Bundesverwaltungsgericht W257 2228211-1

W257 2228211-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Auftrag an die belangte Behörde Befolgung einer Weisung Dienstaufsicht Dienstpflicht Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Fachaufsicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalakt rechtliches Interesse Rechtsanschauung des VwGH Rechtspfleger Rechtswidrigkeit Richter Unzuständigkeit Verfahrensfortsetzung Weisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W257 2228211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2228211.1.00

Spruch

W257 2228211-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag.a Dr.in Monika ZWERENZ, LL.M. und den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Ingo RIẞ, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.10.2019, GZ XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2020, GZ XXXX nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.12.2023, GZ Ro 2022/12/0029-7, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Antrages, die Mitteilung vom 12.06.2018, GZ: XXXX , als rechtswidrig festzustellen, ersatzlos behoben, sowie der Behörde die Forstsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Richterin des Verwaltungsgerichts Wien.

2. Mit Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG Wien) vom 14.05.2018 teilte die Volksanwaltschaft (VA) mit, dass sie von Amts wegen ein Prüfverfahren zu den am VwG Wien tätigen Rechtspflegern eingeleitet habe. Der VA liege ein von einer Landesrechtspflegerin verfasstes, näher bezeichnetes Erkenntnis vor, mit dem die einschlägige Rechtslage „grob verkannt“ worden sei. Es handle sich dabei um keinen Einzelfall, es dürften in ähnlich gelagerten Fällen auch andere Rechtspfleger gleichartige Erkenntnisse erlassen haben. Die VA ersuchte um Auskunft, ob und bejahendenfalls welche Schulungen die Landesrechtspfleger erhalten, um ihre Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können. Weiters ersuchte die VA um Information, ob und bejahendenfalls welche Kontroll- und Qualitätssicherungssysteme im VwG Wien existieren, die gewährleisten sollen, dass die von den Landesrechtspflegern verfassten Entscheidungen möglichst der geltenden Rechtslage entsprechen.

3. Der Präsident des VwG Wien übermittelte dieses Schreiben der VA mit Schreiben vom 22.05.2018 an die Beschwerdeführerin (als jenem Mitglied des VwG Wien, das nach der Geschäftsverteilung für das Verfahren zuständig ist) und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

4. Mit E-Mail vom 28.05.2018 nahm die Beschwerdeführerin zu dem Schreiben der VA vom 14.05.2018 Stellung und wies zur aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses darauf hin, dass ihr die Zuständigkeit zur Überprüfung einer Entscheidung einer Landesrechtspflegerin bzw eines Landesrechtspflegers nur im Rahmen einer Vorstellung zukomme, eine solche sei nicht erhoben worden. Zur Frage der Ausbildung und zu den „Qualitätssicherungssystemen“ legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie weder mit der Einrichtung des Rechtspflegersystems am VwG Wien noch mit der Auswahl sowie der Aus- und Weiterbildung der Landesrechtspfleger befasst gewesen sei. Die Beurteilung, ob Ausbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesem Bereich notwendig, vorhanden oder geplant seien, obliege alleine der Verantwortung des Präsidenten. Sollte es die belangte Behörde (gemeint wohl der Magistrat Wien) gewesen sein, welche sich zur Befassung der VA deshalb veranlasst gesehenhabe, weil die beabsichtigte Erhebung einer Vorstellung unterblieben sei, habe dieser Umstand wohl eher die Frage nach Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der belangten Behörde aufgeworfen, so weiters die Beschwerdeführerin.

5. Mit einer an die Beschwerdeführerin gerichteten „Mitteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht)“ vom 12.06.2018, Gz. XXXX legte der Präsident des VwG Wien dar, die VA habe mit Schreiben vom 14.05.2018 festgehalten, dass in einer der Beschwerdeführerin als zuständigem Mitglied zugewiesenen Rechtssache durch die Entscheidung einer in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspflegerin die Rechtslage grob verkannt worden sei. Weiters führte der Präsident des VwG Wien ins Treffen, der Verfassungsgerichtshof habe in VfSlg 19.825/2013 zum Einsatz von Rechtspflegern ausgeführt, dass mit der Erledigung von Verfahren durch Rechtspfleger diese keineswegs dem Verantwortungsbereich des nach der Geschäftsverteilung für die jeweilige Rechtssache zuständigen Mitgliedes des VwG entzogen seien. Der berufene Rechtspfleger sei dem Mitglied des VwG weisungsgebunden und das Mitglied des VwG könne sich außerdem jederzeit die Durchführung eines Verfahrens vorbehalten oder dieses an sich ziehen. Damit sei die Tätigkeit der Rechtspfleger stets untrennbar mit der Verantwortung des zuständigen Mitgliedes des VwG zur angemessenen fachlichen Aufsicht verbunden. Weiters heißt es in der „Mitteilung“ wie folgt: „Aus diesem Anlass teilt Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde mit, dass eine in Ihrem Verantwortungsbereich tätige Rechtspflegerin bzw. ein in Ihrem Verantwortungsbereich tätiger Rechtspfleger angemessen zu beaufsichtigen ist“.

6. Gemäß der diesem Schreiben angefügten Zustellverfügung erging dieses an die Beschwerdeführerin, „zum Personalakt“ sowie an den Personalausschuss „zur Kenntnis“.

7. Mit E-Mail vom 21.06.2018, 15:27 Uhr, teilte der Präsident des VwG Wien der Beschwerdeführerin aufgrund ihres telefonischen Ersuchens um Übermittlung der von ihm an die VA erstatteten Stellungnahme zu deren Schreiben vom 14.05.2018 mit, dass es sich dabei um ein amtswegiges Prüfverfahren gemäß Art. 148a Abs. 2 B-VG iVm Art. 148i B-VG handle, weshalb er seine Stellungnahme als vertraulich erachte. Weiters führte er aus, seine Stellungnahme enthalte lediglich „abstrakte Ausführungen zum Rechtspfleger/innen-Modell“ und nehme in keiner Weise auf die Revisionswerberin oder ihre Rechtspflegerin Bezug.

8. Mit E-Mail vom 21.06.2018, 15:39 Uhr, an den Präsidenten des VwG Wien ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft darüber, ob die in dem Schreiben vom 12.06.2018, Gz. XXXX , enthaltene Feststellung, die Rechtspflegerin habe „die Rechtslage grob verkannt“ und die Heranziehung einer bestimmten Rechtsgrundlage sei „offenkundig denkunmöglich“, vom Präsidenten im Rahmen seiner Dienstaufsicht getroffen worden sei. Weiters ersuchte sie - im Hinblick auf die Rechtskraft der in Rede stehenden Entscheidung der Rechtspflegerin - um Mitteilung, welcher Inhalt der Mitteilung zuzumessen sei, wonach sie die Rechtspflegerin „angemessen zu beaufsichtigen“ habe.

9. Mit E-Mail vom 25.06.2018 beantwortete der Präsident des VwG Wien die ihm gestellten Fragen dahin, dass er nur mitgeteilt habe, was die VA unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes festgehalten habe. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur angemessenen fachlichen Beaufsichtigung der in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspflegerin, auf die er in seiner Mitteilung eingegangen sei, ergebe sich aus der in der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bezogenen Rechtslage. Die Mitteilung der Verpflichtung könne freilich keine Auswirkungen auf den rechtskräftig entschiedenen Fall haben, der nur Anlass für die Mitteilung gewesen sei, sondern primär für die Zukunft klarstellen, dass eine Verpflichtung in diesem Sinn bestehe.

10. Mit E-Mail vom 09.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die „Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht)“ vom 12.06.2018 als rechtswidrig festzustellen und aus ihrem Personalakt zu entfernen. Begründend verwies die Beschwerdeführerin - nach zusammengefasster Wiedergabe der bisherigen Geschehnisse - darauf, die Mitteilung sei geeignet, in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung einzugreifen.

11. Mit Bescheid vom 18.10.2019 wies der Präsident des VwG Wien die Anträge der Beschwerdeführerin vom 09.05.2019 zurück. Begründend führte er aus, Art. 87 Abs. 1 B-VG räume richterlichen Organwaltern keine subjektiven Rechte ein. Es liege kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin, das zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtige, vor. Ein solches lasse sich auch nicht dem richterlichen Dienstrecht entnehmen. Aufgrund der Unabhängigkeit der Rechtsprechung könnten Verstöße gegen Richter bindende Rechtsvorschriften nur „aufgezeigt und ausgestellt“ werden, es bleibe den Richtern überlassen, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Mangels Normativität derartiger Belehrungen und Ausstellungen bzw. Mitteilungen in der schlicht-hoheitlichen Dienstaufsicht könne dies voraussetzungsgemäß mit subjektiven Rechten gar nicht kollidieren. Fallbezogen habe die Antragstellerin vermeint, über Landesrechtspflegerentscheidungen nur im Zuge einer Vorstellung entscheiden zu müssen. Deshalb habe sich der Präsident „in pflichtbewusster Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger“ veranlasst gesehen, die verfassungsgerichtlich ausgesprochene richterliche Aufsichtspflicht über Rechtspfleger im Wege der Mitteilung vom 12.06.2018 festzuhalten und dies auch im Personalakt der Beschwerdeführerin zu dokumentieren. Wiewohl einer derartigen (schlicht-hoheitlichen) Mitteilung kein normativer Charakter zukomme, könne diese doch in einem allfälligen Disziplinarverfahren von Relevanz sein, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung werde „von Wissentlichkeit auszugehen“ sein. Die Mitteilung sei somit unter dem Aspekt der Belehrung beachtlich, „unter dem Aspekt der Anordnung unbeachtlich, weil unwirksam“. Ebenso wie die Mitteilung selbst sei auch deren Einlegen in den Personalakt als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, gegen das mangels einfachgesetzlicher Anordnung kein Rechtsschutz bestehe.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des VwG Wien vom 10.01.2020 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob einen Vorlageantrag.

13. Mit Erkenntnis vom 24.05.2022, GZ W274 2228211-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

Begründend legte das BVwG dar, dem einzelnen Richter komme aufgrund von Art. 87 Abs. 1 B-VG kein subjektives Recht auf richterliche Unabhängigkeit zu. Auch andere in Frage kommende, dem anzuwendenden Dienstrecht zu entnehmende, berührte subjektive Rechte der Beschwerdeführerin seien nicht ersichtlich. Die Mitteilung vom 12.06.2018 greife nicht in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ein. Weiters ging das BVwG davon aus, dass die Mitteilung keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlege und deshalb auch nicht als Weisung zu qualifizieren sei. Es liege kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Dieses ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mitteilung in einem allfälligen Disziplinarverfahren von Relevanz sein könne. Das Einlegen der Mitteilung in den Personalakt sei ebenso wie die Mitteilung selbst als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, gegen das - mangels gesetzlicher Anordnung - kein Rechtsschutz bestehe. Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob in der in Art. 87 Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit ein subjektives Recht des einzelnen Richters zu erblicken sei.

14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25.08.2022, E 1796/2022-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht ordentliche Revision.

15. Das BVwG führte ein Verfahren gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch, in dessen Rahmen der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien eine Revisionsbeantwortung erstattete.

16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.12.2023, GZ: Ro 2022/12/0029-7, wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens des Präsidenten des VwG Wien vom 12.06.2018 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass es sich bei der „Mitteilung“ der belangten Behörde um eine Weisung gehandelt habe. Das BVwG hätte davon ausgehend zu prüfen gehabt, ob ein fallbezogenes Feststellungsinteresse besteht. Weiters hätte das BVwG davon ausgehen müssen, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin auch auf die Feststellung gerichtet war, dass es nicht zu ihren Dienstpflichten gehört, die ihr mit der Mitteilung vom 12.06.2018 erteilte Weisung zu befolgen. In weiterer Folge wäre zu prüfen gewesen, ob ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Frage der Pflicht zur Befolgung der erteilten Weisung, das zu einer Sachentscheidung über den von ihr gestellten Antrag hätte führen müssen, besteht. Die Weisung sei von einem unzuständigen Organ erteilt worden, weshalb sie nicht zu befolgen gewesen wäre.

Ebenso fasste der Verwaltungsgerichtshof, den Beschluss, die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Entfernung des Schreibens des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.06.2018 aus ihrem Personalakt richtet, zurückzuzuweisen. Diesbezüglich wurde der Bescheid der belangten Behörde somit rechtskräftig.

17. Im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

18. Das Erkenntnis wurde den Parteien übermittelt, wobei diesen rechtliches Gehör eingeräumt wurde. Die belangte Behörde übermittelte am 14.06.2024 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Mitteilung vom 12.06.2018 keine Weisung darstelle. Diese Annahme des Verwaltungsgerichtshofs sei unzutreffend. Verwaltungsgerichte seien zwar verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Diese Bindung bestehe jedoch dann nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen unrichtigen Sachverhalt angenommen hat. Die belangte Behörde stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

19. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin vorgelegt. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführer langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Der Präsident des VwG Wien richtete am 12.06.2018 per E-Mail folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:

„[..] Aus diesem Anlass teilt Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde mit, dass eine in Ihrem Verantwortungsbereich tätige Rechtspflegerin bzw. ein in Ihrem Verantwortungsbereich tätiger Rechtspfleger angemessen zu beaufsichtigen ist“.

Begründend wurde ausgeführt, dass die VA die Ansicht vertrete, die im Verantwortungsbereich der Richterin tätigen Rechtspflegerin habe in einer Rechtssache die Entscheidung grob verkannt und die Beschwerdeführer die Rechtspflegerin daher zu beaufsichtigen habe.

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.05.2019 per E-Mail den Antrag, die

„Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht) vom 12.06.2018, GZ. XXXX ,

  • als rechtswidrig festzustellen

  • und aus meinem Personalakt zu entfernen.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Im Akt befindet sich insbesondere das Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Abweisung:

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).

3.2.1. Zur Weisung:

Art. 20 Abs. 1 B-VG lautet:

„Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“

Art. 87 B-VG lautet:

„(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.“

Art. 134 Abs. 7 B-VG lautet:

„Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.“

Art. 135a B-VG lautet:

„(1) Im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

(2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.“

Unter einer „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer (seiner) Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003, Rn. 23, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, kann nach der Rechtsprechung auch ein an einen Mitarbeiter gerichtetes „Ersuchen“ eines Vorgesetzten eine Weisung darstellen. Eine Weisung muss in einer Verwaltungsorganisation nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080, Rn. 36, mwN).

Das Schreiben des Präsidenten des VwG Wien vom 12.06.2018 ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführerin mit der - unter Hinweis auf die von der VA beanstandeten Entscheidung der im Verantwortungsbereich der Revisionswerberin tätigen Rechtspflegerin sowie der daran anschließenden Darlegung der Aufsichtspflichten eines Richters über ihm zugewiesene Rechtspfleger - „aus diesem Anlass“ ergangenen Mitteilung, dass sie die in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspfleger angemessen zu beaufsichtigen habe, zur Pflicht gemacht werden soll, diese dazu anzuhalten, künftig keine Entscheidungen mehr in dem von der VA als grobe Verkennung der Rechtslage beanstandeten Sinn zu treffen.

Die Bezeichnung des Schreibens als „Mitteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht)“ ändert nichts am Charakter einer normativ geäußerten Anordnung, also einer Weisung. Es lag somit eine Weisung vor.

3.2.2. Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. etwa VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens im Hinblick auf eine Weisung einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, ob er also verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist unter anderem dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2014, 2013/12/0159, mwN; vgl. auch allgemein dazu, dass auch Richtern ein Recht auf Feststellung zukommt, VwGH 14.12.1981, 2502/80, 15.12.1993, 89/12/0238 und 22.4.1991, 90/12/0329).

Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren (vgl VwGH 27.02.2014, 2013/12/0159).

Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist dahin zu verstehen, dass dieser auch auf die Feststellung gerichtet ist, dass es nicht zu ihren Dienstpflichten gehört, die mit Mitteilung vom 12.06.2018 erteilte Weisung zu befolgen.

Der Befolgungspflicht einer Weisung kann nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Diese liegt z.B. dann vor, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde (vgl VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger „vorgesetzt“ iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist. Nur dort, wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal „abstrakt“ zuständig sein (vgl. VwGH 6.6.2023, Ro 2022/12/0032, Rn. 24, mwN). Dies trifft auf die Weisung im gegenständlichen Fall zu. Die Weisung betrifft die Ausübung des richterlichen Amtes im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Eine abstrakte Weisungsunterworfenheit liegt aber nur im Bereich der Justizverwaltung vor. Mangels abstrakter Zuständigkeit kam die Weisung sohin von einem unzuständigen Organ und war daher nicht zu befolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).

Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).

Dies ist gegenständlich der Fall, da die Weisung eine Anordnung für künftige Fälle beinhaltet. Es besteht somit ein damit einhergehendes konkretes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung.

Es handelt sich im gegenständlichen Fall auch um keinen subsidiären Rechtsbehelf. Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid, soweit er den Feststellungsantrag betrifft, ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin unter Abstandnahme vom zuvor gebrauchten Zurückweisungsgrund zu treffen haben.

3.3. § 4a Abs. 3 VGW-DRG lautet:

Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt und es ergeben sich aus dem weiteren Akteninhalt keine dem entgegenstehenden Inhalte. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.5. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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