Bundesverwaltungsgericht I422 2254498-2

I422 2254498-2Bundesverwaltungsgericht14.11.2024

Regest

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Wiederaufnahme Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I422 2254498-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2254498.2.00

Spruch

I422 2254498-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Ein syrischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Eine ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.07.2023, zu GZ: W176 2254498-1/10E als unbegründet ab.

Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.09.2023, zu Zl. Ra 2023/19/0317-7 zurück.

Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hierbei bei seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung aus, dass er vor rund zwei Wochen ein Schreiben seines Anwaltes in Syrien erhalten habe. Dieser bestätige seine damaligen Inhaftierung. Bei seinen bisherigen Einvernahmen haben die Richter keine Beweise für seine Inhaftierung gehabt. Diese Beweise könne er nun vorlegen. Dies seien all seine Fluchtgründe.

Am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seiner neuerlichen Asylantragsstellung, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Meinung sei, dass die bisherigen Entscheidungen unfair seien. Mit dem Dokument, dass er heute vorlege, könne er beweisen, dass er ein Recht auf die Zuerkennung des Asylstatus habe.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.09.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und wies sie den Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt II.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung habe glaubhaft machen können und der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 biete.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.10.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung sowie aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft XXXX , in der Provinz Latakia, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien auch gelebt hat. Seine Herkunftsregion steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers aufhältig und wohnt dort bei ihrer Familie. Ebenso leben auch noch seine Eltern und seine beiden Schwestern in Syrien.

Am 12.02.2021 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus und reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.09.2021 in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 25.03.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Am 07.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis zum 07.04.2025 verlängert.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 21.09.2021 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 25.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023, zu GZ: W176 2254498-1/10E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.09.2023 zurück.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 21.09.2024 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.

Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz, die einschlägigen Länderberichte zu Syrien, sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Einsicht genommen in den Akt zur GZ: W176 2254498-1 bezüglich des vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original vorgelegten – sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – syrischen Personalausweises fest.

Die sonstigen unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023, zu GZ: W176 2254498-1/10E und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren.

Die Feststellungen zu seinem ersten Asylverfahren und der ihm daraus zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme ins Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zur Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:

Im „Vergleichserkenntnis“ vom 04.07.2023 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022. Im gegenständlichen Verfahren zog die belangte Behörde die Version 10 vom 14.03.2024 heran. Der Vollständigkeit halber bleibt zu betonen, dass bereits am 27.03.2024 noch eine Version 11 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien veröffentlicht wurde, bei der es sich jedoch lediglich um eine Teilaktualisierung handelte, die insbesondere nur die Klarstellung einer Formulierung bezüglich der Selbstverteidigungspflicht im AANES-Gebiet der Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien betrifft und sohin für den gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers ohne jegliche Entscheidungsrelevanz ist.

Unstrittig ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, in der Provinz Latakia, und die sie umgebende Region bereits seit Jänner 2014 durchgehend und auch gegenwärtig unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (dieser Umstand wird ebenso durch eine tagesaktuelle Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html bestätigt).

Auch ansonsten ergaben sich aus den Aktualisierungen des Länderinformationsblattes (LIB) nach der Version 8 vom 29.12.2022 keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes, wie ein vom erkennenden Richter vorgenommener Vergleich mit der aktuellen Version, insbesondere den entscheidungsrelevanten Kapiteln ("Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen" und "Rückkehr"), zeigt.

Im Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts" wurde in Bezug auf die Wehrdienstbefreiung von einzigen Söhnen in den aktuelleren Versionen zwar der Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2024 neu hinzugefügt, jedoch ergeben sich aus diesen keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023, da auch bereits die LIB-Version 8 vom 29.12.2022, das dem Vorerkenntnis zugrunde lag, Quellen zitiert, wonach das syrische Wehrdienstgesetz vorsieht, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Dass es allerdings unklar ist, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden und dass das Risiko der Willkür immer gegeben ist.

Darüber hinaus wurden das Kapitel „Rückkehr“ in den aktualisierten Länderinformationsblatt neu strukturiert, die wesentlichen Grundaussagen (dass eine Beurteilung der Lage der Rückkehrenden aufgrund des fehlenden Zugangs zu Informationen und der geringen Anzahl an Rückkehrern kaum möglich ist und dass eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, für jene Personen besteht, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben) sind aber identisch geblieben und finden sich auch in diesem Kapitel keine Quellen, die von einer Änderung der Lage in Syrien nach dem 04.07.2023 berichten.

Ebenso wurde unter dem Kapitel „Sicherheitslage“ ein eigenes Unterkapitel für die Region Latakia eingefügt, aus denen sich erschließt, dass die Region Latakia (ein Kerneinflussgebiet des Assad-Regimes) auch weiterhin von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont blieb. Unverändert ist es hier lediglich vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib.

Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien seit 04.07.2023.

2.3. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände:

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, sondern ausschließlich seine bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe wiederholte, ergibt sich zunächst aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung vom 02.11.2023, wo er zu Protokoll gibt: „Ich habe vor ca. 2 Wochen ein Schreiben von meinem Anwalt in Syrien erhalten. Dieser bestätigte meine 2-malige Inhaftierung in Syrien. Bei meiner Einvernahme bisher haben die Richter keinen Beweis für meine Inhaftierung gehabt. Nun kann ich diesen Beweis vorlegen. Dies sind all meine Fluchtgründe.“.

Diese Angaben wiederholte er sinngemäß im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA vom 31.07.2024, wo er nach Hinweis auf sein bereits rechtskräftig abtgeschlossenes Verfahren und der Frage nach dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung angab, dass er denke, dass die Entscheidung „unfair“ gewesen sei. Mit dem nunmehr vorgelegten Dokument könne er beweisen, dass er ein Recht auf Asyl habe. Sonstige, weitere Fluchtgründe habe er nicht [AS 27].

Wie die Aussagen in der verfahrensgegenständlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 31.07.2024 verdeutlichen, stellte der Beschwerdeführer den Folgeantrag vor allem deshalb, weil er mit dem Ausgang seines ersten Asylverfahrens unzufrieden war und nicht, weil sich der Sachverhalt in irgendeiner Weise maßgeblich geändert hätte.

Dass die nunmehr geltend gemachten (irrtümlichen) Inhaftierungen seiner Person bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren, erschließt sich unzweifelhaft aus dem Bescheid des BFA und dem dort zitierten Einvernahmeprotokoll vom 13.12.2021 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 27.03.2023 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 04.07.2023, GZ: W176 2254498-1/10E.

Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift abermals im Wesentlichen auf eine unzureichende Tatsachenermittlung und hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung auf eine den Beschwerdeführer treffende Eigenschaft als Rückkehrer und aufgrund seiner Asylantragsstellung verwiesen. Im drohe daraus eine unterstellte oppositionelle Gesinnung und werde er im Falle Rückkehr festgenommen und einer Haftstrafe und unmenschlichen Bedingungen zugeführt werden. Ein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis, das sich bereits umfassend mit der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Inhaftierungen und einer Rückkehrgefährdung unter Berücksichtigung seines individuellen Profils befasst hatte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren erstmalig ein undatiertes Beweismittel bezüglich seiner beiden irrtümlichen Inhaftierungen vorgelegt hat, konkret in Gestalt einer Kopie eines handschriftlichen syrischen Dokuments samt beglaubigter Übersetzung. Dieses Dokument habe er über einen befreundeten Anwalt der Familie erhalten, den sein Vater rund drei Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Folgeantrag beauftragt habe. Der beglaubigten Übersetzung nach wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Namensverwechslung am 10.05.2017 vom Polizeikommando in seinem Heimatort angehalten, jedoch nach Bekanntwerden der Namensverwechslung wieder freigelassen. Ebenso bestätigt die Übersetzung, dass über den Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine polizeiliche Fahndung aufgrund des Verbrechens des Begehens von terroristischen Taten ausgeschrieben wurde und dass diese Fahndung, abermals auf einer Namensverwechslung beruhe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesen Unterlagen jedoch kein neuer Sachverhalt; es handelt sich vielmehr nur um Beweismittel zur Bekräftigung seines (bereits im Erstverfahren und nunmehr neuerlich erstatteten) Fluchtvorbringens. Die den Beschwerdeführer irrtümlichen Inhaftierungen waren das zentrale Fluchtvorbringen im Vorverfahren, das bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023 für nicht glaubhaft befunden worden war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487).

Bei den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Haftbefehl oder Fahndungsaufruf, sondern um ein undatiertes Dokument des syrischen Innenministeriums. Aber auch dieses Beweismittel vermag nicht die Glaubhaftigkeit seiner „irrtümlichen“ Inhaftierung zu bestätigten. So vermag zunächst die Echtheit des Dokumentes und dessen Inhalt mangels Vorliegen des Originaldokumentes nicht verifiziert zu werden. Des Weiteren ist es für das erkennende Gericht nicht schlüssig, weshalb sich der Beschwerdeführer dieses Dokument erst drei Monate vor seiner nunmehrigen Folgeantragstellung und nicht bereits während seines ersten Asylverfahrens ausstellen lässt. Bemerkenswert ist auch, dass dieses Dokument kein Ausstellungsdatum aufweist. Außerdem ergeben sich aus dem Inhalt des Dokumentes erhebliche Abweichungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Dokument spricht von einer irrtümlichen Inhaftierung im Mai 2017 und von einer irrtümlichen Fahndung nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 und findet dies keine Deckung mit den Angaben des Beschwerdeführers vorangegangenen Asylverfahren, in der sich bereits das Bundesverwaltungsgericht mit der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auseinandergesetzt hat und dieses wie folgt ausführte:

„Im Hinblick auf die behauptete(n) Verhaftung(en) hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, er sei wegen der Namensähnlichkeit mit seinem Cousin vom syrischen Regime „oft“ festgenommen worden und sein Vater habe immer beweisen müssen, dass er nicht sein Cousin sei, und für seine Freilassung Geld bezahlen müssen (Verwaltungsakt, Seite 24). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte er jedoch aus, einmal verhaftet worden zu sein und nur einmal mit der Behörde im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben („Im Sommer 2016 war ich 2 Tage inhaftiert“, Verwaltungsakt, Seite 37f). In der Beschwerde wird wiederum ausgeführt, dass er drei Mal verhaftet worden sei und im Jahr 2016 sei er lediglich für mehrere Stunden festgehalten worden (Verwaltungsakt, Seite 127), in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber, dass er zwei Mal verhaftet worden sei („Ich war zwei Mal im Gefängnis, ein Mal 2014 für ca. 8 Stunden und ein Mal 2016 für 2 Tage“, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Über Vorhalt versuchte der Beschwerdeführer dies wieder auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vor der belangten Behörde zurückzuführen, ohne die Widersprüchlichkeit aufklären zu können. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meinte, er habe das Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde unterschrieben, weil er sich nicht getraut habe, etwas zu sagen, überzeugt dies nicht, da diesfalls zu erwarten wäre, dass er spätestens in der Beschwerde zu derartigen Problemen Stellung nimmt.

Unter der Gesamtbetrachtung der vorgenannten Überlegungen geht das Bundesverwaltungsgericht somit nicht von der Echtheit des vorgelegten Dokumentes aus und erweist sich die abermals behauptete „irrtümliche“ Inhaftierung als nicht glaubhaft. Vielmehr ist anzunehmen, dass dieses Dokument „generiert“ wurde, um nach der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Juli 2023 ein neues Argument für die Stellung eines Folgeantrages zu haben.

Es kann daher gegenständlich – mangels glaubhaften Kerns – kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Folgeverfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch zusätzliche Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können allenfalls einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).

Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über einen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen gewesen wäre:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde – als unglaubhaft beurteilt. Da der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützte, wobei er diese Gründe in keinerlei Weise ergänzte, sondern lediglich zusätzliche Beweismittel zu deren Bekräftigung vorlegte, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Die Sachlage hat sich somit zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 und der gegenständlichen Entscheidung durch das BFA mit Bescheid vom 21.09.2024 nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor.

Da im gegenständlichen Fall lediglich neue Beweismittel vorgelegt wurden, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits im vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation darauf hinzuweisen, dass gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).

Hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG bleibt wie folgt auszuführen:

Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2022/06/0321).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 25.03.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 07.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis zum 07.04.2025 verlängert und kommt ihm somit gegenwärtig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Im Lichte der vorzitierten Judikatur hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit zu Recht wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Bescheid zwar „vollinhaltlich angefochten“ wurde. Aus den abschließenden Anträgen im Beschwerdeschrift erschließt sich jedoch, dass ausschließlich die Behebung des Spruchpunkt I. und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wird.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens einer bereits entschiedenen Sache nach § 68 AVG auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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