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I406 2302190-1•Bundesverwaltungsgericht I406 2302190-1
I406 2302190-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2024
Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
I406 2302190-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 08.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.10.2024, Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
2. Mit Schriftsatz vom 06.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.11.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr2016/01/0014). Das Bundesverwaltungsgericht kann– unbeschadet des § 21 Abs 7 - gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Das Bundesamt erkannte gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
Das Beschwerdevorbringen bestreitet diese Begründung des BFA nicht gänzlich pauschal. Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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