Bundesverwaltungsgericht W258 2297668-1

W258 2297668-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2024

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W258 2297668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W258.2297668.1.00

Spruch

W258 2297668-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024, in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2023 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 08.07.2023 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien (in Folge kurz „Syrien“), stamme aus XXXX in der Provinz al-Hasaka, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Aus Syrien sei er geflohen, Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Er möchte weder den syrischen Wehrdienst noch die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Kurden hätten seit seiner Abwesenheit bereits zweimal nach ihm gefragt und seinen Bruder attackiert.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei individuell verfolgt, weil er den Wehrdienst für das syrische Regime und die Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Kräfte verweigere, sowie auf Grund einer oppositionellen Gesinnung, die ihm wegen seiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland, seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise unterstellt werde. Zwar lebe er im kurdisch kontrollierten Gebiet, die Regierung könne aber auf ihn zugreifen, wenn er in Gebiete einreisen müsste, die unter Kontrolle der Regierung stehen, etwa im Falle eines Krankenhausbesuches. Auch sei eine Einreise ins kurdisch kontrollierte Gebiet nicht möglich.

Am 08.11.2024 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden:

BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27. März 2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „LIB“),

EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria; February 2023, 1. April 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107183/2024_Country_Guidance_Syria_EN.pdf [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „EUAA“),

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 6. aktualisierte Fassung, März 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „UNHCR“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 6. September 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12188-v2]“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], 24. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12197]“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], 6. Mai 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073007.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-11859-1]“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313], 1. Februar 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2104624.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12313]“) sowie

Auszug der Website liveuamap.com, zur Gebietskontrolle in Al-Hasaka und den Gebieten bis zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur XXXX ; zuletzt abgerufen am 08.11.2024 (in Folge kurz „liveuamap“).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur individuellen Situation des BF:

1.1.1. Allgemeines:

Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in XXXX in der Provinz al-Hasaka geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt hat.

Der BF ist im Jahr 2017 von Syrien in den Libanon aus- und im Jahr 2020 in den Irak, 11/2022 in die Türkei und Anfang Juli 2023 in Richtung Österreich weitergereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 22.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen:

Zur Gefährdung des BF durch Kräfte des syrischen Regimes:

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle kurdischer Kräfte.

Zur Verfolgung auf Grund der drohenden „Selbstverteidigungspflicht“

Der Beschwerdeführer hat die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ bislang nicht erfüllt und möchte sie nicht erfüllen.

Zur Verfolgung durch kurdische Kräfte auf Grund einer oppositionellen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung:

Kurdische Kräfte unterstellen dem Beschwerdeführer nicht, gegen sie, dh gegen die kurdischen Milizen in Syrien bzw. die sogenannten „Volksverteidigungseinheiten“ (in Folge kurz „YPG“) und die AANES, eingestellt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist bislang nicht gegen die kurdischen Kräfte aufgetreten und würde es im Fall seiner Rückkehr auch nicht tun.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Zur Gefährdung durch Kräfte des syrischen Regimes

Zum Zugriff der syrischen Regierung auf Personen, die sich im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) befinden:

Die syrische Regierung ist nicht in der Lage auf Personen zuzugreifen, die in Gebieten leben, die unter Kontrolle der Kurden stehen. Insbesondere ist es ihr in diesen Gebieten nicht möglich, Personenkontrollen durchzuführen und Personen zu rekrutieren oder zu verhaften bzw zu bestrafen; weder wegen Wehrdienstverweigerung, illegaler Ausreise oder einer unterstellten politischen Gesinnung. Die syrische Regierung versucht es in der Regel auch nicht, weil Personen, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, als illoyal angesehen werden. Ausnahmen bestehen lediglich für die sogenannten „Sicherheitsquadrate“/Regierungsenklaven; betritt ein Wehrpflichtiger ein solches Gebiet, kann er kontrolliert und zum Wehrdienst eingezogen werden (LIB, Kapitel: Die Syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle sowie ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker:innen ermöglichen [a-12197], vom 24.08.2023).

Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

Der Nordosten Syriens kann von Europa kommend erreicht werden, indem man bis Erbil, einer Stadt in der autonomen Region Kurdistan im Irak, fliegt und von dort, etwa mit Taxis oder Minibussen, zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur fährt.

Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betragen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Ein Grenzübertritt mit einem Auto ist nicht möglich. Am Grenzübergang angekommen, gehen Reisende daher ein kurzes Stück zu Fuß; auf der syrischen Seite des Grenzüberganges werden sie von einem neuen Auto mit Fahrer erwartet, um an ihren Wunschort in der AANES zu gelangen. Fahrer von beiden Seiten kennen sich oft und arbeiten zusammen.

Für die Einreise in die „Autonome Region Kurdistan Irak“ müssen syrische Staatsbürger:innen ein Visum beantragen (ACCORD [a-11859-1], „Legale Einreise aus dem Irak“).

Für die Beantragung ist vorzulegen ein Reisepass, der zumindest noch sechs Monate gültig sein muss, eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments, ein Passfoto und das ausgefüllte Visumsformular. Anzugeben sind Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten wird, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller:in bei einer Privatperson übernachten wird. Weiters ist eine Gebühr iHv 110.000 irakische Dinar (etwa 68 Euro) zu entrichten. Das Visum ist für 90 Tage gültig. (ACCORD [a-11859-1], „Einreise in den Irak für syrische Staatsbürger:innen“) Die Einreisemodalitäten in den Irak können aber je nach aktueller (politischer) Lage variieren (ACCORD [a-11859-1]).

Ein syrischer Reisepass kann über das syrische Konsulat in Wien ausgestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind für die erstmalige Ausstellung aktuelle Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates. Soll ein Reisepass verlängert werden, kann der Antrag online gestellt und abgewickelt werden. Dabei ist zusätzlich der alte Reisepass vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Bei Verlust des alten Passes, muss in zusätzlich eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorgelegt werden. Bei einer Passantragsstellung von Männern wird ihr Wehrpflichtstatus ermittelt. Aus welchen Teil Syriens der Antragsteller stammt, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Etwaige Nachteile, die Angehörigen entstehen, die nach wie vor in Syrien leben, etwa Verhaftungen und Einvernahmen durch Geheimdienste der syrischen Regierung, sind zwar grundsätzlich nicht auszuschließen; eine geheimdienstliche Überprüfung von Passanträgen, die im Ausland gestellt werden, findet allerdings nicht statt (vgl ACCORD [a-12313])

Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur wird durch die SDF kontrolliert. Die Einreise über diesen Grenzübergang ist (nur) für Syrer:innen möglich, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen; dh der Personenstand muss innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein. Die Einreise ist zeitlich durch die unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges eingeschränkt und durch häufige Änderungen betrieblicher Vorschriften erschwert; die Öffnung bzw Schließung des Grenzüberganges hängt von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab. Derzeit ist der Grenzübergang montags, freitags und samstags geöffnet. Die betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern. Intern vertriebene Araber und Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten gemeldet sind, die unter Kontrolle der Regierung stehen, dürfen nur mit gültiger „Expat-Karte“ einreisen. (ACCORD [a-11859-1], „Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur“)

Das Gebiet zwischen dem Grenzübergang und den möglichen Heimatorten des Beschwerdeführers ist – mit Ausnahme vereinzelter Regierungsenklaven/Sicherheitsquadrate, insbesondere XXXX die allerdings leicht umgangen werden können – durchgehend unter kurdischer Kontrolle (LIB, Kapitel „Sicherheitslage“, „Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse“, Bild „SYRIAN ARAB REPUBLIC: Approximate areas of influence“ und „Nationwide Areas of Control“, wobei sich der Grenzübergang an der Irakisch, Türkisch, Syrischen Grenze befindet; liveuamap).

1.2.2. Zur „Selbstverteidigungspflicht“ in den kurdisch kontrollierten Gebieten:

Allgemeines

In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) einheitlich ein verpflichtender Militärdienst für Männer die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr, entweder erreicht oder vollendet haben, wobei nicht festgestellt werden kann, welche der beiden Varianten zutrifft. Die Dauer beträgt ein Jahr und die Männer werden grundsätzlich nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. (ACCORD [a-12201-2], ACCORD [a-11932])

Selbstverteidigungspflicht für ethnischen Araber

Auch Angehörige der Volksgruppe der Araber werden zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen (LIB, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien““).

Zu den Modalitäten der Einberufung

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, in denen verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Wehrpflichtigen werden nur dann an ihrem Wohnsitz über ihre Wehrpflicht verständigt, wenn sie sich dem Wehrdienst entzogen haben (LIB, Kapitel „Rekrutierungspraxis“ und „Wehrdienstverweigerung und Desertion“).

Zum Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht

Rekruten werden im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front eingesetzt. Sie absolvieren in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung. Der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht besteht darin, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Danach werden sie in der Regel an Straßensperren stationiert, leisten logistische Unterstützung, bewachen Militärgebäude und eroberte Gebiete. Sie übernehmen Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten, um das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen.

Sie können grundsätzlich aber auch an der aktiven Front eingesetzt werden oder bei Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS). So können Militärkommandanten uU entscheiden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen. Dies im Besonderen in Konfliktzeiten oder, wenn Wehrpflichtige sich freiwillig für den Kampfeinsatz melden.

Rekruten sind bereits bei Checkpoints, Patrouillen, durch Terroranschläge hinter der Frontlinie aber auch an der Front getötet worden. Derzeit gibt es in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine aktive Frontlinie (zum Ganzen vgl ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ und LIB, Kapitel „Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen“).

1.2.3. Zur Lage von Wehrdienstverweigerern im kurdisch kontrollierten Gebiet:

Laut Artikel 13 des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei. Das wird auch umgesetzt. In den kurdischen Gebieten im Allgemeinen und in Hasaka im Besonderen werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und zum Dienst gezwungen. Um Wehrdienstverweigerer aufzugreifen, werden sie am Wohnort gesucht und an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüft.

Eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigert oder sich ihm entzieht, wird – wenn sie aufgegriffen wird – verhaftet und direkt in ein Trainingslager überstellt, um ihren Dienst anzutreten. Bis ihr Status nicht geklärt ist und bis für sie ein geeigneter Ausbildungsort gefunden worden ist, werden sie von den Behörden festgehalten. Das kann ein bis zwei Tage aber auch ein bis zwei Wochen dauern. Sie werden während der Haftzeit nicht misshandelt.

Es gibt keine sonstigen Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten; weder eine Geld- noch eine Gefängnisstrafe. In den Jahren 2019 und 2020 zu einzelnen Fällen, in denen Wehrdienstverweigerer gefoltert und getötet worden sind (UNHCR S 136 f; FN 649; ACCORD [a-12188-v2], „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)“).

Die Wehrdienstverweigerung hat auch grundsätzlich keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers. Sie werden aber uU in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. (zum Ganzen vgl ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] vom 06.09.2023, mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“)

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“).

Zur Lage ethnischer Araber, die im kurdisch kontrollierten Gebiet den Wehrdienst verweigern:

Araber lehnen die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ab und betrachten die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ (ACCORD [a-12188-v2], „Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als Gegner/ Oppositionelle“).

Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, werden vor dem Gesetz gleichbehandelt. Auch die Konsequenzen des Fernbleibens sind für alle gleich in der Regel gleich (ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front ACCORD“ mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“). Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen haben, werden nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen wie Kurden; es wird mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt, um einen Aufstand zu vermeiden. Es gibt auch regionale Unterschiede: So hat die SDF in den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung durchzusetzen. In der Provinz Hasaka aber schon. In Gebieten, in denen arabische Stammesführer lokal die Macht haben, erwirken sie für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen.

Arabische Wehrdienstverweigerer können allerdings bei der Festnahme Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Sie werden uU in Provinzen eingesetzt, in denen es mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front ACCORD“). Einige Araber haben während einer sie auf Grund ihrer Wehrdienstverweigerung in Haft waren, ihr Leben verloren (ACCORD [a-12188-v2], „Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als Gegner/ Oppositionelle“).

Zu einer allfälligen unterstellten oppositionellen Gesinnung von (arabischen) Wehrdienstverweigerern

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung grundsätzlich nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung (LIB Kapitel „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Unterkapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“). Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (ACCORD [a-12188-v2], Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle)).

Die kurdische Bevölkerung vertraut Arabern im Allgemeinen nicht und nimmt an, dass sie gegen die AANES sind. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, werden aber nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Sie können auch als Verräter der AANES angesehen werden, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es wird ihnen uU vorgeworfen, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen (zum Ganzen ACCORD [a-12188-v2], „Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als Gegner/ Oppositionelle“, mwN).

Zur den Risikoprofilen nach EUAA und UNHCR

UNHCR enthält ein Risikoprofil für Männer, die eine Ableistung des Dienstes bei den „Selbstverteidigungseinheiten“ ablehnen, wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung und/oder einer Unterstützung von ISIS oder SNA wahrgenommen wird (UNHCR 147).

Dementsprechend enthält auch EUAA kein Risikoprofil für Personen, welche die „Selbstverteidigungspflicht“ verweigern, sondern lediglich ein Profil für Personen, die von kurdischen Kräften als oppositionell betrachtet werden, insbesondere politische Gegner oder Personen mit Verbindungen zur ISIL, der Türkei oder der syrischen Armee (EUAA S 56 ff).

1.2.4. Zur Lage von Arabern in Gebieten, die unter Kontrolle kurdischer Kräfte stehen (EUAA S 57)

Araber behaupteten, unter der SDF-Herrschaft marginalisiert zu werden. In den mehrheitlich arabischen Gebieten sind Proteste gegen die SDF-Herrschaft, die sich gegen schlechte Dienstleistungen, hohe Preise und die Zwangsrekrutierung durch die SDF richten, seit 2017 zum Alltag geworden. Proteste finden im Allgemeinen im gesamten Nordosten ohne Einmischung der lokalen Behörden stattfanden, es kann aber auch zu willkürlichen Verhaftungen von Protestierenden sowie zu Gewalt gegen zivile Proteste kommen, was auch zum Tod führen kann. Hunderte von Menschen wurden in verschiedenen mehrheitlich arabischen Gebieten, die von den SDF kontrolliert werden, verhaftet und zwangsrekrutiert. Inhaber von Privatschulen und Lehrer willkürlich verhaftet, weil sie den GoS-Lehrplan nicht anwenden wollten.

1.2.5. Zur Behandlung und Situation von Rückkehrern, insbesondere im Gebiet der AANES (LIB „Rückkehr“ und weitere jeweils zitierte weitere Quellen):

Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten, 6,7 Millionen sind aktuell Binnenvertriebene. (LIB „Rückkehr“)

Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. Rückkehrende und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt. (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“)

Rückkehrende nach Syrien müssen dabei mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, etwa willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (LIB „Rückkehr“); wobei die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, stark vom Einzelfall abhängt (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“).

Gruppen, die mit den SDF verbunden sind, wurde die rechtswidrige Beschlagnahme von Eigentum der durch ISIS vertriebenen Personen in der Provinz Raqqa vorgeworfen (UNHCR S 69).

In vielen Gebieten des Landes hat die Präsenz von Binnenvertriebenen und/oder Rückkehrern in den Aufnahmegemeinden den Druck auf die bereits reduzierten Infrastrukturen, Dienstleistungen und Verdienstmöglichkeiten erhöht, wodurch das Sozialgefüge vor einer Herausforderung steht. Viele Rückkehrer müssen sich mit einer schlecht funktionierenden Grundversorgung, beschädigten oder zerstörten Häusern und eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten arrangieren. (UNHCR S 90)

Das Fehlen von Dokumenten beeinträchtigt die Freizügigkeit und führt insbesondere dazu, dass die Betroffenen stärker mit Festnahmen und Verhaftungen rechnen müssen (z.B. an Kontrollstellen) (UNHCR S 91).

Zur Risikoeinschätzung von UNHCR und EUAA

EUAA enthält im Zusammenhang mit einer allfälligen asylrelevanten Bedrohung kein Risikoprofil für Rückkehrer (EUAA).

UNHCR enthält Zusammenhang mit einer allfälligen asylrelevanten Bedrohung zwar ein Risikoprofil für Rückkehrer, aber nur für Rückkehrer die auch „tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung sind“ (UNHCR S 120).

2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:

2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Sofern die Angaben vor dem BFA von der Ersteinvernahme im Detail abweichen, etwa beim internationalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, wurden den Feststellungen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zu Grunde gelegt, zumal es nachvollziehbar ist, dass in der besonders belastenden Situation einer ersten, ungewohnten und nur sehr kurzen Einvernahme Fehler passieren können.

Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen:

2.2.1. Zur Gefährdung durch Kräfte des syrischen Regimes:

Die Feststellungen zur Gebietskontrolle gründen auf einem Einschau in „liveuamap“.

2.2.2. Zur Verfolgung auf Grund der drohenden „Selbstverteidigungspflicht“:

Dass der Beschwerdeführer die „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllen möchte, gründet in seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.

2.2.3. Zur Verfolgung durch kurdische Kräfte auf Grund einer oppositionellen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung:

Dass kurdische Kräfte dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, hat der Beschwerdeführer weder ausgesagt, noch gibt es dafür ausreichende Anhaltspunkte.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten unterstellten oppositionellen Gesinnung auf Grund seiner illegalen Ausreise, seine Rückkehr aus dem Westen bzw seines Asylantrages kommt – abgesehen davon, dass unklar bleibt, woher die kurdischen Kräfte davon erfahren sollten – im Gebiet, das von kurdischen Kräften kontrolliert wird, keine wesentliche Bedeutung zu. Wesentlich sind nach EUAA allenfalls Teilnahmen – als Araber – an Demonstrationen oder etwaige Verbindungen zu ISIL, zur Armee, den Sicherheitskräften oder Nachrichten/Geheimdiensten der Türkei oder der syrischen Armee (EUAA S 57 f). Der Beschwerdeführer hat aber weder an Demonstrationen teilgenommen (VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 7), noch Verbindungen zu ISIL oder der syrischen Armee. Der bloße siebenmonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei stellt keine relevante Verbindung zur Türkei dar.

Zwar könnte der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff auf seinen Bruder durch kurdische Kräfte darauf hinweisen, dass dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (Einvernahme BFA vom 08.07.2024, S 13; OZ 1 227). Der Übergriff stand aber einerseits in Verbindung mit der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers („wegen meinem Militärdienst bereits attackiert“; Einvernahme BFA vom 08.07.2024, S 13; OZ 1 227) und es sehen die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ auch durch ethnische Araber grundsätzlich nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung (vgl Punkt 1.2.3). Darüber hinaus hat der Bruder des Beschwerdeführers die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllt (Einvernahme BFA vom 08.07.2024, S 12; OZ 1 S 226) und ist der Beschwerdeführer bislang nicht gegen die kurdischen Kräfte aufgetreten; im Gegenteil hat er sich, um Probleme mit den kurdischen Kräften zu vermeiden, ein kurdisches Wehrdienstbuch organisiert (VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 6).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht gegen die kurdischen Kräfte aufgetreten ist und im Falle seiner Rückkehr auch nicht gegen sie auftreten würde, gründet in seinen Angaben in der Verhandlung vom 08.11.2024 (VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 7), wonach er einerseits bislang nicht gegen die kurdischen Kräfte aufgetreten sei und es andererseits nicht möglich wäre, ohne sich oder seine Familie in Gefahr zu bringen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich grundsätzlich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.

Die Negativfeststellung unter 1.2.2 „Zur „Selbstverteidigungspflicht in den kurdisch kontrollierten Gebieten“ zum wehrpflichtigen Alter gründet auf den Angaben im LIB, wonach die Wehrpflicht auf Männer beschränkt ist, die ua ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Da das siebzehnjährige Männer umfassen würde, was unüblich jung wäre, wurde die im LIB zitierte Quelle, die in der Sprache Arabisch vorliegt, mit dem Übersetzungsprogramm DeepL, https://www.deepl.com/de/translator, zuletzt aufgerufen am 22.08.2024, übersetzt. Demnach wäre die Übersetzung, „Diejenigen, die ihr achtzehntes Lebensjahr […] vollendet haben.“. Weitere Ermittlungen konnten mangels Relevanz unterbleiben, weil der BF bereits in eineinhalb Monaten das 18. Lebensjahr vollendet, und damit unmittelbar von einer etwaigen Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ betroffen wäre.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

3.1.1. Zur Asylrelevanz des Bürgerkriegs

Der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Bürgerkrieg begründet für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Es bedarf einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerbers, aus asylrelevanten Gründen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.

3.1.2. Zur Verfolgung durch die syrische Regierung:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die syrische Regierung asylrelevant verfolgt. Er fürchte Verfolgung, weil er keinen Wehrdienst leisten wolle sowie auf Grund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seiner Rückkehr aus einem westlichen Land. Dem kann nicht gefolgt werden:

So stammt der Beschwerdeführer aus einem kurdisch kontrollierten Gebiet, auf das die syrische Regierung keinen Zugriff hat; insbesondere kann und versucht sie nicht, in diesen Gebieten Personen zu verhaften oder zu rekrutieren.

Der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion XXXX , auch sicher erreichen: So kann er mit dem Flugzeug nach Erbil, einer Stadt in der „Autonomen Region Kurdistan Irak“, reisen. Von dort kann er mit Taxis oder Minibussen zum kurdisch kontrollierten Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur fahren und zu Fuß nach Syrien einreisen. Nach dem Grenzübertritt kann er mit Taxis in seine Heimatregion fahren. Hierfür kann er ausschließlich kurdisch kontrolliertes Gebiet nutzen. Der Grenzübertritt kann zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, nämlich durch sich ändernde Einreisemodalitäten oder gelegentliche Schließungen auf Grund politischer Spannungen, er ist aber grundsätzlich möglich und zumutbar.

Es liegen auch keine rechtlichen Hindernisse für eine Einreise vor: Für eine Einreise in die „Autonome Region Kurdistan Irak“ ist zwar ein Visum erforderlich, das der Beschwerdeführer aber leicht erlangen kann: Die erforderlichen Personaldokumente, nämlich ein Reisepass, kann er – weil er über einen Personalausweis verfügt über das syrische Konsulat in Österreich erhalten. Sollte es dem Beschwerdeführer dennoch nicht möglich sein, einen syrischen Reisepass zu erhalten, wäre es ihm nach § 88 Abs 2a FPG möglich, einen Fremdenpass als subsidiär Schutzberechtigter zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist im kurdisch kontrollierten Gebiet registriert. Damit benötigt er von kurdischer Seite keine besonderen Genehmigungen.

Die syrische Regierung hat somit auf den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion faktisch keinen Zugriff und der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion sicher erreichen. Es fehlt damit an möglichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer durch die syrische Regierung.

Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die syrische Regierung vorgebrachten Fluchtgründe sind daher unbegründet.

3.1.3. Zur Gefährdung auf Grund drohender Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“:

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei durch die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ asylrelevant verfolgt. Er fürchte Verfolgung, weil er die in diesem Gebiet bestehende „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllen möchte. Dem kann nicht gefolgt werden:

Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Männer aus den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten der Geburtsjahrgänge 1998 und später, die ihr 18. Lebensjahr erreicht oder vollendet haben – die genaue Altersgrenze konnte nicht festgestellt werden – sind zur Leistung eines Militärdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) verpflichtet.

Der BF ist männlich, am XXXX geboren und stammt aus einem Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht. Er ist daher zur Leistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet, die er noch nicht abgeleistet hat. Die Behörden der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ sind auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers faktisch in der Lage, Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zu finden und einzuziehen.

Die „Selbstverteidigungspflicht“ ist als „Zwangsrekrutierung“ anzusehen (EUAA S 61), vor der den BF die syrische Regierung mangels Kontroller über seine Heimatregion (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Regierungsenklaven in seiner Heimatstadt) nicht schützen könnte.

Die drohende Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei und die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) sind für sich allein aber nicht asylrelevant. Asylrelevant wäre allerdings eine Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische oder religiöse Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, Rz 8; VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN).

Letzteres liegt nicht vor. Zwar würde dem BF im Falle der Wehrdienstverweigerung als Strafe der Wehrdienst um wenige Monate verlängert werden und müsste – nach seiner Ergreifung bis zur Klärung seines (Wehrdienst-)Status und seiner Verwendung – wenige Tage bis Wochen in Haft bleiben. Die Strafe und die uU zu erleidende Haft knüpft aber lediglich an das Faktum der Verweigerung des Wehrdienstes, nicht aber auf eine damit unterstelle politische Gesinnung und damit nicht auf einen Konventionsgrund an.

Die Wehrdienstverweigerung hat grundsätzlich auch keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers. Sie werden zwar in Einzelfällen in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Der Grund dieser gelegentlichen Benachteiligung liegt aber auch hier in der Verweigerung des Wehrdienstes, nicht jedoch an einer unterstellten oppositionellen Gesinnung.

Zwar ist es in der Vergangenheit zu einzelnen gravierenden Übergriffen gekommen, nämlich Folter und Tötungen und es könnte auf Grund der Intensität der Übergriffe überlegt werden, ob diese Einzelfälle in einer unterstellen oppositionellen Gesinnung gegründet haben. Sie erreichen jedoch keine asylrelevante Dichte.

Zur Verfolgung als ethnischer Araber, der den Wehrdienst verweigert

Auch der Umstand, dass der BF ethnischer Araber ist, kann an der Beurteilung nichts ändern. Ihm droht als ethnischer Araber an sich oder weil er den Wehrdienst als ethnischer Araber verweigert keine schlechtere Behandlung bei der Ableistung des Wehrdienstes. Die Selbstverwaltungsbehörden zeigen gegenüber Arabern bei der Rekrutierung sogar mehr Flexibilität, um einen Aufstand zu vermeiden. Die Kurden sind pragmatisch und es ist ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter herausstellen könnten.

Zwar können arabische Wehrdienstverweigerer in Einzelfällen bei der Festnahme Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Sie können auch in Einzelfällen in Provinzen eingesetzt werden, in denen es mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens. Diese Benachteiligungen knüpfen an die ethnische Zugehörigkeit an. Sie erreichen aber keine asylrelevante Intensität (Beleidigungen) und vor dem Hintergrund, dass Wehrdienstverweigerer unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich gleich behandelt werden, dass die Behörden in anderen Fällen wiederrum Araber toleranter behandeln und (auch) Wehrdienstverweigerer bei der Ableistung der Selbstverteidigungspflicht grundsätzlich nicht bei Kampfhandlungen eingesetzt werden, keine asylrelevante Dichte (Gewalt, Einsatz in Provinzen, in denen es mehr IS-Angriffe gebe).

Es besteht daher auf Grund der allgemeinen Lage keine Verbindung der durch die Verweigerung des „Selbstverteidigungsdienstes“ als Araber zu erwartenden Nachteile mit einem der Konventionsgründe. Eine individuelle Schlechterstellung des BF liegt nicht vor.

3.1.4. Zur Gefährdung durch kurdische Kräfte auf Grund einer tatsächlichen oder unterstellen oppositionellen Gesinnung:

Dem Beschwerdeführer würde nach außen nicht gegen die kurdischen Kräfte auftreten. Es wird ihm auch keine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer hätte daher im Falle seiner Rückkehr aus Gründen einer oppositionellen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.

3.1.5. Zur Gefährdung als Rückkehrer durch kurdische Kräfte:

Zwar sind aus den Länderberichten Nachteile für Rückkehrende erkennbar, die – wenngleich eingeschränkt – auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten bestehen. Die Nachteile gründen aber grundsätzlich in ihrer Vulnerabilität und nicht auf eine der Anknüpfungspunkte der GFK. Dementsprechend enthalten weder UNHCR noch EUAA Risikoprofile für Rückkehrende.

Eine relevante individuelle Schlechterstellung des BF besteht nicht.

3.1.6. Ergebnis:

Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung der Asylrelevanz eines Vorbringens bzw des festgestellten Sachverhalts nicht revisibel.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.