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W135 2281639-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2281639-1
W135 2281639-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2024
Anspruchsvoraussetzungen Ausbildung Ersatzleistung Kind Lehrgang Unterhaltszahlung VerbrechensopferG
W135 2281639-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.09.2023, GZ: XXXX , betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 25.11.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) u.a. in Form von Ersatz des Unterhaltsentganges ein. Antragsbegründend brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei am 02.11.2020 beim Attentat in der Wiener Innenstadt getötet worden. Ihr Vater sei selbständig bzw. als Geschäftsführer tätig gewesen und habe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.200,- ins Verdienen gebracht. Ihre Mutter habe als Kellnerin ebenfalls monatlich ca. EUR 1.200,- netto verdient, diese beziehe derzeit allerdings Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.028,-. Die Beschwerdeführerin selbst sei als Kassiererin tätig und verdiene hierdurch EUR 653,58 monatlich. Zudem absolviere sie ein Diplom-Studium (Fernstudium). Die monatlichen Fixkosten würden EUR 855,- (Miete: EUR 630,-; Strom/Gas: EUR 60,-; Fernwärme: EUR 60,-; Telefon [Grundgebühr]: EUR 105,-) betragen, diese seien entsprechend dem jeweiligen Einkommen gemeinsam bezahlt worden.
Im Verfahren wurden ein Staatsbürgerschaftsnachweis und die Heiratsurkunde des Verstorbenen sowie die Sterbeurkunde vorgelegt.
Eine Erhebung beim Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.12.2020 ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für die Zeiträume von 24.03.2020 bis zum 30.09.2020 sowie vom 01.10.2020 bis zum 21.12.2020 Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagsatzes von EUR 33,19 bezog.
Eine Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien ergab weiters, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin unter den Opfern des Terroranschlags im 1. Wiener Gemeindebezirk vom 02.11.2020 befand und noch am Vorfallsort verstorben ist. Dem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien wurde ein Identifizierungsbericht vom 09.11.2020 beigelegt.
Mit Eingabe vom 29.12.2020 wurde eine Inskriptionsbestätigung der Beschwerdeführerin vom selben Tag vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2020 für den Lehrgang Experte Online Marketing gemeldet ist.
Mit Eingabe vom 09.04.2021 übermittelte das Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide des Verstorbenen für die Jahre 2018 und 2019. Daraus ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von EUR 9.779,72 sowie eine Abgabengutschrift von EUR 1.068,00 und für das Jahr 2019 ein Einkommen von EUR 7.778,22 sowie eine Abgabengutschrift von EUR 1.068,00. Bezüglich des Jahres 2020 wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass noch keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden sei, aber auch für das Jahr 2020 dasselbe Jahreseinkommen geschätzt werde.
Mit Eingabe vom 19.11.2021 wurden die Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2020 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin – daraus ergibt sich ein Einkommen von EUR 13.128,64 und eine Abgabengutschrift von EUR 1.402,00 – und die Beschwerdeführerin – daraus ergibt sich ein Einkommen von EUR 6.375,06 und eine Abgabengutschrift von EUR 683,00 – sowie folgende Auflistung der Fixkosten samt Nachweisen nachgereicht:
Lebensversicherung AGEUR102,99Allianz Elementar LebensversicherungEUR97,34Allianz Elementar LebensversicherungEUR57,96Allianz Elementar Versicherungs-Aktienge.EUR53,03T-Mobile Austria GmbHEUR54,10T-Mobile Austria GmbHEUR36,90Miete Wiener WohnenEUR579,64GaragenmieteEUR47,78StromEUR44,40FernwärmeEUR105,00Gesamtbetrag der FixkostenEUR1.179,14
Mit Eingabe vom 30.11.2021 wurden weitere Rechnungen vorgelegt, aus denen sich folgende Ausgaben ergeben:T-Mobile Austria GmbHEUR46,07T-Mobile Austria GmbHEUR48,54HDI LebensversicherungEUR127,31
Des Weiteren wurde u.a. ein geänderter Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin – daraus ergibt sich nun ein Einkommen von EUR 13.734,41 sowie eine Abgabennachforderung von EUR 121,00 – nachgereicht. Auch wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nunmehrigen Vollzeitbeschäftigung und der Pausierung des Studiums keine Waisenpension zustehen werde.
Mit Schreiben vom 04.04.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Zusammengefasst führte die belangte Behörde darin aus, dass nach Betrachtung der Einkommensverhältnisse des verstorbenen Vaters und einem Vergleich mit dem Einkommen der Mutter sowie dem eigenen Einkommen der Beschwerdeführerin festzustellen sei, dass der Verstorbene die Beschwerdeführerin nicht erhalten und keinen Unterhalt geleistet habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Vaters Unterhalt entgangen sei, sodass kein Ersatz des Unterhaltsentganges zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Sie wurde darüber ins Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werde, wenn bis zum angeführten Zeitpunkt eine Stellungnahme nicht eingelangt sein sollte.
In Folge mehrfach gewährter Fristerstreckungen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.06.2023 eine eidesstättige Erklärung vom 06.06.2023 ein. Darin führte sie zunächst aus, ihr Vater habe vor seinem Tod finanziell wie folgt für sie gesorgt:Nach Bedarf (Freizeit, Versicherungen, etc.)EUR300,00Online-Studium Marketing Management (jährlich)EUR3.200,00Tanken (monatlich)EUR80,00Handy-Vertrag (monatlich)EUR50,00Jahreskarte Wiener LinienEUR365,00
Des Weiteren gab sie an, sie wohne weiterhin mit ihrer Mutter an der bisherigen Adresse und habe die derzeitige Miete iHv EUR 650,00 (inkl. Betriebskosten) übernommen. Seit Oktober 2022 sei sie bei XXXX beschäftigt. Ihr Online-Studium habe sie zwei Semester (Sommer- und Wintersemester 2020) besucht, dann habe sie das Studium aufgrund des Todesfalls abbrechen müssen. Im Zeitraum von 2018 bis 2019 sei sie als Allfinanzdienstleisterin selbständig gemeldet gewesen. In diesem Zeitraum habe ihr Vater die Fixkosten iHv EUR 500,00 (Versicherung, Steuern) für sie übernommen. Auch hätten in diesem Zeitraum quartalsmäßig Seminare stattgefunden, deren Kosten iHv ca. EUR 100,00 bis EUR 150,00 ihr Vater übernommen habe. Im Dezember 2020 habe sie in einem Restaurant gearbeitet und hierdurch EUR 1.350,00 netto verdient.
In einem Aktenvermerk vom 22.08.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester vom Weißen Ring jeweils EUR 9.600,- an Spendengeldern erhalten hätten. Bei der „Innocent Gala“ seien EUR 20.000,- gespendet worden, woraus die Zahlungen erfolgt seien. Diese Gelder seien ausdrücklich als Entschädigung für die entgangenen Kosten für zwei Bachelor-Studien für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gewidmet gewesen.
Mit Eingabe vom 08.09.2023 reichte das Finanzamt schließlich den Einkommenssteuerbescheid des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 nach. Daraus ergibt sich ein Einkommen von EUR 8.579,30 sowie eine Abgabengutschrift von EUR 1.285,00.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Unterhaltsentganges vom 25.11.2020 gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei und ihr Vater am 02.11.2020 ermordet worden sei. Nach Betrachtung der Einkommensverhältnisse des verstorbenen Vaters und einem Vergleich mit dem Einkommen der Mutter sowie dem eigenen Einkommen der Beschwerdeführerin sei aber festzustellen, dass der Verstorbene die Beschwerdeführerin nicht erhalten und keinen Unterhalt geleistet habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Vaters Unterhalt entgangen sei, sodass kein Ersatz des Unterhaltsentganges zuerkannt werden könne. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei mit Parteiengehörsschreiben mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt. Die zur Verfügung gestellte eidesstättige Erklärung sei nur teilweise mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Einklang zu bringen, ein Unterhaltsentgang könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Schließlich wären, sofern noch zweckgewidmete und dem Unterhaltsentgang sachlich kongruente Spendengelder erhalten worden wären, diese je nach Ausgestaltung allenfalls zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 02.11.2023, eingelangt am 06.11.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid beruhe auf unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen über das Fehlen einer tatsächlichen Unterhaltsleistung, die infolge einer völlig unplausiblen und unsachlichen Beweiswürdigung getroffen worden seien. Die Behörde vermeine, dass die Zahlung von Unterhalt nicht plausibel erscheine, weil der Vater der Beschwerdeführerin nicht viel mehr Einkommen als die Beschwerdeführerin selbst zur Verfügung gehabt habe. Dabei werde aber verkannt, dass es in einkommensschwachen Gesellschaftsschichten häufig vorkomme, dass niedrige Verdienste vorlägen, was aber nichts an der rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung ändere und eben zu geringeren Unterhaltsbeträgen führe. In der anwaltlichen Praxis zeige sich, dass solche geringen Unterhaltsbeträge meist völlig anstandslos bezahlt würden. Ob bei solchen Konstellationen allfällige „Schwarzgeldverdienste“ eine Rolle spielen könnten, könne auf sich beruhen, denn es sei unsachlich und stehe in offenem Widerspruch zur Pflicht zur Ermittlung des wirklichen Sachverhalts, den Unterhaltsberechtigten für „Schwarzgeldeinnahmen“ zu bestrafen, indem ohne jede Beweisgrundlage das Fehlen von Unterhaltsleistungen fingiert werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Erklärung vom 06.06.2023 ausdrücklich vorgebracht, welche Kosten ihr Vater für sie übernommen habe und es sei auch objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen im Jahr 2020 von knapp EUR 7.000,00 diese Ausgaben selbst hätte tragen sollen, zumal sie sich mit dem Einkommen erheblich unter der Grenze der Selbsterhaltungsfähigkeit befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei daher erkennbar auf die finanzielle Hilfe ihres Vaters angewiesen gewesen und habe diese auch erhalten. Die Beschwerdeführerin beantrage, dies persönlich in der Verhandlung aussagen zu können, damit sich das Gericht ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit machen könne.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.
Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX wurde am XXXX im Rahmen des Terroranschlags im 1. Wiener Gemeindebezirk getötet.
Die Beschwerdeführerin war im Sommer- und Wintersemester 2020 bzw. 2021 für den Lehrgang „Experte Online Marketing“ bei der AMC Wirtschaftsakademie GmbH inskribiert. Es handelt sich dabei um eine Online-Weiterbildung, welche 6 bis 12 Monate dauert und 5 Kurse, welche 30 ECTS Punkten entsprechen, umfasst. Die Zulassungsvoraussetzungen sind ein Mindestalter von 21 Jahren, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Matura oder Studium.
Die Beschwerdeführerin hat den Lehrgang ab- bzw. unterbrochen und steht derzeit nicht in Ausbildung.
Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei dem Lehrgang „Experte Online Marketing“, für welchen die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters inskribiert war, um eine wissenschaftliche oder sonstige regelmäßige Schul- oder Berufsausbildung handelt.
Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und sind unbestritten.
Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen des Terroranschlags am 02.11.2020 im 1. Wiener Gemeindebezirk getötet wurde, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, in Zusammenschau mit dem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 29.12.2020 (AS 37 f des Verwaltungsaktes betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin).
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin zwei Semester für den Lehrgang „Experte Online Marketing“ inskribiert war und derzeit nicht Ausbildung steht, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung vom 06.06.2023, der im Verfahren vorgelegten Inskriptionsbestätigung (AS 9 des Verwaltungsaktes) und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu dem Lehrgang basieren auf den auf der Homepage der AMC Wirtschaftsakademie GmbH abrufbaren Informationen (https://mba-studium.at/experte-online-marketing/). Dass es bei dem Lehrgang „Experte Online Marketing“ um eine wissenschaftliche oder sonstige regelmäßige Schul- oder Berufsausbildung handelt wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet und konnte vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Weiterbildung mit den festgestellten Zulassungsvoraussetzungen handelt, auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten, soweit im gegenständlichen Fall relevant:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
…
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
…
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
…
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
Einkommensabhängige Zusatzleistung
§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Opfers folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
…“
§ 75 StGB lautet wie folgt:
„Mord
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Unterhaltsentganges.
Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen des VOG erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Wie festgestellt, wurde der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX am 02.11.2020 im Rahmen des Terroranschlags im 1. Wiener Gemeindebezirk getötet, wodurch der Tatbestand des § 75 StGB verwirklicht ist. Demnach liegt eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vor und wäre ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges ab dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin zu prüfen.
Der Ersatz des entgangenen Unterhaltes ist gemäß § 1 Abs. 5 VOG grundsätzlich an Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten können. Die Leistungen gebühren bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters für den Lehrgang „Experte Online Marketing“ angemeldet. Sie hat den Lehrgang ab- bzw. unterbrochen und steht derzeit nicht in Ausbildung.
Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin besuchten Weiterbildungslehrgang um eine wissenschaftliche oder sonstige regelmäßige Schul- oder Berufsausbildung handelt. Bei der AMC Wirtschaftsakademie GmbH handelt es sich auch um keine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung.
Vor diesem Hintergrund konnte die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters bis zum Abbruch bzw. der Unterbrechung des Lehrganges selbsterhaltungsfähig war oder nicht, dahingestellt bleiben.
Da die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 5 VOG somit nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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