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L515 2292013-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2292013-1
L515 2292013-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2024
Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Freikauf Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung
L515 2292013-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesangentur für Betreuungs.- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).
I.2. Die bP wurde am 19.11.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte im Wesentlichen vor, sie sei im März 2011 als Rekrut zum Militärdienst eingerückt und im Juli 2015 desertiert. Sie sei von Damaskus, wo sie im Militär tätig war, nach XXXX geflohen und sechs Monate später in die Türkei. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte sie, dass sie von den syrischen Streitkräften verhaftet, als Verräter verurteilt und wahrscheinlich umgebracht werde.
I.3. Die bP wurde am 04.09.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst legte die bP im Wesentlichen dar, sie sei zu Beginn des Krieges, nämlich genau am 25.03.2011, zum Militär eingezogen worden, wo sie dann ein einfacher Soldat bzw. Gefreiter gewesen sei. Ungefähr 1,5 Jahre war die bP im Dienst, währeddessen sei die Situation eskaliert. Sie habe als Gefreiter den Befehl erhalten, dass sie kämpfen soll. Diesen Befehl habe die bP abgelehnt, was zu ihrer Verhaftung geführt habe. Nach zwei Jahren im Gefängnis sei die bP freigelassen und zum Heer zurückgeschickt worden. In der Zwischenzeit wäre ihr Heimatort bombardiert worden, wobei ihre Mutter und ihr Bruder ums Leben gekommen seien. Die bP habe dann die ganze Zeit über eine Flucht nachgedacht. Schließlich sei es ihr gelungen zu fliehen – zunächst sei sie nach XXXX gefahren und habe sich dort etwa 1,5 Jahre aufgehalten, dann sei sie in die Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat habe die bP zu befürchten, dass sie verhaftet und erhängt werde. Als Landesverräter würde sie sicher verurteilt werden.
I.4. Mit dem im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2024 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom 11.04.2024 wurde der bP ein Rechtsberater gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Begründend führte die bB aus, die Fluchtgründe der bP seien nicht glaubhaft. Die bP habe keine nachvollziehbaren Details zu ihrer vermeintlichen Desertion bekanntgeben können und die Angaben diesbezüglich allgemein gehalten. Außerdem sei für die Behörde nicht erklärlich, wie man als Deserteur weitere anderthalb Jahre in seinem Heimatort leben könne. Dadurch würde die bP verständlich machen, dass sie keine Befürchtungen hatte, vom Militär gesucht und gefunden zu werden. Als Deserteur würde man versuchen, das Land so schnell wie möglich zu verlassen und sich nicht für weitere anderthalb Jahre dort aufhalten. Es sei somit nicht glaubhaft, dass die bP desertiert ist. Weiters habe die bP angegeben, dass das syrische Regime dem Vater gesagt habe, sie wäre verstorben. Widersprüchlich dazu habe sie jedoch angegeben, es würde ein Haftbefehl gegen sie bestehen. Es sei für die Behörde nicht erklärlich, warum das syrische Regime ihrem Vater mitteilen würde, dass die bP verstorben wäre und gleichzeitig einen Haftbefehl ausschreiben würde. Zusätzlich habe die bP kein Militärbuch vorgelegt, was die Behauptung, vom Militär eingezogen worden zu sein, bekräftigen würde. Darüber hinaus habe der IS zum Zeitpunkt der Desertion die Kontrolle über das Heimatdorf der bP gehabt, weshalb auch keine Möglichkeit bestanden hätte, ihren Vater darüber zu informieren, dass sie bereits vor zwei Jahren verstorben wäre. Der bP drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, da sie nach der vermeintlichen Desertation weitere anderthalb Jahre in Syrien gelebt habe. Dazu führte die Behörde aus, dass der Haftbefehl lediglich in Kopie vorgelegt worden wäre und die Identität der bP nicht feststehe. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Haftbefehl auf die Person der bP beziehe. Die Behörde stelle fest, dass das Fluchtvorbringen insgesamt unschlüssig und nicht plausibel sei und es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen handle. Der bP sei es somit nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb es dem Vorbringen an Asylrelevanz mangle.
I.5. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhob die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 14.05.2024.
I.5.1. Ergänzend wurde vorgebracht, die bP habe im Zuge ihrer Verweigerung des Befehls zum Kampfeinsatz und ihrer anschließenden Inhaftierung mehrmals ihre politische Überzeugung, aus Gewissensgründen nicht kämpfen zu wollen, gegenüber Vertretern der SAA bzw. der syrischen Regierung kundgetan. Es wäre ihr von diesen dann eine noch viel weitergehende oppositionelle, „verräterische“ politische Überzeugung gegen die syrische Regierung – bis hin zu einer „terroristischen“ Gesinnung – unterstellt worden. Zudem würde sich die bP weder unmittelbar noch mittelbar an den Kriegsverbrechen der SAA und der syrischen Regierung beteiligen wollen. Aus diesen Gründen sei die bP auch von ihrem Militärdienst desertiert.
Zusammengefasst warf die bP der bB die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Zum einen habe es die bB unterlassen, die tatsächliche und unterstellte politische Überzeugung der bP trotz konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen der bP amtswegig zu ergründen und zum anderen seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, da sie sich nicht ausreichend mit der drohenden Verfolgung von Deserteuren durch die SAA befassen würden. Des Weiteren basiere die Feststellung der bB, das Vorbringen der bP sei unglaubhaft, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich des Vorbringens der bP mit den einschlägigen Länderberichten in der Beweiswürdigung unterblieben. Außerdem stütze die bB die Unglaubwürdigkeit der bP auf vermeintliche Widersprüche in deren Angaben, welche sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen unter Zugrundelegung allgemeiner Logik und lebensnahem Realitätsbezug sowie rechtskonformer Führung des Ermittlungsverfahrens, überhaupt nicht als solche dargestellt hätten bzw. leicht aufzulösen gewesen wären. Darüber hinaus habe die bB in der Beweiswürdigung die von der bP vorgelegten Beweismittel gänzlich unberücksichtigt gelassen, obwohl sich diese auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt beziehen würden.
Das Vorbringen der bP sei als glaubhaft zu werten, da sie konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht habe, welche sich auch mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würden. Auch sei die Furcht der bP wohlbegründet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der bP somit der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen.
Die bP beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
I.6. Das erkennende Gericht beraumte für den 07.10.2024 eine mündliche Verhandlung an.
I.6.1. Mit der Ladung vom 16.09.2024 wurde die bP auf ihre Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren hingewiesen und aufgefordert, sich bis eine Woche vor dem Verhandlungsbeginn zu den in der Ladung beigeschlossenen Feststellungen und Quellen zu äußern und die Fragestellungen zu beantworten.
I.6.2. Am 02.10.2024 langte hierzu eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der bP ein.
I.7. Am 07.10.2024 wurde vor dem erkennenden Gericht die mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:„[…]
Rl: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Es hat alles gepasst. Es gab keine Probleme.
Rl: Haben Sie bei lhren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie
etwas richtigstellen?
P: lch habe nur die Wahrheit gesagt.
Rl: Hat sich an den Gründen lhrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids
etwas geändert?
P: Es sind dieselben Gründe. ln Syrien würde ich als Verräter gelten.
Rl: lst lhnen der lnhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: lch weiß nicht, warum mein Asylantrag abgelehnt wurde. (Nach Wiederholung der Frage)
lch weiß nicht was drinnen steht.
Rl: Halten Sie den lnhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja, sicher.
Rl: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einer
Einziehung durch das Österreichische Bundesheer nachkommen?
P: Ja, sicher. lch bin bereit.
Rl: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen
vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
P: lch habe keine Beweismittel mehr.
Rl: Hat sich an lhren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand,
Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas
geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?
P: Alle Daten waren richtig.
Rl: Welche Dokumente wurden für Sie in Syrien ausgestellt?
P: lch habe nie einen Reisepass besessen. lch besaß nur einen Personalausweis, den ich beim
Antritt meines Militärdienstes beim Militär abgeben musste.
Rl: Wo befindet sich lhr Militärausweis?
P: Während meines Militärdienstes wurde mir mein Militärausweis weggenommen. Wir
haben nur eine Militärkette, wo meine Militärnummer draufstand, erhalten. Die Kette habe
ich auch nicht mehr.
Rl: Warum wurde lhnen lhr Militärausweis weggenommen?
P: Während meines Militärdienstes wurde allen Soldaten alle Sachen weggenommen, um zu
vermeiden, dass wir desertieren.
Rl: Meines Wissens hat man beim Antritt des Militärdienstes den Personalausweis und das
Militärbuch abzugeben und erhält stattdessen den Militärausweis.
P: Das stimmt. ln einer bestimmten Zeit in Syrien kann man bei einem Kontrollpunkt mit dem
Militärausweis weiterreisen. Um dies zu verhindern, haben sie uns unsere Militärausweise
weggenommen.
Rl: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie in weiterer Folge bis zur Ausreise gelebt?
P: lch komme aus der Provin Deir-ez-Zor und komme aus dem Ort Almayadin. Dort bin ich
geboren und habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt.
Rl: Warum ist es lhnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn lhnen subsidiärer Schutz gewährt
wurde?
P: lch fürchte mich, dass wir irgendwann nach Syrien abgeschoben werden
Rl: Warum befürchten Sie das?
P: Weil ich im Falle einer Abschiebung vom syrischen Staat umgebracht würde. (Rl weist
darauf hin, dass der subsidiäre Schutz bei gleichbleibenden Gründen nicht aberkannt werden
kann.) Mit dem subsidiären Schutz gibt es bestimmte Jobs die ich nicht machen kann, z.B.
eine Firma gründen.
Rl: lhr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im
angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der
belangten Behörde entgegen.
P: lch habe mit Google Übersetzung geschaut was darin steht und es stand drinnen, dass
Deir-ez-Zor eine sichere Stadt ist. Das ist eine sichere Stadt für die Anhänger der prosyrischen
Regierung.
Rl: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits
vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt?
P: lch habe erst in Österreich Asyl beantragt.
Rl: Warum nicht?
P: Von Anfang an war mein Ziel Österreich. lch habe viel von Österreich gehört, dass
Asylwerber menschlich behandelt werden und ihre Rechte kriegen.
RI: Was würde sie im Falle einer Rückkehr nach Deir Ez Zor konkret erwarten?
P: lch würde entweder umgebracht oder lebenslang inhaftiert werden.
Rl: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?
P: Nach meiner Desertion von meinem Militärdienst. Das war 2016.
Rl: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?
P: Ca. im elften Monat 2016.
Rl: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?
P: Aus finanziellen Gründen, vorher hatte ich kein Geld.
Rl: Und wie sind Sie zu Geld gekommen?
P: lch habe gearbeitet als Baggerfahrer und als KFZ-Mechaniker.
Rl: Unter wessen Kontrolle stand lhr Heimatort in Syrien bei lhrer Ausreise (syrisches
Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, lS)?
P: Es war unter der Verwaltung des lS.
Rl: Unter wessen Kontrolle steht lhr Heimatort aktuell?
P: Syrische Regierung.
Rl stellt fest, dass sich die Herkunftsregion Deir Ez Zor unter der Kontrolle des Regimes (Map
of Svrian Civil War - Syria news and incidents today - svria.liveuamap.com)
Rl: Warum haben Sie lhren Militärdienst zwar angetreten aber nicht abgeschlossen?
P: Normalerweise dauert der Militärdienst 1,5 Jahre. lch wurde im dritten Monat 2011
eingezogen. 2012 wurde ich verhaftet und durch den Bürgerkrieg gibt es kein bestimmtes
Datum wann man aus dem Militärdienst entlassen wird.
Rl: Was war lhre Aufgabe beim Militär?
P: lch war in der Bekleidungsabteilung.
Rl: Waren Sie an Kampfhandlungen beteiligt?
P: Nein.
Rl: Welche Ausbildungen haben Sie erhalten (Grundausbildung, Spezialausbildungen...)?
P: die Grundausbildung hat sechs Monate gedauert. lch habe keine besondere
Spezialausbildung absolviert. Wir haben gelernt wie man Waffen verwendet, nämlich mit der
Kalaschnikow. lch war bei der lnfanterie.
Rl: Wie war es lhnen möglich zu desertieren?
P: Das war in der späten Nacht. lch bin von der Kaserne weggegangen und einfach zu Fuß ein
paar Tage nachhause gegangen.
Rl: Wie war es lhnen konkret möglich die Kaserne zu verlassen?
P: Es war nicht kompliziert, es war relativ einfach. Ein Soldat von meinem Heimatort versah
Wachdienst und ich habe ihm gesagt, er soll mich gehen lassen und es war so. Deswegen
haben sie ihn später verhaftet.
Rl: Woher wussten sie, dass dieser Soldat aus lhrem Heimatort Wachdienst hatte?
P: wir hatten immer Kontakt miteinander und wir machten uns das aus.
Rl: Beschreiben Sie genau, wie sie zur lhrem Heimatort zurückkehren konnten.
P: lch war in einer Kaserne in der Nähe von XXXX, ca. 106 km entfernt von meinem
Heimatort. lch bin drei Tage zu Fuß gegangen und habe einen Beduinen getroffen. lch habe
ihn gebeten mich zu unterstützen und mich nachhause zu bringen. Er hat mich auf seinem
Traktor nachhause gefahren. Die Reise hat zwei bis drei rage gedauert.
Nach Rückübersetzung: Es waren 160 km.
Rl: Weswegen würden Sie während lhrer Militärzeit inhaftiert?
P: lch habe den Befehl verweigert.
Rl: Beschreiben Sie genau, welchen Befehl Sie verweigerten!
P: Sie wollten mich an die Front schicken in einen Vorort (Ghota Sharkia) von Damaskus.
Rl: Welche Kriegsparteien haben in diesem Vorort gekämpft?
P: Die Syrische Armee gegen die FSA.
Rl: Warum haben Sie den Befehl verweigert?
P: lch wollte nicht gegen meine Landsleute kämpfen. Es hätte sein können, dass ich gegen
meine Verwandte kämpfen muss. Wir sind alle Araber.
Rl: Wer verurteilte Sie?
P: Ein General am Flughafen hat mich gefragt, warum ich nicht kämpfen gehe. lch habe
gesagt, dass ich nicht gegen meine eigenen Leute kämpfen möchte und er hat mich
verurteilt.
Rl: Wo verbüßten Sie die Haft?
P: ln der Geheimabteilung einer Kaserne im Ort XXXX
Rl: Beschreiben Sie genau wie es ab lhrer Haftentlassung weiterging.
P: Sie haben mich wieder in meine Kaserne gebracht, wo ich am Anfang war. lch war wieder
in derselben Abteilung. Während meiner lnhaftierung war ich krank und ich wurde
behandelt.
Rl: Wie lange waren Sie nach lhrer Enthaftung noch beim Militär?
P: ich weiß nicht genau. Sieben vielleicht acht Monate.
Rl: Welche Aufgaben hatten Sie zu dieser Zeit?
P: lch war in der Kleiderabteilung. lch habe die Kleidung verteilt.
Rl: Was war das konkrete Ereignis, das Sie zur Desertion veranlasste.
P: lch habe gemerkt, dass ich auf der Seite eines Mörders stehe und gleichzeitig haben sie
meine Mutter und meinen Bruder bei einer Bombardierung umgebracht.
Rl: Beschreiben Sie das genau, wie sich die Situation bei der damaligen Befehlsverweigerung
darstellte.
P: ln der Kaserne befand sich eine Liste auf der die Namen von ca. 35 Soldaten standen, die
an die Front mussten. lch habe zum obersten Verantwortlichen der Kaserne gesagt, dass ich
nicht gehen will und er hat mich bedroht, dass ich ins Gefängnis komme, wenn ich nicht
gehe. Am selben Tag wurde ich mit fünf anderen Soldaten verhaftet.
Rl: Seit März 2O2O herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den
Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich
verändert.
P: Jetzt aktuell in XXXX sind die Schiiten aus dem lran, die Amerikaner und die syrische
Armee und es geht dort um Öl. Deshalb sind alle dort.
Rl: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und
im Beschwerdeverfahren bzw. auch heute schilderten?
P: Nein, das sind alle meine Gründe.
Rl: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre?
P: Sicher wäre ich geblieben.
Rl: Zwischen Syrien und lsrael gibt es nach wie vor keinen Friedensvertrag. Was würden die
im Falle eines hypothetischen Aufenthalts in Syrien machen, wenn Syrien großflächig von
lsrael angegriffen werden würde?
P: Sicher, gegen lsrael würde ich kämpfen, das sind unsere Feinde, um mein Land zu
beschützen.
Fragen der RV:
Keine Fragen
Stellungnahme der RV:
lch verweise auf die bereits eingebrachte Stellungnahme.
Rl fragt die P ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
P: lch bin sehr froh, dass ich in Österreich bin, in einem wunderschönen Land. Als Asylant
habe ich alles bekommen, von Lebensqualität, Lebensversorgung. lch bin sehr dankbar.
Rl verweist auf das Themenpapier von ACCORD zum Wehrdienst in Syrien vom 23.09.2024
und übergibt ein Exemplar dem RV
[…]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP führt den im Spruch ausgewiesenen Namen und ist an dem dort ausgewiesenen Datum geboren. Sie ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem.
Die bP ist verheiratet und hat vier Kinder.
Die bP stammt aus dem Dorf XXXX (andere Schreibweise: XXXX), Provinz XXXX (andere Schreibweise: XXXX), wo sie aufgewachsen ist und bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in die Türkei im Jahre 2016 auch gelebt hat.
II.1.2. Die bP reiste im Jahr 2016 von Syrien in die Türkei, wo sie auch bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich aufhältig war. Die bP reiste spätestens am 18.11.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der bP zuerkannt.
II.1.3. Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.4. Die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Zum Zeitpunkt der Ausreise der bP kontrollierte sie der Islamische Staat (IS).
II.1.5. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP nicht vom Militärdienst desertiert ist. Es geht auch nicht davon aus, dass die bP wegen Befehlsverweigerung zwei Jahre inhaftiert war. Das ho. Gericht geht viel mehr davon aus, dass die bP den Militärdienst, welchen sie 2011 angetreten hat, auch regulär abgeleistet hat und ihren Herkunftsstaat aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen hat.
II.1.6. Die bP war nie politisch tätig und war nie oppositionell gegen die syrische Regierung aktiv. Eine grundsätzlich die syrische Regierung ablehnende politische Überzeugung ist nicht vorhanden.
II.1.7. Die bP hat auch keine grundsätzliche ablehnende Haltung gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes bzw. des Dienstes mit der Waffe.
II.1.8. Die bP befindet sich grundsätzlich weiterhin im wehrfähigen Alter (18 – 42 Jahre), in welchem theoretisch die Möglichkeit besteht, (als Reservist) in den aktiven Dienst einberufen zu werden. Sollte die bP bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in den Reservedienst einberufen werden, hätte sie die Möglichkeit, sich von diesem freizukaufen. Es ist nicht anzunehmen, dass die bP überhaupt und trotz eines Freikaufs in absehbarer Zeit und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst eingezogen wird.
II.1.9. Die bP hat in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum Arbeits- und Kapitalmarkt und steht es ihr frei, auf diesem Wege den Freikauf vom Militär zu finanzieren. Die bP übt in Österreich eine Erwerbstätigkeit als Automechaniker aus.
II.1.10. Im Falle der Rückkehr der bP stehen für die Einreise nach Syrien bzw. ihre Herkunftsregion die offiziellen Grenzübergänge zur Verfügung und kann sie sich frei im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet bewegen.
II.1.11. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation, Themendossier zum Wehrdienst in Syrien von ACCORD vom 23.09.2024 und Anfragebeantwortung zu gefälschten Dokumenten und echten Dokumenten mit wahrheitswidrigem Inhalt in Syrien von ACCORD vom 03.08.2023):
Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023
Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023
Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023
CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023
FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024
IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rssutm_medium=rssutm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023
SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023
Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023
USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023
Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023
Syrische Arabische Republik
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).
Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).
Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).
Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023
BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023
Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023
FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023
MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023
Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023
SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023
Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023
Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023
USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023
WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023
Sicherheitslage
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024).
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
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„Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“)
Die syrischen Behörden nutzen sogenannte "reconciliation agreements" [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022).
Individuelle Versöhnungsabkommen
Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt an, dass der individuelle Versöhnungsprozess entweder aus dem Ausland oder aus einem Gebiet, das nicht unter Regierungskontrolle steht, begonnen werden kann, aber der Abschluss in einem Gebiet unter Regierungskontrolle erfolgen muss. Das Dokument zur Bestätigung dieses individuellen Versöhnungsprozesses kann nur in einem Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung ausgestellt werden. Dieselbe Quelle merkt an, dass Personen, die einen solchen individuellen Versöhnungsprozess beginnen, erst recht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen (NMFA 8.2023).
Anmerkung: Für weitere Informationen sowie zusätzliche Genehmigungsverfahren siehe Kapitel Rückkehr, Unterkapitel "Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort".
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 3.7.2023
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Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird:
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).
In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).
Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).
Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).
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Zenith (24.2.2023): zenith-Newsletter für Insider: Live-Premiere mit Netflix-Star / Israel, Iran und Syrien / falsche Scheichs beim Karneval, per E-Mail
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden im Gegenteil vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert (AA 2.2.2024). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 9.3.2023).
Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 20.3.2023).
Anti-Terror-Gerichte (CTC)
2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig (ÖB Damaskus 1.10.2021). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; die Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; den Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022).
Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als "Terroristen" angeführt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 2.2.2024). Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Neben Gefängnisstrafen, Zwangsarbeit und der Todesstrafe sieht das Dekret 6372 auch vor, dass das Gericht, jeglichen beweglichen und unbeweglichen Besitz beschlagnahmen kann (SJAC 9.2018). Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Militärgerichte und Feldgerichte
Militäroffiziere können ZivilistInnen sowohl vor Militärgerichte wie auch Feldgerichte stellen, in welchen es den Angeklagten an Prozessrechten fehlt. ZivilistInnen können zwar Berufung gegen die Entscheidungen von Militärgerichten einlegen, aber die Richter der Militärkammer des Kassationsgerichts sind letztlich dem Militär untergeordnet (FH 9.3.2023).
Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch, und es fehlt an den Bedingungen für ein faires Gerichtsverfahren (NMFA 6.2021).
Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (ash-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021).
Andere Gerichte
Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 2.2.2024). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 20.3.2023).
Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung macht Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig ist. In diesen Fällen dienen die Gerichte dazu, die Einziehung des Besitzes im Namen des Kampfes gegen "Terrorismus" zu legitimieren. BürgerInnen im Ausland riskieren, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und haben kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung werden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und sind so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger müssten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022).
Siehe hierzu auch Kapitel Korruption und das Unterkapitel Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 11.3.2023
FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2023, Zugriff 10.3.2023
IA - International Alert (7.2017): 'Most of the Men want to leave': Armed groups, displacement and the gendered webs of vulnerability in Syria, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gender_VulnerabilitySyria_EN_2017.pdf, Zugriff 11.3.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022)): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 11.3.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/06/14/country-of-origin-information-report-syria-june-2021/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 11.3.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 11.3.2023
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 23.11.2022
SJAC - The Syria Justice and Accountability Centre (9.2018): Return is a Dream - Options for Post-Conflict Property Restitution in Syria, https://syriaaccountability.org/content/files/2022/04/Property-Restitution-Report-Final-Web-1--4-.pdf, Zugriff 23.11.2022
SLJ - Syrian Law Journal (5.9.2016): An Overview of the Syrian Court System, https://www.syria.law/index.php/overview-syrian-court-system/, Zugriff 10.3.2023
Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall
USDOS - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 29.3.2023). Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 20.3.2023), wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde (HRW 11.1.2024). Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen - ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist, (OSS 1.10.2017), während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird (USDOS 20.3.2023). Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.3.2023) und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern (USDOS 20.3.2023). Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.3.2023).
Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017).
Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen "versöhnten" ehemaligen Oppositionskämpfer (TWP 30.7.2019). So ist z. B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten (ICG 9.5.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 9.5.2023 [Login erforderlich];
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024;
ICG - International Crisis Group (9.5.2022): Syria: Ruling over Aleppo’s Ruins, Middle East Report N°234, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/syria-ruling-over-aleppos-ruins, Zugriff 14.2.2023;
Kozak - Kozak, Christopher (28.12.2017): Auskunft, per E-Mail, Zugriff 14.2.2023;
OSS - Omran Center for Strategic Studies (18.1.2023): The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff 13.2.2023;
OSS - Omran Center for Strategic Studies (1.10.2017): Changing the Security Sector in Syria, https://omranstudies.org/publications/papers/book-changing-the-security-sector-in-syria.html, Zugriff 13.2.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 9.5.2023;
The Washington Post (30.7.2019): Assad’s control over Syria’s security apparatus is limited, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/07/30/assads-control-over-syrias-security-apparatus-is-limited/, Zugriff 14.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];
Streitkräfte
Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben (CIA 7.2.2023). Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen (BMLV 12.10.2022). 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen (MEI 18.7.2019), und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird (CMEC 12.12.2018; Üngör 15.12.2021; Voller 9.5.2022). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte (CIA 7.2.2023). Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten (CMEC 14.3.2016). Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US-Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge (Enab 7.2.2023, zu weiteren Formen der Korruption durch Mitglieder des Sicherheitsapparats siehe auch Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta'a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (CMEC 14.3.2016).
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a) und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (BMLV 12.10.2022).
Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021).
Quellen
BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [im Archiv aufliegend], Zugriff 10.2.2023;
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.2.2023): The World Factbook: Syria – Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/#military-and-security, Zugriff 10.2.2023;
CMEC - Carnegie Middle East Center (26.3.2020a): Russia and Syrian Military Reform: Challenges and Opportunities, https://carnegie-mec.org/2020/03/26/russia-and-syrian-military-reform-challenges-and-opportunities-pub-81154, Zugriff 13.2.2023;
CMEC - Carnegie Middle East Center (12.12.2018): Reintegrating Syrian Militias: Mechanisms, Actors, and Shortfalls, https://carnegie-mec.org/2018/12/12/reintegrating-syrian-militias-mechanisms-actors-and-shortfalls-pub-77932, Zugriff 10.2.2023;
CMEC - Carnegie Middle East Center (14.3.2016): Strength in Weakness: The Syrian Army’s Accidental Resilience, http://carnegie-mec.org/2016/03/14/strength-in-weakness-syrian-army-s-accidental-resilience-pub-62968, Zugriff 9.2.2023;
Enab - Enab Baladi (7.2.2023): Army soldiers pay to evade service; Officers demand skyrocket “tariff”, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/02/army-soldiers-pay-to-evade-service-officers-demand-skyrocket-tariff/, Zugriff 10.2.2023;
Khaddour, Kheder - Khaddour, Kheder - Gastwissenschaftler beim Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (24.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf];
MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 17.2.2023;
Voller - Voller, Yaniv (9.5.2022): Rethinking armed groups and order: Syria and the rise of militiatocracies, International Affairs, Volume 98, Issue 3, May 2022, Pages 853–871, https://doi.org/10.1093/ia/iiac047, Zugriff 10.2.2023;
Üngör - Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, per Videocall, Zugriff 10.2.2023;
Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei
Die vier wichtigsten Sicherheits- und Nachrichtendienste sind der Militärische Nachrichtendienst, der Nachrichtendienst der Luftwaffe, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Dazu kommen noch die Abteilung für Kriminalsicherheit und der Zoll, der über mehr Einfluss verfügt, als gemeinhin erwartet (EIP 7.2019). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 20.3.2023). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.3.2023). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad für Feindschaft und Konkurrenz zwischen den Diensten. Dies fördert Nepotismus und Patronage wie auch böswilliges Melden wahrgenommener Opponenten sowie Erpressung bzw. Ausbeutung von Geschäftsleuten und BürgerInnen, welche für viele Genehmigungen und Lizenzen auf die Genehmigung der Sicherheitsdienste angewiesen sind. Auch werden hohe Summen für die Freilassung von Inhaftierten oder für Informationen über das Schicksal von Gefangenen erpresst (EIP 7.2019). Auch in der Polizei ist Korruption allgegenwärtig (USDOS 20.3.2023).
Anm.: zur Korruption durch Mitglieder des Sicherheitsapparats siehe auch Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung.
Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Praktiken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; für nähere Informationen siehe Kapitel Menschenrechte), wobei Gebiete, in denen es in der Vergangenheit viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie z. B. Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste stehen. Dort ist der Druck auf RückkehrerInnen auch nach bestandener Sicherheitsüberprüfung umfassend als InformantInnen zu fungieren (Üngör 15.12.2021).
In den letzten Jahren baute das syrische Regime seine Sicherheitsdienste um, indem es neue "Loyalisten" in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Dies wurde als gewisse Stärkung der syrischen Position gegenüber der russisch-iranischen Konkurrenz bei der Gestaltung der syrischen Sicherheitsstrukturen gewertet (Clingendael 5.2020). Im Jahr 2022 erfolgten weitere Personalrochaden in den Führungsbereichen der Nachrichtendienste. Die Neu- und Umbesetzungen sollen eine Nichtbeteiligung der beförderten Offiziere an der Gewalt seit 2011 suggerieren (OSS 18.1.2023). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die unverhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (SJAC 1.4.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 9.5.2023 [Login erforderlich];
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (5.2020): The nature of the Syrian regime, Chapter 1, CRU Report, https://www.clingendael.org/pub/2020/pandoras-box-in-syria/1-the-nature-of-the-syrian-regime/, Zugriff 15.2.2023;
EIP - European Institute of Peace (7.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+Refugee+Return+in+Syria+-+July.pdf, Zugriff 14.2.2023;
GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 15.2.2023;
OSS - Omran Center for Strategic Studies (18.1.2023): The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff 13.2.2023;
SJAC - Syria Justice and Accountibility Centre (1.4.2019): Walls Have Ears: An Analysis of Classified Syrian Security Sector Documents, https://syriaaccountability.org/walls-have-ears/, Zugriff 15.2.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 9.5.2023;
Üngör - Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, per Videocall, Zugriff 10.2.2023;
Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss
Nach Massendesertionen [Anm.: in den Jahren 2011/2012] suchte Assad die Hilfe lokaler und schlussendlich auch ausländischer paramilitärischer Gruppen. Die Regierung begann dann mit der Formalisierung und Professionalisierung der hunderten Selbstverteidigungsmilizen und quasi-kriminellen Banden - bekannt als Schabiha durch die Schaffung einer nationalen Dachorganisation unter der Bezeichnung Nationale Selbstverteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) am 5.8.2013 mittels Legislativdekret 55 (Clingendael 29.3.2022). Der Iran und die libanesische Hizbullah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 3.2017).
Zusätzlich zu den NDF schlossen sich weitere paramilitärische Organisationen mit unterschiedlichen ideologischen Ausrichtungen der Regierungsseite an, wie z. B. die Eagles of the Whirlwind (pan-syrischer Nationalismus), die Ba'ath Brigade (syrisch-arabische Vormachtstellung) sowie halb angeschlossene Armeeeinheiten wie die Qalamoun Shield Forces. In einigen Gebieten wie z. B. an der Küste und in einigen Religionsgemeinschaften wurden bewaffnete Organisationen ("coercive organisations") gegründet, um spezifische lokale Bevölkerungsgruppen zu beschützen (Clingendael 29.3.2022; Anm.: Dort findet sich auch eine Grafik mit einer ideologischen Einordnung einer Anzahl der in diesem Abschnitt genannten Gruppen).
Pro-Regime Milizen wie die NDF wurden integriert und führten ähnliche Aufgaben ohne definierte Zuständigkeiten aus (USDOS 20.3.2023) und stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der staatlichen Souveränität dar, weil sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC 26.3.2020a). Sie stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z. B. in Zusammenhang mit der Rekrutierung, weil die Milizen teilweise über eine bessere Finanzierung verfügen, und somit einen höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018).
Quasi-Regierungs- und Hybrid-Organisationen gehören nun fix zu den syrischen Sicherheitsstrukturen. Mit dem Rückgang der Kämpfe seit 2018 versucht Assad die Kontrolle über diese Gruppen zu verstärken, indem führende Mitglieder in die regierende Elite z. B. via Parlamentswahlen integriert werden [Anm.: siehe dazu auch Kapitel Politische Lage]. Bei den pro-iranischen Gruppen stößt Assad jedoch auf erhebliche Hindernisse bei der Eingliederung in seinen Sicherheitsapparat (Clingendael 29.3.2022), und der Iran verfügt mittlerweile über mindestens 300 Militärstellungen in Syrien und seine Milizen über die de-facto-Kontrolle von strategisch wichtigen Gebieten (TJF 11.3.2022).
Die traditionelle Strategie des Iran besteht darin, parallele nicht-staatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Die wachsende Rolle des Iran im Konflikt führte zum Einsatz von iranisch gesponsorten, hauptsächlich schiitischen Gruppen zur Unterstützung der Assad-Herrschaft, darunter die libanesische Hizbullah oder die Harakat Hezbollah an-Nujaba (aus dem Irak). Diese Organisationen sind tendenziell religiös ausgerichtet und bestehen vor allem aus ausländischen Kämpfern (Clingendael 29.3.2022). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Teileinheiten der Iranischen Revolutionswächter und regulären iranischen Streitkräften - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern, darunter Iraker (ISW 3.2017), Pakistanis und Afghanen (TJF 11.3.2022). Iranische Offiziere unterstützen auch Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue Milizen, die (libanesischen) Hizbullah sowie irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018).
Russland konzentriert sich vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt. Sie sind in Syrien Kooperationspartner und Konkurrenten in einem. Russland ist dabei im Rahmen seiner Bemühung um die Stärkung des Souveränitätsprinzips besonders in den Wiederaufbau der syrischen Streitkräfte involviert (Clingendael 5.2020). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps ("Fifth Storming Corps"/"Fifth Assault Corps") gegründet (Kozak 3.2018). In das Vierte Korps wurden neben bereits existenten Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen, einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba'ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär. Mittlerweile haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b).
Angesichts der Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste sind viele der in Syrien kämpfenden russischen Söldner offiziell auf Eigeninitiative aktiv, aber gehören in Wirklichkeit zu privaten Militärunternehmen mit mutmaßlichen Verbindungen zum Kreml, wie z.B. der Wagner-Gruppe (EPRS 11.2018), denn Söldnertruppen sind in Russland eigentlich verboten. Die Wagner-Gruppe ist seit 2015 in Syrien im Einsatz (BBC 23.1.2023). Die Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe führten im Jahr 2022 zu einer Einreichung einer Klage gegen die Wagner-Gruppe beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, wobei Russland bereits seinen Austritt aus der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt hatte. Deshalb ist es fraglich, ob der Gerichtshof noch die Möglichkeit haben wird, über den Fall zu entscheiden (SJAC 22.6.2022).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete Bodenintervention Irans konnten im Jahr 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Das Eingreifen Russlands, des Irans und der Hizbullah bildet seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion der Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes: Dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und des Irans (Clingendael 5.2020). Hochrangige syrische Funktionäre erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen Machtverlust, der wiederholt zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen Militärkooperation führte. Damit einhergehend forciert der Iran seinen Einfluss auf Kultur, Gesellschaft und Religion in Syrien, was besonders bei Sunniten auf Misstrauen und Widerwillen stößt (KAS 4.12.2018). Im Zuge dessen soll es auch zu Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen von niederrangigen wie auch höherrangigen syrischen Offizieren gekommen sein, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses gewehrt hatten (ISW 3.2017). Im Jahr 2017 und vor allem im Jahr 2018 standen sich die verschiedenen Unterstützer des syrischen Regimes immer stärker konfrontativ gegenüber (BS 29.4.2020). Im Juni 2018 kam es beispielsweise zu einem offenen Zusammenstoß zwischen der Hizbullah und syrischen Truppen unter russischer Führung und im Januar 2019 zu Kämpfen zwischen dem Vierten (de facto iranisch kontrollierten) und dem Fünften (unter russischer Dominanz stehenden) Korps der syrischen Armee in der Provinz Hama (BS 23.2.2022). Im Dezember 2021 wurde von der Ermordung prominenter Offiziere in der Küstenregion Syriens berichtet, welche möglicherweise mit dem Machtkampf zwischen Russland und dem Iran zu tun hatten. Der Konflikt zwischen Iran und Russland wurde weiterhin auch über die vom Iran unterstützte Vierte Division, die vom Bruder des Regimepräsidenten Maher al-Assad angeführt wird, und auf das Fünfte Korps, das neben mehreren anderen Brigaden Russland vertritt, ausgetragen (TSO 15.12.2021; Anm.: Zu den Konflikten zwischen bewaffneten Akteuren auf Regierungsseite siehe auch im Überkapitel Streitkräfte.).
Die Diversifizierung der bewaffneten Akteure im Sicherheitsapparat hat zur Etablierung lokaler, mafiaartiger Machtzentren geführt und verschafft Warlords Einfluss (BS 23.2.2022), sodass bei Übergriffen regimetreuer Milizen der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben teils fließend ist (AA 2.2.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/2104340.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich];
BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2023): What is Russia's Wagner Group of mercenaries in Ukraine?, https://www.bbc.com/news/world-60947877, Zugriff 23.2.2023;
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 8.2.2023;
BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 8.3.2023;
CMEC - Carnegie Middle East Center (26.3.2020a): Russia and Syrian Military Reform: Challenges and Opportunities, https://carnegie-mec.org/2020/03/26/russia-and-syrian-military-reform-challenges-and-opportunities-pub-81154, Zugriff 13.2.2023;
CMEC - Carnegie Middle East Center (26.3.2020b): The Efficiency of the Syrian Armed Forces: An Analysis of Russian Assistance, https://carnegie-mec.org/2020/03/26/efficiency-of-syrian-armed-forces-analysis-of-russian-assistance-pub-81150, Zugriff 24.2.2023;
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (5.2020): The nature of the Syrian regime, Chapter 1, CRU Report, https://www.clingendael.org/pub/2020/pandoras-box-in-syria/1-the-nature-of-the-syrian-regime/, Zugriff 15.2.2023;
EPRS - European Parliamentary Research Service (11.2018): Russia in the Middle East, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2018/630293/EPRS_BRI(2018)630293_EN.pdf, Zugriff 24.2.2023;
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 16.2.2023;
ISW - Institute for the Study of War (3.2017): Iran’s Assad Regime, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf, Zugriff 16.2.2023;
Kozak - Kozak, Christopher (3.2018): 'Pro-Assad Forces'. In EASO - European Asylum Support Office: EASO COI Meeting Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427709/1226_1522073171_syria-coi-meeting-report-nov-dec-2017-published-march-2018.pdf, Zugriff 16.2.2023;
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SO - Syrian Observer, The (15.12.2021): Assassination of Senior Officers in Coastal Syria: Struggle for Power?, https://syrianobserver.com/security/72034/assassination-of-senior-officers-in-coastal-syria-struggle-for-power.html, Zugriff 8.3.2023;
TJF - The Jamestown Foundation (11.3.2022): Iranian Influence in Post-Conflict Syria: Prospects and Rivalries with Arab Gulf States, https://jamestown.org/program/iranian-influence-in-post-conflict-syria-prospects-and-rivalries-with-arab-gulf-states/, Zugriff 16.2.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 9.5.2023;
Fehlanlage IV (29.3.2022): Coercive organisations, war and state development in the Levant, https://www.clingendael.org/publication/coercive-organisations-war-and-state-development-levant#CASE2, Zugriff 15.2.2023;
Fehlanlage 2 (4.12.2018): Assads afghanische Söldner, www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 16.2.2023;
Allgemeine Menschenrechtslage
Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024).
Regierungsgebiete
Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).
Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 11.1.2024). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). [Zu den Aus- und Nebenwirkungen der breiter gefassten Sanktionen auf die syrische Wirtschaft siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft].
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). - Siehe auch Kapitel Politische Lage und zur Muslimbruderschaft siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen).
Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).
Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024).
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024).
Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz von verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022).
Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiöse und ethnische Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023).
Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20 (2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023).
Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022)
Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).
Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023).
Schwerste Repressionen gegen Medienschaffende blieben in Syrien alltäglich. In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) steht Syrien 2022 auf Rang 171 von 180. JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen (AA 2.2.2024). Laut dem Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023).
Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vgl. FH 9.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023).
Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023).
Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 8.12.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).
Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 8.12.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 2.2.2024). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021).
Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023).
Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019).
Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023).
Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) - wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zum dahinschwindenden öffentlichen Verkehrssystem und seinen gestiegenen Fahrpreisen siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.
Betreten und Verlassen des Regimegebiets
Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten (USDOS 20.3.2023).
Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (NMFA 6.2021).
Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022).
Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden (NMFA 5.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff: 15.2.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.12.2023): Syrien: Reisewarnung: Reisewarnung Stand - 5.3.2024 (Unverändert gültig seit: 8.12.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 5.3.2024
DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (9.2019): Syria - Access to Damascus Province for Individuals from Former Rebel-held Areas, https://www.ecoi.net/en/file/local/2017468/COI_report_Syria_Access+to+Damascus+Province_sept_2019.pdf, Zugriff 15.5.2023
DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark] / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=dahash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 15.5.2023
FP - Foreign Policy (Lister, Charles) (1.2.2023): Something Has to Give in Postwar Syria, https://foreignpolicy.com/2023/02/01/something-has-to-give-in-postwar-syria/, Zugriff 15.5.2023
HRW - HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): 'Our Lives Are Like Death'; Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062564/syria1021_web.pdf, Zugriff 15.5.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria May 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 29.4.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 29.4.2023
UNFPA – United Nations Population Fund, GPC – Global Protection Cluster (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (28.3.2023): Whole of Syria; Gender-Based Violence Area of Responsibility; Voices from Syria 2023; Assessment Findings of the Humanitarian Needs Overview, https://reliefweb.int/attachments/338b5a3e-2c43-405b-8298-86612ec88e09/Voices%20from%20Syria%202023_FINAL_online%20version_En.pdf, Zugriff 29.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023).
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.5.2023): Syrien: Reisewarnung: Reisewarnung Stand - 15.5.2023 (Unverändert gültig seit: 31.03.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 16.5.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 11.3.2023
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand Ende Dezember 2022) [Der Bericht ist in der Staatendokumentation archiviert.]
STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 16.5.2023
UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://undocs.org/en/A/HRC/52/69, Zugriff 18.3.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023
Rückkehr
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).
Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024).
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).
RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2072999.html, Zugriff 6.6.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059734.html, Zugriff 6.6.2023
Al Jazeera (17.5.2023): Syrian refugees in fear as Lebanon steps up deportations, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/17/syrian-refugees-in-fear-as-lebanon-steps-up-deportations, Zugriff 19.5.2023
Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videocall
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 11.3.2023
CNN - Cable News Network.(10.5.2023): For Syrian refugees, Assad’s rehabilitation prompts fear of forced return, https://edition.cnn.com/2023/05/10/middleeast/syria-refugees-fear-assad-rehabilitation-mime-intl/index.html, Zugriff 6.6.2023
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085501.html, Zugriff 24.5.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (7.2019): Country of Origin Information Report Syria: The security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016076/Country+of+Origin+Information+Report+Syria+%28July+2019%29.pdf, Zugriff 6.6.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien (Stand Ende Dezember 2022) (in der Staatendokumentation aufliegend)
ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 6.6.2023
The Guardian (24.4.2023): Scandal of Syria’s stolen homes: fraudsters use courts to legitimise thefts from refugees, https://www.theguardian.com/global-development/2023/apr/24/scandal-of-syrias-stolen-homes-fraudsters-use-courts-to-legitimise-thefts-from-refugees, Zugriff 6.6.2023
UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iici-syria/report-coi-syria-march2023, Zugriff 18.3.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2022): Protection Analysis Update June 2022, https://www.globalprotectioncluster.org/wp-content/uploads/GOS-and-NES-PAU-June-2022-Final.pdf, Zugriff 6.6.2023
Weltbank (2020): The Mobility of Displaced Syrians, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/31205/9781464814013.pdf, Zugriff 6.6.2023
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen durften. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 2.2.2024). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) und Betroffenen zufolge werden Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte seitens des Regimes fortgesetzt. Dies dokumentieren nicht zuletzt offizielle staatliche Gazetten. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut der oben angeführten Berichte hätten Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen zudem der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wird weiterhin zur Belohnung von regimeloyalen Personen verwendet und schafft Hürden für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die in ihre Heime zurückkehren möchten. Laut Berichten ersetzt die Regierung so ehemalige BewohnerInnen von vormaligen Oppositionsgebieten durch ihr gegenüber loyalere Personen. Dies betrifft disproportional sunnitische Flüchtlinge und IDPs. Laut Einschätzung von SNHR (Syria Network for Human Rights) steckt die Regierungsstrategie dahinter, durch einen demografischen und gesellschaftlichen Wandel des Staats, automatisch eine Hürde für die Rückkehr von IDPs und Flüchtlingen zu schaffen (USDOS 2.6.2022).
Andere RückkehrerInnen müssen Berichten zufolge Bestechungsgelder an die Lokalverwaltung zahlen, um Zugang zu ihren Heimen zu erhalten. Anderen wird der Zugang zu ihren Heimen verwehrt. Auch gibt es Fälle, wo Immobilien von Nachbarn übernommen wurden, und die Rückkehrwilligen bedrohen, wenn sie versuchen, ihren Besitz wieder zu beanspruchen. Eine regierungstreue Miliz erlangte z. B. durch öffentliche Versteigerungen an enteignetes Land, was einer bereits dokumentierten Praxis entspricht. Gegenmaßnahme für derartige Situationen fehlen oder sind ineffektiv (UNCOI 7.2.2023).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können, und eine Sicherheitsfreigabe vorliegt. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten dort 160.000 PalästinenserInnen zusätzlich zu SyrerInnen) (TOI 17.11.2022). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen oder aufgrund der nicht mehr vorhandenen Wohnung nicht zurück. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem 'Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur' (TOI 17.11.2022).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (Weltbank 2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022), wenngleich von der UNO auch Fälle dokumentiert sind, dass Binnenvertriebene von aktuell oppositionell gehaltenen Gebieten aus nicht in ihre Heimatdörfer im Regierungsgebiet zurückkehren durften - trotz vorheriger Genehmigung (UNCOI 7.2.2023).
Laut Einschätzung der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Vorgehen der Regierung möglicherweise eine Verletzung von Unterkunfts-, Land- und Besitzrechten dar. Die Duldung der Inbesitznahme von Immobilien durch Dritte könnte eine Verletzung des Schutzes genannter Rechte darstellen. Sie haben auch mögliche Verletzungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts zur Folge bezüglich der Besitzrechte von Vertriebenen (UNCOI 7.2.2023).
Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft im Abschnitt Wohnsituation und Enteignungen.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2072999.html, Zugriff 16.6.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059734.html, Zugriff 16.6.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 16.6.2023
ABC - ABC News - Australian Broadcasting Cooperation (6.10.2018): Syrians return home after years as unwelcome refugees, but there’s little cause for celebration, https://www.abc.net.au/news/2018-10-06/syria-refugees-returning-home-from-lebanon/10319154, Zugriff 16.6.2023
AI - Amnesty International (9.2021): 'You're going to your death - Violations against Syrian Refugees returning to Syria', https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-09/Amnesty-Bericht-Syrien-Folter-Inhaftierungen-Rueckkehrende-Abschiebung-Geheimdienst-September-2021.pdf, Zugriff 16.6.2023
Al Jazeera (17.5.2023): Syrian refugees in fear as Lebanon steps up deportations, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/17/syrian-refugees-in-fear-as-lebanon-steps-up-deportations, Zugriff 19.5.2023
Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videocall
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 11.3.2023
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DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2019): Consequences of illegal exit, consequences of leaving civil a servant position without notice and the situation of Kurds in Damascus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011587/Report_syria_june_2019.pdf, Zugriff 15.6.2023
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Khaddour, Kheder - Gastwissenschaftler am Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (24.12.2021): Interview, per Videocall
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ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (21.8.2019): Auskunft, via E-mail (liegt in der Staatendokumentation auf)
Qantara - Qantara.de (Scheller, Bente) (2.2.2022): Normalisierung auf Kosten der Syrer, https://de.qantara.de/inhalt/assads-rehabilitation-normalisierung-auf-kosten-der-syrer, Zugriff 16.6.2023
Rasheed, Mohamad - Syrischer Journalist und Medienexperte (28.12.2021): Interivew, per Videocall
Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (27.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail
Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail (liegt in der Staatendokumentation auf)
Reuters (25.9.2018): Fifty thousand Syrians returned to Syria from Lebanon this year: official, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-lebanon-refugees/fifty-thousand-syrians-returned-to-syria-from-lebanon-this-year-official-idUSKCN1M51OM, Zugriff 16.6.2023
SD - Syria Direct (16.1.2019): In first ‘organized’ refugee returns from Jordan, dozens of Syrians head back to Damascus suburb, https://syriadirect.org/in-first-organized-refugee-returns-from-jordan-dozens-of-syrians-head-back-to-damascus-suburb/, Zugriff 16.6.2023
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TWP - The Washington Post (2.6.2019): Assad urged Syrian refugees to come home. Many are being welcomed with arrest and interrogation, https://www.washingtonpost.com/world/assad-urged-syrian-refugees-to-come-home-many-are-being-welcomed-with-arrest-and-interrogation/2019/06/02/54bd696a-7bea-11e9-b1f3-b233fe5811ef_story.html?utm_term=.e0a2c27a072f, Zugriff 16.6.2023
Üngör, Uğur Ümit - Professor für Geschichte, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview, per Videocall
UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iici-syria/report-coi-syria-march2023, Zugriff 18.3.2023
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USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 16.6.2023
VB der ÖB Damaskus - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Damaskus (27.9.2022): Antwortschreiben per E-Mail
Weltbank (2020): The Mobility of Displaced Syrians, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/31205/9781464814013.pdf, Zugriff 16.6.2023
Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zu gefälschten Dokumenten bzw. echten Dokumenten mit wahrheitswidrigem Inhalt in Syrien vom 03.08.2023:
Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3).
Auszüge aus dem Themendossier Wehrdienst Syrien von ACCORD vom 23.09.2024:
1. Wehr- und Reservedienst der syrischen Streitkräfte
Die Ableistung des Wehrdienstes ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 umfasst dies den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Erreichen des Alters von 42 Jahren (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4). Gemäß Gesetz Nr. 35 von 2011, mit dem das Wehrpflichtgesetz Nr. 30 von 2007 abgeändert wurde, dauert der Militärdienst je nach Bildungsgrad zwischen 18 und 21 Monaten (Gesetzesdekret Nr. 35 von 2011, Artikel 1-2). Auch für männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, gilt der verpflichtende Wehrdienst (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 52).Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS, April 2023, S. 26).
Jeder Mann ist verpflichtet, sich in dem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, sein Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum a). Die Behörden geben regelmäßig öffentlich das Geburtsjahr und den Geburtsmonat der Männer bekannt, die sich bei der Rekrutierungsabteilung zu melden haben. Die Fristen bis zu der sich Männer zu melden haben, werden auf der Homepage des Verteidigungsministeriums, im Büro des örtlichen Bürgermeisters sowie im offiziellen staatlichen Fernsehen veröffentlicht. Die einberufene Person muss sich an die militärische Rekrutierungsabteilung der Stadt wenden, in der sie lebt (DIS, Juli 2023, S. 5).
Leidet eine Person an einer Krankheit, die nach Einschätzung der Rekrutierungsabteilung ein Hindernis für den Wehrdienst darstellt, ist sie entweder von der Wehrpflicht befreit oder wird für administrative Tätigkeiten eingeteilt (weitere Informationen über Tauglichkeit finden Sie unter Aufschub/Befreiung aus medizinischen Gründen) (DIS, Jänner 2024, S.12). Wenn eine Person als tauglich eingestuft wird, wird der Person mitgeteilt, wann sie sich zum Zweck der militärischen Ausbildung bei einem Ausbildungszentrum zu melden hat (DIS, Juli 2023, S. 5-6).
Beim Antritt des Militärdienstes muss der Wehrpflichtige seinen Personalausweis bei der Rekrutierungsabteilung abgeben, den er nach Ableistung des Militärdienstes zurückerhält. Im Gegenzug erhält er einen Militärausweis ( Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.58). (Weitere Informationen über die Ausstellung von Militärausweisen finden Sie hier). Laut einer von ACCORD erhaltenen informellen Auskunft, die ein syrischer Forscher von einer Person, die in einem Rekrutierungszentrum in Damaskus tätig ist, erhalten hat, kann ein Rekrut seinen Militärausweis nicht behalten und muss ihn zurückgeben, wenn er offiziell entlassen wird. Einem entlassenen Soldaten, der seinen Militärausweis verloren hat, drohen ein Verhör und möglicherweise 15 Tage Gefängnis (ACCORD, 20. April 2022). Reisepässe müssen nicht abgegeben werden. Ohne eine offizielle Ausreisegenehmigung des Rekrutierungsamtes dürfen Wehrpflichtige jedoch während ihres Wehrdienstes nicht ins Ausland reisen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55).
In einem Urteil des BVwG werden Quellen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt, denen zufolge Rekruten eine 45-tägige militärische Grundausbildung durchlaufen müssen. Männer mit geringer schulischer Bildung werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit höherer Bildung mit größerer Wahrscheinlichkeit Positionen bekleiden, in denen sie anderen Bericht erstatten oder disziplinäre Maßnahmen verhängen müssen (BVwG, 2. Oktober 2023, S. 20-21).
Laut von DIS im Oktober und November 2023 interviewten ExpertInnen, dienen Wehrpflichtige unter sehr schlechten Bedingungen. Zur Verfügung gestellte Nahrung ist begrenzt und von schlechter Qualität. Der Monatslohn liegt zwischen 3 und 8 US-Dollar und manche Wehrpflichtige erhalten überhaupt keinen Lohn. Viele Wehrdienstpflichtige werden erniedrigend behandelt und Korruption ist weit verbreitet (DIS, Jänner 2024, S.6-7).
Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Manchmal werden junge Männer vom Bürgermeister oder der Militärpolizei benachrichtigt, dass sie zum Militärdienst einberufen sind, bevor sie auf die Liste der Wehrdienstverweigerer kommen (DIS, Juli 2023, S. 6-7).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte erklärt in einer E-Mail Auskunft vom November 2023, dass es auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums eine öffentlich zugängliche Datenbank der Wehrpflichtigen gibt. Laut dem Experten werden die Listen der Wehrpflichtigen und Reservisten regelmäßig aktualisiert. Wenn eine Person ihren Namen nicht auf der Webseite finden kann, bedeute dies, dass sie nicht zum Militärdienst einberufen wurde. Das Fehlen des Namens einer Person auf der Website mache es laut dem Experten unwahrscheinlich, dass sie auf anderen Listen für den Militärdienst in Betracht gezogen wird (Syrienexperte, 21. November 2023). Im Gegensatz dazu erklärt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, in einem Online-Meeting mit ACCORD im November 2023, dass man sich nicht auf die Online-Liste verlassen könne, weil nicht alle Angaben zu syrischen Staatsbürgern online zu finden seien. Er kennt Beispiele von Familien, die Briefe erhalten haben, dass ihr Sohn zum Reservedienst einberufen wurde, obwohl der Name des Sohnes nicht auf der Online-Liste aufscheint. Wenn ein Name nicht in der Datenbank gefunden werden kann, bedeute das laut Al-Mustafa nicht automatisch, dass die syrische Regierung die Person nicht für den Militärdienst sucht (Al-Mustafa, 21. November 2023). Laut vom niederländischen Außenministerium befragten ExpertInnen, ist es unklar, ob Listen von Wehrdienstverweigerern auf einer zentralen Datenbank zu finden sind (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.57)
Männer, die für den Militärdienst gesucht werden, werden eingezogen, wenn sie einen Kontrollpunkt passieren, oder sie werden von der örtlichen Polizeistation in jedem Gebiet einberufen. Darüber hinaus werden sie rekrutiert, wenn sie aus verschiedenen Gründen mit den Behörden in Kontakt kommen, z. B. bei der Ausstellung/Verlängerung von Dokumenten, der Registrierung neuer Informationen im Bevölkerungsregister oder bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Gesundheitsdienstleistern. Rekrutierungen durch Razzien können stattfinden, variieren jedoch je nach Gebiet und Umständen (DIS, Jänner 2024, S.6). Es gibt weiterhin zahlreiche Kontrollpunkte im gesamten Land (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.40). Ein syrischer Wissenschaftler erklärt gegenüber der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), dass es sich bei den meisten Kontrollpunkten in Damaskus um mobile Checkpoints handelt, die hauptsächlich von der Militärpolizei besetzt und häufig in Gebieten positioniert sind, wo sich viele junge Männer aufhalten (EUAA, August 2022, S. 19).
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Wehrdienstes Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 15).
Mehrere Quellen bestätigen, dass weiterhin Reservisten zum Dienst in der SAA eingezogen werden (DIS, Jänner 2024, S.5; ACCORD, 2. Juni 2023; DIS, Juni 2022, S. 29; Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). Laut SNHR sind im Jahr 2023 bereits mehrere Tausend Reservisten zum Dienst einberufen worden. Eine genaue Schätzung der Zahl ist schwierig, da die Rekrutierungsbüros keine Listen der zum Reservedienst einberufenen Personen veröffentlichen (ACCORD, 2. Juni 2023).
Auch Rückkehrer werden als Reservisten einberufen. Wenn ein Mann, der aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrt, als Reservist dienen muss, wird ihm dies bei seiner Ankunft im Land vom Grenzbeamten mitgeteilt. Anschließend muss er sich innerhalb von fünfzehn Tagen bei der Rekrutierungsabteilung melden. Tut er dies nicht, droht ihm eine Festnahme, zum Beispiel an einem Kontrollpunkt oder im Rahmen einer Verhaftungskampagne (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53).
Alle Arten von Reservisten können zum Reservedienst eingezogen werden (DIS, Jänner 2024, S.5; ACCORD, 2. Juni 2023; Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 38). Laut Suhail Al-Ghazi haben jedoch die Qualifikationen des Reservisten, wie Panzerführer oder Mechaniker, sowie ein früherer Einsatz im Anschluss an die militärische Ausbildung, Einfluss darauf, ob die SAA einen Reservisten in den aktiven Dienst einberuft (EUAA, April 2021, S. 13). Laut einem 2021 von Migrationsverket interviewten ehemaligen Offizier der syrischen Armee ist der Bedarf an bestimmten Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Rekrutierung von Reservisten. Dieser Bedarf variiert in den unterschiedlichen Phasen des Konflikts. Es werde versucht, Reservisten einzuziehen, die ihre Wehrpflicht erst kürzlich abgeschlossen haben, der Bedarf an Männern für das Militär sei jedoch groß und daher könnten auch ältere Männer eingezogen werden. Die Altersgrenze von 42 Jahren sei in der Praxis nicht in Stein gemeißelt. Es sei von zentraler Bedeutung, in welcher Einheit und an welchen Waffen die Person ausgebildet worden sei und in welchen Bereichen die Armee Unterstützung benötige. Das Alter sei zweitrangig (Migrationsverket, 1. Juni 2021, S. 13-14). Laut mehreren Quellen sind teilweise auch Männer über 42 Jahren vom Reservedienst betroffen (EUAA, April 2021, S. 13; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38).
Von DIS im Jahr 2023 interviewte ExpertInnen waren sich uneins darüber, ob die Einberufung von Reservisten ungeachtet ihrer militärischen Qualifikationen passiert, oder doch häufig mit der militärischen Spezialisierung zusammenhängt. Suhail Al-Ghazi erklärt gegenüber DIS, dass die Einberufung eine Mischung aus zufälliger und gezielter Rekrutierung ist, die gezielte Rekrutierung von Personen, deren Fähigkeiten benötigt wird, jedoch stärker ausgeprägt ist (DIS, Jänner 2024, S.5-6).
Die Einsatzgebiete von Reservisten unterscheiden sich laut SNHR je nach Spezialisierung der einzelnen Reservestreitkräfte. In der Regel werden Reservisten mit derselben Spezialisierung gemeinsam an denselben Orten eingesetzt, wo sie bereits während ihres Wehrdienstes stationiert waren. Das Einsatzgebiet richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Einheiten und deren militärischen Aufgaben. Die Entscheidung darüber wird von den Rekrutierungsbüros getroffen und ändert sich stetig (ACCORD, 2. Juni 2023). Es bestimmen somit die Situation im Land und der Bedarf (Migrationsverket, 1. Juni 2021, S. 10), sowie die Qualifikationen der Reservisten, wo diese eingesetzt werden (EUAA, April 2021, S. 25).
Reservisten können mehrfach einberufen werden (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53), jedoch sind SNHR keine Fälle bekannt, in denen Reservisten aus dem Reservedienst entlassen und in weiterer Folge ein zweites Mal eingezogen wurden (ACCORD, 2. Juni 2023).
Die offizielle Wehrdienstzeit beträgt etwa zwei Jahre. In der Praxis werden Wehrpflichtige auf unbestimmte Zeit eingezogen. Personen, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse für die Armee von großem Wert und schwer zu ersetzen sind, können über Jahre im Militärdienst einbehalten werden (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). Das niederländische Außenministerium schreibt im Juni 2021, dass seit 2011 die meisten Reservisten auf unbestimmte Zeit gedient hätten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 39).
Seit März 2011 erfolgt eine Demobilisierung ausschließlich auf Grundlage einer Anordnung des Präsidenten. Eine solche Anordnung gilt für bestimmte Kategorien, die zur Demobilisierung vorgesehen sind (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55). In den Jahren 2020 bis 2023 wurden mehrere Demobilisierungsdekrete erlassen, die unter anderem Reservisten, die schon über längere Zeiträume gedient hatten, betrafen (DIS, Mai 2020, S. 17, 78-79; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 39; Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55; SANA, 27. August 2022; SANA, 17. Juli 2023; SANA, 16. August 2023; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.56-57; DIS, Jänner 2024, S.22). Laut Quellen des DIS wurden die erlassenen Demobilisierungsdekrete, soweit bekannt, von der Regierung auch umgesetzt (DIS, Jänner 2024, S.22)
Laut Muhsen Al-Mustafa bedeuten die Demobilisierungsanordnungen nicht militärische Stabilität, sondern zeigen, dass derzeit genügend Wehrdienstpflichtige rekrutiert werden (Enab Baladi, 27. Juli 2023).
Es gibt Möglichkeiten des Wehrdienstaufschubs für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10-14, 25-26).
Laut dem niederländischen Außenministerium können Männer, die der einzige lebende Sohn ihrer Eltern oder eines alleinerziehenden Elternteils sind, weiterhin einen Aufschub ihres Wehr- und Reservedienstes erhalten. Dieser Aufschub wird zu einer endgültigen Befreiung unter anderem, wenn die Mutter des Mannes fünfzig oder der Vater sechzig wird oder wenn einer von beiden nachweislich unfruchtbar ist (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.54). Ein Mann gilt unter anderem auch als einziger Sohn seiner Familie, wenn alle seine Brüder an einer Krankheit oder Behinderung leiden, die von den Behörden als schwerwiegend eingestuft wird (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum b).
Für Studenten gibt es laut dem Wehrdienstgesetz von 2007 je nach Studium ein festgelegtes Höchstalter für einen möglichen Aufschub (26 Jahre für Studenten eines vierjährigen Studiums, 27 Jahre für Studenten eines fünfjährigen Studiums, 28 Jahre für Medizin- und Masterstudenten und 30 Jahre für Doktoranden) (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10). Das niederländische Außenministerium erklärt im August 2023, dass es früher möglich war den Wehrdienst durch kontinuierliche Fortsetzung des Studiums aufzuschieben. Dies ist nicht mehr der Fall. In der Vergangenheit war es Studenten im wehrfähigen Alter möglich, ein Jahr absichtlich durchfallen zu lassen, um ein weiteres Jahr weiterzustudieren, aber einige Kurse haben inzwischen eine Begrenzung der Wiederholungsprüfungen eingeführt (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.53). In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt. Diese enthalten eine Auskunft der österreichischen Botschaft in Damaskus, laut der insbesondere die Ausnahmen für Studenten zunehmend schwieriger in Anspruch genommen werden können. Es gab Fälle, in denen Studenten einberufen wurden. Im Jahr 2022 häuften sich laut der Botschaft auch Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne ihrer Familien sind (BVwG, 2. Oktober 2023, S. 19). ExpertInnen erklärten gegenüber DIS im Oktober und November 2023, dass es Studenten sehr wohl möglich ist weiterhin einen Aufschub der Wehrpflicht auf der Basis eines Studiums zu erlangen. Es ist jedoch nicht möglich ein Studium durch wiederholtes Durchfallen unbegrenzt zu verlängern. Richtlinien setzen fest, wie lange unterschiedliche Studien maximal dauern dürfen. In den Universitäten Syriens gibt es eine Wehrpflichtabteilung. Die Universität kommuniziert mit dieser Abteilung und teilt ihr den Prüfungsstatus der Studierenden mit. Um einer Zwangsrekrutierung zu entgehen, müssen Studierende stets die erforderlichen Dokumente bei sich tragen. Es komme häufig zu Erpressungen von Personen, die aufgrund ihres Studiums einen Aufschub erhalten haben, durch Regierungskräfte (DIS, Jänner 2024, S.18-19).
Auch für Reservisten ist es möglich, unter bestimmten Umständen einen Aufschub oder eine Befreiung ihres Reservedienstes zu bewirken. Laut Artikel 25 des Wehrdienstgesetzes fallen Studium, Krankheit, Haft, Arbeit im Ausland, sowie zivile Arbeit für die Streitkräfte oder das Verteidigungsministerium unter anderem unter Gründe für einen Aufschub der Reservepflicht. Befreit von der Reservepflicht werden laut Artikel 26 unter anderem Männer mit dauerhafter medizinischer Untauglichkeit und einzige Söhne einer Familie (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 25-26).
1.4. 1 Aufschub/Befreiung aus medizinischen Gründen
Artikel 12 des syrischen Wehrpflichtgesetzes Nr. 30 von 2007 besagt, dass man vom Wehrdienst befreit ist, wenn man aus medizinischen Gründen untauglich ist (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 12). Laut Artikel 10 gibt es außerdem die Möglichkeit eines Aufschubs für Personen mit zeitlich begrenzter gesundheitlicher Beeinträchtigung (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10). Das Gesetz beinhaltet keine Details oder Erklärungen zu Tauglichkeitskriterien (ACCORD, 5. Mai 2022). Gesetzesdekret Nr. 968 von 1964 zur körperlichen Tauglichkeit für den Wehrdienst enthält 261 Artikel über verschiedene Krankheitsbilder und deren Auswirkung auf die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen (Gesetzesdekret Nr. 968 von 1964). Es konnte jedoch nicht herausgefunden werden, ob beziehungsweise inwieweit das Gesetzesdekret derzeit in der Praxis angewandt wird (ACCORD, 5. Mai 2022). Laut Quellen des DIS ist es in der Praxis unklar, unter welchen medizinischen Bedingungen eine Person von der Einsatzpflicht ausgenommen ist oder als untauglich erklärt wird (DIS, Jänner 2024, S.13).
Das syrische Verteidigungsministerium schreibt auf seiner Webseite, dass medizinische Kommissionen über eine Befreiung von der Wehrpflicht entscheiden. Die betreffende Person muss einen schriftlichen Antrag stellen sowie einen zertifizierten medizinischen Befund eines Bezirksgesundheitsamtes vorlegen (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum c). Die Kriterien, die von den medizinischen Ausschüssen für ihre Bewertungen verwendet werden, sind jedoch nicht klar, was es schwierig macht festzustellen, wie die Kriterien für Untauglichkeit in der Praxis umgesetzt werden (EUAA, April 2021, S. 29). Laut Al-Ghazi ist es mit Stand Juni 2023 sehr schwierig, aus medizinischen Gründen eine Befreiung von der Wehrpflicht zu bekommen (DIS, Juli 2023, S. 8).
Personen, die an medizinische Ausschüsse überwiesen werden, erhalten entweder eine Ausnahmegenehmigung oder werden als „für Einsätze im Feld untauglich“ eingestuft. Personen, die für Einsätze im Feld untauglich erklärt werden, werden normalerweise einer Position außerhalb des Feldes zugewiesen (DIS, Jänner 2024, S.13). Laut Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 31 von 2020 über Änderungen des Wehrpflichtgesetzes können Wehrpflichtige, denen ein so genannter ‚fester Dienst‘ (administrative Tätigkeit, Anmerkung ACCORD) zugeteilt wurde, 3.000 US-Dollar bezahlen, um vom Wehrdienst befreit zu werden (SANA, 8. November 2020; DIS, Jänner 2024, S.14).
Laut anonymen Quellen des niederländischen Außenministeriums vom Jänner und Februar 2022 werden ärztliche Befreiungen häufig ignoriert und die betroffenen Personen müssen trotz der Befreiung den Wehrdienst leisten (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54). Auch bei Patienten mit psychiatrischen Krankheitsbildern wird die Dienstfähigkeit in der Regel von einer medizinischen Kommission beurteilt. Laut SNHR werden Personen mit psychiatrischen Erkrankungen in den meisten Fällen eingezogen. Ausnahmen sind schwerer Fälle, etwa bei Schizophrenie, Psychosen und anderen Erkrankungen, die typischerweise eine kontinuierliche Betreuung in einer medizinischen Einrichtung erfordern (SNHR, 4. Oktober 2023).
1.4. 2 Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Syrer, die im Ausland leben, müssen mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres bei einer syrischen diplomatischen Vertretung ein spezielles Formular für den Wehrdienst ausfüllen. Wenn ein junger Mann innerhalb des Jahres, in dem er 18 wird, nicht um eine Befreiung oder einen Aufschub vom Wehrdienst angesucht hat, gilt er als Wehrdienstverweigerer (DIS, Juli 2023, S. 9).
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es wehrpflichtigen Männern mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit zu werden. Laut einer 2020 erlassenen Abänderung des Wehrdienstgesetzes ist die Befreiungsgebühr gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 US-Dollar (ein Jahr), 9.000 US-Dollar (zwei Jahre), 8.000 US-Dollar (drei Jahre) bzw. 7.000 US-Dollar (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 US-Dollar Strafgebühr hinzu. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen fallen zusätzliche Strafgebühren an (Legislative Decree # 31, 8. November 2020, Artikel 1).
Ein Wehrpflichtiger, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat und aus diesem Grund von einem Aufschub des Wehrdienstes betroffen ist, kann sich pro Kalenderjahr neunzig Tage in Syrien aufhalten, ohne dass dadurch das Recht auf Aufschub berührt wird. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums können diese Tage über das Jahr verteilt und in mehrere Zeiträume unterteilt werden. Die Frist kann gegen eine Gebühr um sechzig Tage verlängert werden. Um während eines solchen Besuchs in Syrien Rechtshandlungen oder Handlungen im Standesamt vornehmen zu können, muss der Wehrpflichtige beim Rekrutierungsbüro eine Genehmigung beantragen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54).
Berichten zufolge können auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Sie müssen allerdings zunächst ihren rechtlichen Status durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 85). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person berechtigt ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S. 23).
Laut Fabrice Balanche erscheint der gesamte Prozess relativ unkompliziert, jedoch zieht er in der Realität erhebliche Verzögerungen nach sich und erfordert viele zusätzliche Kosten, einschließlich Bestechungsgelder für bürokratische Angelegenheiten. Zum Beispiel müssen junge Männer, die Verbindungen zur Opposition hatten, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich höhere Beträge zahlen, um ihren Status zu bereinigen (BFA Staatendokumentation, 27. Jänner 2022 (Login der Staatendokumentation erforderlich)).
Laut Quellen von DIS und dem niederländischen Außenministerium ist es auch 2023 weiterhin möglich für Syrer mit Wohnsitz im Ausland sich vom Wehrdienst freizukaufen. Die Befreiung wird von den Regierungskräften auch allgemein akzeptiert (DIS, Jänner 2024, S.15-17; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.52-53)
Für Reservisten gilt, dass laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit ist (Legislative Decree # 31, 8. November 2020, Artikel 1).
1. 5 Wehrdienstverweigerung/Desertion
In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt. Diese enthalten eine Aussage des deutschen Auswärtigen Amtes, laut der es in Syrien keine Möglichkeit zur legalen Verweigerung des Wehrdienstes gibt. Es existiert auch keine Option für einen zivilen Ersatzdienst. Es gebe in Syrien keine reguläre beziehungsweise gefahrlose Möglichkeit, dem Militärdienst durch Umzug in andere Landesteile zu entkommen. Wenn Wehrpflichtige versuchen, dem Militärdienst zu entkommen, indem sie in Regionen flüchten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, müssten sie zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollpunkte passieren, wobei das Risiko bestehe, zwangsweise eingezogen zu werden, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männer im wehrpflichtigen Alter dürfen das Land nicht verlassen (BVwG, 2. Oktober 2023, S. 26-27).
Die Strafe für Wehrdienstverweigerung ist in Artikeln 98 und 99 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret 61 des Jahres 1950) geregelt. Wehrdienstverweigerung liegt vor, wenn ein wehrpflichtiger Mann sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Einberufung meldet oder wenn er sich zwar meldet, aber nicht in die ihm zugewiesene militärische Einheit einrückt. In Friedenszeiten werden Wehrdienstverweigerer mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft und in Kriegszeiten mit einem Monat bis fünf Jahren Haft. In beiden Fällen müssen sie nach der Beendigung der Haftstrafe ihren Wehrdienst vollständig ableisten (Militärstrafgesetz Nr. 61 von 1950, Artikel 98-99).
Die Strafe für Desertion ist in den Artikeln 100 und 101 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret 61 des Jahres 1950) festgelegt. Als „intern“, also innerhalb des Landes, desertiert gilt in Friedenszeiten jeder Wehrdienstleistende, der länger als sechs Tage abwesend ist oder sich nicht innerhalb von 15 Tagen nach Ende seines Urlaubs zum Dienst gemeldet hat. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt erst nach einer Abwesenheit von einem Monat als „flüchtig“. Deserteure werden in den genannten Fällen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis 5 Jahren bestraft. Mit mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug wird jeder Deserteur bestraft, der zum Beispiel eine Waffe, Ausrüstung oder Fahrzeug aus dem Armeebesitz mitgenommen hat oder bereits zuvor desertiert ist. In Kriegszeiten werden die festgelegten Fristen auf ein Drittel verkürzt, während sich das Strafmaß verdoppeln kann.
Artikel 101 legt fest, dass in Friedenszeiten jeder Soldat oder Militärangehörige nach drei Tagen als ins Ausland desertiert gilt, der ohne Erlaubnis die syrische Grenze überquert, seine Truppe verlässt und ausländisches Staatsgebiet erreicht. In Kriegszeiten verkürzt sich die Frist von drei Tagen auf einen Tag. Der ins Ausland Geflohene wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren belegt. Die Freiheitstrafe wird auf 15 Jahre angehoben, wenn der Deserteur zum Beispiel eine Waffe, Ausrüstung oder Fahrzeug aus dem Armeebesitz mitgenommen hat oder bereits zuvor desertiert ist. Auch in Kriegszeiten wird externe Desertion mit 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft. Artikel 102 und 103 des Militärstrafgesetzes legen das Strafmaß für die Verbrechen des Überlaufens zum Feind bzw. der gemeinsamen Desertion mehrerer Soldaten fest (Militärstrafgesetz Nr. 61 von 1950, Artikel 100-101).
STJ erklärte gegenüber DIS, dass die Rechtsfolgen der Flucht und des Desertierens zehn Jahre nach Erhebung der Strafanzeige gegen den Täter verjähren (DIS, Jänner 2024, S.25).
Ein westlicher Diplomat in Syrien geht davon aus, dass Deserteure auch mit Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012 geahndet werden. Auch Rückkehrer befürchten, Verbrechen, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen, beschuldigt zu werden, welche nicht unter mögliche Amnestien fallen (weitere Informationen finden Sie unter „Amnestien“) (DIS, Mai 2020, S. 84).
Weitere Bestimmungen bei Nichtableistung des Wehrdienstes
Alle Wehrdienstverweigerer oder Deserteure über 42 müssen eine Gebühr von 4.800 USD für den versäumten Militärdienst entrichten. Wird diese Gebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt, beginnend mit dem Tag, an dem die Person das 43. Lebensjahr erreicht hat, muss der Wehrdienstverweigerer eine Geldstrafe von 200 US-Dollar für jedes Jahr der Verzögerung zahlen, vorausgesetzt, die Strafe übersteigt nicht 2.000 US-Dollar. Zusätzlich zur Gebühr für versäumten Dienst muss ein Wehrdienstverweigerer über 42 eine Geldstrafe zahlen, die von der Anzahl der Monate abhängt, in denen er den Militärdienst nicht geleistet hat. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Wehrdienstverweigerer über 42, der die Gebühr für den versäumten Dienst nicht bezahlt, mit der Beschlagnahmung seiner finanziellen Vermögenswerte rechnen muss. Zwei von DIS befragte Quellen gaben an, dass sowohl Wehrdienstverweigerer als auch Deserteure über 42 eine Gefängnisstrafe erhalten, wenn sie erwischt werden. Laut STJ wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur über 42 Jahren vom Militärgericht zu einer Gefängnisstrafe zwischen drei und sieben Jahren verurteilt. Zwei andere Quellen gaben jedoch an, dass Wehrdienstverweigerer über 42 Jahren wahrscheinlich nicht wegen Wehrdienstverweigerung strafrechtlich verfolgt werden, sondern dass sie vermutlich wegen eines anderen Verbrechens, wie Hochverrat oder Unterstützung terroristischer Gruppen, vor Gericht gestellt werden (DIS, Jänner 2024, S.26-27).
Gesetz Nr. 39 des Jahres 2019 zur Änderung des Militärdienstgesetzes erlaubt laut einem Artikel des Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center die exekutive Beschlagnahmung von Vermögenswerten des Wehrdienstverweigerers ohne vorherige Ankündigung/Benachrichtigung der Person, wenn sie das 43. Lebensjahr erreicht hat, sowie die vorläufige Beschlagnahmung von Kapital, das sich im Besitz von Ehefrauen oder Kindern befindet, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es sich nicht um das Kapital der betroffenen Person handelt. Dies gilt in all jenen Fällen, in denen das Kapital der Person nicht ausreicht, um die festgelegte Ausgleichszahlung zu decken. Durch die Novellierung hat sich die Art der Beschlagnahmung der eigenen Vermögenswerte der betroffenen Person von einer „vorläufigen Beschlagnahmung“ zu einer „exekutiven Beschlagnahmung“ geändert (Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center, 20. Februar 2020). Zur Änderung von einer „vorläufigen Beschlagnahmung“ zu einer „exekutiven Beschlagnahmung“ erläuterte Human Rights Watch (HRW) im Februar 2021, dass Artikel 97 bisher vorgesehen habe, dass die Beschlagnahmung von Vermögenswerten für diejenigen, die die Freistellungsgebühr nicht bezahlt haben, bis zu einem Gerichtsurteil unter Vorbehalt erfolgt. Die Änderung ermächtigt das Finanzministerium nun jedoch, das Eigentum einer Person sofort zu beschlagnahmen und zu verkaufen, ohne die Person zu benachrichtigen oder ihr die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung anzufechten (HRW, 9. Februar 2021).
Es gibt an den Grenzen, sowie zwischen allen syrischen Städten eine Reihe von Kontrollpunkten, die von den Geheim- und Militärdiensten der syrischen Regierung kontrolliert werden. Die Kontrollpunkte werden genutzt, um Regierungsgegner·innen und Wehrdienstverweigerer ausfindig zu machen (Al-Araby Al-Jadeed, 22. Jänner 2023).
Von DIS interviewte Expert·innen erklärten im Oktober und November 2023, dass Wehrdienstverweigerer oft direkt zum Militärdienst geschickt, anstatt strafrechtlich verfolgt zu werden. Wenn ein Wehrdienstverweigerer an einem Kontrollpunkt gefasst wird, wird er zu einer Geheimdienstabteilung gebracht. Wenn es den Anschein hat, dass er keine Sicherheitsprobleme mit den Behörden hat, wird er der Armee übergeben, um seinen Militärdienst anzutreten. Einigen Quellen zufolge werden Wehrdienstverweigerer direkt an die Front bzw. in Gebiete mit Konfrontationen geschickt. Es besteht jedoch das Risiko, vor der Zuweisung zum Militärdienst inhaftiert zu werden. Es wurde berichtet, dass die Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung in der Praxis von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Eine weitere Konsequenz für Wehrdienstverweigerer – sowie Deserteure – ist, dass sie keine offiziellen Dokumente erhalten dürfen (DIS, Jänner 2024, S. 24). Im Falle von Desertion komme es in der Praxis zu gerichtlichen Verurteilungen, deren Härte situationsabhängig sei (DIS, Jänner 2024, S. 25).
Um einer Gefängnisstrafe wegen Flucht und Desertion zu entgehen, kann eine Person ihre Angelegenheiten regeln (Arabisch: وضع تسوية, taswiyet wadaa) oder sich einer Versöhnung unterziehen (Arabisch: مصالحة, musalaha), um für ihre Desertion begnadigt zu werden und dann wieder in die Armee einzutreten. Dies geschieht in Statusregelungs-/Versöhnungszentren, die in vielen Dörfern und Gebieten im regierungskontrollierten Syrien eröffnet wurden. Der Deserteur oder Wehrdienstverweigerer muss jedoch nach Abschluss dieses Verfahrens seinen Militärdienst ableisten. Es ist möglich, dass die Behörden den Antrag auf Statusregelung/Versöhnung ablehnen. Ebenso ist eine positive Bearbeitung des Antrags keine Garantie dafür, dass die Person in Zukunft sicher vor Inhaftierung sein wird (DIS, Jänner 2024, S.26).
Laut einem von ACCORD kontaktieren Syrienexperten werden mit August 2022 die im Gesetz vorgesehenen Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten implementiert. Die tatsächliche Verhängung und Dauer der Strafe für Wehrdienstverweigerung hängen laut dem Experten von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist die Behandlung oder Bestrafung von Wehrdienstverweigerern davon abhängig, woher eine Person kommt und in welcher Region sie festgenommen wird. In Gebieten, in denen die syrische Regierung eine schwache Kontrolle ausübt, ist es weniger wahrscheinlich, dass die Regierung einen Wehrdienstverweigerer festnimmt. Dies liegt vor allem daran, dass ein solcher Akt gewaltsame kollektive Aktionen seiner Gemeinschaft auslösen kann. Andererseits operieren die syrischen Sicherheitsapparate sehr unkoordiniert (ACCORD, 8. September 2022, S. 8-10).
Der von ACCORD kontaktierte Syrienexperte betont zudem, dass die Straftatbestände der Wehrdienstverweigerung, der Desertion und des Überlaufens („defection“) hinsichtlich ihrer Wahrnehmung und Bestrafung klar voneinander abgegrenzt werden müssen. Mit Deserteuren wird grundsätzlich härter verfahren als mit Wehrdienstverweigerern, doch auch hier kommt es darauf an, wo diese ihren Wehrdienst abgeleistet und welche Umstände und Folgen ihre Desertion gehabt haben (ACCORD, 8. September 2022, S. 10). Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen drohen im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung oder Desertion potenziell härtere Bestrafungen. Muhsen Al-Mustafa ergänzt diesbezüglich, dass dies vor allem dann der Fall sein kann, wenn die Wehrdienstverweigerer oder Deserteure keine (informellen) Beziehungen zu Armeeoffizieren haben – was in vielerlei Hinsicht auf diejenigen zutreffe, die der sunnitischen Glaubensrichtung angehören, im Gegensatz zu denjenigen, die der alawitischen Glaubensrichtung angehören (ACCORD, 8. September 2022, S. 12-13).
Laut dem Think Tank Jusoor for Studies wird den Deserteuren und Wehrdienstverweigerern eine gewisse Zeit eingeräumt, bevor sie ohne Bestrafung sofort zu den Militäreinheiten geschickt werden, da die syrische Regierung dringend auf Personal angewiesen ist. Diese Personen werden allerdings eher als andere in sehr gefährliche Kampfsituationen eingebunden oder müssen den Offizieren und Beamten der Regierung Geld zahlen, um nicht in derartige Situationen verwickelt zu werden (ACCORD, 8. September 2022, S. 9). (Weitere Details der Auskünfte der genannten Expert·innen finden Sie hier.)
Die syrische Regierung erlässt fast jährlich Dekrete, mit denen Wehrdienstverweigerer und Deserteure amnestiert werden. Die Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure begnadigen eine Person nur für ihre Wehrdienstverweigerung oder Desertion in dem Sinne, dass sie für das Verbrechen nicht strafrechtlich verfolgt wird. Die Person muss sich dennoch innerhalb einer bestimmten Frist, beispielsweise sechs Monate, zum Militärdienst melden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die sicherheitstechnisch mit der syrischen Regierung in Konflikt stehen, sind nicht in den Amnestien inkludiert. Laut DIS ist unklar, ob diese Amnestien auch den Reservedienst umfassen. Weiters ist unklar, ob Wehrdienstverweigerer und Deserteure über 42 die Amnestien in Anspruch nehmen können, um von der Wehrdienstverweigerung oder Desertion begnadigt zu werden. Laut Enab Baladi (interviewt von DIS) wird einem Wehrdienstverweigerer, der eine Amnestie in Anspruch nimmt, als Strafe für seine Wehrdienstverweigerung eine Verlängerung seines Militärdienstes um sechs Monate aufgebürdet. Laut Quellen von DIS werde wurden die Amnestien im Allgemeinen umgesetzt, vorausgesetzt die Männer waren nicht an Kämpfen gegen die syrische Regierung beteiligt. Laut SNHR ist jedoch nicht klar, ob die Amnestien auch für Personen gelten, die politisch gegen die syrische Regierung aktiv waren. Das Omran Center for Strategic Studies teilte DIS mit, dass ihnen Fälle bekannt seien, in denen Deserteure, die auf derartige Amnestien vertrauten und sie in Anspruch nahmen, verhaftet wurden (DIS, Jänner 2024, S. 28-29).
Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge ist nicht bekannt, inwieweit die syrischen Behörden die jüngste Amnestie eingehalten haben. Die Behörden hatten sich nicht an die Bedingungen einiger früherer Amnestien gehalten, und Männer, die sich zum Dienst meldeten, landeten im Gefängnis. Die Amnestie galt beispielsweise nicht für Männer, die unter das Cybercrime-Gesetz von 2022 fielen, das laut dieser Quelle einer sehr weiten Auslegung unterlag (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S. 56).
Zwei von ACCORD kontaktierte Experten stimmen darin überein, dass Amnestieregelungen mit Stand Sommer 2022 im Allgemeinen umgesetzt werden. Neben der allgemeinen Amnestie gibt es von Zeit zu Zeit auch Begnadigungen auf lokaler Ebene, die auch Wehrdienstverweigerer betreffen können. Einer der Syrienexperten führte jedoch an, dass Amnestien keine Garantien darstellen. Selbst wenn jemand eine Sicherheitsfreigabe/Statusregelung („security clearance/status settlement“) für seine Wehrdienstverweigerung erhalten hat, kann er nach seiner Rückkehr von den Sicherheitskräften aufgrund diverser anderer Vergehen (z. B. illegales Verlassen des Landes, Aktivitäten im Ausland) verhaftet und verhört werden. Laut Al-Mustafa trifft dies auf jeden Fall auf Personen zu, die in den ersten Jahren des Konflikts aus der Armee geflohen/übergelaufen („who defected from the army“) sind. Diese Personen werden vom syrischen Staat als Verräter betrachtet. Es gibt auch Befürchtungen und Warnungen, dass es sich bei Amnestieerlässen um eine Falle handelt. Laut mehrerer Experten werden Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die eine Amnestie in Anspruch nehmen, direkt zu den aktiven Militäreinheiten geschickt (ACCORD, 8. September 2022, S. 5-7).
1.5. 4 „Statusregelung“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Rückkehrer, die für den Militärdienst gesucht werden, haben eine Frist von 15 Tagen, um in der Rekrutierungsabteilung zu erscheinen und ihre Angelegenheiten zu regeln, bevor sie der syrischen Armee beitreten müssen (DIS, Mai 2020, S. 12, 65; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53; ACCORD, 5. September 2023). Auch Männer, die zum Reservedienst einberufen sind, müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei der für sie zuständigen Rekrutierungsabteilung melden. Sollten sie innerhalb der Frist nicht bei der Rekrutierungsabteilung erscheinen, werden sie verhaftet und zum Dienst gebracht (ACCORD, 5. September 2023; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53).
Laut DIS bleibt aufgrund des Mangels an Überwachung durch internationale Organisationen unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über jeden einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS, Mai 2022, S. 1).
Rudaw berichtet im Februar 2024, dass viele syrische Rückkehrer zwangsrekrutiert werden. Andere werden beschuldigt Terrorismus zu unterstützen, weil sie Geld an in Syrien verbliebene Familienmitglieder geschickt haben (Rudaw, 13. Februar 2024).
Die Beantragung einer „Statusregelung“ (arabisch: taswiyat wada‘) bedeutet das Ansuchen um die Streichung des Namens von der Fahndungsliste der syrischen Regierung. Eine Bewilligung der Statusbereinigung würde bedeuten, dass die Regierung nicht mehr nach einem fahndet beziehungsweise kein Strafverfahren gegen einen einleitet. Unter die Straftatbestände, für die man um eine Statusbereinigung ansuchen kann, fallen unter anderem die illegale Ausreise sowie Wehrdienstverweigerung. Eine Genehmigung gilt offiziell als Erlaubnis, in die von der Regierung kontrollierten Gebiete einzureisen, sie dient jedoch nicht als Garantie für den Zugang zum Herkunftsort der Person, im Speziellen, wenn dieser von lokalen oder ausländischen Verbündeten der Regierung verwaltet wird (DIS, Mai 2022, S. 8-9).
Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge seien die Verfahren, die dafür erforderlichen Dokumente und die beteiligten Behörden unklar (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.79).
Laut zwei Auskunftspersonen von DIS müssen rückkehrende Wehrdienstverweigerer, die zuvor eine Statusregelung erwirkt haben, jedoch keine Freistellungsgebühr bezahlt haben, den Wehrdienst ableisten. Laut einer weiteren im Jahr 2020 von DIS befragten Auskunftsperson können auch jene, die eine Statusregelung der Wehrdienstverweigerung erwirkt haben, bei ihrer Rückkehr vorübergehend festgenommen und Opfer von Folter werden (DIS, Mai 2022, S. 8-9; Bezüglich Ableistung des Wehrdienst ohne Freistellung, siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 52). Laut Jusoor for Studies können selbst Personen, die eine Statusregelung abgeschlossen haben und nach denen nicht aus Sicherheitsgründen gefahndet wird bei ihrer Rückkehr festgenommen werden, um Geldzahlungen von ihren Familien zu erpressen (ACCORD, 14. Juni 2023).
Al-Araby Al-Jadeed berichtet im Mai 2023, dass, laut Menschenrechtsaktivist·innen und Angehörigen ehemals syrischer Flüchtlinge im Libanon, aus dem Libanon abgeschobene Personen bei ihrer Rückkehr nach Syrien festgenommen und/oder zwangsweise zum Militärdienst eingezogen wurden (Al-Araby Al-Jadeed, 1. Mai 2023).
In einem Telefonat im Mai 2023 erklärt Fabrice Balanche gegenüber ACCORD, dass eine Einreise nach Syrien, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, für alle Männer im Alter von 18 bis 50 Jahren riskant sei, da nie vorhergesagt werden könne, was tatsächlich passieren wird (ACCORD, 14. Juni 2023).
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Abgabe des Wehrdienstbuches und des Personalausweises zu Beginn des Wehrdienstes und Einbehaltung der Dokumente bis zur Ausmusterung von der Militärbehörde [a‑11840], 20. April 2022 (verfügbar auf ecoi.net)https://www.ecoi.net/de/dokument/2072196.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Tauglichkeitskriterien der syrischen Armee; Einsatz von Wehrpflichtigen mit starker Sehschwäche [a-11869], 5. Mai 2022 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/de/dokument/2073006.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion, 8. September 2022 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/en/file/local/2080421/a-11951-V3.pdf
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Unterliegen Palästinenser, die den Wehrdienst absolviert haben, auch einer Pflicht zum Reservedienst?, 21. September 2022 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/de/dokument/2080420.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a‑12132-1], 2. Juni 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094284.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Checkpoints in und um Damaskus, Latakia und Tartous (Anzahl, Kontrolle); Erreichbarkeit von der libanesischen Grenze aus, Erreichbarkeit von Aleppo; Verhaftungen, Verschwindenlassen [a-12124-3], 9. Juni 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/en/document/2094288.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a‑12132-2], 14. Juni 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094281.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], 24. August 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/de/dokument/2096758.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 6. September 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) [a-12201-1], 7. September 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
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ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 7. September 2023 (verfügbar auf ecoi.net)
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Syria TV: Generalstreik in Manbidsch gegen Zwangsrekrutierung und Verstöße der SDF | Fotos [Arabisch], 19. Juli 2023
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Syrienexperte: E-Mail-Auskunft, 21. November 2023
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https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/syria/
Zaman Al-Wasl: SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in Northern and Eastern Syria, 2. Juli 2024, übersetzt von: The Syrian Observer
II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie im Wege der Einsichtnahme in die vom erkennenden Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, das Themendossier zum Wehrdienst in Syrien von ACCORD vom 23.09.2024 und die Anfragebeantwortung zu gefälschten Dokumenten und echten Dokumenten mit wahrheitswidrigem Inhalt von ACCORD vom 03.08.2023.
Die bP stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.
II.2.2. Die Identität der bP steht nicht fest, da keine Identitätsdokumente (Reisepass oder Personalausweis) im Original vorgelegt wurden. Die Feststellungen zur Abstammung der bP und ihren persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie ihren Familienverhältnissen beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der bP im Verfahren erster Instanz und vor dem erkennenden Gericht. Substantielle Zweifel an ihren diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.
II.2.3. Der Gesundheitszustand wurde aufgrund der gleichlautenden Angaben der bP gegenüber der bB und dem erkennenden Gericht festgestellt.
II.2.4. Feststellungen zum Aufenthalt der bP in der Türkei ergeben sich aus ihren eigens gemachten Angaben vor der bB. Das Datum der spätesten Einreise ins Bundesgebiet bzw. das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Dokumenten.
II.2.5. Dass die bP strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
II.2.6. Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP (Stadt XXXX im Gouvernement XXXX) ergeben sich aus den Angaben der bP, welche mit den tagesaktuellen Kartenauszügen (siehe https://syria.liveuamap.com/) in Einklang stehen. An der Kontrolle der syrischen Regierung im Heimatort bestehen keine Zweifel.
II.2.7. Die behauptete Desertion und die behauptete Inhaftierung konnten nicht festgestellt werden, da die bP hierzu vage und widersprüchliche Angaben machte und insgesamt der Hergang lebensfremd und nicht plausibel erscheint.
So schilderte die bP in der Erstbefragung, dass sie 2015 vom Militärdienst desertiert und nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in XXXX in die Türkei geflüchtet sei. In der Einvernahme vor der bB führte die bP aus, sie sei 2015 desertiert und nach einem Aufenthalt von anderthalb Jahren in XXXX (XXXX) in die Türkei geflüchtet sei, was einen Widerspruch zu den zuvor gemachten Angaben darstellt.
Weiters gab die bP an, dass sie in der Nacht einfach aus der Kaserne gegangen sei, als einer ihrer Bekannten Wachdienst versehen hätte. Dieser hätte sie einfach gehen lassen und sie sei dann zu Fuß ein paar Tage Richtung Heimatort gegangen. Dann habe sie einen Beduinen getroffen, welcher sie mit seinem Traktor nachhause gefahren habe. Es scheint für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der Soldat, der den Wachdienst verrichtete, die bP, im Hinblick auf die ihm drohenden Konsequenzen, gehen lassen würde und die bP dann einfach zu Fuß nachhause gehen bzw. als Beifahrer auf einem Trakto rfahren könnte, ohne dass das Militär nach ihr gesucht und sie aufgegriffen hätte.
Des Weiteren gab die bP an, dass sie sich in einer Kaserne in der Nähe von Tadmur befand, welche ca. 160 km von ihrem Heimatort (XXXX) entfernt gewesen sei. Auf Google Maps ist die Entfernung XXXX – XXXX mit ca. 247 km angegeben. Auch wenn man beachtet, dass die bP angab, dass sie sich in der Nähe von XXXX befand und nicht in direkt in XXXX, kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben der bP (zur Distanz) nicht glaubhaft sind.
Dass die bP keinen Militärausweis vorlegen kann, weil dieser ihr während des Militärdienstes weggenommen worden wäre, erscheint ebenfalls nicht plausibel und gibt es auch keine Berichte über eine solche Praxis. Grundsätzlich ist es so, dass Rekruten bei der Einziehung in den Militärdienst ihren Personalausweis und ihr Militärbuch abgeben müssen und stattdessen einen Militärausweis ausgehändigt bekommen, welchen sie nach Beendigung des Militärdienstes auch wieder retournieren müssen. Der Militärausweis erfüllt gerade auch den Zweck, dass Soldaten sich auf dem Weg zu anderen Militäreinheiten oder in andere Provinzen ausweisen können. Dass der bP der Militärausweis während des Militärdienstes weggenommen wurde, um zu verhindern, dass sie bei Kontrollpunkten weiterreisen und in weiterer Folge desertieren könne, ist somit nicht einleuchtend. Da die bP keinen Militärausweis vorlegen kann, ist es somit naheliegend, dass die bP diesen nach Beendigung des Militärdienstes vorschriftsgemäß wieder retourniert hat. Auch eine Militärmarke konnte die bP ohne Begründung nicht vorweisen.
Von der bP wurde die Kopie eines behauptetermaßen authentischen Haftbefehls wegen Desertion gegen sie vorgelegt. Entsprechend der Berichtslage sind in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf und ist es für syrische Staatsangehörige möglich, Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Abgesehen, dass einer Kopie ein vernachlässigbarer Beweiswert zukommt, wäre auch im Falle der Echtheit des Haftbefehls aufgrund der bereits beschreibenen Berichtslage ein geringer Beweiswert zuzumessen, welcher im gegenständ-lichen Fall auch aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der bP sich als nicht glaubhaft darstellt, das Vorbringen nicht bescheinigen mag.
Insgesamt ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, wieso die bP nach der Freilassung aus ihrer vermeintlichen zweijährigen Inhaftierung unter sehr schlechten Bedingungen noch weitere sieben oder acht Monate ihren Militärdienst ableisten und erst dann desertieren sollte. Vor allem zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nach eigenen Angaben auch keine Kampfhandlungen ausführen musste bzw. nicht zu befürchten hatte, in näherer Zukunft kämpfen zu müssen (vgl. Verhandlungsschrift: „Rl: Wie lange waren Sie nach lhrer Enthaftung noch beim Militär? P: ich weiß nicht genau. Sieben vielleicht acht Monate. Rl: Welche Aufgaben hatten Sie zu dieser Zeit? P: lch war in der Kleiderabteilung. lch habe die Kleidung verteilt. Rl: Was war das konkrete Ereignis, das Sie zur Desertion veranlasste. P: lch habe gemerkt, dass ich auf der Seite eines Mörders stehe und gleichzeitig haben sie meine Mutter und meinen Bruder bei einer Bombardierung umgebracht.“). Es wäre wohl naheliegender, dass die bP nach der vermeintlichen Inhaftierung unter solchen Bedingungen so schnell wie möglich versucht hätte, zu flüchten. Die bP gab in der Einvernahme durch das BFA an, dass sie nach der Freilassung die ganze Zeit am Nachdenken gewesen wäre, wie sie fliehen könne. In der mündlichen Verhandlung gab sie zu ihrer Desertion befragt an, dass die konkrete Flucht aus der Kaserne einfach gewesen wäre (vgl. Verhandlungsschrift: „Rl: Wie war es lhnen möglich zu desertieren? P: Das war in der späten Nacht. lch bin von der Kaserne weggegangen und einfach zu Fuß ein paar Tage nachhause gegangen. Rl: Wie war es lhnen konkret möglich die Kaserne zu verlassen? P: Es war nicht kompliziert, es war relativ einfach. Ein Soldat von meinem Heimatort versah Wachdienst und ich habe ihm gesagt, er soll mich gehen lassen und es war so. Deswegen haben sie ihn später verhaftet. Rl: Woher wussten sie, dass dieser Soldat aus lhrem Heimatort Wachdienst hatte? P: Wir hatten immer Kontakt miteinander und wir machten uns das aus.“). Es ist für das erkennende Gericht nicht begreiflich, wieso die bP unter diesen Bedingungen nicht schon viel früher hätte fliehen sollen.
Auch hinsichtlich der Inhaftierung ergeben sich Ungereimtheiten. Die bP gab in der Einvernahme durch das BFA zu ihren Fluchtgründen befragt und auch in der mündlichen Verhandlung an, wegen Befehlsverweigerung zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein. In der Erstbefragung wurde eine solche Inhaftierung nicht erwähnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die bP ein solch einschneidendes Erlebnis (vgl. Einvernahme durch das BFA: „LA: Erzählen Sie den Tagesablauf im Gefängnis? VP: In einem Einzelraum waren wir 74 Menschen, die Größe war 3x4 Meter. 2 Jahre habe ich die Sonne nicht sehen können. Man isst und drinkt (sic) alles an der Stelle. Man bekommt die Häflte (sic) eines halben Brot (sic) und 2 Oliven. Damals habe ich 85kg gewogen und danch (sic) war ich 35kg schwer. Wir waren in einem unterirdischem (sic) Raum.“) in der Erstbefragung nicht einmal erwähnte. Auch führte die bP in der Einvernahme durch die bB aus, vor ihrer Verhaftung ungefähr anderthalb Jahre im Militärdienst gewesen zu sein. Den Tag der Einberufung gab die bP mit 25.03.2011 an. Kurz darauf wurde die bP gefragt, von wann bis wann sie genau in Haft war und gab an: „Von März 2012 bis März 2014“, was bedeuten würde, dass die bP vor ihrer vermeintlichen Inhaftierung nicht anderthalb Jahre, sondern ziemlich genau ein Jahr im Militärdienst war. Auch das Vorbringen der Inhaftierung erscheint somit im Lichte der eben gemachten Ausführungen als nicht glaubhaft.
Auf der Grundlage der Schilderungen und des Lebensalters der bP, des nicht vorgelegten Militärausweises, der Tatsache, dass sie das Datum der Einziehung in den Militärdienst genau nennen konnte, während sie ansonsten im ganzen Verfahren nur sehr vage zeitliche Angaben gemacht hat, erscheint es in Verbindung mit den Feststellungen, dass die Inhaftierung und die Desertion nicht glaubhaft sind, als wahrscheinlich, dass die bP den Wehrdienst im Jahre 2011 antrat und auch regulär ableistete. Im Lichte der allgemein bekannten Lage in Syrien (Bürgerkrieg seit 2011) und den Schilderungen der bP in der mündlichen Verhandlung, dass sie in Syrien geblieben wäre, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre, ist es wahrscheinlich, dass die bP den Herkunftsstaat eben wegen des (Bürger-)Kriegszustands und der damit verbundenen Sicherheitslage verließ.
Weil, so die belangte Behörde, eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte, erkannte sie der bP in rechtlicher Hinsicht (ohnedies) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Da aus den eben dargelegten Gründen vom erkennenden Gericht angenommen wird, dass die bP ihren Wehrdienst abgeleistet hat, nicht inhaftiert war und auch nicht desertiert ist, geht das Argument, die bP wurde aufgrund der damit zusammenhängenden tatsächlichen oder ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt bzw. eine solche Verfolgung würde ihr bei einer Rückkehr drohen, ins Leere.
II.2.7.1. Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der bP ausgehen würde, bedeute dies nicht automatisch, dass die bP einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. einer solchen im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre. Die Folgen, die Deserteure womöglich (Stichwort: „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“) zu befürchten haben, sind keineswegs zwingend unter einen der Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren, sondern kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Aus den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die syrische Regierung Deserteuren bzw. Wehrdienstverweigerern nicht automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt (Vgl. in diesem Sinne jüngst VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520). Dass die Arabische Republik Syrien im Falle der bP Anlass zum Gegenteil haben könnte, wäre im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Mensch im Allgemeinen über einen Lebenswillen verfügt und nicht darauf erpicht ist, in einem Kampf (Krieg) sein Leben zu lassen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Folglich widerspräche die Annahme, die syrische Regierung betrachte jeden der zahlreichen Wehrpflichtigen bzw. Reservisten, die seit 2011 das Staatsgebiet verlassen haben, als einen Oppositionellen, den Denkgesetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass auch der bP von der syrischen Regierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur aufgrund der „schlichten“ Desertion eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
Wie bereits erwähnt, gab die bP selbst an, nie politisch aktiv gewesen zu sein. In der Beschwerdeschrift wird seitens der bP zwar behauptet, dass sie aufgrund ihrer politischen Überzeugung bzw. aus Gewissensgründen desertiert sei und diese Gründe gegenüber Vertretern der SAA bzw. der syrischen Regierung im Zuge ihrer Verweigerung des Befehls zum Kampfeinsatz und während der Inhaftierung mehrmals kundgetan habe, jedoch konnte eine solche innere Überzeugung bzw. generelle Ablehnung militärischer Gewalt durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden.
Dies ergibt sich daraus, dass die bP den Militärdienst in Syrien bei ihrer Einziehung im Jahr 2011 grundsätzlich antrat und in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie auch beim österreichischen Bundesheer dienen würde. Außerdem führte sie aus, sie wäre auch bereit, für Syrien zu kämpfen, wenn es von Israel angegriffen werden würde (vgl. Verhandlungsschrift: „Rl: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einer Einziehung durch das Österreichische Bundesheer nachkommen? P: Ja, sicher. lch bin bereit. […] Rl: Zwischen Syrien und lsrael gibt es nach wie vor keinen Friedensvertrag. Was würden die im Falle eines hypothetischen Aufenthalts in Syrien machen, wenn Syrien großflächig von lsrael angegriffen werden würde? P: Sicher, gegen lsrael würde ich kämpfen, das sind unsere Feinde, um mein Land zu beschützen.“). Eine generelle Ablehnung von Waffengewalt ist somit nicht erkennbar, weshalb auch nicht glaubhaft ist, dass sie solche Äußerungen gegenüber Vertretern der syrischen Regierung getätigt hätte.
Zudem wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die bP auch deshalb desertiert sei, weil sie sich weder unmittelbar noch mittelbar an den Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit der SAA und der syrischen Regierung beteiligen möchte. Entspräche dies der wahren Überzeugung der bP, hätte sie sich dahingehend auch in der Erstbefragung, in der Einvernahme durch das BFA und in der mündlichen Verhandlung geäußert. Die bP erwähnte in Einvernahmen nie, dass sie die Vorgehensweise oder die Methoden der syrischen Regierung/des syrischen Militärs ablehnen würde, sondern führte stets aus, dass sie nicht gegen ihre eigenen Leute/Verwandten kämpfen möchte (vgl. Verhandlungsschrift: „Rl: Warum haben Sie den Befehl verweigert? P: lch wollte nicht gegen meine Landsleute kämpfen. Es hätte sein können, dass ich gegen meine Verwandte kämpfen muss. Wir sind alle Araber.“).
Weiters gab die bP in der mündlichen Verhandlung eindeutig zu Protokoll, dass sie in Syrien geblieben wäre, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre. Dies zeigt, dass sich die bP mit dem syrischen Regime arrangiert hat und keine grundsätzlich ablehnende Haltung diesem gegenüber einnimmt.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP bereits durch ihre menschenunwürdige Inhaftierung aufgrund der Verweigerung des Befehls zum Kampfeinsatz (asylrelevante) Verfolgung erlitten hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Inhaftierung zwar eine Verfolgungshandlung darstellen möge, diese jedoch nicht zwingend asylrelevant ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die bP wegen einer unterstellten politischen „verräterischen“ oder sogar terroristischen Gesinnung inhaftiert wurde und nicht „bloß“ wegen der Befehlsverweigerung.
II.2.8. Dass sich die bP grundsätzlich weiterhin im wehrfähigen Alter befindet, ergibt sich aus Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b, wonach männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren wehrpflichtig sind. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Die bP ist 32 Jahre alt und somit im wehrfähigen Alter. Im gesamten Verfahren kamen keine Hinweise hervor, dass die bP zum Reservedienst eingezogen worden wäre bzw. dies bevorstehen würde. Aufgrund des aktuell geringeren Bedarfes an Reservedienstleistenden und des Umstandes, dass die bP über keine militärischen Qualifikationen verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass die bP über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Reservedienst eingezogen zu werden. Dass darüber hinaus die Möglichkeit bestünde, sich vom Reservedienst freizukaufen, ergibt sich aus den Länderberichten.
II.2.9. Der Zugang zum österreichischen Arbeits- und Kapitalmarkt und die Möglichkeit, sich dadurch den Freikauf von einem allfälligen Reservedienst zu finanzieren, leitet sich vom Status als subsidiär Schutzberechtigter ab. In ihrem Schriftsatz vom 01.10.2024 gibt die bP an, in Österreich eine Beschäftigung als Automechaniker auszuüben.
II.2.10. Die bP erstattete kein diesbezügliches Vorbringen und kamen auch im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf hervor, dass ihr Verfolgung aufgrund eines anderen Konventionsgrundes drohen würde.
II.2.11. Aktuell wird die Herkunftsregion der bP durch das Regime kontrolliert und ist die Einreise in das durch das syrische Regime kontrollierte Gebiet über eine Mehrzahl von offiziellen Grenzübergängen über den See- Luft- und Landweg möglich.
II.2.12. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom erkennenden Gericht oben genannten Erkenntnisquellen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
II.3.2.2. Gegenständlich brachte die bP im Wesentlichen vor, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihrer Desertion vom Militärdienst bzw. stelle die Inhaftierung aufgrund der Befehlsverweigerung des Kampfeinsatzes bereits eine Verfolgung dar.
Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war das Vorbringen der bP, sie sei vom Militärdienst desertiert und wäre zuvor zwei Jahre aufgrund einer Befehlsverweigerung inhaftiert gewesen, nicht glaubwürdig. Folglich ist es der bP nicht gelungen, eine drohende Verfolgung aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Überzeugung als Deserteur glaubhaft zu machen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nämlich nicht als glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, gibt es im Vorbringen der bP einige Ungereimtheiten und erscheint dieses insgesamt nicht plausibel. Auch wurde erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass die bP ihre politische Überzeugung, den Dienst an der Waffe aus Gewissengründen abzulehnen, gegenüber den Vertretern der SAA bzw. des syrischen Regimes mehrmals kundgetan hat. Auch dass sich die bP nicht an den Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit der SAA und der syrischen Regierung beteiligen möchte, wurde erst im Zuge der Beschwerde vorgebracht.
Da es dem Fluchtvorbringen der bP somit an Glaubhaftigkeit mangelt und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die bP den Militärdienst bereits regulär abgeleistet hat, droht der bP folglich im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung aufgrund der mit der Desertion in Zusammenhang stehenden (unterstellten) politischen Überzeugung.
Wie bereits erwähnt, gibt es keine Hinweise darauf und ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat (als Reservist) in den Militärdienst eingezogen wird. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass es der bP freistünde, sich von einem allfälligen Reservedienst freizukaufen. In Bezug auf die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Dass das Regime Personen, welche sich vom Militärdienst freigekauft haben, dennoch systematisch rekrutiert, kann der Berichtslage nicht entnommen werden.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist auch davon auszugehen, dass die bP ihre Herkunftsregion nach ihrer Einreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erreichen kann, ohne einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich an der rechtlichen Beurteilung auch nichts ändern würde, wenn man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausginge. Womöglich drohende bzw. bereits gesetzte Verfolgungshandlungen sind keineswegs zwingend unter einen der Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren, sondern kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Selbst wenn die Inhaftierung der bP bzw. die womöglich drohende Bestrafung aufgrund der Desertion eine Verfolgungshandlung darstellen würde, müsste jedenfalls der Konnex zur politischen Überzeugung (bzw. zu einem anderen Konventionsgrund) gegeben sein. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte eine solche tatsächliche politische Überzeugung bei der bP nicht festgestellt werden. Auch eine von der syrischen Regierung unterstellte politische Überzeugung scheidet aus, da aus den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die syrische Regierung Deserteuren bzw. Wehrdienstverweigerern nicht (mehr) automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt (Vgl. in diesem Sinne jüngst VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520). Da die bP im Zusammenhang mit der Befehlsverweigerung bzw. Desertion auch keine anderen Konventionsgründe vorgebracht hat und solche im Laufe des Verfahrens auch nicht zu Tage getreten sind, mag im Ergebnis durch die Inhaftierung oder die drohende Bestrafung aufgrund der Desertion zwar eine Verfolgungshandlung feststellbar sein, diese kann mangels Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aber nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen.
Folglich ist (unabhängig davon, ob man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgeht oder nicht) keine (drohende) Verfolgungshandlung im Sinne der GFK ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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