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W135 2281408-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2281408-1
W135 2281408-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2024
Anrechnung Berechnung Ersatzleistung Kind Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltszahlung VerbrechensopferG Waisenrente
W135 2281408-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl NEWOLE, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.09.2023, GZ: XXXX , betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 25.11.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) u.a. in Form von Ersatz des Unterhaltsentganges ein. Antragsbegründend brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei am 02.11.2020 beim Attentat in der Wiener Innenstadt getötet worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei selbständig bzw. als Geschäftsführer tätig gewesen und habe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.200,- ins Verdienen gebracht. Ihre Mutter habe als Kellnerin ebenfalls monatlich ca. EUR 1.200,- netto verdient, diese beziehe derzeit allerdings Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.028,-. Die Beschwerdeführerin selbst sei auch als Kellnerin tätig und verdiene EUR 192,50 monatlich. Zudem sei sie im Bachelorstudium Sinologie inskribiert. Die monatlichen Fixkosten würden EUR 855,- (Miete: EUR 630,-; Strom/Gas: EUR 60,-; Fernwärme: EUR 60,-; Telefon [Grundgebühr]: EUR 105,-) betragen, diese seien entsprechend dem jeweiligen Einkommen von den Eltern gemeinsam bezahlt worden.
Im Verfahren wurden ein Staatsbürgerschaftsnachweis und die Heiratsurkunde des Verstorbenen sowie die Sterbeurkunde vorgelegt.
Eine Erhebung beim Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.12.2020 ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für die Zeiträume vom 24.03.2020 bis 30.09.2020 sowie vom 01.10.2020 bis 21.12.2020 Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagsatzes von EUR 33,19 bezog.
Eine Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien ergab weiters, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin unter den Opfern des Terroranschlags im 1. Wiener Gemeindebezirk vom 02.11.2020 befunden habe und noch am Vorfallsort verstorben sei. Dem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien wurde ein Identifizierungsbericht vom 09.11.2020 beigelegt.
Mit Eingabe vom 29.12.2020 legte die Beschwerdeführerin eine Studienzeitbestätigung für das Bachelorstudium Sinologie betreffend das Wintersemester 2020 vor.
Mit Eingabe vom 09.04.2021 übermittelte das Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide des Verstorbenen für die Jahre 2018 und 2019. Daraus ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen in Höhe von EUR 9.779,72 sowie eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 1.068,00 und für das Jahr 2019 ein Einkommen in Höhe von EUR 7.778,22 sowie eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 1.068,00. Bezüglich des Jahres 2020 wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass noch keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden sei, aber auch für das Jahr 2020 dasselbe Jahreseinkommen geschätzt werde.
Mit Eingabe vom 19.11.2021 wurden die Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2020 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin – daraus ergibt sich ein Jahreseinkommen in Höhe von EUR 13.128,64 und eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 1.402,00 – und die Beschwerdeführerin – daraus ergibt sich ein Einkommen in Höhe von EUR 3.853,14 und eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 5,00 – sowie folgende Auflistung der monatlichen Fixkosten samt Nachweisen nachgereicht:
Lebensversicherung AGEUR102,99Allianz Elementar LebensversicherungEUR97,34Allianz Elementar LebensversicherungEUR57,96Allianz Elementar Versicherungs-Aktienge.EUR53,03T-Mobile Austria GmbHEUR54,10T-Mobile Austria GmbHEUR36,90Miete Wiener WohnenEUR579,64GaragenmieteEUR47,78StromEUR44,40FernwärmeEUR105,00Gesamtbetrag der FixkostenEUR1.179,14
Mit Eingabe vom 30.11.2021 wurden weitere Rechnungen vorgelegt, aus denen sich folgende Ausgaben ergeben:T-Mobile Austria GmbHEUR46,07T-Mobile Austria GmbHEUR48,54HDI LebensversicherungEUR127,31
Des Weiteren wurden u.a. ein geänderter Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin – daraus ergibt sich nun ein Einkommen in Höhe von EUR 13.734,41 sowie eine Abgabennachforderung in Höhe von EUR 121,00 – und der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 08.11.2021 betreffend die Gewährung der Waisenpension in der Höhe von EUR 136,69 an die Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Waisenpension wurde ab 01.03.2021 gewährt. Begründend wurde im Bescheid diesbezüglich ausgeführt, dass aufgrund des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin vom 03.11.2020 bis 28.02.2021 keine Kindeseigenschaft gem. § 252 ASVG über das 18. Lebensjahr hinaus vorliege. Schließlich wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen habe.
Mit Schreiben vom 04.04.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Zusammengefasst führte die belangte Behörde darin aus, die Beschwerdeführerin sei bis Ende Februar 2021 selbsterhaltungsfähig gewesen. Für die Berechnung des Unterhaltsentganges ab März 2021 werde das durchschnittliche Nettoeinkommen des Jahres 2020 berücksichtigt. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich daraus – unter Darstellung der Berechnungsschritte – ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Verstorbenen in Höhe von EUR 20,64. Da die anzurechnende Waisenpension in Höhe von EUR 136,69 den errechneten Unterhaltsbeitrag des Verstorbenen übersteige, könne keine Ersatzleistung infolge Unterhaltsentganges zuerkannt werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
In Folge mehrfach gewährter Fristerstreckungen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.06.2023 eine eidesstättige Erklärung vom 01.06.2023 ein. Darin führte sie zunächst aus, ihr Vater habe vor seinem Tod finanziell wie folgt für sie gesorgt:Taschengeld (wöchentlich)EUR50,00Freizeit (Essen, Kleidung, Unternehmungen mit Freunden) (wöchentl.)EUR100-200Privatschule von 2015 bis 2020 (monatlich)EUR300,00Kochmaterial für die Privatschule (1x im Jahr)EUR200,00Käsekenner Ausbildung (einmalig)EUR75,00Diverse Schulreisen (pro Jahr)EUR300,00Studiengebühren für SinologieEUR20,50Studiengebühren für Wirtschafts- und SozialwissenschaftenEUR50,00Material für das Studium (ca.)EUR100-200Reise nach China 2019 (ca.)EUR2.000,00Reise nach Irland 2019 (ca.)EUR1.700,00Wiener Linien Jugendticket (jährlich)EUR 80,00Wiener Linien Studententicket (jährlich)EUR75,00
Des Weiteren gab sie an, sie wohne seit Mai 2021 in einer näher bezeichneten Wohnung. Die Miete betrage EUR 485,00 (inkl. Betriebskosten), für Strom und Wasser bezahle sie monatlich EUR 128,00 und für Lebensmittel wöchentlich EUR 80,00. Diese Ausgaben (inkl. Kosten für die Wiener Linien) bezahle sie selbst, weswegen sie neben dem Studium auch arbeiten müsse. Aktuell sei sie seit Mai 2023 für 15 Stunden als Ordinationsassistentin beschäftigt, zuvor sei sie bei näher genannten Arbeitgebern auch geringfügig oder in Vollzeit beschäftigt gewesen. Einen größeren Teil ihrer derzeitigen Ausgaben hätte mit Sicherheit ihr Vater übernommen.
Am 14.06.2023 brachte überdies auch die Mutter der Beschwerdeführerin eine eidesstättige Erklärung vom 06.06.2023 ein, in der sie ausführte, ihr ermordeter Ehemann habe vor seinem Tod wie folgt finanziell für sie gesorgt:Miete inkl. Betriebskosten für die Familienwohnung (monatlich)EUR580,00Warmwasser und Heizkosten für die Familienwohnung (monatlich)EUR65,00Strom für die Familienwohnung (monatlich)EUR65,00Internet und Mobiltelefonkosten (monatlich)EUR100,00Lebensmittel (monatlich)EUR150-200Familienreise Kroatien Juli 2019 ca.EUR3.000,00
Mit Aktenvermerk vom 22.08.2023 hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester vom Weißen Ring jeweils EUR 9.600,- an Spendengeldern erhalten hätten. Bei der „Innocent Gala“ seien EUR 20.000,- gespendet worden, woraus die Zahlungen erfolgt seien. Diese Gelder seien ausdrücklich als Entschädigung für die entgangenen Kosten für zwei Bachelor-Studien für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gewidmet gewesen.
Mit Eingabe vom 08.09.2023 reichte das Finanzamt schließlich den Einkommenssteuerbescheid des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 nach. Daraus ergibt sich ein Einkommen von EUR 8.579,30 sowie eine Abgabengutschrift von EUR 1.285,00.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Unterhaltsentganges vom 25.11.2020 gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei und ihr Vater am 02.11.2020 ermordet worden sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2021 selbsterhaltungsfähig gewesen, mit März 2021 sei ihr eine Waisenpension in Höhe von EUR 136,69 monatlich zuerkannt worden. Nach näherer Darstellung der Berechnungsschritte hielt die belangte Behörde fest, dass keine Ersatzleistung infolge Unterhaltsentganges zuerkannt werden könne, da die anzurechnende Waisenpension den errechneten Unterhaltsbeitrag des Verstorbenen in der Höhe von EUR 21,05 monatlich übersteige. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei mit Parteiengehörsschreiben mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt. Die zur Verfügung gestellte eidesstättige Erklärung sei nur teilweise mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Einklang zu bringen, ein Unterhaltsentgang könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Schließlich wären, sofern noch zweckgewidmete und dem Unterhaltsentgang sachlich kongruente Spendengelder erhalten worden wären, diese je nach Ausgestaltung allenfalls zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 02.11.2023, eingelangt am 06.11.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe die Rechtslage mehrfach unrichtig beurteilt und verfehlte bzw. unzureichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die Beschwerdeführerin hätte zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters ein monatliches Einkommen von EUR 192,00 erzielt und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Vielmehr habe sie bereits im Wintersemester 2020 studiert und sei daher von den Unterhaltsleistungen ihres Vaters abhängig gewesen. Die der Beschwerdeführerin aufgrund des Einkommens ihres Vaters zustehenden Unterhaltsbeiträge, welche in der Realität sogar in einem wesentlich höheren als dem zustehenden Maße erbracht worden seien, seien daher von entscheidender Bedeutung für die Beschwerdeführerin gewesen und hätten auch mehr als die Höhe der Waisenpension betragen. Die belangte Behörde habe die Unterhaltsbemessungsgrundlage unrichtig ermittelt. Die zivilrechtliche Unterhaltsberechnung beruhe auf Prozentsätzen des Nettoeinkommens nach Steuern (aber vor Abzug der Fixkosten und des Eigenbedarfs) und würde für die Beschwerdeführerin einen Anspruch von 20 % des Nettoeinkommens des Verstorbenen vorsehen. Die Fixkostenanteile seien naturgemäß bei der Berechnung des entgangenen Unterhalts nicht zuerst abzuziehen. Der Unterhaltsschuldner habe seine eigenen Bedürfnisse aus dem zu decken, was nach Befriedigung der Unterhaltsforderungen übrigbleibe. Die gegenteilige Vorgangsweise der belangten Behörde würde das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Berechtigten und Verpflichteten umkehren. Daraus ergebe sich unter Zugrundelegung eines jährlichen Einkommens von EUR 9.864,30 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von EUR 164,40. Damit bleibe auch nach Abzug der Waisenrente ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 VOG übrig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurden beantragt.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.
Der Vater der Beschwerdeführerin XXXX wurde am XXXX im Rahmen des Terroranschlags im 1. Wiener Gemeindebezirk getötet.
Die Beschwerdeführerin war von 24.08.2020 bis zum 28.02.2021 zunächst geringfügig und ab 01.10.2020 auf Vollzeitbasis bei der XXXX beschäftigt, wobei sie von Oktober 2020 bis Februar 2021 monatlich EUR 1.540,00 brutto ins Verdienen brachte. In der Folge stand die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung bzw. ging sie zum überwiegenden Teil Beschäftigungen auf Geringfügigkeitsbasis nach. Die Geringfügigkeitsgrenze überschritt sie nur in einzelnen Monaten, nämlich im Juli 2021 (EUR 1.222,61 brutto), im August 2021 (EUR 1.918,15 brutto), im August 2022 (EUR 1.522,04 brutto), im Mai 2023 (EUR 683,31 brutto), im Juni 2023 (EUR 683,32 brutto), im Juli 2023 (EUR 569,64 brutto), im August und September 2023 (jeweils EUR 1.005,24 brutto) und im Oktober 2023 (EUR 1.065,86 brutto).
Die Beschwerdeführerin absolviert seit 01.10.2020 als ordentliche Studierende das Bachelor-Studium Sinologie und befindet sich derzeit im 8. Semester.
Seit 01.03.2021 bezieht die Beschwerdeführerin eine Waisenpension in Höhe von EUR 136,69 monatlich.
Das Einkommen des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin wurde für das Jahr 2020 mit EUR 8.579,30 festgesetzt, zudem erhielt er eine Abgabengutschrift von EUR 1.285,00. Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin und Ehefrau des Verstorbenen wurde für das Jahr 2020 mit EUR 13.734,41 festgesetzt und eine Abgabennachforderung von EUR 121,00 festgelegt.
Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Tod ihres Vaters im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und lebte seit dem Tod des Vaters bis zum 11.08.2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Die monatlichen Ausgaben der Familie setzen sich wie folgt zusammen:Miete Wiener WohnenEUR579,64GaragenmieteEUR47,78StromEUR44,40T-Mobile Austria GmbHEUR54,10T-Mobile Austria GmbHEUR36,90T-Mobile Austria GmbHEUR46,07T-Mobile Austria GmbHEUR48,54FernwärmeEUR52,50Lebensversicherung AGEUR102,99Allianz Elementar LebensversicherungEUR97,34Allianz Elementar LebensversicherungEUR57,96Allianz Elementar Versicherungs-Aktienge.EUR53,03HDI LebensversicherungEUR127,31
Die Ausgaben wurden von den Eltern der Beschwerdeführerin anteilsmäßig getragen.
Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Vater bis zu dessen Tod wöchentlich etwa EUR 50,00 an Taschengeld und etwa zwei- bis dreimal im Monat jeweils einen Betrag in Höhe von etwa EUR 100,00 für Freizeitaktivitäten erhalten. Im Zusammenhang mit dem Studium hat ihr Vater den ÖH-Beitrag in Höhe von EUR 20,50 pro Semester sowie das jährliche Wiener Linien-Studententicket in Höhe von EUR 75,00 bezahlt.
Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und sind unbestritten.
Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen des Terroranschlags am 02.11.2020 im 1. Wiener Gemeindebezirk getötet wurde, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, in Zusammenschau mit dem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 29.12.2020 (AS 37 f des Verwaltungsaktes betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin).
Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 24.08.2020 bis zum 28.02.2021 und dem diesbezüglichen Verdienst basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Abfrageergebnis zu den Sozialversicherungsdaten (OZ 2 des Gerichtsaktes). Das entgegenstehende Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters am 02.11.2020 ein monatliches Einkommen von lediglich EUR 192,- erzielt hätte, ist in Anbetracht des vorliegenden Abfrageergebnisses nicht zutreffend. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Folge nicht in Beschäftigung stand bzw. zum überwiegenden Teil Beschäftigungen auf Geringfügigkeitsbasis nachging, und die Feststellungen zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten, gründen sich ebenfalls auf das eingeholte Abfrageergebnis zu den Sozialversicherungsdaten (OZ 2 des Gerichtsaktes) in Zusammenschau mit den für die jeweiligen Jahre geltenden Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Ausbildung befindet, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, in Zusammenschau mit der vorgelegten Studienzeitbestätigung vom 29.12.2020 (AS 8 des Verwaltungsaktes) und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreiben würde.
Die Feststellungen zum Bezug einer Waisenrente und der diesbezüglichen Höhe ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Bescheid der PVA vom 08.11.2021 (AS 165 f des Verwaltungsaktes betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin), bestätigt durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Abfrageergebnis zu den Sozialversicherungsdaten (OZ 2 des Gerichtsaktes).
Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Eltern der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 gründen sich auf die entsprechenden, im Akt aufliegenden Einkommenssteuerbescheide (AS 160 f und AS 207 f des Verwaltungsaktes betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin).
Dass die Beschwerdeführerin bis zum Tod ihres Vaters gemeinsam mit ihren Eltern und danach bis 11.08.2021 mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Antragstellung und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug.
Die Ausgaben der Familie ergeben sich aus den entsprechenden, ins Verfahren eingebrachten Ausgaben-Auflistungen samt Belegen (AS 146 bis 150 und AS 156 bis 159 des Verwaltungsaktes betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin). Bezüglich der Kosten für die Fernwärme ist festzuhalten, dass sich der auf der vorgelegten Vorschreibung angeführte Betrag von EUR 105,00 auf einen Zeitraum von zwei Monaten bezieht (vgl. AS 146 des Verwaltungsaktes betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin), weshalb lediglich der halbe Betrag zu veranschlagen war.
Dass die Ausgaben von den Eltern der Beschwerdeführerin anteilsmäßig getragen wurden, stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Antragstellung, wonach die Fixkosten entsprechend dem jeweiligen Einkommen gemeinsam bezahlt worden seien sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll, Seite 6). Dafür, dass auch die Beschwerdeführerin oder ihre Schwester einen Beitrag zu den Fixkosten/Ausgaben geleistet hätten, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Nun gab die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer eidesstättigen Erklärung vom 06.06.2023 (AS 204a des Verwaltungsaktes betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin) zwar an, ihr Ehegatte habe vor seinem Tod sowohl die Kosten für die Miete (EUR 580,00), für das Warmwasser und die Heizung (EUR 65,00), für den Strom (EUR 65,00) sowie für das Internet und für das Mobiltelefon (EUR 100,00) getragen. Diesbezüglich wurden im Verfahren jedoch keine entsprechenden Belege in Vorlage gebracht und sind diese Ausführungen, wonach der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin die angegebenen Fixkosten in Höhe von etwa EUR 810,00 monatlich – jährlich also EUR 9.720,00 – beglichen hätte, auch in Anbetracht seines geringen Einkommens im Jahr 2020 von EUR 8.579,30 (zuzüglich einer Abgabengutschrift von EUR 1.285,00) nicht plausibel nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu den getätigten finanziellen Ausgaben des verstorbenen Vaters an die Beschwerdeführerin in Form von Taschengeld und Zahlungen für Freizeitaktivitäten basieren auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll, Seiten 4 und 5). Was die übrigen in der eidesstattlichen Erklärung angegebenen Ausgaben in Form von Schulgeld, vergangene Reisen, zu Beginn des Studiums erfolgte Zahlungen für Material, etc. betrifft, ist festzuhalten, dass diese nicht mehr aktuell sind und daher gegenständlich nicht zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten, soweit im gegenständlichen Fall relevant:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
…
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
…
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
…
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
Einkommensabhängige Zusatzleistung
§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Opfers folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
…“
§ 75 StGB lautet wie folgt:
„Mord
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Unterhaltsentganges.
Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen des VOG erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Wie festgestellt, wurde der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , am 02.11.2020 im Rahmen des Terroranschlags im 1. Wiener Gemeindebezirk getötet, wodurch der Tatbestand des § 75 StGB verwirklicht ist. Demnach liegt eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vor.
Der Ersatz des entgangenen Unterhaltes ist gemäß § 1 Abs. 5 VOG grundsätzlich an Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten können. Die Leistungen gebühren bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Die Beschwerdeführerin hat das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und befindet sich noch in Ausbildung. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie ihr Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreiben würde. Als weitere Voraussetzung für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind über dessen 18. Lebensjahr hinaus sieht das VOG dessen fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Eine Definition für die Selbsterhaltungsfähigkeit findet sich im VOG nicht. Diesbezüglich sind die entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich des Kindesunterhalts im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) heranzuziehen. Gemäß § 231 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nach der Judikatur des OGH altersunabhängig dann vor, wenn das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhaltes durch Arbeit selbst zu verdienen (vgl. hierzu etwa OGH vom 14.06.1978, 1 Ob 630/78). Die Höhe der zur Eigenversorgung notwendigen potentiellen Einkünfte wird nach den Lebensverhältnissen des Kindes und der Eltern beurteilt. Eine allgemeine Grenze ist nicht vorgesehen, bei einfach(st)en Verhältnissen hat aber eine Orientierung am ASVG-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb bzw. lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu erfolgen (vgl. Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 [Stand 1.8.2022, rdb.at], Rz 63, mwN).
Der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb bzw. lit. b ASVG ist für die Jahre 2020 bis 2024 wie folgt festgesetzt:2020EUR966,652021EUR1.000,482022EUR1.030,492023EUR1.110,262024EUR1.217,96
Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 28.02.2021 auf Vollzeitbasis bei einem näher genannten Dienstgeber beschäftigt und bezog in diesem Zeitraum ein Einkommen in Höhe von EUR 1.540,00 brutto im Monat – entsprechend einem Netto-Einkommen von EUR 1.300,10 (Quelle: Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer, https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/). Dementsprechend überschritt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen im Zeitraum von Oktober 2020 bis Februar 2021 sowohl den für das Jahr 2020 als auch den für das Jahr 2021 festgesetzten ASVG-Richtsatz und war die Beschwerdeführerin damit in diesem Zeitraum selbsterhaltungsfähig. In der Folge stand die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung bzw. ging sie zum überwiegenden Teil Beschäftigungen auf Geringfügigkeitsbasis nach und überschritt die oben genannten ASVG-Richtsätze nur in einzelnen Monaten, nämlich im Juli 2021 mit einem Netto-Einkommen von EUR 1.037,75, im August 2021 mit einem Netto-Einkommen von EUR 1.556,89 sowie im August 2022 mit einem Netto-Einkommen von EUR 1.287,91. Ab März 2021 war die Beschwerdeführerin damit nicht mehr selbsterhaltungsfähig und würde ihr damit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen Vater gebühren.
Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist den Hinterbliebenen ein Unterhaltsentgang bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der ihnen durch den verbrechenskausalen Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftig entgeht.
Zur Ermittlung des Unterhaltsentganges ist auf die zu § 1327 ABGB ergangene Judikatur des OGH zurückzugreifen, wonach dann, wenn eine körperliche Verletzung den Tod zufolge hat, die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Ersatz des künftig entgehenden Unterhalts gegenüber dem Schädiger haben.
Nach der Rechtsprechung des OGH sind die Hinterbliebenen so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todeszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa die Entscheidung des OGH vom 28.03.2014, 2 Ob 94/13g, mwN).
Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen (RIS-Justiz RS0031342). Einschränkend wird hierzu aber ausgeführt, dass die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten noch einigermaßen im Verhältnis zum gesetzlichen Maß stehen muss (vgl. RIS-Justiz RS0031410).
Bei der Berechnung des Unterhaltsentganges ist – sofern der Getötete und der Unterhaltsberechtigte im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen und dieses um die für den gemeinsamen Haushalt anfallenden Fixkosten zu vermindern. Von dem verbleibenden Restbetrag sind die Konsumquoten des Getöteten und des Unterhaltsberechtigten festzustellen. Dies erfolgt nicht nach starren Prozentsätzen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Sind hingegen beide Ehegatten erwerbstätig, so sind das Gesamteinkommen der Ehegatten, die jeweils von ihnen getragenen Fixkosten und die nach Abzug der Fixkosten vom Gesamteinkommen verbleibenden Konsumquoten festzustellen (vgl. Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1327 [Stand 1.8.2022, rdb.at], Rz 16, mwN).
Ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin verfügten – wie festgestellt – sowohl der Vater als auch die Mutter der Beschwerdeführerin über ein Einkommen: Das Einkommen des Vaters wurde für das Jahr 2020 mit EUR 8.579,30 festgesetzt, zudem erhielt er eine Abgabengutschrift von EUR 1.285,00. Das Einkommen der Mutter wurde für das Jahr 2020 mit EUR 13.734,41 festgesetzt und eine Abgabennachforderung von EUR 121,00 festgelegt.
Der Judikatur des OGH folgend, kommt es bei der Bemessung des Unterhalts auf das tatsächliche Nettoeinkommen an. Dementsprechend reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. Lohnsteuerrückvergütungen sind somit als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen (vgl. hierzu etwa die Entscheidung des OGH vom 10.09.1998, 2 Ob 223/98b, mwN).
Wie von der Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, errechnet sich unter Berücksichtigung der dem Vater der Beschwerdeführerin zukommenden Abgabengutschrift sowie der für die Mutter der Beschwerdeführerin festgesetzten Abgabennachforderung für das Jahr 2020 das Einkommen des Vaters mit EUR 9.864,30 – entsprechend einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von EUR 822,02 – und das der Mutter mit EUR 13.613,41 – entsprechend einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von EUR 1.134,45. Daraus ergibt sich ein monatliches Gesamteinkommen der Ehegatten von EUR 1.956,47. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin entspricht im Verhältnis zum Gesamteinkommen 42,02 %.
Vom Gesamteinkommen der Ehegatten sind nunmehr die jeweils von ihnen getragenen Fixkosten in Abzug zu bringen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin vor Abzug der Fixkosten zu berechnen wäre, trifft in Anbetracht der oben dargelegten Berechnungsmethode nicht zu.
Fixkosten sind alle Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben (RIS-Justiz RS0031808). Als Fixkosten wurden im Verfahren folgende Ausgaben geltend gemacht:Miete Wiener WohnenEUR579,64GaragenmieteEUR47,78StromEUR44,40T-Mobile Austria GmbHEUR54,10T-Mobile Austria GmbHEUR36,90T-Mobile Austria GmbHEUR46,07T-Mobile Austria GmbHEUR48,54FernwärmeEUR52,50Lebensversicherung AGEUR102,99Allianz Elementar LebensversicherungEUR97,34Allianz Elementar LebensversicherungEUR57,96Allianz Elementar Versicherungs-Aktienge.EUR53,03HDI LebensversicherungEUR127,31
Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid aber zutreffend ausführte, sind die geltend gemachten Kosten für die Lebensversicherungen nicht den Fixkosten hinzuzuzählen, da diese nicht mit dem Haushalt verbunden sind und auch nicht der Haushaltsführung dienen. Unter Abzug der Versicherungen errechnet sich damit ein Fixkosten-Betrag in Höhe von EUR 909,93. Wie festgestellt, wurden die Fixkosten von den Ehegatten anteilsmäßig getragen und können somit vom Gesamteinkommen in Abzug gebracht werden. Nach Abzug der Fixkosten vom Gesamteinkommen ergibt sich ein monatlich zum Verbrauch stehendes Einkommen von EUR 1.046,54.
Davon sind nunmehr die Konsumquoten der Familienmitglieder festzustellen. Wie bereits ausgeführt, sind die Konsumquoten der Familienmitglieder nicht nach starren Prozentsätzen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Nach der Rechtsprechung des OGH entspricht die Aufteilung des Nettoeinkommens des alleinverdienenden Ehegatten im Verhältnis 40:40:20 für Mann, Frau und Kind der Lebenserfahrung (vgl. OGH vom 20.09.1968, 2 Ob 274/68). Die belangte Behörde veranschlagte im angefochtenen Bescheid für die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Konsumquote von 20 %, welche in der Beschwerdeschrift auch Zuspruch fand. Ausgehend von dem zum Verbrauch stehenden Einkommen der Familie errechnet sich damit für die Beschwerdeführerin ein monatlicher Unterhaltsbedarf von EUR 209,31 (1.046,54 x 0,2) entsprechend einer Konsumquote von 20 %. Dies wurde auch von der belangten Behörde zutreffend errechnet.
In der Folge unterlief der belangten Behörde allerdings ein Berechnungsfehler. Denn wie in der Beschwerde zum Teil korrekt ausgeführt wurde, ist der der Beschwerdeführerin zustehende Unterhaltsbeitrag nicht unter Abzug der Fixkosten und des Eigenbedarfs des Vaters zu berechnen. Vielmehr bestimmt sich der Unterhaltsentgang des Kindes nach jenem Anteil, mit dem der Vater (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) zum Unterhalt (der Konsumquote) des Kindes beigetragen hat (vgl. OGH vom 06.11.1980, 8 Ob 143/80, EFSlg 36.226). Der Vater der Beschwerdeführerin hätte damit entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten – somit zu 42,02 % – zu der mit EUR 209,31 errechneten Konsumquote der Beschwerdeführerin beizutragen. Dies entspricht einem Unterhaltbeitrag in Höhe von EUR 87,95 monatlich. Dieser Betrag entspricht dem der Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Vaters entgangenen Unterhalt.
Am Ergebnis vermag dies allerdings nichts zu ändern, zumal – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde – die der Beschwerdeführerin gewährte Waisenpension auf den Unterhaltsentgang anzurechnen ist (vgl. hierzu etwa Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen [Wien 1974], S. 31) und auch der nunmehr errechnete Unterhaltsentgang bereits durch die Waisenpension der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 136,69 abgedeckt wird.
Es wird nicht verkannt, dass – wie oben ausgeführt – den Unterhaltsberechtigten die tatsächlich erbrachten Leistungen zu ersetzen sind, auch wenn diese über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehen. Was die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wöchentlichen Zahlungen für Taschengeld in Höhe von etwa EUR 50,00 und monatliche Zahlungen für Freizeitaktivitäten in Höhe von etwa EUR 200,00 bis EUR 300,00 – somit monatliche Zahlungen in Höhe von EUR 400,00 bis EUR 500,00 –, betrifft, ist aber festzuhalten, dass in Anbetracht des errechneten monatlichen Unterhaltbeitrages in Höhe von EUR 87,95 nicht gesagt werden kann, dass diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungen noch einigermaßen im Verhältnis zum gesetzlichen Maß des Unterhalts stehen und diese daher schon mangels Verhältnismäßigkeit zum gesetzlichen Maß des Unteraltes nicht zu berücksichtigen sind.
Was die von der Beschwerdeführerin weiters im Verfahren geltend gemachten und festgestellten Studiengebühren in Form des ÖH-Beitrages pro Semester und das Wiener Linien-Studententicket betrifft, so wäre auch bei Berücksichtigung dieser für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da diese im Lichte obiger Ausführungen ebenfalls durch die monatliche Waisenpension in Höhe von EUR 136,69 abgedeckt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich einer der Beschwerdeführerin allenfalls noch zustehenden einkommensabhängigen Zusatzleistung gem. § 3a VOG sei noch festgehalten, dass bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gem. § 10 Abs. 1 dritter Satz VOG von Amts wegen auch darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin zwar keine Ersatzleistung zugesprochen, es wurde aber grundsätzlich ein Unterhaltsentgang der Beschwerdeführerin nach dem VOG errechnet, dieser ist allerdings bereits durch die gewährte Waisenpension abgedeckt. Somit verabsäumte es die belangte Behörde, über eine der Beschwerdeführerin allenfalls zustehende einkommensabhängige Zusatzleistung abzusprechen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Unterhaltsentganges ist damit in diesem Punkt noch offen und wird die Behörde eine bescheidmäßige Erledigung in diesem Umfang noch nachzuholen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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