Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W254 2280494-2•Bundesverwaltungsgericht W254 2280494-2
W254 2280494-2Bundesverwaltungsgericht14.11.2024
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
W254 2280494-1/17E
W254 2280494-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. 1327391509-223116566, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. 1327391509-223116566, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am 12.05.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt.
3. Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
4. Am 14.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.05.2023.
5. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ab.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 25.10.2023 Beschwerde.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 30.10.2023 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde der Akt der Gerichtsabteilung W 254 am 02.01.2024 neu zugewiesen.
8. Am 28.08.2024 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer und drei Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages (Spruchteil I.):
Der Beschwerdeführer war vom 30.03.2023 bis 24.07.2023 ohne Wohnsitzqualität beim Flüchtlingsprojet Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien gemeldet.
Der Beschwerdeführer kontrollierte regelmäßig beim Flüchtlingsprojekt Ute Bock, ob dort Post für ihn angekommen ist.
Am 22.05.2023 wurde eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments für den Beschwerdeführer an das Flüchtlingsprojekt Ute Bock mittels Fax durch die Polizeiinspektion Zohmanngasse übermittelt.
Aus nicht näher feststellbaren Gründen ging die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung verloren.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes nicht übergeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2023 von einem Mitarbeiter des Flüchtlingsprojekts Ute Bock darüber informiert, dass die Polizei nach ihm gesucht hätte, ohne den Grund dafür zu nennen. Am darauffolgenden Tag verbrachte der BF den Tag im Flüchtlingsprojekt Ute Bock und wartete darauf, ob die Polizei nochmals kommen würde.
Der Beschwerdeführer erhielt einen Infobrief der BBU GmbH, mit welchem er bei der BBU vorstellig wurde. Die Person beim Empfang der BBU GmbH gab dem Beschwerdeführer Auskunft, dass er erst wiederkommen solle, wenn er den Bescheid erhalten hat.
Der Beschwerdeführer erfuhr am 31.08.2023 - als er beim BFA vorstellig wurde - von der Existenz des Bescheides vom 19.05.2023 und erhielt an diesem Tag eine Kopie des Bescheides. Der Beschwerdeführer erhob am 14.09.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.2. Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil II.)
1.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Lebensumständen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und lebt ohne Bekenntnis. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX . Er hat einige Zeit in Aleppo gelebt, wobei er in dieser Zeit als er in Aleppo lebte, immer wieder nach XXXX zurückkehrte. Von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 lebte er wieder in seinem Heimatdorf XXXX .
Das Dorf XXXX befindet sich zwischen XXXX und Afrin. XXXX befindet sich unter der Kontrolle der Türkei und mit der Türkei verbundenen Kräfte (SNA/FSA).
Der Beschwerdeführer hat Syrien im Winter 2016 verlassen, da er sich vor einer Einnahme seines Heimatgebietes durch die Türkei fürchtete.
Die Türkei und mit der Türkei verbündete Milizen versuchen die Kurd:innen in denen von ihnen kontrollierten Gebieten unter Einsatz von Gewalt zu marginalisieren, zu entrechten und zu vertreiben. Es kommt zu Plünderungen, Festnahmen und Folter, Entführungen und Vergewaltigungen.
Aus den Länderberichten ergibt sich insbesondere folgendes Bild betreffend die Lage von Kurd:innen in den von der Türkei besetzten Gebiete (Unterstreichungen sind nicht im Original):
Länderinformationsblatt Syrien, Version 11 vom 27.03.2024
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).
Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022).
Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen
Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
[…]
Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023).
Türkische Militäroperationen in Nordsyrien [Auszüge]
"Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı")
Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). […]
Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). […]
Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023).
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Lage von Kurden in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien vom 13.04.2032 [Auszüge, Unterstreichungen nicht im Original]
Einer nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die Menschenrechte in der besagten Region nur in der Theorie existieren, speziell in den Lagern wie Al-Hol sollen unzumutbare Zustände herrschen. Im Allgemeinen haben es die Kurden nicht leicht, da sie von den Türken, Syrern und dem IS als ungebeten betrachtet werden. In Syrien werden sie allerdings geduldet und als mehr oder weniger staatenlos akzeptiert. Trotzdem werden Kurden zum Wehrdienst herangezogen.
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte hat im September 2020 gewarnt, dass die Menschenrechtslage in Teilen des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens, die von türkischen Streitkräften und türkisch nahestehenden bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, düster ist und die Gewalt und Kriminalität weit verbreitet sind. Während die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien andauern, hat das UN-Menschenrechtsbüro in den letzten Monaten ein alarmierendes Muster schwerer Verstöße in diesen Gebieten festgestellt, darunter in Afrin, Ras al-Ain und Tel Abyad, wo vermehrt Tötungen, Entführungen, rechtswidrige Verlegungen von Menschen, Beschlagnahmungen von Land und Eigentum und gewaltsame Vertreibungen dokumentiert worden sind. Zu den Opfern gehören Menschen, die als Verbündete der feindlichen Konfliktparteien oder die als kritisch gegenüber den Aktionen der mit der Türkei verbundenen bewaffneten Gruppen gelten. Zu ihnen gehören auch Menschen, die als wohlhabend genug angesehen werden, um Lösegeldforderungen zu bezahlen. Darüber hinaus verursachen die zunehmenden Machtkämpfe zwischen den verschiedenen bewaffneten Türkei-nahen Gruppen weiterhin zivile Opfer und Beschädigungen der zivilen Infrastruktur.
Die Türkei und die von der Türkei unterstützten Gruppierungen haben es auch unterlassen, eine angemessene Wasserversorgung für die von Kurden kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens sicherzustellen.
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der - mit den türkischen Truppen affiliierten - Milizen der SNA (Syrische Nationalarmee) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen wie auch gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen. Auf Grund des Einmarsches sind noch immer knapp 70.000 Menschen intern vertrieben: rund 15.000 flüchteten in den Irak. Die Konfliktintensität hat sich seit dem Frühjahr 2020 verringert. Zentrale Verkehrsverbindungen konnten wieder geöffnet werden. In den von der Türkei beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG).
Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt. Angriffe durch IS in Nordostsyrien verschlimmern diese Instabilität zusätzlich. Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar. Es gibt Medienberichte über Gewaltexzesse wie die mutmaßlichen Hinrichtungen von gefangenen kurdischen Kämpfern sowie einer kurdischen Politikerin durch Türkei-nahe Hilfstruppen im Verlauf der Militäroffensive „Friedensquelle“ im Oktober 2019, was die angespannte Situation zwischen Kurden und Arabern in Nordostsyrien weiter verschärfte.
Zudem gab es Berichte von Vertriebenen, vor allem von Kurdinnen und Kurden, deren Häuser und Wohnungen nach ihrer Flucht von Mitgliedern von Milizen geplündert und/oder besetzt worden seien. Andere Besitztümer sollen nur gegen sehr hohe Geldzahlungen rücküberlassen worden sein. Anderen sei bei ihrer Rückkehr der Zugang zu ihrem Besitz aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Nähe zur YPG verweigert worden.
Der Danish Immigration Service (DIS) berichtete im November 2020, dass verschiedene Zusammenstöße und Kämpfe zwischen kurdisch dominierten Gruppen gegen die türkischen Streitkräfte und deren Verbündeten gemeldet wurden. Die kurdisch geführten Gruppen wurden in einigen Fällen von GoS-Kräften (Syrian Arab Army and affiliated armed groups, einschließlich Milizen) unterstützt.
Eine Quelle berichtet über die Syrische Nationalarmee (Syrian National Army), dass nach der Einnahme von Afrin ein Sicherheitsvakuum entstand, das Kämpfern die Möglichkeit gab, Entführungen, Geiselnahmen und Erpressungen zu begehen. Ein ähnliches Muster, wenn auch in geringerem Ausmaß, wurde auch in Ra's al-Ayn nach der Operation „Friedensquelle“ beobachtet, wovon hauptsächlich Rückkehrer kurdischer Herkunft, darunter auch Frauen, betroffen waren. Bei Entführungen werden die Opfer - meist kurdischer Herkunft - in der Regel in das Hauptquartier einer Brigade gebracht, nachdem sie zunächst in kleineren Städten oder Dörfern festgehalten wurden. […]
Die Österreichische Botschaft Damaskus (ÖB) schreibt in ihrem Asylländerbericht vom September 2020 unter anderem, dass es im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der - mit den türkischen Truppen affiliierten - Milizen der SNA (Syrische Nationalarmee) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen wie auch gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch türkeinahe Milizen kam. […]
Human Rights Watch (HRW) berichtet in seinem World Report 2021 über die Menschenrechtslage in Syrien im Jahr 2020 unter anderem, dass die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens wahllos zivile Einrichtungen beschossen und systematisch Privateigentum geplündert, Hunderte von Personen verhaftet und mindestens sieben willkürlichen Hinrichtungen vollzogen haben. Nach Angaben der COI (UN Commission of Inquiry on Syria) haben die von der Türkei unterstützten Kräfte in den von ihnen kontrollierten Gebieten auch sexuelle Gewalt gegen Frauen und Männer ausgeübt, darunter mindestens 30 Vergewaltigungen.
Die Türkei und die von der Türkei unterstützten Gruppierungen haben es auch unterlassen, eine angemessene Wasserversorgung für die von Kurden kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens sicherzustellen. Rund 460.000 Menschen in den kurdisch besetzten Gebieten im Nordosten Syriens sind von der Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage Allouk nahe der Stadt Ras al-Ain (Serekaniye) abhängig. Die Versorgung wurde nach der Übernahme der Anlage durch die Türkei und von der Türkei unterstützten Kräften im Oktober 2019 13 Mal unterbrochen […]
UN Human Rights Council (HRC) berichtet am 2.3.2021 von der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army), dass nach der Einnahme von Afrin, die 2018 erklärt wurde, Anwohner neue Muster von Verhaftungen, Schlägen, Entführungen und gelegentlich auch Verschwindenlassen beschrieben. Als die Kämpfe endeten, entstand ein Sicherheitsvakuum, das Kämpfern die Möglichkeit gab, Entführungen, Geiselnahmen und Erpressungen zu begehen.
Ein ähnliches Muster, wenn auch in geringerem Ausmaß, wurde auch in Ra's al-Ayn nach der Operation "Peace Spring" beobachtet, wovon hauptsächlich Rückkehrer kurdischer Herkunft, darunter auch Frauen, betroffen waren.
Bei Entführungen werden die Opfer - meist kurdischer Herkunft - in der Regel in das Hauptquartier einer Brigade gebracht, nachdem sie zunächst in kleineren Städten oder Dörfern festgehalten wurden. Die Opfer sahen oft, wie ihr Eigentum oder ihr Vieh beschlagnahmt wurde. Drohungen, Erpressung und Misshandlungen halten auch nach ihrer Freilassung an. Mehrere Zivilisten wurden mehrfach von verschiedenen Brigaden entführt. Während einige nach Lösegeldzahlungen freigelassen wurden, blieben andere vermisst oder ihre Leichen wurden erst Tage nach ihrer Entführung gefunden. Wenn sich Familien an Kämpfer der Syrischen Nationalarmee wandten, um sich nach dem Verbleib ihrer Angehörigen zu erkundigen, bekamen sie oft keine Informationen, wurden bedroht oder selbst geschlagen[…]
Das deutsche Auswärtige Amt berichtete im Dezember 2020 unter anderem, dass Vertriebenen in Nord- und Nordostsyrien Häuser und Wohnungen - vor allem von Kurdinnen und Kurden - nach ihrer Flucht von Mitgliedern von Milizen geplündert und/oder besetzt worden seien. Andere Besitztümer sollen diese nur gegen sehr hohe Geldzahlungen zurück überlassen worden sein. Anderen sei bei ihrer Rückkehr der Zugang zu ihrem Besitz aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Nähe zur YPG verweigert worden. […]
The Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCR) berichtete im September 2020, dass die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gewarnt hat, dass die Menschenrechtslage in Teilen des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens, die von türkischen Streitkräften und Türkei-nahen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, düster ist und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet sind. Während Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien andauern, hat das UN-Menschenrechtsbüro in den letzten Monaten ein alarmierendes Muster schwerer Verstöße in diesen Gebieten festgestellt, darunter in Afrin, Ras al-Ain und Tel Abyad, wo vermehrt Tötungen, Entführungen, rechtswidrige Verlegungen von Menschen [Anm.: orig.: unlawful transfers of people], Beschlagnahmungen von Land und Eigentum und gewaltsame Vertreibungen dokumentiert worden sind. Zu den Opfern gehören Menschen, die als Verbündete der feindlichen Konfliktparteien oder als kritisch gegenüber den Aktionen der mit der Türkei verbündeten bewaffneten Gruppen gelten. Zu ihnen gehören auch Menschen, die als wohlhabend genug angesehen werden, um Lösegeldforderungen zu bezahlen. Darüber hinaus verursachen die zunehmenden Machtkämpfe zwischen den verschiedenen bewaffneten Türkei-nahen Gruppen weiterhin zivile Opfer und Beschädigungen der zivilen Infrastruktur.
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte forderte die Türkei auf, unverzüglich eine unparteiische, transparente und unabhängige Untersuchung der von der UNO-Kommission überprüften Vorfälle einzuleiten, Rechenschaft über das Schicksal der von den verbündeten bewaffneten Gruppen Festgehaltenen und Entführten abzulegen und die Verantwortlichen für das, was in einigen Fällen auf Verbrechen gegen das Völkerrecht, einschließlich Kriegsverbrechen, hinauslaufen könnte, zur Rechenschaft zu ziehen. Dies ist umso wichtiger, als die Kommission beunruhigende Berichte erhalten hat, wonach einige Gefangene und Entführte nach ihrer Inhaftierung in Syrien durch mit der Türkei verbündete bewaffnete Gruppen angeblich in die Türkei überstellt wurden.
Die Hochkommissarin äußerte auch die anhaltende Sorge, dass die Konfliktparteien in Syrien lebenswichtige Dienstleistungen wie Wasser und Strom als Waffe einsetzen. Mit der Türkei verbündete bewaffnete Gruppen, die die Wasserversorgungsanlage Alouk in Ras al-Ain kontrollieren, haben wiederholt die Wasserversorgung unterbrochen und damit den Zugang zu Wasser für bis zu einer Million Menschen in der Stadt al-Hassakah und den umliegenden Gebieten beeinträchtigt, darunter auch extrem gefährdete Vertriebene in verschiedenen IDP-Lagern.
Den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), die al-Hassakah kontrollieren, wurde wiederum vorgeworfen, die Stromzufuhr zur Wasserpumpanlage zu verhindern. Die Hochkommissarin erinnerte daran, dass es nach internationalem Recht verboten ist, Objekte - wie etwa Wasseranlagen - zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unerlässlich sind.
Die Unterbindung des Zugangs zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Elektrizität gefährdet das Leben vieler Menschen, und stellt eine Gefahr dar, die inmitten der Bekämpfung einer globalen Pandemie noch akuter wird. Daher ruft die Hochkommissarin alle Parteien auf, dafür zu sorgen, dass Zivilisten sowie zivile Objekte und Infrastrukturen vor Angriffen und den Auswirkungen von Feindseligkeiten geschützt werden […]
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) berichtete im September 2020 unter anderem, dass der Volksgruppe der Kurden in Syrien elementare Menschenrechte vorenthalten werden […]
US Department of State (USDOS) zitierte in seinem Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria Informationen aus mehreren Quellen, die berichteten, dass die von der Türkei unterstützte bewaffnete syrische Oppositionsgruppe Ahrar al-Sharqiya am 12.10.2019 den Konvoi der kurdischen Politikerin und Generalsekretärin der politischen Partei Zukunft Syrien, Hevrin Khalaf, in einen Hinterhalt gelockt und Khalaf und ihren Fahrer hingerichtet hat.
Einwohner in Afrin berichteten weiterhin, dass die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee eine militärische Präsenz aufrechterhielt und es Anzeichen für eine türkische Verwaltungskontrolle gab. Die COI (The UN Commission of Inquiry on Syria) berichtete von zahlreichen glaubwürdigen Vorwürfen über willkürliche Festnahmen, Inhaftierungen und Folter durch bewaffnete Gruppen in Afrin, die sich häufig gegen Personen kurdischer Herkunft richteten […].
Die COI berichtete über ein konsistentes, erkennbares Muster von Misshandlungen durch SNA-Einheiten gegen kurdische Einwohner in Afrin und Ras al-Ayn, einschließlich Fälle von Inhaftierung, Tötungen, Schlägen und Entführungen, zusätzlich zu weitverbreiteten Pländerungen und Aneignung ziviler Wohnstätten. […]
2.1. Zu den Feststellungen betreffend den Wiedereinsetzungsantrag (Spruchteil I.):
Die Feststellung der Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Vorbringen und einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Dass der Beschwerdeführer seine Post regelmäßig beim Projekt Ute Bock kontrollierte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen 1, der für das Postservice im Ute Bock Projekt verantwortlich war und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus ergibt es sich auch aus der Aussage des Zeugen 1, dass Personen, die nicht regelmäßig kommen, wieder abgemeldet werden; das war bei dem Beschwerdeführer aber nicht der Fall, weshalb es keinen Grund gibt, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer regelmäßig seine Post kontrollierte (vgl. Verhandlungsprotokoll S.8 und VHP S.10 „Was ich sagen möchte ist, dass der BF sich bemüht hat, seine Schriftstücke zu erhalten“).
Dass am 22.05.2023 die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments an das Projekt Ute Bock übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Kurzbrief der Polizeiinspektion Zohmanngasse vom 19.06.2023 (vgl. OZ 7). Auch wenn die Faxbestätigung letztlich nicht mehr auffindbar war (OZ 14), wird dem Bericht eines im öffentlichen Dienst stehenden Polizisten, wenn keine Anhaltspunkte für deren Wahrheitswidrigkeit bestehen, selbstverständlich Glauben geschenkt, zumal der zuständige Polizist in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit bestätigt (vgl. Zeuge 2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung S. 11 VHP). Der Beschwerdeführer ist dem auch in keiner Weise entgegengetreten und bezweifelt den korrekten Zustellvorgang auch in keiner Weise.
Dass die schriftliche Verständigung verloren gegangen ist, ergibt sich daraus, dass der Zeuge 1 angibt, dass er diese gesucht habe, ihn aber nicht finden konnte (vgl. VHP S. 9 „ich hatte mir für den BF Zeit genommen, um die Zettel zu suchen, aber für den BF war kein Fax dabei) und es den Hinweis („Nachricht über einen Infozettel“) in der Datenbank des Ute Bock Vereins gab. Wie es zum Verlust der Verständigung gekommen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Aus der Zeugenaussage ergibt sich aber, dass viele ehrenamtliche Personen im Projekt arbeiten und es viele Obdachlosenmeldungen gibt und es ist daher bei einer Vielzahl von Zustellungen und Informationen durchaus nachvollziehbar, dass eine Verständigung bzw. deren Inhalt abhanden kommen kann.
Dass dem Beschwerdeführer keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes übergeben wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aus den übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers und des Zeugen 1 (Zuständiger des Postservice im Ute Bock Verein) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer regelmäßig ins Ute Bock Haus in der Zohmanngasse kam, um sich nach seiner Post zu erkundigen. Es gibt keinen Anlass an diesen übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln.
Der Zeuge 1 gibt an, dass er kein Fax für den Beschwerdeführer finden konnte (VHP S. 9) und ihm die Hinterlegungsanzeige nicht übergeben wurde. Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge 1 ist in seinem Auftreten glaubwürdig, beschreibt die Ereignisse genau und räumt auch ein, wenn er sich an Sachverhalte nicht mehr genau erinnert. Glaubwürdig und nachvollziehbar scheint auch, dass viele ehrenamtliche Mitarbeiter:innen dort arbeiten und sie viele Obdachlosenmeldungen haben (300-400), weshalb bei der Übermittlung von Informationen Fehler passieren können. Der Z1 schildert auch nachvollziehbar, wie er die Zettel nach der Nachricht für den Beschwerdeführer durchsieht, aber keinen finden kann (Verhandlungsprotokoll S. 9). Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass bei zahlreichen Obdachlosenmeldungen und unterschiedlichen, freiwilligen Mitarbeiter:innen Fehler passieren. Es gibt auch keinen ersichtlichen Grund, weshalb der Zeuge, der unter Wahrheitspflicht steht eine unrichtige Angabe machen sollte.
Aufgrund des Eindrucks der entscheidenden Richterin, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, seine Behördenwege zu erledigen und seine Post zu erhalten, bleibt letztlich kein Zweifel, dass dem BF die Hinterlegungsanzeige niemals übergeben wurde und er von der Hinterlegung des Bescheids nicht erfuhr.
Dass dem Beschwerdeführer am 16.06.2023 gesagt wurde, dass die Polizei nach ihm gesucht hätte, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Kurzbriefes, der Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen 1. Dass dem Beschwerdeführer aber der Grund für die Suche durch die Polizei nicht genannt wurde, ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Zeugen 1 sowie ergibt sich dies schlüssig aus dem weiteren Verlauf der Geschehnisse. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Information am nächsten Tag im Projekt Ute Bock gewartet hat, ob die Polizei wiederkommt, um ihn zu suchen. Die Information, dass die Polizei ihn sucht, kam auch von einem andreen Mitarbeiter (und nicht vom Zeugen 1), wobei nicht auszuschließen ist, dass die korrekte Informationsweitergabe auch an mangelnden Sprachkenntnissen gescheitert ist, die dem Beschwerdeführer aber wohl kaum angelastet werden können, da er sich sichtlich bemüht hatte, seine Post regelmäßig zu kontrollieren. Letztlich dürfte es auch auf einem Missverständnis beruhen (vgl. VHP S. 9 R: Der BF bringt vor, ihm sei von einem Mitarbeiter des Ute Bock Vereins lediglich mitgeteilt worden, dass die Polizei ihn suche, weshalb er einen Tag im Verein verbracht habe, da er dachte, die Polizei würde dann wiederkommen. Können Sie das bestätigen? Z1: Das war ein Missverständnis. Es wurde ihm gesagt, es ist ein Schriftstück bei der Polizei abzuholen ist. Aber er hat es offensichtlich nicht verstanden und ich war an dem Tag nicht da, ich hatte glaube ich eine Untersuchung. Mir wurde aber mitgeteilt, dass er auf mich wartet. Er war danach auch öfters bei mir und hat mir gesagt, dass er nichts bekommen hat.).
Aus den Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführer ergibt sich für die Richterin jedenfalls eindeutig, dass dem Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen ist und er auch sonst nicht erfahren hat, dass der Bescheid bei der Polizei hinterlegt ist.
Dass der Beschwerdeführer bei der BBU GmbH vorstellig wurde und ihm die Information gegeben wurde, er solle wiederkommen, wenn er einen Bescheid hat, ergibt sich aus der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und aus der Befragung des Zeugen 3, Empfangsmitarbeiter bei der BBU (BFV: Können Sie sagen, wie Sie damals im Zeitraum Mai bis Juni 2023 vorgegangen sind, wenn Klienten mit dem Infobrief der BBU gekommen sind, aber noch keinen Bescheid des BFA hatten? Z3: Die BBU schickt die Infozettel, dass sie einen Anspruch haben auf eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch die BBU wenn die Klienten kein Geld für einen Anwalt haben. Nachgefragt: Manchmal kommt der Infozettel vor dem Bescheid und manchmal nachher. Wir sagen den Klienten, wenn sie mit dem Infozettel kommen, die noch keinen Bescheid haben, dass sie kommen können, wenn sie einen Bescheid haben, ohne Bescheid können wir nichts machen. Das war damals so, das hat sich inzwischen geändert. Nachgefragt: Wir haben damals auch nicht nachgeschaut, das ist heute anders.). Die belangte Behörde ist diesen Aussagen auch in keiner Weise entgegen getreten und es gibt keinen Anlass an diesen Aussagen zu zweifeln.
Dass der Beschwerdeführer am 31.08.2023 beim BFA vorstellig wurde und dort erstmals vom Bescheid und dessen Inhalt erfuhr, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil II.):
Die Feststellungen betreffend die Person und Lebensumstände ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Feststellungen im Bescheid des BFA. Dass er ohne Bekenntnis lebt, ergibt sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit seiner Aussage bei der Einvernahme vor dem BFA. Es gibt keinen Anlass an dieser Aussage zu zweifeln.
Dass er aus dem Dorf XXXX stammt, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er auch teilweise in Aleppo gelebt hat, aber seine Verbindung zu seinem Heimatort immer Bestand hatte. Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aus Afrin zu stammen und gab dies auch bei der Einvernahme vor dem BFA an. Sowohl in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als auch vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an von 2011 bis zu seiner Ausreise (2016) in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. Im Bescheid wurden keine Feststellungen zum Herkunftsort getroffen.
Dass sich das Dorf XXXX unter der Kontrolle der Türkei und mit der Türkei verbundenen Kräfte (der SNA/FSA) befindet, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und einer Einsicht in die einschlägigen Landkarten, in welchen tagesaktuell die Machtverhältnisse verzeichnet werden https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia /map/exploring-historical-control-in-syria.html. bzw stützt sich auf die zitierten Länderberichte.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat insbesondere zur Situation der Kurd:innen in den von der Türkei oder mit der Türkei verbündeten Milizen kontrollierten Gebieten in Syrien ergibt sich aus einer Einschau in die in das Verfahren eingeführten Länderberichten (vgl. insbesondere Beilage I, Beilage VII. und Beilage VIII. VHP S.19) und den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Aktenseite 74, mündliche Beschwerdeverhandlung VHP S. 17f, zB „In Afrin hat man keine Rechte“ … „Man kann nicht sagen, dass man Kurde ist“ …“Manchmal ohne Grund verprügelt oder verhaftet“ R: Glauben Sie auch, dass Sie dort verfolgt werden würden, weil Sie Kurde sind? BF: Ja, ganz sicher). Die Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl von vertrauenswürdigen, voneinander unabhängigen Quellen und werden auch von der belangten Behörde in Asylverfahren als Informationsquelle herangezogen.
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchteil I.):
3.1.1. Zur Entscheidung in Form eines Erkenntnisses
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet: soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
In Form eines Erkenntnisses ist gem § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 31 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at). Gesetzlich ist angeordnet, dass ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht der Wiedereinsetzungsantrag vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden ist.
Über die Beschwerde gegen eine Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die erstinstanzliche Behörde, ist aber, weil meritorische Absprüche über die Begründetheit einer Beschwerde in Erkenntnisform vorzunehmen sind, die Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu fällen (vgl auch Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 31 Anm 3; Holoubek/Fuchs, ecolex 2013, 599; Thienel, Rolle 204; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 31 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at).).
3.1.2. Zur inhaltlichen Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG 1991 folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln (vgl. VwGH Ra 2019/18/0144 vom 17.10.2019).
Gemäß § 19a Abs 2 MeldeG gilt die (in Abs 1 geregelte) Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Da der Beschwerdeführer wie festgestellt beim Projekt Ute Bock Obdachlos gemeldet war, gilt diese als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
§ 17 Zustellgesetz regelt die Zustellung durch Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz gilt die Zustellung durch Hinterlegung auch dann als erfolgt, wenn die Verständigung darüber verloren geht.
Im vorliegenden Fall wird die korrekte Zustellung weder vom Beschwerdeführer in Frage gestellt noch haben sich aus dem Akt Anhaltspunkte ergeben, dass es sich um einen fehlerhaften Zustellvorgang handelte. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 22.05.2023, weshalb aufgrund der verspäteten Beschwerde zu prüfen bleibt, ob ein Grund für eine Wiedereinsetzung vorliegt und ob der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt wurde.
§ 33 Abs 1 VwGVG lautet:
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 33 Abs 3 bis 4 VwGVG lautet:
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei, die negativen Rechtsfolgen unverschuldeter (oder auf einem nur minderen Grad des Versehens beruhender: Anm 10) Säumnis beseitigen zu lassen. Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG (zur Übertragbarkeit der in der Rsp zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG vgl mwN VwGH 13. 9. 2017, Ra 2017/12/0086), deren subsidiäre Anwendung durch das VwG gleichwohl durch § 17 VwGVG ausgeschlossen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at Anm 1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungsmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214).
Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0048, mwN).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist nach der stRsp des VwGH leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0079, mwN).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29. 11. 1994, 94/05/0318; 3. 4. 2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff „unvorhersehbar“, der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus „unvorhergesehen“, der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen). [ aus Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Bedeutsam für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch sein, wenn die Hinterlegungsanzeige zB bei der Heimleitung zurückgelassen und damit die Zustellung gem § 17 Abs 2 ZustG wirksam wurde, die Ausfolgung der Anzeige an die Partei aber verspätet oder gar nicht erfolgt ist (vgl VwGH 1. 9. 2005, 2005/20/0410; 2. 9. 2010, 2007/19/1347, Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 73 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - ist geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) § 71, Rz 73, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt, war der Beschwerdeführer in Unkenntnis der Hinterlegung des Bescheides und setzte der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare, zahlreiche Schritte, um zu kontrollieren, ob er Post erhalten habe. Dabei ist auch miteinzubeziehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sprachunkundigen, im Umgang mit Behörden unerfahrenen und obdachlosen Beschwerdeführer handelte. Dass in der Kommunikation mit den Mitarbeitern des Projekts Ute Bock letztlich ein Missverständnis entstand, ist ihm nicht anzulasten. So ist es aus seiner Sicht durchaus denkbar, dass ihn die Polizei lediglich aufgrund seiner Obdachlosenmeldung gesucht hat und hat sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich erfahren hat, dass ihn die Polizei sucht, aber nicht aus welchem Grund. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich aber auch eindeutig, dass er regelmäßig seine Post kontrolliert hatte und regelmäßig nachfragte, ob etwas für ihn gekommen ist; er hat darüber hinaus auch die BBU aufgesucht, sich dort erkundigt und schließlich ist er auch beim BFA vorstellig geworden. Er hat sich nach Ansicht der entscheidenden Richterin darauf verlassen können, dass ihm die Mitarbeiter des Projekts Ute Bock seine Post weitergeben bzw. eine Hinterlegungsanzeige aushändigen. Als er von der Existenz des Bescheides erfuhr, hat er in der Frist von zwei Wochen den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, das er als obdachlos gemeldet war und nach seinen Fähigkeiten zumutbare Schritte gesetzt hatte, um behördliche Schriftstücke zu erhalten. Dass ihm die Information über die Hinterlegung nicht ausgehändigt wurde, da sie offenbar verloren ging, ist auf die zahlreichen Obdachlosenmeldungen und der damit einhergehenden Administration der Schriftstücke zurückzuführen und kann nach Ansicht der entscheidenden Richterin ein unabwendbares Ereignis bilden. Dem Beschwerdeführer kann – wenn überhaupt – nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag spruchgemäß stattzugeben war.
3.2. Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Zunächst ist abzuklären, aus welcher Heimatregion bzw. in Bezug auf welchen Herkunftsort die Gefährdung des Beschwerdeführers zu prüfen ist. Um eine Heimatregion zu identifizieren, muss festgestellt werden, wie stark die Verbindungen des BF zu diesem Gebiet sind (vgl. EASO, Qualification for International Protection, A Judicial Analysis, Dec 2016, 73f).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind..
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist das Dorf XXXX der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das in der Nähe von Afrin liegt. Er hat zwar vor seiner Ausreise auch in Aleppo gelebt, seine Verbindungen zu seinem Herkunftsort haben aber immer bestanden bzw. ist er immer wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zuletzt lebte er auch wieder in seinem Dorf, und verließt von dort aus Syrien endgültig, bezeichnet in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch sein Dorf als seinen Heimatort, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass XXXX als sein Herkunftsort angesehen werden muss, da zu diesem Ort die stärksten Verbindungen des Beschwerdeführers bestehen.
3.2.3. Es ist im Lichte der Feststellungen, die sich insbesondere auf die in das Verfahren eingeführten Länderberichte stützen, glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein in der Hand der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Kurd:innen in diesem Gebiet allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurd:innen ua gefoltert, getötet und vertrieben werden, und daher aufgrund ihrer „Rasse“ in der Terminologie der GFK verfolgt werden.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Gewährung von Asyl an Kurd:innen aus von der Türkei besetzten Gebieten im Gouvernement Afrin bestätigt (vgl. zB VwGH Ra 2021/19/0442 vom 25.08.2022). Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurd:innen in von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syrien, jedenfalls in Afrin und Umgebung, vor.
Da Asylausschluss- oder -endigungsgründe nicht vorliegen ist daher der Beschwerde statt zu geben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt.
Wie festgestellt befindet sich die Heimatregion des BF außerhalb des Einflussgebiets der syrischen Regierung, weshalb der syrische Staat nicht in der Lage ist dem BF dort Schutz zu bieten.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision (sowohl im Spruchteil I. als auch II.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Entscheidung über die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages und über die Zuerkennung von Asyl auf eine eindeutige Rechtlage bzw. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der rechtlichen Beurteilung zitiert wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.