das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die den Rückforderungsbetrag bereits an das AMS überwiesen habe und legte eine Überweisungsbestätigung über den Rückforderungsbetrag vor.
1.5. Mit Schreiben von 22.10.2024 zog die BF ihre Beschwerde zurück. Sie habe der zuständigen AMS-Mitarbeiterin bereits eine Nachricht gesendet, die auch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei. Die BF übermittelte erneut die Überweisungsbestätigung und bat um Weiterleistung an die zuständige Stelle und um Information über die Beendigung des Verfahrens.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 25.05.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2024, VN: XXXX , wurde das von der BF im Zeitraum von 08.05.2023 bis 07.05.2024 bezogene Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 20.470,38 verpflichtet.
2.1.3. Die BF brachte am 24.06.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid ein.
2.1.4. Mit Schreiben vom 22.10.2024 zog die BF ihre Beschwerde vom 24.06.2024 zurück und legte eine Bestätigung über die Überweisung des gesamten Rückforderungsbetrages in Höhe von EUR 20.470,38 an das AMS vor.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.4. Die Feststellung, dass die BF mit Schreiben vom 22.10.2024 ihre Beschwerde zurückzog (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf das vorliegende Schreiben der BF. Die BF brachte mehrere Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei sie im ersten Schreiben vom 21.10.2024 lediglich darauf verweis, den offenen Rückforderungsbetrag nunmehr beglichen zu haben und um Information über die Beendigung des Verfahrens bat. Am 22.10.2024 teilte die BF unmissverständlich mit, ihre Beschwerde vom 24.06.2024 zurückziehen zu wollen. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF offen, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.3.4. Die BF hat ihre Beschwerde vom 24.06.2024 mit Schreiben vom 22.10.2024 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde der BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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