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W292 2293708-1•Bundesverwaltungsgericht W292 2293708-1
W292 2293708-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W292 2293708-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 16.05.2024, Zl. 1365544710-231615644, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 20.08.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt; der Beschwerdeführer gab an, er habe sein Land aufgrund des Krieges verlassen. Weiters gebe es keine Arbeit, er müsse sich um seine Familie sorgen, da er zwei behinderte Brüder habe; weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, führte er aus, sich vor dem Krieg zu fürchten. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.
2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA (belangte Behörde) am 26.04.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt sodann zusammengefasst an, Syrien verlassen zu haben, um seine Familie versorgen und ein gutes Leben führen zu können. Die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, bejahte er; dies seien alle Gründe für seine Asylantragstellung. Zu seinen persönlichen Umständen befragt gab der Beschwerdeführer an, in XXXX , Provinz Idlib geboren zu sein und dort vier Jahre die Schule besucht zu haben. Bis zu seiner Ausreise habe er im Haus seiner Familie in XXXX gelebt, 2018 sei er in die Türkei ausgereist und habe dort in einer Fabrik gearbeitet. Seine Eltern, zwei Schwestern sowie vier Brüder – drei von ihnen hätten eine Behinderung – würden, unterstützt von einer Hilfsorganisation, weiterhin in ihrem Mietshaus in XXXX leben, ein Bruder sei in der Türkei aufhältig. Im Falle einer Rückkehr könne er im Haus seiner Eltern leben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.08.2023 mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder Furcht vor einer solchen verlassen habe, sondern habe der Beschwerdeführer selbst ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht. Weiters habe das syrische Regime auf den Beschwerdeführer in dessen Heimatregion keinerlei Zugriff und könne ihn daher nicht zum Wehrdienst rekrutieren. Darüber hinaus liege im Falle des Beschwerdeführers bezogen auf seine Heimatstadt XXXX keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gem. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention vor. Die Herkunftsregion gelte als zumutbar sicher und könne gefahrenlos erreicht werden, zudem halte sich die Familie des Beschwerdeführers dort auf. Er könnte seinen Lebensunterhalt ebendort bestreiten und fände dort Arbeits- sowie Wohnmöglichkeiten vor. Insbesondere aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass XXXX seit 2018 relativ stabil und sicher sei, einzelne Anschläge würden nur bestimmten Personengruppen gelten, zu denen der Beschwerdeführer nicht zu zählen sei. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.
4. Gegen den oben bezeichneten Bescheid richtet sich die gegenständliche, vollumfängliche Bescheidbeschwerde. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgründe vor der belangten Behörde vollständig vorzubringen. Er stamme aus XXXX , Region Idlib und sei dort während eines Flugangriffes an den Beinen verletzt worden. Er habe daraufhin gemeinsam mit seiner Familie mehrmals den Wohnort gewechselt, mittlerweile würden seine Eltern und Geschwister in XXXX leben, welches unter Kontrolle der FSA stehe. Sein Herkunftsort XXXX sowie sein letzter Aufenthaltsort in Syrien XXXX würden jedoch unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen, bei einer Rückkehr dorthin könne er aufgrund seines Alters zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden. Die Ableistung dieses Wehrdienstes lehne er jedoch ab, er könne eine Beteiligung an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Weiters drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung, des Wohnortes seiner Familie in einem Oppositionsgebiet sowie des Wehrdienstentzuges durch ihn und seinen in der Türkei lebenden Bruders die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer könne weder sicher noch legal nach Syrien einreisen ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu kommen; es drohe ihm beim Grenzübertritt die sofortige Verhaftung bzw. Einziehung zum Militärdienst. Darüber hinaus laufe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr, aufgrund des Bürgerkrieges, der damit einhergehenden desaströsen Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie der allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien, in seinen gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere habe die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien sowie zu seinem Herkunftsort angestellt. So sei die Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr durch seine Familie keinesfalls gewährleistet, da diese selbst nur mit Hilfe einer Hilfsorganisation überleben könne und drei Brüder mit Behinderung zu versorgen habe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen und insbesondere aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage in Syrien – sicherheitsrelevante Vorfälle in der Region Idlib seien in der ersten Jahreshälfte 2023 gestiegen und eine Verbesserung nicht in Sicht – zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen sei, ganz unabhängig davon, wer sein Herkunftsgebiet kontrolliere.
5. Am 04.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und diesen ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Rückkehrsituation sowie seiner Integration in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Gemeinsam mit seiner Familie habe er im Alter von ungefähr 14 Jahren seinen Geburtsort aufgrund von Bombardierungen verlassen, sich zwei Wochen in XXXX aufgehalten und sei die Familie schließlich nach XXXX geflüchtet, wo der Beschwerdeführer für ein Jahr gelebt habe. Dort sei es aber auch sehr unsicher gewesen, daher hätten ihm seine Eltern eine Ausreise in die Türkei nahegelegt. Er habe kleinere Verletzungen am Bein, da er in XXXX bei einem Bombeneinschlag von Trümmerteilen getroffen worden sei. Ende 2018 habe der Beschwerdeführer schließlich Syrien aufgrund des Krieges von XXXX aus in die Türkei verlassen, wo er in einer Fensterfabrik gearbeitet und in einer Mietwohnung gewohnt habe. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer nach XXXX zum Regime zurück und werde zwangsrekrutiert. Er wolle den Wehrdienst nicht antreten, da das Volk bzw. Unschuldige ermordet werden und er nicht daran teilnehmen wolle, er wolle keine Waffe tragen müssen. Derzeit lebe seine Familie – sein Vater, seine Mutter sowie drei Brüder und zwei Schwestern – weiterhin in einem Mietshaus in XXXX , ein 23-jähriger Bruder sei in der Türkei aufhältig. Sein Vater sei aufgrund einer Erkrankung – er habe einen Herzinfarkt erlitten – nicht mehr arbeitsfähig, seine zwei älteren Brüder hätten eine Behinderung und sein 13-jähriger Bruder komme durch seine Arbeit als Mechanikergehilfe alleine für die Miete der Familie auf. Weitere Kosten bestreite die Familie durch Unterstützung des in der Türkei lebenden Bruders, welcher jedoch nur manchmal einer Arbeit nachgehe. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie alle paar Tage in Kontakt – die Familie habe ein Telefon, einen Generator, mit dem sie eine (halbe) Stunde Strom habe und fließendes Wasser, welches jedoch teilweise tagelang abgedreht werde. Es gebe keine Existenzmöglichkeiten und kaum bzw. schlecht bezahlte Arbeit in XXXX . Der Beschwerdeführer habe in Österreich Freunde und einen Integrationskurs besucht und wolle sich demnächst für einen Deutschkurs sowie in einem Fußballverein anmelden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX als Verfahrensidentität, wurde am XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist islamischer Religionszugehörigkeit mit sunnitischer Glaubensrichtung.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Idlib in Syrien geboren und aufgewachsen; vor seiner Ausreise lebte er für zumindest ein Jahr gemeinsam mit seiner Kernfamilie in XXXX , ebenfalls Gouvernement Idlib, spricht Arabisch und ist mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, drei seiner Brüder sowie seine zwei Schwestern leben einem gemieteten Haus im Ort XXXX (Gouvernement Idlib); ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Syrien vier Jahre die Grundschule besucht, hat bereits in jungen Jahren in Syrien Berufserfahrung gesammelt und zum Einkommen der Familie beigetragen; nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2018 war er in der Türkei erwerbswirtschaftlich tätig und konnte so seine Grundbedürfnisse nach Wohnen, Nahrung und sonstiger persönliche Bedürfnisse decken, zudem war er in der Lage, seine in Syrien lebende Familie finanziell zu unterstützen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im Jahr 2018 im Alter von ca. 14 Jahren verlassen und ist seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 08.02.2024, sohin seit etwa neun Monaten, durchgängig in Österreich auf.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
1.1.8. Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt staatliche Unterstützungsleistungen und geht keiner eigenen Erwerbsarbeit nach.
1.1.9. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer besuchte bislang keine Deutschkurse, lebt von der Grundversorgung und war nicht erwerbstätig.
Neben Bekanntschaften konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis in Österreich pflegt.
1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien XXXX steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Geburtsort des Beschwerdeführers steht demgegenüber unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer ist in Syrien XXXX bereits in jungen Jahren einer Hilfsarbeit nachgegangen; die gesamte Kernfamilie wohnt zum Entscheidungszeitpunkt ebendort in einem gemieteten Haus.
1.2.2. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt etwa XXXX Jahre alt und hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet, da er lange vor Erreichung des Alters für die vorbereitenden Handlungen auf den Wehrdienst (Musterung, Abholung eines Militärdienstbuches) das Land verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen offiziellen Einberufungsbefehl erhalten.
1.2.3. Die syrischen Behörden unterstellen nicht sämtlichen Personen, die ausgereist sind und sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.
1.2.4. Das Gouvernement Idlib befindet sich größtenteils außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen zum Militärdienst einberufen kann, dies mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023).
1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde von keiner (weiteren) Bürgerkriegspartei zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert oder sonst dazu verhalten.
1.2.6. Der Beschwerdeführer war bislang nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus Syrien noch nie an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt und ist auch sonst nicht erkennbar mit einer gegen das syrische Regime gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten. Weder hatte er vor seiner Ausreise aus Syrien eine eigene, gegen das syrische Regime gerichtete politische Überzeugung noch hat sich eine solche seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bei ihm entwickelt. Er lehnt die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee aufgrund des Krieges und den damit einhergehenden persönlichen Gefahren ab.
1.2.7. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.8. Seitens österreichischer Behörden sind zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers an dessen Herkunftsstaat keinerlei Informationen übermittelt worden.
1.3. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit oder Versorgungslage führt, vorgebracht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang im Zuge willkürlicher Gewalt am Körper verletzt worden ist.
1.3.2. Im Gouvernement Idlib leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 2.927.392 Menschen auf einer Fläche von 6.097 km2. Der Großteil des Gouvernements Idlib wird von der Gruppierung HTS kontrolliert, das syrische Regime kontrollierte den südlichen und östlichen Teil des Gouvernements. Seit einem Waffenstillstand im März 2020 kam es zu keinen bedeutenden territorialen Verschiebungen zwischen den Konfliktparteien im Gouvernement. Im Gouvernement Idlib wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 1.837, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 1.030 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, wobei die höchste Zahl in den Distrikten Ariha und al Ma’ra dokumentiert wurde. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich knapp 60 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 91, zwischen August 2023 und November 2023 84 zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa sechs zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.3. Im Gouvernement Aleppo leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 4.226.203 Menschen auf einer Fläche von 18.500 km2. Der Großteil des Gouvernements wird von der syrischen Regierung, ein westlicher Teil von der Gruppierung HTS kontrolliert. Der nördliche Teil des Gouvernements wird von der türkischen Armee bzw. von ihr unterstützten oppositionellen Gruppen unter der Dachorganisation SNA beherrscht, wobei auch kurdische Streitkräfte (SDF) eine Enklave nördlich von Aleppo-Stadt halten und im Nordosten des Gouvernements präsent sind. Die Sicherheitslage ist geprägt von Zusammenstößen zwischen diesen Konfliktparteien. Im Gouvernement Aleppo wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 2.735, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 1.077 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich 53 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 156, zwischen August 2023 und November 2023 54 zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa fünf zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.4. Im Gouvernement Damaskus leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 1.818.517 Menschen auf einer Fläche von 105 km2. Das Gouvernement besteht aus der gleichnamigen syrischen Hauptstadt und deren Vororte und wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Die Sicherheitslage ist aufgrund der starken Präsenz von Armee und mit ihr verbündeten iranischen Milizen relativ stabil, wobei auch regelmäßig (Bomben-)Anschläge und israelische Luftangriffe stattfinden. Im Gouvernement Damaskus wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 36, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 10 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich 0,6 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 drei, zwischen August 2023 und November 2023 vier zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.5. Im Gouvernement Dar‘a leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 1.023.833 Menschen auf einer Fläche von 3.730 km2. Das Gouvernement wird nominell von der syrischen Regierung kontrolliert, jedoch sind auf lokaler Ebene unterschiedliche bewaffnete Gruppierungen mitunter aus dem islamitischen bzw. oppositionellen Lager aktiv. Die Sicherheitslage ist geprägt von gelegentlichen Auseinandersetzungen dieser Gruppierungen untereinander bzw. mit regierungstreuen Einheiten; auch von gezielten Tötungen von Zivilsten (teilweise ehemalige oppositionelle Kämpfer) wird berichtet. Im Gouvernement Dar‘a wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 756, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 220 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich knapp 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 178, zwischen August 2023 und November 2023 70 zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa 24 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.6. Im Gouvernement Deir Ez-Zor leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 1.096.528 Menschen auf einer Fläche von 33.060 km2. Das Gouvernement wird auf der westlichen Seite des Euphrat von der syrischen Regierung und mit ihr verbündeten (iranischen) Milizen, auf der östlichen Seite von den kurdisch kontrollierten SDF beherrscht, wobei die US-Armee mehrere Stützpunkte im kurdisch kontrollierten Gebiet unterhält. Der Islamische Staat ist im Gouvernement weiterhin präsent und wird von allen eben genannten Akteuren bekämpft. Darüber hinaus kommt es zu regelmäßigen Zusammenstößen zwischen den SDF einerseits und arabischen Stämmen andererseits sowie zu Vorfällen zwischen den US-Amerikanern und irantreuen Milizen. Im Gouvernement Deir Ez-Zor wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 1.089, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 742 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich etwa 43 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 167, zwischen August 2023 und November 2023 70 zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa 22 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.7. Im Gouvernement Hama leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 1.485.590 Menschen auf einer Fläche von 8.883 km2. Das Gouvernement wird zum Großteil von der syrischen Regierung kontrolliert, lediglich ein kleiner, nördlicher Teil steht unter Einfluss der Gruppierung HTS. Zwischen der syrischen Armee und HTS kommt es regelmäßig zu Zusammenstößen, wobei auch Zellen des Islamischen Staates in der Region aktiv sind. Im Gouvernement Hama wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 557, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 225 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich etwa 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 76, zwischen August 2023 und November 2023 14 zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa sechs zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.8. Im Gouvernement al-Hasaka leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 1.206.229 Menschen auf einer Fläche von 23.334 km2. Das mehrheitlich kurdische Gouvernement ist Teil der Autonomen Selbstverwaltungsregion Nord- und Ostsyrien und wird militärisch von den SDF beherrscht, wobei der Nordwesten von der türkischen Armee und der mit ihr verbündeten SNA kontrolliert wird. Die Sicherheitslage ist auch von der Auseinandersetzung zwischen diesen Parteien geprägt. Die syrische Regierung ist in den Städten al-Hasaka und Qamishli sowie im türkisch-syrischen Grenzgebiet präsent; der Islamische Staat verübt Anschläge auf kurdische Einheiten. Im Gouvernement al-Hasaka wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 1.104, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 497 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich etwa 29 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 52, zwischen August 2023 und November 2023 vier zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa fünf zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.9. Im Gouvernement Homs leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 1.502.706 Menschen auf einer Fläche von 42.223 km2. Das Gouvernement wird von der syrischen Regierung kontrolliert, lediglich beim Grenzübergang Al-Tanf gibt es eine durch US-amerikanische-Präsenz geprägt Zone. Der Islamische Staat ist in den ländlichen Gebieten des Gouvernements aktiv und verübt gelegentlich Anschläge. Im Gouvernement Homs wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 215, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 65 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich knapp vier sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 73, zwischen August 2023 und November 2023 60 zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa neun zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.10. Im Gouvernement Latakia leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 1.295.334 Menschen auf einer Fläche von 2.297 km2. Das Gouvernement wird von der syrischen Regierung kontrolliert, lediglich im Norden beherrscht die Gruppierung HTS einen schmalen Landstreifen, in dessen Umgebung es gelegentlich zu Auseinandersetzungen zwischen regierungstreuen Einheiten und HTS kommt. Im Gouvernement Latakia wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 263, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 185 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich etwa acht sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 fünf, zwischen August 2023 und November 2023 drei zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.11. Im Gouvernement Quneitra leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 105.443 Menschen auf einer Fläche von 1.861 km2. Das Gouvernement, zu dem die von Israel besetzten Golanhöhen gehören, wird abseits dieser von der syrischen Regierung kontrolliert und ist durch die Präsenz irantreuer Milizen geprägt. Es kommt gelegentlich zu Zusammenstößen zwischen regierungstreuen Milizen und bewaffneten Gruppierungen, israelischen Luftschlägen sowie zu Aktivitäten des Islamischen Staates. Im Gouvernement Quneitra wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 49, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 16 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich weniger als einem sicherheitsrelevanten Vorfall pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 keine, zwischen August 2023 und November 2023 fünf zivile Todesopfer, wobei diese Zahl auch auf Migrationsrouten nach Europa ertrunkene Einwohner des Gouvernements enthält.
1.3.12. Im Gouvernement ar-Raqqa leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 754.295 Menschen auf einer Fläche von 19.616 km2. Das Gouvernement ist Teil der Autonomen Selbstverwaltungsregion Nord- und Ostsyrien und wird militärisch von den SDF beherrscht, wobei der Norden von der türkischen Armee und der mit ihr verbündeten SNA kontrolliert wird. Der Süden des Gouvernements wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Die Sicherheitslage ist geprägt von kurdisch-türkischen Auseinandersetzungen, wobei auch IS-Zelle kurdische Streitkräfte attackieren. Im Gouvernement ar-Raqqa wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 751, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 234 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich etwa 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 20, zwischen August 2023 und November 2023 ein ziviles Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa drei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.13. Im Gouvernement rif-Dimashq leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 3.310.012 Menschen auf einer Fläche von 18.032 km2. Das Gouvernement wird von der syrischen Regierung und ihren Verbündeten kontrolliert; die US-Armee und ihre Verbündeten beherrschen ein Gebiet um den Grenzübergang Al-Tanf. Die Sicherheitslage ist geprägt von gelegentlichen Auseinandersetzungen zwischen Familienclans und unterschiedlichen regierungstreuen Milizen sowie israelischen Luftschlägen. Im Gouvernement rif-Dimashq wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 221, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 80 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich knapp fünf sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 18, zwischen August 2023 und November 2023 zehn zivile Todesopfer, wobei diese Zahl auch auf Migrationsrouten nach Europa ertrunkene Einwohner des Gouvernements enthält Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.14. Im Gouvernement as-Suwaida leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 379.223 Menschen auf einer Fläche von 5.550 km2. Das mehrheitlich von Drusen bewohnte Gouvernement wird von der syrischen Regierung kontrolliert, die lokale Kontrolle liegt jedoch hauptsächlich bei drusischen Milizen. Die Sicherheitslage ist geprägt von kleinen, bewaffneten Gruppen, die teils in Opposition zur syrischen Regierung stehen sowie kriminellen Gruppierungen im Bereich Drogenhandel und Entführungen. Im Gouvernement as-Suwaida wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 80, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 34 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich etwa zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete zwischen August 2022 und Juli 2023 24, zwischen August 2023 und November 2023 fünf zivile Todesopfer. Dies entspricht – verglichen mit der Bevölkerungszahl – etwa acht zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner im genannten Bezugszeitraum.
1.3.15. Im Gouvernement Tartus leben nach Schätzungen aus dem Mai 2022 948.274 Menschen auf einer Fläche von 1.892 km2. Das Gouvernement wird von der syrischen Regierung kontrolliert und blieb von militärischen Auseinandersetzung im Bürgerkrieg größtenteils verschont. Im Gouvernement Tartus wurden im Zeitraum 01.08.2022 bis 28.07.2023 sechs, vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 fünf sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Für den letztgenannten Zeitraum entspricht dies durchschnittlich 0,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Woche. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verzeichnete weder zwischen August 2022 und Juli 2023 noch zwischen August 2023 und November 2023 zivile Todesopfer.
1.3.16. Der Ort des letzten Aufenthaltes des Beschwerdeführers XXXX , ist über den Grenzübergang Bab al-Hawa von der Türkei aus erreichbar. Der Geburtsort des Beschwerdeführers ist über den Flughafen Damaskus und in weitere Folgen über den Landweg – etwa über die Gouvernements Rif Dimashq, Homs und Hama erreichbar.
1.3.17. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers bewohnt in XXXX ein gemietetes Haus und verfügt dort über einen Stromgenerator und hat dadurch zumindest stundenweise Strom. Im Haus gibt es eine kleine funktionsfähige Küche und ein Badezimmer, es gibt einen Wasseranschluss und zumindest zeitweise fließendes Wasser im Haus. Die Familie des Beschwerdeführers ist in XXXX mit den grundlegenden Bedürfnissen nach Unterkunft und Nahrung versorgt.
1.3.18. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz sichern. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Syrien bei seiner Familie in XXXX wohnen und von dieser versorgt sowie finanziell unterstützt werden bzw. selbst sich und den Familienverband versorgen und unterstützen.
1.3.19. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.
1.3.20. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen (z.T. bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN vom 27.03.2024 (Version 11)
-EUAA: Country Guidance Syria, April 2024
-ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023
-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB), 14.10.2022
-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI / SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29.03.2023
-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.9.2022: SYRIEN - Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen
-Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Version 1, 25.10.2023
-ACCORD, Themendossier Wehrdienst Syrien, ecoi.net, 23.09.2024
Letzte Änderung 2024-03-08 11:28
Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023).
Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023).
Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 2024-03-11 06:50
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).
Rekrutierungspraxis
Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024).
Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vgl. NMFA 8.2023; vgl. DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024).
Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023).
Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 1.2024).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.]
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Letzte Änderung: 2024-03-11 07:21
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).
Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024).
Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022).
Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023).
Polizeidienst als Befreiung vom Wehrdienst
Gemäß Abschnitt 12 des Wehrpflichtgesetzes war eine Person vom Wehrdienst befreit, wenn sie mindestens zehn Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit stand, einschließlich der Polizei. Diese Frist wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 1 von 2012 auf fünf Jahre verkürzt. Hat eine Person nicht die vollen fünf Jahre gedient, muss sie dennoch ihren Militärdienst ableisten. Wer bei der Polizei akzeptiert wird, unterschreibt jedoch einen Zehnjahresvertrag. Es ist auch möglich, dass ein Rekrut der Polizei beitritt und dort seinen Militärdienst ableistet, da die internen Sicherheitsdienste gemäß Artikel 10 des Wehrpflichtgesetzes zu den syrischen Streitkräften gezählt werden. Wenn eine Person der Polizei beitritt, wird das Rekrutierungsbüro, dem sie untersteht, angewiesen, sie nicht zum Militärdienst einzuberufen (NMFA 5.2022). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt zudem an, dass Polizisten keinen Reservedienst leisten müssen, wenn sie ihre Wehrpflicht erfüllt haben, unabhängig davon, ob sie Polizeidienst geleistet haben oder nicht (NMFA 8.2023).
Rechtlich gesehen ist es möglich, aus dem Polizeidienst auszutreten. Die Kündigung muss samt einer Erklärung über die Gründe eingereicht werden. Alle Rücktrittsgesuche werden auf der Grundlage einer Sicherheitsanalyse geprüft. In der Praxis werden die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Polizeibeamte können während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Eine Laufbahn innerhalb des erweiterten Sicherheitsapparats ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und es ist nicht üblich, eine solche Position vorzeitig zu verlassen. Bei einer Laufbahn in einer Sicherheitsbehörde ist es laut einer Quelle praktisch unmöglich, die Erlaubnis zur Kündigung zu erhalten. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, welches Gesetz in diesem Fall gilt (NMFA 5.2022). Zollbeamte gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine Sicherheitskräfte und Kriminalbeamte (ACCORD 17.1.2022).
Anm.: Zur Rolle des Sicherheitsapparats im Laufe des Kriegs und bei Menschenrechtsverletzungen siehe die Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Hinrichtungen und außergerichtliche Tötungen sowie das Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen.
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vgl. AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vgl. ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024).
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 2024-03-12 13:44
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).
Freikauf vom Wehrdienst
Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024).
Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. NMFA 8.2023).
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).
Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 1.2024).
Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts".
Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft".
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter) (Üngör 15.12.2021). Dem hingegegn gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden (EUAA 10.2023). Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, die normalerweise im April und September geplant sind, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei (NMFA 8.2023). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Auch einige Quellen des Danish Immigration Service geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt (DIS 1.2024). Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet (NMFA 8.2023).
Bei militärischer Desertion gibt es Fälle, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Mehrere Quellen berichten, dass Deserteure verfolgt und mit einer Haftstrafe bestraft werden und dann ihren Wehrdienst ableisten müssen (DIS 1.2024). Eine Quelle berichtet im Jahr 2020, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. SNHR berichtet, dass Deserteure ein bestimmtes Zeitlimit, wie beispielsweise ein Jahr haben, um sich freiwillig den Behörden stellen und straffrei davonkommen zu können. Wer sich innerhalb der Frist nicht meldet, wird in Abwesenheit verurteilt (DIS 1.2024). Überläufer, die sich freiwillig stellen, würden vor ein Militärgericht gestellt und müssen entweder nach Ableistung einer Haftstrafe oder, wenn eine Amnestie erlassen wurde, sofort den verbleibenden Wehrdienst in der Einheit, aus der sie desertierten, absolvieren (EUAA 10.2023). Das Omran Center for Strategic Studies wiederum gibt an, dass kein Unterschied zwischen Deserteuren und Überläufern gemacht wird. Die Haftstrafe für Wehrpflichtige und Reservisten, die desertiert sind, beträgt bis zu neun Monate. Wer ein zweites Mal desertiert wird bis zu zwei Jahre inhaftiert, wer ein drittes Mal desertiert für fünf Jahre (DIS 1.2024). Ein Syrienexperte, der von EUAA interviewt wurde, gibt an, dass die Behandlung von Deserteuren und Überläufern abhängig ist von einerseits der Art ihrer Flucht und andererseits den Strafen, die vorgesehen sind in den Artikeln 100 und 104 im Strafgesetzbuch (EUAA 10.2023). Anfang September verfügte Präsident Assad mittels Dekret (32/2023) die Auflösung von ad hoc Gefechtsfeldtribunalen, die laut Menschenrechtsorganisationen mit hunderten Todesurteilen gegen vermeintliche Deserteure und andere Personen in Verbindung gebracht werden (AA 2.2.2024).
Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Versöhnungsabkommen dienen der Regierung auch zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die entweder direkt in die SAA integriert werden oder in eine der mit der Regierung zusammenarbeitenden Milizen (EUAA 10.2023). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024). Deserteure bekommen eine einmonatige Frist, um zu ihrer Einheit zurückzukehren (SD 9.6.2023). Zumindest Erstere wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten (AA 2.2.2024). Als Anreiz können Wehrpflichtige im Rahmen dieser Abkommen in Dara‘a eine Reiseerlaubnis sowie einen Reisepass bekommen, um außer Landes zu reisen (SD 9.6.2023; vgl. EB 14.6.2023). Einer Quelle von EUAA zufolge ist ein "Versöhnungsprozess" auch die Voraussetzung, um sich für die immer wieder ausgesprochenen Amnestien zu qualifizieren (EUAA 10.2023). Dem Bericht der Commission of Inquiry (CoI), der Vereinten Nationen vom Augsut 2023 zufolge, waren Personen im Gouvernement Dara'a von Repressionen betroffen, obwohl sie den offiziellen "Versöhnungsprozess" durchlaufen hatten (AA 2.2.2024).
Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 2.2.2024). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Auch SNHR berichtet von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die den Versöhnungsprozess durchlaufen haben und im Zuge dessen von den syrischen Behörden aufgrund anderer Sicherheitsbedenken einvernommen und sogar zum Tode gefoltert wurden, weil sie Verbindungen zur Opposition hatten (DIS 1.2024). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 2.2.2024).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen
Letzte Änderung 2024-03-13 15:01
Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember 2021. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023).
Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).
Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023). In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren (SNHR 20.11.2023). Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht dirtek Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner (DIS 1.2024). Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022).
Praxis in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"
Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vgl. SNHR 20.11.2023; vgl. AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024).
Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF gemäß. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten (UNSC 27.10.2023). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr 2022. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet (UNSC 27.10.2023). SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten (SNHR 20.11.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße (SNHR 20.11.2023). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023).
Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF-Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023).
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Letzte Änderung: 2024-03-13 15:02
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023).
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).
Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst
Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden (ACCORD 24.8.2023). Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen (van Wilgenburg 2.9.2023). Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde (ACCORD 24.8.2023).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 2024-03-13 16:23
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023).
Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023).
Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 8.12.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).
Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 8.12.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 2.2.2024). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021).
Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023).
Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019).
Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023).
Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) - wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023).
Betreten und Verlassen des Regimegebiets
Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten (USDOS 20.3.2023).
Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (NMFA 6.2021).
Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022).
Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden (NMFA 5.2022).
Anm.: Bezüglich der Frage, welche Personen unter welchen Bedingungen dauerhaft in ihre Heimatorte im Selbstverwaltungsgebiet zurückkehren können, wird auf die folgende AFB verwiesen: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.5.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2073007.html, Zugriff 15.5.2023
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Letzte Änderung: 2024-03-13 16:24
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
Anm.: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ und die jeweiligen Länderinformationsblätter zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind. Dort finden sich auch Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser illustriert.
Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zur Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen im Zuge von Dokumentenanträgen an syrischen Botschaften inklusive Bedingung der Offenlegung des Aufenthaltstitels siehe AFBs zu den jeweiligen Dokumenten. Für grundsätzliche Informationen siehe: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: SYRI_SM_Sammlung von Personendaten für nachrichtendienstliche Zwecke 2019_11_04_KE
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die allgemeine sozioökonomische Lage
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien bleibt laut deutschem Auswärtigem Amt desolat und hat sich durch das Erdbeben am 6.2.2023 noch einmal deutlich verschärft (AA 29.3.2023). Die UN Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic kam bereits in ihrem Bericht von September 2022 zu dem Schluss, dass sich Syrien in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts befindet (UNCOI 17.8.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell sind mit steigender Tendenz 15,3 Mio. Menschen von humanitärer Hilfe abhängig (5 % bzw. 0,7 Mio. mehr als 2022), die jedoch laut Vereinten Nationen nicht in benötigtem Maße zur Verfügung gestellt werden kann. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Die ohnehin schlechte Wirtschaftslage hat 2022 durch die rasant fortschreitende Devisen- und Währungskrise (Einbruch des BIP um 60 % zwischen 2010 und 2020, Währungsverfall des syrischen Pfunds um 51,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Februar 2022) und um 99,4 % gegenüber dem US-Dollar auf dem Schwarzmarkt seit Konfliktbeginn 2011) sowie durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und die Wirtschaftskrise im Libanon einen neuen Tiefpunkt erreicht (AA 29.3.2023). Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, weil die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige Gebiet steht (BS 29.4.2020). Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019). Die syrische Regierung kontrolliert auch die Sammlung von Daten (EIP 7.2019).
Aufgrund deutlich gestiegener Lebensmittel- und Kraftstoffpreise hat sich in den letzten zwölf Monaten die Versorgungslage nochmals deutlich verschlechtert. Insgesamt sind 12,1 Mio. Menschen von Hunger bedroht (68 % der Bevölkerung), ein Anstieg von etwa 55 % seit 2019. Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 (2022) auf 609.979 (2023). Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zw. sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Die Kosten für Lebensmittel haben sich seit 2020 um über 800 % erhöht. Die Kosten für einen Lebensmittelkorb des Welternährungsprogramms haben sich um 91 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht (AA 29.3.2023). Das Welternährungsprogramm führt Syrien noch vor dem Jemen als Land mit der weitesten Verbreitung von ungenügender Ernährung im Nahen Osten und Nordafrika an: 10,4 Millionen Menschen können nur ungenügend Nahrung zu sich nehmen. Das sind 58 % der Bevölkerung in den Gebieten Syriens, zu denen das Welternährungsprogramm Erhebungen durchführen konnte (WFP 10.5.2023). Der UN-Koordinator für Syrien warnte nach dem Erdbeben, dass die Zahlen für humanitären Bedarf nach oben revidiert werden müssen (UN News 8.2.2023).
Preise für Nahrungsmittel, Benzin und Gas sind extremen Preisschwankungen ausgesetzt, aber steigen tendenziell landesweit an. Der Mangel an Treibstoff und Elektrizität birgt laut United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) Risiken für ca. sechs Mio. Menschen, die sich nicht angemessen vor Winterbedingungen schützen können, und dies betrifft nun 33 % mehr Haushalte als im zurückliegenden Jahr. Etwa 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 % der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei (AA 29.3.2023).
Die Wintersaison 2023 war besonders herausfordernd für bereits fragile Gemeinschaften und Menschen mit bereits bestehenden gesundheitlichen und sozialen Schwächen. Die Wintermaßnahmen sollten ursprünglich zwei Mio. Menschen unterstützen, die überwiegend in Lagern leben und als am verletzlichsten eingestuft werden. Dazu gehören Binnenvertriebene (IDP), die bereits das zwölfte Jahr in Zelten oder provisorischen Unterkünften bei Minustemperaturen, Schnee und Regen verbracht haben. Hinzu kamen nach dem Erdbeben am 6.2.2023 laut UN-Angaben weitere 11.000 Familien aus verschiedenen Teilen Syriens, deren Häuser eingestürzt sind bzw. schwer beschädigt wurden. 5,37 Mio. brauchen Hilfe bei der Unterbringung. Die geplante humanitäre Reaktion ist in allen Bereichen erheblich unterfinanziert. Laut Humanitarian Response Plan (HRP) 2022-23, herausgegeben von UNOCHA, waren mit Stand Dezember 2022 lediglich 47,4 % der Bedarfe finanziert (AA 29.3.2023). Einer anderen Aussage vom 6.5.2023 zufolge waren trotz der Erdbeben nur sieben % des benötigten Betrags bisher für das ohnedies unterfinanzierte Hilfsprogramm eingelangt (Al-Jazeera 6.5.2023).
Aufgrund der Unterfinanzierung erreichten die humanitären Hilfen in den Bereichen Unterkunft und Non-Food-Items (NFI) mindestens 1,2 Mio. der angestrebten 2,2 Mio. Menschen nicht. 2023 gab es 5,3 Mio. NFI-Bedürftige, ein Zuwachs um 15 % zum Vorjahr. 85 % der Bevölkerung gaben an, dass ihr monatliches Einkommen nicht zur Deckung der notwendigen Ausgaben reiche. Ein Großteil der Bevölkerung verfügt nach zwölf Jahren Konflikt über keine Ersparnisse mehr, 69 % der Haushalte haben sich folglich seit 2021 weiter verschuldet. Von Frauen geführte Haushalte sind in besonderem Maß von der Krise betroffen. Rund 70 % der Bevölkerung machen von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Subventionierte Basisgüter sind nur in begrenztem Umfang und in Regime-kontrollierten Gebieten über eine elektronische Karte zu beziehen. Im Februar 2022 entzog Syriens Regierung über 600.000 Haushalten mit 2,5 Mio. Personen die Berechtigung zum Bezug subventionierter Güter (AA 29.3.2023).
Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 12.2022).
Nordwest-Syrien (Oppositionsgebiete):
Prekär blieb die humanitäre Lage auch im Nordwesten Syriens. Ca. 2,9 Mio. der aktuell ca. 4,6 Mio. dort lebenden Menschen sind nach Schätzungen von UNOCHA Binnenvertriebene, die infolge von Kampfhandlungen nach oder innerhalb Idlibs geflohen sind oder durch vom Regime betriebene 'Evakuierungen' aus zuvor belagerten Gebieten dorthin verbracht wurden. Die hohe Bevölkerungsdichte stellt eine besondere Herausforderung dar, wenn auch die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aufgrund der Nähe zur Türkei teilweise besser als in Regimegebieten ist. Mittlerweile leben 1,8 Mio. Binnenvertriebene in Lagern, 2022 waren es 1,7 Mio. Die Vereinten Nationen gehen von einem Anstieg auf zwei Mio. bis Jahresende aus (AA 29.3.2023).
Fast jeder und jede in Nordwest-Syrien war vom Erdbeben betroffen. Mehr als 4.500 Menschen starben. Mehr als 10.500 Personen wurden verletzt, und mehr als 100.000 wurden laut UN-Angaben durch das Erdbeben vertrieben. Durch die Erdbeben kollabierten fast 2.000 Gebäude und mehr als 4.000 Gebäude wurden als unsicher oder unbewohnbar eingestuft. Viele können ohne externe Hilfe nicht ihre Unterkünfte wiederaufbauen, und Nachbeben bleiben eine Sorge. Hinzukommt der Verlust von Einkommensmöglichkeiten als Folge des Erdbebens (Al Jazeera 6.5.2023). Die hohen Raten an Lebensmittelunsicherheit in der Region wurden durch die Erdbeben verschärft ebenso wie die Dürre. Die am stärksten von den Erdbeben betroffenen Gebiete in Syrien haben bedeutenden Wassermangel erlebt und viel Ackerland wird nun zur Unterbringung von Menschen genutzt, welche durch die Erdbeben ihr Obdach verloren (TNH 6.6.2023).
Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Lage weiter zugespitzt. 97 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Stand 2022); etwa 90 % der Menschen in der Region sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Mangelernährung stellt ein wachsendes Problem in der Region dar. 3,3 Mio. Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Laut OCHA hat weniger als eins von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung. Die grenzüberschreitende humanitäre Versorgung von 4,1 Mio. Menschen in Nordwestsyrien bleibt daher weiterhin essenziell. Im November 2022 erreichten die Hilfsmaßnahmen der UNO 2,47 Mio. Menschen. Nach Auslaufen der Resolution 2585 konnte die notwendige Hilfe der Vereinten Nationen über den Grenzübergang Bab al-Hawa bisher jeweils immer um sechs Monate verlängert werden. Der UN-Sicherheitsrat verlängerte die Öffnung des Grenzübergangs erneut am 9. Januar 2023 bis zum 10. Juli 2023 (AA 29.3.2023). So kann jeweils für die Dauer von sechs Monaten humanitäre Hilfe ohne Zustimmung der syrischen Regierung in das Gebiet gebracht werden (Al Jazeera 6.5.2023).
Die allgemeine Wirtschaftslage
Die Lage im oppositionellen Nordwesten vor dem Hintergrund der Erdbeben
Die Erdbeben verschlechterten die Lage in der Region, wo 4,1 Millionen Menschen - 90 Prozent der Bevölkerung - irgendeine Art humanitärer Hilfe benötigen, aber nicht unbedingt erhalten. Nach den Erdbeben benötigten noch mehr Leute Hilfe, während gleichzeitig die Lebensmittelpreise in die Höhe schossen, weil Straßen, Supermärkte und Bäckereien beschädigt waren. Noch im Juni 2023 waren die Preise weiterhin am Steigen, allerdings hauptsächlich wegen der anhaltenden Inflation der türkischen Lira, die ungefähr 77 Prozent ihres Werts gegen den US-Dollar über fünf Jahre hin verloren hat. Teile des Nordwestens unter Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) führten die Türkische Lira im Jahr 2020 als Alternative zum fallenden Syrischen Pfund ein. Dazukommen neben den Erdbebenfolgen auch noch die Klimaschocks für die Landwirtschaft in Form der Dürre. Auf vielen Feldern stehen zudem nun die Behausungen für die durch die Erdbeben obdachlos gewordenen Menschen (TNH 6.6.2023).
Außerdem gelangen weniger Hilfsgüter in die Region - im Zeitraum Jänner bis Mai 2023 insgesamt 2.496 LKW-Ladungen über die seit dem Erdbeben drei vom Regime erlaubten Grenzübergänge zur Türkei. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 3.506 LKW-Ladungen (damals nur via Grenzübergang Bab al-Hawa). Hintergrund ist seit Längerem die Unterfinanzierung der Hilfsoperation für Nordwest-Syrien. Die von der UNO initiierte Erdbebennothilfe für Syrien von 398 Millionen US-Dollar ist allerdings voll finanziert, und die Hilfslieferungen über die syrisch-türkische Grenze wurden hochgefahren. Laut UN-Angaben erhielten auch mehr als eine halbe Million Menschen im Nordwesten nach den Erdbeben eine Geldhilfe, eine entscheidende Hilfe, welche nicht auf LKWs verladen werden muss (TNH 6.6.2023).
Infrastruktur allgemein
Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP 20.7.2020). Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren, und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt (SWP 20.4.2020).
Die syrische Regierung bemüht sich, den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient eher der internen Propaganda, bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden, und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten Islamischen Staat (IS) befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung sehr hoch, hinzukommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartus und Lattakia (AA 4.12.2020). Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche, und der Beschädigungsgrad variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare Spuren des Krieges auf, und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018). Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt (WKO 10.2019).
Das öffentliche Verkehrssystem in Syrien funktionierte mit Stand 2021 kaum noch: Es war für die Fahrer viel profitabler, ihre subventionierten Treibstoffrationen auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Das führte zu langen Wartezeiten zu Beginn und am Ende der Arbeitstage. Dies traf auch den öffentlichen Dienst in Form zu spät kommender Angestellter und in Form von Nicht-Erscheinen an vielen Arbeitstagen von Angestellten aufgrund der hohen Transportkosten (New Lines 4.6.2021). Im Februar 2023 war z. B. in Lattakia der Preis für Diesel, der in der Landwirtschaft, im Transport und zum Heizen benötigt wird, 14-mal höher als drei Jahre zuvor (WFP 14.3.2023). Im nordwestlichen Syrien, wo außerhalb der Regierungskontrolle die türkische Lira eingeführt wurde, wächst die Schere zwischen niedrigen Einkommen und steigenden Preisen für Treibstoffe und Transport weiter (The New Arab 26.5.2023).
Wasser- und Stromversorgung
13,6 Mio. Menschen benötigen im Jahr 2023 Zugang zu Trinkwasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, darunter 6 Mio. Kinder - ein Anstieg um 2,6 Prozent zum Vorjahr (AA 29.3.2023).
Zugang zu Trinkwasser
Syriens sieben größte Trinkwasseranlagen versorgen etwa 9,5 Mio. Menschen. Die maroden Systeme verfallen aufgrund von Konflikt und fehlender Wartung zunehmend. Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung ist infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. Für viele SyrerInnen bedeutet der Kauf von Trinkwasser eine große finanzielle Belastung: Haushalte geben sieben Prozent ihres monatlichen Einkommens für Wasser aus. Anfang 2023 hatten 52 Prozent der syrischen Bevölkerung keinen Zugang zur regulären leitungsbasierten Wasserversorgung, im Vorjahr waren es 47 Prozent. 6,9 Mio. Menschen erhalten nur 2-7 Tage im Monat Leitungswasser, da u. a. nicht ausreichend Strom für die Pumpwerke vorhanden ist. Insbesondere der Süden (Gouvernements Dara‘a und Quneitra), der Norden (Gouvernements Idlib, Aleppo, al-Hassakah) sowie nahezu die gesamte in Zeltlagern lebende Bevölkerung ist nach wie vor in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 29.3.2023). In einer Befragung von in den drei größten Städten lebenden Syrern im Alter zwischen 16 und 35 Jahren Mitte August bis Anfang September 2023 gaben 12 Prozent der Befragten in Aleppo an, keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, in Damaskus und Homs waren es 2 Prozent der Befragten. 28 Prozent in Homs, 15 Prozent in Aleppo und 8 Prozent in Damaskus haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser (SL/ STDOK 13.12.2023).
Die Krise gefährdet die Wasserversorgung von rund 5,5 Mio. Menschen, die in den an den Euphrat grenzenden Provinzen leben. Das Generaldirektorat der EU-Kommission für Zivilschutz und humanitäre Hilfsmaßnahmen (ECHO) warnte im Juli 2022 mit Verweis auf Wetterprognosen der World Meteorological Organisation (WMO) vor einer "extremen und langfristigen" Dürre in Syrien (AA 29.3.2023). Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und dürftiger Ernte geführt hatte, führte bereits früher in Nordsyrien zu Spannungen. Die Wasserknappheit verschlimmert sich durch den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe durch die Konfliktparteien, besonders durch das Regime, die Autonome Administration und die Türkei, sowie durch das Missmanagement und die Übernutzung des Grundwassers (COAR 5.7.2021). Zusätzlich dazu gefährdet der Konflitk zwischen der Türkei und der AANES den Zugang zu Wasser von fast einer Million Menschen in al-Hasakah und Umgebung (HRW 11.1.2024). Neben dem humanitären und gesundheitlichen Aspekt der Zerstörung der Wasserinfrastruktur trägt dies auch zu einem Wassermangel bei der landwirtschaftlichen Bewässerung bei (Insecurity 19.4.2023).
Im Sommer 2021 wurde der Nordosten von einer Wasserkrise heimgesucht, wie sie zuletzt 2008 stattfand (AA 29.3.2023): In al-Hassakah hatten im Jahr 2021 eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu Wasser (MSF 27.9.2021). Diese dreifache Wasserkrise bestand aus: (1) einer Dürre aufgrund geringer Niederschläge im Winter, (2) einem überdurchschnittlich niedrigen Wasserstand am Euphrat (200m³/s statt 500m³/s Durchfluss) und (3) häufigen Unterbrechungen im Wassersystem, allen voran der Alouk-Wasserstation, die knapp 460.000 Menschen in al-Hassakah inklusive der Flüchtlingslager Roj und Al-Hol versorgt (AA 29.3.2023). Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021 machten Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die Verlangsamung der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich (TNH 20.12.2021).
Aufgrund zerstörter Kläranlagen werden mindestens 70 Prozent des Abwassers nicht behandelt (AA 29.3.2023). Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet (TNH 20.12.2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung funktioniert u. a. aufgrund der Treibstoffknappheit, der zerstörten Energie-Infrastruktur und des niedrigen Wasserstandes an den Staudämmen in manchen Gebieten Syriens nur noch für wenige Stunden pro Tag. Insgesamt erhalten drei Viertel aller Haushalte weniger als acht Stunden Strom am Tag. In Nordostsyrien war Elektrizität im September 2021 täglich nur 5-6 Stunden verfügbar; in Nordwestsyrien täglich 7-8 Stunden (Stand 2022). Der Pro-Kopf-Konsum von staatlicher Elektrizität beträgt lediglich 15 Prozent gegenüber 2010 (AA 29.3.2023).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente im Original in Vorlage bringen konnte. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX als Verfahrensidentität.
2.1.2. Dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde, hat er im Verfahren durchgängig vorgebracht, sodass die entsprechende Feststellung ergehen konnte.
2.1.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verfahren vor dem erkennenden Gericht und der damit in Einklang stehenden Aktenlage.
2.1.4. Zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien: Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, in XXXX , in der Provinz Idlib geboren zu sein. Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift gab er an, in XXXX , Region Idlib geboren und aufgewachsen zu sein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt, führte der Beschwerdeführer XXXX als seinen Geburtsort an und konnte diesen auch auf einer ihm vorgelegten Karte des Gouvernements Idlib kennzeichnen (vgl. Beilage ./A zur Verhandlungsschrift). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in XXXX im Gouvernement Idlib geboren wurde, basiert auf Einsichtnahme in https://syria.liveuamap.com sowie https://google.at/maps, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Ortsbezeichnungen um unterschiedliche Schreibweisen des Ortes XXXX handelt. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien für zumindest ein Jahr in XXXX , ebenfalls Gouvernement Idlib gelebt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht; die Angaben zu den unterschiedlichen Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien gestalteten sich dabei jedoch wenig präzise und tätigte der Beschwerdeführer insgesamt keine eindeutigen und nachvollziehbaren zeitlichen Angaben, sodass belastbare Aussagen zur Dauer der Niederlassung am Ort vor der Ausreise nicht möglich waren (zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien vgl. 2.2.1.). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu XXXX im Gouvernement Idlib seine engsten Bindungen hat; so hat er dort für etwa ein Jahr mit seiner Familie, welche weiterhin dort aufhältig ist, in einem gemieteten Haus gelebt und ist dort zur Unterstützung der Familie einer Arbeit auf Baustellen nachgegangen (vgl. hierzu auch die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter 3.1.7.).
2.1.5. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist und Arabisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser gemeinsam mit seiner Kernfamilie in Syrien aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Es sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte.
2.1.6. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, folgt aus den diesbezüglich gleichbleibenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.7. Dass sich die Eltern und größtenteils auch seine Geschwister noch im Gouvernement Idlib (Syrien) aufhalten, hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend vorgebracht und sind auch keine gegenteiligen Hinweise hervorgetreten (zum genauen Aufenthaltsort der Familie vgl. 2.2.1.).
2.1.8. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, sein Vater sei krank und habe einen Herzinfarkt erlitten. Genauer Angaben hierzu konnte der Beschwerdeführer nicht machen, er gab lediglich vage an, längere Zeit nichts von besagtem Herzinfarkt gewusst zu haben. Darüber hinaus hätten mehrere seiner Brüder eine Beeinträchtigung. Diesbezüglich waren die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich und nicht konsistent: So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde und seiner Beschwerdeschrift an, drei seiner in Syrien verbliebenen Brüder seien behindert. Dem gegenüber stehen seine Angaben vor dem erkennenden Gericht sowie in seiner Erstbefragung vor der Polizei, wonach zwei seiner Brüder beeinträchtigt wären. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zu solch einer grundlegenden, den Gesundheitszustand seiner Familienmitglieder betreffenden, Situation gleichbleibende und substantiierte Angaben zu machen, war das diesbezügliche Vorbringen in Gesamtschau der Umstände als nicht glaubhaft anzusehen, weshalb keine positiven Feststellungen zum Gesundheitszustand seiner Familienangehörigen getroffen werden konnten. Die Feststellung zum Aufenthalt eines Bruders in der Türkei ergibt sich aus den insoweit gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Rechtsmittelverfahren.
2.1.9. Dass der Beschwerdeführer im Heimatland für vier Jahre die Schule besucht, dann bereits als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet und so zum Familieneinkommen beigetragen hat, folgt aus dem gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenso hat der Beschwerdeführer schlüssig und plausibel vorgebracht, auch in der Türkei durch eigene Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt bestritten und sich selbst mit Wohnraum versorgt zu haben, gegenteilige Hinweise sind nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer wirkt gesund und scheint in der Lage, sich an herausfordernde Gegebenheiten anpassen und selbst versorgen zu können.
2.1.10. Dass die Familie des Beschwerdeführers in XXXX mit einer (gemieteten) Unterkunft und den wichtigsten Grundbedürfnissen an Nahrung, Strom und Wasser versorgt ist, folgt aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Demnach bewohnt die Familie in XXXX ein gemietetes Haus und lebt nicht – wie viele Binnengeflüchtete – in einem Flüchtlingslager. In diesem Zusammenhang scheint es nicht plausibel, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers allein vom Erwerbseinkommen des jüngsten Bruders lebt. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass die gesamte Familie, für die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Vaters konnten außer einer vagen Behauptung keine belastbaren Belege erbracht werden, zum Familieneinkommen beiträgt und sich selbst versorgt. Zudem scheint auch die weitere Familie nicht gänzlich mittellos zu sein, hat der Beschwerdeführer doch angegeben, Geld für seine Reise nach Europa auch vom weiteren Familienkreis lukriert zu haben. Insgesamt scheinen die finanziellen Möglichkeiten der Familie des Beschwerdeführers sich im mittleren Bereich für syrische Verhältnisse zu bewegen.
2.1.11. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt ist, beruht auf seinen insoweit glaubhaften Ausführungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die sich mit dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift und vor dem erkennenden Gericht decken. Dass sich der Beschwerdeführer seit 08.02.2024 durchgängig in Österreich aufhält, ergibt sich aus den nachstehenden – aktenmäßig dokumentierten – Umständen:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 30.08.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei. Aus einer Einsichtnahme in den GVS-Auszug zum Beschwerdeführer geht hervor, dass dieser am 08.02.2024 aus den Niederlanden rücküberstellt wurde, seitdem wieder in Österreich aufhältig ist. Dies entspricht auch den vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.12. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, erschien vor dem Bundesverwaltungsgericht erkennbar in gutem physischen und geistigen Zustand, weshalb die entsprechenden Feststellungen hierzu ergehen konnten.
2.1.13. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht straffällig wurde, ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers selbst.
2.1.14. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer staatliche Versorgungsleistungen bezieht, folgt aus einer Einsichtnahme in den GVS-Auszug zum Beschwerdeführer bzw. den damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung, wonach die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, sich sein Geburtsort jedoch im Regimegebiet befindet, gründet auf einer Einsichtnahme in syria live map.
Hinsichtlich der Angaben zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien:
Zwar hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Gegend seines Geburtsortes verbracht hat, jedoch hat er zuletzt mit seiner Familie in XXXX gelebt. So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, gemeinsam mit seiner Familie seinen Geburtsort XXXX verlassen zu haben, kurze Zeit in XXXX aufhältig gewesen zu sein, letztlich aber mit seiner Kernfamilie nach XXXX übersiedelt zu sein. Insgesamt hat der Beschwerdeführer stets angegeben, aus dem Gouvernement Idlib zu stammen. Sowohl XXXX , als auch XXXX und XXXX liegen im Gouvernement Idlib. Soweit in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise in XXXX aufgehalten und seine Familie sei erst später nach XXXX verzogen, ist anzumerken, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diesen vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu seinem Aufenthalt in XXXX vor seiner Ausreise befragte und dabei vom Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift angeführten Aufenthaltes in XXXX erstattet worden ist. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift in mehreren zentralen Punkten als inkonsistent und daher nicht glaubhaft erweisen. Das erkennende Gericht folgte daher letztlich den Angaben des Beschwerdeführers, sich vor seiner Ausreise zumindest für ein Jahr in XXXX aufgehalten zu haben, dies entgegen dem einmalig schriftlich erstatteten Vorbringen bezüglich eines Aufenthaltes in XXXX vor der Ausreise des Beschwerdeführers (vgl zu Unstimmigkeiten des Beschwerdevorbringens weiter unter 2.2.2.4.).
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in XXXX und sind keine größeren Sicherheitsprobleme dort hervorgekommen. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, seine Familie würde in einem angemieteten Haus in XXXX leben. Im Rahmen seiner Beschwerde wiederholte er seine Angaben hierzu und führte aus, seine Familie wohne in einem Mietshaus in XXXX , in der Region Idlib. Diesbezüglich blieben auch seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend, wonach seine Familie weiterhin in einem von ihr gemieteten Haus in XXXX lebe. Befragt nach persönlichen Vorfällen gegen seine Familie in Syrien in letzter Zeit, verneinte dies der Beschwerdeführer spontan und eindeutig, gab in weiterer Folge an, seinen Familienangehörigen sei körperlich in Syrien nichts zugestoßen. Einer der Brüder arbeitet dort und versorge hierdurch die Familie. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie dort Fuß gefasst haben. So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein jüngerer Bruder als Mechanikergehilfe in der Nähe des Wohnhauses seiner Familie tätig sei und mit diesem Einkommen die Mietkosten der Familie bestritten werden; der Familie stehe in deren Wohnhaus eine Küche sowie ein Badezimmer zur Verfügung, sie könne dort zumindest stundenweise Strom erzeugen und habe grundsätzlich, wenn auch nicht durchgehend, fließendes Wasser. Weitere finanzielle Unterstützung erhalte die Familie von einem in der Türkei lebenden Bruder. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Beschwerdeschrift und vor dem erkennenden Gericht an, als Minderjähriger in Syrien zur ökonomischen Unterstützung seiner Familie Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen ausgeführt zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, nicht nach XXXX zurückkehren zu können, steht dies in offenem Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, es erscheint zudem lebensfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer würde ausgerechnet nicht an den Ort, an dem seine Familie in einem Haus lebt und mit den grundlegenden täglichen Bedürfnissen versorgt ist, zurückkehren, sondern sich an seinen Geburtsort begeben würde, fürchtet er doch dort den Einzug zum Wehrdienst durch die Regierung, die dort die Gebietskontrolle ausübt. Zudem hat der Beschwerdeführer vor dem BFA klar und unmissverständlich angegeben, wieder im Haus bei seiner Familie leben zu können, sollte er zurückkehren müssen: „LA: Können Sie bei einer Rückkehr im Haus Ihrer Eltern leben? VP: Ja.“. Auf Nachfrage durch das erkennende Gericht, wieso er – seinen Angaben vor der belangten Behörde widersprechend – nicht im Haus seiner Eltern leben könne, gab dieser lediglich ausweichend an, er wisse nicht, ob er dies vor der belangten Behörde so gesagt habe und dass er sich bezüglich einer Rückkehr nach Syrien nicht gut auskennen würde. Dass sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an seine diesbezügliche Aussage erinnern wollte, legt den Schluss nahe, dass es sich bei besagten Erinnerungslücken um eine Ausflucht zur Steigerung der Aussichten auf subsidiären Schutz handelt. Angemerkt sei, dass die Niederschrift zur Einvernahme vor dem BFA eine öffentliche Urkunde darstellt, die – solange nicht das Gegenteil erwiesen ist –, vollen Beweis liefert. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keinerlei nachvollziehbare Begründung darlegen, weshalb eine Rückkehr in das von seiner Familie bewohnte Haus in XXXX nicht möglich wäre. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, dieser ist mit den wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in Syrien vertraut, scheint zudem durchaus in der Lage, sich selbst eine Unterkunft zu verschaffen. Dies vor dem Hintergrund, dass er bereits in jugendlichem Alter in Syrien gearbeitet und seine Familie unterstützt hat, danach in der Türkei einer eigenen Erwerbsarbeit nachgegangen ist und sich sogar in einem fremden Land, in dem Syrer auf dem Arbeitsmarkt durchaus mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, in der Lage gewesen ist, sich mit Wohnraum und den Gütern des täglichen Bedarfes zu versorgen.
2.2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.2.1. Das erkennende Gericht kommt – mit der belangten Behörde – nach gesamtheitlicher Würdigung sämtlicher Tatsachen zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bisher nicht asylrelevant verfolgt wurde bzw. aktuell keine risikoerhöhenden Faktoren in der Person des Beschwerdeführers gegeben sind. Dazu im Einzelnen:
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er habe sein Heimatland „aus rein wirtschaftlichen Gründen“ verlassen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift brachte er gesteigert vor, bei einer Rückkehr vom syrischen Regime aufgrund einer Zwangsrekrutierung zum Militär, seines Wehrdienstentzuges (gemeint hier: bei der Syrischen Armee) bzw. einer ihm potenziell unterstellten oppositionellen Haltung verfolgt zu werden. Vor dem erkennenden Gericht zu seinen Fluchtgründen befragt, verwies der Beschwerdeführer auf die Kriegssituation in seinem Herkunftsland, die allgemein unsichere Lage, darüber hinaus müsse er bei einer Rückkehr an seinen Geburtsort „zum Regime“.
2.2.2.3. Erstmalig in der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, selbst während eines Flugangriffes in XXXX an den Beinen verletzt worden zu sein [Wörtlich hierzu in der Beschwerdeschrift: „… Aufgrund der Kriegswirren musste der BF mit seinen Eltern und Geschwistern immer wieder den Wohnort wechseln. Noch in XXXX wurde der BF während eines Flugangriffes an den Beinen verletzt …“] Vor dem erkennenden Gericht zu persönlichen Verletzungen befragt, gab der Beschwerdeführer im eklatanten Widerspruch hierzu an, kurz vor seiner Ausreise in XXXX , also seinem letzten Aufenthaltsort in Syrien, durch Trümmerteile kleinere Verletzungen am Bein erlitten zu haben [„…BFV: Sind Sie nur in XXXX Opfer eines willkürlichen Angriffes geworden. Wie oft ist es überhaupt passiert, dass Sie verletzt wurden? BF: In XXXX wurden wir zwar bombardiert aber zum Glück ist uns nichts passiert. Die einzige Verletzung war in XXXX . BFV: In der Beschwerde steht, dass Sie in XXXX verletzt wurden. Wie erklären Sie das? BF: Ich weiß, dass ich in XXXX verletzt wurde. Aber ich kann mich nicht erinnern, ob ich auch kleinere Verletzung in XXXX erlitt.“]. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Ort bzw. den ungefähren Zeitpunkt eines solch lebenseinschneidenden Ereignisses ohne derart auffallende inhaltliche Diskrepanzen wiederzugeben, führt aus Sicht des erkennenden Gerichtes zur gänzlichen Versagung der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens, an welchem auch das minderjährige Alter des Beschwerdeführers zur damaligen Zeit und damit möglicherweise einhergehende Ungenauigkeiten in der Wiedergabe von länger zurückliegenden Ereignissen nichts zu ändern vermag. Zudem erscheint eine Beinverletzung des Beschwerdeführers kurz vor seiner Ausreise mit seinen Angaben, in der Türkei Fußball gespielt zu haben, schwer vereinbar und daher ebenso geeignet, das diesbezügliche Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals am Körper verletzt wurde, erscheint höchst fraglich, war im Ergebnis jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, da keinerlei objektivierbaren Hinweise dafür hervorgekommen sind.
2.2.2.4. Letztlich musste die in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einräumen, dass die der Beschwerdeschrift beigeschlossenen Beweismittel aufgrund der Verwendung einer Formatvorlage im Zuge des Verfassens der Beschwerdeschrift nichts mit dem Fall des Beschwerdeführers zu tun hätten und einen anderen Asylwerber beträfen bzw. dass es wohl auch sonst zu Fehlern bei der Erstellung der Beschwerdeschrift gekommen sein könne, was die Glaubhaftigkeit zentraler Teile des Vorbringens zu den bisherigen Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien, den dortigen Geschehnissen sowie den familiären Umständen des Beschwerdeführers erneut beträchtlich trübt. Im Ergebnis war sämtlichem ergänzenden Beschwerdevorbringen weitestgehend die Glaubhaftigkeit zu versagen und davon auszugehen, dass weite Teile der Beschwerdeschrift in keinem tatsächlichen Zusammenhang mit der persönlichen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers stehen.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des verpflichtenden Wehrdienstes für männliche syrische Staatsangehörige konnten aufgrund der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergehen.
Dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie dem Umstand, dass er Syrien bereits als Minderjähriger verlassen hat. Der Beschwerdeführer verneinte zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht, jemals einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben.
2.2.4. Die Feststellung, wonach die syrische Regierung nicht allen syrischen Männern, die ihren Militärdienst bei der SAA noch nicht abgeleistet haben und ins Ausland gegangen sind, pauschal eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, folgt aus den oben dargestellten Informationen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 27.03.2024, wo es hierzu heißt:
„Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023).“
Wehrdienstverweigerer müssen im Falle einer Rückkehr in vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete nicht zwangsläufig mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen und unterscheidet sich deren Behandlung mitunter auch, inwieweit sie als zur syrischen Regierung oppositionell eingestellt angesehen werden. Aus dem ACCORD-Bericht „ecoit.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien“, 23.09.2024, heißt es zur Vorgehensweise der Regierung hierzu:
„Von DIS interviewte Expert·innen erklärten im Oktober und November2023, dass Wehrdienstverweigerer oft direkt zum Militärdienst geschickt, anstatt strafrechtlich verfolgt zu werden. Wenn ein Wehrdienstverweigerer an einem Kontrollpunkt gefasst wird, wird er zu einer Geheimdienstabteilung gebracht. Wenn es den Anschein hat, dass er keine Sicherheitsprobleme mit den Behörden hat, wird er der Armeeübergeben, um seinen Militärdienst anzutreten. Einigen Quellen zufolge werden Wehrdienstverweigerer direkt an die Front bzw. in Gebiete mit Konfrontationen geschickt. Es besteht jedoch das Risiko, vor der Zuweisung zum Militärdienst inhaftiert zu werden. Es wurde berichtet, dass die Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung in der Praxis von den Umständen des Einzelfalls abhängen. […]
Laut einem von ACCORD kontaktieren Syrienexperten werden mit August2022 die im Gesetz vorgesehenen Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten implementiert. Die tatsächliche Verhängung und Dauer der Strafe für Wehrdienstverweigerung hängen laut dem Experten von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist die Behandlung oder Bestrafung von Wehrdienstverweigerern davon abhängig, woher eine Person kommt und in welcher Region sie festgenommen wird. In Gebieten, in denen die syrische Regierung eine schwache Kontrolle ausübt, ist es weniger wahrscheinlich, dass die Regierung einen Wehrdienstverweigerer festnimmt. Dies liegt vor allem daran, dass ein solcher Akt gewaltsame kollektive Aktionen seiner Gemeinschaft auslösen kann. Andererseits operieren die syrischen Sicherheitsapparate sehr unkoordiniert (ACCORD, 8. September 2022, S. 8-10).
Der von ACCORD kontaktierte Syrienexperte betont zudem, dass die Straftatbestände der Wehrdienstverweigerung, der Desertion und des Überlaufens („defection“) hinsichtlich ihrer Wahrnehmung und Bestrafung klar voneinander abgegrenzt werden müssen. Mit Deserteuren wird grundsätzlich härter verfahren als mit Wehrdienstverweigerern, doch auch hier kommt es darauf an, wo diese ihren Wehrdienst abgeleistet und welche Umstände und Folgen ihre Desertion gehabt haben (ACCORD,8. September 2022, S. 10). Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppendrohen im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung oder Desertion potenziell härtere Bestrafungen. Muhsen Al-Mustafa ergänzt diesbezüglich, dass dies vor allem dann der Fall sein kann, wenn die Wehrdienstverweigerer oder Deserteure keine (informellen) Beziehungen zu Armeeoffizieren haben – was in vielerlei Hinsicht auf diejenigen zutreffe, die der sunnitischen Glaubensrichtung angehören, im Gegensatz zu denjenigen, die der alawitischen Glaubensrichtung angehören (ACCORD, 8. September 2022, S. 12-13).
Laut dem Think Tank Jusoor for Studies wird den Deserteuren und Wehrdienstverweigerern eine gewisse Zeit eingeräumt, bevor sie ohne Bestrafung sofort zu den Militäreinheiten geschickt werden, da die syrische Regierung dringend auf Personal angewiesen ist. Diese Personenwerden allerdings eher als andere in sehr gefährliche Kampfsituationen eingebunden oder müssen den Offizieren und Beamten der Regierung Geld zahlen, um nicht in derartige Situationen verwickelt zu werden (ACCORD, 8. September 2022, S. 9).
Die syrische Regierung erlässt fast jährlich Dekrete, mit denen Wehrdienstverweigerer und Deserteure amnestiert werden. Die Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure begnadigen eine Person nur für ihre Wehrdienstverweigerung oder Desertion in dem Sinne, dass sie für das Verbrechen nicht strafrechtlich verfolgt wird. Die Person muss sich dennoch innerhalb einer bestimmten Frist, beispielsweise sechs Monate, zum Militärdienst melden.
Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die sicherheitstechnisch mit der syrischen Regierung in Konflikt stehen, sind nicht in den Amnestien inkludiert. […] Laut Enab Baladi (interviewt von DIS) wird einem Wehrdienstverweigerer, der eine Amnestie in Anspruch nimmt, als Strafe für seine Wehrdienstverweigerung eine Verlängerung seines Militärdienstes um sechs Monate aufgebürdet. Laut Quellen von DIS werde wurden die Amnestien im Allgemeinen umgesetzt, vorausgesetzt die Männer waren nicht an Kämpfen gegen die syrische Regierung beteiligt. Laut SNHR ist jedoch nicht klar, ob die Amnestien auch für Personen gelten, die politisch gegen die syrische Regierung aktiv waren. […]
Zwei von ACCORD kontaktierte Experten stimmen darin überein, dass Amnestieregelungen mit Stand Sommer 2022 im Allgemeinen umgesetzt werden. Neben der allgemeinen Amnestie gibt es von Zeit zu Zeit auch Begnadigungen auf lokaler Ebene, die auch Wehrdienstverweigerer betreffen können. Einer der Syrienexperten führte jedoch an, dass Amnestien keine Garantien darstellen. Selbst wenn jemand eine Sicherheitsfreigabe/Statusregelung („security clearance/statussettlement“) für seine Wehrdienstverweigerung erhalten hat, kann er nachseiner Rückkehr von den Sicherheitskräften aufgrund diverser anderer Vergehen (z. B. illegales Verlassen des Landes, Aktivitäten im Ausland) verhaftet und verhört werden. Laut Al-Mustafa trifft dies auf jeden Fall auf Personen zu, die in den ersten Jahren des Konflikts aus der Armee geflohen/übergelaufen („who defected from the army“) sind. Diese Personen werden vom syrischen Staat als Verräter betrachtet. Es gibt auch Befürchtungen und Warnungen, dass es sich bei Amnestieerlässen um eine Falle handelt. Laut mehrerer Experten werden Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die eine Amnestie in Anspruch nehmen, direkt zu den aktiven Militäreinheiten geschickt (ACCORD,8. September 2022, S. 5-7).“
In diesem Zusammenhang ist auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 zu „Rückkehr nach Syrien“ beachtlich:
„Eine nicht namentlich genannte syrische Menschenrechtsorganisation, welche vom DIS im April 2022 befragt wurde, tätigt darin die Aussage, dass die Familien von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren früher von den Behörden schikaniert wurden, heute jedoch nur mehr ein- oder zweimal nach dem Verbleib des Wehrdienstverweigerers befragt werden und somit keine Probleme mit den Behörden mehr haben. Es folgt die Aussage, wonach man auch bedenken sollte, dass es zu viele Wehrdienstverweigerer und Deserteure gibt, als dass die Behörden Zeit und Ressourcen für solche Fälle aufwenden könnten. Wehrdienstverweigerer und Deserteure selbst werden gemäß dieser Quelle nach einer kurzen Inhaftierung (einige Tage oder Wochen) zum Militärdienst geschickt, sofern sie nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt waren. […]
Gemäß einem Bericht zu Rückkehrern nach Syrien, welcher im Mai 2022 vom Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht wurde, haben die syrischen Behörden die Flüchtlinge einerseits aufgefordert, nach Syrien zurückzukehren, und formelle Verfahren eingeführt, die es den Flüchtlingen ermöglichen, zurückzukehren, ohne von den Behörden verfolgt oder belästigt zu werden. Andererseits gibt es laut DIS Berichte über Rückkehrer, die vor allem aus den Nachbarländern Syriens zurückkehrten, und bei ihrer Rückkehr verschiedenen Formen von Übergriffen durch die syrischen Behörden ausgesetzt waren, einschließlich der Personen, welche ihren Status vor ihrer Rückkehr geklärt oder geregelt hatten.
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet solche Verstöße sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster für die Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen in dieser Hinsicht zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es kein klares Muster gibt. […]
Amnesty International (AI) erwähnt drei Fälle von Personen, die nach ihrer Rückkehr verhaftet wurden, weil sie ihren Militärdienst nicht abgeleistet hatten. Zwei Quellen, die von der DIS im Jahr 2020 befragt wurden, gaben an, dass Personen, die wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Statusregelung erhalten hatten, nach ihrer Rückkehr in der Regel keine Probleme mit der Regierung haben. Eine Quelle teilte der DIS jedoch mit, dass einige Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, bei ihrer Rückkehr vorübergehend verhaftet werden könnten, und einige gefoltert werden könnten. In einem 2019 veröffentlichten DIS-Bericht über den Militärdienst in Syrien wird erwähnt, dass Männer, die zum Militärdienst eingezogen werden sollen, und Wehrdienstverweigerer, welche die Freistellungsgebühr zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, nach ihrer Rückkehr in der Regel keine Probleme mit den syrischen Behörden haben.
Nach Angaben der syrischen Menschenrechtsorganisation, die DIS im April 2022 befragte, werden Wehrdienstverweigerer und Deserteure nach einer kurzen Haft (einige Tage oder Wochen) zum Militärdienst geschickt, sofern sie nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt waren.“
2.2.5. Dass der Beschwerdeführer von einer anderen Bürgerkriegspartei zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert oder sonst dazu verhalten worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; so folgt aus den herangezogenen Länderinformationen klar und eindeutig, dass die die faktische Kontrolle im Gouvernement Idlib ausübenden Gruppen, insbesondere die islamistische HTS, keine Zwangsrekrutierungen durchführen, da diese Gruppierung über genügend Freiwillige verfügt, die sich ihnen anschließen.
2.2.6. Dass in der Person des Beschwerdeführers keine Umstände vorliegen, die ihn als Oppositionellen ins Blickfeld staatlicher oder nicht staatlicher Akteure rücken, folgt aus nachstehenden Erwägungen:
Weder vor der Polizei, noch im Zuge seiner Befragung vor dem BFA hat der Beschwerdeführer je davon berichtet, sich in Syrien politisch geäußert oder betätigt bzw. an Demonstrationen beteiligt zu haben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich angegeben, Syrien verlassen zu haben, um seine Familie versorgen und ein gutes Leben führen zu können. Diesbezüglich gab er auch vor dem erkennenden Gericht an, in seinem Herkunftsland keine Probleme aufgrund seiner politischen Einstellungen gehabt und sich dort auch nie politisch geäußert oder betätigt zu haben. Den Wehrdienst bei der syrischen Armee lehne er ab, da er nicht das Volk bzw. Unschuldige töten wolle. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vermochte es der Beschwerdeführer mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen, nicht an kriegerischen Handlungen beteiligt sein zu wollen nicht, eine glaubhafte und verinnerlichte politisch oppositionelle Haltung gegenüber dem syrischen Regime darzulegen. Eine eigene verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime wurde vom Beschwerdeführer zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur behauptet.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdevorbringens erstmalig vorbringt, ihm werde aufgrund des Aufenthaltsortes seiner Familie in einem Oppositionsgebiet, sowie des Wehrdienstentzuges eines in der Türkei lebenden Bruders, vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt, vermochte es der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht, dieses vage Vorbringen substantiiert zu untermauern. So geht aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 zwar hervor, dass Personen, die sich in vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten aufhalten, beim Passieren von Checkpoints durchaus genaueren Kontrollen unterzogen werden könnten, sollte sich herausstellen, sie kämen aus (ehemaligen) Oppositionsgebieten oder hätten Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, das syrische Regime unterstelle jeder Person aus einer solchen oppositionellen Region alleine aus diesem Umstand oder aufgrund familiärer Verbindungen zu diesen Gebieten eine gegen sie gerichtete politische Haltung. Auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein derartiges Vorgehen der syrischen Regierung und vermochte es der Beschwerdeführer nicht, sein schriftliches Vorbringen hierzu ausreichend substantiiert zu begründen. Selbiges gilt für die behauptete, nicht glaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Wehrdienstentzuges eines in der Türkei lebenden Bruders, die lediglich einmalig in der Beschwerdeschrift Erwähnung findet, ohne dass vom Beschwerdeführer darüberhinausgehend Auskünfte zu einem Wehrdienstentzug dieses Bruders erfolgten oder er, befragt nach weiteren Fluchtgründen, hierzu substanzielle Angaben machte. Dem ist beizufügen, dass nach den in das Verfahren eingeführten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, nicht zu entnehmen ist, dass Angehörigen von Wehrdienstverweigerern allgemein vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt wird. Zwar berichten einige Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, gleichzeitig geht aus genannter Berichtslage jedoch hervor, dass insbesondere Familienangehörige von sogenannten „high profile“-Deserteuren solchen Repressalien ausgesetzt sind und das Risiko für Familien von Wehrdienstverweigerern niedriger ist. Hinweise, dass es sich bei dem in der Türkei lebenden Bruder des Beschwerdeführers um einen Deserteur oder Wehrdienstverweigerer handelt, kamen im Verfahren nicht hervor. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus anzumerken, dass der Beschwerdeführer von keinen Repressalien gegenüber seiner Familie berichtete, die diese wegen einer Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers oder seines in der Türkei lebenden Bruders zu gewärtigen hätte. Im Sinne der obigen Ausführungen im Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, nie einer Vorbereitungshandlung für den Wehrdienst ausgesetzt gewesen zu sein und nie einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee erhalten zu haben, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Hinweise hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als (high profile) Deserteur oder Wehrdienstverweigerer angesehen wird. Vor dem Hintergrund, dass nach der Berichtslage sohin selbst Angehörige von Deserteuren nur bei Hinzutreten gefahrenerhöhender Umstände der erhöhten Gefahr von Repressalien durch das syrische Regime ausgesetzt sind, kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten würde. Es konnte daher die entsprechende Feststellung ergehen, dass der Beschwerdeführer nicht ins Blickfeld der syrischen Regierung wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten ist.
2.2.7. Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder Erfahrungen glaubhaft vorgebracht, die eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen würden.
2.2.8. Im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens sind letztlich auch keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bereits aufgrund des Umstandes, dass er illegal aus Syrien ausgereist ist und in Europa um Asyl angesucht hat, im Falle einer hypothetischen Rückkehr mit Übergriffen oder einer unmenschlichen Strafe durch das syrische Regime zu rechnen hätte. Die in den verfügbaren Länderinformationen aufgezeigten Hindernisse für Rückkehrer treffen alle Syrer, die aufgrund der Bürgerkriegswirren illegal das Land verlassen haben und in Europa um internationalen Schutz angesucht haben, gleichermaßen.
2.3. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen zu einer seine Person betreffenden, extremen Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, gründet sich auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht.
So führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Ausreisegründen befragt an, er habe sein Land verlassen, damit er seine Familie versorgen könne. Die Nachfrage, ob er aus rein wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen habe, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass dies alle Gründe für seine Asylantragstellung seien. Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte er aus, es gebe keine Arbeit und kein Leben, die Wirtschaft liege am Boden. Bei einer Rückkehr könne er im Haus seiner Eltern leben. Er sei ausgereist, um seine Familie zu versorgen und ein gutes Leben zu führen. Auf die Frage, ob er noch weitere Angaben machen wolle und er zum Verfahren alles umfassend vorbringen habe können, gab er an, keine weiteren Angaben machen zu wollen und alles umfassend vorgebracht zu haben.
Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer aus, seine Versorgung wäre in Syrien nicht gesichert, seine Familie überlebe derzeit nur mit Hilfe einer Hilfsorganisation und wäre nicht in der Lage, sein Überleben zu sichern; zurzeit sei auch die Hilfe durch diese Organisation weggebrochen. Darüber hinaus sei es im Gouvernement Idlib in der ersten Jahreshälfte 2023 sowohl zu mehr sicherheitsrelevanten Vorfällen als auch Todesopfern in der Zivilbevölkerung als im Jahr 2022 gekommen – eine Verbesserung der Sicherheitslage der Zivilbevölkerung sei weder in XXXX noch im gesamten Land in Sicht.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit seiner Familie von seinem Geburtsort nach XXXX flüchtete, da dort nicht so heftig bombardiert worden sei, es dort aber auch sehr unsicher gewesen wäre, die Gegend, in der seine Familie lebe, werde auch bombardiert. Auf Nachfrage, weshalb seine Familie trotz seiner Schilderungen weiterhin dort lebe, führte der Beschwerdeführer aus, eine Ausreise wäre für seine Angehörigen zu gefährlich. Seine Ausreise sei wegen der unsicheren Lage erfolgt, es habe jedoch keinen speziellen Vorfall gegeben. Der Beschwerdeführer konnte damit keine sicherheitsrelevanten Vorfälle seine Person oder seine Familienangehörigen betreffend substantiiert darlegen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist keines seiner Familienmitglieder jemals im Zuge willkürlicher Gewalt körperlich zu Schaden gekommen (vgl. hierzu 2.2.1.).
In Gesamtschau hat der Beschwerdeführer – der lediglich auf die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage verweist – somit keine, seine persönliche Sicherheit betreffende Vorfälle oder Gründe, die auf eine extreme Gefährdungslage seiner Person in seiner Herkunftsregion hinweisen, substantiiert dargelegt. Soweit im Rahmen des Beschwerdevorbringens die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers angeführt wird, kann auf die Ausführungen insbesondere zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Gouvernement Idlib verwiesen werden (vgl. 2.3.3.). Da eine tatsächliche, individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, von sicherheitsrelevanten Vorfällen in seiner Herkunftsregion betroffen zu sein, im Verfahren nicht hervorgekommen ist, war die entsprechende Feststellung zu treffen.
2.3.2. Wie festgestellt ist der Beschwerdeführerin XXXX geboren und aufgewachsen und lebte vor seiner Ausreise in XXXX , beides im Gouvernement Idlib in Syrien und handelt es sich bei diesem Gebiet um seine Herkunftsregion. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien kann den in das Verfahren eingeführten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11, entnommen werden, dass Syrien weiterhin Schauplatz eines Bürgerkrieges ist, an dem sich eine Vielzahl an nationalen und internationalen Akteuren beteiligen. Der Konflikt befindet sich demnach in einer Patt-Situation und mit einer baldigen politischen Lösung sei in näherer Zukunft nicht zu rechnen. Territoriale Verschiebungen zwischen den Bürgerkriegsparteien fanden in den vergangenen Jahren demnach kaum statt, so habe sich die militärische Landkarte Syriens nicht substantiell verändert und das syrische Regime kontrolliere weiterhin circa 60 Prozent des Staatsgebietes. Für das Jahr 2021 wurde von einer Zunahme an Kampfhandlungen insbesondere im Nordwesten, Nordosten und Süden des Landes berichtet, wobei dies hauptsächliche auf gehäufte Konflikthandlungen zwischen den kurdisch dominierten Streitkräften (SDF) und der Türkei und von ihr unterstützte Oppositionsgruppen zurückzuführen sei. Auch im Jahr 2023 sei es in praktisch allen Landesteilen zu militärischen Auseinandersetzungen, die sich jedoch deutlich in ihrer Art und Ausprägung unterschieden gekommen. Laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts könne es im gesamten Land derzeit zu militärischer Gewalt kommen. Zudem seien für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen, darunter 1.889 Zivilisten und Zivilistinnen, die höchste Todesopferzahl in drei Jahren verzeichnet.
2.3.3. Die Feststellungen zum Gouvernement Idlib und der dortigen Sicherheitslage gründen auf den in das Verfahren eingeführten Länderberichten; insbesondere dem EUAA Leitfaden zu Syrien (EUAA Country Guidance: Syria, April 2024, S. 145 ff.) ist diesbezüglich folgendes zu entnehmen:
„Im Mai 2022 schätzte das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) die Bevölkerung des Gouvernements Idlib auf 2.927.392 Einwohner, von denen 1.899.350 Binnenvertriebene waren. Die Bevölkerungsschätzungen sind aufgrund der Mehrheit der Binnenvertriebenen im Gouvernement und der regelmäßigen Binnenvertriebenenbewegungen sehr unterschiedlich. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 gab es etwa 2.600 Binnenvertriebene aus dem Gouvernement Idlib, 68.200 Binnenvertriebene innerhalb des Gouvernements und 25.800 Binnenvertriebene in das Gouvernement. Im Hinblick auf die Rückkehr von Binnenvertriebenen verzeichnete das UNOCHA im Jahr 2022 etwa 11.000 Rückkehrbewegungen von Binnenvertriebenen nach Idlib und 1.000 Rückkehrbewegungen von Idlib in andere Gouvernements. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 wurden 10.000 Binnenvertriebene in Idlib und etwa 680 Rückkehrer aus Idlib in anderen Gouvernements erfasst. Die höchsten Rücklaufzahlen wurden im Februar 2023 verzeichnet und einer Erdbebenserie in der Region zugeschrieben.
Nach einem türkischen Militäreinsatz und Einmarsch in Gebiete, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen im Gouvernement Idlib kontrolliert wurden (Operation Spring Shield), wurde Anfang März 2020 von Russland und der Türkei ein Waffenstillstand zwischen der syrischen Regierung und bewaffneten oppositionellen Gruppen vermittelt. Die wichtigsten Frontlinien sind seitdem unverändert geblieben. Seitdem ist das Gouvernement Idlib in Gebiete unterteilt, die von der syrischen Regierung und alliierten Milizen kontrolliert werden, sowie in Gebiete, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden. Bewaffnete oppositionelle Gruppen kontrollieren den westlichen und nördlichen Teil des Gouvernements, der praktisch alle Gebiete nördlich und unmittelbar südlich der Autobahn M4 abdeckt. Die Gruppierung HTS hat fast die vollständige Kontrolle über das Grenzgebiet zur Türkei, einschließlich der meisten Grenzübergänge und gilt als die dominierende bewaffnete Gruppe im Gouvernement. Die syrische Regierung und verbündete Milizen kontrollieren die südlichen und östlichen Teile des Gouvernements, einschließlich der Autobahn Damaskus-Aleppo (M5) und deren unmittelbare Umgebung.
Sicherheitsvorfälle wurden regelmäßig in Frontgebieten gemeldet und verursachten zivile Opfer, insbesondere in Gebieten südlich der Autobahn M4 in Idlib. Weitverbreitete Verstöße gegen den Waffenstillstand nach März 2020 traten in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 weiterhin auf. Neben russischen Luftangriffen bestanden diese in erster Linie aus gegenseitigem Beschuss, Raketenbeschuss und begrenzten Zusammenstößen zwischen bewaffneten Oppositionsgruppen und Streitkräften des syrischen Regimes und verbündeten Milizen über Kontaktlinien hinweg.
Idlib verzeichnete unter allen Gouvernements die zweithöchste Zahl von Sicherheitsvorfällen [Security 2023, 1.5.2, S. 37-38]. Das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) verzeichnete im Zeitraum vom 01.08.2022 bis zum 28.07.2023 1.837 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 35,6 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Idlib. Von den gemeldeten Vorfällen wurden 1.569 als „Explosionen/Ferngewalt“, 187 als „Schlachten“ und 81 als „Gewalt gegen Zivilisten“ registriert. Im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 wurden in Idlib 1.030 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 59,6 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. In allen Distrikten des Gouvernements wurden Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl in den Distrikten Ariha und al Ma’ra dokumentiert wurde.
Zwischen August 2022 und Juli 2023 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 91 zivile Todesopfer im Gouvernement Idlib. Im Zeitraum August bis November 2023 verzeichnete die SNHR 84 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Zahlen für die Bevölkerung im Mai 2022 waren dies sechs zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
Idlib ist eines der Gouvernements, in denen Quellen den höchsten Prozentsatz der weit verbreiteten explosiven Kampfmittelkontamination im Berichtszeitraum gemeldet haben. Die UXO-Kontamination (Unexploded ordnance-Kontamination) wurde am häufigsten auf „landwirtschaftlichen Flächen, Straßen und Privatgrundstücken, gefolgt von Schulen, anderen öffentlichen Infrastrukturen und Krankenhäusern“ festgestellt und betraf insbesondere das Gouvernement Idlib. In Idlib wurden 2022 und 2023 zivile Opfer, auch von Kindern, infolge von ERW (Explosive Remnants of War) gemeldet. Unsicherheit und das Vorhandensein von ERW haben auch den Zugang von Landwirten zu landwirtschaftlichen Flächen behindert.
Insbesondere wurden häufig Angriffe auf landwirtschaftliche Flächen gemeldet, wobei solche Angriffe in Idlib zwischen 2017 und 2022 18 Prozent der Gesamtmenge ausmachten, an zweiter Stelle nach dem für das Gouvernement Hama verzeichneten Prozentsatz. Der UNCOI berichtete über zahlreiche Angriffe auf landwirtschaftliche Felder in der zweiten Jahreshälfte 2022, die zu zivilen Opfern führten.“
2.3.4. Die Feststellungen zu den übrigen Gouvernements Syriens hinsichtlich deren Einwohnerzahl sowie Sicherheitslage basieren ebenso auf dem EUAA Leitfaden zu Syrien (EUAA Country Guidance: Syria, April 2024).
2.3.5. Die Feststellung, wonach die Herkunftsregion des Beschwerdeführers über den Grenzübergang Bab al-Hawa von der Türkei aus erreichbar ist, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten, insbesondere dem Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Türkei / Syrien – Einreise türkisch-syrische Grenze“ vom 05.04.2023. Demnach wird der Grenzübergang Bab al-Hawa, welcher das Gouvernement Idlib mit der Türkei verbindet, von einer lokalen Verwaltungseinheit kontrolliert und stellt den größten Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft, dar. Darüber hinaus steht dieser grundsätzlich – abgesehen von temporären Schließungen wie etwa aufgrund eines Erdbebens 2023 – für Grenzübertritte nach Syrien auch zivilen Personen offen (zur Erreichbarkeit des Geburtsortes des Beschwerdeführers über den Landweg vgl. 3.2.9.)
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
2.4.1. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell maßgeblichen Lage in Syrien stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 27.03.2024. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände, unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums, für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund der unsicheren Lage verlassen zu haben. Darüber hinaus drohe ihm in Syrien eine asylrelevante Verfolgung, da ihm im Falle einer Rückkehr als junger Mann im wehrfähigen Alter eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst drohe. Zudem werde ihm im Falle einer Wehrdienstverweigerung sowie aufgrund des Aufenthalts seiner Familie in einem Oppositionsgebiet, des Wehrdienstentzuges seines Bruders und seiner Asylantragstellung im Ausland vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.1.3. Fallgegenständlich ist vorwegzuschicken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens und der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich seines Fluchtvorbringens als überwiegend unglaubwürdig anzusehen war.
Das Asylverfahren bietet dabei nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffes der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers – wie im Falle des Beschwerdeführers – können derartige positive Feststellungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, m.w.N.).
3.1.4. Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28ff., m.w.N.).
3.1.5. Der EuGH hat zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Art. 4 der StatusRL de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen ist. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrages darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (vgl. zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64). Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 lit. c StatusRL), zu behaupteten Vorgängen im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen“ i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der StatusRL qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils im erforderlichen Umfang zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind. Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in Zusammenschau mit) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichtes) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese als – aufgrund auch der Intensität des Eingriffes in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(-shandlungen)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 der StatusRL zu qualifizieren sind. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus den Gründen nach Art. 10 Abs. 2 StatusRL i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK – glaubhaft gemacht hat.
3.1.6. Die Voraussetzungen für die beantragte Zuerkennung des Asylstatus liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien des UNHCR und der EUAA ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies war fallbezogen zu verneinen.
3.1.7. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
3.1.7.1. Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht, wie beweiswürdigend näher dargelegt, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus XXXX , Gouvernement Idlib stammt.
3.1.7.2. In rechtlicher Hinsicht ist die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (vgl. VwGH vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Danach kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. erneut VwGH vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 sowie VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 sowie EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83).
3.1.7.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, seinen Geburtsort aufgrund der Kriegswirren verlassen zu haben. Es liegt also fallgegenständlich ein Zustand innerer Vertreibung vor, sodass der ursprüngliche Aufenthaltsort (nur) dann als Heimatregion anzusehen ist, wenn der Beschwerdeführer am neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte.
Wie beweiswürdigend dargestellt, verließ der Beschwerdeführer als Jugendlicher gemeinsam mit seiner Familie seinen Geburtsort und hat sich die Familie letztlich in XXXX , in einem angemieteten Haus, dauerhaft niedergelassen. Der Beschwerdeführer lebte zumindest ein Jahr dort, wie beweiswürdigend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer jedoch keine belastbaren zeitlichen Angaben zu seinen früheren Wohnorten in Syrien tätigen, reiste jedoch letztlich auf Veranlassung seiner Eltern im Jahr 2018 von XXXX aus in die Türkei aus. Auf dem Boden der festgestellten Gesamtumstände zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Geburtsort, sondern zu seiner Familie nach XXXX zurückkehren würde, die nun seit mehreren Jahren in dem besagten Mietshaus wohnt, dort ihren täglichen Bedarf deckt, ohne dass es zu tatsächlichen persönlichen Gefährdungslagen dort gekommen wäre. Aufgrund der nicht vorhandenen familiären Strukturen des Beschwerdeführers an seinem Geburtsort sowie der engen sozialen Bindungen an den jetzigen Aufenthaltsort seiner Familie sowie der nicht unerheblichen Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers dort, hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in XXXX beziehungsweise im Gouvernement Idlib am stärksten verankert ist und hierzu die stärksten Bindungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufweist, weshalb diese Region als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzusehen ist. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, schließlich arbeitet wie festgestellt einer seiner Brüder dort in einer Werkstatt und trägt so wesentlich zum Einkommen der Familie bei. Weshalb dies dem Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
3.1.8. Zur behaupteten Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst bei den syrischen Streitkräften (SAA):
3.1.8.1. Wie festgestellt, steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Gruppierung HTS und der Geburtsort des Beschwerdeführers unter Kontrolle des syrischen Regimes.
3.1.8.2. Wie aus den herangezogenen Länderinformationen hervorgeht, ist die syrische Regierung in denjenigen Bereichen XXXX , die unter der Kontrolle der HTS stehen, nicht in der Lage, die Wehrpflicht bei der syrischen Armee durchzusetzen [vgl. hierzu im oben dargestellten LIB: „Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023)“]. Bereits aus diesem Grund scheidet eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus Gründen einer allfälligen Verweigerung der Ableistung des (staatlichen) Wehrdienstes aus.
3.1.8.3. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, der Beschwerdeführer müsste in ein Gebiet zurückkehren, dass unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, ändert dies an der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus nichts: In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren und können syrische männliche Staatsangehörige bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und hat noch keinen Militärdienst in Syrien abgeleistet.
3.1.8.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Rn. 20 in Ra 2023/20/0619).
3.1.8.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es in jedem Fall vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich ist, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 StatusRL herzustellen. Das hat - was im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entspricht - auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL Platz zu greifen. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 StatusRL genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (Rn. 34 in Ra
3.1.8.6. Danach ist es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, „aus Gründen“ (englisch: „for reasons of“; französisch: „du fait de“) der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 StatusRL verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (Rn. 35 in Ra 2023/20/0619).
3.1.8.7. So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 12. Jänner 2023, C-280/21, neuerlich betont, dass die nationalen Behörden zu prüfen haben, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen besteht (Rn. 33 dieses Urteils). Obgleich im Kontext eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, gelte dies lediglich „vorbehaltlich der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ob der Zusammenhang zwischen einer solchen Verweigerung und dem betreffenden Verfolgungsgrund plausibel ist“ (Rn. 35 im Urteil des EuGH C-280/21, erneut zusammenfassend VwGH vom 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rz 35ff).
3.1.8.8. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht politisch tätig und sind bei ihm keine Faktoren ersichtlich, die zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung führen könnten. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer allgemein und formelhaft vorbrachte, den Wehrdienst abzulehnen, weil er nicht das Volk bzw. Unschuldige töten wolle, ist hierfür nicht ausreichend, da eine solche innere Haltung von jedem vernunftbegabten Menschen zu erwarten ist. Seine Verweigerungshaltung gründet nicht in einer ihm eigenen, gegen das Tragen von Waffen gerichteten oder politischen, religiösen oder sonst einen Fluchtgrund des Art. 10 Statusrichtlinie in sich begreifenden Überzeugung, sondern finden sich die verweigerungsbedingenden Ursachen in den zu gewärtigenden Gefahren und drohenden Handlungen, welche der Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt, namentlich des syrischen Bürgerkrieges, typischerweise inhärent sind. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass dem (politisch völlig unauffälligen und nicht exponierten) Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Militärdienstverweigerung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Ausreise (dazu noch unten), eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat verlassen, ohne je Probleme mit dem syrischen Regime gehabt zu haben. Weder er noch sonstige Familienmitglieder sind in der Vergangenheit politisch in Erscheinung getreten.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist nicht anzunehmen, dass die syrische Zentralregierung jedem Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher alleine aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes und ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt (vgl. hiezu LIB Syrien, 27.03.2023: „Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen.‘ Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit ‚gerettet‘ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023).“
3.1.8.9. Zu verweisen ist in dem Zusammenhang zudem auf die Revisionszurückweisung des VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der zugrundeliegenden Entscheidung davon ausgegangen, dass gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach werde Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ihr Land zu verteidigen“ nicht unbedingt als oppositionsnahe angesehen.
3.1.8.10. Im Ergebnis war festzustellen, dass fallbezogen individuelle auf den Beschwerdeführer bezogene Gründe, denen zufolge die Annahme gerechtfertigt wäre, er werde, weil er bislang seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt, nicht hervorgekommen sind. Nichts anders gilt für die behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund einer Wehrdienstverweigerung eines in der Türkei lebenden Bruders des Beschwerdeführers.
3.1.9. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer nie politisch aktiv und sind auch sonst keinerlei Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer in das Blickfeld der syrischen Regierung oder aber der die faktische Gebietskontrolle ausübenden islamistischen Gruppierung HTS geraten hätten lassen. Wie beweiswürdigend festgehalten ist es ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Aufenthalts seiner Familie in einem Oppositionsgebiet sowie eines möglichen Wehrdienstentzuges durch einen in der Türkei lebenden Bruder vom syrischem Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und ihm dadurch in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.10. Insoweit in der Beschwerdeschrift auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, von März 2021 Bezug genommen wird, war festzuhalten, dass diese schon mehrere Jahre alt sind (vgl. zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls das Erkenntnis des VwGH vom 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Auch wenn der Beschwerdeführer ein Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien erfüllen sollte, kann dieser Umstand nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung führen, sondern erfordern die UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Fallgegenständlich konnte, wie umfassend dargestellt, keine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland festgestellt werden.
3.1.11. Die allgemeine Lage in Syrien ist nach den verfügbaren Länderinformationen auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 sein Herkunftsland aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen verlassen hat. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, lässt sich daraus jedoch keine individuelle Verfolgungssituation erkennen, die unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren wäre.
3.1.12. Zur Illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland:
3.1.12.1. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, wonach ihm schon bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa eine asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe, stellt eine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, dar und ist ein solch allgemein gehaltenes Vorbringen zur Dartuung einer individuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht geeignet (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, m.w.N.). Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Eine illegale Ausreise kann zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen. Alleine aus der Durchführung von solchen Sicherheitsüberprüfungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht (siehe dazu BVwG 20.07.2022, Zl. W293 2249151-1/9E, und die dazu erfolgte Revisionszurückweisung des VwGH 21.09.2022, Ra 2022/19/0227).
3.1.12.2. Es geht auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben, hervor (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222).
3.1.12.3. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung – weder durch staatliche noch durch nicht-staatliche Akteure – droht, war die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Zu prüfen war in Folge, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Grundsätzlich ist der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu entnehmen, dass eine Außerlandesbringen in Länder, in denen den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod droht, sowohl Verletzungen des Art. 2 als auch des Art. 3 EMRK darstellen können. Demnach verstoßen willkürliche Tötungen, wie etwa die Verhängung der Todesstrafe in einem unfairen Verfahren, jedenfalls gegen die Konvention. Darüber hinaus bedeute die Möglichkeit der Vollstreckung einer solchen Strafe einen bedeutenden Grad menschlichen Leides und fällt somit in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK (vgl. EGMR 08.02.2006, Fall Bader and Kanbor, Appl. 13.284/04, Rz 42; 17.02.2014, Fall K.A.B., Appl. 886/11, Rz 73).
3.2.3. Ob eine solche Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der jeweils vorliegenden Umstände zu beurteilen. Ob das Mindestmaß der gebotenen Eingriffsintensität zu bejahen ist, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Hierzu heißt es in EGMR, 31.01.2019, Fall Rooman, Appl. 18.052/11, Rz 214: „Die Beurteilung einer Schwelle für die Heranziehung von Art. 3 EMRK, der ein absolutes Recht garantiert, ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab wie der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen und geistigen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.“ (Vgl. hierzu auch: EGMR 06.04.2000, Fall Labita, Appl. 26.772/95, Rz 120; 15.10.2013, Fall Gutsanovi, Appl. 34.529/10, Rz 125)
3.2.4. Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist (vgl. EGMR 07.07.1989, Fall Soering, Appl. 14.038/88, Rz 91). Was den relevanten Zeitpunkt betrifft, muss das Bestehen der Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK in erster Linie hinsichtlich jener Tatsachen geprüft werden, die dem Vertragsstaat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder hätten sein müssen (s. EGMR 28.02.2008, Fall Saadi, Appl. 37.201/06, Rz 144).
3.2.5. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. EGMR 05.09.2013, Fall I. gg. Schweden, Appl. 61.204/09, Rz 62). Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene der Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, ausgesetzt sein würde (vgl. EGMR 20.07.2010, Fall N. gg. Schweden, Appl. 23.505/09 Rz 52ff.; 13.10.2011, Fall Husseini gg. Schweden, Appl. 10.611/09, Rz 81ff).
3.2.6. Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der zu erfolgenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012; 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012). Eine Beurteilung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkrete Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (s. VfGH 12.06.2023, E 878/2023 ua).
3.2.7. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR 06.02.2001, Fall Bensaid, Appl. 44.599/98, Rz 34ff). Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Empfangsstaat keinen angemessenen Schutz bieten kann. Es ist dabei ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen (vgl. EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 213ff.).
3.2.8. Eine allgemeine Gewaltsituation allein erfüllt lediglich in sehr extremen Fällen die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In allen anderen Fällen ist auf die konkreten, persönlichen Umstände des Betroffenen abzustellen. Der EGMR hielt in seiner Entscheidung vom 17.07.2008, Fall NA gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 25904/07, Rz 114ff. hierzu folgendes fest: „Der GH hat wiederholt festgestellt, dass die bloße Möglichkeit einer Misshandlung angesichts der unsicheren Situation im Zielstaat oder dort allgemein vorherrschender Gewalt normalerweise nicht genügen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Andererseits hat er niemals die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Gewaltsituation im Zielstaat könne eine derartige Intensität annehmen, um auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK schließen zu lassen. Ein derartiger Ansatz bietet sich allerdings nur in extremen Fällen allgemein vorherrschender Gewalt an, also wenn eine reale Gefahr einer Misshandlung bereits aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Individuum in den betreffenden Staat rückgeführt wird.“
Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).
3.2.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Beurteilung der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass derart exzeptionelle Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Wie unter Punkt 3.2.11. näher dargelegt wird, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die auf besondere, persönliche Umstände des Beschwerdeführers im Sinne der eben dargestellten Rechtsprechung hinweisen würden.
3.2.10. In seiner Entscheidung vom 11.06.2018 zu E 4317/2017 hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des erforderlichen Prüfungsmaßstabes des Art. 3 EMRK fest, dass es, um den Anforderungen des Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen, unerlässlich ist, dass eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Betroffenen im Falle einer Rückkehr hinsichtlich Rückkehrregion, dessen Erreichbarkeit bzw. mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen sowie eine auf die Person des Betroffenen bezogene Sicherheits- und Versorgungsprognose stattfindet und sich die Feststellungen nicht lediglich auf pauschale Aussagen hierzu beschränken.
Insbesondere haben demnach bei Beurteilung der Rückkehrsituation konkrete Feststellungen zu den Lebensumständen und zum Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes des Betroffen zu erfolgen, die sich nicht auf allgemein gehaltenen Ausführungen beschränken (vgl. VfGH 18.09.2023, E 3230/2022 ua). Rein spekulative Feststellungen zu einem möglicherweise vorhandenen Unterstützungsnetzwerk im Falle einer Rückkehr genügen den Anforderungen des Prüfungsmaßstabes im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nicht (vgl. VfGH 25.02.2019, E 428/2018). Mitunter kann auch das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011).
Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309 hinzuweisen, wonach eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.
3.2.11. Ebenso beachtlich in diesem Zusammenhang ist Art. 2 lit. f iVm Art. 15 lit. c der Status-RL, wonach Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsten Schaden zu erleiden – wobei als solcher unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu verstehen ist – der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. In seiner Entscheidung vom 17.02.2009 zu Rs C-465/07, Elqafaji hielt der EuGH hierzu fest, dass der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes eine Schadensgefahr allgemeiner Art umfasst, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
3.2.12. Sowohl die allgemeine Lage im Herkunftsland als auch die persönliche Situation des Betroffenen sind damit relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrages auf subsidiären Schutz: „In anderen, weniger außergewöhnlichen Fällen sind jedoch Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers relevant. So wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 hat, umso geringer sein, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner individuellen Lage oder seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
Daraus folgt, dass Art. 15 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ (s. EuGH 09.11.2023, Rs. C-125/22, X. u. a., Rn 40ff).
In diesem Zusammenhang hat der EuGH auch festgestellt, dass bei Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c Status-RL nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie hoch der Anteil der Opfer von Gewaltakten gemessen an der Gesamtbevölkerung ist: „Insoweit ist einerseits festzustellen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, zwar als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann.
Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 gegeben ist.
Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen“ (s. EuGH 10.06.2021, Rs. C-901/19, CF und DN, Rn 31ff).
3.2.12.1. Fallbezogen sei im Besonderen auf die rezente Entscheidung des VfGH vom 02.10.2024 zur Zl. E 3587/2023-15 verwiesen, mit der eine Beschwerde eines syrischen Staatsbürgers gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem diesem weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, abgewiesen wurde. Danach ist bei Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine differenzierte Auseinandersetzung mit der individuellen Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion unerlässlich. Demnach kann auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Länderinformationen in Bezug auf einzelne Regionen in Syrien festgestellt werden, dass diese nicht derart instabil sind, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre. Selbiges gelte für die durchaus prekäre Versorgungslage in ganz Syrien – demnach ist jeweils eine Einzelfallprüfung unter Zugrundelegung sowohl allgemeiner als auch individueller Faktoren durchzuführen.
3.2.13. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt in XXXX , Gouvernement Idlib geboren und ist dort auch aufgewachsen. Gemeinsam mit seiner Familie zog er nach XXXX , ebenfalls im Gouvernement Idlib, wo er sich für längere Zeit aufhielt – belastbare Zeitangaben konnte der Beschwerdeführer wie festgestellt nicht tätigen –, wobei sich seine Kernfamilie bis heute dort befindet. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2018 Syrien und reiste nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Österreich ein. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist, aufgrund der engen sozialen Bindungen und nicht nur kurzweiligen Verweildauer des Beschwerdeführers, daher das den jetzigen Aufenthaltsort seiner Familie in XXXX , Gouvernement Idlib umschließende Gebiet anzusehen.
Weder am Aufenthaltsort seiner Familie noch an seinem Geburtsort kam es in der Vergangenheit zu konkreten, gegen die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder einer seiner Familienangehörigen gerichtete Vorfälle, welche eine relevante Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit darstellen oder zu einer unmenschlichen Behandlung der genannten Personen geführt hätte. Dem Beschwerdeführer ist es im gesamten verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Verfahren trotz ausführlicher Befragung hierzu nicht gelungen, solche Umstände darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Auch eine gegenwärtige Bedrohung der in Syrien verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers kann zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage des hierzu getätigten Vorbringens des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit den zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, nicht festgestellt werden.
3.2.13.1. Zur Sicherheitslage in Syrien, insbesondere mit Blick auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, kann auf die Darstellungen unter den Punkten 2.3.2.ff der Beweiswürdigung verwiesen werden, wonach Syrien zwar weiterhin Schauplatz eines innerstaatlichen Konfliktes ist, in dem sich eine Vielzahl an nationaler und internationaler Akteure beteiligen. Auch im Gouvernement Idlib, in welchem sowohl der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers sowie sein Geburtsort liegt, wurde eine Vielzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet. Im Gouvernement, welches mit Ausnahme der südlichen und westlichen Gebiete, welche unter Einfluss der syrischen Regierung stehen, von der Gruppierung HTS kontrolliert wird, wurden demnach im Zeitraum vom 01.08.2022 bis zum 28.07.2023 1.837 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 35,6 Sicherheitsvorfälle pro Woche) sowie im Zeitraum 01.08.2023 bis 30.11.2023 1.030 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 59,6 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zwischen August 2022 und Juli 2023 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 91 zivile Todesopfer im Gouvernement Idlib. Im Zeitraum August bis November 2023 verzeichnete die SNHR 84 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Zahlen für die Bevölkerung im Mai 2022 waren dies sechs zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Zudem ist Idlib eines der Gouvernements, in denen Quellen den höchsten Prozentsatz der weit verbreiteten explosiven Kampfmittelkontamination im Berichtszeitraum gemeldet haben. Ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist auf Auseinandersetzungen an der Kontaktlinie zwischen der Gruppierung HTS und bewaffneten Milizen einerseits sowie der syrischen Regierung andererseits zurückzuführen. Weiters führen die mit der syrischen Regierung verbündeten russischen Streitkräfte regelmäßig Luftschläge gegen das Oppositionsgebiet durch; darüber hinaus sind Zellen des Islamischen Staates im Gouvernement aktiv (vgl. EUAA Country Guidance: Syria, April 2024, S. 145ff).
3.2.13.2. Auf Grundlage der eben dargestellten Sicherheitslage im gesamten Gouvernement kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass für Zivilistinnen und Zivilisten allein aufgrund der Anwesenheit im Gouvernement das reale Risiko besteht, einer Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder Opfer eines Aktes willkürlicher Gewalt zu werden. Die angeführte Häufigkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen unter Beachtung der gemeldeten zivilen Todesopfer lassen gerade nicht den Schluss zu, dass jede im Gouvernement anwesende Zivilperson dem realen Risiko unterliefe, getötet oder verletzt zu werden. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass im Gouvernement Idlib laut Schätzungen aus dem Mai 2022 knapp 3.000.000 Menschen auf 6.097 km2 leben und sich die genannten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die Distrikte Ariha und al Ma’ra entlang der Kontaktlinie zwischen der syrischen Regierung und HTS konzentrieren. Weder der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers, noch dessen Geburtsort liegt in den genannten Distrikten oder in Nähe der Kontaktlinie. Eine derart hohe Gefahrendichte das gesamte Gouvernement betreffend, wonach jede im Gouvernement anwesende Person dem realen Risiko unterliegt, einem Gewaltakt ausgesetzt zu sein, ist auf Grundlage der eben dargelegten Umstände gerade nicht anzunehmen.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten nicht gefolgert werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion überhaupt keiner Gefahr einer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Jedoch erreicht das zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in der zitierten Rechtsprechung geforderte reale Risiko, von willkürlichen Gewaltakten betroffen zu sein, im Falle des Beschwerdeführers nicht jenes Ausmaß einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass dieser schon allein aufgrund seines Aufenthaltes in seiner Herkunftsregion Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Dies geht weder aus den hierzu erstatteten, allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der oben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Idlib hervor. Der von der einschlägigen und oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte extreme Fall genereller Gewalt ist im Hinblick der eben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Idlib nicht ersichtlich. Im Sinne dieser Judikatur ist dem Beschwerdeführer auch kein Nachweis besonderer – in seiner Person gelegener – Unterscheidungsmerkmale gelungen, aufgrund derer sich seine Situation oder die Situation seiner Familie kritischer darstelle als die der restlichen Bevölkerung dort. Vielmehr scheint die Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie stabiler und sicherer zu sein als der Durchschnittsbevölkerung in XXXX . So sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion anzeigen würden; er selbst verwies lediglich auf die „unsichere Lage“, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese Lage einen extremen Fall genereller Gewalt darstellte oder explizit seine Person – in einem die restliche Bevölkerung übersteigenden Maß – gefährdet wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang erneut auf den Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers seit Jahren in XXXX in einem Haus lebt, dort versorgt ist und von keinen relevanten Sicherheitsproblemen betroffen war. Gleiches gilt für die Person des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt dessen endgültiger Ausreise in die Türkei (wie beweiswürdigend dargestellt war das vage Vorbringen zu erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers widersprüchlich und daher nicht glaubhaft).
3.2.13.3. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass im bereits zitierten EUAA Leitfaden zu Syrien aus April 2024 auf Grundlage der dargestellten Umstände geschlussfolgert wird, dass die willkürliche Gewalt im Gouvernement Idlib ein so hohes Niveau erreicht, dass es Grund zur Annahme gibt, dass Zivilistinnen und Zivilsten, die in das Gouvernement zurückkehren, allein aufgrund ihrer Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 15 lit. c der Status-RL ausgesetzt zu sein. Entgegen der dargestellten Rechtsprechung des EGMR und VfGH, wonach eine Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen und sich eine Sicherheitsprognose auf die konkrete Herkunftsregion (nicht das Herkunftsgouvernement) des Beschwerdeführers zu beziehen hat, erfolgt die Einschätzung der EUAA im genannten Bericht zur Gefahrenlage im Hinblick auf Art. 15 lit. c. Status-RL lediglich für das gesamte Gouvernement, ohne Differenzierung hinsichtlich kleinerer geographischer Regionen (wie etwa Distrikte) vorzunehmen. Darüber hinaus wird zwar die durchaus hohe Anzahl an gemeldeten, sicherheitsrelevanten Vorfällen zur Beurteilung der Sicherheitslage herangezogen, die im Verhältnis hierzu im Falle des Beschwerdeführers wesentlich aussagekräftigeren Zahlen zu zivilen Opfern werden aus Sicht des erkennenden Gerichts hingegen nicht ausreichend gewürdigt. So wurden im Zeitraum August 2023 bis November 2023 81 der 1.569 gemeldeten, sicherheitsrelevanten Vorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ klassifiziert und wurden im Bezugszeitraum August 2022 bis November 2023 sechs zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner vermeldet. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war somit eine differenzierte – und fallspezifische – Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorzunehmen und kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Länderberichte den Schlussfolgerungen des EUAA Leitfadens zu Syrien aus April 2024 nicht gefolgt werden. Zu dem selben Schluss kommt auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 16.07.2024 (Zl. 14 A 2847/19.A, Rz 271ff), wonach den Schlussfolgerungen des EUAA-Leitfadens zu Syrien vom April 2024 zur Sicherheitslage im Gouvernement Idlib substantiiert entgegenzutreten ist.
3.2.14. Es wird vom erkennenden Gericht weiterhin nicht verkannt, dass es in Syrien in allen Regionen weiterhin zu (zahlreichen) Menschenrechtsverletzungen kommt, unabhängig von der konkreten Gebietskontrolle. Die den Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers kontrollierende Gruppierung HTS – eine sunnitisch-islamistische Organisation – ist unter anderem für rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten verantwortlich. Vor allem in den Gefängnissen unter HTS-Kontrolle werden weitere Menschenrechtsverletzungen begangen. Auch das den Geburtsort des Beschwerdeführers kontrollierende syrische Regime wird für eine Vielzahl an Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht.
3.2.15. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ist dabei jedoch entscheidend, wie eine Person von den seine Rückkehrregion kontrollierenden Akteuren wahrgenommen wird. Fallbezogen erstattete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen zu einer möglichen Bedrohung seiner Person oder seiner Familienangehörigen durch die weite Teile des Gouvernements Idlib kontrollierende islamistische Gruppierung HTS. In den obigen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung nicht als oppositionell wahrgenommen wird. Willkürliche Verhaftungen von zurückkehrenden Personen können den herangezogenen Länderberichten nach nicht ausgeschlossen werden, jedoch geht aus der Berichtslage ebenso hervor, dass die syrische Regierung nicht systematisch gegen Rückkehrer vorgeht. Die Person des Beschwerdeführers individuell treffende gefahrenerhöhende Umstände sind im Verfahren letztlich nicht hervorgekommen.
3.2.16. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand März 2021) verweist, wonach UNHCR die Staaten ersucht, syrische Staatsangehörige nicht zwangsweise nach Syrien zurückzuführen, unabhängig davon, ob das betreffende Gebiet von der Regierung oder von einer staatlichen oder nichtstaatlichen Organisation kontrolliert wird, sei erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, VfGH und VwGH verwiesen, wonach bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls eine Einzelfallprüfung auf Basis des individuellen Vorbringens des Fremden, unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden aktuellen Länderberichte, zu erfolgen hat. Aufgrund der sich seit 2021 veränderten Sicherheitslage, in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer lediglich allgemein vorgebrachten Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, sind den Beschwerdeführer betreffende Menschenrechtsverletzungen auf dem Boden der getroffenen Feststellungen als nicht maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, weshalb den allgemeinen Empfehlungen der UNHCR-Erwägungen entgegenzutreten war. Zudem basieren die genannten Erwägungen des UNHCR auf einer veralteten Datenlage aus dem Jahr 2020 und hat sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich wesentlich verändert.
Wie beweiswürdigend dargelegt, könnte der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion von der Türkei aus über den Grenzübergang Bab al-Hawa erreichen. Aus bereits dargelegten Gründen besteht für den Beschwerdeführer nicht das reale Risiko, am Weg vom Grenzübergang zum Aufenthaltsort seiner Familie einer Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder Opfer willkürlicher Gewaltakte zu werden. So befindet sich XXXX in unmittelbarer Nähe zu besagtem Grenzübergang und müsste der Beschwerdeführer keine Front- bzw. Kontaktlinien überqueren. Auch ist der Geburtsort des Beschwerdeführers über den Flughafen Damaskus und in weiterer Folge über den Landweg ausreichend sicher erreichbar: Aus den EUAA Country Guidance: Syria, April 2024 geht hervor, dass im Gouvernement Damaskus, in welchem auch der gleichnamige Flughafen liegt, die zweitniedrigste Zahl von Sicherheitsvorfällen und ebenso die zweitniedrigste Zahl ziviler Todesopfer verzeichnet wurde. Auch für die in weiterer Folge zu durchreisenden Gouvernements Rif Dimashq, Homs und Hama geht aus dem angeführten EUAA Leitfaden nicht hervor, dass die dort verzeichneten Sicherheitsvorfälle und daraus resultierenden zivilen Todesopfer ein derart ausgeprägtes Maß erreichen, wonach ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich sein würde. So wurden von ACLED im Zeitraum von 01.08.2023 bis 30.11.2023 im Gouvernement Hama durchschnittlich 13, im Gouvernement Homs 3,8 und in Rif Dimashq 4,6 Sicherheitsvorfälle pro Woche verzeichnet. Da im Verfahren keine, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umstände hervorgekommen sind, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial seiner Person indizieren, ist aufgrund des niedrigen bis mittleren Niveaus an Gewalt in den genannten Gouvernements von einer sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auszugehen und war eine entsprechend positive Prognose zu treffen.
3.2.17. Zur Versorgungslage des Beschwerdeführers:
3.2.17.1. Die Versorgungslage der syrischen Bevölkerung stellt sich weiterhin als prekär dar: 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und 68 % sind von Hunger bedroht. 85 % der Bevölkerung gaben an, dass ihr monatliches Einkommen nicht zur Deckung der notwendigen Ausgaben reiche. Ein Großteil der Bevölkerung verfügt nach zwölf Jahren Konflikt über keine Ersparnisse mehr, 69 %der Haushalte haben sich folglich seit 2021 weiter verschuldet. Besonders betroffen sind der Nordosten und –westen des Landes, auch im Gouvernement Idlib ist ein Großteil der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die hohe Bevölkerungsdichte im Gouvernement stellt eine besondere Herausforderung dar, wenn auch die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aufgrund der Nähe zur Türkei teilweise besser als in Regimegebieten ist. Ein Großteil der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit bedroht; etwa 90 % der Menschen im Nordwesten Syriens sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, welche hauptsächlich über den Grenzübergang Bab al-Hawa eingeführt wird.
3.2.17.2. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers wohnt wie festgestellt weiterhin in jenem Mietshaus in XXXX (Gouvernement Idlib), in welchem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, war es als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass die Lebenshaltungskosten von der Familie gemeinsam bestritten werden; weitere Unterstützung erhält die Familie von einem in der Türkei lebenden Bruder. Der Beschwerdeführer selbst hat als Jugendlicher in Syrien auf Baustellen gearbeitet, um das Familieneinkommen zu steigern. Zu humanitären Hilfsleistungen an die Familie gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift an, die Leistungen einer Hilfsorganisation seien weggebrochen und die Familie nun verstärkt auf die Geldzahlung des in der Türkei lebenden Bruders angewiesen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch von keiner Verschlechterung der Lebensbedingungen seiner Familie berichtete, obwohl er im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ausführte, sein Bruder in der Türkei arbeite nur gelegentlich.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die ökonomische Situation der Familie des Beschwerdeführers angespannt ist und nicht mit europäischem Niveau vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer würde jedoch im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat bereits sowohl in Syrien als auch in der Türkei Arbeitserfahrung gesammelt, ist mit den sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und verfügt über ein soziales, familiäres Netzwerk. Der Beschwerdeführer gab zwar an, es gebe am Aufenthaltsort seiner Eltern keine Existenzmöglichkeit, kaum Arbeit und wenn sei diese sehr schlecht bezahlt; dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch entgegen zu halten, dass die Familie des Beschwerdeführers seit nunmehr über sechs Jahren dort lebt und zumindest deren grundlegenden Bedürfnisse gedeckt sind. Da der 13-jährige Bruder des Beschwerdeführers bereits durch sein Einkommen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie beiträgt, wäre es dem volljährigen Beschwerdeführer, welcher bereits Arbeitserfahrung sammeln konnte, durchaus möglich, in seiner Herkunftsregion Arbeit zu finden, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer (vorübergehend) im Mietshaus seiner Eltern leben und könnte somit auf ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort zurückgreifen. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr daher nicht Gefahr laufen, in eine ausweglose Situation zu geraten und könnte seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung befriedigen. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers kann sogar davon ausgegangen werden, dass diese über dem Durchschnitt der im Gouvernement lebenden Bevölkerung liegt. So bewohnt die Familie ein gemietetes Haus, verfügt dort über Wasser und Strom und war in der Lage, erhebliche finanzielle Mittel zur Reise des Beschwerdeführers nach Europa aufzubringen.
3.2.18. Da in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zwar eine Situation genereller Gewalt vorherrscht, diese jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts – vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenhalt mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu dessen bisherigen Erlebnissen und derzeitigen Lebensumständen seiner in Syrien lebenden Familie – keine extremen Ausmaße im Sinne der maßgeblichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erreicht, zudem keine Gefährdungslage hinsichtlich des Beschwerdeführers über dem Niveau der Bevölkerung im Allgemeinen liegend hervorgekommen ist, letztlich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch nicht in eine ausweglose bzw. existenzgefährdende Situation geraten würde, besteht für ihn im Falle der Rückkehr nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 lit. c Status-RL zu erleiden. Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher abzuweisen.
3.3. Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 f AsylG 2005 hat das Bundesamt [für Fremdenwesen und Asyl] die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird, oder der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen nicht erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Weder hat der Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Verfahrens Angaben zu einschlägigen Umständen gemacht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu gewähren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG […] in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.4.2. Aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR, VfGH und VwGH geht hervor, dass die in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Kriterien jedenfalls bei einer Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind. In diesem Zusammenhang ist auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit zwischen dem staatlichen Interesse auf wirksamen Vollzug seiner fremdenrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung einerseits, andererseits auf die in Art. 8 EMRK vermittelten Interessen des Fremden auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorzunehmen.
Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst grundsätzlich eine Kernfamilie – bestehend aus Eltern und minderjährigen Kindern – kann bei Vorhandensein einer engeren Bindung auch weitergehende Familienangehörige erfassen. Diesbezüglich sind die konkreten Lebensumstände im Zusammenhang mit Faktoren wie finanzielle Abhängigkeiten oder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes beachtlich. Zum Umfang des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind alle persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zur Beurteilung heranzuziehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer in einem Staat eine wichtige Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
3.4.3. Im Fall des Beschwerdeführers war hierzu festzustellen: Die Kernfamilie des Beschwerdeführers – seine Eltern, drei Brüder sowie zwei Schwestern – leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich, durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wird demnach nicht in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr etwa neun Monaten durchgehend in Österreich aufhältig ist. Eigenen Angaben nach lebt er in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch – er konnte eine ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Deutsch gestellte Frage, ob er Deutsch spreche – kaum verstehen und beantworten und hat auch noch keinen Sprachkurs besucht. Eine (fortgeschrittene) soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich besteht demnach nicht. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung und dem Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist somit notwendig und verhältnismäßig und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen gemäß Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG gebührenden Rechten.
3.4.4. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Daher ist nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
§ 50 leg.cit. lautet auszugsweise: „(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter 3.2.). Es bestehen weiterhin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (vgl. hierzu die Ausführung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten unter 3.1.). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Daher war die gegenständliche Beschwerde zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien abzuweisen.
3.5. Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gesamten verwaltungsbehördlichen sowie –gerichtlichen Verfahren sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, wonach solch besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers bestehen würden. Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher mit 14 Tagen festzusetzen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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