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L503 2291916-1•Bundesverwaltungsgericht L503 2291916-1
L503 2291916-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2024
Asylantragstellung Befreiungsgebühr Bürgerkrieg Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
L503 2291916-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 03.10.2023 gab der BF an, er stamme aus XXXX Aleppo und habe Syrien 2016 in Richtung Türkei verlassen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Syrien aufgrund des Kriegs und der fehlenden Sicherheit verlassen habe. Ihr Haus sei zerstört, sie seien vertrieben worden. Er sei im militärpflichtigen Alter und fürchte bei einer Rückkehr die Einrückung zum Militär.
2. Am 20.02.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Ort " XXXX " im Gouvernement Aleppo, wo er neun Jahre lang die Grundschule besucht habe. Ab 11.12.2015 habe er in der Türkei gelebt, wo sich seine Eltern und Geschwister nach wie vor aufhalten würden. Er spreche auch Türkisch und habe in der Türkei als Metallarbeiter und in einer Schuhfabrik gearbeitet. In Syrien habe er mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, ein Onkel väterlicherseits lebe mit seiner Familie seit kurzer Zeit in Deutschland. In Österreich gebe es einen weitschichtigen Verwandten, den er aber noch nie getroffen habe.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe vor seiner Ausreise und noch bevor der Krieg richtig ausgebrochen sei, an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teil-genommen. Ihr Dorf sei vom Regime angegriffen und mit Raketen beschossen worden. Sie seien nach Idlib geflohen, bis sie nach etwa einem Monat die Möglichkeit zur Ausreise in die Türkei gehabt hätten.
Auf Nachfragen gab der BF an, dass sein Elternhaus vom Raketenbeschuss betroffen gewesen sei und er nicht wisse, wie es heute aussehe. Sie seien noch rechtzeitig geflohen. An den Demonstrationen habe er etwa fünf- oder sechsmal in seinem Heimatort als einfacher Teilnehmer teilgenommen und sich friedlich verhalten. Die Demonstrationen seien gefilmt worden und er wisse nicht, ob er gefilmt worden sei. Jeder, der gegen das Assad-Regime sei, werde bestraft. Sein Vater habe seinen Personalausweis nicht für ihn abholen können und er habe Angst gehabt, zur Behörde zu gehen. Sein Heimatort stünde seit Oktober 2015 unter Kontrolle des Regimes, davor sei die Freie Syrische Armee dort an der Macht gewesen. Deshalb hätten sie den Ort verlassen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und Syrien mit 15 Jahren verlassen müssen; der Kontakt sei komplett abgebrochen. Er sei nicht an Waffen interessiert und würde in Friedenszeiten seinen Grundwehrdienst ableisten. Es bestehe die Möglichkeit sich freizukaufen, er wolle aber das Assad-Regime nicht unterstützen. Assad sei ein Verbrecher und verwende Waffen gegen das eigene Volk. Die Fragen danach, ob er in Syrien für terroristische Akte verantwortlich, verfolgt, inhaftiert worden oder politisch tätig gewesen sei, verneinte der BF. Die Türkei habe er verlassen, da er Angst vor Abschiebung gehabt und persönlich rassistisch motivierte Angriffe erlebt hätte.
Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er schlechte Erwartungen habe. Höchstwahrscheinlich werde er vom Assad-Regime umgebracht. Was er bis heute von diesem Regime gesehen habe, seien Verbrechen.
Vorgelegt wurden vom BF sein türkischer Führerschein im Original, ausgestellt am 10.11.2021, eine Bestätigung für die Abholung eines Personalausweises, datiert mit 22.05.2015, mit der Anmerkung, dass der Ausweis nicht abgeholt worden sei sowie eine vollständige Kopie des Familienbuchs.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem BF in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohe und dass ihm alternativ zur Verweigerung des Wehrdienstes die nach syrischem Wehrrecht legale Möglichkeit offenstehe, die vorgesehene Befreiungsgebühr zu leisten, die nach Maßgabe der asylrechtlichen Prognoseeinschätzung zur rechtsgültigen und rechtssicheren Befreiung vom Wehrdienst führe. Es stehe nicht fest, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sei, von der syrischen Regierung als Oppositioneller oder politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Die Teilnahme an Demonstrationen erachte die Behörde aufgrund der Unterschiede zwischen Erstbefragung und Einvernahme sowie des Umstands, dass kein Behördenvertreter auf den BF zugekommen sei, als nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass nach dem BF in Syrien als friedlichem Demonstrationsteilnehmer in den Jahren 2014 und 2015 vom syrischen Regime gefahndet werde. Auch müsse der BF nicht zwingend legal über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang einreisen. Allerdings werde dem BF aufgrund der schlechten Lage in Syrien und der noch immer andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
4. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 10.05.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 14.04.2024.
Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass dem BF bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung und exzessive Bestrafung im Zusammenhang mit der Nichtableistung bzw. Verweigerung des Wehrdiensts drohe. Auch müsse der BF befürchten, dass ihm nicht nur aufgrund der Wehrdienstverweigerung, sondern auch aufgrund des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz in einem europäischen Staat und aufgrund der Abstammung aus der Nähe von Aleppo eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Der BF lehne das Regime offen ab und wolle dieses keinesfalls unterstützen. Sein Vorbringen sei glaubhaft und könne vom BF nicht verlangt werden, sich auf den unsicheren Prozess des Freikaufens einzulassen. Der Herkunftsort des BF stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes und sei ihm eine (legale) Rückkehr dorthin nicht möglich. Bei korrekter Würdigung der Sach- und Rechtslage hätte dem BF, der sich aus Gewissensgründen und wegen seiner gegen das Regime gerichteten Einstellung die Ableistung des Wehrdiensts verweigere, der Asylstatus zugesprochen werden müssen.
5. Am 13.05.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und langte am 15.05.2024 in der hg. Abteilung ein.
6. Am 13.08.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich seines Lebenslaufes und seinen Fluchtgründen. Seine Familie sei gemeinsam aus Syrien ausgereist, wo seine Eltern landwirtschaftliche Betriebe besessen hätten; sein Vater habe vor der Ausreise auch eine Pension bezogen. In der Türkei würden zwei Brüder gemeinsam und die Eltern mit einem weiteren Bruder in einem Haushalt leben. Der vierte Bruder sei erst kürzlich nach Belgien gegangen. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei in Ordnung. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass das Regime in sein Heimatdorf einmarschiert sei, er und sein Bruder hätten zudem den Wehrdienst nicht abgeleistet. Er sei damals 15 Jahre alt gewesen und habe keinen syrischen Personalausweis gehabt. Nach der schriftlichen Verständigung über die Abholung des Ausweises habe der damalige Anwalt der Familie seinem Vater mitgeteilt, dass der BF persönlich bei der zuständigen Stelle vorsprechen müsse, er habe aber aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen Angst davor gehabt, dann eingezogen zu werden. Der Militärdienst und die willkürlichen Anschläge seien der Grund dafür gewesen, dass sie nicht in Idlib bleiben hätten können. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn konkret erwarte, es könne sein, dass er verhaftet und eingesperrt, rekrutiert oder bestraft würde. Die Ableistung des Militärdienstes lehne er als solche nicht ab, aber in Syrien habe das Militär Befehl, jeden, der sich in den Weg stelle, zu töten; das Militär schieße auf Zivilisten, Frauen und Kinder. Ein Freikauf käme für ihn wegen der damit verbundenen finanziellen Unterstützung des syrischen Regimes und der Unsicherheit nicht in Betracht. Als sich sein Heimatdorf unter Kontrolle der FSA befunden habe, habe er 2014 und 2015 an vier oder fünf Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, sei aber mangels Präsenz der Behörden niemals angehalten worden. Er könne nicht ausschließen, dass dies bei seiner Rückkehr eine Rolle spielen könnte, da er nicht wisse, ob er auf Fotos zu sehen sei oder nicht.
Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.03.2024 in das Verfahren eingebracht.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch als Muttersprache und Türkisch.
Der BF stammt aus dem südöstlich der Stadt Aleppo gelegenen Dorf " XXXX ", wo er in seinem Elternhaus aufwuchs und bis zur 9. Klasse zur Schule ging. Seine Eltern besaßen dort landwirtschaftliche Betriebe und sein Vater bezog eine Pension aus einer früheren Tätigkeit als Gemeindeaufsichtsrat in der lokalen Verwaltung.
Im Oktober 2015 floh die Familie im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen aus ihrem Heimatdorf in das Gouvernement Idlib, das ebenfalls Anschlägen und Luftangriffen ausgesetzt war. Nach einem Aufenthalt an verschiedenen Orten verließ die Familie im Dezember 2015 Syrien endgültig in die Türkei, wo sie in der Provinz XXXX Zuflucht fanden.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sechs Geschwister, vier Brüder und zwei Schwestern. Mit Ausnahme eines Bruders, der dieses Jahr nach Belgien gereist ist, lebt die gesamte Kernfamilie des BF seit ihrer Ausreise aus Syrien in der Türkei in – auch wirtschaftlich – gesicherten Umständen. Jedenfalls vor der Ausreise aus Syrien konnte der Vater seine Pension aus seiner Tätigkeit im Gemeindeaufsichtsrat beziehen. Die Geschwister des BF sind in der Türkei erwerbstätig. Zwei seiner Brüder leben gemeinsam, ein weiterer lebt mit den Eltern im Haushalt. Der BF steht mit seiner Familie telefonisch bzw. via Messengerdienst mehrmals pro Woche in Kontakt.
Der BF hat in der Türkei als Schuster und in der Metallverarbeitung gearbeitet. Da die Zahl der Abschiebungen nach Syrien in den letzten Jahren zunahm und es zu rassistisch motivierten Übergriffen kam, reiste der BF im September 2023 aus der Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Bulgarien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am 29.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reisekosten in Höhe von ca. 6.000 bis 7.000 Euro brachte er durch sein Erwerbseinkommen und mit finanzieller Unterstützung seines älteren Bruders auf.
In Österreich lebt ein entfernter Verwandter des BF, zu dem kein Kontakt besteht. Ein Onkel des BF lebt mit seiner Familie in Deutschland. Weitere Verwandte leben nach wie vor in Syrien.
Das Heimatdorf des BF steht unter Kontrolle der Syrischen Arabischen Republik bzw. ihrer Streitkräfte und Verbündeten.
In Österreich hat der BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Der BF verfügt zumindest mittelbar über sein Familienbuch, das sich bei seiner Familie in der Türkei befindet.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Der BF war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er hat seinen Heimatort und in weiterer Folge Syrien gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2015 im Alter von 15 Jahren aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen.
1.2.2. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee (im Folgenden: "SAA") noch nicht abgeleistet. Auch hat er sich keiner Musterung unterzogen und weder ein Militärdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten.
Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes in hinreichend unmittelbarer Weise an Kriegsverbrechen beteiligen müsste.
Der BF kann bei den syrischen Behörden um die Befreiung vom Wehrdienst gegen Zahlung einer Geldersatzleistung ansuchen.
Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte Gewissensüberzeugung gegen die Regierung Assad bzw. gegen den Militärdienst für die SAA oder den Dienst an der Waffe an sich auf. Die syrische Regierung unterstellt dem BF wegen einer durch die Flucht aus Syrien bedingten Entziehung bzw. allfälligen künftigen Verweigerung des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine politische oder oppositionelle Gesinnung.
Bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort droht dem BF keine Zwangsrekrutierung durch eine andere (oppositionelle) Gruppierung.
1.2.3. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. In den Jahren 2014 und 2015, als sich sein Heimatdorf noch unter Kontrolle der FSA befand, hat der BF ein paar Mal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden in diesem Zusammenhang auf ihn aufmerksam wurden bzw. werden könnten. Der BF hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement entfaltet.
1.2.4. Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Auch die Herkunft aus XXXX oder der Umstand, dass Anverwandte Syrien ohne Ableistung des Militärdienstes verlassen haben, zieht kein reales Verfolgungsrisiko für den BF nach sich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.5. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden.
Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Zur aktuellen Situation in Syrien:
Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien-Grenzübergänge" vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.03.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF nahm diese Berichte zur Kenntnis. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren und stehen mit den vorgelegten Dokumenten im Einklang. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen.
Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und in der Türkei sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften – Angaben des BF getroffen werden. Eine einzige kleinere Ungereimtheit in zeitlicher Hinsicht, und zwar das Jahr seiner Ausreise aus Syrien, stellte der BF bereits zu Beginn seiner Einvernahme vor der belangten Behörde richtig (AS. 53).
2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der BF – wie auch seine Eltern und Geschwister – Syrien bereits vor mittlerweile fast neun Jahren verlassen und seither in der Türkei gelebt hat.
Wie der BF im Verfahren durchgehend und glaubhaft angab, war die Flucht der Familie dadurch bedingt, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen das Heimatdorf des BF erreichten (vgl. VH S. 5: "Sind Sie im Oktober 2015 gemeinsam mit Ihrer Familie nach Idlib gegangen? BF: Ja. – RI: Was war der Grund dafür? P: Der Grund dafür war, dass das Regime in mein Heimatdorf einmarschiert ist." – vgl. ferner auch VH S. 3, S. 7 sowie die Angaben des BF bei der Einvernahme durch das BFA [AS. 57, 59] sowie die Schilderung des Fluchtgrunds bei der Erstbefragung [AS. 13]).
Dass er in Syrien keinen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, bestätigte der BF sowohl vor dem BFA (vgl. insb. AS. 59) als auch in der mündlichen Verhandlung (VH S. 10). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die 2015 an den Vater des BF bzw. den Anwalt der Familie ergangene Mitteilung, dass der BF den von ihm beantragten Personalausweis persönlich bei der Behörde abholen müsse, keine Verfolgungshandlung darstellt, mag sie beim BF auch dazu geführt haben, dass er – wie er wiederholt vorbrachte – dieser Aufforderung aus Angst nicht nachkam (vgl. dazu AS. 59, VH. S. 6 sowie insb. VH S. 7: "Hatten Sie konkret Angst vor dem Regime? BF: Ja, natürlich. – RI: Warum genau? BF: Weil im Zuge des Krieges das Regime viele Bombardements verursacht hat, viele Menschen die unschuldig waren, getötet hat. – RI: Das waren also keine Gründe, die in Ihrer Person gelegen waren, sondern allgemeine Gründe? BF: Ja. – RI: Nur weil Sie den Ausweis persönlich hätten abholen sollen, bekamen Sie Angst und sind letztlich ausgereist? BF: Deshalb habe ich meinen Ausweis nicht abgeholt, weil ich Angst hatte für das Militär eingezogen zu werden. Es fand damals der Krieg statt und es fanden viele Anschläge statt. Deshalb bin ich geflüchtet.") Angesichts des Umstands, dass es sich bei dem – offenkundig nicht persönlich beantragten – Personalausweis um ein zentrales Dokument zum Nachweis der Identität handelt, erscheint eine Aufforderung zum persönlichen Erscheinen bei Abholung als solche auch nicht ungewöhnlich.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF Syrien daher zwar noch als Minderjähriger verlassen hat; allerdings war er zu diesem Zeitpunkt bereits fast 16 Jahre alt und besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Anlass, an der Einordnung der klar und nachvollziehbar geschilderten Ereignisse durch den nunmehr 24-jährigen BF zu zweifeln.
Wie sich aus dem vom Gericht herangezogenen Quellen, insbesondere der in der Beschwerdeverhandlung abgerufenen Website "https://syria.liveuamap.com" ergibt, steht " XXXX " (Transkription entspricht jener der Website), das Heimatdorf des BF, in dem er bis kurz vor der Ausreise aus seinem Heimatland durchgehend gelebt hat, aktuell unter der Kontrolle der syrischen Armee bzw. ihrer Verbündeten.
Für die Ausreise aus der Türkei gab es keinen unmittelbaren Anlass (vgl. VH S. 4) und war der BF insbesondere auch nicht konkret von einer drohenden Abschiebung nach Syrien betroffen.
2.2.2. In seiner Einvernahme vor dem BFA brachte der BF erstmals vor, dass er in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe (vgl. AS. 57 ff.). Er sei in seinem Heimatort im Zeitraum von 2014 bis Mai 2015 etwa fünf oder sechs Mal mitmarschiert und habe sich dabei immer friedlich verhalten. Bei einer Rückkehr habe er Angst davor, ins Gefängnis zu kommen, da die Demonstrationen gefilmt worden seien und er nicht wisse, ob er auf den Aufnahmen zu sehen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er – auf Nachfrage – dass er im genannten Zeitraum vier oder fünf Mal – als einfacher Teilnehmer – an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. VH S. 9 ff.); sie seien gegen das Regime gerichtet gewesen und hätten eine Waffenruhe und das Unterlassen des Tötens von Zivilisten gefordert.
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat der BF damit jedoch nicht zum Ausdruck gebracht:
Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass der damals jugendliche BF – wie zahlreiche andere Syrer auch – als einfacher Teilnehmer an einer überschaubaren Anzahl an Demonstrationen teilgenommen hat. Ein politisches Engagement in asylrelevantem Ausmaß ist darin jedoch nicht zu erblicken. Der BF befand sich außerhalb des Zugriffs des syrischen Regimes und wurde weder behördlich angehalten, noch hatte er eine bestimmte Funktion inne (vgl. VH. S. 9 f., AS. 59). Es ist nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime unter diesen Umständen von der Teilnahme des BF erfahren hat. Auch die vage Befürchtung des BF, dass er – möglicherweise – auf dem dort angefertigten Bildmaterial zu sehen sein könnte, vermag eine entsprechende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht in hinreichendem Ausmaß zu begründen.
Es überrascht daher nicht, dass die Demonstrationsteilnahmen bei den vom BF selbst geschilderten Rückkehrbefürchtungen – wenn überhaupt – letztlich nur eine untergeordnete Rolle spielen: So führte er die Demonstrationsteilnahmen und Furcht vor einer etwaigen Bestrafung von sich aus ausschließlich in der Einvernahme vor dem BFA ins Treffen. Und obwohl der BF vor dem BFA auf explizite Nachfrage hin bestätigte, dass diese Demonstrationsteilnahmen der Grund für seine Asylantragstellung sei (vgl. AS. 59), hatten sie weder Erwähnung in der Erstbefragung gefunden, noch sollte der BF in der Beschwerdeverhandlung darauf zurückkommen – und zwar trotz eingehender Befragung dazu, warum er seinen Heimatort (VH S. 5 f.) und daraufhin Idlib (VH S. 7) verlassen habe und was er jetzt bei einer Rückkehr in das Regimegebiet befürchten würde (VH S. 8). Selbst als sie ihm gegen Ende der Verhandlung durch die Frage nach politischer Aktivität offensichtlich in Erinnerung gerufen wurden, brachte der BF Rückkehrbefürchtungen lediglich im Zusammenhang mit eventuell existierenden Fotoaufnahmen zum Ausdruck (vgl. VH S. 10: "Das kann ich nicht ausschließen, weil es einige gab, die Fotos gemacht haben und ich nicht weiß, ob ich mit auf den Fotos zu sehen bin oder nicht.").
Insgesamt stellt die bloße Teilnahme des BF an einer Handvoll regimekritischer Demonstrationen einige Jahre nach Beginn des Bürgerkriegs in einem zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befindlichen Dorf noch keine Aktivität von einer derart exponierten Art dar, dass sie geeignet wäre, um tatsächlich in das Visier des syrischen Regimes zu geraten. Hinweise darauf, dass die Kundgebungen vom syrischen Geheimdienst überwacht oder registriert worden wären, hat selbst der BF nicht vorgebracht. Auch hatte er im selben Zeitraum sichtlich keine Bedenken, bei den syrischen Behörden die Ausstellung seines Personalausweises zu beantragen; dass die Aufforderung, diesen persönlich abzuholen, nicht ungewöhnlich erscheint, wurde bereits unter Punkt 2.2.1. dargestellt.
2.2.3. Zum Vorbringen einer Verfolgung aufgrund der Nichtableistung bzw. drohenden Einziehung zum Wehrdienst
2.2.3.1. Hatte der BF die Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, im bisherigen Verfahren nur bei der Frage nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen explizit geäußert (vgl. AS. 13), so steigerte er sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass er behauptete, die Nichtableistung seines Wehrdienstes habe auch bei der Flucht aus seinem Heimatort (vgl. VH S. 5: "Ging es hierbei nur um die kriegerischen Auseinandersetzungen oder gab es noch andere Gründe? BF: Bevor das Regime einmarschiert ist, war in meinem Heimatort nichts los. Nach Einmarsch der Truppen des Regimes fanden wiederholt Angriffe auf unseren Heimatort statt. Die massiven Anschläge und Explosionen haben uns keine Wahl gelassen, außer aus unserem Heimatort zu flüchten. Zudem sind mein älterer Bruder und ich auch aufgrund der Nichtableistung unseres Wehrdienstes geflüchtet.") und daraufhin aus Idlib (vgl. VH S. 7: "Der Grund dafür, dass ich Idlib verlassen habe ist, dass wir für den Militärdienst verfolgt wurden und weil die willkürlichen Anschläge in den Gebieten in denen wir uns aufgehalten haben so viele waren, dass wir nicht dort bleiben konnten.") eine Rolle gespielt. Auf Nachfrage stellte sich jedoch heraus, dass es sich dabei lediglich um allgemeine Befürchtungen handelte (VH S. 7: "RI: In Idlib hatte bzw. hat das Regime aber keine Kontrolle, sodass Sie dort auch nicht eingezogen hätten werden können. BF: Das stimmt. Aber die heftigen Anschläge und Luftangriffe, die den Tod von vielen Zivilisten zur Folge hatte, hat in mir ein heftiges Trauma verursacht.") bzw. dass der BF ungeachtet dessen, dass er sich damals nicht im wehrpflichtigen Alter befand, vermutete, ein persönliches Aufsuchen der syrischen Behörden könne eine Einziehung zum Wehrdienst zur Folge haben: "RI: Warum hatten Sie damals Angst, den Personalausweis abzuholen? BF: Weil mich das Regime persönlich aufgefordert hat und der Krieg im vollen Gange war. Ich hatte Angst, dass mich das Regime zum Militär einziehen könnte" (vgl. VH S. 7 sowie oben unter Punkt 2.2.1.). Glaubhaft ist daher letztlich nur, dass der BF Angst vor einer Involvierung in die kriegerischen Ereignisse hatte. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl erhalten (vgl. AS. 69) und schon aufgrund seines Alters und der Kontrollsituation in seinem Heimatdorf ist nachvollziehbar, dass er sich auch keinen Vorbereitungshandlungen zum Militärdienst unterzogen hat.
2.2.3.2. Der BF hat den – ausweislich der unstrittigen Berichtslage für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren gesetzlich verpflichtenden – Militärdienst noch nicht abgeleistet und befindet sich nunmehr mit 24 Jahren unzweifelhaft im wehrpflichtigen Alter. Es ist somit glaubwürdig, dass den BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatdorf die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes treffen würde und er im Fall einer Weigerung mit einer entsprechenden Bestrafung rechnen müsste. Aus dem Berichtsmaterial geht – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab.
Hinsichtlich der Beteiligung von Rekruten an Kriegsverbrechen ergibt sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild. Im Kapitel "Streitkräfte" des aktuellen Länderinformations-blatts der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024, wird diesbezüglich ausgeführt:
"Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021)."
Somit kann – abhängig vom Einsatzgebiet bzw. der Einheit, in die man eingezogen wird – im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Gleichzeitig ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass sich jeder Wehrpflichtige gleichsam "automatisch" zu einer hinreichend unmittelbaren Beteiligung an Kriegsverbrechen gezwungen sieht. Bereits seit März 2020 hat es keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, abgenommen hat. Der BF selbst hat keinerlei militärische Erfahrung und hinge eine mögliche Beteiligung an Kriegsverbrechen bzw. Menschenrechtsverletzungen davon ab, wo und wie er letztlich eingesetzt wird.
Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen – außer für muslimische Geistliche – bzw. die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts gibt es in Syrien nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der seit Langem im Ausland aufhältige BF bei den syrischen Behörden auch um eine Befreiung vom Wehrdienst ansuchen könnte. Dazu hält das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 27.03.2024 Folgendes fest:
"Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). "
Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 01.04.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden (vgl. S. 40). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (vgl. LIB S. 132). Im Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation werden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Ausnahme näher dargestellt:
"Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es wehrpflichtigen Männern mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflichtbefreit zu werden. Laut einer 2020 erlassenen Abänderung des Wehrdienstgesetzes ist die Befreiungsgebühr gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 US-Dollar (ein Jahr), 9.000 US-Dollar (zwei Jahre), 8.000 US-Dollar (drei Jahre) bzw. 7.000 US-Dollar (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahrweitere 200 US-Dollar Strafgebühr hinzu. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen fallen zusätzliche Strafgebühren an (Legislative Decree # 31, 8. November 2020, Artikel 1).
[…]
Berichten zufolge können auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Sie müssen allerdings zunächst ihren rechtlichen Status durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.85). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person berechtigt ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S.23).
Laut Fabrice Balanche erscheint der gesamte Prozess relativ unkompliziert, jedoch zieht er in der Realität erhebliche Verzögerungen nach sich und erfordert viele zusätzliche Kosten, einschließlich Bestechungsgelder für bürokratische Angelegenheiten. Zum Beispiel müssen junge Männer, die Verbindungen zur Opposition hatten, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich höhere Beträge zahlen, um ihren Status zu bereinigen (BFA Staatendokumentation, 27. Jänner 2022)."
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hält zum Prozedere weiters fest:
"Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022)."
Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung in Abrede, sondern führte lediglich ins Treffen, dass er das Regime nicht unterstützen wolle (vgl. AS. 61, VH S. 9) und – im Einklang mit dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – die Zahlung des Betrages kein Garant dafür sei, nicht doch eingezogen zu werden (VH S. 9).
Letzteres ergibt sich aus den Länderfeststellungen in Bezug auf diesen Befreiungstatbestand gerade nicht: Selbst Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge grundsätzlich auch respektiert. Vereinzelte Informationen, wonach dennoch Einziehungen von Wehrdienstverweigerern erfolgten, reichen nicht hin, um auf eine asylbedingende Unmöglichkeit der in Rede stehenden Befreiungsmöglichkeit zu schließen, zumal die Möglichkeit des "Freikaufs" vor allem der Beschaffung – von der syrischen Regierung dringend benötigter – Devisen dient und das Kampfgeschehen weitgehend eingefroren ist (vgl. LIB S. 121). Darüber hinaus müsste sich der BF aufgrund seiner illegalen Ausreise ohnehin einem "Versöhnungsprozess" unterziehen, wobei aus den Länderinformationen eindeutig hervorgeht, dass sogar Männer, die Verbindungen zur Opposition hatten, sich diesem Prozess unterziehen können. Umso mehr ist auch im Fall des BF, der solche Verbindungen nicht einmal behauptet hat (dazu ausführlich unter Punkt 2.2.3.3.), davon auszugehen, dass – allenfalls gegen Zahlung entsprechend höherer Beträge – eine Genehmigung erfolgen wird.
Ersteres erachtet das erkennende Gericht angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit einer entsprechenden politischen Überzeugung des BF (vgl. unten Punkt 2.2.3.3.) als bloße Schutzbehauptung, auch wenn grundsätzlich schon aufgrund des langen Auslandsaufenthalts nachvollziehbar erscheint, dass der BF – unabhängig von der Frage des Wehrdiensts – ganz allgemein nicht daran interessiert ist, mit seinen eigenen Ressourcen zur Finanzierung des syrischen Staatshaushaltes beizutragen (vgl. auch AS. 61: "Seit meiner Ausreise ist der Kontakt zu Syrien komplett abgebrochen."). Unüberbrückbare administrative Hindernisse sind nicht erkennbar und kann einer Beantragung – anders als die Beschwerde vermeint – keinesfalls entgegenstehen, dass der Versöhnungsprozess "bürokratisch kompliziert sowie langwierig" ist.
Auch wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass konkret der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, zumal er sich seit vielen Jahren im Ausland aufhält und immer in gesicherten finanziellen Verhältnissen gelebt hat. Seine Geschwister sind in der Türkei erwerbstätig und die wirtschaftliche Lage der Familie ist "in Ordnung" (vgl. VH S. 8). Auch der BF selbst war in der Türkei erwerbstätig und konnte so – mit Unterstützung seines älteren Bruders – die Reisekosten nach Europa von ca. 6.000 bis 7.000 Euro aufbringen. Unter Bedachtnahme auf den bestehenden subsidiären Schutzstatus und den damit einhergehenden uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ist es ihm daher – allenfalls mit Unterstützung seiner Angehörigen – aus Sicht des BVwG unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie vor dem finanziellen Hintergrund seiner Familie in absehbarer Zeit möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt, obliegt der Entscheidung der syrischen Behörden, an die der BF trotz Kenntnis von dieser Möglichkeit bislang nicht herangetreten ist.
2.2.3.3. Unabhängig davon, ob – sollte der BF vor einer hypothetischen Rückkehr die Befreiungsmöglichkeit weiterhin nicht in Betracht ziehen – eine (möglicherweise mit Folter verbundene) Gefängnisstrafe oder doch ein sofortiger Einsatz als Rekrut wahrscheinlicher erschiene, ist es dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine Ablehnung des Wehrdienstes bei den syrischen Streitkräften auf ernsthaften und echten Gewissensgründen beruht, die in seiner politischen Überzeugung wurzeln:
So brachte der BF im Laufe der Beschwerdeverhandlung zwar wiederholt zum Ausdruck, dass er sich vor den kriegerischen Ereignissen und der Einziehung zum Militärdienst gefürchtet habe, es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf eine darüber hinaus bestehende Begründung für seine Flucht bzw. die Flucht seiner Familie. Auch seine – vagen – Rückkehrbefürchtungen bezogen sich ausschließlich darauf, dass er "eingesperrt, rekrutiert oder bestraft" würde, da er Syrien verlassen und den Militärdienst nicht abgeleistet habe (vgl. VH S. 8). Erst auf explizite Nachfrage hin gab der BF an:
"RI: Wäre die Ableistung des Militärdiensts ein Problem für Sie?
BF: In Syrien ja.
RI: Warum?
BF: Weil das syrische Regime dem Militär befiehlt, jeden, der sich in den Weg stellt zu töten. Das Militär schießt auf Zivilisten, Frauen und Kinder. Ich bin strikt dagegen.
RI: Hätten Sie ein Problem mit dem Militärdienst, wenn kein Bürgerkrieg herrschen würde?
BF: Ich hätte keine Probleme."
Diese – wenig überzeugenden - Stehsätze, die der BF in ähnlicher Form auch bei der Frage nach dem Grund für die bisherige Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit, sich mittels Zahlung einer Wehrersatzleistung vom Wehrdienst befreien zu lassen, äußerte (vgl. AS. 61: "Ich will das Assad-Regime nicht unterstützen. Assad ist ein Verbrecher. Er verwendet Waffen gegen das eigene Volk"; VH S. 9: "Weil ich mit einer solchen Zahlung das Regime finanziell unterstützen würde, den Krieg gegen die Bevölkerung aufrecht zu erhalten"), lassen eine über die obigen Befürchtungen hinausreichende, tieferliegende politische oder gar pazifistische Motivation nicht erkennen. Darüber hinaus war auch seinen sonstigen Äußerungen vor dem BFA keine über persönliche Befürchtungen hinausgehende Haltung zu entnehmen (vgl. AS. 59: "Jeder, der gegen das Assad-Regime ist, wird bestraft"; "Höchstwahrscheinlich werde ich vom Assad-Regime umgebracht. Was ich bis heute von diesem Regime gesehen habe, sind alles Verbrechen."). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen jedoch nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können (vgl. jüngst VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580 mit Verweis auf VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
Das Gericht verkennt nicht, dass der – unionsrechtlich determinierte – Begriff der "politischen Überzeugung" gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Statusrichtlinie grundsätzlich weit zu verstehen ist. (vgl. EuGH 12.01.2023, C-280/21, P.I./Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos Rn 27, unter Bezugnahme auf das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft). Der Schwerpunkt wird jedoch eher auf die Wahrnehmung der politischen Natur der Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung durch die Verfolger gelegt als auf die persönlichen Gründe des Antragstellers. (vgl. EuGH 21.09.2023, C-151/22, S, A/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie Rn 29). Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung ist daher zu berücksichtigen, ob diese politische Überzeugung wegen des Maßes der Überzeugung, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der vom Antragsteller eventuell ausgeübten Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken kann oder erweckt haben konnte (vgl. EuGH 21.09.2023, C-151/22, S, A/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie Rn 46 ff.).
Im vorliegenden Fall kann dem Vorbringen des BF keine politische Überzeugung in einem Ausmaß entnommen werden, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie oben unter Punkt 2.2.2. ausführlich dargelegt, war eine entsprechende Einschätzung auch in Bezug auf die vom BF behauptete Teilnahme an etwa fünf Demonstrationen in einem Zeitraum von etwa über einem Jahr zu treffen. Insbesondere ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangt haben oder noch erlangten könnten, und hat der BF keinerlei darüberhinausgehende Aktivitäten gesetzt. Auch in den fast neun Jahren seit seiner Ausreise ist der BF politisch nicht in Erscheinung getreten.
2.2.3.4. Auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen sind keine besonderen Umstände erkennbar, die den syrischen Staatsapparat veranlassen sollten, dem BF aufgrund seiner ausreisebedingten Wehrdienstvermeidung eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024, führt hierzu wie folgt aus:
"Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feld-gericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt 'ihr Land zu verteidigen'. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit 'gerettet' haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024)."
Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass sich der BF – wie auch seine Angehörigen – niemals gegenüber dem syrischen Staatsapparat politisch exponiert haben und er im Zusammenhang mit dem Wehrdienst – schon bedingt durch sein damaliges Alter und der Kontrollsituation in seinem Heimatdorf – keine persönlichen "Berührungspunkte" mit den syrischen Behörden hatte. Seine diesbezüglichen Erfahrungen beschränken sich auf die Beantragung seines Personalausweises, die offenbar trotz der mangelnden Kontrolle der syrischen Behörden vor Ort problemlos möglich war (vgl. VH S. 6) und vom BF auch bedenkenlos vorgenommen wurde, auch wenn er schließlich vermied, die Behörde zwecks Abholung persönlich aufzusuchen. Auch der bloße Umstand, dass der BF den beantragten Ausweis nicht abgeholt hat, war im Allgemeinen und vor dem Hintergrund der damaligen aktiven Kampfhandlungen im Gebiet im Besonderen nicht dazu geeignet, in irgendeiner Form die Aufmerksamkeit auf die Person des BF zu lenken. Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.03.2024, Ra 2024/20/0003).
2.2.4. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis auch nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland, Verwandtschaft zu im Ausland aufhältigen Personen oder Herkunft aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten hätten. Das bereits mehrfach zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus:
"Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist […] nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als 'VerräterInnen' deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). […] Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. […] War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. […] Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rück-kehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. […] Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. […] Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind […]."
Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF – oder auch seine Angehörigen – sich politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätten, mag auch die gesamte Familie des BF – darunter zumindest ein potentiell wehrpflichtiger Bruder – Syrien angesichts der Kampfhandlungen verlassen haben. Hinweise auf Kontakte oder gar familiäre Verbindungen zur (bewaffneten) Opposition fehlen gänzlich. Im Übrigen führt allein der Umstand, dass sich der BF in einem ehemals durch die FSA kontrollierten Gebiet aufhielt bzw. aus einem solchen stammt, nicht dazu, dass ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt würde, wobei sich das Heimatdorf mittlerweile seit mehreren Jahren durchgehend unter Kontrolle der syrischen Streitkräfte bzw. ihrer Verbündeten befindet. Diese Einschätzung steht nicht zuletzt auch mit den Ausführungen im Länderleitfaden der EUAA im Einklang, wonach bei der Prüfung, ob im konkreten Fall eine "vernünftige Wahrscheinlichkeit" anzunehmen ist, weitere – hier zu verneinende – risikoerhöhender Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 06.06.2024, Ra 2024/18/0199). Die – differenzierte – Berichtslage gebietet gerade nicht den Schluss, dass jedem männlichen Syrer, der sich im wehrpflichtigen Alter befindet und den Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, s. ferner auch VwGH 13.05.2024, Ra 2024/19/0074). In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung des BF in Österreich nicht zuletzt auch schlicht deshalb nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Abgesehen davon ist dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen.
Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2024, Ra 2024/20/0111).
2.2.5. Dass dem BF bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung durch eine andere Gruppierung droht, ergibt sich bereits daraus, dass sich dieser im Einflussbereich der syrischen Regierung bzw. ihrer Verbündeten befindet und der BF auf dem Rückweg auch keine Gebiete außerhalb deren Kontrolle durchreisen müsste.
Der BF gehört auch keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte.
Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen.
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
3.2.3. Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).
Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist hingegen davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Abgesehen davon kann sich der BF zudem von der Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes durch die Zahlung eines Wehrersatzgeldes freikaufen. Für sich genommen sind weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2023/20/0200).
Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber insbesondere auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung") erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde.
Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht.
3.2.4. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Der BF kann etwa über den Flughafen Damaskus direkt nach Syrien einreisen und wurde eine Verfolgung durch andere Akteure nicht einmal vorgebracht.
Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Weiters ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet oder seiner familiären Zugehörigkeit asylrelevante Verfolgung droht. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses und arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Herkunftsgebiet drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig.
3.2.5. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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