Bundesverwaltungsgericht L532 2150494-3

L532 2150494-3Bundesverwaltungsgericht14.11.2024

Regest

Aufenthaltstitel Bescheidbehebung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Reisedokument Sache des Verfahrens Voraussetzungen Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L532 2150494-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L532.2150494.3.00

Spruch

L532 2150494-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach §§ 56, 58 AsylG zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 24.02.2017, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag vollinhaltlich negativ erledigt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) vom 16.11.2020, Zl. L519 2150494-1/22E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss vom 18.01.2021, Zl. E 4560/2020-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF ab.

Der BF kam in weiterer Folge der Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht nach und verblieb nach der Entscheidung des BVwG rechtswidrig im Bundesgebiet.

1.2. Der BF stellte am 10.08.2023 beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG. Eine Begründung erfolgte im Antragsformular nicht. Das Bundesamt hatte ab 14.10.2022 den Aufenthalt gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet.

1.2.1. Mit Bescheid vom 10.10.2023, Zl. XXXX , wies die bB den Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab, wobei sie ihre Entscheidung mit der mangelnden Mitwirkung des BF im Hinblick darauf begründete, dass dieser eine Ladung zur Einvernahme am 02.10.2023 nicht befolgt hätte.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2024, Zl. L504 2150494-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 20.11.2023 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt ein.

Seiner Eingabe schloss er ein Konvolut an Beweismitteln zu seinen Antragsgründen (im engeren Sinn) und seiner Integration in Österreich, nicht hingegen ein gültiges Reisedokument an.

2.2. Am 19.12.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Insbesondere wurde er aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Wochen von der irakischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen.

2.3. Mit Note vom 29.05.2024 forderte das Bundesamt den BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und übermittelte dazu einen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben seiner Person und den Antragsgründen ausformulierten Fragenkatalog zur Beantwortung. Neuerlich wurde der BF dabei auf die Möglichkeit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments hingewiesen. Dem Schreiben ist nachfolgende Belehrung („Hinweis“) für den Fall einer mangelnden Mitwirkung zu entnehmen:

„Sollten Sie zur beabsichtigen Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen und die benötigten Unterlagen nicht vorlegen, wird das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.

Ferner werden sie darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitteilen zu haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).“

2.4. Mit Eingabe vom 10.06.2024 bezog der BF dahingehend Stellung, dass sich an seinen persönlichen Umständen seit der Einvernahme im Wesentlichen nichts geändert habe, außer dass er jetzt eine Freundin habe. Am 16.02.2024 sei er unerlaubt in Deutschland eingereist. Im Übrigen verwies er auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit und die - aus seiner Sicht - prekäre Lage im Herkunftsstaat.

2.5. Mit dem angefochtenen, im Spruch näher ersichtlichen, Bescheid vom 26.07.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine auf § 52 Abs. 3 FPG gestützte Rückkehrentscheidung wider seine Person (Spruchpunkt II.). Abschließend erklärte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung in den Irak für gemäß § 46 FPG zulässig (Spruchpunkt III.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).

Die behördliche Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF weder der Aufforderung, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, nachgekommen sei, noch einen mit der Nichtvorlage korrespondierenden Mängelheilungsantrag gestellt habe, obwohl eine „entsprechende“ Belehrung über die Konsequenzen einer allfälligen Nichtmitwirkung erfolgt sei. Die im Verfahren mehrmals zur Vorlage gebrachten Bestätigungen der irakischen Botschaft würden lediglich belegen, dass ihm in Österreich kein Reisepass ausgestellt werden könne, nicht hingegen die Verweigerung der Ausstellung eines gültigen Ersatzreisedokumentes implizieren. Der BF habe daher weder nachgewiesen noch ausreichend begründet, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, dem Bundesamt ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Damit sei der Behörde zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vorgelegen, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ergebe ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber den individuellen Interessen des BF an einem Weiterverbleib in Österreich, die seit der letzten Rückkehrentscheidung keine maßgebliche Stärkung erfahren habe.

2.6. Die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung erhob dagegen vollinhaltlich Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt den im Spruch genannten Namen samt dem dort zugeordneten Geburtsdatum.

Der BF hält sich seit 31.05.2015 im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich war während seines Asylverfahrens rechtmäßig. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, somit seit 17.11.2020, hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gegen den BF wurde mit Rechtskraft seit 17.11.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen, mit 01.12.2020 ist die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war von 14.10.2022 bis 13.10.2023 geduldet.

1.2. Der BF stellte am 20.11.2023 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.07.2024 wurde dieser Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und begründete dies mit der mangelnden Mitwirkung des BF bei der Beschaffung eines gültigen (Ersatz-)Reisedokuments.

Der BF wirkte im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit. Er brachte auch keinen gültigen Reisepass in Vorlage.

Der BF wurde nicht entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom Bundesamt über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der vorstehend wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt zu Pkt. 1.1. ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des von der bB vorgelegten Verwaltungsakts und wurde von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet.

2.2. Dass der BF bislang am Verfahren zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes nicht mitwirkte und auch keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Es finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass der BF entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom Bundesamt über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf die Vorlage eines (Ersatz-)Reisedokumentes unterrichtet worden wäre. Der BF wurde während der Einvernahme vom 19.12.2023 und im Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 29.05.2024 zwar auf die Wichtigkeit der Vorlage des angeführten Dokumentes hingewiesen und ihm dessen Vorlage jeweils binnen zweiwöchiger Frist aufgetragen (vgl. AS 71; AS 77), allerdings wurde er vom Bundesamt nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag im Falle seiner unterbleibenden Mitwirkung zurückzuweisen ist, und er wurde insbesondere nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Mangelheilungsantrag iSd § 4 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV aufgeklärt. Auch im übrigen Verfahrensakt fanden sich keine Hinweise auf eine entsprechende behördliche Unterrichtung über die drohende Zurückweisung seines Antrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheids

3.1. § 56 AsylG lautet:

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2).

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3. leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).

Bei § 58 Abs. 11 AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt:

„Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2015 zu Ra 2015/21/0039 betreffend § 19 Abs. 4 NAG idF 2011/I/038 ausgesprochen, dass § 19 Abs. 4 NAG 2005 mit § 35 NAG 2005 über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang stehe. Die in der Bestimmung des § 35 Abs. 3 NAG 2005 erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" seien in § 19 Abs. 4 erster Satz NAG 2005 normiert. Demnach sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen habe, wie in den ErläutRV (952 BlgNR XXII. GP 128) zu § 19 Abs. 4 NAG 2005 ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus § 35 Abs. 3 NAG 2005.

3.2. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung kein (Ersatz-)Reisedokument vorgelegt hat.

„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall daher die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

Zwar rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung (VwGH 04.03.2020; Ra 2019/21/0214), allerdings ist der Antragsteller in diesem Fall über die Rechtsfolgen einer Nichtvorlage zu belehren.

Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur sowie den entsprechenden Regierungsvorlagen kann nur davon ausgegangen werden, dass eine solche Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG auch in geeigneter Weise zu erfolgen hat.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass die bB im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung über die drohende Zurückweisung des Antrages für den Fall, dass der BF die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt sowie keinen Mängelheilungsantrag iSd § 4 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV stellt, vorgenommen hätte.

Zur in § 19 Abs. 8 NAG normierten Belehrungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof in verallgemeinerbarer Form ausgesprochen, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107).

Die behördlichen Belehrungen (vgl. AS 63; AS 71; AS 79) blieben im gegenständlichen Fall insoweit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück, als ein klarer Hinweis auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung durch den BF - nämlich die Zurückweisung seines Antrages - unterblieb, was mit einer fehlenden Belehrung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gleichzustellen ist und den angefochtenen Bescheid daher insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Zwar enthält das Antragsformular zur gegenständlichen Eingabe des BF vom 20.11.2023, welches vom BF ausgefüllt und am angeführten Datum eingereicht wurde, unter dem Pkt. L. Abschlusserklärung Z 4 einen ausschließlich in deutscher Sprache abgedruckten Absatz, wonach insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten eine Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, deren Verletzung zu einer Zurückweisung des Antrags führen kann. Hierbei ist jedoch maßgeblich, dass diese Mitwirkungspflicht weder weiter konkretisiert noch auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen wurde. Insbesondere hat es die Behörde unterlassen, im Zuge ihres Aufforderungsschreibens zur Stellungnahme vom 29.05.2024 darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der Vorlage der eingeforderten Unterlagen - sofern es zu keiner Heilung nach § 4 AsylG-DV kommt (was aber prinzipiell die Belehrung zur Möglichkeit der entsprechenden Antragsstellung voraussetzt) -, zu einer Zurückweisung des Antrages führen kann. Der bloße Hinweis darauf, dass im Falle einer allfälligen Nichtmitwirkung das Verfahren „aufgrund der Aktenlage“ fortgeführt werde, entspricht nicht den Anforderungen einer gesetzeskonformen Manuduktion. Es ist daher aufgrund dieser Umstände fallgegenständlich keine wirksame Belehrung erfolgt und damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages nicht erfüllt.

Da die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig war, kommt gegenständlich nur die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. in Betracht.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb die darauf aufbauenden Spruchpunkte II., III. und IV. infolge der Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Antragszurückweisung ebenfalls keinen Bestand haben können.

3.3. Für das vom Bundesamt in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren:

Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein wird.

Es sei in diesem Zusammenhang daher auch darauf hingewiesen, dass gem. § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Auch wird - der Vollständigkeit halber - ausdrücklich auf die ständige (und zu beachtende) höchstgerichtliche Judikatur zur Heilung gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV hingewiesen:

Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B 17. November 2016, Ra 2016/21/0314). (u.a. VwGH vom 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).

Nichts Anderes kann für Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 gelten, da deren Zurückweisung - unabhängig etwaigen Überlegungen nach § 58 Abs. 10 AsylG - gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV vorrangig stattzugeben.

Das Bundesamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - begründet und ausführlich - mit dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich zu befassen haben und hiezu vor Entscheidungsfindung insbesondere den vom BF (erstmals) im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.06.2024 vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkt in Person einer Freundin (näher) zu erheben haben (wobei die Wohnverhältnisse des BF darauf abzuklären sein werden, ob ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Freundin besteht, sowie die Dauer der Beziehung, die bisherige Aufenthaltsdauer, die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts sowie die Ausreiseverweigerung und das Entstehen persönlicher Verbindungen während notorischer Illegalität des Aufenthalts nicht außer Acht gelassen werden dürfen). Gesondert wird auch auf den vom BF behaupteten (wiederholten) Verstoß gegen das FPG und die damit zusammenhängende Bestrafung seiner Person - in Gefolge einer vorgeblich illegalen Einreise nach Deutschland am 16.02.2024 (vgl. AS 85) - verwiesen, die - ebenso wie allfällig vorangegangene Verwaltungsübertretungen (vgl. AS 65) - einer Verifizierung dahin zuzuführen sind, dass bei den jeweils straferlassenden Behörden entsprechende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen abgefragt und allenfalls in die Entscheidungsfindung, insbesondere bei der Prüfung, ob der weitere Verbleib seiner Person zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, einbezogen werden. Dies setzt aber jedenfalls die ordnungsgemäße Einräumung des Rechts auf Parteiengehörs durch die bB vor Erlassung eines Bescheides voraus.

Erst nach Durchführung der angeführten Ermittlungsschritte kann das Bundesamt eine begründete Entscheidung treffen, ob tatsächlich § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG Anwendung findet oder der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen ist. Auch hinsichtlich des Heilungsantrags kann lediglich die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung zum Ergebnis führen, wie über diesen - sollte er gestellt werden - zu entscheiden ist.

Das BVwG legt jedoch Wert darauf, dass die gegenständliche Entscheidung in keiner Weise als Präjudiz (in irgendeine Richtung) im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung durch die bB zu verstehen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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