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G306 2249863-2•Bundesverwaltungsgericht G306 2249863-2
G306 2249863-2Bundesverwaltungsgericht14.11.2024
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
G306 2249863-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die RAe Rast und Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2016 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, mit einer Gültigkeit von 27.09.2017 bis 27.09.2018. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm einmal bis 28.09.2019 verlängert.
3. Am 19.09.2019 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde, konnte jedoch die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht vorweisen.
4. Mit Schreiben vom 24.01.2020 richtete die NAG Behörde eine Anfrage gemäß § 25 Abs. 1 NAG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung, da der BF gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht rechtzeitig erfüllt habe.
5. Mit Schreiben vom 11.03.2020, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
6. Der BF brachte eine Stellungnahme ein.
7. Mit Bescheid BFA vom 08.11.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
8. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, Zahl W220 2249863-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
9. Das bei der NAG Behörde anhängige Verlängerungsverfahren wurde am 19.04.2022 eingestellt.
10. Am XXXX 2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus.
11. In der Folge reiste der BF wiederholt – trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung – in das Bundesgebiet ein.
12. Am XXXX 2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den letzten im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgeber des BF im Bundesgebiet, da der BF bei diesem von 28.03.2023 bis 09.06.2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
13. Mit Schreiben vom 17.05.2024, dem BF zugestellt am 24.05.2024, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell iVm einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
14. Am 25.06.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ein.
15. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.07.2024, wurde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
16. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
17. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 01.08.2024 vorgelegt, wo sie am 05.08.2024 einlangten.
18. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2024, Zahl G306 2249863-2/4Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH), geschieden, hat zwei Kinder und ist arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Bosnisch.
Laut dem amtsärztlichen Gutachten des XXXX vom XXXX 2022 ist dem BF aufgrund seines Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 des IntG (Sprachniveau A2) nicht zumutbar. Dem Gutachten sind die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, Angst und Depression gemischt, schmerzhafte Wirbelsäulendegeneration und Verdacht essentieller Tremor sowie eine Medikation mit Sertralin, Dominal und Risperdal zu entnehmen.
Der BF wurde in BiH geboren und wuchs dort auf. Er hat im Herkunftsstaat die Hauptschule abgeschlossen und war erwerbstätig.
1.2. Aus dem Zentralen Melderegister sind folgende Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ersichtlich:
14.11.2016 – 22.12.2016Hauptwohnsitz
23.12.2016 – 12.03.2017Lücke
13.03.2017 – 20.03.2017Hauptwohnsitz
21.03.2017 – 06.09.2017Lücke
07.09.2017 – 11.02.2019Hauptwohnsitz
11.02.2019 – 10.03.2020Hauptwohnsitz
10.03.2020 – 20.04.2020Hauptwohnsitz
20.04.2020 – 21.12.2022Hauptwohnsitz
22.12.2022 – 02.05.2023Lücke
03.05.2023 – 16.06.2023Hauptwohnsitz
17.06.2023 – 13.07.2023Lücke
14.07.2023 – 17.08.2023Hauptwohnsitz
18.08.2023 – 20.11.2023Lücke
21.11.2023 – laufendHauptwohnsitz
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:
17.10.2017 – 22.12.2017Arbeiter
23.12.2017 – 21.01.2018Lücke
22.01.2018 – 23.02.2018Arbeiter
24.02.2018 – 08.04.2018Lücke
09.04.2018 – 07.09.2018Arbeiter
08.09.2018 – 16.09.2018Lücke
17.09.2018 – 20.12.2018Arbeiter
21.12.2018 – 08.01.2019Lücke
09.01.2019 – 02.08.2019Arbeiter
03.08.2019 – 18.08.2019Lücke
19.08.2019 – 30.09.2019Arbeiter
01.10.2019 – 12.12.2019Arbeiter
13.12.2019 – 06.01.2020Arbeitslosengeldbezug
07.01.2020 – 17.03.2020Arbeiter
18.03.2020 – 30.03.2020Arbeitslosengeldbezug
31.03.2020 – 02.04.2020Arbeiter
03.04.2020 – 13.04.2020Arbeitslosengeldbezug
14.04.2020 – 21.12.2020Arbeiter
22.12.2020 – 11.01.2021Arbeitslosengeldbezug
12.01.2021 – 22.12.2021Arbeiter
23.12.2021 – 06.01.2022Arbeitslosengeldbezug
07.01.2022 – 16.12.2022Arbeiter
17.12.2022 – 27.03.2023Lücke
28.03.2023 – 09.06.2023Arbeiter
1.4. Am 14.03.2017 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher mit Bescheid der NAG Behörde vom 06.04.2017 abgewiesen wurde, da der BF die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllte.
Am 11.09.2017 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihm mit einer Gültigkeit von 27.09.2017 bis 27.09.2018 erteilt wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm einmal bis 28.09.2019 verlängert.
Am 19.09.2019 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde, konnte jedoch die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht vorweisen. Das Verfahren wurde am 19.04.2022 eingestellt.
Am 27.07.2023 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberufen“. Das Verfahren wurde am 31.07.2024 eingestellt.
1.5. Mit Bescheid BFA vom 08.11.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach BiH gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, Zahl W220 2249863-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
1.6. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am XXXX 2022 an seiner Meldeadresse im Bundesgebiet angetroffen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.
1.7. Am 07.12.2022 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
1.8. Am XXXX 2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach BiH aus.
1.9. In der Folge reiste der BF wiederholt, trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung, in das Bundesgebiet ein.
So sind den im Akt einliegenden Kopien der bosnischen Reisepässe des BF (u.a.) nachfolgende Ein- und Ausreisestempel aus dem Schengenraum zu entnehmen:
06.05.2022Ausreise Slowenien
14.05.2022Einreise Kroatien
14.05.2022Einreise Slowenien
30.07.2022 Ausreise Kroatien
12.08.2022Einreise Kroatien
01.07.2023 Einreise Kroatien
29.07.2023Ausreise Kroatien
03.08.2023Einreise Kroatien
17.08.2023Ausreise Kroatien
17.11.2023Einreise Kroatien
01.01.2024Ausreise Kroatien
05.01.2024Einreise Kroatien
08.02.2024Ausreise Kroatien
20.05.2024Einreise Kroatien
Zusammengefasst ist festzustellen, dass der BF seit der Beendigung des Verlängerungsverfahrens betreffend den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ im April 2022 nicht mehr im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels ist, gegen ihn im April 2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF trotz dessen wiederholt ins Bundesgebiet eingereist ist.
1.10. Am XXXX 2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den letzten im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgeber des BF im Bundesgebiet, da der BF bei diesem von 28.03.2023 bis 09.06.2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Es ist sohin festzustellen, dass der BF trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet aufhältig war und in diesem Zeitraum einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
1.11. Am XXXX 2024 wurde der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, erneut an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet angetroffen. Er wurde erneut aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.
1.12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach BiH gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2024, Zahl G306 2249863-2/4Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
1.13. Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
Gegen die Lebensgefährtin des BF wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes am (u.a.) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Lebensgefährtin des BF reiste am XXXX 2024 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.
Weiters ist die Ex-Frau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. BiH, im Bundesgebiet wohnhaft und im Besitz eines Aufenthaltstitels. Zu dieser besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Der BF hat die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden. Er legte eine undatierte Arbeitgebererklärung für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Zimmerer vor. Ansonsten sind keine Hinweise auf nachhaltige Integrationsbemühungen des BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation hervorgekommen.
1.14. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.15. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. BiH gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weiters wurde in den hg. Akt des Vorverfahrens zu GZ W220 2249863-1 Einsicht genommen.
2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität auf seinen Namen lautende bosnische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 43ff, 188ff).
Die Feststellungen zum Familienstand und den Sprachkenntnissen des BF gründen auf dem Akteninhalt (AS 27).
Das amtsärztliche Gutachten der XXXX vom XXXX 2022 liegt im Akt ein (AS 25ff, 105ff). In seiner Einvernahme vor dem BFA im Dezember 2022 gab der BF an, gedächtnisfördernde Medikamente einzunehmen (AS 71). Es haben sich keine Hinweise ergeben, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF sprechen würden.
Die Feststellungen zum Leben des BF in BiH ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 27, 107).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend die Verfahren vor der NAG Behörde, sowie insbesondere die dem BF erteilten Aufenthaltstitel fußen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den im Akt einliegenden Bescheiden und Schreiben der NAG Behörde (AS 1ff, 9, 14, 17ff, 116).
2.2.4. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren, insbesondere die gegen den BF im April 2022 erlassene rechtskräftige Rückkehrentscheidung, ergeben sich aus der Einsichtnahme in den hg. Akt des Vorverfahrens zu GZ W220 2249863-1.
2.2.5. Dass der BF in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, im September 2022 im Bundesgebiet betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht, in der Folge durch das BFA niederschriftlich einvernommen wurde und im Dezember 2022 freiwillig nach BiH ausreiste ist dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt einliegenden dem Bericht der LPD (AS 37ff), der Anzeige (AS 40ff), dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme (AS 70ff) und der Ausreisebestätigung (AS 102f) zu entnehmen.
2.2.6. Aus den in den Reisepässen des BF ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln (AS 43ff, 188ff) ist ersichtlich, dass der BF in weiterer Folge – trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung – wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurückkehrte. Der letztmalige Einreisestempel in den Schengenraum stammt aus Mai 2024.
Auch gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA im Dezember 2022 an, er habe die Unterlagen (Anm.: Erkenntnis des BVwG aus April 2022) per Post bekommen, aber habe nicht gewusst, was darin stehe. Er habe sich zuletzt im August 2022 für etwa zehn Tage auf Urlaub in BiH aufgehalten (AS 71).
2.2.7. Die Feststellungen betreffend die unerlaubten Erwerbstätigkeiten des BF im Jahr 2023 fußen insbesondere auf dem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei (AS 113ff) in Verbindung mit dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Im diesbezüglichen Strafantrag der Finanzpolizei wurde ausgeführt, dass die Finanzpolizei am XXXX 2024 den letztmaligen Arbeitgeber des BF aufgesucht habe. Der Firmeninhaber habe zum BF befragt angegeben, dass dieser einer ihrer besseren Arbeiter gewesen sei. Die Sekretärin der Firma habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass die im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Daten stimmen würden. Der BF sei von 28.03.2023 bis 09.06.2023 Vollzeit bei ihnen beschäftigt gewesen. Dann sei er aus privaten Gründen aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er sei für den 27.11.2023 wieder angemeldet worden, da er das Dienstverhältnis neuerlich aufnehmen habe wollen. Da er aber nicht zur Arbeit erschienen sei, sei die Anmeldung wieder storniert worden (AS 113f).
In der Stellungnahme vom 25.06.2024 führte der BF aus, dass es zwar richtig sei, dass er als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, jedoch habe er de facto nicht mehr dort gearbeitet. Der BF habe, nachdem sein Verlängerungsantrag im Jahr 2022 abgewiesen worden sei und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, fristgerecht das Bundesgebiet verlassen und sei im Zuge seiner visumfreien Tage wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er habe die visumfreie Zeit eingehalten (AS 161).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF zwar als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, jedoch nicht gearbeitet habe (AS 184ff).
Aufgrund der im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Meldung des BF als Arbeiter im Zeitraum von 28.03.2023 bis 09.06.2023, dem Strafantrag der Finanzpolizei und den Angaben des Arbeitgebers des BF war – entgegen den Angaben des BF – festzustellen, dass dieser einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.
2.2.8. Die erneute Betretung des BF im Bundesgebiet und erneute Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Mai 2024 ist aus der im Akt einliegenden Anzeige der LPD ersichtlich (AS 123ff).
2.2.9. Die Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend die Lebensgefährtin des BF.
Das der BF im Bundesgebiet über kein intensives Familienleben verfügt, ist insbesondere den Angaben der Ex-Frau des BF zu entnehmen, wonach sie vom BF regelmäßig gestalkt und öffentlich (via soziale Medien und telefonisch) beschimpft werde. Auch seien sie schon mehrmals vom BF körperlich bedroht worden, wodurch die Familie Angst habe. Als sie noch verheiratet gewesen seien, habe der BF eine polizeiliche Wegweisung bekommen (AS 121). Der BF führte in seiner Beschwerde hingegen unsubstantiiert aus, dass er zu seiner Ex-Frau nach wie vor eine gute Beziehung pflege und daher wichtige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen würden (AS 184ff).
Das ÖSD Zertifikat auf Niveau A1 (AS 197f) sowie die Arbeitgebererklärung betreffend die geplante Einstellung des BF als Zimmerer (AS 163f) liegen im Akt ein.
2.2.10. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.2.11. Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von BiH als sicherer Herkunftsstaat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz und Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.3. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.4. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Wie den oben getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt sich der BF aufgrund der gegen ihn in der Vergangenheit erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie der unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF war zu diesem Zeitpunkt sowie aktuell nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt wurde – erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.
3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendenen Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
3.1.6. Der BF war von September 2017 bis zu Einstellung seines Verfahrens betreffend seinen Verlängerungsantrag durch die NAG Behörde im April 2022 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bzw. rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid BFA vom 08.11.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach BiH zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022 als unbegründet abgewiesen. Wie den unter I.1.9. festgestellten Reisebewegungen entnommen werden kann, reiste der BF daraufhin wiederholt nach BiH aus und kurz darauf wieder in das Bundesgebiet ein. Insgesamt kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im September 2022 wurde er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Im Dezember 2022 reiste er im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nach BiH aus. Auch in der Folge reiste er trotz aufrechter Rückkehrentscheidung (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG) wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Von März 2023 bis Juni 2023 ging der BF im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Seit November 2023 ist er wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der letzte Einreisestempel in den Schengenraum stammt aus Mai 2024. Im Mai 2024 wurde er erneut aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und kein sonstigen Aufenthaltsrecht. Er hielt sich wiederholt – trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ging einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des im Reisepass des BF ersichtlichen letzten Einreisestempel im Mai 2024 ist auch von einer Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes auszugehen. Es wurden keine Nachweise erbracht, dass der BF seither wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Form seiner Ex-Frau in Österreich, jedoch besteht zu dieser weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Wohnsitz.
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF jahrelang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, hier wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging, die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden hat und eine Arbeitgebererklärung für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Zimmerer vorlegte, demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass der BF nunmehr seit über zweieinhalb Jahren massiv gegen fremdenrechtliche Vorschriften sowie das AuslBG verstößt.
Im Gegensatz dazu bestehen nach wie vor Bindungen zu BiH, zumal der BF den Großteil seines Lebens in BiH verbrachte. Er wurde in BiH geboren, wuchs dort auf, besuchte die Schule und war im Herkunftsstaat bereits erwerbstätig. Er spricht Bosnisch als Muttersprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er hielt sich in der Vergangenheit wiederholt in BiH auf. In Anbetracht seiner Erwerbsfähigkeit sowie den bosnischen Sprachkenntnissen des BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade der BF in BiH keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte. Letztlich ist der BF arbeitsfähig und wird dieser sohin in der Lage sein, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. dazu beizutragen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253)
Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. 04.09.1992, 92/18/0350; 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet selbst unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der – losen – familiären Bezugspunkte in Österreich, verfahrensgegenständlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Die Beschwerde zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach BiH und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach BiH für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.3.2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).
Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223).
Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht. (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt. Das BFA stellte u.a. fest, dass der BF von 28.03.2023 bis 09.06.2023 einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei, bereits in der Vergangenheit eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei, er keine finanziellen Mittel habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (Bescheid Seite 5f, AS 168f). In der rechtlichen Beurteilung zum Einreiseverbot wurde weiters ausgeführt, dass sich das Einreiseverbot auch auf Art. 11 Abs. 1 Z a der Richtlinie 2008/115/EG stütze (Bescheid Seite 20f, AS 175ff).
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Abgesehen davon handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG angeführten Tatbeständen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436)
3.3.3. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.
Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
Wie oben bereits festgestellt, ist der BF seit April 2022 nicht mehr im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Er ging unbestritten unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und sicherte derart überwiegend seinen Lebensunterhalt im Inland. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den Angaben einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers des BF. Dahingehend ist zwar auszuführen, dass in Ermangelung der Betretung des BF bei der Schwarzarbeit gegenständlich zwar der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG formell nicht erfüllt ist, jedoch hat dies dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose einzubinden. Dies insbesondere, weil der BF mit der Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit die von fehlenden Unterhaltsmitteln ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, nämlich Mittel aus illegalen Quellen zu lukrieren, tatsächlich verwirklicht hat. Wenn der BF auch nicht unmittelbar bei einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten worden ist, so liegt angesichts der ausdrücklichen Angaben der Mitarbeiterin des Arbeitgebers, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des AuslBG die Berechtigung fehlte, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Wie bereits ausgeführt kam der BF in der Vergangenheit weiters seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste wiederholt trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass der BF im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)]
Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. Sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er seit seiner freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet im Dezember 2022 die visumfreie Zeit eingehalten habe. Er sei zwar als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, habe jedoch de facto nicht gearbeitet. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann diesen Angaben insbesondere aufgrund des Inhaltes des Sozialversicherungsdatenauszuges sowie der Angaben des Arbeitgebers sowie einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers des BF nicht gefolgt werden und werden diese als Schutzbehauptung gewertet.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des VwGH eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Auch hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt hält sich im Bundesgebiet die Ex-Frau des BF auf. Zu dieser besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein sonstiges, berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis. Der BF ist seit über zweieinhalb Jahren nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, reiste trotz bestehender Rückkehrentscheidung wiederholt in das Bundesgebiet ein, ging hier einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist aufgrund des Datums des letztmaligen Einreisestempels in den Schengenraum auch von einer Überschreitung seines visumsfreien Aufenthaltszeitraumes auszugehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden.
Der BF wird überdies weiterhin den Kontakt zu allfälligen in Österreich lebenden Angehörigen und Bekannten durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten nach BiH seitens dieser aufrechterhalten können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und konnte ferner nicht festgestellt werden.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Wenn auch verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen ist, dass der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, in der Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig war, erweist sich eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter zwei Jahren aufgrund des vom BF zuletzt über Jahre gezeigten Gesamtverhaltens, sowie der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose, als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.4.1. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.4.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2024, Zahl G306 2249863-2/4Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Demzufolge besteht auch keine Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb die Beschwerde auch im besagten Umfang abzuweisen war.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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