Bundesverwaltungsgericht W116 2295487-1

W116 2295487-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2024

Regest

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Entgelt Familienangehöriger Fremdvergleich Grundwehrdienst Mietvertrag Untermiete Vertragsabschluss Wohnkostenbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W116 2295487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2295487.1.00

Spruch

W116 2295487-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 06.05.2024, GZ: P1573322/14-HPA/2024, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte mit dem am 07.03.2024 persönlich beim Heerespersonalamt eingebrachten Fragebogen vom 05.03.2024 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 06.05.2024, wurde der Antrag des BF gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Einberufungsbefehl sei dem BF am 03.11.2023 zugestellt worden. Er sei seit 31.03.2022 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sein Großvater sei Hauptmieter und würde den Erhalt der Mieten von monatlich € 660,00 inklusive Betriebskosten bestätigen. Er sei der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen für die Monate August, September und Oktober 2023 nicht nachgekommen. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen worden sei, und seine Behauptung, dass er Mietzahlungen leisten würde, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass ihm für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien und er diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) getragen habe. Er habe trotz Fristsetzung die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und habe es daher unterlassen, das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu beweisen. Es würde am Tatbestandsmerkmal des „Nachweisens“ des angefallenen Zahlungsflusses mangeln. Da er nicht nachgewiesen habe, dass entsprechende Mietzahlungen durch ihn erfolgt seien, sei seinem Begehren somit eine wesentliche Grundlage entzogen. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde dem BF am 19.06.2024 nachweislich persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte hierzu aus, dass er während seiner Berufstätigkeit die Miete monatlich in bar an seinen Großvater bezahlt habe, dass die Entlohnung beim Heer aber nicht ausreichen würde, sodass er nochmals um eine Anerkennung der monatlichen Miete von € 468,-- und a.conto Strom/Gas von je € 100,-- ersuchen würde. Da sein Großvater als Pensionist die Miete nicht für ihn bezahlen könnte, müsste er die Wohnung zurückgeben. Die verfahrensgegenständliche Wohnung würde zurzeit nur von ihm benützt werden und es würde sich um eine Wohnung zur Hauptmiete handeln.

4. Mit Schreiben vom 12.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

5. Am 18.10.2024 führte das BVwG in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens und der Vermieter der Wohnung als Zeuge geladen wurden. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 31.03.2022, seit er dort im ZMR gemeldet sei, in der Wohnung wohnen und dafür auch Miete zahlen würde. Auf das Datum des vorgelegten Untermietvertrags vom 12.03.2024 hingewiesen, dass es sich in Hinblick auf das Datum seines Einzugs um keinen Mietvertrag handeln könne, erwiderte er, dass es eine Bestätigung sei. Auf die Frage, warum er die Miete nicht wie im vorliegenden Schreiben vorgesehen überwiesen habe, teilte er mit, dies wäre für ihn umständlicher gewesen. Weiters bestätigte er, dass er seit 03.04.2018 als Elektrotechniker in der Firma seines Großvaters beschäftigt sei und dass ihm sein Lohn aufs Konto überwiesen werde. Auf die Frage, warum er die Miete dann nicht von diesem Konto überwiesen habe, erklärte er, dass er die Miete von April bis Oktober 2024 nicht überwiesen habe, weil er beim Bundesheer gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er die Miete davor überwiesen hätte. Bezüglich der Kontoauszüge gab er an, dass er keine zur Vorlage gehabt habe, weil er manchmal in bar zahlen und manchmal überweisen würde. Auf Nachfrage versicherte er, dass er die Miete auch mal überwiesen habe. Er habe keinen Kontoauszug vorlegen können, weil er gerade in jenen Monaten, welche die Behörde verlangt habe, die Miete vom Sparbuch behoben und in bar bezahlt habe. Darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Kopie der Sparbuchseite vorlegen hätte können, antwortete er, er habe gedacht, das würde nicht zählen. Zur Frage der Behördenvertreterin, warum er vor der Behörde angegeben habe, die Miete immer bar bezahlt zu haben, gab er an, er würde meistens bar zahlen, manchmal habe er sie auch überwiesen. Der Großvater des BF gab als Zeuge zusammengefasst an, dass er seinen uralten Mietvertrag nicht finden würde. Bezüglich eines Mietvertrages mit dem BF legte er abermals das Schriftstück vom 12.03.2024 vor. Darauf hingewiesen, dass darauf nur er unterschrieben habe, erwiderte er, dass er das bei seinem Enkel nicht so beachtet habe. Auf Nachfrage teilte er mit, dass der Mietvertrag seit rund zwei Jahren bestehen würde. Auf die Frage, warum er das vorgelegte Schriftstück dann erst im März 2024 unterschrieben habe, gab er an, keine Ahnung zu haben. Auf Hinweis, dass es sich nicht um den Mietvertrag handeln würde, wenn das Mietverhältnis angeblich schon seit zwei Jahren bestehe, das vorgelegte Schreiben aber erst am 12.03.2024 verfasst wurde, und die Frage, ob es nun einen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag geben würde, gab er an, dass es vorher einen mündlichen Vertrag gegeben habe und jetzt einen schriftlichen Mietvertrag geben würde. Das vorliegende Schreiben hätten sie angefertigt, weil es von Seiten des Bundesheeres Probleme mit dem Ersatz der Mieten gegeben habe. Auf Nachfrage bestätigte er, dass sein Enkel - wie es im ZMR-Auszug ersichtlich - seit über zwei Jahren, in der Wohnung wohnen würde. Die Miete habe der BF schon vorher bezahlt, seit er Gehaltsempfänger in ihrer Firma sei. Während des Grundwehrdienstes sei nichts bezahlt worden, deswegen seien sie hier. Nach dem Bundesheer werde der BF wieder Miete zahlen; ob in bar oder per Überweisung wüssten sie noch nicht. Der Zeuge selbst würde nur zeitweilig in dieser Wohnung wohnen. Er sei noch mit seinem Hauptwohnsitz dort gemeldet, damit er die Wohnung nicht verliere. Auf den Widerspruch bei der Zahlungsmethode hingewiesen, gab der Zeuge an, dass der BF die Miete meistens in bar bezahlt habe. Manchmal alles gleich und manchmal in zwei Raten. Auf Nachfrage, ob der Enkel jemals eine Miete überwiesen habe, antwortete der Zeuge, er wisse es nicht und müsste auf seinem Konto nachsehen. Seiner Erinnerung nach sei es eher immer ein Barzahlungsgeschäft gewesen. Darauf hingewiesen, dass der BF in seiner Firma gar nicht so schlecht verdiene, und auf die Frage, warum die Miete dann in bar bezahlt worden sei, gab der Zeuge an, dass es bei einem Enkel anders sei, wie bei einer fremden Person. Manchmal habe sein Enkel das Geld schon verbraucht gehabt, dann habe er ihm die Miete gestundet. Auf die Frage der Behördenvertretung, wie er beim Verfassen des Schreibens am 12.03.2024 bereits wissen habe können, dass es Probleme mit dem Bundesheer geben werde bzw. dass es zu einem abweisenden Bescheid komme, wenn der Enkel den Antrag doch erst am 15.03.2024 gestellt habe, antwortete er, beim Bundesheer habe er kein Geld für die Miete bekommen, erst da habe es Probleme gegeben.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem BF wurde am 03.11.2023 ein Einberufungsbefehl für den Grundwehrdienst mit Beginn 02.04.2024 zugestellt. Der Grundwehrdienst des BF dauerte bis 01.10.2024.

Mit dem am 07.03.2024 persönlich beim Heerespersonalamt eingebrachten Fragebogen vom 05.03.2024 beantragte er die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX

Der BF ist seit 31.03.2022 an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet. Beim vorgelegten „Untermietvertrag“ handelt es sich tatsächlich um keinen Mietvertrag, da das Schreiben lediglich vom Großvater des BF unterschrieben und erst zwei Jahre nach Beginn des angeblichen Mietverhältnisses verfasst wurde. Es liegt somit kein schriftlicher Mietvertrag vor. Insoweit zuletzt ein mündlicher Mietvertrag zwischen dem BF und seinem Großvater behauptet wurde, konnte das Vorliegen eines solchen nicht mit der erforderlichen Sicherheit glaubhaft gemacht werden.

Insbesondere konnte zwischen dem BF und seinem Verwandten ein geregelter Geldfluss zur Begleichung eines Mietzinses nicht festgestellt werden, weshalb auch nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des §°31 Abs. 1 HGG auszugehen war.

Letztlich war auch ein Verlust der verfahrensgegenständlichen Wohnung während der Präsenzdienstzeit des BF nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Einberufungsbefehl, zum Antrag des BF auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe und zur Dauer seines Wehrdienstes ergeben sich aus der Aktenlage und wurden vom BF auch nicht bestritten. Die behördliche Meldung des BF ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 20.03.2024.

Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung während der Präsenzdienstzeit des BF nicht zu erwarten war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).

Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem BF und seinem Großvater einem Fremdvergleich standhalten würde.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorgelegten „Untermietvertrag“ tatsächlich um keinen Vertrag handelt, da das Schreiben lediglich vom Großvater des BF unterschrieben ist und erst zwei Jahre nach dem angeblichen Beginn des Mietverhältnisses verfasst wurde. Was den erst im Rahmen der Verhandlung seitens des Zeugen vorgebrachten, mündlichen Mietvertrag betrifft, wurde ein solcher erst auf konkrete Nachfrage des erkennenden Richters behauptet, letztlich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit glaubhaft gemacht.

So ist es bereits bei den Zahlungsmodalitäten der Miete zu gravierenden Widersprüchen zwischen dem BF (vgl. Verhandlung vom 18.10.2024: „R: Wenn der Lohn auf Ihr Konto überwiesen wurde, weshalb haben Sie dann nicht die Miete von diesem Konto überwiesen? BF: Ich habe gemeint, dass ich die Miete von April bis Oktober 2024 nicht überwiesen habe, weil ich da beim Bundesheer war. R: Vorher haben Sie also die Miete überwiesen? BF: Ja. […] R: Haben Sie jemals eine Miete überwiesen? BF: Ja, sicher. […]“) und dem Zeugen (vgl. Verhandlung vom 18.10.2024: „R: Mit Schreiben vom 12.03.2024 mit dem Betreff Untermietvertrag, haben Sie bestätigt, dass Sie seit 50 Jahren Hauptmieter dieser Wohnung sind, dass dafür Mietkosten von 468,- Euro und Betriebskosten mit Strom und Gas in der Höhe von 160,- Euro monatlich anfallen und dass diese Beträge von Ihrem Enkel als Untermieter auf Ihr Konto zu überweisen sind. Mit weiteren, am 26.03.2024 eingebrachten Schreiben, haben nur wenige Woche später schriftlich bestätigt, dass Ihnen Ihr Enkel die bis dato angefallene Miete jeden Monat in bar bezahlt hat. Das ist für mich ein klarer Widerspruch. Wie kommt es dazu? Z: Er hat die Miete meistens in bar bezahlt. Manchmal hat er alles gleich bezahlt, manchmal hat er es auf zwei Mal bezahlt.“), aber auch in den jeweiligen Vorbringen der beiden selbst gekommen (vgl. Verhandlung vom 18.10.2024, BF: „BehV: Wenn Sie sagen, dass Sie die Miete teilweise dem Z überwiesen haben, warum haben Sie dann angegeben vor der Behörde, dass Sie die Miete immer in bar bezahlt haben? BF: Meistens zahle ich in bar, manchmal habe ich es überwiesen.“, Zeuge: „R: Hat Ihnen Ihr Enkel jemals eine Miete überwiesen? Z: Das weiß ich momentan nicht. Da müsste ich auf meinem Konto nachsehen. Ich glaube es war eher immer ein Barzahlungsgeschäft.“, vgl. Schreiben des Großvaters vom 12.03.2024: „Diese Beträge muss mein Enkelkind […] monatlich auf mein bekanntes Konto einzahlen.“, Beschwerde vom 03.07.2024: „Solange ich bei der Firma […] Lohnbezieher war, wurde der Mietbetrag in bar an meinem Großvater monatlich bezahlt.“). Tatsächlich konnte der BF im Verfahren nicht einen einzigen Zahlungsfluss an seinen Großvater nachweisen (vgl. Verhandlung vom 18.10.2024: „R: Und weshalb haben Sie dann keine Kontoauszüge vorgelegt? BF: Weil ich keine gehabt habe, manchmal zahle ich es in bar, manchmal überweise ich es. […] R: Und wieso gibt es dann davon keinen Kontoauszug? BF: Das Bundesheer wollte von mir haben, die Kontoauszüge. Ich konnte diese nicht vorlegen, weil ich genau in jenen Monaten, die die Behörde von mir belegt haben wollte, die Miete in bar bezahlt habe. […] R: Und warum konnten Sie da keine Belege über die Abhebungen vorlegen? BF: Weil ich es nicht gemacht habe. R: Wieso nicht? BF: Genau für diese Monate habe ich es vom Sparbuch abgehoben und dem Großvater gegeben. R: Dann hätte es gereicht, wenn Sie vom Sparbuch eine Kopie vorgelegt hätten. Warum haben Sie das nicht gemacht? BF: Ich dachte das zählt nicht, wenn ich das vorlege.“) und ist zudem auf Grundalge der Angaben seines Großvaters auch nicht davon auszugehen, dass der BF jemals in Gefahr gewesen ist, die gegenständliche Wohnung zu verlieren (vgl. Verhandlung vom 18.10.2024, Zeuge: „Z: Nachdem es mein Enkel ist, haben wir das nicht so beachtet. […] Dann während dem Heer ist nichts bezahlt worden, deswegen sind wir hier. […] Manchmal hat er alles gleich bezahlt, manchmal hat er es auf zwei Mal bezahlt. […] Wissen Sie er ist mein Enkel, da ist es etwas Anderes, als wenn es eine fremde Person gewesen wäre. Manchmal hatte mein Enkel das Geld schon verbraucht. Dann habe ich ihm die Miete gestundet.“). Völlig abweichend davon hat der BF jedoch ausdrücklich erklärt, dass er auch während seiner Präsenzdienstzeit weiterhin Miete an den Großvater bezahlt hat (vgl. Verhandlung vom 18.10.2024, BF: „Ich habe gemeint, dass ich die Miete von April bis Oktober 2024 nicht überwiesen habe, weil ich da beim Bundesheer war. […] Ich konnte diese nicht vorlegen, weil ich genau in jenen Monaten, die die Behörde von mir belegt haben wollte, die Miete in bar bezahlt habe.“), während der Zeuge im Rahmen der Verhandlung unmissverständlich angegeben hat, dass es seitens des BF während seines Grundwehrdienstes zu keinen Mietzahlungen gekommen ist (vgl. Verhandlung vom 18.10.2024, BF: „Dann während dem Heer ist nichts bezahlt worden, deswegen sind wir hier.“, Schreiben des Großvaters vom 04.06.2024: „[…] seit 2. April 2024 sind die Mietkosten für die Untermiete des Herrn […], zur Zeit beim Bundesheer, offen.“).

Bereits aufgrund des Umstandes, dass dem BF allfällige Mietkosten von seinem Großvater jederzeit gestundet worden sind und er während seines Präsenzdienstes offenbar gar nichts bezahlen musste, würde ein solcher Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalten. Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zu folgen, wenn sie mangels nachvollziehbarem Geldfluss zwischen dem BF und seinem Großvater im Ergebnis nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG ausgeht. Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024, lauten:

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,1.die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder2.die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:1.Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.2.Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.3.Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.4.Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.5.Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten1.alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,2.allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,3.Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und4.ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes [hier: Präsenzdienstes] für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienstleistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF keinen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt und konnte auch keine gleichwertige, mündliche Vereinbarung zwischen ihm und seinem Großvater glaubhaft gemacht werden. Damit konnte auch kein entgeltliches Rechtsverhältnis festgestellt werden. Neben den unvereinbaren Angaben zu den Zahlungsmodalitäten konnte mangels Vorlage entsprechender Belege von Überweisungen oder Bargeldbehebungen (Konto/Sparbuch) im entsprechenden Zeitraum letztlich kein Nachweis für einen tatsächlichen Zahlungsfluss in Höhe der behaupteten Mietzahlungen erbracht werden. Diese Umstände sind letztlich auch nicht geeignet, einem Fremdvergleich Stand zu halten. Schließlich konnte der BF auch nicht glaubhaft machen, dass ihm wirklich ein Verlust der Wohnmöglichkeit gedroht hätte.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im konkreten Fall möglicherweise auch an der Voraussetzung der eigenen Wohnung mangelt, da sein Vermieter offenbar doch noch (zumindest ab und zu) in der gegenständlichen Wohnung wohnt (vgl. Aktenvermerk vom 16.04.2024: „Der Ast gab gegenüber der Behörde Folgendes an: […] Sein Großvater wohnt mit ihm an der verfahrensgegenständlichen Wohnung.“, Bericht der LPD Wien vom 16.10.2024: „[…] gab an, gemeinsam mit seinem Großvater […] an ggst. Adresse zu wohnen.“, Verhandlung vom 18.10.2024, Zeuge: „R: Wohnen Sie selbst auch in dieser Wohnung? Z: Zeitweilig nur.“).

Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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